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Document 22022A0323(11)

Internationales Abkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und Georgien andererseits über die Teilnahme Georgiens am Unionsprogramm „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation

C/2021/8850

OJ L 95, 23.3.2022, p. 158–173 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2022/323(11)/oj

23.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 95/158


INTERNATIONALES ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union einerseits und Georgien andererseits über die Teilnahme Georgiens am Unionsprogramm „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation


Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“), im Namen der Europäischen Union,

einerseits

und

Georgien (im Folgenden „Georgien“)

andererseits

(im Folgenden „Vertragsparteien“),

IN DER ERWÄGUNG, dass laut dem Protokoll III zum Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (1) über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Georgiens an Unionsprogrammen (im Folgenden „Protokoll III“) die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Teilnahme Georgiens an jedem einzelnen Programm der Union gelten, insbesondere der finanzielle Beitrag und das Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, in einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden Georgiens anhand der in den betreffenden Programmen vorgesehenen Kriterien festzulegen sind;

IN DER ERWÄGUNG, dass das Programm der Europäischen Union „Horizont Europa“, das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) (im Folgenden „Programm ‚Horizont Europa‘ “) eingerichtet wurde;

IN ANBETRACHT der Bemühungen der Europäischen Union, eine Führungsrolle zu übernehmen und die Kräfte mit ihren internationalen Partnern zu bündeln, um globale Herausforderungen im Einklang mit dem Aktionsplan für die Menschen, den Planeten und den Wohlstand im Rahmen der Agenda der Vereinten Nationen „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ zu bewältigen, und in dem Bewusstsein, dass Forschung und Innovation wichtige Faktoren und wesentliche Instrumente für innovationsgesteuertes nachhaltiges Wachstum sowie für die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität sind;

IN ANERKENNUNG der in der Verordnung (EU) 2021/695 festgelegten allgemeinen Grundsätze;

IM BEWUSSTSEIN der Ziele des erneuerten Europäischen Forschungsraums zur Schaffung eines gemeinsamen Wissenschafts- und Technologieraums, der Schaffung eines Binnenmarkts für Forschung und Innovation, der Förderung und Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen Universitäten und dem Austausch bewährter Verfahren und attraktiven Forscherlaufbahnen, der Erleichterung der grenz- und sektorübergreifenden Mobilität von Forschenden, der Förderung des freien Verkehrs wissenschaftlicher Erkenntnisse und Innovation, der Förderung der Wahrung der akademischen Freiheit und der Freiheit der wissenschaftlichen Forschung, der Förderung der wissenschaftlichen Bildung und von Kommunikationstätigkeiten sowie der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität der teilnehmenden Volkswirtschaften und der Tatsache, dass assoziierte Länder wichtige Partner in diesem Bestreben sind;

UNTER HERVORHEBUNG der Rolle der europäischen Partnerschaften bei der Bewältigung einiger der dringlichsten Herausforderungen für Europa durch konzertierte Forschungs- und Innovationsinitiativen, die erheblich zu den Prioritäten der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation beitragen, die eine kritische Masse und eine langfristige Vision erfordern, sowie der Bedeutung der Beteiligung der assoziierten Länder an diesen Partnerschaften;

IN DEM BESTREBEN, für beide Seiten vorteilhafte Bedingungen zu schaffen, um menschenwürdige Arbeitsplätze zu schaffen, die Innovationssysteme der Vertragsparteien zu stärken und zu unterstützen, indem Unternehmen bei Innovationen und Expansionen auf den Märkten der Vertragsparteien unterstützt werden und die Einführung sowie die Verbreitung und die Zugänglichkeit von Innovationen, einschließlich Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau, erleichtert wird;

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die reziproke Beteiligung an den Forschungs- und Innovationsprogrammen der jeweils anderen Seite von beiderseitigem Nutzen sein sollte; im gleichzeitigen Bewusstsein dessen, dass sich die Vertragsparteien das Recht vorbehalten, die Teilnahme an ihren Forschungs- und Innovationsprogrammen vorzubehalten oder zu beschränken, insbesondere für Maßnahmen im Zusammenhang mit ihren strategischen Vermögenswerten, ihren Interessen, ihrer Autonomie oder ihrer Sicherheit;

IN ANBETRACHT der gemeinsamen Ziele und Werte und der engen Verbindungen zwischen den Vertragsparteien im Bereich Forschung und Innovation, die auf dem Assoziierungsabkommen zu Horizont 2020 gründen, und in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches der Vertragsparteien, ihre Beziehungen und ihre Zusammenarbeit in diesen Bereichen weiterzuentwickeln, zu stärken, anzuregen und auszuweiten —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Umfang der Assoziierung

(1)   Georgien nimmt als assoziiertes Land an allen Teilen von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (im Folgenden „Programm ‚Horizont Europa‘“), die in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/695 genannt sind und durch das mit dem Beschluss (EU) 2021/764 (3) eingerichtete spezifische Programm durchgeführt werden, in ihrer jeweils aktuellen Fassung teil und leistet einen Beitrag zu allen Teilen des Programms „Horizont Europa“ sowie einen Finanzbeitrag zum Europäischen Innovations- und Technologieinstitut.

(2)   Die Verordnung (EU) 2021/819 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Beschluss (EU) 2021/ 820 (5) gelten jeweils in ihrer aktuellen Fassung für die Teilnahme georgischer Rechtsträger an Wissens- und Innovationsgemeinschaften.

Artikel 2

Bedingungen für die Teilnahme am Programm „Horizont Europa“

(1)   Georgien nimmt gemäß den Bedingungen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits, sowie des Protokolls III des Assoziierungsabkommens über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Georgiens an Unionsprogrammen, sowie gemäß den Bedingungen des vorliegenden Abkommens, der in Artikel 1 dieses Abkommens genannten Rechtsakte sowie aller sonstigen für die Durchführung des Programms „Horizont Europa“ relevanten Vorschriften in ihrer jeweils aktuellen Fassung am Programm „Horizont Europa“ teil.

(2)   Sofern in den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen, einschließlich zur Durchführung des Artikels 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/695, nichts anderes bestimmt ist, dürfen in Georgien niedergelassene Rechtsträger an indirekten Maßnahmen des Programms „Horizont Europa“ unter Bedingungen teilnehmen, die denjenigen entsprechen, die für in der Europäischen Union niedergelassene Rechtsträger gelten, auch in Bezug auf die Einhaltung restriktiver Maßnahmen der Europäischen Union (6).

