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Document 22017D0031

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 191/2015 vom 10. Juli 2015 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2017/31]

OJ L 8, 12.1.2017, p. 25–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/31/oj

12.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 8/25


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 191/2015

vom 10. Juli 2015

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2017/31]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Richtlinie 2008/99/EG umfasst Rechtsakte, die in das Abkommen aufgenommen wurden, sowie Rechtsakte, die nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden.

(3)

Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1l (Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:

„1m.

32008 L 0099: Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Da bestimmte in der Richtlinie 2008/99/EG aufgeführten Rechtsakte der Gemeinschaft nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden, gelten alle Bezugnahmen auf diese Rechtsakte, auf Definitionen in diesen Rechtsakten und auf als Straftat geltendes Verhalten, das unter die in der Richtlinie 2008/99/EG aufgeführten Rechtsakte fällt, nicht für die EFTA-Staaten. Derzeit handelt es sich um folgende Rechtsakte:

i)

Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer

ii)

Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten

iii)

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen.

iv)

Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen

v)

Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

vi)

Richtlinie 2003/122/Euratom des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen

vii)

Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung

viii)

Richtlinie 2006/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten

ix)

Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates vom 20. November 2006 über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2008/99/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Juli 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Atle LEIKVOLL


(1)  ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28.

(*1)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


ANHANG

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN

zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 191/2015 vom 10. Juli 2015 zur Aufnahme der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in das EWR-Abkommen

„Die Richtlinie 2008/99/EG stützt sich auf Artikel 175 EGV (jetzt Artikel 192 AEUV) und zielt darauf ab, einen wirksameren Umweltschutz zu gewährleisten. Dies soll durch Rückgriff auf die im Strafrecht vorgesehenen rechtlichen Mittel erreicht werden Die Vertragsparteien sind übereingekommen, diese Richtlinie in das EWR-Abkommen aufzunehmen. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Aufnahme der Richtlinie 2008/99/EG den Geltungsbereich des EWR-Abkommens nicht berührt, und nehmen zur Kenntnis, dass infolge des Inkrafttretens des AEUV der EU-Gesetzgeber nach Artikel 83 Absatz 2 AEUV Mindestvorschriften für die Festlegung von Straftaten und Strafen auf einem bestimmten Gebiet der EU-Politik festlegen kann, wenn sich dies ‘als unerlässlich für die wirksame Durchführung der Politik der Union auf einem Gebiet, auf dem Harmonisierungsmaßnahmen erfolgt sind’, erweist. Künftige legislative Maßnahmen nach Artikel 83 Absatz 2 werden nicht von Bedeutung für den EWR sein.“


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