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Document 22016D2166

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 131/2015 vom 11. Juni 2015 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2016/2166]

OJ L 341, 15.12.2016, p. 5–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/2166/oj

15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 341/5


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 131/2015

vom 11. Juni 2015

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2016/2166]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2014/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich der elektronischen Datenbanken, die Teil der Überwachungsnetze in den Mitgliedstaaten sind (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft Rechtsvorschriften in Bezug auf andere lebende Tiere als Fische und Tiere der Aquakultur. Nach Absatz 2 des Einleitenden Teils von Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens gelten Rechtsvorschriften mit diesem Gegenstand nicht für Island. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Island.

(3)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(4)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel I Teil 4.1 des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 64/432/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32014 L 0064: Richtlinie 2014/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 161)“.

Artikel 2

Der Wortlaut des Beschlusses 2014/64/EU in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 161.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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