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Document 22021D1082

Beschluss Nr. 3 des Handelsausschusses EU-Korea vom 29. April 2021 zur Änderung der Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 des Anhangs 2-C des Freihandelsabkommens EU-Korea [2021/1082]

PUB/2021/430

OJ L 235, 2.7.2021, p. 1–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/1082/oj

2.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 235/1


BESCHLUSS Nr. 3 DES HANDELSAUSSCHUSSES EU-KOREA

vom 29. April 2021

zur Änderung der Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 des Anhangs 2-C des Freihandelsabkommens EU-Korea

[2021/1082]

DER HANDELSAUSSCHUSS —

gestützt auf das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union (im Folgenden „EU“) und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea (im Folgenden „Korea“) andererseits (im Folgenden „Abkommen“ beziehungsweise „Vertragsparteien“), insbesondere auf Artikel 15.1 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 15.5 Absatz 2 des Abkommens sowie Artikel 3 Buchstabe d des Anhangs 2-C,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 15.1 Absatz 4 Buchstabe c des Abkommens wird von den Vertragsparteien ein Handelsausschuss eingesetzt, der unter anderem in Fällen, die in diesem Abkommen ausdrücklich vorgesehen sind, Änderungen zu diesem Abkommen prüfen oder Bestimmungen dieses Abkommens ändern kann.

(2)

Gemäß Artikel 15.5 Absatz 2 des Abkommens kann der Handelsausschuss die Anhänge, Anlagen, Protokolle und Anmerkungen zu diesem Abkommen mit einem Beschluss ändern, den die Vertragsparteien vorbehaltlich ihrer jeweils geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren annehmen.

(3)

Gemäß Artikel 3 Buchstabe d des Anhangs 2-C des Abkommens überprüfen die Vertragsparteien nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 dieses Anhangs mindestens alle drei Jahre, um unter Berücksichtigung jeglicher international oder in den Vertragsparteien erfolgten Vorschriftsänderungen die Zulassung von Produkten nach Buchstabe a dieses Artikels zu erweitern. Ferner wird festgelegt, dass der Ausschuss „Warenhandel“ über Änderungen der Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 entscheidet.

(4)

Die EU und Korea haben die technischen Vorschriften geändert, um denselben Umfang des Marktzugangs aufrechtzuerhalten, der in Artikel 1 Absatz 2 des Anhangs 2-C des Abkommens festgelegt ist. Ferner sollten, im Anschluss an das Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften der Vereinten Nationen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung und Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften der Vereinten Nationen erteilt wurden (Revision 3) (1) vom 20. Oktober 2017, Verweise auf die „UNECE-Regelung“ in den Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 nun als Verweise auf die „UN-Regelung“, verstanden werden.

(5)

Tabelle 1 der Anlage 2-C-2 wurde wie folgt geändert:

a)

Da UN-Regelungen in der EU verbindlich gelten, wurde aus Gründen der Einfachheit beschlossen, die Verweise auf EU-Verordnungen (z. B. GSR — Verordnung über die allgemeine Fahrzeugsicherheit) und -Richtlinien in der Spalte „Entsprechende technische Vorschrift der EU“ zu streichen, sodass die Spalte leer bleibt.

b)

Sind jedoch keine anwendbaren UN-Regelungen vorhanden, oder ist der Geltungsbereich der UN-Regelungen unangemessen, z. B. im Falle des Eintrags „Zulässiger Geräuschpegel“, so werden die UN-Regelungen durch EU-Verordnungen oder -Richtlinien ersetzt bzw. ergänzt. Aus diesem Grund wird in der Spalte „Entsprechende technische Verordnung der EU“ der Verweis „falls vorhanden“ eingeführt.

c)

Bei den Einträgen „Zulässiger Geräuschpegel“ und „Ersatzschalldämpferanlagen“ wurde in der Spalte „Entsprechende technische Vorschrift der EU“ der Verweis auf die „Verordnung (EU) Nr. 540/2014“ hinzugefügt, da mit dieser Verordnung, deren Anwendung gestaffelt erfolgt, die Richtlinie 70/157/EWG aufgehoben wird.