(3)   Bevor die Kommission darüber entscheidet, ob Rechtsträger mit Sitz in Georgien nach Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/695 für die Teilnahme an einer Maßnahme, die im Zusammenhang mit den strategischen Vermögenswerten, Interessen, der Autonomie oder Sicherheit der Europäischen Union steht, infrage kommen, kann sie spezifische Informationen oder Zusicherungen anfordern, z. B.:

a)

Informationen darüber, ob Rechtsträger mit Sitz in der Europäischen Union nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit Zugang zu bestehenden und geplanten Programmen und Projekten Georgiens gewährt wurde oder werden wird, die der betreffenden Maßnahme von „Horizont Europa“ gleichwertig sind;

b)

Informationen darüber, ob Georgien über einen nationalen Überprüfungsmechanismus für Investitionen verfügt, und Zusicherungen dazu, dass die georgischen Behörden über etwaige Fälle Bericht erstatten und die Kommission konsultieren, in denen sie in Anwendung eines solchen Mechanismus Kenntnis von geplanten ausländischen Investitionen/Übernahmen eines georgischen Rechtsträgers, der Fördermittel aus dem Programm „Horizont Europa“ für Maßnahmen im Zusammenhang mit strategischen Vermögenswerten, Interessen, der Autonomie oder Sicherheit der Europäischen Union erhalten hat, durch eine außerhalb Georgiens niedergelassene oder von dort kontrollierte Einrichtung erhalten haben, sofern die Kommission Georgien nach Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen die Liste der einschlägigen Rechtsträger mit Sitz in Georgien zur Verfügung stellt und

c)

Zusicherungen, dass die Ergebnisse, Technologien, Dienstleistungen und Produkte, die im Rahmen der betreffenden Maßnahmen von Einrichtungen mit Sitz in Georgien entwickelt wurden, während der Maßnahme und weitere vier Jahre nach Abschluss der Maßnahme keinen Beschränkungen für ihre Ausfuhr in EU-Mitgliedstaaten unterliegen. Georgien wird während der Laufzeit der Maßnahme und in den vier Jahren nach Abschluss der Maßnahme jährlich eine aktuelle Liste der Gegenstände nationaler Ausfuhrbeschränkungen vorlegen.

(4)   In Georgien niedergelassene Rechtsträger können unter Bedingungen, die denjenigen entsprechen, die für in der Europäischen Union niedergelassene Rechtsträger gelten, an den Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) teilnehmen, sofern die Durchführung der Absätze 2 und 3 dieses Artikels keine Beschränkungen zum Zwecke der Gewährleistung der Übereinstimmung mit dem Geltungsbereich der Teilnahme erfordern.

(5)   Führt die Europäische Union das Programm „Horizont Europa“ unter Anwendung der Artikel 185 und 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durch, können sich Georgien und georgische Rechtsträger an den gemäß diesen Bestimmungen geschaffenen Strukturen im Einklang mit den zur Schaffung dieser Strukturen erlassenen oder zu erlassenden Rechtsakten der Europäischen Union beteiligen.

(6)   Vertreter Georgiens sind berechtigt, ohne Stimmrecht und bei Punkten, die Georgien betreffen, als Beobachter an den Sitzungen des in Artikel 14 des Beschlusses (EU) 2021/764 genannten Ausschusses teilzunehmen.

Bei Abstimmungen treten diese Ausschüsse ohne die Vertreter Georgiens zusammen. Georgien wird über das Ergebnis unterrichtet.

Die Teilnahme nach diesem Absatz erfolgt in gleicher Weise wie die der Vertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Union; dies schließt auch die Verfahren für den Erhalt von Informationen und Unterlagen ein.

(7)   In Bezug auf die Vertretung Georgiens im Ausschuss für den Europäischen Raum für Forschung und Innovation und in seinen Untergruppen sowie auf seine Teilnahme daran gelten dieselben Rechte wie für assoziierte Länder.

(8)   Vertreter Georgiens haben das Recht, als Beobachter ohne Stimmrecht am Verwaltungsrat der JRC teilzunehmen. Vorbehaltlich dieser Bedingung gelten für diese Teilnahme dieselben Regeln und Verfahren wie für Vertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, was bei Punkten, die Georgien betreffen, auch das Rederecht und den Erhalt von Informationen und Unterlagen einschließt.

(9)   Georgien kann sich an einem Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates (7) in ihrer aktuellen Fassung und dem Rechtsakt zur Gründung des ERIC beteiligen.

(10)   Reise- und Aufenthaltskosten, die Vertretern und Experten Georgiens durch die Teilnahme als Beobachter an den Sitzungen des in Artikel 14 des Beschlusses (EU) 2021/764 genannten Ausschusses oder an anderen Sitzungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms „Horizont Europa“ entstehen, werden von der Europäischen Union auf der gleichen Grundlage und nach den gleichen Verfahren erstattet, wie sie für Vertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten.

(11)   Die Vertragsparteien unternehmen im Rahmen der geltenden Bestimmungen alle Anstrengungen, um die Freizügigkeit und den Aufenthalt von Wissenschaftlern, die an den von diesem Abkommen abgedeckten Aktivitäten teilnehmen, sowie den grenzüberschreitenden Verkehr mit Waren und Dienstleistungen, die für den Einsatz bei solchen Aktivitäten vorgesehen sind, zu erleichtern.

(12)   Georgien ergreift gegebenenfalls alle notwendigen Maßnahmen, damit in Georgien erworbene oder nach Georgien eingeführte Waren und Dienstleistungen, die teilweise oder vollständig gemäß den zur Durchführung von Aktivitäten auf Grundlage dieses Abkommens geschlossenen Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen finanziert werden, von in Georgien geltenden Zöllen, Einfuhrabgaben und sonstigen steuerlichen Abgaben, einschließlich der Mehrwertsteuer, befreit werden.

Artikel 3

Finanzbeitrag

(1)   Georgien bzw. in Georgien niedergelassene Rechtsträger nehmen unter der Voraussetzung am Programm „Horizont Europa“ teil, dass Georgien im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union (im Folgenden „Unionshaushalt“) einen Finanzbeitrag zum Programm und zu den damit verbundenen Verwaltungs- und Durchführungskosten leistet.

(2)   Der Finanzbeitrag setzt sich zusammen aus

a)

einem operativen Beitrag und

b)

einer Teilnahmegebühr.

(3)   Der Finanzbeitrag wird in Form einer jährlichen Zahlung in einer einzigen Tranche geleistet und ist spätestens im Mai fällig.

