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Document 22019D1650

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 244/2017 vom 15. Dezember 2017 zur Änderung von Anhang XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens [2019/1650]

OJ L 254, 3.10.2019, p. 57–61 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/1650/oj

3.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 254/57


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 244/2017

vom 15. Dezember 2017

zur Änderung von Anhang XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens [2019/1650]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Da Bulletin EG 9-1984 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag auf öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie in die Leitlinien über staatliche Holdinggesellschaften der EFTA-Überwachungsbehörde (1) aufgenommen wurde, sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.

(2)

Da das Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(89) D/4328 vom 5. April 1989 durch die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (2) ersetzt wurde, sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.

(3)

Da das Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(89) D/12772 vom 12. Oktober 1989 durch die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (3) ersetzt wurde, sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.

(4)

Da die Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten betreffend den Gemeinschaftsrahmen für die Beihilfen zugunsten der Textilindustrie [SEK(71) 363 endg. — Juli 1971] durch den Multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben (4) ersetzt wurde, sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.

(5)

Da das Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten (SG(77) D/1190) vom 4. Februar 1977 und Anhang (SEK(77) 317 vom 25.1.1977): Prüfung der gegenwärtigen Situation im Hinblick auf Beihilfen an die Textil- und Bekleidungsindustrie durch den Multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben (5) ersetzt wurde, sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.

(6)

Da die Mitteilung der Kommission über Beihilfen zugunsten der Kunstfaserindustrie in der Gemeinschaft (6) und nachfolgende Verlängerungen durch den Beihilfekodex für die Kunstfaserindustrie (7) ersetzt wurden, der wiederum durch den Multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben (8) ersetzt wurde, sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.

(7)

Da der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen in der KfZ-Industrie (9) durch die Mitteilung der Kommission — Multisektorale Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben (10) ersetzt wurde, sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.

(8)

Da der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen in der KfZ-Industrie (11) durch die Mitteilung der Kommission — Multisektorale Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben (12) ersetzt wurde, sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.

(9)

Da die Entschließung des Rates vom 20. Oktober 1971 über die allgemeinen Beihilferegelungen mit regionaler Zielsetzung (13) durch die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (14) ersetzt wurde, sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.

(10)

Da die Mitteilung der Kommission zu der Entschließung des Rates vom 20. Oktober 1971 über allgemeine Beihilferegelungen mit regionaler Zwecksetzung (15) durch die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (16) ersetzt wurde, sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.

(11)

Da die Mitteilung der Kommission an den Rat über Beihilferegelungen mit regionaler Zwecksetzung durch die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (17) ersetzt wurde, sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.

(12)

Da die Mitteilung der Kommission vom 21. Dezember 1978 über regionale Beihilferegelungen (18) durch die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (19) ersetzt wurde, sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.

(13)

Da die Mitteilung der Kommission über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und c auf Regionalbeihilfen (20) durch die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (21) ersetzt wurde, sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.

(14)

Da die Mitteilung der Kommission über die Änderung der Mitteilung vom 21. Dezember 1978 (22) durch die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (23) ersetzt wurde, sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.

(15)

Da die Mitteilung der Kommission zur Methode der Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c auf Regionalbeihilfen (24) durch die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (25) ersetzt wurde, sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.

(16)

Da die Mitteilung der Kommission zur Methode der Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a auf Regionalbeihilfen (26) durch die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (27) ersetzt wurde, sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.

(17)

Da das Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 7. November 1974 (S/74/30.807) durch die Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen (28) ersetzt wurde, sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.

(18)

Da das Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 7. Juli 1980 (S(80) D/8287) durch die Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen (29) ersetzt wurde, sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.

(19)

Da die Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten (Anhang zu dem Schreiben vom 7. Juli 1980) durch die Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen (30) ersetzt wurde, sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.

(20)

Da das Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 29. März 1987 (S(87) D/3795) durch die Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen (31) ersetzt wurde, sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.

