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Document 22024A01592
Agreement between the European Union and the Kingdom of Norway on supplementary rules in relation to the Instrument for Financial Support for Border Management and Visa Policy, as part of the Integrated Border Management Fund, for the period 2021 to 2027
Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung für den Zeitraum 2021 bis 2027
Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung für den Zeitraum 2021 bis 2027
ST/12128/2023/INIT
ABl. L, 2024/1592, 5.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree/2024/1592/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/agree/2024/1592/oj
Amtsblatt |
DE Reihe L |
2024/1592 |
5.6.2024 |
Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung für den Zeitraum 2021 bis 2027
DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,
und
DAS KÖNIGREICH NORWEGEN, im Folgenden „Norwegen“,
im Folgenden gemeinsam „Vertragsparteien“ —
GESTÜTZT auf das zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen geschlossene Übereinkommen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (1) (im Folgenden „Assoziierungsübereinkommen mit Island und Norwegen“),
IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:
(1) |
Die Union hat mit der Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) (im Folgenden „BMVI-Verordnung“) das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (im Folgenden „BMVI“) im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung geschaffen. |
(2) |
Die BMVI-Verordnung stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen dar. |
(3) |
Das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung ist ein spezifisches Instrument des Schengen-Besitzstands, das eine solide und wirksame integrierte europäische Grenzverwaltung an den Außengrenzen sicherstellen soll; gleichzeitig soll es dazu beitragen, den freien Personenverkehr unter uneingeschränkter Einhaltung der Grundrechtsverpflichtungen der Mitgliedstaaten und der assoziierten Länder zu wahren und eine einheitliche Umsetzung sowie eine Modernisierung der gemeinsamen Visumpolitik zu unterstützen und dadurch ein hohes Maß an Sicherheit in den Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern zu gewährleisten. |
(4) |
Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der BMVI-Verordnung werden der in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a jener Verordnung genannte Betrag und die im Rahmen jener Verordnung vorgesehenen zusätzlichen Mittel gemäß Artikel 63 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) und der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (im Folgenden „Dachverordnung“) in geteilter Mittelverwaltung ausgeführt. |
(5) |
Artikel 7 Absatz 6 der BMVI-Verordnung sieht vor, dass Vereinbarungen zu treffen sind, um Art und Weise der Beteiligung von Ländern am BMVI zu bestimmen, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind. |
(6) |
Das BMVI ermöglicht die Durchführung von Maßnahmen in geteilter,direkter und indirekter Mittelverwaltung; dieses Abkommen sollte es daher ermöglichen, in Norwegen Maßnahmen in Übereinstimmung mit jeder dieser Methoden im Einklang mit den Grundsätzen und Vorschriften der Union für die Finanzverwaltung und -kontrolle durchzuführen. |
(7) |
Angesichts des Sui-generis-Charakters des Schengen-Besitzstands und der Bedeutung seiner einheitlichen Anwendung für die Integrität des Schengen-Raums sollten alle Vorschriften für die Verwaltung der Programme in Norwegen genauso gelten wie für die Mitgliedstaaten. |
(8) |
Um die Berechnung und Verwendung der jährlichen Beiträge Norwegens zum BMVI zu erleichtern, sollten die Beiträge für den Zeitraum 2021 bis 2027 in fünf jährlichen Tranchen von 2023 bis 2027 geleistet werden. Von 2023 bis 2025 sind die jährlichen Beiträge Festbeträge, während die Beiträge für 2026 und 2027 im Jahr 2026 auf der Grundlage des Bruttoinlandsprodukts aller am BMVI beteiligten Staaten unter Berücksichtigung der tatsächlich geleisteten Zahlungen bestimmt werden sollten. |
(9) |
Im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung sollte Norwegen an etwaigen Überschusseinnahmen im Sinne des Artikels 86 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) (im Folgenden „ETIAS-Verordnung“) beteiligt werden. Im Rahmen des BMVI werden die Finanzbeiträge Norwegens für das BMVI proportional verringert. |
(10) |
Das Datenschutzrecht der Union, darunter die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), ist in das EWR-Abkommen einbezogen und wurde in Anhang XI aufgenommen. Norwegen wendet diese Verordnung daher an. |
(11) |
Norwegen ist nicht an die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gebunden, wenngleich es Vertragspartei der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der dazugehörigen Protokolle sowie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte ist und folglich die darin verankerten Rechte und Grundsätze achtet. Bezugnahmen auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union in der BMVI-Verordnung, in der Dachverordnung sowie in diesem Abkommen sollten daher als Bezugnahmen auf Konvention und die von Norwegen ratifizierten Protokolle sowie auf Artikel 14 dieserErklärung verstanden werden. |
(12) |
Norwegen sollte das BMVI und dieses Abkommen im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris und den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen umsetzen — |
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Anwendungsbereich
Dieses Abkommen enthält die für die Beteiligung Norwegens am Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (im Folgenden „BMVI“) im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung für den Programmplanungszeitraum 2021 bis 2027 gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1148 (im Folgenden „BMVI-Verordnung“) erforderlichen zusätzlichen Regeln.
