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Document 22024D0063

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 54/2021 vom 5. Februar 2021 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2024/63]

ABl. L, 2024/63, 11.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/63/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/63/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2024/63

11.1.2024

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 54/2021

vom 5. Februar 2021

zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2024/63]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2), die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Richtlinie (EU) 2016/2341 aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.

(3)

Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 1 (Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32016 L 2341: Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37)“

2.

Unter Nummer 1 (Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält Anpassung q folgende Fassung:

„q)

In Artikel 308b Absatz 15 werden für die EFTA-Staaten die Worte ‚dieser Richtlinie‘ durch die Worte ‚des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2011 vom 1. Juli 2011‘ ersetzt.“

3.

Der Text von Nummer 31d (Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung:

„31d.

32016 L 2341: Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

(a)

In Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c werden für die EFTA-Staaten nach den Worten ‚die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)‘ die Worte ‚und in Bezug auf Informationen, die von den EFTA-Staaten übermittelt werden oder diese betreffen, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

(b)

In Artikel 60 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort ‚EIOPA‘ die Worte ‚bzw. in Bezug auf die EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2016/2341 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Clara GANSLANDT


(1)   ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37.

(2)   ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10.

(*1)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/63/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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