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Document 22023A02188
Protocol on the implementation of the Fisheries Partnership Agreement between the European Community, on the one hand, and the Republic of Kiribati, on the other (2023-2028)
PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DES PARTNERSCHAFTLICHEN FISCHEREIABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DER REPUBLIK KIRIBATI ANDERERSEITS (2023-2028)
PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DES PARTNERSCHAFTLICHEN FISCHEREIABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DER REPUBLIK KIRIBATI ANDERERSEITS (2023-2028)
ST/9890/2023/REV/1
ABl. L, 2023/2188, 18.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/2023/2188/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/2023/2188/oj
Amtsblatt |
DE Serie L |
2023/2188 |
18.10.2023 |
PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DES PARTNERSCHAFTLICHEN FISCHEREIABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DER REPUBLIK KIRIBATI ANDERERSEITS (2023-2028)
Die EUROPÄISCHE UNION, ehemals die Europäische Gemeinschaft,
im Folgenden „Union“, und
DIE REPUBLIK KIRIBATI,
im Folgenden „Kiribati“,
im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“,
IN ANBETRACHT der engen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, insbesondere im Rahmen der Beziehungen zwischen der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) und der Union, sowie ihres gemeinsamen Wunsches, diese Beziehungen zu vertiefen,
ALS VERTRAGSPARTEIEN des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits, im Folgenden „Abkommen“,
UNTER HINWEIS auf die Bestimmungen des Abkommens,
UNTER HINWEIS auf den Grundsatz, dass alle Staaten geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um die nachhaltige Bewirtschaftung und die Erhaltung der Meeresressourcen zu gewährleisten und zu diesem Zweck zusammenzuarbeiten,
IN BEKRÄFTIGUNG des Ziels, eine nachhaltige Nutzung und gemeinsame Bewirtschaftung weit wandernder Bestände zu gewährleisten,
IN DER ERWÄGUNG, dass die internationale Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Forschung gefördert werden muss —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Protokolls finden die in Artikel 2 des Abkommens enthaltenen Begriffsbestimmungen Anwendung.
Darüber hinaus gilt:
a) |
„Fanggebiete“ sind die Gebiete innerhalb der kiribatischen Gewässer gemäß dem Anhang Kapitel I Abschnitt 2; |
b) |
„Fänge“ sind im Meer lebende Arten, die mit einem von einem Fischereifahrzeug eingesetzten Fanggerät gefangen werden; |
c) |
„Anlandung“ ist das Entladen einer beliebigen Menge von Fischereierzeugnissen von Bord eines Fischereifahrzeugs an Land; |
d) |
„Delegation“ ist die Delegation der Europäischen Union für den Pazifik in Suva, Fidschi; |
e) |
„ernsthafte Streitigkeit“ ist die Uneinigkeit über die Auslegung dieses Protokolls oder die Verhinderung seiner Durchführung; |
f) |
„Fanglizenz“ ist eine gültige Berechtigung oder Lizenz zur Ausübung von Fischereitätigkeiten für bestimmte Arten in den angegebenen Fanggebieten, zu bestimmten Zeiten und unter Nutzung bestimmter Fanggeräte gemäß den Bedingungen des Anhangs; |
g) |
„nachhaltige Fischerei“ ist Fischerei in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der auf der FAO-Konferenz 1995 verabschiedet wurde; |
h) |
„Unionsschiff“ ist ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats der Union führt und in der Union registriert ist; |
i) |
„Betreiber“ ist eine natürliche oder juristische Person, die einen Betrieb leitet oder besitzt, der auf gleich welcher Stufe der Produktion, Verarbeitung, Vermarktung von oder des Handels mit Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse tätig ist; |
j) |
„Protokoll“ ist das vorliegende Protokoll zur Durchführung des Abkommens einschließlich seines Anhangs und dessen Anlagen; |
k) |
„Fangtag“ ist jeder Kalendertag oder Teil eines Kalendertages, an dem sich ein Ringwadenfänger der Union in Fanggebieten befindet, mit Ausnahme der Kalendertage oder Teile von Kalendertagen, die in den kiribatischen Fischereivorschriften von 2014 (Schiffstageregelung für Ringwadenfänger) als Nichtfangtage definiert sind; |
l) |
„außergewöhnliche Umstände“ sind von den Vertragsparteien nicht zu vertretende Umstände, Naturereignisse ausgenommen, die die Ausübung der Fischereitätigkeiten in den kiribatischen Gewässern verhindern. |
Artikel 2
Ziel und Geltungsdauer
(1) Ziel des Protokolls ist es, das Abkommen durchzuführen, indem insbesondere die Bedingungen für den Zugang von Unionsschiffen zu den Fanggebieten sowie die Durchführungsbestimmungen zur Partnerschaft für nachhaltige Fischerei festgelegt werden.
