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Document 22011A0406(03)

Freiwilliges Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kongo über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT)

OJ L 92, 6.4.2011, p. 127–238 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 033 P. 199 - 310

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Related Council decision

22011A0406(03)

Freiwilliges Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kongo über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT)

Amtsblatt Nr. L 092 vom 06/04/2011 S. 127 - 238


Freiwilliges Partnerschaftsabkommen

zwischen der Europäischen Union und der Republik Kongo über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT)

DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend "Union" genannt,

und

DIE REPUBLIK KONGO, nachstehend "Kongo" genannt,

beide nachstehend "Vertragsparteien" genannt —

IN ANBETRACHT der engen Arbeitsbeziehungen zwischen der Union und Kongo, insbesondere im Kontext des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 [1], geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005, nachstehend "Cotonou-Abkommen" genannt;

KENNTNIS NEHMEND von der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über einen EU-Aktionsplan für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) [2] als ersten Schritt zur Bewältigung des dringenden Problems des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels;

UNTER HINWEIS auf die Ministererklärung von Yaoundé vom 16. Oktober 2003 über Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor in Afrika;

ANGESICHTS der Bedeutung der Grundsätze des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, unterzeichnet im Juni 1992 in Rio de Janeiro und der Rio-Erklärung von 1992 im Zusammenhang mit der Gewährleistung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung, insbesondere des Grundsatzes 10, der die Bedeutung der öffentlichen Bewusstseinsbildung und die Beteiligung der Öffentlichkeit an Umweltfragen betrifft, und des Grundsatzes 22, der die grundlegende Rolle indigener Bevölkerungsgruppen und ihrer Gemeinschaften sowie anderer ortsansässiger Gemeinschaften bei der Bewirtschaftung und Entwicklung der Umwelt betrifft, sowie der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker vom 13. September 2007;

EINGEDENK des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) und insbesondere der Bedingung, dass die CITES-Vertragsparteien Ausfuhrgenehmigungen für Exemplare der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilen, insbesondere nur dann, wenn die Exemplare nicht unter Verletzung der von den betreffenden Staaten zum Schutz von Tieren und Pflanzen erlassenen Rechtsvorschriften beschafft wurden;

IN ANBETRACHT der Bedeutung, die die Vertragsparteien den international vereinbarten Entwicklungszielen und den Millenniums-Entwicklungszielen der Vereinten Nationen beimessen;

IN ANBETRACHT der Bedeutung, die die Vertragsparteien den Grundsätzen und Regeln des multilateralen Handelssystems beimessen, insbesondere den Rechten und Pflichten, die sich aus dem GATT 1994 und den anderen multilateralen Übereinkünften zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) ergeben, und in Anbetracht der Bedeutung, die die Vertragsparteien einer transparenten und nichtdiskriminierenden Anwendung derselben beimessen;

GESTÜTZT auf die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft [3];

IN DER ERWÄGUNG, dass mit dem kongolesischen Legalitätsprüfungssystem für Holzprodukte die Legalität aller und nicht nur der für die Union bestimmten Holzausfuhren sichergestellt werden soll;

IN DER ERWÄGUNG, dass Kongo willens ist, sich für die nachhaltige Bewirtschaftung der Forstressourcen gemäß den internationalen Übereinkünften und Verträgen einzusetzen, insbesondere gemäß dem Vertrag vom 5. Februar 2005 über den Erhalt und die nachhaltige Bewirtschaftung der Waldökosysteme und zur Errichtung der Zentralafrikanischen Waldkommission sowie den Verfassungsbestimmungen vom 20. Januar 2002 und dem Gesetz 16-2000 vom 20. November 2000 über den Forstkodex —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Ziel

Im Einklang mit dem gemeinsamen Engagement der Vertragsparteien für eine nachhaltige Bewirtschaftung aller Arten von Wäldern besteht das Ziel dieses Abkommens in der Schaffung eines rechtlichen Rahmens, der gewährleisten soll, dass alle unter dieses Abkommen fallenden Holzprodukte, die aus Kongo in die Union eingeführt werden, legal erzeugt wurden, sowie in der Förderung des Handels mit solchen Holzprodukten.

Außerdem dient das Abkommen als Grundlage für den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, so dass die uneingeschränkte Umsetzung des Abkommens erleichtert und gefördert wird und die Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor verbessert werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Einfuhr in die Union" ist die Überführung von solchen Holzprodukten in den zollrechtlich freien Verkehr der Union im Sinne des Artikels 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften [4], die nicht als "Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind", im Sinne des Artikels 1 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften [5] eingestuft werden können;

b) "Ausfuhr" ist der Umstand, dass Holzprodukte das geografische Gebiet Kongos physisch verlassen oder daraus verbracht werden; ausgenommen sind Holzprodukte, die unter Aufsicht der kongolesischen Zollbehörden im Transit durch kongolesisches Staatsgebiet verbracht werden;

c) "Holzprodukte" sind die in Anhang I aufgeführten Produkte;

d) "HS-Code" ist ein sechsstelliger Code des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren, das mit dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren der Weltzollorganisation geschaffen wurde;

e) "FLEGT-Genehmigung" ist eine Genehmigung für eine Ladung, die auf legale Erzeugung zurückgeht;

f) "Genehmigungsstelle" ist die Stelle, die FLEGT-Genehmigungen erteilt und für gültig erklärt;

g) "zuständige Behörden" sind die von den Mitgliedstaaten der Union benannten Behörden, die FLEGT-Genehmigungen entgegennehmen, anerkennen und prüfen;

h) "Ladung" ist eine Menge von Holzprodukten, für die eine FLEGT-Genehmigung ausgestellt wurde und die von einem Versender verschickt und bei einer Zollstelle der Union zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird;

i) "legal erzeugtes Holz" ist Holz, das nach den in Anhang II genannten in Kongo geltenden Rechtsvorschriften für die Bewirtschaftung und Nutzung der Wälder erworben, erzeugt und vermarktet wurde.

Artikel 3

FLEGT-Genehmigungssystem

(1) Die Vertragsparteien dieses Abkommens richten ein Genehmigungssystem im Rahmen des Aktionsplans "Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor" (nachstehend "FLEGT-Genehmigungssystem" genannt) ein. Es sieht eine Reihe von Verfahren und Anforderungen vor, damit überprüft und durch FLEGT-Genehmigungen bestätigt werden kann, dass die in die Union verbrachten Holzprodukte legal erzeugt wurden. Nach der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 dürfen in die Union nur Ladungen aus Kongo eingeführt werden, für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt.

(2) Das FLEGT-Genehmigungssystem gilt für die in Anhang I aufgeführten Holzprodukte.

Artikel 4

Genehmigungsstelle

(1) Kongo benennt eine Genehmigungsstelle und teilt der Europäischen Kommission deren Kontaktdaten mit. Die Vertragsparteien machen diese Informationen öffentlich zugänglich.

(2) Die Genehmigungsstelle prüft, ob die Holzprodukte nach den in Anhang II genannten Rechtsvorschriften legal erzeugt wurden. Die Genehmigungsstelle erteilt nach den in Anhang III erläuterten Modalitäten FLEGT-Genehmigungen für Ladungen von legal von Kongo erzeugten, erworbenen oder eingeführten und zur Ausfuhr in die Union bestimmten Holzprodukten sowie gegebenenfalls die erforderlichen Unterlagen für Holzprodukte, die unter Aufsicht der kongolesischen Zollbehörden im Transit durch kongolesisches Staatsgebiet verbracht werden.

(3) Die Genehmigungsstelle erteilt keine FLEGT-Genehmigungen für Holzprodukte, die aus Holzprodukten bestehen oder Holzprodukte enthalten, die nach Kongo aus einem Drittland eingeführt wurden, außer wenn diese nach den in Anhang III genannten Bedingungen eingeführten Holzprodukte nachweislich in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlandes erzeugt und ausgeführt wurden.

(4) Die Genehmigungsstelle behält ihre Verfahren für die Erteilung der FLEGT-Genehmigungen bei und macht sie öffentlich zugänglich. Die Genehmigungsstelle führt außerdem Aufzeichnungen über alle Ladungen, für die FLEGT-Genehmigungen erteilt wurden, und stellt diese Aufzeichnungen unter Einhaltung der nationalen Datenschutzbestimmungen zum Zweck der unabhängigen Überwachung zur Verfügung, wobei die Vertraulichkeit der rechtlich geschützten Daten des Ausführers gewahrt wird.

Artikel 5

Zuständige Behörden der Union

(1) Die Europäische Kommission teilt Kongo die Kontaktdaten der von den Mitgliedstaaten der Union benannten zuständigen Behörden mit.

(2) Die zuständigen Behörden überprüfen, ob für die einzelnen Ladungen jeweils eine gültige FLEGT-Genehmigung vorliegt, bevor die betreffende Ladung in den zollrechtlich freien Verkehr der Union übergeführt wird. Die Überführung der Ladung in den zollrechtlich freien Verkehr kann ausgesetzt und die Ladung zurückgehalten werden, wenn Zweifel an der Gültigkeit der FLEGT-Genehmigung bestehen. Die Verfahren zur Überführung von Ladungen, für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt, in den zollrechtlich freien Verkehr der Union sind in Anhang IV beschrieben.

(3) Die zuständigen Behörden führen über die entgegengenommenen FLEGT-Genehmigungen Aufzeichnungen, die sie jährlich veröffentlichen.

(4) Im Einklang mit den nationalen Datenschutzbestimmungen gewähren die zuständigen Behörden den Personen oder Stellen, die von Kongo als unabhängige Überwachungsinstanzen benannt wurden, Zugang zu den einschlägigen Dokumenten und Daten.

(5) Die zuständigen Behörden der Union handeln im Falle von Ladungen von Holzprodukten, die aus den in den Anhängen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) aufgelisteten Arten hergestellt wurden, nicht nach Absatz 2, soweit in diesem Fall eine Überprüfung nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels [6] vorzunehmen ist. Gleichwohl wird nach dem FLEGT-Genehmigungssystem die Legalität des Holzeinschlags bestätigt.

Artikel 6

FLEGT-Genehmigungen

(1) Mit der Erteilung von FLEGT-Genehmigungen bescheinigt die Genehmigungsstelle, dass die betreffenden Holzprodukte legal erzeugt wurden.

(2) Die FLEGT-Genehmigung wird auf einem in französischer Sprache abgefassten Formular erstellt.

(3) Die Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen elektronische Systeme für die Ausstellung, Übermittlung und Entgegennahme von FLEGT-Genehmigungen einrichten.

(4) Das Verfahren für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen und die technischen Spezifikationen sind in Anhang V beschrieben.

Artikel 7

Legalitätstabellen

Für die Zwecke dieses Abkommens enthält Anhang II so genannte Legalitätstabellen mit Kriterien und Indikatoren, anhand deren die Einhaltung der Bestimmungen nachgewiesen werden kann.

Artikel 8

Überprüfung der legalen Erzeugung von Holz

(1) Kongo stellt anhand eines Überprüfungssystems sicher, dass die Holzprodukte, die ausgeführt werden sollen, legal erzeugt wurden und dass nur überprüfte Ladungen in die Union ausgeführt werden. Das Überprüfungssystem sieht auch vor, dass die Einhaltung der Bestimmungen kontrolliert wird, damit gewährleistet ist, dass die zur Ausfuhr in die Union bestimmten Holzprodukte legal erzeugt wurden und dass keine FLEGT-Genehmigungen für Ladungen von Hölzern erteilt werden, die nicht legal erzeugt wurden oder unbekannten Ursprungs sind. Das System sollte auch Verfahren vorsehen, die sicherstellen, dass Holz illegalen oder unbekannten Ursprungs nicht in die Lieferkette gelangt.

(2) Das System zur Überprüfung der legalen Erzeugung von Holzprodukten ist in Anhang III beschrieben.

Artikel 9

Anwendung des Legalitätsprüfungssystems auf alle in Kongo erzeugten Holzprodukte

Kongo wendet das Legalitätsprüfungssystem unabhängig vom jeweiligen Zielmarkt auf alle Holzprodukte an.

Artikel 10

Konsultationen zur Frage der Gültigkeit von Genehmigungen

(1) Bestehen Zweifel an der Gültigkeit einer Genehmigung, so kann die betreffende zuständige Behörde die Genehmigungsstelle um weitere Informationen ersuchen. Erhält die zuständige Behörde innerhalb von einundzwanzig Kalendertagen keine Antwort, so verfährt sie nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und erkennt die Genehmigung nicht an. Steht nach Einholung weiterer Informationen fest, dass die Angaben in der Genehmigung nicht auf die Ladung zutreffen, so verfährt die zuständige Behörde nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und erkennt die Genehmigung nicht an.

(2) Kommt es bei Konsultationen über FLEGT-Genehmigungen zu anhaltenden Meinungsverschiedenheiten oder Schwierigkeiten, so kann die Angelegenheit an den gemeinsamen Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens verwiesen werden.

Artikel 11

Unabhängige Überwachung

(1) Die Vertragsparteien verständigen sich für eine vereinbarte Zeit eine auf eine unabhängige Überwachungsinstanz mit der Wahrnehmung der in Anhang VI genannten Aufgaben, um die Leistungsfähigkeit und Effizienz des FLEGT-Genehmigungssystems zu gewährleisten.

(2) Die unabhängige Überwachungsinstanz erstellt Berichte für die Vertragsparteien nach dem in Anhang VI beschriebenen Verfahren.

(3) Die Vertragsparteien erleichtern der unabhängigen Überwachungsinstanz ihre Tätigkeit, unter anderem, indem sie sicherstellen, dass diese im Hoheitsgebiet beider Vertragsparteien Zugang zu den für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Informationen erhält. Jedoch können die Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer nationalen Datenschutzbestimmungen Informationen zurückhalten, deren Weitergabe ihnen nicht erlaubt ist.

Artikel 12

Unregelmäßigkeiten

Die Vertragsparteien unterrichten einander, wenn sie den Verdacht haben oder feststellen, dass das FLEGT-Genehmigungssystem umgangen oder nicht ordnungsgemäß angewandt wurde, unter anderem in folgenden Fällen:

a) im Falle einer Handelsumlenkung, unter anderem bei Umleitung der Handelsströme aus Kongo in die Union über ein Drittland, wenn Grund zur Annahme besteht, dass damit die Genehmigungspflicht umgangen werden soll,

b) wenn FLEGT-Genehmigungen für Holzprodukte erteilt werden, in denen aus Drittländern eingeführtes Holz aus verdächtigen Quellen enthalten ist, oder

c) im Falle von Betrug bei der Erlangung oder Verwendung von FLEGT-Genehmigungen.

Artikel 13

Zeitpunkt des Beginns der Anwendung des FLEGT-Genehmigungssystems

(1) Die Vertragsparteien notifizieren einander über den gemeinsamen Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens, wenn sie ihrer Auffassung nach die erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben, damit das FLEGT-Genehmigungssystem in vollem Umfang angewandt werden kann.

(2) Über den gemeinsamen Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens geben die Vertragsparteien eine unabhängige Bewertung des Systems in Auftrag, die anhand der in Anhang VII festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Durch die Bewertung wird festgestellt, ob die in Anhang III beschriebene Legalitätsprüfung, die dem FLEGT-Genehmigungssystem zugrunde liegt, ihrem Auftrag gerecht wird und ob die in Artikel 5 und Anhang IV beschriebenen Verfahren für die Entgegennahme, Prüfung und Anerkennung von FLEGT-Genehmigungen in der Union eingerichtet wurden.

(3) Auf der Grundlage der Empfehlungen des gemeinsamen Ausschusses zur Umsetzung des Abkommens vereinbaren die Vertragsparteien einen Zeitpunkt, ab dem das FLEGT-Genehmigungssystem uneingeschränkt angewandt werden soll.

Artikel 14

Zeitplan für die Umsetzung des Abkommens

(1) Die Vertragsparteien stimmen dem Umsetzungszeitplan in Anhang VIII zu.

(2) Über den gemeinsamen Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens bewerten die Vertragsparteien die Fortschritte bei der Umsetzung anhand des Zeitplans gemäß Anhang VIII.

Artikel 15

Weitere zweckdienliche Maßnahmen

(1) Die Vertragsparteien vereinbaren folgende weitere zweckdienliche Maßnahmen, die in Anhang IX dieses Abkommens aufgeführt sind:

a) Aufbau der Kapazitäten der Generalinspektion für Forstwirtschaft;

b) Aufbau der Kapazitäten der Zivilgesellschaft;

c) Ergänzung der Rechtsvorschriften;

d) Umsetzung eines Kommunikationsplans;

e) Einrichtung eines technischen Sekretariats zur Überwachung des Abkommens für die kongolesische Vertragspartei.

(2) Die Vertragsparteien haben festgestellt, dass zur Umsetzung dieses Abkommens in den in Anhang IX genannten Bereichen zusätzliche technische und finanzielle Ressourcen benötigt werden.

(3) Diese zusätzlichen Ressourcen werden nach den üblichen Verfahren der Union und der Mitgliedstaaten der Union für die Programmierung der Hilfe für Kongo sowie nach den eigenen Haushaltsverfahren Kongos bereitgestellt.

(4) Um dies zu unterstützen, sehen die Vertragsparteien den Abschluss einer Vereinbarung vor, wonach die finanziellen und technischen Mittel der Kommission und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union koordiniert werden.

(5) Kongo wacht darüber, dass der Kapazitätenaufbau zur Umsetzung dieses Abkommens in die nationalen Planungsinstrumente, etwa die Strategien zur Armutsbekämpfung, einfließen werden.

(6) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die auf der Grundlage dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen mit den bestehenden und künftigen einschlägigen Entwicklungsprogrammen und -initiativen koordiniert werden.

(7) Diese Ressourcen werden nach den Verfahren bereitgestellt, die zum einen für die Hilfe der Union gemäß dem Cotonou-Abkommen und zum anderen für die bilaterale Unterstützung Kongos durch die Mitgliedstaaten der Union gelten.

Artikel 16

Einbeziehung einschlägiger Akteure in die Umsetzung des Abkommens

(1) Gemäß seinen internationalen und subregionalen Verpflichtungen, insbesondere dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt vom Juni 1992 und dem Vertrag vom 5. Februar 2005 über den Erhalt und die nachhaltige Bewirtschaftung der Waldökosysteme und zur Errichtung der Zentralafrikanischen Waldkommission bezieht Kongo die beteiligten Akteure in die Umsetzung dieses Abkommens mit ein.

(2) Die Union konsultiert regelmäßig die beteiligten Akteure zur Umsetzung dieses Abkommens unter Berücksichtigung ihrer Verpflichtungen nach dem Aarhus-Übereinkommen von 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.

Artikel 17

Soziale Schutzmaßnahmen

(1) Zur Minimierung etwaiger negativer Auswirkungen kommen die Vertragsparteien überein, ein besseres Verständnis der Existenzgrundlagen potenziell betroffener indigener und ortsansässiger Gemeinschaften zu entwickeln, auch wenn diese am illegalen Holzeinschlag beteiligt sind.

(2) Die Vertragsparteien überwachen die Auswirkungen dieses Abkommens auf diese Gemeinschaften und ergreifen geeignete Maßnahmen zur Abfederung etwaiger negativer Auswirkungen. Die Vertragsparteien können vereinbaren, zusätzliche Maßnahmen gegen negative Auswirkungen zu ergreifen.

Artikel 18

Marktanreize

Die Union bemüht sich unter Berücksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen um die Förderung des Zugangs der unter dieses Abkommen fallenden Holzprodukte zu ihrem Markt. Dazu gehören folgende Maßnahmen:

a) Förderung von Beschaffungsstrategien im öffentlichen und im privaten Sektor, die Bemühungen Rechnung tragen, die Lieferung von legalen forstwirtschaftlichen Erzeugnisse und insbesondere Holzprodukten zu gewährleisten, und

b) Förderung von Produkten mit FLEGT-Genehmigung auf dem Unionsmarkt.

Artikel 19

Gemeinsamer Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens

(1) Die Vertragsparteien richten einen gemeinsamen Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens ein, um die Überwachung und Bewertung des Abkommens zu erleichtern. Ebenso soll der Ausschuss den Dialog und den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien fördern.

(2) Jede Vertragspartei benennt ihre Vertreter in dem gemeinsamen Ausschuss. Die Beschlussfassung des Ausschusses erfolgt einvernehmlich.

(3) Für die Tätigkeit des gemeinsamen Ausschusses zur Umsetzung des Abkommens gilt Folgendes:

a) Er tritt mindestens zweimal jährlich an einem von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt zusammen.

b) Er stellt seine Tagesordnungen und die Aufgabenbeschreibung für die gemeinsamen Maßnahmen auf.

c) Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

d) Der Vorsitz in den Sitzungen wird von den Vertragsparteien gemeinsam geführt.

e) Er sorgt für eine möglichst große Transparenz seiner Tätigkeit und verschafft der Öffentlichkeit Zugang zu Informationen über seine Tätigkeit und seine Beschlüsse.

f) Bei Bedarf werden Arbeitsgruppen oder andere Untergremien gebildet, wenn es um Tätigkeitsbereiche geht, die spezifisches Fachwissen erfordern.

g) Es wird ein Jahresbericht veröffentlicht. Einzelheiten zu dessen Inhalt sind in Anhang X aufgeführt.

(4) Die einzelnen Aufgaben des gemeinsamen Ausschusses zur Umsetzung des Abkommens sind in Anhang XI beschrieben.

(5) Zwischen der Paraphierung und dem Inkrafttreten des Abkommens wird die Umsetzung des Abkommens durch einen gemeinsamen Konzertierungs- und Überwachungsmechanismus erleichtert.

Artikel 20

Mitteilungen zur Umsetzung des Abkommens

(1) Für offizielle Mitteilungen zur Umsetzung dieses Abkommens zuständige Vertreter der Vertragsparteien:

Kongo: | Europäische Union: |

Minister für nachhaltige Entwicklung, Forstwirtschaft und Umwelt | Leiter der Delegation der Europäischen Union in Kongo |

(2) Die Vertragsparteien übermitteln einander die für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen Informationen.

Artikel 21

Berichterstattung und Veröffentlichung

(1) Die Unterrichtung der Öffentlichkeit ist eines der Schlüsselelemente dieses Abkommens zur Förderung der Politikgestaltung. Dadurch wird das System transparenter, was seine Anwendung und deren Kontrolle erleichtert. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit erlaubt außerdem eine bessere Rechnungslegung und eine größere Rechenschaftspflicht der einzelnen beteiligten Akteure. Die Informationen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind und verbreitet werden, sind in Anhang X aufgeführt.

(2) Jede Vertragspartei wählt die am besten geeigneten Mechanismen, um Informationen zu veröffentlichen (Medien, Internet, Workshops, Jahresberichte). Insbesondere bemühen sich die Vertragsparteien, den einzelnen beteiligten Akteuren im Forstsektor verlässliche und einschlägige Informationen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Diese Mechanismen sind in Anhang X aufgeführt.

Artikel 22

Vertrauliche Informationen

(1) Die Vertragsparteien erklären sich damit einverstanden, vertrauliche Informationen, die im Rahmen dieses Abkommens ausgetauscht werden, in dem nach ihren jeweiligen Rechtsvorschriften erforderlichen Maße zu schützen. Die Vertragsparteien legen keine auf der Grundlage dieses Abkommens ausgetauschten Informationen offen und lassen keine Offenlegung durch ihre Behörden zu, wenn es sich um Betriebsgeheimnisse oder vertrauliche Geschäftsdaten handelt.

(2) Vorbehaltlich Absatz 1 gelten folgende Informationen nicht als vertraulich:

a) Zahl der von Kongo erteilten und von der Union entgegengenommenen FLEGT-Genehmigungen und Volumen der Ausfuhren von Holzprodukten von Kongo in die Union;

b) Name und Anschrift des Genehmigungsinhabers und des Einführers.

Artikel 23

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für das Gebiet, in dem der Vertrag über die über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewandt wird, nach Maßgabe dieses Vertrags einerseits und für das Hoheitsgebiet Kongos andererseits.

Artikel 24

Streitbeilegung

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich um die Beilegung von Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens, indem sie unverzüglich Konsultationen abhalten.

(2) Wird eine Streitigkeit nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des ersten Konsultationsersuchens beigelegt, so kann jede Vertragspartei den gemeinsamen Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens damit befassen, der die Streitigkeit beizulegen versucht. Dem Ausschuss werden alle sachdienlichen Auskünfte erteilt, die für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit im Hinblick auf eine annehmbare Lösung erforderlich sind. Zu diesem Zweck prüft der Ausschuss alle Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses Abkommens.

(3) Gelingt es dem Ausschuss nicht, die Streitigkeit beizulegen, so können die Vertragsparteien:

a) gemeinsam eine dritte Partei um gute Dienste oder um Vermittlung bitten;

b) auf das Schiedsverfahren zurückgreifen. Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 3 Buchstabe a beigelegt werden, so kann die eine Vertragspartei der anderen notifizieren, dass sie einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Vertragspartei ist dann verpflichtet, innerhalb von dreißig Kalendertagen nach der Bestellung des ersten Schiedsrichters einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Innerhalb von zwei Monaten nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters bestellen die Vertragsparteien gemeinsam einen dritten Schiedsrichter. Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung des dritten Schiedsrichters. Der Schiedsspruch ist für die Vertragsparteien verbindlich und unterliegt keinem Rechtsbehelf.

(4) Der gemeinsame Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens legt die Verfahrensregeln für das Schiedsverfahren fest.

Artikel 25

Aussetzung

(1) Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung und die Begründung hierfür werden der anderen Vertragspartei schriftlich notifiziert.

(2) Die Bedingungen dieses Abkommens treten 30 Kalendertage nach dieser Notifizierung außer Kraft.

(3) 30 Kalendertage, nachdem die Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, die andere Vertragspartei unterrichtet hat, dass die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen, wird die Anwendung des Abkommens wieder aufgenommen.

Artikel 26

Änderungen

(1) Will eine Vertragspartei dieses Abkommen ändern, so legt sie mindestens drei Monate vor der nächsten Sitzung des gemeinsamen Ausschusses zur Umsetzung des Abkommens ihren Vorschlag vor. Der Ausschuss erörtert den Vorschlag und gibt im Falle eines Konsenses eine Empfehlung ab. Die Vertragsparteien prüfen die Empfehlung, die sie bei Einverständnis nach ihren jeweiligen Verfahren genehmigen.

(2) Änderungen, die von beiden Vertragsparteien genehmigt wurden, treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(3) Der gemeinsame Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens kann Änderungen der Anhänge dieses Abkommens beschließen.

(4) Notifizierungen über Änderungen werden den gemeinsamen Verwahrern dieses Abkommens übersandt.

Artikel 27

Anhänge

Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 28

Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren schriftlich notifiziert haben.

(2) Die Notifizierungen werden dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union und dem kongolesischen Minister für Auswärtige Angelegenheiten und Frankophonie übersandt, die gemeinsame Verwahrer dieses Abkommens sind.

Artikel 29

Geltungsdauer und Verlängerung

Dieses Abkommen bleibt sieben Jahre in Kraft und wird anschließend um jeweils fünf Jahre verlängert, es sei denn, dass eine Vertragspartei auf die Verlängerung verzichtet, indem sie dies der anderen Vertragspartei mindestens ein Jahr vor Ablauf des Abkommens schriftlich notifiziert.

Artikel 30

Kündigung

Ungeachtet des Artikels 29 kann jede Vertragspartei dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

Artikel 31

Verbindlicher Wortlaut

Dieses Abkommen ist in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei abweichenden Auslegungen ist der französische Wortlaut maßgebend.

Съставено в Брюксел на седемнайсети май две хиляди и десета година.

Hecho en Bruselas, el diecisiete de mayo de dos mil diez.

V Bruselu dne sedmnáctého května dva tisíce deset.

Udfærdiget i Bruxelles den syttende maj to tusind og ti.

Geschehen zu Brüssel am siebzehnten Mai zweitausendzehn.

Kahe tuhande kümnenda aasta maikuu seitsmeteistkümnendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα εφτά Μαΐου δύο χιλιάδες δέκα.

Done at Brussels on the seventeenth day of May in the year two thousand and ten.

Fait à Bruxelles, le dix-sept mai deux mille dix.

Fatto a Bruxelles, addì diciassette maggio duemiladieci.

Briselē, divi tūkstoši desmitā gada septiņpadsmitajā maijā

Priimta du tūkstančiai dešimtų metų gegužės septynioliktą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizedik év május havának tizenhetedik napján.

Magħmul fi Brussell, fis- sbatax-il jum ta’ Mejju tas-sena elfejn u għaxra.

Gedaan te Brussel, de zeventiende mei tweeduizend tien.

Sporządzono w Brukseli dnia siedemnastego maja roku dwa tysiące dziesiątego.

Feito em Bruxelas, em dezassete de Maio de dois mil e dez.

Întocmit la Bruxelles, la șaptesprezece mai două mii zece.

V Bruseli dňa sedemnásteho mája dvetisícdesať.

V Bruslju, dne sedemnajstega maja leta dva tisoč deset.

Tehty Brysselissä seitsemäntenätoista päivänä toukokuuta vuonna kaksituhattakymmenen.

Som skedde i Bryssel den sjuttonde maj tjugohundratio.

За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l’Union européenne

Per l’Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

+++++ TIFF +++++

За Република Конго

Por la República de Congo

Za Konžskou republiku

For Republikken Congo

Für die Republik Kongo

Kongo Vabariigi nimel

Για τη Δημοκρατία του Κονγκό

For the Republic of Congo

Pour la Répubique du Congo

Per la Repubblica del Congo

Kongo Republikas vārdā

Kongo Respublikos vardu

A Kongói Köztársaság részéről

Għar-Repubblika tal-Kongo

Voor de Republiek Congo

W imieniu Republiki Konga

Pela República do Congo

Pentru Republica Congo

Za Konžskú republiku

Za Republiko Kongo

Kongon tasavallan puolesta

För republiken Kongo

+++++ TIFF +++++

[1] ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

[2] KOM(2003) 251 endg. vom 21.5.2003.

[3] ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1.

[4] ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 38.

[5] ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

[6] ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.

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ANHANG I

LISTE DER PRODUKTE, DIE UNTER DAS FLEGT-GENEHMIGUNGSSYSTEM FALLEN

Folgende Produkte fallen unter das FLEGT-Genehmigungssystem:

HS-Codes | Warenbezeichnung |

4403 | Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet (rohes Teakholz) |

4406 | Bahnschwellen aus Holz |

4407 | Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |

4408 | Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger |

4412 | Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz |

44 09 | Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden |

44 01 10 | Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen |

44 01 30 | Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst |

44 02 90 | Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepresst |

44 10 11 | Spanplatten |

44 14 00 | Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen |

44 15 10 | Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln, aus Holz |

44 15 20 | Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz |

44 17 00 | Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz |

44 18 10 | Tischlerarbeiten: Fenster, Fenstertüren, Rahmen und Verkleidungen dafür |

44 18 20 | Tischlerarbeiten: Türen und Rahmen dafür, Türverkleidungen und -schwellen |

44 18 90 | Tischlerarbeiten: Parketttafeln |

94 03 30 | Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art |

94 03 40 | Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art |

94 03 50 | Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art |

94 03 60 | andere Holzmöbel |

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ANHANG II

LEGALITÄTSTABELLEN FÜR HOLZ AUS KONGOLESISCHEN NATURWÄLDERN UND PLANTAGEN

Einleitung

Anhang II des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens besteht aus folgenden Komponenten:

- einer Tabelle zur Bewertung der Legalität von Holz aus Naturwäldern;

- einer Tabelle zur Bewertung der Legalität von Holz aus Plantagen.

Diese beiden Legalitätsbewertungstabellen gelten somit für sämtliche in Kongo erzeugten und vermarkteten Holzprodukte [1].

Die Definition der Legalität lautet wie folgt:

Legal erzeugtes Holz ist Holz, das nach den in Kongo geltenden Rechtsvorschriften für die Bewirtschaftung und Nutzung der Wälder erworben, erzeugt und vermarktet wurde.

Die Legalitätstabellen bilden die Grundlage für die Legalitätsprüfung.

Die Legalitätstabellen sind im Rahmen eines Beteiligungsprozesses unter Einbeziehung der Vertreter der an der nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder beteiligten Akteure (öffentlicher Sektor, Privatwirtschaft und Zivilgesellschaft in Kongo) erarbeitet worden. Außerdem sind diese Tabellen im Februar 2009 einem Praxistest zur Feststellung der Stichhaltigkeit der Indikatoren und Verifikatoren unterzogen worden und konnten dadurch verbessert werden.

Bei Änderungen der Rechtsvorschriften müssen auch die Legalitätstabellen geändert werden. Die mit Begründung versehenen Vorschläge zur Änderung dieses Anhangs werden nach Anhang XI dieses Abkommens dem gemeinsamen Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens zur Annahme vorgelegt.

Die Forsteinrichtungspläne zu den einzelnen Forstkonzessionen sollen jeweils mit einem gesonderten Dekret angenommen werden. Deshalb können die Nummern dieser Dekrete in den Legalitätstabellen nicht angegeben werden.

Neben der Ernte, Verarbeitung und Vermarktung des Holzes werden in den Legalitätstabellen entsprechend der Legalitätsdefinition folgende Aspekte berücksichtigt:

- die Bedingungen für das Bestehen eines forstwirtschaftlichen Unternehmens;

- die Einhaltung der steuerrechtlichen Bestimmungen;

- der Schutz und die Erhaltung der Umwelt;

- die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten;

- die Einbeziehung ortsansässiger und indigener Bevölkerungsgruppen sowie die Achtung ihrer Rechte;

- die Bestimmungen für den Transport des Holzes.

Die Legalitätstabellen gelten für alle in den Artikeln 65 bis 70 des Gesetzes 16-2000 enthaltenen Nutzungsberechtigungen:

- Vereinbarungen zur Forsteinrichtung und Verarbeitung (convention d’aménagement et de transformation — CAT);

- Vereinbarungen zur industriellen Holzverarbeitung (convention de transformation industrielle — CTI);

- Genehmigungen zum Einschlag von Plantagenholz;

- Sondererlaubnisse (permis spéciaux — PS).

1. Legalitätstabellen für Holz aus kongolesischen Naturwäldern

Die Legalitätstabelle für Holz aus Naturwäldern umfasst 5 Grundsätze, 23 Kriterien, 65 Indikatoren und 162 Verifikatoren.

