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Document 22020D0320

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 302/2019 vom 13. Dezember 2019 zur Änderung von Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) sowie Protokoll 31 (Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) des EWR-Abkommens [2020/320]

    ABl. L 68 vom 5.3.2020, p. 46–48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/320/oj

    5.3.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 68/46


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. 302/2019

    vom 13. Dezember 2019

    zur Änderung von Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) sowie Protokoll 31 (Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) des EWR-Abkommens [2020/320]

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    (2)

    Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/716 der Kommission vom 11. Mai 2016 zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2012/733/EU zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zusammenführung und den Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen sowie die Neugestaltung von EURES (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    (3)

    Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1255 der Kommission vom 11. Juli 2017 über ein Muster für die Beschreibung der nationalen Systeme und Verfahren zur Zulassung von Einrichtungen als EURES-Mitglieder und -Partner (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    (4)

    Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1256 der Kommission vom 11. Juli 2017 über Muster und Verfahren für den Austausch auf Unionsebene von Informationen über die nationalen Arbeitsprogramme für die Tätigkeiten des EURES-Netzes (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    (5)

    Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1257 der Kommission vom 11. Juli 2017 über die notwendigen technischen Standards und Formate für ein einheitliches System zur Ermöglichung des Abgleichs von Stellenangeboten mit Stellengesuchen und Lebensläufen auf dem EURES-Portal (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    (6)

    Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/170 der Kommission vom 2. Februar 2018 über einheitliche detaillierte Spezifikationen für die Datenerhebung und -analyse zur Überwachung und Bewertung der Funktionsweise des EURES-Netzes (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    (7)

    Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1020 der Kommission vom 18. Juli 2018 zur Annahme und Aktualisierung der Liste der Fähigkeiten, Kompetenzen und Berufe der europäischen Klassifikation zum Zweck des automatisierten Abgleichs über die gemeinsame IT-Plattform von EURES (7) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    (8)

    Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1021 der Kommission vom 18. Juli 2018 zur Festlegung der technischen Standards und Formate, die für die Anwendung des automatisierten Abgleichs über die gemeinsame IT-Plattform unter Nutzung der europäischen Klassifikation und für die Interoperabilität zwischen den nationalen Systemen und der europäischen Klassifikation benötigt werden (8) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    (9)

    Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/716 wird der Durchführungsbeschluss 2012/733/EU der Kommission (9) aufgehoben, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

    (10)

    Anhang V und Protokoll 31 des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang V des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

    1.

    Unter Nummer 2 (Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

    „, geändert durch:

    32016 R 0589: Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1)“

    2.

    Nach Nummer 8 (Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Nummern eingefügt:

    „9.

    32016 R 0589: Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1).

    Die Bestimmungen der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

    a)

    Die Bezugnahme auf ‚Artikel 45 AEUV‘ wird durch die Bezugnahme auf ‚Artikel 28 des EWR-Abkommens‘ ersetzt.

    b)

    Die Worte ‚Unionsbürgerinnen und Unionsbürger‘ werden durch die jeweils grammatisch korrekte Form der Worte ‚Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten‘ ersetzt.

    c)

    In Artikel 6:

    i)

    Bezugnahmen auf Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 145 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind nicht anzuwenden.

    ii)

    Unter Buchstabe d werden die Worte ‚im Einklang mit dem Unionsrecht‘ durch die Worte ‚im Einklang mit den gemäß dem EWR-Abkommen anzuwendenden‘ ersetzt.

    d)

    In Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c werden die Worte ‚bestehenden Vorschriften und verfügbaren Instrumenten der Union‘ durch die Worte ‚gemäß dem EWR-Abkommen anzuwendenden Vorschriften und Instrumenten‘ ersetzt.

    e)

    In Artikel 34 werden die Wörter ‚Rechtsvorschriften der Union‘ durch die Wörter ‚nach dem EWR-Abkommen anzuwendenden Rechtsvorschriften‘ ersetzt.

    9a.

    32017 D 1255: Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1255 der Kommission vom 11. Juli 2017 über ein Muster für die Beschreibung der nationalen Systeme und Verfahren zur Zulassung von Einrichtungen als EURES-Mitglieder und - Partner (ABl. L 179 vom 12.7.2017, S. 18).

    9b.

    32017 D 1256: Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1256 der Kommission vom 11. Juli 2017 über Muster und Verfahren für den Austausch auf Unionsebene von Informationen über die nationalen Arbeitsprogramme für die Tätigkeiten des EURES-Netzes (ABl. L 179 vom 12.7.2017, S. 24).

    9c.

    32017 D 1257: Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1257 der Kommission vom 11. Juli 2017 über die notwendigen technischen Standards und Formate für ein einheitliches System zur Ermöglichung des Abgleichs von Stellenangeboten mit Stellengesuchen und Lebensläufen auf dem EURES-Portal (ABl. L 179 vom 12.7.2017, S. 32).

    9d.

    32018 D 0170: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/170 der Kommission vom 2. Februar 2018 über einheitliche detaillierte Spezifikationen für die Datenerhebung und -analyse zur Überwachung und Bewertung der Funktionsweise des EURES-Netzes (ABl. L 31 vom 3.2.2018, S. 104).

    9e.

    32018 D 1020: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1020 der Kommission vom 18. Juli 2018 zur Annahme und Aktualisierung der Liste der Fähigkeiten, Kompetenzen und Berufe der europäischen Klassifikation zum Zweck des automatisierten Abgleichs über die gemeinsame IT-Plattform von EURES (ABl. L 183 vom 19.7.2018, S. 17).

    9f.

    32018 D 1021: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1021 der Kommission vom 18. Juli 2018 zur Festlegung der technischen Standards und Formate, die für die Anwendung des automatisierten Abgleichs über die gemeinsame IT-Plattform unter Nutzung der europäischen Klassifikation und für die Interoperabilität zwischen den nationalen Systemen und der europäischen Klassifikation benötigt werden (ABl. L 183 vom 19.7.2018, S. 20)“

    3.

    Der Text von Nummer 2a (Durchführungsbeschluss 2012/733/EU der Kommission) wird gestrichen.

    Artikel 2

    In Protokoll 31 des Abkommens wird in Artikel 15 Absatz 8 dritter Gedankenstrich Absatz 1 (Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:

    „, geändert durch:

    32016 R 0589: Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1)“

    Artikel 3

    Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/589 und der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2017/1255, (EU) 2017/1256, (EU) 2017/1257, (EU) 2018/170, (EU) 2018/1020 und (EU) 2018/1021 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

    Artikel 5

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2019.

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Präsident

    Gunnar PÁLSSON


    (1)  ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1.

    (2)  ABl. L 125 vom 13.5.2016, S. 24.

    (3)  ABl. L 179 vom 12.7.2017, S. 18.

    (4)  ABl. L 179 vom 12.7.2017, S. 24.

    (5)  ABl. L 179 vom 12.7.2017, S. 32.

    (6)  ABl. L 31 vom 3.2.2018, S. 104.

    (7)  ABl. L 183 vom 19.7.2018, S. 17.

    (8)  ABl. L 183 vom 19.7.2018, S. 20.

    (9)  ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 21.

    (*1)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


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