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Document 22017A0114(01)

    Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits

    ABl. L 11 vom 14.1.2017, p. 23–1079 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2017/37/oj

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    14.1.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 11/23


    UMFASSENDES WIRTSCHAFTS- UND HANDELSABKOMMEN (CETA)

    zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits

    KANADA

    einerseits, und

    DIE EUROPÄISCHE UNION,

    DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

    DIE REPUBLIK BULGARIEN,

    DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

    DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

    DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

    DIE REPUBLIK ESTLAND,

    IRLAND,

    DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

    DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

    DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

    DIE REPUBLIK KROATIEN,

    DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

    DIE REPUBLIK ZYPERN,

    DIE REPUBLIK LETTLAND,

    DIE REPUBLIK LITAUEN,

    DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

    UNGARN,

    DIE REPUBLIK MALTA,

    DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

    DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

    DIE REPUBLIK POLEN,

    DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

    RUMÄNIEN,

    DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

    DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

    DIE REPUBLIK FINNLAND,

    DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

    und

    DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

    andererseits,

    im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“.

    Die Vertragsparteien beschließen Folgendes:

    WEITERE Stärkung ihrer engen Wirtschaftsbeziehungen und Aufbau auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten aus dem Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation vom 15. April 1994 und aus anderen multilateralen und bilateralen Instrumenten der Zusammenarbeit,

    SCHAFFUNG eines erweiterten und sicheren Marktes für ihre Waren und Dienstleistungen durch den Abbau oder die Beseitigung von Handels- und Investitionshemmnissen,

    AUFSTELLUNG klarer, transparenter, berechenbarer und beiderseits vorteilhafter Regeln für Handel und Investitionen,

    UND

    IN BEKRÄFTIGUNG ihrer starken Verbundenheit mit der Demokratie und mit den Grundrechten, wie sie in der am 10. Dezember 1948 in Paris unterzeichneten Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, und in der gemeinsamen Überzeugung, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen eine große Gefahr für die internationale Sicherheit darstellt,

    IN ANERKENNUNG der Bedeutung der internationalen Sicherheit, der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit für die Entwicklung des internationalen Handels und der Wirtschaftszusammenarbeit,

    IN DER ERKENNTNIS, dass die Bestimmungen dieses Abkommens den Vertragsparteien das Recht zugestehen, in ihren Gebieten regelnd tätig zu werden, und dass sie die Flexibilität der Vertragsparteien wahren, berechtigte politische Ziele wie öffentliche Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz, öffentliche Sittlichkeit sowie Förderung und Schutz der kulturellen Vielfalt zu verfolgen,

    IN BEKRÄFTIGUNG ihrer Verpflichtungen als Vertragsparteien des am 20. Oktober 2005 in Paris unterzeichneten UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen und in der Anerkenntnis, dass die Staaten das Recht haben, ihre Kulturpolitik beizubehalten, zu entwickeln und umzusetzen, ihre Kulturwirtschaft zwecks Stärkung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zu fördern und ihre kulturelle Identität zu wahren, unter anderem durch Regulierungsmaßnahmen und finanzielle Unterstützung,

    IN DER ERKENNTNIS, dass die Bestimmungen dieses Abkommens Investitionen sowie Investoren in Bezug auf ihre Investitionen schützen und eine beiderseitig vorteilhafte Wirtschaftstätigkeit fördern sollen, ohne das Recht der Vertragsparteien zu untergraben, im öffentlichen Interesse innerhalb ihrer Gebiete regelnd tätig zu werden,

    IN BEKRÄFTIGUNG ihres Bekenntnisses zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und der Entwicklung des internationalen Handels in einer Form, die zu mehr Nachhaltigkeit in wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht beiträgt,

    IN ERMUTIGUNG von Unternehmen, die in ihrem Gebiet tätig sind oder ihrer Gerichtsbarkeit unterliegen, international anerkannte Leitlinien und Grundsätze der sozialen Verantwortung von Unternehmen, darunter die Leitlinien der OECD für multinationale Unternehmen, zu beachten und bewährte Verfahren im Bereich des verantwortungsvollen unternehmerischen Geschäftsgebahrens anzuwenden,

    UNTER UMSETZUNG dieses Abkommens in einer Weise, die mit der Durchsetzung ihres jeweiligen Arbeits- und Umweltrechts in Einklang steht und ihr Arbeits- und Umweltschutzniveau fördert, sowie aufbauend auf ihren internationalen Verpflichtungen in Beschäftigungs- und Umweltbelangen,

    IN ANERKENNUNG des engen Zusammenhangs zwischen Innovation und Handel und der Bedeutung von Innovation für künftiges Wirtschaftswachstum sowie in Bekräftigung ihres Engagements für verstärkte Zusammenarbeit im Bereich Innovation und den damit verbundenen Bereichen Forschung und Entwicklung wie auch Wissenschaft und Technik und ihres Engagements für verstärkte Beteiligung einschlägiger Einrichtungen des öffentlichen und des privaten Sektors,

    SIND SIE WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    KAPITEL EINS

    Allgemeine Begriffsbestimmungen und einleitende Bestimmungen

    Abschnitt A

    Allgemeine Begriffsbestimmungen

    Artikel 1.1

    Allgemein geltende Begriffsbestimmungen

    Sofern nichts anderes bestimmt ist, bezeichnet für die Zwecke dieses Abkommens der Ausdruck

     

    Verwaltungsentscheidung mit allgemeiner Geltung eine Verwaltungsentscheidung oder Auslegung, die für alle allgemein in ihren Anwendungsbereich fallenden Personen und Sachverhalte gilt und die eine Verhaltensnorm aufstellt, nicht aber

    a)

    eine Feststellung oder Entscheidung in einem Verwaltungs- oder gerichtsähnlichen Verfahren, die im Einzelfall für eine bestimmte Person, Ware oder Dienstleistung der anderen Vertragspartei gilt, oder

    b)

    eine Entscheidung in Bezug auf eine bestimmte Handlung oder Praxis,

     

    Übereinkommen über die Landwirtschaft das Übereinkommen über die Landwirtschaft in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens,

     

    landwirtschaftliches Erzeugnis ein Erzeugnis im Sinne des Anhangs 1 des Übereinkommens über die Landwirtschaft,

     

    Antidumping-Übereinkommen das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens,

     

    CETA-Kontaktstellen die nach Artikel 26.5 (CETA-Kontaktstellen) eingerichteten Anlaufstellen,

     

    Gemischter CETA-Ausschuss den nach Artikel 26.1 (Gemischter CETA-Ausschuss) eingesetzten Ausschuss,

     

    CPC (Central Product Classification) die vorläufige Zentrale Gütersystematik der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No 77, CPC prov, 1991, veröffentlichten Fassung,

     

    Kulturwirtschaft Personen, die in folgenden Bereichen tätig sind:

    a)

    Veröffentlichung, Vertrieb oder Verkauf von Büchern, Magazinen, Zeitschriften oder Zeitungen in gedruckter oder maschinenlesbarer Form, außer wenn die Tätigkeit ausschließlich im Drucken oder Schriftsetzen der vorstehend genannten Waren besteht,

    b)

    Herstellung, Vertrieb, Verkauf oder Vorführung von Film- oder Videoaufzeichnungen,

    c)

    Herstellung, Vertrieb, Verkauf oder Vorführung von Audio- oder Videoaufzeichnungen von Musik,

    d)

    Veröffentlichung, Vertrieb oder Verkauf von Musik in gedruckter oder maschinenlesbarer Form oder

    e)

    Funkkommunikation zum Direktempfang durch die breite Öffentlichkeit, ferner alle Hörfunk-, Fernseh- und Kabelübertragungsunternehmungen sowie alle Satellitenprogramm- und -übertragungsnetzdienste,

     

    Zoll einen Zoll oder eine Abgabe jeglicher Art — auch in Form einer Ergänzungsabgabe oder eines Zuschlags –, der beziehungsweise die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr einer Ware erhoben wird, ausgenommen jedoch

    a)

    eine einer inländischen Steuer gleichwertige Abgabe, die im Einklang mit Artikel 2.3 (Inländerbehandlung) erhoben wird,

    b)

    eine Maßnahme, die im Einklang mit den Artikeln VI und XIX GATT 1994, mit dem Antidumping-Übereinkommen, dem Subventionsübereinkommen, dem Schutzmaßnahmen-Übereinkommen oder mit Artikel 22 DSU angewendet wird, oder

    c)

    eine Gebühr oder sonstige Abgabe, die im Einklang mit Artikel VIII GATT 1994 erhoben wird,

     

    Zollwert-Übereinkommen das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens,

     

    Tage Kalendertage einschließlich der Wochenenden und Feiertage,

     

    DSU (Dispute Settlement Understanding) die Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten in Anhang 2 des WTO-Übereinkommens,

     

    Unternehmen eine nach anwendbarem Recht gegründete oder organisierte Einheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle befindet; dabei kann es sich unter anderem um eine Kapitalgesellschaft, eine treuhänderisch tätige Einrichtung, eine Personengesellschaft, ein Einzelunternehmen, ein Joint Venture oder eine sonstige Vereinigung handeln,

     

    bestehend am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits wirksam,

     

    GATS (General Agreement on Trade in Services) das Allgemeine Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen in Anhang 1B des WTO-Übereinkommens,

     

    GATT 1994 (General Agreement on Tariffs and Trade 1994) das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens,

     

    Waren einer Vertragspartei inländische Waren im Sinne des GATT 1994 oder Waren, auf die sich die Vertragsparteien verständigt haben; dies schließt Ursprungswaren der betreffenden Vertragspartei ein,

     

    Harmonisiertes System (HS) das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, einschließlich seiner allgemeinen Auslegungsvorschriften und seiner Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen,

     

    Position eine vierstellige Zahl oder die ersten vier Ziffern einer Zahl, die in der Nomenklatur des Harmonisierten Systems verwendet wird,

     

    Maßnahme ein Gesetz, eine sonstige Vorschrift, eine Regel, ein Verfahren, einen Beschluss, Verwaltungshandeln, eine Auflage, eine Praxis oder jede andere Form von Maßnahme einer Vertragspartei,

     

    Staatsangehöriger eine natürliche Person, die Bürger im Sinne des Artikels 1.2 oder ein dauerhaft Gebietsansässiger einer Vertragspartei ist,

     

    mit Ursprung in (auch Ursprungs...) die Tatsache, dass die Ursprungskriterien nach Maßgabe des Protokolls über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen erfüllt sind,

     

    Vertragsparteien die Europäische Union oder ihre Mitgliedstaaten oder die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer sich aus dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergebenden Zuständigkeiten (im Folgenden „EU-Vertragspartei“) einerseits und Kanada andererseits,

     

    Person eine natürliche Person oder ein Unternehmen,

     

    Person einer Vertragspartei einen Staatsangehörigen oder ein Unternehmen einer Vertragspartei,

     

    Zollpräferenzbehandlung den Umstand, dass der nach diesem Abkommen geltende Zollsatz entsprechend dem Stufenplan für den Zollabbau auf eine Ursprungsware angewandt wird,

     

    Schutzmaßnahmen-Übereinkommen das Übereinkommen über Schutzmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens,

     

    gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme eine Maßnahme nach Anhang A Nummer 1 des SPS-Übereinkommens,

     

    Subventionsübereinkommen das Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens,

     

    Dienstleister eine Person, die eine Dienstleistung erbringt oder zu erbringen beabsichtigt,

     

    SPS-Übereinkommen (Agreement on the Application of Sanitary and Phytosanitary Measures) das Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens,

     

    Staatsunternehmen ein Unternehmen, das im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Vertragspartei steht,

     

    Unterposition eine sechsstellige Zahl oder die ersten sechs Ziffern einer Zahl, die in der Nomenklatur des Harmonisierten Systems verwendet wird,

     

    Zolltarifeinreihung die Einreihung einer Ware oder eines Vormaterials unter ein bestimmtes Kapitel, eine bestimmte Position oder eine bestimmte Unterposition des Harmonisierten Systems,

     

    Stufenplan für den Zollabbau den Anhang 2-A (Zollabbau),

     

    TBT-Übereinkommen (Agreement on Technical Barriers to Trade) das Übereinkommen über technische Handelshemmnisse in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens,

     

    Gebiet das Gebiet, in dem dieses Abkommen nach Artikel 1.3 Anwendung findet,

     

    Drittland ein Land oder Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Abkommens,

     

    TRIPS-Übereinkommen (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights) das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in Anhang 1C des WTO-Übereinkommens,

     

    Wiener Vertragsrechtsübereinkommen das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969,

     

    WTO (World Trade Organization) die Welthandelsorganisation und

     

    WTO-Übereinkommen das Übereinkommen von Marrakesch vom 15. April 1994zur Errichtung der Welthandelsorganisation.

    Artikel 1.2

    Vertragsparteispezifische Begriffsbestimmungen

    Sofern nichts anderes bestimmt ist, bezeichnet für die Zwecke dieses Abkommens der Ausdruck

     

    Bürger

    a)

    im Falle Kanadas eine natürliche Person, die nach kanadischem Recht Staatsbürger Kanadas ist,

    b)

    im Falle der EU-Vertragspartei eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, und

     

    Zentralregierung

    a)

    im Falle Kanadas die Regierung von Kanada und

    b)

    im Falle der EU-Vertragspartei die Europäische Union oder die Regierungen ihrer Mitgliedstaaten.

    Artikel 1.3

    Räumlicher Geltungsbereich

    Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Abkommen

    a)

    im Falle Kanadas

    i)

    für das Landgebiet, den Luftraum, die inneren Gewässer und das Küstenmeer Kanadas,

    ii)

    für die ausschließliche Wirtschaftszone Kanadas nach kanadischem Recht im Einklang mit Teil V des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von Montego Bay vom 10. Dezember 1982 (im Folgenden „SRÜ“), und

    iii)

    für den Festlandsockel Kanadas nach kanadischem Recht im Einklang mit Teil VI SRÜ,

    b)

    im Falle der Europäischen Union für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union unter den in diesen Verträgen festgelegten Bedingungen angewendet werden. Was die Bestimmungen über die Zollbehandlung von Waren anbelangt, so gilt dieses Abkommen auch für die nicht von Satz 1 dieses Buchstabens erfassten Teile des Zollgebiets der Europäischen Union.

    Abschnitt B

    Einleitende Bestimmungen

    Artikel 1.4

    Errichtung einer Freihandelszone

    Die Vertragsparteien errichten eine Freihandelszone im Einklang mit Artikel XXIV GATT 1994 und Artikel V GATS.

    Artikel 1.5

    Verhältnis zum WTO-Übereinkommen und zu anderen Übereinkünften

    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen und anderen Übereinkünften, deren Vertragsparteien sie sind.

    Artikel 1.6

    Bezugnahme auf andere Übereinkünfte

    Nimmt dieses Abkommen Bezug auf andere Übereinkünfte oder Rechtsinstrumente oder werden diese mittels Bezugnahme ganz oder teilweise in dieses Abkommen übernommen, so erstrecken sich diese Bezugnahmen auch auf

    a)

    zugehörige Anhänge, Protokolle, Fußnoten, Auslegungsvermerke und Erläuterungen und

    b)

    Folgeübereinkünfte, denen die Vertragsparteien beigetreten sind, oder Änderungen, die für die Vertragsparteien verbindlich sind, ausgenommen Fälle, in denen bestehende Rechte durch die Bezugnahme bekräftigt werden.

    Artikel 1.7

    Bezugnahme auf Rechtsvorschriften

    Nimmt dieses Abkommen Bezug auf Rechtsvorschriften, entweder ganz allgemein oder durch Verweis auf ein bestimmtes Gesetz, eine bestimme Verordnung oder eine bestimmte Richtlinie, so ist die Bezugnahme, sofern nicht anders angegeben, als Bezugnahme auf die Rechtsvorschriften in ihrer gegebenenfalls geänderten Form zu verstehen.

    Artikel 1.8

    Umfang der Pflichten

    (1)   Jede Vertragspartei ist voll verantwortlich für die Einhaltung aller Bestimmungen dieses Abkommens.

    (2)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle Maßnahmen ergriffen werden, die zum Wirksamwerden der Bestimmungen dieses Abkommens erforderlich sind, und dass sie auf allen Zuständigkeitsebenen beachtet werden.

    Artikel 1.9

    Rechte und Pflichten in Bezug auf Wasser

    (1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass Wasser in seinem natürlichen Vorkommen, einschließlich des Wassers von Seen, Flüssen und Stauseen, Grundwasserleitern und Wassereinzugsgebieten, weder eine Ware noch ein Erzeugnis ist. Daher sind lediglich die Kapitel zweiundzwanzig (Handel und nachhaltige Entwicklung) und vierundzwanzig (Handel und Umwelt) auf derartiges Wasser anwendbar.

    (2)   Jede Vertragspartei hat das Recht, ihre natürlichen Wasserressourcen zu schützen und zu erhalten. Dieses Abkommen verpflichtet eine Vertragspartei nicht, die kommerzielle Nutzung von Wasser gleich zu welchem Zweck, einschließlich Entnahme, Förderung oder Ableitung zum Zwecke der Ausfuhr in nicht abgefülltem Zustand, zu erlauben.

    (3)   Erlaubt eine Vertragspartei die kommerzielle Nutzung eines bestimmten Wasservorkommens, so verfährt sie dabei in einer mit diesem Abkommen vereinbaren Weise.

    Artikel 1.10

    Personen, die ihnen übertragene hoheitliche Befugnisse ausüben

    Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, stellt jede Vertragspartei sicher, dass eine Person, der von einer Vertragspartei auf einer beliebigen Zuständigkeitsebene Regelungs-, Verwaltungs- oder sonstige hoheitliche Befugnisse übertragen wurden, diese Befugnisse im Einklang mit den Pflichten der Vertragspartei aus diesem Abkommen ausübt.

    KAPITEL ZWEI

    Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren

    Artikel 2.1

    Ziel

    Die Vertragsparteien liberalisieren während eines Übergangszeitraums, der mit Inkrafttreten dieses Abkommens beginnt, schrittweise den Warenhandel nach den Bestimmungen dieses Abkommens.

    Artikel 2.2

    Geltungsbereich

    Dieses Kapitel gilt für den Handel mit Waren einer Vertragspartei im Sinne des Kapitels 1 (Allgemeine Begriffsbestimmungen und einleitende Bestimmungen), sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht.

    Artikel 2.3

    Inländerbehandlung

    (1)   Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei Inländerbehandlung nach Artikel III GATT 1994. Zu diesem Zweck wird Artikel III GATT 1994 als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

    (2)   Inländerbehandlung nach Absatz 1 bedeutet in Bezug auf eine andere Regierung als auf Bundesebene in Kanada oder in Bezug auf die Regierung eines oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, welche die betreffende Regierung gleichartigen, unmittelbar konkurrierenden oder substituierbaren Waren Kanadas beziehungsweise des Mitgliedstaats gewährt.

    (3)   Dieser Artikel gilt nicht für Maßnahmen, einschließlich der Fortführung, umgehenden Erneuerung oder Änderung von Maßnahmen, in Bezug auf die kanadischen Verbrauchsteuern auf reinen Alkohol, wie unter Zolltarifposition 2207 10 90 in Kanadas Liste der Zugeständnisse (Liste V) im Anhang des Protokolls von Marrakesch zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994 vom 15. April 1994 (im Folgenden „Protokoll von Marrakesch“) aufgeführt, der im Einklang mit den Bestimmungen des Verbrauchsteuergesetzes (Excise Act, 2001, S.C. 2002, c. 22) bei der Herstellung verwendet wird.

    Artikel 2.4

    Abbau und Beseitigung von Einfuhrzöllen

    (1)   Jede Vertragspartei senkt oder beseitigt Zölle auf Ursprungswaren der anderen Vertragspartei nach Maßgabe der Stufenpläne für den Zollabbau in Anhang 2-A. Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Waren mit Ursprung in“ oder „Ursprungswaren“ Waren einer Vertragspartei, bei denen die Ursprungskriterien nach Maßgabe des Protokolls über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen erfüllt sind.

    (2)   Für jede Ware gilt als Basiszollsatz, von dem aus der stufenweise Zollabbau nach Absatz 1 zu erfolgen hat, der in Anhang 2-A genannte Satz.

    (3)   Bei Waren, für die Zollpräferenzen nach Maßgabe des in Anhang 2-A enthaltenen Stufenplans einer Vertragspartei für den Zollabbau gelten, wenden die Vertragsparteien auf Ursprungswaren der anderen Vertragspartei den Zollsatz an, der sich aus der Berechnung nach dem Stufenplan der betreffenden Vertragspartei ergibt, oder ihren Meistbegünstigungszollsatz– je nachdem, welcher Zollsatz der niedrigere ist.

    (4)   Auf Ersuchen einer Vertragspartei können die Vertragsparteien Konsultationen führen, um eine Beschleunigung und einen erweiterten Umfang des Abbaus der Zölle auf die Einfuhren zwischen den Vertragsparteien zu prüfen. Ein Beschluss des Gemischten CETA-Ausschusses über einen beschleunigten Abbau oder die Beseitigung eines Warenzolls ersetzt den Zollsatz oder die Abbaustufe, der beziehungsweise die nach dem Stufenplan der betreffenden Vertragspartei in Anhang 2-A für die entsprechende Ware festgelegt wurde, sofern jede Vertragspartei dem im Einklang mit ihren geltenden Rechtsverfahren zugestimmt haben.

    Artikel 2.5

    Beschränkungen in Bezug auf Zollrückerstattungs-, Zollstundungs- und Zollaussetzungsregelungen

    (1)   Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 darf eine Vertragspartei einen entrichteten oder zu entrichtenden Zoll auf eine Ware ohne Ursprungseigenschaft nicht erstatten, stunden oder aussetzen, wenn die betreffende Ware unter der ausdrücklichen Bedingung in ihr Gebiet eingeführt wurde, dass sie oder eine identische, gleichwertige oder ähnliche Ersatzware als Vormaterial für die Herstellung einer anderen Ware verwendet wird, die anschließend unter Inanspruchnahme einer Zollpräferenzbehandlung nach diesem Abkommen in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt wird.

    (2)   Absatz 1 gilt nicht für Regelungen einer Vertragspartei, welche die — dauerhafte oder vorübergehende — Senkung, Aussetzung oder Aufhebung eines Zolls vorsehen, sofern die Senkung, Aussetzung oder Aufhebung nicht ausdrücklich an die Bedingung der Ausfuhr einer Ware geknüpft wird.

    (3)   Absatz 1 findet erst drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens Anwendung.

    Artikel 2.6

    Bei der Ausfuhr anfallende Zölle, Steuern oder sonstige Gebühren und Abgaben

    Die Vertragsparteien dürfen keine Zölle, Steuern oder sonstigen Gebühren und Abgaben bei oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren in das Gebiet der anderen Vertragspartei oder interne Steuern, Gebühren oder Abgaben auf in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführte Waren einführen oder aufrechterhalten, die über diejenigen Zölle, Steuern, Gebühren oder Abgaben hinausgehen, welche auf die betreffenden Waren erhoben würden, wenn sie für den internen Verkauf bestimmt wären.

    Artikel 2.7

    Stillhalteregelung

    (1)   Mit Inkrafttreten dieses Abkommens dürfen die Vertragsparteien weder die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens bereits bestehenden Zölle auf Ursprungswaren der Vertragsparteien erhöhen noch dürfen sie neue Zölle auf solche Waren einführen.

    (2)   Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine Vertragspartei

    a)

    einen nicht unter dieses Abkommen fallenden Zoll auf eine Ware, für die keine Zollpräferenz nach diesem Abkommen geltend gemacht wird, abändern,

    b)

    einen Zoll nach einem einseitigen Abbau wieder auf die in ihrem Stufenplan in Anhang 2-A vorgesehene Höhe anheben oder

    c)

    einen nach diesem Abkommen oder einer sonstigen Vereinbarung im Rahmen des WTO-Übereinkommens zulässigen Zoll aufrechterhalten oder erhöhen.

    (3)   Ungeachtet der Absätze 1 und 2 darf nur Kanada eine besondere Schutzklausel nach Artikel 5 WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft anwenden. Eine besondere Schutzklausel darf nur in Bezug auf Waren angewendet werden, die in Kanadas Stufenplan in Anhang 2-A in Positionen mit der Kennzeichnung „SSG“ eingereiht sind. Der Rückgriff auf diese besondere Schutzklausel ist auf Einfuhren beschränkt, für die keine Zollpräferenz gilt, und im Falle von Einfuhren, die einem Zollkontingent unterliegen, auf die über die Marktzugangsverpflichtung hinausgehenden Einfuhren.

    Artikel 2.8

    Vorübergehende Aussetzung der Zollpräferenzbehandlung

    (1)   Im Einklang mit den Absätzen 2 bis 5 darf eine Vertragspartei die nach diesem Abkommen gewährte Zollpräferenzbehandlung, die eine von einer Person der anderen Vertragspartei ausgeführte oder hergestellte Ware betrifft, vorübergehend aussetzen, sofern die erstgenannte Vertragspartei

    a)

    als Ergebnis einer Untersuchung auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger und nachprüfbarer Informationen feststellt, dass die betreffende Person der anderen Vertragspartei systematisch gegen das Zollrecht verstößt, um eine Zollpräferenzbehandlung nach diesem Abkommen zu erhalten, oder

    b)

    feststellt, dass die andere Vertragspartei systematisch und ungerechtfertigterweise die Zusammenarbeit bei einer Untersuchung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht nach Artikel 6.13 (Zusammenarbeit) Absatz 4 verweigert, und die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger und nachprüfbarer Informationen um Zusammenarbeit ersucht, hinreichende Gründe zu der Annahme hat, dass die Person der anderen Vertragspartei systematisch gegen das Zollrecht verstößt, um eine Zollpräferenzbehandlung nach diesem Abkommen zu erhalten.

    (2)   Eine Vertragspartei, die eine Feststellung im Sinne des Absatzes 1 getroffen hat,

    a)

    teilt dies der Zollbehörde der anderen Vertragspartei unter Vorlage der Informationen und Nachweise, auf die sich die Feststellung gründet, mit,

    b)

    nimmt mit den Behörden der anderen Vertragspartei Konsultationen auf, um zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung der Probleme zu gelangen, die Gegenstand der Feststellung sind, und

    c)

    übermittelt der betreffenden Person der anderen Vertragspartei eine schriftliche Mitteilung, welche die der Feststellung zugrunde liegenden Informationen enthält.

    (3)   Gelangen die Behörden nicht binnen 30 Tagen zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung, befasst die Vertragspartei, welche die Feststellung getroffen hat, den Gemischten Ausschuss für die Zusammenarbeit im Zollbereich mit der Angelegenheit.

    (4)   Findet der Gemischte Ausschuss für die Zusammenarbeit im Zollbereich binnen 60 Tagen keine Lösung, darf die Vertragspartei, welche die Feststellung getroffen hat, die nach diesem Abkommen gewährte Zollpräferenzbehandlung für die in Rede stehende Ware der betreffenden Person der anderen Vertragspartei vorübergehend aussetzen. Die vorübergehende Aussetzung gilt nicht für Waren, die sich am Tag des Inkrafttretens der vorübergehenden Aussetzung bereits im Transit zwischen den Vertragsparteien befinden.

    (5)   Die Vertragspartei, welche von der vorübergehenden Aussetzung nach Absatz 1 Gebrauch macht, wendet sie nur während eines Zeitraums an, der den Auswirkungen der nach Absatz 1 festgestellten Situation auf die finanziellen Interessen dieser Vertragspartei angemessen ist, höchstens jedoch während 90 Tagen. Hat die betreffende Vertragspartei — auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger und nachprüfbarer Informationen — berechtigten Grund zu der Annahme, dass sich die Umstände, die zu der Aussetzung geführt hatten, nach Ablauf des Zeitraums von 90 Tagen nicht geändert haben, kann die betreffende Vertragspartei die Aussetzung um einen weiteren Zeitraum von höchstens 90 Tagen verlängern. Die ursprüngliche Aussetzung und etwaige Verlängerungen sind Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Rahmen des Gemischten Ausschusses für die Zusammenarbeit im Zollbereich.

    Artikel 2.9

    Gebühren und sonstige Abgaben

    (1)   Im Einklang mit Artikel VIII GATT 1994 darf eine Vertragspartei keine Gebühren oder Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr einer Ware einer Vertragspartei einführen oder aufrechterhalten, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der erbrachten Dienstleistungen stehen oder die einen mittelbaren Schutz für heimische Waren oder eine Besteuerung der Einfuhr oder Ausfuhr zur Erzielung von Einnahmen darstellen.

    (2)   Zur Klarstellung: Absatz 1 hindert eine Vertragspartei nicht daran, einen Zoll oder eine Abgabe im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 1.1 (Allgemein geltende Begriffsbestimmungen) Buchstaben a bis c zu erheben.

    Artikel 2.10

    Nach einer Ausbesserung oder Änderung wiedereingeführte Waren

    (1)   Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet Ausbesserung oder Änderung jeden Vorgang der Bearbeitung von Waren, durch den Funktionsmängel oder Materialschäden behoben werden und die ursprüngliche Funktion der Waren wiederhergestellt wird oder durch den die Einhaltung der für ihre Verwendung geltenden technischen Anforderungen gewährleistet wird und ohne den die Waren nicht mehr ihrem üblichen bestimmungsgemäßen Gebrauch zugeführt werden könnten. Ausbesserung oder Änderung umfasst auch eine Instandsetzung oder Wartung, nicht aber einen Vorgang oder Prozess, durch den

    a)

    die wesentlichen Merkmale einer Ware verloren gehen oder eine neue oder unter kommerziellen Gesichtspunkten andersartige Ware entsteht,

    b)

    ein unfertiges Erzeugnis zu einem Fertigerzeugnis verarbeitet wird oder

    c)

    die Funktion einer Ware wesentlich verändert wird.

    (2)   Außer in den in Fußnote 1 genannten Fällen darf eine Vertragspartei keine Zölle auf Waren — ungeachtet ihres Ursprungs — erheben, die in ihr Gebiet wiedereingeführt werden, nachdem sie zum Zwecke der Ausbesserung oder Änderung vorübergehend aus ihrem Gebiet ausgeführt und in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt wurden, unabhängig davon, ob eine solche Ausbesserung oder Änderung im Gebiet der Vertragspartei, aus dem die Waren zum Zwecke der Ausbesserung oder Änderung ausgeführt wurden, vorgenommen werden könnte. (1)  (2)

    (3)   Absatz 2 gilt nicht für Waren, die unter Zollverschluss oder mit ähnlichem Status in Freihandelszonen eingeführt, anschließend zur Ausbesserung ausgeführt und nicht unter Zollverschluss oder mit ähnlichem Status wieder in Freihandelszonen eingeführt werden.

    (4)   Eine Vertragspartei erhebt keinen Zoll auf Waren — ungeachtet ihres Ursprungs –, die zum Zwecke der Ausbesserung oder Änderung vorübergehend aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden. (3)

    Artikel 2.11

    Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen

    (1)   Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, darf eine Vertragspartei bei der Einfuhr einer Ware der anderen Vertragspartei oder bei der Ausfuhr einer Ware oder ihrem Verkauf zwecks Ausfuhr in das Gebiet der anderen Vertragspartei keine Verbote oder Beschränkungen einführen oder aufrechterhalten, es sei denn, solche Verbote oder Beschränkungen stehen im Einklang mit Artikel XI GATT 1994. Zu diesem Zweck wird Artikel XI GATT 1994 als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

    (2)   Wenn eine Vertragspartei Verbote oder Beschränkungen hinsichtlich der Einfuhr einer Ware aus einem Drittland oder der Ausfuhr einer Ware in ein Drittland einführt oder aufrechterhält, kann die betreffende Vertragspartei

    a)

    die Einfuhr einer Ware des betreffenden Drittlands aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei beschränken oder verbieten oder

    b)

    die Ausfuhr einer Ware in das betreffende Drittland durch das Gebiet der anderen Vertragspartei beschränken oder verbieten.

    (3)   Wenn eine Vertragspartei Verbote oder Beschränkungen hinsichtlich der Einfuhr einer Ware aus einem Drittland einführt oder aufrechterhält, können die Vertragsparteien auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gespräche miteinander aufnehmen mit dem Ziel, ungerechtfertigte Eingriffe in oder Verzerrungen bei Preisbildungs-, Vermarktungs- oder Vertriebsmechanismen der anderen Vertragspartei zu vermeiden.

    (4)   Dieser Artikel gilt nicht für Maßnahmen, einschließlich der Fortführung, umgehenden Erneuerung oder Änderung von Maßnahmen, in Bezug auf

    a)

    die Ausfuhr von Holz jedweder Art. Verzichtet eine Vertragspartei darauf, weiterhin Ausfuhrgenehmigungen für Holz zu verlangen, das für ein Drittland bestimmt ist, verzichtet die betreffende Partei damit dauerhaft darauf, Ausfuhrgenehmigungen für Holz zu verlangen, das für die andere Vertragspartei bestimmt ist,

    b)

    die Ausfuhr von unverarbeitetem Fisch nach den geltenden Rechtsvorschriften Neufundlands und Labradors, und zwar für einen Zeitraum von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens,

    c)

    die kanadischen Verbrauchsteuern auf reinen Alkohol, wie unter Zolltarifposition 2207 10 90 in Kanadas Liste der Zugeständnisse (Liste V) im Anhang des Protokolls von Marrakesch aufgeführt, der im Einklang mit den Bestimmungen des Verbrauchsteuergesetzes (Excise Act, 2001, S.C. 2002, c. 22) bei der Herstellung verwendet wird, und

    d)

    die Einfuhr von Gebrauchtfahrzeugen nach Kanada, die nicht den kanadischen Sicherheits- und Umweltanforderungen genügen.

    Artikel 2.12

    Sonstige Bestimmungen im Bereich des Warenhandels

    Jede Vertragspartei ist bestrebt, sicherzustellen, dass eine Ware der anderen Vertragspartei, das in das Gebiet der einführenden Vertragspartei eingeführt und dort an einem beliebigen Ort rechtmäßig verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, im gesamten Gebiet der einführenden Vertragspartei verkauft oder zum Verkauf angeboten werden kann.

    Artikel 2.13

    Ausschuss für Warenhandel

    (1)   Der nach Artikel 26.2 (Sonderausschüsse) Absatz 1 Buchstabe a eingesetzte Ausschuss für Warenhandel hat unter anderem folgende Aufgaben:

    a)

    er fördert den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien, unter anderem durch Konsultationen über die Beschleunigung des Zollabbaus im Rahmen dieses Übereinkommens sowie gegebenenfalls über andere Fragen,

    b)

    er empfiehlt dem Gemischten CETA-Ausschuss Änderungen oder Ergänzungen von Bestimmungen dieses Abkommens, die das Harmonisierte System betreffen, und

    c)

    er befasst sich unverzüglich mit Fragen, welche die Beförderung von Waren durch die Eingangshäfen der Vertragsparteien betreffen.

    (2)   Der Ausschuss für Warenhandel kann dem Gemischten CETA-Ausschuss Beschlussentwürfe zum beschleunigten Abbau oder zur Beseitigung des auf eine Ware erhobenen Zolls vorlegen.

    (3)   Der nach Artikel 26.2 (Sonderausschüsse) Absatz 1 Buchstabe a eingesetzte Landwirtschaftsausschuss

    a)

    kommt auf Ersuchen einer Vertragspartei binnen 90 Tagen zusammen,

    b)

    dient den Vertragsparteien als Forum für die Erörterung von Fragen im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die von diesem Abkommen erfasst werden, und

    c)

    befasst den Ausschuss für Warenhandel mit unter Buchstabe b genannten Fragen, für die keine Lösung gefunden wurde.

    (4)   Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass eine Zusammenarbeit und ein Informationsaustausch in Landwirtschaftsfragen im Rahmen des jährlichen Landwirtschaftsdialogs zwischen Kanada und der Europäischen Union stattfindet, der mit dem Briefwechsel vom 14. Juli 2008 ins Leben gerufen wurde. Der Landwirtschaftsdialog kann gegebenenfalls für die Zwecke des Absatzes 3 genutzt werden.

    KAPITEL DREI

    Handelspolitische Schutzmassnahmen

    Abschnitt A

    Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen

    Artikel 3.1

    Allgemeine Bestimmungen über Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen

    (1)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus Artikel VI GATT 1994 sowie aus dem Antidumping-Übereinkommen und dem Subventionsübereinkommen.

    (2)   Das Protokoll über die Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren gilt nicht für Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen.

    Artikel 3.2

    Transparenz

    (1)   Jede Vertragspartei wendet Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen unter Einhaltung der einschlägigen WTO-Vorschriften und nach einem fairen und transparenten Verfahren an.

    (2)   Die Vertragsparteien sorgen nach einer Einführung vorläufiger Maßnahmen und auf jeden Fall vor einer endgültigen Feststellung dafür, dass alle wesentlichen Fakten, auf deren Grundlage der Beschluss über die Anwendung endgültiger Maßnahmen gefasst wird, vollständig und aussagekräftig bekanntgegeben werden. Dies gilt unbeschadet des Artikels 6.5 Antidumping-Übereinkommen und des Artikels 12.4 Subventionsübereinkommen.

    (3)   Sofern es die Durchführung der Untersuchung nicht unnötig verzögert, wird jeder interessierten Partei bei einer Antidumping- oder Ausgleichsuntersuchung (4) in vollem Umfang Gelegenheit gegeben, ihre Interessen zu verteidigen.

    Artikel 3.3

    Berücksichtigung des öffentlichen Interesses und Regel des niedrigeren Zolls

    (1)   Die Behörden jeder Vertragspartei prüfen anhand von Informationen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei bereitgestellt wurden, ob die Einführung eines Antidumping- oder Ausgleichszolls dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde.

    (2)   Nach Würdigung der in Absatz 1 erwähnten Informationen können die Behörden der Vertragspartei nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei prüfen, ob der einzuführende Antidumping- oder Ausgleichszoll in voller Dumping- oder Subventionshöhe oder niedriger festgesetzt wird.

    Abschnitt B

    Generelle Schutzmaßnahmen

    Artikel 3.4

    Allgemeine Bestimmungen über generelle Schutzmaßnahmen

    (1)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten bezüglich genereller Schutzmaßnahmen aus Artikel XIX GATT 1994 und aus dem Schutzmaßnahmen-Übereinkommen.

    (2)   Das Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen gilt nicht für generelle Schutzmaßnahmen.

    Artikel 3.5

    Transparenz

    (1)   Auf Ersuchen der Ausfuhrvertragspartei legt die Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahmenuntersuchung einleitet oder vorläufige oder endgültige generelle Schutzmaßnahmen zu ergreifen beabsichtigt, unverzüglich Folgendes vor:

    a)

    die in Artikel 12.2 Schutzmaßnahmen-Übereinkommen genannten Informationen in dem vom WTO-Ausschuss für Schutzmaßnahmen vorgeschriebenen Format,

    b)

    soweit relevant die für die Öffentlichkeit bestimmte Fassung des Antrags des heimischen Wirtschaftszweigs und

    c)

    einen öffentlichen Bericht mit den Feststellungen und den mit Gründen versehenen Schlussfolgerungen zu allen relevanten Sach- und Rechtsfragen, denen bei der Schutzmaßnahmenuntersuchung Rechnung getragen wurde. Der öffentliche Bericht hat eine Analyse zu enthalten, aus der sich ergibt, dass die Schädigung auf die ursächlichen Faktoren zurückzuführen ist, ferner ist darzulegen, welcher Methodik gefolgt wurde, um die generellen Schutzmaßnahmen festzulegen.

    (2)   Werden Informationen nach diesem Artikel vorgelegt, so bietet die Einfuhrvertragspartei der Ausfuhrvertragspartei Konsultationen an, die der Prüfung der bereitgestellten Informationen dienen.

    Artikel 3.6

    Einführung endgültiger Maßnahmen

    (1)   Eine Vertragspartei, die generelle Schutzmaßnahmen ergreift, ist bestrebt, diese so zu gestalten, dass sie den bilateralen Handel möglichst wenig beeinträchtigen.

    (2)   Die Einfuhrvertragspartei bietet der Ausfuhrvertragspartei Konsultationen an, die der Prüfung der Angelegenheit nach Absatz 1 dienen. Die Einfuhrvertragspartei ergreift die Maßnahmen frühestens 30 Tage nach ihrem Konsultationsangebot.

    Abschnitt C

    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 3.7

    Ausschluss von der Streitbeilegung

    Dieses Kapitel unterliegt nicht dem Kapitel neunundzwanzig (Streitbeilegung).

    KAPITEL VIER

    Technische Handelshemmnisse

    Artikel 4.1

    Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

    (1)   Dieses Kapitel gilt für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren, die sich auf den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien auswirken können.

    (2)   Dieses Kapitel gilt nicht

    a)

    für Einkaufsspezifikationen, die von einer staatlichen Stelle für die Produktion oder den Verbrauch durch staatliche Stellen erstellt werden, oder

    b)

    für die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen nach Anhang A des SPS-Übereinkommens.

    (3)   Mit Ausnahme der Stellen, an denen dieses Abkommen, einschließlich der nach Artikel 4.2 übernommenen Bestimmungen des TBT-Übereinkommens, eine Definition oder Begriffsbestimmung enthält, haben die allgemeinen Begriffe für die Normungs- und Konformitätsbewertungsverfahren in der Regel die Bedeutung, die sie nach dem System der Vereinten Nationen sowie von internationalen Normungsorganisationen erhalten haben, unter Berücksichtigung ihres Kontextes und im Lichte von Ziel und Zweck dieses Kapitels.

    (4)   Bezugnahmen auf technische Regelungen, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren umfassen auch Änderungen daran sowie Ergänzungen der jeweiligen Vorschriften oder des jeweiligen Geltungsbereichs, mit Ausnahme von unerheblichen Änderungen und Ergänzungen.

    (5)   Artikel 1.8. (Umfang der Pflichten) Absatz 2 gilt nicht für die Artikel 3, 4, 7, 8 und 9 des TBT-Übereinkommens in der in dieses Abkommen übernommenen Form.

    Artikel 4.2

    Übernahme des TBT-Übereinkommens

    (1)   Folgende Bestimmungen des TBT-Übereinkommens werden Bestandteil dieses Abkommens:

    a)

    Artikel 2 (Ausarbeitung, Annahme und Anwendung technischer Vorschriften durch Stellen der Zentralregierung),

    b)

    Artikel 3 (Ausarbeitung, Annahme und Anwendung technischer Vorschriften durch lokale Regierungsstellen und nichtstaatliche Stellen),

    c)

    Artikel 4 (Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen),

    d)

    Artikel 5 (Verfahren zur Konformitätsbewertung durch Stellen der Zentralregierung),

    e)

    Artikel 6 (Anerkennung der Konformitätsbewertung durch Stellen der Zentralregierung) ohne Beschränkung der Rechte oder Pflichten einer Vertragspartei nach dem Protokoll über die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungen und nach dem Protokoll über die gegenseitige Anerkennung des Programms für die Einhaltung und Durchsetzung der Guten Herstellungspraxis für pharmazeutische Erzeugnisse,

    f)

    Artikel 7 (Verfahren zur Konformitätsbewertung durch lokale Regierungsstellen),

    g)

    Artikel 8 (Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung durch nichtstaatliche Stellen),

    h)

    Artikel 9 (Internationale und regionale Systeme),

    i)

    Anhang 1 (Begriffsbestimmungen für die Zwecke dieses Übereinkommens) und

    j)

    Anhang 3 (Kodex des guten Verhaltens für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen).

    (2)   Der Begriff „Mitglieder“ in den übernommenen Vorschriften hat in diesem Abkommen dieselbe Bedeutung wie im TBT-Übereinkommen.

    (3)   Im Hinblick auf Artikel 3, 4, 7, 8 und 9 des TBT-Übereinkommens kann in Fällen, in denen eine Vertragspartei der Auffassung ist, dass die andere Vertragspartei keine zufriedenstellenden Ergebnisse in Bezug auf die genannten Artikel erzielt hat und ihre Handelsinteressen erheblich betroffen sind, Kapitel Neunundzwanzig (Streitbeilegung) in Anspruch genommen werden. In dieser Hinsicht sind diese Ergebnisse den betreffenden Ergebnissen gleichwertig, so als wäre die betreffende Stelle eine Vertragspartei.

    Artikel 4.3

    Zusammenarbeit

    Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit im Bereich technische Vorschriften, Normen, Messwesen, Konformitätsbewertungsverfahren, Marktüberwachung oder -beobachtung und Durchsetzungsmaßnahmen, um den Handel zwischen den Vertragsparteien nach Kapitel Einundzwanzig (Zusammenarbeit in Regulierungsfragen) zu erleichtern. Dies kann auch die Förderung oder Anregung einer Zusammenarbeit zwischen den jeweiligen öffentlichen oder privaten Stellen der Vertragsparteien umfassen, die für Messwesen, Normung, Prüfung, Zertifizierung und Akkreditierung, Marktüberwachung oder -beobachtung und Durchsetzungsmaßnahmen zuständig sind, insbesondere jedoch die Ermunterung ihrer Akkreditierungs- und Konformitätsbewertungsstellen, sich an Kooperationsvereinbarungen zur Förderung der Anerkennung von Konformitätsbewertungsergebnissen zu beteiligen.

    Artikel 4.4

    Technische Vorschriften

    (1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, so weit wie möglich zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass ihre technischen Vorschriften miteinander vereinbar sind. Äußert eine Vertragspartei Interesse an der Erarbeitung einer technischen Vorschrift, deren Erfassungsbereich gleich oder ähnlich dem einer bestehenden oder bei der anderen Vertragspartei gerade in Entwicklung begriffenen Vorschrift ist, so legt diese andere Vertragspartei zu diesem Zweck der ersten Vertragspartei — soweit praktisch möglich — auf Ersuchen die einschlägigen Informationen, Studien und Daten vor, auf die sie sich bei der Erarbeitung ihrer technischen Vorschrift gestützt hat, unabhängig davon, ob die technische Vorschrift bereits angenommen wurde oder sich noch im Entwicklungsstadium befindet. Die Vertragsparteien erkennen an, dass es erforderlich sein kann, den Umfang eines bestimmten Ersuchens zu klären und sich darüber zu einigen, und dass vertrauliche Informationen zurückgehalten werden dürfen.

    (2)   Eine Vertragspartei, die eine technische Vorschrift ausgearbeitet hat, die sie für gleichwertig mit einer — vergleichbare Ziele und einen vergleichbaren Produktbezug aufweisenden — technischen Vorschrift der anderen Vertragspartei hält, kann darum ersuchen, dass die andere Vertragspartei die technische Vorschrift als gleichwertig anerkennt. Die Vertragspartei legt das Ersuchen schriftlich vor und begründet im Einzelnen, auch in Bezug auf den Produktbezug, weshalb die technische Vorschrift als gleichwertig angesehen werden sollte. Die Vertragspartei, die nicht der Auffassung ist, dass die technische Vorschrift gleichwertig ist, nennt der anderen Vertragspartei auf Verlangen die Gründe für ihre Entscheidung.