Die Legalitätstabelle für Holz aus Naturwäldern gilt für Holz aus allen Formen des Einschlags:

- Durchführung des festgesetzten Jahreseinschlags (Jahreseinschlagsgenehmigung, Abschlussgenehmigung, Abfuhrgenehmigung);

- Einschlag mit Sondererlaubnis;

- Bau von Hauptachsen für die Holzabfuhr und von Nebenwegen innerhalb der Forstkonzessionen, Errichtung von Unterkünften für die Arbeiter und von Werksanlagen mit entsprechender Genehmigung;

- Durchführung von Entwicklungsprojekten zum Bau von sozialen und wirtschaftlichen Infrastrukturen (Straßen, Staudämmen usw.). Hierbei handelt es sich um Einschlag mit Rodungsgenehmigung.

| Rechtsgrundlage | Artikel | Art der Erlaubnis |

Grundsatz 1.:Das Holzunternehmen ist in Kongo rechtmäßig niedergelassen. |

Kriterium 1.1.:Das Holzunternehmen ist ordnungsgemäß bei den zuständigen Behörden angemeldet. |

Indikator 1.1.1.:Das Holzunternehmen ist ordnungsgemäß bei den Wirtschafts-, Steuer- und Justizbehörden angemeldet. |

Verifikator 1.1.1.1.Handelsgewerbeschein | —Dekret Nr. 2008-446 vom 15. November 2008 | 1, 3 und 9 | CAT, CTI, PS |

Verifikator 1.1.1.2.Handelsregister, Kreditregister, Immobilienregister | —Gesetz 19-2005 vom 24. November 2005 | 18 und 40 | CAT, CTI |

Indikator 1.1.2.:Das Holzunternehmen ist ordnungsgemäß bei der Sozialversicherung und beim Arbeitsamt angemeldet. |

Verifikator 1.1.2.1.Nachweis der Mitgliedschaft in der CNSS | —Gesetz Nr. 004/86 vom 25. Februar 1986 | 172 | CAT, CTI |

—Gesetz 19-2005 vom 24. November 2005 | 18 und 40 | CAT, CTI |

Verifikator 1.1.2.2.Niederlassungsbescheinigung | —Gesetz 45/75 vom 15. März 1975 | 181 | CAT, CTI |

—Beschluss Nr. 3020/IGT/LS vom 29. September 1953 | 1, Abs. 2 | CAT, CTI |

Indikator 1.1.3:Das Holzunternehmen ist ordnungsgemäß bei der Forstverwaltung angemeldet. |

Verifikator 1.1.3.1.Zulassung | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 48 | CAT, CTI, PS |

Verifikator 1.1.3.2.Gewerbeschein | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 48 | CAT, CTI, PS |

Kriterium 1.2.:Gegen das Holzunternehmen liegen keine Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen vor, die eine vorübergehende oder endgültige Einstellung der Geschäftstätigkeit bedeuten würden. |

Indikator 1.2.1.:Die Unternehmenstätigkeit ist durch keine Gerichtsentscheidung ausgesetzt. |

Verifikator 1.2.1.1.Gerichtsentscheidung | —OHADA-Einheitsrechtsakt vom 10. April 1998 zur Organisation der Insolvenz und Schuldentilgung | 8 | CAT, CTI, PS |

—Gesetz 19-2005 vom 24. November 2005 | 28, 42 und 43 | CAT, CTI, PS |

—Gesetz 6-1994 vom 1. Juni 1994 | 26 | CAT, CTI, PS |

Indikator 1.2.2.:Die Unternehmenstätigkeit ist durch keine Verwaltungsentscheidung ausgesetzt. |

Verifikator 1.2.2.1.Aussetzungsvermerk | —OHADA-Einheitsrechtsakt zum allgemeinen Handelsrecht | 10 | CAT, CTI |

—Gesetz 6-1994 vom 1. Juni 1994 | 26 | CAT, CTI |

Grundsatz 2.:Das Holzunternehmen besitzt gesetzliche Zugangsrechte zu den Waldressourcen in dem betreffenden Waldgebiet. |

Kriterium 2.1.:Das Recht zur Nutzung der Waldressourcen in dem Waldgebiet ist von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß erteilt worden. |

Indikator 2.1.1.:Alle Schritte bis zur Erteilung des Nutzungsrechts sind ordnungsgemäß und innerhalb der vorgeschriebenen Fristen eingehalten worden |

Verifikator 2.1.1.1.Ausschreibungsbeschluss | —Gesetz 16-2000 vom 20. November 2000 | 73 | CAT, CTI |

—Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 148 | CAT, CTI |

Verifikator 2.1.1.2.Protokoll der Waldkommission | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 164 | CAT, CTI |

Verifikator 2.1.1.3.Mitteilung des Generaldirektors für Forstwirtschaft über die Genehmigung des Dossiers | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 165 | CAT, CTI |

Indikator 2.1.2.:Das Holzunternehmen ist im Besitz einer gültigen Nutzungsberechtigung. |

Verifikator 2.1.2.1.Vereinbarung | —Gesetz 16-2000 vom 20. November 2000 | 65 und 66 | CAT, CTI |

Verifikator 2.1.2.2.Sondererlaubnis | —Gesetz 16-2000 vom 20. November 2000 | 77 | PS |

Kriterium 2.2.:Das Holzunternehmen besitzt alle regelmäßig erneuerten Genehmigungen zur Ausübung seiner Tätigkeit. |

Indikator 2.2.1.:Alle Schritte zur Erteilung der Genehmigungen zur Erschließung, zum Jahreseinschlag, zum Endeinschlag und zur Abfuhr werden eingehalten. |

Verifikator 2.2.1.1.Antragsunterlagen für die Genehmigung zur Erschließung, zum Jahreseinschlag, zum Endeinschlag und zur Abfuhr | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 71 | CAT, CTI |

Verifikator 2.2.1.2.Prüfberichte über den Jahreseinschlag, den Endeinschlag und das nicht abgeräumte Holz | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 72, 74, 101 und 172 | CAT, CTI |

Indikator 2.2.2.:Die von der zuständigen Forstverwaltung zur Erschließung, zum Jahreseinschlag, zum Endeinschlag und zur Abfuhr ausgestellten Genehmigungen sind gültig. |

Verifikator 2.2.2.1.Genehmigungen zur Erschließung, zum Jahreseinschlag, zum Endeinschlag und zur Abfuhr | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 74, 75, 101 und 172 | CAT, CTI |

Indikator 2.2.3.:Die von den Wirtschafts-, Steuer-, Finanz- oder Forstbehörden ausgestellten Unterlagen und Genehmigungen sind gültig. |

Verifikator 2.2.3.1.Gewerbesteuer | —Allgemeines Steuergesetzbuch | 277 und 314 | CAT, CTI, PS |

Verifikator 2.2.3.2.Zulassung des zugelassenen Zollagenten | —Zollkodex | 112 bis 119 | CAT, CTI |

Verifikator 2.2.3.3.Zulassung | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 48 | CAT, CTI, PS |

Grundsatz 3.:Das Holzunternehmen bezieht die Zivilgesellschaft, die ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen in die Bewirtschaftung seiner Konzession mit ein und achtet die Rechte dieser Bevölkerungsgruppen und die der Arbeitnehmer. |

Kriterium 3.1.:Das Holzunternehmen bezieht die Zivilgesellschaft, die ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen in die Bewirtschaftung seiner Konzession mit ein. |

Indikator 3.1.1.:Das Holzunternehmen verfügt über einen zweckmäßigen Mechanismus zur Konzertierung der beteiligten Akteure hinsichtlich der nachhaltigen Bewirtschaftung seiner Konzession. |

Verifikator 3.1.1.1.Bericht oder Protokoll des Begleit- und Bewertungsausschusses für den Forsteinrichtungsplan | — | — | CAT |

Indikator 3.1.2.:Die ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen sind ausreichend über ihre Rechte und die Bewirtschaftung der Forstkonzession informiert. |

Verifikator 3.1.2.1.Berichte bzw. Protokolle von Informationsveranstaltungen | —Dekret zur Genehmigung des Forsteinrichtungsplans | — | CAT |

Kriterium 3.2.:Das Holzunternehmen achtet die Rechte, Sitten und Gebräuche der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und den internationalen Übereinkünften. |

Indikator 3.2.1.:Das Holzunternehmen achtet die Sitten, Gebräuche und Gewohnheitsrechte der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen. |

Verifikator 3.2.1.1.Bericht des Begleit- und Bewertungsausschusses für den Forsteinrichtungsplan | —Dekret zur Genehmigung des Forsteinrichtungsplans | — | CAT |

Verifikator 3.2.1.2.Bericht der Kontrollmission der Departementdirektion für Forstwirtschaft | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 37 und 81 | CAT, CTI |

Indikator 3.2.2:Das Holzunternehmen hält seine Verpflichtungen gegenüber den ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen ein. |

Verifikator 3.2.2.1.Pflichtenheft/Absichtserklärung | —Gesetz 16-2000 vom 20. November 2000 | 72 | CAT, CTI |

—Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 168 | CAT, CTI |

Verifikator 3.2.2.2.Kontrollbericht der Departementdirektion für Forstwirtschaft | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 37 und 81 | CAT, CTI |

Verifikator 3.2.2.3.Bericht des Begleit- und Bewertungsausschusses für den Forsteinrichtungsplan | —Dekret zur Genehmigung des Forsteinrichtungsplans | — | CAT |

Indikator 3.2.3.:Bei Zerstörung von Vermögensgegenständen der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen durch das Holzunternehmen entsprechen die Entschädigungen den rechtlichen Vorgaben. |

Verifikator 3.2.3.1.Bestandsaufnahmebericht | —Dekret 86/970 vom 27. September 1986 | 10 | CAT, CTI, PS |

Verifikator 3.2.3.2.Empfangsbestätigung für Entschädigungen | —Dekret 86/970 vom 27. September 1986 | 1 und 9 | CAT, CTI, PS |

Kriterium 3.3.:Das Holzunternehmen, die Zivilgesellschaft und die ortsansässigen Bevölkerungsgruppen haben Konfliktbegleitungs- und Konfliktlösungsmechanismen eingerichtet. |

Indikator 3.3.1.:Im Unternehmen wurde ein Verfahren zur Erfassung und Bearbeitung von Eingaben und Beschwerden eingerichtet. |

Verifikator 3.3.1.1.Berichte über Podiumsveranstaltungen zur Abstimmung zwischen Unternehmen und Bevölkerungsgruppen | —Dekret zur Genehmigung des Forsteinrichtungsplans | — | CAT |

Indikator 3.3.2.:Zivilgesellschaft, ortsansässige und indigene Bevölkerungsgruppen werden über die Konfliktlösungsverfahren informiert und in die Abwicklungsmechanismen einbezogen. |

Verifikator 3.3.2.1.Berichte über Podiumsveranstaltungen zur Abstimmung zwischen Unternehmen und Bevölkerungsgruppen. | —Dekret zur Genehmigung des Forsteinrichtungsplans | — | CAT |

Kriterium 3.4.:Die Sozialpartner des Holzunternehmens sind über ihre Rechte ausreichend informiert. |

Indikator 3.4.1.:Das Holzunternehmen gewährleistet eine freie Gewerkschaftsarbeit und schafft die rechtlich vorgesehenen Voraussetzungen dafür. |

Verifikator 3.4.1.1.Vorhandensein von Belegschaftsvertretern und Gewerkschaftssektionen | —Gesetz 06/96 vom 6. März 1996 zur Ergänzung und Änderung einzelner Bestimmungen des Gesetzes 45/75 vom 15. März 1975 | 173 neu und 210-3 | CAT, CTI |

Verifikator 3.4.1.2.Vorhandensein von Räumlichkeiten für die Gewerkschaften | —Gesetz 06/96 vom 6. März 1996 zur Ergänzung und Änderung einzelner Bestimmungen des Gesetzes 45/75 vom 15. März 1975 | 210-5 | CAT, CTI |

Verifikator 3.4.1.3.Vorhandensein von Beschwerde- und Forderungsheften | —Gesetz 06/96 vom 6. März 1996 zur Ergänzung und Änderung einzelner Bestimmungen des Gesetzes 45/75 vom 15. März 1975 | 210-7und 179 neu | CAT, CTI |

—Beschluss Nr. 1110/MTFPSS/DGT vom 24. Juni 1996 | 27 | CAT, CTI |

Indikator 3.4.2.:Die Belegschaftsvertreter und die Mitglieder der Gewerkschaftssektionen haben zur Ausübung ihrer Aufgaben die jeweils geeignete Ausbildung erhalten. |

Verifikator 3.4.2.1.Bildungsurlaubsnachweis | —Gesetz 06/96 vom 06. März 1996 | 179 neu | CAT, CTI |

Indikator 3.4.3.:Die Angestellten des Unternehmens haben Zugang zu den einzelnen Dokumenten zum Arbeitsrecht, zur Beschäftigung und zur Sozialversicherung. |

Verifikator 3.4.3.1.Verfügbarkeit der Unterlagen | —IAO-Übereinkommen Nr. 98 (1949) | 7 | |

Kriterium 3.5.:Das Holzunternehmen achtet die Rechte der Arbeitnehmer. |

Indikator 3.5.1.:Das Holzunternehmen hält seine Verpflichtungen gegenüber den Sozialpartnern ein. |

Verifikator 3.5.1.1.Sitzungsprotokolle | —Beschluss Nr. 1110/MTFPSS/DGT vom 24. Juni 1996 | 26 | CAT, CTI |

Indikator 3.5.2.:Die Beziehungen zwischen dem Unternehmen und den Angestellten sind gemäß den Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches und des Sozialversicherungsgesetzbuchs formalisiert. |

Verifikator 3.5.2.1.Bestätigtes Arbeitgeberverzeichnis | —Gesetz 45/75 vom 15. März 1975 | 182 | CAT, CTI |

Verifikator 3.5.2.2.Arbeitsvertrag | —Gesetz Nr. 022/88 vom 17. September 1988 | 13 bis 16 | CAT, CTI |

—Gesetz 45/75 vom 15. März 1975 | 75 | CAT, CTI |

—allgemeiner Beschluss Nr. 3815 vom 1. Dezember 1953 | 6 | CAT, CTI |

Verifikator 3.5.2.3.Aushang der Betriebsordnung | —Gesetz Nr. 004/86 vom 25. Februar 1986 | 172 | CAT, CTI |

Verifikator 3.5.2.4.Liste der bei der Caisse Nationale de Sécurité Sociale(CNSS) eingetragenen Arbeitnehmer | —Gesetz Nr. 004/86 vom 25. Februar 1986 | 172 | CAT, CTI |

Indikator 3.5.3.:Das Holzunternehmen entlohnt seine Arbeitnehmer gemäß den arbeitsrechtlichen Vorschriften sowie dem gültigen Tarifvertrag. |

Verifikator 3.5.3.1.Bestätigte Lohnbücher | —Gesetz Nr. 45/75 vom 15. März 1975 | 90 | CAT, CTI |

Verifikator 3.5.3.2.Lohnzettel | —Gesetz Nr. 45/75 vom 15. März 1975 | 90 | CAT, CTI |

Indikator 3.5.4:Die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen am Arbeitsplatz entsprechen den geltenden Rechtsvorschriften. |

Verifikator 3.5.4.1.Berichte des Ausschusses für Hygiene und Sicherheit | —Beschluss 9030 vom 10. Dezember 1986 | 9 | CAT, CTI |

Verifikator 3.5.4.2.Verzeichnis der ärztlichen Untersuchungen | —Gesetz 6-96 März 1996 zur Ergänzung und Änderung einzelner Bestimmungen des Gesetzes 45/75 vom 15. März 1975 | 145-1 neu | CAT, CTI |

—Beschluss 9033 vom 12. Dezember 1986 | 22 | CAT, CTI |

Verifikator 3.5.4.3.Verzeichnis der Arbeitsunfälle | —Gesetz 6-96 März 1996 zur Ergänzung und Änderung einzelner Bestimmungen des Gesetzes 45/75 vom 15. März 1975 | 141-2 neu | CAT, CTI |

Verifikator 3.5.4.4.Verzeichnis der Sicherheitsmaßnahmen | —Gesetz 6-96 März 1996 zur Ergänzung und Änderung einzelner Bestimmungen des Gesetzes 45/75 vom 15. März 1975 | 141-2 neu | CAT, CTI |

Verifikator 3.5.4.5.Bericht über die Begleitung und Bewertung des Forsteinrichtungsplans | —Dekret zur Genehmigung des Forsteinrichtungsplans | — | CAT |

Indikator 3.5.5.:Das Holzunternehmen beachtet die Arbeitszeiten gemäß den rechtlichen Bestimmungen. |

Verifikator 3.5.5.1.Aushang der Arbeitszeiten | —Dekret 78-361 vom 12. Mai 1978 | 5 | CAT, CTI |

Verifikator 3.5.5.2.Genehmigung von Überstunden durch die Departementdirektion für Arbeit | —Dekret 78-361 vom 12. Mai 1978 | 10 | CAT, CTI |

Indikator 3.5.6.:Bei der Einstellung der Arbeiternehmer werden die Bedingungen der nationalen Gesetzgebung und der Internationalen Arbeitsorganisation beachtet. |

Verifikator 3.5.6.1.Kopie des an das Arbeitsamt (ONEMO) übermittelten Stellenangebots | —Gesetz 022-88 vom 10. September 1988 | 9 und 10 | CAT, CTI |

Verifikator 3.5.6.2.Arbeitsvertrag | —Gesetz 022-88 vom 10. September 1988 | 16 | CAT, CTI |

Grundsatz 4.:Das Holzunternehmen achtet die Rechtsvorschriften im Bereich Umwelt, Forsteinrichtung, Forstnutzung, Holzverarbeitung und Steuern. |

Kriterium 4.1.Die Umweltverträglichkeitsstudien sind nach den rechtlichen Vorgaben durchgeführt und die festgelegten Abfederungsmaßnahmen auf den Weg gebracht worden. |

Indikator 4.1.1.:Die Verfahren zur Durchführung von Umweltverträglichkeitsstudien werden eingehalten. |

Verifikator 4.1.1.1.Zulassung des Beratungsbüros | —Gesetz 003-91 vom 23. April 1991 | 2 | CAT, CTI |

—Dekret 86/775 vom 7. Juni 1986 | 1 und 4 | CAT, CTI |

—Beschluss 835/MIME/DGE vom 6. September 1999 | 4 und 5 | CAT, CTI |

Verifikator 4.1.1.2.Verträglichkeitsstudien | —Gesetz 003-91 vom 23. April 1991 | 2 | CAT, CTI |

—Dekret 86/775 vom 07. Juni 1986 | 1 und 4 | CAT, CTI |

Verifikator 4.1.1.3.Bericht über die Sitzung zur Validierung der Verträglichkeitsstudien | —Gesetz 003-91 vom 23. April 1991 | 2 | CAT, CTI |

Indikator 4.1.2.:Die in den angenommenen Verträglichkeitsstudien zum Schutz der biologischen Vielfalt genannten Maßnahmen werden eingehalten. |

Verifikator 4.1.2.1.Berichte über Vor-Ort-Kontrollen und Prüfungen | —Gesetz 003-91 vom 23. April 1991 | 39 | CAT, CTI |

—Beschluss 1450/MIME/DGE vom 19. November 1999 | 16, 17 und 18 | CAT, CTI |

Verifikator 4.1.2.2.Kontrollbericht der Departementdirektion für Forstwirtschaft | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 37 und 82 | CAT, CTI |

Verifikator 4.1.2.3.Bericht des Begleit- und Bewertungsausschusses für den Forsteinrichtungsplan | —Dekret zur Genehmigung des Forsteinrichtungsplans | — | CAT |

Indikator 4.1.3.:Die Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Verbesserung der sanitären Bedingungen in den Unterkünften und Werksanlagen werden eingehalten. |

Verifikator 4.1.3.1.Beschluss zur Zulassung des Personals des Gesundheitszentrums des Unternehmens | —Gesetz 45/75 vom 15. März 1975 | 142 und 143 | CAT, CTI |

—Beschluss Nr. 9033/MTERFPPS/DGEF/DSS vom 10. Dezember 1986 | 12 | CAT, CTI |

Verifikator 4.1.3.2.Beschluss des Gesundheitsministeriums zur Bewilligung der Unternehmenstätigkeit | —Beschluss Nr. 3092 MSP/MEFB vom 9. Juli 2003 | 2 | CAT, CTI |

Verifikator 4.1.3.3.Protokolle der Sitzungen des Ausschusses für Hygiene und Sicherheit | —Beschluss 9030/MTERFPPS/MTERFPPS/DGEF/DSS vom 10. Dezember 1986 | 9 | CAT, CTI |

Verifikator 4.1.3.4.Bericht des Begleit- und Bewertungsausschusses für den Forsteinrichtungsplan | —Dekret zur Genehmigung des Forsteinrichtungsplans | — | CAT |

Kriterium 4.2.:Die nationalen Rechtsvorschriften und die von Kongo ratifizierten internationalen Übereinkünfte im Umweltbereich werden eingehalten. |

Indikator 4.2.1.:Das Holzunternehmen behandelt die Abfälle, die aus seiner Tätigkeit resultieren, vorschriftsgemäß. |

Verifikator 4.2.1.1.Kontrollbericht der Departementdirektion für Forstwirtschaft | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 37 und 82 | CAT, CTI |

Verifikator 4.2.1.2.Bericht des Begleit- und Bewertungsausschusses für den Forsteinrichtungsplan | —Dekret zur Genehmigung des Forsteinrichtungsplans | — | CAT |

Indikator 4.2.2.:Das Holzunternehmen hält seine Verpflichtungen zum Schutz der Fauna und zur Bekämpfung der Wilderei ein. |

Verifikator 4.2.2.1.Betriebsordnung | —Gesetz 45/75 vom 15. März 1975 | 74 | CAT, CTI |

Verifikator 4.2.2.2.Kontrollbericht der Departementdirektion für Forstwirtschaft | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 37 und 82 | CAT, CTI |

Verifikator 4.2.2.3.Bericht des Begleit- und Bewertungsausschusses für den Forsteinrichtungsplan | —Dekret zur Genehmigung des Forsteinrichtungsplans | — | CAT |

Kriterium 4.3.:Die Forsteinrichtungsunterlagen sind unter Beachtung der gesetzlichen Normen und Fristen erstellt und von der Forstverwaltung und den beteiligten Akteuren validiert worden. |

Indikator 4.3.1.:Die Inventarberichte, die zusätzlichen Studien und der Forsteinrichtungsplan sind nach den Standards der Forstverwaltung und den Richtlinien für die Bewirtschaftung der Forstkonzessionen durchgeführt worden. |

Verifikator 4.3.3.1.Inventarbericht | —Beschluss 5053/MEF/CAB vom 1. Juni 2007 | 5 | CAT |

Verifikator 4.3.3.2.zusätzliche Studien | —Beschluss 5053/MEF/CAB vom 19. Juni 2007 | 5 | CAT |

Verifikator 4.3.3.3.Forsteinrichtungsplan | —Gesetz 16-2000 vom 20. November 2000 | 55 und 56 | CAT |

—Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 54 | CAT |

Indikator 4.3.2.:Die Inventarberichte und die zusätzlichen Studien werden von der Forstverwaltung und der Forsteinrichtungsplan von den beteiligten Akteuren validiert. |

Verifikator 4.3.2.1.Berichte über die Validierung der Inventarberichte und ergänzenden Studien | —Beschluss 5053/MEF/CAB vom 19. Juni 2007 | 5 | CAT |

Verifikator 4.3.2.2.Bericht über die Sitzung zur Validierung des Forsteinrichtungsplans | —Beschluss 5053/MEF/CAB vom 19. Juni 2007 | 5 | CAT |

Indikator 4.3.3.:Die Wirtschafts- und Nutzungspläne werden nach den nationalen Richtlinien für die Bewirtschaftung der Forstkonzessionen und den einschlägigen Vorschriften von der Forstverwaltung validiert. |

Verifikator 4.3.3.1.Bericht der Sitzung zur Validierung des Wirtschaftsplans | —Beschluss 5053/MEF/CAB vom 19. Juni 2007 | 5 | CAT |

Verifikator 4.3.3.2.Jahreseinschlagsgenehmigung | —Beschluss 5053/MEF/CAB vom 19. Juni 2007 | 8 | CAT |

—Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 68 | CAT |

Kriterium 4.4.:Die Grenzen der jeweiligen Unterteilungen der Forstkonzession sind klar definiert und werden eingehalten. |

Indikator 4.4.1.:Die Waldkarten sind nach den von der Forstverwaltung validierten Standards erstellt worden und die auf den Karten verzeichneten Grenzen sind vor Ort kenntlich gemacht und werden regelmäßig nach den geltenden Vorschriften instand gehalten. |

Verifikator 4.4.1.1.Waldkarten | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 24 | CAT, CTI |

Verifikator 4.4.1.1.Kontrollberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft und der Zentralverwaltung | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 80, 81 | CAT, CTI |

Indikator 4.4.2.:Das Holzunternehmen führt die Holzernte innerhalb seiner Konzession und innerhalb der Grenzen des festgesetzten Jahreseinschlags aus. |

Verifikator 4.4.2.1.Jahreseinschlagsgenehmigung | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 81, 82 | CAT, CTI |

Verifikator 4.4.2.2.Kontrollberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft und der Zentralverwaltung | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 80 und 81 | CAT, CTI |

Verifikator 4.4.2.3.Tätigkeitsberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft und der Zentralverwaltung | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 82 | CAT, CTI |

Kriterium 4.5.:Die Straßen sind unter Einhaltung der für Wälder geltenden Vorschriften gebaut. |

Indikator 4.5.1.:Das Straßennetz ist nach den gesetzlichen Bestimmungen und dem Forsteinrichtungsplan angelegt, kartiert und freigegeben. |

Verifikator 4.5.1.1.Forsteinrichtungsplan | —Gesetz 16-2000 vom 20. November 2000 | 55, 56 | CAT |

Verifikator 4.5.1.2.Nutzungsplan | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 24 | CAT |

—Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 68 | CAT, CTI |

—Beschluss 5053/MEF/CAB vom 19. Juni 2007 | 8 | CAT, CTI |

Verifikator 4.5.1.3.Straßenkarte | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 99 | CAT, CTI |

Verifikator 4.5.1.4.Kontrollberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 37, 81 | CAT, CTI |

Kriterium 4.6.:Das Holzunternehmen beachtet die Vorschriften für Einschlag und Markierung der Bäume. |

Indikator 4.6.1.:Das Holzunternehmen hält die Vorschriften und den Forsteinrichtungsplan hinsichtlich der Baumarten, die entnommen werden dürfen, des Fälldurchmessers und des Volumens der fällbaren Bäume ein. |

Verifikator 4.6.1.1.Forsteinrichtungsplan | —Gesetz 16-2000 vom 20. November 2000 | 55, 56 | CAT |

—Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 24 | CAT |

Verifikator 4.6.1.2.Nutzungsplan | —Beschluss 5053/MEF/CAB vom 19. Juni 2007 | 8 | CAT, CTI |

—Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 68 | CAT, CTI |

Verifikator 4.6.1.3.Jahreseinschlagsgenehmigung | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 72, 74 | CAT, CTI |

Verifikator 4.6.1.4.Einschlagsbuch | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 87 | CAT, CTI |

Verifikator 4.6.1.5.Kontrollberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 37, 81 | CAT, CTI |

Indikator 4.6.2.:Die Stümpfe, Stämme und Rohhölzer werden nach der geltenden Bestimmungen gekennzeichnet. |

Verifikator 4.6.2.1.Einschlagsbuch | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 87 | CAT, CTI |

Verifikator 4.6.2.2.Kontrollberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 37, 81 | CAT, CTI |

Indikator 4.6.3.:Die Unterlagen über den Einschlag und den Abtransport des Holzes werden ausgefüllt und regelmäßig aktualisiert. |

Verifikator 4.6.3.1.Einschlagsbuch | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 87 | CAT, CTI |

Verifikator 4.6.3.2.Fahrtenblätter | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 121 | CAT, CTI |

Verifikator 4.6.3.3.Kontrollberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 81 | CAT, CTI |

Kriterien 4.7.:Das Holzunternehmen gibt Holz mit Marktwert nicht auf. |

Indikator 4.7.1.:Es wird nicht mehr Holz zurückgelassen als erlaubt. |

Verifikator 4.7.1.1.Kontrollberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 81 | CAT, CTI |

Verifikator 4.7.1.2.Kontrollberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 82 | CAT, CTI |

Verifikator 4.7.1.3.Einschlagsbuch | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 87 | CAT, CTI |

Kriterium 4.8.:Das Holzunternehmen hält die Rechtsvorschriften für die Holzverarbeitung ein. |

Indikator 4.8.1.:Das Holzunternehmen beachtet die vorgeschriebene Verarbeitungsquote. |

Verifikator 4.8.1.1.Aufzeichnungen über die Jahresproduktion | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 90 | CAT, CTI |

Verifikator 4.8.1.2.Bericht des Kontrolldienstes für forstwirtschaftliche Ausfuhrerzeugnisse | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 130, 131 | CAT, CTI |

Verifikator 4.8.1.3.Prüfbericht der Departementdirektion für Forstwirtschaft über die Jahresproduktion | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 88 | CAT, CTI |

Indikator 4.8.2.:Die Holzverarbeitungsanlagen entsprechen den gesetzlichen Vorgaben. |

Verifikator 4.8.2.1.Vereinbarung | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 65, 66, 67 | CAT, CTI |

Verifikator 4.8.2.2.Kontrollbericht der Departementdirektion für Forstwirtschaft | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 81 | CAT, CTI |

Indikator 4.8.3.:Die zur Verarbeitung angelieferten Rohhölzer werden regelmäßig in den vorgeschriebenen Unterlagen eingetragen. |

Verifikator 4.8.3.1.Verzeichnis des im Werk angelieferten Holzes | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 119 | CAT, CTI |

Verifikator 4.8.3.2.Fahrtenblatt | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 121 | CAT, CTI |

Verifikator 4.8.3.3.Kontrollberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 81 und 82 | CAT, CTI |

Indikator 4.8.4.:Sofern das Holzunternehmen Holz von anderen Betrieben bezieht, stellt es sicher, dass alle Bezugsquellen bekannt und legal sind. |

Verifikator 4.8.4.1.Nutzungsberechtigung des Partnerunternehmens | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 65 | CAT, CTI |

Verifikator 4.8.4.2.Vertrag | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 118 | CAT, CTI |

Verifikator 4.8.4.3.Jahreseinschlagsgenehmigung | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 71 und 72 | CAT, CTI |

Verifikator 4.8.4.4.Kontroll- und Tätigkeitsberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 81 und 82 | CAT, CTI |

Kriterium 4.9.:Die Verpflichtungen, die das Holzunternehmen zur Leistung eines größeren Beitrags zur lokalen Entwicklung eingegangen ist, werden eingehalten. |

Indikator 4.9.1.:Die Vertragsklauseln, wonach das Unternehmen sich am Aufbau oder an der Verbesserung der sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Infrastrukturen zu beteiligen hat, werden eingehalten. |

Verifikator 4.9.1.1.besonderes Pflichtenheft der Vereinbarung | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 168 | CAT, CTI |

Verifikator 4.9.1.2.Kontrollberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 81 | CAT, CTI |

Verifikator 4.9.1.3.Kontrollberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 82 | CAT, CTI |

Indikator 4.9.2.:Das Holzunternehmen erfüllt seine Verpflichtungen zur Finanzierung eines lokalen Entwicklungsfonds als eine der Maßnahmen zur Entwicklung der lokalen Gemeinschaften im Einklang mit dem Forsteinrichtungsplan. |

Verifikator 4.9.2.1.Scheckkopien | —Beschluss zur Organisation und Tätigkeit des lokalen Entwicklungsfonds | — | CAT |

Verifikator 4.9.2.2.Sitzungsberichte des Fondsverwaltungsausschusses | —Beschluss zur Organisation und Tätigkeit des Beratungsorgans der Entwicklungsreihe der Gemeinschaft | — | CAT |

Indikator 4.9.3.:Das Holzunternehmen beachtet die Pläne und die nationalen Standards zum Aufbau sozialer und kultureller Infrastrukturen, wie sie in dem gesonderten Pflichtenheft der Vereinbarung verzeichnet sind. |

Verifikator 4.9.3.1.Pflichtenheft | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 169 und 170 | CAT, CTI |

Verifikator 4.9.3.2.Kontrollberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 81 | CAT, CTI |

Verifikator 4.9.3.3.Tätigkeitsberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 82 | CAT, CTI |

Kriterium 4.10.:Die Steuererklärungen decken sich mit der Unternehmenstätigkeit. |

Indikator 4.10.1.:Die Steuererklärungen werden vorschriftsmäßig angefertigt und innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abgegeben. |

Verifikator 4.10.1.1.Einkommensteuererklärung | —Allgemeines Steuergesetzbuch, Band I | 124-124b | CAT, CTI |

Indikator 4.10.2.:Die Ausfuhr- und/oder Einfuhranmeldungen entsprechen den Vorschriften. |

Verifikator 4.10.2.1.Zollanmeldung | —CEMAC-Zollkodex | 110 und 111 | CAT, CTI |

Verifikator 4.10.2.2.Ausfuhranmeldung | —Gesetz 003/2007 vom 24. Januar 2007 | 14 und 27 | CAT, CTI |

Verifikator 4.10.2.3.Einfuhranmeldung | —Gesetz 003/2007 vom 24. Januar 2007 | 6 und 27 | CAT, CTI |

Indikator 4.10.3.:Das Holzunternehmen übermittelt innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die Geschäftsbilanz des abgelaufenen Jahres an die Steuerverwaltung und die jährliche Lohnmeldung an die CNSS. |

Verifikator 4.10.3.1.Bilanz des Unternehmens | —Allgemeines Steuergesetzbuch | 31, 4647 | CAT, CTI |

—Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 191 | CAT, CTI |

—Einheitsrechtsakt zum Recht von Handelsgesellschaften und wirtschaftlichen Interessenvereinigungen | 137 | CAT, CTI |

—Einheitsrechtsakt zur Harmonisierung der Unternehmensbuchhaltung | 23 | CAT, CTI |

Verifikator 4.10.3.2.jährliche Lohnmeldung | —Allgemeines Steuergesetzbuch | 179 | CAT, CTI |

Kriterium 4.11.:Alle Abgaben und Sozialbeiträge, zu denen das Unternehmen verpflichtet ist, werden fristgerecht bezahlt. |

Indikator 4.11.1.:Das Holzunternehmen zahlt die Forstgebühren und Abgaben innerhalb der vorgeschriebenen Fristen. |

Verifikator 4.11.1.1.Scheckkopien | —Gesetz 16-2000 vom 20. November 2000 | 87 | CAT, CTI, PS |

Verifikator 4.11.1.2.Verzeichnis der Abgaben/Zahlungsquittungen | —Allgemeines Steuergesetzbuch, Band I | 124 bis 124b | CAT, CTI, PS |

—Gesetz 16-2000 vom 20. November 2000 | 87 | CAT, CTI, PS |

Indikator 4.11.2.Das Holzunternehmen entrichtet regelmäßig alle Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr der Erzeugnisse. |

Verifikator 4.11.2.1.entrichtete Zölle und sonstige Abgaben | —CEMAC-Zollkodex | 132 bis 135 | CAT, CTI |

—Allgemeines Steuergesetzbuch | 461 | CAT, CTI |

Verifikator 4.11.2.2.Scheckkopien | —Allgemeines Steuergesetzbuch, Band I | 462 | CAT, CTI |

—CEMAC-Zollkodex | 134 | CAT, CTI |

Verifikator 4.11.2.3.Zahlungsquittung | —CEMAC-Zollkodex | 134 | CAT, CTI |

—Allgemeines Steuergesetzbuch | 462 und 463 | CAT, CTI |

Verifikator 4.11.2.4.Niederlassungsvereinbarung | —Dekret Nr. 2004-30 vom 18. Februar 2004 | 33 | CAT, CTI |

Indikator 4.11.3.:Das Holzunternehmen entrichtet fristgerecht alle in Kongo anfallenden Steuern und sonstigen Abgaben. |

Verifikator 4.11.3.1.Scheckkopien | —Allgemeines Steuergesetzbuch, Band I | 462 | CAT, CTI |

Verifikator 4.11.3.2.Zahlungsquittungen | —Allgemeines Steuergesetzbuch, Band I | 461, 462 und 463 | CAT, CTI |

Indikator 4.11.4.:Das Holzunternehmen zahlt seine Beiträge zum Fälligkeitstermin. |

Verifikator 4.11.4.1.Zahlungsbescheinigung | —Gesetz 04/86 vom 24. Februar 1986 | 171 | CAT, CTI |

Verifikator 4.11.4.2.Scheckkopien/Einzahlungsscheine | —Allgemeines Steuergesetzbuch, Band I | 461 bis 463 | CAT, CTI |

—Sozialversicherungsgesetzbuch, Gesetz 004/86 vom 24. Februar 1986 | 147 bis | CAT, CTI |

Indikator 4.11.5.:Das Holzunternehmen nimmt fristgerecht seine Überweisungen in den Bereichen Forstwirtschaft, Zoll, Steuern, Handel und Sozialversicherung vor. |

Verifikator 4.11.5.1.Protokolle über Verstöße | —Gesetz 6-94 vom 1. Juni 1994 | 21, 22, 23 und 26 | CAT, CTI |

—Gesetz 16-2000 vom 20. November 2000 | 111 | CAT, CTI, PS |

—Allgemeines Steuergesetzbuch, Band I | 387(5) und 399 | CAT, CTI |

—CEMAC-Zollkodex | 308 | CAT, CTI |

Verifikator 4.11.5.2.Überweisungsbelege | —Gesetz 6-94 vom 1. Juni 1994 | 21, 22, 23 und 26 | CAT, CTI, PS |

—Allgemeines Steuergesetzbuch, Band I | 463 | CAT, CTI, PS |

—Gesetz 16-2000 vom 20. November 2000 | 134 | CAT, CTI, PS |

—CEMAC-Zollkodex | 327 und 328 | CAT, CTI |

Verifikator 4.11.5.3.Scheckkopien | —CEMAC-Zollkodex | 134 | CAT, CTI |

—Allgemeines Steuergesetzbuch, Band I | 426, 463 | CAT, CTI, PS |

—Gesetz 16-2000 vom 20. November 2000 | | CAT, CTI, PS |

Verifikator 4.11.5.4.Zahlungsquittungen | —Allgemeines Steuergesetzbuch, Band I | 461, 462 und 463 | CAT, CTI, PS |

—Zollkodex der CEMAC | 134 | CAT, CTI |

Kriterium 4.12.:Das Holzunternehmen setzt als Subunternehmer nur ordnungsgemäß tätige Firmen ein. |

Indikator: 4.12.1.:Das Holzunternehmen stellt sicher, dass alle seine Subunternehmer die erforderlichen Genehmigungen haben und ihre Angestellten vorschriftsmäßig bezahlen. |

Verifikator 4.12.1.1.von den zuständigen Behörden erteilte Genehmigungen | —Einheitsrechtsakt zum Recht von Handelsgesellschaften und wirtschaftlichen Interessenvereinigungen vom 17. April 1997 | 10 und 15 | CAT, CTI |

—Einheitsrechtsakt zum allgemeinen Handelsrecht | 16, 17, 18, 23, 24 und 40 | CAT, CTI |

Verifikator 4.12.1.2.Werkvertrag | —Einheitsrechtsakt zum Recht von Handelsgesellschaften und wirtschaftlichen Interessenvereinigungen | 173 | CAT, CTI |

Indikator 4.12.2.:Das Holzunternehmen fördert und unterstützt die Vergabe von Unteraufträgen im Rahmen der Aufarbeitung von aufgegebenem Holz und Verarbeitungsnebenprodukten. |

Verifikator 4.12.2.1.Vertrag | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 118 | CAT, CTI |

Indikator 4.12.3.:Das Holzunternehmen beachtet die mit den Subunternehmern geschlossenen Verträge. |

Verifikator 4.12.3.1.Werkvertrag | —Einheitsrechtsakt zum Recht von Handelsgesellschaften und der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen | 173 | CAT, CTI |

Verifikator 4.12.3.2.Vertrag über die Bereitstellung von Personal | —Gesetz Nr. 6-96 vom 6. März 1996 | 73-3 | CAT, CTI |

Grundsatz 5.:Das Holzunternehmen beachtet die Vorschriften im Bereich Holztransport und -vermarktung. |

Kriterium 5.1.:Der Holztransport entspricht den geltenden Vorschriften. |

Indikator 5.1.1.:Die jeweiligen Beförderungsmittel für Forsterzeugnisse sind bei den zuständigen Dienststellen registriert und angemeldet. |

Verifikator 5.1.1.2.Fahrzeugschein | —Dekret 2003-61 vom 6. März 2003 | 2 und 3 | CAT, CTI, PS |

—Beschluss 2844 vom 12. April 2005 | 10 und 11 | |

Verifikator 5.1.1.3.Versicherung | —Allgemeines Steuergesetzbuch (Buch V) | 503 | CAT, CTI, PS |

Indikator 5.1.2.:Die Zulassungen und die Beförderungsgenehmigungen für Forsterzeugnisse entsprechen sich und werden regelmäßig aktualisiert. |

Verifikator 5.1.2.1.Beförderungsgenehmigung | —Dekret 90/135 vom 31. März 1990 | 5 | CAT, CTI, PS |

Verifikator 5.1.2.2.Seetüchtigkeitszeugnis | —CEMAC-Binnenschifffahrtsordnung | 23 | CAT, CTI, PS |

Verifikator 5.1.2.3.Zulassung | —Beschluss 5694 vom 17. September 2001 | 1 bis 9 | CAT, CTI, PS |

Verifikator 5.1.2.4.Zulassung | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 48 | CAT, CTI, PS |

Indikator 5.1.3.:Die Beförderungsmittel werden regelmäßig kontrolliert. |

Verifikator 5.1.3.1.Protokoll der technischen Überwachung | —Beschluss Nr. 11599 vom 15. November 2004 | 9 | CAT, CTI, PS |

Verifikator 5.1.3.2.Kontrollbescheinigung der technischen Überwachung des Fahrzeugs | —Beschluss Nr. 11599 vom 15. November 2004 | 1 bis 24 | CAT, CTI, PS |

—Gemeinschaftliche Straßenverkehrsordnung der CEMAC | 23 | CAT, CTI, PS |

Indikator 5.1.4.:Das Holzunternehmen beachtet die Pflichten bzw. Einschränkungen des Holztransports. |

Verifikator 5.1.4.1.Fahrtenblatt | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 121 | CAT, CTI, PS |

Verifikator 5.1.4.2.Schiffsmanifest/Seefrachtbrief | —CEMAC/RDC-Binnenschifffahrtsordnung | 1, 2, 3, 4 | CAT, CTI |

Verifikator 5.1.4.3.Ladeschein zur Identifizierung der Ladung | —Beschluss 1033 vom 14. Mai 2008 | 3 | CAT, CTI |

—Dekret 98-39 vom 29. Januar 1998 | 3 und 4 | CAT, CTI |

Kriterium 5.2.:Die vermarkteten Produkte sind eindeutig identifizierbar und können bis zum Ursprungsort zurückverfolgt werden. |

Indikator 5.2.1.:Das vom Unternehmen beförderte Holz ist vorschriftsmäßig gekennzeichnet und kann bis zum Einschlagsort zurückverfolgt werden. |

Verifikator 5.2.1.1.Kennzeichnung des Holzes | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 86 | CAT, CTI, PS |

Verifikator 5.2.1.2.Hammerzeichen des Unternehmens | —Gesetz 16-2000 vom 20. November | 75 | CAT, CTI, PS |

Verifikator 5.2.1.3.Kontrollbericht der Departementdirektion für Forstwirtschaft | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 81 | CAT, CTI, PS |

Indikator 5.2.2.:Die Begleitpapiere für den Transport und die Vermarktung des Holzes entsprechen den geltenden Vorschriften und werden in Ordnung gehalten. |

Verifikator 5.2.2.1.Ursprungsnachweis | —Gesetz 3/2007 vom 24. Januar 2007 | 20 und 27 | CAT, CTI |

Verifikator 5.2.2.2.Spezifikationsblatt | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002, | 135 | CAT, CTI |

Verifikator 5.2.2.3.Pflanzengesundheitszeugnis | —Beschluss 1142 vom 12. Juni 1945 | 3 und 8 | CAT, CTI |

Verifikator 5.2.2.4.Pro-forma-Handelsrechnung | —Gesetz 3/2007 vom 24. Januar 2007 | 18 und 27 | CAT, CTI |

Verifikator 5.2.2.5.Zollanmeldung | —CEMAC-Zollkodex | 110 und 111 | CAT, CTI |

Verifikator 5.2.2.6.Ausfuhranmeldung | —Gesetz 3/2007 vom 24. Januar 2007 | 6, 14 und 27 | CAT, CTI |

Verifikator 5.2.2.7.Einfuhranmeldung | —Gesetz 3/2007 vom 24. Januar 2007 | 6, 14 und 27 | CAT, CTI |

Verifikator 5.2.2.8.Lieferschein | —Gesetz 3-2007 vom 24. Januar 2007 | 27 | CAT, CTI |

2. Legalitätstabelle für Holz aus Plantagen

Die Legalitätstabelle für Holz aus Plantagen umfasst 5 Grundsätze, 20 Kriterien, 56 Indikatoren und 141 Verifikatoren.

| Rechtsgrundlage | Artikel |

Grundsatz 1.:Das Holzunternehmen ist in Kongo rechtmäßig niedergelassen. |

Kriterium 1.1.:Das Holzunternehmen ist ordnungsgemäß bei den zuständigen Behörden angemeldet. |

Indikator 1.1.1.:Das Holzunternehmen ist ordnungsgemäß bei den Wirtschafts-, Steuer- und Justizbehörden angemeldet. |

