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Document 22004A1223(03)

Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über Partnerschaft und Entwicklung - Schlußakte - Schlußakte - Schlußakte

OJ L 378, 23.12.2004, p. 23–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 037 P. 189 - 204
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 037 P. 189 - 204
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 107 P. 245 - 260

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2004/870/oj

Related Council decision

22004A1223(03)

Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über Partnerschaft und Entwicklung - Schlußakte - Schlußakte - Schlußakte

Amtsblatt Nr. L 378 vom 23/12/2004 S. 0023 - 0036


Kooperationsabkommen

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über Partnerschaft und Entwicklung

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits,

DIE REGIERUNG DER ISLAMISCHEN REPUBLIK PAKISTAN

andererseits,

IN WÜRDIGUNG der ausgezeichneten Beziehungen, freundschaftlichen Bindungen und guten Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft, nachstehend "die Gemeinschaft" genannt, und der Islamischen Republik Pakistan, nachstehend "Pakistan" genannt,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung einer weiteren Festigung der Bindungen und eines weiteren Ausbaus der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Pakistan,

IN BEKRÄFTIGUNG der Bedeutung, welche die Gemeinschaft und Pakistan den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte beimessen,

EINGEDENK der Wiener Erklärung und des Aktionsprogramms der Internationalen Menschenrechtskonferenz von 1993, der Kopenhagener Erklärung über den Fortschritt und die Entwicklung im Sozialbereich und des dazugehörigen Aktionsprogramms von 1995, der Erklärung von Beijing von 1995 und des Aktionsprogramms der Vierten Weltfrauenkonferenz, der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung von 1992 und der Internationalen Strategie für das Vierte Entwicklungsjahrzehnt,

GESTÜTZT auf die Grundlagen für eine enge Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Pakistan, die mit dem am 16. November 1976 unterzeichneten Abkommen zwischen Pakistan und der Gemeinschaft gelegt wurden,

MIT DEM AUSDRUCK der Zufriedenheit über das mit diesem Abkommen Erreichte,

GELEITET von dem gemeinsamen Willen, ihre Beziehungen in den Bereichen gemeinsamen Interesses auf der Grundlage der Gleichheit, der Nichtdiskriminierung, des beiderseitigen Nutzens und der Gegenseitigkeit zu festigen, zu vertiefen und zu diversifizieren,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass der sozialen Entwicklung, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung Hand in Hand gehen sollte, große Bedeutung zukommt,

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, die Entwicklungsanstrengungen Pakistans zu unterstützen, vor allem zur Verbesserung der Lebensbedingungen der armen und benachteiligten Bevölkerungsgruppen,

IN ANBETRACHT der Bedeutung, welche die Gemeinschaft und Pakistan in Anerkennung des Zusammenhangs zwischen Umwelt und Entwicklung der Förderung eines ausgewogenen Bevölkerungswachstums, der Beseitigung der Armut, dem Umweltschutz und der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen beimessen,

VON DEM WUNSCH GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine solide Entwicklung und Diversifizierung des Handels zwischen der Gemeinschaft und Pakistan zu schaffen und die Zusammenarbeit in den Bereichen Handelspolitik, Wirtschaft, Investitionen, Wissenschaft und Technologie sowie Kultur zu steigern,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG ihrer Verpflichtungen, Handel im Einklang mit dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO zu betreiben,

IN ANERKENNUNG der spezifischen Bedürfnisse der Entwicklungsländer im Rahmen der WTO,

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, günstige Voraussetzungen für Direktinvestitionen zu schaffen,

IN FESTSTELLUNG ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung und Stärkung der regionalen Zusammenarbeit und des Nord-Süd-Dialogs,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass sich ihre Beziehungen über das 1986 geschlossene Abkommen hinaus entwickelt haben,

HABEN BESCHLOSSEN, als Vertragsparteien, nachstehend "die Parteien" genannt, dieses Abkommen zu schließen, und haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt:

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT:

Guy VERHOFSTADT

Premierminister des Königreichs Belgien

Romano PRODI

Präsident der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

DIE REGIERUNG DER ISLAMISCHEN REPUBLIK PAKISTAN:

General Pervez MUSHARRAF

Chief Executive der Islamischen Republik Pakistan

DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Grundlage

Die Achtung der Menschenrechte und die Wahrung der Grundsätze der Demokratie, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, und von denen sich sowohl die Gemeinschaft als auch die Islamische Republik Pakistan in ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen, sind wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 2