    Artikel 4.5

    Konformitätsbewertung

    Die Vertragsparteien halten sich an das Protokoll über die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungen und an das Protokoll über die gegenseitige Anerkennung des Programms für die Einhaltung und Durchsetzung der Guten Herstellungspraxis für pharmazeutische Erzeugnisse.

    Artikel 4.6

    Transparenz

    (1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Transparenzverfahren im Zusammenhang mit der Entwicklung technischer Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren betroffene Personen der Vertragsparteien in die Lage versetzen, sich zu einem geeigneten, frühen Zeitpunkt einzubringen, zu dem noch Änderungen eingeführt und Stellungnahmen berücksichtigt werden können, sofern keine dringenden Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit auftreten oder aufzutreten drohen. Findet ein öffentliches Konsultationsverfahren zur Entwicklung von technischen Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren statt, so gestattet jede Vertragspartei Personen der anderen Vertragspartei die Teilnahme unter Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die ihren eigenen Personen gewährt werden.

    (2)   Die Vertragsparteien fördern die engere Zusammenarbeit zwischen den Normungsgremien in ihrem jeweiligen Gebiet, um unter anderem den Austausch von Informationen über ihre jeweiligen Tätigkeiten und die Harmonisierung von Normen auf der Grundlage des beiderseitigen Interesses und der Gegenseitigkeit zu erleichtern, entsprechend den Modalitäten, die von den betroffenen Normungsgremien festzulegen sind.

    (3)   Jede Vertragspartei bemüht sich, der anderen Vertragspartei eine Frist von mindestens 60 Tagen ab der Notifikation geplanter technischer Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren beim zentralen Notifikationsregister der WTO einzuräumen, damit diese schriftlich Stellung nehmen kann, sofern keine dringenden Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit auftreten oder aufzutreten drohen. Eine Vertragspartei zieht zumutbare Ersuchen um Verlängerung der Stellungnahmefrist wohlwollend in Betracht.

    (4)   Erhält eine Vertragspartei Stellungnahmen zu ihren geplanten technischen Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren von der anderen Vertragspartei, so beantwortet sie diese Stellungnahmen schriftlich, bevor die technische Vorschrift oder das Konformitätsbewertungsverfahren verabschiedet wird.

    (5)   Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Antworten oder eine Zusammenfassung ihrer Antworten auf wichtige Stellungnahmen in gedruckter oder elektronischer Form spätestens zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der verabschiedeten technischen Vorschrift oder des verabschiedeten Konformitätsbewertungsverfahrens.

    (6)   Jede Vertragspartei stellt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Informationen über die Ziele, die Rechtsgrundlage und die Begründung einer technische Vorschrift oder eines Konformitätsbewertungsverfahrens zur Verfügung, welche beziehungsweise welches sie verabschiedet hat oder einzuführen gedenkt.

    (7)   Eine Vertragspartei prüft wohlwollend zumutbare Ersuchen der anderen Vertragspartei um Festsetzung oder Verlängerung der Frist zwischen Verabschiedung und Inkrafttreten der technischen Vorschrift, die sie nach der Übermittlung einer geplanten technischen Vorschrift und vor Ende der Stellungnahmefrist erhalten hat, es sei denn, die Verlängerung würde das Erreichen der angestrebten legitimen Ziele beeinträchtigen.

    (8)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die von ihr verabschiedeten technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren auf offiziellen Websites öffentlich zugänglich sind.

    (9)   Hält eine Vertragspartei aufgrund der Nichteinhaltung einer technischen Vorschrift Waren mit Ursprung im Gebiet einer anderen Vertragspartei in einem Eingangshafen zurück, so unterrichtet die Vertragspartei, welche die Waren zurückhält, den Einführer ohne ungebührliche Verzögerung über die Gründe für das Zurückhalten.

    Artikel 4.7

    Verwaltung des Kapitels

    (1)   Die Vertragsparteien kooperieren in Fragen, die unter dieses Kapitel fallen. Die Vertragsparteien kommen überein, dass der nach Artikel 26.2 Absatz 1 Buchstabe a eingesetzte Ausschuss für Warenhandel

    a)

    die Durchführung dieses Kapitels verwaltet,

    b)

    sich unverzüglich mit einer Frage befasst, welche eine Vertragspartei im Zusammenhang mit der Ausarbeitung, Verabschiedung, Anwendung oder Durchsetzung von Normen, technischen Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren vorbringt,

    c)

    auf Ersuchen einer Vertragspartei die Erörterung der von der anderen Vertragspartei durchgeführten Risiko- oder Gefahrenbewertung erleichtert,

    d)

    die Zusammenarbeit zwischen den Normungsgremien und Konformitätsbewertungsstellen der Vertragsparteien fördert,

    e)

    Informationen über Normen, technische Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren, auch denen von Dritten oder internationalen Einrichtungen, weitergibt, wenn ein beiderseitiges Interesse daran besteht,

    f)

    dieses Kapitel im Lichte von Entwicklungen im Rahmen des WTO-Ausschusses für technische Handelshemmnisse oder des TBT-Übereinkommens überarbeitet und erforderlichenfalls Empfehlungen für Änderungen an diesem Kapitel erarbeitet, die vom Gemischten CETA-Ausschuss geprüft werden,

    g)

    andere Schritte ergreift, die nach Ansicht der Vertragsparteien hilfreich sind, um diese bei der Umsetzung dieses Kapitels und des TBT-Übereinkommens zu unterstützen und den Handel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern, und

    h)

    dem Gemischten CETA-Ausschuss soweit angezeigt Bericht über die Durchführung dieses Kapitels erstattet.

    (2)   Sind die Vertragsparteien nicht in der Lage, eine unter dieses Kapitel fallende Angelegenheit durch den Ausschuss für Warenhandel zu lösen, so kann der Gemischte CETA-Ausschuss auf Ersuchen einer Vertragspartei eine Ad-hoc-Facharbeitsgruppe einsetzen, die Lösungen zur Erleichterung des Handels finden soll. Stimmt eine Vertragspartei dem Ersuchen der anderen Vertragspartei um Einsetzung einer Facharbeitsgruppe nicht zu, so muss sie auf Ersuchen die Gründe für ihre Entscheidung angeben. Die Vertragsparteien leiten die Facharbeitsgruppe.

    (3)   Hat eine Vertragspartei um Informationen ersucht, so stellt die andere Vertragspartei die Informationen entsprechend den Vorschriften dieses Kapitels in gedruckter oder elektronischer Form innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung. Die Vertragspartei bemüht sich, jedes Informationsersuchen innerhalb von 60 Tagen zu beantworten.

    KAPITEL FÜNF

    Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

    Artikel 5.1

    Begriffsbestimmungen

    (1)   Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)

    die Begriffsbestimmungen in Anhang A des SPS-Übereinkommens,

    b)

    die unter der Schirmherrschaft der Codex-Alimentarius-Kommission (im Folgenden „Codex“) angenommenen Begriffsbestimmungen,

    c)

    die unter der Schirmherrschaft der Weltorganisation für Tiergesundheit (Office international des épizooties, im Folgenden „OIE“) angenommenen Begriffsbestimmungen,

    d)

    die unter der Schirmherrschaft des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (International Plant Protection Convention, im Folgenden „IPPC“) angenommenen Begriffsbestimmungen,

    e)

    Schutzgebiet hinsichtlich eines geregelten Schadorganismus bezeichnet ein offiziell ausgewiesenes geografisches Gebiet der Europäischen Union, in dem dieser Schadorganismus, der in anderen Teilen der Europäischen Union auftritt, trotz günstiger Ansiedlungs- und Lebensbedingungen nicht angesiedelt ist, und

    f)

    zuständige Behörde einer Vertragspartei bezeichnet eine in Anhang 5-A aufgelistete Behörde.

    (2)   Über Absatz 1 hinausgehend sind bei Widersprüchen zwischen den vom Codex, von der OIE und vom IPPC angenommenen Begriffsbestimmungen und denen des SPS-Übereinkommens die Begriffsbestimmungen des SPS-Übereinkommens maßgebend.

    Artikel 5.2

    Ziele

    Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,

    a)

    das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen zu schützen und gleichzeitig den Handel zu erleichtern,

    b)

    sicherzustellen, dass die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen (sanitary and phytosanitary, im Folgenden „SPS“) Maßnahmen der Vertragsparteien keine ungerechtfertigten Handelshemmnisse schaffen, und

    c)

    die Durchführung des SPS-Übereinkommens zu fördern.

    Artikel 5.3

    Geltungsbereich

    Dieses Kapitel gilt für alle SPS-Maßnahmen, die sich mittelbar oder unmittelbar auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken können.

    Artikel 5.4

    Rechte und Pflichten

    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem SPS-Übereinkommen.

    Artikel 5.5

    Anpassung an regionale Bedingungen

    (1)   In Bezug auf Tiere, tierische Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte gilt Folgendes:

    a)

    die Vertragsparteien erkennen das Konzept der Zonenabgrenzung an und haben beschlossen, dieses Konzept auf die in Anhang 5-B aufgeführten Seuchen anzuwenden,

    b)

    beschließen die Vertragsparteien Grundsätze und Leitlinien zum Zwecke der Anerkennung regionaler Bedingungen, so nehmen sie sie in Anhang 5-C auf,

    c)

    für die Zwecke des Buchstabens a stützt die Einfuhrvertragspartei ihre gesundheitspolizeiliche Maßnahme, die für die Ausfuhrvertragspartei gilt, deren Gebiet von einer in Anhang 5-B aufgeführten Seuche betroffen ist, auf den Zonenabgrenzungsbeschluss der Ausfuhrvertragspartei, sofern die Einfuhrvertragspartei davon überzeugt ist, dass der Zonenabgrenzungsbeschluss der Ausfuhrvertragspartei im Einklang mit den Grundsätzen und Leitlinien steht, welche die Vertragsparteien in Anhang 5-C dargelegt haben, und auf einschlägigen internationalen Standards, Leitlinien und Empfehlungen beruht. Die Einfuhrvertragspartei kann zur Erreichung ihres angemessenen gesundheitspolizeilichen Schutzniveaus zusätzliche Maßnahmen anwenden,

    d)

    beansprucht eine Vertragspartei in Bezug auf eine bestimmte Krankheit, die nicht in Anhang 5-B aufgeführt ist, einen besonderen Status, so kann sie um Anerkennung dieses Status ersuchen. Die Einfuhrvertragspartei kann für die Einfuhr lebender Tiere, tierischer Erzeugnisse und tierischer Nebenprodukte zusätzliche Garantien verlangen, die in Bezug auf den vereinbarten und von der Einfuhrvertragspartei anerkannten Status zweckdienlich sind, dazu zählen auch die in Anhang 5-E aufgeführten besonderen Bestimmungen, und

    e)

    die Vertragsparteien erkennen das Konzept der Kompartimentierung an und kommen überein, in dieser Angelegenheit zusammenzuarbeiten.

    (2)   In Bezug auf Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gilt Folgendes:

    a)

    ergreift die Einfuhrvertragspartei eine pflanzenschutzrechtlichen Maßnahme oder behält sie eine solche bei, so berücksichtigt sie unter anderem den von der Ausfuhrvertragspartei festgelegten Schädlingsstatus eines Gebietes, z. B. schadorganismusfreies Gebiet, schadorganismusfreier Produktionsort, schadorganismusfreie Produktionsstätte, Gebiet mit geringem Auftreten von Schädlingen und Schutzgebiet, und

    b)

    beschließen die Vertragsparteien Grundsätze und Leitlinien zum Zwecke der Anerkennung regionaler Bedingungen, so nehmen sie sie in Anhang 5-C auf.

    Artikel 5.6

    Gleichwertigkeit

    (1)   Die Einfuhrvertragspartei erkennt die SPS-Maßnahme der Ausfuhrvertragspartei als gleichwertig an, wenn die Ausfuhrvertragspartei objektiv nachweist, dass mit ihrer Maßnahme das angemessene SPS-Schutzniveau der Einfuhrvertragspartei erreicht wird.

    (2)   Anhang 5-D enthält die Grundsätze und Leitlinien zur Feststellung, Anerkennung und Wahrung der Gleichwertigkeit.

    (3)   In Anhang 5-E ist Folgendes aufgeführt:

    a)

    das Gebiet, dem die Einfuhrvertragspartei zugesteht, dass eine SPS-Maßnahme der Ausfuhrvertragspartei und ihre eigene gleichwertig sind, und

    b)

    das Gebiet, dem die Einfuhrvertragspartei zugesteht, dass mit der Erfüllung der spezifizierten Sonderbedingung in Kombination mit der SPS-Maßnahme der Ausfuhrvertragspartei das angemessene SPS-Schutzniveau der Einfuhrvertragspartei erreicht wird.

    (4)   Für die Zwecke dieses Kapitels gilt Artikel 1.7 (Bezugnahme auf Rechtsvorschriften) vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels, des Anhangs 5-D sowie der Allgemeinen Anmerkungen in Anhang 5-E.

    Artikel 5.7

    Handelsbedingungen

    (1)   Die Einfuhrvertragspartei stellt ihre allgemeinen SPS-Einfuhrbestimmungen für alle Waren bereit. Stufen die Vertragsparteien eine Ware gemeinsam als Priorität ein, so stellt die Einfuhrvertragspartei spezifische SPS-Einfuhrbestimmungen für diese Ware auf, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen. Bei der Feststellung, welche Waren vorrangig sind, arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um eine effiziente Verwaltung ihrer verfügbaren Ressourcen zu gewährleisten. Die spezifischen Einfuhrbestimmungen sollten für das gesamte Gebiet der Ausfuhrvertragspartei gelten.

    (2)   Nach Absatz 1 leitet die Einfuhrvertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung das Verfahren ein, das zur Aufstellung spezifischer SPS-Einfuhrbestimmungen für die als vorrangig eingestufte Ware erforderlich ist. Nach Aufstellung dieser spezifischen Einfuhrbestimmungen ergreift die Einfuhrvertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung die erforderlichen Schritte, damit der Handel auf der Grundlage dieser Einfuhrbestimmungen möglichen wird.

    (3)   Zwecks Aufstellung der spezifischen SPS-Einfuhrbestimmungen verpflichtet sich die Ausfuhrvertragspartei, auf Ersuchen der Einfuhrvertragspartei

    a)

    alle von der Einfuhrvertragspartei geforderten einschlägigen Informationen bereitzustellen und

    b)

    der Einfuhrvertragspartei einen angemessenen Zugang zu gewähren, damit sie sonstige einschlägige Verfahren einsehen, testen, prüfen und durchführen kann.

    (4)   Führt die Einfuhrvertragspartei eine Liste der zur Einfuhr einer Ware autorisierten Betriebe oder Einrichtungen, so erkennt sie einen Betrieb oder eine Einrichtung im Gebiet der Ausfuhrvertragspartei ohne vorherige Kontrolle dieses Betriebs oder dieser Einrichtung an,

    a)

    sofern die Ausfuhrvertragspartei die Genehmigung des Betriebs oder der Einrichtung beantragt und dem Antrag zweckdienliche Garantien beigefügt hat und

    b)

    sofern die in Anhang 5-F aufgeführten Bedingungen und Verfahren erfüllt beziehungsweise abgeschlossen sind.

    (5)   Über Absatz 4 hinausgehend macht die Einfuhrvertragspartei ihre Liste autorisierten Betriebe oder Einrichtungen öffentlich bekannt.

    (6)   In der Regel akzeptiert eine Vertragspartei die Sendung einer geregelten Ware, ohne dass eine vorgezogene Warenabfertigung der einzelnen Sendungen stattfindet, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen.

    (7)   Die Einfuhrvertragspartei kann verlangen, dass die jeweils zuständige Behörde der Ausfuhrvertragspartei den objektiven Nachweis zur Zufriedenheit der Einfuhrvertragspartei erbringt, dass die Einfuhrbestimmungen erfüllt sind oder erfüllt werden können.

    (8)   Die Vertragsparteien sollten das in Anhang 5-G dargelegte Verfahren bezüglich der spezifischen Einfuhrbestimmungen für Pflanzengesundheit einhalten.

    Artikel 5.8

    Audit und Überprüfung

    (1)   Zur Wahrung des Vertrauens in die Umsetzung dieses Kapitels kann eine Vertragspartei das Kontrollprogramm der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise einem Audit oder einer Überprüfung oder beidem unterziehen. Die Vertragspartei trägt die mit dem Audit oder der Überprüfung verbundenen Kosten selbst.

    (2)   Beschließen die Vertragsparteien Grundsätze und Leitlinien für die Durchführung eines Audits oder einer Überprüfung, so nehmen sie diese in Anhang 5-H auf. Führt eine Vertragspartei ein Audit oder eine Überprüfung durch, so tut sie dies nach den Grundsätzen und Leitlinien in Anhang 5-H.

    Artikel 5.9

    Ausfuhrbescheinigung

    (1)   Ist für die Einfuhr einer Sendung lebender Tiere oder tierischer Erzeugnisse eine amtliche Gesundheitsbescheinigung erforderlich und hat die einführende Vertragspartei anerkannt, dass die SPS-Maßnahme der ausführenden Vertragspartei und ihre eigene in Bezug auf diese Tiere oder tierischen Erzeugnisse gleichwertig sind, so verwenden die Vertragsparteien für diese Bescheinigung die vorgeschriebene Mustergesundheitsbescheinigung nach Anhang 5-I, sofern sie nichts anderes beschließen. Die Vertragsparteien können auch für andere Erzeugnisse eine Musterbescheinigung verwenden, falls sie dies beschließen.

    (2)   Anhang 5-I enthält Grundsätze und Leitlinien für Ausfuhrbescheinigungen, die sich auch auf Fragen erstrecken wie elektronische Zertifizierung, Rücknahme oder Ersetzung von Bescheinigungen, Sprachregelungen und Musterbescheinigungen.

    Artikel 5.10

    Einfuhrkontrollen und Gebühren

    (1)   Anhang 5-J enthält Grundsätze und Leitlinien für Einfuhrkontrollen und Gebühren, einschließlich der Häufigkeitsrate von Einfuhrkontrollen.

    (2)   Belegen die Einfuhrkontrollen, dass die einschlägigen Einfuhrvorschriften nicht eingehalten wurden, so muss sich die von der Einfuhrvertragspartei ergriffene Maßnahme auf eine Risikobewertung stützen, außerdem darf sie den Handel nur in dem Maße beschränken, wie es zur Erreichung des angemessenen gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Schutzniveaus der Vertragspartei erforderlich ist.

    (3)   Wann immer dies möglich ist, teilt die Einfuhrvertragspartei dem Einführer einer unvorschriftsmäßigen Sendung beziehungsweise seinem Vertreter den Grund für die Unvorschriftsmäßigkeit mit und räumt ihm die Möglichkeit einer Überprüfung der Entscheidung ein. Die Einfuhrvertragspartei prüft sämtliche einschlägige Informationen, die für die Zwecke der Überprüfung übermittelt werden.

    (4)   Eine Vertragspartei kann für den Aufwand bei der Durchführung von Grenzkontrollen Gebühren erheben; diese sollten nicht höher sein, als es zur Deckung der Kosten erforderlich ist.

    Artikel 5.11

    Benachrichtigungen und Informationsaustausch

    (1)   Eine Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung Folgendes mit:

    a)

    eine wesentliche Änderung des Schädlings- oder Krankheitsstatus, zum Beispiel das Auftreten und die Entwicklung einer in Anhang 5-B aufgeführten Seuche,

    b)

    eine epidemiologisch relevante Feststellung in Bezug auf eine nicht in Anhang 5-B aufgeführte Tierseuche oder eine neue Krankheit und

    c)

    eine wichtige Frage der Lebensmittelsicherheit im Zusammenhang mit einem zwischen den Vertragsparteien gehandelten Erzeugnis.

    (2)   Die Vertragsparteien sind bestrebt, auch Informationen über andere sachdienliche Themen auszutauschen, zum Beispiel:

    a)

    über eine Änderung der SPS-Maßnahme einer Vertragspartei,

    b)

    über eine wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Organisation der zuständigen Behörde einer Vertragspartei,

    c)

    auf Anfrage, über die Ergebnisse der amtlichen Kontrolle einer Vertragspartei und über einen Bericht, der die Ergebnisse der durchgeführten Kontrolle betrifft,

    d)

    über die Ergebnisse einer Einfuhrkontrolle nach Artikel 5.10 im Falle einer abgelehnten oder unvorschriftsmäßigen Sendung und

    e)

    auf Anfrage, über eine Risikoanalyse oder ein wissenschaftliches Gutachten, die beziehungsweise das von einer Vertragspartei vorgelegte wurde und für dieses Kapital relevant ist.

    (3)   Sofern der Gemischte Verwaltungsausschuss nichts anderes beschließt, gilt Folgendes: Wurden die Informationen nach Absatz 1 oder 2 an das zentrale Notifikationsregister der WTO oder an das zuständige internationale Normungsgremium nach dessen einschlägigen Vorschriften übermittelt, so wurden die für diese Informationen geltenden Anforderungen der Absätze 1 und 2 erfüllt.

    Artikel 5.12

    Technische Konsultationen

    Hat eine Vertragspartei erhebliche Bedenken in Bezug auf die Lebensmittelsicherheit, die Pflanzengesundheit, die Tiergesundheit oder eine von der anderen Vertragspartei vorgeschlagene oder durchgeführte SPS-Maßnahme, so kann sie um technische Konsultationen mit der anderen Vertragspartei ersuchen. Die Vertragspartei, an die sich das Ersuchen richtet, sollte ohne ungebührliche Verzögerung darauf reagieren. Jede Vertragspartei ist bestrebt, die zur Vermeidung einer Handelsunterbrechung notwendigen Informationen zu beschaffen und gegebenenfalls eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.

    Artikel 5.13

    SPS-Notmaßnahmen

    (1)   Eine Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei eine SPS-Notmaßnahme binnen 24 Stunden nach ihrem Beschluss zur Durchführung der Maßnahme mit. Beantragt eine Vertragspartei technische Konsultationen über die SPS-Notmaßnahme, so müssen diese innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe der SPS-Notmaßnahme geführt werden. Die Vertragsparteien prüfen alle im Rahmen der technischen Konsultationen übermittelten Informationen.

    (2)   Die Einfuhrvertragspartei würdigt die von der Ausfuhrvertragspartei zeitnah übermittelten Informationen, wenn sie einen Beschluss über eine Sendung fasst, die sich bei Annahme der SPS-Notmaßnahme bereits auf dem Weg zwischen den Vertragsparteien befindet.

    Artikel 5.14

    Gemischter Verwaltungsausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

    (1)   Der nach Artikel 26.2 Absatz 1 Buchstabe d eingesetzte Gemischte Verwaltungsausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (im Folgenden „Gemischter Verwaltungsausschuss“) umfasst Vertreter der Regulierungs- und der Handelsseite jeder Vertragspartei mit Zuständigkeit für SPS-Maßnahmen.

    (2)   Der Gemischte Verwaltungsausschuss hat unter anderem die Aufgabe,

    a)

    die Durchführung dieses Kapitels zu überwachen und sich mit allen Fragen zu befassen, die mit diesem Kapitel zusammenhängen und sich aus seiner Durchführung ergeben,

    b)

    Orientierung bei der Ermittlung, Priorisierung, Behandlung und Lösung von Fragen zu geben,

    c)

    sich mit dem Ersuchen einer Vertragspartei um Änderung einer Einfuhrkontrolle zu befassen,

    d)

    mindestens einmal jährlich die Anhänge dieses Kapitels zu überprüfen, insbesondere unter Berücksichtigung der Fortschritte, die in den nach diesem Abkommen vorgesehenen Konsultationen erzielt wurden. Nach der Überprüfung kann der Gemischte Verwaltungsausschuss beschließen, die Anhänge dieses Kapitels zu ändern. Die Vertragsparteien können den Beschluss des Gemischten Verwaltungsausschusses genehmigen, und zwar im Einklang mit ihren jeweiligen für das Inkrafttreten der Änderung erforderlichen Verfahren. Der Beschluss tritt an dem von den Vertragsparteien vereinbarten Tag in Kraft,

    e)

    die Umsetzung eines Beschlusses nach Buchstabe d und den Vollzug von Maßnahmen nach Buchstabe d zu überwachen,

    f)

    eine ständige Plattform anzubieten, auf der Informationen über das Regulierungssystem jeder Vertragspartei ausgetauscht werden können, unter Einschluss der Wissenschafts- und Risikobewertungsgrundlage für eine SPS-Maßnahme, und

    g)

    ein Dokument zu erstellen und auf dem neusten Stand zu halten, in welchem der genaue Stand der Erörterungen zwischen den Vertragsparteien über ihre Arbeiten zur Anerkennung der Gleichwertigkeit bestimmter SPS-Maßnahmen festgehalten ist.

    (3)   Der Gemischte Verwaltungsausschuss kann unter anderem

    a)

    Möglichkeiten für eine stärkere bilaterale Zusammenarbeit und engere Beziehungen ergründen, wozu auch ein Beamtenaustausch zählen kann,

    b)

    frühzeitig eine Änderung oder einen Vorschlag zur Änderung einer in Erwägung befindlichen SPS-Maßnahme erörtern,

    c)

    das gegenseitige Verständnis der Vertragsparteien für die Durchführung des SPS-Übereinkommens erleichtern und verbessern und soweit angebracht die Zusammenarbeit der Vertragsparteien in SPS-Fragen fördern, die in multilateralen Foren wie dem WTO-Ausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen und internationalen Normungsgremien erörtert werden, oder

    d)

    frühzeitig Vorhaben ermitteln und erörtern, die eine SPS-Komponente aufweisen und bei denen eine Zusammenarbeit von Vorteil wäre.

    (4)   Der Gemischte Verwaltungsausschuss kann Arbeitsgruppen aus Sachverständigen der Vertragsparteien einsetzen, die sich mit bestimmten SPS-Fragen befassen.

    (5)   Eine Vertragspartei kann den Gemischten Verwaltungsausschuss mit SPS-Fragen befassen. Der Gemischte Verwaltungsausschuss sollte die Frage so zügig wie möglich behandeln.

    (6)   Kann der Gemischte Verwaltungsausschuss eine Frage nicht zügig behandeln, so erstattet er dem Gemischten CETA-Ausschuss auf Ersuchen einer Vertragspartei umgehend Bericht.

    (7)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, tritt der Gemischte Verwaltungsausschuss spätestens 180 Tage nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen und legt sein Arbeitsprogramm fest; seine Geschäftsordnung gibt er sich spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens.

    (8)   Nach seiner Eröffnungssitzung tritt der Gemischte Verwaltungsausschuss nach Bedarf zusammen, in der Regel jährlich. Der Gemischte Verwaltungsausschuss kann beschließen, Sitzungen per Videokonferenz oder Telekonferenz abzuhalten; ferner kann er Fragen außerhalb der Sitzungen auch im schriftlichen Verfahren behandeln.

    (9)   Der Gemischte Verwaltungsausschuss erstattet dem Gemischten CETA-Ausschuss jährlich Bericht über seine Tätigkeit und sein Arbeitsprogramm.

    (10)   Bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens gibt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei schriftlich eine Anlaufstelle bekannt, welche die Aufgabe hat, die Agenda des Gemischten Verwaltungsausschusses zu koordinieren und die Kommunikation in SPS-Angelegenheiten zu erleichtern.

    KAPITEL SECHS

    Zoll und Handelserleichterungen

    Artikel 6.1

    Ziele und Grundsätze

    (1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Bereiche Zoll- und Handelserleichertung in dem sich weiterentwickelnden Welthandelskontext von großer Bedeutung sind.

    (2)   Soweit möglich arbeiten die Vertragsparteien zusammen und tauschen Informationen aus, unter anderem Informationen über bewährte Verfahren, um die Anwendung und Einhaltung der Maßnahmen zur Handelserleichterung dieses Abkommens zu fördern.

    (3)   Maßnahmen zur Handelserleichterung dürfen keine Mechanismen behindern, die dem Schutz einer Person mittels wirksamer Durchsetzung und Einhaltung des Rechtes einer Vertragspartei dienen.

    (4)   Vorschriften und Verfahren zur Ein-, Aus- und Durchfuhr dürfen verwaltungstechnisch nicht belastender oder handelsbeschränkender sein als zur Erreichung eines legitimen Zieles erforderlich.

    (5)   Geltende internationale Handels- und Zollübereinkünfte und -normen bilden die Grundlage für Ein-, Aus- und Durchfuhrvorschriften und -verfahren, es sei denn, sie wären zur Erreichung der angestrebten legitimen Ziele ungeeignet oder ineffektiv.

    Artikel 6.2

    Transparenz

    (1)   Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Rechtsvorschriften, sonstigen Vorschriften, Gerichtsentscheidungen und Verwaltungspolitiken bezüglich der Voraussetzungen für die Ein- oder Ausfuhr von Waren oder macht sie der Öffentlichkeit auf andere Weise, gegebenenfalls auch in elektronischer Form, zugänglich.

    (2)   Jede Vertragspartei ist bestrebt, Entwürfe von Vorschriften und Verwaltungspolitiken im Zusammenhang mit Zollfragen zu veröffentlichen, gegebenenfalls auch im Internet, und räumt betroffenen Personen die Möglichkeit ein, zu der betreffenden Maßnahme vor deren Annahme Stellung zu nehmen.

    (3)   Jede Vertragspartei richtet mindestens eine Kontaktstelle ein oder behält sie bei, an die sich betroffene Personen mit Anfragen im Zollbereich wenden können, ferner stellt sie im Internet Informationen bereit, wie solche Anfragen zu stellen sind.

    Artikel 6.3

    Überlassung der Waren

    (1)   Jede Vertragspartei führt vereinfachte Zollverfahren für die effiziente Überlassung der Waren ein oder behält sie bei, um den Handel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern sowie die Kosten für die Ein- und Ausführer zu senken.

    (2)   Jede Vertragspartei gewährleistet, dass diese vereinfachten Verfahren

    a)

    die Überlassung von Waren innerhalb einer Frist ermöglichen, die nicht länger ist als zur Einhaltung ihrer Gesetze erforderlich,

    b)

    die Überlassung von Waren am ersten Ankunftsort ermöglichen; dies gilt nach Möglichkeit auch für Waren, die einer Kontrolle oder Regelung unterliegen,

    c)

    von dem Bestreben geprägt sind, Waren zügig zu überlassen, die mit hoher Dringlichkeit abgefertigt werden müssen,

    d)

    einem Einführer oder seinem Agenten ermöglichen, Waren vor der endgültigen Festsetzung der Zölle, Steuern und Gebühren und ihrer Entrichtung aus der Zollkontrolle zu entnehmen. Vor der Überlassung von Waren darf eine Vertragspartei verlangen, dass ein Einführer ausreichende Sicherheiten in Form einer Bürgschaft, einer Kaution oder eines anderen geeigneten Mittels stellt, und

    e)

    im Einklang mit ihren Gesetzen vereinfachte Nachweisanforderungen für die Einfuhr von Waren mit geringem Wert, wie sie von jeder Vertragspartei definiert sind, vorsehen.

    (3)   Jede Vertragspartei darf im Rahmen ihrer vereinfachten Verfahren verlangen, dass bei der nachträglichen Prüfung von Geschäftsunterlagen und sonstigen Überprüfungen soweit angezeigt ausführlicherer Informationen vorgelegt werden.

    (4)   Jede Vertragspartei ermöglicht die beschleunigte Überlassung von Waren; soweit möglich und zutreffend sorgt sie außerdem dafür,

    a)

    dass, sofern keine Gefahr festgestellt wurde oder keine stichprobenartigen Kontrollen durchgeführt werden müssen, die vorgezogene elektronische Anmeldung und Datenverarbeitung bereits vor der physischen Ankunft der Waren erfolgen kann, damit die Waren bei ihrer Ankunft bereits überlassen werden können, und

    b)

    dass zur Abfertigung bestimmter Waren möglichst wenig Unterlagen erforderlich sind.

    (5)   Jede Vertragspartei stellt soweit möglich sicher, dass ihre an Grenz- oder sonstigen Ein- und Ausfuhrkontrollen beteiligten Behörden und Stellen zwecks Erleichterung des Handels kooperieren und ihre Tätigkeiten koordinieren, indem sie unter anderem ihre Anforderungen hinsichtlich der Ein- und Ausfuhrdaten und der Unterlagen einander angleichen und eine einzige Anlaufstelle schaffen, bei der die Sendungen selbst und die zugehörigen Unterlagen einmalig geprüft werden.

    (6)   Jede Vertragspartei stellt soweit möglich sicher, dass ihre Warenein- und -ausfuhranforderungen zwecks Erleichterung des Handels koordiniert werden, unabhängig davon, ob diese Anforderungen von einer Stelle oder im Namen dieser Stelle von der Zollverwaltung verwaltet werden.

    Artikel 6.4

    Zollwertermittlung

    (1)   Die im gegenseitigen Handel zwischen den Vertragsparteien geltende Zollwertermittlung unterliegt dem Zollwertübereinkommen.

    (2)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu einer gemeinsamen Herangehensweise in Fragen der Zollwertermittlung zu gelangen.

    Artikel 6.5

    Einreihung von Waren

    Für die Einreihung von Waren im Handel zwischen den Vertragsparteien nach diesem Abkommen gilt die im Einklang mit dem Harmonisierten System festgelegte Tarifnomenklatur der jeweiligen Vertragspartei.

    Artikel 6.6

    Gebühren und Abgaben

    Jede Vertragspartei veröffentlicht Angaben über Gebühren und Abgaben, die von einer Zollverwaltung dieser Vertragspartei erhoben werden, oder sie stellt sie in anderer Weise zur Verfügung, beispielsweise in elektronischer Form. Diese Angaben enthalten die anfallenden Gebühren und Abgaben, die besonderen Gründe für die Gebühr oder Abgabe, die zuständige Behörde sowie den Zahlungszeitpunkt und die Zahlungsart. Eine Vertragspartei darf Gebühren und Abgaben erst einführen oder ändern, wenn sie die Angaben veröffentlicht oder in anderer Weise zugänglich gemacht hat.

    Artikel 6.7

    Risikomanagement

    (1)   Jede Vertragspartei stützt ihre Prüfungs- und Überlassungsverfahren sowie ihre Verfahren zur nachträglichen Überprüfung auf Risikobewertungsgrundsätze, anstatt zu verlangen, dass jede zur Einfuhr gestellte Warensendung eingehend auf die Einhaltung aller Einfuhrvorschriften hin geprüft wird.

    (2)   Jede Vertragspartei stützt sich bei der Ein- und Durchführung von Vorschriften und Verfahren zur Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren auf Risikomanagementgrundsätze und konzentriert Vollzugsmaßnahmen auf Geschäftsvorgänge, die entsprechende Aufmerksamkeit verdienen.

    (3)   Die Absätze 1 und 2 schließen nicht aus, dass eine Vertragspartei Qualitätskontrollen und Vollzugsprüfungen durchführt, die weitergehende Untersuchungen erfordern können.

    Artikel 6.8

    Automatisierung

    (1)   Jede Vertragspartei setzt Informationstechnik ein, um die Verfahren zur Überlassung von Waren zwecks Erleichterung des Handels, auch zwischen den Vertragsparteien, zu beschleunigen.

    (2)   Jede Vertragspartei

    a)

    ist bestrebt, Zollformulare, die für die Ein- oder Ausfuhr von Waren erforderlich sind, in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen,

    b)

    ermöglicht, soweit es ihre Gesetze erlauben, diese Zollformulare in elektronischer Form vorzulegen und

    c)

    schafft, sofern dies möglich ist, über ihre Zollverwaltung die Voraussetzungen für den elektronischen Informationsaustausch mit ihren Handelsbeteiligten.

    (3)   Jede Vertragspartei ist bestrebt,

    a)

    voll vernetzte „Single Window“ Systeme zu entwickeln oder beizubehalten, welche die einmalige elektronische Übermittlung der nach den Zollvorschriften und anderen Rechtsvorschriften für den grenzüberschreitenden Warenverkehr erforderlichen Informationen erleichtern, und

    b)

    einen Satz von Datenelementen und -prozessen nach dem Zolldatenmodell der Weltzollorganisation (im Folgenden „WZO“) und damit zusammenhängenden WZO-Empfehlungen und -Leitlinien zu entwickeln.

    (4)   Die Vertragsparteien sind bestrebt, bei der Entwicklung von voll kompatiblen elektronischen Systemen zur Erleichterung des Handels zwischen den Vertragsparteien zusammenzuarbeiten und dabei auch die Arbeit der WZO zu berücksichtigen.

    Artikel 6.9

    Verbindliche Vorabauskünfte

    (1)   Jede Vertragspartei erteilt auf schriftliches Ersuchen verbindliche Vorabauskünfte zur Zolltarifeinreihung im Einklang mit ihren Gesetzen.

    (2)   Vorbehaltlich der Vertraulichkeitsanforderungen veröffentlicht jede Vertragspartei Informationen über verbindliche Vorabauskünfte zur Zolltarifeinreihung, beispielsweise im Internet, die zum Verständnis und zur Anwendung der Zolltarifeinreihungsregeln von Bedeutung sind.

    (3)   Zur Erleichterung des Handels unterrichten die Vertragsparteien einander im bilateralen Dialog regelmäßig über die Änderungen ihrer jeweiligen Gesetze und Durchführungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Absätzen 1 und 2.

    Artikel 6.10

    Überprüfung und Rechtsbehelf

    (1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Verwaltungshandelnoder amtliche Entscheidung in Bezug auf die Einfuhr von Waren unverzüglich von gerichtlichen, schiedsrichterlichen oder administrativen Instanzen oder in Verwaltungsverfahren überprüft werden kann.

    (2)   Die Instanz oder der Beamte, die / der nach diesen Verwaltungsverfahren tätig ist, muss unabhängig von dem Beamten oder der Stelle sein, welcher / welche die Entscheidung erlassen hat, und befugt sein, die Entscheidung nach den Gesetzen der Vertragspartei aufrechtzuerhalten, zu ändern oder aufzuheben.

    (3)   Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass eine Person die Möglichkeit auf Rechtsbehelf oder Überprüfung auf einer Verwaltungsebene hat, die unabhängig ist von dem Beamten oder der Stelle, welcher / welche die ursprüngliche Maßnahme oder Entscheidungen erlassen hat, bevor von dieser Person verlangt wird, Abhilfe auf einer offizielleren oder gerichtlichen Ebene zu erwirken.

    (4)   Jede Vertragspartei gewährt einer Person, der von ihrer Zollverwaltung eine verbindliche Vorabauskunft nach Artikel 6.9 erteilt wurde, im Wesentlichen dieselben Überprüfungs- und Rechtsbehelfsrechte gegenüber den Feststellungen in derartigen Vorabauskünften wie den Einführern in ihrem Gebiet.

    Artikel 6.11

    Sanktionen

    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihr Zollrecht vorsieht, dass Sanktionen für Verstöße angemessen und diskriminierungsfrei sind und dass die Anwendung dieser Sanktionen nicht zu ungerechtfertigten Verzögerungen führt.

    Artikel 6.12

    Vertraulichkeit

    (1)   Jede Vertragspartei behandelt im Einklang mit ihrem Recht alle nach diesem Kapitel erlangten Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder die auf vertraulicher Basis übermittelt wurden, streng vertraulich und schützt diese Informationen vor einer Offenlegung, welche die Wettbewerbsposition der übermittelnden Person beeinträchtigen könnte.

    (2)   Ist die Vertragspartei, welche Informationen nach Absatz 1 erhält oder erlangt, nach ihrem Recht verpflichtet, die Informationen offenzulegen, so benachrichtigt diese Vertragspartei die Vertragspartei oder Person, welche die Informationen übermittelt hat.

    (3)   Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die nach diesem Kapitel eingeholten vertraulichen Informationen nur für die Zwecke der Verwaltung und Durchsetzung der Zollangelegenheiten verwendet werden, es sei denn die Vertragspartei oder Person, welche die vertraulichen Informationen vorgelegt hat, erteilt die Erlaubnis dazu.

    (4)   Eine Vertragspartei darf die Erlaubnis erteilen, nach diesem Kapitel eingeholte Informationen in Verfahren vor administrativen, gerichtlichen oder gerichtsähnlichen Instanzen zu verwenden, die wegen Nichtbeachtung zollbezogener Gesetze zur Umsetzung dieses Kapitel angestrengt werden. Eine Vertragspartei setzt die Vertragspartei oder Person, welche die Informationen vorgelegt hat, im Voraus von dieser Verwendung in Kenntnis.

    Artikel 6.13

    Zusammenarbeit

    (1)   Die Vertragsparteien arbeiten weiterhin in internationalen Gremien wie der WZO zusammen, um beiderseits anerkannte Ziele zu verwirklichen; dazu zählen auch die Ziele des Normenrahmens der WZO zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels.

    (2)   Die Vertragsparteien überprüfen regelmäßig einschlägige internationale Vorhaben zur Handelserleichterung, darunter das gemeinsam von der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa erarbeitete Kompendium von Empfehlungen für die Erleichterung des Handels (Compendium of Trade Facilitation Recommendations), um Bereiche ausfindig zu machen, in denen weitere gemeinsame Maßnahmen den Handel zwischen den Vertragsparteien erleichtern und gemeinsame multilaterale Ziele fördern würden.

    (3)   Die Vertragsparteien arbeiten nach dem am 4. Dezember 1997 in Ottawa unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (im Folgenden „Kanada-EU-Zollkooperationsabkommen“) zusammen.

    (4)   Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe im Zollbereich nach dem Kanada-EU-Zollkooperationsabkommen, auch in Fällen einer mutmaßlichen wie in diesem Abkommen definierten Verletzung der Zollvorschriften einer Vertragspartei und in Fragen der Durchführung dieses Abkommens.

    Artikel 6.14

    Gemischter Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich

    (1)   Der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich, der als Sonderausschuss nach Artikel 26.2 (Sonderausschüsse) Absatz 1 Buchstabe c ermächtigt ist, unter Aufsicht des Gemischten CETA-Ausschusses tätig zu werden, stellt das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Kapitels, des Protokolls über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen sowie des Artikels 20.43 (Geltungsbereich der Grenzmaßnahmen) und des Artikels 2.8 (Vorübergehende Aussetzung der Zollpräferenzbehandlung) sicher. Der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich geht allen Fragen nach, die sich aus ihrer Anwendung im Einklang mit den Zielen dieses Abkommens ergeben.

    (2)   Für von diesem Abkommen erfasste Angelegenheiten setzt sich der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich nach dem Ermessen jeder Vertragspartei aus Vertretern von Zoll-, Handels- oder anderen zuständigen Behörden zusammen.

    (3)   Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihre Vertreter im Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich über die Sachkenntnisse verfügen, die für die jeweiligen Tagesordnungspunkte erforderlich sind. Der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich darf zur Behandlung von Fragen der Ursprungsregeln oder der Ursprungsbestimmungen in einer Sonderkonfiguration zusammentreten, und zwar entweder als Gemischter Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich (Ursprungsregeln) oder als Gemischter Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich (Ursprungsbestimmungen).

    (4)   Der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich darf Entschließungen verabschieden, Empfehlungen aussprechen und Stellungnahmen abgeben sowie dem Gemischten CETA-Ausschuss Beschlussentwürfe vorlegen, die ihm zum Erreichen der gemeinsamen Ziele und zum reibungslosen Funktionieren der mit diesem Kapitel, dem Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen sowie Artikel 20.43 (Geltungsbereich der Grenzmaßnahmen) und Artikel 2.8 (Vorübergehende Aussetzung der Zollpräferenzbehandlung) notwendig erscheinen.

    KAPITEL SIEBEN

    Subventionen

    Artikel 7.1

    Begriffsbestimmung

    (1)   Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck Subvention eine Maßnahme im Zusammenhang mit dem Warenhandel, bei der die Bedingungen des Artikels 1.1 des Subventionsübereinkommens erfüllt sind.

    (2)   Subventionen unterliegen diesem Kapitel nur, wenn sie spezifisch im Sinne des Artikels 2 des Subventionsübereinkommens sind.

    Artikel 7.2

    Transparenz

    (1)   Jede Vertragspartei legt der anderen Vertragspartei alle zwei Jahre folgende Angaben zu allen in ihrem Gebiet gewährten oder aufrechterhaltenen Subventionen vor:

    a)

    Rechtsgrundlage der Subvention,

    b)

    Form der Subvention und

    c)

    Höhe der Subvention beziehungsweise Betrag, der für die Subvention veranschlagt ist.

    (2)   Mit einer Notifikation an die WTO nach Artikel 25.1 des Subventionsübereinkommens gilt die Anforderung des Absatzes 1 als erfüllt.

    (3)   Eine Vertragspartei erteilt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei umgehend Auskunft über konkrete Fälle einer öffentlichen Unterstützung, die den Handel mit in ihrem Gebiet erbrachten Dienstleistungen betrifft, und beantwortet diesbezügliche Fragen.

    Artikel 7.3

    Konsultationen über Subventionen und öffentliche Unterstützung in anderen Sektoren als der Landwirtschaft und der Fischerei

    (1)   Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine von der anderen Vertragspartei gewährte Subvention oder eine konkrete von der anderen Vertragspartei gewährte den Dienstleistungshandel betreffende öffentliche Unterstützung ihre Interessen beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte, kann sie der anderen Vertragspartei ihre Bedenken mitteilen und um diesbezügliche Konsultationen ersuchen. Das Ersuchen wird von der ersuchten Vertragspartei umfassend und wohlwollend geprüft.

    (2)   Im Laufe der Konsultationen kann eine Vertragspartei zusätzliche Auskünfte über eine von der anderen Vertragspartei gewährte Subvention oder eine konkrete von der anderen Vertragspartei gewährte den Dienstleistungshandel betreffende öffentliche Unterstützung anfordern, insbesondere Angaben zum damit angestrebten politischen Ziel, zur Höhe der Subvention beziehungsweise Unterstützung und zu etwaigen Maßnahmen, mit denen potenzielle Handelsverzerrungen begrenzt werden sollen.

    (3)   Auf der Grundlage der Konsultationen bemüht sich die ersuchte Partei, etwaige nachteilige Auswirkungen, welche die Subvention oder die den Dienstleistungshandel betreffende öffentliche Unterstützung auf die Interessen der ersuchenden Partei haben könnte, zu beseitigen oder auf ein Minimum zu reduzieren.

    (4)   Dieser Artikel gilt nicht für Subventionen im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Fischereierzeugnissen und lässt die Artikel 7.4 und 7.5 unberührt.

    Artikel 7.4

    Konsultationen über Subventionen im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Fischereierzeugnissen

    (1)   Die Vertragsparteien verfolgen das gemeinsame Ziel, im Wege der Zusammenarbeit zu einer Einigung zu gelangen im Hinblick auf

    a)

    eine weitere Verbesserung multilateraler Disziplinen und Regeln für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der WTO und

    b)

    die Förderung der Entwicklung einer globalen, multilateralen Lösung im Bereich der Fischereisubventionen.