(4)   Der operative Beitrag deckt operative Ausgaben und Unterstützungsausgaben für das Programm ab und wird sowohl hinsichtlich der Mittel für Verpflichtungen als auch hinsichtlich der Mittel für Zahlungen zusätzlich zu den Beträgen bereitgestellt, die im endgültig erlassenen Unionshaushalt für das Programm „Horizont Europa“ vorgesehen sind, einschließlich aller Mittel, die sich aus aufgehobenen Mittelbindungen ergeben, die gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) in der aktuellen Fassung wieder eingesetzt werden, und erhöht um externe zweckgebundene Einnahmen, die sich nicht aus Finanzbeiträgen anderer Geber zum Programm „Horizont Europa“ ergeben (9).

In Bezug auf externe zweckgebundene Einnahmen, die dem Programm „Horizont Europa“ gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (10) zugewiesen werden, entspricht diese Erhöhung den jährlichen Mitteln, die in den Begleitunterlagen zum Entwurf des Haushaltsplans für das Programm „Horizont Europa“ angegeben sind.

(5)   Der ursprüngliche operative Beitrag beruht auf einem Beitragsschlüssel, der definiert ist als der Quotient aus dem Bruttoinlandsprodukt (BIP) Georgiens zu Marktpreisen und dem BIP der Europäischen Union zu Marktpreisen. Die zugrunde zu legenden Werte für das BIP zu Marktpreisen werden von den einschlägigen Dienststellen der Kommission auf Grundlage der neuesten statistischen Daten bestimmt, die für Haushaltsberechnungen in dem Jahr, das dem Jahr der Fälligkeit der jährlichen Zahlung vorausgeht, zur Verfügung stehen. Anpassungen dieses Beitragsschlüssels sind in Anhang I geregelt.

(6)   Zur Berechnung des ursprünglichen operativen Beitrags wird der angepasste Beitragsschlüssel auf die nach Absatz 4 dieses Artikels erhöhten ursprünglichen Mittel für Verpflichtungen zur Finanzierung des Programms „Horizont Europa“ angewandt, die im endgültig erlassenen Haushalt der Europäischen Union für das betreffende Jahr eingestellt wurden.

(7)   Die Teilnahmegebühr beträgt 4 % des gemäß den Absätzen 5 und 6 dieses Artikels berechneten ursprünglichen jährlichen operativen Beitrags; sie wird schrittweise gemäß Anhang I eingeführt. An der Teilnahmegebühr werden keine rückwirkenden Anpassungen oder Korrekturen vorgenommen.

(8)   Der ursprüngliche operative Beitrag für ein Jahr N kann rückwirkend in einem oder mehreren Folgejahren auf der Grundlage der Mittelbindungen für die Mittel für Verpflichtungen des betreffenden Jahres N, die in Einklang mit Absatz 4 dieses Artikels erhöht wurden, und auf Grundlage ihrer Ausführung durch rechtliche Verpflichtungen und der Aufhebung von Mittelbindungen nach oben oder nach unten angepasst werden. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel sind in Anhang I im Einzelnen niedergelegt.

(9)   Die Europäische Union stellt Georgien Informationen in Bezug auf seine finanzielle Beteiligung bereit, wie sie aus den Informationen über Haushalt, Rechnungslegung, Leistung und Evaluierung hervorgehen, die den Haushalts- und Entlastungsbehörden der Europäischen Union hinsichtlich des Programms „Horizont Europa“ zur Verfügung gestellt werden. Diese Informationen werden unter gebührender Beachtung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen der Europäischen Union und Georgiens bereitgestellt, und zwar unbeschadet der Informationen, zu deren Erhalt Georgien gemäß Anhang III berechtigt ist.

(10)   Sämtliche Beiträge Georgiens bzw. Zahlungen der Europäischen Union sowie die Berechnung der fälligen oder zu erhaltenden Beträge erfolgen in Euro.

Artikel 4

Automatischer Korrekturmechanismus

(1)   Auf den ursprünglichen operativen Beitrag Georgiens für das Jahr N, wie nach Artikel 3 Absatz 8 angepasst, wird ein automatischer Korrekturmechanismus angewendet und in Jahr N+2 berechnet. Er stützt sich auf die Leistung Georgiens und georgischer Rechtsträger in den Teilen des Programms „Horizont Europa“, die durch wettbewerbliche Finanzhilfen umgesetzt werden, die aus Mitteln für Verpflichtungen des Jahres N finanziert und gemäß Artikel 3 Absatz 4 erhöht werden.

Der Betrag der automatischen Korrektur wird auf der Grundlage der Differenz aus Folgendem errechnet:

a)

den ursprünglichen Beträgen der rechtlichen Verpflichtungen für wettbewerbliche Finanzhilfen, die tatsächlich mit Georgien oder georgischen Rechtsträgern eingegangen wurden und die aus gemäß Artikel 3 Absatz 4 erhöhten Mitteln für Verpflichtungen des Jahres N finanziert werden und

b)

dem von Georgien gezahlten entsprechenden operativen Beitrag für das Jahr N, der gemäß Artikel 3 Absatz 8 angepasst wurde, ausschließlich der nicht interventionsbezogenen Kosten, die aus gemäß Artikel 3 Absatz 4 erhöhten Mitteln für Verpflichtungen des Jahres N finanziert werden.

(2)   Übersteigt der in Absatz 1 genannte Betrag, unabhängig davon, ob dieser Betrag positiv oder negativ ist, 8 % des entsprechenden ursprünglichen operativen Beitrags, der gemäß Artikel 3 Absatz 8 angepasst wurde, so wird der ursprüngliche operative Beitrag Georgiens für das Jahr N berichtigt. Der Betrag, der im Rahmen des automatischen Korrekturmechanismus als zusätzlicher Beitrag von Georgien zu entrichten ist bzw. Georgien als Verringerung seines Beitrags zusteht, entspricht dem Betrag, der über dieser 8%-Schwelle liegt. Der unter dieser Schwelle von 8 % liegende Betrag wird bei der Berechnung des zusätzlich fälligen oder zu erstattenden Beitrags nicht berücksichtigt.

(3)   Die Regeln für den automatischen Korrekturmechanismus sind in Anhang I im Einzelnen festgelegt.

Artikel 5

Gegenseitigkeit

(1)   Rechtsträger mit Sitz in der Europäischen Union können im Einklang mit den Rechtsvorschriften Georgiens an Programmen und Projekten Georgiens teilnehmen, die dem Programm „Horizont Europa“ gleichwertig sind.

(2)   Anhang II enthält eine nicht erschöpfende Liste der entsprechenden Programme und Projekte Georgiens.

(3)   Die Finanzierung von Rechtsträgern mit Sitz in der Union durch Georgien unterliegt den georgischen Rechtsvorschriften über die Durchführung von Forschungs- und Innovationsprogrammen und -projekten. Werden keine Finanzmittel bereitgestellt, können sich Rechtsträger mit Sitz in der Union mit eigenen Mitteln beteiligen.

