EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 22015A0616(01)

Abkommen zwischen der Europäischen Union und Australien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Australiens an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union

OJ L 149, 16.6.2015, p. 3–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

Related Council decision

16.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 149/3


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und Australien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Australiens an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union

DIE EUROPÄISCHE UNION (im Folgenden „EU“),

und

AUSTRALIEN

im Folgenden „Vertragsparteien“ —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die EU kann beschließen, Maßnahmen im Bereich der Krisenbewältigung zu treffen.

(2)

Australien und die EU engagieren sich beide intensiv für Frieden und Sicherheit in der Welt und teilen den Wunsch nach Erleichterung von Wiederaufbau und Stabilisierung durch Zusammenarbeit und Lastenteilung bei Krisenbewältigungsoperationen. Australien und die EU werden auch weiterhin im gegenseitigen Interesse politische Konsultationen über potenzielle Krisensituationen führen.

(3)

Die Bedingungen für die Beteiligung Australiens an EU-Krisenbewältigungsoperationen sollten in einem Abkommen über die Schaffung eines Rahmens für eine solche mögliche künftige Beteiligung festgelegt werden.

(4)

Ein solches Abkommen sollte weder die Beschlussfassungsautonomie der EU berühren noch den Umstand präjudizieren, dass Australien über seine Beteiligung an einer EU-Krisenbewältigungsoperation von Fall zu Fall entscheidet.

(5)

Das Abkommen sollte ausschließlich für künftige EU-Krisenbewältigungsoperationen gelten und bestehende Abkommen oder Vereinbarungen zur Regelung der Beteiligung Australiens an bereits eingeleiteten EU-Krisenbewältigungsoperationen nicht berühren —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Beschlüsse im Hinblick auf eine Beteiligung

(1)   Im Anschluss an einen Beschluss der EU, Australien zur Beteiligung an einer EU-Krisenbewältigungsoperation einzuladen, übermittelt die EU alle relevanten Informationen und Bewertungen betreffend diese Operation, um Australien die Prüfung der Einladung der EU zu erleichtern.

(2)   Die EU gibt Australien so bald wie möglich einen ersten Hinweis auf dessen voraussichtlichen Beitrag zu den gemeinsamen Kosten oder den Kosten, wie sie im Verwaltungshaushalt gemäß den Artikeln 8 und 12 festgelegt sind, um Australien bei der Erstellung eines Beitragsvorschlags behilflich zu sein.

(3)   Sobald Australien beschlossen hat, einen Beitrag vorzuschlagen, wird es seinen vorgeschlagenen Beitrag zur EU festlegen und diesbezügliche Informationen übermitteln, auch was die Zusammensetzung eines etwaigen australischen Personalkontingents betrifft. Für die Zwecke dieses Abkommen gehören zum australischen Personal Militärangehörige, australische Regierungsangestellte und andere Personen, die im Namen Australiens tätig sind.

(4)   Die EU wird den Beitrag Australiens nach Konsultationen mit Australien bewerten. Australien kann seinen vorgeschlagenen Beitrag während des Konsultations- und Bewertungsprozesses jederzeit ändern.

(5)   Die EU teilt Australien das Ergebnis ihrer Bewertung und ihren Beschluss über den vorgeschlagenen Beitrag schriftlich mit, um die Beteiligung Australiens gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens sicherzustellen.

(6)   Australien kann seine Beteiligung an einer EU-Krisenbewältigungsoperation aus eigener Initiative oder auf Antrag der EU nach Konsultationen zwischen den Vertragsparteien ganz oder teilweise widerrufen.

Artikel 2

Rahmen

(1)   Wenn Australien sich an einer EU-Krisenbewältigungsoperation beteiligt, so hält es sich nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abkommens und der gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsvereinbarungen an die Bestimmungen des Ratsbeschlusses, mit dem der Rat der EU beschließt, dass die EU die Krisenbewältigungsoperation durchführen wird, sowie an jeden weiteren Beschluss, mit dem der Rat der EU die Verlängerung der EU-Krisenbewältigungsoperation beschließt.

(2)   Haben die Vertragsparteien beschlossen, dass Australien sich an einer EU-Krisenbewältigungsoperation beteiligen wird, erörtert die EU mit Australien alle relevanten Aspekte hinsichtlich der Durchführung der betreffenden Operation, auch in der Weise, wie in Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 10 Absatz 6 im Einzelnen festgelegt.

