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Document 31954S0026
ECSC High Authority: Decision No 26-54 of 6 May 1954 laying down in implementation of Article 66 (4) of the Treaty a regulation concerning information to be furnished
EGKS Hohe Behörde: Entscheidung Nr. 26/54 betreffend eine Verordnung über die Auskunftspflicht auf Grund des Artikels 66 § 4 des Vertrages vom 6. Mai 1954
EGKS Hohe Behörde: Entscheidung Nr. 26/54 betreffend eine Verordnung über die Auskunftspflicht auf Grund des Artikels 66 § 4 des Vertrages vom 6. Mai 1954
ABl. 9 vom 11.5.1954, pp. 350–351
(DE, FR, IT, NL) Weitere Sonderausgabe(n)
(DA, EL, ES, PT, FI, SV)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1952-1958 S. 17 - 19
In force
EGKS Hohe Behörde: Entscheidung Nr. 26/54 betreffend eine Verordnung über die Auskunftspflicht auf Grund des Artikels 66 § 4 des Vertrages vom 6. Mai 1954
Amtsblatt Nr. 009 vom 11/05/1954 S. 0350 - 0351
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1952-1958 S. 0017
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1952-1958 S. 0017
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 1 S. 0014
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 1 S. 0015
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 1 S. 0015
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 8 Band 1 S. 0004
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 8 Band 1 S. 0004
ENTSCHEIDUNG Nr. 26/54 betreffend eine Verordnung über die Auskunftspflicht auf Grund des Artikels 66 § 4 des Vertrages. Vom 6. Mai 1954. Auf Grund des Artikels 66 des Vertrages, in der Erwägung, daß Vorgehen zu Zusammenschlüssen, welche unmittelbar oder mittelbar Unternehmen der Gemeinschaft betreffen, von natürlichen oder juristischen Personen durchgeführt werden können, die nicht unter die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, in der Erwägung, daß es für die Anwendung des Artikels 66 erforderlich ist, die notwendigen Auskünfte von den an diesen Vorgängen Beteiligten zu erlangen, in der Erwägung, daß allgemeine Auskünfte nur für Vorgehen verlangt werden können, welche sowohl ihrem absoluten Werte nach als auch im Verhältnis zu den hiervon betroffenen Unternehmen von Bedeutung sind, in der Erwägung jedoch, daß die Anwendung des Artikels 66 die Möglichkeit voraussetzt, in anderen Fällen Auskünfte zu verlangen, wenn hierfür der Rahmen durch eine Entscheidung allgemeinen Charakters festgelegt wird. erlässt die Hohe Behörde nach Anhörung des Rates folgende ENTSCHEIDUNG: ERSTER ABSCHNITT Verpflichtung zur Anzeige Artikel 1 Alle natürlichen und juristischen Personen mit Ausnahme derjenigen, die innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiete von Kohle oder Stahl eine Produktionstätigkeit oder eine andere Vertriebstätigkeit als den Verkauf an Haushaltungen oder an Kleingewerbetreibende ausüben, sind - falls sie die in den nachstehenden Artikeln bezeichneten Vorgehen tätigen - zur Auskunft nach Maßgabe dieser Verordnung verpflichtet. Artikel 2 Die in Artikel 1 genannten Personen haben der Hohen Behörde den Erwerb von Rechten an einem Unternehmen im Sinne des Artikels 80 und den Erwerb der Befugnis, Rechte anderer an einem solchen Unternehmen im eigenen oder fremden Namen auszuüben, anzuzeigen, sofern sie dadurch die Möglichkeit erhalten, bei Beschlußfassungen der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter dieses Unternehmens mehr als 10 v. H. aller Stimmrechte auszuüben