Artikel 6

Offene Wissenschaft

Die Vertragsparteien fördern in ihren Programmen und Projekten im Einklang mit den Regeln des Programms „Horizont Europa“ und den Rechtsvorschriften Georgiens gegenseitig Verfahren der offenen Wissenschaft.

Artikel 7

Überwachung, Evaluierung und Berichterstattung

(1)   Unbeschadet der Zuständigkeiten der Kommission, des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und des Rechnungshofs der Europäischen Union in Bezug auf Überwachung und Evaluierung des Programms „Horizont Europa“ wird die Teilnahme Georgiens an diesem Programm fortlaufend und auf partnerschaftlicher Basis von der Kommission und Georgien überwacht.

(2)   Die Regeln in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, einschließlich der Finanzkontrolle, der Einziehung von Forderungen und sonstiger Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, hinsichtlich der im Rahmen dieses Abkommens gezahlten Mittel der Europäischen Union sind in Anhang III niedergelegt.

Artikel 8

Gemischter Ausschuss für Forschung und Innovation EU–Georgien

(1)   Es wird ein Gemischter Ausschuss für Forschung und Innovation EU-Georgien (im Folgenden „Gemischter Ausschuss EU-Georgien“) eingesetzt. Der Gemischte Ausschuss EU-Georgien hat folgende Aufgaben:

a)

Bewertung, Evaluierung und Überprüfung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere:

i)

Beteiligung und Leistung von Rechtsträgern Georgiens im Rahmen des Programms „Horizont Europa“;

ii)

Grad der (gegenseitigen) Offenheit gegenüber den in der jeweiligen Vertragspartei niedergelassenen Rechtsträgern für die Teilnahme an Programmen und Projekten der anderen Vertragspartei;

iii)

Durchführung des Mechanismus für den Finanzbeitrag und des automatischen Korrekturmechanismus gemäß Artikel 3 und 4;

iv)

Informationsaustausch und Prüfung etwaiger Fragen zur Nutzung der Ergebnisse, einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums;

b)

Erörterung, auf Ersuchen einer Vertragspartei, der von den Vertragsparteien angewandten oder geplanten Beschränkungen des Zugangs zu ihren jeweiligen Forschungs- und Innovationsprogrammen, insbesondere bezüglich Maßnahmen im Zusammenhang mit ihren strategischen Vermögenswerten, ihren Interessen, ihrer Autonomie oder ihrer Sicherheit;

c)

Prüfung vom Möglichkeiten, die Zusammenarbeit zu verbessern und auszubauen;

d)

gemeinsame Erörterung der künftigen Ausrichtung und Prioritäten der Forschungs- und Innovationspolitik sowie der Forschungsplanung von gemeinsamem Interesse und

e)

Austausch von Informationen, unter anderem über neue Rechtsvorschriften, Beschlüsse oder nationale Forschungs- und Innovationsprogramme, die für die Durchführung dieses Abkommens von Bedeutung sind.

(2)   Der Gemischte Ausschuss EU-Georgien, der sich aus Vertretern der Europäischen Union und Georgiens zusammensetzt, gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3)   Der Gemischte Ausschuss EU-Georgien kann ad-hoc-Arbeitsgruppen/Beratungsgremien auf Sachverständigenebene einsetzen, die bei der Durchführung dieses Abkommens Unterstützung leisten können.

(4)   Der Gemischte Ausschuss EU-Georgien tritt mindestens einmal jährlich und, sofern besondere Umstände dies erfordern, auf Antrag einer der Vertragsparteien zusammen. Die Sitzungen werden abwechselnd von der Europäischen Union und der Regierung Georgiens organisiert und ausgerichtet.

(5)   Der Gemischte Ausschuss EU-Georgien arbeitet laufend über einen Austausch sachdienlicher Informationen über Kommunikationsmittel jeglicher Art, insbesondere in Bezug auf die Beteiligung/Leistung der Rechtsträger Georgiens. Der Gemischte Ausschuss EU-Georgien kann seine Aufgaben insbesondere schriftlich wahrnehmen, wann immer dies erforderlich ist.

Artikel 9

Schlussbestimmungen

(1)   Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander über den Abschluss der für diesen Zweck erforderlichen internen Verfahren unterrichtet haben.

(2)   Dieses Abkommen gilt ab dem 1. Januar 2021. Es bleibt so lange in Kraft, wie dies für den Abschluss sämtlicher im Rahmen des Programms „Horizont Europa“ finanzierter Projekte, Maßnahmen oder Tätigkeiten oder Teilen hiervon, sämtlicher für den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union erforderlichen Maßnahmen und sämtlicher finanziellen Verpflichtungen, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien ergeben, erforderlich ist.

(3)   Die Europäische Union und Georgien können dieses Abkommen im Einklang mit ihren jeweiligen internen Verfahren und Rechtsvorschriften vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung beginnt an dem Tag, an dem die Vertragsparteien einander über den Abschluss der für diesen Zweck erforderlichen internen Verfahren unterrichtet haben.

(4)   Teilt Georgien der im Namen der Europäischen Union handelnden Kommission mit, dass es seine für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen internen Verfahren nicht abschließen wird, so wird die vorläufige Anwendung dieses Abkommens am Tag des Eingangs dieser Mitteilung bei der Kommission, der für die Zwecke dieses Abkommens das Beendigungsdatum ist, beendet.

(5)   Die Anwendung dieses Abkommens kann von der Europäischen Union ausgesetzt werden, wenn Georgien den im Rahmen dieses Abkommens zu leistenden Finanzbeitrag teilweise oder vollständig nicht gezahlt hat.

Im Falle einer Nichtzahlung, die die Durchführung und Verwaltung des Programms „Horizont Europa“ erheblich gefährden könnte, übermittelt die Kommission ein förmliches Mahnschreiben. Erfolgt innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem Mahnschreiben keine Zahlung, teilt die Kommission Georgien die Aussetzung der Anwendung dieses Abkommens durch ein förmliches Benachrichtigungsschreiben mit, das 15 Tage nach Eingang dieses Schreibens in Georgien wirksam wird.

Wird die Anwendung dieses Abkommens ausgesetzt, so können in Georgien niedergelassene Rechtsträger nicht an Gewährungsverfahren teilnehmen, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aussetzung noch nicht abgeschlossen sind. Ein Gewährungsverfahren gilt als abgeschlossen, wenn infolge dieses Verfahrens rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden.