(3)   Der Beitrag Australiens zu einer EU-Krisenbewältigungsoperation erfolgt unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der EU.

(4)   Der Beschluss über die Beendigung der Krisenbewältigungsoperation wird von der EU nach Konsultationen mit Australien gefasst, sofern Australien zum Zeitpunkt der Beendigung der Operation noch einen Beitrag zur EU-Krisenbewältigungsoperation leistet.

Artikel 3

Rechtsstellung des australischen Personals

(1)   Die Rechtsstellung des australischen Personals, das für eine EU-Krisenbewältigungsoperation abgestellt wird, einschließlich aller Vorrechte und Befreiungen, die ihm zugutekommen, wird durch das Abkommen oder die Vereinbarung zwischen der EU und dem Staat/den Staaten, in dem/denen die Operation durchgeführt wird, geregelt, vorausgesetzt, dass Australien Gelegenheit hatte, das Abkommen oder die Vereinbarung zu prüfen, bevor es über seine Beteiligung an der Operation entschieden hat.

(2)   Wurde bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Australien seine Beteiligung an der EU-Krisenbewältigungsoperation beschließt, kein solches Abkommen oder keine solche Vereinbarung geschlossen, gibt die EU Australien Gelegenheit, den Entwurf des Abkommens oder der Vereinbarung vor dessen/deren Abschluss zu prüfen.

(3)   Die Rechtsstellung des australischen Personals, das zu Hauptquartieren oder Führungselementen außerhalb des Staats oder der Staaten abgeordnet wird, in dem oder in denen die EU-Krisenbewältigungsoperation durchgeführt wird, wird durch Vereinbarungen zwischen den betreffenden Hauptquartieren und Führungselementen oder dem betreffenden Staat/den betreffenden Staaten und Australien geregelt.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 hat Australien das Recht, die Gerichtsbarkeit über das zu der EU-Krisenbewältigungsoperation abgestellte australische Personal auszuüben. Wird australisches Personal an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs eines EU-Mitgliedstaats eingesetzt, so übt dieser Mitgliedstaat die Gerichtsbarkeit über das australische Personal gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Verfahren sowie dem Völkerrecht vorbehaltlich etwaiger bestehender Abkommen aus.

(5)   Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 6 und vorbehaltlich anwendbarer Vorrechte und Befreiungen ist Australien nach dem australischen Recht für Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einer EU-Krisenbewältigungsoperation zuständig, die von Mitgliedern des australischen Personals geltend gemacht werden oder diese betreffen.

(6)   Die Vertragsparteien kommen überein, gegenseitig auf alle Ansprüche, mit Ausnahme vertraglicher Forderungen, wegen Beschädigung, Verlust oder Zerstörung von Mitteln, die ihnen gehören oder von ihnen genutzt werden, oder wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals zu verzichten, wenn die Beschädigung, der Verlust, die Zerstörung, die Körperverletzung oder der Tod von Personal in Erfüllung ihrer Aufgaben in Zusammenhang mit Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden vor.

(7)   Australien verpflichtet sich, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung auf Gegenseitigkeit gemäß der diesem Abkommen beigefügten Mustererklärung zu diesem Abkommen über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber den EU-Mitgliedstaaten abzugeben, die an einer künftigen EU-Krisenbewältigungsoperation beteiligt sind, an der Australien teilnimmt.

(8)   Die EU verpflichtet sich zu gewährleisten, dass alle EU-Mitgliedstaaten bei der Unterzeichnung dieses Abkommens gemeinsam eine Erklärung gemäß der diesem Abkommen beigefügten Mustererklärung zu diesem Abkommen über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber Australien im Zusammenhang mit dessen Beteiligung an einer künftigen EU-Krisenbewältigungsoperation abgeben.

