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Document 22020D2249

Beschluss Nr. 5/2020 des mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des anfänglichen freigestellten jährlichen Gesamtförderhöchstbetrags und des anfänglichen Mindestprozentsatzes gemäß Artikel 10 Absatz 2 des dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland [2020/2249]

PUB/2020/1042

OJ L 443, 30.12.2020, p. 13–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/2249/oj

30.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 443/13


BESCHLUSS Nr. 5/2020 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES

vom 17. Dezember 2020

zur Festlegung des anfänglichen freigestellten jährlichen Gesamtförderhöchstbetrags und des anfänglichen Mindestprozentsatzes gemäß Artikel 10 Absatz 2 des dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland [2020/2249]

DER GEMEINSAME AUSSCHUSS —

gestützt auf das dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügte Protokoll zu Irland/Nordirland, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 und Anhang 6 —

BESCHLIEßT:

Artikel 1

Jährlicher Gesamtförderbetrag für andere landwirtschaftliche Erzeugnisse als Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur

(1)   Der anfängliche freigestellte jährliche Gesamtförderhöchstbetrag gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Protokolls zu Irland/Nordirland für andere landwirtschaftliche Erzeugnisse als Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur beträgt 382,2 Mio. GBP (1).

(2)   Das Vereinigte Königreich kann den in einem Jahr freigestellten jährlichen Gesamtförderhöchstbetrag gemäß Absatz 1 um den Teil des freigestellten jährlichen Gesamtförderhöchstbetrags erhöhen, der im vorangegangenen Kalenderjahr nicht in Anspruch genommen wurde, und zwar bis zu einem zusätzlichen Betrag von 25,03 Mio. GBP.

(3)   Der freigestellte jährliche Gesamtförderhöchstbetrag gemäß Absatz 1 wird in folgenden Fällen für ein bestimmtes Jahr um 6,8 Mio. GBP erhöht:

a)

wenn die Europäische Union in dem betreffenden Jahr Maßnahmen gemäß Teil II Titel I Kapitel I oder Artikel 219, 220 oder 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (2) in Bezug auf die Republik Irland ergriffen hat, oder

b)

aufgrund

i)

einer Tierseuche,

ii)

eines Ereignisses oder Umstands, durch das oder den der Markt erheblich gestört wird oder gestört zu werden droht, wenn diese Umstände oder ihre Auswirkungen auf den Markt wahrscheinlich anhalten oder sich verstärken,

iii)

einer schwerwiegenden Störung des Marktes, die unmittelbar auf einen Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zurückzuführen ist, oder

iv)

einer Naturkatastrophe, die das Hoheitsgebiet Nordirlands betrifft, sich aber nicht in gleichem Maße auf die gesamte Insel Irland auswirkt.

Buchstabe b gilt nur, wenn das Vereinigte Königreich die Europäische Union mindestens zehn Tage vor Inanspruchnahme des erhöhten jährlichen Gesamtförderbetrags entsprechend unterrichtet hat.

Artikel 2

Jährlicher Gesamtförderbetrag für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur

(1)   Der anfängliche freigestellte Gesamtförderhöchstbetrag gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Protokolls zu Irland/Nordirland für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur beträgt in den ersten fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses sowie in jedem weiteren Fünfjahreszeitraum 16,93 Mio. GBP. Allerdings darf der freigestellte jährliche Gesamtförderbetrag für diese Erzeugnisse in keinem Jahr über 4,01 Mio. GBP liegen.

(2)   Folgende Vorhaben kommen nicht für eine Finanzierung aus den in Absatz 1 genannten Beträgen in Betracht:

a)

Vorhaben, die die Fangkapazität eines Schiffes erhöhen, oder Ausrüstungen, die die Fähigkeit eines Schiffes zum Aufspüren von Fischen verbessern;

b)

der Bau neuer Fischereifahrzeuge oder die Einfuhr von Fischereifahrzeugen;

c)

die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit;

d)

die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit, es sei denn, sie erfolgt aus einem der folgenden Gründe:

i)

Notfallmaßnahmen mit einer Dauer von maximal sechs Monaten, die die Behörden des Vereinigten Königreichs ergreifen oder die das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ergreift, um eine ernsthafte Gefährdung biologischer Meeresressourcen oder des Meeresökosystems abzumildern,

ii)

Nichtverlängerung eines internationalen Fischereiabkommens oder von dazugehörigen Protokollen,

iii)

gemäß den Rechtsvorschriften im Vereinigten Königreich oder den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland veröffentlichter Fischereibewirtschaftungsplan, durch den Maßnahmen zur Wiederauffüllung eines oder mehrerer Fischbestände auf ein nachhaltiges Niveau oder zur Erhaltung solcher Bestände auf einem nachhaltigen Niveau festgelegt werden,

iv)

Notfallmaßnahmen, die die Behörden des Vereinigten Königreichs ergreifen oder die das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ergreift, um auf eine Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder eine andere Notsituation zu reagieren, die schwerwiegende Auswirkungen auf den Fischerei- oder Aquakultursektor hat;

e)

Versuchsfischerei;

f)

die Übertragung von Eigentum an einem Unternehmen und

g)

direkte Bestandsaufstockung, es sei denn, sie ist Teil von Maßnahmen der Behörden des Vereinigten Königreichs oder des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland zur Erhaltung von Fischbeständen oder des Meeresökosystems oder sie ist Teil einer experimentellen Bestandsaufstockung.

Die Ausnahmen gemäß Buchstabe d sind an die Bedingung geknüpft, dass die Fangtätigkeiten des betreffenden Fischereifahrzeugs oder des betreffenden Fischers tatsächlich ausgesetzt werden und die finanzielle Unterstützung für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten je Fischereifahrzeug gewährt wird.

Artikel 3

Mindestprozentsatz

Der anfängliche Mindestprozentsatz gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Protokolls beträgt 83 % und gilt für die Beträge des freigestellten jährlichen Gesamtförderbetrags gemäß Artikel 1.

Artikel 4

Überarbeitung

Der Gemeinsame Ausschuss überprüft diesen Beschluss und seine Durchführung regelmäßig.

Artikel 5

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2020.

Im Namen des Gemeinsamen Ausschusses

Die Ko-Vorsitzenden

Maroš ŠEFČOVIČ

Michael GOVE


(1)  Für die Umrechnung aller Beträge, die in diesem Beschluss in GBP angegeben sind, in EUR ist der Wechselkurs für Direktzahlungen 2019 (1 EUR = 0,89092 GBP) heranzuziehen.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).


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