Rechtliche Verpflichtungen, die vor dem Wirksamwerden der Aussetzung mit in Georgien niedergelassenen Rechtsträgern eingegangen wurden, bleiben von der Aussetzung unberührt. Für solche rechtlichen Verpflichtungen gilt dieses Abkommen weiterhin.

Die Europäische Union teilt Georgien unverzüglich mit, wenn der fällige Finanzbeitrag vollständig bei der Europäischen Union eingegangen ist. Mit dieser Mitteilung wird die Aussetzung mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Ab dem Tag, an dem die Aussetzung aufgehoben wird, sind in Georgien niedergelassene Rechtsträger bei Gewährungsverfahren, die nach diesem Zeitpunkt eingeleitet werden, und bei Gewährungsverfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden und bei denen die Fristen für die Einreichung der Anträge noch nicht abgelaufen sind, wieder förderfähig.

(6)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung über ihre Absicht zur Kündigung des Abkommens kündigen. Die Kündigung wird drei Kalendermonate nach dem Tag wirksam, an dem die schriftliche Mitteilung beim Empfänger eingeht. Der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird, gilt für die Zwecke dieses Abkommens als Kündigungsdatum.

(7)   Wird die vorläufige Anwendung dieses Abkommen gemäß Absatz 4 dieses Artikels beendet oder wird es gemäß Absatz 6 dieses Artikels gekündigt, so kommen die Vertragsparteien überein, dass

a)

Projekte, Maßnahmen, Tätigkeiten oder Teile davon, für die während der vorläufigen Anwendung und/oder nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens und vor der Beendigung der Anwendung bzw. der Kündigung dieses Abkommens rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden, bis zu ihrem Abschluss nach Maßgabe dieses Abkommens fortgesetzt werden;

b)

der jährliche Finanzbeitrag für das Jahr N, in dem die vorläufige Anwendung dieses Abkommens beendet wird bzw. in dem das Abkommen gekündigt wird, vollständig gemäß Artikel 3 dieses Abkommens gezahlt wird. Der operative Beitrag für das Jahr N wird gemäß Artikel 3 Absatz 8 angepasst und gemäß Artikel 4 dieses Abkommens berichtigt. Die für das Jahr N gezahlte Teilnahmegebühr wird weder angepasst noch berichtigt und

c)

nach dem Jahr, in dem dieses Abkommen nicht mehr vorläufig angewandt wird oder gekündigt wird, die ursprünglichen operativen Beiträge, die für die Jahre, in denen dieses Abkommen Anwendung findet, entrichtet wurden, gemäß Artikel 3 Absatz 8 angepasst und automatisch gemäß Artikel 4 dieses Abkommens berichtigt werden.

Die Vertragsparteien regeln einvernehmlich alle sonstigen Folgen der Kündigung bzw. der Beendigung der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens.

(8)   Dieses Abkommen kann nur schriftlich im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Für das Inkrafttreten der Änderungen gilt das gleiche Verfahren wie für das Inkrafttreten dieses Abkommens.

(9)   Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil dieses Abkommens.

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in englischer und georgischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2021 in zwei Urschriften in englischer und in georgischer Sprache.

Für die Kommission, im Namen der Europäischen Union,

Mariya GABRIEL

Kommissarin für Innovation, Forschung, Kultur, Bildung und Jugend

Für Georgien

Dr. Mikheil CHKHENKELI

Minister für Bildung und Wissenschaft


(1)  ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 4.

(2)  Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).

(3)  Beschluss (EU) 2021/764 des Rates vom 10. Mai 2021 zur Einrichtung des spezifischen Programms zur Durchführung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/743/EU (ABl. L 167 I vom 12.5.2021, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2021/819 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (Neufassung) (ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 61).

(5)  Beschluss (EU) 2021/820 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über die Strategische Innovationsagenda des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT) 2021–2027: Förderung des Innovationstalents und der Innovationskapazität Europas und Aufhebung des Beschlusses Nr. 1312/2013/EU (ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 91).

(6)  Die restriktiven Maßnahmen der EU werden gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union bzw. Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen.

(7)  Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1).

(8)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(9)  Dies umfasst insbesondere die Mittel aus dem mit der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 23) geschaffenen Aufbauinstrument.

(10)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 23.


ANHANG I

Regeln für den Finanzbeitrag Georgiens zum Programm „Horizont Europa“ (2021-2027)

I.   Berechnung des Finanzbeitrags Georgiens

1.

Der Finanzbeitrag Georgiens zum Programm „Horizont Europa“ wird jährlich proportional zu – und zusätzlich zu – dem Betrag festgesetzt, der jedes Jahr im Unionshaushalt für die Mittel für Verpflichtungen ausgewiesen wird, die für die Verwaltung und Durchführung des Programms „Horizont Europa“ benötigt werden, und wird im Einklang mit Artikel 3 Absatz 4 dieses Abkommens erhöht.

2.

Die Teilnahmegebühr gemäß Artikel 3 Absatz 7 dieses Abkommens wird schrittweise wie folgt eingeführt:

2021: 0,5 %;

2022: 1 %;

2023: 1,5 %;

2024: 2 %;

2025: 2,5 %;

2026: 3 %;

2027: 4 %.

3.

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 dieses Abkommens wird zur Berechnung des ursprünglichen operativen Beitrags Georgiens für seine Teilnahme am Programm „Horizont Europa“ für die betreffenden Haushaltsjahre eine Anpassung des Beitragsschlüssels vorgenommen.

Der Beitragsschlüssel wird wie folgt angepasst:

Contribution Key Adjusted = Contribution Key × Coefficient

Der Koeffizient für die oben genannte Berechnung zur Anpassung des Beitragsschlüssels beträgt 0,12.

4.

Gemäß Artikel 3 Absatz 8 dieses Abkommens wird die erste Anpassung für den Haushaltsvollzug des Jahres N im Jahr N+1 vorgenommen, wobei der ursprüngliche operative Beitrag für das Jahr N nach oben oder unten angepasst wird, und zwar um die Differenz zwischen

a)

einem angepassten Beitrag, der berechnet wird, indem der für das Jahr N angepasste Beitragsschlüssel auf die Summe folgender Beträge angewandt wird:

i)

die Höhe der Mittelbindungen, die aus den im verabschiedeten Haushaltsplan der Europäischen Union für das Jahr N bewilligten Mitteln für Verpflichtungen und den wiedereingesetzten Mitteln für Verpflichtungen, die aufgehobenen Mittelbindungen entsprechen, vorgenommen wurden und

ii)

Mitteln für Verpflichtungen auf der Grundlage externer zweckgebundener Einnahmen, die sich nicht aus Finanzbeiträgen anderer Geber zum Programm „Horizont Europa“ ergeben und die am Ende des Jahres N (1) verfügbar waren. In Bezug auf externe zweckgebundene Einnahmen, die dem Programm „Horizont Europa“ gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (2) zugewiesen werden, werden für die Berechnung der angepassten Beiträge die jährlichen Richtbeträge aus der MFR-Programmplanung zugrunde gelegt.

b)

und dem ursprünglichen operativen Beitrag für das Jahr N.