    (2)   Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine von der anderen Vertragspartei gewährte Subvention oder öffentliche Unterstützung ihre Interessen in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Fischereierzeugnisse beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte, kann sie der anderen Vertragspartei ihre Bedenken mitteilen und um diesbezügliche Konsultationen ersuchen.

    (3)   Die ersuchte Vertragspartei prüft das Ersuchen umfassend und wohlwollend und bemüht sich nach besten Kräften, die nachteiligen Auswirkungen, welche die Subvention oder öffentliche Unterstützung auf die Interessen der ersuchenden Vertragspartei in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Fischereierzeugnisse hat, zu beseitigen oder auf ein Minimum zu reduzieren.

    Artikel 7.5

    Ausfuhrsubventionen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

    (1)   Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck

    a)

    Ausfuhrsubvention eine Ausfuhrsubvention im Sinne des Artikels 1 Buchstabe e des Übereinkommens über die Landwirtschaft und

    b)

    vollständige Beseitigung eines Zolls im Falle des Bestehens von Zollkontingenten die Aufhebung des Kontingentzollsatzes oder des Zollsatzes für über das Kontingent hinausgehende Mengen.

    (2)   Eine Vertragspartei kann keine Ausfuhrsubventionen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt werden oder bei der Herstellung eines dorthin auszuführenden Erzeugnisses verwendet werden, einführen oder aufrechterhalten, nachdem die andere Vertragspartei den Zoll auf das betreffende landwirtschaftliche Erzeugnis — unverzüglich oder nach Ablauf des Übergangszeitraums — im Einklang mit Anhang 2-A (Zollabbau) und den darin enthaltenen Stufenplänen vollständig beseitigt hat.

    Artikel 7.6

    Vertraulichkeit

    Bei der Erteilung von Auskünften nach diesem Kapitel ist eine Vertragspartei nicht zur Offenlegung vertraulicher Informationen verpflichtet.

    Artikel 7.7

    Ausschluss von Subventionen und öffentlichen Unterstützungen für audiovisuelle Dienstleistungen und für die Kulturwirtschaft

    Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten nicht für Subventionen oder öffentliche Unterstützungen, die im Falle der Europäischen Union audiovisuelle Dienstleistungen und im Falle Kanadas die Kulturwirtschaft betreffen.

    Artikel 7.8

    Verhältnis zum WTO-Übereinkommen

    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus Artikel VI GATT 1994, aus dem Subventionsübereinkommen und aus dem Übereinkommen über die Landwirtschaft.

    Artikel 7.9

    Streitbeilegung

    Die Artikel 7.3 und 7.4 dieses Kapitels unterliegen nicht den Streitbeilegungsbestimmungen dieses Abkommens.

    KAPITEL ACHT

    Investitionen

    Abschnitt A

    Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich

    Artikel 8.1

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

     

    in Ausübung hoheitlicher Gewalt durchgeführte Tätigkeiten Tätigkeiten, die weder zu kommerziellen Zwecken noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Wirtschaftsbeteiligten durchgeführt werden,

     

    Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen Arbeiten an einem aus dem Verkehr genommenen Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil, mit Ausnahme der Stationswartungsdienste („Line-Maintenance“),

     

    Flughafenbetriebsleistungen den Betrieb oder die Verwaltung — auf Gebühren- oder vertraglicher Basis — der Flughafeninfrastruktur, einschließlich Terminals, Start- und Landebahnen, Rollbahnen und Vorfeldern, Parkplätzen und flughafeninternen Transportsystemen. Zur Klarstellung: Flughafenbetriebsleistungen schließen weder das Eigentum an Flughäfen oder Flughafengeländen oder Investitionen in Flughäfen oder Flughafengelände noch die Wahrnehmung der Aufgaben von Leitungs- und Kontrollorganen ein. Flughafenbetriebsleistungen schließen keine Flugsicherungsdienste ein,

     

    Sicherungsbeschlagnahme die Beschlagnahme von Vermögenswerten einer Streitpartei zur Sicherstellung oder Gewährleistung der Erfüllung eines Urteilsspruchs,

     

    Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme die Erbringung von Dienstleistungen mit Hilfe computergestützter Systeme, die Informationen über die Flugpläne von Luftfahrtunternehmen, die Verfügbarkeit von Beförderungskapazitäten, Flugpreise und Flugpreisregelungen enthalten und die Vornahme von Buchungen oder die Ausstellung von Flugtickets ermöglichen,

     

    vertrauliche oder geschützte Informationen

    a)

    vertrauliche Geschäftsinformationen oder

    b)

    Informationen, die vor einer Offenlegung gegenüber der Öffentlichkeit geschützt sind, und zwar

    i)

    im Falle von Informationen des Beklagten: nach dem Recht des Beklagten,

    ii)

    im Falle sonstiger Informationen: nach den Rechtsvorschriften oder Regeln, die vom Gericht für die Offenlegung dieser Informationen als anwendbar bestimmt werden,

     

    erfasste Investition in Bezug auf eine Vertragspartei eine Investition

    a)

    in ihrem Gebiet,

    b)

    die im Einklang mit dem zum Zeitpunkt der Tätigung der Investition anwendbaren Recht getätigt wird,

    c)

    direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei steht und

    d)

    zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits besteht oder danach getätigt oder erworben wird,

     

    Streitpartei den Investor, der ein Verfahren nach Abschnitt F anstrengt oder den Beklagten. Für die Zwecke des Abschnitts F und unbeschadet des Artikels 8.14 fällt eine Vertragspartei nicht unter den Begriff des Investors,

     

    Streitparteien sowohl den Investor als auch den Beklagten,

     

    untersagen einen Beschluss zum Verbot oder zur Beschränkung einer Maßnahme,

     

    Unternehmen ein Unternehmen im Sinne des Artikels 1.1 (Allgemein geltende Begriffsbestimmungen) sowie eine Zweigniederlassung oder Repräsentanz eines Unternehmens,

     

    Bodenabfertigungsdienste die Erbringung von Dienstleistungen auf Gebühren- oder vertraglicher Basis in folgenden Bereichen: administrative Abfertigung am Boden und Überwachung, einschließlich Kontrolle der Verladung und Kommunikation, Fluggastabfertigung, Gepäckabfertigung, Fracht- und Postabfertigung, Vorfelddienste sowie Reinigungsdienste und Luftfahrzeugservice, Betankungsdienste, Stationswartungsdienste sowie Flugbetriebs- und Besatzungsdienste, Transportdienste am Boden, Bordverpflegungsdienste (Catering). Bodenabfertigungsdienste umfassen keine Sicherheitsdienste oder den Betrieb oder die Verwaltung der zentralisierten Infrastrukturen von Flughäfen, beispielsweise von Gepäckbeförderungssystemen, Enteisungsanlagen, Treibstoffversorgungssystemen oder flughafeninternen Transportsystemen,

     

    ICSID das Internationale Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten,

     

    ICSID-Regeln über die Zusatzeinrichtung die Regeln über die Zusatzeinrichtung für die Abwicklung von Klagen durch das Sekretariat des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten,

     

    ICSID-Übereinkommen das am 18. März 1965 in Washington beschlossene Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten,

     

    Rechte des geistigen Eigentums Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, Markenrechte, Rechte an geografischen Angaben, Rechte an gewerblichen Mustern, Patentrechte, Rechte am Layout-Design integrierter Schaltkreise, Rechte in Bezug auf den Schutz nicht offengelegter Informationen, Sortenschutzrechte und, sofern solche Rechte nach dem Recht einer Vertragspartei vorgesehen sind, Gebrauchsmusterrechte. Der Gemischte CETA-Ausschuss kann durch einen Beschluss weitere Kategorien von geistigem Eigentum in diese Begriffsbestimmung aufnehmen,

     

    Investition Vermögenswerte jeder Art, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors stehen und die Merkmale einer Investition aufweisen; hierzu gehören eine gewisse Dauer und andere Merkmale wie die Bindung von Kapital oder anderen Ressourcen, die Erwartung von Wertzuwachs oder Gewinn oder die Übernahme von Risiken. Zu den Formen, die eine Investition annehmen kann, zählen:

    a)

    ein Unternehmen,

    b)

    Anteile, Aktien und sonstige Formen der Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen,

    c)

    besicherte und unbesicherte Schuldverschreibungen sowie sonstige Schuldtitel eines Unternehmens,

    d)

    ein Darlehen an ein Unternehmen,

    e)

    jede andere Art der Beteiligung an einem Unternehmen,

    f)

    ein Interesse, das sich ergibt aus

    i)

    einer nach dem Recht einer Vertragspartei oder im Rahmen eines Vertrags erteilten Konzession, beispielsweise für die Aufsuchung, Bewirtschaftung, Gewinnung oder Nutzung natürlicher Ressourcen,

    ii)

    Verträgen über schlüsselfertige Erstellungen, Bau-, Produktions- oder Einnahmeaufteilungsverträgen oder

    iii)

    sonstigen ähnlichen Verträgen,

    g)

    Rechte des geistigen Eigentums,

    h)

    sonstige bewegliche Vermögensgegenstände materieller oder immaterieller Art oder unbewegliche Vermögensgegenstände und damit verbundene Rechte,

    i)

    Ansprüche auf Geld oder auf Leistungen aus einem Vertrag.

     

    Es wird klargestellt, dass Folgendes nicht zu Ansprüchen auf Geld zählt:

    a)

    Ansprüche auf Geld, die sich lediglich aus kommerziellen Verträgen über den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen durch eine natürliche Person oder ein Unternehmen im Gebiet der einen Vertragspartei an eine natürliche Person oder ein Unternehmen im Gebiet der anderen Vertragspartei ergeben,

    b)

    die heimische Finanzierung solcher Verträge oder

    c)

    Beschlüsse, Urteile oder Schiedssprüche in Bezug auf die Buchstaben a oder b.

    Erträge, die investiert werden, werden als Investitionen behandelt. Eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte investiert oder reinvestiert werden, lässt ihre Einstufung als Investition unberührt,

     

    Investor eine Vertragspartei, eine natürliche Person oder ein Unternehmen einer Vertragspartei — ausgenommen Zweigniederlassungen oder Repräsentanzen –, die oder das eine Investition im Gebiet der anderen Vertragspartei tätigen möchte, tätigt oder getätigt hat,

    Für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung bezeichnet der Ausdruck Unternehmen einer Vertragspartei

    a)

    ein nach dem Recht dieser Vertragspartei gegründetes oder organisiertes Unternehmen, das im Gebiet dieser Vertragspartei wesentliche Geschäftstätigkeiten unterhält, oder

    b)

    ein nach dem Recht dieser Vertragspartei gegründetes oder organisiertes Unternehmen, das direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle einer natürlichen Person dieser Vertragspartei oder eines Unternehmens nach Buchstabe a steht,

     

    gebietsansässiges Unternehmen eine nach dem Recht des Beklagten gegründete oder organisierte juristische Person, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei steht,

     

    natürliche Person

    a)

    im Falle Kanadas eine natürliche Person, bei der es sich um einen Bürger oder einen dauerhaft Gebietsansässigen (Permanent resident) Kanadas handelt, und

    b)

    im Falle der EU-Vertragspartei eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union nach dessen jeweiligen Gesetzen besitzt und im Falle Lettlands auch eine dauerhaft in der Republik Lettland gebietsansässige natürliche Person, die kein Bürger der Republik Lettland oder eines anderen Staates ist, aber nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Republik Lettland Anspruch auf einen Nichtbürgerpass hat.

    Eine natürliche Person, bei der es sich um einen Bürger Kanadas handelt, der gleichzeitig die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzt, gilt als natürliche Person ausschließlich derjenigen Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit ihre vorherrschende und effektive Staatsangehörigkeit ist.

    Eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzt oder ein Bürger Kanadas ist und bei der es sich darüber hinaus um einen dauerhaft Gebietsansässigen der anderen Vertragspartei handelt, gilt als natürliche Person ausschließlich derjenigen Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit beziehungsweise Staatsbürgerschaft sie besitzt,

     

    New Yorker Übereinkommen das am 10. Juni 1958 in New York beschlossene Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (United Nations Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards),

     

    nicht an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei entweder Kanada, falls die Europäische Union oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union der Beklagte ist, oder die Europäische Union, falls Kanada der Beklagte ist,

     

    Beklagter Kanada oder im Falle der Europäischen Union in Anwendung des Artikels 8.21 entweder den betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union oder die Europäische Union,

     

    Erträge sämtliche Beträge, die von einer Investition oder Reinvestition abgeworfen werden, beispielsweise Gewinne, Lizenzgebühren und Zinsen sowie sonstige Entgelte und Sachleistungen,

     

    Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen Möglichkeiten des betreffenden Luftfahrtunternehmens zum freien Verkauf und zur freien Vermarktung seiner Luftverkehrsdienstleistungen, einschließlich aller Aspekte der Vermarktung wie Marktforschung, Werbung und Vertrieb, jedoch unter Ausschluss der Festsetzung von Preisen für Luftverkehrsdienstleistungen und der dafür geltenden Bedingungen,

     

    Finanzierung durch Dritte die Bereitstellung von Finanzmitteln durch eine natürliche oder juristische Person, die keine Streitpartei ist, aber mit einer Streitpartei eine Vereinbarung über die Finanzierung eines Teils oder der Gesamtheit der Verfahrenskosten trifft, wobei die Finanzierung durch eine Zuwendung oder die Gewährung einer finanziellen Unterstützung oder gegen ein vom Ausgang des Rechtsstreits abhängiges Entgelt erfolgen kann,

     

    Gericht das nach Artikel 8.27eingesetzte Gericht,

     

    UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung die Schiedsgerichtsordnung der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (United Nations Commission on International Trade Law — UNCITRAL) und

     

    UNCITRAL-Transparenzregeln die UNCITRAL-Regeln zur Transparenz in Investor-Staat-Schiedsverfahren auf der Grundlage von völkerrechtlichen Verträgen (UNCITRAL Rules on Transparency in Treaty-based Investor-State Arbitration).

    Artikel 8.2

    Geltungsbereich

    (1)   Dieses Kapitel gilt für von einer Vertragspartei in ihrem Gebiet (5) eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen

    a)

    in Bezug auf einen Investor der anderen Vertragspartei,

    b)

    in Bezug auf eine erfasste Investition und,

    c)

    was Artikel 8.5 anbetrifft, in Bezug auf sämtliche Investitionen in ihrem Gebiet.

    (2)   Was die Niederlassung oder den Erwerb einer erfassten Investition anbelangt (6), so gelten die Abschnitte B und C nicht für Maßnahmen in Bezug auf

    a)

    Flugdienste oder verwandte Dienstleistungen zur Unterstützung von Flugdiensten sowie sonstige mit Hilfe von Luftfahrzeugen erbrachte Dienstleistungen (7), mit Ausnahme folgender Dienstleistungen:

    i)

    Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen,

    ii)

    Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen,

    iii)

    Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (Computer Reservation Systems — CRS),

    iv)

    Bodenabfertigungsdienste,

    v)

    Flughafenbetriebsleistungen oder

    b)

    in Ausübung hoheitlicher Gewalt durchgeführte Tätigkeiten.

    (3)   Für die EU-Vertragspartei gelten die Abschnitte B und C nicht für Maßnahmen in Bezug auf audiovisuelle Dienstleistungen. Für Kanada gelten die Abschnitte B und C nicht für Maßnahmen in Bezug auf die Kulturwirtschaft.

    (4)   Klagen können im Rahmen dieses Kapitels von einem Investor nur im Einklang mit Artikel 8.18 und gemäß den Verfahren des Abschnitts F eingereicht werden. Klagen, die sich auf Verpflichtungen nach Abschnitt B beziehen, sind vom Geltungsbereich des Abschnitts F ausgenommen. Klagen im Rahmen des Abschnitts C in Bezug auf die Niederlassung oder den Erwerb einer erfassten Investition sind vom Geltungsbereich des Abschnitts F ausgenommen. Abschnitt D gilt nur für erfasste Investitionen und für Investoren in Bezug auf ihre erfassten Investitionen.

    (5)   Dieses Kapitel berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des Luftverkehrsabkommens zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, das am 17. Dezember 2009 in Brüssel und am 18. Dezember 2009 in Ottawa unterzeichnet wurde.

    Artikel 8.3

    Verhältnis zu anderen Kapiteln

    (1)   Dieses Kapitel gilt nicht für von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen, soweit diese Maßnahmen für Investoren oder ihre Investitionene gelten, die von Kapitel dreizehn (Finanzdienstleistungen) erfasst sind.

    (2)   Verlangt eine Vertragspartei, dass ein Dienstleister der anderen Vertragspartei als Voraussetzung für die Erbringung einer Dienstleistung in ihrem Gebiet eine Bürgschaft oder eine andere Finanzsicherheit stellt, so findet dieses Kapitel nicht allein deshalb auf die von der Vertragspartei eingeführten oder aufrechterhaltenen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erbringung dieser grenzüberschreitenden Dienstleistung Anwendung. Dieses Kapitel gilt für die von der Vertragspartei in Bezug auf die gestellte Bürgschaft oder Finanzsicherheit eingeführten oder aufrechterhaltenen Maßnahmen, soweit es sich bei dieser Bürgschaft oder Finanzsicherheit um eine erfasste Investition handelt.

    Abschnitt B

    Niederlassung von Investitionen

    Artikel 8.4

    Marktzugang

    (1)   Die Vertragsparteien führen in Bezug auf den Marktzugang mittels Niederlassung durch einen Investor der anderen Vertragspartei keine Maßnahmen ein und erhalten diesbezüglich keine Maßnahmen aufrecht, die für ihr gesamtes Gebiet oder für ein in die Zuständigkeit einer Regierung auf nationaler Ebene, auf Provinz-, Territoriums- oder Regionsebene oder auf lokaler Ebene fallendes Gebiet gelten und

    a)

    folgende Arten von Beschränkungen vorsehen:

    i)

    Beschränkung der Anzahl der Unternehmen, die eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit ausüben dürfen, in Form von zahlenmäßigen Quoten, Monopolen, Anbietern mit ausschließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,

    ii)

    Beschränkung des Gesamtwerts der Geschäfte oder des Betriebsvermögens in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,

    iii)

    Beschränkung der Gesamtzahl der Geschäftsvorgänge oder des Gesamtvolumens der Produktion durch Festlegung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form von Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, (8)

    iv)

    Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für ausländische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen oder

    v)

    Beschränkung der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestimmten Sektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Unternehmen beschäftigen darf und die zur Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit erforderlich und direkt darin eingebunden sind, in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung; oder

    b)

    die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit durch ein Unternehmen auf bestimmte Formen rechtlicher Einheiten oder von Joint Ventures beschränken oder diese dafür vorschreiben.

    (2)   Es wird klargestellt, dass Folgendes mit Absatz 1 vereinbar ist:

    a)

    Maßnahmen in Bezug auf Bebauungs- und Planungsvorschriften, die sich auf die Flächenerschließung oder die Bodennutzung auswirken, oder ähnliche Maßnahmen,

    b)

    Maßnahmen, die zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs die Trennung des Eigentums an der Infrastruktur vom Eigentum an den mit Hilfe dieser Infrastruktur bereitgestellten Waren oder Dienstleistungen vorschreiben, beispielsweise in den Bereichen Energie, Verkehr und Telekommunikation,

    c)

    zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs getroffene Maßnahmen zur Beschränkung der Eigentumskonzentration,

    d)

    Maßnahmen, mit denen die Erhaltung und der Schutz der natürlichen Ressourcen und der Umwelt sichergestellt werden sollen, darunter Beschränkungen der Verfügbarkeit, der Zahl und des Umfangs erteilter Konzessionen und die Verhängung von Moratorien oder Verboten,

    e)

    Maßnahmen zur Begrenzung der Zahl der erteilten Genehmigungen aufgrund technischer oder physischer Sachzwänge wie Spektrum und Frequenzen im Bereich Telekommunikation oder

    f)

    Maßnahmen, die vorsehen, dass ein bestimmter Prozentsatz der Anteilseigner, Eigentümer, Gesellschafter oder Personen mit Leitungs- beziehungsweise Kontrollfunktionen (Directors) eines Unternehmens eine bestimmte Qualifikation aufweisen oder einen bestimmten Beruf wie den des Rechtsanwalts oder des Wirtschaftsprüfers ausüben muss.

    Artikel 8.5

    Leistungsanforderungen

    (1)   Im Zusammenhang mit der Niederlassung, dem Erwerb, der Ausweitung, der Leitung, dem Betrieb und der Verwaltung von Investitionen im Gebiet einer Vertragspartei sieht diese Vertragspartei davon ab, die im Folgenden genannten Anforderungen aufzuerlegen oder durchzusetzen oder die Einhaltung diesbezüglicher Verpflichtungen oder Zusagen durchzusetzen:

    a)

    Ausfuhr einer bestimmten Menge oder eines bestimmten Prozentsatzes einer Ware oder Dienstleistung,

    b)

    Erreichen eines bestimmten Maßes oder Prozentsatzes heimischer Wertschöpfung,

    c)

    Erwerb, Verwendung oder Bevorzugung einer in ihrem Gebiet hergestellten Ware oder erbrachten Dienstleistung oder Erwerb einer Ware oder Dienstleistung von natürlichen Personen oder Unternehmen in ihrem Gebiet,

    d)

    Kopplung der Menge oder des Wertes der Einfuhren an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder die Höhe der mit der betreffenden Investition verbundenen Devisenzuflüsse,

    e)

    Beschränkung der Verkäufe von durch die Investition hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen in ihrem Gebiet, indem diese Verkäufe an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder Deviseneinnahmen der Investition gekoppelt werden,

    f)

    Transfer von Technologie, Produktionsverfahren oder anderem geschützten Wissen an eine natürliche Person oder ein Unternehmen in ihrem Gebiet oder

    g)

    Beschränkung, wonach ein bestimmter regionaler Markt oder der Weltmarkt nur vom Gebiet der Vertragspartei aus mit einer durch die Investition hergestellten Ware oder erbrachten Dienstleistung versorgt werden darf.

    (2)   Eine Vertragspartei macht im Zusammenhang mit der Niederlassung, dem Erwerb, der Ausweitung, der Verwaltung, der Leitung oder dem Betrieb von Investitionen in ihrem Gebiet die Gewährung oder Weitergewährung eines Vorteils nicht davon abhängig, dass eine der folgenden Anforderungen erfüllt wird:

    a)

    Erreichen eines bestimmten Maßes oder Prozentsatzes heimischer Wertschöpfung,

    b)

    Erwerb, Verwendung oder Bevorzugung einer in ihrem Gebiet hergestellten Ware oder Erwerb einer Ware von einem Hersteller in ihrem Gebiet,

    c)

    Kopplung der Menge oder des Wertes der Einfuhren an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder die Höhe der mit der betreffenden Investition verbundenen Devisenzuflüsse oder

    d)

    Beschränkung der Verkäufe von durch die Investition hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen in ihrem Gebiet, indem diese Verkäufe an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder Deviseneinnahmen der Investition gekoppelt werden.

    (3)   Absatz 2 hindert eine Vertragspartei nicht daran, im Zusammenhang mit einer Investition in ihrem Gebiet die Gewährung oder Weitergewährung eines Vorteils an die Auflage zu knüpfen, in ihrem Gebiet eine Produktion anzusiedeln, eine Dienstleistung zu erbringen, Arbeitskräfte auszubilden oder zu beschäftigen, bestimmte Einrichtungen zu bauen oder auszubauen oder Forschung und Entwicklung zu betreiben.

    (4)   Absatz 1 Buchstabe f gilt nicht, wenn ein Gericht, ein Verwaltungsgericht oder eine Wettbewerbsbehörde die Anforderung auferlegt oder die Einhaltung der Verpflichtung oder der Zusage durchsetzt, um eine Verletzung des Wettbewerbsrechts zu beheben.

    (5)   Die Bestimmungen

    a)

    des Absatzes 1 Buchstaben a, b und c sowie des Absatzes 2 Buchstaben a und b gelten nicht für Anforderungen, die eine Ware oder eine Dienstleistung erfüllen muss, damit sie für Exportförderungs- und Auslandshilfeprogramme in Frage kommt,

    b)

    dieses Artikels gelten nicht für Beschaffungen von Waren oder Dienstleistungen durch eine Vertragspartei, sofern die Waren und Dienstleistungen für öffentliche Zwecke beschafft werden und nicht zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zur Nutzung bei der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen zur gewerblichen Veräußerung bestimmt sind, unabhängig davon, ob es sich um „erfasste Beschaffungen“ im Sinne des Artikels 19.2 (Geltungsbereich) handelt oder nicht.

    (6)   Zur Klarstellung: Absatz 2 Buchstaben a und b gilt nicht für Anforderungen, die eine Einfuhrvertragspartei in Bezug auf die Bestandteile auferlegt, die eine Ware aufweisen muss, damit sie für Präferenzzölle oder präferenzielle Zollkontingente in Frage kommt.

    (7)   Dieser Artikel lässt die von einer Vertragspartei im Rahmen der Welthandelsorganisation eingegangenen Verpflichtungen unberührt.

    Abschnitt C

    Diskriminierungsfreie Behandlung

    Artikel 8.6

    Inländerbehandlung

    (1)   Jede Vertragspartei gewährt einem Investor der anderen Vertragspartei und einer erfassten Investition eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Investoren und deren Investitionen in vergleichbaren Situationen in Bezug auf die Niederlassung, den Erwerb, die Ausweitung, die Leitung, den Betrieb, die Verwaltung, die Aufrechterhaltung, die Verwendung, die Nutzung und den Verkauf ihrer Investitionen oder die Verfügung darüber in ihrem Gebiet gewährt.

    (2)   Die von einer Vertragspartei nach Absatz 1 gewährte Behandlung ist in Bezug auf eine andere Regierung als auf Bundesebene in Kanada eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die günstigste Behandlung, welche die betreffende Regierung in vergleichbaren Situationen den Investoren Kanadas in ihrem Gebiet sowie den Investitionen dieser Investoren gewährt.

    (3)   Die von einer Vertragspartei nach Absatz 1 gewährte Behandlung ist in Bezug auf die Regierung eines oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die günstigste Behandlung, welche die betreffende Regierung in vergleichbaren Situationen den Investoren der EU in ihrem Gebiet sowie den Investitionen dieser Investoren gewährt.

    Artikel 8.7

    Meistbegünstigung

    (1)   Jede Vertragspartei gewährt einem Investor der anderen Vertragspartei und einer erfassten Investition eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Investoren eines Drittlands und deren Investitionen in vergleichbaren Situationen in Bezug auf die Niederlassung, den Erwerb, die Ausweitung, die Leitung, den Betrieb, die Verwaltung, die Aufrechterhaltung, die Verwendung, die Nutzung und den Verkauf ihrer Investitionen oder die Verfügung darüber in ihrem Gebiet gewährt.

    (2)   Zur Klarstellung: Die von einer Vertragspartei nach Absatz 1 gewährte Behandlung ist in Bezug auf eine andere Regierung als auf Bundesebene in Kanada oder in Bezug auf die Regierung eines oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Behandlung, welche die betreffende Regierung in vergleichbaren Situationen den Investoren eines Drittlands in ihrem Gebiet sowie deren Investitionen gewährt.

    (3)   Absatz 1 gilt nicht für eine von einer Vertragspartei gewährte Behandlung, die eine Anerkennung vorsieht, unter anderem im Wege von Vereinbarungen oder Übereinkünften mit Drittländern, durch welche die Akkreditierung von Prüf- und Analysedienstleistungen und entsprechenden Dienstleistern, die Akkreditierung von Reparatur- und Wartungsdienstleistungen und entsprechenden Dienstleistern sowie die Zertifizierung der Qualifikationen der betreffenden akkreditierten Dienstleister, der von ihnen geleisteten Arbeit oder der mit den akkreditierten Dienstleistungen erzielten Ergebnisse anerkannt werden.

    (4)   Zur Klarstellung: Der Ausdruck „Behandlung“ im Sinne der Absätze 1 und 2 umfasst keine in anderen internationalen Investitionsabkommen und anderen Handelsabkommen vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten. Materiellrechtliche Verpflichtungen aus anderen internationalen Investitionsabkommen und anderen Handelsabkommen stellen für sich allein genommen keine „Behandlung“ dar und können daher keinen Verstoß gegen diesen Artikel begründen, sofern eine Vertragspartei keine Maßnahmen aufgrund dieser Verpflichtungen eingeführt oder aufrechterhalten hat.

    Artikel 8.8

    Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

    Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass ein Unternehmen dieser Vertragspartei, bei dem es sich gleichzeitig um eine erfasste Investition handelt, Positionen im höheren Management oder im Leitungs- beziehungsweise Kontrollorgan mit natürlichen Personen einer bestimmten Staatsangehörigkeit besetzt.

    Abschnitt D

    Investitionsschutz

    Artikel 8.9

    Investitionen und Regulierungsmaßnahmen

    (1)   Für die Zwecke dieses Kapitels bekräftigen die Vertragsparteien ihr Recht, zur Erreichung legitimer politischer Ziele wie des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, Sicherheit, des Schutzes der Umwelt oder der öffentlichen Sittlichkeit, des Sozial- oder Verbraucherschutzes oder der Förderung und des Schutzes der kulturellen Vielfalt in ihrem jeweiligen Gebiet Regelungen zu erlassen.

    (2)   Zur Klarstellung: Die bloße Tatsache, dass eine Vertragspartei — auch durch Änderung ihrer Gesetze — Regelungen in einer Art und Weise trifft, die sich auf eine Investition negativ auswirkt oder die Erwartungen eines Investors, einschließlich seiner Gewinnerwartungen, beeinträchtigt, stellt keinen Verstoß gegen eine Verpflichtung aus diesem Abschnitt dar.

    (3)   Zur Klarstellung: Der Beschluss einer Vertragspartei, eine Subvention nicht zu gewähren, zu verlängern oder aufrechtzuerhalten, stellt,

    a)

    sofern keine spezifische gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung zur Gewährung, Verlängerung oder Aufrechterhaltung dieser Subvention besteht oder

    b)

    sofern dies im Einklang mit etwaigen für die Gewährung, Erneuerung oder Aufrechterhaltung der Subvention zu erfüllenden Bedingungen erfolgt,

    keinen Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Abschnitts dar.

    (4)   Zur Klarstellung: Dieser Abschnitt ist weder dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei daran hindert, eine Subvention (9) zu streichen oder ihre Rückerstattung zu fordern, wenn eine solche Maßnahme erforderlich ist, um internationalen Verpflichtungen zwischen den Vertragsparteien nachzukommen, oder von einem zuständigen Gericht, Verwaltungsgericht oder einer anderen zuständigen Behörde (10) angeordnet wurde, noch dahin gehend, dass die betreffende Vertragspartei den Investor dafür entschädigen muss.

    Artikel 8.10

    Behandlung von Investoren und erfassten Investitionen

    (1)   Nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gewährt jede Vertragspartei in ihrem Gebiet den erfassten Investitionen der anderen Vertragspartei sowie Investoren in Bezug auf ihre erfassten Investitionen eine gerechte und billige Behandlung sowie vollen Schutz und volle Sicherheit.

    (2)   Eine Vertragspartei verstößt gegen die Verpflichtung zu der in Absatz 1 genannten gerechten und billigen Behandlung, wenn eine Maßnahme oder Reihe von Maßnahmen Folgendes darstellt:

    a)

    eine Rechtsverweigerung in straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren,

    b)

    eine grundlegende Verletzung rechtsstaatlichen Verfahrens, einschließlich einer grundlegenden Verletzung der Pflicht zur Transparenz, in Gerichts- und Verwaltungsverfahren,

    c)

    offenkundige Willkür,

    d)

    gezielte Diskriminierung aus offenkundig ungerechtfertigten Gründen wie Geschlecht, Rasse oder religiöser Überzeugung,

    e)

    missbräuchliche Behandlung von Investoren wie Nötigung, Zwang und Schikane oder

    f)

    einen Verstoß gegen etwaige weitere von den Vertragsparteien nach Absatz 3 festgelegte Bestandteile der Verpflichtung zur gerechten und billigen Behandlung.

    (3)   Die Vertragsparteien überprüfen regelmäßig oder auf Ersuchen einer Vertragspartei den Inhalt der Verpflichtung zur gerechten und billigen Behandlung. Der nach Artikel 26.2 (Sonderausschüsse) Absatz 1 Buchstabe b eingesetzte Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen kann diesbezügliche Empfehlungen erarbeiten und sie dem Gemischten CETA-Ausschuss zur Beschlussfassung vorlegen.

    (4)   Bei Anwendung der oben dargelegten Verpflichtung zur gerechten und billigen Behandlung kann das Gericht berücksichtigen, ob eine Vertragspartei gegenüber einem Investor, eine spezifische Erklärung abgegeben hat, um ihn zur Vornahme einer erfassten Investition zu bewegen, die eine berechtigte Erwartung begründet und auf die sich der Investor bei der Entscheidung gestützt hat, die erfasste Investition vorzunehmen oder aufrechtzuerhalten, an die sich die Vertragspartei im Nachhinein aber nicht gehalten hat.

    (5)   Zur Klarstellung: Der Ausdruck „voller Schutz und volle Sicherheit“ bezieht sich auf die Pflichten der Vertragspartei in Bezug auf die physische Sicherheit der Investoren und erfassten Investitionen.

    (6)   Zur Klarstellung: Ein Verstoß gegen eine andere Bestimmung dieses Abkommens oder einer gesonderten internationalen Übereinkunft bedeutet nicht, dass ein Verstoß gegen diesen Artikel vorliegt.

    (7)   Zur Klarstellung: Die Tatsache, dass eine Maßnahme gegen innerstaatliches Recht verstößt, bedeutet nicht per se einen Verstoß gegen diesen Artikel. Um festzustellen, ob die Maßnahme gegen diesen Artikel verstößt, muss das Gericht prüfen, ob eine Vertragspartei gegen die in Absatz 1 festgelegten Pflichten verstoßen hat.

    Artikel 8.11

    Entschädigung für Verluste

    Ungeachtet des Artikels 8.15 Absatz 5 Buchstabe b gewährt jede Vertragspartei den Investoren der anderen Vertragspartei, bei deren erfassten Investitionen aufgrund von bewaffneten Konflikten, Unruhen, einem Notstandsfall oder einer Naturkatastrophe in ihrem Gebiet Verluste entstehen, hinsichtlich der Rückerstattung, Abfindung, Entschädigung oder einer sonstigen Regelung eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Investoren oder den Investoren eines Drittlands gewährt, je nachdem, welche für den betroffenen Investor günstiger ist.

    Artikel 8.12

    Enteignung

    (1)   Eine Vertragspartei darf eine erfasste Investition weder direkt verstaatlichen oder enteignen noch indirekt durch Maßnahmen gleicher Wirkung wie Verstaatlichung oder Enteignung (im Folgenden „Enteignung“), es sei denn, dies geschieht

    a)

    zu einem öffentlichen Zweck,

    b)

    nach einem rechtsstaatlichen Verfahren,

    c)

    diskriminierungsfrei und

    d)

    gegen Zahlung einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigung.

    Es wird klargestellt, dass dieser Absatz im Einklang mit Anhang 8-A auszulegen ist.

    (2)   Die Höhe der Entschädigung nach Absatz 1 muss dem fairen Marktwert entsprechen, den die Investition unmittelbar vor dem Bekanntwerden der Enteignung oder bevorstehenden Enteignung hatte, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Zu den Bewertungskriterien gehören der Fortführungswert, der Wert der Vermögensgegenstände, einschließlich des ausgewiesenen Steuerwerts der materiellen Vermögensgegenstände, sowie andere zur Bestimmung des fairen Marktwerts geeignete Kriterien.

    (3)   Die Entschädigung muss darüber hinaus Zinsen zu einem marktüblichen Zinssatz für die Zeit vom Tag der Enteignung bis zum Tag der Zahlung zu beinhalten und muss, damit sie für den Investor tatsächlich verwertbar ist, unverzüglich in der Währung des Landes, dessen Staatsangehöriger der Investor ist, oder in einer vom Investor akzeptierten frei konvertierbaren Währung gezahlt werden und in das vom Investor bestimmte Land transferierbar sein.

    (4)   Der betroffene Investor muss nach dem Recht der enteignenden Vertragspartei dazu berechtigt sein, seinen Anspruch und die Bewertung seiner Investition nach den Grundsätzen dieses Artikels von einer Justizbehörde oder einer anderen unabhängigen Behörde der betreffenden Vertragspartei unverzüglich überprüfen zu lassen.

    (5)   Dieser Artikel gilt nicht für die Erteilung von Zwangslizenzen im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums, soweit eine solche Erteilung mit dem TRIPS-Übereinkommen vereinbar ist.

    (6)   Zur Klarstellung: Der Widerruf, die Einschränkung oder die Schaffung von Rechten des geistigen Eigentums stellt keine Enteignung dar, sofern die betreffenden Maßnahmen im Einklang mit dem TRIPS-Übereinkommen und mit Kapitel zwanzig (Geistiges Eigentum) stehen. Im Übrigen begründet eine Feststellung, dass diese Maßnahmen unvereinbar mit dem TRIPS-Übereinkommen oder Kapitel zwanzig (Geistiges Eigentum) sind, keine Enteignung.

    Artikel 8.13

    Transfers

    (1)   Die Vertragsparteien gestatten, dass sämtliche Transfers im Zusammenhang mit einer erfassten Investition ohne Beschränkung oder Verzögerung in einer frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen. Zu solchen Transfers zählen:

    a)

    die Einbringung von Kapital wie der Hauptsumme und zusätzlicher Mittel zur Aufrechterhaltung, Entwicklung oder Ausweitung der Investition,

    b)

    Gewinne, Dividenden, Zinsen, Veräußerungsgewinne, Lizenzgebühren, Managemententgelte, Entgelt für technische Hilfe oder sonstige Entgelte oder andere Arten von Erträgen oder Geldern, die von der erfassten Investition herrühren,

    c)

    der Erlös aus der teilweisen oder vollständigen Veräußerung oder Liquidation der erfassten Investition,

    d)

    Zahlungen, die im Rahmen eines vom Investor oder von der erfassten Investition abgeschlossenen Vertrags geleistet werden, einschließlich aufgrund eines Darlehensvertrags geleisteter Zahlungen,

    e)

    aufgrund der Artikel 8.11 und 8.12 geleistete Zahlungen,

    f)

    der Verdienst und sonstige Vergütungen von ausländischem Personal, das im Zusammenhang mit einer Investition tätig ist und

    g)

    Zahlungen von Schadensersatz aufgrund eines nach Abschnitt F ergangenen Urteilsspruchs.

    (2)   Eine Vertragspartei darf weder verlangen, dass ihre Investoren die Einnahmen, Einkünfte, Gewinne oder sonstigen Gelder, die von Investitionen im Gebiet der anderen Vertragspartei herrühren oder diesen zuzurechnen sind, transferieren, noch sie dafür bestrafen, wenn sie dies nicht tun.

    (3)   Dieser Artikel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei daran hindert, in billiger und diskriminierungsfreier Art und Weise und ohne dass dies eine verschleierte Transferbeschränkung darstellt, ihre für folgende Bereiche geltenden Gesetze anzuwenden:

    a)

    Konkurs, Insolvenz oder Schutz der Gläubigerrechte,

    b)

    Emission von oder Handel mit Wertpapieren,

    c)

    strafbare Handlungen,

    d)

    finanzielle Berichterstattung oder Aufzeichnung von Transfers, falls dies erforderlich ist, um Vollstreckungs- oder Finanzregulierungsbehörden zu unterstützen, und

    e)

    Erfüllung von Urteilen, die im Rahmen von Gerichtsverfahren ergangen sind.

    Artikel 8.14

    Übergang von Rechten

    Leistet eine Vertragspartei oder eine Stelle einer Vertragspartei aufgrund einer von ihr übernommenen Abfindungsverpflichtung oder Garantie oder eines von ihr eingegangenen Versicherungsvertrags in Bezug auf eine Investition, die durch einen ihrer Investoren im Gebiet der anderen Vertragspartei getätigt wurde, eine Zahlung, so erkennt die andere Vertragspartei an, dass der Vertragspartei oder ihrer Stelle bezüglich der Investition in allen Fällen dieselben Rechte zustehen wie dem Investor. Diese Rechte können von der Vertragspartei oder einer Stelle der Vertragspartei oder, wenn die Vertragspartei oder die betreffende Stelle der Vertragspartei dies gestattet, von dem Investor ausgeübt werden.

    Abschnitt E

    Vorbehalte und Ausnahmen

    Artikel 8.15

    Vorbehalte und Ausnahmen

    (1)   Die Artikel 8.4 bis 8.8 gelten nicht für

    a)

    bestehende nichtkonforme Maßnahmen, die von einer Vertragspartei aufrechterhalten werden, und zwar

    i)

    auf Ebene der Europäischen Union gemäß ihrer dem Anhang I beigefügten Liste,

    ii)

    auf Ebene einer nationalen Regierung gemäß der dem Anhang I beigefügten Liste der betreffenden Vertragspartei,

    iii)

    auf Provinz-, Territoriums- oder Regionsebene gemäß der dem Anhang I beigefügten Liste der betreffenden Vertragspartei oder

    iv)

    auf lokaler Ebene,

    b)

    die Fortführung oder umgehende Erneuerung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a oder

    c)

    die Änderung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a, soweit die Änderung die Vereinbarkeit der Maßnahme mit den Artikeln 8.4 bis 8.8, wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, nicht beeinträchtigt.

    (2)   Die Artikel 8.4 bis 8.8 gelten nicht für von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen in Bezug auf einen Sektor, einen Teilsektor oder eine Tätigkeit gemäß ihrer dem Anhang II beigefügten Liste.

    (3)   Unbeschadet der Artikel 8.10 und 8.12 führt eine Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Maßnahme oder Reihe von Maßnahmen ein, die von ihrer dem Anhang II beigefügten Liste erfasst ist und nach der ein Investor der anderen Vertragspartei aus Gründen der Staatsangehörigkeit unmittelbar oder mittelbar dazu verpflichtet ist, eine zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Maßnahme oder Reihe von Maßnahmen bereits bestehende Investition zu verkaufen oder anderweitig darüber zu verfügen.

    (4)   Was die Rechte des geistigen Eigentums anbelangt, so können die Vertragsparteien von Artikel 8.5 Absatz 1 Buchstabe f sowie von den Artikeln 8.6 und 8.7 abweichen, sofern dies nach dem TRIPS-Übereinkommen einschließlich seiner etwaigen für beide Vertragsparteien geltenden Änderungen oder aufgrund von gemäß Artikel IX des WTO-Übereinkommens gewährten Ausnahmegenehmigungen in Bezug auf das TRIPS-Übereinkommen zulässig ist.

    (5)   Die Artikel 8.4, 8.6, 8.7 und 8.8 gelten nicht für

    a)

    Beschaffungen von Waren oder Dienstleistungen durch eine Vertragspartei, sofern die Waren und Dienstleistungen für öffentliche Zwecke beschafft werden und nicht zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zur Nutzung bei der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen zur gewerblichen Veräußerung bestimmt sind, unabhängig davon, ob es sich um „erfasste Beschaffungen“ im Sinne des Artikels 19.2 (Geltungsbereich) handelt oder nicht, oder

    b)

    von einer Vertragspartei gewährte Subventionen oder öffentliche Unterstützung im Zusammenhang mit dem Dienstleistungshandel.

    Artikel 8.16

    Verweigerung von Vorteilen

    Eine Vertragspartei kann die in diesem Kapitel vorgesehenen Vorteile einem Investor der anderen Vertragspartei, bei dem es sich um ein Unternehmen dieser Vertragspartei handelt, und seinen Investitionen verweigern, wenn

    a)

    das Unternehmen im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors eines Drittlands steht und

    b)

    die verweigernde Vertragspartei eine Maßnahme in Bezug auf das Drittland einführt oder aufrechterhält,

    i)

    die der Wahrung von Frieden und Sicherheit in der Welt dient und

    ii)

    die Geschäfte mit dem Unternehmen verbietet oder die verletzt oder umgangen würde, wenn die in diesem Kapitel vorgesehenen Vorteile dem Unternehmen oder seinen Investitionen gewährt würden.

    Artikel 8.17

    Formale Anforderungen

    Ungeachtet der Artikel 8.6 und 8.7 kann eine Vertragspartei von einem Investor der anderen Vertragspartei oder seiner erfassten Investition verlangen, ausschließlich zu Informations- oder statistischen Zwecken Routineinformationen über die betreffende Investition bereitzustellen, vorausgesetzt, diese Auskunftsersuchen sind angemessen und stellen keine unzumutbare Belastung dar. Die Vertragspartei schützt vertrauliche oder geschützte Informationen vor jeder Offenlegung, welche die Wettbewerbsposition des Investors oder der erfassten Investition beeinträchtigen würde. Dieser Absatz hindert eine Vertragspartei nicht daran, im Rahmen der billigen und nach Treu und Glauben erfolgenden Anwendung ihrer Rechtsvorschriften auf sonstige Art und Weise Informationen einzuholen oder offenzulegen.

    Abschnitt F

    Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten

    Artikel 8.18

    Geltungsbereich

    (1)   Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Kapitel neunundzwanzig (Streitbeilegung) kann ein Investor einer Vertragspartei bei dem nach diesem Abschnitt eingesetzten Gericht Klage gegen die andere Vertragspartei einreichen wegen Verletzung einer Pflicht

    a)

    nach Abschnitt C: in Bezug auf die Ausweitung, die Leitung, den Betrieb, die Verwaltung, die Aufrechterhaltung, die Verwendung, die Nutzung und den Verkauf seiner erfassten Investition oder die Verfügung darüber oder

    b)

    nach Abschnitt D,

    wenn der Investor geltend macht, infolge des vorgeblichen Verstoßes einen Verlust oder Schaden erlitten zu haben.

    (2)   Klagen nach Absatz 1 Buchstabe a in Bezug auf die Ausweitung einer erfassten Investition können nur insoweit eingereicht werden, als die in Rede stehende Maßnahme den bestehenden Geschäftsbetrieb einer erfassten Investition betrifft und der Investor infolge der Maßnahme einen Verlust oder Schaden hinsichtlich der erfassten Investition erlitten hat.

    (3)   Zur Klarstellung: Ein Investor darf keine Klage nach diesem Abschnitt einreichen, wenn die Investition mit einer arglistigen Täuschung, mit dem Verschweigen von Tatsachen, mit Korruption oder mit einem Verhalten, das einen Verfahrensmissbrauch darstellt, einhergeht.

    (4)   Eine Klage, welche die Restrukturierung der von einer Vertragspartei begebenen Schuldtitel betrifft, kann nach diesem Abschnitt nur im Einklang mit Anhang 8-B eingereicht werden.

    (5)   Das nach diesem Abschnitt eingesetzte Gericht entscheidet nicht über Klagen, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Artikels liegen.

    Artikel 8.19

    Konsultationen

    (1)   Streitigkeiten sollten so weit wie möglich gütlich beigelegt werden. Eine gütliche Beilegung kann jederzeit vereinbart werden, auch nach Einreichung einer Klage nach Artikel 8.23. Sofern die Streitparteien keine längere Frist vereinbaren, finden Konsultationen innerhalb von 60 Tagen nach Übermittlung des Ersuchens um Konsultationen nach Absatz 4 statt.