(2) Das Protokoll und sein Anhang gelten für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag der Unterzeichnung gemäß Artikel 22, sofern das Protokoll nicht gemäß Artikel 19 des Protokolls gekündigt wird.
Artikel 3
Verhältnis zwischen dem Protokoll und dem Abkommen
Die Bestimmungen des Protokolls werden im Kontext des Abkommens und im Einklang mit diesem ausgelegt und angewandt.
Artikel 4
Verhältnis zwischen dem Protokoll und anderen Übereinkünften und Rechtsinstrumenten
Die Bestimmungen des Protokolls werden im Einklang mit folgenden Regelungen ausgelegt und angewandt:
a) |
den Empfehlungen und Entschließungen der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) und der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) sowie aller anderen betroffenen subregionalen oder internationalen Organisationen, deren Mitglieder sie sind; |
b) |
dem Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische von 1995; |
c) |
dem Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der 1995 auf der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) angenommen wurde; |
d) |
dem Internationalen Aktionsplan der FAO zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei; |
e) |
den wesentlichen Elementen, auf die in Artikel 9 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Cotonou-Abkommen“) oder in dem entsprechenden Artikel des Nachfolgeabkommens zwischen der Union und den AKP-Staaten Bezug genommen wird. |
Artikel 5
Fangmöglichkeiten
(1) Kiribati stellt Fanglizenzen für Unionsschiffe aus, die gemäß Artikel 6 des Abkommens unter Einhaltung des kiribatischen Thunfischbewirtschaftungsplans, unter Beachtung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der WCPFC und unter Berücksichtigung der Entschließungen der IATTC Fischfang betreiben.
(2) Die Fangmöglichkeiten für die in Anhang 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 aufgeführten weit wandernden Arten werden für vier Ringwadenfänger unter den im Anhang des Protokolls festgelegten Bedingungen festgesetzt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich der Artikel 6 und 8 des Protokolls.
Artikel 6
Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise
(1) Für den Zeitraum gemäß Artikel 2 des Protokolls beläuft sich die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens auf insgesamt drei Millionen achthunderttausend Euro (3 800 000 EUR).
(2) Die finanzielle Gegenleistung der Union umfasst Folgendes:
a) |
einen jährlichen Betrag für den Zugang zu den Fanggebieten in Höhe von dreihundertsechzigtausend Euro (360 000 EUR) und |
b) |
einen spezifischen jährlichen Betrag in Höhe von vierhunderttausend Euro (400 000 EUR) für die Unterstützung und Durchführung der Fischerei- und der Meerespolitik Kiribatis. |
(3) Für den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrag stellt Kiribati Unionsschiffen jährlich mindestens 160 Fangtage in den Fanggebieten zur Verfügung. Unionsschiffen können gemäß Kapitel II Abschnitt 6 des Anhangs zusätzliche Tage zur Verfügung gestellt werden.
(4) Darüber hinaus zahlen die Fischereibetreiber eine jährliche Zugangsgebühr an Kiribati, die sich nach der Anzahl der gewährten Fangtage gemäß Kapitel II Abschnitt 6 des Anhangs richtet.