Artikel 2
Finanzverwaltung und -kontrolle
(1) Bei der Durchführung der BMVI-Verordnung trifft Norwegen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der die Finanzverwaltung und -kontrolle betreffenden Vorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) und des auf dem AEUV beruhenden Unionsrechts zu gewährleisten.
Die in Unterabsatz 1 genannten Vorschriften sind die folgenden:
a) |
Artikel 33, 36, 61, 63, 97 bis 106, 115 bis 116, 125 bis 129, 135 bis 144, 154 und Artikel 155 Absätze 1, 2, 4, 6 und 7, Artikel 180 sowie 254 bis 257 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (im Folgenden „Haushaltsordnung“); |
b) |
Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (7); |
c) |
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (8) und Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9); |
d) |
Artikel 1 bis 4, 7 bis 9, 15 bis 17, 21 bis 24, 35 bis 42, 44 bis 107, 113 bis 115 und 119 sowie die relevanten BMVI-Anhänge der Verordnung (EU) 2021/1060 (im Folgenden „Dachverordnung“). |
(2) Im Falle einer für das BMVI relevanten Änderung, Aufhebung, Ersetzung oder Neufassung der Haushaltsordnung
a) |
unterrichtet die Europäische Kommission Norwegen so bald wie möglich und stellt auf Ersuchen Norwegens Erläuterungen zu einer solchen Änderung, Aufhebung, Ersetzung oder Neufassung bereit; |
b) |
können die Europäische Kommission (im Namen der Union) und Norwegen ungeachtet des Artikels 13 Absatz 4 im gegenseitigen Einvernehmen etwaige Änderungen von Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels beschließen, die erforderlich sind, um einer solchen Änderung, Aufhebung, Ersetzung oder Neufassung der Haushaltsordnung Rechnung zu tragen. |
(3) Norwegen wendet folgende Rechtsvorschriften an und setzt sie erforderlichenfalls um:
a) |
alle Rechtsakte des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Dachverordnung, soweit sie Bestimmungen über die Anwendung der BMVI-Verordnung betreffen; |
b) |
alle von der Europäischen Kommission auf der Grundlage der Dachverordnung erlassenen Durchführungsrechtsakte oder delegierten Rechtsakte, soweit sie Bestimmungen über die Anwendung der BMVI-Verordnung betreffen. |
Um Norwegen dies zu ermöglichen, wird die Europäische Kommission
a) |
Norwegen so bald wie möglich über alle Vorschläge für Rechtsakte nach Unterabsatz 1 Buchstaben a und b unterrichten und auf Ersuchen Norwegens Erläuterungen zu den Vorschlägen bereitstellen; |
b) |
Norwegen so bald wie möglich alle in Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b genannten Rechtsakte notifizieren. |
Norwegen kann die Union so bald wie möglich über seinen Standpunkt zu den Vorschlägen unterrichten, der von der Union gebührend zu prüfen ist.
