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Document 22013A1031(01)

    Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien zur Erleichterung der Visaerteilung

    ABl. L 289 vom 31.10.2013, p. 2–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2013/628/oj

    Related Council decision
    Related Council decision

    31.10.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 289/2


    ABKOMMEN

    zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien zur Erleichterung der Visaerteilung

    DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“ genannt,

    und

    DIE REPUBLIK ARMENIEN, nachstehend „Armenien“ genannt,

    nachstehend „Vertragsparteien“ genannt,

    IM BESTREBEN, die zwischenmenschlichen Kontakte als wichtige Voraussetzung für einen steten Ausbau der wirtschaftlichen, humanitären, kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen Beziehungen zu fördern, indem die Visaerteilungsverfahren für Staatsbürger Armeniens erleichtert werden,

    EINGEDENK des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Armenien andererseits sowie der Absicht der Vertragsparteien, ein Assoziierungsabkommen EU-Armenien zu schließen,

    EINGEDENK der Gemeinsamen Erklärungen der Gipfeltreffen zur Östlichen Partnerschaft in Prag und Warschau vom 7. Mai 2009 und vom 30. September 2011, in denen die politische Unterstützung einer Liberalisierung der Visabestimmungen in einem sicheren Umfeld bekundet wurde,

    IN BEKRÄFTIGUNG der Absicht, schrittweise auf eine Befreiung ihrer Staatsbürger von der Visumpflicht zu gegebener Zeit hinzuarbeiten, sofern alle Voraussetzungen für eine gut kontrollierte und gesicherte Mobilität erfüllt sind,

    IN DEM BEWUSSTSEIN, dass alle Unionsbürger ab dem 10. Januar 2013 bei Reisen nach Armenien von höchstens 90 Tagen und bei der Durchreise durch das Hoheitsgebiet Armeniens von der Visumpflicht befreit sind,

    IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, dass im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für Unionsbürger oder bestimmte Gruppen von ihnen durch Armenien die in diesem Abkommen für Staatsbürger Armeniens vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für Unionsbürger gelten würden,

    IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die Visumpflicht nur für alle Unionsbürger oder für bestimmte Gruppen aller Unionsbürger wieder eingeführt werden kann,

    IN DER ERKENNTNIS, dass Visaerleichterungen nicht zur illegalen Migration führen dürfen, und unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheits- und der Rückübernahmeaspekte,

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten,

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Königreich Dänemark gelten —

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Zweck und Geltungsbereich

    (1)   Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Erteilung von Visa an Staatsbürger Armeniens für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen.

    (2)   Im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für Unionsbürger oder bestimmte Gruppen von ihnen durch Armenien gelten die in diesem Abkommen für Staatsbürger Armeniens vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für Unionsbürger.

    Artikel 2

    Allgemeine Bestimmung

    (1)   Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Staatsbürger Armeniens, die nicht bereits durch Gesetze und Vorschriften der Mitgliedstaaten bzw. der Union, durch dieses Abkommen oder andere internationale Übereinkünfte von der Visumpflicht befreit sind.

    (2)   Die nationalen Vorschriften Armeniens oder der Mitgliedstaaten sowie das Unionsrecht kommen bei Aspekten zur Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, wie bei der Ablehnung eines Visumantrags, der Anerkennung von Reisedokumenten, beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie bei der Einreiseverweigerung und Ausweisungsmaßnahmen.

    Artikel 3

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)

    „Mitgliedstaat“ ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark, der Republik Irland und des Vereinigten Königreichs Großbrittanien und Nordirland;

    b)

    „Unionsbürger“ ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats im Sinne von Buchstabe a;

    c)

    „Staatsbürger Armeniens“ ist eine Person, die die Staatsangehörigkeit Armeniens gemäß dem Recht der Republik Armenien besitzt;

    d)

    „Visum“ ist eine von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung, die für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erforderlich ist;

    e)

    „rechtmäßig wohnhafte Personen“ sind Staatsbürger Armeniens, die aufgrund des Unionsrechts oder nationaler Bestimmungen berechtigt sind oder die Erlaubnis erhalten, sich länger als 90 Tage im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten.

