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Document 22020D0320
Decision of the EEA Joint Committee No 302/2019 of 13 December 2019 amending Annex V (Free movement of workers) and Protocol 31 (on cooperation in specific fields outside the four freedoms) to the EEA Agreement [2020/320]
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 302/2019 vom 13. Dezember 2019 zur Änderung von Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) sowie Protokoll 31 (Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) des EWR-Abkommens [2020/320]
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 302/2019 vom 13. Dezember 2019 zur Änderung von Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) sowie Protokoll 31 (Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) des EWR-Abkommens [2020/320]
ABl. L 68 vom 5.3.2020, p. 46–48
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
5.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 68/46 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 302/2019
vom 13. Dezember 2019
zur Änderung von Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) sowie Protokoll 31 (Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) des EWR-Abkommens [2020/320]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/716 der Kommission vom 11. Mai 2016 zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2012/733/EU zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zusammenführung und den Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen sowie die Neugestaltung von EURES (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1255 der Kommission vom 11. Juli 2017 über ein Muster für die Beschreibung der nationalen Systeme und Verfahren zur Zulassung von Einrichtungen als EURES-Mitglieder und -Partner (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1256 der Kommission vom 11. Juli 2017 über Muster und Verfahren für den Austausch auf Unionsebene von Informationen über die nationalen Arbeitsprogramme für die Tätigkeiten des EURES-Netzes (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(5) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1257 der Kommission vom 11. Juli 2017 über die notwendigen technischen Standards und Formate für ein einheitliches System zur Ermöglichung des Abgleichs von Stellenangeboten mit Stellengesuchen und Lebensläufen auf dem EURES-Portal (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(6) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/170 der Kommission vom 2. Februar 2018 über einheitliche detaillierte Spezifikationen für die Datenerhebung und -analyse zur Überwachung und Bewertung der Funktionsweise des EURES-Netzes (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(7) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1020 der Kommission vom 18. Juli 2018 zur Annahme und Aktualisierung der Liste der Fähigkeiten, Kompetenzen und Berufe der europäischen Klassifikation zum Zweck des automatisierten Abgleichs über die gemeinsame IT-Plattform von EURES (7) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(8) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1021 der Kommission vom 18. Juli 2018 zur Festlegung der technischen Standards und Formate, die für die Anwendung des automatisierten Abgleichs über die gemeinsame IT-Plattform unter Nutzung der europäischen Klassifikation und für die Interoperabilität zwischen den nationalen Systemen und der europäischen Klassifikation benötigt werden (8) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(9) |
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/716 wird der Durchführungsbeschluss 2012/733/EU der Kommission (9) aufgehoben, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. |
(10) |
Anhang V und Protokoll 31 des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang V des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter Nummer 2 (Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt: „, geändert durch:
|
2. |
Nach Nummer 8 (Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Nummern eingefügt:
|
3. |
Der Text von Nummer 2a (Durchführungsbeschluss 2012/733/EU der Kommission) wird gestrichen. |
Artikel 2
In Protokoll 31 des Abkommens wird in Artikel 15 Absatz 8 dritter Gedankenstrich Absatz 1 (Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
„, geändert durch:
— |
32016 R 0589: Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1)“ |
Artikel 3
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/589 und der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2017/1255, (EU) 2017/1256, (EU) 2017/1257, (EU) 2018/170, (EU) 2018/1020 und (EU) 2018/1021 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2019.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Gunnar PÁLSSON
(1) ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1.
(2) ABl. L 125 vom 13.5.2016, S. 24.
(3) ABl. L 179 vom 12.7.2017, S. 18.
(4) ABl. L 179 vom 12.7.2017, S. 24.
(5) ABl. L 179 vom 12.7.2017, S. 32.
(6) ABl. L 31 vom 3.2.2018, S. 104.
(7) ABl. L 183 vom 19.7.2018, S. 17.
(8) ABl. L 183 vom 19.7.2018, S. 20.
(9) ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 21.
(*1) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.