    (2)   Ort der Konsultationen ist, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren,

    a)

    Ottawa, wenn es sich bei den angefochtenen Maßnahmen um Maßnahmen Kanadas handelt,

    b)

    Brüssel, wenn die angefochtenen Maßnahmen eine Maßnahme der Europäischen Union beinhalten, oder

    c)

    die Hauptstadt des betreffenden Mitgliedstaats der Europäischen Union, wenn es sich bei den angefochtenen Maßnahmen ausschließlich um Maßnahmen dieses Mitgliedstaats handelt.

    (3)   Die Streitparteien können die Konsultationen gegebenenfalls per Videokonferenz oder in anderer Form führen, wenn es sich beispielsweise bei dem Investor um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt.

    (4)   Der Investor übermittelt der anderen Vertragspartei ein Ersuchen um Konsultationen, das folgende Angaben enthält:

    a)

    Name und Anschrift des Investors, sowie, falls das Ersuchen im Namen eines gebietsansässigen Unternehmens gestellt wird, Name, Anschrift und Gründungssitz des gebietsansässigen Unternehmens,

    b)

    falls es sich um mehr als einen Investor handelt, Name und Anschrift der jeweiligen Investoren und, falls es sich um mehr als ein gebietsansässiges Unternehmen handelt, Name, Anschrift und Gründungssitz der jeweiligen gebietsansässigen Unternehmen,

    c)

    die Bestimmungen dieses Abkommens, gegen die vorgeblich verstoßen wurde,

    d)

    Angaben zur rechtlichen und tatsächlichen Grundlage der Klage, insbesondere zu den in Rede stehenden Maßnahmen, und

    e)

    das Klagebegehren sowie die geschätzte Höhe des geforderten Schadenersatzes.

    Das Konsultationsersuchen muss Nachweise enthalten, aus denen hervorgeht, dass es sich bei dem Investor um einen Investor der anderen Vertragspartei handelt und dass die Investition in seinem Eigentum oder unter seiner Kontrolle steht, gegebenenfalls auch, dass das gebietsansässige Unternehmen, in dessen Namen das Ersuchen übermittelt wird, in seinem Eigentum oder unter seiner Kontrolle steht.

    (5)   Die in Absatz 4 genannten Anforderungen an das Konsultationsersuchen sind mit hinreichender Genauigkeit zu erfüllen, damit es dem Beklagten möglich ist, tatsächlich Konsultationen aufzunehmen und seine Verteidigung vorzubereiten.

    (6)   Ersuchen um Konsultationen sind innerhalb folgender Fristen zu übermitteln:

    a)

    innerhalb von drei Jahren ab dem Tag, an dem der Investor oder gegebenenfalls das gebietsansässige Unternehmen erstmals Kenntnis von dem vorgeblichen Verstoß erlangt hat oder erlangt haben müsste sowie davon, dass der Investor oder gegebenenfalls das gebietsansässige Unternehmen dadurch einen Verlust oder Schaden erlitten hat, oder

    b)

    innerhalb von zwei Jahren, nachdem der Investor oder gegebenenfalls das gebietsansässige Unternehmen seine Bemühungen, nach dem Recht einer Vertragspartei auf dem Gerichtsweg Ansprüche geltend zu machen oder ein Verfahren anzustrengen, eingestellt hat oder wenn ein solches Verfahren auf andere Weise beendet wird, spätestens jedoch 10 Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem der Investor oder gegebenenfalls das gebietsansässige Unternehmen erstmals Kenntnis von dem vorgeblichen Verstoß erlangt hat oder erlangt haben müsste sowie davon, dass der Investor dadurch einen Verlust oder Schaden erlitten hat.

    (7)   Ein Konsultationsersuchen, das einen vorgeblichen Verstoß seitens der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union betrifft, ist an die Europäische Union zu richten.

    (8)   Hat der Investor innerhalb von 18 Monaten nach Übermittlung des Konsultationsersuchens keine Klage nach Artikel 8.23 eingereicht, so wird unterstellt, dass er sein Konsultationsersuchen und gegebenenfalls sein Ersuchen um Feststellung des Beklagten zurückgezogen hat, und er darf in Bezug auf dieselben Maßnahmen keine Klage nach diesem Abschnitt mehr einreichen. Diese Frist kann von den Streitparteien einvernehmlich verlängert werden.

    Artikel 8.20

    Mediation

    (1)   Die Streitparteien können jederzeit vereinbaren, eine Mediation in Anspruch zu nehmen.

    (2)   Die Inanspruchnahme einer Mediation berührt nicht die rechtliche Stellung oder die Rechte der Streitparteien nach diesem Kapitel und erfolgt nach den von den Streitparteien vereinbarten Regeln, einschließlich, sofern vorhanden, der vom Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen nach Artikel 8.44 Absatz 3 Buchstabe c festgelegten Mediationsregeln.

    (3)   Der Mediator wird einvernehmlich von den Streitparteien bestellt. Die Streitparteien können auch darum ersuchen, dass der Generalsekretär des ICSID den Mediator ernennt.

    (4)   Die Streitparteien bemühen sich, innerhalb von 60 Tagen nach Bestellung des Mediators zu einer Lösung zu gelangen.

    (5)   Einigen sich die Streitparteien darauf, eine Mediation in Anspruch zu nehmen, so findet Artikel 8.19 Absätze 6 und 8 keine Anwendung ab dem Zeitpunkt, zu dem die Streitparteien die Inanspruchnahme einer Mediation vereinbart haben, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine der Streitparteien beschließt, die Mediation zu beenden. Vom Beschluss einer Streitpartei, die Mediation zu beenden, werden der Mediator und die andere Streitpartei durch ein entsprechendes Schreiben in Kenntnis gesetzt.

    Artikel 8.21

    Feststellung des Beklagten bei Streitigkeiten mit der Europäischen Union oder ihren Mitgliedstaaten

    (1)   Wenn die Streitigkeit nicht innerhalb von 90 Tagen nach Übermittlung des Ersuchens um Konsultationen beigelegt werden kann, das Ersuchen einen vorgeblichen Verstoß gegen dieses Abkommen seitens der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union betrifft und der Investor beabsichtigt, ein Klage nach Artikel 8.23 einzureichen, so übermittelt der Investor der Europäischen Union ein Ersuchen um Feststellung des Beklagten.

    (2)   In dem Ersuchen nach Absatz 1 sind die Maßnahmen anzugeben, in Bezug auf die der Investor eine Klage anzustrengen beabsichtigt.

    (3)   Die Europäische Union stellt den Beklagten fest und teilt dem Investor mit, ob es sich bei dem Beklagten um die Europäische Union oder um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt.

    (4)   Wird dem Investor nicht innerhalb von 50 Tagen nach seinem Ersuchen um Feststellung des Beklagten mitgeteilt, wer als Beklagter ermittelt wurde, gilt Folgendes:

    a)

    Handelt es sich bei den im Ersuchen genannten Maßnahmen ausschließlich um Maßnahmen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, so ist dieser Mitgliedstaat der Beklagte,

    b)

    umfassen die in dem Ersuchen genannten Maßnahmen auch Maßnahmen der Europäischen Union, so ist die Europäische Union der Beklagte.

    (5)   Der Investor kann auf der Grundlage der Feststellung des Beklagten nach Absatz 3 und, falls er keine Mitteilung über die Feststellung des Beklagten erhalten hat, in Anwendung des Absatzes 4 eine Klage nach Artikel 8.23 einreichen.

    (6)   Handelt es sich bei dem nach Absatz 3 festgestellten beziehungsweise nach Absatz 4 bestimmten Beklagten um die Europäische Union oder einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, so kann weder die Europäische Union noch der betreffende Mitgliedstaat der Europäischen Union — unter Berufung darauf, dass der Beklagte nicht ordnungsgemäß nach Absatz 3 festgestellt oder in Anwendung des Absatzes 4 bestimmt worden sei — die Unzulässigkeit einer Klage oder die Unzuständigkeit des Gerichts geltend machen oder eine sonstige Einwendung gegen die Klage oder den Urteilsspruch erheben.

    (7)   Das Gericht ist an die Feststellung nach Absatz 3 und, sofern eine solche Feststellung dem Investor nicht mitgeteilt wurde, an die Anwendung des Absatzes 4 gebunden.

    Artikel 8.22

    Verfahrens- und sonstige Vorschriften für die Einreichung einer Klage beim Gericht

    (1)   Ein Investor kann nur dann eine Klage nach Artikel 8.23 einreichen, wenn er

    a)

    dem Beklagten mit der Einreichung der Klage seine Zustimmung dazu erteilt, die Streitigkeit nach den in diesem Abschnitt beschriebenen Verfahren durch das Gericht beilegen zu lassen,

    b)

    eine Frist von mindestens 180 Tagen ab Übermittlung des Ersuchens um Konsultationen und mindestens 90 Tagen ab der etwaigen Übermittlung eines Ersuchens um Feststellung des Beklagten einräumt,

    c)

    die Anforderungen im Zusammenhang mit dem Ersuchen um Feststellung des Beklagten erfüllt,

    d)

    die Anforderungen im Zusammenhang mit dem Konsultationsersuchen erfüllt,

    e)

    in seiner Klage keine Maßnahme anführt, die nicht im Konsultationsersuchen angeführt wurde,

    f)

    etwaige bereits nach innerstaatlichem oder internationalem Recht angestrengte Klagen oder Gerichtsverfahren in Bezug auf eine Maßnahme, die vorgeblich einen Verstoß gegen das Abkommen darstellt und die in seiner Klage angeführt wird, zurücknimmt beziehungsweise einstellt, und

    g)

    auf sein Recht verzichtet, in Bezug auf eine Maßnahme, die vorgeblich einen Verstoß gegen das Abkommen darstellt und die in seiner Klage angeführt wird, eine Klage oder ein Gerichtsverfahren nach innerstaatlichem oder internationalem Recht anzustrengen.

    (2)   Betrifft die nach Artikel 8.23 eingereichte Klage einen Verlust oder Schaden, der einem gebietsansässigen Unternehmen oder in Bezug auf eine Beteiligung an einem gebietsansässigen Unternehmen entstanden ist, das direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle des Investors steht, gelten die Anforderungen des Absatzes 1 Buchstaben f und g sowohl für den Investor als auch für das gebietsansässige Unternehmen.

    (3)   Die in Absatz 1 Buchstaben f und g und Absatz 2 genannten Anforderungen gelten in Bezug auf ein gebietsansässiges Unternehmen nicht, wenn der Beklagte oder der Gaststaat des Investors dem Investor die Kontrolle über das gebietsansässige Unternehmen entzogen hat oder das gebietsansässige Unternehmen auf andere Weise daran gehindert hat, die betreffenden Anforderungen zu erfüllen.

    (4)   Auf Ersuchen des Beklagten erklärt sich das Gericht für unzuständig, wenn der Investor oder gegebenenfalls das gebietsansässige Unternehmen eine der Anforderungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllt.

    (5)   Ein Rechtsverzicht nach Absatz 1 Buchstabe g beziehungsweise Absatz 2 wird unwirksam,

    a)

    wenn das Gericht die Klage mit der Begründung, dass die Anforderungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 nicht erfüllt sind, oder aus sonstigen verfahrenstechnischen Gründen oder Gründen der Zuständigkeit zurückweist,

    b)

    wenn das Gericht die Klage nach Artikel 8.32 oder Artikel 8.33 abweist oder

    c)

    wenn der Investor seine Klage im Einklang mit den im jeweiligen Fall anwendbaren Regeln gemäß Artikel 8.23 Absatz 2 innerhalb von 12 Monaten nach Bildung der Kammer des Gerichts zurückzieht.

    Artikel 8.23

    Einreichung einer Klage beim Gericht

    (1)   Wurde eine Streitigkeit nicht im Wege von Konsultationen beigelegt, kann nach diesem Abschnitt Klage eingereicht werden von

    a)

    einem Investor einer Vertragspartei in eigenem Namen oder

    b)

    einem Investor einer Vertragspartei im Namen eines gebietsansässigen Unternehmens, das direkt oder indirekt in seinem Eigentum oder unter seiner Kontrolle steht.

    (2)   Eine Klage kann eingereicht werden auf der Grundlage folgender Regeln:

    a)

    des ICSID-Übereinkommens und der ICSID-Schiedsordnung,

    b)

    der ICSID-Regeln über die Zusatzeinrichtung, sofern die Voraussetzungen für Verfahren nach Buchstabe a nicht erfüllt sind,

    c)

    der UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung oder

    d)

    etwaiger sonstiger von den Streitparteien einvernehmlich festgelegter Regeln.

    (3)   Schlägt der Investor Regeln nach Absatz 2 Buchstabe d vor, übermittelt der Beklagte seine Antwort auf den Vorschlag des Investors innerhalb von 20 Tagen nach dessen Erhalt. Erzielen die Streitparteien nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der entsprechenden Mitteilung eine Einigung, kann der Investor eine Klage nach den in Absatz 2 Buchstaben a, b oder c vorgesehenen Regeln einreichen.

    (4)   Zur Klarstellung: Eine Klage nach Absatz 1 Buchstabe b genügt den Anforderungen des Artikels 25 Absatz 1 des ICSID-Übereinkommens.

    (5)   Der Investor kann bei Einreichung seiner Klage vorschlagen, dass nur ein einziges Mitglied des Gerichts mit dem Fall befasst wird. Der Beklagte prüft einen solchen Vorschlag wohlwollend, insbesondere wenn es sich bei dem Investor um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt oder wenn die geltend gemachten Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche vergleichsweise gering sind.

    (6)   Bei den nach Absatz 2 anwendbaren Regeln handelt es sich um diejenigen Regeln, die jeweils zu dem Zeitpunkt in Kraft waren, als die Klage beziehungsweise die Klagen nach diesem Abschnitt beim Gericht eingereicht wurden, vorbehaltlich der in diesem Abschnitt festgelegten spezifischen Regeln und ergänzt durch nach Artikel 8.44 Absatz 3 Buchstabe b festgelegte Regeln.

    (7)   Eine Klage zum Zwecke der Streitbeilegung nach diesem Abschnitt gilt als eingereicht, wenn

    a)

    das Begehren nach Artikel 36 Absatz 1 des ICSID-Übereinkommens beim Generalsekretär des ICSID eingeht,

    b)

    das Begehren nach Anhang C Artikel 2 der ICSID-Regeln über die Zusatzeinrichtung beim ICSID-Sekretariat eingeht,

    c)

    die Benachrichtigung nach Artikel 3 der UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung beim Beklagten eingeht oder

    d)

    der Antrag auf Einleitung des Verfahrens gemäß den nach Absatz 2 Buchstabe d vereinbarten Regeln beim Beklagten eingeht.

    (8)   Jede Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei den Ort der Zustellung der von den Investoren nach diesem Abschnitt übermittelten Mitteilungen und sonstigen Dokumente mit. Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass diese Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden.

    Artikel 8.24

    Verfahren im Rahmen anderer internationaler Übereinkünfte

    Wird eine Klage nach diesem Abschnitt und nach einer anderen internationalen Übereinkunft eingereicht und

    a)

    besteht die Gefahr sich überschneidender Entschädigungen oder

    b)

    könnte die andere internationale Klage erhebliche Auswirkungen auf den Ausgang der nach diesem Abschnitt angestrengten Klage haben,

    so setzt das Gericht so bald wie möglich nach Anhörung der Streitparteien das Verfahren aus oder gewährleistet auf andere Weise, dass dem aufgrund einer anderen internationalen Übereinkunft eingeleiteten Verfahren in seiner Entscheidung, seinem Beschluss oder seinem Urteilsspruch Rechnung getragen wird.

    Artikel 8.25

    Zustimmung zur Streitbeilegung durch das Gericht

    (1)   Der Beklagte stimmt einer Beilegung der Streitigkeit durch das Gericht nach dem in diesem Abschnitt beschriebenen Verfahren zu.

    (2)   Die Zustimmung nach Absatz 1 und die Einreichung einer Klage beim Gericht nach diesem Abschnitt erfüllen die Anforderungen

    a)

    des Artikels 25 des ICSID-Übereinkommens und von Anhang C Kapitel II der ICSID-Regeln über die Zusatzeinrichtung hinsichtlich der schriftlichen Zustimmung der Streitparteien und

    b)

    des Artikels II des New Yorker Übereinkommens hinsichtlich einer schriftlichen Vereinbarung.

    Artikel 8.26

    Finanzierung durch Dritte

    (1)   Im Falle einer Finanzierung durch Dritte legt die Streitpartei, die in den Genuss dieser Finanzierung kommt, der anderen Streitpartei und dem Gericht den Namen und die Anschrift des die Finanzierung übernehmenden Dritten offen.

    (2)   Die Offenlegung muss zum Zeitpunkt der Einreichung einer Klage erfolgen oder, wenn die Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung, die Zuwendung oder die Gewährung einer finanziellen Unterstützung nach der Klageeinreichung erfolgt, unverzüglich nach Abschluss der Vereinbarung beziehungsweise nach der Zuwendung oder der Gewährung der finanziellen Unterstützung.

    Artikel 8.27

    Einsetzung des Gerichts

    (1)   Das nach diesem Abschnitteingesetzte Gericht entscheidet im Falle von Klagen, die nach Artikel 8.23 eingereicht werden.

    (2)   Bei Inkrafttreten dieses Abkommens ernennt der Gemischte CETA-Ausschuss fünfzehn Mitglieder des Gerichts. Fünf Mitglieder des Gerichts müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sein, fünf Mitglieder Staatsangehörige Kanadas (11) und fünf Mitglieder Staatsangehörige von Drittländern.

    (3)   Der Gemischte CETA-Ausschuss kann beschließen, die Anzahl der Mitglieder des Gerichts um eine durch drei teilbare Zahl zu erhöhen oder zu verringern. Zusätzliche Ernennungen erfolgen auf derselben Grundlage wie die Ernennungen nach Absatz 2.

    (4)   Die Mitglieder des Gerichts müssen die in ihren jeweiligen Ländern zur Ausübung des Richteramts erforderlichen Qualifikationen besitzen oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung sein. Sie müssen über nachweisliches Fachwissen auf dem Gebiet des Völkerrechts verfügen. Es ist wünschenswert, dass sie über Fachwissen insbesondere auf den Gebieten internationales Investitionsrecht, internationales Handelsrecht und Streitbeilegung im Rahmen internationaler Investitions- oder Handelsabkommen verfügen.

    (5)   Die nach diesem Abschnitt ernannten Mitglieder des Gerichts werden für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt, die einmal verlängert werden kann. Die Amtszeit von sieben der unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens ernannten 15 Personen wird jedoch auf sechs Jahre festgesetzt; die betreffenden Personen werden im Losverfahren bestimmt. Vakanzen werden unverzüglich neu besetzt. Eine Person, die ernannt wird, um ein Mitglied des Gerichts zu ersetzen, dessen Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, nimmt die Aufgabe für den Rest der Amtszeit ihres Vorgängers wahr. Grundsätzlich kann ein Mitglied des Gerichts, das einer Gerichtskammer angehört, bei Ablauf seiner Amtszeit seine Funktion innerhalb der Kammer so lange weiter ausüben, bis ein endgültiger Urteilsspruch ergangen ist.

    (6)   Zur Verhandlung der Fälle werden innerhalb des Gerichts Kammern gebildet, denen jeweils drei Mitglieder des Gerichts angehören, und zwar ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, ein Staatsangehöriger Kanadas und ein Staatsangehöriger eines Drittlands. Den Vorsitz einer Kammer führt dasjenige Mitglied des Gerichts, das Staatsangehöriger eines Drittlands ist.

    (7)   Innerhalb von 90 Tagen nach Einreichung einer Klage nach Artikel 8.23 ernennt der Präsident des Gerichts die Mitglieder des Gerichts, die der mit dem Fall zu befassenden Kammer angehören werden; dabei wird ein Rotationsverfahren zugrunde gelegt und sichergestellt, dass die Zusammensetzung der Kammern nach dem Zufallsprinzip erfolgt und nicht vorhersehbar ist und dass für alle Mitglieder des Gerichts dieselbe Wahrscheinlichkeit besteht, in eine Kammer berufen zu werden.

    (8)   Der Präsident und der Vizepräsident des Gerichts sind für organisatorische Fragen zuständig; sie werden für einen Zweijahreszeitraum ernannt und im Losverfahren aus dem Kreis der Mitglieder des Gerichts ausgewählt, die Staatsangehörige von Drittländern sind. Sie üben ihr Amt unter Zugrundelegung eines Rotationsverfahrens aus und werden per Losentscheid durch den Vorsitz des Gemischten CETA-Ausschusses bestimmt. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten, wenn dieser verhindert ist.

    (9)   Ungeachtet des Absatzes 6 können die Streitparteien vereinbaren, dass mit einem Fall nur ein einziges Mitglied des Gerichts befasst wird, das nach dem Zufallsprinzip aus dem Kreis der Staatsangehörigen eines Drittlandss ernannt wird. Das Ersuchen eines Klägers um Befassung eines einzigen Mitglieds des Gerichts wird vom Beklagten wohlwollend geprüft, insbesondere dann, wenn es sich beim Kläger um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt oder wenn die geltend gemachten Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche vergleichsweise gering sind. Ein solches Ersuchen muss vor der Bildung der Gerichtskammer eingereicht werden.

    (10)   Das Gericht kann seine Arbeitsverfahren selbst festlegen.

    (11)   Die Mitglieder des Gerichts tragen dafür Sorge, dass sie verfügbar und in der Lage sind, die in diesem Abschnitt genannten Aufgaben wahrzunehmen.

    (12)   Zur Gewährleistung ihrer Verfügbarkeit wird den Mitgliedern des Gerichts eine monatliche Grundvergütung gezahlt, deren Höhe vom Gemischten CETA-Ausschuss festgesetzt wird.

    (13)   Die Grundvergütung nach Absatz 12 wird von beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen über Einzahlungen auf ein vom ICSID-Sekretariat verwaltetes Konto finanziert. Für den Fall, dass eine Vertragspartei es versäumt, die Zahlung zur Finanzierung der Grundvergütung zu leisten, kann die andere Vertragspartei die Zahlung übernehmen. Entsprechende Zahlungsrückstände einer Vertragspartei bleiben zu begleichen, zuzüglich Verzugszinsen in angemessener Höhe.

    (14)   Sofern der Gemischte CETA-Ausschuss keinen Beschluss nach Absatz 15 fasst, fallen — über die in Absatz 12 genannten Kosten hinaus — für Vergütungen und Auslagen der Mitglieder des Gerichts, die in eine mit einem Fall zu befassende Kammer berufen werden, Kosten in einer Höhe an, die nach Vorschrift 14 Absatz 1 der Verwaltungs- und Finanzordnung des ICSID-Übereinkommens in der zum Zeitpunkt der Klageeinreichung geltenden Fassung festgesetzt und vom Gericht im Einklang mit Artikel 8.39 Absatz 5 unter den Streitparteien aufgeteilt werden.

    (15)   Der Gemischte CETA-Ausschuss kann im Wege eines Beschlusses die Grundvergütung und sonstige Vergütungen und Auslagen in ein reguläres Gehalt umwandeln und die jeweiligen Modalitäten und Bedingungen festlegen.

    (16)   Das ICSID-Sekretariat nimmt die Aufgaben des Sekretariats für das Gericht wahr und leistet die erforderliche Unterstützung.

    (17)   Sind innerhalb von 90 Tagen nach Einreichung einer Klage zum Zwecke der Streitbeilegung keine Ernennungen nach Absatz 2 durch den Gemischten CETA-Ausschuss erfolgt, beruft der ICSID-Generalsekretär auf Ersuchen einer der Streitparteien eine aus drei Mitgliedern des Gerichts bestehende Kammer, es sei denn, die Streitparteien haben vereinbart, dass nur ein einziges Mitglied des Gerichts mit dem Fall befasst werden soll. Der ICSID-Generalsekretär nimmt die Ernennungen aufgrund einer Zufallsauswahl aus den vorliegenden Nominierungen vor. Als Vorsitzenden darf der ICSID-Generalsekretär keinen Staatsangehörigen Kanadas oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ernennen, es sei denn, die Streitparteien vereinbaren etwas anderes.

    Artikel 8.28

    Rechtsbehelfsinstanz

    (1)   Es wird eine Rechtsbehelfsinstanz eingesetzt, der die Überprüfung von nach diesem Abschnitt ergangenen Urteilssprüchen obliegt.

    (2)   Die Rechtsbehelfsinstanz kann einen Urteilsspruch des Gerichts bestätigen oder ihn abändern oder aufheben

    a)

    aufgrund von Fehlern bei der Anwendung oder Auslegung des anwendbaren Rechts,

    b)

    aufgrund von offenkundigen Fehlern bei der Würdigung des Sachverhalts, unter anderem bei der Beurteilung relevanter Vorschriften des innerstaatlichen Rechts,

    c)

    aus den in Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben a bis e des ICSID-Übereinkommens genannten Gründen, soweit diese nicht von den Buchstaben a und b erfasst sind.

    (3)   Die Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz werden im Wege eines Beschlusses des Gemischten CETA-Ausschusses ernannt, der gleichzeitig mit dem Beschluss nach Absatz 7 ergeht.

    (4)   Die Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz müssen die Anforderungen des Artikels 8.27 Absatz 4 erfüllen und die des Artikels 8.30 beachten.

    (5)   Die für Rechtsbehelfe gebildete Kammer der Rechtsbehelfsinstanz besteht aus drei nach dem Zufallsprinzip ernannten Mitgliedern der Rechtsbehelfsinstanz.

    (6)   Die Artikel 8.36 und 8.38 finden auf das Verfahren vor der Rechtsbehelfsinstanz Anwendung.

    (7)   Der Gemischte CETA-Ausschuss fasst umgehend einen Beschluss, in dem folgende administrative und organisatorische Aspekte der Arbeitsweise der Rechtsbehelfsinstanz geregelt werden:

    a)

    administrative Unterstützung,

    b)

    Verfahren für die Einleitung und Durchführung von Rechtsbehelfen sowie Verfahren für etwaige Zurückverweisungen an das Gericht zwecks Anpassung des Urteilsspruchs,

    c)

    Verfahren zur Besetzung von Vakanzen in der Rechtsbehelfsinstanz und in einer für einen Fall gebildeten Kammer der Rechtsbehelfsinstanz,

    d)

    Vergütung der Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz,

    e)

    Bestimmungen zu den Kosten von Rechtsbehelfen,

    f)

    Anzahl der Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz und

    g)

    sonstige Aspekte, die er für das wirksame Funktionieren der Rechtsbehelfsinstanz für erforderlich erachtet.

    (8)   Der Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen überprüft in regelmäßigen Abständen die Arbeitsweise der Rechtsbehelfsinstanz und kann einschlägige Empfehlungen an den Gemischten CETA-Ausschuss richten. Der Gemischte CETA-Ausschuss kann den nach Absatz 7 gefassten Beschluss erforderlichenfalls abändern.

    (9)   Mit Annahme des Beschlusses nach Absatz 7 gilt Folgendes:

    a)

    Eine Streitpartei kann gegen einen nach diesem Abschnitt ergangenen Urteilsspruch innerhalb von 90 Tagen nach dessen Verkündung einen Rechtsbehelf beim der Rechtsbehelfsinstanz einlegen,

    b)

    eine Streitpartei darf im Zusammenhang mit einem Urteilsspruch nach diesem Abschnitt nicht die Überprüfung, Aufhebung, Nichtigerklärung, Änderung oder Einleitung eines ähnlichen Verfahrens anstreben,

    c)

    ein nach Artikel 8.39 ergangener Urteilsspruch ist nicht als endgültig zu betrachten und die Vollstreckung eines Urteilsspruchs darf nicht betrieben werden, bevor

    i)

    90 Tage nach der Verkündung des Urteilsspruchs durch das Gericht verstrichen sind, ohne dass ein Rechtsbehelf bei der Rechtsbehelfsinstanz eingelegt wurde,

    ii)

    ein bei der Rechtsbehelfsinstanz eingelegter Rechtsbehelf zurückgewiesen oder zurückgenommen wurde oder

    iii)

    90 Tage nach einem Urteilsspruch der Rechtsbehelfsinstanz verstrichen sind, ohne dass die Rechtsbehelfsinstanz die Angelegenheit an das Gericht zurückverwiesen hat,

    d)

    ein endgültiger Urteilsspruch der Rechtsbehelfsinstanz ist als endgültiger Urteilsspruch für die Zwecke des Artikels 8.41 zu betrachten, und

    e)

    Artikel 8.41 Absatz 3 findet keine Anwendung.

    Artikel 8.29

    Errichtung eines multilateralen Investitionsgerichtshofs mit Rechtsbehelfsinstanz

    Die Vertragsparteien streben für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten gemeinsam mit anderen Handelspartnern die Errichtung eines multilateralen Investitionsgerichtshofs mit Rechtsbehelfsinstanz an. Bei Errichtung eines solchen multilateralen Mechanismus erlässt der Gemischte CETA-Ausschuss einen Beschluss, dem zufolge Entscheidungen in von diesem Abschnitt erfassten Investitionsstreitigkeiten in Anwendung des multilateralen Mechanismus getroffen werden, und legt geeignete Übergangsregelungen fest.

    Artikel 8.30

    Ethikregeln

    (1)   Die Mitglieder des Gerichts müssen unabhängig sein. Sie dürfen keiner Regierung nahestehen. (12) Sie dürfen keine Weisungen einer Organisation oder Regierung entgegennehmen, die Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Streitigkeit betreffen. Sie dürfen sich nicht an der Prüfung von Streitigkeiten beteiligen, wenn dies einen direkten oder indirekten Interessenkonflikt zur Folge hätte. Sie müssen die Leitlinien des internationalen Anwaltsverbands „International Bar Association“ zu Interessenkonflikten in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit oder etwaige nach Artikel 8.44 Absatz 2 angenommene ergänzende Vorschriften einhalten. Außerdem dürfen sie ab dem Zeitpunkt ihrer Ernennung weder als Rechtsberater noch als von einer Partei benannter Sachverständiger oder Zeuge bei anhängigen oder neuen Investitionsstreitigkeiten im Rahmen dieses Abkommens oder anderer internationaler Übereinkünfte tätig werden.

    (2)   Ist eine Streitpartei der Auffassung, dass sich ein Mitglied des Gerichts in einem Interessenkonflikt befindet, so kann sie den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ersuchen, eine Entscheidung über die Ablehnung der Ernennung des betreffenden Mitglieds zu treffen. Etwaige Mitteilungen über die Ablehnung einer Ernennung sind dem Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs schriftlich innerhalb von 15 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Streitpartei über die Zusammensetzung der Gerichtskammer unterrichtet wurde, zu übermitteln oder innerhalb von 15 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Streitpartei Kenntnis von den relevanten Tatsachen erlangt hat, sofern ihr diese nach vernünftigem Ermessen zum Zeitpunkt der Zusammensetzung der Kammer noch nicht bekannt sein konnten. In der Ablehnungsmitteilung sind die Gründe für die Ablehnung anzugeben.

    (3)   Hat sich das abgelehnte Mitglied des Gerichts innerhalb von 15 Tagen nach der Ablehnungsmitteilung entschieden, sich nicht aus der Kammer zurückzuziehen, so kann der Präsident des Internationalen Gerichtshofs, nachdem ihm entsprechende Mitteilungen der Streitparteien zugegangen sind und nachdem das betreffende Mitglied des Gerichts die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten hat, eine Entscheidung über die Ablehnung treffen. Der Präsident des Internationalen Gerichtshofs bemüht sich, die Entscheidung innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der Ablehnungsmitteilung zu treffen und den Streitparteien sowie den übrigen Mitgliedern der Kammer mitzuteilen. Eine infolge des Ausschlusses oder des Rücktritts eines Mitglieds des Gerichts frei gewordene Stelle wird umgehend neu besetzt.

    (4)   Auf begründete Empfehlung des Präsidenten des Gerichts oder auf ihre gemeinsame Initiative hin können die Vertragsparteien im Wege eines Beschlusses des Gemischten CETA-Ausschusses ein Mitglied vom Gericht ausschließen, wenn dessen Verhalten nicht den in Absatz 1 genannten Anforderungen entspricht und mit einer weiteren Zugehörigkeit zum Gericht unvereinbar ist.

    Artikel 8.31

    Anwendbares Recht und Auslegung

    (1)   Das nach diesem Abschnitt eingesetzte Gericht wendet bei seinen Entscheidungen dieses Abkommen so an, wie es nach dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge und anderen zwischen den Vertragsparteien geltenden völkerrechtlichen Regeln und Grundsätzen auszulegen ist.

    (2)   Es fällt nicht in die Zuständigkeit des Gerichts, die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme, die vorgeblich einen Verstoß gegen dieses Abkommen darstellt, nach dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei zu beurteilen. Zur Klarstellung: Bei seiner Beurteilung, ob eine Maßnahme im Einklang mit diesem Abkommen steht, kann das Gericht das innerstaatliche Recht einer Vertragspartei, soweit angezeigt, als Tatsache heranziehen. Dabei folgt das Gericht der herrschenden Auslegung des innerstaatlichen Rechts durch die Gerichte und Behörden der betreffenden Vertragspartei, wobei eine etwaige vom Gericht vorgenommene Auslegung innerstaatlichen Rechts für die Gerichte und Behörden dieser Vertragspartei nicht bindend ist.

    (3)   Bei ernsthaften Bedenken in Bezug auf Auslegungsfragen, die sich auf Investitionen auswirken können, kann der Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen dem Gemischten CETA-Ausschuss nach Artikel 8.44 Absatz 3 Buchstabe a die Annahme von Auslegungen dieses Abkommens empfehlen. Eine vom Gemischten CETA-Ausschuss angenommene Auslegung ist für das nach diesem Abschnitteingesetzte Gericht bindend. Der Gemischte CETA-Ausschuss kann beschließen, dass eine Auslegung ab einem bestimmten Zeitpunkt bindende Wirkung hat.

    Artikel 8.32

    Offenkundig ohne Rechtsgrund angestrengte Klagen

    (1)   Der Beklagte kann spätestens 30 Tage nach der Bildung der Kammer des Gerichts, in jedem Fall aber vor der ersten Sitzung der Kammer einwenden, eine Klage sei offenkundig ohne Rechtsgrund angestrengt worden.

    (2)   Eine Einwendung nach Absatz 1 ist nicht möglich, wenn der Beklagte eine Einwendung nach Artikel 8.33 erhoben hat.

    (3)   Der Beklagte muss die Einwendung so genau wie möglich begründen.

    (4)   Wird eine Einwendung nach diesem Artikel erhoben, so setzt das Gericht das Verfahren in der Hauptsache aus und stellt einen Zeitplan für die Prüfung der Einwendung auf, der mit dem von ihm bereits aufgestellten Zeitplan für die Prüfung anderer Vorfragen im Einklang steht.

    (5)   Das Gericht gibt den Streitparteien Gelegenheit zur Stellungnahme und erlässt sodann in seiner ersten Sitzung oder umgehend danach eine begründete Entscheidung oder einen begründeten Urteilsspruch. Dabei geht das Gericht davon aus, dass der vorgebliche Sachverhalt zutrifft.

    (6)   Dieser Artikel lässt die Befugnis des Gerichts unberührt, andere Einwendungen als Vorfragen zu behandeln, ebenso wie das Recht des Beklagten, im Laufe des Verfahrens die Einwendung zu erheben, dass eine Klage jeglichen Rechtsgrunds entbehre.

    Artikel 8.33

    Aus Rechtsgründen unbegründete Klagen

    (1)   Unbeschadet der Befugnis des Gerichts, andere Einwendungen als Vorfragen zu behandeln, oder des Rechts eines Beklagten, zu gegebener Zeit solche Einwendungen zu erheben, behandelt und entscheidet das Gericht als Vorfragen jegliche Einwendungen des Beklagten, dass aus Rechtsgründen eine nach Artikel 8.23 angestrengte Klage in ihrer Gesamtheit oder in Teilen so geartet sei, dass sie nicht zu einem Urteilsspruch zugunsten des Klägers nach diesem Abschnitt führen könne, selbst wenn der vorgebliche Sachverhalt zutreffen sollte.

    (2)   Eine Einwendung nach Absatz 1 ist dem Gericht spätestens bei Ablauf der Frist zu übermitteln, die das Gericht dem Beklagten für die Vorlage seiner Klageerwiderung setzt.

    (3)   Wurde eine Einwendung nach Artikel 8.32 erhoben, kann es das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände dieser Einwendung ablehnen, nach den in diesem Artikel beschriebenen Verfahren eine Einwendung nach Absatz 1 zu behandeln.

    (4)   Nach Erhalt einer Einwendung nach Absatz 1 setzt das Gericht, gegebenenfalls nach einer Entscheidung nach Absatz 3, das Verfahren in der Hauptsacheaus, stellt einen Zeitplan für die Prüfung der Einwendung auf, der mit einem etwaigen von ihm bereits aufgestellten Zeitplan für die Prüfung anderer Vorfragen im Einklang steht, und erlässt eine begründete Entscheidung oder einen begründeten Urteilsspruch.

    Artikel 8.34

    Einstweilige Schutzmaßnahmen

    Das Gericht kann einstweilige Schutzmaßnahmen beschließen mit dem Ziel, die Rechte einer Streitpartei zu wahren oder der Zuständigkeit des Gerichts in vollem Umfang Geltung zu verschaffen; so kann es einen Beschluss über die Sicherung von Beweisen, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle einer Streitpartei befinden, oder einen Beschluss über Maßnahmen zur Sicherung der Zuständigkeit des Gerichts fassen. Das Gericht darf weder eine Sicherungsbeschlagnahme anordnen noch die Anwendung der Maßnahme untersagen, die vorgeblich einen Verstoß im Sinne des Artikels 8.23 darstellt. Für die Zwecke dieses Artikels schließt der Begriff „Beschluss“ auch Empfehlungen ein.

    Artikel 8.35

    Einstellung des Verfahrens

    Sollte der Investor nach Einreichung einer Klage nach diesem Abschnitt innerhalb von 180 aufeinanderfolgenden Tagen oder während eines zwischen den Streitparteien vereinbarten Zeitraums keine Verfahrensschritte eingeleitet haben, wird unterstellt, dass er seine Klage zurückgezogen hat und dass das Verfahren eingestellt wird. Auf Antrag des Beklagten erlässt das Gericht nach entsprechender Benachrichtigung der Streitparteien einen Beschluss, in dem es die Einstellung des Verfahrens feststellt. Mit diesem Beschluss erlischt die Zuständigkeit des Gerichts.

    Artikel 8.36

    Transparenz der Verfahren

    (1)   Im Zusammenhang mit Verfahren nach diesem Abschnitt gelten die UNCITRAL-Transparenzregeln mit den in diesem Kapitel vorgesehenen Änderungen.

    (2)   Das Ersuchen um Konsultationen, das Ersuchen um Feststellung des Beklagten, die Mitteilung über die Feststellung des Beklagten, die Mediationsvereinbarung, die Mitteilung über die beabsichtigte Ablehnung eines Mitglieds des Gerichts, die Entscheidung über die Ablehnung eines Mitglieds des Gerichts und der Antrag auf Verbindung mehrerer Verfahren werden in die Liste der Schriftstücke aufgenommen, die nach Artikel 3 Absatz 1 der UNCITRAL-Transparenzregeln der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind.

    (3)   Anlagen werden in die Liste der Schriftstücke aufgenommen, die nach Artikel 3 Absatz 2 der UNCITRAL-Transparenzregeln der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind.

    (4)   Ungeachtet des Artikels 2 der UNCITRAL-Transparenzregeln machen Kanada beziehungsweise die Europäische Union vor der Einsetzung des Gerichts relevante Schriftstücke, wie sie in Absatz 2 aufgeführt sind, zeitnah der Öffentlichkeit zugänglich, wobei vertrauliche oder geschützte Informationen zu schwärzen sind. Entsprechende Schriftstücke können durch Übermittlung an den Verwahrer öffentlich zugänglich gemacht werden.

    (5)   Mündliche Verhandlungen sind öffentlich. Das Gericht trifft im Benehmen mit den Streitparteien geeignete logistische Vorkehrungen, um den öffentlichen Zugang zu diesen Verhandlungen zu erleichtern. Stellt das Gericht fest, dass es vertrauliche oder geschützte Informationen zu schützen gilt, so trifft es geeignete Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Teile der Verhandlungen, bei denen ein entsprechender Schutz erforderlich ist, nichtöffentlich geführt werden.

    (6)   Mit diesem Kapitel wird ein Beklagter nicht dazu verpflichtet, gegenüber der Öffentlichkeit Informationen zurückzuhalten, zu deren Offenlegung er aufgrund der für ihn geltenden Gesetze verpflichtet ist. Der Beklagte sollte bei der Anwendung entsprechender Gesetze dafür Sorge tragen, dass als vertraulich oder geschützt eingestufte Informationen nicht veröffentlicht werden.

    Artikel 8.37

    Informationsaustausch

    (1)   Eine Streitpartei kann im Zusammenhang mit dem Verfahren anderen Personen, insbesondere Zeugen und Sachverständigen, entsprechende Schriftstücke ungeschwärzt offenlegen, soweit sie dies im Zuge eines Verfahrens nach diesem Abschnitt für erforderlich erachtet. Die betreffende Streitpartei muss jedoch sicherstellen, dass die betreffenden Personen die in den Schriftstücken enthaltenen vertraulichen oder geschützten Informationen vertraulich behandeln.

    (2)   Dieses Abkommen hindert einen Beklagten nicht daran, Beamten der Europäischen Union, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beziehungsweise von Regierungen auf subnationaler Ebene entsprechende Schriftstücke in ungeschwärzter Form offenzulegen, soweit er dies im Zuge eines Verfahrens nach diesem Abschnitt für erforderlich erachtet. Der Beklagte muss jedoch sicherstellen, dass die betreffenden Beamten die in den Schriftstücken enthaltenen vertraulichen oder geschützten Informationen vertraulich behandeln.

    Artikel 8.38

    Die nicht an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei

    (1)   Der Beklagte legt der nicht an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei folgende Schriftstücke innerhalb von 30 Tagen nach ihrem Erhalt oder unmittelbar nach Beilegung einer Streitigkeit im Zusammenhang mit vertraulichen oder geschützten Informationen vor:

    a)

    ein Ersuchen um Konsultationen, ein Ersuchen um Feststellung des Beklagten, eine Mitteilung über die Feststellung des Beklagten, eine nach Artikel 8.23 eingereichte Klage, einen Antrag auf Verbindung mehrerer Verfahren sowie etwaige weitere Schriftstücke, die solchen Schriftstücken beigefügt sind,

    b)

    auf Anfrage:

    i)

    Schriftsätze, Sachvorträge, Informationen, Anträge und sonstige Schriftstücke, die dem Gericht von einer Streitpartei übermittelt wurden,

    ii)

    schriftliche Stellungnahmen, die beim Gericht nach Artikel 4 der UNCITRAL-Transparenzregeln eingereicht wurden,

    iii)

    Protokolle oder Niederschriften der mündlichen Verhandlungen des Gerichts, soweit verfügbar, und

    iv)

    Beschlüsse, Urteilssprüche und Entscheidungen des Gerichts und

    c)

    auf Antrag und auf Kosten der nicht an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei alle oder einen Teil der dem Gericht vorgelegten Beweise, sofern die verlangten Beweise nicht öffentlich zugänglich sind.

    (2)   Das Gericht nimmt mündliche oder schriftliche Stellungnahmen der nicht an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei zu Fragen der Auslegung dieses Abkommens entgegen oder kann diese Vertragspartei nach Konsultation der Streitparteien zur Stellungnahme auffordern. Die nicht an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei kann an nach diesem Abschnitt stattfindenden mündlichen Verhandlungen teilnehmen.

    (3)   Das Gericht zieht keinerlei Schlussfolgerungen aus dem Ausbleiben von Stellungnahmen nach Absatz 2.

    (4)   Das Gericht stellt sicher, dass die Streitparteien ausreichend Gelegenheit erhalten, sich zu Stellungnahmen der nicht an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei dieses Abkommens zu äußern.

    Artikel 8.39

    Endgültiger Urteilsspruch

    (1)   Erlässt das Gericht einen endgültigen Urteilsspruch gegen den Beklagten, so kann es nur Folgendes — einzeln oder in Kombination — zusprechen:

    a)

    Schadensersatz in Geld, gegebenenfalls zuzüglich aufgelaufener Zinsen,

    b)

    Rückerstattung von Vermögenswerten, wobei der Urteilsspruch vorsehen muss, dass der Beklagte anstelle der Rückgabe Schadensersatz in Geld leisten kann, und zwar in einer Höhe, die dem im Einklang mit Artikel 8.12 bestimmten fairen Marktwert der Vermögenswerte unmittelbar vor Bekanntwerden der Enteignung oder bevorstehenden Enteignung — je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist — entspricht, gegebenenfalls zuzüglich aufgelaufener Zinsen.

    (2)   Vorbehaltlich der Absätze 1 und 5 gilt für Klagen nach Artikel 8.23 Absatz 1 Buchstabe b Folgendes:

    a)

    bei Zuerkennung von Schadensersatz in Geld, gegebenenfalls zuzüglich aufgelaufener Zinsen, sieht der Urteilsspruch vor, dass der Betrag an das gebietsansässige Unternehmen gezahlt wird,

    b)

    bei Zuerkennung einer Rückerstattung von Vermögenswerten sieht der Urteilsspruch vor, dass die Rückerstattung an das gebietsansässige Unternehmen erfolgt,

    c)

    bei einem Kostenentscheid zugunsten des Investors sieht der Urteilsspruch vor, dass die Erstattung der Kosten an den Investor erfolgt, und

    d)

    der Urteilsspruch sieht vor, dass er etwaige Rechte, die andere Personen als diejenigen, die einen Rechtsverzicht nach Artikel 8.22 erklärt haben, nach dem Recht einer Vertragspartei in Bezug auf die Zuerkennung von Schadensersatz in Geld oder die Rückerstattung von Vermögenswerten haben könnten, unberührt lässt.

    (3)   Der in Geld bemessene Schadensersatz darf den vom Investor oder gegebenenfalls vom gebietsansässigen Unternehmen erlittenen Verlust, abzüglich bereits geleisteter Schadensersatz- oder Entschädigungszahlungen, nicht übersteigen. Bei der Berechnung des in Geld bemessenen Schadensersatzes nimmt das Gericht ferner Kürzungen vor, um einer etwaigen Rückerstattung von Vermögenswerten oder einer Aufhebung oder Änderung der Maßnahme Rechnung zu tragen.

    (4)   Das Gericht erkennt nicht auf Strafschadensersatz.