    Artikel 4

    Nachweis des Reisezwecks

    (1)   Folgende Gruppen von Staatsbürgern Armeniens haben lediglich die nachstehenden Dokumente zum Nachweis des Zwecks ihrer Reise in das Gebiet der anderen Vertragspartei vorzulegen:

    a)

    enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder —, die Staatsbürger Armeniens, die in den Mitgliedstaaten rechtmäßig wohnhaft sind, oder Bürger der Union mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ihrer Staatsangehörigkeit besuchen:

    eine schriftliche Einladung des Gastgebers;

    b)

    Mitglieder offizieller Delegationen einschließlich ständiger Mitglieder dieser Delegationen, die mit an Armenien gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden:

    ein von einer zuständigen armenischen Behörde ausgestelltes Schreiben, in dem bestätigt wird, dass der Antragsteller der Delegation angehört bzw. ein ständiges Mitglied der Delegation ist, die zu einer der genannten Veranstaltungen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei reist, mit einer Kopie der offiziellen Einladung;

    c)

    Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen sowie zu anderen schulischen Zwecken:

    eine schriftliche Einladung oder Einschreibebescheinigung der Gasthochschule bzw. Gastschule oder ein Studenten- bzw. Schülerausweis oder eine Bescheinigung der Belegung der geplanten Kurse;

    d)

    Personen, die zwecks medizinischer Behandlungen einreisen, und erforderliche Begleitpersonen:

    ein amtliches Dokument der medizinischen Einrichtung, aus dem die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung in dieser Einrichtung und die Notwendigkeit der Begleitung hervorgehen, sowie der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Behandlungskosten;

    e)

    Journalisten und technisches Begleitpersonal in beruflicher Funktion:

    eine von einem Berufsverband oder dem Arbeitgeber des Antragstellers ausgestellte Bescheinigung oder ein anderes von diesen ausgestelltes Dokument, aus der bzw. dem hervorgeht, dass die betreffende Person ein qualifizierter Journalist ist und die Reise zu journalistischen Zwecken erfolgt oder dass die Person zum technischen Begleitpersonal des Journalisten im Rahmen seiner Berufsausübung gehört;

    f)

    Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal in beruflicher Funktion:

    eine schriftliche Einladung der gastgebenden Einrichtung, der zuständigen Behörden, der nationalen Sportverbände oder der Nationalen Olympischen Komitees des Mitgliedstaats;

    g)

    Geschäftsleute und Vertreter von Unternehmensverbänden:

    eine von den zuständigen Behörden nach nationalem Recht bestätigte schriftliche Einladung der gastgebenden juristischen Person, des gastgebenden Unternehmens oder der gastgebenden Einrichtung oder einer Repräsentanz oder Niederlassung dieser juristischen Person oder dieses Unternehmens, von zentralstaatlichen oder örtlichen Behörden der Mitgliedstaaten oder von Organisationskomitees von Handels- und Industrieausstellungen, Konferenzen und Symposien, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden;

    h)

    Angehörige von Berufen, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen;

    eine schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation zur Bestätigung der Teilnahme der betreffenden Person an der Veranstaltung;

    i)

    Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen und von in den Mitgliedstaaten eingetragenen gemeinnützigen Organisationen der armenischen Gemeinschaft eingeladene Personen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen oder panarmenischen und gemeinschaftlichen Hilfsprogrammen:

    eine schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation, eine Bestätigung, dass die Person die zivilgesellschaftliche Organisation vertritt oder an panarmenischen oder gemeinschaftlichen Unterstützungsmaßnahmen teilnimmt, und eine von einer Behörde nach armenischem Recht ausgestellte Bescheinigung über die Eintragung dieser Organisation in dem einschlägigen Register;

    j)

    an wissenschaftlichen, akademischen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten Beteiligte, darunter Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen:

    eine schriftliche Einladung der gastgebenden Einrichtung zur Teilnahme an den Aktivitäten;

    k)

    Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in Fahrzeugen befördern, die in Armenien angemeldet sind:

    eine schriftliche Aufforderung des nationalen Verkehrsunternehmensverbands Armeniens zur Durchführung des grenzüberschreitenden Kraftverkehrsdienstes mit Angabe des Zwecks, der Fahrtstrecke, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten;

    l)

    Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten und anderen kommunalen Körperschaften:

    eine schriftliche Einladung des Verwaltungsleiters/Bürgermeisters dieser Städte bzw. Gemeinden;

    m)

    Personen, die Soldatengräber oder zivile Gräber besuchen:

    ein amtliches Dokument, in dem die Existenz des Grabes sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Begrabenen bestätigt werden.