(5) Absatz 1 dieses Artikels gilt vorbehaltlich der Artikel 5, 7 und 9 des Protokolls sowie der Artikel 12 und 13 des Abkommens.
(6) Die Union zahlt den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrag im ersten Jahr spätestens 90 Tage nach dem Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls und in den Folgejahren jeweils spätestens am Jahrestag des Beginns der vorläufigen Anwendung des Protokolls.
(7) Über die Verwendung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe a entscheiden ausschließlich die kiribatischen Behörden.
(8) Die finanzielle Gegenleistung der Union gemäß Absatz 2 Buchstabe a sowie die jährliche Zugangsgebühr für Betreiber gemäß Absatz 4 werden auf das Konto Nr. 1 der Regierung Kiribatis bei der ANZ Bank of Kiribati, Ltd, Bairiki, Tarawa überwiesen.
(9) Die finanzielle Gegenleistung der Union gemäß Absatz 2 Buchstabe b (im Folgenden „Unterstützung des Fischereisektors“) wird auf das Konto Nr. 4 der Regierung Kiribatis bei der ANZ Bank of Kiribati, Ltd, Bairiki, Tarawa überwiesen.
(10) Die kiribatischen Behörden bestätigen der Union jährlich die Bankverbindungen.
Artikel 7
Unterstützung des Fischereisektors
(1) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b wird von den kiribatischen Behörden verwendet, um die Verwaltung und Entwicklung der Fischerei, einschließlich der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten zur Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (im Folgenden „IUU-Fischerei“), zu fördern, und dies im Einklang mit Kiribatis Vision für 20 Jahre sowie der nationalen Fischereipolitik und anderen damit zusammenhängenden Politikbereichen, die sich auf eine verantwortungsvolle und nachhaltige Fischerei auswirken.
(2) Spätestens 120 Tage nach dem Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls verständigt sich der Gemischte Ausschuss auf
a) |
jährliche und mehrjährige sektorale Programme, für die die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b verwendet wird; |
b) |
die jährlichen und mehrjährigen Ziele, die im Hinblick auf die Förderung einer langfristig verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei im Laufe der Zeit zu erreichen sind; |
c) |
detaillierte Durchführungsbestimmungen und Verfahren, einschließlich gegebenenfalls Haushalts- und Finanzindikatoren, zur jährlichen Bewertung der erzielten Ergebnisse. |
(3) Der spezifische Betrag der finanziellen Gegenleistung zur Unterstützung des Fischereisektors gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b wird jedes Jahr entsprechend den erzielten Fortschritten gezahlt. Im ersten Jahr der Anwendung des Protokolls wird die finanzielle Gegenleistung auf der Grundlage des Bedarfs gezahlt, der als Teil der vereinbarten Programmplanung ermittelt wurde. In den folgenden Jahren der Anwendung des Protokolls wird die finanzielle Gegenleistung jeweils auf der Grundlage der Ergebnisse gezahlt, die bei der Durchführung des sektoralen Programms gemäß den in Absatz 2 Buchstabe c genannten Durchführungsbestimmungen und -verfahren erzielt wurden. Die finanzielle Gegenleistung wird spätestens 45 Tage nach dem Beschluss des Gemischten Ausschusses über die erzielten Fortschritte ausgezahlt.
(4) Kiribati berichtet dem Gemischten Ausschuss jedes Jahr über die Maßnahmen, die zur Unterstützung des Fischereisektors getroffen wurden, und über deren Ergebnisse. Darüber hinaus erstellt Kiribati vor Ablauf des Protokolls einen Abschlussbericht.
