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Document 22017D0031
Decision of the EEA Joint Committee No 191/2015 of 10 July 2015 amending Annex XX (Environment) to the EEA Agreement [2017/31]
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 191/2015 vom 10. Juli 2015 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2017/31]
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 191/2015 vom 10. Juli 2015 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2017/31]
OJ L 8, 12.1.2017, p. 25–27
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
12.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 8/25 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 191/2015
vom 10. Juli 2015
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2017/31]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Die Richtlinie 2008/99/EG umfasst Rechtsakte, die in das Abkommen aufgenommen wurden, sowie Rechtsakte, die nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden. |
(3) |
Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1l (Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:
„1m. |
32008 L 0099: Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Da bestimmte in der Richtlinie 2008/99/EG aufgeführten Rechtsakte der Gemeinschaft nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden, gelten alle Bezugnahmen auf diese Rechtsakte, auf Definitionen in diesen Rechtsakten und auf als Straftat geltendes Verhalten, das unter die in der Richtlinie 2008/99/EG aufgeführten Rechtsakte fällt, nicht für die EFTA-Staaten. Derzeit handelt es sich um folgende Rechtsakte:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2008/99/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Juli 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2015.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28.
(*1) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
ANHANG
GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 191/2015 vom 10. Juli 2015 zur Aufnahme der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in das EWR-Abkommen
„Die Richtlinie 2008/99/EG stützt sich auf Artikel 175 EGV (jetzt Artikel 192 AEUV) und zielt darauf ab, einen wirksameren Umweltschutz zu gewährleisten. Dies soll durch Rückgriff auf die im Strafrecht vorgesehenen rechtlichen Mittel erreicht werden Die Vertragsparteien sind übereingekommen, diese Richtlinie in das EWR-Abkommen aufzunehmen. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Aufnahme der Richtlinie 2008/99/EG den Geltungsbereich des EWR-Abkommens nicht berührt, und nehmen zur Kenntnis, dass infolge des Inkrafttretens des AEUV der EU-Gesetzgeber nach Artikel 83 Absatz 2 AEUV Mindestvorschriften für die Festlegung von Straftaten und Strafen auf einem bestimmten Gebiet der EU-Politik festlegen kann, wenn sich dies ‘als unerlässlich für die wirksame Durchführung der Politik der Union auf einem Gebiet, auf dem Harmonisierungsmaßnahmen erfolgt sind’, erweist. Künftige legislative Maßnahmen nach Artikel 83 Absatz 2 werden nicht von Bedeutung für den EWR sein.“