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Document 22013A0731(01)

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Südafrika und der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie

OJ L 204, 31.7.2013, p. 3–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 126 P. 303 - 310

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2013/408/oj

Related Council decision

31.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/3


ABKOMMEN

zwischen der Regierung der Republik Südafrika und der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie

Die Regierung der Republik Südafrika, im Folgenden „Südafrika“, und die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom), im Folgenden „Gemeinschaft“, zusammen im Folgenden „Vertragsparteien“,

IN ANBETRACHT der freundschaftlichen Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertragsparteien,

IN WÜRDIGUNG der erfolgreichen Ergebnisse der wirtschaftlichen, technischen und wissenschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Abkommens vom 11. Oktober 1999 über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Partnerschaftsabkommens vom 23. Juni 2000 zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits;

IN DEM WUNSCH, ihre Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie auszubauen,

UNTER ERNEUTER BETONUNG des entschiedenen Einsatzes der Republik Südafrika, der Gemeinschaft und der Regierungen ihrer Mitgliedstaaten für die Nichtverbreitung von Kernwaffen, einschließlich der Stärkung und effizienten Anwendung entsprechender Sicherungssysteme und Exportkontrollregelungen, in deren Rahmen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie zwischen der Republik Südafrika und der Gemeinschaft stattfinden soll,

UNTER BEKRÄFTIGUNG der Unterstützung der Republik Südafrika sowie der Gemeinschaft und der Regierungen ihrer Mitgliedstaaten für die Ziele der Internationalen Atomenergie-Organisation (im Folgenden „IAEO“) und ihres Sicherungssystems,

UNTER ERNEUTER BESTÄTIGUNG des starken Engagements der Republik Südafrika sowie der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten für das Übereinkommen vom 3. März 1980 über den physischen Schutz von Kernmaterial,

EINGEDENK DESSEN, dass die Republik Südafrika und alle Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Parteien des Vertrags vom 1. Juni 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (im Folgenden „Nichtverbreitungsvertrag“) sind,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass Sicherungsmaßnahmen für den Nuklearbereich sowohl gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom-Vertrag“) als auch gemäß den Sicherungsübereinkünften zwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und der IAEO in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft angewandt werden,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Vertrags vom 11. April 1996 über eine kernwaffenfreie Zone in Afrika (Vertrag von Pelindaba), der am 15. Juli 2009 in Kraft getreten ist,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Republik Südafrika und die Regierungen sämtlicher Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Teilnehmer der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer sind,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Verpflichtungen der Republik Südafrika und der Regierung jedes Mitgliedstaats der Gemeinschaft im Rahmen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer berücksichtigt werden sollten,

IN ANERKENNUNG des Grundsatzes des freien Verkehrs im Binnenmarkt der Europäischen Union,

IM EINVERNEHMEN darüber, dass dieses Abkommen im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union und der Republik Südafrika im Rahmen der Welthandelsorganisation stehen sollte,

UNTER BEKRÄFTIGUNG der Verpflichtungen der Republik Südafrika und der Regierungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft im Rahmen ihrer jeweiligen bilateralen Abkommen über die friedliche Nutzung der Kernenergie,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel I

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten, soweit nicht anders bestimmt, folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„zuständige Behörde“ bedeutet

a)

für die Republik Südafrika: das Energieministerium („Department of Energy“),

b)

für die Gemeinschaft: die Europäische Kommission,

oder sonstige Stellen, die die Vertragsparteien der jeweils anderen Partei jederzeit schriftlich notifizieren können;

2.

„Ausrüstungen“ bedeutet die in Anhang B Abschnitte 1, 3, 4, 5, 6 und 7 des IAEO-Rundschreibens INFCIRC/254/Rev.10/Part 1 (Leitlinien für Weitergabe von Kernmaterial) aufgeführten Gegenstände;

3.

„Informationen“ bedeutet wissenschaftliche und technische Daten, Forschungs- und Entwicklungsergebnisse und -verfahren aus den gemeinsamen Forschungsprojekten und sonstige Informationen, die nach Ansicht der Vertragsparteien und/oder der Teilnehmer der gemeinsamen Forschungsprojekte im Rahmen dieses Abkommens oder der darauf beruhenden Forschung bereitzustellen oder auszutauschen sind;

4.

„geistiges Eigentum“ hat die Bedeutung, die in Artikel 2 des Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum in der am 28. September 1979 geänderten Fassung festgelegt ist, und kann weitere von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegte Gegenstände umfassen;

5.

„gemeinsame Forschungsprojekte“ bedeutet Forschung und technologische Entwicklung, die mit oder ohne finanzielle Unterstützung durch eine oder beide Vertragsparteien in Zusammenarbeit von Teilnehmern aus der Gemeinschaft und Südafrika durchgeführt wird und die von den Vertragsparteien oder ihren wissenschaftlichen und technischen Einrichtungen und Stellen, die die wissenschaftlichen Forschungsprogramme durchführen, schriftlich als gemeinsame Forschung ausgewiesen wird. Bei Finanzierung durch nur eine Vertragspartei wird die gemeinsame Forschung von dieser Vertragspartei und den Teilnehmern des Projekts ausgewiesen;

6.