d)

Der Eintrag „Emissionen“ wurde durch den Eintrag „Emissionen leichter Nutzfahrzeuge“ ersetzt, da die UN-Regelung Nr. 83 nur für Fahrzeugklassen M1 und N1 gilt. Ferner wurde der Verweis auf die „Richtlinie 70/220/EWG“ gestrichen, da diese durch die in die Spalte „Entsprechende technische Vorschrift der EU“ aufgenommenen „Verordnungen (EG) Nr. 715/2007, (EG) Nr. 692/2008, (EU) Nr. 459/2012, (EU) 2016/427, (EU) 2016/646, (EU) 2017/1151, (EU) 2017/1154 und (EU) 2018/1832“ aufgehoben und ersetzt wurde.

e)

In Bezug auf den Eintrag „Austauschkatalysatoren“ wurde der Verweis auf die „Richtlinie 70/220/EWG“ gestrichen, da diese durch die in die Spalte „Entsprechende technische Vorschrift der EU“ aufgenommenen „Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 692/2008“ aufgehoben und ersetzt wurde.

f)

Die Anpassung der Einträge mit geänderten Bezeichnungen wurde aus Gründen der Klarheit vorgenommen (so wurden z. B. die Einträge „Bremsen“ und „Bremsen“, durch die Bezeichnungen „Bremsen — schwere Fahrzeuge“ bzw. „Bremsen — leichte Fahrzeuge“ ersetzt).

g)

In Bezug auf den Eintrag „Emissionen von Dieselmotoren“ wurde der Verweis auf die „Richtlinie 72/306/EWG“ gestrichen, da diese durch die in die Spalte „Entsprechende technische Vorschrift der EU“ der Tabelle 1 aufgenommene „Verordnung (EG) Nr. 692/2008“ ersetzt wird.

h)

Bei dem Eintrag „CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch“ wurde der Verweis auf die „Richtlinie 80/1268/EWG“ durch einen Verweis auf die nun in die Spalte „Entsprechende technische Vorschrift der EU“ der Tabelle 1 aufgenommene „Verordnung (EG) Nr. 692/2008“ ersetzt. Im Hinblick auf die vollumfängliche Berücksichtigung des Geltungsbereichs dieser Verordnung lautet die Bezeichnung nun „CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch: für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz“.

i)

Bei dem Eintrag „Motorleistung“ wurde der Verweis auf die „Richtlinie 80/1269/EWG“ gestrichen, da diese durch die in die Spalte „Entsprechende technische Vorschrift der EU“ der Tabelle 1 aufgenommenen „Verordnungen (EG) Nr. 692/2008 und (EU) Nr. 582/2011“ ersetzt wurde.

j)

Bei dem Eintrag „Emissionen bei schweren Nutzfahrzeugen“ wurde der Verweis auf die „Richtlinie 2005/55/EWG“ gestrichen, da diese durch die in die Spalte „Entsprechende technische Vorschrift der EU“ der Tabelle 1 aufgenommenen „Verordnungen (EG) Nr. 595/2009, (EU) Nr. 582/2011 und (EU) 2016/1718“ ersetzt wurde. Die Bezeichnung wurde in „Emissionen bei schweren Nutzfahrzeugen“ geändert, da die UN-Regelung Nr. 49 für schwere Nutzfahrzeuge gilt (d. h. für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von mehr als 2 610 kg).

(6)

Tabelle 2 der Anlage 2-C-2 bleibt unverändert.

