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Document 22017A0321(01)

Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014 bis 2020

ABl. L 75 vom 21.3.2017, pp. 3–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2017/479/oj

Related Council decision
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21.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 75/3


ÜBEREINKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014 bis 2020

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,

und

DAS KÖNIGREICH NORWEGEN, im Folgenden „Norwegen“,

im Folgenden gemeinsam „Vertragsparteien“ —

GESTÜTZT auf das Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (1) (im Folgenden „Assoziierungsübereinkommen mit Norwegen“)

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union hat das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit durch die Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) geschaffen.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 515/2014 stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Assoziierungsübereinkommens mit Norwegen dar.

(3)

Da sich die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) unmittelbar auf die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 und damit deren Rechtsrahmen auswirkt und die im Assoziierungsprotokoll mit Norwegen vorgesehenen Verfahren für die Annahme der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 angewendet wurden, worüber Norwegen in Kenntnis gesetzt wurde, erkennen die Vertragsparteien an, dass die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Assoziierungsprotokolls mit Norwegen darstellt, soweit dies für die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 erforderlich ist.

(4)

In Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 ist festgelegt, dass sich die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Länder — darunter Norwegen — entsprechend der vorgenannten Verordnung an dem Instrument beteiligen und dass Vereinbarungen über die Finanzbeiträge dieser Länder und die für eine solche Beteiligung erforderlichen zusätzlichen Regeln geschlossen werden, einschließlich Bestimmungen, die den Schutz der finanziellen Interessen der Union und die Prüfungsbefugnis des Rechnungshofs sicherstellen.

(5)

Das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit (im Folgenden „ISF — Grenzen und Visa“) ist ein spezielles Instrument im Rahmen des Schengen-Besitzstands, das auf Lastenteilung und finanzielle Unterstützung im Bereich Außengrenzen und Visumpolitik der Mitgliedstaaten und der assoziierten Staaten ausgerichtet ist.

(6)

Artikel 60 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) enthält Vorschriften für die indirekte Mittelverwaltung, die anwendbar sind, wenn Drittstaaten, auch assoziierte Staaten, mit Haushaltsvollzugsaufgaben betraut sind.

(7)

In Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 ist vorgesehen, dass auch die einer noch nicht förmlich benannten zuständigen Behörde im Jahr 2014 entstandenen Ausgaben förderfähig sind, damit ein reibungsloser Übergang zwischen dem Europäischen Außengrenzenfonds und dem Fonds für die innere Sicherheit gewährleistet ist. Dieser Absicht ist auch in diesem Übereinkommen Rechnung zu tragen. Da dieses Übereinkommen nicht vor Ende 2014 in Kraft getreten ist, ist zu gewährleisten, dass auch die vor bzw. bis zur förmlichen Benennung der zuständigen Behörde entstandenen Ausgaben förderfähig sind, sofern die vor und nach der förmlichen Benennung der zuständigen Behörde angewendeten Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Wesentlichen die gleichen sind.

(8)

Um die Berechnung und Verwendung der jährlichen Beiträge Norwegens an den „ISF — Grenzen und Visa“ zu erleichtern, sind die Beiträge für den Zeitraum 2014 bis 2020 in fünf jährlichen Tranchen von 2016 bis 2020 zu leisten. Von 2016 bis 2018 sind die jährlichen Beiträge Festbeträge, während die Beiträge für 2019 und 2020 im Jahr 2019 auf der Grundlage des Bruttoinlandsprodukts aller am „ISF — Grenzen und Visa“ beteiligten Staaten unter Berücksichtigung der tatsächlich geleisteten Zahlungen bestimmt werden —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Regelungsbereich

Dieses Übereinkommen enthält die für die Beteiligung Norwegens am ISF — Grenzen und Visa gemäß der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 erforderlichen zusätzlichen Regeln.