Artikel 4

Verschlusssachen

(1)   Das am 13. Januar 2010 in Brüssel zwischen Australien und der Europäischen Union geschlossene Abkommen über die Sicherheit von Verschlusssachen findet im Rahmen von EU-Krisenbewältigungsoperationen Anwendung.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 können Verschlusssachen, die für eine Krisenbewältigungsoperation relevant sind, unmittelbar zwischen der Befehlskette der EU-Krisenbewältigungsoperation und dem australischen Personal vor Ort oder im Hauptquartier gemäß internen Befehlen und auf operativer Ebene getroffenen Vereinbarungen ausgetauscht werden.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BETEILIGUNG AN ZIVILEN KRISENBEWÄLTIGUNGSOPERATIONEN

Artikel 5

Für eine zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnetes Personal

(1)   Australien

a)

ist bestrebt, mittels spezifischer Anweisungen sicherzustellen, dass das zu einer zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnete australische Personal seinen Auftrag erfüllt nach Maßgabe und in voller Unterstützung

i)

der Beschlüsse des Rates gemäß Artikel 2 Absatz 1,

ii)

des Operationsplans und

iii)

etwaiger einschlägiger Durchführungsbestimmungen;

b)

unterrichtet den Missionsleiter der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU (im Folgenden „Missionsleiter“) und den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik rechtzeitig über jede Änderung ihres Beitrags zur zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU.

2.   Das für eine zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnete australische Personal wird einer ärztlichen Untersuchung unterzogen und erhält die Impfungen, die die zuständigen australischen Behörden für erforderlich halten; seine Tauglichkeit ist von einer hierzu befugten australischen Behörde zu bescheinigen. Das für eine zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnete australische Personal hat der zuständigen EU-Behörde eine Abschrift dieser Bescheinigung vorzulegen.

Artikel 6

Befehlskette

(1)   Das australische Personal, das zu einer zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU beiträgt, untersteht weiterhin der Gesamtverantwortung oder, im Falle des militärischen Personals, der uneingeschränkten Befehlsgewalt Australiens.

(2)   Der Missionsleiter leitet die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU und führt die laufenden Geschäfte. Unbeschadet des Absatzes 1 nimmt der Missionsleiter während der Dauer des Einsatzes eine Aufsichtsbefugnis wahr und leitet die Tätigkeiten des gesamten für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordneten Personals.

(3)   Australien ist bestrebt, mittels spezifischer Anweisungen sicherzustellen, dass das für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnete australische Personal — unter der Aufsicht und Leitung des Missionsleiters — seine Aufgaben so erfüllt und sich so verhält, dass dies in vollem Einklang mit den Zielen der Operation steht.

(4)   Australien hat bei der laufenden Durchführung der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten EU-Mitgliedstaaten.

(5)   Der Missionsleiter übt gemäß dem einschlägigen Beschluss des Rates die disziplinarische Kontrolle über das Personal aus, das an der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligt ist. Australien ist für die Einleitung von Maßnahmen gegen Mitglieder seines Personals, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, gemäß seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie politischen Grundsätzen zuständig.

(6)   Zur Vertretung seines nationalen Kontingents im Rahmen der Operation ernennt Australien einen nationalen Kontingentsleiter (NPC). Der NPC erörtert mit dem Missionsleiter alle Fragen im Zusammenhang mit der Operation und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in dem australischen Kontingent zuständig.

(7)   Der Missionsleiter kann nach Konsultationen mit Australien jederzeit darum ersuchen, dass Australien seinen Beitrag zurücknimmt.

Artikel 7

Finanzaspekte

Unbeschadet des Artikels 8 trägt Australien gemäß dem Verwaltungshaushalt der Operation alle im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einer zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU entstehenden Kosten mit Ausnahme der laufenden Kosten.

Artikel 8

Beitrag zum Verwaltungshaushalt

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 trägt Australien zur Finanzierung des Verwaltungshaushalts einer zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU, an der sich Australien beteiligt, bei.

(2)   Bei jedem finanziellen Beitrag Australiens zum Verwaltungshaushalt der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU handelt es sich um den niedrigeren Beitrag der folgenden beiden Alternativen:

a)

den Anteil des vom Rat der EU bestimmten Referenzbetrags des Verwaltungshaushalts, der dem Anteil des offiziellen Bruttonationaleinkommens (BNE) Australiens am Gesamt-BNE aller zum Verwaltungshaushalt der Operation beitragenden Staaten proportional entspricht, oder

b)

den Anteil des Referenzbetrags des Verwaltungshaushalts, der dem Verhältnis zwischen der Stärke des an der Operation beteiligten australischen Personals und der Gesamtstärke des Personals aller an der Operation beteiligten Staaten proportional entspricht.