Norwegen notifiziert der Union so bald wie möglich, spätestens jedoch 90 Tage nach der Notifizierung, seinen Beschluss, den Norwegen von der Union gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b notifizierten Rechtsakten zuzustimmen.
(4) In Norwegen niedergelassene Rechtsträger dürfen an aus dem Instrument finanzierten Maßnahmen unter Bedingungen teilnehmen, die denjenigen entsprechen, die für in der Union niedergelassene Rechtsträger gelten.
Artikel 3
Besondere Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d genannten Bestimmungen der Dachverordnung
Um sicherzustellen, dass Norwegen die in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d genannten Bestimmungen einhält,
a) |
sind Bezugnahmen auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union als Bezugnahmen auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und ihrer von Norwegen ratifizierten Protokolle sowie auf Artikel 14 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte zu verstehen; |
b) |
bestätigt Norwegen das BMVI im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris und den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung umzusetzen. |
Artikel 4
Besondere Anwendung der Bestimmungen der BMVI-Verordnung
(1) Die Kommission weist Norwegen einen zusätzlichen Betrag nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der BMVI-Verordnung zu, sofern die Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 der BMVI-Verordnung zwei Jahre nach Beginn der Beteiligung Norwegens an dem Instrument erfüllt sind.
(2) Bei Fristen, die sich auf das Inkrafttreten der BMVI-Verordnung beziehen, gilt das Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens.
Artikel 5
Vollstreckung
(1) Beschlüsse der Kommission, die andere Rechtspersonen als Staaten zu einer Zahlung verpflichten, sind im Hoheitsgebiet Norwegens vollstreckbare Titel.
Die Vollstreckung solcher Beschlüsse erfolgt nach der norwegischen Zivilprozessordnung. Eine Vollstreckungsklausel wird von der zuständigen Behörde nach Unterabsatz 3 nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, dem betreffenden Beschluss beigefügt.
Die Regierung Norwegens benennt zu diesem Zweck eine zuständige Behörde und teilt diese der Kommission mit, die ihrerseits den Gerichtshof der Europäischen Union unterrichtet.
Sind auf Antrag der Kommission diese Formvorschriften erfüllt, kann die Kommission die Vollstreckung nach norwegischem Recht betreiben, indem sie die zuständige Behörde unmittelbar anruft.
Die Vollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die norwegischen Gerichte zuständig.
(2) Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Anwendung einer Schiedsklausel in einem Vertrag oder einer Finanzhilfevereinbarung fällt, die im Rahmen dieses Abkommens geschlossen werden, sind in Norwegen in derselben Weise vollstreckbar wie Beschlüsse der Europäischen Kommission nach Absatz 1.
Artikel 6
Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1) Norwegen
a) |
bekämpft Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union mit Maßnahmen, die abschreckend sind und in Norwegen einen effektiven Schutz bewirken, |
b) |
ergreift die gleichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die es auch zum Schutz seiner eigenen finanziellen Interessen ergreift, und |
c) |
koordiniert seine Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union mit den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. |
(2) Die zuständigen Behörden Norwegens unterrichten die Europäische Kommission oder das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) unverzüglich über jeglichen ihnen bekannten Umstand oder Verdacht in Bezug auf Unregelmäßigkeiten, Betrug oder rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union. Sie unterrichten ferner die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA), wenn jene Umstände oder jener Verdacht einen Fall betreffen, der gegebenenfalls in die Zuständigkeit der EUStA fällt.
Norwegen und die Union gewährleisten im Einklang mit dem geltenden Rechtsrahmen eine wirksame gegenseitige Unterstützung in Fällen, in denen die zuständigen Behörden der Union oder Norwegens Untersuchungen oder Gerichtsverfahren zum gegenseitigen Schutz der finanziellen Interessen im Rahmen dieses Abkommens durchführen.