    (2)   Für die Zwecke dieses Artikels enthalten die schriftlichen Einladungen/Aufforderungen folgende Angaben:

    a)

    zum Gast: Name und Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Nummer des Reisepasses, Zeitpunkt und Zweck der Reise, Zahl der Einreisen und gegebenenfalls Name des begleitenden Ehepartners und der begleitenden Kinder;

    b)

    zum Gastgeber: Name, Vorname und Anschrift;

    c)

    zur einladenden juristischen Person, zum Unternehmen oder zur Einrichtung bzw. Organisation: vollständige Bezeichnung und Anschrift und,

    wenn die Einladung/Aufforderung von einer Einrichtung bzw. Organisation oder einer Behörde ausgestellt wird, den Namen und die Funktion des Unterzeichners;

    wenn die Einladung/Aufforderung von einer juristischen Person, einem Unternehmen, einer Repräsentanz oder Niederlassung einer solchen juristischen Person oder eines solchen Unternehmens in einem Mitgliedstaat ausgestellt wird, die nach nationalem Recht des betreffenden Mitgliedstaats verlangte Register- bzw. Anmeldungsnummer.

    (3)   Für die in Absatz 1 aufgeführten Personengruppen werden sämtliche Visaarten nach dem vereinfachten Verfahren ausgestellt, bei dem ungeachtet etwaiger Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten weder eine weitere Begründung des Reisezwecks noch eine weitere Einladung oder Bestätigung vorgelegt werden müssen.

    Artikel 5

    Mehrfachvisa

    (1)   Diplomatische Missionen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von fünf Jahren aus:

    a)

    Ehepartnern, Kindern (auch Adoptivkindern) unter 21 oder unterhaltsberechtigten Kindern sowie Eltern (oder sonstigen Sorgeberechtigten), die Staatsbürger Armeniens, die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig wohnhaft sind, oder Bürger der Union mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ihrer Staatsangehörigkeit besuchen;

    b)

    Mitgliedern von nationalen und regionalen Regierungen, von Verfassungsgerichten und obersten Gerichten, sofern sie nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind, in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte;

    c)

    ständigen Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit an Armenien gerichteter offizieller Einladung regelmäßig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden.

    Abweichend hiervon wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt, insbesondere wenn

    bei der in Buchstabe a genannten Personengruppe: die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsgenehmigung von Staatsbürgern Armeniens, die rechtmäßig in der Union wohnhaft sind,

    bei der in Buchstabe b genannten Personengruppe: die Amtszeit,

    bei der in Buchstabe c genannten Personengruppe: die Dauer der Stellung als ständiges Mitglied einer offiziellen Delegation,

    weniger als fünf Jahre beträgt.

    (2)   Diplomatische Missionen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr aus, falls diese im Vorjahr mindestens ein Visum erhalten und dieses gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates verwendet haben:

    a)

    Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit an Armenien gerichteter offizieller Einladung regelmäßig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden;

    b)

    Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen und von in den Mitgliedstaaten eingetragenen gemeinnützigen Organisationen der armenischen Gemeinschaft eingeladenen Personen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen in den Mitgliedstaat einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen oder panarmenischen und gemeinschaftlichen Hilfsprogrammen;

    c)

    Angehörigen der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen und regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen;

    d)

    an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten Beteiligten, darunter Teilnehmern an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen;

    e)

    Studenten und Postgraduierten, die regelmäßig zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen;

    f)

    Teilnehmern an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten und anderen kommunalen Körperschaften;

    g)

    Personen, die zwecks medizinischer Behandlungen regelmäßig einreisen müssen, und den erforderlichen Begleitpersonen;

    h)

    Journalisten und technischem Begleitpersonal in beruflicher Funktion;

    i)

    Geschäftsleuten und Vertretern von Unternehmensverbänden, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen;

    j)

    Teilnehmern an internationalen Sportveranstaltungen und ihrem Begleitpersonal in beruflicher Funktion;

    k)

    Lkw- und Busfahrern, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in Fahrzeugen befördern, die in Armenien angemeldet sind.

    Abweichend vom ersten Satz wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt.

    (3)   Diplomatische Missionen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen den in Absatz 2 genannten Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren aus, vorausgesetzt, diese haben in den beiden vorangegangenen Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates verwendet, es sei denn, die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, ist offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt; in diesem Fall wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums auf diesen Zeitraum festgesetzt.