(5) Die Union kann die Zahlung der spezifischen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b des Protokolls überprüfen und ganz oder teilweise aussetzen, wenn
a) |
die erzielten Ergebnisse nach einer Bewertung durch den Gemischten Ausschuss nicht der Planung entsprechen; |
b) |
diese finanzielle Gegenleistung nicht nach den Vorgaben des Gemischten Ausschusses verwendet wird. |
(6) Der Gemischte Ausschuss überwacht die Umsetzung des mehrjährigen Programms zur Unterstützung des Fischereisektors. Falls erforderlich, setzen die beiden Vertragsparteien die Überwachung durch den Gemischten Ausschuss nach Ende der Geltungsdauer des Protokolls fort, und zwar bis zur vollständigen Verwendung der spezifischen finanziellen Gegenleistung zur Unterstützung des Fischereisektors gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b. Nach Ablauf von acht Monaten nach dem Ende der Geltungsdauer des Protokolls kann jedoch keine finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b mehr gezahlt werden.
(7) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die mithilfe dieser Unterstützung des Fischereisektors durchgeführten Maßnahmen öffentlich sichtbar zu machen.
Artikel 8
Anpassung der Fangmöglichkeiten
Die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 5 können im Gemischten Ausschuss einvernehmlich angepasst werden, sofern durch Empfehlungen der WCPFC oder der IATTC sowie regionaler und subregionaler Organisationen bestätigt wird, dass diese Anpassung die nachhaltige Bewirtschaftung der kiribatischen Fischereiressourcen nicht beeinträchtigt. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a des Protokolls einvernehmlich proportional und zeitanteilig angepasst.
Artikel 9
Bedingungen für die Ausübung der Fischereitätigkeiten
(1) Unionsschiffe dürfen nur dann in den Fanggebieten fischen, wenn sie im Besitz einer von den kiribatischen Behörden im Rahmen des Protokolls erteilten gültigen Lizenz sind.
(2) Die Vertragsparteien sorgen durch geeignete Kontrollen, einschließlich Inspektionen auf See und bei der Anlandung, Fernüberwachung und andere geeignete Instrumente sowie durch ein elektronisches Meldesystem, für die gemeinsame Überwachung der Nutzung der Fangmöglichkeiten durch Unionsschiffe.
(3) Darüber hinaus tauschen die Vertragsparteien auf der Jahrestagung des in Artikel 9 des Abkommens genannten Gemischten Ausschusses Informationen über den Gesamtfischereiaufwand aus, der im Vorjahr in den kiribatischen Gewässern unter Berücksichtigung der von den einschlägigen regionalen und subregionalen Organisationen erlassenen Vorschriften erzielt wurde. Die Vertragsparteien ergreifen gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen, um im Protokoll für das folgende Jahr die eingeräumten Fangmöglichkeiten anzupassen.
Artikel 10
Wissenschaftliche Zusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Fischerei
(1) Die Vertragsparteien fördern eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und Meeresökosysteme sowie eine verantwortungsvolle Fischerei in den kiribatischen Gewässern.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die wissenschaftliche Zusammenarbeit im Bereich der verantwortungsvollen Fischerei auf subregionaler Ebene zu fördern, insbesondere im Rahmen der WCPFC und der IATTC und jeder anderen betroffenen subregionalen oder internationalen Organisation, deren Mitglieder sie sind.
(3) Im Einklang mit Artikel 4 des Abkommens, Artikel 8 des Protokolls und auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten können die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss gegebenenfalls Maßnahmen erlassen, um die Tätigkeiten von Unionsschiffen zu regeln, die im Rahmen des Protokolls Fischereitätigkeiten ausüben dürfen, und so eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in den kiribatischen Gewässern zu gewährleisten.
Artikel 11
Aussetzung und Anpassung der finanziellen Gegenleistung
(1) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a des Protokolls kann angepasst oder ausgesetzt werden, wenn außergewöhnliche Umstände die Fischereitätigkeiten in den Fanggebieten verhindern, und zwar nach Konsultation und Zustimmung der Vertragsparteien innerhalb von zwei Monaten nach dem Ersuchen einer der Vertragsparteien und unter der Voraussetzung, dass die Union zum Zeitpunkt der Aussetzung alle fälligen Beträge in voller Höhe gezahlt hat.
(2) Zur Aussetzung der Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a teilt die Union ihre Absicht mindestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam werden soll, schriftlich mit.