(3) Norwegen ergreift Maßnahmen, die mit den von der Union gemäß Artikel 325 Absatz 4 AEUV ergriffenen, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens in Kraft befindlichen Maßnahmen gleichwertig sind.
(4) Der Informationsaustausch zwischen der Europäischen Kommission, dem OLAF, der EUStA, dem Rechnungshof und den zuständigen Behörden Norwegens erfolgt unter gebührender Berücksichtigung der Vertraulichkeitsanforderungen. Personenbezogene Daten, die Teil des Informationsaustauschs sind, werden gemäß den geltenden Vorschriften geschützt.
Artikel 7
Überprüfungen und Audits durch die Union
(1) Die Union ist berechtigt, technische, finanzielle oder andere Arten von Überprüfungen und Audits in den Räumlichkeiten jeder natürlichen Person bzw. jedes Rechtsträgers, die bzw. der in Norwegen wohnhaft oder niedergelassen ist und Unionsmittel aus dem BMVI erhält, sowie jedes an der Durchführung derFinanzierungen der Union aus dem BMVI beteiligten Dritten, der in Norwegen wohnhaft bzw. niedergelassen ist, genauso wie in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchzuführen. Solche Überprüfungen und Audits können von der Europäischen Kommission, dem OLAF und dem Rechnungshof durchgeführt werden.
(2) Die Behörden Norwegens erleichtern die Überprüfungen und Audits, die auf ihren Wunsch hin mit ihnen zusammen durchgeführt werden.
(3) Die Überprüfungen und Audits können auch nach Aussetzung der Rechte von in Norwegen niedergelassenen Rechtsträgern, die sich aus der Anwendung oder der Beendigung dieses Abkommens ergeben, in Bezug auf jegliche rechtliche Verpflichtung zur Ausführung des Unionshaushalts durchgeführt werden, die vor dem Tag, an dem die betreffende Aussetzung oder Beendigung wirksam wird, eingegangen wurde.
Artikel 8
Kontrollen und Überprüfungen vor Ort
Das OLAF ist befugt, im Hoheitsgebiet Norwegens nach Maßgabe der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96, ergänzt durch die Verordnung (EU) Nr. 883/2013, in Bezug auf das BMVI Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.
Die Behörden Norwegens erleichtern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, die auf ihren Wunsch hin mit ihnen zusammen durchgeführt werden.
Artikel 9
Rechnungshof
Die Zuständigkeit des Rechnungshofs gemäß Artikel 287 Absätze 1 und 2 AEUV erstreckt sich auch auf die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der BMVI-Verordnung durch Norwegen, auch im Hoheitsgebiet Norwegens.
Im Einklang mit den Vorgaben nach Artikel 287 Absatz 3 AEUV und Erster Teil Titel XIV Kapitel 1 der Haushaltsordnung kann der Rechnungshof im Hoheitsgebiet Norwegens in Bezug auf das BMVI in den Räumlichkeiten der Einrichtungen, die Einnahmen oder Ausgaben für Rechnung der Union verwalten, sowie der natürlichen oder juristischen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, Prüfungen durchführen.
Die Prüfung des Rechnungshofs in Norwegen erfolgt in Verbindung mit den nationalen Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn diese nicht über die erforderlichen Befugnisse verfügen, mit den zuständigen nationalen Dienststellen. Der Rechnungshof und die nationalen Rechnungsprüfungsorgane Norwegens arbeiten unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammen. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Prüfung teilzunehmen beabsichtigen.
Artikel 10
Finanzbeiträge
(1) Norwegen leistet jährliche Zahlungen an das BMVI, die sich nach der Formel in Anhang I berechnen.
(2) Die Kommission kann jährlich bis zu 0,75 % der Zahlungen Norwegens zur Deckung der Verwaltungsausgaben für interne oder externe Mitarbeiter verwenden, die Norwegen bei der Umsetzung der BMVI-Verordnung und dieses Abkommens unterstützen.