(7)

Tabelle 1 der Anlage 2-C-3 wurde wie folgt geändert:

a)

Bei dem Eintrag „Insassen-Aufprallschutz — bei einem Frontalaufprall“ wurde der Verweis auf „KMVSS-Artikel 102“ in der Spalte „Entsprechende technische Vorschriften Koreas“ aufgrund einer Überarbeitung der KMVSS durch den Verweis auf „KMVSS-Artikel 102 Absätze 1 und 3“ ersetzt.

b)

Bei dem Eintrag „Insassen-Aufprallschutz — bei einem Seitenaufprall“ wurde der Verweis auf „KMVSS-Artikel 102“ in der Spalte „Entsprechende technische Vorschriften Koreas“ aufgrund einer Überarbeitung der KMVSS durch den Verweis auf „KMVSS-Artikel 102 Absatz 1“ ersetzt.

c)

[Erste Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.] Der Verweis in der Spalte „Anforderungen“ für den Eintrag „Abschleppeinrichtungen“ lautet nun „Verordnung (EU) Nr. 1005/2010“ anstatt „77/389/EWG“. Der bisherige Verweis auf „KMVSS-Artikel 20 Nummern 1, 2 und 4“ in der Spalte „Entsprechende technische Vorschriften Koreas“ wird durch den Verweis auf „KMVSS-Artikel 20 Absatz 1“ ersetzt.

d)

Bei dem Eintrag „Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen“ wurden in der Spalte „Entsprechende technische Vorschriften Koreas“ die Einträge „KMVSS-Artikel 106 Nummern 1 bis 10“ für die Einträge „Frontscheinwerfer“, „Nebelscheinwerfer vorn“, „Rückfahrscheinwerfer“, „Begrenzungsleuchten“, „Kennzeichenbeleuchtung“, „Schlussleuchten“, „Bremsleuchten“, „Oben mittig angebrachte Zusatzbremsleuchte“, „Fahrtrichtungsanzeiger“, „zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger“ und „Nebelschlussleuchten“ gestrichen, da die KMVSS überarbeitet wurde.

e)

Bei dem Eintrag „Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen — Anbau“ wurde in der Spalte „Entsprechende technische Vorschriften Koreas“ der bisherige Eintrag „KMVSS-Artikel 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45 und 47“ durch den Eintrag „KMVSS-Artikel 38, 38-2, 38-3, 38-4, 38-5, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 44-2, 45, 45-2, 47 und 49“ ersetzt. Dies ist auf eine Überarbeitung der KMVSS zurückzuführen.

f)

Bei dem Eintrag „Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen“ wurden aufgrund der Überarbeitung der KMVSS und zur Berücksichtigung der aktualisierten Anbauanforderungen für den Eintrag „Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen“ die Untereinträge „Tagfahrleuchte“ und „Abbiegescheinwerfer“ in die Tabelle aufgenommen.

g)

Bei dem Eintrag „Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen — Oben mittig angebrachte Zusatzbremsleuchte“ wurde zusätzlich zur Streichung des Eintrags „KMVSS-Artikel 106 Punkt 8“ auch der Eintrag „KMVSS-Artikel 43 Absatz 3“ gestrichen, da dieser durch den Eintrag „KMVSS-Artikel 43 Absatz 2“ in der Spalte „Entsprechende technische Vorschriften Koreas“ ersetzt wurde.

h)

Bei dem Eintrag „Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen“ wurde aufgrund der Überarbeitung der KMVSS und zur Berücksichtigung der aktualisierten Anbauanforderungen für den Eintrag „Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen“ der Eintrag „Seitenmarkierungsleuchte“ in die Tabelle aufgenommen.

i)

Bei dem Eintrag „Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen —Rückstrahler und rückwärtige Kennzeichnung“ wurde der bisherige Eintrag „KMVSS-Artikel 49, Absatz 1 und 2, Artikel 107“ in der Spalte „Entsprechende technische Vorschriften Koreas“ durch den Eintrag „KMVSS-Artikel 49“ ersetzt. Dies ist auf eine Überarbeitung der KMVSS zurückzuführen.

j)

Bei dem Eintrag „Motorleistung“ wurde der bisherige Eintrag „KMVSS-Artikel 11 Absatz 1 Nummer 2, Artikel 111“ in der Spalte „Entsprechende technische Vorschriften Koreas“ durch den Eintrag „KMVSS-Artikel 111“ ersetzt. Dies ist auf eine Überarbeitung der KMVSS zurückzuführen.