Ziele

Das Abkommen soll in erster Linie durch Dialog und Partnerschaft dem Ausbau und der Weiterentwicklung der verschiedenen Aspekte der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in den Grenzen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und der Verwirklichung folgender Ziele dienen:

1. Schaffung der Voraussetzungen und Förderung des Ausbaus und der Weiterentwicklung des beiderseitigen Handels zwischen den Vertragsparteien im Einklang mit dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO);

2. Unterstützung der Bemühungen Pakistans um eine umfassende und nachhaltige Entwicklung einschließlich der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungspolitiken unter Berücksichtigung seiner armen und benachteiligten Bevölkerungsgruppen, und dort vor allem der Frauen, sowie der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen;

3. Förderung der Investitionen und wirtschaftlichen, technischen und kulturellen Beziehungen im beiderseitigen Interesse;

4. Ausbau der Wirtschaftskraft Pakistans zwecks Intensivierung des Handels mit der Gemeinschaft.

Artikel 3

Handel und handelspolitische Zusammenarbeit

(1) Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten verpflichten sich die Vertragsparteien dazu, ihren Handel im Einklang mit dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO zu gestalten.

(2) Jede Vertragspartei erklärt sich bereit, die andere Vertragspartei über die Einleitung von Antidumpingverfahren gegen deren Erzeugnisse zu unterrichten.

Im Einklang mit den WTO-Übereinkommen über Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen prüfen die Vertragsparteien wohlwollend die Vorstellungen der jeweils anderen Vertragspartei zu Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen und bieten ausreichend Gelegenheit zu Konsultationen.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich auch, den Ausbau und die Diversifizierung des Handels untereinander im Rahmen ihrer einschlägigen Gesetze zu fördern. Das Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich besteht darin, den beiderseitigen Handel auszubauen und zu diversifizieren und dabei nach Möglichkeiten für die Verbesserung des Marktzugangs zu suchen.

(4) Die Vertragsparteien setzen sich ein für:

a) die Beseitigung der Handelshemmnisse und die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz, insbesondere durch die rechtzeitige Beseitigung der nichttarifären Hemmnisse; dies erfolgt im Einklang mit den Arbeiten der WTO;

b) für die Verbesserung der Zusammenarbeit im Zollbereich zwischen den betreffenden Behörden, und zwar im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten, insbesondere bei der Berufsausbildung, bei der Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren sowie bei der Verhütung, Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht, einschließlich betrügerischer Praktiken; dies erfolgt in Übereinstimmung mit den Arbeiten der Weltzollorganisation (WZO);

c) die Prüfung von Fragen der Durchfuhr/Wiederausfuhr;

d) den Informationsaustausch über Absatzmöglichkeiten, die für beide Seiten vorteilhaft sind, sowie für die Zusammenarbeit im statistischen Bereich und in Wettbewerbsangelegenheiten;

e) den angemessenen Schutz der personenbezogenen Daten.

(5) a) Pakistan ergreift alle notwendigen Maßnahmen zur Verbesserung der Voraussetzungen für einen angemessenen und wirksamen Schutz und für eine angemessene und wirksame Durchsetzung der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum gemäß den internationalen Standards.

b) Pakistan tritt innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens und unbeschadet der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die handelsbezogenen Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPs) den folgenden multilateralen Übereinkünften über Rechte an geistigem, gewerblichem und kommmerziellem Eigentum bei, deren Vertragsparteien die Mitgliedstaaten sind oder die nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Übereinkünfte von den Mitgliedstaaten de facto angewendet werden:

i) Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, zuletzt geändert in Stockholm (Stockholmer Fassung von 1967);

ii) Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, zuletzt geändert in Stockholm (Stockholmer Fassung von 1967);

iii) Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrid 1989);

iv) Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PTC-Union) in der geänderten Fassung von 1984.

c) Um Pakistan die Erfüllung der genannten Verpflichtungen zu erleichtern, kann eine technische Hilfe erwogen werden.

(6) Die Vertragsparteien kommen überein, den Informationsaustausch und den Zugang zu ihren jeweiligen öffentlichen Beschaffungsmärkten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu verbessern.

