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Document 22024D0243

Empfehlung nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln vom 7. Dezember 2023 zur Verwendung elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen [2024/243]

PUB/2023/1881

ABl. L, 2024/243, 15.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2024/243/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2024/243/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2024/243

15.1.2024

EMPFEHLUNG nr. 1/2023 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES DES REGIONALEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER PAN-EUROPA-MITTELMEER-PRÄFERENZURSPRUNGSREGELN

vom 7. Dezember 2023

zur Verwendung elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen [2024/243]

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anfang 2020 wurden die Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (1) (im Folgenden das „Übereinkommen“) (im Folgenden die „Vertragsparteien“) von der Kommission darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine Mehrheit von Freihandelspartnern nicht in der Lage sei, Warenverkehrsbescheinigungen für Präferenzursprungszwecke in ordnungsgemäßer Form (d. h. handschriftlich unterzeichnet, mit einem Nassstempel versehen und im erforderlichen Papierformat) vorzulegen, da die Kontakte zwischen den Zollverwaltungen der Vertragsparteien und den Wirtschaftsbeteiligten aufgrund der COVID-19-Pandemie ausgesetzt worden waren.

(2)

Die große Mehrheit der Vertragsparteien hielt es für angemessen, Sondermaßnahmen zu ergreifen, um die vollständige Umsetzung der unter das Übereinkommen fallenden Präferenzhandelsregelungen (im Folgenden die „Sondermaßnahmen“) zu gewährleisten. Diese Sondermaßnahmen wurden von den interessierten Freihandelspartnern auf der Grundlage der Gegenseitigkeit angewandt, wobei von den einschlägigen Bestimmungen in den Ursprungsregeln der Regelungen Gebrauch gemacht wurde.

(3)

Während der COVID-19-Pandemie entwickelten einige Vertragsparteien Systeme für die elektronische Ausstellung von Bescheinigungen oder passten bestehende elektronische Systeme an, um das Erfordernis einer höheren Flexibilität mit der Einhaltung der formellen Anforderungen an das Format der Warenverkehrsbescheinigungen gemäß Anlage I des Übereinkommens, insbesondere Artikel 16 Absatz 2 sowie Anhang IIIa und Anhang IIIb zu dieser Anlage, in Einklang zu bringen.

(4)

Die Zollbehörden der Vertragsparteien wurden aufgefordert, Warenverkehrsbescheinigungen für Präferenzursprungszwecke zu akzeptieren, die elektronisch mit einer digitalen Signatur oder einem Stempel oder Siegel der zuständigen Behörden ausgestellt wurden oder die als Kopie auf Papier oder in elektronischer Form (eingescannt oder online verfügbar) vorliegen.

(5)

Diese Praxis stützte sich auf die in Artikel 24 der Anlage I des Übereinkommens vorgesehenen Flexibilität betreffend die Übermittlung von Ursprungsnachweisen, die den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei im Einklang mit den in diesem Land geltenden Verfahren vorzulegen sind.

(6)

Eine Vertragspartei beantragte, die bewährten Verfahren, die im Rahmen der während der COVID-19-Pandemie angenommenen Sondermaßnahmen eingeführt wurden, beizubehalten, damit die Wirtschaftsbeteiligten von der Digitalisierung der Warenverkehrsbescheinigungen profitieren können.

(7)

Der Gemischte Ausschuss wurde auf seiner Sitzung am 16. Juni 2022 über diesen Antrag unterrichtet.

(8)

Die Vertragsparteien bestätigen, dass die Erfahrungen mit den Sondermaßnahmen im Präferenzhandel, die während der COVID-19-Pandemie getroffen worden waren, positiv waren.

(9)

Die Vertragsparteien bestätigen ihre Absicht, die bewährten Verfahren fortsetzen zu wollen, die im Rahmen dieser Sondermaßnahmen während der COVID-19-Pandemie eingeführt wurden, und erkennen an, wie wichtig es ist, elektronische Mittel einzuführen und bei der Schaffung eines gemeinsamen Systems, das auf elektronischen Ursprungsnachweisen und elektronischer Verwaltungszusammenarbeit in der Pan-Europa-Mittelmeer-Region (PEM) beruht, zusammenzuarbeiten.

(10)

Systeme für die elektronische Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen sollten den Zollbehörden der Vertragsparteien die Möglichkeit bieten, deren Echtheit sofort zu prüfen.

(11)

Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass der Übergang zu einem System für die elektronische Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen und die elektronische Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen des PEM-Übereinkommens die ersten Schritte auf dem Weg hin zu einer vollständigen Digitalisierung von Ursprungsnachweisen in der PEM-Zone darstellt, insbesondere im Hinblick auf die bevorstehende Annahme der Änderung des Übereinkommens (im Folgenden „überarbeitetes Übereinkommen“).

(12)

Am 1. September 2021 ist zwischen den Vertragsparteien bereits ein Netz aus bilateralen Protokollen über Ursprungsregeln in Kraft getreten, mit denen die Übergangsregeln anwendbar wurden. Diese Übergangsregeln ermöglichen die Verwendung elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen. Bis zur Annahme des überarbeiteten Übereinkommens durch alle Vertragsparteien gelten die Übergangsregeln parallel zum Übereinkommen.

(13)

Zur Gewährleistung der Kohärenz zwischen den beiden parallel geltenden Systemen von Ursprungsregeln bis zur Annahme des überarbeiteten Übereinkommens, das beide Systeme von Ursprungsregeln ersetzen wird, ist es angezeigt, die Anerkennung elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen im Rahmen des Übereinkommens zu empfehlen —

EMPFIEHLT HIERMIT FOLGENDES:

1.

Die Vertragsparteien akzeptieren elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen, wenn sie bei der Einfuhr vorgelegt werden, sofern

a)

die elektronisch ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen eine ähnliche Form aufweisen wie die Muster gemäß den Anhängen IIIa und IIIb der Anlage I des Übereinkommens;

b)

die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei ein gesichertes internetbasiertes Online-System zur Prüfung der Echtheit elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen bereitstellen, wenn die Druckanweisungen gemäß den Anhängen IIIa und IIIb nicht erfüllt sind (z. B. Fehlen eines grünen, guillochierten Überdrucks, eines Nassstempels und/oder einer handschriftlichen Unterschrift);

c)

die elektronisch ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen eine einmalige Seriennummer und gegebenenfalls Sicherheitsmerkmale aufweisen, mit denen sie identifiziert werden können, und

d)

das Datum, ab dem eine Vertragspartei mit der Ausstellung elektronischer Warenverkehrsbescheinigungen beginnt, in einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und nach den jeweiligen Verfahren der Vertragsparteien festgelegt wird.

2.

Eine Vertragspartei kann beschließen, die Anerkennung elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen auszusetzen, wenn die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, und unterrichtet die anderen Vertragsparteien in diesem Fall hierüber vorab über das Sekretariat des Gemischten Ausschusses. In Fall einer Aussetzung ist in der Bekanntmachung gemäß Absatz 1 Buchstabe d das Datum des Beginns der Aussetzung anzugeben.

Brüssel, den 7. Dezember 2023

Für den Gemischten Ausschuss

Der Vorsitz

Marko LÄTTI


(1)   ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2024/243/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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