Verifikator 1.1.1.1.Handelsgewerbeschein | —Dekret Nr. 2008-446 vom 15. November 2008 | 1, 3 und 9 |

Verifikator 1.1.1.2.Handelsregister, Kreditregister, Immobilienregister | —Gesetz 19-2005 vom 24. November 2005 | 18 und 40 |

Indikator 1.1.2.:Das Holzunternehmen ist ordnungsgemäß bei der Sozialversicherung und dem Arbeitsamt angemeldet. |

Verifikator 1.1.2.1.Nachweis der Mitgliedschaft in der CNSS | —Gesetz Nr. 004/86 vom 25. Februar 1986 | 172 |

Verifikator 1.1.2.2.Niederlassungsbescheinigung | —Gesetz 19-2005 vom 24. November 2005 | 18 und 40 |

—Gesetz 45/75 vom 15. März 1975 | 181 |

—Beschluss Nr. 3020/IGT/LS vom 29. September 1951 | 1 Abs. 2 |

Indikator 1.1.3.:Das Holzunternehmen ist ordnungsgemäß bei der Forstverwaltung angemeldet. |

Verifikator 1.1.3.1.Zulassung | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 48 |

Verifikator 1.1.3.2.Gewerbeschein | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 48 |

Kriterium 1.2.:Gegen das Holzunternehmen liegen keine Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen vor, die eine vorübergehende oder endgültige Einstellung der Geschäftstätigkeit bedeuten würden. |

Indikator 1.2.1.:Die Unternehmenstätigkeit ist durch keine Gerichtsentscheidung ausgesetzt. |

Verifikator 1.2.1.1.Gerichtsentscheidung | —OHADA-Einheitsrechtsakt vom 10. April 1998 zur Organisation der Insolvenz und Schuldentilgung | 8 |

—Gesetz 19-2005 vom 24. November 2005 | 28,42 und 43 |

—Gesetz 6-1994 vom 1. Juni 1994 | 26 |

Indikator 1.2.2.:Die Unternehmenstätigkeit ist durch keine Verwaltungsentscheidung ausgesetzt. |

Verifikator 1.2.2.1.Aussetzungsvermerk | —Einheitsrechtsakt zum allgemeinen Handelsrecht | 10 |

—Gesetz 6-1994 vom 1. Juni 1994 | 26 |

Grundsatz 2.:Der Staat besitzt die Rechte an dem Grund und Boden, auf dem die Holzplantagen eingerichtet worden sind. |

Kriterium 2.1.:Die Eigentumsurkunde für den Grund und Boden, auf dem die Holzplantagen eingerichtet wurden, ist von den zuständigen Behörden rechtmäßig übertragen worden. |

Indikator 2.1.1.:Alle Schritte bis zur Übertragung der Eigentumsurkunde sind von dem Holzunternehmen ordnungsgemäß und unter Beachtung der von den kongolesischen Vorschriften vorgesehenen Fristen eingehalten worden. |

Verifikator 2.1.1.1.Unterlagen mit den notariellen Urkunden bzw. sonstigen beurkundeten Schriftstücken | —Gesetz 17-2000 vom 31. Dezember 2000 | 60 |

Verifikator 2.1.1.2.Grenzmarkierungsplan | —Gesetz 17-2000 vom 31. Dezember 2000 | 24 |

Verifikator 2.1.1.3.Protokoll der Grenzmarkierung | —Gesetz 17-2000 vom 31. Dezember 2000 | 24 |

Indikator 2.1.2.:Der Staat ist im Besitz einer gültigen Eigentumsurkunde. |

Verifikator 2.1.2.1.Grundbuch | —Gesetz 17-2000 vom 31. Dezember 2000 | 102 |

Verifikator 2.1.2.2.Kopie der Eigentumsurkunde | —Gesetz 17-2000 vom 31. Dezember 2000 | 37 |

Kriterium 2.2.:Die Holzplantagen sind nach den forstwirtschaftlichen Bestimmungen klassifiziert worden. |

Indikator 2.2.1.:Das Klassifizierungsverfahren für Plantagen wird eingehalten. |

Verifikator 2.2.1.1.Bericht der Konzertierungssitzung zwischen Forstverwaltung, Behörden und ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen | —Gesetz 16-2000 vom 20. November 2000 | 15 |

Verifikator 2.2.1.2.Berichte der Forstverwaltung über die Anerkennung des zu klassifizierenden Gebiets | —Gesetz 16-2000 vom 20. November 2000 | 15 |

Verifikator 2.2.1.3.Beschwerdebriefe der ortsansässigen Bevölkerung an den Klassifizierungsausschuss | —Gesetz 16-2000 vom 20. November 2000 | 17 |

Verifikator 2.2.1.4.Protokoll der Klassifizierungssitzung | —Gesetz 16-2000 vom 20. November 2000 | 19 |

Verifikator 2.2.1.5.Dekret zur Klassifizierung | —Gesetz 16-2000 vom 20. November 2000 | 14 |

Kriterium 2.3.:Die Nutzungsrechte für die staatlichen Holzplantagen sind ordnungsgemäß erteilt worden. |

Indikator 2.3.1.:Die Schritte zur Genehmigung der Nutzung staatlicher Holzplantagen durch einen Dritten sind ordnungsgemäß eingehalten worden. |

Verifikator 2.3.1.1.Prüfbericht der Generaldirektion Forstwirtschaft über die Verfügbarkeit der Parzellen | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 61 |

Verifikator 2.3.1.2.Öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Forstwirtschaft | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 62 |

Verifikator 2.3.1.3.amtliche Zahlungsaufforderung | —Gesetz 27 vom 20. August 1992 | 2 |

—OHADA-Einheitsrechtsakt zur Organisation von Beitreibungsverfahren und Vollstreckungsmaßnahmen vom 10. April 1998 | 92 |

Verifikator 2.3.1.4.Gemeinsamer Beschluss des Ministers für Forstwirtschaft und des Ministers für Finanzen zur Festsetzung der Verkaufspreise | —Gesetz 16-2000 vom 20. November 2000 | 102 |

Verifikator 2.3.1.5.Protokoll des Verkaufskomitees | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 64 |

Indikator 2.3.2Das Holzunternehmen ist im Besitz eines gültigen Nutzungsrechts. |

Verifikator 2.3.2.1.Genehmigung des Einschlags von Plantagenholz | —Gesetz 16-2000 vom 20. November 2002 | 65, 76 |

—Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 178 |

Kriterium 2.4.:Das Holzunternehmen ist im Besitz aller regelmäßig erneuerten Genehmigungen zur Ausübung seiner Tätigkeit. |

Indikator 2.4.1.:Die von den Finanz- und Steuerbehörden regelmäßig erneuerten Unterlagen und Genehmigungen sind gültig. |

Verifikator 2.4.1.1.Gewerbesteuer | —Allgemeines Steuergesetzbuch | 277 und 314 |

Verifikator 2.4.1.2.Zulassung des zugelassenen Zollagenten | —Zollkodex | 112 bis 119 |

Verifikator 2.4.1.3.Zulassung | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 48 |

Grundsatz 3.:Der Staat als Verwalter der Plantagen bezieht die Zivilgesellschaft und die ortsansässigen Bevölkerungsgruppen mit ein und achtet deren Rechte und die der Arbeitnehmer. |

Kriterium 3.1.:Der Staat bezieht die Zivilgesellschaft und die ortsansässigen Bevölkerungsgruppen in den Schutz der Forstpflanzungen, die Ausarbeitung und die Überwachung der Entwicklungsprogramme mit ein. |

Indikator 3.1.1.:Der Staat verfügt über einen zweckmäßigen Mechanismus zur Konzertierung der beteiligten Akteure hinsichtlich der Bewirtschaftung der Plantagen. |

Verifikator 3.1.1.1.Begleit- und Bewertungsausschuss für die Umsetzung des Forsteinrichtungsplans | —Dekret zur Bewilligung des Forsteinrichtungsplans | — |

Verifikator 3.1.1.2.Konzertierungsplattform zwischen Staat und ortsansässigen Bevölkerungsgruppen | —Dekret zur Bewilligung des Forsteinrichtungsplans | — |

Indikator 3.1.2:Die ortsansässigen Bevölkerungsgruppen werden über ihre Rechte und die Bewirtschaftung der Plantagen ausreichend informiert. |

Verifikator 3.1.2.1.Bericht der Sitzungen der Konzertierungsplattform | —Dekret zur Bewilligung des Forsteinrichtungsplans | — |

Kriterium 3.2.:Der Staat achtet die Rechte, Sitten und Gebräuche der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und den internationalen Übereinkünften. |

Indikator 3.2.1.:Der Staat achtet die Sitten, Gebräuche und Gewohnheitsrechte der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen. |

Verifikator 3.2.1.1.Bericht der Konzertierungsplattform | —Dekret zur Bewilligung des Forsteinrichtungsplans | — |

Verifikator 3.2.1.2.Bericht des Begleit- und Bewertungsausschusses für den Forsteinrichtungsplan | —Dekret zur Bewilligung des Forsteinrichtungsplans | — |

Verifikator 3.2.1.3.Bericht der Kontrollmission der Departementdirektion für Forstwirtschaft | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 37 und 81 |

Indikator 3.2.2.:Der Staat hält seine Verpflichtungen gegenüber den ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen ein. |

Verifikator 3.2.2.1.Pflichtenheft/Absichtserklärung | —Gesetz 16-2000 vom 20. November 2000 | 72 |

—Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 168 |

Verifikator 3.2.2.2.Kontrollbericht der Departementdirektion für Forstwirtschaft | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 37 und 81 |

Verifikator 3.2.2.3.Bericht des Begleit- und Bewertungsausschusses für den Forsteinrichtungsplan | —Dekret zur Bewilligung des Forsteinrichtungsplans | — |

Verifikator 3.2.2.4.Bericht der Konzertierungsplattform | —Dekret zur Bewilligung des Forsteinrichtungsplans | — |

Indikator 3.2.3.:Bei Zerstörung von Vermögensgegenständen der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen durch das Holzunternehmen entsprechen die Entschädigungen den rechtlichen Vorgaben. |

Verifikator 3.2.3.1.Bestandsaufnahmebericht | —Dekret 86/970 vom 27. September 1986 | 10 |

Verifikator 3.2.3.2.Empfangsbestätigung für Entschädigungsleistungen | —Dekret 86/970 vom 27. September 1986 | 1 und 9 |

Kriterium 3.3.:Die Sozialpartner des Unternehmens sind über ihre Rechte ausreichend informiert. |

Indikator 3.3.1.:Das Holzunternehmen gewährleistet eine freie Gewerkschaftsarbeit und schafft die rechtlich vorgesehenen Voraussetzungen dafür. |

Verifikator 3.3.1.1.Vorhandensein von Belegschaftsvertretern und Gewerkschaftssektionen | —Gesetz 06/96 vom 6. März 1996 zur Ergänzung und Änderung einzelner Bestimmungen des Gesetzes 45/75 vom 15. März 1975 | 173 neu und 210-3 |

Verifikator 3.3.1.2.Vorhandensein von Räumlichkeiten für die Gewerkschaften | —Gesetz 06/96 vom 6. März 1996 zur Ergänzung und Änderung einzelner Bestimmungen des Gesetzes 45/75 vom 15. März 1975 | 210-5 |

Verifikator 3.3.1.3.Vorhandensein von Beschwerde- und Forderungsheften | —Gesetz 06/96 vom 6. März 1996 zur Ergänzung und Änderung einzelner Bestimmungen des Gesetzes 45/75 vom 15. März 1975 | 210-7und 179 neu |

—Beschluss Nr. 1110/MTFPSS/DGT vom 24. Juni 1996 | 27 |

Indikator 3.3.2.:Die Belegschaftsvertreter und die Mitglieder der Gewerkschaftssektionen haben zur Ausübung ihrer Aufgaben die jeweils geeignete Ausbildung erhalten. |

Verifikator 3.3.2.1.Bildungsurlaubsnachweis | —Gesetz 06/96 vom 6. März 1996 | 179 neu |

Indikator 3.3.3.:Die Angestellten des Unternehmens haben Zugang zu den einzelnen Dokumenten zum Arbeitsrecht, zur Beschäftigung und zur Sozialversicherung. |

Verifikator 3.3.3.1.Verfügbarkeit der Unterlagen | —IAO-Übereinkommen 98 (1949) | 7 |

Kriterium 3.4.:Das Holzunternehmen achtet die Rechte der Arbeitnehmer. |

Indikator 3.4.1.:Das Holzunternehmen hält seine Verpflichtungen gegenüber den Sozialpartnern ein. |

Verifikator 3.4.1.1.Sitzungsprotokolle | —Beschluss Nr. 1110/MTFPSS/DGT vom 24. Juni 1996 | 26 |

Indikator 3.4.2.:Die Beziehungen zwischen dem Unternehmen und den Angestellten sind gemäß den Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches und des Sozialversicherungsgesetzbuches formalisiert. |

Verifikator 3.4.2.1.Bestätigtes Arbeitgeberverzeichnis | —Gesetz 45/75 vom 15. März 1975 | 182 |

Verifikator 3.4.2.2.Arbeitsvertrag | —Gesetz Nr. 022/88 vom 17. September 1988 | 13 bis 6 |

—Gesetz 45/75 vom 15. März 1975 | 75 |

—Allgemeiner Beschluss Nr. 3815 vom 1. Dezember 1953 | 6 |

Verifikator 3.4.2.3.Aushang der Betriebsordnung | —Gesetz Nr. 004/86 vom 25. Februar 1986 | 172 |

Verifikator 3.4.2.4.Liste der bei der Caisse Nationale de Sécurité Sociale (CNSS) eingetragenen Arbeitnehmer | —Gesetz Nr. 004/86 vom 25. Februar 1986 | 172 |

Indikator 3.4.3.:Das Holzunternehmen entlohnt seine Arbeitnehmer gemäß den arbeitsrechtlichen Vorschriften sowie dem gültigen Tarifvertrag. |

Verifikator 3.4.3.1.Bestätigte Lohnbücher | —Gesetz Nr. 45/75 vom 15. März 1975 | 90 |

Verifikator 3.4.3.2.Lohnzettel | —Gesetz Nr. 45/75 vom 15. März 1975 | 90 |

Indikator 3.4.4.:Die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen am Arbeitsplatz entsprechen den geltenden Rechtsvorschriften. |

Verifikator 3.4.4.1.Berichte des Ausschusses für Hygiene und Sicherheit | —Beschluss 9030 vom 10. Dezember 1986 | 9 |

Verifikator 3.4.4.2.Verzeichnis der ärztlichen Untersuchungen | —Gesetz 6-96 vom 6. März 1996 zur Ergänzung und Änderung einzelner Bestimmungen des Gesetzes 45/75 vom 15. März 1975 | 145-1 neu |

—Beschluss 9033 vom 12. Dezember 1986 | 22 |

Verifikator 3.4.4.3.Verzeichnis der Arbeitsunfälle | —Gesetz 6-96 vom 6. März 1996 zur Ergänzung und Änderung einzelner Bestimmungen des Gesetzes 45/75 vom 15. März 1975 | 141-2 neu |

Verifikator 3.4.4.4.Verzeichnis der Sicherheitsmaßnahmen | —Gesetz 6-96 vom 6. März 1996 zur Ergänzung und Änderung einzelner Bestimmungen des Gesetzes 45/75 vom 15. März 1975 | 141-2 neu |

Verifikator 3.4.4.5.Überwachungs- und Bewertungsberichte über den Forsteinrichtungsplan | —Dekret zur Bewilligung des Forsteinrichtungsplans | — |

Indikator 3.4.5.:Das Holzunternehmen beachtet die Arbeitszeiten gemäß den rechtlichen Bestimmungen. |

Verifikator 3.4.5.1.Aushang der Arbeitszeiten | —Dekret 78-361 vom 12. Mai 1978 | 5 |

Verifikator 3.4.5.2.Genehmigung von Überstunden durch die Departementdirektion für Arbeit | —Dekret 78-361 vom 12. Mai 1978 | 10 |

Indikator 3.4.6.:Bei der Einstellung der Arbeitnehmer werden die Bedingungen der nationalen Gesetzgebung und der Internationalen Arbeitsorganisation beachtet. |

Verifikator 3.4.6.1.Kopie des an das Arbeitsamt (ONEMO) übermittelten Stellenangebots | —Gesetz 022-88 vom 10. September 1988 | 9 und 10 |

Verifikator 3.4.6.2.Arbeitsvertrag | —Gesetz 022-88 vom 10. September 1988 | 16 |

Grundsatz 4.:Der Staat achtet die Rechtsvorschriften im Bereich Umwelt, Forsteinrichtung, Forstnutzung, Holzverarbeitung und Steuern. |

Kriterium 4.1.Die Umweltverträglichkeitsstudien sind nach den rechtlichen Vorgaben durchgeführt und die festgelegten Abfederungsmaßnahmen auf den Weg gebracht worden. |

Indikator 4.1.1.:Die Verfahren zur Durchführung von Umweltverträglichkeitsstudien werden eingehalten. |

Verifikator 4.1.1.1.Zulassung des Beratungsbüros | —Gesetz 003-91 vom 23. April 1991 | 2 |

—Dekret 86/775 vom 7. Juni 1986 | 1 und 4 |

—Beschluss 835/MIME/DGE vom 6. September 1999 | 4 und 5 |

—Gesetz 003-91 vom 23. April 1991 | |

Verifikator 4.1.1.2.Verträglichkeitsstudien | —Dekret 86/775 vom 7. Juni 1986 | 1 und 4 |

Verifikator 4.1.1.3.Bericht über die Sitzung zur Validierung der Verträglichkeitsstudien | —Gesetz 003-91 vom 23. April 1991 | 2 |

Indikator 4.1. 2.:Die in den angenommenen Verträglichkeitsstudien zum Schutz der biologischen Vielfalt genannten Maßnahmen werden eingehalten. |

Verifikator 4.1.2.1.Berichte über Vor-Ort-Kontrollen und Prüfungen | —Gesetz 003-91 vom 23. April 1991 | 39 |

—Beschluss 1450/MIME/DGE vom 19. November 1999 | 16, 17 und 18 |

Verifikator 4.1.2.2.Kontrollbericht der Departementdirektion für Forstwirtschaft | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 37 und 82 |

Verifikator 4.1.2.3.Bericht des Begleit- und Bewertungsausschusses für den Forsteinrichtungsplan | —Dekret zur Bewilligung des Forsteinrichtungsplans | — |

Indikator 4.1.3.:Die Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Verbesserung der sanitären Bedingungen in den Unterkünften und Werksanlagen werden eingehalten. |

Verifikator 4.1.3.1.Beschluss zur Zulassung des Personals des Gesundheitszentrums des Unternehmens | —Gesetz 45/75 vom 15. März 1975 | 142 und 143 |

—Beschluss Nr. 9033/MTERFPPS/DGEF/DSS vom 10. Dezember 1986 | 12 |

Verifikator 4.1.3.2.Beschluss des Gesundheitsministeriums zur Bewilligung der Unternehmenstätigkeit | —Beschluss Nr. 3092 MSP/MEFB vom 9. Juli 2003 | 2 |

Verifikator 4.1.3.3.Protokolle der Sitzungen des Ausschusses für Hygiene und Sicherheit | —Beschluss Nr. 9030/MTERFPPS/MTERFPPS/DGEF/DSS vom 10. Dezember 1986 | 9 |

Verifikator 4.1.3.4.Bericht des Begleit- und Bewertungsausschusses für den Forsteinrichtungsplan | —Dekret zur Bewilligung des Forsteinrichtungsplans | — |

Kriterium 4.2.:Die nationalen Rechtsvorschriften und die von Kongo ratifizierten internationalen Übereinkünfte im Umweltbereich werden eingehalten. |

Indikator 4.2.1.:Das Holzunternehmen behandelt die Abfälle, die aus seiner Tätigkeit resultieren, vorschriftsgemäß. |

Verifikator 4.1.1.1.Kontrollbericht der Departementdirektion für Forstwirtschaft | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 37 und 82 |

Verifikator 4.1.1.2.Bericht des Begleit- und Bewertungsausschusses für den Forsteinrichtungsplan | —Dekret zur Bewilligung des Forsteinrichtungsplans | — |

Indikator 4.2.2.:Das Holzunternehmen hält seine Verpflichtungen zum Schutz der Fauna ein. |

Verifikator 4.2.2.1.Betriebsordnung | —Gesetz 45/75 vom 15. März 1975 | 74 |

Verifikator 4.2.2.2.Kontrollbericht der Departementdirektion für Forstwirtschaft | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 37 und 82 |

Verifikator 4.2.2.3.Bericht des Begleit- und Bewertungsausschusses für den Forsteinrichtungsplan | —Dekret zur Bewilligung des Forsteinrichtungsplans | — |

Kriterium 4.3.:Die Forsteinrichtungsunterlagen sind unter Beachtung der gesetzlichen Normen und Fristen erstellt und von der Forstverwaltung und den beteiligten Akteuren validiert worden. |

Indikator 4.3.1.:Die Inventarberichte, die zusätzlichen Studien und der Forsteinrichtungsplan sind nach den Standards der Forstverwaltung und den Richtlinien für die Bewirtschaftung der Forstkonzessionen durchgeführt worden. |

Verifikator 4.3.3.1Inventarbericht | —Beschluss 5053/MEF/CAB vom 19. Juni 2007 | 5 |

Verifikator 4.3.3.2.zusätzliche Studien | —Beschluss 5053/MEF/CAB vom 19. Juni 2007 | 5 |

Verifikator 4.3.3.3.Forsteinrichtungsplan | —Gesetz 16-2000 vom 20. November 2000 | 55 und 56 |

—Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 54 |

Indikator 4.3.2.:Die Inventarberichte und die zusätzlichen Studien werden von der Forstverwaltung und der Forsteinrichtungsplan von den beteiligten Akteuren validiert. |

Verifikator 4.3.2.1.Berichte über die Validierung der Inventarberichte und ergänzenden Studien | —Beschluss 5053/MEF/CAB vom 19. Juni 2007 | 5 |

Verifikator 4.3.2.2.Bericht über die Sitzung zur Validierung des Einrichtungsplans | —Beschluss 5053/MEF/CAB vom 19. Juni 2007 | 5 |

Indikator 4.3.3.:Die Wirtschaftspläne und die jährlichen Operationspläne werden nach den nationalen Richtlinien für die Bewirtschaftung der Forstkonzessionen und den einschlägigen Vorschriften von der Forstverwaltung validiert. |

Verifikator 4.3.3.1.Bericht der Sitzung zur Validierung des Wirtschaftsplans | —Beschluss 5053/MEF/CAB vom 19. Juni 2007 | 5 |

Verifikator 4.3.3.2.Jahreseinschlagsgenehmigung | —Beschluss 5053/MEF/CAB vom 19. Juni 2007 | 8 |

—Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 68 |

Kriterium 4.4.:Die Grenzen der Plantagen und die Nutzungsvorschriften sind klar definiert und werden eingehalten. |

Indikator 4.4.1.:Die Waldkarten sind nach den von der Forstverwaltung validierten Standards erstellt worden und die auf den Karten verzeichneten Grenzen sind vor Ort kenntlich gemacht und werden regelmäßig nach den geltenden Vorschriften instand gehalten. |

Verifikator 4.4.1.1.Waldkarten | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 24 |

Verifikator 4.4.1.2.Kontroll- und Tätigkeitsberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft und der Zentralverwaltung | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 37 und 82 |

Indikator 4.4.2.:Die Baumfällungen sind gemäß dem jährlichen Operationsplan durchgeführt und aufgezeichnet worden. |

Verifikator 4.4.2.1.jährlicher Operationsplan/Nutzungsplan | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 68 |

—Beschluss 5053/MEF/CAB vom 19. Juni 2007 | 8 |

Verifikator 4.4.2.2.Einschlagsbuch | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 183 |

Verifikator 4.4.2.3.Kontroll- und Tätigkeitsberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 37, 81, 82 |

Indikator 4.4.3.:Die Nutzung der Plantagenparzellen erfolgt vorschriftsmäßig nach dem Forsteinrichtungsplan. |

Verifikator 4.4.3.1.Umtrieb | —Dekret zur Bewilligung des Forsteinrichtungsplans | — |

Verifikator 4.4.3.2.Zahl der genutzten Parzellen | —Dekret zur Bewilligung des Forsteinrichtungsplans | — |

Verifikator 4.4.3.3.Erntevolumen | —Dekret zur Bewilligung des Forsteinrichtungsplans | — |

Indikator 4.4.4.:Die Fahrtenblätter für die Beförderung der Rundhölzer werden vor dem Abtransport ausgefüllt. |

Verifikator 4.4.4.1.Fahrtenblätter | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 121 |

Verifikator 4.4.4.2.Kontrollberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 81 und 82 |

Kriterium 4.5.:Das Holzunternehmen hält die Rechtsvorschriften für die Holzverarbeitung ein. |

Indikator 4.5.1.:Die Holzverarbeitungsanlagen entsprechen den gesetzlichen Vorgaben. |

Verifikator 4.5.1.1.Genehmigung der Errichtung der Anlagen | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 114, 115 |

Verifikator 4.5.1.2.Berichte über die Vor-Ort-Kontrolle und Tätigkeitsberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 81 und 82 |

Indikator 4.5.2.:Die zur Verarbeitung angelieferten Rundhölzer werden regelmäßig in ein von der Forstbehörde angelegtes Dokument eingetragen. |

Verifikator 4.5.2.1.Fahrtenblatt | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 121 |

Verifikator 4.5.2.2.Verzeichnis des angelieferten Holzes | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 119 |

Verifikator 4.5.2.3.Bericht über die Vor-Ort-Kontrolle der Departementdirektion für Forstwirtschaft | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 81 und 82 |

Indikator 4.5.3.:Das Holzunternehmen fördert und unterstützt die Vergabe von Unteraufträgen im Rahmen der Verwertung von Holzabfällen aus dem Einschlag. |

Verifikator 4.5.3.1.Untervertrag | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 118 |

Kriterium 4.6.:Die Steuererklärungen decken sich mit der Unternehmenstätigkeit. |

Indikator 4.6.1.:Die Steuererklärungen werden vorschriftsmäßig angefertigt und innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abgegeben. |

Verifikator 4.6.1.1.Einkommensteuererklärung | —Allgemeines Steuergesetzbuch, Band I | 124 bis 124b |

Indikator 4.6.2.:Die Ausfuhr- und/oder Einfuhranmeldungen entsprechen den Vorschriften. |

Verifikator 4.6.2.1.Zollanmeldung | —CEMAC-Zollkodex | 110 und 111 |

Verifikator 4.6.2.2.Ausfuhr-/Einfuhranmeldung | —Gesetz 003/2007 vom 24. Januar 2007 | 6, 14 und 27 |

—Zollkodex | 49 |

Indikator 4.6.3.:Das Holzunternehmen übermittelt innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die Tätigkeitsbilanz des abgelaufenen Jahres an die Steuerverwaltung und die jährliche Lohnmeldung an die CNSS. |

Verifikator 4.6.3.1.Bilanz | —Allgemeines Steuergesetzbuch | 31, 46 und 47 |

—Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 191 |

—Einheitsrechtsakt zum Recht von Handelsgesellschaften und wirtschaftlichen Interessenvereinigungen vom 17. April 1997 | 137 |

—Einheitsrechtsakt zur Harmonisierung der Unternehmensbuchhaltung | 23 |

Verifikator 4.6.3.2.jährliche Lohnmeldung | —Allgemeines Steuergesetzbuch | 179 |

Kriterium 4.7.:Alle Abgaben und Sozialbeiträge, zu denen das Unternehmen verpflichtet ist, werden fristgerecht bezahlt. |

Indikator 4.7.1.:Das Holzunternehmen zahlt die Forstgebühren und -abgaben innerhalb der vorgeschriebenen Fristen. |

Verifikator 4.7.1.1.Scheckkopien | —Gesetz 16-2000 vom 20. November 2000 | 87 |

Indikator 4.7.2.:Das Holzunternehmen entrichtet regelmäßig alle Abgaben und Gebühren im Zusammenhang mit der Einfuhr der Erzeugnisse. |

Verifikator 4.7.2.1.entrichtete Zölle und sonstige Abgaben | —CEMAC-Zollkodex | 132 bis 135 |

—Allgemeines Steuergesetzbuch | 461 |

Verifikator 4.7.2.2.Scheckkopien | —CEMAC-Zollkodex | 134 |

—Allgemeines Steuergesetzbuch | 462 und 463 |

Verifikator 4.7.2.3.Zahlungsquittungen | —CEMAC-Zollkodex | 134 |

—Allgemeines Steuergesetzbuch | 46 und 463 |

Indikator 4.7.3.:Das Holzunternehmen entrichtet rechtzeitig alle anfallenden inländischen Steuern und sonstigen Abgaben. |

Verifikator 4.7.3.1.Einnahmenverzeichnis | —Allgemeines Steuergesetzbuch, Band I | 462 |

Verifikator 4.7.3.2.Scheckkopien | —Allgemeines Steuergesetzbuch, Band I | 462 |

Verifikator 4.7.3.3.Zahlungsquittungen | —Allgemeines Steuergesetzbuch, Band I | 461, 462 und 463 |

Indikator 4.7.4.:Das Holzunternehmen zahlt seine Beiträge zum Fälligkeitstermin. |

Verifikator 4.7.4.1.Zahlungsbescheinigung | —Gesetz 004/86 vom 24. Februar 1986 | 171 |

Verifikator 4.7.4.2.Scheckkopien/Einzahlungsscheine | —Allgemeines Steuergesetzbuch, Band I | 461 bis 463 |

—Sozialversicherungsgesetzbuch, Gesetz 004/86 vom 24. Februar 1986 | 147 bis |

Indikator 4.7.5.:Das Holzunternehmen nimmt fristgerecht seine Überweisungen in den Bereichen Forstwirtschaft, Zoll, Handel, Steuern und Sozialversicherung vor. |

Verifikator 4.7.5.1.Protokolle über Verstöße | —Gesetz 6-94 vom 1. Juni 1994 | 21, 22, 23 und 26 |

—Gesetz 16-2000 vom 20. November 2000 | 111 |

—Allgemeines Steuergesetzbuch, Band I | 461 |

—CEMAC-Zollkodex | 308 |

Verifikator 4.7.5.2.Überweisungsbelege | —Gesetz 6-94 vom 1. Juni 1994 | 21, 22, 23 und 26 |

—Allgemeines Steuergesetzbuch, Band I | 463 |

—Gesetz 16-2000 vom 20. November 2000 | 134 |

—CEMAC-Zollkodex | 327 und 328 |

Verifikator 4.7.5.3.Scheckkopien oder Zahlungsquittungen | —CEMAC-Zollkodex | 134 |

—Allgemeines Steuergesetzbuch, Band I | 426 und 463 |

Kriterium 4.8.:Das Holzunternehmen setzt als Subunternehmer nur ordnungsgemäß tätige Firmen ein. |

Indikator 4.8.1.:Das Holzunternehmen stellt sicher, dass all seine Subunternehmer die erforderlichen Genehmigungen haben und ihre Angestellten vorschriftsmäßig bezahlen. |

Verifikator 4.8.1.1.von den zuständigen Behörden erteilte Genehmigungen | —Einheitsrechtsakt zum Recht von Handelsgesellschaften und wirtschaftlichen Interessenvereinigungen vom 17. April 1997 | 10 und 15 |

—Einheitsrechtsakt zum allgemeinen Handelsrecht | 16, 17, 18, 23, 24 und 40 |

Verifikator 4.8.1.2.Werkvertrag | —Einheitsrechtsakt zum Recht von Handelsgesellschaften und wirtschaftlichen Interessenvereinigungen vom 17. April 1997 | 173 |

Indikator 4.8.2.:Das Holzunternehmen beachtet die mit den Subunternehmern geschlossenen Verträge. |

Verifikator 4.8.2.1.Werkvertrag | —Einheitsrechtsakt zum Recht von Handelsgesellschaften und wirtschaftlichen Interessenvereinigungen vom 17. April 1997 | 10 und 15 |

Verifikator 4.8.2.2.Vertrag über die Bereitstellung von Personal | —Gesetz Nr. 6-96 vom 6. März 1996 | 73-3 |

Grundsatz 5.:Das Holzunternehmen beachtet die Vorschriften im Bereich Holztransport und -vermarktung. |

Kriterium 5.1.:Der Holztransport entspricht den geltenden Vorschriften. |

Indikator 5.1.1.:Die jeweiligen Beförderungsmittel für Rundholz sind bei den zuständigen Dienststellen registriert und angemeldet. |

Verifikator 5.1.1.1.Fahrzeugregister | —Dekret 261-59 vom 20. Januar 1959 | 1, 2, 3 und 4 |

Verifikator 5.1.1.2.Fahrzeugschein | —Beschluss 2844 vom 12. April 2005 | 1 bis 5 |

—CEMAC-Zollkodex | 77 und 78 |

Verifikator 5.1.1.3.Versicherung | —CIMA-Kodex Buch V (Steuern) | 503 |

Indikator 5.1.2.:Die Zulassungen und die Beförderungsgenehmigungen für Rundholz entsprechen sich und werden regelmäßig aktualisiert. |

Verifikator 5.1.2.1.Beförderungsgenehmigung | —Dekret 90/135 vom 31. März 1990 | 5 |

Verifikator 5.1.2.2.Seetüchtigkeitszeugnis | —CEMAC/RDC-Binnenschifffahrtsordnung | 23 |

Verifikator 5.1.2.3.Zulassung | —Beschluss 5694 vom 17. September 2001 | 1 bis 9 |

Verifikator 5.1.2.4.Zulassung | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 48 |

Indikator 5.1.3.:Die Beförderungsmittel werden regelmäßig kontrolliert. |

Verifikator 5.1.3.1.Protokoll der technischen Überwachung | —Beschluss Nr. 11599 vom 15. November 2004 | 9 |

Verifikator 5.1.3.2.Kontrollbescheinigung der technischen Überwachung des Fahrzeugs | —Beschluss Nr. 11599 vom 15. November 2004 | 1 bis 24 |

—Gemeinschaftskodex der CEMAC | 23 |

Indikator 5.1.4.:Das Holzunternehmen beachtet die Pflichten bzw. Einschränkungen des Holztransports. |

Verifikator 5.1.4.1.Fahrtenblatt | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 121 |

Verifikator 5.1.4.2.Schiffsmanifest/Seefrachtbrief | —CEMAC/RDC-Binnenschifffahrtsordnung | 1, 2, 3 und 4 |

Verifikator 5.1.4.3.Ladeschein zur Identifizierung der Ladung | —Beschluss Nr. 1033 vom 14. Mai 2008 | 3 |

—Dekret Nr. 98-39 vom 29. Januar 1998 | 3 und 4 |

Kriterium 5.2.:Die vermarkteten Produkte sind eindeutig identifizierbar und können bis zum Ursprungsort zurückverfolgt werden. |

Indikator 5.2.1:Das vom Unternehmen beförderte Holz ist nach den geltenden Vorschriften gekennzeichnet und kann bis zum Einschlagsort zurückverfolgt werden. |

Verifikator 5.2.1.1.Kennzeichnung des Holzes/der Frachtstücke | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 86 |

Verifikator 5.2.1.2.Hammerzeichen des Unternehmens | —Gesetz 16.2000 vom 20. November 2000 | 75 |

Verifikator 5.2.1.3.Kontrollbericht der Departementdirektion für Forstwirtschaft | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 81 |

Indikator 5.2.2.:Die Begleitpapiere für den Transport und die Vermarktung des Holzes entsprechen den geltenden Vorschriften und werden in Ordnung gehalten. |

Verifikator 5.2.2.1.Ursprungsnachweis | —Gesetz 003/2007 vom 24. Januar 2007 | 20 und 27 |

Verifikator 5.2.2.2.Spezifikationsblatt | —Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 | 135 |

Verifikator 5.2.2.3.Pro-forma-Handelsrechnung | —Gesetz 3/2007 vom 24. Januar 2007 | 18 und 27 |

Verifikator 5.2.2.4.Zollanmeldung | —CEMAC-Zollkodex | 110 und 111 |

Verifikator 5.2.2.5.Ausfuhranmeldung | —Gesetz 3/2007 vom 24. Januar 2007 | 14 und 27 |

Verifikator 5.2.2.6.Einfuhranmeldung | —Gesetz 3-2007 vom 24. Januar 2007 | 6 und 27 |

Verifikator 5.2.2.7.Lieferschein | —Gesetz 3-2007 vom 24. Januar 2007 | 27 |

VERZEICHNIS DER GESETZE UND ANDEREN EINSCHLÄGIGEN RECHTSVORSCHRIFTEN SOWIE DER REGIONALEN UND INTERNATIONALEN ÜBEREINKÜNFTE, AUS DENEN SICH DIE LEGALITÄTSANFORDERUNGEN IM FORSTSEKTOR ABLEITEN

1. Wald

- Gesetz Nr. 16-2000 vom 20. November 2000 über den Forstkodex;

- Dekret Nr. 2002-434 vom 31. Dezember 2002 zur Organisation und Funktionsweise des Waldfonds;

- Dekret Nr. 2002-435 vom 31. Dezember 2002 über Aufgaben, Organisation und Funktionsweise des Nationalzentrums für Inventur und Management der Wald- und Wildtierressourcen;

- Dekret Nr. 2002-436 vom 31. Dezember 2002 über Aufgaben, Organisation und Funktionsweise des Kontrolldienstes für forstwirtschaftliche Ausfuhrerzeugnisse;

- Dekret Nr. 2002-437 vom 31. Dezember 2002 zur Festlegung der Bedingungen für die Waldbewirtschaftung und Waldnutzung;

- Beschluss Nr. 5053/MEF/CAB vom 19. Juni 2007 zur Festlegung der nationalen Richtlinien über für die nachhaltige Bewirtschaftung der Forstkonzessionen.

2. Umwelt

- Gesetz Nr. 003/91 vom 23. April 1991 über den Schutz der Umwelt;

- Dekret Nr. 86/775 vom 7.6.1986 über die Verbindlichkeit von Umweltverträglichkeitsstudien;

- Beschluss Nr. 1450/MIME/DGE vom 18.11.1999 über die Anwendung einzelner im Umweltschutzgesetz 003/91 enthaltener Bestimmungen über die klassifizierten Betriebsanlagen;

- Beschluss Nr. 835/MIME/DGE vom 6. September 1999 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für die Durchführung von Umweltverträglichkeitsstudien oder -bewertungen in der Republik Kongo.

3. Arbeit, Hygiene und Gesundheit

- Gesetz Nr. 45-75 vom 15. März 1975 zur Schaffung eines Arbeitsgesetzbuches in der Volksrepublik Kongo;

- Gesetz Nr. 6-96 vom 6. März 1996 zur Änderung und Ergänzung einiger Bestimmungen des Gesetzes Nr. 45-75 vom 15. März 1975 zur Schaffung eines Arbeitsgesetzbuches in der Volksrepublik Kongo;

- Gesetz 004/86 vom 25/02/86 zur Schaffung des Sozialversicherungsgesetzes in der Volksrepublik Kongo;

- Gesetz Nr. 022/88 vom 17. September 1988 zur Änderung des Gesetzes Nr. 001/86 vom 22. Februar 1986, durch das das Gesetz Nr. 03/85 vom 14. Februar 1985 über die Schaffung des nationalen Amtes für Beschäftigung und Arbeitskräfte (Office national de l’emploi et de la main-d’oeuvre — ONEMO) ersetzt und erweitert wurde, sowie zur Änderung des Arbeitsgesetzbuches;

- Dekret Nr. 78/359/MJT.SGFPT.DTPS.ST.3/8 vom 12. Mai 1978 zur Festlegung der Ausnahmen nach Artikel 105 Arbeitsgesetzbuch;

- Dekret Nr. 78/360/MJT.SGFPT.DTPS.ST. 3/8 vom 12. Mai 1978 zur Festlegung der Arbeitszeit, der Regelung von Überstunden und deren Vergütung für nichtlandwirtschaftliche Betriebe;

- Dekret Nr. 78/361/MJT.SGFPT.DTPS.ST.3/8 vom 12. Mai 1978 zur Regelung von Überstunden und deren Vergütung für landwirtschaftliche und ähnliche Betriebe;

- Beschluss Nr. 9028/MTERFPPS/DGT/DSSHST vom 10. Dezember 1986 über Spezialmaßnahmen für Sicherheit und Hygiene in Forstunternehmen;

- Beschluss Nr. 9030/MTERFPPS/DGT/DSSHST vom 10. Dezember 1986 zur Einrichtung von Ausschüssen für Hygiene und Sicherheit in den Unternehmen;

- Beschluss Nr. 9033/MTERFSPPS/DGT/DSSHST vom 10. Dezember 1986, zur Organisation und Funktionsweise der Gesundheitszentren in Unternehmen der Volksrepublik Kongo;

- Dekret Nr. 2008-942 vom 31. Dezember 2008 zur Festlegung des garantierten industriellen Mindestlohns (Salaire minimum interprofessionnel garanti — SMIG);

- Beschluss Nr. 3092 vom 9. Juli 2003 über die Bedingungen der Gründung und Eröffnung privater Gesundheitseinrichtungen.