Artikel 4

Entwicklungszusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Gemeinschaft einen Beitrag zu den Entwicklungsanstrengungen Pakistans leisten kann, um die nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung und den sozialen Fortschritt seiner Bevölkerung zu erreichen.

Die Projekte und Programme im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit setzen Schwerpunkte in den Bereichen Gesundheitsvorsorge, Bildung, Entwicklung der Humanressourcen, insbesondere für Frauen, Sozialfürsorge, Umwelt und Entwicklung des ländlichen Raums, und sind spezifisch auf die ärmeren und benachteiligten Bevölkerungsgruppen ausgerichtet.

Aufgrund dessen und im Einklang mit den Politiken und Verordnungen der Gemeinschaft sowie angesichts der Begrenzungen der Finanzmittel für die Zusammenarbeit kommen die Vertragsparteien überein, die Zusammenarbeit auch weiterhin im Rahmen einer klar definierten Kooperationsstrategie und eines Dialogs fortzusetzen, um gemeinsam Schwerpunkte zu vereinbaren und die Effizienz und Nachhaltigkeit der Maßnahmen zu gewährleisten.

(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass es notwendig ist, den Bereichen Drogenkontrolle und Aids-Bekämpfung erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen und verstärkt zusammenzuarbeiten, und zwar unter Berücksichtigung der Arbeiten anderer internationaler Gremien. Die Vertragsparteien bekräftigen ihren Entschluss, in der Verhütung, Überwachung und Eindämmung des Drogenmißbrauchs und der Aids-Ausbreitung zusammenzuarbeiten, insbesondere durch den Ausbau der Qualifikationen im Gesundheitswesen und durch die Unterstützung von Schlüsselmaßnahmen in der Gesundheitserziehung.

Artikel 5

Zusammenarbeit im Umweltbereich

(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass es notwendig ist, den Umweltschutz als Bestandteil der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und der Zusammenarbeit im Umweltbereich zu berücksichtigen. Außerdem betonen sie die Bedeutung von Umweltfragen sowie ihren Willen, ihre Zusammenarbeit beim Schutz und bei der Verbesserung der Umwelt besonders auf die Wasser-, Boden- und Luftverschmutzung, die Bodenerosion, die Entwaldung und die nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen auszurichten, und zwar unter Berücksichtigung der Arbeiten internationaler Gremien.

Folgenden Bereichen wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet:

a) nachhaltige Bewirtschaftung von Waldökosystemen;

b) Schutz und Erhaltung der Naturwälder;

c) Vermeidung der industriellen Umweltverschmutzung;

d) Schutz der städtischen Umwelt.

(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich konzentriert sich auf die:

a) Stärkung und Verbesserung der Institutionen für den Umweltschutz;

b) Weiterentwicklung der Rechtsvorschriften und Entwicklung strengerer Normen;

c) Forschung, Ausbildung und Information;

d) Durchführung von Studien und Pilotprogrammen und Bereitstellung technischer Hilfe.

Artikel 6

Wirtschaftliche Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit ihren jeweiligen Sachpolitiken und Zielsetzungen und im Rahmen ihrer verfügbaren Ressourcen, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zum beiderseitigen Nutzen zu fördern. Sie legen einvernehmlich zu ihrem beiderseitigen Nutzen und im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten eine Kooperationsstrategie mit den Bereichen und Prioritäten für die Programme und Aktivitäten der wirtschaftlichen Zusammenarbeit fest.

(2) Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit in folgenden großen Aktionsbereichen:

a) Aufbau eines kreativen und wettbewerbsfähigen wirtschaftlichen Umfelds in Pakistan durch Erleichterung des Einsatzes von Know-how und Technologie aus der Gemeinschaft, unter anderem in den Bereichen Design, Verpackung, Normen, wie zum Beispiel Verbraucherschutz- und Umweltschutznormen, neue Werkstoffe und Erzeugnisse;

b) Erleichterung von Kontakten zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und andere Maßnahmen zur Förderung von Handel, Marktentwicklung und Investitionen;

c) Erleichterung des Informationsaustauschs über Unternehmenspolitik und die Politik für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), insbesondere zur Verbesserung des wirtschaftlichen Umfeldes, und die Förderung engerer Kontakte zwischen den KMU zur Förderung des Handels und Erweiterung der Möglichkeiten für eine industrielle Zusammenarbeit;

d) Intensivierung der Ausbildungsmaßnahmen für Führungskräfte in Pakistan zur Förderung der Entwicklung von Wirtschaftsbeteiligten, die wirksam mit dem europäischen Wirtschaftsumfeld interagieren können;

e) Förderung des Dialogs zwischen Pakistan und der Gemeinschaft in den Bereichen Energiepolitik und Technologietransfer;

f) Ausbau und Verbesserung der Bereiche Kommunikation, Information, Technologie, Landwirtschaft, Fischereiwesen, Bergbau und Tourismus.

