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Document 22005D0502

2005/502/EG: Beschluss Nr. 2/2005 des Assoziationsrates EU-Rumänien vom 20. Juni 2005 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/95 über die Geschäftsordnung des Assoziationsrates durch die Einsetzung eines Gemischten Beratenden Ausschusses zwischen dem Ausschuss der Regionen und dem Rumänischen Verbindungsausschuss für die Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der Regionen

OJ L 184, 15.7.2005, p. 55–56 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 164M, 16.6.2006, p. 239–240 (MT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/502/oj

15.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/55


BESCHLUSS Nr. 2/2005 DES ASSOZIATIONSRATES EU-RUMÄNIEN

vom 20. Juni 2005

zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/95 über die Geschäftsordnung des Assoziationsrates durch die Einsetzung eines Gemischten Beratenden Ausschusses zwischen dem Ausschuss der Regionen und dem Rumänischen Verbindungsausschuss für die Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der Regionen

(2005/502/EG)

DER ASSOZIATIONSRAT —

gestützt auf das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits (1), insbesondere auf Artikel 111,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Dialog und Zusammenarbeit zwischen den Regional- und Kommunalbehörden in der Europäischen Gemeinschaft und in Rumänien können einen wichtigen Beitrag zum Ausbau ihrer Beziehungen und zur Integration Europas leisten.

(2)

Es erscheint zweckmäßig, diese Zusammenarbeit auf der Ebene des Ausschusses der Regionen einerseits und des Rumänischen Verbindungsausschusses für die Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der Regionen andererseits durch Einsetzung eines Gemischten Beratenden Ausschusses zu organisieren.

(3)

Die mit Beschluss Nr. 1/95 (2) angenommene Geschäftsordnung des Assoziationsrates sollte daher entsprechend geändert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Geschäftsordnung des Assoziationsrates werden folgende Artikel angefügt:

„Artikel 18

Zur Unterstützung des Assoziationsrates wird ein Gemischter Beratender Ausschuss (im Folgenden ‚Ausschuss‘ genannt) eingesetzt, um Dialog und Zusammenarbeit zwischen den Regional- und Kommunalbehörden in der Europäischen Gemeinschaft und in Rumänien zu fördern. Ziel dieses Dialogs und dieser Zusammenarbeit ist es insbesondere,

1.

die rumänischen Kommunalbehörden auf ihre Tätigkeit im Rahmen der künftigen Mitgliedschaft in der Europäischen Union vorzubereiten;

2.

die rumänischen Kommunalbehörden auf ihre Teilnahme an der Arbeit des Ausschusses der Regionen nach dem Beitritt Rumäniens vorzubereiten;

3.

einen Informationsaustausch über aktuelle Fragen von beiderseitigem Interesse abzuhalten, insbesondere über den Stand der Regionalpolitik der EU und des Beitrittsprozesses sowie die Vorbereitung der rumänischen Kommunalbehörden auf diese Politik;

4.

den multilateralen strukturierten Dialog zwischen a den rumänischen Kommunalbehörden und b den Regionen der EU-Mitgliedstaaten zu fördern, u. a. durch Vernetzung in Bereichen, in denen direkte Kontakte und direkte Zusammenarbeit zwischen den Kommunalbehörden Rumäniens einerseits und den Regionen und Kommunen der EU-Mitgliedstaaten andererseits der effizienteste Weg zur Lösung bestimmter Probleme sein könnten;

5.

einen regelmäßigen Informationsaustausch über die interregionale Zusammenarbeit zwischen den Kommunalbehörden Rumäniens und den Regionen und Kommunen der Mitgliedstaaten abzuhalten;

6.

den Austausch von Erfahrung und Wissen im Bereich der Regionalpolitik und der strukturpolitischen Interventionen zwischen a den rumänischen Kommunalbehörden und b den Regionen und Kommunen der EU-Mitgliedstaaten zu fördern, insbesondere von Know-how und Techniken für die Ausarbeitung regionaler und kommunaler Entwicklungspläne oder -strategien und den möglichst effizienten Einsatz von Strukturfondsmitteln;

7.

den rumänischen Kommunalbehörden im Wege des Informationsaustauschs bei der praktischen Anwendung des Subsidiaritätsprinzips in allen Lebensbereichen auf regionaler und kommunaler Ebene zu helfen;

8.

von einer Seite vorgeschlagene sonstige relevante Fragen zu erörtern, die sich im Zusammenhang mit der Anwendung des Europa-Abkommens und im Rahmen der Heranführungsstrategie stellen könnten.

Artikel 19

Der Ausschuss setzt sich aus acht Vertretern des Ausschusses der Regionen einerseits und acht Vertretern des Rumänischen Verbindungsausschusses für die Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der Regionen andererseits zusammen. Es wird die gleiche Zahl von stellvertretenden Mitgliedern bestimmt.

Der Ausschuss wird tätig, wenn er vom Assoziationsrat gehört wird, oder, was die Förderung des Dialogs zwischen den Regional- und Kommunalbehörden betrifft, von sich aus.

Der Ausschuss kann Empfehlungen an den Assoziationsrat aussprechen.

Durch die Auswahl der Mitglieder wird gewährleistet, dass der Ausschuss ein möglichst getreues Abbild der verschiedenen Ebenen der Regional- und Kommunalbehörden sowohl in der Europäischen Gemeinschaft als auch in Rumänien ist.

Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Ausschuss tritt in Abständen zusammen, die er selbst in seiner Geschäftsordnung bestimmt.

Der Vorsitz im Ausschuss wird von einem Mitglied des Ausschusses der Regionen und einem Mitglied des Rumänischen Verbindungsausschusses für die Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der Regionen gemeinsam geführt.

Artikel 20

Der Ausschuss der Regionen einerseits und der Rumänische Verbindungsausschuss für die Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der Regionen andererseits tragen jeweils die Kosten für Personal, Reise und Tagegelder sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses entstehen.

Die Kosten für den Dolmetscherdienst in den Sitzungen sowie für die Übersetzung und Vervielfältigung von Unterlagen trägt der Ausschuss der Regionen, mit Ausnahme der Kosten für das Dolmetschen und die Übersetzung ins Rumänische und aus dem Rumänischen, die vom Rumänischen Verbindungsausschuss für die Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der Regionen getragen werden.

Die sonstigen Kosten für die praktische Organisation der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juni 2005.

Für den Assoziationsrat

Der Vorsitzende

J. ASSELBORN


(1)  ABl. L 357 vom 31.12.1994, S. 2.

(2)  ABl. L 171 vom 21.7.1995, S. 41.


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