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Document 22020D2249
Decision No 5/2020 of the Joint Committee established by the Agreement on the withdrawal of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland from the European Union and the European Atomic Energy Community of 17 December 2020 determining the initial maximum exempted overall annual level of support and the initial minimum percentage referred to in Article 10(2) of the Protocol on Ireland/Northern Ireland to the Agreement on the withdrawal of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland from the European Union and the European Atomic Energy Community [2020/2249]
Beschluss Nr. 5/2020 des mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des anfänglichen freigestellten jährlichen Gesamtförderhöchstbetrags und des anfänglichen Mindestprozentsatzes gemäß Artikel 10 Absatz 2 des dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland [2020/2249]
Beschluss Nr. 5/2020 des mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des anfänglichen freigestellten jährlichen Gesamtförderhöchstbetrags und des anfänglichen Mindestprozentsatzes gemäß Artikel 10 Absatz 2 des dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland [2020/2249]
PUB/2020/1042
OJ L 443, 30.12.2020, p. 13–15
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
30.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 443/13 |
BESCHLUSS Nr. 5/2020 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES
vom 17. Dezember 2020
zur Festlegung des anfänglichen freigestellten jährlichen Gesamtförderhöchstbetrags und des anfänglichen Mindestprozentsatzes gemäß Artikel 10 Absatz 2 des dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland [2020/2249]
DER GEMEINSAME AUSSCHUSS —
gestützt auf das dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügte Protokoll zu Irland/Nordirland, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 und Anhang 6 —
BESCHLIEßT:
Artikel 1
Jährlicher Gesamtförderbetrag für andere landwirtschaftliche Erzeugnisse als Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur
(1) Der anfängliche freigestellte jährliche Gesamtförderhöchstbetrag gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Protokolls zu Irland/Nordirland für andere landwirtschaftliche Erzeugnisse als Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur beträgt 382,2 Mio. GBP (1).
(2) Das Vereinigte Königreich kann den in einem Jahr freigestellten jährlichen Gesamtförderhöchstbetrag gemäß Absatz 1 um den Teil des freigestellten jährlichen Gesamtförderhöchstbetrags erhöhen, der im vorangegangenen Kalenderjahr nicht in Anspruch genommen wurde, und zwar bis zu einem zusätzlichen Betrag von 25,03 Mio. GBP.
(3) Der freigestellte jährliche Gesamtförderhöchstbetrag gemäß Absatz 1 wird in folgenden Fällen für ein bestimmtes Jahr um 6,8 Mio. GBP erhöht:
a) |
wenn die Europäische Union in dem betreffenden Jahr Maßnahmen gemäß Teil II Titel I Kapitel I oder Artikel 219, 220 oder 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (2) in Bezug auf die Republik Irland ergriffen hat, oder |
b) |
aufgrund
|
Buchstabe b gilt nur, wenn das Vereinigte Königreich die Europäische Union mindestens zehn Tage vor Inanspruchnahme des erhöhten jährlichen Gesamtförderbetrags entsprechend unterrichtet hat.
Artikel 2
Jährlicher Gesamtförderbetrag für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur
(1) Der anfängliche freigestellte Gesamtförderhöchstbetrag gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Protokolls zu Irland/Nordirland für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur beträgt in den ersten fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses sowie in jedem weiteren Fünfjahreszeitraum 16,93 Mio. GBP. Allerdings darf der freigestellte jährliche Gesamtförderbetrag für diese Erzeugnisse in keinem Jahr über 4,01 Mio. GBP liegen.
(2) Folgende Vorhaben kommen nicht für eine Finanzierung aus den in Absatz 1 genannten Beträgen in Betracht:
a) |
Vorhaben, die die Fangkapazität eines Schiffes erhöhen, oder Ausrüstungen, die die Fähigkeit eines Schiffes zum Aufspüren von Fischen verbessern; |
b) |
der Bau neuer Fischereifahrzeuge oder die Einfuhr von Fischereifahrzeugen; |
c) |
die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit; |
d) |
die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit, es sei denn, sie erfolgt aus einem der folgenden Gründe:
|
e) |
Versuchsfischerei; |
f) |
die Übertragung von Eigentum an einem Unternehmen und |
g) |
direkte Bestandsaufstockung, es sei denn, sie ist Teil von Maßnahmen der Behörden des Vereinigten Königreichs oder des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland zur Erhaltung von Fischbeständen oder des Meeresökosystems oder sie ist Teil einer experimentellen Bestandsaufstockung. |
Die Ausnahmen gemäß Buchstabe d sind an die Bedingung geknüpft, dass die Fangtätigkeiten des betreffenden Fischereifahrzeugs oder des betreffenden Fischers tatsächlich ausgesetzt werden und die finanzielle Unterstützung für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten je Fischereifahrzeug gewährt wird.
Artikel 3
Mindestprozentsatz
Der anfängliche Mindestprozentsatz gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Protokolls beträgt 83 % und gilt für die Beträge des freigestellten jährlichen Gesamtförderbetrags gemäß Artikel 1.
Artikel 4
Überarbeitung
Der Gemeinsame Ausschuss überprüft diesen Beschluss und seine Durchführung regelmäßig.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2020.
Im Namen des Gemeinsamen Ausschusses
Die Ko-Vorsitzenden
Maroš ŠEFČOVIČ
Michael GOVE
(1) Für die Umrechnung aller Beträge, die in diesem Beschluss in GBP angegeben sind, in EUR ist der Wechselkurs für Direktzahlungen 2019 (1 EUR = 0,89092 GBP) heranzuziehen.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).