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Document 22023X0417(04)

Gemeinsame Erklärung Nr. 2/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Groẞbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft Eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023

PUB/2023/436

ABl. L 102 vom 17.4.2023, p. 91–91 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/91


GEMEINSAME ERKLÄRUNG Nr. 2/2023 DER UNION UND DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS IM MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSS

vom 24. März 2023

Die Union und das Vereinigte Königreich bekräftigen ihre Zusage, die im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) vorgesehenen Strukturen — den Gemeinsamen Ausschuss, die Fachausschüsse und die gemischte beratende Arbeitsgruppe — in vollem Umfang zu nutzen, um die Durchführung des Abkommens zu überwachen. Im Einklang mit Artikel 5 des Austrittsabkommens unterstützen sie sich gegenseitig in vollem gegenseitigen Respekt und nach Treu und Glauben bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus dem Windsor-Rahmen (1) ergeben.

Das Vereinigte Königreich verweist auf seine einseitige Zusage, die uneingeschränkte Teilnahme des Ersten Ministers und des Stellvertretenden Ersten Ministers von Nordirland an der Delegation des Vereinigten Königreichs im Gemeinsamen Ausschuss sicherzustellen, und erinnert in diesem Zusammenhang an seine Entschlossenheit, dafür Sorge zu tragen, dass sich die Anwendung des Windsor-Rahmens in möglichst geringem Ausmaß auf den Alltag der Gemeinschaften auswirkt.

Die Union und das Vereinigte Königreich beabsichtigen, regelmäßig Sitzungen der einschlägigen gemeinsamen Gremien zu organisieren, um Dialog und Engagement zu fördern. In diesem Zusammenhang kann im Rahmen des Fachausschusses für die Durchführung des Windsor-Rahmens ein Meinungsaustausch über künftige Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs in Bezug auf für die Anwendung des Windsor-Rahmens relevante Waren vorgesehen werden. Dies würde es dem Vereinigten Königreich und der Union insbesondere ermöglichen, die potenziellen Auswirkungen dieser künftigen Rechtsvorschriften in Nordirland zu bewerten, etwaige praktische Schwierigkeiten zu antizipieren und zu erörtern.

Zu diesem Zweck kann der Fachausschuss in einer spezifischen Zusammensetzung, nämlich als Sonderstelle für Waren, zusammentreten. Er kann erforderlichenfalls die gemischte beratende Arbeitsgruppe und ihre zuständigen Untergruppen, die sich aus Sachverständigen der Europäischen Kommission und der Regierung des Vereinigten Königreichs zusammensetzen, ersuchen, eine bestimmte Frage zu prüfen und Informationen dazu vorzulegen. Gegebenenfalls können Vertreter von Unternehmen und Interessenträger der Zivilgesellschaft zur Teilnahme an relevanten Sitzungen eingeladen werden. Der Fachausschuss kann erforderlichenfalls dem Gemeinsamen Ausschuss einschlägige Empfehlungen unterbreiten.

Die Union und das Vereinigte Königreich sind entschlossen, alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung des Windsor-Rahmens bestmöglich und so rasch wie möglich zu lösen. Zur Lösung von Problemen, die bei der Durchführung des Windsor-Rahmens auftreten könnten, werden die Union und das Vereinigte Königreich auf die gemeinsamen Gremien zurückgreifen. Diese Probleme können daher auf Antrag der Vertragsparteien Gegenstand des Dialogs in den gemeinsamen Gremien des Austrittsabkommens sein. Dies ermöglicht es den Parteien, regelmäßig relevante Entwicklungen zu erörtern, die für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer jeweiligen Verpflichtungen im Windsor-Rahmen von Bedeutung sind.

Die Union und das Vereinigte Königreich bekräftigen ihre Zusage, im Wege des Dialogs alle Anstrengungen zu unternehmen, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung von Fragen, die die Durchführung des Austrittsabkommens beeinträchtigen, zu erzielen. Zu diesem Zweck beabsichtigen die Union und das Vereinigte Königreich, die Befugnisse des Gemeinsamen Ausschusses nach Treu und Glauben in vollem Umfang zu nutzen, um in Fragen von gemeinsamem Interesse zu einvernehmlichen Lösungen zu gelangen.

Der Austausch in solchen Rahmen berührt nicht die Autonomie der Beschlussfassung und der Rechtsordnung der Union beziehungsweise des Vereinigten Königreichs.


(1)  Siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023.


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