(3) Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Maßnahmen zur Erreichung ihrer Ziele:

a) Austausch von Informationen und Ideen;

b) Ausarbeitung von Studien;

c) Bereitstellung technischer Hilfe;

d) Ausbildungsprogramme;

e) Herstellung von Verbindungen zwischen Forschungs- und Ausbildungszentren, spezialisierten Agenturen und Wirtschaftsorganisationen;

f) Förderung von Investitionen und Joint Ventures;

g) institutionelle Entwicklung öffentlicher und privater Agenturen und Verwaltungen;

h) Zugang zu den bei der jeweils anderen Vertragspartei vorhandenen Datenbanken und Errichtung neuer Datenbanken;

i) Workshops und Seminare;

j) Austausch von Fachleuten.

(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Impulse für eine Zunahme der für beide Seiten vorteilhaften Investitionen zu geben, indem sie durch die Verbesserung der Bedingungen für den Kapitaltransfer ein günstigeres Klima für Privatinvestitionen schaffen und indem sie, soweit angebracht, Investitionsförderungs- und Investitionsschutzabkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Pakistan fördern.

Artikel 7

Industrie und Dienstleistungen

(1) Die Vertragsparteien erleichtern die

a) Auswahl der Wirtschaftszweige, auf die sich die Zusammenarbeit konzentriert, sowie die Bereitstellung von Mitteln zur Förderung der industriellen Zusammenarbeit;

b) Ausweitung und Diversifizierung der Produktionsgrundlage Pakistans im Industrie- und Dienstleistungssektor einschließlich der Modernisierung und Reform des öffentlichen Sektors, indem sie ihre Aktivitäten der Zusammenarbeit auf kleine und mittlere Unternehmen ausrichten und Schritte unternehmen, um ihnen den Zugang zu Finanzierungsmitteln, Märkten und Technologien zu erleichtern, die speziell für die Förderung des Handels zwischen den Vertragsparteien wie auch auf Drittlandsmärkten bestimmt sind.

(2) Die Vertragsparteien erleichtern im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten den Zugang zu verfügbaren Informationen und Fazilitäten für Kapital, um Projekte und wirtschaftliche Aktivitäten zu unterstützen, die die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen fördern, wie zum Beispiel Joint Ventures, Zulieferwesen, Technologietransfer, Lizenzen, angewandte Forschung und Franchising.

Artikel 8

Landwirtschaft, Viehhaltung und Fischerei

Die Vertragsparteien vereinbaren, in der Landwirtschaft, der Viehhaltung und der Fischerei zusammenzuarbeiten und diesen Bereich weiter auszubauen. In diesem Zusammenhang verpflichten sie sich, die Möglichkeiten von Joint Ventures beim Aufbau nahrungsmittelverarbeitender Betriebe, bei der Ausweitung der Handelsmöglichkeiten und bei der Zusammenarbeit in der Agrarforschung zu prüfen.

Artikel 9

Tourismus

Die Vertragsparteien vereinbaren eine Zusammenarbeit im Bereich des Tourismus durch spezifische Maßnahmen, darunter den Informationsaustausch und die Durchführung von Studien und Austauschprogrammen sowie die Förderung von Investitionen und Joint Ventures in den mit dem Tourismussektor zusammenhängenden Wirtschaftszweigen.

Artikel 10

Energie

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Energiesektors für die Wirtschafts- und Sozialentwicklung an und verpflichten sich zur verstärkten Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Energieerzeugung, Energieeinsparung und effizienten Energienutzung. Diese verbesserte Zusammenarbeit umfasst auch die Energiebedarfsplanung, alternative Energiequellen und die Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt.

Artikel 11

Regionale Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass ihre Zusammenarbeit auch Aktionen umfassen kann, die im Rahmen von Kooperationsabkommen mit anderen Ländern derselben Region durchgeführt werden, sofern diese Aktionen mit diesem Abkommen vereinbar sind.