Artikel 2

Finanzverwaltung und Finanzkontrolle

(1)   Norwegen trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der die Finanzverwaltung und Finanzkontrolle betreffenden Vorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) und des Unionsrechts, das seine Rechtsgrundlage aus dem AEUV herleitet, zu gewährleisten.

Die in Unterabsatz 1 genannten Vorschriften des AEUV und des abgeleiteten Rechtssetzung sind die folgenden:

a)

Artikel 287 Absätze 1, 2 und 3 AEUV;

b)

Artikel 30, 32 und 57, Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i, Artikel 60, Artikel 79 Absatz 2 und Artikel 108 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012;

c)

Artikel 32, 38, 42, 84, 88, 142 und 144 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (5);

d)

Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (6);

e)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7).

Die Vertragsparteien können diese Liste im gegenseitigen Einvernehmen ändern.

(2)   Norwegen wendet die in Absatz 1 aufgeführten Vorschriften in seinem Hoheitsgebiet im Einklang mit diesem Übereinkommen an.

Artikel 3

Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung

Die Verwendung der Norwegen aus dem ISF — Grenzen und Visa zugewiesenen Mittel erfolgt nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

Artikel 4

Grundsatz der Vermeidung von Interessenkonflikten

Allen im Hoheitsgebiet Norwegens tätigen Finanzakteuren und sonstigen Personen, die in den Bereichen Haushaltsvollzug, Finanzverwaltung — einschließlich als Vorbereitung hierzu dienender Handlungen —, Rechnungsprüfung und Kontrolle Aufgaben wahrnehmen, ist jede Handlung untersagt, durch die eigene Interessen mit denen der Union in Konflikt geraten könnten.

Artikel 5

Vollstreckung

Beschlüsse der Kommission, die andere Rechtspersonen als Staaten zu einer Zahlung verpflichten, sind im Hoheitsgebiet Norwegens vollstreckbare Titel.

Die Vollstreckung erfolgt nach der norwegischen Zivilprozessordnung. Die Vollstreckungsklausel eines Beschlusses wird jenem Beschluss nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Beschlusses erstreckt, beigefügt; vorgenommen wird die Prüfung von der nationalen Behörde, die die norwegische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und der Kommission benennt.

Sind auf Antrag der Kommission diese Formvorschriften erfüllt, kann die Kommission die Vollstreckung nach nationalem Recht betreiben, indem sie die zuständige Behörde unmittelbar anruft.

Die Vollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die norwegischen Gerichte zuständig.

Artikel 6

Schutz der finanziellen Interessen der Union vor Betrug

(1)   Norwegen

a)

bekämpft Betrug und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen mit Maßnahmen, die abschreckend sind und in Norwegen einen effektiven Schutz bewirken;

b)

ergreift die gleichen Maßnahmen, die es auch zur Bekämpfung von Betrug ergreift, der sich gegen seine eigenen finanziellen Interessen richtet; und

c)

koordiniert seine Tätigkeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Union mit den Mitgliedstaaten und der Kommission.

(2)   Norwegen ergreift Maßnahmen, die mit den von der Union gemäß Artikel 325 Absatz 4 AEUV ergriffenen, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Übereinkommens in Kraft befindlichen Maßnahmen gleichwertig sind.

Für den Fall, dass die Union gemäß diesem Artikel weitere Maßnahmen ergreift, können die Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen gleichwertige Maßnahmen beschließen.

Artikel 7

Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission (OLAF)

Die Kommission (das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung OLAF) kann unbeschadet ihrer Rechte gemäß Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 im Hoheitsgebiet Norwegens auf der Grundlage der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 Kontrollen und Überprüfungen vor Ort im Zusammenhang mit dem ISF — Grenzen und Visa durchführen.

Die Behörden Norwegens erleichtern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, die auf ihren Wunsch hin mit ihnen zusammen durchgeführt werden.