k)

Bei dem Eintrag „Einrichtungen für die Sicht des Fahrzeugführers“ werden die Verweise auf die „78/318/EWG“ und „78/317/EWG“ in der Spalte „Anforderungen“ gestrichen, da diese durch „Verordnung (EU) Nr. 1008/2010“ bzw. „Verordnung (EU) Nr. 672/2010“ aufgehoben und ersetzt wurden. Die Einträge in der Spalte „Entsprechende technische Vorschriften Koreas“ bleiben unverändert.

l)

Bei dem Eintrag „Verankerung der Sicherheitsgurte“ wird der bisherige Eintrag „KMVSS-Artikel 27 Absatz 1, 2, 3, 4, 5; Artikel 103 Absatz 1, 2, 3“ in der Spalte „Entsprechende technische Vorschriften Koreas“ durch den Eintrag „KMVSS-Artikel 27 Absatz 1, 2, 3, 4; Artikel 103“ ersetzt. Dies ist auf eine Überarbeitung der KMVSS zurückzuführen.

m)

Bei dem Eintrag „Abgas- und Geräuschentwicklung (ausgenommen vorüberfahrende drei- oder vierrädrige Fahrzeuge)“ wurden die Verweise in der Spalte „Anforderungen“, unter anderem auf „Richtlinie 2002/51/EG, Richtlinie 2003/77/EG und Richtlinie 97/24/EG Kapitel 5 und 9“ gestrichen, da sie unter anderem durch die „Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) Nr. 134/2014“ aufgehoben und ersetzt wurden. Die Einträge in der Spalte „Entsprechende technische Vorschriften Koreas“ bleiben unverändert.

n)

Bei dem Eintrag „Emission aus Dieselmotoren (einschl. OBD) — Fahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 3,5 t“ wurden in der Spalte „Anforderungen“ die Verweise auf die „Verordnungen (EG) Nr. 715/2007“ und „(EU) Nr. 459/2012“ hinzugefügt, da es sich bei diesen Verordnungen um die anwendbaren Rechtsvorschriften handelt, die den KMVSS-Einträgen entsprechen. Die Einträge in der Spalte „Entsprechende technische Vorschriften Koreas“ bleiben unverändert.

o)

Bei dem Eintrag „Emission aus Dieselmotoren (einschl. OBD) — Fahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 3,5 t“ wurden in der Spalte „Anforderungen“ unter anderem der Verweis auf die „Verordnung (EG) Nr. 692/2008“ gestrichen und unter anderem durch die Verweise auf die „Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) Nr. 582/2011“ ersetzt, da schwere Nutzfahrzeuge nicht in den Geltungsumfang der „Verordnung (EG) Nr. 692/2008“ fallen. Die Einträge in der Spalte „Entsprechende technische Vorschriften Koreas“ bleiben unverändert.

p)

Bei dem Eintrag „Reifen“ wird der bisherige Eintrag „Gesetz über das Qualitätsmanagement, die Sicherheit und die Überwachung von Industrieprodukten (QMSCIPA), Artikel 19, 20, 21; Durchführungsbestimmungen zum QMSCIPA, Artikel 2 Absatz 2, Artikel 19“ in der Spalte „Entsprechende technische Vorschriften Koreas“ durch den Eintrag: „Gesetz über die Sicherheit von elektrischen Geräten und Verbraucherprodukten, Artikel 15, 18 und 19; Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Sicherheit von elektrischen Geräten und Verbraucherprodukten Artikel 3, Absatz 4, Artikel 26; KMVSS-Artikel 12 Absatz 1“ ersetzt. Diese Änderung erfolgt, weil das QMSCIPA durch das Gesetz über die Sicherheit von elektrischen Geräten und Verbraucherprodukten ersetzt wurde.