(3)   Unbeschadet des Absatzes 1 nimmt die EU Australien von der Leistung finanzieller Beiträge zu einer zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU aus, wenn sie feststellt, dass die Beteiligung Australiens an der Operation einen signifikanten Beitrag darstellt.

(4)   Der Missionsleiter und die zuständigen Verwaltungsdienststellen Australiens treffen eine Vereinbarung über die Zahlung der Beiträge Australiens zum Verwaltungshaushalt der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU. Diese Vereinbarung enthält unter anderem Bestimmungen über

a)

den Betrag des betreffenden finanziellen Beitrags,

b)

die Modalitäten für die Zahlung des finanziellen Beitrags und

c)

das Rechnungsprüfungsverfahren.

(5)   Ungeachtet der Absätze 1 und 2 leistet Australien keinen Beitrag zu den Tagegeldern, die dem Personal der Mitgliedstaaten der EU gezahlt werden.

ABSCHNITT III

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BETEILIGUNG AN MILITÄRISCHEN KRISENBEWÄLTIGUNGSOPERATIONEN

Artikel 9

Beteiligung an einer militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU

(1)   Australien hat durch spezielle Anordnungen dafür zu sorgen, dass das zu einer militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnete australische Personal seinen Auftrag erfüllt nach Maßgabe und unter voller Unterstützung

a)

der Beschlüsse des Rates gemäß Artikel 2 Absatz 1,

b)

des Operationsplans und

c)

etwaiger einschlägiger Durchführungsbestimmungen.

(2)   Australien informiert den Befehlshaber der EU-Operation über alle Änderungen an seinem Beitrag zu der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU.

Artikel 10

Befehlskette

(1)   Das australische Personal, das zu einer militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beiträgt, untersteht weiterhin der uneingeschränkten Befehlsgewalt oder, im Falle des Zivilpersonals, der Gesamtverantwortung Australiens.

(2)   Während der Dauer des Einsatzes übt der Befehlshaber der EU-Operation, der seine Aufsichtsbefugnis delegieren kann, die operative Kontrolle über das für die militärische Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnete australische Personal aus.

(3)   Australien ist bestrebt, mittels spezifischer Anweisungen sicherzustellen, dass das für die militärische Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnete australische Personal — unter der Aufsicht und Leitung des Befehlshabers der EU-Operation — seine Aufgaben so erfüllt und sich so verhält, dass dies in vollem Einklang mit den Zielen der Operation steht.

(4)   Australien hat bei der laufenden Durchführung der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten EU-Mitgliedstaaten.

(5)   Der Befehlshaber der EU-Operation kann nach Rücksprache mit Australien jederzeit darum ersuchen, dass Australien seinen Beitrag zurücknimmt.

(6)   Zur Vertretung seines nationalen Kontingents im Rahmen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU ernennt Australien einen Hochrangigen Militärischen Vertreter (SMR). Der SMR erörtert mit dem Befehlshaber der Einsatzkräfte der EU alle Fragen im Zusammenhang mit der Operation und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in dem australischen Kontingent zuständig. Australien ist für die Einleitung von Maßnahmen gegen Mitglieder seines Personals, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, gemäß seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie politischen Grundsätzen zuständig.

Artikel 11

Finanzaspekte

Unbeschadet des Artikels 12 dieses Abkommens trägt Australien alle im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einer militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU entstehenden Kosten, es sei denn, die Kosten werden nach den Bestimmungen der in Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Rechtsakte sowie nach dem Beschluss 2011/871/GASP des Rates vom 19. Dezember 2011 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (Athena) (1) oder den diesbezüglichen Folgebeschlüssen gemeinsam finanziert.

Artikel 12

Beitrag zu den gemeinsamen Kosten

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 trägt Australien zur Finanzierung der gemeinsamen Kosten einer militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU, an der sich Australien beteiligt, bei.

(2)   Bei jedem finanziellen Beitrag Australiens zu den gemeinsamen Kosten einer militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU handelt es sich um den niedrigeren Beitrag der folgenden beiden Alternativen:

a)

den Anteil der gemeinsamen Kosten, der dem Anteil des BNE Australiens am Gesamt-BNE aller zu den gemeinsamen Kosten der Operation beitragenden Staaten proportional entspricht, oder

b)

den Anteil der gemeinsamen Kosten, der dem Verhältnis zwischen der Stärke des an der Operation beteiligten Personals Australiens und der Gesamtstärke des Personals aller an der Operation beteiligten Staaten proportional entspricht.