„Kernmaterial“ bedeutet jedes Ausgangsmaterial oder besondere spaltbare Material im Sinne des Artikels XX der Satzung der IAEO. Jede Entscheidung des Gouverneursrats der IAEO nach Artikel XX der IAEO-Satzung, durch die das Verzeichnis der als „Ausgangsmaterial“ oder „besonderes spaltbares Material“ betrachteten Materialien geändert wird, ist im Rahmen dieses Abkommens nur wirksam, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich benachrichtigt haben, dass sie diese anerkennen;

7.

„nicht nukleares Material“ bedeutet

a)

Deuterium und Schwerwasser (Deuteriumoxid) sowie jede andere Deuteriumverbindung, in der das Verhältnis Deuterium/Wasserstoff höher ist als 1:5 000, für den Einsatz in einem Kernreaktor nach der Definition in Anhang B Absatz 1.1 des IAEO-Rundschreibens INFCIRC/254/Rev.10/Part 1,

b)

nuklearreines Grafit, d. h. Grafit für den Einsatz in einem Kernreaktor nach der Definition in Anhang B Absatz 1.1 des IAEO-Rundschreibens INFCIRC/254/Rev.10/Part 1 mit einem Reinheitsgrad, der einem Boräquivalent von weniger als 5 ppm entspricht, und mit einer Dichte von über 1,50 g/cm3;

8.

„Teilnehmer“ bedeutet jede Person, jedes Forschungsinstitut, jede Rechtsperson, jedes Unternehmen oder jede sonstige Stelle, die/das von einer der beiden Vertragsparteien zur Teilnahme an Kooperationstätigkeiten oder gemeinsamen Forschungsprojekten im Rahmen dieses Abkommens zugelassen wurde, einschließlich der Vertragsparteien selbst;

9.

„Person“ bedeutet jede natürliche Person, jedes Unternehmen oder jede sonstige Rechtsperson, für die/das die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Hoheitsgebiets der Vertragsparteien gelten, jedoch nicht die Parteien dieses Abkommens selbst;

10.

„Ergebnisse geistiger Tätigkeiten (EGT)“ bedeutet Informationen und/oder geistiges Eigentum;

11.

„Vertragsparteien“ bedeutet die Republik Südafrika einerseits und die Gemeinschaft andererseits;

„Gemeinschaft“ bedeutet sowohl

a)

die durch den Euratom-Vertrag geschaffene Rechtsperson als auch

b)

die Hoheitsgebiete, auf die der Euratom-Vertrag Anwendung findet;

12.

„Technologie“ hat die in Anhang A des IAEO-Rundschreibens INFCIRC/254/Rev.10/Part 1 festgelegte Bedeutung.

Artikel II

Ziel

(1)   Ziel dieses Abkommens ist die Förderung und Erleichterung der Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie gemäß dem Prinzip des gegenseitigen Nutzens, der Gleichheit und der Gegenseitigkeit, um auf diese Weise die Kooperation zwischen der Gemeinschaft und Südafrika im Einklang mit den Erfordernissen und Prioritäten ihrer jeweiligen Nuklearprogramme insgesamt zu verstärken.

(2)   Mit diesem Abkommen soll die wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Südafrika gefördert und insbesondere die Beteiligung südafrikanischer Forschungseinrichtungen an Forschungsprojekten der entsprechenden Forschungsprogramme der Gemeinschaft erleichtert werden; gemäß dem Prinzip der Gegenseitigkeit soll zudem die Beteiligung von Forschungseinrichtungen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten an südafrikanischen Projekten in ähnlichen Forschungsbereichen gewährleistet werden.

(3)   Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es die Vertragsparteien zu einer Form der Ausschließlichkeit verpflichtet, und jede Vertragspartei kann Geschäfte unabhängig von der anderen Vertragspartei tätigen, wenn die Erfordernisse des Marktes dies verlangen.

Artikel III

Gegenstand und Formen der Zusammenarbeit

(1)   Kernmaterial, Ausrüstungen, nicht nukleares Material oder Kernmaterial, das als Nebenprodukt gewonnen wird, werden ausschließlich für friedliche Zwecke und nicht für die Herstellung von Nuklearsprengkörpern oder für die Erforschung oder Entwicklung von solchen Sprengkörpern noch für militärische Zwecke genutzt.

(2)   Die im Rahmen dieses Abkommens vorgesehene Zusammenarbeit betrifft die friedliche Nutzung der Kernenergie und kann unter anderem Folgendes umfassen:

a)

Forschung und Entwicklung im Bereich der Kernenergie (einschließlich Fusionstechnologien),

b)

Nutzung von Kernmaterial und Technologien wie beispielsweise Anwendungen in Medizin und Landwirtschaft,

c)

Weitergabe von Kernmaterial und Ausrüstungen,

d)

nukleare Sicherheit, Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente, Stilllegung, Strahlenschutz einschließlich Notfallvorsorge und -bekämpfung,

e)

Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich,

f)

sonstige von den Vertragsparteien zu vereinbarende Bereiche, soweit sie unter die jeweiligen Programme der Vertragsparteien fallen.