(2) Ohne einen Bereich ausschließen zu wollen, kommen die Parteien überein, die folgenden Aktionen besonders zu berücksichtigen:

a) technische Hilfe (Leistung von externen Sachverständigen, Ausbildung von Fachpersonal in bestimmten praktischen Integrationsaspekten);

b) Förderung des interregionalen Handels;

c) Unterstützung von Regionaleinrichtungen sowie von gemeinsamen Projekten und Initiativen regionaler Organisationen wie der Südasiatischen Regionalkooperation (SAARC) und der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit (ECO);

d) Unterstützung von Studien über regionale und subregionale Fragen, z. B. Verkehr, Kommunikation, Umwelt und Gesundheit von Mensch und Tier.

Artikel 12

Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik

Die Vertragsparteien fördern im Einklang mit ihren jeweiligen Sachpolitiken und Zuständigkeiten die Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik in Bereichen von gemeinsamem Interesse, insbesondere durch gemeinsame Ausbildungs- und Forschungsprogramme, Beziehungen zwischen den Forschungseinrichtungen, Informationsaustausch und Seminare. Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Know-how-Transfer und Informationsaustausch über Forschungsprojekte zu fördern, vor allem in den Bereichen Umwelt, Informationstechnologien, Telekommunikation, Weltraumtechnologien, Biotechnologie und Meeresbiologie.

Artikel 13

Drogenausgangsstoffe und Geldwäsche

(1) Im Einklang mit ihren jeweiligen Zuständigkeiten und den einschlägigen Rechtsvorschriften kommen die Vertragsparteien überein, zur Verhütung der missbräuchlichen Verwendung von Drogenausgangsstoffen zusammenzuarbeiten. Ferner kommen sie überein, alle zweckdienlichen Anstrengungen zur Verhinderung der Geldwäsche zu unternehmen.

(2) Beide Vertragsparteien beabsichtigen, besondere Maßnahmen zu ergreifen, und zwar zur Bekämpfung des unerlaubten Anbaus und der Herstellung von sowie des Handels mit Drogen, Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen, sowie zur Verhütung und Verringerung des Drogenmissbrauchs. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann Folgendes umfassen:

a) Unterstützung der Ausbildung und Rehabilitation von Drogenabhängigen;

b) Maßnahmen zur Förderung alternativer Formen der Wirtschaftsentwicklung;

c) Austausch einschlägiger Informationen unter Wahrung eines angemessenen Schutzes personenbezogener Daten.

Artikel 14

Entwicklung der Humanressourcen

Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Entwicklung der Humanressourcen wesentlicher Bestandteil sowohl der Wirtschafts- als auch der Sozialentwicklung ist.

Die Vertragsparteien erkennen an, dass sowohl der Ausbau von Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten als auch die Verbesserung der Lebensbedingungen der ärmeren und benachteiligten Bevölkerungsgruppen unter besonderer Betonung der Fürsorge für Frauen und Kinder in diesem Bereich zu einem günstigen wirtschaftlichen und sozialen Umfeld beitragen werden.

Die Vertragsparteien erinnern an die Bedeutung der Einhaltung der international anerkannten arbeitsrechtlichen Mindestnormen in den einschlägigen Übereinkommen der Internationalen Arbeits-Organisation, die die zuständige Instanz für die Aufstellung und Überwachung dieser Normen ist, als entscheidender Faktor für den sozialen und wirtschaftlichen Fortschritt. Die Vertragsparteien erkennen auch an, dass das durch den zunehmenden Handel und die weitere Liberalisierung des Handels geförderte Wirtschaftswachstum und die wirtschaftliche Entwicklung zur Förderung der Anwendung dieser Normen beitragen.

Sie verpflichten sich, die Anwendung dieser Normen zu fördern und die Beratungen zwischen den Sekretariaten der WTO und der IAO zu unterstützen.

Die Gemeinschaft wird Hilfe für Programme einschließlich der von der IAO initiierten Programme bereitstellen, die die Anstrengungen Pakistans in diesem Bereich unterstützen.

Artikel 15

Information, Kultur und Kommunikation

Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten in den Bereichen Information, Kultur und Kommunikation sowohl zur Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses als auch zur Stärkung der kulturellen Bindungen zwischen ihnen zusammen, z. B. durch Studien und technische Hilfe für die Erhaltung des kulturellen Erbes.