Stellt Australien lediglich Personal für das operative Hauptquartier oder das operativ-taktische Hauptquartier, so wird bei der Berechnung des Beitrags nach Unterabsatz 1 Buchstabe b die Stärke des Personals Australiens ins Verhältnis zur Gesamtstärke des Personals des jeweiligen Hauptquartiers gesetzt. Andernfalls wird die Stärke des von Australien insgesamt für die militärische Krisenbewältigungsoperation der EU gestellten Personals ins Verhältnis zur Gesamtstärke des an der Operation beteiligten Personals gesetzt.

(3)   Unbeschadet des Absatzes 1 nimmt die EU Australien von der Leistung finanzieller Beiträge zu den gemeinsamen Kosten einer militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU aus, wenn sie feststellt, dass Australien einen signifikanten Beitrag leistet.

(4)   Jegliche Vereinbarung über die Zahlung von Beiträgen Australiens zu den gemeinsamen Kosten wird von dem Verwalter im Sinne des Beschlusses 2011/871/GASP oder eines diesbezüglichen Folgebeschlusses und den zuständigen Behörden Australiens geschlossen. Diese Vereinbarung enthält unter anderem Bestimmungen über

a)

den Betrag des betreffenden finanziellen Beitrags,

b)

die Modalitäten für die Zahlung des finanziellen Beitrags und

c)

das Rechnungsprüfungsverfahren.

ABSCHNITT IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens

Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 4 und des Artikels 12 Absatz 4 schließt die zuständige Behörde der EU mit der zuständigen Behörde Australiens die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen, logistischen oder administrativen Vereinbarungen.

Artikel 14

Streitbeilegung

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege beigelegt.

Artikel 15

Inkrafttreten und Beendigung

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, nachdem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren schriftlich notifiziert haben.

(2)   Dieses Abkommen wird auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien überprüft.

(3)   Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Jede zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Änderung tritt im Einklang mit Absatz 1 in Kraft.

(4)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.

(5)   Die Kündigung dieses Abkommens nach Absatz 4 berührt nicht die durch die Durchführung des Abkommens vor dessen Kündigung begründeten Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und ihre dadurch geschaffene Rechtslage, einschließlich in Bezug auf technische, finanzielle oder administrative Angelegenheiten, Befreiungen und Ansprüche.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Brüssel am zweiundzwanzigsten April zweitausendfünfzehn in zwei Urschriften, jede in englischer Sprache.

Für die Europäische Union

Für Australien


(1)  ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 35.


WORTLAUT FÜR ERKLÄRUNGEN

Text für die EU-Mitgliedstaaten:

„Die Mitgliedstaaten der EU sind im Rahmen der Anwendung eines Beschlusses des Rates der EU über eine Krisenbewältigungsoperation der EU, an der sich Australien beteiligt, bestrebt, soweit ihre innerstaatlichen Rechtsordnungen dies zulassen, auf jegliche Ansprüche gegen Australien wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die ihnen gehören und im Rahmen der Krisenbewältigungsoperation der EU genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

von dem für die Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordneten australischen Personal in Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit einer Krisenbewältigungsoperation der EU verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden vor, oder

durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die Eigentum Australiens sind, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens vonseiten des für die Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordneten australischen Personals bei der Nutzung dieser Mittel.“

Text für Australien:

„Australien, das zugestimmt hat, sich an einer Krisenbewältigungsoperation der EU zu beteiligen, ist bestrebt, soweit seine innerstaatliche Rechtsordnung dies zulässt, auf jegliche Ansprüche gegen an der Krisenbewältigungsoperation der EU teilnehmende Mitgliedstaaten der EU wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern seines Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die Australien gehören und im Rahmen der Krisenbewältigungsoperation der EU genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

von Personal der Mitgliedstaaten der EU in Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit einer Krisenbewältigungsoperation der EU verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden vor, oder

durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die den an der Krisenbewältigungsoperation der EU teilnehmenden Mitgliedstaaten der EU gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens vonseiten des Personals der EU-Krisenbewältigungsoperation bei der Nutzung dieser Mittel.“


Top