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Document 22004A0827(02)

Briefwechsel zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und dem Internationalen Tierseuchenamt

ABl. C 215 vom 27.8.2004, pp. 5–6 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

27.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/5


BRIEFWECHSEL

ZWISCHEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

UND

DEM INTERNATIONALEN TIERSEUCHENAMT

(2004/C 215/04)

Herr …,

Ich beehre mich, auf die Ihr beigefügtes Schreiben (Ref. D/001782) vom 17. September 2003 über die Offizialisierung der Beziehungen zwischen unseren beiden Organisationen Bezug zu nehmen.

Ich stimme Ihrem Vorschlag zu, die Beziehungen zwischen dem Internationalen Tierseuchenamt und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf folgender Grundlage zu verstärken:

1.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, im Folgenden „Europäische Kommission“ genannt, und das Internationale Tierseuchenamt, im Folgenden „OIE“ genannt, sind sich im Interesse der Erleichterung der Verwirklichung ihrer jeweiligen Ziele, wie sie in den maßgeblichen Bestimmungen und insbesondere in Artikel 302 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bzw. in dem am 25. Januar 1924 in Paris unterzeichneten Internationalen Übereinkommen zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchenamtes festgelegt sind, darin einig, in Fragen von gemeinsamem Interesse zusammen zu arbeiten und sich gegenseitig zu unterrichten.

2.

Vertreter der Europäischen Kommission werden aufgefordert, den jährlichen Generalversammlungen des Internationalen Komitees und den Sitzungen der Regionalkommissionen des OIE beizuwohnen und sich ohne Stimmrecht an den Diskussionen dieser beiden Gremien über Tagesordnungspunkte, die für die Europäische Kommission von Interesse sind, zu beteiligen.

3.

Im Einklang mit ihren jeweiligen Bestimmungen über die Mitwirkung an Arbeiten anderer Organisationen fordern sich die Parteien gegenseitig auf, sich bei Tagesordnungspunkten, die für die Europäische Kommission und das OIE von gemeinsamem Interesse sind, aktiv an den Arbeiten der entsprechenden Arbeitsgruppen zu beteiligen.

4.

Es werden Vereinbarungen getroffen, um die Teilnahme der Europäischen Kommission und des OIE an anderen Sitzungen nicht vertraulicher Art zu regeln, die unter der Schirmherrschaft einer der beiden Organisationen stattfinden und auf denen, insbesondere im Kontext der Anerkennung des OIE als Weltreferenzbehörde für Tierseuchen und Zoonosen durch die Welthandelsorganisation, Fragen von gemeinsamem Interesse erörtert werden.

5.

Die Europäische Kommission und das OIE stimmen darin überein, sich gegenseitig über alle Projekte und Arbeitsprogramme von gemeinsamem Interesse zu unterrichten.

6.

Vorbehaltlich etwa erforderlich werdender Regelungen zur Wahrung der Vertraulichkeit bestimmter Dokumente tauschen die Europäische Kommission und das OIE technische Unterlagen aus.

7.

Die Europäische Kommission und das OIE können vereinbaren, insbesondere im Kontext der Förderung der internationalen Zusammenarbeit zum Schutz der Tiergesundheit, zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und zur Bekämpfung von Zoonosen und zur Sicherung des Tierschutzes sowie bei der Erarbeitung internationaler Standards und Leitlinien in den genannten Bereichen und ihrer Umsetzung durch Entwicklungsländer gemeinsam tätig zu werden. Maßnahmen dieser Art werden in besonderen Vereinbarungen geregelt.

Sofern diese Grundregeln bei Ihre Organisation Zustimmung finden, schlage ich vor, dieses Schreiben und Ihr gleichartig formuliertes Antwortschreiben als Grundlage für die Offizialisierung der Beziehungen zwischen dem Internationalen Tierseuchenamt und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu nehmen.

Paris, den 23. Februar 2004

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Bernard VALLAT


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