(3) Nach Abzug der in Absatz 2 genannten Verwaltungsausgaben wird der Restbetrag der jährlichen Zahlungen wie folgt zugewiesen:
a) |
70 % für die Durchführung der Programme der Mitgliedstaaten und assoziierten Staaten; |
b) |
30 % für die in Artikel 8 der BMVI-Verordnung genannte Thematische Fazilität. |
(4) Ein Betrag in Höhe der jährlichen Zahlungen Norwegens wird als Beitrag zu einer soliden und wirksamen integrierten europäischen Grenzverwaltung an den Außengrenzen verwendet.
(5) Die Union stellt Norwegen Informationen in Bezug auf seine finanzielle Beteiligung bereit, wie sie aus den Informationen über Haushalt, Rechnungslegung, Leistung und Evaluierung hervorgehen, die den Haushalts- und Entlastungsbehörden der Union hinsichtlich des Instruments zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 11
ETIAS
Der Anteil der gegebenenfalls nach der Deckung der in Artikel 86 der ETIAS-Verordnung genannten Betriebs- und Instandhaltungskosten des ETIAS verbleibenden ETIAS-Einnahmen (im Folgenden „Überschuss“) wird nach der Formel in Anhang II vom endgültigen Finanzbeitrag Norwegens zum BMVI abgezogen.
Artikel 12
Vertraulichkeit
Die aufgrund dieses Abkommens mitgeteilten oder eingeholten Informationen unterliegen ungeachtet der Form ihrer Übermittlung dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, den die für die Organe der Union geltenden Vorschriften sowie das Recht Norwegens für vergleichbare Informationen vorsehen. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Organen der Union, in den Mitgliedstaaten oder in Norwegen aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten müssen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.
Artikel 13
Inkrafttreten und Geltungsdauer
(1) Die Vertragsparteien genehmigen dieses Abkommen nach ihren eigenen Verfahren. Sie notifizieren einander den Abschluss dieser Verfahren. Im Falle der Union, wird die Notifizierung dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union übersandt.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag der letzten Notifizierung gemäß Absatz 1 in Kraft.
(3) Um die Kontinuität der Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich zu gewährleisten und die Durchführung ab dem Beginn des mehrjährigen Finanzrahmens 2021 bis2027 zu ermöglichen, können die unter die BMVI-Verordnung fallenden Maßnahmen vor Inkrafttreten des Abkommens und frühestens ab dem 1. Januar 2021 eingeleitet werden.
(4) Dieses Abkommen kann nur schriftlich im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Für das Inkrafttreten der Änderungen gilt das gleiche Verfahren wie für das Inkrafttreten dieses Abkommens.
(5) Ungeachtet des Absatzes 4 wird der nach Artikel 3 des Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen eingesetzte Gemischte Ausschuss ermächtigt, im Falle einer Notifizierung nach Artikel 15 Absatz 2 die erforderlichen Änderungen des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a dieses Abkommens in den Fällen, in denen keine Einigung nach Artikel 2 Absatz 2 dieses Abkommens erzielt wurde, auszuhandeln und anzunehmen.
Artikel 14
Streitbeilegung
Bei Streitigkeiten über die Anwendung dieses Abkommens findet das Verfahren nach Artikel 11 des Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen Anwendung.
Artikel 15
Aussetzung
(1) Die Rechte von in Norwegen niedergelassenen Rechtsträgern, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergeben, können von der Union gemäß den Absätzen 5 bis 7 ausgesetzt werden, wenn Norwegen seinen zu leistenden Finanzbeitrag vollständig oder teilweise nicht entrichtet, ein Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 3 vorliegt, auch im Falle der Entscheidung, einem nach dieser Bestimmung notifizierten Rechtsakt nicht zuzustimmen, oder die Haushaltsordnung Gegenstand einer für das BMVI relevanten Änderung, Aufhebung, Ersetzung oder Neufassung ist und innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten einer solchen Änderung, Aufhebung, Ersetzung oder Neufassung der Haushaltsordnung keine Einigung gemäß Artikel 2 Absatz 2 erzielt wurde.