Beginnend im Jahr N+2 und in jedem darauffolgenden Jahr bis alle aus nach Artikel 3 Absatz 4 dieses Abkommens erhöhten Mitteln für Verpflichtungen aus dem Jahr N finanzierten Mittelbindungen bedient oder die Mittelbindung aufgehoben wurde, und spätestens 3 Jahre nach Ende des Programms „Horizont Europa, berechnet die Union eine Anpassung des operativen Beitrags für das Jahr N, wodurch der operative Beitrag Georgiens um den Betrag verringert wird, der durch die Anwendung des angepassten Beitragsschlüssels für das Jahr N auf die in den einzelnen Jahren aufgehobenen Mittelbindungen für die Mittelbindungen für das Jahr N, die aus dem Unionshaushalt finanziert werden, oder aus aufgehobenen Mittelbindungen, die erneut verfügbar gemacht werden, ermittelt wurde.

Werden die Beträge aus externen zweckgebundenen Einnahmen des Jahres N (zur Berücksichtigung von Mitteln für Verpflichtungen und – bei Beträgen gemäß der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates – den jährlichen Richtbeträgen in der MFR-Programmplanung), die sich nicht aus Finanzbeiträgen anderer Geber zum Programm „Horizont Europa“ ergeben, annulliert, so wird der operative Beitrag Georgiens um den Betrag gekürzt, der sich aus der Anwendung des für das Jahr N angepassten Beitragsschlüssels auf den annullierten Betrag ergibt.

II.   Automatische Korrektur des operativen Beitrags Georgiens

1.

Für die Berechnung der automatischen Korrektur nach Artikel 4 dieses Abkommens gelten folgende Modalitäten:

a)

„wettbewerbliche Finanzhilfen“ bezeichnet im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gewährte Finanzhilfen, bei denen die Endbegünstigten zum Zeitpunkt der Berechnung der automatischen Korrektur ermittelt werden können. Finanzielle Unterstützung für Dritte im Sinne von Artikel 204 der Haushaltsordnung ist ausgeschlossen;

b)

wird eine rechtliche Verpflichtung mit einem Konsortium unterzeichnet, so entsprechen die Beträge, die zur Bestimmung der ursprünglichen Beträge der rechtlichen Verpflichtung verwendet werden, den kumulierten Beträgen, die Empfängern, bei denen es sich um georgische Rechtsträger handelt, im Einklang mit der vorläufigen Aufschlüsselung der Haushaltsmittel in der Finanzhilfevereinbarung zugewiesen wurden;

c)

alle Beträge rechtlicher Verpflichtungen, die wettbewerblichen Finanzhilfen entsprechen, werden über die elektronische Datenbank „eCorda“ der Europäischen Kommission ermittelt und am zweiten Mittwoch des Monats Februar des Jahres N+2 extrahiert;

d)

„interventionsunabhängige Kosten“ bezeichnet Kosten für das Programm, bei denen es sich nicht um wettbewerbliche Finanzhilfen handelt, einschließlich Unterstützungsausgaben sowie Ausgaben für die Programmverwaltung und sonstiger Maßnahmen (3);

e)

Beträge, die internationalen Organisationen als Rechtsträgern zugewiesen werden, gelten — sofern diese Organisationen die Endbegünstigten sind (4) — als interventionsunabhängige Kosten.

2.

Der Mechanismus wird wie folgt angewandt:

a)

Die automatischen Korrekturen für das Jahr N in Bezug auf die Ausführung der gemäß Artikel 3 Absatz 4 aufgestockten Mittel für Verpflichtungen des Jahres N werden im Jahr N+2 auf der Grundlage der in Nummer II Absatz 1 Buchstabe c dieses Anhangs genannten eCORDA-Daten für das Jahr N und das Jahr N+1 angewandt, nachdem etwaige Anpassungen gemäß Artikel 3 Absatz 8 dieses Abkommens am Beitrag Georgiens zum Programm „Horizont Europa“ vorgenommen wurden. Berücksichtigt wird dabei der Betrag der wettbewerblichen Finanzhilfen, für die diese Daten zum Zeitpunkt der Berechnung der Korrektur verfügbar sind.

b)

Beginnend im Jahr N+2 und bis 2029 wird der Betrag der automatischen Korrektur für das Jahr N aus der Differenz zwischen Folgendem berechnet:

i)

dem Gesamtbetrag der wettbewerblichen Finanzhilfen, die Georgien oder georgischen Rechtsträgern durch Mittelbindungen zulasten der Haushaltsmittel des Jahres N zugewiesen wurden und

ii)

dem Betrag des angepassten operativen Beitrags Georgiens für das Jahr N, multipliziert mit dem Verhältnis zwischen

A.

dem gemäß Artikel 3 Absatz 4 dieses Abkommens erhöhten Betrag der wettbewerblichen Finanzhilfen zulasten der Mittel für Verpflichtungen für das Jahr N und

B.

dem Gesamtbetrag aller bewilligten Mittel für Verpflichtungen für das Jahr N, einschließlich der interventionsunabhängigen Kosten.

III.   Zahlung des finanziellen Beitrags Georgiens, Zahlung der Anpassungen des operativen Beitrags Georgiens und Zahlung der automatischen Korrektur des operativen Beitrags Georgiens

1.

Die Kommission übermittelt Georgien so bald wie möglich, spätestens jedoch zusammen mit der ersten Zahlungsaufforderung für das jeweilige Haushaltsjahr folgende Angaben:

a)

Beträge der Mittel für Verpflichtungen, die im endgültig erlassenen Unionshaushalt für das betreffende Jahr für die Haushaltslinien, die die Teilnahme Georgiens am Programm „Horizont Europa“ abdecken, eingestellt wurden, und gegebenenfalls gemäß Artikel 3 Absatz 4 dieses Abkommens erhöht wurden;

b)

Höhe des Betrags für die Teilnahmegebühr gemäß Artikel 3 Absatz 7 dieses Abkommens;

c)

ab dem Jahr N+1 der Durchführung des Programms „Horizont Europa“ die Ausführung der dem Haushaltsjahr N entsprechenden, gemäß Artikel 3 Absatz 4 dieses Abkommens aufgestockten Mittel für Verpflichtungen und der Umfang der Aufhebung von Mittelbindungen;

d)

für den Teil des Programms „Horizont Europa“, für den diese Informationen zur Berechnung der automatischen Korrektur benötigt werden, die Höhe der Mittelbindungen, die zugunsten georgischer Rechtsträger eingegangen wurden, aufgeschlüsselt nach dem betreffenden Jahr der Haushaltsmittel und der entsprechenden Gesamthöhe der Mittelbindungen.