4. Handel

- Gesetz Nr. 6-94 vom 1. Juni 1994 zur Regelung von Preisen, Handelsnormen sowie der Feststellung und Bekämpfung von Betrug;

- Gesetz Nr. 19-2005 vom 24. November 2005 zur Regelung der Ausübung eines Handelsgewerbes in der Republik Kongo;

- Gesetz Nr. 3-2007 vom 24. Januar 2007 zur Regelung von Einfuhren, Ausfuhren und Wiederausfuhren;

- Dekret Nr. 2008-446 vom 15. November 2008 zur Festlegung der Modalitäten für die Erlangung der Handelsgewerbescheins.

5. Liegenschaftsverwaltung

- Gesetz Nr. 17-2000 vom 31. Dezember 2000 über das Grundeigentum.

6. Landwirtschaft und Viehzucht

- Dekret Nr. 55/1219 vom 13. September 1955 zur Annahme einer Rechtsverordnung mit Anwendungsbestimmungen für das Gesetz vom 26. November 1952 zur Organisation des Pflanzenschutzes in den Gebieten, die der Zuständigkeit des Ministeriums für französische Überseegebiete unterstehen;

- Dekret Nr. 86/970 vom 27. September 1986 zur Festlegung der Entschädigungen bei Zerstörung von fruchttragenden Bäumen und Kulturschäden;

- Beschluss 1142 vom 12. Juni 1945 zur Einführung einer Pflanzenschutzkontrolle in Französisch-Äquatorialafrika (AEF);

- Beschluss 1143 vom 12. Juni 1945 zur Einführung einer Pflanzenschutzüberwachung und -polizei in Französisch-Äquatorialafrika (AEF);

- Beschluss Nr. 2866/MAE/MEFB vom 3. Juli 2008 zur Festlegung der Höhe der Gebühren für Überprüfungen, Leistungen in der Tier- und Pflanzengesundheit sowie die Ausstellung amtlicher Gesundheitsdokumente.

7. Verkehr

- Gesetz Nr. 018/89 vom 31. Oktober 1989 über Tätigkeiten im Straßenverkehr und verwandte Tätigkeiten sowie über die Gebühren für die Erteilung von Genehmigungen zur Ausübung der entsprechenden Berufe;

- geänderte gemeinsame Straßenverkehrsordnung 2001 der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft (Communauté économique et monétaire d’Afrique centrale — CEMAC);

- Binnenschifffahrtsordnung CEMAC/RDC (Zentralafrikanische Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft/Demokratische Republik Kongo);

- Dekret Nr. 90/135 vom 31. März 1990 über den Zugang zu Berufen im Straßenverkehr und zu verwandten Tätigkeiten in der Republik Kongo;

- Dekret Nr. 98-39 vom 29. Januar 1998 zur Organisation und Regelung des Seeverkehrs aus der und in die Republik Kongo;

- Dekret Nr. 2003-61 vom 6. Mai 2003 zur Regelung der Kraftfahrzeugzulassung;

- Beschluss Nr. 5694 vom 17. September 2001 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung zum Beruf des Kraftfahrers und zu verwandten Berufen;

- Beschluss Nr. 11599 vom 15. November 2004 zur Regelung der technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge;

- Beschluss Nr. 2844 vom 12. April 2005 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Ausstellung und Ausgabe von Kraftfahrzeugscheinen;

- Beschluss Nr. 1033/MTMMM-CAB vom 14. Mai 2008 zur Einführung von Warenbegleitpapieren für den internationalen Güterverkehr aus und nach Kongo.

8. Wirtschaft

- Gesetz Nr. 6-2003 vom 18. Januar 2003 über die Investitionscharta;

- Dekret 2004-30 vom 18. Februar zur Festlegung der Zulassungsvoraussetzungen zu den Vorteilen der Investitionscharta.

9. Internationale, regionale und subregionale Übereinkünfte

- OHADA-Einheitsrechtsakt zum allgemeinen Handelsrecht;

- Einheitsrechtsakt vom 17. April 1997 zum Recht von Handelsgesellschaften und wirtschaftlichen Interessenvereinigungen;

- OHADA-Einheitsrechtsakt vom 10. April 1998 zur Organisation der Insolvenz und Schuldentilgung;

- OHADA-Einheitsrechtsakt vom 10. April 1998 zur Organisation von Beitreibungsverfahren und Vollstreckungsmaßnahmen;

- Afrikanisches Übereinkommen zum Schutz wildlebender Tiere und zum Erhalt der Naturressourcen, genannt Algier-Konvention von 1968, ratifiziert durch das Gesetz Nr. 27/80 vom 21. April 1980;

- Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES), ratifiziert durch das Gesetz Nr. 34/82 vom 7. Juli 1982, Beitritt Kongos am 31.Januar 1983;

- Übereinkommen über die biologische Vielfalt, Rio 1992, ratifiziert durch das Gesetz Nr. 29/96 vom 25. Juni 1996;

- Internationales Tropenholz-Übereinkommen, ratifiziert durch das Gesetz Nr. 28/96 vom 25. Juni 1996;

- Rahmenübereinkommen über Klimaveränderungen, ratifiziert durch das Gesetz Nr. 26/96 vom 25. Juni 1996;

- Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Wattvögel, von internationaler Bedeutung (Übereinkommen von Ramsar), ratifiziert durch das Gesetz Nr. 28/96 vom 25. Juni 1996;

- Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten, Bonn 1985, ratifiziert durch das Gesetz Nr. 14/99 vom 3. März 1999;

- Übereinkommen zur Bekämpfung der Wüstenbildung, ratifiziert durch das Gesetz Nr. 8/99 vom 8. Januar 1999;

- Kyoto-Protokoll zur Bekämpfung der Klimaveränderungen, ratifiziert durch das Gesetz Nr. 24-2006 vom 12. September 2006;

- Vertrag über die Zentralafrikanische Waldkommission, unterzeichnet am 5. Februar 2005 in Brazzaville und ratifiziert durch das Gesetz Nr. 35-2006 vom 26. Oktober 2006 zur Ratifizierung des Vertrags über den Erhalt und die nachhaltige Bewirtschaftung der Waldökosysteme und zur Errichtung der Zentralafrikanischen Waldkommission.

[1] Die einzige Ausnahme bildet derzeit der Fall des Unternehmen Eucalyptus et Fibres du Congo (EFC), der derzeit geregelt wird (vgl. Anhang IX). In diesem Fall wurden im April 2008 staatliche Plantagen mit einer Fläche von ca. 48000 ha an EFC zur Bewirtschaftung im Rahmen eines Erbpachtvertrags abgetreten. In diesem Zusammenhang soll eine Rechtsvorschrift über die Voraussetzungen für die Abtretung von Plantagen an Dritte angenommen werden. Später soll die Legalität dieser Holzprodukte anhand der Legalitätstabelle für Holz aus Plantagen nachgewiesen werden.

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ANHANG III

DAS LEGALITÄTSPRÜFUNGSSYSTEM (SVL)

ABSCHNITT 1

EINLEITUNG

Das Legalitätsprüfungssystem (Système de Vérification de la Légalité — SVL) der Republik Kongo gründet sich auf Gesetze und andere Vorschriften, Richtlinien und Standards. Das SVL ruht auf zwei wichtigen Säulen:

- der Verwaltungskontrolle

- und der Vor-Ort-Kontrolle.

Das hier entwickelte SVL beruht auf der Überwachung, Kontrolle und Überprüfung, die im Rahmen der staatlichen Aufsicht über die Bewirtschaftung und Nutzung der Forstressourcen bereits praktiziert werden; jedoch werden diese Maßnahmen ausgebaut, um die Zuverlässigkeit des mit diesem Abkommen eingeführten FLEGT-Genehmigungssystems zu garantieren. Das SVL besteht aus folgenden Komponenten:

1. zwei Legalitätstabellen;

2. System der Rückverfolgbarkeit;

3. Überprüfung der Legalität des Forstbetriebs;

4. Überprüfung der Kontrolle der Lieferkette;

5. Erteilung der FLEGT-Genehmigungen;

6. unabhängige Überwachung.

Die Umsetzung des SVL erfolgt durch:

- zwei (2) Zentraldirektionen unter der Aufsicht der Generaldirektion Forstwirtschaft (Direction Générale de l’Economie Forestière — DGEF): die Forstdirektion und die Direktion für die Nutzung der Forstressourcen;

- drei (3) Bezirksinspektionen unter der Aufsicht der Generalinspektion für Forstwirtschaft (Inspection Générale de l’Economie Forestière — IGEF): die Forstinspektion, die Inspektion für Fauna und Schutzgebiete und die Verwaltungs- und Justizinspektion;

- zwölf (12) Departementsdirektionen in allen Departements des Landes (Brazzaville, Pointe-Noire, Kouilou, Niari, Lékoumou, Bouenza, Pool, Plateaux, Cuvette-Ouest, Cuvette, Sangha, Likouala) mit ihren Überwachungsbrigaden und Kontrollposten;

- zwei (2) Stellen mit Verwaltungsautonomie: der Kontrolldienst für forstwirtschaftliche Ausfuhrerzeugnisse (Service de Contrôle des Produits Forestiers à l’Exportation — SCPFE) mit seinen Nebenstellen und das Nationalzentrum für Inventur und Management der Wald- und Wildtierressourcen (Centre National d’Inventaire et d’Aménagement des Ressources Forestières et Fauniques — CNIAF);

- die Dienststellen der Gewerbeverwaltung;

- die Dienststellen der Justizverwaltung;

- die Dienststellen der Zollverwaltung;

- die Dienststellen der Steuerverwaltung;

- die Dienststellen der Arbeitsverwaltung;

- die Dienststellen der Umweltverwaltung;

- die Dienststellen der Gesundheitsverwaltung;

- die Dienststellen der Sozialversicherungsverwaltung (Caisse Nationale de Sécurité Sociale — CNSS);

- die Forstunternehmen.

Außerdem wird eine zivilgesellschaftliche Einrichtung zur Beobachtung der Aktivitäten der Forstunternehmen und zur Unterstützung bei der Entwicklung von Prüfverfahren geschaffen.

Darüber hinaus wird das SVL von der unabhängigen Überwachungsinstanz geprüft.

Die Zuständigkeiten der einzelnen SVL-Stellen werden in den nachfolgenden Abschnitten dargelegt.

Die einzelnen Aufgaben der beteiligten Stellen sowie die erforderlichen Personalressourcen, einschließlich des für die einzelnen Posten benötigten Kompetenzniveaus sollen dagegen in der Systementwicklungsphase festgelegt werden.

Ebenso wird bei der Organisation der Kontroll- und Prüfaufgaben den Verwaltungs- und Kontrollmechanismen für potenzielle Interessenkonflikte besondere Aufmerksamkeit geschenkt.

ABSCHNITT 2

GELTUNGSBEREICH

Das SVL wird auf Holz aus ALLEN Quellen in Kongo und auf eingeführte Holzprodukte angewendet. Das gesamte in Kongo vermarktete Holz wird somit vom Legalitätsprüfungssystem erfasst.

Die Legalitätsprüfung erstreckt sich somit auf den nationalen Markt und die Exportmärkte für alle in Anhang I aufgeführten Produkte, unabhängig davon, in welches Zielland sie geliefert werden.

Das System erfasst auch Holz kongolesischen Ursprungs, das im Transit durch andere Länder (insbesondere Kamerun) befördert wird.

ABSCHNITT 3

3.1. Legalitätstabellen

Das SVL Kongos umfasst zwei Legalitätstabellen: (i) eine Tabelle zur Bewertung der Legalität von Holz aus kongolesischen Naturwäldern und (ii) eine Tabelle zur Bewertung der Legalität von Holz aus kongolesischen Plantagen (vgl. Anhang II). Die Tabellen enthalten Indikatoren und Verifikatoren zu folgenden Aspekten:

- Existenz des Forstunternehmens;

- legale Zugangsrechte zu den Forstressourcen und Erteilung der periodischen Genehmigungen;

- Einhaltung der Bestimmungen zur Forsteinrichtung;

- Einhaltung gewisser Bestimmungen im Bereich Nutzung und Verarbeitung;

- Einhaltung der Umweltbestimmungen;

- Korrektheit der Steuererklärungen und fristgerechte Zahlung der Abgaben und Sozialbeiträge;

- Unterrichtung und Einbeziehung der Zivilgesellschaft, der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen in die Bewirtschaftung der Forstkonzessionen;

- Achtung der Rechte der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen sowie die der Arbeitnehmer;

- Einhaltung der Verpflichtungen im Bereich der Beteiligung an der sozioökonomischen Entwicklung.

Die Legalitätstabellen definieren die Anforderungen an Unternehmen, die eine forstwirtschaftliche Tätigkeit ausüben und Holzprodukte erzeugen oder verarbeiten. Die Indikatoren und Verifikatoren der Tabelle werden in zwei Gruppen unterteilt: (i) solche, die nicht zur Rückverfolgbarkeitskette gehören, und (ii) solche, die im Rahmen der Kette der Rückverfolgbarkeit überprüft werden.

Im Unterabschnitt 3.2 wird die erste Gruppe behandelt, während in Abschnitt 4 die Indikatoren und Verifikatoren der zweiten Gruppe dargestellt werden.

3.2. Prüfverfahren

Die Legalitätsprüfung erfolgt anhand von Dokumenten (Dokumentenkontrolle) und/oder anhand von Kontrollbesuchen. Die Überprüfung bestimmter Indikatoren und Verifikatoren kann einmalig in der Zeit des Bestehens des Unternehmens erfolgen (Gültigkeit der Nutzungsberechtigung, ordnungsgemäße Erstellung des Forsteinrichtungsplans). Andere Indikatoren und Verifikatoren erfordern eine periodische (monatliche, vierteljährliche oder jährliche) Überprüfung.

Tabelle 1 stellt die wichtigsten Zuständigkeiten, Prüfmethoden und Prüfintervalle für Holz aus Naturwäldern dar.

Die Prüfstrategie kann folgendermaßen zusammengefasst werden:

3.2.a.) Ebene eins: Kontrollen durch die zuständigen Dienststellen

- Die Kontrolle, ob das betreffende forstwirtschaftliche Unternehmen rechtmäßig niedergelassen ist, wird von den Gewerbe-, Arbeits- und Steuerbehörden durchgeführt.

- Sofern das Unternehmen Partei einer Vereinbarung zur Forsteinrichtung und Verarbeitung (CAT) oder einer Vereinbarung zur industriellen Holzverarbeitung (CTI) ist, enthält das von der Waldkommission genehmigte Antragsdossier die vom Forstkodex vorgeschriebenen einschlägigen Informationen (Satzung, Gewerbesteuer, Handelsregisternummer, Zulassung, Gewerbeschein usw.). Dies erlaubt der Forstverwaltung auch, einzelne Elemente in Bezug auf die Existenz des forstwirtschaftlichen Unternehmens zu kontrollieren.

- Die periodischen Genehmigungen (Unternehmenszulassung, Jahreseinschlagsgenehmigung, Genehmigung zum Abschluss des Jahreseinschlags, Genehmigung zur Holzabfuhr) werden von der Departementdirektion für Forstwirtschaft anhand von Unterlagen erteilt, die die vorgeschriebenen Bestandteile enthalten, insbesondere das Gutachten über den Jahreseinschlag. Die Kopien der erteilten Genehmigungen und die dazugehörigen Unterlagen sind an die Generaldirektion Forstwirtschaft zu übermitteln.

- Weitere Genehmigungen werden von den Steuer- und Zollbehörden erteilt und kontrolliert.

- Durch Vor-Ort-Kontrollen kann sich die dezentrale Forstverwaltung über die Einhaltung der Bestimmungen zur Holznutzung und -verarbeitung Klarheit verschaffen.

- Die Erarbeitung, die Validierung und die Überwachung der Umsetzung des Forsteinrichtungsplans für die jeweilige Forstkonzession werden anhand der Richtlinien und Standards für die Forsteinrichtung durchgeführt.

- Die Durchführung der Geländearbeiten wird von der Forstdirektion und dem Nationalzentrum für Inventur und Management der Wald- und Wildtierressourcen mittels Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt, über die Berichte angefertigt und an die IGEF übermittelt werden.

- Die Inventarberichte über verschiedene Ressourcen, die soziökonomischen und ökologischen Studien und die Aufteilung der Forsteinrichtungseinheit (Unité forestière d’aménagement — UFA) in Einschlagsblöcke werden von einer interministeriellen Kommission der Wasser- und Forstverwaltung, der Landwirtschaftsverwaltung, der Raumordnungsverwaltung und der Umweltverwaltung untersucht und validiert.

- Vor der Validierung des Forsteinrichtungsplans wird eine Kampagne zur Information der ortsansässigen Bevölkerung durchgeführt.

- Der Forsteinrichtungsplan wird nach einer Sitzung, an der die Forstverwaltung, die örtlichen Behörden (Präfektur, Unterpräfektur, Departementrat, Dorfkomitees), die Dienststellen des Departements, Nichtregierungsorganisationen und Vertreter der indigenen Bevölkerungsgruppen teilnehmen, validiert.

- Was die Einhaltung der Umweltvorschriften betrifft, so werden Kontrollen von der Departementdirektion für Umweltangelegenheiten (Beachtung der Vorschriften) und der Departementdirektion für Forstwirtschaft (im Rahmen der Überwachung der Umsetzung der Forsteinrichtungspläne der Forstkonzession) durchgeführt.

- Der Begleit- und Bewertungsausschuss für den Forsteinrichtungsplan der Forstkonzession, dem alle Partner, die an der Bewirtschaftung der Forstkonzession mitwirken, angehören, hat ebenfalls die Möglichkeit, über die Einhaltung der Bestimmungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Erhalt und dem Schutz der Umwelt Bericht zu erstatten.

- Die Unterrichtung und Einbeziehung der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen und die Achtung ihrer Rechte werden mittels Berichten über die Sitzungen des Forstunternehmens und dieser Gruppen kontrolliert. Im Zuge der Vor-Ort-Kontrollen kann die Forstverwaltung ebenfalls Gespräche mit den beteiligten Bevölkerungsgruppen führen.

- Die Sitzungsberichte der Begleit- und Bewertungsausschüsse für die Forsteinrichtungspläne geben ebenfalls Aufschluss über die Einhaltung der Verpflichtungen vonseiten des Forstunternehmens.

- Die Achtung der Rechte der Arbeitnehmer wird von der Departementdirektion für Arbeit und von der Departementdirektion der Sozialversicherung (Caisse Nationale de Sécurité Sociale — CNSS) kontrolliert.

- Die Verkehrsverwaltung übernimmt die Dokumentenkontrolle, um sicherzustellen, dass die verwendeten Beförderungsmittel und die beförderten Erzeugnisse den einschlägigen Vorschriften entsprechen.

- Die Kontrollberichte dieser Stellen (Departementdirektion für Arbeit und Departementdirektion der CNSS, die Berichte der Gewerkschaftssitzungen bzw. der gemeinsamen Sitzungen der Gewerkschaften und des Forstunternehmens sind geeignete Eckpfeiler der Kontrolle.

Die Modalitäten der Unterrichtung der IGEF über die Kontrollergebnisse auf Ebene eins sollen in der Systementwicklungsphase genauer definiert werden. In diesem Zusammenhang soll auch festgelegt werden, wie eine Behörde die IGEF über festgestellte Zuwiderhandlungen informieren soll.

3.2.b.) Ebene zwei: Prüfungen durch die IGEF

Die IGEF hat die Gesamtverantwortung auf Ebene zwei im Rahmen der Prüfung

- der Legalität des Forstbetriebs und

- der Kontrolle der Lieferkette.

Die Prüfung der Legalität des Forstbetriebs erfolgt durch die Generalinspektion für Forstwirtschaft im Zuge der unter Punkt 3.2.a genannten Kontrollen im Wege folgender Maßnahmen:

- Besprechungen mit den lokalen Dienststellen der Forstverwaltung (Departementdirektion für Forstwirtschaft und Forstwirtschaftsbrigade), den übrigen beteiligten öffentlichen Verwaltungen und den Forstunternehmen;

- Prüfung der einzelnen Unterlagen auf der Ebene der lokalen Forstverwaltung (Departementdirektion für Forstwirtschaft und Forstwirtschaftsbrigade), der übrigen beteiligten Behörden und der Forstunternehmen;

- Vor-Ort-Kontrollen, soweit erforderlich. Vertreter der zivilgesellschaftlichen Einrichtung können ggf. an den Vor-Ort-Kontrollen teilnehmen und einen unabhängigen Bericht darüber anfertigen.

Zu diesem Zweck hat die IGEF die Pflicht sicherzustellen, dass die übrigen an der Kontrolle beteiligten Institutionen (Handel, Arbeit, Steuern, Landwirtschaft, Raumplanung, Umwelt, CNSS usw.) ihre Aufgaben erfüllt und die erforderlichen Kontrollergebnisse erzielt haben. Dies geschieht am besten durch Vor-Ort-Besichtigungen bei den betreffenden Einrichtungen, Dokumentenkontrolle und Überprüfung der verfügbaren Datenbanken.

Die Kontrollergebnisse der Ebene eins werden von der IGEF zuerst überprüft und dann validiert. Dieses Überprüfungsergebnis der Ebene zwei und die Validierung werden nach den Modalitäten, die in der Systementwicklungsphase festgelegt werden, schriftlich festgehalten.

Aufgrund dieser Prüfung wird ein Legalitätszertifikat ausgestellt, das dem Antragsteller ausgehändigt wird.

Die Legalität eines Unternehmens wird anhand der Indikatoren und Verifikatoren unter zweierlei Gesichtspunkten geprüft: zum einen müssen in dem Jahr, das dem Antrag auf das Legalitätszertifikat vorausgeht, die an die Indikatoren und Verifikatoren geknüpften Legalitätsbedingungen erfüllt sein, zum anderen dürfen im laufenden Jahr keinerlei Verstöße gemeldet worden sein.

Das Legalitätszertifikat ist ein Jahr lang gültig. Vor dem Ablauf der Geltungsdauer des Zertifikats wird eine neue Prüfung der IGEF geplant und durchgeführt, damit ein Legalitätszertifikat für das folgende Jahr ausgestellt werden kann. Kann diese neue Prüfung aus Gründen, die nicht vom Unternehmen abhängen, nicht fristgerecht durchgeführt werden, so kann das Zertifikat höchstens um 6 Monate verlängert werden.

3.3. Prüfung der Legalität innerhalb der zertifizierten Forstkonzessionen

Die einzelnen Standards der Stellen für private Zertifizierung der Forstkonzessionen in Kongo (FSC, OLB, TLTV) berücksichtigen die wichtigsten Kriterien, Indikatoren und Verifikatoren im Hinblick auf:

- die rechtmäßige Niederlassung des Unternehmens;

- den Besitz der regelmäßig erneuerten Gewerbeerlaubnisse;

- die Einhaltung der forstwirtschaftlichen Bestimmungen;

- die Einhaltung der Vorschriften in den Bereichen Forsteinrichtung, Holzgewinnung, Holzverarbeitung und Steuern;

- die Einhaltung der Umweltbestimmungen;

- die Durchführung von Subunternehmer-Tätigkeiten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen.

Eine formale Bewertung der privaten Zertifizierungsstandards für Forstkonzessionen in Kongo (der Standards von FSC, OLB, TLTV, die zurzeit in Kongo verwendet werden, und etwaiger anderer Standards) anhand der Legalitätstabelle soll von der IGEF in der Systementwicklungsphase durchgeführt werden. Der Bericht über diese Bewertung wird veröffentlicht.

Fällt diese Bewertung positiv aus, wird das private Zertifizierungssystem von der IGEF genehmigt. Diese Genehmigung wird öffentlich gemacht. Damit wird die Vergabe des Legalitätszertifikats durch die IGEF an Unternehmen möglich, die ein solches Zertifizierungsverfahren ohne direkte Kontrolle durch die IGEF durchlaufen haben, so dass eine doppelte Legalitätsprüfung in den betreffenden Forstkonzessionen vermieden wird.

Gleichwohl hat das Forstunternehmen, um dessen Zertifizierung es geht, alle Prüfberichte des privaten Zertifizierungssystems an die IGEF zu übermitteln, damit diese die Legalität nachvollziehen und das Legalitätszertifikat für das betreffende Unternehmen ausstellen kann. Außerdem muss dieses die IGEF unverzüglich über die Aussetzung oder den Entzug von privaten Zertifikaten informieren. In der Systementwicklungsphase sollen die Modalitäten der Korrekturmaßnahmen im Rahmen der privaten Zertifizierungssysteme näher erläutert werden.

3.4. Nichtbeachtung der Tabelle

Im Rahmen des SVL werden die Fälle von Nichteinhaltung der Legalität nach den in Kongo geltenden Rechtsvorschriften behandelt. Die gegenwärtigen Bestimmungen sollen um eine Reihe von zusätzlichen Maßnahmen ergänzt werden.

Im Falle der Nichtbeachtung der Tabelle werden alle Maßnahmen getroffen, um das Legalitätszertifikat zu entziehen und die Ladungen, für die ein FLEGT-Genehmigungsantrag gestellt wurde, gegebenenfalls zu beschlagnahmen. Das Legalitätszertifikat kann von der IGEF somit im Falle von Handlungen, die den Anforderungen des FLEGT-Systems zuwiderlaufen und von der IGEF und/oder dem gemeinsamen Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens ordnungsgemäß festgestellt wurden, aufgehoben werden.

In der Systementwicklungsphase soll ein Leitfaden mit Richtlinien für die Behandlung von Fällen von Nichtbeachtung der Indikatoren der Legalitätstabelle und/oder des Systems der Rückverfolgbarkeit entwickelt werden. Darin werden unter anderem die Behandlung solcher Verstöße, einschließlich der Nichtbeachtung vorgeschriebener Fristen, gegebenenfalls notwendige Korrekturmaßnahmen sowie die Zuständigkeit der einzelnen Akteure erläutert. Die Modalitäten des Umgangs mit den Informationen über solche Verstöße und deren Verbreitung sollen ebenfalls in der Systementwicklungsphase definiert werden.

Tabelle 1: Kontrolle und Überprüfung von nicht mit der Rückverfolgungskette verbundenen Verifikatoren für Holz aus Naturwäldern

Legalitätsaspekt | Indikator/Verifikator | Kontrollzuständigkeit auf Ebene eins | Prüfmethoden | Häufigkeit der Prüfungen |

Rechtmäßige Niederlassung des Unternehmens | —Registrierung des Unternehmens bei den zuständigen Behörden (1.1): | | | |

—Handelsgewerbeschein (1.1.1); | Gewerbeverwaltung | Dokumentenkontrolle | 1 Mal jährlich |

—Aufnahmebescheinigung der CNSS (1.1.2.1); | Arbeitsverwaltung | Dokumentenkontrolle | 1 Mal jährlich |

—Zulassung (1.1.3.1); | DDEF/Brigaden | Dokumentenkontrolle | 1 Mal jährlich |

—Gewerbeschein (1.1.3.2); | DDEF/Brigaden | Dokumentenkontrolle | 1 Mal jährlich |

—Gerichtsentscheidung (1.2.1.1); | Justizverwaltung | Dokumentenkontrolle | 1 Mal jährlich |

—Aussetzungsvermerk (1.2.2.1); | Justizverwaltung | Dokumentenkontrolle | 1 Mal jährlich |

—Niederlassungsbescheinigung (1.1.2.2); | Arbeitsverwaltung | Dokumentenkontrolle | 1 Mal jährlich |

—Handels-, Kredit- und Immobilienregister (1.1.1.2). | Gewerbeverwaltung | Dokumentenkontrolle | 1 Mal jährlich |

Legale Zugangsrechte zu den Forstressourcen (2) | —Einhaltung der Schritte bis zur Erteilung eines Nutzungsrechts (2.1.1) | | | |

—Gebietserlaubnis (Ausschreibungsbeschluss (2.1.1.1), Protokoll der Waldkommission (2.1.1.2), Mitteilung der Genehmigung (2.1.1.3), Aushandlung der Vereinbarung (2.1.2.1), Sondererlaubnis (2.1.2.2) | DDEF Brigaden | Dokumentenkontrolle | 1 Mal innerhalb der CTI/CAT-Geltungsdauer |

—Periodische Genehmigungen zur Ausübung der Unternehmenstätigkeit (2.2): | | | |

—Erschließungs-, Jahreseinschlags-, Endeinschlags-, Abfuhrgenehmigung (2.2.2.1) | DDEF Brigaden | Dokumentenkontrolle und Vor-Ort-Überprüfung der Departementdirektion für Forstwirtschaft | 1 Mal jährlich |

—Kontrollberichte über Jahreseinschlag, Endeinschlag und nicht abgeräumtes Holz (2.2.1.2) | DDEF Brigaden | Dokumentenkontrolle und Vor-Ort-Überprüfung der Departementdirektion für Forstwirtschaft | 1 Mal jährlich |

—Gewerbesteuer (2.2.3.1), Zulassung des zugelassenen Zollagenten (2.2.3.2) | Zollverwaltung,Steuerverwaltung | Dokumentenkontrolle | 1 Mal jährlich |

—Zulassung (2.2.3.3). | DDEF/Brigaden | Dokumentenkontrolle | 1 Mal jährlich |

Einhaltung der Bestimmungen über die Forsteinrichtung | —Übereinstimmung des Inventarberichts, der zusätzlichen Studien und des Forsteinrichtungsplans mit den Standards und Richtlinien für die Bewirtschaftung der Forstkonzessionen (4.3.1) (Berichte über zusätzliche Studien (4.3.3.2), Inventarbericht (4.3.3.1), Forsteinrichtungsplan) (4.3.3.3); | DDEF Brigaden | Dokumentenkontrolle (Prüfung der Berichte) | 1 Mal während der Ausarbeitung des Forsteinrichtungsplans |

—Validierung der Inventarberichte, der zusätzlichen Studien und des Forsteinrichtungsplans durch die Forstverwaltung und die an der Bewirtschaftung der Konzession beteiligten Akteure (Jahreseinschlagsgenehmigung (4.3.3.2), Berichte über die Sitzungen zur Validierung der Inventarberichte, der zusätzlichen Studien und des Forsteinrichtungsplans (4.3.2.1/4.3.2.2), Bericht der Sitzung zur Validierung des Wirtschaftsplans) (4.3.3.1). | DDEF Brigaden | Dokumentenkontrolle (Prüfung der Berichte) | 1 Mal während der Ausarbeitung des Forsteinrichtungsplans |

Einhaltung der Bestimmungen im Bereich Holzernte und -verarbeitung (4) | —Waldkarten standardmäßig erstellt (4.4.1) Waldkarten (4.4.1.1) Kontrollberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft und der Zentralverwaltung (4.4.1.2); | DDEF Brigaden | Dokumentenkontrolle und Vor-Ort-Überprüfung | 1 Mal jährlich |

—Das Holzunternehmen übt seine gesamten Holzgewinnungstätigkeiten innerhalb seiner Konzession und innerhalb der Grenzen des festgesetzten Jahreseinschlags aus (4.4.2) (Jahreseinschlagsgenehmigung (4.4.2.1), Kontrollberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft und der Zentralverwaltung (4.4.2.2), Tätigkeitsberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft und der Zentralverwaltung (4.4.2.3); | DDEF Brigaden | Vor-Ort-Überprüfung | 1 Mal jährlich |

—Straßen vorschriftsgemäß gebaut (4.5) (Forsteinrichtungsplan (4.5.1.1), Ernteplan (4.5.1.2), Straßenkarte (4.5.1.3), Kontrollberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft (4.5.1.4) | DDEF Brigaden | Vor-Ort-Überprüfung | 1 Mal jährlich |

—Das Holzunternehmen beachtet die Vorschriften und den Forsteinrichtungsplan hinsichtlich der Baumarten und Volumina, die entnommen werden dürfen. (4.6.1) (Forsteinrichtungsplan, Jahresnutzungsplan, Jahreseinschlagsgenehmigung, Einschlagsbuch, Kontrollberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft) | DDEF Brigaden | Dokumentenkontrolle Vor-Ort-Überprüfung, SIGEF-Abfrage | 1 Mal monatlich |

—Das Holzunternehmen hält die in den Vorschriften und im Forsteinrichtungsplan festgelegten Fälldurchmesser ein. (4.6.1) (Forsteinrichtungsplan (4.6.1.1), Nutzungsplan (4.6.1.2), Jahreseinschlagsgenehmigung (4.6.1.3), Einschlagsbuch (4.6.1.4), Kontrollberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft (4.6.1.5)) | DDEF Brigaden | Dokumentenkontrolle Vor-Ort-Überprüfung, SIGEF-Abfrage | 1 Mal jährlich |

—Nichtaufgabe von Holz (4.7) (Kontrollberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft 4.7.1.1/4.7.1.2), Einschlagsbuch (4.7.1.3)) | DDEF Brigaden | Dokumentenkontrolle und Vor-Ort-Überprüfung | 1 Mal jährlich |

—Das Holzunternehmen beachtet die vorgeschriebene Verarbeitungsquote (4.8.1) (Aufzeichnungen über die Jahresproduktion (4.8.1.1), Bericht des Kontrolldienstes für forstwirtschaftliche Ausfuhrerzeugnisse (4.8.1.2), Prüfbericht der Departementdirektion für Forstwirtschaft über die Jahresproduktion (4.8.1.3) | DDEF Brigaden | Dokumentenkontrolle und Vor-Ort-Überprüfung, SIGEF-Abfrage | 1 Mal jährlich |

—Konformität der betrieblichen Anlagen mit den Vorgaben des Pflichtenhefts der Vereinbarung (4.8.2) (Vereinbarung (4.8.2.1), Kontrollbericht der Departementdirektion für Forstwirtschaft (4.8.2.2)) | DDEF Brigaden | Vor-Ort-Überprüfung | 1 Mal jährlich |

—Förderung der Vergabe von Unteraufträgen zur Verwertung von aufgegebenem Holz und der Verarbeitungsnebenprodukte (4.12.2) (Vertrag (4.12.2.1)); | DDEF Brigaden | Dokumentenkontrolle und Vor-Ort-Überprüfung | 1 Mal jährlich |

—Das Holzunternehmen stellt sicher, dass alle seine Subunternehmer die erforderlichen Genehmigungen haben und ihre Angestellten vorschriftsmäßig bezahlen. (4.12.1) (Von den zuständigen Behörden erteilte Genehmigungen (4.12.1.1) Werkvertrag (4.12.1.2)) | DDEF Brigaden | Dokumentenkontrolle und Vor-Ort-Überprüfung | 1 Mal jährlich |

—Beitrag zur örtlichen sozioökonomischen Entwicklung (4.9.1) (Pflichtenheft der Vereinbarung (4.9.1.1), Kontrollberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft (4.9.1.2), Kontroll- und Tätigkeitsberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft (4.9.1.3) | Dokumentenkontrolle und Vor-Ort-Überprüfung | Dokumentenkontrolle und Vor-Ort-Überprüfung | 2 Mal jährlich |

—Finanzierung des lokalen Entwicklungsfonds verwirklicht (4.9.2) (Scheckkopien (4.9.2.1), Sitzungsberichte des Fondsverwaltungsausschusses (4.9.2.2)) | DDEF Brigaden | Dokumentenkontrolle und Vor-Ort-Überprüfung | 2 Mal jährlich |

—Soziale und kulturelle Infrastrukturen entsprechen der Planung und den nationalen Standards. (4.9.3) (Pflichtenheft (4.9.3.1), Kontrollberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft (4.9.3.2/4.9.3.3), Prüfberichte Städtebau und Wohnen (4.9.3.4)); | DDEF Brigaden | Vor-Ort-Überprüfung | 1 Mal jährlich |

Korrektheit der Steuererklärungen und Zahlung der Abgaben und Sozialbeiträge | —Korrektheit der Steuererklärungen (4.10); | | | |

—Einkommensteuererklärung (4.10.1.1); | Steuerverwaltung | Dokumentenkontrolle | 1 Mal jährlich |

—Zollanmeldung (4.10.2.1); | Zollverwaltung | Dokumentenkontrolle | 1 Mal jährlich |

—Ausfuhranmeldung (4.10.2.2) | Zollverwaltung | Dokumentenkontrolle | 1 Mal jährlich |

—Einfuhranmeldung (4.10.2.3) | Zollverwaltung | Dokumentenkontrolle | 1 Mal jährlich |

—Bilanz des Unternehmens (4.10.3.1); | Steuerverwaltung und DDEF | Dokumentenkontrolle | 1 Mal jährlich |

—Jahreslohnmeldung (4.10.3.2); | Brigaden Arbeitsverwaltung | Dokumentenkontrolle | 1 Mal jährlich |

—Fristgerechte Zahlung der Forstabgaben (4.11.1) (Scheckkopien (4.11.1.1), Verzeichnis der Abgaben/Zahlungsquittung (4.11.1.2)); | DDEF Brigaden | —Dokumentenkontrolle | 1 Mal monatlich |

—Vor-Ort-Überprüfung | 2 Mal jährlich |

—Das Holzunternehmen entrichtet regelmäßig alle Einfuhrabgaben und -gebühren (4.11.2) (entrichtete Zölle und sonstige Abgaben (4.11.2.1), Scheckkopien (4.11.2.2), Zahlungsbeleg (4.11.2.3), Niederlassungsvereinbarung (4.11.2.4)); | Steuerverwaltung und Zollverwaltung | —Dokumentenkontrolle | 1 Mal monatlich |

—Vor-Ort-Überprüfung | 2 Mal jährlich |

—Das Holzunternehmen entrichtet fristgerecht alle in Kongo anfallenden Steuern und sonstigen Abgaben. (4.11.3) (Scheckkopien (4.11.3.1), Zahlungsbelege (4.11.3.2)); | Steuerverwaltung | —Dokumentenkontrolle | 1 Mal monatlich |

—Vor-Ort-Überprüfung | 2 Mal jährlich |

—Das Holzunternehmen zahlt seine Beiträge zum Fälligkeitstermin. (4.11.4) (Zahlungsbescheinigung (4.11.4.2), Scheckkopien/Einzahlungsschein (4.11.4.2)) | Steuerverwaltung | —Dokumentenkontrolle | 1 Mal monatlich |

—Vor-Ort-Überprüfung | 2 Mal jährlich |

—Das Holzunternehmen nimmt fristgerecht seine Überweisungen in den Bereichen Forstwirtschaft, Zoll, Steuern, Handel und Sozialversicherung vor. (4.11.5) (Protokolle über Verstöße (4.11.5.1), Überweisungsbelege (4.11.5.2), Scheckkopien (4.11.5.3), Zahlungsbeleg (4.11.5.4)) | Steuerverwaltung, DDEF, Brigaden | —Dokumentenkontrolle | 1 Mal monatlich |

—Vor-Ort-Überprüfung | 2 Mal jährlich |

Einhaltung der Umweltgesetze und -verordnungen | —Einhaltung der Verfahren zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsstudien (4.1.1) (Zulassung des Beratungsbüros (4.1.1.1), Verträglichkeitsstudien (4.1.1.2), Bericht über die Sitzung zur Validierung der Verträglichkeitsstudien (4.1.1.3)) | Umweltverwaltung | —Dokumentenkontrolle | 1 Mal während der Durchführungsphase der Studie |