(21)

Da der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (32) durch den nachfolgenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (33) geändert wurde, sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.

(22)

Da das Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten (SG(90) D/01620) vom 5. Februar 1990 durch den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (34) geändert wurde, sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.

(23)

Da das Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 14. September 1979 (SG(79) D/10478) in den Allgemeinen Investitionsbeihilferegelungen mit verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen („Leitlinien für staatliche Beihilfen“) (35) wiedergegeben und mit der 63. Änderung der Leitlinien für staatliche Beihilfen (36) gestrichen wurde, sollte die entsprechende Bezugnahme auch aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.

(24)

Da die Kontrolle der Rettungs- und Begleitbeihilfen (Achter Bericht über die Wettbewerbspolitik, Ziff. 228) durch die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (37) ersetzt wurde, sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.

(25)

Da der Sechzehnte Bericht über die Wettbewerbspolitik, Ziff. 253 in den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen (38) wiedergegeben wurde, die durch die Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen (39) ersetzt wurden, sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.

(26)

Da der Zwanzigste Bericht über die Wettbewerbspolitik, Ziff. 280 in den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen (40) wiedergegeben wurde, die durch die Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen (41) ersetzt wurden, sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.

(27)

Da die Rahmenregelung für bestimmte, nicht unter den EGKS-Vertrag fallende Stahlbereiche (42) durch die Mitteilung der Kommission — Multisektorale Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben (43) ersetzt wurde, sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.

(28)

Anhang XV des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter der Überschrift „RECHTAKTE, DIE DIE EG-KOMMISION UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND BERÜCKSICHTIGEN MÜSSEN“ wird nach dem Wortlaut „Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde haben bei der Anwendung der Art. 61 bis 63 des Abkommens und der Vorschriften, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, die Grundsätze und Regelungen der folgenden Rechtsakte gebührend zu berücksichtigen:“ folgende Fußnote angefügt:

„Gemäß Absatz II des Abschnitts ‚Allgemeines‘ hat die EFTA-Überwachungsbehörde zu den von der EG-Kommission nach dem 31. Juli 1991 erlassenen Rechtsakten, die ursprünglich unter dieser Überschrift aufgeführte, vor dem 31. Juli 1991 angenommene, Rechtsakte ergänzen oder ersetzen, entsprechende Rechtsakte zu erlassen, damit weiterhin gleiche Wettbewerbsbedingungen gelten, ohne dass sie jedoch in diesen Anhang aufgenommen werden.“

2.

Der Text der Nummern 9 (Anwendung der Art. 92 und 93 EWG-Vertrag auf staatliche Beteiligungen), 11 (Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(89) D/4328), 12 (Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(89) D/12772), 13 (Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten betreffend den Gemeinschaftsrahmen für die Beihilfen zugunsten der Textilindustrie), 14 (Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(77) D/1190 und Anhang (SEK(77) 317 vom 25.1.1977)), 15 (Mitteilung der Kommission über Beihilfen zugunsten der Kunstfaserindustrie in der Gemeinschaft), 16 (Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen in der KfZ-Industrie), 17 (Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen in der KfZ-Industrie), 18 (Entschließung des Rates vom 20. Oktober 1971 über die allgemeinen Beihilferegelungen mit regionaler Zielsetzung), 19 (Mitteilung der Kommission zu der Entschließung des Rates vom 20. Oktober 1971 über allgemeine Beihilferegelungen mit regionaler Zwecksetzung), 20 (Mitteilung der Kommission an den Rat über Beihilferegelungen mit regionaler Zwecksetzung), 21 (Mitteilung der Kommission vom 21. Dezember 1978 über regionale Beihilferegelungen), 22 (Mitteilung der Kommission über die Methode zur Anwendung von Art. 92 Abs. 3 Buchstaben a und c auf Regionalbeihilfen), 23 (Mitteilung der Kommission über die Änderung der Mitteilung vom 21. Dezember 1978), 24 (Mitteilung der Kommission zur Methode der Anwendung von Art. 92 Abs. 3 Buchstabe c auf Regionalbeihilfen), 25 (Mitteilung der Kommission zur Methode der Anwendung von Art. 92 Abs. 3 Buchstabe a auf Regionalbeihilfen), 26 (Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten S/74/30.807), 27 (Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(80) D/8287), 28 (Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten (Anhang zu dem Schreiben vom 7. Juli 1980), 29 (Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(87) D/3795), 30 (Gemeinschaftsrahmen für staatliche FuE-Beihilfen), 31 (Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(90) D/01620), 32 (Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(79) D/10478), 33 (Kontrolle der Rettungs- und Begleitbeihilfen), 35 (Sechzehnter Bericht über die Wettbewerbspolitik, Ziff. 253), 36 (Zwanzigster Bericht über die Wettbewerbspolitik, Ziff. 280) und 37 (Rahmenregelung für bestimmte, nicht unter den EGKS-Vertrag fallende Stahlbereiche) unter der Überschrift „RECHTAKTE, DIE DIE EG-KOMMISION UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND BERÜCKSICHTIGEN MÜSSEN“ wird gestrichen.