    (5)   Das Gericht ordnet an, dass die Kosten des Verfahrens von der unterliegenden Streitpartei zu tragen sind. In Ausnahmefällen kann das Gericht die Kosten zwischen den Streitparteien aufteilen, wenn es dies nach der Sachlage des Falls für angemessen erachtet. Andere vertretbare Kosten, einschließlich der Kosten für Rechtsvertretung und Rechtsbeistand, sind von der unterliegenden Streitpartei zu tragen, es sei denn, das Gericht erachtet eine solche Kostenaufteilung nach der Sachlage des Falls für nicht angemessen. Wurde den Klagen nur in Teilen stattgegeben, so werden die Kosten proportional nach Zahl oder Umfang der erfolgreichen Teile der Klagen festgesetzt.

    (6)   Der Gemischte CETA-Ausschuss prüft die Einführung ergänzender Vorschriften zur Verringerung der finanziellen Belastung für Kläger, bei denen es sich um natürliche Personen oder um kleine und mittlere Unternehmen handelt. Mit entsprechenden ergänzenden Vorschriften kann insbesondere den finanziellen Ressourcen solcher Kläger und der Höhe des geforderten Schadensersatzes Rechnung getragen werden.

    (7)   Das Gericht und die Streitparteien unternehmen alle Anstrengungen, um eine zeitnahe Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens zu gewährleisten. Das Gericht verkündet seinen endgültigen Urteilsspruch innerhalb von 24 Monaten nach dem Tag der Klageeinreichung nach Artikel 8.23. Benötigt das Gericht mehr Zeit, um seinen endgültigen Urteilsspruch zu verkünden, teilt es den Streitparteien die Gründe für die Verzögerung mit.

    Artikel 8.40

    Abfindung oder sonstige Entschädigung

    Ein Beklagter darf nicht als Einwand, als Gegenforderung, als Ausgleichsforderung oder als ähnliches Vorbringen geltend machen, dass ein Investor oder gegebenenfalls ein gebietsansässiges Unternehmen aufgrund eines Versicherungs- oder Garantievertrags für einen Teil des Schadens oder den Gesamtschaden, für den in einer nach diesem Abschnitt eingeleiteten Streitsache eine Entschädigung beansprucht wird, eine Abfindung oder eine sonstige Entschädigung erhalten habe oder erhalten werde; das Gericht gibt einem solchen Vorbringen nicht statt.

    Artikel 8.41

    Vollstreckung von Urteilssprüchen

    (1)   Ein nach diesem Abschnitt verkündeter Urteilsspruch ist für die Streitparteien und für den betreffenden Fall bindend.

    (2)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 erkennen die Streitparteien den Urteilsspruch an und kommen ihm unverzüglich nach.

    (3)   Eine Streitpartei kann die Vollstreckung eines endgültigen Urteilsspruchs erst dann betreiben, wenn

    a)

    im Falle eines nach dem ICSID-Übereinkommen verkündeten endgültigen Urteilsspruchs

    i)

    seit dem Tag, an dem der Urteilsspruch ergangen ist, 120 Tage verstrichen sind, ohne dass eine Streitpartei ein Wiederaufnahmeverfahren oder die Nichtigerklärung des Urteilsspruchs beantragt hat, oder

    ii)

    die Vollstreckung des Urteilsspruchs ausgesetzt wurde und ein Wiederaufnahme- oder Nichtigerklärungsverfahren abgeschlossen ist,

    b)

    im Falle eines nach den ICSID-Regeln über die Zusatzeinrichtung, nach der UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung oder nach sonstigen aufgrund von Artikel 8.23 Absatz 2 Buchstabe d anwendbaren Regeln verkündeten endgültigen Urteilsspruchs

    i)

    seit dem Tag, an dem der Urteilsspruch ergangen ist, 90 Tage verstrichen sind, ohne dass eine Streitpartei ein Änderungs-, Aufhebungs- oder Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet hat, oder

    ii)

    die Vollstreckung des Urteilsspruchs ausgesetzt wurde und ein Gericht einen Änderungs-, Aufhebungs- oder Nichtigkeitsantrag abgewiesen oder zugelassen hat und keine weitere Einlegung von Rechtsbehelfen möglich ist.

    (4)   Die Vollstreckung des Urteilsspruchs unterliegt den am Vollstreckungsort geltenden Rechtsvorschriften für die Vollstreckung von Urteilen oder Schiedssprüchen.

    (5)   Ein nach diesem Abschnitt ergangener endgültiger Urteilsspruch gilt als Schiedsspruch zur Regelung von aus einer Handelssache oder Transaktion im Sinne des Artikels 1 des New Yorker Übereinkommens entstandenen Ansprüchen.

    (6)   Zur Klarstellung: Wurde eine Klage nach Artikel 8.23 Absatz 2 Buchstabe a eingereicht, gilt ein nach diesem Abschnitt ergangener endgültiger Urteilsspruch als Schiedsspruch im Sinne des Kapitels IVAbschnitt 6 des ICSID-Übereinkommens.

    Artikel 8.42

    Rolle der Vertragsparteien

    (1)   Eine Vertragspartei darf in Bezug auf eine nach Artikel 8.23 eingereichte Klage keinen völkerrechtlichen Anspruch geltend machen, es sei denn, dass die andere Vertragspartei den in der Streitsache ergangenen Urteilsspruch nicht befolgt.

    (2)   Absatz 1 schließt bei einer Maßnahme mit allgemeiner Geltung nicht die Möglichkeit einer Streitbeilegung nach Kapitel neunundzwanzig (Streitbeilegung) aus, auch wenn die betreffende Maßnahme vorgeblich im Hinblick auf eine bestimmte Investition, in Bezug auf die eine Klage nach Artikel 8.23 eingereicht wurde, einen Verstoß gegen dieses Abkommen darstellt, und gilt unbeschadet des Artikels 8.38.

    (3)   Absatz 1 steht einem informellen Austausch, der dem alleinigen Zweck dient, eine Streitbeilegung zu erleichtern, nicht entgegen.

    Artikel 8.43

    Verbindung mehrerer Verfahren

    (1)   Haben zwei oder mehrere getrennt eingereichte Klagen nach Artikel 8.23 eine Rechts- oder Sachfrage gemein und ergeben sie sich aus denselben Ereignissen oder Umständen, so können die Streitparteien — allein oder gemeinsam — nach diesem Artikel um Bildung einer separaten Kammer beim Gericht ersuchen und beantragen, dass diese Kammer die Verbindung der Verfahren anordnet (im Folgenden „Verbindungsantrag“).

    (2)   Bevor eine Streitpartei einen Verbindungsbeschluss beantragen kann, muss sie zunächst den anderen Streitparteien, die von dem Beschluss betroffen sein sollen, eine Mitteilung zusenden.

    (3)   Sind die nach Absatz 2 benachrichtigten Streitparteien zu einer Einigung über den Verbindungsantrag gelangt, können sie einen gemeinsamen Antrag auf Bildung einer separaten Gerichtskammer und auf einen Verbindungsbeschluss nach diesem Artikel stellen. Sind die nach Absatz 2 benachrichtigten Streitparteien nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung zu einer Einigung über den Verbindungsantrag gelangt, so kann auch eine Streitpartei allein einen Antrag auf Bildung einer separaten Kammer des Gerichts und auf einen Verbindungsbeschluss nach diesem Artikel stellen.

    (4)   Der Antrag ist dem Präsidenten des Gerichts und allen Streitparteien, die von dem Beschluss umfasst sein sollen, schriftlich zu übermitteln und hat Folgendes zu enthalten:

    a)

    Name und Anschrift der Streitparteien, die von dem Beschluss umfasst sein sollen,

    b)

    die Klagen oder Klageteile, die von dem Beschluss umfasst sein sollen, und

    c)

    die Gründe für den Verbindungsantrag.

    (5)   Ein Verbindungsantrag, der mehr als einen Beklagten betrifft, erfordert die Zustimmung aller betroffenen Beklagten.

    (6)   Die für Verfahren nach diesem Artikel geltenden Vorschriften werden wie folgt bestimmt:

    a)

    Wurden alle Klagen, für die ein Verbindungsbeschluss beantragt wird, nach denselben in Artikel 8.23 genannten Regeln eingereicht, gelten diese Regeln;

    b)

    wurden die Klagen, für die ein Verbindungsbeschluss beantragt wird, nicht nach denselben Regeln eingereicht,

    i)

    können die Investoren gemeinsam vereinbaren, welche der in Artikel 8.23 Absatz 2 genannten Regeln zugrunde gelegt werden sollen, oder

    ii)

    findet, wenn die Investoren sich nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Verbindungsantrags beim Präsidenten des Gerichts über die anzuwendenden Regeln einigen können, die UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung Anwendung.

    (7)   Nach Eingang eines Verbindungsantrags bildet der Präsident des Gerichts im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 8.27 Absatz 7 innerhalb des Gerichts eine neue Kammer (im Folgenden „Verbindungskammer“), die für einige oder alle Klagen, die Gegenstand des gemeinsamen Verbindungsantrags sind, in Teilen oder in Gänze zuständig ist.

    (8)   Befindet die Verbindungskammer nach Anhörung der Streitparteien, dass die nach Artikel 8.23 eingereichten Klagen eine Rechts- oder Sachfrage gemein haben und sich aus denselben Ereignissen oder Umständen ergeben und dass eine Verbindung der Klagen im Interesse einer gerechten und effizienten Beilegung der Streitsachen wäre, insbesondere im Interesse der Konsistenz der Urteilssprüche, kann sich die Verbindungskammer des Gerichts im Wege eines Beschlusses für einige oder alle Klagen in Teilen oder in Gänze für zuständig erklären.

    (9)   Hat sich eine Verbindungskammer des Gerichts nach Absatz 8 für zuständig erklärt, kann ein Investor, der eine Klage nach Artikel 8.23 eingereicht hat und dessen Klage nicht Gegenstand des Verbindungsbeschlusses war, beim Gericht schriftlich beantragen, in den Beschluss einbezogen zu werden, sofern der Antrag den Anforderungen des Absatzes 4 genügt. Die Verbindungskammer des Gerichts kann einen entsprechenden Beschluss fassen, nachdem sie sich davon überzeugt hat, dass die Anforderungen des Absatzes 8 erfüllt sind und dass dadurch, dass sie einem solchen Antrag stattgibt, keine der Streitparteien über Gebühr belastet oder in unangemessener Weise benachteiligt wird und dass das Verfahren nicht übermäßig lange unterbrochen wird. Bevor die Verbindungskammer des Gerichts einen entsprechenden Beschluss erlässt, führt sie Konsultationen mit den Streitparteien.

    (10)   Auf Antrag einer Streitpartei kann eine nach diesem Artikel gebildete Verbindungskammer des Gerichts, solange sie ihre Entscheidung nach Absatz 8 noch nicht getroffen hat, beschließen, dass das Verfahren der nach Artikel 8.27 Absatz 7 eingesetzten Kammer des Gerichts ausgesetzt wird, es sei denn, das betreffende Gericht hat das Verfahren bereits vertagt.

    (11)   Die nach Artikel 8.27 Absatz 7 eingesetzte Kammer des Gerichts tritt die Zuständigkeit für Klagen oder Teile von Klagen, für die sich eine nach diesem Artikel gebildete Verbindungskammer des Gerichts für zuständig erklärt hat, ab.

    (12)   Der Urteilsspruch, den eine nach diesem Artikel gebildete Verbindungskammer des Gerichts zu Klagen oder Teilen von Klagen erlässt, für die sie sich für zuständig erklärt hat, ist, was diese Klagen oder Teile von Klagen betrifft, für die nach Artikel 8.27 Absatz 7 eingesetzte Kammer des Gerichts bindend.

    (13)   Ein Investor kann eine nach diesem Abschnitt eingereichte und in einem verbundenen Verfahren behandelte Klage zurückziehen; die Klage darf nicht erneut nach Artikel 8.23 eingereicht werden. Tut er dies spätestens 15 Tage nach Eingang der Mitteilung über die Verbindung der Verfahren, hindert seine vorherige Klageeinreichung ihn nicht daran, einen anderen Streitbeilegungsmechanismus als den in diesem Abschnitt vorgesehenen in Anspruch zu nehmen.

    (14)   Auf Ersuchen eines Investors kann eine Verbindungskammer des Gerichts alles ihr nötig Erscheinende tun, damit diesen Investor betreffende vertrauliche oder geschützte Informationen gegenüber anderen Investoren geschützt werden. Unter anderem kann sie vorsehen, dass den anderen Investoren geschwärzte Fassungen von Unterlagen mit vertraulichen oder geschützten Informationen vorgelegt werden oder dass Teile der mündlichen Verhandlungen nichtöffentlich geführt werden.

    Artikel 8.44

    Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen

    (1)   Der Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen dient den Vertragsparteien als Forum für die Erörterung von Fragen im Zusammenhang mit diesem Kapitel, unter anderem

    a)

    von etwaigen Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung dieses Kapitels ergeben,

    b)

    von möglichen Verbesserungen dieses Kapitels, insbesondere im Lichte der Erfahrungen und Entwicklungen in anderen internationalen Foren und im Rahmen anderer von den Vertragsparteien getroffener Übereinkünfte.

    (2)   Der Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen legt im Einvernehmen mit den Vertragsparteien, nachdem diese ihre jeweiligen internen Vorschriften erfüllt und ihre jeweiligen internen Verfahren abgeschlossen haben, einen Verhaltenskodex für die Mitglieder des Gerichts fest, der bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Kapitel Anwendung findet, die geltenden Vorschriften ersetzen oder ergänzen kann und unter anderem folgende Aspekte betreffen kann:

    a)

    Offenlegungspflichten,

    b)

    Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Mitglieder des Gerichts und

    c)

    Vertraulichkeit.

    Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften um eine Festlegung des Verhaltenskodexes bis spätestens zum ersten Tag der vorläufigen Anwendung beziehungsweise des Inkrafttretens dieses Abkommens, in jedem Fall aber bis spätestens zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt.

    (3)   Der Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen kann im Einvernehmen mit den Vertragsparteien, nachdem diese ihre jeweiligen internen Vorschriften erfüllt und die internen Verfahren abgeschlossen haben,

    a)

    dem Gemischten CETA-Ausschuss nach Artikel 8.31 Absatz 3 die Annahme von Auslegungen dieses Abkommens empfehlen,

    b)

    Regeln zur Ergänzung der geltenden Streitbeilegungsregeln annehmen und ändern und die geltenden Transparenzregeln ändern. Diese Regeln und Änderungen sind für das nach diesem Abschnitteingesetzte Gericht bindend,

    c)

    Mediationsregeln festlegen, die von den Streitparteien gemäß Artikel 8.20 anzuwenden sind,

    d)

    dem Gemischten CETA-Ausschuss nach Artikel 8.10 Absatz 3 die Festlegung etwaiger weiterer Bestandteile der Verpflichtung zur Gewährung einer gerechten und billigen Behandlung empfehlen und

    e)

    nach Artikel 8.28 Absatz 8 Empfehlungen zur Arbeitsweise der Rechtsbehelfsinstanz an den Gemischten CETA-Ausschuss richten.

    Artikel 8.45

    Ausschluss

    Die Streitbeilegungsbestimmungen dieses Abschnitts und des Kapitels neunundzwanzig (Streitbeilegung) gelten nicht für die in Anhang 8-C genannten Angelegenheiten.

    KAPITEL NEUN

    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

    Artikel 9.1

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

     

    Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen Arbeiten an einem aus dem Verkehr genommenen Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil, mit Ausnahme der Stationswartungsdienste („Line-Maintenance“),

     

    Flughafenbetriebsleistungen den Betrieb oder die Verwaltung — auf Gebühren- oder vertraglicher Basis — der Flughafeninfrastruktur, einschließlich Terminals, Start- und Landebahnen, Rollbahnen und Vorfeldern, Parkplätzen und flughafeninternen Transportsystemen. Zur Klarstellung: Flughafenbetriebsleistungen schließen weder das Eigentum an Flughäfen oder Flughafengeländen oder Investitionen in Flughäfen oder Flughafengelände noch die Wahrnehmung der Aufgaben von Leitungs- und Kontrollorganen ein. Flughafenbetriebsleistungen schließen keine Flugsicherungsdienste ein,

     

    Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme die Erbringung von Dienstleistungen mit Hilfe computergestützter Systeme, die Informationen über die Flugpläne von Luftfahrtunternehmen, die Verfügbarkeit von Beförderungskapazitäten, Flugpreise und Flugpreisregelungen enthalten und die Vornahme von Buchungen oder die Ausstellung von Flugtickets ermöglichen,

     

    grenzüberschreitender Dienstleistungshandel oder grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen die Erbringung von Dienstleistungen

    a)

    vom Gebiet der einen Vertragspartei aus in das Gebiet der anderen Vertragspartei oder

    b)

    im Gebiet der einen Vertragspartei für einen Dienstleistungsnutzer der anderen Vertragspartei,

    wobei jedoch die Erbringung von Dienstleistungen im Gebiet einer Vertragspartei durch eine Person der anderen Vertragspartei nicht eingeschlossen ist,

     

    Bodenabfertigungsdienste die Erbringung von Dienstleistungen auf Gebühren- oder vertraglicher Basis in folgenden Bereichen: administrative Abfertigung am Boden und Überwachung, einschließlich Kontrolle der Verladung und Kommunikation, Fluggastabfertigung, Gepäckabfertigung, Fracht- und Postabfertigung, Vorfelddienste sowie Reinigungsdienste und Luftfahrzeugservice, Betankungsdienste, Stationswartungsdienste sowie Flugbetriebs- und Besatzungsdienste, Transportdienste am Boden, Bordverpflegungsdienste (Catering). Bodenabfertigungsdienste umfassen keine Sicherheitsdienste oder den Betrieb oder die Verwaltung der zentralisierten Infrastrukturen von Flughäfen, beispielsweise von Gepäckbeförderungssystemen, Enteisungsanlagen, Treibstoffversorgungssystemen oder flughafeninternen Transportsystemen,

     

    Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen Möglichkeiten des betreffenden Luftfahrtunternehmens zum freien Verkauf und zur freien Vermarktung seiner Luftverkehrsdienstleistungen, einschließlich aller Aspekte der Vermarktung wie Marktforschung, Werbung und Vertrieb, jedoch unter Ausschluss der Festsetzung von Preisen für Luftverkehrsdienstleistungen und der dafür geltenden Bedingungen, und

     

    in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen jede Art von Dienstleistung, die nicht zu kommerziellen Zwecken oder im Wettbewerb mit einem oder mehreren Dienstleistern erbracht wird.

    Artikel 9.2

    Geltungsbereich

    (1)   Dieses Kapitel gilt für von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen, die sich auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel eines Dienstleisters der anderen Vertragspartei auswirken, einschließlich Maßnahmen, die Folgendes betreffen:

    a)

    die Produktion, den Vertrieb, die Vermarktung, den Verkauf und die Bereitstellung einer Dienstleistung,

    b)

    den Erwerb, die Nutzung oder die Bezahlung einer Dienstleistung und

    c)

    im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung den Zugang zu und die Nutzung von Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit allgemein angeboten werden müssen.

    2.   Dieses Kapitel gilt nicht für Maßnahmen, die Folgendes betreffen:

    a)

    in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen,

    b)

    in der Europäischen Union: audiovisuelle Dienstleistungen,

    c)

    in Kanada: Kulturwirtschaft,

    d)

    Finanzdienstleistungen im Sinne des Artikels 13.1 (Begriffsbestimmungen),

    e)

    Flugdienste, verwandte Dienstleistungen zur Unterstützung von Flugdiensten sowie sonstige mit Hilfe von Luftfahrzeugen erbrachte Dienstleistungen (13), mit Ausnahme folgender Dienstleistungen:

    i)

    Luftfahrzeugreparatur- und –wartungsdienstleistungen,

    ii)

    Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen,

    iii)

    Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (Computer Reservation Systems — CRS),

    iv)

    Bodenabfertigungsdienste,

    v)

    Flughafenbetriebsleistungen,

    f)

    Beschaffungen von Waren oder Dienstleistungen durch eine Vertragspartei, sofern die Waren und Dienstleistungen für öffentliche Zwecke beschafft werden und nicht zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zur Nutzung bei der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen zur gewerblichen Veräußerung bestimmt sind, unabhängig davon, ob es sich um „erfasste Beschaffungen“ im Sinne des Artikels 19.2 (Geltungsbereich) Absatz 2 handelt oder nicht,

    g)

    von einer Vertragspartei gewährte Subventionen oder sonstige öffentliche Unterstützung im Zusammenhang mit grenzüberschreitendem Dienstleistungshandel.

    (3)   Dieses Kapitel berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des Luftverkehrsabkommens zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, das am 17. Dezember 2009 in Brüssel und am 18. Dezember 2009 in Ottawa unterzeichnet wurde.

    (4)   Dieses Kapitel erlegt den Vertragsparteien keinerlei Pflichten in Bezug auf Gebietsangehörige der jeweils anderen Vertragspartei auf, die den Zugang zu ihrem Arbeitsmarkt oder eine dauerhafte Beschäftigung in ihrem Gebiet anstreben, und erkennt den betreffenden Personen keinerlei Rechte in Bezug auf einen solchen Zugang oder eine solche Beschäftigung zu.

    Artikel 9.3

    Inländerbehandlung

    (1)   Jede Vertragspartei gewährt den Dienstleistern und Dienstleistungen der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen ihren eigenen Dienstleistern und Dienstleistungen gewährt.

    (2)   Zur Klarstellung: Die von einer Vertragspartei nach Absatz 1 gewährte Behandlung ist in Bezug auf eine andere Regierung als auf Bundesebene in Kanada oder in Bezug auf die Regierung eines oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die günstigste Behandlung, welche die betreffende Regierung in vergleichbaren Situationen den eigenen Dienstleistern und Dienstleistungen gewährt.

    Artikel 9.4

    Formale Anforderungen

    Artikel 9.3 hindert die Vertragsparteien nicht daran, Maßnahmen zur Festlegung formaler Anforderungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, sofern die Art und Weise der Anwendung solcher Anforderungen keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung beinhaltet. Entsprechende Maßnahmen können folgende Anforderungen vorsehen:

    a)

    Zulassung, Registrierung, Zertifizierung oder Genehmigung als Voraussetzung für die Erbringung einer Dienstleistung oder für die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Berufsstand, zum Beispiel Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Berufsorganisation oder zur Beteiligung an einem kollektiven Ausgleichsfonds für Mitglieder einer Berufsorganisation,

    b)

    Verpflichtung für Dienstleister, über einen für Dienstleistungen bereitstehenden Vertreter vor Ort oder über eine Anschrift vor Ort zu verfügen,

    c)

    Beherrschung einer Landessprache oder Besitz eines Führerscheins oder

    d)

    Verpflichtung des Dienstleisters

    i)

    zur Hinterlegung einer Bürgschaft oder anderen Finanzsicherheit,

    ii)

    zur Einrichtung eines Treuhandkontos oder Leistung einer Zahlung auf ein Treuhandkonto,

    iii)

    zum Abschluss einer bestimmten Art von Versicherung über eine bestimmte Versicherungssumme,

    iv)

    zur Bereitstellung anderer, vergleichbarer Garantien oder

    v)

    zur Gewährleistung des Zugangs zu Aufzeichnungen.

    Artikel 9.5

    Meistbegünstigung

    (1)   Jede Vertragspartei gewährt den Dienstleistern und Dienstleistungen der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen den Dienstleistern und Dienstleistungen eines Drittlands gewährt.

    (2)   Zur Klarstellung: Die von einer Vertragspartei nach Absatz 1 gewährte Behandlung ist in Bezug auf eine andere Regierung als auf Bundesebene in Kanada oder in Bezug auf die Regierung eines oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Behandlung, welche die betreffende Regierung in ihrem Gebiet in vergleichbaren Situationen den Dienstleistungen oder Dienstleistern eines Drittlands gewährt.

    (3)   Absatz 1 gilt nicht für eine von einer Vertragspartei im Rahmen einer bestehenden oder künftigen Maßnahme gewährte Behandlung, die eine Anerkennung vorsieht, unter anderem im Wege von Vereinbarungen oder Übereinkünften mit Drittländern, durch welche die Akkreditierung von Prüf- und Analysedienstleistungen und entsprechenden Dienstleistern, die Akkreditierung von Reparatur- und Wartungsdienstleistungen und entsprechenden Dienstleistern sowie die Zertifizierung der Qualifikationen der betreffenden akkreditierten Dienstleister, der von ihnen geleisteten Arbeit oder der mit den akkreditierten Dienstleistungen erzielten Ergebnisse anerkannt werden.

    Artikel 9.6

    Marktzugang

    Die Vertragsparteien führen keine Maßnahmen ein und erhalten keine Maßnahmen aufrecht, die für ihr gesamtes Gebiet oder für ein in die Zuständigkeit einer Regierung auf nationaler Ebene, auf Provinz-, Territoriums- oder Regionsebene oder auf lokaler Ebene fallendes Gebiet gelten und folgende Arten von Beschränkungen vorsehen:

    a)

    Beschränkung der Anzahl der Dienstleister in Form von zahlenmäßigen Quoten, Monopolen, Dienstleistern mit ausschließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,

    b)

    Beschränkung des Gesamtwerts der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung oder

    c)

    Beschränkung der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch Festlegung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form von Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung.

    Artikel 9.7

    Vorbehalte

    (1)   Die Artikel 9.3, 9.5 und 9.6 gelten nicht für

    a)

    bestehende nichtkonforme Maßnahmen, die von einer Vertragspartei aufrechterhalten werden, und zwar

    i)

    auf Ebene der Europäischen Union gemäß ihrer dem Anhang I beigefügten Liste,

    ii)

    auf Ebene einer nationalen Regierung gemäß der dem Anhang I beigefügten Liste der betreffenden Vertragspartei,

    iii)

    auf Provinz-, Territoriums- oder Regionsebene gemäß der dem Anhang I beigefügten Liste der betreffenden Vertragspartei oder

    iv)

    auf lokaler Ebene,

    b)

    die Fortführung oder umgehende Erneuerung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a oder

    c)

    die Änderung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a, soweit die Änderung die Vereinbarkeit der Maßnahme mit den Artikeln 9.3, 9.5 und 9.6, wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, nicht beeinträchtigt.

    (2)   Die Artikel 9.3, 9.5 und 9.6 gelten nicht für Maßnahmen, die eine Vertragspartei für Sektoren, Teilsektoren oder Tätigkeiten einführt oder aufrechterhält, wie sie in ihrer dem Anhang II beigefügten Liste aufgeführt sind.

    Artikel 9.8

    Verweigerung von Vorteilen

    Eine Vertragspartei kann die in diesem Kapitel vorgesehenen Vorteile einem Dienstleister der anderen Vertragspartei, bei dem es sich um ein Unternehmen dieser Vertragspartei handelt, und den von diesem Dienstleister erbrachten Dienstleistungen verweigern, wenn

    a)

    das Unternehmen im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Dienstleisters eines Drittlands steht und

    b)

    die verweigernde Vertragspartei eine Maßnahme in Bezug auf das Drittland einführt oder aufrechterhält,

    i)

    die der Wahrung von Frieden und Sicherheit in der Welt dient und

    ii)

    die Geschäfte mit dem Unternehmen verbietet oder die verletzt oder umgangen würde, wenn die in diesem Kapitel vorgesehenen Vorteile dem Unternehmen gewährt würden.

    KAPITEL ZEHN

    Vorübergehende einreise und vorübergehender Aufenthalt von Geschäftszwecke verfolgenden natürlichen Personen

    Artikel 10.1

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

     

    Erbringer vertraglicher Dienstleistungen natürliche Personen, die bei einem Unternehmen einer Vertragspartei beschäftigt sind, das im Gebiet der anderen Vertragspartei keine Niederlassung hat und mit einem Verbraucher dieser anderen Vertragspartei (und nicht über eine Agentur im Sinne des CPC 872) einen Bona-fide-Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung geschlossen hat, zu dessen Erfüllung die vorübergehende Präsenz seiner Beschäftigten im Gebiet dieser anderen Vertragspartei erforderlich ist,

     

    Unternehmen ein „Unternehmen“ im Sinne des Artikels 8.1 (Begriffsbestimmungen),

     

    Freiberufler natürliche Personen, die eine Dienstleistung erbringen und im Gebiet einer Vertragspartei als Selbständige niedergelassen sind, im Gebiet der anderen Vertragspartei keine Niederlassung haben und mit einem Verbraucher dieser anderen Vertragspartei (und nicht über eine Agentur im Sinne des CPC 872) einen Bona-fide-Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung geschlossen haben, zu dessen Erfüllung die vorübergehende Präsenz der natürlichen Person im Gebiet dieser anderen Vertragspartei erforderlich ist,

     

    Personal in Schlüsselpositionen Investitionszwecke verfolgende Geschäftsreisende, Investoren oder unternehmensintern transferierte Personen:

    a)

    Der Ausdruck Investitionszwecke verfolgende Geschäftsreisende bezeichnet natürliche Personen, die in einer leitenden Position oder als Spezialist tätig und für die Errichtung eines Unternehmens zuständig sind, jedoch keine Direktgeschäfte mit der breiten Öffentlichkeit tätigen und keine Vergütung aus einer Quelle im Gebiet der aufgesuchten Vertragspartei erhalten,

    b)

    der Ausdruck Investoren bezeichnet natürliche Personen, die in Ausübung einer Aufsichts- oder Leitungsfunktion eine Investition niederlassen, ausbauen oder ihren Betrieb verwalten, wobei diese Personen oder das Unternehmen, das diese Personen beschäftigt, im Rahmen dieser Investition einen beträchtlichen Kapitalbetrag binden oder gebunden haben, und

    c)

    der Ausdruck unternehmensintern transferierte Personen bezeichnet natürliche Personen, die seit mindestens einem Jahr bei einem Unternehmen einer Vertragspartei beschäftigt oder an ihm beteiligt sind und vorübergehend in ein Unternehmen (sei es eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung oder die Muttergesellschaft des Unternehmens der Vertragspartei) im Gebiet der anderen Vertragspartei transferiert werden. Die betreffende natürliche Person muss einer der folgenden Kategorien angehören:

    i)

    Führungspersonal, wobei dieser Ausdruck natürliche Personen in Führungspositionen in einem Unternehmen bezeichnet, die

    A)

    in erster Linie für die Leitung der Führungskräfte des Unternehmens oder für die Leitung des Unternehmens oder einer seiner Abteilungen oder Unterabteilungen verantwortlich sind und

    B)

    bei der Entscheidungsfindung über einen weiten Ermessensspielraum verfügen, wozu auch die Befugnis gehören kann, persönlich Einstellungen oder Entlassungen vorzunehmen oder sonstige Personalentscheidungen (beispielsweise über Beförderungen oder die Genehmigung von Urlaubsanträgen) zu treffen, und

    I)

    nur der allgemeinen Aufsicht oder allgemeinen Weisungen hauptsächlich von höherrangigen Executives, dem Leitungs- beziehungsweise Kontrollorgan oder von den Anteilseignern oder entsprechenden Instanzen unterliegen oder

    II)

    die Tätigkeit anderer Aufsichts-, Fach- und Führungskräfte überwachen und kontrollieren und im Tagesgeschäft über einen Ermessensspielraum verfügen, oder

    ii)

    Spezialisten, wobei dieser Ausdruck in einem Unternehmen tätige natürliche Personen bezeichnet, die über Folgendes verfügen:

    A)

    außergewöhnliche Kenntnisse über die Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens und ihren Einsatz auf internationalen Märkten oder

    B)

    ein hohes Maß an Fachwissen oder Kenntnissen über die Prozesse und Verfahren des Unternehmens wie seine Produktion, Forschungsausrüstung, Techniken oder Verwaltung.

    Bei der Bewertung dieses Fachwissens oder dieser Kenntnisse berücksichtigen die Vertragsparteien Fähigkeiten, die außergewöhnlich sind, sich von den im Allgemeinen in einer bestimmten Branche anzutreffenden Fähigkeiten unterscheiden und sich kurzfristig nicht ohne Weiteres an eine andere natürliche Person weitergeben lassen. Solche Fähigkeiten werden durch spezifische akademische Qualifikationen oder umfassende Erfahrungen im Rahmen des Unternehmens erworben; oder

    iii)

    Trainees mit Abschluss, wobei dieser Ausdruck natürliche Personen bezeichnet, die

    A)

    über einen Hochschulabschluss verfügen und

    B)

    für Zwecke des beruflichen Fortkommens oder zur Ausbildung in Geschäftstechniken oder -methoden vorübergehend in ein Unternehmen im Gebiet der anderen Vertragspartei transferiert werden; und

     

    der Ausdruck Geschäftszwecke verfolgende natürliche Personen bezeichnet Personal in Schlüsselpositionen, Erbringer vertraglicher Dienstleistungen, Freiberufler oder für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende, die Bürger einer Vertragspartei sind.

    Artikel 10.2

    Ziele und Geltungsbereich

    (1)   Dieses Kapitel trägt den begünstigten Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien sowie dem gemeinsamen Ziel Rechnung, den Dienstleistungshandel und die Investitionstätigkeit zu erleichtern, indem Geschäftszwecke verfolgenden natürlichen Personen die vorübergehende Einreise und der vorübergehende Aufenthalt gestattet und transparente Verfahren gewährleistet werden.

    (2)   Dieses Kapitel gilt für von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen in Bezug auf die vorübergehende Einreise von Personal in Schlüsselpositionen, Erbringern vertraglicher Dienstleistungen, Freiberuflern und für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden in ihr Gebiet und den vorübergehenden Aufenthalt dieser Personen in diesem Gebiet. Dieses Kapitel gilt weder für Maßnahmen, die natürliche Personen betreffen, welche einen Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei anstreben, noch für Maßnahmen, die die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.

    (3)   Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen zur Regelung der Einreise natürlicher Personen in ihr Gebiet oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Gebiet zu treffen, einschließlich Maßnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen grenzüberschreitenden Verkehrs natürlicher Personen erforderlich sind, vorausgesetzt, diese Maßnahmen werden nicht so angewendet, dass sie die Vorteile, die einer Vertragspartei aus diesem Kapitel erwachsen, zunichtemachen oder schmälern. Die bloße Tatsache, dass für natürliche Personen eines bestimmten Landes ein Visum verlangt wird, für natürliche Personen anderer Länder hingegen nicht, gilt nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen aus diesem Kapitel.

    (4)   Soweit in diesem Kapitel keine Verpflichtungen eingegangen werden, bewahren alle anderen Anforderungen, die sich aus den Gesetzen der Vertragsparteien für die Einreise und den Aufenthalt ergeben, einschließlich der die Aufenthaltsdauer betreffenden Bestimmungen, ihre Gültigkeit.

    (5)   Ungeachtet der Bestimmungen dieses Kapitels bewahren alle in den Gesetzen der Vertragsparteien vorgesehenen Anforderungen bezüglich Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit, einschließlich der Vorschriften über Mindestlöhne und Tarifverträge, ihre Gültigkeit.

    (6)   Dieses Kapitel gilt nicht für Fälle, in denen durch die vorübergehende Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche beziehungsweise betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen oder die Beschäftigung von an solchen Auseinandersetzungen oder Verhandlungen beteiligten natürlichen Personen bezweckt oder bewirkt wird.

    Artikel 10.3

    Allgemeine Pflichten

    (1)   Jede Vertragspartei gestattet die vorübergehende Einreise Geschäftszwecke verfolgender natürlicher Personen der anderen Vertragspartei, die ansonsten die Anforderungen der für die vorübergehende Einreise geltenden die Einwanderung betreffenden Maßnahmen der Vertragspartei erfüllen, im Einklang mit diesem Kapitel.

    (2)   Jede Vertragspartei wendet ihre Maßnahmen im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Kapitels im Einklang mit Artikel 10.2 Absatz 1 an; insbesondere wendet sie sie so an, dass dabei der Handel mit Waren oder Dienstleistungen oder die Durchführung von Investitionen im Rahmen dieses Abkommens nicht unangemessen beeinträchtigt oder verzögert wird.

    (3)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf vorübergehende Einreise angemessen sind und den tatsächlich anfallenden Kosten entsprechen.

    Artikel 10.4

    Bereitstellung von Informationen

    (1)   Ergänzend zu Kapitel siebenundzwanzig (Transparenz) und in Anerkennung der Bedeutung, welche die Transparenz von Informationen über die vorübergehende Einreise für die Vertragsparteien hat, stellt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei spätestens 180 Tage nach Inkrafttreten dieses Abkommens Erläuterungen zu den Voraussetzungen für die vorübergehende Einreise nach diesem Kapitel zur Verfügung, die es Geschäftsleuten der anderen Vertragspartei ermöglichen, sich mit diesen Voraussetzungen vertraut zu machen.

    (2)   Wenn eine Vertragspartei nach Kategorien von Geschäftsleuten aufgeschlüsselte Daten über die vorübergehende Einreise nach diesem Kapitel erhebt und vorhält, so stellt sie diese Daten im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften über den Schutz der Privatsphäre und den Datenschutz auf Anfrage der anderen Vertragspartei zur Verfügung.

    Artikel 10.5

    Kontaktstellen

    (1)   Die Vertragsparteien legen folgende Kontaktstellen fest:

    a)

    im Falle Kanadas:

    Director

    Temporary Resident Policy

    Immigration Branch

    Citizenship and Immigration Canada

    b)

    im Falle der Europäischen Union:

    Generaldirektor

    Generaldirektion Handel

    Europäische Kommission

    c)

    im Falle der Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anhang 10-A aufgeführten Kontaktstellen oder deren jeweilige Nachfolgestellen.

    (2)   Die Kontaktstellen für Kanada und die Europäische Union sowie gegebenenfalls die Kontaktstellen für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union tauschen Informationen nach Artikel 10.4 aus und kommen nach Bedarf zusammen, um Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Kapitel zu erörtern, die beispielsweise Folgendes betreffen:

    a)

    die Durchführung und Verwaltung dieses Kapitels, insbesondere auch die Praxis der Vertragsparteien in Bezug auf die Gestattung der vorübergehenden Einreise,

    b)

    die Ausarbeitung und Annahme gemeinsamer Kriterien und Auslegungen für die Durchführung dieses Kapitels,

    c)

    die Entwicklung von Maßnahmen zur weiteren Erleichterung der vorübergehenden Einreise von Geschäftsleuten und

    d)

    an den Gemischten CETA-Ausschuss gerichtete Empfehlungen zu diesem Kapitel.

    Artikel 10.6

    In anderen Kapiteln festgelegte Pflichten

    (1)   Soweit in diesem Kapitel und in Kapitel siebenundzwanzig (Transparenz) nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, werden den Vertragsparteien mit diesem Abkommen keine Pflichten in Bezug auf ihre die Einwanderung betreffenden Maßnahmen auferlegt.

    (2)   Unbeschadet jedweder Entscheidung über die Erlaubnis der vorübergehenden Einreise für natürliche Personen der anderen Vertragspartei nach den Bestimmungen dieses Kapitels, einschließlich der nach dieser Erlaubnis zulässigen Aufenthaltsdauer, gilt Folgendes:

    a)

    Die Artikel 9.3 (Inländerbehandlung) und 9.6 (Marktzugang) werden vorbehaltlich der Artikel 9.4 (Formale Anforderungen) und 9.2 (Geltungsbereich), jedoch nicht des Artikels 9.2 Absatz 2 Buchstabe d, als Bestandteil in dieses Kapitel übernommen und gelten für die Behandlung Geschäftszwecke verfolgender natürlicher Personen, die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten und unter folgende Kategorien fallen:

    i)

    Personal in Schlüsselpositionen und

    ii)

    Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler, und zwar für alle in Anhang 10-E aufgeführten Sektoren, und

    b)

    Artikel 9.5 (Meistbegünstigung) wird vorbehaltlich der Artikel 9.4 (Formale Anforderungen) und 9.2 (Geltungsbereich), jedoch nicht des Artikels 9.2 Absatz 2 Buchstabe d, als Bestandteil in dieses Kapitel übernommen und gilt für die Behandlung Geschäftszwecke verfolgender natürlicher Personen, die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten und unter folgende Kategorien fallen:

    i)

    Personal in Schlüsselpositionen, Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler und

    ii)

    für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende gemäß Artikel 10.9.

    (3)   Zur Klarstellung: Absatz 2 gilt für die Behandlung Geschäftszwecke verfolgender natürlicher Personen, die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten und unter die betreffenden Kategorien fallen und die Finanzdienstleistungen im Sinne des Kapitels dreizehn (Finanzdienstleistungen) Artikel 13.1 (Begriffsbestimmungen) erbringen. Absatz 2 gilt nicht für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gewährung der vorübergehenden Einreise natürlicher Personen einer Vertragspartei oder eines Drittlands.

    (4)   Hat eine Vertragspartei in ihrer dem Anhang I, II oder III beigefügten Liste einen Vorbehalt angebracht, so stellt dieser Vorbehalt auch einen Vorbehalt in Bezug auf Absatz 2 dar, soweit die in dem Vorbehalt aufgeführte oder aufgrund des Vorbehalts zulässige Maßnahme sich auf die Behandlung Geschäftszwecke verfolgender natürlicher Personen auswirkt, die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten.

    Artikel 10.7

    Personal in Schlüsselpositionen

    (1)   Unter den Vorbehalten und abgesehen von den Ausnahmen, die in Anhang 10-B aufgeführt sind, gestattet jede Vertragspartei die vorübergehende Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Personal in Schlüsselpositionen der anderen Vertragspartei.

    (2)   Die Vertragsparteien führen für Personal in Schlüsselpositionen der jeweils anderen Vertragspartei keine Beschränkungen der Gesamtzahl der Personen, die vorübergehend einreisen dürfen, in Form einer zahlenmäßigen Beschränkung oder einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung ein und erhalten auch keine solchen Beschränkungen aufrecht.

    (3)   Die Vertragsparteien gestatten die vorübergehende Einreise von Investitionszwecke verfolgenden Geschäftsreisenden, ohne eine Arbeitserlaubnis zu verlangen oder ein anderes, ähnlichen Zwecken dienendes Vorabgenehmigungsverfahren vorzuschreiben.

    (4)   Jede Vertragspartei gestattet die vorübergehende Beschäftigung von unternehmensintern transferierten Personen und Investoren der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet.

    (5)   Die zulässige Aufenthaltsdauer von Personal in Schlüsselpositionen beträgt

    a)

    bei unternehmensintern transferierten Personen, bei denen es sich um Spezialisten oder Führungspersonal handelt: drei Jahre oder die Dauer der Vertragslaufzeit, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, wobei nach dem Ermessen der Vertragspartei, welche die vorübergehende Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt gewährt, eine Verlängerung um bis zu 18 Monate möglich ist, (14)

    b)

    bei unternehmensintern transferierten Personen, bei denen es sich um Trainees mit Abschluss handelt: ein Jahr oder die Dauer der Vertragslaufzeit, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist,

    c)

    bei Investoren: ein Jahr, wobei nach dem Ermessen der Vertragspartei, welche die vorübergehende Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt gewährt, Verlängerungen möglich sind,

    d)

    bei Investitionszwecke verfolgenden Geschäftsreisenden: 90 Tage je Sechsmonatszeitraum. (15)

    Artikel 10.8

    Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler

    (1)   Unter folgenden Bedingungen gestattet jede Vertragspartei im Einklang mit Anhang 10-E die vorübergehende Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Erbringern vertraglicher Dienstleistungen der anderen Vertragspartei:

    a)

    Die betreffenden natürlichen Personen müssen als Beschäftigte eines Unternehmens, das einen Dienstleistungsvertrag mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten abgeschlossen hat, vorübergehend eine Dienstleistung erbringen. Ist die Laufzeit des Dienstleistungsvertrags länger als 12 Monate, so gelten die in diesem Kapitel festgelegten Verpflichtungen nur für die ersten 12 Monate der Vertragslaufzeit,

    b)

    die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden natürlichen Personen müssen die betreffenden Dienstleistungen seit mindestens einem Jahr, gerechnet ab Beantragung der Einreise in das Gebiet der anderen Vertragspartei, als Beschäftigte des die Dienstleistungen erbringenden Unternehmens anbieten und müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung über mindestens drei Jahre Berufserfahrung (16) in dem Tätigkeitsbereich verfügen, auf den sich der Vertrag erstreckt,

    c)

    die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden natürlichen Personen müssen über Folgendes verfügen:

    i)

    einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation (17) und

    ii)

    eine Berufsqualifikation, sofern dies nach den Gesetzen oder sonstigen Vorschriften der Vertragspartei, in der die Dienstleistung erbracht wird, für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit erforderlich ist,

    d)

    die natürlichen Personen dürfen während ihres Aufenthalts im Gebiet der anderen Vertragspartei für die Dienstleistungserbringung keine andere Vergütung erhalten als die Vergütung durch das Unternehmen, das die Erbringer vertraglicher Dienstleistungen beschäftigt,

    e)

    die vorübergehende Einreise und der vorübergehende Aufenthalt, die nach diesem Artikel gewährt werden, beziehen sich ausschließlich auf die Erbringung einer Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist. Das Recht, die Berufsbezeichnung der Vertragspartei zu verwenden, in der die Dienstleistung erbracht wird, kann erforderlichenfalls von der zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 11.1 (Begriffsbestimmungen) unter Rückgriff auf ein Abkommen über gegenseitige Anerkennung (Mutual Recognition Agreement — MRA) oder auf andere Weise gewährt werden; und

    f)

    der Dienstleistungsvertrag muss den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der Vertragspartei genügen, in der er ausgeführt wird. (18)

    (2)   Unter folgenden Bedingungen gestattet jede Vertragspartei im Einklang mit Anhang 10-E die vorübergehende Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Freiberuflern der anderen Vertragspartei:

    a)

    Die betreffenden natürlichen Personen müssen als in der anderen Vertragspartei niedergelassene Selbständige vorübergehend eine Dienstleistung erbringen und einen Dienstleistungsvertrag mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten geschlossen haben. Ist die Laufzeit des Dienstleistungsvertrags länger als 12 Monate, so gelten die in diesem Kapitel festgelegten Verpflichtungen nur für die ersten 12 Monate der Vertragslaufzeit,

    b)

    die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden natürlichen Personen müssen bei Beantragung der Einreise in die andere Vertragspartei in dem Tätigkeitsbereich, auf den sich der Vertrag erstreckt, über mindestens sechs Jahre Berufserfahrung verfügen,

    c)

    die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden natürlichen Personen müssen über Folgendes verfügen:

    i)

    einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation (19) und

    ii)

    eine Berufsqualifikation, sofern dies nach den Gesetzen oder sonstigen Vorschriften der Vertragspartei, in der die Dienstleistung erbracht wird, für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit erforderlich ist,

    d)

    die vorübergehende Einreise und der vorübergehende Aufenthalt, die nach diesem Artikel gewährt werden, beziehen sich ausschließlich auf die Erbringung einer Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist. Das Recht, die Berufsbezeichnung der Vertragspartei zu verwenden, in der die Dienstleistung erbracht wird, kann erforderlichenfalls von der zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 11.1 (Begriffsbestimmungen) unter Rückgriff auf ein Abkommen über gegenseitige Anerkennung oder auf andere Weise gewährt werden und

    e)

    der Dienstleistungsvertrag muss den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der Vertragspartei genügen, in der er ausgeführt wird.