(3) Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe wird wieder aufgenommen, sobald die Situation durch Maßnahmen zur Abmilderung der oben genannten außergewöhnlichen Umstände abgestellt worden ist und nachdem die Vertragsparteien konsultiert wurden und bestätigt haben, dass die Situation normale Fischereitätigkeiten wieder zulassen dürfte.
Artikel 12
Aussetzung und Wiedereinsetzung von Fanglizenzen
(1) Kiribati behält sich das Recht vor, die einem bestimmten Schiff gemäß Artikel 5 erteilte Fanglizenz auszusetzen und zu entziehen, wenn
a) |
festgestellt wird, dass das Schiff einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Rechtsvorschriften oder die Bedingungen für Lizenzen Kiribatis begangen hat oder |
b) |
ein Gerichtsbeschluss über einen Rechtsverstoß durch das Schiff vom Reeder nicht beachtet wurde. |
(2) Eine ausgesetzte Fanglizenz bleibt so lange ausgesetzt, bis dem Gerichtsbeschluss gemäß Absatz 1 Buchstabe b nachgekommen wurde und die kiribatischen Behörden der Wiedereinsetzung der Fanglizenz für die verbleibende Geltungsdauer dieser Fanglizenz zustimmen.
Artikel 13
Aussetzung der Anwendung des Protokolls
(1) Die Anwendung des Protokolls, einschließlich der Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2, kann auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn
a) |
die Union die in Artikel 6 Absatz 2 vorgesehenen Zahlungen aus anderen als den in Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 11 Absatz 1 genannten Gründen nicht leistet; |
b) |
es zu ernsthaften Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Protokolls oder die Verhinderung seiner Durchführung kommt; |
c) |
keines der Unionsschiffe eine Verlängerung seiner Fanglizenz beantragt; |
d) |
eine der Vertragsparteien die Bestimmungen des Protokolls nicht einhält; |
e) |
eine der Vertragsparteien einen Verstoß gegen wesentliche und grundlegende Elemente der Menschenrechte gemäß Artikel 9 des Cotonou-Abkommens oder des entsprechenden Artikels eines Nachfolgeabkommens zwischen der Union und den AKP-Staaten feststellt. |
(2) Die Aussetzung der Anwendung des Protokolls wird der anderen Vertragspartei von der kündigenden Vertragspartei schriftlich mitgeteilt und tritt drei Monate nach Eingang der Mitteilung in Kraft. Die Vertragsparteien konsultieren einander ab dem Zeitpunkt der Aussetzungsmitteilung, um innerhalb von drei Monaten ihren Streit gütlich beizulegen. Wird eine solche Lösung erreicht oder ist die Situation vor den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Ereignissen wieder hergestellt, so wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 6 je nach Dauer der Aussetzung zeitanteilig entsprechend gekürzt.
Artikel 14
Nationale Rechtsvorschriften
(1) Die Fischereitätigkeiten von Unionsschiffen, die in den Fanggebieten im Rahmen des Protokolls tätig sind, unterliegen den geltenden Rechtsvorschriften Kiribatis, sofern im Abkommen, in dem Protokoll sowie in dessen Anhang und Anlagen nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Union verpflichtet sich, alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass sich Unionsschiffe an die nationalen Rechtsvorschriften Kiribatis halten und die in dem Protokoll vorgesehenen Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen für die Fischereien angewandt werden.
(3) Die Betreiber von Unionsschiffen arbeiten mit den für die Überwachung und Kontrolle zuständigen kiribatischen Behörden zusammen.
(4) Die Vertragsparteien teilen einander etwaige Änderungen ihrer jeweiligen Fischereipolitik oder Fischereigesetzgebung mit, die sich auf die Tätigkeiten der Unionsschiffe im Rahmen des Protokolls auswirken könnten.
(5) Wesentliche Änderungen oder neue Rechtsvorschriften, die sich erheblich auf die Tätigkeiten von Unionsschiffen auswirken würden, werden auf diese Schiffe frühestens ab dem 60. Tag angewandt, nachdem die Mitteilung Kiribatis über die Änderung bei der Union eingegangen ist.
