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Document 22005D0181

2005/181/EG: Beschluss Nr. 2/2005 des AKP-EWG-Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen vom 1. März 2005 über eine Ausnahmeregelung zur Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ zur Berücksichtigung der besonderen Lage der AKP-Staaten bei der Herstellung von haltbar gemachtem Thunfisch und „Loins“ genannten Thunfischfilets (HS-Position ex 16.04)

OJ L 61, 8.3.2005, p. 48–50 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/181/oj

8.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 61/48


BESCHLUSS Nr. 2/2005 DES AKP-EWG-AUSSCHUSSES FÜR ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN

vom 1. März 2005

über eine Ausnahmeregelung zur Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ zur Berücksichtigung der besonderen Lage der AKP-Staaten bei der Herstellung von haltbar gemachtem Thunfisch und „Loins“ genannten Thunfischfilets (HS-Position ex 16.04)

(2005/181/EG)

DER AKP-EG-AUSSCHUSS FÜR ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN —

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete AKP-EG-Partnerschaftsabkommen, insbesondere auf Artikel 38 des Protokolls Nr. 1 zu Anhang V,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 38 Absatz 1 des genannten Protokolls können Ausnahmen von den Ursprungsregeln genehmigt werden, wenn die Entwicklung bestehender oder die Ansiedlung neuer Wirtschaftszweige dies rechtfertigt.

(2)

Nach Artikel 38 Absatz 8 des genannten Protokolls werden Ausnahmeregelungen im Rahmen eines jährlichen Kontingents von 8 000 Tonnen für Thunfisch in Dosen bzw. 2 000 Tonnen für „Loins“ genannte Thunfischfilets ohne weiteres gewährt.

(3)

Am 28. Oktober 2002 wurde der Beschluss Nr. 2/2002 des AKP-EWG-Ausschusses über Zusammenarbeit im Zollwesen über eine Ausnahmeregelung zur Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ zur Berücksichtigung der besonderen Lage der AKP-Staaten bei der Herstellung von Thunfischkonserven und „Loins“ genannten Thunfischfilets (HS-Position ex 16.04) (1) angenommen. Die Ausnahme nach Absatz 1 dieses Beschlusses gilt für den Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis 28. Februar 2005.

(4)

Da diese Bestimmungen auslaufen, beantragten die AKP-Staaten am 8. November 2004 eine neue Sammelausnahme von der im AKP-EG-Partnerschaftsabkommen festgelegten Ursprungsregel für Thunfisch in Dosen und für „Loins“ genannte Thunfischfilets, die für alle AKP-Staaten gilt und die gesamten jährlichen Mengen abdeckt, d. h. 8 000 Tonnen Thunfischkonserven und 2 000 Tonnen Loins genannte Thunfischfilets, die in der Zeit nach dem 1. März 2005 in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(5)

Die Ausnahmeregelung wird nach den einschlägigen Bestimmungen des Protokolls Nr. 1, insbesondere aufgrund von Artikel 38 Absatz 8, beantragt, und die beantragten Mengen überschreiten nicht die jährlichen Kontingente, die auf Antrag der AKP-Staaten ohne weiteres gewährt werden.

(6)

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. März 2005 bis Ende 2007 bis zur Annahme der neuen Handelsregelungen, die gemäß Artikel 37 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens bis zum 1. Januar 2008 in Kraft treten.

(7)

Der Beschluss Nr. 2/2002 verweist auf „Thunfisch in Dosen“, findet jedoch in der Praxis auf „haltbar gemachten Thunfisch“ Anwendung. Der Begriff „haltbar gemachter Thunfisch“ umfasst Thunfisch in Dosen und in Kunststoffbeuteln oder in Behältern vakuumverpackten Thunfisch. In der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaft wird der Begriff „haltbar gemachter Thunfisch“, der „Thunfisch in Dosen“ umfasst, verwendet. In diesem Beschluss sollte dieselbe Terminologie verwendet werden.

(8)

Die Mengen, für die eine Ausnahme angenommen wird, sind von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und der AKP-Staaten zu verwalten. Zu diesem Zweck sind Durchführungsbestimmungen zu erlassen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Abweichend von den besonderen Bestimmungen der Liste in Anhang II zu Protokoll Nr. 1 zu Anhang V des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens gelten haltbar gemachter Thunfisch und Loins der HS-Position ex 16.04, die in den AKP-Staaten aus Thunfisch ohne Ursprungseigenschaft hergestellt werden, unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen als Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten.

Artikel 2

Die Ausnahmeregelung des Artikels 1 gilt für die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Waren und Mengen, die die AKP-Staaten in der Zeit vom 1. März 2005 bis zum 31. Dezember 2007 in die Gemeinschaft einführen.

Artikel 3

Die im Anhang genannten Mengen werden von der Kommission verwaltet; diese trifft die administrativen Maßnahmen, die sie für ratsam erachtet, um die effiziente Verwaltung der Mengen zu gewährleisten. Die Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (2) bezüglich der Verwaltung der Zollkontingente gelten sinngemäß für die Verwaltung der in den Anhängen festgelegten Mengen.

Artikel 4

(1)   Die Zollbehörden der AKP-Staaten treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die Überwachung der Ausfuhrmengen der in Artikel 1 genannten Waren zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sind alle von ihnen nach diesem Beschluss ausgestellten Bescheinigungen mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen.

(2)   Die zuständigen Behörden dieser Länder übermitteln der Kommission über das Sekretariat der Gruppe der AKP-Staaten alle drei Monate eine Aufstellung der Mengen, für die nach diesem Beschluss Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausgestellt worden sind, und der laufenden Nummern dieser Bescheinigungen.

Artikel 5

In Feld 7 der nach diesem Beschluss ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ist einer der folgenden Vermerke anzugeben:

„Derogation — Decision No 2/2005“,

„Dérogation — Décision no 2/2005“.

Artikel 6

Die AKP-Staaten, die Mitgliedstaaten und die Europäische Gemeinschaft treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 7

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. März 2005.

Brüssel, den 1. März 2005

Für den AKP-EG-Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen

Die Vorsitzenden

Robert VERRUE

Isabelle BASSONG


(1)  ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 22.

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 (ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1).


ANHANG

Lfd. Nr.

HS-Position

Warenbezeichnung

Zeitabschnitt

Menge

(in Tonnen)

09.1632

ex 16.04

Haltbar gemachter Thunfisch (1)

1.3.2005—28.2.2006

8 000

1.3.2006—28.2.2007

8 000

1.3.2007—31.12.2007

6 666

09.1637

ex 16.04

Thunfischfilets, so genannte „Loins“

1.3.2005—28.2.2006

2 000

1.3.2006—28.2.2007

2 000

1.3.2007—31.12.2007

1 666


(1)  In jeglicher Verpackungsform, wobei die Ware im Sinne der HS-Position ex 16.04 als haltbar gemacht zu betrachten ist.


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