Artikel 8

Rechnungshof

Gemäß Artikel 287 Absatz 3 AEUV und Teil 1, Titel X, Kapitel 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 kann der Rechnungshof im Hoheitsgebiet Norwegens im Zusammenhang mit dem ISF — Grenzen und Visa in den Räumlichkeiten der Einrichtungen, die Einnahmen oder Ausgaben für Rechnung der Union verwalten, sowie der natürlichen oder juristischen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, Prüfungen durchführen.

Die Prüfung des Rechnungshofs in Norwegen erfolgt in Verbindung mit den nationalen Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn diese nicht über die erforderlichen Befugnisse verfügen, mit den zuständigen nationalen Dienststellen. Der Rechnungshof und die nationalen Rechnungsprüfungsorgane Norwegens arbeiten unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammen. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Prüfung teilzunehmen beabsichtigen.

Der Rechnungshof hat mindestens die Rechte, die der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und Artikel 7 dieses Übereinkommens zustehen.

Artikel 9

Öffentliches Auftragswesen

Norwegen wendet sein Gesetz über das öffentliche Auftragswesen im Einklang mit Anhang XVI des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (8) an.

Artikel 10

Finanzbeiträge

(1)   Die von Norwegen im Zeitraum 2016 bis 2018 jährlich an den ISF — Grenzen und Visa zu leistenden Beiträge sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:

(alle Beträge in EUR)

 

2016

2017

2018

Norwegen

19 777 712

19 777 712

19 777 712

(2)   Die Beiträge Norwegens für die Jahre 2019 und 2020 werden auf der Basis seines jeweiligen Bruttoinlandsprodukts (BIP) nach der im Anhang aufgeführten Formel als Prozentsatz des BIP aller am ISF — Grenzen und Visa beteiligten Staaten berechnet.

(3)   Norwegen leistet die Finanzbeiträge gemäß diesem Artikel ungeachtet des Zeitpunkts der Annahme des nationalen Programms nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014.

Artikel 11

Verwendung der Finanzbeiträge

(1)   Der Gesamtbetrag der jährlichen Zahlungen für 2016 und 2017 wird wie folgt zugewiesen:

a)

75 % für die Halbzeitüberprüfung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014;

b)

15 % für die Entwicklung von IT-Systemen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014, sofern die entsprechenden Rechtsakte der Union bis zum 30. Juni 2017 angenommen werden;

c)

10 % für Unionsmaßnahmen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 und für Soforthilfe gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014.

Wird der Betrag gemäß Buchstabe b nicht zugewiesen oder ausgegeben, weist die Kommission ihn nach dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 5 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 den spezifischen Maßnahmen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 neu zu.

Tritt dieses Übereinkommen nicht bis zum 1. Juni 2017 in Kraft oder wird es bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorläufig angewendet, wird der gesamte von Norwegen geleistete Beitrag gemäß Absatz 2 dieses Artikels verwendet.

(2)   Der Gesamtbetrag der jährlichen Zahlungen für 2018, 2019 und 2020 wird wie folgt zugewiesen:

a)

40 % für die spezifischen Maßnahmen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014;

b)

50 % für die Entwicklung von IT-Systemen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014, sofern die entsprechenden Rechtsakte der Union bis zum 31. Dezember 2018 angenommen werden;

c)

10 % für Unionsmaßnahmen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 und für Soforthilfe gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014.

Wird der Betrag gemäß Buchstabe b nicht zugewiesen oder ausgegeben, weist die Kommission ihn nach dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 5 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 den spezifischen Maßnahmen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 neu zu.

(3)   Die für die Halbzeitüberprüfung, die Unionsmaßnahmen, die spezifischen Maßnahmen oder das Programm für die Entwicklung von IT-Systemen zugewiesenen zusätzlichen Beträge werden gemäß dem einschlägigen Verfahren einer der folgenden Bestimmungen verwendet:

a)

Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014;

b)

Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014;

c)

Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014;

d)

Artikel 15 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014.