Artikel 15
Nichtdiskriminierung und Transparenz
(1) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens gelten für die Unionsschiffe dieselben technischen Fangbedingungen wie für andere ausländische Flotten mit den gleichen Merkmalen, die dieselben Arten befischen.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Gemischten Ausschuss Informationen über alle Abkommen auszutauschen, die ausländischen Schiffen die Einfahrt in die Fanggebiete gestatten, insbesondere in Bezug auf die technischen Bedingungen für ausländische Schiffe, die in den kiribatischen Gewässern tätig sind.
(3) Die Union verpflichtet sich, Kiribati vierteljährlich die aggregierten Daten über die Mengen und Orte der Anlandung der in den Fanggebieten getätigten Fänge zur Verfügung zu stellen.
Artikel 16
Datenschutz
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle im Rahmen des Protokolls erhobenen wirtschaftlich sensiblen und personenbezogenen Daten über Unionsschiffe und ihre Fischereitätigkeiten im Einklang mit den Grundsätzen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes behandelt werden. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass nur aggregierte Daten über Fischereitätigkeiten in den Fanggebieten veröffentlicht werden und dabei die geltenden nationalen Rechtsvorschriften und die entsprechenden Protokolle der regionalen Fischereiorganisationen (RFO) für den Austausch und den Schutz von Daten eingehalten werden.
(2) Die Daten dürfen von den zuständigen Behörden ausschließlich für die Zwecke der Durchführung des Abkommens und insbesondere für die Zwecke des Fischereimanagements, der Überwachung und der Kontrolle verarbeitet werden. Die für die Verarbeitung der Daten zuständigen Behörden sind aufseiten der Union die Europäische Kommission oder der Flaggenstaat und aufseiten Kiribatis die entsprechende zuständige Behörde.
(3) Personenbezogene Daten müssen auf rechtmäßige Weise, in Treu und Glauben und in einer für die betreffende Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden.
(4) Im Rahmen der Durchführung des Protokolls, insbesondere in Bezug auf die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung von Fanglizenzen, die Überwachung der Fischereitätigkeiten und die Bekämpfung der IUU-Fischerei, dürfen folgende Daten ausgetauscht und weiterverarbeitet werden:
a) |
Daten zur Schiffsidentifikation und Kontaktdaten; |
b) |
Daten über die Tätigkeiten des Schiffs, seine Position und Bewegungen, seine Fischereitätigkeit bzw. mit der Fischerei zusammenhängende Tätigkeit, die durch Überwachung, Inspektionen oder Beobachter im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und den entsprechenden Protokollen der regionalen Fischereiorganisationen für den Austausch und den Schutz von Daten erhoben werden; |
c) |
Angaben zum Reeder/zu den Reedern oder dessen/deren Vertretern, wie Name, Staatsangehörigkeit, berufliche Kontaktdaten und berufliche Bankverbindung; |
d) |
Angaben zum Schiffsagenten vor Ort, wie Name, Staatsangehörigkeit und berufliche Kontaktdaten; |
e) |
Angaben zu Schiffskapitän und Besatzungsmitgliedern, wie Name, Staatsangehörigkeit, Funktion und im Falle des Kapitäns die Kontaktdaten; |
f) |
Angaben zu den an Bord genommenen Seeleuten, wie Name, Kontaktdaten, Ausbildung und Gesundheitsbescheinigung. |
(5) Die im Rahmen des Protokolls angeforderten und übermittelten personenbezogenen Daten müssen richtig, geeignet und relevant sein und auf das für die Zwecke der Durchführung des Abkommens erforderliche Maß beschränkt sein.
(6) Die Vertragsparteien tauschen personenbezogene Daten im Rahmen des Abkommens nur für die im Abkommen festgelegten spezifischen Zwecke aus.