    (3)   Sofern in Anhang 10-E nichts anderes bestimmt ist, darf eine Vertragspartei für Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler der anderen Vertragspartei keine Beschränkung der Gesamtzahl der Personen, die vorübergehend einreisen dürfen, in Form zahlenmäßiger Beschränkungen oder einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung einführen oder aufrechterhalten.

    (4)   Die Aufenthaltsdauer für Erbringer vertraglicher Dienstleistungen oder Freiberufler ist auf insgesamt höchstens 12 Monate je 24-Monatszeitraum begrenzt — wobei nach dem Ermessen der Vertragspartei Verlängerungen möglich sind — oder auf die Laufzeit des Vertrags, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.

    Artikel 10.9

    Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende

    (1)   Im Einklang mit Anhang 10-B gestattet eine Vertragspartei die vorübergehende Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden der anderen Vertragspartei für die Zwecke der Durchführung der in Anhang 10-D aufgeführten Tätigkeiten, vorausgesetzt, die für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden

    a)

    verkaufen keine Waren oder Dienstleistungen an die breite Öffentlichkeit,

    b)

    erhalten in eigenem Namen keine Vergütung aus einer Quelle innerhalb der Vertragspartei, in der sich die für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden vorübergehend aufhalten, und

    c)

    erbringen keine Dienstleistung im Rahmen eines Vertrags zwischen einem Unternehmen, das im Gebiet der Vertragspartei, in der sich die für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden vorübergehend aufhalten, über keine kommerzielle Präsenz verfügt, und einem Verbraucher in diesem Gebiet, es sei denn, in Anhang 10-D ist etwas anderes vorgesehen.

    (2)   Die Vertragsparteien gestatten die vorübergehende Einreise von für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden, ohne eine Arbeitserlaubnis zu verlangen oder andere, ähnlichen Zwecken dienende Vorabgenehmigungsverfahren vorzuschreiben.

    (3)   Die Aufenthaltsdauer ist bei für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden auf höchstens 90 Tage je Sechsmonatszeitraum begrenzt. (20)

    Artikel 10.10

    Überprüfung der Verpflichtungen

    Binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien, ob ihre jeweiligen Verpflichtungen aus den Artikeln 10.7 bis 10.9 aktualisiert werden sollten.

    KAPITEL ELF

    Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen

    Artikel 11.1

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

     

    Zuständigkeitsgebiet das Gebiet Kanadas und jeder seiner Provinzen sowie jedes seiner Territorien, oder das Gebiet der einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, soweit dieses Abkommen in diesen Gebieten nach Artikel 1.3 (Räumlicher Geltungsbereich) gilt,

     

    Verhandlungsinstanz eine Person oder eine Stelle einer Vertragspartei, die dazu berechtigt oder ermächtigt ist, ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (agreement on the mutual recognition of professional qualifications, im Folgenden „Abkommen über gegenseitige Anerkennung“ oder „MRA“) auszuhandeln,

     

    Berufserfahrung die tatsächliche und rechtmäßige Erbringung einer Dienstleistung,

     

    Berufsqualifikationen die Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden,

     

    zuständige Behörde eine Behörde oder Stelle, die nach den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften für die Anerkennung von Qualifikationen und die Genehmigung der Ausübung eines Berufs in einem Zuständigkeitsgebiet benannt wurde, und

     

    reglementierter Beruf eine Dienstleistung, deren Erbringung, einschließlich der Verwendung eines Titels oder einer Bezeichnung, durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Qualifikationen gebunden ist.

    Artikel 11.2

    Ziele und Geltungsbereich

    (1)   In diesem Kapitel werden ein Rahmen zur Erleichterung einer gerechten, übersichtlichen und einheitlichen Regelung für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen seitens der Vertragsparteien geschaffen und die allgemeinen Bedingungen für die Aushandlung von Abkommen über gegenseitige Anerkennung festgelegt.

    (2)   Dieses Kapitel findet Anwendung auf Berufe, die in jeder Vertragspartei, darunter in allen oder einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in allen oder einigen Provinzen und Territorien Kanadas, reglementiert sind.

    (3)   Eine Vertragspartei darf die Anerkennung nicht in einer Weise gewähren, die bei der Anwendung ihrer Kriterien für die Erteilung einer Genehmigung für einen Dienstleister oder für seine Zulassung oder Zertifizierung zu Diskriminierung führen würde oder die eine verschleierte Beschränkung des Handels mit Dienstleistungen darstellen würde.

    (4)   Ein Abkommen über gegenseitige Anerkennung nach diesem Kapitel gilt für sämtliche Gebiete der Europäischen Union und Kanadas.

    Artikel 11.3

    Aushandlung eines Abkommens über gegenseitige Anerkennung

    (1)   Die Vertragsparteien halten ihre zuständigen Behörden beziehungsweise Berufsorganisationen dazu an, gemeinsame Empfehlungen zu vorgeschlagenen Abkommen über gegenseitige Anerkennung auszuarbeiten und dem nach Artikel 26.2 Absatz 1 Buchstabe b eingesetzten Gemischten Ausschuss für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (im Folgenden „MRA-Ausschuss“) zu unterbreiten.

    (2)   Eine Empfehlung enthält eine Bewertung des potenziellen Nutzens eines Abkommens über gegenseitige Anerkennung, und zwar auf der Grundlage von Kriterien wie dem bestehenden Grad der Marktöffnung, dem Bedarf des Wirtschaftszweigs und den Geschäftsmöglichkeiten — beispielsweise der Zahl der Angehörigen eines Berufs, die von dem Abkommen profitieren dürften –, dem Bestehen weiterer Abkommen über gegenseitige Anerkennung im betreffenden Sektor und den erwarteten Vorteilen für die Wirtschafts- und Unternehmensentwicklung. Sie enthält zudem eine Bewertung der Vereinbarkeit der Zulassungs- und Qualifikationsregelungen der Vertragsparteien und des geplanten Ansatzes für die Aushandlung eines Abkommens über gegenseitige Anerkennung.

    (3)   Innerhalb einer angemessenen Frist prüft der MRA-Ausschuss die Empfehlung, um sicherzustellen, dass sie mit den Anforderungen dieses Kapitels vereinbar ist. Sind diese Anforderungen erfüllt, legt der MRA-Ausschuss die Schritte fest, die für die Aufnahme von Verhandlungen erforderlich sind, und jede Vertragspartei unterrichtet ihre jeweils zuständigen Behörden über diese Schritte.

    (4)   Im Anschluss führen die Verhandlungsinstanzen die Verhandlungen und legen dem MRA-Ausschuss einen Entwurf für das Abkommen über gegenseitige Anerkennung vor.

    (5)   Der MRA-Ausschuss prüft daraufhin den MRA-Entwurf, um seine Vereinbarkeit mit diesem Abkommen zu gewährleisten.

    (6)   Ist nach Auffassung des MRA-Ausschusses das Abkommen über gegenseitige Anerkennung mit diesem Abkommen vereinbar, so nimmt der MRA-Ausschuss das Abkommen über gegenseitige Anerkennung durch einen Beschluss an, der an die Bedingung geknüpft ist, dass jede Vertragspartei dem MRA-Ausschuss anschließend die Erfüllung ihrer jeweiligen internen Anforderungen meldet. Mit der Meldung jeder Vertragspartei an den MRA-Ausschuss wird der Beschluss für die Vertragsparteien verbindlich.

    Artikel 11.4

    Anerkennung

    (1)   Die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen eines Abkommens über gegenseitige Anerkennung ermöglicht dem Dienstleister die Ausübung beruflicher Tätigkeiten im Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme nach den in dem Abkommen (MRA) festgelegten Bedingungen.

    (2)   Werden die Berufsqualifikationen eines Dienstleisters einer Vertragspartei von der anderen Vertragspartei aufgrund eines Abkommens über gegenseitige Anerkennung anerkannt, so gewähren die zuständigen Behörden des Zuständigkeitsgebiets der Leistungsinanspruchnahme diesem Dienstleister eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die in vergleichbaren Situationen einem gleichen Dienstleister gewährt wird, dessen Berufsqualifikationen im jeweiligen eigenen Zuständigkeitsgebiet der Vertragspartei zertifiziert oder bescheinigt wurden.

    (3)   Die Anerkennung im Rahmen eines Abkommens über gegenseitige Anerkennung kann nicht davon abhängig gemacht werden

    a)

    dass ein Dienstleister Anforderungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit oder der Ansässigkeit gleich welcher Art erfüllt oder

    b)

    dass ein Dienstleister seine allgemeine Bildung, Berufserfahrung oder berufliche Bildung im jeweiligen eigenen Zuständigkeitsgebiet der Vertragspartei erworben hat.

    Artikel 11.5

    Gemischter Ausschuss für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen

    Der für die Durchführung des Artikels 11.3 zuständige MRA-Ausschuss

    a)

    setzt sich zusammen aus Vertretern Kanadas und der Europäischen Union und wird im gemeinsamen Vorsitz von ihnen geführt; bei den Vertretern darf es sich nicht um die zuständigen Behörden oder Berufsorganisationen nach Artikel 11.3 Absatz 1 handeln. Eine Liste dieser Vertreter wird per Briefwechsel bestätigt,

    b)

    tritt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens und danach nach Bedarf oder wie beschlossen zusammen,

    c)

    gibt sich selbst eine Geschäftsordnung,

    d)

    erleichtert den Austausch von Informationen über Gesetze, sonstige Vorschriften, politische Maßnahmen und das Vorgehen in Bezug auf Normen oder Kriterien für die Genehmigung, Zulassung oder Zertifizierung reglementierter Berufe,

    e)

    macht Informationen über die Aushandlung und Umsetzung von Abkommen über gegenseitige Anerkennung öffentlich zugänglich,

    f)

    erstattet dem Gemischten CETA-Ausschuss Bericht über die Fortschritte bei der Aushandlung und der Umsetzung von Abkommen über gegenseitige Anerkennung und

    g)

    stellt Informationen bereit und ergänzt die Leitlinien in Anhang 11-A, soweit dies angezeigt ist.

    Artikel 11.6

    Leitlinien für die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen über gegenseitige Anerkennung

    Als Teil des Rahmens zur Erzielung einer gegenseitigen Anerkennung der Qualifikationen legen die Vertragsparteien in Anhang 11-A unverbindliche Leitlinien für die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen über gegenseitige Anerkennung fest.

    Artikel 11.7

    Kontaktstellen

    Jede Vertragspartei richtet eine oder mehrere Kontaktstellen für die Verwaltung dieses Kapitels ein.

    KAPITEL ZWÖLF

    Innerstaatliche Regulierung

    Artikel 12.1

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

     

    Genehmigung die einer Person erteilte Erlaubnis zur Erbringung einer Dienstleistung oder zur Ausübung einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit,

     

    zuständige Behörde eine Regierungsstelle einer Vertragspartei oder eine nichtstaatliche Stelle in Ausübung der ihr von einer Regierungsstelle einer Vertragspartei übertragenen Befugnisse, die eine Genehmigung erteilt,

     

    Zulassungsverfahren Verwaltungs- oder Verfahrensregeln, auch für die Änderung oder Erneuerung einer Zulassung, die für den Nachweis, dass die Zulassungserfordernisse erfüllt sind, eingehalten werden müssen,

     

    Zulassungserfordernisse andere materiellrechtliche Anforderungen als Qualifikationserfordernisse, die für den Erhalt, die Änderung oder die Verlängerung einer Genehmigung erfüllt sein müssen,

     

    Qualifikationsverfahren Verwaltungs- oder Verfahrensregeln, die für den Nachweis, dass die Qualifikationserfordernisse erfüllt sind, eingehalten werden müssen, und

     

    Qualifikationserfordernisse materiellrechtliche Kompetenzanforderungen, die für den Erhalt, die Änderung oder die Verlängerung einer Genehmigung erfüllt sein müssen.

    Artikel 12.2

    Geltungsbereich

    (1)   Dieses Kapitel gilt für von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen im Zusammenhang mit Zulassungserfordernissen oder -verfahren oder Qualifikationserfordernissen oder -verfahren, die sich auswirken auf

    a)

    die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 9.1 (Begriffsbestimmungen),

    b)

    die Erbringung einer Dienstleistung oder die Ausübung einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit über eine kommerzielle Präsenz im Gebiet der anderen Vertragspartei, einschließlich der Errichtung einer solchen kommerziellen Präsenz, und

    c)

    die Erbringung einer Dienstleistung im Gebiet einer Vertragspartei mittels Präsenz einer natürlichen Person der anderen Vertragspartei im Einklang mit Artikel 10.6 (In anderen Kapiteln festgelegte Pflichten) Absatz 2.

    (2)   Dieses Kapitel gilt nicht für Zulassungserfordernisse und -verfahren oder Qualifikationserfordernisse und -verfahren

    a)

    aufgrund einer bestehenden nichtkonformen Maßnahme, die von einer Vertragspartei gemäß ihrer dem Anhang I beigefügten Liste aufrechterhalten wird, oder

    b)

    in Bezug auf einen der folgenden Sektoren oder eine der folgenden Tätigkeiten:

    i)

    im Falle Kanadas die Kulturwirtschaft und — nach Maßgabe der dem Anhang II beigefügten Liste Kanadas — Sozialdienstleistungen, Aboriginal affairs (indigene Angelegenheiten), Minority affairs (Minderheiten betreffende Angelegenheiten), Dienstleistungen des Spiel-, Wett- und Lotteriewesens sowie die Gewinnung, Reinigung und Verteilung von Wasser und

    ii)

    im Falle der EU-Vertragspartei audiovisuelle Dienstleistungen und — nach Maßgabe der dem Anhang II beigefügten Liste der EU-Vertragspartei — Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Soziales, Dienstleistungen des Spiel-, Wett- und Lotteriewesens (21) sowie die Gewinnung, Reinigung und Verteilung von Wasser.

    Artikel 12.3

    Zulassungs- und Qualifikationserfordernisse und -verfahren

    (1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Zulassungs- und Qualifikationserfordernisse sowie die Zulassungs- und Qualifikationsverfahren, die sie einführt oder aufrechterhält, auf Kriterien beruhen, die eine willkürliche Ausübung des Ermessens der zuständigen Behörden verhindern.

    (2)   Die in Absatz 1 genannten Kriterien müssen

    a)

    klar und transparent sein,

    b)

    objektiv sein und

    c)

    im Voraus festgelegt und öffentlich zugänglich gemacht werden.

    (3)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Ausübung des einem Minister gesetzlich eingeräumten Ermessens in Bezug auf eine Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung im öffentlichen Interesse nicht im Widerspruch zu Absatz 2 Buchstabe c steht, sofern es im Einklang mit dem Ziel des anwendbaren Gesetzes und nicht willkürlich ausgeübt wird und seine Ausübung auch sonst nicht im Widerspruch zu diesem Abkommen steht.

    (4)   Absatz 3 gilt nicht für Zulassungs- oder Qualifikationserfordernisse in Bezug auf freiberufliche Dienstleistungen.

    (5)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass eine Genehmigung erteilt wird, sobald die zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt sind, und dass die Genehmigung, sobald sie erteilt ist, nach Maßgabe der darin festgelegten Bedingungen ohne ungebührliche Verzögerung wirksam wird.

    (6)   Von jeder Vertragspartei werden gerichtliche, schiedsrichterliche oder administrative Instanzen oder Verfahren unterhalten oder eingerichtet, die auf Antrag eines betroffenen Investors im Sinne des Artikels 8.1 (Begriffsbestimmungen) oder eines betroffenen Dienstleisters im Sinne des Artikels 1.1 (Allgemein geltende Begriffsbestimmungen) eine umgehende Überprüfung von die Erbringung einer Dienstleistung oder die Ausübung einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit betreffenden Verwaltungsentscheidungen sicherstellen und in begründeten Fällen geeignete Abhilfemaßnahmen gewährleisten. Können solche Verfahren nicht unabhängig von der Stelle durchgeführt werden, die für die Verwaltungsentscheidung zuständig ist, trägt jede Vertragspartei Sorge dafür, dass die Verfahren so angewandt werden, dass eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleistet ist.

    (7)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die von ihr eingeführten oder aufrechterhaltenen Zulassungs- oder Qualifikationsverfahren so einfach wie möglich sind und die Dienstleistungserbringung beziehungsweise die Ausübung einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit nicht in unangemessener Weise erschweren oder verzögern.

    (8)   Etwaige vom Antragsteller im Zusammenhang mit seinem Genehmigungsantrag zu entrichtende Genehmigungsgebühren müssen angemessen sein und den entstandenen Kosten entsprechen und dürfen nicht an sich die Erbringung der Dienstleistung oder die Ausübung der sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit beschränken.

    (9)   Nicht als Genehmigungsgebühren gelten Zahlungen bei Auktionen, Zahlungen für die Nutzung natürlicher Ressourcen, Förderabgaben, Zahlungen bei Ausschreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren der Vergabe von Konzessionen sowie Pflichtbeiträge zur Finanzierung von Universaldiensten.

    (10)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Zulassungs- oder Qualifikationsverfahren der zuständigen Behörde und die von der zuständigen Behörde im Genehmigungsverfahren getroffenen Entscheidungen allen Antragstellern gegenüber unparteiisch sind. Die zuständige Behörde sollte ihre Entscheidungen unabhängig treffen und insbesondere gegenüber Personen, die eine Dienstleistung erbringen oder eine sonstige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, für welche die Genehmigung erforderlich ist, nicht rechenschaftspflichtig sein.

    (11)   Sind bestimmte Fristen für die Genehmigung der Anträge vorgesehen, ist dem Antragsteller ein angemessener Zeitraum für die Einreichung des Antrags einzuräumen. Die zuständige Behörde leitet die Bearbeitung des Antrags ohne ungebührliche Verzögerung ein. Nach Möglichkeit sollten elektronisch eingereichte Anträge nach Maßgabe ähnlicher Echtheitskriterien akzeptiert werden wie Anträge in Papierform.

    (12)   Gegebenenfalls sollten an Stelle der Originaldokumente beglaubigte Kopien akzeptiert werden.

    (13)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Bearbeitung eines Genehmigungsantrags und die endgültige Entscheidung über den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist nach Einreichung des vollständigen Antrags erfolgen. Jede Vertragspartei sollte den normalen Zeitrahmen für die Antragsbearbeitung festlegen.

    (14)   Die zuständige Behörde einer Vertragspartei erteilt dem Antragsteller auf Anfrage ohne ungebührliche Verzögerung Auskunft über den Stand der Bearbeitung seines Antrags.

    (15)   Wird ein Antrag als unvollständig erachtet, so unterrichtet die zuständige Behörde einer Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist den Antragsteller, teilt ihm mit, welche zusätzlichen Informationen zur Vervollständigung des Antrags erforderlich sind, und gibt ihm Gelegenheit, die Mängel zu beheben.

    (16)   Lehnt die zuständige Behörde einer Vertragspartei einen Antrag ab, so teilt sie dies dem Antragsteller ohne ungebührliche Verzögerung schriftlich mit. Auf Anfrage des Antragstellers unterrichtet die zuständige Behörde der Vertragspartei den Antragsteller auch über die Gründe für die Ablehnung des Antrags sowie über die Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs oder zur Beantragung einer Überprüfung der Entscheidung. Ein Antragsteller sollte im Rahmen angemessener Fristen erneut einen Antrag stellen dürfen.

    KAPITEL DREIZEHN

    Finanzdienstleistungen

    Artikel 13.1

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

     

    grenzüberschreitend tätiger Finanzdienstleister einer Vertragspartei eine Person einer Vertragspartei, die im Gebiet dieser Vertragspartei im Bereich der Erbringung von Finanzdienstleistungen tätig ist und eine Finanzdienstleistung durch grenzüberschreitende Erbringung dieser Dienstleistung erbringt oder erbringen möchte,

     

    grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen oder grenzüberschreitender Handel mit Finanzdienstleistungen die Erbringung einer Finanzdienstleistung

    a)

    von dem Gebiet der einen Vertragspartei aus in das Gebiet der anderen Vertragspartei oder

    b)

    im Gebiet der einen Vertragspartei durch eine Person dieser Vertragspartei für eine Person der anderen Vertragspartei,

    wobei jedoch die Erbringung von Dienstleistungen im Gebiet einer Vertragspartei durch eine Investition in diesem Gebiet nicht eingeschlossen ist,

     

    Finanzinstitut einen Anbieter, der eine oder mehrere der in diesem Artikel als Finanzdienstleistungen definierten Geschäftsaktivitäten ausübt, sofern der Anbieter der Regulierung oder Aufsicht unterliegt, die nach dem Recht der Vertragspartei, in deren Gebiet er angesiedelt ist, für die Erbringung dieser Dienstleistungen als Finanzinstitut vorgesehen ist; der Ausdruck umfasst auch Zweigniederlassungen im Gebiet der Vertragspartei dieses Finanzdienstleisters, deren Hauptsitz im Gebiet der anderen Vertragspartei liegt,

     

    Finanzinstitut der anderen Vertragspartei ein Finanzinstitut, einschließlich einer Zweigniederlassung, im Gebiet einer Vertragspartei, das von einer Person der anderen Vertragspartei kontrolliert wird,

     

    Finanzdienstleistung eine Dienstleistung finanzieller Art, einschließlich Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogener Dienstleistungen, Bank- und sonstiger Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) und Neben- oder Hilfsleistungen für eine Dienstleistung finanzieller Art. Zu den Finanzdienstleistungen gehören folgende Tätigkeiten:

    a)

    Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen:

    i)

    Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung):

    A)

    Lebensversicherung oder

    B)

    Nichtlebensversicherung,

    ii)

    Rückversicherung und Retrozession,

    iii)

    Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen oder

    iv)

    versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung und

    b)

    Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen):

    i)

    Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden,

    ii)

    Ausreichung von Krediten jeder Art einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften,

    iii)

    Finanzleasing,

    iv)

    sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit-, Charge- und Debitkarten, Reiseschecks und Bankwechseln,

    v)

    Bürgschaften, Garantien und ähnliche Verpflichtungen,

    vi)

    Handel für eigene oder Kundenrechnung an Börsen, im OTC-Handel oder in sonstiger Form mit

    A)

    Geldmarktinstrumente (einschließlich Schecks, Wechseln oder Einlagenzertifikaten),

    B)

    Devisen,

    C)

    derivativen Instrumenten, einschließlich Futures und Optionen,

    D)

    Wechselkurs- und Zinsinstrumenten, einschließlich Swaps und Kurssicherungsvereinbarungen,

    E)

    übertragbaren Wertpapieren oder

    F)

    sonstigen handelbaren Instrumenten und Finanzanlagen einschließlich ungeprägten Goldes,

    vii)

    Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen,

    viii)

    Geldmaklergeschäfte,

    ix)

    Vermögensverwaltung wie Cash Management und Portfolioverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Verwahr-, Depot- und Treuhanddienstleistungen,

    x)

    Abwicklungs- und Clearingdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen handelbaren Instrumenten,

    xi)

    Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten sowie damit in Verbindung stehender Software oder

    xii)

    Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter den Ziffern i bis xi aufgeführte Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung sowie Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -strategien,

     

    Finanzdienstleister eine Person einer Vertragspartei, die im Gebiet dieser Vertragspartei im Bereich der Erbringung von Finanzdienstleistungen tätig ist, wobei jedoch öffentliche Stellen nicht eingeschlossen sind,

     

    Investition eine „Investition“ im Sinne des Artikels 8.1 (Begriffsbestimmungen), wobei für die Zwecke dieses Kapitels in Bezug auf die in jenem Artikel genannten „Darlehen“ und „Schuldtitel“ Folgendes gilt:

    a)

    Ein Darlehen an ein Finanzinstitut oder ein von einem Finanzinstitut begebener Schuldtitel ist nur dann eine Investition in dieses Finanzinstitut, wenn das Darlehen oder der Schuldtitel von der Vertragspartei, in deren Gebiet sich das Finanzinstitut befindet, als aufsichtsrechtliche Eigenmittel behandelt wird, und

    b)

    ein von einem Finanzinstitut gewährtes Darlehen oder ein Schuldtitel im Eigentum eines Finanzinstituts, bei dem es sich nicht um ein Darlehen an ein Finanzinstitut oder einen Schuldtitel eines Finanzinstituts im Sinne des Buchstaben a handelt, gilt nicht als Investition;

    zur Klarstellung:

    c)

    Soweit ein Darlehen oder ein Schuldtitel nicht von diesem Kapitel erfasst ist, gilt Kapitel acht (Investitionen) für dieses Darlehen oder diesen Schuldtitel, und

    d)

    ein von einem grenzüberschreitend tätigen Finanzdienstleister gewährtes Darlehen oder ein in dessen Eigentum stehender Schuldtitel, bei dem es sich nicht um ein Darlehen an ein Finanzinstitut oder einen von einem Finanzinstitut begebenen Schuldtitel handelt, ist für die Zwecke des Kapitels acht (Investitionen) eine Investition, wenn das betreffende Darlehen oder der betreffende Schuldtitel die Kriterien für Investitionen nach Artikel 8.1 (Begriffsbestimmungen) erfüllt,

     

    Investor einen „Investor“ im Sinne des Artikels 8.1 (Begriffsbestimmungen),

     

    neue Finanzdienstleistung eine Finanzdienstleistung, die im Gebiet der einen Vertragspartei nicht erbracht wird, die jedoch im Gebiet der anderen Vertragspartei erbracht wird, einschließlich jeder neuen Form der Erbringung einer Finanzdienstleistung oder des Verkaufs eines Finanzprodukts, das im Gebiet der einen Vertragspartei nicht verkauft wird,

     

    Person einer Vertragspartei eine „Person einer Vertragspartei“ im Sinne des Artikels 1.1 (Allgemein geltende Begriffsbestimmungen); es wird klargestellt, dass Zweigniederlassungen von Unternehmen eines Drittlands nicht eingeschlossen sind,

     

    öffentliche Stelle

    a)

    eine Regierung, eine Zentralbank oder eine Währungsbehörde einer Vertragspartei oder eine im Eigentum einer Vertragspartei stehende oder von ihr kontrollierte Stelle, die hauptsächlich mit der Ausübung hoheitlicher Aufgaben oder von Tätigkeiten für hoheitliche Zwecke befasst ist, nicht jedoch eine Stelle, die hauptsächlich mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zu kommerziellen Bedingungen befasst ist, oder

    b)

    eine private Stelle, die Aufgaben wahrnimmt, die üblicherweise von einer Zentralbank oder Währungsbehörde wahrgenommen werden, solange sie solche Aufgaben ausübt, und

     

    Selbstregulierungsorganisation eine nichtstaatliche Stelle einschließlich Wertpapier- oder Terminbörsen oder -märkten, Verrechnungsstellen, anderen Organisationen oder Vereinigungen, die gegenüber Finanzdienstleistern oder Finanzinstituten eigene oder ihr übertragene Regulierungs- oder Aufsichtsbefugnisse ausübt.

    Artikel 13.2

    Geltungsbereich

    (1)   Dieses Kapitel gilt für von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen in Bezug auf

    a)

    Finanzinstitute der anderen Vertragspartei,

    b)

    Investoren der anderen Vertragspartei und die von ihnen getätigten Investitionen in Finanzinstitute im Gebiet der Vertragspartei und

    c)

    den grenzüberschreitenden Handel mit Finanzdienstleistungen.

    (2)   Zur Klarstellung: Die Bestimmungen des Kapitels acht (Investitionen) finden Anwendung auf

    a)

    Maßnahmen, die Investoren einer Vertragspartei betreffen und Investitionen dieser Investoren in Finanzdienstleister, bei denen es sich nicht um Finanzinstitute handelt, und

    b)

    nicht die Erbringung von Finanzdienstleistungen betreffende Maßnahmen in Bezug auf Investoren einer Vertragspartei oder die Investitionen dieser Investoren in Finanzinstitute.

    (3)   Die Artikel 8.10 (Behandlung von Investoren und erfassten Investitionen), 8.11 (Entschädigung für Verluste), 8.12 (Enteignung), 8.13 (Transfers), 8.14 (Übergang von Rechten), 8.16 (Verweigerung von Vorteilen) und 8.17 (Formale Anforderungen) werden als Bestandteil in dieses Kapitel übernommen.

    (4)   Kapitel acht Abschnitt F (Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten) wird als Bestandteil in dieses Kapitel übernommen, allerdings ausschließlich für Klagen wegen eines Verstoßes einer Vertragspartei gegen Artikel 13.3 oder 13.4 in Bezug auf die Ausweitung, die Leitung, den Betrieb, die Verwaltung, die Aufrechterhaltung, die Verwendung, die Nutzung und den Verkauf eines Finanzinstituts oder einer Investition in ein Finanzinstitut oder die Verfügung darüber oder gegen Artikel 8.10 (Behandlung von Investoren und erfassten Investitionen), 8.11 (Entschädigung für Verluste), 8.12 (Enteignung), 8.13 (Transfers) oder 8.16 (Verweigerung von Vorteilen).

    (5)   Dieses Kapitel gilt nicht für von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen in Bezug auf

    a)

    Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Rahmen einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder

    b)

    Tätigkeiten oder Dienstleistungen, die für Rechnung der betreffenden Vertragspartei oder mit Garantie oder unter Verwendung finanzieller Mittel der Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen ausgeübt beziehungsweise erbracht werden;

    hingegen findet dieses Kapitel Anwendung, soweit eine Vertragspartei gestattet, dass die unter Buchstabe a oder b genannten Tätigkeiten oder Dienstleistungen von ihren Finanzinstituten im Wettbewerb mit einer öffentlichen Stelle oder einem Finanzinstitut ausgeübt beziehungsweise erbracht werden.

    (6)   Das Kapitel zwölf (Innerstaatliche Regulierung) wird als Bestandteil in dieses Kapitel übernommen. Es wird klargestellt, dass Artikel 12.3 (Zulassungs- und Qualifikationserfordernisse und -verfahren) auf die Ausübung des gesetzlich eingeräumten Ermessens durch die Finanzregulierungsbehörden der Vertragsparteien Anwendung findet.

    (7)   Die nach Absatz 6 in dieses Kapitel übernommenen Bestimmungen des Kapitels zwölf (Innerstaatliche Regulierung) gelten nicht für Zulassungserfordernisse oder -verfahren oder Qualifikationserfordernisse oder -verfahren

    a)

    aufgrund einer nichtkonformen Maßnahme, die von Kanada gemäß seiner dem Anhang III-A beigefügten Liste aufrechterhalten wird,

    b)

    aufgrund einer nichtkonformen Maßnahme, die von der Europäischen Union gemäß ihrer dem Anhang I beigefügten Liste aufrechterhalten wird, soweit sich diese Maßnahme auf Finanzdienstleistungen bezieht, und

    c)

    nach Artikel 12.2 (Geltungsbereich) Absatz 2 Buchstabe b, soweit die betreffende Maßnahme sich auf Finanzdienstleistungen bezieht.

    Artikel 13.3

    Inländerbehandlung

    (1)   Artikel 8.6 (Inländerbehandlung) wird als Bestandteil in dieses Kapitel übernommen und gilt für die Behandlung von Finanzinstituten und Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen in Finanzinstitute.

    (2)   Unter der Behandlung, die eine Vertragspartei ihren eigenen Investoren und den Investitionen ihrer eigenen Investoren nach Artikel 8.6 (Inländerbehandlung) gewährt, ist im Rahmen dieses Kapitels die Behandlung zu verstehen, die sie ihren eigenen Finanzinstituten und den Investitionen ihrer eigenen Investoren in Finanzinstitute gewährt.

    Artikel 13.4

    Meistbegünstigung

    (1)   Artikel 8.7 (Meistbegünstigung) wird als Bestandteil in dieses Kapitel übernommen und gilt für die Behandlung von Finanzinstituten und Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen in Finanzinstitute.

    (2)   Unter der Behandlung, die eine Vertragspartei den Investoren eines Drittlands und den Investitionen von Investoren eines Drittlands nach Artikel 8.7 (Meistbegünstigung) Absätze 1 und 2 gewährt, ist die Behandlung zu verstehen, die sie Finanzinstituten eines Drittlands und in Finanzinstitute getätigten Investitionen von Investoren eines Drittlands gewährt.

    Artikel 13.5

    Anerkennung aufsichtsrechtlicher Maßnahmen

    (1)   Eine Vertragspartei kann bei der Anwendung einer von diesem Kapitel erfassten Maßnahme aufsichtsrechtliche Maßnahmen eines Drittlands anerkennen. Diese Anerkennung kann

    a)

    einseitig gewährt werden,

    b)

    durch Harmonisierung oder auf andere Weise erreicht werden oder

    c)

    auf einer Übereinkunft oder Vereinbarung mit dem Drittland beruhen.

    (2)   Eine Vertragspartei, die eine aufsichtsrechtliche Maßnahme anerkennt, bietet der anderen Vertragspartei in geeigneter Form Gelegenheit, nachzuweisen, dass Bedingungen herrschen, unter denen eine gleichwertige Regulierung, eine gleichwertige Überwachung und Umsetzung der Regulierung und gegebenenfalls gleichwertige Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien gegeben sind oder sein werden.

    (3)   Erkennt eine Vertragspartei eine aufsichtsrechtliche Maßnahme nach Absatz 1 Buchstabe c an und herrschen die in Absatz 2 beschriebenen Bedingungen, so bietet die Vertragspartei der anderen Vertragspartei in geeigneter Form Gelegenheit, über den Beitritt zu der Übereinkunft oder Vereinbarung oder den Abschluss einer vergleichbaren Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln.

    Artikel 13.6

    Marktzugang

    (1)   Die Vertragsparteien führen in Bezug auf ein Finanzinstitut der anderen Vertragspartei oder den Marktzugang durch Niederlassung eines Finanzinstituts seitens eines Investors der anderen Vertragspartei keine Maßnahmen ein und erhalten diesbezüglich keine Maßnahmen aufrecht, die für ihr gesamtes Gebiet oder für ein in die Zuständigkeit einer Regierung auf nationaler Ebene, auf Provinz-, Territoriums- oder Regionsebene oder auf lokaler Ebene fallendes Gebiet gelten und

    a)

    folgende Arten von Beschränkungen vorsehen:

    i)

    Beschränkung der Anzahl der Finanzinstitute in Form von zahlenmäßigen Quoten, Monopolen, Dienstleistern mit ausschließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,

    ii)

    Beschränkung des Gesamtwerts der Finanzdienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,

    iii)

    Beschränkung der Gesamtzahl der Finanzdienstleistungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Finanzdienstleistungen durch Festlegung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form von Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,

    iv)

    Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für ausländische Beteiligungen an Finanzinstituten oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen in Finanzinstitute oder

    v)

    Beschränkung der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestimmten Finanzdienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Finanzinstitut beschäftigen darf und die zur Erbringung einer bestimmten Finanzdienstleistung erforderlich und direkt darin eingebunden sind, in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung oder

    b)

    die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit durch ein Finanzinstitut auf bestimmte Formen rechtlicher Einheiten oder von Joint Ventures beschränken oder diese dafür vorschreiben.

    (2)   Artikel 8.4 (Marktzugang) Absatz 2 wird als Bestandteil in diesen Artikel übernommen.

    (3)   Zur Klarstellung:

    a)

    Eine Vertragspartei kann Bedingungen und Verfahren für die Genehmigung der Errichtung und des Ausbaus einer kommerziellen Präsenz festlegen, sofern dadurch nicht die Verpflichtung der Vertragspartei aus Absatz 1 umgangen wird und die Bedingungen und Verfahren mit den anderen Bestimmungen dieses Kapitels vereinbar sind und

    b)

    dieser Artikel hindert eine Vertragspartei nicht daran vorzuschreiben, dass ein Finanzinstitut bestimmte Finanzdienstleistungen durch getrennte rechtliche Einheiten erbringen muss, sofern nach dem Recht der Vertragspartei das Angebot an Finanzdienstleistungen, die das Finanzinstitut erbringt, nicht in seiner Gesamtheit von einer einzelnen Einheit erbracht werden darf.

    Artikel 13.7

    Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

    (1)   Die Artikel 9.3 (Inländerbehandlung), 9.4 (Formale Anforderungen) und 9.6 (Marktzugang) werden als Bestandteil in dieses Kapitel übernommen und gelten für die Behandlung von grenzüberschreitend tätigen Finanzdienstleistern, welche die in Anhang 13-A aufgeführten Finanzdienstleistungen erbringen.

    (2)   Unter der Behandlung, die eine Vertragspartei nach Artikel 9.3 (Inländerbehandlung) Absatz 2 ihren eigenen Dienstleistern und Dienstleistungen gewährt, ist im Rahmen dieses Kapitels die Behandlung zu verstehen, die sie ihren eigenen Finanzdienstleistern und Finanzdienstleistungen gewährt.

    (3)   Unter den Maßnahmen, die eine Vertragspartei nach Artikel 9.6 (Marktzugang) in Bezug auf Dienstleister und Dienstleistungen der anderen Vertragspartei nicht einführen oder aufrechterhalten darf, sind im Rahmen dieses Kapitels Maßnahmen zu verstehen, die sich auf grenzüberschreitend tätige Finanzdienstleister der anderen Vertragspartei beziehen, die Finanzdienstleistungen erbringen.

    (4)   Artikel 9.5 (Meistbegünstigung) wird als Bestandteil in dieses Kapitel übernommen und gilt für die Behandlung von grenzüberschreitend tätigen Finanzdienstleistern der anderen Vertragspartei.

    (5)   Unter der Behandlung, die eine Vertragspartei nach Artikel 9.5 (Meistbegünstigung) den Dienstleistern und Dienstleistungen eines Drittlands gewährt, ist im Rahmen dieses Kapitels die Behandlung zu verstehen, die sie Finanzdienstleistern eines Drittlands und Finanzdienstleistungen eines Drittlands gewährt.

    (6)   Jede Vertragspartei gestattet es Personen, die sich in ihrem Gebiet befinden, und eigenen Staatsangehörigen — unabhängig davon, wo diese sich befinden –, Finanzdienstleistungen von einem sich im Gebiet der anderen Vertragspartei befindlichen grenzüberschreitend tätigen Finanzdienstleister der anderen Vertragspartei zu erwerben. Aus dieser Verpflichtung ergibt sich jedoch nicht, dass eine Vertragspartei es solchen Anbietern erlauben muss, in ihrem Gebiet tätig zu werden oder Kundenakquise zu betreiben. Jede Vertragspartei kann die Begriffe „tätig werden“ und „Kundenakquise“ für die Zwecke dieses Artikels im Einklang mit Absatz 1 definieren.

    (7)   Was die in Anhang 13-A aufgeführten Finanzdienstleistungen anbelangt, so gestattet jede Vertragspartei einem grenzüberschreitend tätigen Finanzdienstleister der anderen Vertragspartei gegebenenfalls auf Antrag oder nach Meldung an die zuständige Regulierungsstelle, eine Finanzdienstleistung in jeder neuen Erbringungsform zu erbringen oder ein Finanzprodukt, das im Gebiet der erstgenannten Vertragspartei nicht verkauft wird, zu verkaufen, sofern die erstgenannte Vertragspartei es ihren eigenen Finanzdienstleistern nach ihrem Recht in vergleichbaren Situationen gestattet, eine solche Dienstleistung zu erbringen oder ein solches Produkt zu verkaufen.

    Artikel 13.8

    Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

    Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass ein Finanzinstitut der anderen Vertragspartei Positionen im höheren Management oder im Leitungs- beziehungsweise Kontrollorgan mit natürlichen Personen einer bestimmten Staatsangehörigkeit besetzt.

    Artikel 13.9

    Leistungsanforderungen

    (1)   Die Vertragsparteien handeln für Investitionen in Finanzinstitute Disziplinen für Leistungsanforderungen wie die in Artikel 8.5 (Leistungsanforderungen) enthaltenen aus.

    (2)   Sofern die Vertragsparteien drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens noch keine solchen Disziplinen vereinbart haben, wird Artikel 8.5 (Leistungsanforderungen) auf Antrag einer Vertragspartei mit Geltung für Investitionen in Finanzinstitute als Bestandteil in dieses Kapitel übernommen. Zu diesem Zweck bezeichnet der Ausdruck „Investitionen“ in Artikel 8.5 (Leistungsanforderungen) „Investitionen in ein Finanzinstitut in ihrem Gebiet“.

    (3)   Binnen 180 Tagen, nachdem die Vertragsparteien die Verhandlungen über die Leistungsanforderungsdisziplinen nach Absatz 1 erfolgreich abgeschlossen haben beziehungsweise nachdem eine Vertragspartei nach Absatz 2 einen Antrag auf Übernahme des Artikels 8.5 (Leistungsanforderungen) in dieses Kapitel gestellt hat, kann jede Vertragspartei ihre Liste bei Bedarf ändern. Etwaige Änderungen müssen sich auf die Aufführung der Vorbehalte für bestehende Maßnahmen, die mit der Verpflichtung in Bezug auf Leistungsanforderungen nach diesem Kapitel nicht im Einklang stehen, beschränken, und zwar im Falle Kanadas auf die Aufführung dieser Vorbehalte in Abschnitt A seiner dem Anhang III beigefügten Liste und im Falle der Europäischen Union auf die Aufführung dieser Vorbehalte in ihrer dem Anhang I beigefügten Liste. Artikel 13.10 Absatz 1 gilt für diese Maßnahmen in Bezug auf die nach Absatz 1 ausgehandelten Leistungsanforderungsdisziplinen beziehungsweise in Bezug auf Artikel 8.5 (Leistungsanforderungen), wie er gegebenenfalls nach Absatz 2 in dieses Kapitel übernommen wurde.

    Artikel 13.10

    Vorbehalte und Ausnahmen

    (1)   Die Artikel 13.3, 13.4, 13.6 und 13.8 gelten nicht für

    a)

    bestehende nichtkonforme Maßnahmen, die von einer Vertragspartei aufrechterhalten werden, und zwar

    i)

    auf Ebene der Europäischen Union gemäß ihrer dem Anhang I beigefügten Liste,

    ii)

    auf Ebene einer nationalen Regierung gemäß Abschnitt A der dem Anhang III beigefügten Liste Kanadas beziehungsweise gemäß der dem Anhang I beigefügten Liste der Europäischen Union,

    iii)

    auf Provinz-, Territoriums- oder Regionsebene gemäß Abschnitt A der dem Anhang III beigefügten Liste Kanadas beziehungsweise gemäß der dem Anhang I beigefügten Liste der Europäischen Union oder

    iv)

    auf lokaler Ebene,

    b)

    die Fortführung oder umgehende Erneuerung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a oder

    c)

    die Änderung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a, soweit die Änderung die Vereinbarkeit der Maßnahme mit den Artikeln 13.3, 13.4, 13.6 oder 13.8, wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, nicht beeinträchtigt.

    (2)   Artikel 13.7 gilt nicht für

    a)

    bestehende nichtkonforme Maßnahmen, die von einer Vertragspartei aufrechterhalten werden, und zwar

    i)

    auf Ebene der Europäischen Union gemäß ihrer dem Anhang I beigefügten Liste,

    ii)

    auf Ebene einer nationalen Regierung gemäß Abschnitt A der dem Anhang III beigefügten Liste Kanadas beziehungsweise gemäß der dem Anhang I beigefügten Liste der Europäischen Union,

    iii)

    auf Provinz-, Territoriums- oder Regionsebene gemäß Abschnitt A der dem Anhang III beigefügten Liste Kanadas beziehungsweise gemäß der dem Anhang I beigefügten Liste der Europäischen Union oder

    iv)

    auf lokaler Ebene,

    b)

    die Fortführung oder umgehende Erneuerung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a oder

    c)

    die Änderung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a, soweit die Änderung die Vereinbarkeit der Maßnahme mit Artikel 13.7, wie sie bei Inkrafttreten dieses Abkommens bestand, nicht beeinträchtigt.

    (3)   Die Artikel 13.3, 13.4, 13.6, 13.7 und 13.8 gelten nicht für von Kanada eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen in Bezug auf Finanzdienstleistungen gemäß Abschnitt B der dem Anhang III beigefügten Liste Kanadas oder für von der Europäischen Union eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen in Bezug auf Finanzdienstleistungen gemäß der dem Anhang II beigefügten Liste der Europäischen Union.

    (4)   Hat eine Vertragspartei in ihrer dem Anhang I oder II beigefügten Liste einen Vorbehalt in Bezug auf die Artikel 8.4 (Marktzugang), 8.5 (Leistungsanforderungen), 8.6 (Inländerbehandlung), 8.7 (Meistbegünstigung), 8.8 (Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane), 9.3 (Inländerbehandlung), 9.5 (Meistbegünstigung) oder 9.6 (Marktzugang) aufgeführt, so stellt der Vorbehalt auch einen Vorbehalt in Bezug auf die Artikel 13.3, 13.4, 13.6, 13.7 oder 13.8 oder in Bezug auf jede Disziplin für Leistungsanforderungen, die aufgrund von Artikel 13.9 Absatz 1 ausgehandelt beziehungsweise aufgrund von Artikel 13.9 Absatz 2 in dieses Kapitel übernommen wurde, dar, soweit die Maßnahme, der Sektor, Teilsektor oder die Tätigkeit, die beziehungsweise der in dem Vorbehalt aufgeführt ist, von diesem Kapitel erfasst ist.

    (5)   Eine Vertragspartei führt nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Maßnahme oder Reihe von Maßnahmen ein, die von Abschnitt B der dem Anhang III beigefügten Liste Kanadas oder von der dem Anhang II beigefügten Liste der Europäischen Union erfasst ist und nach der ein Investor der anderen Vertragspartei aus Gründen der Staatsangehörigkeit unmittelbar oder mittelbar dazu verpflichtet ist, eine zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Maßnahme oder Reihe von Maßnahmen bereits bestehende Investition zu verkaufen oder anderweitig darüber zu verfügen.

    (6)   Was die Rechte des geistigen Eigentums anbelangt, so kann eine Vertragspartei sowohl von den Artikeln 13.3 und 13.4 abweichen als auch von jeder aufgrund von Artikel 13.9 Absatz 1 ausgehandelten beziehungsweise aufgrund von Artikel 13.9 Absatz 2 in dieses Kapitel übernommenen Disziplin für den Technologietransfer im Zusammenhang mit Leistungsanforderungen, sofern die Abweichung nach dem TRIPS-Übereinkommen einschließlich gemäß Artikel IX des WTO-Übereinkommens gewährter Ausnahmegenehmigungen in Bezug auf das TRIPS-Übereinkommen zulässig ist.

    (7)   Die Artikel 13.3, 13.4, 13.6, 13.7, 13.8 und 13.9 gelten nicht für

    a)

    Beschaffungen von Waren oder Dienstleistungen durch eine Vertragspartei, sofern die Waren und Dienstleistungen für öffentliche Zwecke beschafft werden und nicht zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zur Nutzung bei der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen zur gewerblichen Veräußerung bestimmt sind, unabhängig davon, ob es sich um „erfasste Beschaffungen“ im Sinne des Artikels 19.2 (Geltungsbereich) handelt oder nicht, oder

    b)

    von einer Vertragspartei gewährte Subventionen oder öffentliche Unterstützung im Zusammenhang mit dem Dienstleistungshandel.