(3)   Die in Absatz 2 genannte Zusammenarbeit kann folgende Formen annehmen:

a)

Lieferung von Kernmaterial und nicht nuklearem Material, Ausrüstungen und zugehörigen Technologien,

b)

Erbringung von Dienstleistungen des Kernbrennstoffkreislaufs,

c)

bei Bedarf Einrichtung von Arbeitsgruppen für die Durchführung spezieller Studien und Projekte auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung,

d)

Austausch von Experten sowie von wissenschaftlichen und technologischen Informationen, Organisation wissenschaftlicher Seminare und Konferenzen, Schulung von Verwaltungspersonal und von wissenschaftlichem und technischem Personal,

e)

Konsultationen zu Fragen der Forschung und Technologie sowie Durchführung gemeinsamer Forschung im Rahmen vereinbarter Programme,

f)

Kooperationstätigkeiten zur Förderung der nuklearen Sicherheit und

g)

sonstige Formen der Zusammenarbeit, die die Vertragsparteien schriftlich festlegen.

(4)   Die in Absatz 2 genannte Zusammenarbeit kann auch zwischen in den jeweiligen Hoheitsgebieten der Vertragsparteien niedergelassenen ermächtigten Personen und Unternehmen erfolgen.

Artikel IV

Dem Abkommen unterliegende Güter

(1)   Dieses Abkommen findet Anwendung auf Kernmaterial, nicht nukleares Material und Ausrüstungen, die zwischen den Vertragsparteien oder Personen der Vertragsparteien direkt oder über ein drittes Land weitergegeben werden. Das Kernmaterial, das nicht nukleare Material oder die Ausrüstungen unterliegen diesem Abkommen mit ihrem Eintritt in das Hoheitsgebiet der empfangenden Vertragspartei, sofern die liefernde Vertragspartei der empfangenden Vertragspartei schriftlich die Weitergabe entsprechend den Verfahren, die in den Verwaltungsvereinbarungen niedergelegt sind, notifiziert hat und der geplante Empfänger — falls es sich nicht um die empfangende Vertragspartei selbst handelt — eine ermächtigte Person im Hoheitsgebiet der empfangenden Vertragspartei ist.

(2)   Kernmaterial, nicht nukleares Material und Ausrüstungen im Sinne des Absatzes 1 unterliegen diesem Abkommen so lange, bis nach den Verfahren, die in den Verwaltungsvereinbarungen niedergelegt sind, festgestellt worden ist,

a)

dass die Güter im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens erneut weitergegeben wurden, so dass sie sich außerhalb des Hoheitsbereichs der empfangenden Vertragspartei befinden,

b)

dass das Kernmaterial für keine im Hinblick auf die in Artikel VI Absatz 1 genannten Sicherungsmaßnahmen relevante kerntechnische Tätigkeit mehr zu verwenden oder praktisch nicht rückgewinnbar ist,

c)

dass die Ausrüstungen oder das nicht nukleare Material nicht länger für kerntechnische Zwecke verwendbar sind oder

d)

dass die Vertragsparteien gemeinsam bestimmen, dass diese nicht mehr unter dieses Abkommen fallen.

(3)   Technologietransfers unterliegen nur in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft diesem Abkommen, die in einer schriftlichen Mitteilung an die Europäische Kommission ihre Bereitschaft zum Ausdruck gebracht haben, solche Transfers in dieses Abkommen aufzunehmen. Vor jedem Transfer sollten der beziehungsweise die jeweiligen Mitgliedstaaten sowohl der Europäischen Kommission als auch Südafrika eine Notifizierung zukommen lassen.

Artikel V

Handel mit Kernmaterial, nicht nuklearem Material und Ausrüstungen

(1)   Bei jeder Weitergabe von Kernmaterial, nicht nuklearem Material oder Ausrüstungen im Rahmen der Zusammenarbeit sind die entsprechenden internationalen Verpflichtungen zu beachten, welche die Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Republik Südafrika in Bezug auf die friedliche Nutzung der Kernenergie eingegangen sind und die in Artikel VI aufgeführt sind.

(2)   Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig, soweit möglich, bei der Beschaffung von Kernmaterial, nicht nuklearem Material und Ausrüstungen durch die Vertragsparteien selbst oder durch Personen innerhalb der Gemeinschaft oder im Hoheitsbereich der Republik Südafrika.

(3)   Die Fortsetzung der in diesem Abkommen vorgesehenen Zusammenarbeit ist abhängig davon, ob die Anwendung des von der Gemeinschaft gemäß dem Euratom-Vertrag eingerichteten Systems der Sicherheitsüberwachung und Kontrolle und des von der Republik Südafrika eingeführten Systems für die Sicherung und Kontrolle von Kernmaterial, nicht nuklearem Material und Ausrüstungen von der jeweils anderen Vertragspartei als zufriedenstellend eingestuft wird.

(4)   Die Bestimmungen dieses Abkommens dürfen nicht dazu verwendet werden, die Verwirklichung des Grundsatzes des freien Verkehrs im EU-Binnenmarkt zu behindern.