—Biologische Vielfalt (4.1.2) (Berichte über Vor-Ort-Kontrollen und Prüfungen (4.1.2.1), Tätigkeitsberichte der und Kontrollbericht der DDEF (4.1.2.2), Bericht des Begleit- und Bewertungsausschusses für den Forsteinrichtungsplan (4.1.2.3)) | Umweltverwaltung | —Vor-Ort-Überprüfung | 1 Mal jährlich |

—Berichte des Überwachungsausschusses für den Forsteinrichtungsplans | 1 Mal jährlich |

—Gesundheit und Verbesserung der sanitären Bedingungen in den Unterkünften und Werksanlagen (4.1.3) (Beschluss zur Zulassung des Personals des Gesundheitszentrums des Unternehmens (4.1.3.1), Beschluss des Gesundheitsministeriums zur Bewilligung der Unternehmenstätigkeit (4.1.3.2), Sitzungsprotokolle des Ausschusses für Hygiene und Sicherheit (4.1.3.3), Bericht des Begleit- und Bewertungsausschusses für den Forsteinrichtungsplan (4.1.3.4)); | Gesundheitsverwaltung Umweltverwaltung | —Vor-Ort-Überprüfung | 1 Mal jährlich |

—Einhaltung der Bestimmungen in folgenden Bereichen: | | | |

—Abfallbehandlung (4.2.1) (Kontrollbericht der Departementdirektion für Forstwirtschaft (4.2.1.1), Bericht des Begleit- und Bewertungsausschusses für den Forsteinrichtungsplan (4.2.1.2)) | Gesundheitsverwaltung Umweltverwaltung | —Vor-Ort-Überprüfung | 1 Mal jährlich |

—Schutz der Fauna (4.2.2) (Betriebsordnung (4.2.2.1), Kontrollbericht der Departementdirektion für Forstwirtschaft (4.2.2.2), Bericht des Begleit- und Bewertungsausschusses für den Forsteinrichtungsplan (4.2.2.3)) | Forstverwaltung | —USLAB-Berichte | 2 Mal jährlich |

—Berichte des Begleitausschusses für den Forsteinrichtungsplan | 1 Mal jährlich |

Unterrichtung der Zivilgesellschaft und der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen und deren Einbeziehung in die Bewirtschaftung der Forstkonzession | —Einbeziehung der Zivilgesellschaft und der ortsansässigen Bevölkerungsgruppen (3.1) | | | |

—Bericht bzw. Protokoll über die Sitzungen des Begleit- und Bewertungsausschusses für den Forsteinrichtungsplan (3.1.1.1) | DDEF Brigaden | Dokumentenkontrolle | 1 Mal jährlich |

—Berichte bzw. Protokolle der Informationssitzungen (3.1.2.1); | DDEF Brigaden | Vor-Ort-Überprüfung, Dokumentenkontrolle | 1 Mal jährlich |

—Konfliktbegleitung und -lösung (3.3): | | | |

—Berichte über Veranstaltungen zur Abstimmung zwischen Unternehmen und Bevölkerungsgruppen (3.3.1.1/3.3.2.1) | DDEF Brigaden | Vor-Ort-Überprüfung, Dokumentenkontrolle | 1 Mal jährlich |

Achtung der Rechte der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen sowie die der Arbeitnehmer | —Das Unternehmen achtet die Sitten, Gebräuche und Gewohnheitsrechte der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen (3.2.1) | | | |

—Bericht des Begleit- und Bewertungsausschusses für den Forsteinrichtungsplan (3.2.1.1) | DDEF Brigaden | Dokumentenkontrolle | 1 Mal jährlich |

—Bericht der Kontrollmission der Departementdirektion für Forstwirtschaft (3.2.1.2) | DDEF Brigaden | Dokumentenkontrolle | 1 Mal jährlich |

—Das Unternehmen hält seine Verpflichtungen gegenüber den ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen ein (3.2.2): | | | |

—Bericht des Begleit- und Bewertungsausschusses für den Forsteinrichtungsplan; (3.2.2.3) | DDEF Brigaden | Dokumentenkontrolle | 1 Mal jährlich |

—Pflichtenheft/Absichtserklärung (3.2.2.1); | DDEF Brigaden | Dokumentenkontrolle | 1 Mal jährlich |

—Kontrollbericht der Departementdirektion für Forstwirtschaft; (3.2.2.2) | DDEF Brigaden | Dokumentenkontrolle | 1 Mal jährlich |

—Bei Zerstörung von Vermögensgegenständen der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen durch das Holzunternehmen entsprechen die Entschädigungen den rechtlichen Vorgaben. (3.2.3): | | | |

—Verzeichnis der Entschädigungen und Protokolle (3.2.3.1); | DDEF Brigaden | Dokumentenkontrolle | 1 Mal jährlich |

—Empfangsbestätigung für Entschädigungsleistungen (3.2.3.2); | DDEF Brigaden | Dokumentenkontrolle | 1 Mal jährlich |

—Die Sozialpartner des Unternehmens sind über ihre Rechte ausreichend informiert (3.4 schließt die Indikatoren 3.4.1/3.4.2/3.4.3 mit ein) | | | |

—Vorhandensein von Belegschaftsvertretern und Gewerkschaftssektionen (3.4.1.1); | Arbeitsverwaltung | Dokumentenkontrolle | 1 Mal jährlich |

—Vorhandensein von Räumlichkeiten für die Gewerkschaften (3.4.1.2); | Forstverwaltung, Arbeitsverwaltung | Vor-Ort-Überprüfung | 1 Mal jährlich |

—Vorhandensein von Beschwerde und Forderungsheften (3.4.1.3); | Forstverwaltung, Arbeitsverwaltung, | Vor-Ort-Überprüfung | 1 Mal jährlich |

—Bildungsurlaubsnachweis (3.4.2.1) | Arbeitsverwaltung | Dokumentenkontrolle | 1 Mal jährlich |

—Verfügbarkeit der Unterlagen (3.4.3.1) | Arbeitsverwaltung | Dokumentenkontrolle | 1 Mal jährlich |

—Das Unternehmen achtet die Rechte der Arbeitnehmer (3.5 schließt die Indikatoren 3.5.1 bis 3.5.5 mit ein) | | | |

—Sitzungsprotokolle (3.5.1.1); | Arbeitsverwaltung | Dokumentenkontrolle | 1 Mal jährlich |

—Beschwerdeheft; | Arbeitsverwaltung | Dokumentenkontrolle | 1 Mal jährlich |

—Verzeichnis des Arbeitgebers (3.5.2.1); | Arbeitsverwaltung | Dokumentenkontrolle | 1 Mal jährlich |

—Arbeitsvertrag (3.5.2.2); | Forstverwaltung, Arbeitsverwaltung | Dokumentenkontrolle | 1 Mal jährlich |

—Aushang der Betriebsordnung (3.5.2.3); | Arbeitsverwaltung | Dokumentenkontrolle | 1 Mal jährlich |

—Liste der bei der CNSS eingetragenen Arbeitnehmer (3.5.2.4) | Arbeitsverwaltung Forstverwaltung | Dokumentenkontrolle | 1 Mal jährlich |

—Bestätigte Lohnbücher (3.5.3.1.); | Arbeitsverwaltung | Dokumentenkontrolle | 1 Mal jährlich |

—Lohnzettel (3.5.3.2); | Arbeitsverwaltung | Dokumentenkontrolle | 1 Mal jährlich |

—Berichte des Ausschusses für Hygiene und Sicherheit (3.5.4.1); | Gesundheitsverwaltung | Dokumentenkontrolle | 1 Mal jährlich |

—Verzeichnis der ärztlichen Untersuchungen (3.5.4.2); | Arbeitsverwaltung | Dokumentenkontrolle | 1 Mal jährlich |

—Verzeichnis der Arbeitsunfälle (3.5.4.3); | Arbeitsverwaltung | Dokumentenkontrolle | 1 Mal jährlich |

—Sozialversicherungsregister (3.5.4.4); | Arbeitsverwaltung | Dokumentenkontrolle | 1 Mal jährlich |

—Bericht über die Begleitung und Bewertung des Forsteinrichtungsplans (3.5.4.5); | DDEF Brigaden | Dokumentenkontrolle | 1 Mal jährlich |

—Aushang der Arbeitszeiten (3.5.5.1); | Arbeitsverwaltung | Dokumentenkontrolle | 1 Mal jährlich |

—Genehmigung von Überstunden durch die Departementdirektion für Arbeit (3.5.5.2); | Arbeitsverwaltung | Dokumentenkontrolle | 1 Mal jährlich |

—Kopie des an das Arbeitsamt (ONEMO) übermittelten Stellenangebots (3.5.6.1); | Arbeitsverwaltung | Dokumentenkontrolle | 1 Mal jährlich |

—Arbeitsvertrag (3.5.6.2) | Arbeitsverwaltung | Dokumentenkontrolle | 1 Mal jährlich |

—Das Unternehmen setzt als Subunternehmer nur ordnungsgemäß tätige Firmen ein (4.12 schließt die Indikatoren 4.12.1 bis 4.12.3 mit ein) | | | |

—Von den zuständigen Behörden erteilte Genehmigungen (4.12.1.1) | Arbeitsverwaltung, DDEF | Dokumentenkontrolle | 1 Mal jährlich |

—Werkvertrag (4.12.1.2/4.12.3.1) | Arbeitsverwaltung, DDEF | Dokumentenkontrolle | 1 Mal jährlich |

—Vertrag (4.12.2.1) | Arbeitsverwaltung, DDEF | Dokumentenkontrolle | 1 Mal jährlich |

—Vertrag über die Bereitstellung von Personal (4.12.3.2) | Arbeitsverwaltung, DDEF | Dokumentenkontrolle | 1 Mal jährlich |

Das Unternehmen hält die Holztransport- und -vermarktungsvorschriften ein | —Der Holztransport entspricht den geltenden Vorschriften. (5.1 schließt die Indikatoren 5.1.1 bis 5.1.4 mit ein) | | | |

—Fahrzeugregister (5.1.1.1) | Transportverwaltung | Dokumentenkontrolle | 1 Mal jährlich |

—Fahrzeugschein (5.1.1.2) | Transportverwaltung | Dokumentenkontrolle | 1 Mal jährlich |

—Versicherung (5.1.1.3) | Transportverwaltung | Dokumentenkontrolle | 1 Mal jährlich |

—Beförderungsgenehmigung (5.1.2.1) | Transportverwaltung | Dokumentenkontrolle | 1 Mal jährlich |

—Seetüchtigkeitszeugnis (5.1.2.2) | Transportverwaltung | Dokumentenkontrolle | 1 Mal jährlich |

—Zulassung (5.1.2.3/5.1.2.4) | Transportverwaltung | Dokumentenkontrolle | 1 Mal jährlich |

—Nachweis der Eignung des Fahrzeugs (5.1.3.1) | Transportverwaltung | Dokumentenkontrolle | 1 Mal jährlich |

Analog soll in der Systementwicklungsphase eine ähnliche Tabelle für Sondererlaubnisse und für Holz aus Plantagen entwickelt werden.

Schema 1: Erteilung des Legalitätszertifikats

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ABSCHNITT 4

4.1. Grundsätze der Kontrolle der Lieferkette/System der Rückverfolgbarkeit

Kongo verfügt über ein System der Rückverfolgbarkeit von Holzerzeugnissen mit folgenden vier (4) Hauptaspekten:

- Ursprung oder Herkunft der Erzeugnisse;

- Identifizierung der Erzeugnisse durch Kennzeichnung;

- Registrierung der Basisdaten der Erzeugnisse auf einem Datenträger mit eigener Rückverfolgungsmöglichkeit;

- Überwachung der Erzeugnisse.

Dieses System gründet sich auf das Gesetz 16-2000 vom 20. November 2000 zum Forstkodex und die wichtigsten Bestimmungen zu seiner Durchführung, insbesondere das Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 über die Voraussetzungen zur Bewirtschaftung und Nutzung der Wälder. Die Rechtsvorschriften über die Rückverfolgbarkeit betreffen vier (4) Hauptaspekte (Ursprung oder Herkunft, Identifizierung des Erzeugnisses durch Kennzeichnung, Registrierung der Basisdaten, Überwachung der Erzeugnisse):

- Das Forstunternehmen ist verpflichtet, auf einer genau festgelegten Fläche, Jahreseinschlag genannt, ein Holzvolumen, das dem Jahreshöchstvolumen (Volume Maximum Annuel — VMA) entspricht und von der Forstverwaltung genehmigt wird, zu entnehmen. Diese mithilfe des geografischen Informationssystems (GIS) georeferenzierbare Fläche ist der Ursprungs- bzw. Ausgangspunkt der zum Abholzen genehmigten Erzeugnisse. Der Jahreseinschlag setzt sich zusammen aus Flächen, auf denen die schlagbaren Bäume vollständig gezählt und die Baumfüße mit weißer Farbe markiert werden. Die Zählergebnisse werden auf eine Karte im Maßstab 1:20000 und eine Karte bzw. Skizze im Maßstab 1:50000 übertragen, so dass daraus die Gesamtheit der Lagerplätze, Straßen und Erdwege hervorgeht, die bereits bestehen oder noch angelegt werden. Auf der Basis der von den Forstunternehmern angegebenen Daten prüft die Forstbehörde die Genauigkeit der Auszählungen und der für den Jahreseinschlag festgelegten Grenzen, bevor sie die Einschlagsgenehmigung erteilt.

- Das Unternehmen hat in Bezug auf jeden gefällten Baum folgende Pflichten:

- Angabe des Entnahmeorts: Zählkarte für den Jahreseinschlag;

- Registrierung der gezählten Bäume, die in die Jahreshöchstmenge eingehen, in den Kartierungsunterlagen, wobei die Zählkarte für jede Parzelle die Anzahl der Bäume pro Art ausweist;

- Kennzeichnung des Stamms, des Stumpfs, des Stocks, der Blöcke und Abschnitte aus diesem Stamm durch eine eingetragene Marke des Unternehmens: ein dreieckiges Zeichen mit dem Unternehmensemblem, der Tarifzone und der Fällnummer;

- Verzeichnen der Stämme und Blöcke in den Einschlags-, Werks-, und Ausfuhrunterlagen (Einschlagsbuch, Fahrtenheft, Werkseingangsverzeichnis für Rohholz, Spezifikationsblatt).

- Die monatliche Übermittlung des Stands der Erzeugung, aufgeschlüsselt nach Baumart und Verwendungszweck, an die Forstverwaltung. Am Ende des Jahres muss der Forstverwaltung die jährliche Produktionsmenge nach Baumart und Verwendungszweck vorgelegt werden.

- Die zuständigen Dienststellen der Forstverwaltung übernehmen die Überwachung und die Kontrollen:

- die Generaldirektion Forstwirtschaft mit ihren:

- Zentraldirektionen (Forstdirektion, Direktion für die Nutzung der Forstressourcen,

- zwölf (12) Departementdirektionen (Brazzaville, Pointe-Noire, Kouilou, Niari, Lékoumou, Bouenza, Pool, Plateaux, Cuvette-Ouest, Cuvette, Sangha, Likouala) und ihren Brigaden und Kontrollposten;

- die Generalinspektion für Forstwirtschaft mit drei Bezirksinspektionen;

- die Kontrollstelle für forstwirtschaftliche Ausfuhrerzeugnisse und ihre Zweigstellen in den Departements.

Zudem können Vertreter der zivilgesellschaftlichen Einrichtung die IGEF auf ihren Vor-Ort-Kontrollen begleiten und sich ein eigenes Bild machen.

4.2. Schema der Rückverfolgbarkeit von Holz aus Naturwäldern

4.2.a) Vereinbarungen

Für die Rückverfolgbarkeit von Holz aus Naturwäldern, das im Rahmen der Forstkonzessionen auf der Basis von Nutzungsvereinbarungen (Vereinbarung zur Forsteinrichtung und Verarbeitung oder Vereinbarung zur industriellen Verarbeitung) gewonnen wurde, sind acht (8) Schritte von Bedeutung:

— Schritt 1 : Vorbereitung und Beantragung des Jahreseinschlags (Zählkarte, Straßenkarte usw.);

— Schritt 2 : Überprüfung der Grenzen und der Zählergebnisse, dann Erteilung der Genehmigung zum Jahreseinschlag;

— Schritt 3 : Entnahme des Holzes (Einschlag, Kappung/Fällen samt Stock, Rücken, Querschneiden bzw. Blockzuschneiden);

— Schritt 4 : Lagerung der Blöcke auf den einzelnen Lagerplätzen (Forstlager, Ausfuhrlager, Werkslager);

— Schritt 5 : Beförderung der Holzerzeugnisse: Blöcke von den Forstlagern zu den Verarbeitungsstätten/Exporthäfen/heimischen Märkten; verarbeitetes Holz von den Verarbeitungsstätten zum Exporthafen/heimischen Markt;

— Schritt 6 : lokale Verarbeitung der Blöcke (erste, zweite und weitere Verarbeitungsstufen);

— Schritt 7 : Ausfuhr der Holzerzeugnisse vom Exporthafen aus (Hafen von Pointe-Noire in Kongo oder Douala in Kamerun);

— Schritt 8 : Verbringung zur Vermarktung auf den heimischen Märkten.

Mit dem Legalitätsprüfungssystem wird das bestehende System durch folgende Schritte verbessert:

— Schritt 1 : Die Kennzeichnung der Bäume wird durch eine Prospektionsnummer für jeden einzelnen Baum ergänzt, dessen Position anschließend auf einer Karte angegeben werden muss. Zusätzlich werden ein Nummerierungsblatt oder -verzeichnis für prospektierte Bäume und/oder Flurkarten mit der georeferenzierten Positionierung der Bäume erstellt.

— Schritt 2 : Die Forsteinrichtungsbrigaden und/oder die CNIAF-Außenstellen tragen mit ihrem Fachwissen zur Optimierung der Arbeitsweise der Forstverwaltung im Bereich der Überprüfung der Genauigkeit der Ergebnisse der systematischen Inventarisierung des Jahreseinschlags bei.

— Schritt 3 : Die Kennzeichnung der Stämme wird durch die Angabe des Einschlagsdatums oder Einschlagsjahrs und die Nummer des Jahreseinschlags verbessert. Die Forsteinrichtungsbrigaden und/oder die CNIAF-Außenstellen tragen mit ihrem Fachwissen zur Optimierung der Arbeitsweise der Forstverwaltung im Bereich der Überwachung des Jahreseinschlags bei. Zudem werden die Tagesproduktionsberichte (Fällen, Kappung/Fällen samt Stock, Holzabfuhr/Rückung usw.), die Flurblätter oder -karten mit Positionierung der Bäume im Rahmen der Jahreshöchstmenge und die Einschlagsberichte in die Pflichtunterlagen aufgenommen. Die Überprüfung der Baumstümpfe kann nur in festgestellten Streitfällen erfolgen. Zu diesem Zweck nehmen die Brigadebediensteten eine Überprüfung der Stümpfe vor, um eine Bestandsaufnahme anzufertigen.

— Schritt 4 : Die Kennzeichnung der Blöcke wird durch einen Code mit Angabe der Bestimmung (Werk oder Ausfuhr) verbessert. Außerdem müssen die Blöcke nach ihrer Verwendung geordnet und abgepackt werden (lokale Verarbeitung oder Export). Die Forsteinrichtungsbrigaden und/oder die CNIAF-Außenstellen tragen mit ihrem Fachwissen zur Optimierung der Arbeitsweise der Forstverwaltung im Bereich der Überwachung des Jahreseinschlags bei. Zudem werden Tagesproduktionsberichte (Einschlag, Kappung, Rückung usw.), die Flurblätter oder -karten mit Positionierung der Bäume im Rahmen der Jahreshöchstmenge und die Einschlagsberichte in die Pflichtunterlagen aufgenommen.

— Schritt 6 : Das Registrieren der Hölzer wird durch Tagesproduktionsblätter und ein Werksausgangsverzeichnis für verarbeitetes Holz verbessert.

Das neue Schema der Kette der Rückverfolgbarkeit für Holz aus Naturwäldern, die auf der Basis einer Nutzungsvereinbarung bewirtschaftet werden, sieht folgendermaßen aus:

Tabelle 2: Schema der Kette der Rückverfolgbarkeit von Holz, das auf der Basis von Nutzungsvereinbarungen genutzt wird

Schritte | Maßnahmen | Zuständigkeit für die Maßnahmen | Zu codierende Daten | Zuständigkeit für die Codierung/vorhandene Unterlagen | Überprüfung (physische und Dokumentenkontrolle) und Kontrollhäufigkeit | Datenabgleich |

1.Vorbereitung und Beantragung des Jahreseinschlags | Erstellung des BetriebsinventarsErstellung des Inventarberichts und der thematischen Karten des JahreseinschlagsAbfassung und Einreichung der Antragsunterlagen für den JahreseinschlagKennzeichnung der Bäume mit einer ProspektionsnummerGeoreferenzierung der prospektierten Bäume | Das Forstunternehmen führt systematische Zählungen der haubaren Bäume durch und kennzeichnet sie mit weißer Farbe. | Fläche des AACHaubarer Baumbestand (durchschnittl. Volumen nach Kubierungstabelle sowie Baumarten)Nummer der AAC-Parzellengeografische Position der haubaren Bäumedurchschnittliches Volumen nach Kubierungstabelle (Richtwert) | Das Forstunternehmen codiert die Daten für die Rückverfolgbarkeit der zu fällenden Bäume und übermittelt sie per Internet an die Datenbank SIGEF.Wichtigste Unterlagen: Auszählberichte und Gutachten über den Jahreseinschlag sowie Kartierung des Jahreseinschlags. | Brigade: Gutachten über Jahreseinschlag/Forstunternehmen und aktualisierte Datenbank SIGEFIGEF: Kontroll- und Einsatzberichte, Datenbank SIGEF und System der Rückverfolgbarkeit | Die Prüfung der Kohärenz mit dem Einrichtungsinventar wird bei Schließung des letzten Erntegebiets der Forstproduktionseinheit (Unité Forestière de Production — UFP) durchgeführt. Die Forstproduktionseinheit ist eine Untergliederung des Forsteinrichtungsplans mit 5 AAC |

2.Überprüfung und Zuteilung des Jahreseinschlags | Überprüfung der systematischen Zählungen Überprüfung der Produktionskapazität des ForstunternehmensErstellung des Gutachtens über den Jahreseinschlag | Die DDEF/Brigade prüft die Genauigkeit der Auszählungsergebnisse durch erneutes Zählen in 5 % der betreffenden Parzellen sicher. | Ergebnisse (Gesamtbestand und Arten) der nachgezählten Fällbäumegeografische Position der Bäume | Die Brigaden legen der IGEF Berichte über ihre Ergebnisse vor.Wichtigste Unterlagen: Jahreseinschlagsgenehmigung und Kartierung des Jahreseinschlags. | DDEF: Einsätze/Berichte über Vor-Ort-Kontrollen und Datenbank SIGEFIGEF: Einsatzberichte, Datenbank SIGEF und System der Rückverfolgbarkeit | Prüfung der Kohärenz der Daten durch Vergleich der bei der ersten und der zweiten Zählung ermittelten Baumzahl |

3.Holzentnahme | Aussonderung und Zählung vor dem EinschlagHolzproduktion (Einschlag, Kappung/Fällung mit Stock, Abfuhr, Rückung, Querschneiden der Blöcke)Kennzeichnung der Stämme, Stümpfe und Blöcke durch eine Fällnummer mit einem Strichcode-Etikett und dem Firmensiegel,Verzeichnen der Stämme und Blöcke in den EinschlagsunterlagenKennzeichnung durch Fälljahr und Nummer des Jahreseinschlags | Das Forstunternehmen vermisst jeden Block und kennzeichnet ihn mit einem Strichcode. Die Nummer des Strichcodes stimmt nicht mit der Prospektionsnummer überein. | ArtLängeDurchmesserVolumenEntnahmegebietFällnummer der Bäume/StrichcodesDer Strichcode soll — insbes. um den Kohärenztest durchführen zu können — mit folgenden Informationen verknüpft werden: AAC-Nr., Name des Holzerzeugers, Jahr der Erzeugung, AAC-Fläche, Nr. der betr. Parzellen | Das Forstunternehmen codiert die Daten für die Rückverfolgbarkeit der gefällten Bäume und übermittelt sie per Internet an die Datenbank SIGEF.Wichtigste Unterlagen: Datenbank SIGEF, Kartierung des Jahreseinschlags und Produktions-, Kontroll- und Einsatzberichte. | Brigade/DDEF: Produktionsberichte/Kontrollberichte/Vor-Ort-Einsätze und Datenbank SIGEFIGEF: Einsatzberichte, Datenbank SIGEF und System der Rückverfolgbarkeit | Prüfung der Kohärenz der Daten durch Vergleich der Zahl der gefällten Bäume nach Baumartkategorie mit der Angabe in der Jahreseinschlagsgenehmigung von Schritt 1. Die Jahreshöchstmenge (m3) ist kein geeigneter Indikator, da der Jahreseinschlag auf der Basis eines anhand der Kubierungstabelle ermittelten Richtwertes festgelegt wurde. |

4.Lagerung der Blöcke | Querschneiden und Zuweisung der Blöcke (lokale Verarbeitung oder Export) Erstellen der SpezifikationsblätterErstellen der ExportscheineKennzeichnung der Holzblöcke mit den Strichcodes entsprechend dem Strichcode auf dem StammAnordnung der Blöcke je nach Zweckbestimmung (lokale Verarbeitung oder Export) | Das Forstunternehmen scannt alle Strichcodes | —Nummer der Blöcke/Strichcodes | Das Forstunternehmen codiert die Daten für die Rückverfolgbarkeit der vorbereiteten Blöcke und übermittelt sie per Internet an die Datenbank SIGEF.Wichtigste Unterlagen: Datenbank SIGEF und Produktions-, Kontroll- und Einsatzberichte. | Brigade/DDEF: Vor-Ort-Kontrollen und aktualisierte Datenbank SIGEFIGEF: Einsatzberichte, Datenbank SIGEF und System der RückverfolgbarkeitSCPFE-Außenstellen: Kontrollberichte über Abmessungen und Volumen der Blöcke | Prüfung der Kohärenz der Daten durch Vergleich der Baumnummern/Strichcodes von Schritt 3 (Entnahme) mit den Baumnummern/Strichcodes von Schritt 4 (Lagerung). |

5.Transport der Produkte (Rohholz und Erzeugnisse nach Verarbeitung in Schritt 6) | Erstellen des FahrtenblattsTransport der BlöckeTransport der Bretter, Battens und anderer besäumter Hölzer | Das Transportunternehmen scannt alle Strichcodes. | Nummer der Blöcke/Strichcodes (gleiche Nummer) keine erneute Codierung notwendigKfz-KennzeichenAbgangsortBestimmungsort | Die Brigade/das Forst- oder Transportunternehmen usw. übermitteln die Daten zur Überwachung der Rückverfolgbarkeit der hergestellten Produkte per Internet an die Datenbank SIGEF.Wichtigste Unterlagen: Datenbank SIGEF und Produktions-, Kontroll- und Einsatzberichte. | Brigade/Kontrollposten/SCPFE-Außenstellen: Produktions- und Kontrollberichte und aktualisierte Datenbank SIGEFIGEF: Einsatzberichte, Datenbank SIGEF und System der RückverfolgbarkeitKontrollposten: Überprüfung der transportierten Hölzer (Baumarten und Kennzeichen) | |

6.lokale Verarbeitung (erste, zweite und weitere Stufen) | Vermessung des Volumens zu folgenden vier Zeitpunkten:(1)bei Eingang im Werkslager,(2)bei Eingang in der Verarbeitung,(3)bei Verlassen der Verarbeitung(4)bei Verlassen des WerksDurchführung der HolzverarbeitungKennzeichnung der Produkte/Frachtstücke | Das Unternehmen erfasst die Volumina und scannt alle Strichcodes bei Eingang des Holzes im Lager des Unternehmens. Das Unternehmen verfasst Tagesproduktionsberichte. Das Unternehmen muss eine Kontrolle über die gelagerten Blöcke und Endprodukte haben. | Nummer der Blöcke/Strichcodeskeine erneute Codierung notwendigVolumen bei Eingang im WerkVolumen zu Beginn der ProduktionslinieVolumen am Ende der ProduktionslinieMaße und Volumen/Nummern der Strichcodes der Endprodukte/Frachtstücke, die das Unternehmen verlassen | Das Unternehmen übermittelt die Daten für die Rückverfolgbarkeit der verarbeiteten Produkte per Internet an die Datenbank SIGEF.Wichtigste Unterlagen: Datenbank SIGEF und Produktions-, Kontroll- und Einsatzberichte. | Brigade/DDEF: Kontrollberichte, Produktionsberichte und aktualisierte Datenbank SIGEFIGEF: Einsatzberichte, Datenbank SIGEF und System der RückverfolgbarkeitKontrolle des Holzertrags auf der Grundlage von Tagesberichten | Prüfung der Kohärenz der Daten durch Vergleich: der Baumnummern/Strichcodes von Schritt 6 (Verarbeitung) mit den Baumnummern/Strichcodes von Schritt 5 (Transport) des zur Verarbeitung bestimmten HolzesPrüfung der Kohärenz zwischen folgenden drei Schritten: Materialerträge (Volumen zu Beginn und am Ende des Produktionsprozesses)Inventare der verarbeiteten ErzeugnisseVolumen der ausgelieferten Waren (bei Verlassen des Werks) |

7.Ausfuhr der Erzeugnisse | Erstellung der Ausfuhrunterlagen: Fahrtenblätter, Spezifikationsblätter Exportschein, EX1 (ex-D6), EX8 (ex-D15), Ursprungsnachweis, Versandscheine, Pflanzengesundheitszeugnis, Versandanmeldung, Schiffsmanifest/Frachtbrief, Pro-forma-Handelsrechnung, Zollanmeldung und Lieferschein | Das für die Ausfuhr verantwortliche Unternehmen scannt alle Strichcodes. Der SCPFE überprüft die Übereinstimmung der Angaben in den Anmeldungen mit den Ergebnissen der physischen Kontrollen. Außerdem überprüft der SCPFE anhand der IGEF-Validierung die Übereinstimmung der Anmeldungen mit den SIGEF-Daten und erteilt eine FLEGT-Genehmigung. | Strichcodenummern (Blöcke oder Frachtstücke der Endprodukte) | Der SCPFE übermittelt die Daten für die Rückverfolgbarkeit der verarbeiteten Produkte per Internet an die Datenbank SIGEF.Wichtigste Unterlagen: Datenbank SIGEF und Produktions-, Kontroll- und Einsatzberichte. | SCPFE/Zoll: Kontrollberichte, Produktionsberichte und aktualisierte Datenbank SIGEFIGEF: Einsatzberichte, Datenbank SIGEF und System der Rückverfolgbarkeit | Prüfung der Kohärenz der Daten durch Vergleich folgender Angaben: a)bei exportiertem Rundholz,Vergleich der Baumnummern/Strichcodes der Schritte 3 (Entnahme), 4 (Lagerung) und 5 (Transport) mit den Baumnummern/Strichcodes von Schritt 7 (Export)b)bei volumenveränderten Produkten Vergleich mit Schritt 6Vergleich der Zwischenberichte mit den SIGEF-Datenmit den SCPFE-Daten |

8.Lokale Vermarktung der Erzeugnisse | Lokaler Absatz der verarbeiteten Produkte (Bretter, Battens, Sparren und anderer besäumter Produkte) | Das Unternehmen führt Buch über den lokalen Absatz. | Zahl/Nummer der Packstücke | Das Unternehmen übermittelt die Daten für die Rückverfolgbarkeit der verarbeiteten Produkte per Internet an die Datenbank SIGEF.Wichtigste Unterlagen: Datenbank SIGEF und Produktions-, Kontroll- und Einsatzberichte. | SCPFE/Zoll: Kontrollberichte, Produktionsberichte und aktualisierte Datenbank SIGEFIGEF: Einsatzberichte, Datenbank SIGEF und System der Rückverfolgbarkeit | Prüfung der Kohärenz der Daten durch Vergleich der Produktionsberichte der Schritte 6 (Verarbeitung) und 8 (lokale Vermarktung). |

N.B: Durch die (nur einmal vergebene) Fällnummer ist die Identität des Produkts über die gesamte Kette der Rückverfolgbarkeit hinweg gewährleistet. Beschlagnahmtes Holz wird im System der Rückverfolgbarkeit erfasst und für karitative Zwecke zugunsten von Gemeinden und Sozial- bzw. Gesundheitseinrichtungen (Schulen, Krankenhäusern usw.) verwendet. Die Generaldirektion Forstwirtschaft gewährleistet eine geeignete Codierung.

Die halbfertigen Erzeugnisse (Sägeprodukte, Furnierprodukte, Schälholzprodukte usw.) werden nach Produkt- und/oder Kundenpartien gekennzeichnet. Danach muss noch die Erfassung der "Materialerträge" optimiert werden, um die Rückverfolgbarkeit des Holzes ins Werk zu verbessern.

Der Kontrolldienst für forstwirtschaftliche Ausfuhrerzeugnisse (SCPFE) übermittelt nach Artikel 130 des Dekrets Nr. 2002-437 vom 31. Dezember 2002 zur Festlegung der Bedingungen für die Forstbewirtschaftung und -nutzung einen Monatsbericht an das Kabinett des Forstministers, an die Generaldirektion Forstwirtschaft und an die Generalinspektion für Forstwirtschaft (in diesem Bericht müssen die Angaben der Volumina bzw. Mengen des exportierten Holzes und das Holz im Transit, aufgeschlüsselt nach Baumart, Handelsqualität, Bestimmungsland (Exportholz) oder Herkunftsland (Transitholz) und Lieferant enthalten sein. Absatz 4.4 enthält weitere Einzelheiten zu Holz im Transit.

Unternehmen, die über ein eigenes System der Rückverfolgbarkeit verfügen, werden mit dem nationalen System der Rückverfolgbarkeit verbunden, um den Datentransfer zu gewährleisten.

Für alle Hölzer, die nicht direkt vom Hafen von Pointe-Noire aus exportiert werden, werden die Daten mit denjenigen der Holzlagergesellschaft in Douala und der Legalitätsprüfungsstellen in den Nachbarländern nach Modalitäten abgeglichen, die in der Systementwicklungsphase genauer festgelegt werden sollen.

4.2.b) Sondererlaubnisse

Für die Rückverfolgbarkeit von Holz aus Naturwäldern, das im Rahmen von Sondererlaubnissen entnommen wurde, sind fünf (5) Schritte von Bedeutung:

— Schritt 1 : Beantragung und Erteilung des Nutzungsrechts (Sondererlaubnis);

— Schritt 2 : Entnahme des Holzes (Einschlag, Kappung, Querschneiden bzw. Blockverarbeitung);

— Schritt 3 : Verarbeitung der Erzeugnisse;

— Schritt 4 : Transport des verarbeiteten Holzes;

— Schritt 5 : lokale Vermarktung der verarbeiteten Holzerzeugnisse

Folgende Verbesserungen sind vorgesehen:

— Schritt 1 : Verzeichnen der gezählten und gekennzeichneten Bäume in einem Arbeitsdokument: Inventarbericht bzw. Bericht zur Identifizierung der angezeichneten Bäume und Lokalisierungskarte der angezeichneten Bäume. Der Anzeichnungsbericht muss Pflichtbestandteil der Einschlagsunterlagen sein.

— Schritt 2 : Verzeichnen der gefällten Bäume in den Einschlagsunterlagen (Produktionsbericht, Einschlagsbuch). Die Produktionsberichte und das Einschlagsbuchmüssen Pflichtbestandteile der Einschlagsunterlagen sein.

— Schritt 3 : Eintragen der verarbeiteten Hölzer in einem Verzeichnis für verarbeitete Produkte. Die Produktionsberichte und das Verzeichnis für verarbeitetes oder im Werk angeliefertes Holz müssen Pflichtbestandteile der Einschlagsunterlagen sein.

— Schritt 4 : Eintragen der transportierten Produkte in ein Fahrtenblatt. Die Sondererlaubnis bezieht sich auf die Zahl der Bäume oder Stämme. Ergänzend dazu liefert das Fahrtenblatt detaillierte Angaben zu Zahl, Volumen, Herkunft, Bestimmung und Produktionsdatum der transportierten Produkte.

— Schritt 5 : Verzeichnen der Produkte, die auf den heimischen Markt gelangen, in einem Fahrtenblatt.

Gemäß Artikel 186 des Dekrets Nr. 2002-437 vom 31. Dezember 2002 zur Festlegung der Bedingungen für die Forstbewirtschaftung und -nutzung wird die Sondererlaubnis zur Bewirtschaftung von Nutzholzarten zu kommerziellen Zwecken gemäß Artikel 70 Forstkodex nur in Gebieten erteilt, in denen es für die Bevölkerung schwierig ist, sich bearbeitetes Holz zu verschaffen. Solche Erzeugnisse werden ausschließlich in den per Beschluss des Ministers für Forstwirtschaft festgelegten Gebieten vermarktet.

Werden derartige Erzeugnisse rechtswidrig in andere Gebiete verbracht, so werden sie beschlagnahmt und für karitative Zwecke zugunsten von lokalen Gemeinschaften und Sozial- bzw. Gesundheitseinrichtungen (Schulen, Krankenhäusern usw.) verwendet. Die Generaldirektion Forstwirtschaft gewährleistet eine geeignete Codierung.