(7) Die erhaltenen Daten werden nicht in einer Weise weiterverarbeitet, die mit diesen Zwecken unvereinbar ist.
(8) Personenbezogene Daten werden nur so lange gespeichert, wie es für den Zweck, für den sie ausgetauscht wurden, erforderlich ist, wobei die Höchstdauer zehn Jahre beträgt, es sei denn, die personenbezogenen Daten sind für die weitere Bearbeitung infolge eines Verstoßes, einer Inspektion oder von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erforderlich. In diesen Fällen können die personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von 20 Jahren gespeichert werden. Werden personenbezogene Daten länger gespeichert, werden sie anonymisiert.
(9) Personenbezogene Daten werden — unter Berücksichtigung der besonderen Risiken der Verarbeitung — so verarbeitet, dass sie angemessen vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Beschädigung geschützt sind.
(10) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die betroffenen Personen über die Art und Weise, wie ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden, sowie über ihre Rechte und Rechtsbehelfe durch eine allgemeine Bekanntmachung, z. B. Veröffentlichung des Protokolls, oder durch einen individuellen Hinweis, z. B. im Rahmen des Antragsverfahrens für eine Fanglizenz vorzulegende Datenschutzerklärungen, informiert werden.
(11) Den betroffenen Personen stehen wirksame und durchsetzbare Rechte im Rahmen der geltenden rechtlichen Anforderungen innerhalb der Zuständigkeit der jeweiligen Behörden zur Verfügung. Die Behörden leisten Garantien zum Schutz personenbezogener Daten in Form einer Kombination aus Gesetzen, Verordnungen sowie internen Strategien und Verfahren. Im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Protokolls auftretende Beschwerden gegen die Behörden der Vertragsparteien sind im Falle von Unionsbehörden beim Europäischen Datenschutzbeauftragten oder im Falle Kiribatis bei der jeweils zuständigen Behörde einzulegen.
(12) Die Behörden der Vertragsparteien übermitteln keine im Rahmen des Protokolls ausgetauschten Daten an Dritte in einem anderen Land als den Flaggenmitgliedstaaten.
(13) Der Gemischte Ausschuss kann weitere geeignete Garantien und Rechtsbehelfe festlegen.
Artikel 17
Ausschließlichkeit
(1) Gemäß Artikel 6 des Abkommens dürfen Unionsschiffe nur dann in den Fanggebieten Fischereitätigkeiten ausüben, wenn sie im Besitz einer im Rahmen des Protokolls erteilten Fanglizenz sind.
(2) Die kiribatischen Behörden erteilen Unionsschiffen nur im Rahmen des Protokolls Fanglizenzen. Die Erteilung von Fanglizenzen für Unionsschiffe außerhalb des Rahmens des Protokolls, insbesondere in Form privater Fanglizenzen, ist verboten.
Artikel 18
Überprüfungsklausel
Die Vertragsparteien können im Gemischten Ausschuss die Bestimmungen des Protokolls, des Anhangs und der Anlagen überprüfen und erforderlichenfalls Folgendes ändern:
a) |
die Anpassung der Fangmöglichkeiten und folglich der entsprechenden finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a im Einklang mit Artikel 8; |
b) |
die Modalitäten der Unterstützung des Fischereisektors und folglich der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b; |
c) |
die technischen Bedingungen und Modalitäten, unter denen die Unionsschiffe ihre Fischereitätigkeiten ausüben. |
Artikel 19
Kündigung
(1) Dieses Protokoll kann von jeder der Vertragsparteien bei außergewöhnlichen Ereignissen wie etwa der Erschöpfung der betroffenen Bestände, der Feststellung einer geringeren Ausschöpfung der den Unionsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten oder der Nichterfüllung der von den Vertragsparteien beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei gekündigt werden.
(2) Im Falle einer Kündigung des Protokolls benachrichtigt die kündigende Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft treten soll, über ihre Absicht, das Protokoll zu kündigen. Die Benachrichtigung gemäß dem vorstehenden Satz führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien.
(3) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 6 wird für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt.