(2) Rechtsträgern, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergeben, auszusetzen; in diesem Fall wird die Angelegenheit offiziell auf die Tagesordnung des mit Artikel 3 des Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen eingesetzten Gemischten Ausschusses gesetzt.
(3) Der Gemischte Ausschuss wird einberufen, und die Sitzung findet binnen 30 Tagen nach der in Absatz 2 genannten Notifizierung statt. Der Gemischte Ausschuss verfügt ab dem Zeitpunkt der Annahme der Tagesordnung, auf die die Angelegenheit gemäß Absatz 2 gesetzt wurde, über eine Frist von 90 Tagen, um eine Lösung herbeizuführen. Kann der Gemischte Ausschuss die Angelegenheit nicht innerhalb der Frist von 90 Tagen klären, so wird diese Frist um 30 Tage verlängert, um zu einer endgültigen Lösung zu gelangen.
(4) Kann der Gemischte Ausschuss innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist keine Lösung herbeiführen, so kann die Union gemäß den Absätzen 5 bis 7 die Rechte von in Norwegen niedergelassenen Rechtsträgern, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergeben, aussetzen.
(5) Im Falle einer Aussetzung können in Norwegen niedergelassene Rechtsträger nicht an Gewährungsverfahren teilnehmen, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aussetzung noch nicht abgeschlossen sind. Ein Gewährungsverfahren gilt als abgeschlossen, wenn infolge dieses Verfahrens rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden.
(6) Rechtliche Verpflichtungen, die vor dem Wirksamwerden der Aussetzung mit in Norwegen niedergelassenen Rechtsträgern eingegangen wurden, bleiben von der Aussetzung unberührt. Für solche rechtlichen Verpflichtungen gilt dieses Abkommen weiterhin.
(7) Alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und zur Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen, die sich aus vor der Aussetzung eingegangenen Verpflichtungen im Rahmen dieses Abkommens ergeben, können auch nach der Aussetzung durchgeführt werden.
(8) Die Union teilt Norwegen unverzüglich mit, wenn der fällige Finanzbeitrag oder operative Beitrag bei ihr eingegangen ist, wenn kein Verstoß mehr gegen Artikel 2 Absatz 3 vorliegt oder wenn in Bezug auf die Haushaltsordnung eine Lösung herbeigeführt wurde. Mit dieser Mitteilung wird die Aussetzung mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
(9) Ab dem Tag, an dem die Aussetzung aufgehoben wird, sind norwegische Rechtsträger bei Gewährungsverfahren, die nach diesem Zeitpunkt eingeleitet werden, und bei Gewährungsverfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden und bei denen die Fristen für die Einreichung der Anträge noch nicht abgelaufen sind, wieder förderfähig.
Artikel 16
Beendigung
(1) Die Union oder Norwegen können dieses Abkommen durch Notifizierung der anderen Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt drei Monate nach dieser Notifizierung außer Kraft. Im Falle der Union, wird die Notifizierung dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union übersandt.
(2) Dieses Abkommen gilt automatisch als beendet, wenn das Assoziierungsübereinkommen mit Island und Norwegen gemäß dessen Artikel 8 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 3 oder Artikel 16 beendet wird.
(3) Wird dieses Abkommen gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 beendet, so kommen die Vertragsparteien überein, dass Maßnahmen, bei denen die rechtlichen Verpflichtungen nach Inkrafttreten und vor Beendigung dieses Abkommens eingegangen wurden, bis zu ihrem Abschluss unter den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen fortgesetzt werden.
(4) Alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und zur Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen, die sich aus vor der Beendigung eingegangenen Verpflichtungen im Rahmen dieses Abkommens ergeben, können auch nach der Beendigung durchgeführt werden.
(5) Die Vertragsparteien regeln einvernehmlich alle sonstigen Folgen der Beendigung dieses Abkommens.
Artikel 17
Sprachen
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, isländischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und norwegischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.