(5)   Die Weitergabe von Kernmaterial, das diesem Abkommen unterliegt, und die Erbringung entsprechender Dienstleistungen müssen unter fairen Handelsbedingungen erfolgen und dürfen die internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien im Rahmen der Welthandelsorganisation nicht beeinträchtigen. Die Anwendung dieses Absatzes erfolgt unbeschadet des Euratom-Vertrags und des davon abgeleiteten Rechts sowie unbeschadet der südafrikanischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

(6)   Die erneute Weitergabe von Kernmaterial, nicht nuklearem Material, Ausrüstungen und Technologien, die diesem Abkommen unterliegen, außerhalb des Hoheitsbereichs der Vertragsparteien darf ausschließlich in Übereinstimmung mit von Regierungen einzelner Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und von der Republik Südafrika eingegangenen Verpflichtungen im Rahmen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer erfolgen. Insbesondere gelten für eine erneute Weitergabe von Kernmaterial, nicht nuklearem Material, Ausrüstungen und Technologien, die diesem Abkommen unterliegen, die Leitlinien für die Weitergabe von Kernmaterial des IAEO-Rundschreibens INFCIRC/254/Rev.10/Part 1.

(7)   Sofern die in Absatz 6 genannten Leitlinien für die Weitergabe von Kernmaterial die Zustimmung der liefernden Vertragspartei für eine erneute Weitergabe von Kernmaterial verlangen, muss diese Zustimmung schriftlich vor einer erneuten Weitergabe an ein Land, das nicht in der nach Absatz 8 erstellen Liste von Drittländern der liefernden Vertragspartei aufgeführt ist, erfolgen.

(8)   Bei Inkrafttreten dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien Listen aus, in denen die Drittländer aufgeführt sind, in die eine erneute Weitergabe nach Absatz 7 ohne vorherige Genehmigung der liefernden Vertragspartei gestattet ist. Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig über Änderungen ihrer Listen von Drittländern.

Artikel VI

Bedingungen für unter dieses Abkommen fallendes Kernmaterial

(1)   Unter dieses Abkommen fallendes Kernmaterial unterliegt

a)

in der Gemeinschaft der Euratom-Sicherheitsüberwachung gemäß dem Euratom-Vertrag und den IAEO-Sicherungsmaßnahmen gemäß den nachstehenden einschlägigen Sicherungsübereinkünften in ihrer möglicherweise geänderten oder neuen Fassung, solange die vom Nichtverbreitungsvertrag vorgeschriebene Abdeckung gegeben ist:

i)

dem Übereinkommen zwischen den Nichtkernwaffenstaaten der Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation, das am 21. Februar 1977 in Kraft getreten ist (veröffentlicht als INFCIRC/193),

ii)

dem Übereinkommen zwischen Frankreich, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation, das am 12. September 1981 in Kraft getreten ist (veröffentlicht als INFCIRC/290),

iii)

dem Übereinkommen zwischen dem Vereinigten Königreich, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation, das am 14. August 1978 in Kraft getreten ist (veröffentlicht als INFCIRC/263),

iv)

den Zusatzprotokollen auf der Grundlage des IAEO-Dokuments INFCIRC/540 („Strengthened Safeguards System, Part II“/Strengeres Sicherungssystem, Teil II), die am 22. September 1998 unterzeichnet wurden und am 30. April 2004 in Kraft getreten sind;

b)

in Südafrika den IAEO-Sicherungsmaßnahmen gemäß dem Abkommen zwischen der Regierung der Republik Südafrika und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen in Verbindung mit dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, das am 16. September 1991 unterzeichnet wurde und in Kraft getreten ist und als INFCIRC/394 veröffentlicht wurde, ergänzt durch das Zusatzprotokoll, das am 13. September 2002 unterzeichnet wurde und in Kraft getreten ist, und dem Vertrag über eine kernwaffenfreie Zone in Afrika, der am 11. April 1996 unterzeichnet wurde und am 15. Juli 2009 in Kraft getreten ist.

(2)   Sollte die Anwendung eines der in Absatz 1 genannten, mit der IAEO geschlossenen Abkommen beziehungsweise Übereinkommen — gleichgültig aus welchem Grund — in der Gemeinschaft oder in Südafrika ausgesetzt oder beendet werden, trifft die jeweilige Vertragspartei mit der IAEO eine Vereinbarung mit gleicher Wirksamkeit und gleichem Geltungsbereich wie die Sicherungsübereinkünfte gemäß Absatz 1 Buchstaben a oder b beziehungsweise, wenn dies nicht möglich ist,

a)

wendet die Gemeinschaft, soweit sie betroffen ist, Sicherungsmaßnahmen auf der Grundlage der Euratom-Sicherheitsüberwachung an, mit gleicher Wirksamkeit und gleichem Geltungsbereich wie die Sicherungsübereinkünfte gemäß Absatz 1 Buchstabe a, beziehungsweise, wenn dies nicht möglich ist,

b)

treffen die Vertragsparteien Vereinbarungen über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen mit gleicher Wirksamkeit und gleichem Geltungsbereich wie die Sicherungsübereinkünfte gemäß Absatz 1 Buchstaben a oder b.