Bei der Überprüfung der Verifikatoren für die Feststellung der Legalität von Produkten, die aus dem Einschlag im Rahmen von Sondererlaubnissen stammen, stellt sich das Schema der Rückverfolgbarkeit wie folgt dar:

Tabelle 3: Schema der Kette der Rückverfolgbarkeit von Holz, das auf der Basis von Sondererlaubnissen genutzt wird

Schritte | Maßnahmen | Zuständigkeit für die Maßnahmen | Zu codierende Daten | Zuständigkeit für die Codierung/vorhandene Unterlagen | Überprüfung (physische Kontrolle und Dokumentenkontrolle) und Kontrollhäufigkeit | Datenabgleich |

1.Beantragung und Erteilung der Sondererlaubnis | Anzeichnen der zu fällenden BäumeAbfassen des AnzeichnungsberichtsKennzeichnung der Baumfüße mit einer AnzeichnungsnummerGeoreferenzierung der angezeichneten Bäume | Die DDEF und der Antragsteller zeichnen die betreffenden Bäume an. | Anzahl der haubaren BäumeGeografische Position der haubaren BäumeAnzeichnungsnummer | Die DDEF codiert die Daten für die Rückverfolgbarkeit der zu fällenden Bäume und übermittelt sie per Internet an die Datenbank SIGEF.Wichtigste Unterlagen: Anzeichnungsberichte und Kartierung des Einschlagsgebiets. | Brigade: Anzeichnungen und aktualisierte Datenbank SIGEFIGEF: Kontroll- und Einsatzberichte, Datenbank SIGEF und System der Rückverfolgbarkeit | |

2.Holzentnahme | Holzproduktion (Einschlag, Kappung/Fällen samt Stock)Kennzeichnung der Stämme, Stümpfe und Blöcke durch eine Fällnummer.Registrierung der Stämme in den EinschlagsunterlagenKennzeichnung durch Einschlagsjahr und Nummer des Jahreseinschlags | Der Inhaber der Sondererlaubnis vermisst jeden Block und dessen Volumen und kennzeichnet ihn mit einer Nummer. | BaumartLängeDurchmesserVolumenEntnahmegebietFällnummer der Bäume | Der Inhaber der Sondererlaubnis codiert und übermittelt die Daten für die Rückverfolgbarkeit der gefällten Bäume an die DDEF, die sie per Internet in die Datenbank SIGEF eingibt.Wichtigste Unterlagen: Datenbank SIGEF, Kartierung des Einschlags und Produktionsberichte. | Inhaber der Erlaubnis: ProduktionsberichteDDEF: durch Produktionsberichte und Datenbank SIGEFIGEF: Produktions- und Einsatzberichte, Datenbank SIGEF und System der Rückverfolgbarkeit | Prüfung der Kohärenz der Daten durch Vergleich der Zahl der gefällten Bäume nach Baumartkategorie mit der Angabe im Anzeichnungsberichts |

3.Verarbeitung der Blöcke an Ort und Stelle | Ausführung der Holzverarbeitungsschritte Kennzeichnung der Produkte | Der Inhaber der Sondererlaubnis vermisst das Volumen der erzielten Produkte. | Volumen der verarbeiteten ProdukteArt der erzielten Produkte | Der Inhaber der Sondererlaubnis übermittelt den Produktionsbericht im Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit der verarbeiteten Produkte per Internet an die DDEF zwecks Datenerfassung in der Datenbank SIGEF.Wichtigste Unterlagen: Datenbank SIGEF und Produktionsberichte. | DDEF: Produktionsberichte und aktualisierte Datenbank SIGEFIGEF: Anzeichnungsberichte und Datenbank SIGEF | Prüfung der Kohärenz der Daten durch Vergleich der Menge der in Schritt 3 produzierten Baumäquivalente (Verarbeitung) mit dem Volumen der Bäume von Schritt 2 (Entnahme). |

4.Transport des verarbeiteten Holzes | Erstellen des FahrtenblattsTransport der BlöckeTransport von Brettern, Battens und anderen besäumten Produkten | Der Inhaber der Sondererlaubnis verzeichnet alle Produkte, die aus der Verarbeitung der gefällten Bäume stammen | Volumen der VerarbeitungsprodukteArt der VerarbeitungsprodukteKfz-KennzeichenAbgangsortBestimmungsort | Die DDEF übermittelt die Daten für die Rückverfolgbarkeit der verarbeiteten Produkte per Internet an die Datenbank SIGEF.Wichtigste Unterlagen: Datenbank SIGEF und Produktionsberichte. | DDEF: Produktionsberichte und aktualisierte Datenbank SIGEFIGEF: Anzeichnungsberichte, Datenbank SIGEF und System der Rückverfolgbarkeit | Prüfung der Kohärenz der Daten durch Vergleich der Menge der in Schritt 3 produzierten Baumäquivalente (Verarbeitung) mit Zahl/Baumnummern von Schritt 2 (Entnahme). |

5.Lokale Vermarktung von verarbeitetem Holz | Lokaler Absatz der Verarbeitungsprodukte (Bretter, Battens, Sparren und anderer besäumter Produkte) | Der Inhaber der Sondererlaubnis führt Buch über seinen lokalen Absatz. | Zahl der erzielten Produkte nach Kategorie (Bretter, Battens, Sparren, Latten) | Die DDEF übermittelt die Daten für die Rückverfolgbarkeit der verarbeiteten Produkte per Internet an die Datenbank SIGEF.Wichtigste Unterlagen: Datenbank SIGEF und Produktionsberichte. | DDEF: Produktionsberichte und aktualisierte Datenbank SIGEFIGEF: Einsatzberichte, Datenbank SIGEF und System der Rückverfolgbarkeit | Prüfung der Kohärenz der Daten durch Vergleich der Menge der in Schritt 3 produzierten Baumäquivalente (Verarbeitung) mit Zahl/Baumnummern von Schritt 2 (Entnahme) |

Für die sogenannte handwerkliche Erzeugung ist eine Sondererlaubnis erforderlich. Sie bezieht sich auf die von der Forstverwaltung per Sondererlaubnis genehmigte Verwertung der Stammfüße. Jedoch ist darauf zu achten, dass die Unterlagen über die Waldarbeiten und die SIGEF-Daten in die Datenbank eingespeist werden. Folgendes ist hierfür notwendig:

- die vorschriftsmäßige Kennzeichnung der Bäume (Anzeichnen der Baumfüße und Kennzeichnung der gefällten Bäume);

- Registrieren der Stämme und Blöcke laut geltenden Vorschriften (Einschlagsbuch);

- Die Deklaration für verarbeitete Produkte: Holz, das im Rahmen von Sondererlaubnissen gewonnen wurde, wird grundsätzlich am Einschlagsort verarbeitet. Dies gilt für Sägeprodukte (Bretter, Sparren, Battens, Latten), Transportmittel (Einbäume) usw.).

- Um eine vollständige Rückverfolgbarkeit des Holzes zu gewährleisten, müssen Stumpf und Stamm gekennzeichnet werden.

4.3. Schema der Rückverfolgbarkeit von Holz aus Plantagen

Für die Rückverfolgbarkeit von Holz aus Plantagen sind sieben (7) Schritte von Bedeutung:

— Schritt 1 : Beantragung und Erteilung des Nutzungsrechts (Erlaubnis für Plantagenholz);

— Schritt 2 : Entnahme des Holzes (Einschlag, Kappung/Fällen samt Stock, Rückung, Querschneiden bzw. Zuschneiden von Rundholz, Pfählen und/oder Schichtholz);

— Schritt 3 : Lagerung der Produkte (Rundholz, Pfähle und/oder Schichtholz) in den einzelnen Produktionslagern;

— Schritt 4 : Transport der Produkte (Rundholz, Pfähle usw.) zu den Verarbeitungsstätten/Exporthäfen, Transport der Pfähle und/oder Rundhölzer auf den heimischen Markt;

— Schritt 5 : lokale Verarbeitung der Produkte (Rundholz usw.);

— Schritt 6 : Export der Produkte (Rundholz, Pfähle usw.) vom Exporthafen aus (Pointe-Noire);

— Schritt 7 : Lokale Vermarktung der Nebenprodukte

In der Umsetzungsphase sind folgende Verbesserungen vorgesehen:

— Schritt 1 : Die Dokumentation des Jahreseinschlags muss ein Pflichtbestandteil der Einschlagsunterlagen werden.

— Schritt 2 : Die Produktionsberichte (Fällberichte usw.) und die Einschlagsbücher müssen Pflichtbestandteile der Einschlagsunterlagen werden.

— Schritt 3 : Die Produktionsberichte (Umschlagsberichte, Sorteneinteilungsberichte usw.) und die Einschlagsbücher müssen Pflichtbestandteile der Einschlagsunterlagen werden.

— Schritt 4 :

Eintragung der transportierten Produkte in die Fahrtenblätter. Das Fahrtenblatt ergänzt die Erlaubnis zum Einschlag von Plantagenholz muss um den Fahrtenblatt durch genauen Angaben über Zahl, Volumen, Herkunft, Bestimmung, Produktionsdatum usw. der transportierten Produkte.

- Die Blöcke werden zusätzlich durch einen Code zur Angabe der Bestimmung (Werk oder Export) gekennzeichnet. Die Forsteinrichtungsbrigaden und/oder CNIAF-Außenstellen tragen mit ihrem Fachwissen zur Optimierung der Arbeitsweise der Forstverwaltung bei der Überwachung des Jahreseinschlags bei. Ferner werden die Tagesproduktionsberichte (Fällen, Kappung, Rückung usw.), Flurblätter oder -karten einschließlich Positionierung der Bäume im Rahmen der Jahreshöchstmenge und die Einschlagsberichte in die Pflichtunterlagen mit aufgenommen.

— Schritt 5 : Die Registrierung des Holzes wird verbessert durch die Einführung eines Verzeichnisses für Holz, das im Werkslager eintrifft, eines weiteren Verzeichnisses für Holz, das im Werk selbst ankommt (Blöcke vom Werkslager ins Werk) sowie eines Verzeichnisses für verarbeitete Produkte (Produkte aus Blöcken, die ins Werk angeliefert wurden). Ein Kontrollposten wird am Werkslager eingerichtet.

— Schritt 6 : Die Registrierung von Exportprodukten wird verbessert durch Fahrtenblätter, Spezifikationsblätter, Exportschein, Frachtbrief und weitere Dokumente, die in die Ausfuhrunterlagen aufgenommen werden.

Im Rahmen der nachhaltigen Forstbewirtschaftung sollen für die Plantagen Bewirtschaftungspläne und jährliche Operationspläne erstellt werden. Jeder dieser Operationspläne soll auf einer (Inventar-)Schätzung beruhen. Die Rückverfolgung der Erzeugnisse aus diesem Jahreseinschlag kann durch Kennzeichnung der Frachtstücke erfolgen.

Das Schema der Kette der Rückverfolgbarkeit für Holz aus Plantagen, das im Rahmen von Einschlagsgenehmigungen für Plantagenholz gewonnen wird, lässt sich folgendermaßen darstellen:

Tabelle 4: Schema der Kette der Rückverfolgbarkeit von Holz aus Plantagen

Schritte | Maßnahmen | Zuständigkeit für die Maßnahmen | Zu codierende Daten | Zuständigkeit für die Codierung/Informationsquellen | Überprüfung (physische und Dokumentenkontrolle und Kontrollhäufigkeit | Datenabgleich |

1.Beantragung und Erteilung des Nutzungsrechts | Erstellung und Übermittlung der Antragsunterlagen für die Genehmigung zur Gewinnung von Plantagenholz | Unternehmen | Zahl der Einschlagsparzellen und dazugehörige FlächenHaubarer BaumbestandNummer der EinschlagsparzelleGeografische Position des Produktionsgebiets | Das Forstunternehmen codiert die Daten für die Rückverfolgbarkeit der zu fällenden Bäume und übermittelt sie per Internet an die Datenbank SIGEF.Wichtigste Unterlagen: Antragsdokumente für die Genehmigung des Plantagenholzeinschlags. | DDEF: Unterlagen des Antrags auf Genehmigung zum Einschlag von Plantagenholz und aktualisierte Datenbank SIGEFIGEF: Kontroll- und Einsatzberichte, Datenbank SIGEF und System der Rückverfolgbarkeit | Eine erschöpfende Aufstellung der für die Vermarktung ungeeigneten Bäume wird erstellt (Gesamtzahl und Gründe). |

2.Entnahme des Holzes | Holzproduktion (Fällen, Kappung/Fällen samt Stock, Abfuhr, Rückung, Querschneiden der Blöcke)Registrierung der Stämme und Blöcke in den Einschlagsunterlagen | Das Unternehmen vermisst jeden Rundling. | BaumartLängeVolumenEntnahmegebietNummer der Holz-/Frachtstücke | Das Unternehmen codiert die Daten für die Rückverfolgbarkeit der gefällten Bäume und übermittelt sie per Internet an die Datenbank SIGEF.Wichtigste Unterlagen: SIGEF-Daten, Kartierung des Einschlagsgebiets und Produktionsberichte. | DDEF: Produktions- und Kontrollberichte/Vor-Ort-Kontrollen und Datenbank SIGEFIGEF: Einsatzberichte, Datenbank SIGEF und System der Rückverfolgbarkeit | Prüfung der Kohärenz der Daten durch Vergleich der Zahl der gefällten Bäume nach Baumartkategorie mit der Angabe in der Einschlagsgenehmigung. |

3.Lagerung der Blöcke | Querschneiden und Zweckbestimmung der Blöcke (lokale Verarbeitung oder Export) Erstellen der SpezifikationsblätterAusfüllen des ExportscheinsKennzeichnen der Frachtstücke oder Produkte (Pfähle, Rundlinge) mit einem Strichcode zur Angabe der Bestimmung | Das Forstunternehmen scannt alle Strichcodes. | —Nummer der Frachtstücke oder der Produkte/Strichcodes | Das Unternehmen codiert die Daten für die Rückverfolgbarkeit der erzeugten Blöcke und übermittelt sie per Internet an die Datenbank SIGEF.Wichtigste Unterlagen: Datenbank SIGEF und Produktions-, Kontroll- und Einsatzberichte. | DDEF: Einsatz- und Produktionsberichte, aktualisierte Datenbank SIGEFIGEF: Einsatzberichte, Datenbank SIGEF und System der Rückverfolgbarkeit | Prüfung der Kohärenz der Daten durch Vergleich der Zahl der Bäume von Schritt 2 (Entnahme) mit der Zahl der Bäume von Schritt 3 (Lagerung). Abgleich auf der Basis der Volumina |

4.Transport der Produkte | Erstellen des FahrtenblattsTransport der Plantagenprodukte (Rundholz, Pfähle usw.) | Das Transportunternehmen scannt alle Strichcodes. | Nummer der Frachtstücke oder des Produkts/StrichcodeKfz-KennzeichenAbgangsortBestimmungsort | Die Brigade/das Forst-, Transportunternehmen usw. übermitteln die Daten für die Rückverfolgbarkeit der verarbeiteten Produkte per Internet an die Datenbank SIGEF.Wichtigste Unterlagen: Datenbank SIGEF und Produktions-, Kontroll- und Einsatzberichte. | Brigade: Kontroll- und Produktionsberichte, aktualisierte Datenbank SIGEFIGEF: Einsatzberichte, Datenbank SIGEF und System der RückverfolgbarkeitAuf der Ebene der Kontrollposten: Überprüfung der transportierten Hölzer | |

5.Lokale Verarbeitung der Produkte (Rundholz) | Ermittlung des Volumens zu folgenden vier Zeitpunkten:(1)bei Eingang im Werkslager,(2)bei Eingang in der Verarbeitung,(3)bei Verlassen der Verarbeitung,(4)bei Verlassen des WerksDurchführung der HolzverarbeitungKennzeichnung der Produkte/Frachtstücke | Das Unternehmen ermittelt das Volumen zu drei Zeitpunkten: bei Eingang im Werkslager, zu Beginn des Produktionsprozesses, am Ende der Produktionskette. Das Unternehmen verfasst Tagesproduktionsberichte. | Volumen bei Eingang im WerkVolumen zu Beginn des ProduktionsprozessesVolumen am Ende des Produktionsprozesses | Das Unternehmen übermittelt die Daten für die Rückverfolgbarkeit der Verarbeitungsprodukte per Internet an die Datenbank SIGEF.Wichtigste Unterlagen: Datenbank SIGEF und Produktions-, Kontroll- und Einsatzberichte. | DDEF: Kontroll- und Produktionsberichte, aktualisierte Datenbank SIGEFIGEF: Einsatzberichte, Datenbank SIGEF und System der RückverfolgbarkeitKontrolle der Holzerträge anhand von Tagesberichten | Prüfung der Kohärenz der Daten durch Vergleich: der Zahl der zur Verarbeitung bestimmten Bäume von Schritt 5 (Verarbeitung) mit der Zahl der Bäume von Schritt 4 (Transport)Prüfung der Kohärenz zwischen folgenden drei Schritten: Materialerträge (Volumen zu Beginn und am Ende des Produktionsprozesses)Inventare der VerarbeitungsprodukteVolumen der ausgelieferten Waren (bei Verlassen des Werks) |

6.Ausfuhr der Erzeugnisse | Erstellung der Ausuhrunterlagen: Fahrtenblätter, Spezifikationsblätter, Exportschein, EX1 (ex-D6), EX8 (ex-D15), Ursprungsnachweis, Versandscheine, Pflanzengesundheitszeugnis, Versandanmeldung, Schiffsmanifest/Frachtbrief, Pro-forma-Handelsrechnung, Zollanmeldung und Lieferschein | Das Exportunternehmen scannt alle Strichcodes. Der SCPFE überprüft die Kohärenz der Daten der Exportprodukte und stellt einen Exportschein aus. | Nummer der Strichcodes (Blöcke oder Endprodukte) | Der SCPFE übermittelt die Daten für die Rückverfolgbarkeit der verarbeiteten Produkte per Internet an die Datenbank SIGEF.Wichtigste Unterlagen: Datenbank SIGEF und Produktions-, Kontroll- und Einsatzberichte. | SCPFE/Zoll: Kontroll- und Produktionsberichte, aktualisierte Datenbank SIGEFIGEF: Einsatzberichte, Datenbank SIGEF und System der Rückverfolgbarkeit | Prüfung der Kohärenz der Daten durch Vergleich (Rohholz): der Zahl der Bäume von Schritt 2 (Entnahme), Schritt 3 (Lagerung) und Schritt 4 (Transport) mit der Zahl der Bäume von Schritt 6 (Export).Berichte über die einzelnen Schritte und SIGEFPrüfung der Kohärenz der Daten durch Vergleich (verarbeitete Produkte): Volumen bei Verlassen des Werks und Exportvolumen |

7.Lokale Vermarktung der Nebenprodukte | Lokaler Absatz der Nebenprodukte (Brennholz, Holzkohle) | Das Unternehmen führt Buch über den lokalen Absatz. | Zahl der erzielten Frachtstücke nach Kategorie (Brennholz in Raummetern, Holzkohle in Säcken) | Das Unternehmen übermittelt die Daten für die Rückverfolgbarkeit der verarbeiteten Produkte per Internet an die Datenbank SIGEFWichtigste Unterlagen: Datenbank SIGEF und Produktionsberichte. | DDEF: mittels Produktionsberichte und aktualisierte Datenbank SIGEFIGEF: Einsatzberichte, Datenbank SIGEF und System der Rückverfolgbarkeit | Prüfung der Kohärenz der Daten durch Vergleich der Produktionsberichte von Schritt 5 (Verarbeitung), Schritt 6 (Export) und Schritt 8 (lokale Vermarktung) |

4.4. Holz ausländischen Ursprungs im Transit durch kongolesisches Staatsgebiet oder zur Verarbeitung in Kongo eingeführtes Holz

Die Verbringung von Importholz aus anderen Ländern innerhalb des kongolesischen Staatsgebiets wird mit Hilfe des Legalitätsprüfungssystems (SVL) kontrolliert.

Derzeit wird in kongolesischen Werken kein ausländisches Importholz verarbeitet. Dagegen befindet sich gegenwärtig Holz im Transit durch kongolesisches Staatsgebiet, d. h. es wurde eingeführt, um vom Hafen von Pointe-Noire aus unverändert wieder ausgeführt zu werden.

In jedem Fall wird die Legalität des Holzes an der Grenze der Republik Kongo überprüft.

Die Lieferkette von Transit- oder Importholz vor Ankunft auf kongolesischem Staatsgebiet kann nicht in gleicher Weise kontrolliert werden wie Holz aus heimischen Wäldern.

Zu den Grenzkontrollverfahren für Transit- oder Importholz, der Holzkennzeichnung und der Zuständigkeit für die Kontrollen sollen in der Systementwicklungsphase zusätzliche Vorgaben veröffentlicht und umgesetzt werden. Dabei soll berücksichtigt werden, ob es im Ursprungsland Legalitätsprüfungssysteme gibt oder nicht. Alle Import- und Transithölzer werden im System der Rückverfolgbarkeit nach den Modalitäten erfasst, die in der Systementwicklungsphase festgelegt werden.

4.5. Nichtbeachtung von Legalitätsaspekten im Zusammenhang mit dem System der Rückverfolgbarkeit

Die Lieferkette aller Holz- und Holzproduktladungen wird mit dem System der Rückverfolgbarkeit kontrolliert. Zur Lösung auftretender Probleme sollen in der Systementwicklungsphase SVL-Verfahren entwickelt werden.

Bei Nichtbeachtung der Tabelle werden alle notwendigen Maßnahmen ergriffen, um die Erteilung der FLEGT-Genehmigung auszusetzen und die betroffenen Ladungen möglicherweise zu beschlagnahmen.

In der Systementwicklungsphase soll ein Leitfaden mit Richtlinien für die Behandlung der Fälle von Nichtbeachtung der Indikatoren der Tabelle und/oder des Systems der Rückverfolgbarkeit entwickelt werden.

Die Rückverfolgbarkeit des Holzes wird anhand einer Datenbank (SIGEF) überwacht, die über ein selbstsperrendes System verfügt. Bei Nichteinhaltung eines legalitätsbezogenen Elements im Zusammenhang mit dem System der Rückverfolgbarkeit macht die Datenbank SIGEF dieses Element kenntlich, so dass die IGEF darauf in Echtzeit zugreifen kann, wenn sie den Genehmigungsantrag prüft.

Schema 2: Kette der Rückverfolgbarkeit

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ABSCHNITT 5

5.1. Datenverwaltung im Zusammenhang mit der Prüfung anhand der Legalitätstabellen

Die Verwaltung der anhand der Legalitätstabellen gewonnenen Prüfdaten wird von der IGEF mit Hilfe von Microsoft-Excel-Dateien oder anderen elektronischen Datenbanken sichergestellt. In der Systementwicklungsphase sollen detaillierte Verfahren zu den anhand der Legalitätstabellen gewonnenen Prüfdaten, den Protokollen über den Datenzugang der einzelnen Akteure, den Konsequenzen der Nichterfüllung eines Legalitätskriteriums (selbstsperrendes System) sowie ein Muster des Legalitätszertifikats ausgearbeitet werden.

5.2. Datenverwaltung im Zusammenhang mit der Rückverfolgungskette

Das verbesserte SIGEF ist ein Rückverfolgbarkeitssystem, das auf dem im Jahr 2009 bestehenden Informationssystem SIGEF mit den zu diesem Zeitpunkt in den Datenbanken der DDEF, des CNIAF und des SCPFE gespeicherten Daten beruht. Es wird in diesem Dokument SIGEF genannt.

Die Basisdaten zur Holzrückverfolgung werden von den Forstunternehmen nach Möglichkeit täglich per Internet an die zentrale Datenbank SIGEF der Generaldirektion Forstwirtschaft übermittelt. Ferner wird die Bewertung der Daten durch die Departementdirektionen für Forstwirtschaft (DDEF) nach Analyse der monatlichen Produktionsberichte ebenfalls vorzugsweise per Internet in das System eingegeben.

Die Datenverwaltung im Zusammenhang mit der Lieferkette erfolgt mit Hilfe der zentralen Datenbank SIGEF, was Synergieeffekte zwischen den einzelnen Beteiligten begünstigt. Die Datenverwaltung umfasst:

- die Schaffung einer Informationsverwaltungsstelle im Ministerium unter der Zuständigkeit der Generaldirektion. Diese Stelle befasst sich auch mit der Herstellung der Strichcodes;

- die Entwicklung einer Software für die Informationsverwaltung, die den Anforderungen der Rückverfolgbarkeit entspricht;

- die Entwicklung einer Internetseite des Ministeriums, über die alle Beteiligten unter bestimmten Bedingungen Zugang zur Datenbank haben.

Folgende Akteure sind für die Informationssammlung verantwortlich:

- CNIAF

- Subunternehmer (Vorbereitung der Jahreseinschläge)

- Forstunternehmen (Einschlagsbücher)

- Departementdirektionen

- Kontrollposten am Ausgang des Einschlagsorts (Brigade)

- Kontrollposten am Werkseingang (Brigade)

- Anfang und Ende des Produktionsprozesses (Brigade)

- Kontrollposten am Werksausgang (Brigade)

- Kontrollposten an der Einfahrt zum Hafen (SCPFE)

- Datenerfassungsstelle (Brigade/Departementdirektion)

- Forstunternehmen (Deklaration).

Die Generaldirektion Forstwirtschaft, unter deren Dach SIGEF eingerichtet wird, ist die verantwortliche Stelle für die Verwaltung des Systems der Rückverfolgbarkeit.

Die lokalen Institutionen (DDEF) prüfen regelmäßig — bei jeder Validierung — die Daten, die in SIGEF einfließen und die Rückverfolgbarkeit gewährleisten. Ein entsprechendes Projekt ist zurzeit im Aufbau, das 2009/2010 durchgeführt werden soll. In seinem Verlauf kann das verbesserte System der Rückverfolgbarkeit der Republik Kongo spezifiziert und eingesetzt werden. Geeignete Software und Datenverarbeitungsausrüstung sowie die Datenverwaltungsprotokolle werden definiert und validiert, sobald dieses Projekt anläuft.

ABSCHNITT 6

ERTEILUNG DER FLEGT-GENEHMIGUNGEN

Die Erteilung der FLEGT-Genehmigungen betrifft nur Holzprodukte, die in die Union ausgeführt werden. Holzprodukte, die im Transit unter Aufsicht der kongolesischen Zollbehörden befördert werden, bedürfen keiner FLEGT-Genehmigung für die Ausfuhr in die Union. Die kongolesischen Behörden stellen den Zollbehörden der Union Unterlagen zur Verfügung, aus denen hervorgeht, dass für die betroffenen Holzprodukte und Ladungen keine FLEGT-Genehmigung erforderlich ist. Art und Form dieser Unterlagen werden in der Systementwicklungsphase genauer festgelegt.

Jede Ladung mit in Anhang I aufgeführten Produkten aus Holz, das aus Naturwäldern oder Forstplantagen der Republik Kongo stammt, unterliegt einer FLEGT-Genehmigung. Die FLEGT-Genehmigung wird vom SCPFE auf Weisung der IGEF erteilt und dem Antragsteller ausgehändigt.

Die FLEGT-Genehmigung wird für eine Ladung von Holzprodukten unter folgenden Bedingungen erteilt:

1. das antragstellende Unternehmen verfügt über ein gültiges Legalitätszertifikat;

2. die Datenbank SIGEF enthält sämtliche Daten zu dieser Ladung.

Die IGEF muss ebenfalls im Vorhinein sicherstellen, dass die Legalität von den zuständigen Dienststellen geprüft wurde und insbesondere dass:

- ein Legalitätszertifikat gemäß den in Abschnitt 3 beschriebenen Verfahren ausgestellt wurde,

- die Lieferkette von den zuständigen Dienststellen gemäß den in Abschnitt 4 beschriebenen Verfahren kontrolliert wird.

- Die Erteilung der FLEGT-Genehmigung erfolgt durch Außenstellen des SCPFE in der Nähe der Produktionsstätten anhand eines Dokuments, das sich auf SIGEF-Daten stützt, nach Modalitäten, die im Einzelnen in der Systementwicklungsphase beschrieben werden.

Elektronische Genehmigungen werden im Rahmen dieses Abkommens nicht ausgestellt.

Die Informationen über die ausgestellten Genehmigungen werden in Papierform und bei der IGEF elektronisch aufbewahrt. Die Genehmigung wird nach Anhang V Artikel 6 von vor Ort der zuständigen Stelle in Papierform erteilt. Die lokale Archivierung übernimmt der SCPFE, der nach Anhang V Artikel 6 das für die FLEGT-Genehmigungsstelle bestimmte Exemplar verwahrt. Eine Fotokopie davon wird zur zentralen Archivierung an die IGEF geschickt. Dies ermöglicht der IGEF einen Abgleich der Genehmigungsanträge mit den ordnungsgemäß erteilten FLEGT-Genehmigungen.

Informationen zu den Genehmigungen werden im Internet nach Maßgabe der Bestimmungen in Anhang X veröffentlicht.

Die Spezifikationen für FLEGT-Genehmigungen sowie die Vergabeverfahren werden in Anhang V erläutert und im Laufe der Systementwicklungsphase weiterentwickelt, insbesondere hinsichtlich der Ausstellungsfristen und der Übertragung der Zeichnungsbefugnisse für die Genehmigungen. Die Verfahren zur Vergabe der Legalitätszertifikate sollen im Laufe der Umsetzungsphase ebenfalls weiterentwickelt werden.

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ABSCHNITT 7

UNABHÄNGIGE SYSTEMÜBERWACHUNG

Eine unabhängige Überwachung des Systems ist vorgesehen. Ihre Aufgaben sind in Anhang VI beschrieben.

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ANHANG IV

BEDINGUNGEN FÜR DIE ÜBERFÜHRUNG VON HOLZPRODUKTEN, DIE MIT EINER FLEGT-GENEHMIGUNG AUS EINEM PARTNERLAND AUSGEFÜHRT WERDEN, IN DEN ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR DER EUROPÄISCHEN UNION

Allgemeines

Die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1024/2008 der Kommission vom 17. Oktober 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 [1] regeln die Bedingungen für die Einfuhr von Holzprodukten mit FLEGT-Genehmigung aus Kongo auf den Unionsmarkt. Die in diesen Verordnungen festgelegten Verfahren sehen eine mögliche Anpassung an die nationalen Gegebenheiten vor, insbesondere die Möglichkeit, dass die zuständigen Behörden, die bei Eintritt auf den Unionsmarkt mit der Anerkennung der FLEGT-Genehmigungen befasst sind, die Zollbehörden oder andere Behörden sein können. Aus diesem Grund sind zwei Prüfschritte vorgesehen: (1) die Dokumentenkontrolle der Genehmigungen und (2) die Kontrolle der Übereinstimmung zwischen Ladung und Genehmigung. Dies soll die von Kongo durchgeführten Kontrollen untermauern und sicherstellen, dass die FLEGT-Genehmigungen, die bei Ankunft in der Union vorgelegt werden, dieselben sind, die von der kongolesischen Genehmigungsstelle ordnungsgemäß erteilt und registriert wurden, und dass sie sich auf die Ladungen beziehen, für die sie von den kongolesischen Behörden ausgestellt wurden. Die zuständigen Behörden haben nicht den Auftrag, das kongolesische Legalitätsprüfungssystem und die ordnungsgemäße Erteilung der Genehmigungen in Frage zu stellen. Diese Fragen werden gegebenenfalls vom gemeinsamen Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens nach den Artikeln 12, 19 und 24 dieses Abkommens behandelt.

Artikel 1

Behandlung der Genehmigungen

(1) Die FLEGT-Genehmigung, nachstehend "Genehmigung" genannt, ist bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Union vorzulegen, in dem die Ladung [2], für die diese Genehmigung erteilt wurde, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr [3] angemeldet wird.

(2) Die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden unterrichten die Zollbehörden entsprechend den geltenden einzelstaatlichen Verfahren, dass eine Genehmigung anerkannt wurde.

Artikel 2

Prüfung der Genehmigungsdokumente

(1) Papiergestützte Genehmigungen entsprechen dem Muster in Anhang V.

(2) Eine Genehmigung wird als ungültig angesehen, wenn sie nach dem in der Genehmigung genannten Ablaufdatum vorgelegt wird.

(3) Streichungen oder Änderungen in einer Genehmigung werden nicht anerkannt, es sei denn, die Streichungen oder Änderungen wurden von der Genehmigungsstelle als gültig anerkannt.

(4) Eine Verlängerung der Gültigkeit einer Genehmigung wird nicht anerkannt, es sei denn, die Verlängerung wurde von der Genehmigungsstelle als gültig anerkannt.

(5) Eine Zweit- oder Ersatzausfertigung einer Genehmigung wird nicht anerkannt, es sei denn, sie wurde von der Genehmigungsstelle ausgestellt und als gültig anerkannt.

Artikel 3

Einholung weiterer Informationen

(1) Bestehen Zweifel hinsichtlich einer Genehmigung bzw. der Zweit- oder Ersatzausfertigung einer Genehmigung, so können die zuständigen Behörden bei der Genehmigungsstelle des betreffenden Partnerlandes weitere Informationen einholen.

(2) Dabei kann zusammen mit dem Informationsersuchen eine Kopie der in Frage stehenden Genehmigung bzw. der betreffenden Zweit- oder Ersatzausfertigung übermittelt werden.

Artikel 4

Physische Überprüfung

(1) Gegebenenfalls prüfen die zuständigen Behörden die Übereinstimmung zwischen Ladung und dazugehöriger Genehmigung.

(2) Erachten die zuständigen Behörden eine weitere Überprüfung der Ladung für erforderlich, so können Kontrollen zur Klärung der Frage durchgeführt werden, ob die betreffende Ladung den in der Genehmigung enthaltenen Angaben und den bei der Genehmigungsstelle vorhandenen Aufzeichnungen zu der betreffenden Genehmigung entspricht.

(3) Weichen das Volumen oder das Gewicht der Holzprodukte in einer zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Ladung um nicht mehr als 10 % von den Volumen- oder Gewichtsangaben in der entsprechenden Genehmigung ab, wird die Ladung hinsichtlich Volumen oder Gewicht als übereinstimmend mit den Angaben in der Genehmigung erachtet.

(4) Die durch die Überprüfung anfallenden Kosten gehen zulasten des Einführers, es sei denn, die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats der Union sehen etwas anderes vor.

Artikel 5

Vorabprüfung

Wird eine Genehmigung vor Ankunft der Ladung, für die sie erteilt wurde, vorgelegt, so kann sie anerkannt werden, sofern sie alle in Anhang V dieses Abkommens genannten Anforderungen erfüllt und keine weiteren Überprüfungen nach den Artikeln 3 und 4 dieses Anhangs für erforderlich erachtet werden.

Artikel 6

Überführung in den freien Warenverkehr

(1) In Feld 44 des Einheitspapiers, mit dem die Holzprodukte zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, ist die Nummer der für diese Holzprodukte erteilten Genehmigung anzugeben.

Erfolgt die Zollanmeldung mittels eines EDV-gestützten Verfahrens, ist dieser Hinweis in das entsprechende Feld einzutragen.

(2) Holzprodukte dürfen nur nach Beendigung des in diesem Anhang beschriebenen Verfahrens in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.

[1] ABl. L 277 vom 18.10.2008, S. 23.

[2] Unter Ladung versteht man eine Menge von in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 aufgeführten Holzprodukten, für die eine FLEGT-Genehmigung ausgestellt wurde und die von einem Versender oder Verlader aus einem Partnerland verschickt und bei einer Zollstelle der Union zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

[3] Die Überführung in den zollrechtlich freien Warenverkehr ist ein Zollverfahren der Union. Nach Artikel 129 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) umfasst die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr: (1) die Erhebung der fälligen Einfuhrabgaben; (2) gegebenenfalls die Erhebung sonstiger Abgaben nach den einschlägigen geltenden Vorschriften für die Erhebung dieser Abgaben; (3) die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen sowie Verbote und Beschränkungen, sofern sie nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt angewendet wurden (im vorliegenden Fall wird man insbesondere bei solchen Maßnahmen das Vorliegen einer FLEGT-Genehmigung überprüfen); (4) die Erfüllung von Förmlichkeiten hinsichtlich der Wareneinfuhr. Durch die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erhalten Nichtgemeinschaftswaren den zollrechtlichen Status von Gemeinschaftswaren.

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ANHANG V

VORGABEN UND SPEZIFIKATIONEN FÜR DIE ERTEILUNG VON FLEGT-GENEHMIGUNGEN

ABSCHNITT 1

FORMVORSCHRIFTEN FÜR DIE GENEHMIGUNGSANTRÄGE

Kongo hat sich im Rahmen des FLEGT-Prozesses, dem er sich angeschlossen hat, dazu verpflichtet, nur Holz in die Union auszuführen, für das eine FLEGT-Genehmigung erteilt wurde. Dies verpflichtet die Erzeuger und Händler, bei der Ausfuhr von Holz die Anforderungen des FLEGT-Systems zu erfüllen.

Die Überwachung der Legalitätsprüfung im Hinblick auf die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen für die Ausfuhr von Holz und Holzprodukten in die Union wird der Generalinspektion für Forstwirtschaft übertragen.

Das Verfahren für den Erhalt von FLEGT-Genehmigungen besteht aus zwei Schritten:

1. Beantragung eines Legalitätszertifikats bei der Generalinspektion für Forstwirtschaft (Instpection Générale de l’Economie Forestière — IGEF);

A. nach Eingang des Antrags nimmt die Generalinspektion für Forstwirtschaft eine Legalitätsprüfung in folgenden Schritten vor:

- Sitzung zur Planung der Prüfung;

- Dokumentenanalyse;

- Vor-Ort-Besichtigung;

- Gespräch mit den beteiligten Akteuren (und den betroffenen Partnerbehörden);

- Prüfbericht.

B. Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird dem Antragsteller von der Generalinspektion für Forstwirtschaft ein Legalitätszertifikat mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf (12) Monaten erteilt;

2. elektronische Beantragung einer FLEGT-Genehmigung für eine einzelne Ladung bei der Generalinspektion für Forstwirtschaft. Verfügt der Antragsteller über ein gültiges Legalitätszertifikat, nimmt die Generalinspektion Einsicht in die Datenbank SIGEF, für die die Generaldirektion Forstwirtschaft zuständig ist, berücksichtigt die Meldung des SCPFE (Service de contrôle des produits forestiers à l’exportation — Kontrolldienst für forstwirtschaftliche Ausfuhrerzeugnisse), überprüft die Vollständigkeit der Angaben in der Datenbank im Hinblick auf diese Ladung, überzeugt sich, dass die Sperre nicht aktiviert ist, hält die Vorgänge schriftlich fest und weist den SCPFE an, dem Antragsteller eine FLEGT-Genehmigung zu erteilen und zuzustellen. Gleichwohl können stichprobenartig Vor-Ort-Prüfungen der Legalität der Ladungen durchgeführt werden.

Das Genehmigungsverfahren soll in der Systementwicklungsphase im Einzelnen festgelegt und anschließend von der IGEF interessierten Kreisen, insbesondere potenziellen Ausführern, mitgeteilt und auf einer Internetseite veröffentlicht werden.

ABSCHNITT 2

GEBÜHREN

Die Erteilung einer Genehmigung ist gebührenpflichtig; die Höhe der Gebühr und die Zahlungsmodalitäten werden durch einen Beschluss des Ministers für Forstwirtschaft festgelegt.

ABSCHNITT 3

VORGABEN FÜR FLEGT-GENEHMIGUNGEN

Artikel 1

(1) Die FLEGT-Genehmigung wird in Papierform erteilt.

(2) Die Genehmigung enthält die in Anlage 1 genannten Angaben gemäß den in Anlage 2 aufgeführten Hinweisen.

Artikel 2

(1) Die FLEGT-Genehmigung ist ab dem Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung gültig.

(2) Die FLEGT-Genehmigung ist höchstens neun (9) Monate gültig. Das Ende der Gültigkeitsdauer wird in der Genehmigung angegeben

(3) Nach Ablauf der Genehmigung wird diese als ungültig angesehen.

(4) Eine FLEGT-Genehmigung verliert ihre Gültigkeit und wird der Genehmigungsstelle zurückgesandt, wenn die betreffenden Holzprodukte vernichtet wurden.

VORGABEN FÜR FLEGT-GENEHMIGUNGEN IN PAPIERFORM

Artikel 3

In Papierform erteilte Genehmigungen entsprechen dem Muster in Anlage 1.

Artikel 4

(1) Das Papier hat das Standardformat A4.

(2) Das für die Formulare verwendete Papier hat die folgenden Farben:

a) weiß für Formular Nr. 1 (Original);

b) gelb für Formular Nr. 2 (Kopie für die EU-Zollbehörde);

c) grün für Formular Nr. 3 (Kopie für die Genehmigungsstelle).

Artikel 5

(1) Die Genehmigungen werden mit Schreibmaschine oder elektronisch ausgefüllt.

(2) Die Genehmigungsstelle verwendet zum Abstempeln einen Metallstempel (Trockenstempel). Die bescheinigten Mengen werden von der Genehmigungsstelle fälschungssicher in Ziffern und Buchstaben angegeben, so dass der Zusatz von Ziffern oder sonstigen Angaben unmöglich ist.

(3) Das Formular darf keine Streichungen oder Änderungen enthalten, es sei denn, die Streichungen oder Änderungen wurden von der Genehmigungsstelle mit Stempel und Unterschrift beglaubigt.

(4) Die Genehmigungen werden in Französisch gedruckt und ausgefüllt.

Artikel 6

(1) Die Genehmigung wird in dreifacher Ausfertigung erstellt; zwei Exemplare davon werden dem Antragsteller ausgehändigt.

(2) Das als "Original" gekennzeichnete erste Exemplar wird von der Genehmigungsstelle ausgefüllt, unterzeichnet und abgestempelt und anschließend dem Antragsteller zur Vorlage bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Union ausgehändigt, in dem die genehmigte Ladung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

(3) Das als "copie destinée aux douanes de l’Union européenne" (Kopie für den Zoll der Europäischen Union) gekennzeichnete zweite Exemplar wird von der Genehmigungsstelle ausgefüllt, unterzeichnet und abgestempelt und anschließend dem Antragsteller zur Vorlage bei der Zollverwaltung des Mitgliedstaats der Union ausgehändigt, in dem die genehmigte Ladung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

(4) Das als "copie destinée à l’autorité de délivrance des autorisations" (Kopie für die Genehmigungsstelle) gekennzeichnete dritte Exemplar wird von der Genehmigungsstelle ausgefüllt, unterzeichnet und abgestempelt und anschließend von dieser einbehalten.