    Artikel 13.11

    Wirksame und transparente Regulierung

    (1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle Maßnahmen mit allgemeiner Geltung, für die dieses Kapitel gilt, in angemessener, objektiver und unparteiischer Weise angewendet werden.

    (2)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Gesetze, sonstigen Vorschriften, Verfahren und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung, soweit sie von diesem Kapitel erfasste Angelegenheiten betreffen, umgehend veröffentlicht oder so zugänglich gemacht werden, dass Personen, die ein diesbezügliches Interesse haben, und die andere Vertragspartei sich damit vertraut machen können. Im Rahmen des Möglichen gewährleistet jede Vertragspartei Folgendes:

    a)

    Sie veröffentlicht einschlägige Maßnahmen, die sie zu ergreifen gedenkt, im Voraus,

    b)

    sie räumt Personen, die ein diesbezügliches Interesse haben, sowie der anderen Vertragspartei eine angemessene Möglichkeit ein, zu den betreffenden Maßnahmen Stellung zu nehmen und

    c)

    sie sieht eine angemessene Zeitspanne vor zwischen der endgültigen Veröffentlichung der Maßnahmen und dem Zeitpunkt, zu dem sie wirksam werden.

    Für die Zwecke dieses Kapitels ersetzen diese Anforderungen die des Artikels 27.1 (Veröffentlichung).

    (3)   Jede Vertragspartei behält geeignete Mechanismen bei oder richtet solche Mechanismen ein, um Anfragen interessierter Personen zu von diesem Kapitel erfassten Maßnahmen mit allgemeiner Geltung innerhalb eines angemessenen Zeitraums beantworten zu können.

    (4)   Eine Regulierungsbehörde erlässt eine Verwaltungsentscheidung über einen vollständigen Antrag eines in ein Finanzinstitut investierenden Investors, eines grenzüberschreitend tätigen Finanzdienstleisters oder eines Finanzinstituts der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit der Erbringung einer Finanzdienstleistung innerhalb einer angemessenen Frist, die durch die Komplexität des Antrags und die normale, für die Antragsbearbeitung festgelegte Frist gerechtfertigt ist. Im Falle Kanadas beträgt eine solche angemessene Frist 120 Tage. Die Regulierungsbehörde unterrichtet den Antragsteller umgehend über die Entscheidung. Ist es aus praktischen Gründen nicht möglich, innerhalb einer angemessenen Frist eine Entscheidung zu treffen, so teilt die Regulierungsbehörde dies dem Antragsteller umgehend mit und bemüht sich, so bald wie möglich zu einer Entscheidung zu gelangen. Zur Klarstellung: Ein Antrag gilt erst dann als vollständig, wenn alle einschlägigen Anhörungen stattgefunden haben und alle erforderlichen Informationen bei der Regulierungsbehörde eingegangen sind.

    Artikel 13.12

    Selbstregulierungsorganisationen

    Verlangt eine Vertragspartei als Voraussetzung für die Erbringung von Finanzdienstleistungen in ihrem Gebiet oder für ihr Gebiet, dass ein Finanzinstitut oder ein grenzüberschreitend tätiger Finanzdienstleister der anderen Vertragspartei Mitglied einer Selbstregulierungsorganisation ist oder daran beteiligt ist oder Zugang dazu hat, oder gewährt sie Vorrechte oder Vorteile, wenn eine Finanzdienstleistung über eine Selbstregulierungsorganisation erbracht wird, so stellt die Vertragspartei, die dies verlangt, sicher, dass die Selbstregulierungsorganisation den in diesem Kapitel festgelegten Pflichten nachkommt.

    Artikel 13.13

    Zahlungs- und Clearingsysteme

    Unter Bedingungen, mit denen Inländerbehandlung gewährt wird, gewährt jede Vertragspartei einem Finanzdienstleister der anderen Vertragspartei, der in ihrem Gebiet niedergelassen ist, Zugang zu den Zahlungs- und Clearingsystemen, die von einer Vertragspartei oder von einer Stelle betrieben werden, welche die ihr von einer Vertragspartei übertragene hoheitliche Gewalt ausübt, sowie Zugang zu offiziellen Finanzierungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten, die für die normale Ausübung der üblichen Geschäftstätigkeit zur Verfügung stehen. Dieser Artikel eröffnet keinen Zugang zu den für Notfälle vorgesehenen letzten Finanzierungsmöglichkeiten einer Vertragspartei.

    Artikel 13.14

    Neue Finanzdienstleistungen

    (1)   Jede Vertragspartei gestattet einem Finanzinstitut der anderen Vertragspartei — gegebenenfalls auf Antrag oder nach Meldung an die zuständige Regulierungsstelle –, die Erbringung neuer Finanzdienstleistungen, deren Erbringung die erstgenannte Vertragspartei ihren eigenen Finanzinstituten in vergleichbaren Situationen nach ihrem Recht gestatten würde.

    (2)   Eine Vertragspartei kann bestimmen, in welcher institutionellen und rechtlichen Form die neue Finanzdienstleistung erbracht werden kann, und eine Genehmigung für die Erbringung der Dienstleistung verlangen. Wird eine Genehmigung verlangt, so wird über ihre Erteilung innerhalb einer angemessenen Frist entschieden; die Genehmigung darf nur aus aufsichtsrechtlichen Gründen verweigert werden.

    (3)   Dieser Artikel hindert ein Finanzinstitut einer Vertragspartei nicht daran, bei der anderen Vertragspartei zu beantragen, dass sie die Genehmigung der Erbringung einer Finanzdienstleistung in Betracht zieht, die weder im Gebiet der einen noch im Gebiet der anderen Vertragspartei erbracht wird. Dieser Antrag unterliegt dem Recht der Vertragspartei, bei der der Antrag eingeht, und unterliegt nicht den Verpflichtungen dieses Artikels.

    Artikel 13.15

    Übermittlung und Verarbeitung von Informationen

    (1)   Jede Vertragspartei gestattet es Finanzinstituten oder grenzüberschreitend tätigen Finanzdienstleistern der anderen Vertragspartei, Informationen in elektronischer oder sonstiger Form für die Zwecke der Datenverarbeitung in ihr Gebiet und aus ihrem Gebiet zu übermitteln, sofern die Verarbeitung für den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Finanzinstituts oder des grenzüberschreitend tätigen Finanzdienstleisters erforderlich ist.

    (2)   Jede Vertragspartei erhält angemessene Maßnahmen aufrecht, um die Privatsphäre zu schützen, insbesondere bei der Übermittlung personenbezogener Informationen. Wenn die Übermittlung von Finanzinformationen auch personenbezogene Informationen umfasst, müssen solche Übermittlungen mit den Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Informationen des Gebiets der Vertragspartei im Einklang stehen, aus dem die Informationen übermittelt werden.

    Artikel 13.16

    Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung

    (1)   Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, aus aufsichtsrechtlichen Gründen angemessene Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, einschließlich

    a)

    Maßnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanzinstitut, ein grenzüberschreitend tätiger Finanzdienstleister oder ein anderer Finanzdienstleister treuhänderische Pflichten hat,

    b)

    Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit, Solidität, Integrität oder finanziellen Verantwortlichkeit eines Finanzinstituts, grenzüberschreitend tätigen Finanzdienstleisters oder eines anderen Finanzdienstleisters oder

    c)

    Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems einer Vertragspartei.

    (2)   Unbeschadet anderer Formen aufsichtlicher Regulierung bezüglich des grenzüberschreitenden Handels mit Finanzdienstleistungen kann eine Vertragspartei die Eintragung von grenzüberschreitend tätigen Finanzdienstleistern der anderen Vertragspartei sowie von Finanzinstrumenten vorschreiben.

    (3)   Vorbehaltlich der Artikel 13.3 und 13.4 kann eine Vertragspartei aus aufsichtsrechtlichen Gründen eine bestimmte Finanzdienstleistung oder -tätigkeit verbieten. Ein solches Verbot darf nicht für sämtliche Finanzdienstleistungen oder für einen ganzen Finanzdienstleistungs-Teilsektor wie das Bankwesen gelten.

    Artikel 13.17

    Besondere Ausnahmen

    (1)   Dieses Abkommen gilt nicht für Maßnahmen einer öffentlichen Stelle im Rahmen der Geld- oder Währungspolitik. Dieser Absatz lässt die Pflichten einer Vertragspartei aus den Artikeln 8.5 (Leistungsanforderungen), 8.13 (Transfers) oder 13.9 unberührt.

    (2)   Dieses Abkommen verpflichtet eine Vertragspartei nicht dazu, Informationen über die Geschäfte und Konten einzelner Verbraucher, grenzüberschreitend tätiger Finanzdienstleister oder von Finanzinstituten zu übermitteln oder zugänglich zu machen, ebenso wenig vertrauliche Informationen, deren Offenlegung bei spezifischen Fragen der Regulierung, der Aufsicht oder der Rechtsdurchsetzung zu Problemen führen würde oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die legitimen Geschäftsinteressen einzelner Unternehmen schädigen würde.

    Artikel 13.18

    Ausschuss für Finanzdienstleistungen

    (1)   Dem nach Artikel 26.2 (Sonderausschüsse) Absatz 1 Buchstabe f eingesetzten Ausschuss für Finanzdienstleistungen gehören Vertreter der für Finanzdienstleistungspolitik zuständigen Behörden mit Fachkenntnissen auf dem von diesem Kapitel erfassten Gebiet an. Im Falle Kanadas ist der Ausschussvertreter ein Beamter des Department of Finance Canada beziehungsweise von dessen Rechtsnachfolger.

    (2)   Der Ausschuss für Finanzdienstleistungen entscheidet einvernehmlich.

    (3)   Der Ausschuss für Finanzdienstleistungen tritt einmal jährlich oder gemäß anderslautender, von ihm getroffener Vereinbarung zusammen und

    a)

    überwacht die Durchführung dieses Kapitels,

    b)

    führt einen Dialog über die Regulierung des Finanzdienstleistungssektors, um die gegenseitige Kenntnis der jeweiligen Regulierungssysteme der Vertragsparteien zu verbessern und bei der Entwicklung internationaler Standards zusammenzuarbeiten, wie dies in der Vereinbarung über den Dialog über die Regelung des Sektors Finanzdienstleistungen in Anhang 13-C zum Ausdruck kommt, und

    c)

    führt Artikel 13.21 durch.

    Artikel 13.19

    Konsultationen

    (1)   Eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei um Konsultationen zu allen Finanzdienstleistungen betreffenden Fragen ersuchen, die sich aus diesem Abkommen ergeben. Die andere Vertragspartei prüft das Ersuchen wohlwollend.

    (2)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihrer Delegation bei Konsultationen nach Absatz 1 Beamte mit einschlägiger Fachkompetenz in dem von diesem Kapitel erfassten Bereich angehören. Im Falle Kanadas sind damit Beamte des Department of Finance Canada beziehungsweise dessen Rechtsnachfolgers gemeint.

    Artikel 13.20

    Streitbeilegung

    (1)   Für die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus diesem Kapitel ergeben, gilt Kapitel neunundzwanzig (Streitbeilegung) in der durch diesen Artikel geänderten Form.

    (2)   Können die Vertragsparteien keine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels erzielen, das für die Zwecke einer sich aus diesem Kapitel ergebenden Streitigkeit eingesetzt wird, so findet Artikel 29.7 (Zusammensetzung des Schiedspanels) Anwendung. Sämtliche Bezugnahmen auf die Liste der Schiedsrichter nach Artikel 29.8 (Liste der Schiedsrichter) sind jedoch als Bezugnahmen auf die nach diesem Artikel erstellte Liste der Schiedsrichter zu verstehen.

    (3)   Der Gemischte CETA-Ausschuss kann eine Liste mit mindestens 15 Personen erstellen, die aufgrund ihrer Objektivität, Zuverlässigkeit und ihres guten Urteilsvermögens ausgewählt wurden und die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu fungieren. Diese Liste setzt sich aus drei Teillisten zusammen: aus je einer Teilliste für jede Vertragspartei sowie einer Teilliste mit Personen, die keine Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien sind und den Vorsitz übernehmen können. Auf jeder Teilliste sind mindestens fünf Personen aufzuführen. Der Gemischte CETA-Ausschuss kann die Liste jederzeit überarbeiten und stellt sicher, dass sie diesem Artikel entspricht.

    (4)   Die Schiedsrichter auf der Liste müssen über Fachwissen oder Erfahrung in den Bereichen Finanzdienstleistungsrecht oder Finanzdienstleistungsregulierung oder in deren Anwendung in der Praxis verfügen, wozu die Regulierung von Finanzdienstleistern gehören kann. Die vorsitzführenden Schiedsrichter müssen zusätzlich über Erfahrung als Anwalt, Panelmitglied oder Schiedsrichter bei Streitbeilegungsverfahren verfügen. Die Schiedsrichter müssen unabhängig sein, in persönlicher Eigenschaft handeln und dürfen keine Weisungen einer Organisation oder Regierung entgegennehmen. Sie sind an den Verhaltenskodex in Anhang 29-B (Verhaltenskodex) gebunden.

    (5)   Stellt ein Schiedspanel fest, dass eine Maßnahme nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist und dass sich die Maßnahme

    a)

    auf den Finanzdienstleistungssektor und einen anderen Sektor auswirkt, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei Vorteile im Finanzdienstleistungssektor aussetzen, die von gleicher Wirkung sind wie die Maßnahme im Finanzdienstleistungssektor der Vertragspartei, oder

    b)

    nur auf einen anderen als den Finanzdienstleistungssektor auswirkt, so darf die Beschwerdeführerin keine Vorteile im Finanzdienstleistungssektor aussetzen.

    Artikel 13.21

    Investitionsstreitigkeiten im Bereich Finanzdienstleistungen

    (1)   Für folgende Investitionsstreitigkeiten gilt Kapitel acht Abschnitt F (Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten) in der durch diesen Artikel und Anhang 13-B geänderten Form:

    a)

    Investitionsstreitigkeiten, die sich auf Maßnahmen beziehen, auf die dieses Kapitel Anwendung findet und bei denen ein Investor vorbringt, dass eine Vertragspartei gegen Artikel 8.10 (Behandlung von Investoren und erfassten Investitionen), 8.11 (Entschädigung für Verluste), 8.12 (Enteignung), 8.13 (Transfers), 8.16 (Verweigerung von Vorteilen), 13.3 oder 13.4 verstoßen hat, oder

    b)

    nach Kapitel acht Abschnitt F (Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten) eingeleitete Investitionsstreitigkeiten, bei denen Artikel 13.16 Absatz 1 geltend gemacht wurde.

    (2)   Handelt es sich um eine Investitionsstreitigkeit nach Absatz 1 Buchstabe a oder beruft sich der Beklagte binnen 60 Tagen nach einer gemäß Artikel 8.23 (Einreichung einer Klage beim Gericht) erfolgten Einreichung einer Klage beim Gericht auf Artikel 13.16 Absatz 1, so wird im Einklang mit Artikel 8.27 (Einsetzung des Gerichts) Absatz 7 eine Kammer des Gerichts gebildet, die sich aus Personen von der nach Artikel 13.20 Absatz 3 erstellten Liste zusammensetzt. Beruft sich der Beklagte bei einer anderen Investitionsstreitigkeit als einer Streitigkeit nach Absatz 1 Buchstabe a binnen 60 Tagen nach Einreichung einer Klage auf Artikel 13.16 Absatz 1, so beginnt die nach Artikel 8.27 (Einsetzung des Gerichts) Absatz 7 geltende Frist für die Zusammensetzung einer Kammer des Gerichts an dem Tag, an dem sich der Beklagte auf Artikel 13.16 Absatz 1 beruft. Hat der Gemischte CETA-Ausschuss die Ernennungen nach Artikel 8.27 (Einsetzung des Gerichts) Absatz 2 innerhalb der in Artikel 8.27 (Einsetzung des Gerichts) Absatz 17 vorgesehenen Frist nicht vorgenommen, so kann jede Streitpartei den Generalsekretär des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (International Centre for Settlement of Investment Disputes — ICSID) darum ersuchen, die Mitglieder des Gerichts aus der nach Artikel 13.20 erstellten Liste auszuwählen. Ist die Liste nach Artikel 13.20 zum Zeitpunkt der Klageeinreichung nach Artikel 8.23 (Einreichung einer Klage beim Gericht) noch nicht erstellt, so wählt der Generalsekretär des ICSID die Mitglieder des Gerichts aus dem Kreis der Personen aus, die von einer oder von beiden Vertragsparteien im Einklang mit Artikel 13.20 vorgeschlagen werden.

    (3)   Der Beklagte kann den Ausschuss für Finanzdienstleistungen schriftlich mit der Angelegenheit befassen und ihn um eine Entscheidung darüber ersuchen, ob und gegebenenfalls inwieweit die Ausnahmeregelung nach Artikel 13.16 Absatz 1 einen stichhaltigen Einwand gegen die Klage darstellt. Die Befassung des Ausschusses ist nur bis zu dem Tag möglich, den das Gericht für die Übermittlung der Klageerwiderung des Beklagten festgesetzt hat. Befasst der Beklagte nach diesem Absatz den Ausschuss für Finanzdienstleistungen mit der Angelegenheit, so werden die Fristen oder Verfahren nach Kapitel acht Abschnitt F (Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten) ausgesetzt.

    (4)   Bei einer Befassung nach Absatz 3 kann der Ausschuss für Finanzdienstleistungen beziehungsweise der Gemischte CETA-Ausschuss eine gemeinsame Feststellung zu der Frage treffen, ob und inwieweit sich aus Artikel 13.16 Absatz 1 ein stichhaltiger Einwand gegen die Klage ergibt. Der Ausschuss für Finanzdienstleistungen beziehungsweise der Gemischte CETA-Ausschuss übermittelt eine Kopie der gemeinsamen Feststellung an den Investor und das Gericht, sofern es bereits eingesetzt ist. Lautet das Ergebnis der gemeinsamen Feststellung, dass sich aus Artikel 13.16 Absatz 1 ein stichhaltiger Einwand gegen alle Teile der Klage in ihrer Gesamtheit ergibt, so gilt die Klage des Investors als zurückgezogen und das Verfahren wird nach Artikel 8.35 (Einstellung des Verfahrens) eingestellt. Kommt die gemeinsame Feststellung zu dem Schluss, dass sich aus Artikel 13.16 Absatz 1 nur für Teile der Klage ein stichhaltiger Einwand ergibt, so ist die gemeinsame Feststellung für das Gericht für diese Teile der Klage bindend. Die Aussetzung der Fristen oder Verfahren nach Absatz 3 findet dann keine Anwendung mehr, und der Investor kann die Klage in den übrigen Teilen weiterverfolgen.

    (5)   Hat der Gemischte CETA-Ausschuss binnen drei Monaten, nachdem er vom Ausschuss für Finanzdienstleistungen mit der Angelegenheit befasst wurde, noch keine gemeinsame Feststellung getroffen, so findet die Aussetzung der Fristen oder Verfahren nach Absatz 3 keine Anwendung mehr und der Investor kann seine Klage weiterverfolgen.

    (6)   Auf Antrag des Beklagten entscheidet das Gericht vorab, ob und inwieweit sich aus Artikel 13.16 Absatz 1 ein stichhaltiger Einwand gegen die Klage ergibt. Stellt der Beklagte keinen solchen Antrag, so lässt dies das Recht des Beklagten, Artikel 13.16 Absatz 1 in einer späteren Phase des Verfahrens als Einwand geltend zu machen, unberührt. Das Gericht zieht keine nachteiligen Rückschlüsse aus der Tatsache, dass der Ausschuss für Finanzdienstleistungen oder der Gemischte CETA-Ausschuss sich nicht auf eine gemeinsame Feststellung nach Anhang 13-B verständigt hat.

    KAPITEL VIERZEHN

    Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr

    Artikel 14.1

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

     

    Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung oder Dienstleistungen von Zollagenten die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Fracht auf Gebühren- oder vertraglicher Basis, unabhängig davon, ob dies die Haupt- oder Nebentätigkeit des Dienstleisters ist,

     

    Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern die Lagerung, Be- oder Entladung oder Reparatur von Containern sowie ihre Bereitstellung für die Versendung, im Hafengebiet oder im Binnenland,

     

    Beförderungsvorgang im Haus-Haus- oder im multimodalen Verkehr die Beförderung von Fracht mit einem einzigen Beförderungspapier unter Nutzung von mehr als einem Verkehrsträger, wobei ein Teil der Strecke im internationalen Seeverkehr zurückgelegt wird,

     

    Feeder-Dienstleistungen den auf dem Seeweg erfolgenden Vor- und Weitertransport von internationalem Frachtgut, was Containerfracht, Stückgut und festes oder flüssiges Massengut einschließt, zwischen Häfen, die im Gebiet einer Vertragspartei gelegen sind. Zur Klarstellung: Feeder-Dienstleistungen können im Falle Kanadas den Transport zwischen Meeres- und Binnengewässern einschließen, wobei als Binnengewässer die Binnengewässer (inland waters) im Sinne des Customs Act, R.S.C. 1985, c.1 (2nd Supp.) zu verstehen sind,

     

    internationales Frachtgut Fracht, die mit Seefahrzeugen von einem Hafen einer Vertragspartei in einen Hafen der anderen Vertragspartei oder eines Drittlands oder von einem Hafen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einen Hafen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union befördert wird,

     

    Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr die mit einem Seefahrzeug erfolgende Beförderung von Personen oder Fracht von einem Hafen einer Vertragspartei in einen Hafen der anderen Vertragspartei oder eines Drittlands oder von einem Hafen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einen Hafen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sowie den Abschluss von Direktverträgen mit Erbringern sonstiger Verkehrsdienstleistungen zur Gewährleistung von Beförderungsvorgängen im Haus-Haus- oder im multimodalen Verkehr, jedoch nicht die Erbringung dieser sonstigen Verkehrsdienstleistungen,

     

    im internationalen Seeverkehr tätiger Dienstleister

    a)

    ein Unternehmen einer Vertragspartei im Sinne des Artikels 1.1 (Allgemein geltende Begriffsbestimmungen) und Zweigniederlassungen eines solchen Unternehmens oder

    b)

    ein Unternehmen — im Sinne des Artikels 1.1 (Allgemein geltende Begriffsbestimmungen) — eines Drittlands, das im Eigentum oder unter der Kontrolle von Staatsangehörigen einer Vertragspartei steht, sofern seine Wasserfahrzeuge nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei registriert sind und unter der Flagge dieser Vertragspartei fahren, oder

    c)

    eine Zweigniederlassung eines Unternehmens eines Drittlands, die im Gebiet einer Vertragspartei in erheblichem Umfang Geschäfte tätigt und Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr erbringt. Es wird klargestellt, dass Kapitel acht (Investitionen) auf eine solche Zweigniederlassung keine Anwendung findet,

     

    Schiffsagenturdienste die von einem Agenten wahrgenommene Vertretung der Geschäftsinteressen einer oder mehrerer Schifffahrtslinien oder Reedereien in einem bestimmten geografischen Gebiet zu folgenden Zwecken:

    a)

    Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdiensten und damit verbundenen Leistungen, von Preisangebot bis Rechnungsstellung, Ausstellung von Konnossementen im Namen der Unternehmen, Erwerb und Weiterverkauf erforderlicher verbundener Leistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften und

    b)

    organisatorische Tätigkeiten im Namen der Unternehmen im Hinblick auf den Hafenaufenthalt des Wasserfahrzeugs oder die Übernahme von Frachtgut, wenn erforderlich,

     

    Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr Seefrachtumschlag, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung, Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern, Schiffsagenturdienste, Seeverkehrsspedition und Lagerdienstleistungen,

     

    Seefrachtumschlag die Durchführung, Organisation und Überwachung

    a)

    des Ladens oder Löschens von Wasserfahrzeugen,

    b)

    des Laschens oder Entlaschens von Frachtgut und

    c)

    der Entgegennahme oder Auslieferung und der sicheren Verwahrung von Frachtgut vor der Versendung oder nach dem Löschen

    durch Stauereien oder Terminalbetreiber, jedoch nicht die Tätigkeit von Hafenarbeitern, wenn diese von den Stauereien oder Terminalbetreibern organisatorisch unabhängig sind,

     

    Seeverkehrsspedition die Organisation und Überwachung von Beförderungen im Namen des Versenders durch Erbringung von Dienstleistungen wie Vereinbarung von Verkehrsdienstleistungen und damit verbundenen Leistungen, Konsolidierung und Verpackung von Frachtgut, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften,

     

    Lagerdienstleistungen die Lagerung von gekühlten oder tiefgekühlten Erzeugnissen, die Lagerhaltung von Flüssigkeiten und Gasen und sonstige Lagerdienstleistungen.

    Artikel 14.2

    Geltungsbereich

    (1)   Dieses Kapitel gilt für von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr. (22) Es wird klargestellt, dass solche Maßnahmen auch Kapitel acht (Investitionen) beziehungsweise neun (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel) unterliegen.

    (2)   Es wird klargestellt, dass eine Vertragspartei nach den Artikeln 8.6 (Inländerbehandlung), 8.7 (Meistbegünstigung), 9.3 (Inländerbehandlung) und 9.5 (Meistbegünstigung) keine Maßnahmen in Bezug auf

    a)

    ein Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr erbringendes Wasserfahrzeug unter der Flagge der anderen Vertragspartei (23) oder

    b)

    einen im internationalen Seeverkehr tätigen Dienstleister der anderen Vertragspartei

    einführen oder aufrechterhalten darf, mit denen eine Behandlung gewährt wird, die weniger günstig ist als die Behandlung, die diese Vertragspartei in vergleichbaren Situationen ihren eigenen Wasserfahrzeugen oder im internationalen Seeverkehr tätigen Dienstleistern oder Wasserfahrzeugen oder im internationalen Seeverkehr tätigen Dienstleistern eines Drittlands in Bezug auf Folgendes gewährt:

    a)

    den Zugang zu den Häfen,

    b)

    die Benutzung der Hafeninfrastruktur und die Inanspruchnahme von Hafendiensten wie Schlepp- und Lotsendiensten,

    c)

    die Inanspruchnahme von Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr sowie die Erhebung damit verbundener Gebühren und Abgaben,

    d)

    den Zugang zu Zolleinrichtungen oder

    e)

    die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Lade- und Löscheinrichtungen. (24)

    Artikel 14.3

    Pflichten

    (1)   Jede Vertragspartei gestattet den im internationalen Seeverkehr tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei, eigene oder geleaste leere Container, die ohne Erzielung von Einnahmen befördert werden, zwischen den Häfen dieser Vertragspartei zu repositionieren.

    (2)   Eine Vertragspartei gestattet den im internationalen Seeverkehr tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei, Feeder-Dienstleistungen zwischen den Häfen dieser Vertragspartei zu erbringen.

    (3)   Die Vertragsparteien führen in Bezug auf Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr einschließlich des Verkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern und des Linienverkehrs weder Ladungsanteilvereinbarungen mit einem Drittland ein noch halten sie solche Vereinbarungen aufrecht.

    (4)   Eine Vertragspartei führt keine Maßnahmen ein und erhält keine Maßnahmen aufrecht, nach denen die Gesamtheit oder ein Teil des internationalen Frachtguts ausschließlich von Wasserfahrzeugen befördert werden darf, die in dieser Vertragspartei registriert sind oder im Eigentum oder unter der Kontrolle von Staatsangehörigen dieser Vertragspartei stehen.

    (5)   Eine Vertragspartei führt keine Maßnahmen ein und erhält keine Maßnahmen aufrecht, die im internationalen Seeverkehr tätige Dienstleister der anderen Vertragspartei daran hindern, Direktverträge mit anderen Verkehrsdienstleistern in Bezug auf Beförderungsvorgänge im Haus-Haus- oder im multimodalen Verkehr abzuschließen.

    Artikel 14.4

    Vorbehalte

    (1)   Artikel 14.3 gilt nicht für

    a)

    bestehende nichtkonforme Maßnahmen, die von einer Vertragspartei aufrechterhalten werden, und zwar

    i)

    auf Ebene der Europäischen Union gemäß ihrer dem Anhang I beigefügten Liste,

    ii)

    auf Ebene einer nationalen Regierung gemäß der dem Anhang I beigefügten Liste der betreffenden Vertragspartei,

    iii)

    auf Provinz-, Territoriums- oder Regionsebene gemäß der dem Anhang I beigefügten Liste der betreffenden Vertragspartei oder

    iv)

    auf lokaler Ebene,

    b)

    die Fortführung oder umgehende Erneuerung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a oder

    c)

    die Änderung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a, soweit die Änderung die Vereinbarkeit der Maßnahme mit Artikel 14.3, wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, nicht beeinträchtigt.

    (2)   Artikel 14.3 gilt nicht für Maßnahmen, die eine Vertragspartei für Sektoren, Teilsektoren oder Tätigkeiten einführt oder aufrechterhält, wie sie in ihrer dem Anhang II beigefügten Liste aufgeführt sind.

    KAPITEL FÜNFZEHN

    Telekommunikation

    Artikel 15.1

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

     

    Zuführungsleitung eine Verbindung für die Übertragung von Ton- oder Fernsehrundfunksignalen an ein Programmproduktionszentrum,

     

    kostenorientiert auf den Kosten beruhend, wobei dies bei unterschiedlichen Einrichtungen oder Diensten mit unterschiedlichen Kostenrechnungsmethoden einhergehen kann,

     

    Unternehmen ein „Unternehmen“ im Sinne des Artikels 8.1 (Begriffsbestimmungen),

     

    wesentliche Einrichtungen Einrichtungen eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder -dienstes,

    a)

    die ausschließlich oder überwiegend von einem einzigen Anbieter oder einer begrenzten Anzahl von Anbietern bereitgestellt werden und

    b)

    die bei der Erbringung einer Dienstleistung wirtschaftlich oder technisch praktisch nicht ersetzt werden können,

     

    Zusammenschaltung die Herstellung einer Verbindung zwischen Anbietern öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste, damit die Nutzer des einen Anbieters mit den Nutzern eines anderen Anbieters kommunizieren können und Zugang zu den von dem anderen angebotenen Diensten erhalten,

     

    unternehmensinterner Telekommunikationsverkehr denjenigen Telekommunikationsverkehr, durch den ein Unternehmen intern oder mit seinen Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und, je nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei, seinen verbundenen Gesellschaften kommuniziert und durch den diese miteinander kommunizieren, wobei jedoch kommerzielle oder nichtkommerzielle Dienste, die für Unternehmen erbracht werden, welche selbst keine Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen oder verbundene Gesellschaften des betreffenden Unternehmens sind, oder die Kunden oder potentiellen Kunden angeboten werden, nicht eingeschlossen sind. Für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung werden die Begriffe „Tochtergesellschaften“, „Zweigniederlassungen“ und gegebenenfalls „verbundene Gesellschaften“ von jeder einzelnen Vertragspartei selbst definiert.

     

    Mietleitungen Telekommunikationseinrichtungen zwischen zwei oder mehr benannten Punkten, die für die ausschließliche Nutzung durch oder Verfügbarkeit für einen bestimmten Kunden oder vom Kunden gewählte andere Nutzer vorgehalten werden,

     

    Hauptanbieter einen Anbieter, der die Bedingungen für die Teilnahme an dem relevanten Markt für öffentliche Telekommunikationsnetze oder -dienste hinsichtlich Preis und Erbringung erheblich beeinflussen kann, und zwar aufgrund

    a)

    seiner Verfügung über wesentliche Einrichtungen oder

    b)

    seiner Stellung auf dem Markt,

     

    Netzabschlusspunkt den physischen Punkt, über den ein Nutzer Zugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz erhält,

     

    Nummernübertragbarkeit die Möglichkeit für Endnutzer öffentlicher Telekommunikationsdienste, ohne Beeinträchtigung von Qualität, Zuverlässigkeit oder Komfort bei einem Wechsel zwischen Anbietern gleicher öffentlicher Telekommunikationsdienste am selben Standort dieselben Rufnummern zu behalten,

     

    öffentliches Telekommunikationsnetz die öffentliche Telekommunikationsinfrastruktur, welche die Telekommunikation zwischen definierten Netzabschlusspunkten ermöglicht,

     

    öffentlicher Telekommunikationsdienst einen Telekommunikationsdienst, der nach dem ausdrücklichen oder tatsächlichen Willen einer Vertragspartei der Öffentlichkeit allgemein angeboten werden muss und der die Übertragung von vom Kunden stammenden Informationen in Echtzeit zwischen zwei oder mehr Punkten beinhaltet, ohne dass auf dem Übertragungsweg inhaltliche oder formale Veränderungen an den vom Kunden stammenden Informationen vorgenommen werden. Dazu können unter anderem Telefondienste, paketvermittelte Datenübermittlungsdienste, leitungsvermittelte Datenübermittlungsdienste, Telexdienste, Telegrammdienste, Telefaxdienste, Mietleitungsdienste und mobile und persönliche Kommunikationsdienste und -systeme gehören,

     

    Regulierungsbehörde die für die Regulierung der Telekommunikation zuständige Stelle,

     

    Telekommunikationsdienste alle Dienste, welche die Übertragung und den Empfang von Signalen mit elektromagnetischen Mitteln zum Inhalt haben, wobei jedoch die Wirtschaftstätigkeit, die in der mittels Telekommunikation erfolgenden Bereitstellung von Inhalten besteht, nicht eingeschlossen ist, und

     

    Nutzer ein Unternehmen oder eine natürliche Person, die einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst nutzt oder dessen Nutzung beantragt.

    Artikel 15.2

    Geltungsbereich

    (1)   Dieses Kapitel gilt für von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen im Zusammenhang mit Telekommunikationsnetzen oder -diensten, vorbehaltlich des Rechts einer Vertragspartei, die Erbringung einer Dienstleistung gemäß ihren Vorbehalten in ihrer dem Anhang I oder II beigefügten Liste zu beschränken.

    (2)   Dieses Kapitel gilt nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei, welche die Übertragung von zum Empfang durch die Öffentlichkeit bestimmten Hörfunk- und Fernsehprogrammen mit beliebigen Mitteln der Telekommunikation einschließlich der drahtlosen und der kabelgebundenen Übertragung betreffen. Zur Klarstellung: Dieses Kapitel gilt für Zuführungsleitungen.

    (3)   Dieses Kapitel

    a)

    verpflichtet eine Vertragspartei nicht dazu, einen Dienstleister der anderen Vertragspartei zu ermächtigen, Telekommunikationsnetze oder -dienste zu errichten, zu bauen, zu erwerben, anzumieten, zu betreiben oder bereitzuhalten, sofern dies in diesem Abkommen nicht ausdrücklich vorgesehen ist, und es

    b)

    verpflichtet eine Vertragspartei nicht dazu, der Öffentlichkeit allgemein nicht zugängliche Telekommunikationsnetze oder -dienste zu errichten, zu bauen, zu erwerben, anzumieten, zu betreiben oder bereitzuhalten oder einen Dienstleister dazu zu verpflichten.

    Artikel 15.3

    Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten und deren Nutzung

    (1)   Eine Vertragspartei stellt sicher, dass Unternehmen der anderen Vertragspartei zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen, auch in Bezug auf Qualität, technische Normen und technische Spezifikationen, das Recht auf Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder -diensten und auf deren Nutzung eingeräumt wird. (25) Die Vertragsparteien kommen dieser Verpflichtung unter anderem wie in den Absätzen 2 bis 6 dargelegt nach.

    (2)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Unternehmen der anderen Vertragspartei das Recht auf Zugang zu allen innerhalb ihrer Grenzen oder grenzüberschreitend angebotenen öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder -diensten einschließlich privater Mietleitungen und auf deren Nutzung eingeräumt wird, und stellt zu diesem Zweck vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 sicher, dass den betreffenden Unternehmen Folgendes gestattet wird:

    a)

    Ankauf oder Anmietung und Anschluss von Endgeräten oder sonstigen Geräten, die zum Anschluss an das öffentliche Telekommunikationsnetz geeignet sind,

    b)

    Anschluss privater Mietleitungen oder von Privatleitungen an öffentliche Telekommunikationsnetze und -dienste der betreffenden Vertragspartei oder an Leitungen eines anderen Unternehmens oder von ihm gemietete Leitungen

    c)

    Verwendung von Betriebsprotokollen ihrer Wahl und

    d)

    Ausübung von Vermittlungs-, Signalisierungs- und Verarbeitungsfunktionen.

    (3)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Unternehmen der anderen Vertragspartei die öffentlichen Telekommunikationsnetze und -dienste für die Übertragung von Informationen sowohl innerhalb ihres Gebiets als auch grenzüberschreitend, auch für die interne Kommunikation dieser Unternehmen, sowie für den Zugang zu Informationen, die im Gebiet einer der Vertragsparteien in Datenbanken oder auf andere Weise in maschinenlesbarer Form gespeichert sind, nutzen können.

    (4)   Ergänzend zu Artikel 28.3 (Allgemeine Ausnahmen) und ungeachtet des Absatzes 3 ergreift eine Vertragspartei geeignete Maßnahmen zum Schutz

    a)

    der Sicherheit und Vertraulichkeit öffentlicher Telekommunikationsdienste und

    b)

    der Privatsphäre der Nutzer öffentlicher Telekommunikationsdienste,

    und zwar unter dem Vorbehalt, dass diese Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen.

    (5)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder -diensten und deren Nutzung nur solchen Bedingungen unterworfen wird, die notwendig sind, um

    a)

    die Gemeinwohlverpflichtung der Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste und insbesondere deren Fähigkeit zu sichern, ihre Netze und Dienste der Öffentlichkeit allgemein zur Verfügung zu stellen,

    b)

    die technische Unversehrtheit öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste zu schützen oder

    c)

    sicherzustellen, dass die Dienstleister der anderen Vertragspartei keine Dienstleistungen erbringen, die aufgrund der Vorbehalte der Vertragspartei in ihrer dem Anhang I oder Anhang II beigefügten Liste Beschränkungen unterliegen.

    (6)   Sofern die Kriterien in Absatz 5 erfüllt sind, können die Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder -diensten und deren Nutzung Bestimmungen enthalten über

    a)

    Beschränkungen des Wiederverkaufs oder der gemeinsamen Nutzung dieser Dienste,

    b)

    eine Verpflichtung zur Verwendung spezifizierter technischer Schnittstellen, einschließlich Schnittstellenprotokolle, für die Verbindung mit solchen Netzen oder Diensten,

    c)

    Anforderungen in Bezug auf die Interoperabilität dieser Dienste, falls dies erforderlich ist,

    d)

    die Typzulassung von Endgeräten und sonstigen Geräten, die an das Netz angeschlossen werden, und technische Bedingungen für den Anschluss dieser Geräte an die Netze,

    e)

    Beschränkungen der Verbindung von privaten Mietleitungen oder von Privatleitungen mit diesen Netzen oder Diensten oder mit Leitungen eines anderen Unternehmens oder von ihm gemieteten Leitungen und

    f)

    Notifikation, Registrierung und Lizenzierung.

    Artikel 15.4

    Wettbewerbssichernde Vorkehrungen gegenüber Hauptanbietern

    (1)   Die Vertragsparteien erhalten geeignete Maßnahmen aufrecht, um zu verhindern, dass Anbieter, die allein oder gemeinsam einen Hauptanbieter darstellen, wettbewerbswidrige Praktiken aufnehmen oder weiterverfolgen.

    (2)   Zu den in Absatz 1 genannten wettbewerbswidrigen Praktiken gehören

    a)

    die wettbewerbswidrige Quersubventionierung,

    b)

    die Nutzung der von anderen Wettbewerbern erlangten Informationen in einer Art und Weise, die zu wettbewerbswidrigen Ergebnissen führt, und

    c)

    die nicht rechtzeitige Bereitstellung technischer Informationen über wesentliche Einrichtungen sowie geschäftlich relevanter Informationen, die andere Dienstleister zur Erbringung von Dienstleistungen benötigen.

    Artikel 15.5

    Zugang zu wesentlichen Einrichtungen

    (1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Hauptanbieter in ihrem Gebiet seine wesentlichen Einrichtungen, wozu unter anderem Netzelemente, Systeme für die Betriebsunterstützung oder Infrastrukturen gehören können, den Anbietern von Telekommunikationsdiensten der anderen Vertragspartei zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen und zu kostenorientierten Tarifen zur Verfügung stellt.

    (2)   Jede Vertragspartei kann im Einklang mit ihren Gesetzen festlegen, welche wesentlichen Einrichtungen in ihrem Gebiet zur Verfügung gestellt werden müssen.

    Artikel 15.6

    Zusammenschaltung

    (1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Hauptanbieter in ihrem Gebiet die Zusammenschaltung ermöglicht, und zwar

    a)

    an jedem Punkt im Netz, an dem dies technisch machbar ist,

    b)

    unter diskriminierungsfreien Bedingungen — einschließlich der technischen Normen und Spezifikationen — und zu diskriminierungsfreien Tarifen,

    c)

    in einer Qualität, die nicht schlechter ist als die Qualität, die er für seine eigenen gleichen Dienste oder für gleiche Dienste nichtverbundener Dienstleister, seiner Tochtergesellschaften oder sonstiger verbundener Gesellschaften bietet,

    d)

    rechtzeitig, zu Bedingungen (einschließlich der technischen Normen und Spezifikationen) und kostenorientierten Tarifen, die transparent, angemessen, wirtschaftlich gerechtfertigt und hinreichend entbündelt sind, so dass ein Anbieter nicht für Netzkomponenten oder Einrichtungen zahlen muss, die er für die zu erbringenden Dienste nicht benötigt, und

    e)

    auf Anfrage außer an den Netzabschlusspunkten, die der Mehrheit der Nutzer angeboten werden, auch an zusätzlichen Punkten zu Tarifen, die den Kosten für den Bau der erforderlichen zusätzlichen Einrichtungen Rechnung tragen.

    (2)   Ein Anbieter, der zur Erbringung von Telekommunikationsdiensten befugt ist, hat das Recht, eine neue Zusammenschaltungsvereinbarung mit anderen Anbietern öffentlicher Telekommunikationsnetze und -dienste auszuhandeln. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Hauptanbieter ein Standardzusammenschaltungsangebot erstellen oder Zusammenschaltungsvereinbarungen mit anderen Anbietern von Telekommunikationsnetzen und -diensten aushandeln müssen.

    (3)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste, die bei den Verhandlungen über Zusammenschaltungsvereinbarungen Informationen von einem anderen solchen Anbieter erhalten, diese nur für den Zweck nutzen, für den sie übermittelt wurden, und stets die Vertraulichkeit der übermittelten oder gespeicherten Informationen wahren.

    (4)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahren für die Zusammenschaltung mit einem Hauptanbieter der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

    (5)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Hauptanbieter entweder seine Zusammenschaltungsvereinbarungen oder sein Standardzusammenschaltungsangebot der Öffentlichkeit zugänglich macht, sofern dies angemessen ist.

    Artikel 15.7

    Genehmigung zur Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten

    Jede Vertragspartei sollte sicherstellen, dass die Genehmigung zur Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten nach Möglichkeit auf einem einfachen Meldeverfahren beruht.

    Artikel 15.8

    Universaldienst

    (1)   Jede Vertragspartei kann die Universaldienstverpflichtungen festlegen, die sie aufrechtzuerhalten wünscht.

    (2)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jede von ihr eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahme im Bereich des Universaldienstes auf transparente, objektive, nichtdiskriminierende und wettbewerbsneutrale Weise gehandhabt wird. Außerdem stellt jede Vertragspartei sicher, dass eine von ihr auferlegte Universaldienstverpflichtung keine größere Belastung darstellt, als für die von der Vertragspartei festgelegte Art des Universaldienstes erforderlich ist.

    (3)   Für die Sicherstellung des Universaldienstes sollten alle Anbieter in Frage kommen. Soll ein Anbieter als Universaldienstleister benannt werden, so gewährleistet eine Vertragspartei, dass die Auswahl im Rahmen eines effizienten, transparenten und diskriminierungsfreien Mechanismus erfolgt.

    Artikel 15.9

    Knappe Ressourcen

    (1)   Jede Vertragspartei führt ihre Verfahren für die Zuweisung und Nutzung knapper Ressourcen einschließlich Frequenzen, Nummern und Wegerechten objektiv, rechtzeitig, transparent und diskriminierungsfrei durch.

    (2)   Ungeachtet der Artikel 8.4 (Marktzugang) und 9.6 (Marktzugang) kann eine Vertragspartei Maßnahmen einführen oder aufrechterhalten, mit denen Funkfrequenzbereiche zugewiesen und zugeteilt und die Funkfrequenzen verwaltet werden. Dementsprechend behält jede Vertragspartei das Recht, ihre die Spektrums- und Frequenzverwaltung betreffenden politischen Maßnahmen, welche die Zahl der Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste beschränken können, festzulegen und anzuwenden. Jede Vertragspartei behält ferner das Recht, unter Berücksichtigung des derzeitigen und des künftigen Bedarfs Frequenzbänder zuzuweisen.

    (3)   Jede Vertragspartei macht den aktuellen Stand zugewiesener Frequenzbänder öffentlich zugänglich, ist jedoch nicht verpflichtet, die für bestimmte staatliche Nutzungen zugewiesenen Frequenzen genau auszuweisen.

    Artikel 15.10

    Nummernübertragbarkeit

    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste in ihrem Gebiet zu angemessenen Bedingungen Nummernübertragbarkeit anbieten.

    Artikel 15.11

    Regulierungsbehörde

    (1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungsbehörde von allen Anbietern von Telekommunikationsnetzen, -diensten oder -ausrüstungen rechtlich und organisatorisch unabhängig ist; dies gilt auch für den Fall, dass ein Anbieter von Telekommunikationsnetzen oder -diensten weiterhin im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Vertragspartei bleibt.

    (2)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Entscheidungen und die Verfahren ihrer Regulierungsbehörde allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch sind und transparent sowie rechtzeitig angewendet werden.

    (3)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungsbehörde mit ausreichenden Befugnissen zur Regulierung des Sektors ausgestattet ist, indem insbesondere gewährleistet wird, dass sie dazu befugt ist,

    a)

    von den Anbietern von Telekommunikationsnetzen oder -diensten die Übermittlung sämtlicher Informationen zu verlangen, welche die Regulierungsbehörde zur Ausübung ihrer Aufgaben für notwendig erachtet, und

    b)

    ihre Entscheidungen im Zusammenhang mit den in den Artikeln 15.3 bis 15.6 festgelegten Pflichten durch geeignete Sanktionen durchzusetzen, die finanzielle Sanktionen, Anordnungen von Abhilfemaßnahmen oder die Aussetzung oder den Widerruf von Lizenzen umfassen können.