Artikel 20
Elektronischer Datenaustausch
(1) Kiribati und die Union fördern den elektronischen Austausch aller Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Protokolls.
(2) Die elektronische Fassung eines Dokuments wird durchgehend als der Papierfassung gleichwertig betrachtet.
(3) Beide Vertragsparteien melden der jeweils anderen Vertragspartei unverzüglich jede Störung eines IT-Systems, durch die der Datenaustausch verhindert wird. In diesem Fall wird für die Informationen und Dokumente zur Durchführung des Protokolls automatisch die Papierfassung nach Maßgabe des Anhangs verwendet.
Artikel 21
Verpflichtung nach Ablauf oder Kündigung des Protokolls
(1) Nach Ablauf des Protokolls oder Kündigung gemäß Artikel 19 des Protokolls oder Artikel 12 des Abkommens haften die Reeder der Unionsschiffe weiterhin für jeden Verstoß gegen die Bestimmungen des Abkommens bzw. des Protokolls oder der Gesetze Kiribatis, der vor Ablauf oder Kündigung des Protokolls begangen wurde, sowie für zum Zeitpunkt des Ablaufs oder der Kündigung ausstehende Lizenzgebühren oder andere Zahlungen.
(2) Erforderlichenfalls überwachen die Vertragsparteien weiterhin die Durchführung der Unterstützung des Fischereisektors gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b im Einklang mit Artikel 7 und den Durchführungsbestimmungen zur Unterstützung des Fischereisektors.
Artikel 22
Vorläufige Anwendung
Das Protokoll wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien vorläufig angewandt.
Artikel 23
Inkrafttreten
(1) Das Protokoll, sein Anhang und die Anlagen treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.
(2) Aufseiten der Union sind die Notifikationen gemäß Absatz 1 an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Union zu richten.
ANHANG
BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG VON FISCHEREITÄTIGKEITEN DURCH UNIONSSCHIFFE IM RAHMEN DES PROTOKOLLS ZUR DURCHFÜHRUNG DES PARTNERSCHAFTLICHEN FISCHEREIABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DER REPUBLIK KIRIBATI ANDERERSEITS
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Abschnitt 1
Benennung der zuständigen Behörden
(1) |
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet, sofern nicht anders festgelegt, jede Bezugnahme auf die zuständige Behörde der Union oder Kiribatis:
|
(2) |
Die Vertragsparteien tauschen vor Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls alle einschlägigen Kontaktdaten für die Durchführung des Protokolls aus bzw. teilen sie einander entsprechend mit. |
Abschnitt 2
Fanggebiete
(1) |
Unionsschiffe, die im Besitz einer von Kiribati im Rahmen des Protokolls erteilten Fanglizenz sind, dürfen in den kiribatischen Fanggebieten, d. h. in den kiribatischen Gewässern nach kiribatischem Recht mit Ausnahme des Küstenmeeres und der Schutz- und Sperrgebiete, Fischereitätigkeiten ausüben. |
(2) |
Kiribati übermittelt der Union vor dem Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls die Koordinaten der kiribatischen Gewässer und der Schutz- bzw. Sperrgebiete. |
(3) |
Kiribati informiert die Union gemäß den Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 4 des Protokolls über jede Änderung der genannten Gebiete. |
Abschnitt 3
Bewirtschaftungszonen
(1) |
Im Rahmen seines gebietsbezogenen Bewirtschaftungskonzepts und im Einklang mit den Fischereivorschriften von 2014 (Schiffstageregelung für Ringwadenfänger) hat Kiribati seine Fanggebiete in drei Bewirtschaftungszonen unterteilt, nämlich das Gilbert-Gebiet, das Phoenix-Gebiet und das Line-Gebiet. |
(2) |
Kiribati übermittelt der Union vor dem Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls die Koordinaten der Bewirtschaftungszonen. |
(3) |
Kiribati informiert die Union gemäß den Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 4 des Protokolls über jede Änderung der Bewirtschaftungszonen. |