(3)   Es sind jederzeit physische Schutzmaßnahmen anzuwenden, die zumindest den Kriterien des Anhangs C des IAEO-Rundschreibens INFCIRC/254/Rev.10/Part 1 genügen; außerdem halten sich die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, gegebenenfalls die Europäische Kommission und Südafrika bei der Anwendung von physischen Schutzmaßnahmen an ihre Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens vom 3. März 1980 über den physischen Schutz von Kernmaterial, einschließlich gegebenenfalls für die Vertragsparteien in Kraft befindlicher Änderungen und der Empfehlungen für den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen in Bezug auf die nukleare Sicherheit in IAEO-Dokument INFCIRC/225/Rev.5 (IAEA Nuclear Security Series No. 13). Die internationale Beförderung unterliegt dem Internationalen Übereinkommen vom 3. März 1980 über den physischen Schutz von Kernmaterial, einschließlich gegebenenfalls für die Vertragsparteien in Kraft befindlicher Änderungen, und den IAEO-Vorschriften für die sichere Beförderung radioaktiver Materialien (IAEA Safety Standards Series No. TS-R-1).

(4)   Die nukleare Sicherheit und die Abfallentsorgung unterliegen dem Übereinkommen über nukleare Sicherheit (IAEO-Rundschreiben INFCIRC/449), dem Gemeinsamen Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle (IAEO-Rundschreiben INFCIRC/546), dem Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen (IAEO-Rundschreiben INFCIRC/336) sowie dem Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen (IAEO-Rundschreiben INFCIRC/335).

Artikel VII

Informationsaustausch und geistiges Eigentum

Die Nutzung und Verbreitung von Informationen und Rechten an geistigem Eigentum, einschließlich Rechten an gewerblichem Eigentum, Patenten und Urheberrechten, sowie der Technologietransfer im Zuge der Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens erfolgen nach Maßgabe des Anhangs.

Artikel VIII

Durchführung des Abkommens

(1)   Dieses Abkommen wird nach Treu und Glauben so durchgeführt, dass eine Behinderung oder Verzögerung der kerntechnischen Tätigkeiten in Südafrika und in der Gemeinschaft sowie eine ungebührliche Einflussnahme darauf verhindert werden, sowie im Einklang mit umsichtigen Managementpraktiken, die für eine wirtschaftliche und sichere Durchführung solcher Tätigkeiten erforderlich sind.

(2)   Dieses Abkommen darf nicht geltend gemacht werden, um wirtschaftliche oder industrielle Vorteile anzustreben, auf handelspolitische oder industrielle — sowohl inländische als auch internationale — Interessen einer der Vertragsparteien oder ermächtigter Personen Einfluss zu nehmen, auf die Nuklearpolitik einer der Vertragsparteien oder der Regierungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Einfluss zu nehmen oder die Förderung der friedlichen, nicht auf Kernsprengungen ausgerichteten Nutzung der Kernenergie oder den freien Verkehr von unter dieses Abkommen fallenden Gütern oder solchen, zu denen mitgeteilt wurde, dass sie unter dieses Abkommen fallen sollen, im jeweiligen Hoheitsgebiet der Vertragsparteien sowie zwischen Südafrika und der Gemeinschaft zu behindern.

(3)   Der Umgang mit unter dieses Abkommen fallendem Kernmaterial beruht auf den Grundsätzen der Proportionalität, der Fungibilität und der Äquivalenz des Kernmaterials.

(4)   Änderungen der in den Artikeln I, V oder VI genannten IAEO-Dokumente werden im Rahmen dieses Abkommens nur wirksam, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege davon unterrichtet haben, dass sie die Änderungen anerkennen.

Artikel IX

Verwaltungsvereinbarungen

(1)   Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien treffen Verwaltungsvereinbarungen, um die wirksame Umsetzung der Bestimmungen dieses Abkommens sicherzustellen.

(2)   Diese Verwaltungsvereinbarungen können unter anderem Finanzierungsbestimmungen, die Zuweisung der Zuständigkeiten für die Durchführung sowie ausführliche Bestimmungen über die Verbreitung von Informationen und die Rechte an geistigem Eigentum betreffen.

(3)   Gemäß Absatz 1 getroffene Verwaltungsvereinbarungen können schriftlich im Einvernehmen der zuständigen Behörden beider Seiten geändert werden.

Artikel X

Anwendbares Recht

Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens findet in Übereinstimmung mit den in Südafrika und in der Europäischen Union geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie mit den internationalen Übereinkünften statt, die die Vertragsparteien unterzeichnet haben. Im Falle der Gemeinschaft umfasst das geltende Recht auch den Euratom-Vertrag und das davon abgeleitete Recht.

Artikel XI

Nichteinhaltung

(1)   Bei einer Verletzung grundlegender Bestimmungen dieses Abkommens durch eine Vertragspartei oder einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft kann die jeweils andere Vertragspartei mit einer entsprechenden schriftlichen Benachrichtigung die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens vollständig oder teilweise aussetzen oder beenden.

(2)   Bevor eine der Vertragsparteien zu einer solchen Maßnahme schreitet, finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt, um zu einer Entscheidung darüber zu gelangen, ob Abhilfemaßnahmen erforderlich sind, und, sofern dies der Fall ist, darüber, welche Abhilfemaßnahmen innerhalb welchen zeitlichen Rahmens zu ergreifen sind. Solche Maßnahmen werden nur eingeleitet, wenn die beschlossenen Maßnahmen nicht innerhalb des von den Vertragsparteien beschlossenen zeitlichen Rahmens umgesetzt wurden oder wenn nach Ablauf eines von den Vertragsparteien festgelegten Zeitraums keine Lösung gefunden wird.

