EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 22011D0216

2011/216/EU: Beschluss Nr. 1/2011 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 31. März 2011 zur Anpassung von Anhang 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

OJ L 90, 6.4.2011, p. 53–54 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/216/oj

6.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/53


BESCHLUSS Nr. 1/2011 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DEN HANDEL MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN EINGESETZTEN GEMISCHTEN AUSSCHUSSES FÜR LANDWIRTSCHAFT

vom 31. März 2011

zur Anpassung von Anhang 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

(2011/216/EU)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS FÜR LANDWIRTSCHAFT —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (1), im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet, insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.

(2)

Anhang 3 des Abkommens sieht Zugeständnisse bei Käse vor, insbesondere die schrittweise Liberalisierung des Handels mit Käse während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens.

(3)

Die Europäische Union und die Schweizerische Eidgenossenschaft kommen überein, in das Abkommen einen neuen Anhang 12 zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel aufzunehmen, der eine Kohärenz der Spezifikationen, insbesondere von Käse, erfordert.

(4)

Daher muss Anhang 3 geändert werden, um sowohl der vollständigen Liberalisierung des bilateralen Handels mit Käse mit Wirkung vom 1. Juni 2007 als auch dem in einem neuen Anhang 12 festzulegenden Schutz geografischer Angaben Rechnung zu tragen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und seine Anlagen erhalten die Fassung des Wortlauts im Anhang des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach der Annahme durch den Gemischten Ausschuss in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 31. März 2011.

Für den Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft

Der Vorsitzende und Leiter der Schweizerischen Delegation

Jacques CHAVAZ

Der Leiter der Delegation der EU

Nicolas VERLET

Der Sekretär des Ausschusses

Chantal MOSER


(1)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.


ANHANG

„ANHANG 3

1.

Der bilaterale Handel mit allen Erzeugnissen der Position 0406 des Harmonisierten Systems wird mit Wirkung vom 1. Juni 2007 vollständig liberalisiert, indem alle Zölle und Kontingente abgeschafft werden.

2.

Bei der Ausfuhr von Käse in die Schweiz wendet die Europäische Union keine Ausfuhrerstattungen an. Bei der Ausfuhr von Käse in die Europäische Union wendet die Schweiz keine Ausfuhrsubventionen (1) an.

3.

Für Erzeugnisse des KN-Codes 0406 mit Ursprung in der Europäischen Union oder der Schweiz, die zwischen diesen beiden Parteien gehandelt werden, muss keine Einfuhrlizenz vorgelegt werden.

4.

Die Europäische Union und die Schweiz gewährleisten, dass die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere Einfuhr- oder Ausfuhrmaßnahmen beeinträchtigt werden.

5.

Treten Störungen in Form von Veränderungen bei den Preisen und/oder den Einfuhren im Gebiet einer der Parteien auf, so finden auf Ersuchen einer der Parteien so bald wie möglich Beratungen im Ausschuss gemäß Artikel 6 des Abkommens statt, um geeignete Lösungen zu finden. Zu diesem Zweck vereinbaren die Parteien, in regelmäßigen Abständen Marktnotierungen sowie alle sonstigen zweckdienlichen Informationen zum Markt für einheimischen und eingeführten Käse auszutauschen.


(1)  Die Grundbeträge, auf die sich der Abbau der Ausfuhrsubventionen gründete, wurden in gemeinsamem Einvernehmen der Parteien auf der Grundlage der Differenz der voraussichtlich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens geltenden institutionellen Milchpreise einschließlich der Zulage für die zu Käse verarbeitete Milch berechnet und anhand der für die Herstellung der betreffenden Käse erforderlichen Milchmenge ermittelt, wobei der Betrag, um den die Zölle durch die Gemeinschaft gesenkt wurden, in Abzug gebracht wird, ausgenommen beim unter ein Kontingent fallenden Käse.“


Top