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Document 22024D0313
Decision of the EEA Joint Committee No 200/2021 of 9 July 2021 amending Annex II (Technical regulations, standards, testing and certification) to the EEA Agreement [2024/313]
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 200/2021 vom 9. Juli 2021 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2024/313]
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 200/2021 vom 9. Juli 2021 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2024/313]
ABl. L, 2024/313, 8.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/313/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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Amtsblatt |
DE Serie L |
2024/313 |
8.2.2024 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 200/2021
vom 9. Juli 2021
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2024/313]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/585 der Kommission vom 27. April 2020 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2021, 2022 und 2023 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2041 der Kommission vom 11. Dezember 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/585 hinsichtlich der Anzahl der im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft von jedem Mitgliedstaat zu entnehmenden und zu analysierenden Proben (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/533 der Kommission (3), die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/585 aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen. |
(4) |
Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
(5) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 171 (Durchführungsverordnung (EU) 2019/533 der Kommission) folgende Fassung:
„ 32020 R 0585: Durchführungsverordnung (EU) 2020/585 der Kommission vom 27. April 2020 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2021, 2022 und 2023 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (ABl. L 135 vom 29.4.2020, S. 1), geändert durch:
— |
32020 R 2041: Durchführungsverordnung (EU) 2020/2041 der Kommission vom 11. Dezember 2020 (ABl. L 420 vom 14.12.2020, S. 6) |
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
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In Anhang II Nummer 5 wird in der Tabelle Folgendes angefügt:
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“
Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/585 und (EU) 2020/2041 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Juli 2021.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Rolf Einar FIFE
(1) ABl. L 135 vom 29.4.2020, S. 1.
(2) ABl. L 420 vom 14.12.2020, S. 6.
(3) ABl. L 88 vom 29.3.2019, S. 28.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/313/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)