(3)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, berührt die Beendigung dieses Abkommens nicht die Durchführung von Vereinbarungen und/oder Verträgen, die während seiner Geltungsdauer geschlossen wurden, aber zum Zeitpunkt seiner Beendigung noch nicht abgeschlossen sind.

Artikel XII

Konsultation und Beilegung von Streitigkeiten

(1)   Auf Antrag einer der Vertragsparteien kommen bei Bedarf Vertreter der Vertragsparteien zusammen, um über Fragen zu beraten, die sich bei der Auslegung oder der Umsetzung dieses Abkommens ergeben, die Umsetzung zu überwachen und Vereinbarungen für die Zusammenarbeit zu erörtern, die über die im Abkommen vorgesehenen hinausgehen. Diese Konsultationen können auch in Form eines Briefwechsels stattfinden.

(2)   Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieses Abkommens ergeben, die nicht im Verhandlungsweg oder auf anderem Wege von den Vertragsparteien beigelegt werden können, werden auf Antrag einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht vorgelegt, das aus drei Schiedsrichtern besteht. Jede Vertragspartei benennt einen Schiedsrichter; die beiden benannten Schiedsrichter wählen einen dritten, der nicht Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien ist und den Vorsitz führt. Hat eine Vertragspartei binnen dreißig Tagen nach dem Schiedsantrag keinen Schiedsrichter benannt, kann die andere Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs um Ernennung eines Schiedsrichters für die Vertragspartei ersuchen, die noch keinen Schiedsrichter benannt hat. Ist binnen dreißig Tagen nach der Be- oder Ernennung der Schiedsrichter für die beiden Vertragsparteien der dritte Schiedsrichter noch nicht gewählt, kann jede der Vertragsparteien den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs um Ernennung des dritten Schiedsrichters ersuchen. Das Quorum ist mit der Mehrheit der Mitglieder des Schiedsgerichts erreicht; alle Entscheidungen werden durch mehrheitliche Abstimmung aller Mitglieder des Schiedsgerichts getroffen. Das Schiedsverfahren wird durch das Schiedsgericht festgelegt. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind für beide Vertragsparteien verbindlich und von ihnen umzusetzen. Die Vergütung der Schiedsrichter wird auf der gleichen Grundlage festgelegt wie diejenige von Ad-hoc-Richtern des Internationalen Gerichtshofs.

(3)   Bei der Beilegung von Streitigkeiten wird der englische Wortlaut dieses Abkommens zugrunde gelegt.

Artikel XIII

Zusatzbestimmungen

(1)   Dieses Abkommen berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, bilaterale Vereinbarungen mit Südafrika abzuschließen, die die Befugnisse der Mitgliedstaaten einerseits und der Gemeinschaft andererseits achten und die vollständig in Einklang mit den Zielen und Bedingungen dieses Abkommens stehen. Bilaterale Vereinbarungen, die von bestimmten Mitgliedstaaten vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Südafrika abgeschlossen wurden, können weiterhin Anwendung finden.

(2)   Entsprechend der jeweiligen Zuständigkeit der Vertragsparteien und vorbehaltlich der Zustimmung der betreffenden Vertragsparteien sollten, sofern angebracht, Bestimmungen zur Verknüpfung jener Vereinbarungen und dieses Abkommens aufgesetzt werden.

Artikel XIV

Änderungen und Status des Anhangs

(1)   Die Vertragsparteien können einander auf Ersuchen einer der Vertragsparteien über mögliche Änderungen dieses Abkommens konsultieren, insbesondere um internationalen Entwicklungen im Bereich der nuklearen Sicherungsmaßnahmen Rechnung zu tragen.

(2)   Dieses Abkommen kann im Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.

(3)   Änderungen treten an dem Tag in Kraft, den die Vertragsparteien durch den Austausch diplomatischer Noten festlegen.

(4)   Der Anhang dieses Abkommens ist Bestandteil des Abkommens und kann im Einklang mit den Absätzen 1 bis 3 geändert werden.

Artikel XV

Inkrafttreten und Geltungsdauer

(1)   Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte der Vertragsparteien schriftlich notifiziert hat, dass ihre für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(2)   Dieses Abkommen wird für zehn Jahre geschlossen. Anschließend verlängert sich dieses Abkommen automatisch um jeweils fünf Jahre, es sei denn, eine Vertragspartei hat der anderen mindestens sechs Monate vor Ablauf eines solchen Fünfjahreszeitraums ihre Absicht mitgeteilt, das Abkommen zu beenden.

(3)   Ungeachtet der Aussetzung, der Beendigung oder des Erlöschens dieses Abkommens oder einer Zusammenarbeit in seinem Rahmen, aus welchem Grund auch immer, bleiben die Verpflichtungen aus den Artikeln III, IV, V, VI, VII, VIII, IX und X in Kraft, solange Kernmaterial, nicht nukleares Material und Ausrüstungen, die diesen Artikeln unterliegen, im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei oder — gleichgültig, an welchem Ort — unter ihrer Hoheitsgewalt oder Kontrolle verbleiben oder bis nach Maßgabe des Artikels IV festgestellt wird, dass das Kernmaterial nicht mehr verwendbar ist oder praktisch nicht mehr zur Verarbeitung in eine Form rückgewinnbar ist, in der es für eine vom Standpunkt der Sicherungsmaßnahmen relevante nukleare Tätigkeit verwendet werden kann.