    (4)   Der Aufenthalt der in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Personen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten darf 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen nicht übersteigen.

    Artikel 6

    Antragsbearbeitungsgebühr

    (1)   Für die Bearbeitung der Visumanträge wird eine Gebühr in Höhe von 35 EUR erhoben.

    Dieser Betrag kann nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 4 geändert werden.

    (2)   Unbeschadet des Absatzes 3 dieses Artikels sind folgende Personengruppen von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit:

    a)

    Rentner oder Pensionäre;

    b)

    Kinder unter zwölf Jahren;

    c)

    Mitglieder nationaler und regionaler Regierungen und Mitglieder der Verfassungsgerichte und der obersten Gerichte, sofern diese nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind;

    d)

    Menschen mit Behinderungen und gegebenenfalls ihre Begleitpersonen;

    e)

    enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder — von armenischen Staatsbürgern, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind, oder von Bürgern der Union mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ihrer Staatsangehörigkeit;

    f)

    Mitglieder offizieller Delegationen einschließlich ständiger Mitglieder dieser Delegationen, die mit an Armenien gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden;

    g)

    Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen sowie zu anderen schulischen Zwecken;

    h)

    Journalisten und technisches Begleitpersonal in beruflicher Funktion;

    i)

    Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal in beruflicher Funktion;

    j)

    Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen und von in den Mitgliedstaaten eingetragenen gemeinnützigen Organisationen der armenischen Gemeinschaft eingeladene Personen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen oder panarmenischen und gemeinschaftlichen Hilfsprogrammen;

    k)

    an wissenschaftlichen, akademischen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten Beteiligte, darunter Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen;

    l)

    Personen, die schriftlich nachgewiesen haben, dass ihre Reise aus humanitären Gründen notwendig ist, beispielsweise Personen, die eine dringende medizinische Behandlung benötigen, und deren Begleitpersonen sowie Personen, die zur Beerdigung eines engen Verwandten reisen oder einen schwer kranken engen Verwandten besuchen.

    (3)   Arbeitet ein Mitgliedstaat zum Zweck der Visaerteilung mit einem externen Dienstleistungserbringer zusammen, so kann dieser eine Dienstleistungsgebühr erheben. Diese Gebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, die dem externen Dienstleistungserbringer bei der Ausführung seiner Aufgaben entstanden sind, und darf 30 EUR nicht übersteigen. Der betreffende Mitgliedstaat erhält die Möglichkeit für sämtliche Antragsteller aufrecht, die Anträge unmittelbar bei seinen Konsulaten einzureichen.

    Für die Union führt der externe Dienstleistungserbringer seine Tätigkeit im Einklang mit dem Visakodex und unter vollständiger Einhaltung der armenischen Rechtsvorschriften aus.

    Artikel 7

    Antragsbearbeitungszeit

    (1)   Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten entscheiden innerhalb von zehn Kalendertagen nach Eingang des Antrags und der erforderlichen Dokumente über den Visumantrag.

    (2)   Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in Einzelfällen auf bis zu 30 Kalendertage verlängert werden, insbesondere dann, wenn eine weitere Prüfung des Antrags erforderlich ist.

    (3)   Die Frist für die Entscheidung über einen Visumantrag kann in dringenden Fällen auf zwei Arbeitstage oder weniger verkürzt werden.

    (4)   Falls für die Antragstellung ein Termin vereinbart werden muss, sollte dieser in der Regel nicht später als zwei Wochen nach dem Tag stattfinden, an dem er beantragt wurde. In begründeten dringlichen Fällen kann das Konsulat Antragstellern gestatten, ihre Anträge ohne Terminvereinbarung einzureichen, oder es gewährt ihnen umgehend einen Termin.

    Artikel 8

    Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten

    Unionsbürger und Staatsbürger Armeniens, die ihre Ausweispapiere verloren haben oder deren Papiere während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet Armeniens bzw. eines Mitgliedstaats gestohlen wurden, können mit gültigen Ausweispapieren, die von einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung des Mitgliedstaats bzw. Armeniens ausgestellt wurden und sie zum Grenzübertritt berechtigen, ohne Visum oder sonstige Genehmigung das Hoheitsgebiet Armeniens oder der Mitgliedstaaten verlassen.