VERLUST, DIEBSTAHL ODER ZERSTÖRUNG DER FLEGT-GENEHMIGUNG

Artikel 7

(1) Bei Verlust, Diebstahl oder Zerstörung des Originals oder der Kopie für den Zoll der Europäischen Union kann der Genehmigungsinhaber oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Genehmigungsstelle anhand des ihm verbliebenen Dokuments eine Ersatzausfertigung beantragen.

(2) Bei Verlust, Diebstahl oder Zerstörung sowohl des Originals als auch der Kopie für den Zoll der Europäischen Union kann der Genehmigungsinhaber oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Genehmigungsstelle Ersatzausfertigungen für beide Dokumente beantragen.

(3) Die Genehmigungsstelle stellt die Ersatzausfertigung bzw. die Ersatzausfertigungen innerhalb von zwei (2) Monaten nach Eingang des Antrags des Genehmigungsinhabers aus.

(4) Die Ersatzausfertigungen enthalten die gleichen Angaben und Einträge — einschließlich der Genehmigungsnummer — wie die ursprüngliche Genehmigung. Die Ersatzgenehmigung wird durch den Zusatz "duplicata" als solche gekennzeichnet.

(5) Bei Verlust, Diebstahl, Zerstörung der Ersatzgenehmigung wird keine weitere Ersatzgenehmigung ausgestellt.

(6) Bei Wiedererlangung der verlorenen oder gestohlenen Genehmigung darf diese nicht verwendet werden und muss an die ausstellende Behörde zurückgegeben werden.

VORGEHEN BEI ZWEIFELN AN DER GÜLTIGKEIT EINER GENEHMIGUNG

Artikel 8

(1) Bestehen Zweifel an der Gültigkeit einer Genehmigung oder Ersatzgenehmigung und haben die zuständigen Behörden um weitere Überprüfungen nachgesucht, bestätigt die Genehmigungsstelle schriftlich die Erteilung der Genehmigung und bringt die erforderlichen Informationen bei.

(2) Bei Bedarf kann die Genehmigungsstelle die zuständigen Behörden um Übermittlung einer Kopie der fraglichen Genehmigung oder Ersatzgenehmigung bitten.

(3) Falls die Genehmigungsstelle es für erforderlich hält, kann sie die Genehmigung zurücknehmen und ein korrigiertes Exemplar ausstellen, das sie mit dem Stempelzusatz "Double" (Zweitausfertigung) beglaubigt und an die zuständigen Behörden weiterleitet.

(4) Wird die Gültigkeit der Genehmigung bestätigt, so teilt die Genehmigungsstelle dies den zuständigen Behörden — vorzugsweise elektronisch — mit und schickt die Kopien zurück. Die zurückgesandten Exemplare werden durch den Stempelzusatz "Validé le …" für gültig erklärt/beglaubigt.

(5) Ist die fragliche Genehmigung ungültig, so teilt die Genehmigungsstelle dies den zuständigen Behörden unverzüglich — vorzugsweise elektronisch — mit.

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ANLAGEN

1. Formular für die FLEGT-Genehmigung

2. Hinweise zum Ausfüllen

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Anlage 1

FORMULAR FÜR DIE FLEGT-GENEHMIGUNG

1

ORIGINAL

1

COMMUNAUTÉ EUROPÉENNE

FLEGT

1. Organisme émetteur

Nom

Adresse

2. Réservé au pays de délivrance

3. Numéro de l’autorisation FLEGT

4. Date d'expiration

5. Pays d'exportation

7. Moyen de transport

6. Code ISO

8. Titulaire de l’autorisation (nom et adresse)

9. Désignation commerciale des bois ou produits dérivés

10. Positions du SH

11. Nom commun ou nom scientifique

12. Pays de récolte

13. Codes ISO

14. Volume (m3)

15. Poids net (kg)

16. Nombre d’unités

17. Signes distinctifs

18. Signature et cachet de l'organisme émetteur

Lieu et date

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2

EXEMPLAIRE DESTINÉ AUX DOUANES

2

COMMUNAUTÉ EUROPÉENNE

FLEGT

1. Organisme émetteur

Nom

Adresse

2. Réservé au pays de délivrance

3. Numéro de l’autorisation FLEGT

4. Date d'expiration

5. Pays d'exportation

7. Moyen de transport

6. Code ISO

8. Titulaire de l’autorisation (nom et adresse)

9. Désignation commerciale des bois ou produits dérivés

10. Positions du SH

11. Nom commun ou nom scientifique

12. Pays de récolte

13. Codes ISO

14. Volume (m3)

15. Poids net (kg)

16. Nombre d’unités

17. Signes distinctifs

18. Signature et cachet de l'organisme émetteur

Lieu et date

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Anlage 2

HINWEISE ZUM AUSFÜLLEN

Allgemeines:

- Bitte in Großbuchstaben ausfüllen.

- ISO-Codes: Bitte tragen Sie in die betreffenden Felder die internationalen zweistelligen Ländercodes ein.

Feld 1 | Organisme émetteur (ausstellende Behörde) | Geben Sie den Namen und die Anschrift der ausstellenden Behörde an. |

Feld 2 | Réservé au pays de délivrance (nur für Angaben des ausstellenden Landes) | Freibleibender Raum für Angaben des ausstellenden Landes |

Feld 3 | Numéro de l’autorisation FLEGT (Nummer der FLEGT-Genehmigung) | Geben Sie die Nummer der FLEGT-Genehmigung an. |

Feld 4 | Date d’expiration (Ablaufdatum) | Gültigkeitsdauer der Genehmigung |

Feld 5 | Pays d’exportation (Ausfuhrland) | Diese Angabe bezieht sich auf das Partnerland, aus dem die Holzprodukte in die EU ausgeführt werden. |

Feld 6 | Code ISO | Geben Sie den zweistelligen ISO-Code des in Feld 5 genannten Partnerlandes an. |

Feld 7 | Moyen de transport (Transportmittel) | Geben Sie das Transportmittel an, das ab dem Ausfuhrort benutzt wird. |

Feld 8 | Titulaire de l’autorisation (Inhaber der Genehmigung) | Geben Sie Namen und Anschrift des Ausführers an. |

Feld 9 | Désignation commerciale (Handelsbezeichnung) | Geben Sie die Handelsbezeichnung des Holzprodukts/der Holzprodukte an. |

Feld 10 | Positions du SH (HS-Code) | Vier- oder sechsstelliger Warencode des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren. |

Case 11 | Nom commun ou nom scientifique (allgemeiner oder wissenschaftlicher Namen) | Geben Sie die allgemeinen oder wissenschaftlichen Namen der Holzsorten an, die für das Produkt verwendet wurden. Wurden für ein Verbundprodukt mehr als eine Holzsorte verwendet, so führen Sie bitte jede Sorte in einer eigenen Zeile auf. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn das Verbundprodukt bzw. Verbundteil aus einer Vielzahl verschiedener Sorten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist (z. B. bei Spanplatten). |

Feld 12 | Pays de récolte (Länder, in denen das Holz geschlagen wurde) | Geben Sie die Länder an, in denen das in Feld 10 genannte Holz geschlagen wurde. Handelt es sich um ein Verbundprodukt, so ist für jede verwendete Holzsorte das Herkunftsland anzugeben. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn das Verbundprodukt bzw. Verbundteil aus einer Vielzahl verschiedener Sorten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist (z. B. bei Spanplatten). |

Feld 13 | Codes ISO | Geben Sie die ISO-Codes der in Feld 12 angegebenen Länder an. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn das Verbundprodukt bzw. Verbundteil aus einer Vielzahl verschiedener Sorten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist (z. B. bei Spanplatten). |

Feld 14 | Volume (m3) | Geben Sie das Gesamtvolumen der Ladung in m3 an. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn eine Angabe in Feld 15 gemacht wird. |

Feld 15 | Poids net (Eigengewicht) | Tragen Sie das Gesamtgewicht der Ladung in kg ein. Das Gesamtgewicht wird als die Eigenmasse der Holzprodukte ohne Behältnis oder unmittelbare Verpackung (außer Warenträgern, Unterlagen, Aufklebern usw.) definiert. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn eine Angabe in Feld 14 gemacht wird. |

Feld 16 | Nombre d’unités (Stückzahl) | Geben Sie die Stückzahl an, wenn ein verarbeitetes Produkt auf diese Weise mengenmäßig am besten zu beziffern ist. Diese Angabe ist fakultativ. |

Feld 17 | Signes distinctifs (Unterscheidungsmerkmale) | Geben Sie ggf. alle Unterscheidungsmerkmale an, z. B. Partienummer, Frachtbrief. Diese Angabe ist fakultativ. |

Feld 18 | Signature et cachet de l’organisme émetteur (Unterschrift und Dienstsiegel der ausstellenden Behörde) | Dieses Feld ist von der dazu bevollmächtigten Amtsperson zu unterzeichnen und mit dem Dienststempel der Genehmigungsstelle zu versehen. Außerdem sind Ausstellungsort und -datum anzugeben. |

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ANHANG VI

BESCHREIBUNG DER AUFGABEN DER UNABHÄNGIGEN ÜBERWACHUNG DES FLEGT-SYSTEMS

I. Aufgaben

Kernaufgaben der unabhängigen Überwachung (Audit Indépendant du Système — AIS) sind mittels Dokumentenkontrollen und Vor-Ort-Kontrollen:

- die Nachprüfung des Legalitätsprüfungssystems (SVL) und seines Funktionierens durch Bewertung der Anwendung der Legalitätstabellen und der Kontrollen, des Systems der Rückverfolgbarkeit und des Systems zur Erteilung der Genehmigungen;

- die Überprüfung der Verwendung der Genehmigungen bei Ankunft auf dem Markt der Union;

- die Ermittlung von möglichen Lücken und Schwachstellen des SVL und Berichterstattung an den gemeinsamen Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens (comité conjoint de mise en oeuvre de l’accord — CCM);

- die Bewertung der Wirksamkeit der Korrekturmaßnahmen, die infolge der in den Überwachungsberichten festgestellten Mängel ergriffen worden sind.

II. Qualifikation

Die unabhängige Überwachung wird einem unabhängigen Beratungsbüro mit nachgewiesener Fachkompetenz im Prüfbereich und umfassenden Kenntnissen des Forstsektors in Kongo und/oder im Kongobecken übertragen.

Die unabhängige Überwachungsinstanz muss sich ferner durch Folgendes auszeichnen:

- Sie darf nicht unmittelbar in die Verwaltung, die Verarbeitung, den Handel mit Holzprodukten oder die Kontrolle von Tätigkeiten im kongolesischen Forstsektor eingebunden sein. Es darf sich nicht um Dienstleister handeln, die bereits im Auftrag staatlicher Stellen Kongos Forstkontrollen durchführen.

- Sie muss über ein internes Qualitätssystem verfügen, das den Anforderungen von ISO 17021 oder einer vergleichbaren Norm entspricht.

- Zu ihren Mitarbeitern müssen nachweislich Fachleute gehören, die Erfahrungen mit der Prüfung in den Bereichen Forstbewirtschaftung, Holzverarbeitungsindustrie, Systeme der Rückverfolgbarkeit, Holzausfuhr und internationale Märkte, einschließlich des Marktes der Union, haben.

- Unter ihren Mitarbeitern müssen nachweislich Fachleute sein, die ausreichende Erfahrungen in Kongo und/oder anderswo im Kongobecken haben. Parallel zur Anwerbung internationaler Fachleute ist die Einbindung von Experten der Subregion zu fördern.

- Sie darf sich weder verwaltungstechnisch noch finanziell in einer Situation befinden, durch die sie selbst oder die vorgesehenen Fachleute in einen Interessenkonflikt geraten könnten.

III. Methodik

Die unabhängige Überwachung erfolgt mittels Dokumentenkontrollen und Vor-Ort-Kontrollen.

- Die unabhängige Überwachungsinstanz handelt in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und verfügt über eine dokumentierte Verwaltungsstruktur und einen Verfahrensleitfaden nach den ISO-Normen 17021, 19011 oder gleichwertigen Standards, die der Öffentlichkeit zugänglich sind. Der Verfahrensleitfaden der Überwachungsinstanz und seine Anhänge dienen als Wegweiser für die (stichprobenartigen) Dokumenten- und Vor-Ort-Kontrollen und werden dem CCM zur Annahme vorgelegt.

- Die unabhängige Überwachungsinstanz erstellt einen Dreijahresplan für ihre Prüfungen, deren Häufigkeit mit dem CCM abzustimmen ist. In den ersten beiden Jahren sollen mindestens drei Prüfungen stattfinden. Im dritten Jahr kann die Häufigkeit herabgesetzt werden, jedoch sollen ergänzend auch unangekündigte Kontrollen erfolgen. Häufigkeit und Intensität der Kontrollen können vom CCM anlässlich seiner Sitzungen, in denen er sich mit den Prüfberichten befasst, je nach Sachlage angepasst werden.

- Die unabhängige Überwachungsinstanz richtet ein System zur Entgegennahme und Bearbeitung von Beschwerden über ihre Tätigkeit ein. Das Beschwerdesystem einschließlich der Richtlinien für die Berichte über die Beschwerden und Abhilfemaßnahmen wird vom CCM gebilligt. Dieses System soll eine sichere Verwahrung der Beschwerden gewährleisten und den Beschwerdeführern Vertraulichkeit garantieren.

- Die unabhängige Überwachungsinstanz legt eine Analyse der festgestellten systemischen Probleme vor.

- Die unabhängige Überwachungsinstanz behandelt die Daten vertraulich, die sie im Zuge ihrer Kontrolleinsätze bei den verschiedenen Einrichtungen sammelt.

- Der Prüfbericht enthält alle zweckdienlichen Informationen über das Überwachungsprogramm und die Bestandsaufnahmen. Der Verfahrensleitfaden enthält ein Schema für den Überwachungs- und Ergebnisbericht.

- Die unabhängige Überwachungsinstanz berichtet über ihre Schlussfolgerungen im Rahmen des vom CCM eingerichteten Mechanismus.

IV. Informationsquellen

Die unabhängige Überwachungsinstanz nutzt zur Ausübung ihrer Aufgaben alle verfügbaren Informationsquellen (Kontrollberichte, Jahresberichte, weitere Unterlagen, Gespräche, EDV-Datenbanken, Vor-Ort-Besichtigungen usw.) und hat insbesondere Zugang zu den für sachdienlich erachteten Dokumenten und Datenbanken der nachfolgenden Dienststellen und der im Rahmen des SVL akkreditierten Institutionen (Legalitätsprüfung, Überprüfung des Systems der Rückverfolgbarkeit, Überprüfung des Genehmigungssystems):

1. alle Dienststellen des Ministeriums für Forstwirtschaft (DGEF, DVRF, IGEF, SCPFE, DDEF, Brigaden und Kontrollposten usw. im Hoheitsgebiet Kongos und gegebenenfalls in den Nachbarländern), die für die Durchführung der laufenden Forstkontrolle im Rahmen der Nationalen Kontrollstrategie (die vom Ministerium vor der Umsetzung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zu erstellen ist) verantwortlich sind;

2. an der Überwachung oder der Kontrolle der Holzwirtschaft beteiligte Akteure:

- anerkannte private Stellen und Systeme zur freiwilligen Zertifizierung der Legalität, der Rückverfolgbarkeit und der Nachhaltigkeit;

- die zivilgesellschaftliche kongolesische Einrichtung, nach dem Vorbild des Projekts zur unabhängigen Waldbeobachtung (Observation Indépendante des Forêts), das von 2007 bis 2009 von Resource Extraction Monitoring und Forest Monitor durchgeführt wurde. Sie soll die unabhängige Beobachtung der Umsetzung der Forstvorschriften über einen Mindestzeitraum von 3 Jahren (vgl. Anhang IX), möglicherweise mit Unterstützung internationaler NRO, übernehmen;

3. andere Dienststellen von Ministerien wie dem Handelsministerium und dem Ministerium für Wirtschaft, Finanzen und Haushalt (Zoll, Steuern usw.), dem Verkehrs- und dem Arbeitsministerium (ONEMO, CNSS);

4. mit der Legalitätsprüfung oder der unabhängigen Überwachung des FLEGT-Systems betraute Stellen in den Nachbarländern und ihre Informationsquellen;

5. gemeinsame Ausschüsse zur Umsetzung der Freiwilligen Partnerschaftsabkommen zwischen der Union und den Nachbarländern;

6. weitere Informationsquellen:

- Forstunternehmen

- Gewerkschaften

- Universitäten

- örtliche Behörden

- ortsansässige Bevölkerungsgruppen

- nationale und internationale NRO

- Wald-Umwelt-Projekte in Kongo

- nicht anonyme Beschwerdeführer

- sonstige von der unabhängigen Überwachungsinstanz für sachdienlich erachtete Quellen

7. zuständige Behörden der Union.

Die unabhängige Überwachungsinstanz kann unbeschadet der Bearbeitung der Beschwerden, die ihr über die Umsetzung oder die Funktionsweise des Legalitätsprüfungssystems und/oder der akkreditierten Prüfstellen zugetragen werden, Mitarbeiter des Legalitätsprüfungssystem oder im Rahmen des Systems akkreditierte Stellen befragen und Zeugenaussagen zusammentragen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben für notwendig erachtet.

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die unabhängige Überwachungsinstanz im jeweiligen Hoheitsgebiet beider Vertragsparteien Zugang zu allen Informationen hat, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind.

V. Berichte

Der Bericht der unabhängigen Überwachungsinstanz umfasst alle relevanten Informationen über das Überwachungsprogramm und die Funktionsweise des Legalitätsprüfungs- und des FLEGT-Genehmigungssystems. Im Anhang des Berichts sind sämtliche eingegangenen Beschwerden, die dazugehörigen Antworten und die zu treffenden Maßnahmen erfasst. Dieser Bericht wird vom CCM veröffentlicht.

Die unabhängige Überwachungsinstanz legt jeder der beiden Vertragsparteien innerhalb einer Frist von einem Monat nach Abschluss der Vor-Ort-Kontrollen einen vorläufigen Bericht vor. Eine mündliche Vorstellung des Überwachungsberichts vor dem CCM kann vorgesehen werden. Die Kommentare der Vertragsparteien werden der unabhängigen Überwachungsinstanz zwecks Fertigstellung des Berichts innerhalb einer zwischen der unabhängigen Überwachungsinstanz und dem CCM vereinbarten Frist, die jedoch einen Monat nach Entgegennahme des Berichts nicht überschreitet, zugeleitet. Die unabhängige Überwachungsinstanz hat alle benötigten Informationen sowie die Antworten auf Anfragen innerhalb einer Frist zu geben, die zwischen der unabhängigen Überwachungsinstanz und dem CCM vereinbart werden kann, jedoch höchstens 15 Tage nach Eingang der Kommentare der beiden Vertragsparteien beträgt. Der Abschlussbericht stützt sich auf den vorläufigen Bericht und wird um alle Angaben der Vertragsparteien sowie um mögliche Reaktionen der unabhängigen Überwachungsinstanz ergänzt.

Der CCM veröffentlicht den Abschlussbericht.

Der CCM ermittelt unter anderem anhand des Überwachungsberichts sowie insbesondere der Kritik und der Beschwerden, die ihm über die Funktionsweise des Legalitätsprüfungssystems zugetragen wurden, welche Korrekturmaßnahmen gegebenenfalls zu ergreifen sind, und sorgt für deren Ausführung.

Der Bericht über die Sitzungen des CCM, in denen er sich mit dem Bericht der unabhängigen Überwachungsinstanz befasst, wird veröffentlicht.

VI. Beteiligte Institutionen

Die am CCM-Prozess beteiligten Akteure wählen durch ein geeignetes transparentes Ausschreibungsverfahren den Bewerber aus, der die nötige Qualifikation hat, um die unabhängige Systemüberwachung durchzuführen. In dem Auswahlverfahren werden das Fachwissen des Bewerbers im Bereich Überwachung, seine Kenntnisse über den Forstsektor in Kongo bzw. im Kongobecken und seine internationale Glaubwürdigkeit insbesondere hinsichtlich seiner Unabhängigkeit geprüft. Der Bewerber schließt anschließend mit dem Staat einen Dreijahresvertrag, der ihm eine transparente und effiziente Arbeitsweise zusichert und verlängert werden kann, sofern der CCM zustimmt. Bei Bedarf kann eine neue Ausschreibung erfolgen.

Die unabhängige Überwachungsinstanz muss für die Dauer der Vertragszeit ein ständiges Büro in Brazzaville haben oder eröffnen. Das Büro muss im Vertragszeitraum ständig besetzt sein und sowohl als Kontaktstelle für die beteiligten Akteure dienen als auch die Stichprobenkontrollen der Prüfer organisieren können. Die Prüfer sollen dort für eine festgelegte Zeit untergebracht werden.

Die Berichte der unabhängigen Überwachungsinstanz und alle erforderlichen Korrekturmaßnahmen werden im CCM erörtert. Die Korrekturmaßnahmen werden anschließend der unabhängigen Überwachungsinstanz mitgeteilt. Bei Bedarf wird der Verfahrensleitfaden geändert.

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ANHANG VII

KRITERIEN FÜR DIE BEWERTUNG DES LEGALITÄTSSICHERUNGSSYSTEMS KONGOS

Das FLEGT-Partnerschaftsabkommen zwischen der Union und Kongo sieht die Entwicklung und Anwendung eines Legalitätsprüfungssystems (SVL) vor, mit dem gewährleistet werden soll, dass alle im Abkommen genannten und aus Kongo in die Union eingeführten Holzprodukte legal erzeugt wurden. Das SVL soll u. a. Folgendes umfassen: eine Definition des Begriffs "legal erzeugtes Holz", in der auch alle Rechtsvorschriften genannt werden, die eingehalten werden müssen, damit eine Genehmigung erteilt werden kann; Kontrollen der Lieferkette, die die Rückverfolgbarkeit des Holzes vom Einschlag bis zur Ausfuhr gewährleisten; die Überprüfung der Einhaltung aller Elemente der Legalitätsdefinition und der Lieferkettenkontrolle; Genehmigungsverfahren und Erteilung von FLEGT-Genehmigungen sowie eine unabhängige Überwachung zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Systems.

Die Erwartungen der Union an das SVL sind in einer Reihe von Informationsvermerken zusammengefasst, die von einer von der Europäischen Kommission eingesetzten Expertengruppe erstellt wurden [1].

Bewertungskriterien

Vor der vollständigen Inbetriebnahme des Genehmigungssystems wird das SVL Gegenstand einer unabhängigen technischen Bewertung sein, deren Umfang und Inhalt gemeinsam von den beteiligten Parteien und dem gemeinsamen Ausschuss festgelegt werden. Die nachstehenden Kriterien legen fest, was das SVL in der Praxis leisten soll, und bilden die Grundlage für die Festlegung des Umfangs und Inhalts der technischen Bewertung. Zweck der Bewertung ist es,

i) die Systemspezifikationen mit besonderem Schwerpunkt auf etwaigen nach Unterzeichung des FLEGT-Partnerschaftsabkommens vorgenommenen Änderungen und

ii) das Funktionieren des Systems in der Praxis zu überprüfen.

Abschnitt 1: Legalitätsdefinition

Der Begriff "legal erzeugtes Holz" muss auf der Grundlage der in Kongo geltenden Rechtsvorschriften definiert werden. Die Definition muss unzweideutig, objektiv überprüfbar und in der Praxis anwendbar sein und sich zumindest auf die Rechtsvorschriften stützen, die Folgendes regeln:

— Ernterechte : Erteilung gesetzlich verbürgter Ernterechte in gesetzlich festgelegten Gebieten.

— Forstwirtschaftliche Tätigkeiten : Einhaltung der Rechtvorschriften im Bereich Forstwirtschaft einschließlich der einschlägigen umwelt- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen.

— Gebühren und andere Abgaben : Einhaltung der Rechtsvorschriften in Bezug auf Steuern und mit der Holzernte und den Ernterechten in direktem Zusammenhang stehende Gebühren.

— Sonstige Nutzer : gegebenenfalls Achtung der Eigentums- und Nutzungsrechte anderer Parteien in Bezug auf Land und sonstige Ressourcen, die möglicherweise von den Einschlagsrechten berührt werden.

— Handel und Zoll : Einhaltung der Handels- und Zollvorschriften

Ist klar, welche Rechtsinstrumente den einzelnen Elementen der Definition zugrunde liegen?

Wurden Kriterien und Indikatoren festgelegt, anhand deren die Einhaltung der einzelnen Elemente der Definition überprüft werden kann?

Sind diese Kriterien/Indikatoren eindeutig, objektiv und in der Praxis anwendbar?

Weisen die Kriterien und Indikatoren den verschiedenen Akteuren klar definierte Rollen und Zuständigkeiten zu und wird im Rahmen der Überprüfung die Leistung aller beteiligten Akteure bewertet?

Stützt sich die Legalitätsdefinition auf das geltende Recht in den wichtigsten oben genannten Bereichen? Wenn nicht, warum wurden bestimmte Bereiche des geltenden Rechts nicht berücksichtigt?

Wurden durch der Einbeziehung der beteiligten Akteure in die Festlegung der Definition die wichtigsten Bereiche des geltenden Rechts berücksichtigt?

Berücksichtigt das Legalitätskontrollsystem die wichtigsten im Rahmen der Konsultation mit den beteiligten Akteuren ermittelten Rechtsvorschriften?

Wurden die Legalitätsdefinition und -matrix bzw. -tabelle seit Abschluss des FLEGT-Partnerschaftsabkommens geändert? Wurden Indikatoren und Kriterien entwickelt, um die Überprüfung dieser Änderungen zu ermöglichen?

Abschnitt 2: Kontrolle der Lieferkette

Die Systeme zur Kontrolle der Lieferkette müssen in glaubwürdiger Weise die Rückverfolgbarkeit von Holzprodukten entlang der Lieferkette vom Einschlag bzw. von der Einfuhr bis hin zur Ausfuhr gewährleisten. Es wird nicht immer notwendig sein, die physische Rückverfolgbarkeit eines einzelnen Baumstammes, einer einzelnen Holzladung oder eines einzelnen Holzprodukts von der Ausfuhr bis zurück zum Einschlag zu gewährleisten; jederzeit gewährleistet sein muss dagegen die Verfolgbarkeit vom Einschlag bis zum ersten Mischpunkt (z. B. Holzterminal oder Verarbeitungsbetrieb).

2.1. Nutzungsrechte

Die Gebiete, für die Holznutzungsrechte erteilt wurden, und die Inhaber dieser Rechte sind klar identifiziert.

Bietet das Kontrollsystem die Gewähr dafür, dass nur Holz aus Waldgebieten, für die gültige und anerkannte Nutzungsrechte erteilt wurden, in die Lieferkette gelangt?

Bietet das Kontrollsystem die Gewähr dafür, dass den Unternehmen, die die Holzernte durchführen, Nutzungsrechte für das betreffende Waldgebiet erteilt wurden?

Sind die Verfahren für die Erteilung von Nutzungsrechten und Informationen über die erteilten Rechte und deren Inhaber öffentlich zugänglich?

2.2. Systeme zur Kontrolle der Lieferkette

Es bestehen wirksame Mechanismen zur Rückverfolgung von Holz und Holzprodukten entlang der Lieferkette vom Einschlag bis zur Ausfuhr.

Die Methoden zur Kennzeichnung von Holz und Holzprodukten können unterschiedlich sein und werden wahrscheinlich von der Etikettierung einzelner Stücke bis hin zur Ausstellung von Begleitdokumenten für Ladungen oder Lose reichen. Bei der Auswahl der Methode sollte dem Typ und dem Wert des jeweiligen Holzprodukts sowie dem Risiko einer Vermengung mit illegalen oder ungeprüften Produkten Rechnung getragen werden.

Sind alle alternativen Methoden zur Kontrolle der Lieferkette in den Leitfäden des Kontrollsystems genannt und beschrieben?

Sind alle Phasen der Lieferkette in den Leitfäden des Kontrollsystems genannt und beschrieben?

Wurden Methoden festgelegt und dokumentiert, mit denen (a) der Ursprung eines Produkts festgestellt und (b) die Vermengung mit Produkten aus unbekannten Quellen an nachfolgenden Stellen der Lieferkette verhindert werden kann?

- Einschlag

- Beförderung

- Zwischenlagerung

- Eingang beim Erstverarbeiter

- Verarbeitung

- Zwischenlagerung

- Beförderung

- Ankunft am Ausfuhrort

Welche Organisationen sind für die Kontrolle der Holzflüsse zuständig? Verfügen sie über ausreichende menschliche und sonstige Ressourcen, um ihre Kontrollaufgaben wahrzunehmen?

2.3. Mengen

Es bestehen solide und wirksame Mechanismen zur Erfassung der Mengen an Holz und Holzprodukten an jeder Stelle der Lieferkette einschließlich möglichst genauer Schätzungen des Volumens des ungeschlagenen Holzes in jedem Erntegebiet vor dem Einschlag.

Ergeben sich aus dem Kontrollsystem quantitative Daten zu den Inputs und Outputs an den folgenden Stellen der Lieferkette?

- Stehende Bäume

- Einschlag/Aufarbeitung des Holzes

- Beförderung und Lagerung des Holzes

- Eingang des Holzes im Werk

- Eintritt in den Produktionsprozess/die Verarbeitung

- Verlassen des Produktionsprozesses/der Verarbeitungsstätte

- Verlassen des Werks

- Ankunft des Holzes am Ausfuhrort

Welche Organisationen sind für die Eingabe der quantitativen Daten in das Kontrollsystem zuständig? Wie wird die Datenqualität überprüft?

Werden sämtliche quantitativen Daten so erfasst, dass sie zeitnah mit den in an den vor- und nachgelagerten Stellen der Lieferkette erhobenen quantitativen Daten abgeglichen werden können?

Welche Informationen über die Lieferkettenkontrolle werden öffentlich zugänglich gemacht? Wie erlangen die beteiligten Akteure Zugang zu diesen Informationen?

2.4. Vermischung von SVL-geprüften Holzprodukten mit anderen genehmigten Holzprodukten

Wird die Vermischung von Stämmen oder Holzprodukten aus nachweislich legalen Quellen mit Stämmen oder Holzprodukten aus anderen Quellen gestattet, so wird durch ausreichende Kontrollen gewährleistet, dass Holz, das aus unbekannten Quellen stammt oder ohne Einschlagsgenehmigung geerntet wurde, von der Vermischung ausgeschlossen wird.

Ermöglicht das Kontrollsystem die Vermischung von im Rahmen des SVL überprüftem Holz mit anderem aufgrund von Genehmigungen geschlagenem Holz (z. B. eingeführtes Holz oder Holz aus einem Waldgebiet, für das Einschlagsrechte erteilt wurde, das aber noch nicht in vollem Umfang in die Überprüfung einbezogen wurde?

Welche Kontrollmaßnahmen werden in solchen Fällen ergriffen? Gewährleisten die Kontrollen z. B., dass an jeder Stelle der Lieferkette der angegebene geprüfte und bestätigte Output den geprüften und bestätigten Input nicht übersteigt?

2.5. Eingeführte Holzprodukte

Es bestehen ausreichende Kontrollen, um zu gewährleisten, dass eingeführte Holzprodukte legal eingeführt wurden.

Wie wird die legale Einfuhr von Holz und Holzprodukten nachgewiesen?

Welche Nachweise müssen vorgelegt werden, um zu belegen, dass die eingeführten Holzprodukte von einem in einem Drittland legal geschlagenen Baum stammen?

Werden im Rahmen des SVL eingeführtes Holz und eingeführte Holzprodukte entlang der gesamten Lieferkette verfolgt?

Wenn zur Herstellung von Holzprodukten, einschließlich zusammengesetzter Erzeugnisse, eingeführtes Holz verwendet wird, enthält die FLEGT-Genehmigung eine Angabe zum jeweiligen Ursprungsland?

Abschnitt 3: Überprüfung

Im Rahmen der Überprüfung werden ausreichende Kontrollen durchgeführt, um die Legalität von Holz und Holzprodukten zu gewährleisten. Es werden solide und wirksame Überprüfungsmethoden angewandt, um sicherzustellen, dass jede Nichteinhaltung der rechtlichen Anforderungen, ob beim Einschlag oder entlang der Lieferkette, festgestellt wird und rechtzeitig Korrekturmaßnahmen ergriffen werden können.

3.1. Organisation

Die Überprüfung wird von einer staatlichen Stelle oder einer privaten bzw. gemischt öffentlich-privaten Organisation durchgeführt, die über ausreichende Ressourcen, Managementsysteme und qualifizierte Mitarbeiter sowie über solide und wirksame Mechanismen zur Verhinderung von Interessenkonflikten verfügt.

Hat die Regierung eine oder mehrere Stellen zur Wahrnehmung der Überprüfungsaufgaben benannt? Sind das entsprechende Mandat und die damit verbundenen Zuständigkeiten klar definiert und wurden sie öffentlich bekannt gegeben?

Verfügt die Überprüfungsstelle über ausreichende Ressourcen, um die Anwendung der Legalitätsdefinition und der Systeme zur Kontrolle der Lieferkette für Holz und Holzprodukte zu überprüfen?

Verfügt die Überprüfungsstelle über ein dokumentiertes Managementsystem, das:

- den Einsatz von ausreichend qualifizierten, erfahrenen Prüfern gewährleistet,

- eine interne Kontrolle/Aufsicht umfasst,

- über Mechanismen zur Verhinderung von Interessenskonflikten verfügt,

- die Transparenz des Überprüfungssystems sicherstellt und

- eine klar definierte Überprüfungsmethodik anwendet?

3.2. Überprüfung anhand der Legalitätsdefinition

Der Überprüfungsumfang ist klar festgelegt. Durch eine dokumentierte Überprüfungsmethodik wird sichergestellt, dass eine systematische, transparente und nachweisgestützte Überprüfung in regelmäßigen Abständen durchgeführt wird und alle Elemente der Legalitätsdefinition abdeckt.

Deckt die Überprüfungsmethodik alle Elemente der Legalitätsdefinition ab und schließt sie auch einen Konformitätstest mit allen angegebenen Indikatoren ein?

Erfordert die Überprüfung

- Kontrollen von Dokumenten, Betriebsprotokollen und der Arbeit vor Ort (auch unangekündigt),

- die Einholung von Informationen von externen interessierten Kreisen,

- die Führung von Aufzeichnungen, die eine Kontrolle durch Innenrevisoren und die unabhängige Überwachungsinstanz ermöglichen?

Besteht eine klar definierte institutionelle Rollen- und Kompetenzverteilung und wird sie beachtet?

Werden die Ergebnisse der Überprüfung anhand der Legalitätsdefinition veröffentlicht? Wie erlangen die beteiligten Akteure Zugang zu diesen Informationen?

3.3. Überprüfung der Systeme zur Kontrolle der Lieferkette

Der Überprüfungsumfang wurde festgelegt und deckt die gesamte Lieferkette vom Einschlag bis zur Ausfuhr ab. Durch eine dokumentierte Überprüfungsmethodik wird sichergestellt, dass eine systematische, transparente und nachweisgestützte Überprüfung in regelmäßigen Abständen durchgeführt wird, die alle Elemente der Legalitätsdefinition abdeckt und den regelmäßigen und zeitnahen Datenabgleich an den einzelnen Stellen der Lieferkette vorsieht.

Besteht eine klar definierte institutionelle Rollen- und Kompetenzverteilung und wird sie beachtet?

Sieht die Überprüfungsmethodik eine vollständige Überprüfung der Lieferkettenkontrollen vor? Ist dies in der Überprüfungsmethodik klar festgelegt?

Womit wird nachgewiesen, dass die Überprüfung der Lieferkettenkontrollen durchgeführt wurde?

Datenabgleich:

- Welche Organisation ist für den Datenabgleich zuständig? Verfügt sie über ausreichende personelle und sonstige Ressourcen, um ihre Datenverwaltungsaufgaben wahrzunehmen?

- Wurden Methoden entwickelt, um die Übereinstimmung zwischen dem ungeschlagenen Holz und dem Holz bei Eingang im Werk oder am Ausfuhrort zu überprüfen?

- Wurden Methoden entwickelt, um die Übereinstimmung zwischen dem Input an Rohmaterial und dem Output an verarbeiteten Erzeugnissen in den Sägewerken oder anderen Anlagen zu überprüfen?

- Ist entlang der gesamten Lieferkette ein zuverlässiger Datenabgleich für Einzelstücke oder Lose möglich?

- Welche Informationssysteme und -technologien werden zur Datenspeicherung, zum Datenabgleich und zur Berichterstattung eingesetzt? Wurden wirksame Systeme zur Gewährleistung der Datensicherheit eingerichtet?

Werden die Ergebnisse der Überprüfung der Lieferkettenkontrolle veröffentlicht? Wie erlangen die beteiligten Akteure Zugang zu diesen Informationen?

3.4. Nichteinhaltung

Es besteht ein wirksamer Mechanismus, mit dem bei Nichteinhaltung der Legalitätsanforderungen Korrekturmaßnahmen gefordert und durchgesetzt werden können.

Ist im Rahmen des Überprüfungssystems festgelegt, wie solche Maßnahmen gefordert werden?

Sind Mechanismen zum Umgang mit der Nichteinhaltung der Legalitätsanforderungen entwickelt worden? Werden sie in der Praxis umgesetzt?

Werden in ausreichendem Maße Aufzeichnungen über die festgestellten Fälle der Nichteinhaltung und die entsprechende Korrekturmaßnahmen geführt? Wird die Wirksamkeit der Korrekturmaßnahmen bewertet?

Welche Informationen über die Nichteinhaltung der Legalitätsanforderungen werden veröffentlicht?

Abschnitt 4: Genehmigungen

Kongo hat eine Genehmigungsstelle benannt, die für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen zuständig ist. FLEGT-Genehmigungen werden entweder für einzelne Ladungen oder für einzelne zugelassene Marktteilnehmer erteilt.

4.1. Organisation

Welche Stelle ist für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen zuständig?

Verfügen die Genehmigungsstelle und ihr Personal über klar definierte Vorgaben für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen, die auch veröffentlicht wurden?

Wurden ein Anforderungsprofil und interne Kontrollen für das Personal der Genehmigungsstelle festgelegt?

Verfügt die Genehmigungsstelle über ausreichende Ressourcen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können?

4.2. Erteilung von Genehmigungen

Verfügt die Genehmigungsstelle über dokumentierte Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen? Wurden diese Verfahren und Informationen über etwaige zu entrichtende Gebühren veröffentlicht?

Welche Belege gibt es dafür, dass diese Verfahren in der Praxis ordnungsgemäß angewandt werden?

Stehen ausreichende Aufzeichnungen über die erteilten Genehmigungen und die abgelehnten Anträge zur Verfügung? Umfassen diese Aufzeichnungen auch die Nachweise, auf deren Grundlage die Genehmigungen erteilt werden?

4.3. Genehmigungen für einzelne Ladungen

Werden Genehmigungen für einzelne Ladungen erteilt?

Erbringen die staatlichen Überprüfungs- und Rückverfolgbarkeitssysteme den für die Ausfuhr der Ladungen notwendigen Legalitätsnachweis?

Sind die Voraussetzungen für die Erteilung von Genehmigungen klar festgelegt und den Ausführern und den übrigen Beteiligten bekannt?

Welche Informationen über die erteilen Genehmigungen werden veröffentlicht?

Abschnitt 5: Grundsätze der unabhängigen Überwachung

Die unabhängige Überwachung des Systems (audit indépendant du système — AIS) ist funktional getrennt von der Tätigkeit der für den Forstsektor zuständigen Aufsichtsbehörden Kongos. Zweck der unabhängigen Überwachung ist es, das ordnungsgemäße Funktionieren des kongolesischen Legalitätsprüfungssystems zu überprüfen und damit die Glaubwürdigkeit des Systems zur Erteilung von FLEGT-Genehmigungen zu gewährleisten.

5.1. Institutionelle Regelungen

5.1.1. Benennung der unabhängigen Überwachungsinstanz

Kongo hat der unabhängigen Überwachungsinstanz förmlich ihre Aufgaben zugewiesen, die sie in wirksamer und transparenter Weise wahrnimmt.