Die Vertragsparteien erkennen auch die Bedeutung der Zusammenarbeit in den Bereichen Telekommunikation, Informationsgesellschaft und Multimedia für die Steigerung der wirtschaftlichen Entwicklung und des Handels an.

Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Zusammenarbeit im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten folgende Bereiche fördern kann:

a) Regelung und Politik des Telekommunikationsbereichs;

b) Entwicklung neuer Informationstechnologien und Telekommunikationsbereiche einschließlich der Mobilkommunikation;

c) Informationsgesellschaft einschließlich der Förderung globaler Satelliten-Navigationssysteme;

d) Multimediatechniken für die Telekommunikation;

e) Telematiknetze und -anwendungen (Verkehr, Gesundheit, Ausbildung, Umwelt);

f) Förderung von Investitionen und Joint Ventures.

Artikel 16

Institutionelle Aspekte

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, einen Gemischten Ausschuss einzusetzen; dieser hat die Aufgabe,

a) das reibungslose Funktionieren und die ordnungsgemäße Umsetzung des Abkommens zu gewährleisten;

b) Prioritäten für die Erreichung der Ziele des Abkommens zu setzen;

c) Empfehlungen für die Förderung der Ziele des Abkommens auszusprechen.

Die Bestimmungen über den Vorsitz der Sitzungen und die Einsetzung von Untergruppen sind noch festzulegen.

(2) Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern beider Vertragsparteien auf ausreichend hoher Ebene zusammen. Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel jedes Jahr zu einem einvernehmlich festgelegten Zeitpunkt abwechselnd in Brüssel und in Islamabad zusammen. Die Vertragsparteien können einvernehmlich auch außerordentliche Sitzungen einberufen.

(3) Der Gemischte Ausschuss kann spezialisierte Unterarbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen und die Ausarbeitung und Durchführung von Projekten und Programmen im Rahmen dieses Abkommens koordinieren.

(4) Die Tagesordnung der Sitzungen des Gemischten Ausschusses wird von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt.

(5) Die Vertragsparteien kommen überein, dass es auch zu den Aufgaben des Gemischten Ausschusses gehört, das ordnungsgemäße Funktionieren von Sektorvereinbarungen sicherzustellen, die zwischen der Gemeinschaft und Pakistan geschlossen wurden bzw. in Zukunft geschlossen werden.

Artikel 17

Evolutivklausel

Die Vertragsparteien können dieses Abkommen zum Zweck der Vertiefung ihrer Zusammenarbeit einvernehmlich ausdehnen und es um Vereinbarungen über spezifische Sektoren oder Aktivitäten ergänzen.

Im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens kann jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der bei der Anwendung des Abkommens gewonnenen Erfahrung Vorschläge für die Ausdehnung des Umfangs der Zusammenarbeit unterbreiten.

Artikel 18

Andere Abkommen

Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften berühren weder dieses Abkommen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen in irgendeiner Weise die Befugnisse der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit Pakistan im Rahmen der Wirtschafts- und der Entwicklungszusammenarbeit bilaterale Maßnahmen durchzuführen oder gegebenenfalls mit Pakistan neue Abkommen über die Wirtschafts- und Entwicklungszusammenarbeit zu schließen.

Die Einhaltung oder Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen der jeweiligen Vertragspartei gegenüber dritten Vertragsparteien wird von diesem Abkommen nicht berührt.

Artikel 19

Nichterfüllung des Abkommens

(1) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei einer Verpflichtung aus dem Abkommen nicht nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen ergreifen.

(2) Außer in besonders dringenden Fällen stellt sie der anderen Vertragspartei zuvor alle erforderlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation zur Verfügung, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden.

(3) Mit Vorrang sind solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten stören. Diese Maßnahmen werden der anderen Vertragspartei unverzüglich notifiziert und sind auf Antrag der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen.

Artikel 20

Erleichterungen

Zur Erleichterung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens gewähren die pakistanischen Behörden den mit der Durchführung der Zusammenarbeit befassten Beamten und Sachverständigen der EG die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Garantien und Erleichterungen. Die Einzelheiten werden in einem getrennten Briefwechsel festgelegt.

Artikel 21

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für das Gebiet der Islamischen Republik Pakistans andererseits.