Die Kommission legt auf der Grundlage ihres Haushaltsentwurfs so bald wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. September des Haushaltsjahres, informationshalber eine Schätzung für das folgende Jahr für die unter den Buchstaben a und b genannten Angaben vor.

2.

Spätestens im April jedes Haushaltsjahres richtet die Kommission an Georgien eine Zahlungsaufforderung für dessen Beitrag im Rahmen dieses Abkommens.

In jeder Zahlungsaufforderung wird vorgesehen, dass Georgien seinen Beitrag spätestens 30 Tage nach Ausstellung der Zahlungsaufforderung leistet.

Für das erste Jahr der Durchführung dieses Abkommens stellt die Kommission innerhalb von 60 Tagen nach Unterzeichnung dieses Abkommens eine einzige Zahlungsaufforderung aus.

3.

Von 2023 an spiegelt die Zahlungsaufforderung jedes Jahr auch den Betrag der automatischen Korrektur wider, die auf den für das Jahr N-2 gezahlten operativen Beitrag anwendbar ist.

Die spätestens im April ausgestellte Zahlungsaufforderung kann auch Anpassungen des Finanzbeitrags enthalten, den Georgien für die Durchführung, Verwaltung und den Betrieb der früheren Rahmenprogramme für Forschung und Innovation, an denen Georgien teilgenommen hat, gezahlt hat.

Für die Haushaltsjahre 2028, 2029 und 2030 wird der Betrag, der sich aus der automatischen Korrektur der 2026 und 2027 von Georgien gezahlten operativen Beiträge oder den Anpassungen nach Artikel 3 Absatz 8 dieses Abkommens ergibt, von oder zugunsten von Georgien geschuldet.

4.

Georgien zahlt seinen Finanzbeitrag im Rahmen dieses Abkommens gemäß Nummer III dieses Anhangs. Leistet Georgien bis zum Fälligkeitstag keine Zahlung, übermittelt die Kommission ein förmliches Mahnschreiben.

Bei jeglichem Zahlungsverzug für den Finanzbeitrag werden Georgien ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen für den ausstehenden Betrag berechnet.

Auf zum Fälligkeitstag nicht beglichene Schulden wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz angewendet, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich eineinhalb Prozentpunkten.


(1)  Dies umfasst insbesondere die Mittel aus dem mit der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 23) geschaffenen Aufbauinstrument.

(2)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 23.

(3)  Unter sonstige Maßnahmen fallen insbesondere Auftragsvergabe, Preisgelder, Finanzierungsinstrumente, direkte Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle, Mitgliedschaften (OECD, Eureka, IPEEC, IEA usw.), Sachverständige (Bewerter, Projektüberwachung) usw.

(4)  Internationalen Organisationen zugewiesene Beträge werden nur dann als interventionsunabhängige Kosten betrachtet, wenn es sich bei diesen Organisationen um die Endbegünstigten handelt. Dies gilt nicht, wenn die betreffende internationale Organisation als Projektkoordinator agiert (Verteilung der Mittel an andere Koordinatoren).


ANHANG II

Nicht erschöpfende Liste der entsprechenden Programme und Projekte Georgiens

Die nachstehende nicht erschöpfende Liste enthält Programme und Projekte in Georgien, die dem Programm „Horizont Europa“ als gleichwertig erachtet werden:

Programm für Grundlagenforschung (FR) – verwaltet von der georgischen nationalen Wissenschaftsstiftung Shota Rustaveli;

Programm für angewandte Forschung (AR) – verwaltet von der georgischen nationalen Wissenschaftsstiftung Shota Rustaveli;

Forschung unter Beteiligung von Landsleuten mit Wohnsitz im Ausland (DI) – verwaltet von der georgischen nationalen Wissenschaftsstiftung Shota Rustaveli.


ANHANG III

Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung

Schutz der finanziellen Interessen und Einziehung

Artikel 1

Überprüfungen und Audits

(1)   Die Europäische Union ist berechtigt, gemäß den geltenden Rechtsakten eines oder mehrerer Organe oder einer oder mehrerer Einrichtungen der Union und gemäß den einschlägigen Vereinbarungen und/oder Verträgen technische, wissenschaftliche, finanzielle oder andere Arten von Überprüfungen und Audits in den Räumlichkeiten jeder natürlichen Person bzw. jedes Rechtsträgers, die bzw. der in Georgien wohnhaft bzw. niedergelassen ist und Unionsmittel erhält, sowie jedes an der Durchführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten, der in Georgien wohnhaft bzw. niedergelassen ist, durchzuführen. Diese Überprüfungen und Audits können von Bediensteten der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union, insbesondere der Europäischen Kommission und des Europäischen Rechnungshofs, oder von anderen von der Europäischen Kommission beauftragten Personen vorgenommen werden.

(2)   Die Bediensteten der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union, insbesondere der Europäischen Kommission und des Europäischen Rechnungshofs, sowie die anderen von der Europäischen Kommission beauftragten Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Standorten, Arbeiten und Unterlagen (in elektronischer Form und auf Papier) sowie zu allen Informationen, die zur Durchführung solcher Audits erforderlich sind; dies schließt das Recht ein, eine physische/elektronische Kopie und Auszüge aller Unterlagen oder Inhalte von Datenträgern, die sich im Besitz der geprüften natürlichen oder juristischen Person oder des geprüften Dritten befinden, zu erhalten.

(3)   Georgien darf den in Absatz 2 genannten Bediensteten und anderen Personen das Recht auf Einreise nach Georgien und den Zugang zu den Räumlichkeiten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Artikel nicht verwehren oder in irgendeiner Form behindern.

(4)   Die Überprüfungen und Audits können auch nach der Aussetzung der Anwendung dieses Abkommens gemäß Artikel 9 Absatz 5, der Beendigung der vorläufigen Anwendung oder der Kündigung und zwar gemäß den geltenden Rechtsakten eines oder mehrerer Organe oder einer oder mehrerer Einrichtungen der Union und gemäß den einschlägigen Vereinbarungen und/oder Verträgen in Bezug auf jegliche rechtliche Verpflichtung zur Ausführung des Unionshaushalts, die die Europäische Union vor dem Tag des Inkrafttretens der Aussetzung der Anwendung dieses Abkommens gemäß Artikel 9 Absatz 5, der Beendigung der vorläufigen Anwendung oder der Kündigung dieses Abkommens eingegangen ist, durchgeführt werden.