(4)   Die Kommission kann jährlich bis zu 142 919 EUR der Zahlungen Norwegens zur Deckung der Verwaltungsausgaben für interne oder externe Mitarbeiter verwenden, die Norwegen bei der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 und dieses Übereinkommens unterstützen.

Artikel 12

Vertraulichkeit

Die aufgrund dieses Übereinkommens mitgeteilten oder eingeholten Informationen unterliegen ungeachtet der Form ihrer Übermittlung dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, den die für die Organe der Union geltenden Vorschriften sowie das Recht Norwegens für vergleichbare Informationen vorsehen. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Organen der Union, in den Mitgliedstaaten oder in Norwegen aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten müssen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.

Artikel 13

Benennung der zuständigen Behörde

(1)   Norwegen unterrichtet die Kommission so bald wie möglich nach der Annahme des nationalen Programms über die förmliche Benennung — auf Ministerebene — der Behörde, die für die Verwaltung und Kontrolle von Ausgaben im Rahmen des ISF — Grenzen und Visa zuständig ist.

(2)   Die Benennung gemäß Absatz 1 erfolgt unter der Bedingung, dass die Einrichtung die in oder auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 festgelegten Benennungskriterien zu internem Umfeld, Kontrolltätigkeiten, Information und Kommunikation sowie Monitoring erfüllt.

(3)   Die Benennung einer zuständigen Behörde basiert auf einer Stellungnahme einer Prüfstelle, bei der es sich um die Prüfbehörde handeln kann, die die Erfüllung der Benennungskriterien durch die zuständige Behörde bewertet. Diese Stelle kann die eigenständige öffentliche Einrichtung sein, die für Monitoring, Evaluierung und Prüfung der Verwaltung zuständig ist. Die Prüfstelle übt ihre Tätigkeit unabhängig von der zuständigen Behörde aus; sie arbeitet nach international anerkannten Prüfstandards. Norwegen kann seine Entscheidung über die Benennung darauf gründen, ob die Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Wesentlichen die gleichen sind wie im vorausgegangenen Zeitraum und ob ihre Tätigkeit wirksam war. Zeigt sich anhand der vorliegenden Prüfungs- und Kontrollergebnisse, dass die benannte Einrichtung die Benennungskriterien nicht mehr erfüllt, ergreift Norwegen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Mängel bei der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Einrichtung behoben werden, einschließlich der Aufhebung der Benennung.

Artikel 14

Haushaltsjahr

Für die Zwecke dieses Übereinkommens erfasst das Haushaltsjahr, auf das in Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 verwiesen wird, sämtliche Ausgaben und Einnahmen, die im Zeitraum vom 16. Oktober des Jahres N-1 bis zum 15. Oktober des Jahres N erfolgt sind und von der zuständigen Behörde verbucht wurden.

Artikel 15

Förderfähigkeit von Ausgaben

Abweichend von Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 sind Ausgaben förderfähig, wenn sie von der zuständigen Behörde vor deren förmlicher Benennung nach Artikel 13 dieses Übereinkommens gezahlt wurden, vorausgesetzt, dass die hierbei angewendeten Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Wesentlichen die gleichen sind wie diejenigen, die nach der förmlichen Benennung der zuständigen Behörde gelten.

Artikel 16

Antrag auf Zahlung des Jahressaldos

(1)   Norwegen übermittelt der Kommission bis zum 15. Februar des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres die erforderlichen Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 60 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

Abweichend von Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und gemäß Artikel 60 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 übermittelt Norwegen der Kommission bis zum 15. März des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres den Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 60 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

Die gemäß diesem Absatz übermittelten Unterlagen dienen als Antrag auf Zahlung des Jahressaldos.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Unterlagen werden gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 angenommenen Mustern erstellt.