Artikel 22

Anhänge

Die diesem Abkommen beigefügten Anhänge I und II sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 23

Inkrafttreten und Verlängerung

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(2) Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen. Es wird stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert, soweit nicht eine der Vertragsparteien es wenigstens sechs Monate vor dem Zeitpunkt seines Auslaufens kündigt.

Artikel 24

Verbindliche Fassungen

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache sowie Urdu abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

EN FE DE LO CUAL, los abajo firmantes, debidamente autorizados, suscriben el presente Acuerdo.

TIL BEKRÆFTELSE HERAF har undertegnede behørigt befuldmægtigede underskrevet denne aftale.

ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.

EIΣ ΠIΣTΩΣH TΩN ANΩTEPΩ oι υπoγράφoυτες πληρεξoύσιoι δεόντως εξουσιοδοτημένοι προς τούτο έθεσαν την υπογραφή τους κάτω από την παρούα συμφωνία.

IN WITNESS WHEREOF the undersigned, being duly authorised, have signed the present Agreement.

EN FOI DE QUOI, les soussignés, dûment mandatés, ont apposé leur signature au bas du présent accord.

IN FEDE DI CHE i sottoscritti, muniti di regolari poteri, hanno firmato il presente accordo.

TEN BLIJKE WAARVAN de ondergetekenden, naar behoren gemachtigd, hun handtekening onder deze overeenkomst hebben geplaatst.

EM FÉ DO QUE os abaixo assinados, com os devidos poderes para o efeito, apuseram as suas assinaturas no presente Acordo.

TÄMÄN VAKUUDEKSI jäljempänä mainitut täysivaltaiset edustajat ovat allekirjoittaneet tämän sopimuksen.

TILL BEVIS HÄRPÅ har undertecknade befullmäktigade undertecknat detta avtal.

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Hecho en Islamabad, el veinticuatro de noviembre del dos mil uno.

Udfærdiget i Islamabad den fireogtyvende november to tusing og en.

Geschehen zu Islamabad am vierundzwanzigsten November zweitausendundeins.

Eγινε στο Iσλαμαμπάντ, στις είκοσι τέσσερις Nοεμβρίου δύο χιλιάδες ένα.

Done at Islamabad on the twenty-fourth day of November in the year two thousand and one.

Fait à Islamabad, le vingt-quatre novembre deux mille un.

Fatto a Islamabad, addi’ ventiquattro novembre duemilauno.

Gedaan te Islamabad, de vierentwintigste november tweeduizendeneen.

Feito em Islamabade, em vinte e quatro de Novembro de dois mil e um.

Tehty Islamabadissa kahdentenakymmenentenäneljäneljäntenä päivänä marraskuuta vuonna kaksituhattayksi.

Som skedde i Islamabad den tjugofjärde november tjugohundraett.

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Por la Communidad Europea

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Гια την Eυρωπαϊκή Koινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Voor de Europese Gemeenschap

Pela Comunidade Europeia

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

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ANHANG I

ERKLÄRUNGEN ZUR AUSLEGUNG VON ARTIKEL 19 — NICHTERFÜLLUNG DES ABKOMMENS

a) Für die Zwecke der Auslegung und praktischen Anwendung des Abkommens kommen die Vertragsparteien überein, dass unter den in Artikel 19 genannten besonders dringlichen Fällen die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der beiden Vertragsparteien zu verstehen sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens ist

- die von den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht gedeckte Ablehnung der Erfüllung des Abkommens;

- der Verstoß gegen die in Artikel 1 verankerten wesentlichen Bestandteile des Abkommens.

b) Die Vertragsparteien kommen überein, dass unter den in Artikel 19 genannten "geeigneten Maßnahmen" die im Einklang mit dem Völkerrecht getroffenen Maßnahmen zu verstehen sind. Trifft eine Vertragspartei in einem besonders dringenden Fall eine Maßnahme nach Artikel 19, so kann die andere Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen.

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ANHANG II

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM GEISTIGEN, GEWERBLICHEN UND KOMMERZIELLEN EIGENTUM

Die Vertragsparteien kommen überein, dass das "geistige, gewerbliche und kommerzielle Eigentum" im Rahmen dieses Abkommens insbesondere den Schutz des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte, Patente, gewerblicher Muster, Waren- und Dienstleistungsmarken, Software, Topographien integrierter Schaltkreise, geografische Angaben sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb und den Schutz nicht offenbarter Informationen über Know-how umfasst.