Artikel 2

Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten, Betrug und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Straftaten

(1)   Die Europäische Kommission und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) sind berechtigt, im Hoheitsgebiet Georgiens administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen. Diese Untersuchungen werden gemäß den Bedingungen der geltenden Rechtsakte eines oder mehrerer Organe der Union durchgeführt.

(2)   Die zuständigen Behörden Georgiens unterrichten die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist über jeglichen ihnen bekannten Umstand oder Verdacht in Bezug auf Unregelmäßigkeiten, Betrug oder rechtswidrige Tätigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union.

(3)   In den Räumlichkeiten jeder natürlichen Person und jedes Rechtsträgers, die bzw. der in Georgien wohnhaft bzw. niedergelassen ist und Unionsmittel erhält, sowie jedes an der Durchführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten, der in Georgien wohnhaft bzw. niedergelassen ist, können Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchgeführt werden.

(4)   Kontrollen und Überprüfungen vor Ort werden von der Europäischen Kommission oder dem OLAF in enger Zusammenarbeit mit der von der Regierung Georgiens benannten zuständigen Behörde Georgiens vorbereitet und durchgeführt. Die benannte Behörde wird rechtzeitig im Voraus über Gegenstand, Zweck und Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen unterrichtet, damit sie Unterstützung leisten kann. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen Behörden Georgiens an den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort teilnehmen.

(5)   Auf Ersuchen der georgischen Behörden können die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemeinsam mit der Europäischen Kommission bzw. dem OLAF durchgeführt werden.

(6)   Die Bediensteten der Kommission und des OLAF erhalten Zugang zu sämtlichen Informationen und Unterlagen, einschließlich Computerdaten, im Zusammenhang mit den betreffenden Vorgängen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Kontrollen und Überprüfungen vor Ort erforderlich sind. Insbesondere dürfen sie relevante Dokumente kopieren.

(7)   Widersetzen sich Personen, Einrichtungen oder sonstige Dritte einer Kontrolle oder Überprüfung vor Ort, so unterstützen die georgischen Behörden die Europäische Kommission bzw. das OLAF gemäß den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, damit diese ihre Kontroll- und Überprüfungsaufgaben vor Ort wahrnehmen können. Diese Unterstützung umfasst die Ergreifung im nationalen Recht vorgesehener geeigneter Sicherungsmaßnahmen, um insbesondere Beweisstücke zu sichern.

(8)   Die Europäische Kommission bzw. das OLAF unterrichten die georgischen Behörden über das Ergebnis dieser Kontrollen und Überprüfungen. Insbesondere teilen die Europäische Kommission und das OLAF den zuständigen Behörden Georgiens so schnell wie möglich jeden Umstand oder Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle oder Überprüfung vor Ort Kenntnis erhalten haben.

(9)   Unbeschadet der Anwendung des Strafrechts Georgiens kann die Kommission im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union gegen juristische oder natürliche Personen aus Georgien, die an der Durchführung eines Programms oder einer Aktivität beteiligt sind, verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen und Sanktionen verhängen.

(10)   Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Artikels tauschen die Europäische Kommission bzw. das OLAF und die zuständigen Behörden Georgiens regelmäßig Informationen aus und konsultieren einander auf Ersuchen einer der Vertragsparteien.

(11)   Um die wirksame Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit dem OLAF zu erleichtern, benennt Georgien eine Kontaktstelle.

(12)   Der Informationsaustausch zwischen der Europäischen Kommission bzw. dem OLAF und den zuständigen georgischen Behörden erfolgt unter gebührender Berücksichtigung der Vertraulichkeitsanforderungen. Personenbezogene Daten, die Teil des Informationsaustauschs sind, werden gemäß den geltenden Vorschriften geschützt.

(13)   Die Behörden Georgiens arbeiten mit der Europäischen Staatsanwaltschaft zusammen, damit diese im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften ihrer Pflicht zur Untersuchung und Verfolgung sowie zur Anklageerhebung in Bezug auf Personen, die als Täter oder Teilnehmer Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen haben, nachkommen kann.

Artikel 3

Einziehung und Vollstreckung

(1)   Beschlüsse der Europäischen Kommission, die natürlichen oder juristischen Personen außer Staaten eine Zahlung in Verbindung mit Forderungen auferlegen, die sich aus dem Programm „Horizont Europa“ ergeben, sind in Georgien vollstreckbar. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, dem Beschluss beigefügt; vorgenommen wird die Prüfung von der Behörde, die die Regierung Georgiens zu diesem Zweck benennt. Die Regierung Georgiens teilt der Kommission und dem Gerichtshof der Europäischen Union mit, welche Behörde von ihr benannt wurde. Im Einklang mit Artikel 4 ist die Europäische Kommission berechtigt, solche vollstreckbaren Beschlüsse natürlichen Personen und Rechtsträgern, die in Georgien wohnhaft sind bzw. niedergelassen sind, direkt zuzustellen. Die Vollstreckung erfolgt nach dem Recht und den Verfahrensvorschriften Georgiens.

(2)   Urteile und Beschlüsse des Gerichtshofs der Europäischen Union, die aufgrund einer Schiedsklausel ergangen sind, die in einem Vertrag oder einer Vereinbarung über Programme, Tätigkeiten, Maßnahmen oder Projekte der Union enthalten ist, sind in Georgien in der gleichen Weise vollstreckbar wie Beschlüsse der Europäischen Kommission nach Absatz 1.

(3)   Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des in Absatz 1 genannten Beschlusses der Kommission und kann seine Vollstreckung aussetzen. Für Beschwerden hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die Gerichte Georgiens zuständig.

Artikel 4

Kommunikation und Informationsaustausch

Die Organe und Einrichtungen der Union, die an der Durchführung des Programms „Horizont Europa“ oder an Kontrollen im Zusammenhang mit diesem Programm beteiligt sind, sind berechtigt, mit natürlichen Personen und Rechtsträgern, die in Georgien wohnhaft bzw. niedergelassen sind und Unionsmittel erhalten, sowie mit Dritten, die an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligt und in Georgien wohnhaft bzw. niedergelassen sind, zu kommunizieren, auch über elektronische Kommunikationssysteme. Diese Personen, Rechtsträger und Parteien können den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union direkt alle relevanten Informationen und Unterlagen übermitteln, die sie gemäß den für das Unionsprogramm geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union und den zur Durchführung dieses Programms der Union geschlossenen Vereinbarungen und Verträgen vorzulegen haben.


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