(8)

Tabelle 2 der Anlage 2-C-3 bleibt unverändert.

(9)

Nach Artikel 12 Absatz 2 des Anhangs des Beschlusses Nr. 1 des Handelsausschusses EU-Korea vom 23. Dezember 2011 zur Annahme der Geschäftsordnung des Handelsausschusses kann der Handelsausschuss zwischen den Sitzungen des Handelsausschusses Beschlüsse im schriftlichen Verfahren annehmen, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Das schriftliche Verfahren ist ein Notenwechsel zwischen den Vorsitzenden des Handelsausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Tabelle 1 der Anlage 2-C-2 von Anhang 2-C des Abkommens wird durch Tabelle 1 des Anhangs 1 dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Tabelle 1 der Anlage 2-C-3 von Anhang 2-C des Abkommens wird durch Tabelle 1 des Anhangs 2 dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander durch Austausch schriftlicher Notifikationen auf diplomatischem Weg die Erfüllung ihrer für sein Inkrafttreten erforderlichen jeweiligen rechtlichen Verpflichtungen und den Abschluss ihrer diesbezüglichen Verfahren bestätigt haben.


(1)  E/ECE/TRANS/505/Rev.3.


ANHANG 1

Anlage 2-C-2

Tabelle 1

Verzeichnis zu Anhang 2-C Artikel 3 Buchstabe a Ziffer i

Bezeichnung

Anforderungen

Entsprechende technische Vorschrift der EU (falls vorhanden)  (1)

Zulässiger Geräuschpegel

UN-Regelung  (2) 51

Richtlinie 70/157/EWG, Verordnung (EU) Nr. 540/2014

Ersatzschalldämpferanlagen

UN-Regelung 59

Richtlinie 70/157/EWG, Verordnung (EU) Nr. 540/2014

Emissionen leichter Fahrzeuge

UN-Regelung 83

Verordnungen (EG) Nr. 715/2007, (EG) Nr. 692/2008, (EU) Nr. 459/2012, (EU) 2016/427, (EU) 2016/646, (EU) 2017/1151, (EU) 2017/1154, (EU) 2018/1832

Austauschkatalysatoren

UN-Regelung 103

Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 692/2008

Kraftstoffbehälter

UN-Regelung 34

 

Behälter für Flüssiggas als Kraftstoff (LPG-Tanks)

UN-Regelung 67

 

Behälter für komprimiertes Erdgas als Kraftstoff (CNG-Tanks)

UN-Regelung 110

 

Unterfahrschutz hinten

UN-Regelung 58

 

Lenkanlagen

UN-Regelung 79

 

Türverriegelungen und -scharniere

UN-Regelung 11

 

Akustische Warneinrichtungen

UN-Regelung 28

 

Einrichtungen für indirekte Sicht

UN-Regelung 46

 

Bremsen, schwere Fahrzeuge

UN-Regelung 13

 

Bremsen, leichte Fahrzeuge

UN-Regelung 13H

 

Bremsbeläge

UN-Regelung 90

 

Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit)

UN-Regelung 10

 

Emissionen von Dieselmotoren

UN-Regelung 24

Verordnung (EG) Nr. 692/2008

Innenausstattung

UN-Regelung 21

 

Sicherungseinrichtung

UN-Regelung 18

 

Diebstahlsicherung

UN-Regelung 116

 

Fahrzeug-Alarmanlagen

UN-Regelung 97

UN-Regelung 116

 

Verhalten der Lenkanlage bei Unfallstößen

UN-Regelung 12

 

Sitzfestigkeit

UN-Regelung 17

 

Sitzfestigkeit (Kraftomnibusse)

UN-Regelung 80

 

Vorstehende Außenkanten

UN-Regelung 26

 

Geschwindigkeitsmesser

UN-Regelung 39

 

Gurtverankerungen

UN-Regelung 14

 

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

UN-Regelung 48

 

Rückstrahler

UN-Regelung 3

 