5.1.2. Unabhängigkeit von anderen Akteuren des SVL

Zwischen den Stellen und Personen, die an der Waldbewirtschaftung oder Forstaufsicht beteiligt sind, und denjenigen, die für die unabhängige Überwachung zuständig sind, besteht eine klare Kompetenzabgrenzung.

Hat die Regierung Anforderungen hinsichtlich der Unabhängigkeit der Überwachungsinstanz entwickelt und dokumentiert? Sind Organisationen und Einzelpersonen mit einem kommerziellen Interesse am bzw. einer institutionellen Rolle im kongolesischen Forstsektor von der Tätigkeit als unabhängige Überwachungsinstanz ausgeschlossen?

5.1.3. Benennung der unabhängigen Überwachungsinstanz

Die unabhängige Überwachungsinstanz wurde in einem transparenten Verfahren benannt und ihre Tätigkeit unterliegt klaren veröffentlichten Regeln.

Hat die Regierung die Leistungsbeschreibung für die unabhängige Überwachungsinstanz veröffentlicht?

Hat die Regierung die Verfahren zur Benennung der unabhängigen Überwachungsinstanz dokumentiert und diese Dokumente veröffentlicht?

5.1.4. Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens

Es besteht ein Verfahren zur Behandlung von Beschwerden und Streitigkeiten, die aus der unabhängigen Überwachung resultieren. Das Verfahren reicht aus, um jede Art von Beschwerde über das Genehmigungssystem zu behandeln.

Besteht ein dokumentiertes Beschwerdeverfahren, das allen Beteiligten offensteht?

Ist klar geregelt, wie Beschwerden einzureichen, zu erfassen und gegebenenfalls an eine übergeordnete Instanz zu übermitteln sind und welche weitere Behandlung sich daraus ergibt?

5.2. Die unabhängige Überwachungsinstanz

5.2.1. Organisatorische und technische Anforderungen

Die unabhängige Überwachungsinstanz arbeitet unabhängig von den anderen Akteuren des Legalitätssicherungssystems und verfügt über dokumentierte Managementstrukturen und Überwachungskonzepte und -verfahren, die dem internationalen Standard entsprechen.

Beruht die Arbeit der unabhängigen Überwachungsinstanz auf einem dokumentierten Managementsystem, das den Anforderungen nach ISO-Leitfaden 62 und 65 oder einem ähnlichen Standard entsprechen?

5.2.2. Überwachungsmethodik

Die unabhängige Überwachungsinstanz wendet eine nachweisgestützte Methodik an und führt ihre Prüfungen in festgelegten Mindestabständen durch.

Ist in der Methodik der unabhängigen Überwachungsinstanz festgelegt, dass sich die Überprüfungsergebnisse auf objektive Nachweise über das Funktionieren des SVL stützen müssen?

Sind in der Methodik die Höchstabstände festgelegt, in denen die einzelnen Elemente des SVL überprüft werden?

5.2.3. Umfang der Überwachung

Bei ihrer Arbeit stützt sich die unabhängige Überwachungsinstanz auf eine Leistungsbeschreibung, die alle vereinbarten Bedingungen für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen abdeckt und den Überwachungsumfang festlegt.

Deckt die Methodik der unabhängigen Überwachungsinstanz alle Elemente des SVL ab und legt sie die wichtigsten Wirksamkeitskontrollen fest?

5.2.4. Berichtspflichten

Die unabhängige Überwachungsinstanz berichtet dem gemeinsamen Ausschuss regelmäßig über das Funktionieren des Legalitätssicherungssystems, einschließlich Fälle von Nichteinhaltung der rechtlichen Anforderungen, und über ihre Bewertung der ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

Sind in der Leistungsbeschreibung der unabhängigen Überwachungsinstanz auch die Berichtspflichten und -abstände festgelegt?

[1] http://ec.europa.eu/development/policies/9interventionareas/environment/forest/flegt_briefing_notes_en.cfm

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ANHANG VIII

VorgangPhase | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 |

5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 |

1 | Paraphierung des Abkommens | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | |

2 | Einrichtung des gemeinsamen Überwachungs- und Überprüfungsmechanismus | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | |

3 | Beginn des Ratifizierungsverfahrens | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | |

4 | Einrichtung und Ausstattung des technischen Sekretariats der kongolesischen Vertragspartei | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | |

5 | Mobilisierung zusätzlicher Finanzmittel | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | |

6 | Entwicklung des Legalitätsprüfungssystems und Erarbeitung der dazu erforderlichen Einzelmaßnahmen (vgl. Anhang V) | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | |

7 | Ernennung des Beratungsbüros für die Rückverfolgbarkeit (EU-Rückverfolgbarkeitsprojekt) | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | |

8 | Umsetzung des Rückverfolgbarkeitsprojekts (EU-Projekt) | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | |

9 | Ergänzung der Rechtsvorschriften | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | |

10 | Erarbeitung der Aufgabenbereiche der einzelnen Kontroll- und Überprüfungsstrukturen | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | |

11 | Aufbau der Kapazitäten der Generalinspektion für Forstwirtschaft (IGEF) | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | |

12 | Aufbau der Kapazitäten der DGEF/DDEF/Brigaden | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | |

13 | Aufbau der Kapazitäten der Zivilgesellschaft | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | |

14 | Umsetzung des Kommunikationsplans | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | |

15 | Bewertung der privaten Zertifizierungssysteme | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | |

16 | Erarbeitung des Verfahrensleitfadens für Fälle der Nichtbeachtung der Legalität und Sanktionen | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | |

17 | Fortsetzung der Erarbeitung und Validierung der Forsteinrichtungspläne | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | |

18 | Veröffentlichung der FLEGT-Informationen auf der Website | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | |

19 | Ratifizierung des Abkommens (p.m.) | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | |

20 | Einrichtung des gemeinsamen Ausschusses zur Umsetzung des Abkommens (p.m.) | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | |

21 | Ernennung der unabhängigen Überwachungsinstanz | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | |

22 | Erste Vor-Ort-Kontrolle der IGEF im Hinblick auf die Erteilung von Legalitätszertifikaten | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | |

23 | Bewertung der Einsatzfähigkeit des Legalitätsprüfungssystems | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | |

24 | Notifizierung der Einsatzfähigkeit des FLEGT-Genehmigungssystems durch beide Vertragsparteien | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | |

25 | Erteilung der ersten FLEGT-Genehmigung | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | |

VorgangPhase | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 |

5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 |

1 | Routinebetrieb des Legalitätsprüfungssystems | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | |

2 | Überwachung der Umsetzung des Legalitätsprüfungssystems | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | |

3 | Aufnahme der Tätigkeit des technischen Sekretariats | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | |

4 | Aufnahme der Tätigkeit des gemeinsamen Ausschusses | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | |

5 | Unabhängige Überwachung des Systems | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | |

6 | Marktüberwachung | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | |

7 | Überwachung der Auswirkungen | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | |

8 | Verwaltung der Website und Verbreitung der Informationen | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | |

9 | Bewertung der Umsetzung des Abkommens | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | |

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ANHANG IX

WEITERE EINSCHLÄGIGE MASSNAHMEN

Zur Umsetzung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens sind in folgenden Bereichen flankierende Maßnahmen notwendig:

1. Aufbau der Kapazitäten der Generalinspektion für Forstwirtschaft

2. Aufbau der Kapazitäten der Zivilgesellschaft

3. Ergänzung der Rechtsvorschriften

4. Umsetzung eines Kommunikationsplans

5. Einrichtung eines technischen Sekretariats

Diese Maßnahmen werden in den nachfolgenden Abschnitten erläutert.

Zur Umsetzung dieser Maßnahmen wie zur Einrichtung bestimmter Teile des Legalitätsprüfungssystems müssen die Vertragsparteien sicherstellen, dass im Bereich der personellen, technischen und finanziellen Ressourcen eine angemessene Unterstützung erfolgt. Die Vertragsparteien verpflichten sich gegebenenfalls, zusätzlich benötigte Finanzmittel zu mobilisieren, die nach Artikel 15 des Abkommens bereitgestellt werden.

1. Aufbau der Kapazitäten der Generalinspektion für Forstwirtschaft

Im Rahmen der Legalitätsprüfung für Holz unternimmt die Generalinspektion für Forstwirtschaft (Inspection Générale de l’Economie Forestière — IGEF) Vor-Ort-Einsätze und Kontrollen anhand der in den Legalitäts- und Rückverfolgbarkeitstabellen enthaltenen Verifikatoren bei den Forstunternehmen, den Departementdirektionen für Forstwirtschaft, den Forstbrigaden und anderen lokalen öffentlichen Dienststellen mit forstwirtschaftlichen Zuständigkeiten, insbesondere in den Bereichen Umwelt, Zoll, Steuern, Arbeit, Handel usw.

Nach dieser Überprüfung stellt sie die Legalitätszertifikate aus und ordnet die Erteilung der FLEGT-Genehmigungen durch den Kontrolldienst für forstwirtschaftliche Ausfuhrerzeugnisse (Service de Contrôle des Produits Forestiers à l’Exportation — SCPFE) an.

Daher muss die IGEF umstrukturiert werden, damit sie ihre Aufgaben besser wahrnehmen kann.

Hierfür wird innerhalb der IGEF eine Stelle geschaffen, die Legalitätsprüfungen durchführt, Legalitätszertifikate vergibt und die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen anordnet; für sie sind Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau vorgesehen, damit sie ihren Aufgaben besser gerecht werden kann. Die Personalausstattung dieser Stelle soll in der Systementwicklungsphase festgelegt werden.

Außerdem sollen in der Systementwicklungsphase Arbeitsplatzprofile festgelegt und der Bedarf an ergänzenden Fortbildungen ermittelt werden. Folgende Schulungen sind vorgesehen: Beherrschung der FLEGT-Tabelle, Überwachung der Forsteinrichtung und der Lieferkette, Bedienung eines GPS-Systems, Verwendung bestimmter GIS-Software, Grundlagen der Datenbankverwaltung und Anwendung des Systems SIGEF.

Ferner ist die Bereitstellung von Ausrüstungsgegenständen (Transportmitteln, Material für Büros und Vor-Ort-Kontrollen) vorgesehen.

Außerdem können im Hinblick auf ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Abkommens spezifische Schulungen für die übrigen an der Kontrolle und Prüfung der Legalität beteiligten Verwaltungsbediensteten ermittelt und durchgeführt werden.

2. Aufbau der Kapazitäten der Zivilgesellschaft

Die Umsetzung des Partnerschaftsabkommens hängt unter anderem vom guten Funktionieren des Legalitätsprüfungssystems, der Rückverfolgbarkeit des Holzes und der unabhängigen Überwachung des Systems ab. Die kongolesische Zivilgesellschaft, die sich am FLEGT-Prozess beteiligt, beabsichtigt, zu der Umsetzung mit einer auf lokaler Ebene tätigen Einrichtung beizutragen und dabei auf die Ergebnisse und Erfahrungen aus dem Projekt für unabhängige Waldbeobachtung (Observation indépendante des forêts — OIF), das in Kongo zwischen 2007 und 2009 von Resources Extraction Monitoring und Forest Monitor durchgeführt wurde, zurückzugreifen.

Diese Einrichtung besteht aus einer bzw. mehreren kongolesischen sowie einer internationalen Nichtregierungsorganisation mit Erfahrung in der unabhängigen Beobachtung. Dabei wird den kongolesischen NRO auch das vom Fachwissen der Mitglieder der entsprechenden Teams des OIF-Projekts zugute kommen.

Die auf lokaler Ebene arbeitende zivilgesellschaftliche Einrichtung setzt sich als allgemeines Ziel, zur verantwortungsvollen Verwaltung des Forstsektors beizutragen. Einzelziele sind folgende:

- Verbesserung der Systeme zur Anwendung des Forstrechts durch den Staat,

- Aufbau der Kapazitäten der Zivilgesellschaft im Hinblick auf eine unabhängige Beobachtung,

- Beitrag zur Verbesserung der Anwendung des Forstrechts sowie der Politikgestaltung im Forstsektor,

- Dokumentation der gesammelten Informationen und deren Übermittlung an die Behörde, welche die Legalitätszertifikate und FLEGT-Genehmigungen erteilt,

- Dokumentation der gesammelten Informationen und deren Übermittlung an den gemeinsamen Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens.

Über diese Einrichtung zur unabhängigen Beobachtung hinaus ist ein allgemeiner Aufbau der Kapazitäten zivilgesellschaftlicher Organisationen ins Auge zu fassen.

In folgenden Bereichen sollen die Kapazitäten der Zivilgesellschaft aufgebaut werden:

Ausbildung in der unabhängigen Beobachtung, Beherrschung der FLEGT-Tabellen, Informationsverwaltung und -verarbeitung, Verwaltung von Internetseiten, Kommunikationstechniken, Verbreitung von Know-how bei den ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen, Konfliktlösungstechniken, Grundlagen der Forstbewirtschaftung.

Die praktischen Einzelheiten werden in Abstimmung mit den beteiligten Akteuren festgelegt.

Die Vertragsparteien bemühen sich darum, den Zugang zu spezifischen Finanzmitteln für den Kapazitätsaufbau zu erleichtern.

3. Ergänzung der Rechtsvorschriften

Bei der Erarbeitung der Tabellen zur Überprüfung der Legalität von Holz trat zutage, dass bestimmte Aspekte, die direkt oder indirekt mit einer nachhaltigen Forstwirtschaft zusammenhängen, im Forstrecht nicht berücksichtigt und geregelt sind; dies gilt etwa für die Beteiligung ortsansässiger und indigener Bevölkerungsgruppen und der Zivilgesellschaft, die Einbeziehung staatlicher Plantagen oder die Festlegung von Normen für den Waldbau. Im Rahmen der Umsetzung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens müssen sowohl der Forstkodex aktualisiert als auch ergänzende Vorschriften erarbeitet werden. Auch in anderen Bereichen besteht Regelungsbedarf.

Für diese Aufgabe werden ein ausländischer und zwei kongolesische Berater eingestellt.

Den Textentwürfen müssen alle an der Forstbewirtschaftung beteiligten Akteure (Gemeinden, öffentliche Verwaltung, Privatwirtschaft, ortsansässige und indigene Bevölkerungsgruppen, Zivilgesellschaft), die in Arbeitsgruppen auf Departementebene und in einer nationalen Arbeitsgruppe in Brazzaville zusammenkommen, zustimmen.

Die folgende Liste der Rechtsvorschriften, die erarbeitet werden müssen, ist nicht erschöpfend und kann bei Bedarf ergänzt werden.

3.1. Ministerien

Umweltministerium

1. Beschluss zu den Modalitäten der Durchführung und Genehmigung von Verträglichkeitsstudien;

2. Beschluss zu den von der Generaldirektion Umwelt durchzuführenden Kontrollen der Einhaltung der Umweltvorschriften.

Justizministerium

1. Gesetz zur Förderung und zum Schutz der Rechte indigener Bevölkerungsgruppen in der Republik Kongo

Arbeitsministerium

1. Vorschrift zur Ausstellung von Ausbildungsbescheinigungen

2. Muster für Lohnbücher

3. Muster für ein Arbeitsunfall- und Sicherheitsmaßnahmenverzeichnis

Ministerium für Forstwirtschaft

1. Vorschrift über die Bedingungen der Abtretung staatlicher Plantagen an Dritte;

2. Beschluss zur Festlegung der Grundsätze der Rückverfolgbarkeit von Holz;

3. Beschluss zur Festlegung von Forstwirtschaftsnormen für Plantagen;

4. Rahmendekret zur Festlegung der Bedingungen einer einvernehmlich und gemeinschaftlich betriebenen Forstbewirtschaftung nach Artikel 1 Absatz 2 Forstkodex, insbesondere über:

- die Modalitäten der Einbeziehung der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen und der Zivilgesellschaft in den Prozess der Einstufung und Herabstufung von Wäldern,

- die Einbeziehung von Anwohnern und Zivilgesellschaft in die Bewirtschaftung der Forstkonzessionen;

5. Dekret zur Festlegung der Art und Weise der Einbeziehung ortsansässiger und indigener Bevölkerungsgruppen und der Zivilgesellschaft in die Beschlussfassung bei der Erarbeitung der Pflichtenhefte;

6. Anwendungsvorschrift zu drei verschiedenen Aspekten im Zusammenhang mit Gemeinschaftswäldern: zum Begriff Gemeinschaftswald, zum Prozess der Aufteilung in Nutzungsflächen und zu den Verfahren zur Bewirtschaftung dieser Wälder unter Gewährleistung der Einbeziehung aller Akteure.

7. Anwendungsvorschrift zur Einbeziehung der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen in den Forsteinrichtungsplan (Einteilung in Gemeinschafts- und andere Parzellen);

8. Anwendungsvorschrift zur Einbeziehung der Zivilgesellschaft und/oder zur Berufung von Vertretern der Zivilgesellschaft in die einzelnen Kommissionen (Zuteilung der Forstkonzessionen, Zulassung zu Berufen in der Forst- und Holzwirtschaft usw.) In dieser Vorschrift sollen auch die Auswahlkriterien für diese Vertreter der Zivilgesellschaft festgelegt werden;

9. Vorschrift über die Modalitäten der Kontrolle und Überprüfung;

10. Beschluss zu den Kontrollverfahren für Holzein- und -ausfuhren sowie für Holz im Transit;

11. Vorschrift über die Modalitäten der Annahme von Gegenständen oder Werken, mit denen die Einhaltung der Pflichtenhefte und Absichtserklärungen nachgewiesen werden kann;

12. Weitere Vorschriften zur Umsetzung des Forstkodex im Sinne der FLEGT-Grundsätze einer verantwortungsvollen Politikgestaltung im Forstsektor.

Dabei müssen die vorgeschlagenen Anwendungsvorschriften im Hinblick auf die Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen Kongo und der Union den Grundsätzen einer verantwortungsvollen Politikgestaltung im Forstsektor Rechnung tragen.

Grundsätze, die in die zusätzlichen Vorschriften aufzunehmen sind

Im Sinne der Wirksamkeit und der Übereinstimmung mit der Legalitätstabelle und den FLEGT-Grundsätzen wäre es von Nutzen, wenn die zusätzlichen Vorschriften zum Forstkodex spätestens bei Erteilung der ersten Genehmigung in Kraft sind.

Anerkennung der Rechte von Bevölkerungsgruppen

Partizipation

Beteiligung der Zivilgesellschaft und der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen an der Ausarbeitung, Umsetzung und Überwachung der Rechtsvorschriften und Programme. Es müssen Anwendungsvorschriften zur Einbeziehung der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen und der Zivilgesellschaft ausgearbeitet werden.

Transparenz

Bestimmungen zur Gewährleistung einer transparenten Forstbewirtschaftung und der Veröffentlichung von Informationen sind erforderlich. Sie müssen auch die Modalitäten der Unterrichtung und Konsultation der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen enthalten.

Gemeinschaftswälder

Dieser Begriff kommt im Gesetz 16-2000 vom 20/11/2000 zum Forstkodex nicht vor.

Es gibt zwei Möglichkeiten zu seiner Berücksichtigung: 1. in Wäldern mit Gemeinschaftsparzellen im Rahmen des Forsteinrichtungsplans, 2. in Gemeindewäldern.

Unabhängige Beobachtung

Bestimmungen zur Einsetzung einer unabhängigen Beobachtungsinstanz der Zivilgesellschaft, die an der Zuteilung der Einschlagsgenehmigungen, an der Erarbeitung und Umsetzung der Forsteinrichtungspläne sowie im Ausschuss für die Verwaltung des Waldfonds mitarbeiten soll. Die Beobachter sollten in einem transparenten Wettbewerb ausgewählt werden.

3.2. Methodik

Die Vorlage von Vorschlägen für neue Rechtsvorschriften ist das Ergebnis eines allgemeinen Konsultationsprozesses, an dem alle beteiligten Akteure mitgewirkt haben.

Konsultation der ortsansässigen Bevölkerungsgruppen und der Zivilgesellschaft

Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Einbeziehung der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen in die Ausarbeitung der Zusatzvorschriften zum Forstkodex ist es notwendig, dass sich die Organisationen der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen und die Organisationen der Zivilgesellschaft zusammenschließen und einen Prozess der Partizipation und der wirksamen Vertretung in Gang setzen.

Schaffung einer Vorschlagskommission

Zur Gewährleistung der Beteiligung aller betroffenen Akteure an der Ausarbeitung der Zusatzvorschriften zum Forstkodex wird empfohlen, eine Kommission zu bilden, die Textentwürfe ausarbeitet. Dieser Kommission sollen Vertreter aller betroffenen Akteure angehören. Parallel zur Ausarbeitung der Anwendungsvorschriften sollen die Bevölkerungsgruppen und die Zivilgesellschaft zu den aktuellen Fragestellungen konsultiert werden. Die Konsultation soll mindestens über einen Zeitraum von 12 Monaten fortgeführt werden.

Die Konsultation und Partizipation der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen und der Zivilgesellschaft sollen finanziell unterstützt und von einem Expertengremium begleitet werden, dem auch Mitglieder der Organisationen der Zivilgesellschaft auf nationaler und subregionaler Ebene angehören.

Phasen des Konsultationsbegleitprojekts

Workshops, in denen die ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen über die Erarbeitung von Zusatzvorschriften zum Forstkodex informiert und dazu konsultiert werden und ihr Standpunkt zu den sie betreffenden Bestimmungen erfasst wird;

Workshops, in denen die Modalitäten der Partizipation und Repräsentation der Bevölkerungsgruppen und der Zivilgesellschaft in der Kommission zur Erarbeitung von Zusatzvorschriften zum Forstkodex definiert werden sollen;

Erstellung eines Vorentwurfs der Zusatzvorschriften zum Forstkodex unter Beteiligung der Vertreter der Zivilgesellschaft und der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen;

Workshops zur Konsultation der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen zum Vorentwurf des Forstkodex;

Überarbeitung des Vorentwurfs durch die Kommission zur Ausarbeitung der Zusatzvorschriften zum Forstkodex unter Berücksichtigung der von den Bevölkerungsgruppen und der Zivilgesellschaft aufgeworfenen Fragen;

Workshops zur Bewertung des Vorentwurfs und zur Vorbereitung der Argumentation für die Lesung im Parlament.

4. Kommunikationsplan

Ziel des vorliegenden Kommunikationsplans ist es, die Öffentlichkeit über das Freiwillige Partnerschaftsabkommen zu informieren.

Hintergrund

Das Freiwillige Partnerschaftsabkommen hat mit dem Wald einen wichtigen Wirtschaftsbereich zum Gegenstand und muss deshalb der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden. Daher ist es notwendig, dass ein Programm zur Unterrichtung und Sensibilisierung der Verantwortlichen der Forstunternehmen und der Departementdirektionen der betreffenden Verwaltungen sowie der Öffentlichkeit ausgearbeitet und durchgeführt wird.

Ein Kommunikationsplan mit folgenden Zielen wird entwickelt:

- Bewusstseinsbildung der breiten Öffentlichkeit Kongos darüber,

- dass ein solches Abkommen existiert,

- was es beinhaltet und

- welche Vorteile es bietet.

- Vorbereitung der Ratifizierung des Abkommens durch Kongo

- Ermittlung des zusätzlichen Informationsbedarfs

- Mitwirkung der beteiligten Akteure an der Umsetzung des Abkommens nach dessen Inkrafttreten

Die Strategie besteht in der

- Aufklärung der einzelnen Akteure und der im Forstsektor Tätigen über die Notwendigkeit und Bedeutung des Abkommens für Kongo

- Unterrichtung der breiten Öffentlichkeit über die bereits zurückgelegten Schritte bis um Abschluss dieses Abkommens

- Information über die Ratifizierung und Umsetzung des Abkommens in den Medien

- Bekanntmachung des Abkommens

- Information über die Auswirkungen des Abkommens

4.1. Zielgruppen

Die folgenden Zielgruppen wurden ermittelt. Die Mitteilungen werden speziell für sie aufbereitet und die jeweils geeigneten Kommunikationsmittel ausgewählt.

4.1.1. Lokale Akteure:

- staatliche Stellen

- Forstverwaltung

- andere im Forstsektor tätige Verwaltungen

- örtliche Behörden

- ortsansässige und indigene Bevölkerungsgruppen der Waldgebiete

- Forstunternehmen

- Zivilgesellschaft

- NRO, die sich für den Erhalt und den Schutz der Wälder einsetzen

4.1.2. Internationale Akteure

- Einführer und Zwischenhändler

- Verbände und andere Institutionen der Forstwirtschaft

- NRO, die sich für den Erhalt und den Schutz der Wälder einsetzen

- Investoren

- Bankiers u. a.

4.2. Maßnahmen

Möglichkeiten der gezielten Kommunikation mit den einzelnen Akteuren sind:

4.2.1. Auf lokaler Ebene:

Organisation:

- Vorträge und Diskussionen

- Kolloquien, Seminare und Informations-Workshops

- Veröffentlichung von Presseartikeln

- Verbreitung von Dokumentarfilmen

- Herstellung und Verbreitung von Radio- und Fernsehsendungen

- Moderation eines Internetforums

- Aufführungen usw.

4.2.2. Auf internationaler Ebene:

Öffentlichkeitsarbeit

- Arbeitsbesuche

- Herantreten an Verbände und andere forstwirtschaftliche Institutionen

- Teilnahme an Veranstaltungen und anderen Ereignissen, die den Forstsektor betreffen

- Werbung für die Forstpolitik Kongos in der Union

Medien

Berichterstattung und Information in den europäischen Medien:

- Presseartikel

- Dokumentarfilme

- Interviews und Erfahrungsberichte

- Information über die Forstpolitik Kongos

4.3. Inhalt der Mitteilungen

Folgendes soll insbesondere vermittelt werden:

- die sozialen und soziokulturellen Vorteile eines Abkommens für Kongo

- die ökologischen Vorteile eines Abkommens für die Wälder Kongos

- der kommerziellen Vorteile eines Abkommens für die Wirtschaftsakteure in Kongo

- die Ziele, die Kongo mit dem Abkommen verfolgt

- die wirtschaftlichen Gewinne für Kongo

- weitere mögliche Auswirkungen des Abkommens auf Kongo

4.4. Zuständigkeit für die Umsetzung

Das von der kongolesischen Vertragspartei eingerichtete technische Sekretariat des FLEGT-Abkommens, das dem Kabinett des Ministeriums für Forstwirtschaft untersteht, ist unter anderem für die Umsetzung des Kommunikationsplans zuständig.

- Ein Team aus den verschiedensten Akteuren startet Initiativen für öffentliche Behörden, Parlament und Forstunternehmen.

- Die Organisationen der Zivilgesellschaft kümmern sich um die Aktionen für die ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen.

5. Technisches Sekretariat für die Überwachung des Abkommens (kongolesische Vertragspartei)

Die kongolesische Vertragspartei setzt für ihre Zwecke ein Organ zur Unterstützung der Überwachung des Abkommens ein, in dem sämtliche am FLEGT-Prozess beteiligten Akteure (Behörden, Privatwirtschaft und Zivilgesellschaft) mitwirken, um Kongo bei den Vorbereitungen auf die Sitzungen des gemeinsamen Ausschusses zur Umsetzung des Abkommens zu unterstützen und die Aus- und Weiterführung der Beschlüsse dieses Ausschusses zu unterstützen. Dieses Organ wird technisches Sekretariat genannt.

5.1. Aufgaben

Das technische Sekretariat übernimmt auf kongolesischer Seite insbesondere

- die Überwachung der Einhaltung des Zeitplans zur Umsetzung des Abkommens;

- die Analyse der Berichte der unabhängigen Überwachungsinstanz;

- die Aufbereitung der kongolesischen Dokumente für den gemeinsamen Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens;

- die Vorbereitungen der Zusammenkünfte (Sitzungen) des gemeinsamen Ausschusses zur Umsetzung des Abkommens und der Nationalen Konsultationsgruppe;

- die Überwachung der ordnungsgemäßen Ausführung der Legalitätsprüfung durch die Generalinspektion für Forstwirtschaft und die übrigen beteiligten Stellen;

- die Einschätzung/Bewertung der Erfordernisse im Hinblick auf ein wirksames Agieren der beteiligten kongolesischen Akteure;

- die Überwachung der Umsetzung des Kommunikationsplans;

- die Prüfung und Annahme von Entwürfen für zusätzliche legalitätsbezogene Rechtsvorschriften;

- die Vorlage von Vorschlägen für Maßnahmen aller Art zur Erleichterung des Inkrafttretens und der Umsetzung des Abkommens;

- die Gewährleistung der Erstellung von periodischen Berichten über den Holzmarkt;

- die Überwachung der Umsetzung von Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten in der Privatwirtschaft und in der Zivilgesellschaft;

- die Vorlage von Vorschlägen für geeignete Abhilfemaßnahmen, falls der gemeinsame Ausschuss Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Abkommens feststellt;

- die Gewährleistung der Erstellung von periodischen Berichten über die Situation des Holzmarktes.

5.2. Aufbau des technischen Sekretariats:

Dem technischen Sekretariat gehören an:

- ein Leiter,

- ein stellvertretender Leiter,

- ein Berichterstatter,

- ein stellvertretender Berichterstatter,

- als Mitglieder: Vertreter der öffentlichen Verwaltung, der Privatwirtschaft und der Zivilgesellschaft.

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ANHANG X

VERÖFFENTLICHTE INFORMATIONEN

1. Einleitung

Die Umsetzung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens erfordert unter anderem die Verfügbarkeit von Informationen über das Abkommen und die Ziele, die Umsetzung, die Begleitung und die Kontrolle des Abkommens. Die Informationen sollen vom gemeinsamen Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens sowie von den beiden Vertragsparteien veröffentlicht werden, damit alle Akteure das FLEGT-Genehmigungssystem richtig verstehen und eine gute Politikgestaltung im Forstsektor gewährleistet ist.

2. Einschlägige von der Forstverwaltung und den übrigen Akteuren veröffentlichte Informationen

Folgende Informationen werden veröffentlicht:

Rechtliche Informationen:

- Legalitätstabellen;

- Forstkodex und alle Anwendungsvorschriften (Dekrete und Beschlüsse);

- von Kongo ratifizierte internationale Übereinkommen und Abkommen mit Bezug zum Abkommen (Erklärung 61/295 der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker, Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker, CITES, Übereinkommen über die biologische Vielfalt usw.);

- alle weiteren Gesetze oder Vorschriften mit Bezug zum Abkommen, die am Ende des Anhangs II aufgeführt sind;

- Informationen über Arbeitsrecht, Beschäftigung und soziale Sicherheit;

- der Abkommenstext mit allen Anhängen und späteren Änderungen;

- die Liste der privaten Systeme zur Zertifizierung der Legalität/Nachhaltigkeit, die anerkannt und genehmigt sind;

- Aufstellungen und Lagepläne der Forstkonzessionen und der Schutzgebiete.

Informationen über die Jahresproduktion der kongolesischen Forstwirtschaft:

- Produktion nach Nutzungsrecht (CAT, CTI, PS und Erlaubnis zum Einschlag von Plantagenholz), aufgeschlüsselt nach Baumart, Erzeugnis, und Erzeuger;

- Jahresbericht des SCPFE: Ausfuhren in Volumen- und Wertangaben aufgeschlüsselt nach Baumart, Erzeugnis, Erzeuger und Zweckbestimmung;

- Jahresberichte der Departementdirektionen für Forstwirtschaft;

- erteilte Einschlagsgenehmigungen;

- Menge der nach Kongo eingeführten oder im Transit von Kongo beförderten Hölzer und Holzprodukte*;

- Rodungsgenehmigung (zum Aufbau von Infrastrukturen und Bauprojekten).

Informationen über den Prozess der Zuteilung von Rechten und über Inhaber von Erlaubnissen:

- Ausschreibungsbeschlüsse;

- Berichte der Waldkommission über die Zuweisung forstwirtschaftlicher Flächen;

- gültige unterzeichnete Vereinbarungen (CAT und CTI), einschließlich der Pflichtenhefte;

- Liste und Lageplan aller Forstkonzessionen;

- Liste der an natürliche und juristische Personen erteilten gültigen Zulassungen;

- Fläche und Standortpläne der jährlich zur Nutzung freigegebenen Flächen;

- Zahl der erteilten Sondererlaubnisse, Namen der Nutzer, veranschlagtes Volumen

Informationen über den Forsteinrichtungsplan:

- Liste und Lageplan der eingerichteten Forstkonzessionen (mit Angabe der Flächen);

- geplante Nutzung der Forstproduktionseinheiten;

- Liste und Lageplan der zertifizierten Flächen;

- bewilligte Umweltverträglichkeitsstudien.

Informationen über die Verarbeitung:

- Verarbeitungsunternehmen, Standort, Aktionäre, Produktionskapazität, Vorräte und Lagerbestände usw.

Informationen über die Legalitätskontrolle:

- Liste der Kontrollstrukturen und Aufgaben;

- Jahresberichte aller an der Kontrolle beteiligten Dienststellen (insbesondere IGEF, SCPFE, DGEF, DDEF);

- Verfahren zur Vergabe von Legalitätszertifikaten und FLEGT-Genehmigungen;

- Liste der Unternehmen, die im Besitz von Legalitätszertifikaten sind.

Informationen über Forsteinnahmen:

- forstwirtschaftliche Geschäftsvorgänge;

- Forstgebühren (Flächen-, Einschlags-, Ausfuhrgebühren usw.), Entrichtung lokaler und nationaler Abgaben;

- Rechtsstreitigkeiten und deren Fortgang.

Informationen über den Handel mit der Union:

- Menge der in die Union ausgeführten Holzprodukte mit FLEGT-Genehmigungen, aufgeschlüsselt nach den entsprechenden HS-Codes und nach Mitgliedstaat der Union, in den die Einfuhr erfolgt ist*;

- Zahl der von Kongo erteilten FLEGT-Genehmigungen*;

Folgende Informationen werden von der Union veröffentlicht:

- Menge der in die Union im Rahmen des FLEGT-Genehmigungssystems eingeführten Holzprodukte, aufgeschlüsselt nach den entsprechenden HS-Codes und nach Mitgliedstaat der Union, in den die Einfuhr erfolgt ist*;

- Zahl der von der Union entgegengenommenen FLEGT-Genehmigungen*.

Informationen über Preise für Holz und Holzprodukte auf dem Markt der Union werden der kongolesischen Vertragspartei regelmäßig mitgeteilt.

3. Informationen, die vom gemeinsamen Ausschuss veröffentlicht werden

3.1. Sitzungsberichte des gemeinsamen Ausschusses und Verzeichnis seiner Beschlüsse

3.2. Gemeinsamer Bericht mit Informationen über:

a) die Maßnahmen, die beide Vertragsparteien zur Verhinderung der Einfuhr von Holzprodukten illegalen Ursprungs ergriffen haben, um das lückenlose Funktionieren des FLEGT-Genehmigungssystems zu gewährleisten;

b) die Fälle der Nichteinhaltung des FLEGT-Genehmigungssystems in Kongo und die Maßnahmen zur Lösung dieser Fälle;

c) die Zahl der Fälle, einschließlich der Menge der betreffenden Holzprodukte, in denen Artikel 9 Absatz 1 [1] zur Anwendung gelangt ist;

d) die Maßnahmen zur Verhinderung der Ausfuhr von Holzprodukten illegalen Ursprungs in Nichtunionsländer oder der Vermarktung solcher Produkte im Inland;

e) die Fortschritte, die bei der Verwirklichung der Ziele und Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist erzielt werden sollen, und alle Themen, die mit der Umsetzung des Abkommens verbunden sind;

f) Aufbau und Funktionsweise des gemeinsamen Ausschusses;

g) unter Punkt 2 [2] aufgeführte Veröffentlichungen der Vertragsparteien.

3.3. Leistungsbeschreibung, Tätigkeits- und Überwachungsberichte der unabhängigen Überwachungsinstanz

4. Zugang zu den Informationen

Die genannten Informationen sind verfügbar:

- auf der Internetseite des Ministeriums für Forstwirtschaft;

- im technischen Sekretariat der kongolesischen Vertragspartei, das für die Überwachung des Abkommens zuständig ist;

- in den Jahresberichten der Forstverwaltung, die im Forstministerium und den Departementdirektionen einsehbar sind;

- in den nationalen und internationalen Printmedien.

Zudem werden im Rahmen des Kommunikationsplans öffentliche Informationssitzungen veranstaltet, durch die insbesondere Personenkreise wie ortsansässige Bevölkerungsgruppen oder Zielgruppen ohne Internetzugang erreicht werden können.

[1] Artikel 9 Absatz 1 — Bezug zum Abkommenstext (betrifft Fälle, in denen Holz ohne Genehmigung einer Zollstelle der Union vorgeführt wird).

[2] Mit Sternchen (*) versehen.

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ANHANG XI

AUFGABEN DES GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES ZUR UMSETZUNG DES ABKOMMENS

Der gemeinsame Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens ist zuständig für die Verwaltung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens (nachstehend als "Abkommen" bezeichnet) sowie für dessen Überwachung und Umsetzung.

Insbesondere hat er folgende Aufgaben:

a) Verwaltung des Abkommens:

- er veröffentlicht jedes Jahr einen Bericht über die Umsetzung des Abkommens gemäß Anhang X des Abkommens;

- er prüft Probleme, die von den Vertragsparteien aufgeworfen werden, und löst sie in geeigneter Weise; er legt gemäß Artikel 24 des Abkommens Streitigkeiten bei, die zwischen den Vertragsparteien auftreten könnten;

- er schlägt Maßnahmen zur Verbesserung der ordnungsgemäßen Umsetzung des Abkommens vor bzw. ergreift derartige Maßnahmen;

- er ist für das Verfahren zur Änderung der Anhänge des Abkommens nach Artikel 26 des Abkommens zuständig;

b) Überwachung und Bewertung des Abkommens:

- er führt regelmäßige Kontrollen unter Beteiligung aller betroffenen Akteure durch, um die Wirksamkeit und den Erfolg des Abkommens zu überprüfen;

- er bewertet die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Abkommens anhand der bewährten Praktiken und der von den Vertragsparteien zu prüfenden und zu genehmigenden Kriterien und ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Lösung aller bei der Bewertung festgestellten Probleme;

- er stellt sicher, dass die Umsetzung des Abkommens regelmäßig bewertet wird und ggf. unangekündigte Kontrollen durchgeführt werden;

- er betreut und analysiert die periodischen Berichte über die Marktsituation und gibt Marktstudien in Auftrag; er überwacht die Umsetzung der befürworteten Empfehlungen;

- er ermittelt etwaige Schwierigkeiten hinsichtlich der Umsetzung des Abkommens und empfiehlt bzw. ergreift geeignete Abhilfemaßnahmen;

c) hinsichtlich der unabhängigen Überwachung:

- er genehmigt den Verfahrensleitfaden für die unabhängige Überwachungsinstanz gemäß Anhang VI;

- er prüft gemäß Anhang VI die von der unabhängigen Überwachungsinstanz angefertigten Berichte und entscheidet, ob und wie sie veröffentlicht werden sollen;

- er prüft alle Beschwerden über das Funktionieren des FLEGT-Genehmigungssystems im Gebiet der betreffenden Vertragspartei;

- er entscheidet über die getroffenen oder zu treffenden Maßnahmen zur Lösung der von der unabhängigen Überwachungsinstanz ermittelten Probleme und verfolgt anschließend ihre Durchführung;

- er unterrichtet die unabhängige Überwachungsinstanz über die getroffenen Maßnahmen sowie über alle SVL- oder überwachungsbezogenen Fakten;

- er prüft Beschwerden über die Arbeit der unabhängigen Überwachungsinstanz;

d) hinsichtlich der Einbeziehung der übrigen Akteure in die Verwaltung des Abkommens:

- er formuliert ggf. Empfehlungen zum Bedarf an Kapazitätenaufbau und zur Beteiligung der Privatwirtschaft und der Zivilgesellschaft an der Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften zur Bewirtschaftung der kongolesischen Wälder;

- er ergreift geeignete Maßnahmen zur Förderung der Beteiligung der Organisationen der Zivilgesellschaft und anderer interessierter Gruppen an der Umsetzung des Abkommens.

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