Geschehen zu Pretoria am achtzehnten Juli zweitausenddreizehn in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

Für die Europäische Atomgemeinschaft

Andris PIEBALGS

Für die Regierung der Republik Südafrika

Ben MARTINS


ANHANG

Leitlinien für die Aufteilung von Rechten an geistigem Eigentum aus gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen des Abkommens über die Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie

I.   INHABERSCHAFT AN RECHTEN SOWIE DEREN AUFTEILUNG UND AUSÜBUNG

1.

Dieser Anhang gilt für alle Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird. Die Teilnehmer erarbeiten gemeinsam Technologiemanagementpläne (TMP) betreffend die Inhaberschaft an und die Nutzung, einschließlich Veröffentlichung, von Informationen und geistigem Eigentum, die aus den Kooperationstätigkeiten hervorgehen. Die TMP müssen von den Vertragsparteien vor dem Abschluss spezifischer Verträge über Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Entwicklung, auf die sie sich beziehen, genehmigt werden.

Bei der Ausarbeitung von TMP werden die Ziele der Kooperationstätigkeiten, die jeweiligen Beiträge der Teilnehmer, die Besonderheiten der Lizenzvergabe nach Hoheitsgebiet oder Anwendungsbereich, die Erfordernisse der geltenden Rechtsvorschriften und andere von den Teilnehmern als angemessen betrachtete Faktoren berücksichtigt. Auch die Rechte und Pflichten hinsichtlich der Ergebnisse geistiger Tätigkeiten (EGT) bei Forschungsarbeiten, die von Gastforschern im Rahmen dieses Abkommens durchgeführt werden, werden in den TMP geregelt.

2.

EGT, die aus den Kooperationstätigkeiten hervorgehen und im TMP nicht geregelt sind, werden mit Zustimmung der Vertragsparteien nach den Grundsätzen des TMP aufgeteilt. Bei Uneinigkeit gehören diese EGT all denen gemeinsam, die an den gemeinsamen Forschungsarbeiten, bei denen die EGT erarbeitet wurden, mitgewirkt haben. Jeder Teilnehmer, für den diese Bestimmung gilt, kann diese EGT für seine eigenen gewerblichen Zwecke ohne geografische Begrenzung nutzen.

3.

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die andere Vertragspartei und ihre Teilnehmer die Rechte an EGT nach diesen Grundsätzen erhalten.

4.

Unter Wahrung der Wettbewerbsbedingungen in den unter das Abkommen fallenden Bereichen ist jede Vertragspartei darum bemüht sicherzustellen, dass die Rechte, die aufgrund dieses Abkommens und aufgrund von Maßnahmen im Rahmen dieses Abkommens erworben wurden, so genutzt werden, dass sie insbesondere Folgendes fördern:

i)

die Verbreitung und Verwertung von Informationen, die im Rahmen dieses Abkommens erarbeitet, rechtmäßig offenbart oder auf andere Art und Weise rechtmäßig zur Verfügung gestellt werden, und

ii)

die Einführung und Umsetzung internationaler technischer Normen.

II.   URHEBERRECHTLICH GESCHÜTZTE WERKE

Im Rahmen dieses Abkommens sind Urheberrechte, die den Vertragsparteien oder deren Teilnehmern gehören, im Einklang mit der Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971) zu behandeln.

III.   WISSENSCHAFTLICHE SCHRIFTWERKE

Unbeschadet des Abschnitts IV werden Forschungsergebnisse, soweit im Rahmen des TMP nichts anderes vereinbart wird, von den an den Kooperationstätigkeiten beteiligten Vertragsparteien oder den Teilnehmern gemeinsam veröffentlicht. Vorbehaltlich dieser Grundregel gelten folgende Verfahren:

a)

Werden von einer Vertragspartei oder ihren Teilnehmern wissenschaftliche und technische Zeitschriften, Artikel, Berichte, Bücher, einschließlich Videoaufnahmen und Software, veröffentlicht, die auf den Ergebnissen von Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beruhen, so haben die andere Vertragspartei und ihre Teilnehmer Anspruch auf eine weltweite nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz zur Übersetzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Übermittlung und öffentlichen Verbreitung solcher Werke.

b)

Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass Schriftwerke wissenschaftlicher Natur, die auf Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beruhen und von unabhängigen Verlagen veröffentlicht werden, weitest möglich verbreitet werden.

c)

Alle Exemplare eines urheberrechtlich geschützten Werks, das öffentlich verbreitet werden soll und auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Abkommens entstanden ist, müssen den Namen oder das Pseudonym des Verfassers beziehungsweise der Verfasser des Werks aufweisen, es sei denn, dass die Verfasser die Erwähnung ihres Namens ausdrücklich ablehnen. Außerdem muss auf den Exemplaren deutlich sichtbar auf die gemeinsame Unterstützung durch die Vertragsparteien und/oder ihre Vertreter beziehungsweise Organisationen hingewiesen werden.