Leuchten (Begrenzungs-, Schluss-, Brems-, Umrissleuchten)

UN-Regelung 7

 

Tagfahrleuchten

UN-Regelung 87

 

Seitenmarkierungsleuchten

UN-Regelung 91

 

Fahrtrichtungsanzeiger

UN-Regelung 6

 

Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen

UN-Regelung 4

 

Scheinwerfer (R2 und HS1)

UN-Regelung 1

 

Scheinwerfer (Sealed beam)

UN-Regelung 5

 

Scheinwerfer (H1, H2, H3, HB3, HB4, H7 und/oder H8, H9, HIR1, HIR2 und/oder H11)

UN-Regelung 8

 

Scheinwerfer (H4)

UN-Regelung 20

 

Scheinwerfer (Halogen sealed beam)

UN-Regelung 31

 

Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Leuchten

UN-Regelung 37

 

Scheinwerfer mit Gasentladungslichtquellen

UN-Regelung 98

 

Gasentladungslichtquellen für genehmigte Gasentladungsleuchteinheiten

UN-Regelung 99

 

Scheinwerfer (asymmetrisches Abblendlicht)

UN-Regelung 112

 

Adaptive Frontbeleuchtungssysteme

UN-Regelung 123

 

Nebelscheinwerfer

UN-Regelung 19

 

Nebelschlussleuchten

UN-Regelung 38

 

Rückfahrscheinwerfer

UN-Regelung 23

 

Parkleuchten

UN-Regelung 77

 

Sicherheitsgurte und Haltesysteme

UN-Regelung 16

 

Haltesysteme für Kinder

UN-Regelung 44

 

Sichtfeld nach vorn

UN-Regelung 125

 

Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Warn- und Kontrollleuchten

UN-Regelung 121

 

Heizungen

UN-Regelung 122

 

Kopfstützen (mit Sitzen kombiniert)

UN-Regelung 17

 

Kopfstützen

UN-Regelung 25

 

CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch: für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz

UN-Regelung 101

Verordnung (EG) Nr. 692/2008

Motorleistung

UN-Regelung 85

Verordnungen (EG) Nr. 692/2008 und (EU) Nr. 582/2011

Emissionen bei schweren Nutzfahrzeugen

UN-Regelung 49

Verordnungen (EG) Nr. 595/2009, (EU) Nr. 582/2011, (EU) 2016/1718

Seitliche Schutzvorrichtungen

UN-Regelung 73

 

Sicherheitsglas

UN-Regelung 43

 

Luftreifen, Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

UN-Regelung 30

 

Luftreifen, Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger

UN-Regelung 54

 

Noträder/-reifen

UN-Regelung 64

 

Reifenrollgeräusch

UN-Regelung 117

 

Geschwindigkeitsbegrenzer

UN-Regelung 89

 

Verbindungseinrichtungen

UN-Regelung 55

 

Kurzkupplungseinrichtungen

UN-Regelung 102

 

Entzündbarkeit

UN-Regelung 118

 

Kraftomnibusse

UN-Regelung 107

 

Festigkeit der Aufbaustruktur (Kraftomnibusse)

UN-Regelung 66

 

Frontalaufprall

UN-Regelung 94

 

Seitenaufprall

UN-Regelung 95

 

Kraftfahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter

UN-Regelung 105

 

Vorderer Unterfahrschutz

UN-Regelung 93

 


(1)  Enthält die dritte Spalte (Entsprechende technische Vorschrift der EU) keinen Eintrag, ist die betreffende Vorschrift identisch mit der UN-Regelung in der zweiten Spalte (Anforderungen).

(2)  „UN-Regelung“ wurde vormals als „UNECE-Regelung“ bezeichnet.