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Schlussakte

Die Bevollmächtigten

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

einerseits und

DER REGIERUNG PAKISTANS

andererseits,

die am 24. November 2001 in Islamabad zur Unterzeichnung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über Partnerschaft und Entwicklung zusammengetreten sind,

haben zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Kooperationsabkommens

- die folgenden Texte angenommen:

Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über Partnerschaft und Entwicklung

Anhang I Erklärungen zur Auslegung von Artikel 19 — Nichterfüllung des Abkommens

Anhang II Gemeinsame Erklärung zum geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentum

- den Wortlaut der folgenden dieser Schlussakte beigefügten Erklärung angenommen:

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan.

Die Bevollmächtigten der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan haben folgende Erklärungen zur Kenntnis genommen:

Erklärung der Islamischen Republik Pakistan zur Erklärung zu Wiederaufnahmeabkommen.

Einseitige Erklärung der Gemeinschaft anlässlich der Unterzeichnung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten nachstehend ihre Unterschriften geleistet.

Hecho en Islamabad, el veinticuatro de noviembre del dos mil uno.

Udfærdiget i Islamabad den fireogtyvende november to tusing og en.

Geschehen zu Islamabad am vierundzwanzigsten November zweitausendundeins.

Eγινε στο Iσλαμαμπάντ, στις είκοσι τέσσερις Nοεμβρίου δύο χιλιάδες ένα.

Done at Islamabad on the twenty-fourth day of November in the year two thousand and one.

Fait à Islamabad, le vingt-quatre novembre deux mille un.

Fatto a Islamabad, addi’ ventiquattro novembre duemilauno.

Gedaan te Islamabad, de vierentwintigste november tweeduizendeneen.

Feito em Islamabade, em vinte e quatro de Novembro de dois mil e um.

Tehty Islamabadissa kahdentenakymmenentenäneljäneljäntenä päivänä marraskuuta vuonna kaksituhattayksi.

Som skedde i Islamabad den tjugofjärde november tjugohundraett.

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Por la Communidad Europea

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Гια την Eυρωπαϊκή Koινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Voor de Europese Gemeenschap

Pela Comunidade Europeia

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

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ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER ISLAMISCHEN REPUBLIK PAKISTAN

Die Europäische Gemeinschaft erinnert an die Bedeutung, die ihre Mitgliedstaaten dem Aufbau einer wirksamen Zusammenarbeit mit Drittländern dahingehend beimessen, die Wiederaufnahme von Staatsangehörigen letzterer zu erleichtern, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten.

Die Islamische Republik Pakistan verpflichtet sich, mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die dies wünschen, Wiederaufnahmeabkommen zu schließen.

ERKLÄRUNG DER ISLAMISCHEN REPUBLIK PAKISTAN ZUR ERKLÄRUNG ZU WIEDERAUFNAHMEABKOMMEN

Die Islamische Republik Pakistan möchte klarstellen, dass ihre Verpflichtung, "mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die dies wünschen, Wiederaufnahmeabkommen zu schließen", lediglich Ausdruck der Bereitschaft Pakistans ist, mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die dies wünschen, Verhandlungen aufzunehmen, um für beide Seiten annehmbare Wiederaufnahmeabkommen zu schließen. Gegenwärtig bestehen keine solchen Wiederaufnahmeabkommen zwischen Pakistan und irgendeinem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Pakistan ist jedoch bereit, auf Wunsch der EU-Mitgliedstaaten entsprechende Verhandlungen aufzunehmen oder bereits laufende Verhandlungen zu intensivieren. Für Pakistan sind diese Verhandlungen unabhängig von allen anderen bilateralen oder multilateralen Abkommen, die es mit EU-Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission abgeschlossen hat oder die derzeit ausgehandelt werden. Zudem wird Pakistan für ein solches Wiederaufnahmeabkommen keinen nicht verhandelbaren Wortlaut akzeptieren.

EINSEITIGE ERKLÄRUNG DER GEMEINSCHAFT ANLÄSSLICH DER UNTERZEICHNUNG DES KOOPERATIONSABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND PAKISTAN

Die gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zum Abschluss von Rückübernahmeabkommen berührt in keiner Weise die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten gemäß Titel IV (Artikel 63) des dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

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