3.

Der Text von Absatz I unter der Überschrift „RECHTAKTE, DIE DIE EG-KOMMISION UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND BERÜCKSICHTIGEN MÜSSEN“ wird gestrichen.

4.

Der letzte Satz von Absatz II unter der Überschrift „RECHTAKTE, DIE DIE EG-KOMMISION UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND BERÜCKSICHTIGEN MÜSSEN“ erhält folgende Fassung:

„Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde haben bei der Anwendung der Art. 61 bis 63 des Abkommens und der Vorschriften, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, die Grundsätze und Regelungen dieser Rechtsakte gebührend zu berücksichtigen.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 16. Dezember 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2017.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Sabine MONAUNI


(1)  ABl. L 231 vom 3.9.1994, S. 1.

(2)  ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14.

(3)  ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14.

(4)  ABl. C 107 vom 7.4.1998, S. 7.

(5)  ABl. C 107 vom 7.4.1998, S. 7.

(6)  ABl. C 173 vom 8.7.1989, S. 5.

(7)  ABl. C 94 vom 30.3.1996, S. 11.

(8)  ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 8.

(9)  ABl. C 123 vom 18.5.1989, S. 3.

(10)  ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 8.

(11)  ABl. C 81 vom 26.3.1991, S. 4.

(12)  ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 8.

(13)  ABl. C 111 vom 4.11.1971, S. 1.

(14)  ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

(15)  ABl. C 111 vom 4.11.1971, S. 7.

(16)  ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

(17)  ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

(18)  ABl. C 31 vom 3.2.1979, S. 9.

(19)  ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

(20)  ABl. C 212 vom 12.8.1988, S. 2.

(21)  ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

(22)  ABl. C 10 vom 16.1.1990, S. 8.

(23)  ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

(24)  ABl. C 163 vom 4.7.1990, S. 5.

(25)  ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

(26)  ABl. C 163 vom 4.7.1990, S. 6.

(27)  ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

(28)  ABl. C 72 vom 10.3.1994, S. 3.

(29)  ABl. C 72 vom 10.3.1994, S. 3.

(30)  ABl. C 72 vom 10.3.1994, S. 3.

(31)  ABl. C 72 vom 10.3.1994, S. 3.

(32)  ABl. C 83 vom 11.4.1986, S. 2.

(33)  ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5.

(34)  ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5.

(35)  ABl. L 231 vom 3.9.1994, S. 1.

(36)  ABl. L 73 vom 19.3.2009, S. 23.

(37)  ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12.

(38)  ABl. L 231 vom 3.9.1994, S. 1.

(39)  ABl. C 334 vom 12.12.1995, S. 4.

(40)  ABl. L 231 vom 3.9.1994, S. 1.

(41)  ABl. C 334 vom 12.12.1995, S. 4.

(42)  ABl. C 320 vom 13.12.1988, S. 3.

(43)  ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 8.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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