    Artikel 9

    Visumverlängerung im Falle außergewöhnlicher Umstände

    Armenischen Staatsbürgern, die aus Gründen höherer Gewalt oder aus humanitären Gründen nicht vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreisen können, wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Aufenthaltsmitgliedstaates gebührenfrei eine Verlängerung ihres Visums gewährt, bis ihre Rückreise in den Staat ihres Wohnsitzes möglich ist.

    Artikel 10

    Diplomatenpässe

    (1)   Staatsbürger Armeniens mit gültigem Diplomatenpass können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen, daraus ausreisen und es im Transit bereisen.

    (2)   Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Personen dürfen sich ohne Visum höchstens 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten.

    Artikel 11

    Territorial begrenzte Gültigkeit von Visa

    Vorbehaltlich der nationalen Bestimmungen und Vorschriften zur nationalen Sicherheit der Mitgliedstaaten und vorbehaltlich der Unionsvorschriften über Visa mit territorial begrenzter Gültigkeit haben Staatsbürger Armeniens das gleiche Recht, im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu reisen, wie Bürger der Union.

    Artikel 12

    Gemischter Ausschuss zur Verwaltung des Abkommens

    (1)   Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Sachverständigenausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) ein, der sich aus Vertretern der Union und Armeniens zusammensetzt. Die Union wird durch die Kommission vertreten, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird.

    (2)   Der Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

    a)

    Überwachung der Durchführung dieses Abkommens;

    b)

    Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung dieses Abkommens;

    c)

    Beilegung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens.

    (3)   Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen.

    (4)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Artikel 13

    Verhältnis dieses Abkommens zu bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Armenien

    Dieses Abkommen hat ab seinem Inkrafttreten Vorrang vor den Bestimmungen bilateraler und multilateraler Abkommen oder Vereinbarungen, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Armenien geschlossen wurden, sofern die Bestimmungen letzterer Abkommen oder Vereinbarungen Aspekte behandeln, die im vorliegenden Abkommen geregelt sind.

    Artikel 14

    Schlussbestimmungen

    (1)   Das Abkommen wird nach den innerstaatlichen Verfahren jeder Vertragspartei ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren mitgeteilt haben.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 tritt dieses Abkommen erst am Tag des Inkrafttretens des Rückübernahmeabkommens zwischen der Europäischen Union und Armenien in Kraft, wenn Letzteres nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt in Kraft tritt.

    (3)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann aber gemäß Absatz 6 gekündigt werden.

    (4)   Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien durch eine schriftliche Vereinbarung geändert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen für die Änderung dieses Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

    (5)   Jede Vertragspartei kann das Abkommen aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung wird der anderen Vertragspartei spätestens 48 Stunden vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt. Die Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, informiert die andere Vertragspartei unverzüglich über das Entfallen der für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe.

    (6)   Jede Vertragspartei kann das Abkommen durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach dem Tag dieser Mitteilung außer Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2012 in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und armenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    За Европейския съюз

    Por la Unión Europea

    Za Evropskou unii

    For Den Europæiske Union

    Für die Europäische Union

    Euroopa Liidu nimel

    Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

    For the European Union

    Pour l'Union européenne

    Per l'Unione europea

    Eiropas Savienības vārdā –

    Europos Sąjungos vardu

    Az Európai Unió részéről

    Għall-Unjoni Ewropea

    Voor de Europese Unie

    W imieniu Unii Europejskiej

    Pela União Europeia

    Pentru Uniunea Europeană

    Za Európsku úniu

    Za Evropsko unijo

    Euroopan unionin puolesta

    För Europeiska unionen

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    Image

    За Pепублика Армения

    Por la República de Armenia

    Za Arménskou republiku

    For Republikken Armenien

    Für die Republik Armenien

    Armeenia Vabariigi nimel

    Για τη Δημοκρατία της Αρμενίας

    For the Republic of Armenia

    Pour la République d'Arménie

    Per la Repubblica di Armenia

    Armēnijas Republikas vārdā –

    Armėnijos Respublikos vardu

    Örmény Köztársaság részéről

    Għar-Repubblika tal-Armenja

    Voor de Republiek Armenië

    W imieniu Republiki Armenii

    Pela República da Arménia

    Pentru Republica Armenia

    Za Arménsku republiku

    Za Republiko Armenijo

    Armenian tasavallan puolesta

    För Republiken Armenien

    Image

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    PROTOKOLL

    zum Abkommen betreffend Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand nicht vollständig anwenden

    Die Mitgliedstaaten, die durch den Schengen-Besitzstand gebunden sind, jedoch in Ermangelung eines entsprechenden Beschlusses des Rates noch keine Schengen-Visa erteilen, stellen nationale Visa aus, die nur für ihr Hoheitsgebiet gültig sind.