IV.   NICHT OFFENBARTE INFORMATIONEN

1.   Nicht offenbarte, in Dokumentenform vorliegende Informationen

a)

Jede Vertragspartei beziehungsweise ihre Teilnehmer erklären zum frühestmöglichen Zeitpunkt, vorzugsweise im TMP, welche Informationen im Rahmen des Abkommens nicht offenbart werden sollen, wobei unter anderem folgende Kriterien berücksichtigt werden:

Geheimhaltung der Informationen in dem Sinne, dass die Informationen in ihrer Gesamtheit oder Teile der Informationen in bestimmter Zusammensetzung den Sachverständigen dieses Gebiets im Allgemeinen weder bekannt noch rechtmäßig ohne weiteres zugänglich sind;

tatsächlicher oder potenzieller gewerblicher Wert der Informationen aufgrund ihrer Geheimhaltung;

früherer Schutz der Informationen in dem Sinne, dass die gesetzlich Berechtigten sachlich angemessene Maßnahmen getroffen haben, um die Geheimhaltung zu wahren.

Die Vertragsparteien und ihre Teilnehmer können in bestimmten Fällen vereinbaren, dass, sofern nichts anderes angegeben wird, die Informationen oder Teile davon, die im Laufe der Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens zur Verfügung gestellt, ausgetauscht oder erarbeitet wurden, nicht offenbart werden dürfen.

b)

Jede Partei trägt dafür Sorge, dass die im Rahmen dieses Abkommens nicht offenbarten Informationen und deren entsprechend schutzwürdiger Charakter von der anderen Vertragspartei ohne weiteres als solche zu erkennen sind, beispielsweise durch eine entsprechende Kennzeichnung oder eine einschränkende Erklärung. Dies gilt auch für jede vollständige oder teilweise Wiedergabe dieser Informationen.

Eine Vertragspartei, die aufgrund dieses Abkommens nicht offenbarte Informationen erhält, beachtet deren schutzwürdigen Charakter. Diese Beschränkungen werden automatisch hinfällig, wenn der Eigentümer diese Informationen ohne Beschränkung auf Sachverständige des Gebiets offenbart.

c)

Eine Vertragspartei kann nicht offenbarte Informationen, von denen sie im Rahmen dieses Abkommens Kenntnis erhält, an Personen, die in oder von der empfangenden Vertragspartei beschäftigt werden, und an andere beteiligte Abteilungen oder Behörden der empfangenden Vertragspartei, die entsprechende Befugnisse für die besonderen Zwecke der laufenden Kooperationstätigkeiten erhalten haben, weitergeben, sofern dies im Rahmen einer speziellen Vereinbarung über die Vertraulichkeit geschieht und die nicht offenbarten Informationen — wie oben geregelt — ohne weiteres als solche zu erkennen sind.

d)

Mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vertragspartei, die nicht offenbarte Informationen im Rahmen dieses Abkommens weitergibt, kann die empfangende Vertragspartei diese Informationen weiter verbreiten, als dies sonst nach Buchstabe c zulässig wäre. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Festlegung von Verfahren für die Einholung und Erteilung einer vorherigen schriftlichen Zustimmung zu einer weiteren Verbreitung zusammen, wobei jede Vertragspartei diese Zustimmung erteilt, soweit die eigenen Regelungen und Rechtsvorschriften dies zulassen.

2.   Nicht offenbarte, nicht in Dokumentenform vorliegende Informationen

Nicht offenbarte, nicht in Dokumentenform vorliegende Informationen oder sonstige vertrauliche oder schutzwürdige Informationen, die in Seminaren oder anderen Veranstaltungen im Rahmen dieses Abkommens zur Verfügung gestellt werden, oder Informationen, die auf der Beschäftigung von Personal, der Nutzung von Einrichtungen oder gemeinsamen Projekten beruhen, werden von den Vertragsparteien oder ihren Teilnehmern nach den in diesem Anhang niedergelegten Leitlinien für Dokumentationswissen behandelt, sofern der Empfänger der nicht offenbarten oder sonstigen vertraulichen oder schutzwürdigen Informationen auf die Vertraulichkeit der mitgeteilten Informationen zum Zeitpunkt der Mitteilung hingewiesen wurde.

3.   Überwachung

Jede Vertragspartei ist darum bemüht sicherzustellen, dass nicht offenbarte Informationen, von denen sie im Rahmen dieses Abkommens Kenntnis erhält, in der darin geregelten Art und Weise überwacht werden. Stellt eine Vertragspartei fest oder ist aus begründetem Anlass davon auszugehen, dass sie die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 über die Nichtweitergabe nicht mehr einhalten kann, so unterrichtet sie davon unverzüglich die andere Vertragspartei. Die Vertragsparteien beraten daraufhin über geeignete Maßnahmen.

V.   HAUPTMERKMALE EINES TECHNOLOGIEMANAGEMENTPLANS (TMP)

Der TMP ist eine besondere Vereinbarung der Teilnehmer über die Durchführung der Kooperationstätigkeiten und ihre jeweiligen Rechte und Pflichten. In Bezug auf die EGT wird im TMP normalerweise unter anderem Folgendes geregelt: Inhaberschaft, Schutz, Nutzerrechte für FuE-Zwecke, Auswertung und Verbreitung einschließlich der Regelungen für die gemeinsame Veröffentlichung, Rechte und Pflichten von Gastforschern sowie Streitbeilegungsverfahren. Im TMP können auch Fragen im Zusammenhang mit primären und sekundären Informationen, der Lizenzvergabe und den Endergebnissen geregelt werden.


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