    Artikel 15.12

    Streitbeilegung im Telekommunikationsbereich

    (1)   Ergänzend zu den Artikeln 27.3 (Verwaltungsverfahren) und 27.4 (Überprüfung und Rechtsbehelf) stellt jede Vertragspartei sicher,

    a)

    dass Unternehmen zwecks Beilegung von Streitigkeiten mit Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste in Bezug auf die in den Artikeln 15.3 bis 15.6 erfassten Angelegenheiten, die nach dem Recht der Vertragspartei in den Zuständigkeitsbereich der Regulierungsbehörde fallen, rechtzeitig ihre Regulierungsbehörde anrufen können. Die Regulierungsbehörde erlässt gegebenenfalls eine verbindliche Entscheidung, damit die Streitigkeit innerhalb einer angemessenen Frist beigelegt werden kann; und

    b)

    dass Betreiber von Telekommunikationsnetzen oder -diensten der anderen Vertragspartei, die Zugang zu wesentlichen Einrichtungen oder die Zusammenschaltung mit einem Hauptanbieter im Gebiet der Vertragspartei beantragen, innerhalb einer angemessenen und öffentlich bekanntgemachten Frist eine Regulierungsbehörde anrufen können, um Streitigkeiten mit diesem Hauptanbieter über angemessene Voraussetzungen, Bedingungen und Tarife für die Zusammenschaltung oder für den Zugang beizulegen.

    (2)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Unternehmen, dessen Interessen durch eine Entscheidung einer Regulierungsbehörde beeinträchtigt werden, die Entscheidung nach dem Recht der Vertragspartei durch ein unparteiisches und unabhängiges Gericht oder eine unparteiische und unabhängige gerichtsähnliche Einrichtung oder Verwaltungsbehörde überprüfen lassen kann. Das Gericht, die gerichtsähnliche Einrichtung oder die Verwaltungsbehörde teilt dem Unternehmen schriftlich die Gründe für ihre Entscheidung mit. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass diese Entscheidungen vorbehaltlich eines Rechtsbehelfs oder einer weiteren Überprüfung von der Regulierungsbehörde umgesetzt werden.

    (3)   Ein Antrag auf rechtliche Überprüfung berechtigt nicht zur Nichtbefolgung der Entscheidung der Regulierungsbehörde, es sei denn, die betreffende Entscheidung wird von der zuständigen Justizbehörde ausgesetzt.

    Artikel 15.13

    Transparenz

    (1)   Ergänzend zu den Artikeln 27.1 (Veröffentlichung) und 27.2 (Erteilung von Auskünften) und zusätzlich zu den sonstigen Bestimmungen dieses Kapitels über die Veröffentlichung von Informationen macht jede Vertragspartei Folgendes öffentlich zugänglich:

    a)

    die Aufgaben einer Regulierungsbehörde; Informationen hierzu müssen in klarer Form leicht zugänglich sein, insbesondere dann, wenn die Aufgaben mehr als einer Stelle übertragen sind,

    b)

    ihre Maßnahmen in Bezug auf öffentliche Telekommunikationsnetze oder -dienste, darunter insbesondere:

    i)

    die Vorschriften ihrer Regulierungsbehörde zusammen mit der Grundlage für diese Vorschriften,

    ii)

    Tarife und sonstige Bedingungen für die Nutzung der Dienste,

    iii)

    Spezifikationen technischer Schnittstellen,

    iv)

    die Bedingungen für den Anschluss von Endgeräten und anderen Geräten an das öffentliche Telekommunikationsnetz,

    v)

    etwaige Notifikations-, Genehmigungs-, Registrierungs- und Lizenzierungserfordernisse und

    c)

    Informationen über Stellen, die für die Ausarbeitung, Änderung und Annahme normenbezogener Maßnahmen zuständig sind.

    Artikel 15.14

    Absehen von der Anwendung von Vorschriften

    Die Vertragsparteien erkennen an, dass zur Erreichung berechtigter Gemeinwohlziele im Bereich der Telekommunikationsdienste das Bestehen eines Wettbewerbsmarkts von Bedeutung ist. Im Hinblick darauf kann jede Vertragspartei, soweit dies in ihrem Recht vorgesehen ist, davon absehen, eine Vorschrift auf einen Telekommunikationsdienst anzuwenden, wenn nach einer Marktanalyse festgestellt wird, dass der Wettbewerb tatsächlich funktioniert.

    Artikel 15.15

    Verhältnis zu anderen Kapiteln

    Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Kapitel und einem anderen Kapitel ist das vorliegende Kapitel maßgebend, soweit es den Widerspruch betrifft.

    KAPITEL SECHZEHN

    Elektronischer Geschäftsverkehr

    Artikel 16.1

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

     

    Lieferung Computerprogramme, Texte, Videos, Bilder, Tonaufnahmen oder sonstige Lieferungen, die digital kodiert sind, und

     

    elektronischer Geschäftsverkehr Handel, der entweder ausschließlich über Telekommunikation erfolgt oder über Telekommunikation in Verbindung mit anderen Informations- und Kommunikationstechnologien.

    Artikel 16.2

    Ziel und Geltungsbereich

    (1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass der elektronische Geschäftsverkehr das Wirtschaftswachstum ankurbelt und in vielen Sektoren neue Geschäftsmöglichkeiten erschließt; sie bestätigen ferner die Anwendbarkeit der WTO-Regeln auf den elektronischen Geschäftsverkehr. Sie kommen überein, die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs zwischen den Vertragsparteien zu fördern, insbesondere durch Zusammenarbeit in den Fragen, die der elektronische Geschäftsverkehr im Rahmen dieses Kapitels aufwirft.

    (2)   Dieses Kapitel verpflichtet eine Vertragspartei nicht dazu, die elektronische Übermittlung einer Lieferung zuzulassen, es sei denn, es besteht aufgrund einer anderen Bestimmung dieses Abkommens eine diesbezügliche Verpflichtung.

    Artikel 16.3

    Zölle auf elektronische Lieferungen

    (1)   Die Vertragsparteien erheben keine Zölle, Gebühren oder Abgaben auf elektronisch übermittelte Lieferungen.

    (2)   Es wird klargestellt, dass Absatz 1 eine Vertragspartei nicht daran hindert, inländische Steuern oder sonstige interne Abgaben auf elektronisch übermittelte Lieferungen zu erheben, sofern die Steuer oder Abgabe in einer Weise erhoben wird, die mit diesem Abkommen im Einklang steht.

    Artikel 16.4

    Vertrauen in den elektronischen Geschäftsverkehr

    Jede Vertragspartei sollte Gesetze, sonstige Vorschriften oder Verwaltungsmaßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten von Nutzern des elektronischen Geschäftsverkehrs einführen oder aufrechterhalten, wobei den internationalen Datenschutznormen einschlägiger internationaler Organisationen, bei denen beide Vertragsparteien Mitglied sind, gebührend Rechnung zu tragen ist.

    Artikel 16.5

    Allgemeine Bestimmungen

    Angesichts des Potenzials, den der elektronische Geschäftsverkehr als Instrument für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung hat, erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung folgender Aspekte an:

    a)

    Klarheit, Transparenz und Berechenbarkeit ihres innerstaatlichen Regulierungsrahmens, und zwar in Bezug auf das Ziel, die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs im größtmöglichen Umfang zu erleichtern,

    b)

    Interoperabilität, Innovation und Wettbewerb zwecks Erleichterung des elektronischen Geschäftsverkehrs und

    c)

    leichtere Nutzung des elektronischen Geschäftsverkehrs durch kleine und mittlere Unternehmen.

    Artikel 16.6

    Dialog über den elektronischen Geschäftsverkehr

    (1)   In Anerkennung des globalen Charakters des elektronischen Geschäftsverkehrs kommen die Vertragsparteien überein, Fragen des elektronischen Geschäftsverkehrs im Rahmen eines Dialogs zu erörtern, der sich unter anderem mit folgenden Themen befassen wird:

    a)

    Anerkennung von Zertifikaten für elektronische Signaturen, die für die Öffentlichkeit ausgestellt werden, und Erleichterung grenzüberschreitender Zertifizierungsdienste,

    b)

    Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten in Bezug auf die Übermittlung oder Speicherung von Informationen,

    c)

    Behandlung nicht angeforderter elektronischer kommerzieller Kommunikation und

    d)

    Schutz personenbezogener Daten und Schutz von Verbrauchern und Unternehmen vor betrügerischen und irreführenden Handelspraktiken im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs.

    (2)   Der Dialog nach Absatz 1 kann in Form eines Austauschs von Informationen über die jeweiligen Gesetze und sonstigen Vorschriften oder Maßnahmen der Vertragsparteien zu dieser Thematik erfolgen und in Form eines Austauschs von Erfahrungen mit der Anwendung dieser Gesetze und sonstigen Vorschriften oder Maßnahmen.

    (3)   In Anerkennung des globalen Charakters des elektronischen Geschäftsverkehrs bekräftigen die Vertragsparteien die Bedeutung der aktiven Beteiligung an multilateralen Foren zwecks Förderung der Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs.

    Artikel 16.7

    Verhältnis zu anderen Kapiteln

    Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Kapitel und einem anderen Kapitel dieses Abkommens ist das andere Kapitel maßgebend, soweit es den widersprüchlichen Aspekt betrifft.

    KAPITEL SIEBZEHN

    Wettbewerbspolitik

    Artikel 17.1

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

     

    wettbewerbswidriges Geschäftsgebaren wettbewerbswidrige Vereinbarungen, abgestimmte Verhaltensweisen oder Abmachungen von Wettbewerbern, wettbewerbswidrige Praktiken marktbeherrschender Unternehmen sowie Zusammenschlüsse mit erheblichen wettbewerbsschädlichen Auswirkungen und

     

    Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Europäische Union eine Dienstleistung, die von unter normalen Marktbedingungen handelnden Unternehmen nicht zufriedenstellend und nicht unter Bedingungen erbracht werden kann, die — zum Beispiel im Hinblick auf den Preis, die objektiven Qualitätsmerkmale, die Kontinuität und den Dienstleistungszugang — mit dem öffentlichen Interesse vereinbar sind. Die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse muss vom Staat einem oder mehreren Unternehmen im Wege eines öffentlichen Auftrags übertragen werden, in dem die jeweiligen Verpflichtungen der betreffenden Unternehmen und des Staates festgehalten sind.

    Artikel 17.2

    Wettbewerbspolitik

    (1)   Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs im Rahmen ihrer Handelsbeziehungen an. Die Vertragsparteien räumen ein, dass wettbewerbswidriges Geschäftsgebaren das reibungslose Funktionieren der Märkte stören und die Vorteile der Handelsliberalisierung zunichtemachen kann.

    (2)   Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen zum Verbot wettbewerbswidriges Geschäftsgebarens und erkennen an, dass solche Maßnahmen der Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens förderlich sind.

    (3)   Die Vertragsparteien arbeiten in Fragen, die das Verbot wettbewerbswidriges Geschäftsgebarens in der Freihandelszone betreffen, im Einklang mit dem am 17. Juni 1999 in Bonn unterzeichneten Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Regierung von Kanada über die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts zusammen.

    (4)   Die Maßnahmen nach Absatz 2 entsprechen den Grundsätzen der Transparenz, Nichtdiskriminierung und Verfahrensgerechtigkeit. Ausnahmen von der Anwendung des Wettbewerbsrechts müssen transparent sein. Die Vertragsparteien stellen einander öffentliche Informationen über solche Ausnahmen zur Verfügung, die nach ihrem jeweiligen Wettbewerbsrecht bestehen.

    Artikel 17.3

    Anwendung der Wettbewerbspolitik auf Unternehmen

    (1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Maßnahmen nach Artikel 17.2 Absatz 2 in dem nach ihrem Recht erforderlichen Umfang für die Vertragsparteien gelten.

    (2)   Zur Klarstellung:

    a)

    In Kanada ist das Competition Act, R.S.C. 1985, c. C-34, bindend für juristische Personen, die Bevollmächtigte Ihrer Majestät in Vertretung Kanadas oder einer seiner Provinzen sind, und findet in Bezug auf gewerbliche Tätigkeiten, die diese juristischen Personen tatsächlich oder potenziell im Wettbewerb mit anderen Personen ausüben, insoweit Anwendung, als es auch Anwendung finden würde, wenn es sich nicht um Bevollmächtigte Ihrer Majestät handeln würde. Solche Bevollmächtigte können Staatsunternehmen, Monopolinhaber und Unternehmen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten oder Vorrechten beinhalten.

    b)

    In der Europäischen Union unterliegen Staatsunternehmen, Monopolinhaber und Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten den Wettbewerbsregeln der Europäischen Union. Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, unterliegen diesen Regeln insoweit, als deren Anwendung die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindert.

    Artikel 17.4

    Streitbeilegung

    Dieses Kapitel unterliegt keiner der in diesem Abkommen vorgesehenen Streitbeilegungsregelungen.

    KAPITEL ACHTZEHN

    Staatsunternehmen, Monopolinhaber und Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten

    Artikel 18.1

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

     

    erfasstes Rechtssubjekt

    a)

    einen Monopolinhaber,

    b)

    einen Anbieter von Waren oder Dienstleistungen, sofern er zu einem kleinen Kreis von Waren- oder Dienstleistungsanbietern zählt, die rechtlich oder tatsächlich von einer Vertragspartei ermächtigt oder eingesetzt wurden, und sofern die betreffende Vertragspartei den Wettbewerb unter diesen Anbietern in ihrem Gebiet in erheblichem Maß unterbindet,

    c)

    jedes Rechtssubjekt, dem von einer Vertragspartei rechtlich oder tatsächlich besondere Rechte oder Vorrechte hinsichtlich der Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung gewährt wurden, wodurch die Möglichkeiten anderer Unternehmen, die gleichen Waren oder Dienstleistungen im selben geografischen Gebiet unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten, erheblich beeinträchtigt werden und es dem betreffenden Rechtssubjekt ermöglicht wird, sich ganz oder teilweise dem Wettbewerbsdruck oder Marktzwängen zu entziehen (26), oder

    d)

    ein Staatsunternehmen,

     

    benennen einen Monopolinhaber einsetzen oder ermächtigen oder ein Monopol auf andere Waren oder Dienstleistungen ausweiten,

     

    aus kommerziellen Erwägungen heraus im Einklang mit den üblichen Geschäftspraktiken eines privat geführten Unternehmens im betreffenden Wirtschaftszweig und

     

    diskriminierungsfreie Behandlung Inländerbehandlung oder Meistbegünstigung im Sinne dieses Abkommens, je nachdem welche Behandlung die günstigere ist.

    Artikel 18.2

    Geltungsbereich

    (1)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus den Artikeln XVII:1 bis XVII:3 GATT 1994, der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 und den Artikeln VIII:1 und VIII:2 GATS, die allesamt als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden.

    (2)   Dieses Kapitel gilt nicht für die Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen durch eine Vertragspartei, sofern die Waren und Dienstleistungen für öffentliche Zwecke beschafft werden und nicht zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zur Nutzung bei der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen zur gewerblichen Veräußerung bestimmt sind, unabhängig davon, ob es sich bei der betreffenden Beschaffung um eine „erfasste Beschaffung“ im Sinne des Artikels 19.2 (Geltungsbereich) handelt oder nicht.

    (3)   Die Artikel 18.4 und 18.5 gelten nicht für die in Artikel 8.2 (Geltungsbereich) und Artikel 9.2 (Geltungsbereich) genannten Sektoren.

    (4)   Die Artikel 18.4 und 18.5 gelten nicht für Maßnahmen eines erfassten Rechtssubjekts, bei denen ein Vorbehalt einer Vertragspartei gegenüber einer Inländerbehandlungs- oder Meistbegünstigungsverpflichtung nach der den Anhängen I, II oder III beigefügten Liste dieser Vertragspartei Anwendung finden würde, wenn dieselben Maßnahmen von der betreffenden Vertragspartei eingeführt oder aufrechterhalten worden wären.

    Artikel 18.3

    Staatsunternehmen, Monopolinhaber und Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten

    (1)   Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus diesem Abkommen hindert dieses Kapitel die Vertragsparteien nicht daran, Staatsunternehmen oder Monopole zu benennen oder beizubehalten oder Unternehmen besondere Rechte oder Vorrechte zu gewähren.

    (2)   Eine Vertragspartei sieht davon ab, von einem erfassten Rechtssubjekt zu verlangen oder es dazu zu ermutigen, in einer mit diesem Abkommen unvereinbaren Weise zu handeln.

    Artikel 18.4

    Diskriminierungsfreie Behandlung

    (1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die erfassten Rechtssubjekte in ihrem Gebiet einer erfassten Investition, einer Ware der anderen Vertragspartei oder einem Dienstleister der anderen Vertragspartei beim Kauf oder Verkauf von Waren oder Dienstleistungen eine diskriminierungsfreie Behandlung gewähren.

    (2)   Handelt ein erfasstes Rechtssubjekt im Sinne der Begriffsbestimmung des Artikels 18.1 Buchstaben b bis d im Einklang mit Artikel 18.5 Absatz 1, so gelten die aus Absatz 1 erwachsenden Verpflichtungen der Vertragspartei, in deren Gebiet sich das erfasste Rechtssubjekt befindet, in Bezug auf dieses Rechtssubjekt als erfüllt.

    Artikel 18.5

    Kommerzielle Erwägungen

    (1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass erfasste Rechtssubjekte in ihrem Gebiet beim Kauf oder Verkauf von Waren sowie beim Kauf oder bei der Erbringung von Dienstleistungen aus kommerziellen Erwägungen heraus handeln, unter anderem im Hinblick auf Preise, Qualität, Verfügbarkeit, Marktgängigkeit, Beförderung und sonstige Kauf- oder Verkaufsbedingungen, und zwar auch dann, wenn solche Waren oder Dienstleistungen für eine Investition eines Investors der anderen Vertragspartei geliefert werden oder wenn sie aus einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei hervorgehen.

    (2)   Handelt ein erfasstes Rechtssubjekt im Einklang mit Artikel 18.4 und Kapitel siebzehn (Wettbewerbspolitik), so entfällt die Verpflichtung nach Absatz 1

    a)

    im Falle eines Monopols bezüglich der Erfüllung des Zwecks, zu dem das Monopol geschaffen wurde oder besondere Rechte oder Vorrechte gewährt wurden, wie etwa der Erfüllung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung oder der Förderung der Regionalentwicklung, oder

    b)

    im Falle eines Staatsunternehmens bezüglich der Erfüllung seines öffentlichen Auftrags.

    KAPITEL NEUNZEHN

    Öffentliche beschaffungen

    Artikel 19.1

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

     

    gewerbliche Waren oder Dienstleistungen Waren oder Dienstleistungen, die im Allgemeinen auf dem gewerblichen Markt an nichtstaatliche Käufer verkauft oder diesen zum Kauf angeboten und gewöhnlich von nichtstaatlichen Käufern zu nichthoheitlichen Zwecken erworben werden,

     

    Bauleistung eine Dienstleistung, welche die Durchführung — gleichgültig mit welchen Mitteln — von Hoch- oder Tiefbauarbeiten im Sinne von Abteilung 51 der vorläufigen zentralen Gütersystematik der Vereinten Nationen (Central Product Classification — CPC) bezweckt,

     

    elektronische Auktion ein iteratives Verfahren, bei dem die Bieter mittels elektronischer Verfahren neue Preise und/oder neue Werte für quantifizierbare, nichtpreisliche, auf die Bewertungskriterien abstellende Komponenten des Angebots vorlegen, wodurch eine Rangordnung oder neue Rangordnung der Angebote entsteht,

     

    schriftlich jede aus Wörtern oder Ziffern bestehende Darstellung, die gelesen, wiedergegeben und zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt werden kann. Dies kann auch elektronisch übermittelte und gespeicherte Informationen einschließen,

     

    freihändige Vergabe eine Beschaffungsmethode, bei der sich die Beschaffungsstelle mit einem oder mehreren Anbietern ihrer Wahl in Verbindung setzt,

     

    Maßnahmen alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren, administrative Leitfäden oder Praktiken sowie alle Handlungen einer Beschaffungsstelle im Zusammenhang mit einer erfassten Beschaffung,

     

    mehrfach verwendbare Liste eine Liste von Anbietern, die nach Beschluss einer Beschaffungsstelle die Voraussetzungen zur Aufnahme in die Liste erfüllen, welche die Beschaffungsstelle mehr als einmal zu verwenden beabsichtigt,

     

    Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung eine Bekanntmachung, mit der eine Beschaffungsstelle interessierte Anbieter einlädt, einen Antrag auf Teilnahme, ein Angebot oder beides einzureichen,

     

    Kompensationsgeschäfte alle Bedingungen oder Verpflichtungen, die darauf abzielen, mit Vorschriften betreffend die Verwendung von Bestandteilen mit nationalem Ursprung (domestic content), Lizenzerteilung für Technologie, Investitionen, Ausgleichshandel und ähnlichen Maßnahmen oder Anforderungen die lokale Entwicklung zu fördern oder Zahlungsbilanzschwierigkeiten einer Vertragspartei zu beheben,

     

    offene Ausschreibung eine Beschaffungsmethode, bei der alle interessierten Anbieter ein Angebot abgeben können,

     

    Person eine „Person“ im Sinne des Artikels 1.1 (Allgemein geltende Begriffsbestimmungen),

     

    Beschaffungsstelle eine in den Anhängen 19-1, 19-2 oder 19-3 der Marktzugangsliste einer Vertragspartei für dieses Kapitel erfasste Stelle,

     

    qualifizierter Anbieter einen Anbieter, den eine Beschaffungsstelle als Anbieter anerkennt, welcher die Teilnahmebedingungen erfüllt,

     

    beschränkte Ausschreibung eine Beschaffungsmethode, bei der die Beschaffungsstelle nur qualifizierte Anbieter zur Abgabe eines Angebots auffordert,

     

    Dienstleistungen auch Bauleistungen, sofern nichts anderes bestimmt ist,

     

    Standard ein von einer anerkannten Stelle genehmigtes Dokument, das für den allgemeinen und wiederholten Gebrauch Regeln, Richtlinien oder Merkmale für Waren oder Dienstleistungen oder diesbezügliche Verfahren oder Produktionsmethoden vorgibt, deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist. Es kann auch oder ausschließlich Festlegungen enthalten über Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnungs- oder Etikettierungserfordernisse, die für eine Ware, eine Dienstleistung, ein Verfahren oder eine Herstellungsmethode gelten,

     

    Anbieter eine Person oder Personengruppe, die Waren oder Dienstleistungen anbietet oder anbieten könnte, und

     

    technische Spezifikationen Vergabeanforderungen,

    a)

    welche die Merkmale einer zu beschaffenden Ware oder Dienstleistung, wie Qualität, Leistung, Sicherheit und Abmessungen, oder die Verfahren und Methoden zu ihrer Herstellung beziehungsweise Bereitstellung festlegen, oder

    b)

    die auf Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung oder Etikettierung abstellen, soweit diese für eine Ware oder eine Dienstleistung gelten.

    Artikel 19.2

    Geltungsbereich

    (1)   Dieses Kapitel erstreckt sich auf alle Maßnahmen im Zusammenhang mit erfassten Beschaffungen, und zwar unabhängig davon, ob sie ganz oder teilweise elektronisch erfolgen.

    (2)   Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „erfasste Beschaffungen“ Beschaffungen für öffentliche Zwecke

    a)

    von Waren, Dienstleistungen oder Kombinationen aus Waren und Dienstleistungen,

    i)

    die in den Anhängen der jeweiligen Vertragspartei zu ihrer Marktzugangsliste für dieses Kapitel spezifiziert sind und

    ii)

    die weder zur gewerblichen Veräußerung oder Weiterveräußerung noch zur Verwendung in der Produktion oder bei der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen zur gewerblichen Veräußerung oder Weiterveräußerung beschafft werden,

    b)

    auf vertraglichem Wege jedweder Art, einschließlich Kauf, Leasing und Miete oder Mietkauf mit oder ohne Kaufoption,

    c)

    deren nach den Absätzen 6 bis 8 geschätzter Wert zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach Artikel 19.6 den in den Anhängen einer Vertragspartei zu ihrer Marktzugangsliste für dieses Kapitel aufgeführten maßgeblichen Schwellenwert erreicht oder überschreitet,

    d)

    einer Beschaffungsstelle und

    e)

    die nicht nach Absatz 3 oder nach den Anhängen einer Vertragspartei zu ihrer Marktzugangsliste für dieses Kapitel vom Geltungsbereich ausgenommen sind.

    (3)   Sofern die Anhänge einer Vertragspartei zu ihrer Marktzugangsliste für dieses Kapitel nichts anderes bestimmen, erstreckt sich dieses Kapitel nicht auf

    a)

    den Erwerb oder die Miete von Land, vorhandenen Gebäuden oder sonstigen Immobilien oder daran bestehenden Rechten,

    b)

    nichtvertragliche Vereinbarungen oder jegliche Hilfen, die eine Vertragspartei gewährt, einschließlich Kooperationsvereinbarungen, Zuschüssen, Darlehen, Kapitalbeihilfen, Bürgschaften und steuerlicher Anreize,

    c)

    die Beschaffung oder den Erwerb von Zahlstellen- oder Wertpapierverwahrdienstleistungen, Liquidations- und Verwaltungsdienstleistungen für regulierte Finanzinstitute sowie Verkaufs-, Tilgungs- und Vertriebsdienstleistungen für öffentliche Schuldtitel, einschließlich Darlehen und Staatsanleihen, Schuldverschreibungen und anderer Wertpapiere,

    d)

    öffentliche Beschäftigungsverträge,

    e)

    Beschaffungen,

    i)

    die dem Zweck dienen, internationale Hilfe, einschließlich Entwicklungshilfe, zu leisten,

    ii)

    die den besonderen Verfahren oder Bedingungen eines internationalen Abkommens über die Stationierung von Streitkräften oder über die gemeinsame Durchführung eines Projekts durch die Unterzeichnerstaaten unterliegen oder

    iii)

    die den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer internationalen Organisation unterliegen oder die durch internationale Zuschüsse, Darlehen oder andere Hilfsmaßnahmen finanziert werden, sofern das anwendbare Verfahren oder die anwendbaren Bedingungen nicht mit diesem Kapitel vereinbar wären.

    (4)   Unter dieses Kapitel fallen alle Beschaffungen, die von den Marktzugangslisten Kanadas und der Europäischen Union erfasst werden, in welchen die Zusagen der jeweiligen Vertragspartei wie folgt festgehalten sind:

    a)

    Anhang 19-1: Stellen der Zentralregierung, deren Beschaffungen von diesem Kapitel erfasst werden,

    b)

    Anhang 19-2: Stellen unterhalb der Zentralregierung, deren Beschaffungen von diesem Kapitel erfasst werden,

    c)

    Anhang 19-3: alle sonstigen Stellen, deren Beschaffungen von diesem Kapitel erfasst werden,

    d)

    Anhang 19-4: Waren, die von diesem Kapitel erfasst werden,

    e)

    Anhang 19-5: Dienstleistungen (ausgenommen Bauleistungen), die von diesem Kapitel erfasst werden,

    f)

    Anhang 19-6: Bauleistungen, die von diesem Kapitel erfasst werden,

    g)

    Anhang 19-7: allgemeine Anmerkungen und

    h)

    Anhang 19-8: für die Zwecke dieses Kapitels genutzte Veröffentlichungsmedien.

    (5)   Verlangen Beschaffungsstellen bei erfassten Beschaffungen, dass Personen, die nicht in den Anhängen einer Vertragspartei zu ihrer Marktzugangsliste für dieses Kapitel aufgeführt sind, Beschaffungen nach besonderen Anforderungskriterien durchführen, so findet Artikel 19.4 sinngemäß auf diese Anforderungen Anwendung.

    (6)   Schätzt eine Beschaffungsstelle den Wert einer Beschaffung ein, um herauszufinden, ob es sich um eine erfasste Beschaffung handelt,

    a)

    darf sie die Beschaffung weder in mehrere Beschaffungen aufteilen noch eine bestimmte Bewertungsmethode für die Veranschlagung des Beschaffungswerts wählen oder anwenden in der Absicht, die Anwendung dieses Kapitels ganz oder teilweise zu umgehen, und

    b)

    muss sie den geschätzten maximalen Gesamtwert der Beschaffung über die gesamte Laufzeit des Auftrags einberechnen — unabhängig davon, ob ein oder mehrere Anbieter den Zuschlag erhielten — und dabei alle Formen der Vergütung berücksichtigen, einschließlich

    i)

    Prämien, Gebühren, Kommissionen und Zinsen und,

    ii)

    sofern bei der Beschaffung Optionen vorgesehen sind, des Gesamtwerts dieser Optionen.

    (7)   Werden zur Deckung eines bestimmten Bedarfs mehrere Aufträge oder Teilaufträge (im Folgenden „wiederkehrende Verträge“) vergeben, so ist die Grundlage für die Berechnung des geschätzten maximalen Gesamtwerts

    a)

    der Wert der wiederkehrenden Verträge, die zur Beschaffung gleichartiger Waren oder Dienstleistungen in den vorangegangenen zwölf Monaten oder im vorangegangenen Geschäftsjahr der Beschaffungsstelle vergeben wurden, wobei dieser Wert nach Möglichkeit im Hinblick auf absehbare Änderungen der Menge oder des Werts der in den folgenden zwölf Monaten zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen anzupassen ist, oder

    b)

    der geschätzte Wert der wiederkehrenden Verträge für gleichartige Waren oder Dienstleistungen, die in den zwölfMonaten nach Vergabe des Erstauftrags oder innerhalb des Geschäftsjahres der Beschaffungsstelle vergeben werden.

    (8)   Bei Beschaffungen von Waren oder Dienstleistungen in Form von Leasing, Miete oder Mietkauf oder bei Beschaffungen ohne Angabe eines Gesamtpreises gilt als Grundlage für die Berechnung des Auftragswerts

    a)

    bei befristeten Verträgen

    i)

    mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten der geschätzte maximale Gesamtwert für die Laufzeit oder

    ii)

    mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten der geschätzte maximale Gesamtwert, einschließlich des geschätzten Restwerts,

    b)

    bei Aufträgen von unbeschränkter Dauer die geschätzte monatliche Rate, multipliziert mit 48, und

    c)

    bei Unklarheit darüber, ob der Auftrag befristet sein soll, die Regelung des Buchstabens b.

    Artikel 19.3

    Sicherheit und allgemeine Ausnahmen

    (1)   Dieses Kapitel ist nicht dahingehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei daran hindert, im Zusammenhang mit folgenden Beschaffungen Maßnahmen zu treffen oder Auskünfte zu verweigern, die sie zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als notwendig erachtet:

    a)

    Waffen, Munition (27) oder Kriegsmaterial,

    b)

    für die nationale Sicherheit unerlässliche Beschaffungen oder

    c)

    für die Landesverteidigung unerlässliche Beschaffungen.

    (2)   Unter dem Vorbehalt, dass die folgenden Maßnahmen nicht so angewendet werden dürfen, dass sie bei Vorliegen gleicher Voraussetzungen zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Vertragsparteien oder zu einer verschleierten Beschränkung des internationalen Handels führen, ist dieses Kapitel nicht dahingehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei daran hindert, Maßnahmen anzuordnen oder durchzusetzen,

    a)

    die zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit erforderlich sind,

    b)

    die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen erforderlich sind,

    c)

    die zum Schutz geistigen Eigentums erforderlich sind oder

    d)

    die Waren oder Dienstleistungen von Personen mit Behinderungen, von Wohltätigkeitseinrichtungen oder von Strafgefangenen betreffen.

    Artikel 19.4

    Allgemeine Grundsätze

    (1)   Bei etwaigen Maßnahmen bezüglich der erfassten Beschaffungen behandelt jede Vertragspartei, einschließlich ihrer Beschaffungsstellen, die Waren und Dienstleistungen der anderen Vertragspartei wie auch die Anbieter der anderen Vertragspartei, die entsprechende Waren und Dienstleistungen anbieten, nicht weniger günstig als ihre eigenen Waren, Dienstleistungen und Anbieter, und zwar unverzüglich und bedingungslos. Zur Klarstellung:

    a)

    innerhalb Kanadas bedeutet dies eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die eine Provinz oder ein Territorium, einschließlich der jeweiligen Beschaffungsstellen, den Waren und Dienstleistungen aus der betreffenden Provinz beziehungsweise aus dem betreffenden Territorium und den Anbietern in der betreffenden Provinz beziehungsweise in dem betreffenden Territorium gewährt, und

    b)

    innerhalb der Europäischen Union bedeutet dies eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die ein Mitgliedstaat oder eine subzentrale Ebene eines Mitgliedstaats, einschließlich ihrer jeweiligen Beschaffungsstellen, den Waren und Dienstleistungen aus dem betreffenden Mitgliedstaat beziehungsweise aus dem Gebiet der betreffenden subzentralen Ebene und den Anbietern im betreffenden Mitgliedstaat beziehungsweise auf der betreffenden subzentralen Ebene gewährt.

    (2)   Bei allen Maßnahmen bezüglich der erfassten Beschaffungen sehen eine Vertragspartei und ihre Beschaffungsstellen, davon ab,

    a)

    einen gebietsansässigen Anbieter je nach Grad der ausländischen Zugehörigkeit oder Beteiligung weniger günstig zu behandeln als einen anderen gebietsansässigen Anbieter oder

    b)

    einen gebietsansässigen Anbieter deshalb zu diskriminieren, weil die Waren oder Dienstleistungen, die dieser Anbieter für eine bestimmte Beschaffung anbietet, Waren oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei sind.

    (3)   Werden erfasste Beschaffungen elektronisch abgewickelt, so trägt die betreffende Beschaffungsstelle dafür Sorge,

    a)

    dass die bei der Beschaffung und damit auch die zur Authentifizierung und Verschlüsselung von Informationen eingesetzten IT-Systeme und Softwarelösungen allgemein zugänglich und mit anderen allgemein zugänglichen IT-Systemen und Softwarelösungen kompatibel sind, und

    b)

    dass Mechanismen bestehen, welche die Integrität der Anträge auf Teilnahme und Angebote gewährleisten; dies umfasst auch die Feststellung des Eingangszeitpunkts und die Verhinderung unbefugter Zugriffe.

    (4)   Die Beschaffungsstellen führen die erfassten Beschaffungen in einer transparenten und unparteiischen Weise durch,

    a)

    die mit diesem Kapitel vereinbar ist, indem sie auf Methoden wie die offene Ausschreibung, die beschränkte Ausschreibung und die freihändige Vergabe zurückgreifen,

    b)

    die keine Interessenskonflikte entstehen lässt und

    c)

    die Korruptionspraktiken verhindert.

    (5)   Bei erfassten Beschaffungen darf eine Vertragspartei auf Waren oder Dienstleistungen, die aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt oder geliefert werden, keine Ursprungsregeln anwenden, die sich von denen unterscheiden, die sie parallel dazu im normalen Handelsverkehr auf Einfuhren oder Lieferungen gleicher Waren oder Dienstleistungen aus dem Gebiet derselben Vertragspartei anwendet.

    (6)   Bei erfassten Beschaffungen darf eine Vertragspartei, einschließlich ihrer Beschaffungsstellen, keine Kompensationsgeschäfte anstreben, berücksichtigen, vorschreiben oder erzwingen.

    (7)   Die Absätze 1 und 2 gelten weder für Zölle und Abgaben aller Art, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, noch für das Verfahren zur Erhebung solcher Zölle und Abgaben, noch für sonstige Einfuhrbestimmungen oder -formalitäten noch für Maßnahmen mit Auswirkung auf den Dienstleistungshandel, es sei denn, die Maßnahmen regeln die erfassten Beschaffungen.

    Artikel 19.5

    Informationen über das Beschaffungswesen

    (1)   Jede Vertragspartei

    a)

    veröffentlicht umgehend alle Gesetze, Vorschriften, Gerichtsentscheidungen, Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung, Mustervertragsklauseln, die durch Gesetz oder sonstige Vorschrift vorgeschrieben sind und auf die in Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen Bezug genommen wird, ferner alle Verfahren, welche die erfassten Beschaffungen betreffen, und alle diesbezüglichen Änderungen in einem amtlicherseits festgelegten Print- oder E-Medium, das weit verbreitet und der Öffentlichkeit stets problemlos zugänglich ist, und

    b)

    gibt der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen diesbezügliche Erläuterungen.

    (2)   Jede Vertragspartei führt in Anhang 19-8 ihrer Marktzugangsliste Folgendes auf:

    a)

    das Print- oder E-Medium, in dem die Vertragspartei die in Absatz 1 genannten Informationen veröffentlicht,

    b)

    das Print- oder E-Medium, in dem die Vertragspartei die nach Artikel 19.6, Artikel 19.8 Absatz 7 und Artikel 19.15 Absatz 2 erforderlichen Bekanntmachungen veröffentlicht, und

    c)

    die Adresse(n) der Website(s), auf der/denen die Vertragspartei Folgendes veröffentlicht:

    i)

    ihre Beschaffungsstatistiken nach Artikel 19.15 Absatz 5 oder

    ii)

    ihre Bekanntmachungen betreffend Vergaben nach Artikel 19.15 Absatz 6.

    (3)   Jede Vertragspartei teilt dem Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen unverzüglich jedwede Änderung der in Anhang 19-8 enthaltenen Angaben mit.

    Artikel 19.6

    Bekanntmachungen

    (1)   Außer in den in Artikel 19.12 genannten Fällen veröffentlicht die Beschaffungsstelle für jede erfasste Beschaffung eine Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung.

    Alle Bekanntmachungen für beabsichtigte Beschaffungen müssen — vorbehaltlich des Absatzes 2 — über einen einzigen Zugangspunkt direkt und kostenlos elektronisch zugänglich sein. Die Bekanntmachungen können auch in einem geeigneten, weit verbreiteten Printmedium veröffentlicht werden und müssen für die Öffentlichkeit mindestens bis zum Ablauf der darin genannten Frist problemlos zugänglich bleiben.

    Jede Vertragspartei führt das geeignete Print- oder E-Medium in Anhang 19-8 auf.

    (2)   Eine Vertragspartei kann den in den Anhängen 19-2 und 19-3 erfassten Stellen, die noch nicht in der Lage sind, sich an einem einzigen Zugangspunkt im Sinne des Absatzes 1 zu beteiligen, einen Übergangszeitraum von bis zu fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens gewähren. Die betreffenden Stellen machen während eines solchen Übergangszeitraums ihre Bekanntmachungen für beabsichtige Beschaffungen, soweit ein elektronischer Zugriff besteht, über Links in einem kostenlos zugänglichen — in Anhang 19-8 aufgeführten — Internetportal verfügbar.

    (3)   Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesem Kapitel hat jede Bekanntmachung einer beabsichtigen Beschaffung Folgendes zu enthalten:

    a)

    Name und Anschrift der Beschaffungsstelle sowie alle weiteren Angaben, die erforderlich sind, um mit ihr Kontakt aufzunehmen und alle Unterlagen zu der Beschaffung und gegebenenfalls zugehörige Kostenangaben und Zahlungsbedingungen anzufordern,

    b)

    Beschreibung der Beschaffung, einschließlich Art und Menge beziehungsweise, wenn die Menge unbekannt ist, geschätzte Menge der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen,

    c)

    bei wiederkehrenden Verträgen nach Möglichkeit eine Schätzung des Zeitpunkts der nachfolgenden Bekanntmachungen von beabsichtigten Beschaffungen,

    d)

    Beschreibung etwaiger Optionen,

    e)

    Zeitrahmen für die Lieferung der Waren oder Dienstleistungen oder Laufzeit des Auftrags,

    f)

    geplante Beschaffungsmethode und Angabe, ob Verhandlungen oder eine elektronische Auktion vorgesehen sind,

    g)

    gegebenenfalls Anschrift und etwaige Frist für die Einreichung von Anträgen auf Teilnahme an der Beschaffung,

    h)

    Anschrift und Frist für die Einreichung von Angeboten,

    i)

    Sprache bzw. Sprachen, in der/denen die Angebote oder Anträge auf Teilnahme eingereicht werden können, sofern sie in einer anderen Sprache eingereicht werden können als der Amtssprache der Vertragspartei, zu der die Beschaffungsstelle gehört,

    j)

    Liste und Kurzbeschreibung der Teilnahmebedingungen für Anbieter, einschließlich der von ihnen diesbezüglich vorzulegenden besonderen Unterlagen oder Bescheinigungen, sofern die betreffenden Anforderungen nicht den Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen sind, die allen interessierten Anbietern zusammen mit der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung zur Verfügung gestellt werden,

    k)

    die Auswahlkriterien, die angewandt werden, wenn eine Beschaffungsstelle nach Artikel 19.8 eine begrenzte Zahl qualifizierter Anbieter zur Abgabe eines Angebots auffordern will, und gegebenenfalls die Höchstzahl der Anbieter, denen die Teilnahme gestattet wird, und

    l)

    Hinweis, dass die Beschaffung von diesem Kapitel erfasst wird.

    (4)   Bei jeder beabsichtigten Beschaffung veröffentlicht die Beschaffungsstelle parallel zur Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung eine problemlos zugängliche Zusammenfassung in englischer oder französischer Sprache. Die Zusammenfassung enthält mindestens folgende Angaben:

    a)

    Gegenstand der Beschaffung,

    b)

    Frist für das Einreichen der Angebote oder gegebenenfalls Frist für die Stellung von Anträgen auf Teilnahme oder Anträgen auf Aufnahme in eine mehrfach verwendbare Liste und

    c)

    Adresse, unter der Beschaffungsunterlagen angefordert werden können.

    (5)   Die Beschaffungsstellen werden angehalten, so früh wie möglich in jedem Geschäftsjahr ihre künftigen Beschaffungsvorhaben in dem in Anhang 19-8 aufgeführten E-Medium und — soweit zutreffend — Printmedium öffentlich bekanntzugeben (im Folgenden „Bekanntmachung einer geplanten Beschaffung“). Die Bekanntmachung einer geplanten Beschaffung wird — vorbehaltlich des Absatzes 2 — auch auf der in Anhang 19-8 aufgeführten Website des einheitlichen Zugangspunkts veröffentlicht. Die Bekanntmachung einer geplanten Beschaffung sollte den Beschaffungsgegenstand und das Datum enthalten, an dem die Veröffentlichung der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung geplant ist.

    (6)   Die in Anhang 19-2 oder Anhang 19-3 erfassten Beschaffungsstellen können die Bekanntmachung einer geplanten Beschaffung als Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung verwenden, sofern die Bekanntmachung einer geplanten Beschaffung alle in Absatz 3 genannten Angaben, soweit für die Beschaffungsstelle verfügbar, sowie den Hinweis enthält, dass interessierte Anbieter ihr Interesse an dem Beschaffungsvorhaben gegenüber der jeweiligen Beschaffungsstelle bekunden sollten.

    Artikel 19.7

    Teilnahmebedingungen

    (1)   Die Beschaffungsstelle beschränkt die Bedingungen für die Teilnahme an einer Ausschreibung auf die wesentlichen Bedingungen, die sicherstellen, dass ein Anbieter die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt und über die Finanzkraft und die kaufmännische und technische Leistungsfähigkeit verfügt, um die betreffende Beschaffung durchführen zu können.

    (2)   Bei der Festlegung der Teilnahmebedingungen

    a)

    darf die Beschaffungsstelle die Teilnahme eines Anbieters an dem Beschaffungsverfahren nicht an die Bedingung knüpfen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere Aufträge von einer Beschaffungsstelle einer Vertragspartei erhalten hat, und

    b)

    darf die Beschaffungsstelle verlangen, dass der Anbieter bereits über einschlägige Erfahrung verfügt, wenn dies für die Erfüllung der Anforderungen der Beschaffung unerlässlich ist, und

    c)

    darf die Beschaffungsstelle die Teilnahme nicht an die Bedingung knüpfen, dass der Anbieter über einschlägige Erfahrung im Gebiet der Vertragspartei verfügt.

    (3)   Bei der Beurteilung, ob ein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt,

    a)

    bewertet die Beschaffungsstelle die Finanzkraft sowie die kaufmännische und technische Leistungsfähigkeit eines Anbieters anhand seiner Geschäftstätigkeit innerhalb und außerhalb des Gebiets der Vertragspartei der Beschaffungsstelle und

    b)

    stützt die Beschaffungsstelle ihre Bewertung auf die Bedingungen, die sie zuvor in Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen aufgestellt hatte.

    (4)   Sofern entsprechende Beweise vorliegen, können eine Vertragspartei und ihre Beschaffungsstellen einen Anbieter beispielsweise aus folgenden Gründen ausschließen:

    a)

    Konkurs,

    b)

    unwahre Aussagen,

    c)

    erhebliche oder anhaltende Mängel bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung oder Verpflichtung im Rahmen früherer Aufträge,

    d)

    rechtskräftige Verurteilung wegen schwerer Verbrechen oder sonstiger schwerer Delikte,

    e)

    berufliches Fehlverhalten oder Handlungen oder Unterlassungen, welche die gewerbliche Integrität des Anbieters in Frage stellen, oder

    f)

    Nichtbezahlung von Steuern.

    Artikel 19.8

    Qualifikation der Anbieter

    (1)   Eine Vertragspartei und ihre Beschaffungsstellen können ein System zur Registrierung der Anbieter führen, im Rahmen dessen sich interessierte Anbieter eintragen und gewisse Angaben machen müssen.

    (2)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass

    a)

    ihre Beschaffungsstellen Anstrengungen unternehmen, um Unterschiede bei ihren Qualifikationsverfahren zu verringern, und

    b)

    ihre Beschaffungsstellen Anstrengungen unternehmen, um Unterschiede bei ihren Registrierungssystemen, sofern sie solche führen, zu verringern.

    (3)   Eine Vertragspartei und ihre Beschaffungsstellen dürfen kein Registrierungssystem oder Qualifikationsverfahren in der Absicht oder mit der Wirkung einführen oder unterhalten, Anbietern der anderen Vertragspartei die Teilnahme an ihren Ausschreibungen unnötig zu erschweren.

    (4)   Plant eine Beschaffungsstelle die Durchführung beschränkter Ausschreibungen, so

    a)

    macht sie in der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung mindestens die in Artikel 19.6 Absatz 3 Buchstaben a, b, f, g, j, k und l genannten Angaben und lädt Anbieter zur Einreichung eines Antrags auf Teilnahme ein und

    b)

    übermittelt sie den von ihr nach Artikel 19.10 Absatz 3 Buchstabe b benachrichtigten qualifizierten Anbietern bis zum Beginn der Frist für die Einreichung von Angeboten mindestens die in Artikel 19.6 Absatz 3 Buchstaben c, d, e, h und i genannten Angaben.

    (5)   Die Beschaffungsstelle erlaubt allen qualifizierten Anbietern die Teilnahme an einer bestimmten Ausschreibung, es sei denn, sie gibt in ihrer Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung an, dass sie die Zahl der zur Angebotsabgabe zugelassenen Anbieter begrenzt, und nennt die Kriterien für die Auswahl dieser begrenzten Zahl von Anbietern.

    (6)   Werden die Ausschreibungsunterlagen nicht ab dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Absatz 4 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, so stellt die Beschaffungsstelle sicher, dass diese Unterlagen allen nach Absatz 5 ausgewählten qualifizierten Anbietern zur selben Zeit zur Verfügung gestellt werden.

    (7)   Eine Beschaffungsstelle kann eine mehrfach verwendbare Liste von Anbietern führen, vorausgesetzt, eine Bekanntmachung, in der interessierte Anbieter eingeladen werden, die Aufnahme in diese Liste zu beantragen, wird