Artikel 17

Bericht über die Durchführung

Abweichend von Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und gemäß Artikel 60 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 übermittelt Norwegen der Kommission bis zum 15. Februar jedes Jahres bis einschließlich 2022 einen jährlichen Bericht über die Durchführung des nationalen Programms im vorausgegangenen Haushaltsjahr und kann diese Informationen auf der geeigneten Ebene veröffentlichen.

Der erste jährliche Bericht über die Durchführung des nationalen Programms wird am 15. Februar nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder dem Beginn seiner vorläufigen Anwendung übermittelt.

Der erste Bericht erstreckt sich auf die Haushaltsjahre ab 2014 bis zu dem Haushaltsjahr vor dem Zeitpunkt, zu dem gemäß Absatz 2 der erste jährliche Bericht übermittelt wird. Norwegen übermittelt bis zum 31. Dezember 2023 einen Schlussbericht über die Durchführung des nationalen Programms.

Artikel 18

Elektronisches Datenaustauschsystem

Gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 wird der gesamte offizielle Informationsaustausch zwischen Norwegen und der Kommission über ein elektronisches Datenaustauschsystem abgewickelt, das die Kommission zu diesem Zweck bereitstellt.

Artikel 19

Inkrafttreten

(1)   Verwahrer dieses Übereinkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.

(2)   Die Vertragsparteien genehmigen dieses Übereinkommen nach ihren eigenen Verfahren. Sie notifizieren einander den Abschluss dieser Verfahren.

(3)   Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag der letzten Notifizierung gemäß Absatz 2 in Kraft.

(4)   Unbeschadet etwaiger verfassungsmäßiger Erfordernisse wenden die Vertragsparteien das Übereinkommen mit Ausnahme von Artikel 5 ab dem ersten Tag nach seiner Unterzeichnung vorläufig an.

Artikel 20

Gültigkeit und Beendigung

(1)   Die Union oder Norwegen können dieses Übereinkommen durch Notifizierung der anderen Vertragspartei kündigen. Das Übereinkommen tritt drei Monate nach Notifizierung der Beendigung außer Kraft. Zum Zeitpunkt der Beendigung laufende Projekte und Maßnahmen werden entsprechend den in diesem Übereinkommen niedergelegten Bedingungen fortgeführt. Sonstige Folgen der Beendigung werden von den Vertragsparteien des Übereinkommens in gegenseitigem Einvernehmen geregelt.

(2)   Dieses Übereinkommen gilt als beendet, wenn das Assoziierungsprotokoll mit Norwegen gemäß dessen Artikel 8 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 3 oder Artikel 16 beendet wird.

Artikel 21

Sprachen

Dieses Übereinkommen ist in einer einzigen Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, norwegischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Съставено в Брюксел на осми декември през две хиляди и шестнадесета година.

Hecho en Bruselas, el ocho de diciembre de dos mil dieciséis.

V Bruselu dne osmého prosince dva tisíce šestnáct.

Udfærdiget i Bruxelles den ottende december to tusind og seksten.

Geschehen zu Brüssel am achten Dezember zweitausendsechzehn.

Kahe tuhande kuueteistkümnenda aasta detsembrikuu kaheksandal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις οκτώ Δεκεμβρίου δύο χιλιάδες δεκαέξι.

Done at Brussels on the eighth day of December in the year two thousand and sixteen.

Fait à Bruxelles, le huit décembre deux mille seize.

Sastavljeno u Bruxellesu osmog prosinca godine dvije tisuće šesnaeste.

Fatto a Bruxelles, addì otto dicembre duemilasedici.

Briselē, divi tūkstoši sešpadsmitā gada astotajā decembrī.

Priimta du tūkstančiai šešioliktų metų gruodžio aštuntą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenhatodik év december havának nyolcadik napján.

Magħmul fi Brussell, fit-tmien jum ta’ Diċembru fis-sena elfejn u sittax.

Gedaan te Brussel, acht december tweeduizend zestien.