und sofern der gemeine Wert aller dieser Rechte 100.000 EZU-Einheiten überschreitet. Dabei sind Rechte und die Befugnisse zur Ausübung der Rechte anderer, die diesen Personen bereits vor dem Erwerb zustanden, anzurechnen. Artikel 3 Artikel 1 gilt entsprechend, sofern sich der Erwerb auf Rechte an einem Unternehmen bezieht, das über ein Unternehmen im Sinne des Artikels 80 des Vertrages die Kontrolle ausübt. Artikel 4 (1) Eine Anzeigepflicht hinsichtlich der in Artikel 2 und Artikel 3 bezeichneten Vorgänge besteht nicht für Banken oder ihre Beauftragten, soweit die Befugnis zur Ausübung des Stimmrechts sich bezieht. - auf Aktien, die den Kunden der Banken oder den Kunden anderer Banken gehören, oder - auf Namensaktien, deren Rechte die Bank als Treuhänder für ihre Kunden geltend macht. (2) Absatz 1 lässt unberührt: - eine Verpflichtung der Banken, über diese Vorgänge gemäß Artikel 7 Auskunft zu erteilen; - eine Verpflichtung der Kunden, diese Vorgänge gemäß Artikel 2 und 3 anzuzeigen oder darüber gemäß Artikel 7 Auskunft zu erteilen. Artikel 5 Die Hohe Behörde kann auf Grund einer besonderen Genehmigung und unter gewissen Bedingungen von der Anzeigepflicht der in den Artikeln 2 und 3 genannten Geschäfte amtlich zugelassene Börsenmakler befreien, sofern diese von dem Stimmrecht der in ihrem Besitz befindlichen Anteile keinen Gebrauch machen. Artikel 6 Die Anzeige gemäß den Artikeln 2 und 3 ist innerhalb einer Frist von vier Wochen zu erstatten, nachdem der Anzeigepflichtige von dem anzuzeigenden Vorgang Kenntnis erhalten hat. ZWEITER ABSCHNITT Besondere Aufforderung zur Auskunft Artikel 7 (1) Die Hohe Behörde kann durch besondere Aufforderung die in Artikel 1 genannten Personen um alle zur Anwendung des Artikels 66 des Vertrages erforderlichen Auskünfte ersuchen: 1. über den Erwerb des Eigentums oder Nutzungsrechts an Grundstücken, industriellen Einrichtungen oder Konzessionen eines Unternehmens, sofern diese Grundstücke, industrielle Einrichtungen oder Konzessionen vor dem Erwerb dem Betriebe dieses Unternehmens dienten; 2. über den Erwerb von Rechten an einem Unternehmen, auf Grund deren bei Beschlußfassung der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter dieses Unternehmens Stimmrechte ausgeuebt werden können: 3. über den Erwerb der Befugnis, Rechte der in Ziffer 2 bezeichneten Art, die anderen gehören, im eigenen oder fremden Namen geltend zu machen; 4. über den Erwerb der Befugnis, auf Grund eines Vertrages darüber zu bestimmen, wie der Gewinn eines Unternehmens gebildet oder verwendet wird; 5. über den Erwerb der Befugnis, allein oder zusammen mit anderen Personen, entweder als Inhaber, Nutzungsberechtigter, Verwalter oder Mitglied der Geschäftsführung, an der Führung eines Unternehmens mitzuwirken; 6. über die Bestellung als Mitglied des Aufsichtsrats eines Unternehmens. (2) Die Auskunftspflichtigen haben der Hohen Behörde auf Verlangen auch den Namen und den Wohnort des wahren Berechtigten mitzuteilen, falls sie befugt sind, - Rechte der in Absatz 1 bezeichneten Art als Treuhänder Dritter geltend zu machen, oder - Rechte der in Absatz 1 bezeichneten Art, die Dritten gehören, im eigenen oder im fremden Namen geltend zu machen. Artikel 8 Diese Verordnung tritt innerhalb der Gemeinschaft am 1. Juni 1954 in Kraft. Die vorstehende Entscheidung wurde von der Hohen Behörde in der Sitzung vom 6. Mai 1954 beraten und beschlossen. Für die Hohe Behörde Der Präsident Jean MONNET