ANHANG 2

Anlage 2-C-3

Tabelle 1

Verzeichnis zu Anhang 2-C Artikel 3 Buchstabe a Ziffer ii

Bezeichnung

Anforderungen

Entsprechende technische Vorschriften Koreas

Insassen-Aufprallschutz

bei einem Frontalaufprall

UN-Regelung 94

KMVSS  (1)-Artikel 102 Absätze 1 und 3

bei einem Seitenaufprall

UN-Regelung 95

KMVSS-Artikel 102 Absatz 1

Verschiebung der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage nach hinten

UN-Regelung 12

KMVSS-Artikel 89 Absatz 1 Nummer 2

Schutz des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen

UN-Regelung 12

KMVSS-Artikel 89 Absatz 1 Nummer 1

Sitze

UN-Regelung 17

KMVSS-Artikel 97

Kopfstützen

UN-Regelung 17,

UN-Regelung 25,

GTR 7

KMVSS-Artikel 26 und 99

Türschlösser und Türaufhängungen

UN-Regelung 11

GTR 1

KMVSS-Artikel 104 Absatz 2

Aufprallschutz Instrumententafel

UN-Regelung 21

KMVSS-Artikel 88

Aufprallschutz Rückenlehne

UN-Regelung 21

KMVSS-Artikel 98

Aufprallschutz Armlehne

UN-Regelung 21

KMVSS-Artikel 100

Aufprallschutz Sonnenblende

UN-Regelung 21

KMVSS-Artikel 101

Aufprallschutz Innenrückspiegel

UN-Regelung 46

KMVSS-Artikel 108

Abschleppeinrichtungen

Verordnung (EU) Nr. 1005/2010

KMVSS-Artikel 20 Absatz 1

Rückwärtiger Unterfahrschutz

UN-Regelung 58

KMVSS-Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 96

Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

Anbau

UN-Regelung 48

KMVSS-Artikel 38, 38-2, 38-3, 38-4, 38-5, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 44-2, 45, 45-2, 47 und 49

Frontscheinwerfer

UN-Regelung 1, 2, 5, 8, 20, 31, 37,

UN-Regelung 98, 99, 112, 113, 123

KMVSS-Artikel 38, Artikel 48 Absatz 3

 