Sporządzono w Brukseli dnia ósmego grudnia roku dwa tysiące szesnastego.

Feito em Bruxelas, em oito de dezembro de dois mil e dezasseis.

Întocmit la Bruxelles la opt decembrie două mii șaisprezece.

V Bruseli ôsmeho decembra dvetisícšestnásť.

V Bruslju, dne osmega decembra leta dva tisoč šestnajst.

Tehty Brysselissä kahdeksantena päivänä joulukuuta vuonna kaksituhattakuusitoista.

Som skedde i Bryssel den åttonde december år tjugohundrasexton.

Utferdiget i Brussel, den åttende desember totusenogseksten.

За Европейския съюз

Рог la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

For Den europeiske union

Image 1

За Кралство Норвегия

Por el Reino de Noruega

Za Norské království

For Kongeriget Norge

Für das Königreich Norwegen

Norra Kuningriigi nimel

Για το Βασίλειο της Νορβηγίας

For the Kingdom of Norway

Pour le Royaume de Norvège

Za Kraljevinu Norvešku

Per il Regno di Norvegia

Norvēģijas Karalistes vārdā –

Norvegijos Karalystės vardu

A Norvég Királyság részéről

Għar-Renju tan-Norveġja

Voor het Koninkrijk Noorwegen

W imieniu Królestwa Norwegii

Pelo Reino da Noruega

Pentru Regatul Norvegiei

Za Nórske kráľovstvo

Za Kraljevino Norveško

Norjan kuningaskunnan puolesta

För Konungariket Norge

For Kongeriket Norge

Image 2


(1)   ABl. EU L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112).

(4)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 547/2014 vom 15. Mai 2014 (ABl. EU L 163 vom 29.5.2014, S. 18).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(6)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(7)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(8)   ABl. EU L 1 vom 3.1.1994, S. 461.


ANHANG

FORMEL ZUR BERECHNUNG DER FINANZIELLEN BEITRÄGE FÜR DIE JAHRE 2019 UND 2020 UND ANGABEN ZUR ZAHLUNG

Der Finanzbeitrag Norwegens zum ISF — Grenzen und Visa gemäß Artikel 5 Absatz 7 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 wird für die Jahre 2019 und 2020 wie folgt berechnet:

Für jedes einzelne Jahr im Zeitraum 2013 bis 2017 wird das Bruttoinlandsprodukt (BIP) Norwegens (nach den am 31. März 2019 vorliegenden endgültigen Zahlen) durch das Gesamt-BIP aller am ISF — Grenzen und Visa beteiligten Staaten im jeweiligen Jahr geteilt. Der Durchschnitt der fünf Prozentsätze für die Jahre 2013 bis 2017 wird auf die Summe der tatsächlichen Jahresbeträge für den ISF — Grenzen und Visa für die Jahre 2014 bis 2019 und die jährlichen Verpflichtungen für den ISF — Grenzen und Visa für das Jahr 2020, die in dem von der Kommission angenommenen Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 enthalten sind, angewendet, um den von Norwegen über den gesamten Durchführungszeitraum des ISF — Grenzen und Visa zu zahlenden Gesamtbetrag zu ermitteln. Von diesem Betrag werden die von Norwegen gemäß Artikel 10 Absatz 1 dieses Übereinkommens tatsächlich geleisteten jährlichen Zahlungen abgezogen, um den Gesamtbetrag der norwegischen Beiträge für die Jahre 2019 und 2020 zu ermitteln. Die Hälfte dieses Betrags wird im Jahr 2019 und die andere Hälfte im Jahr 2020 gezahlt.

Der finanzielle Beitrag wird in Euro gezahlt.

Norwegen leistet seinen jeweiligen Finanzbeitrag spätestens 45 Tage nach Erhalt der Belastungsanzeige. Bei Zahlungsverzug werden ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen für den ausstehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte, am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz zuzüglich 3,5 Prozentpunkten angewandt.


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