    Gemäß der Entscheidung Nr. 582/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen, die darauf beruht, dass Bulgarien, Zypern und Rumänien bestimmte Dokumente für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet einseitig als ihren nationalen Visa gleichwertig anerkennen (1), wurden harmonisierte Maßnahmen getroffen, um Inhabern von Schengen-Visa und Schengen-Aufenthaltserlaubnissen die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, zu erleichtern.


    (1)  ABl. L 161 vom 20.6.2008, S. 30.


    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 10 des Abkommens über Diplomatenpässe

    Die Union und Armenien sind berechtigt, das Abkommen, insbesondere Artikel 10, nach dem in Artikel 14 Absatz 5 vorgesehenen Verfahren teilweise auszusetzen, wenn Artikel 10 von der anderen Vertragspartei missbraucht wird oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursacht.

    Wird die Anwendung des Artikels 10 ausgesetzt, so leiten beide Vertragsparteien Konsultationen in dem durch das Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss ein, um die Probleme zu lösen, die zu der Aussetzung geführt haben.

    Als vorrangige Maßnahme erklären beide Vertragsparteien ihre Entschlossenheit zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Dokumentensicherheit für Diplomatenpässe, insbesondere durch Aufnahme biometrischer Identifikatoren. Für die Union wird dies auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (1) sichergestellt.


    (1)  ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1.


    Erklärung der Europäischen Union über die bei der beantragung von visa für den kurzfristigen aufenthalt vorzulegenden unterlagen

    Die Europäische Union wird ihre Anstrengungen intensivieren, um sicherzustellen, dass Antragsteller aus Armenien gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a des Visakodexes einheitliche, kohärente Grundlageninformationen erhalten und im Prinzip die gleichen Unterlagen einreichen müssen, und sich darum bemühen, vor dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien zur Erleichterung der Visaerteilung ein Verzeichnis der Mindestanforderungen aufzustellen.

    Diese Informationen sind möglichst weit zu verbreiten (auf Anschlagtafeln in den Konsulaten, in Broschüren, auf Websites usw.).


    Gemeinsame erklärung zu Dänemark

    Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen die Visaerteilungsverfahren der diplomatischen Missionen und der konsularischen Vertretungen des Königreichs Dänemark unberührt lässt.

    Daher empfiehlt es sich, dass Dänemark und Armenien nach Möglichkeit unverzüglich ein bilaterales Abkommen zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt mit ähnlichen Bestimmungen schließen, wie sie das Abkommen zwischen der Union und Armenien enthält.


    Gemeinsame Erklärung zum Vereinigten Königreich und Irland

    Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen nicht für das Gebiet des Vereinigten Königreichs und Irlands gilt.

    Daher empfiehlt es sich, dass das Vereinigte Königreich, Irland und Armenien nach Möglichkeit bilaterale Abkommen über Erleichterungen bei der Visaerteilung abschließen.


    Gemeinsame Erklärung zu Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein

    Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Union und der Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 und dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Assoziierung dieser Länder bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen.

    Daher empfiehlt es sich, dass die Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen und Armenien nach Möglichkeit unverzüglich bilaterale Abkommen zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt mit ähnlichen Bestimmungen schließen, wie sie das Abkommen zwischen der Union und Armenien enthält.


    Gemeinsame erklärung über die zusammenarbeit bei reisedokumenten

    Die Vertragsparteien kommen überein, dass der Gemischte Ausschuss nach Artikel 12 des Abkommens bei der Überwachung der Durchführung des Abkommens die Auswirkungen der Sicherheitsstandards der jeweiligen Reisedokumente auf das Funktionieren des Abkommens bewerten soll. Daher kommen die Vertragsparteien überein, einander regelmäßig über die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Personalisierungsprozess bei der Ausstellung von Reisedokumenten sowie über die Maßnahmen zu informieren, die getroffen werden, um zu verhindern, dass die Vielfalt an Reisedokumenten weiter zunimmt, und um die technischen Sicherheitsmerkmale von Reisedokumenten weiterzuentwickeln.


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