Nebelscheinwerfer vorn

UN-Regelung 19

KMVSS-Artikel 38-2 Absatz 1

Tagfahrleuchte

UN-Regelung 87

KMVSS-Artikel 38-4

Abbiegescheinwerfer

UN-Regelung 119

KMVSS-Artikel 38-5

Rückfahrscheinwerfer

UN-Regelung 23

KMVSS-Artikel 39

Begrenzungsleuchten

UN-Regelung 7

KMVSS-Artikel 40

Kennzeichenbeleuchtung

UN-Regelung 4

KMVSS-Artikel 41

Schlusslicht

UN-Regelung 7

KMVSS-Artikel 42

Bremsleuchten

UN-Regelung 7

KMVSS-Artikel 43 Absatz 1

Oben mittig angebrachte Zusatzbremsleuchte

UN-Regelung 7

KMVSS-Artikel 43 Absatz 2

Fahrtrichtungsanzeiger

UN-Regelung 6

KMVSS-Artikel 44

zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger

UN-Regelung 7

KMVSS-Artikel 44

Seitenmarkierungsleuchte

UN-Regelung 91

KMVSS-Artikel 44-2

Nebelschlussleuchte

UN-Regelung 38

KMVSS-Artikel 38-2 Absatz 2

Rückstrahler und rückwärtige Kennzeichnung

UN-Regelung 70,

UN-Regelung 3

KMVSS-Artikel 49

Sicht des Fahrzeugführers

UN-Regelung 46

KMVSS-Artikel 50, Artikel 94

Motorleistung

UN-Regelung 85

KMVSS-Artikel 111

Einrichtungen für die Sicht des Fahrzeugführers

Scheibenwischer

Verordnung (EU) Nr. 1008/2010

KMVSS-Artikel 51 Absatz 2, Artikel 109 Nummer 1

Entfrostungsanlagen

Verordnung (EU) Nr. 672/2010

KMVSS-Artikel 109 Nummer 2

Trocknungsanlagen

Verordnung (EU) Nr. 672/2010

KMVSS-Artikel 109 Nummer 3

Scheibenwaschanlagen

Verordnung (EU) Nr. 1008/2010

KMVSS-Artikel 109 Nummer 4

Bremsen von Personenkraftwagen

UN-Regelung 13H

KMVSS-Artikel 15, Artikel 90 Nummer 1

Bremssysteme mit Ausnahme von Personenkraftwagen und Anhängern

UN-Regelung 13

KMVSS-Artikel 15, Artikel 90 Nummer 2

Bremssysteme von Anhängern

UN-Regelung 13

KMVSS-Artikel 15, Artikel 90 Nummer 3

Antiblockiervorrichtungen, ausgenommen Anhänger

UN-Regelung 13

KMVSS-Artikel 15, Artikel 90 Nummer 4

Antiblockiervorrichtungen von Anhängern

UN-Regelung 13

KMVSS-Artikel 15, Artikel 90 Nummer 5

Lenkanlagen

UN-Regelung 79

KMVSS-Artikel 14,

Artikel 89 Absatz 2

Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen

UN-Regelung 89

KMVSS-Artikel 110-2

Geschwindigkeitsmesser

UN-Regelung 39

KMVSS-Artikel 110

Elektromagnetische Verträglichkeit

UN-Regelung 10

KMVSS-Artikel 111-2

Austritt von Kraftstoff im Falle eines Aufpralls

UN-Regelung 34,

UN-Regelung 94,

UN-Regelung 95

KMVSS-Artikel 91

Stoßstangen (Aufprall)

UN-Regelung 42

KMVSS-Artikel 93

Verankerung der Sicherheitsgurte

UN-Regelung 14,

UN-Regelung 16

KMVSS-Artikel 27 Absatz 1, 2, 3, 4; Artikel 103

Verankerung von Kinder-Rückhaltesystemen

UN-Regelung 14

KMVSS-Artikel 27-2, Artikel 103-2

Hupengeräusch, Standgeräusch und Schalldämpfer für Kraftfahrzeuge (vierrädrig)

UN-Regelung 28,

UN-Regelung 51

KMVSS-Artikel 35 und 53, Lärmschutzgesetz Artikel 30 und die entsprechende Verordnung des Umweltministeriums  (2), Artikel 29

Abgas- und Geräuschentwicklung (ausgenommen vorüberfahrende drei- oder vierrädrige Fahrzeuge) von Krafträdern

UN-Regelung 40,

UN-Regelung 41,

UN-Regelung 47

Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) Nr. 134/2014

CACA  (3)-Artikel 46 und die entsprechende Verordnung des Umweltministeriums Artikel 62, Lärmschutzgesetz Artikel 30 und die entsprechende Verordnung des Umweltministeriums Artikel 29

Emission aus Dieselmotoren (einschl. OBD)

Fahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 3,5 t

UN-Regelung 83,

UN-Regelung 24

Verordnungen (EG) Nr. 715/2007, (EG) Nr. 692/2008, (EU) Nr. 459/2012

CACA-Artikel 46 und die entsprechende Verordnung des Umweltministeriums, Artikel 62

Fahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 3,5 t

UN-Regelung 49

Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) Nr. 582/2011

Reifen

UN-Regelung 30, 54, 75, 106, 117, 108, 109

Gesetz über die Sicherheit von elektrischen Geräten und Verbraucherprodukten, Artikel 15, 18 und 19

Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Sicherheit von elektrischen Geräten und Verbraucherprodukten Artikel 3, Absatz 4, Artikel 26;

KMVSS-Artikel 12 Absatz 1


(1)  Frühere Bezeichnung „Korea Motor Vehicle Safety Standards — KMVSS“, ab dem 1. Juli 2014 umbenannt in „Rules on the Performances and Standards of Korean Motor Vehicles and Parts“.

(2)  Ministerium für Umwelt, Korea.

(3)  Koreanische Rechtsvorschrift „Clean Air Conservation Act“.


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