EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 22002D0814

2002/814/EG: Beschluss Nr. 2/2002 des Assoziationsrates EU-Rumänien vom 14. Mai 2002 zur Annahme der Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Rumäniens am Gemeinschaftsprogramm Fiscalis

OJ L 280, 18.10.2002, p. 84–86 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/814/oj

22002D0814

2002/814/EG: Beschluss Nr. 2/2002 des Assoziationsrates EU-Rumänien vom 14. Mai 2002 zur Annahme der Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Rumäniens am Gemeinschaftsprogramm Fiscalis

Amtsblatt Nr. L 280 vom 18/10/2002 S. 0084 - 0086


Beschluss Nr. 2/2002 des Assoziationsrates EU-Rumänien

vom 14. Mai 2002

zur Annahme der Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Rumäniens am Gemeinschaftsprogramm Fiscalis

(2002/814/EG)

DER ASSOZIATIONSRAT -

gestützt auf das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits(1),

gestützt auf das Zusatzprotokoll(2) zum Europa-Abkommen über die Teilnahme Rumäniens an den Programmen der Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 1 des Zusatzprotokolls kann sich Rumänien an Rahmenprogrammen, spezifischen Programmen, Projekten und anderen Aktionen der Gemeinschaft in einer Vielzahl von Bereichen beteiligen.

(2) Artikel 1 sieht ferner vor, dass andere als die darin aufgeführten Bereiche für Gemeinschaftsaktionen hinzugefügt werden können.

(3) Nach Artikel 2 des Zusatzprotokolls beschließt der Assoziationsrat, unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Bedingungen sich Rumänien an den in Artikel 1 genannten Maßnahmen beteiligen kann -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Rumänien beteiligt sich am Fiscalis-Programm der Gemeinschaft (nachstehend "Programm" genannt) nach Maßgabe der Voraussetzungen und der Bedingungen in den Anhängen I und II, die Bestandteil dieses Beschlusses sind.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt für die verbleibende Laufzeit des Programms. Sollte die Gemeinschaft jedoch eine Verlängerung der Laufzeit ohne sonstige wesentliche Änderungen des Programms beschließen, so wird auch die Geltungsdauer dieses Beschlusses automatisch entsprechend verlängert, wenn keine der Vertragsparteien Einwände erhebt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme durch den Assoziationsrat in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2002.

Im Namen des Assoziationsrates

Der Präsident

M. Geoana

(1) ABl. L 357 vom 31.12.1994, S. 2.

(2) ABl. L 317 vom 30.12.1995, S. 40.

ANHANG I

VORAUSSETZUNGEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE TEILNAHME RUMÄNIENS AM FISCALIS-PROGRAMM

1. Nach Artikel 7 der Entscheidung Nr. 888/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 1998 über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Verbesserung der Systeme der indirekten Besteuerung im Binnenmarkt (Fiscalis-Programm)(1) nimmt Rumänien, sofern die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich der indirekten Steuern es zulassen, gemäß den im Europa-Abkommen und im Zusatzprotokoll festgelegten Bedingungen am Fiscalis-Programm (nachstehend "Programm" genannt) teil. Für die Teilnahme Rumäniens an den Aktionen im Rahmen des Programms gelten daher folgende Bedingungen:

- Die in Artikel 4 (Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme, Handbücher und Leitfäden) vorgesehenen Maßnahmen können durchgeführt werden, sofern die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich der indirekten Steuern dies zulassen.

- Für die in Artikel 5 Absatz 1 (Austauschmaßnahmen) und Absatz 2 (Seminare) sowie in Artikel 6 (Gemeinsame Fortbildungsinitiative) vorgesehenen Maßnahmen gelten die in jenen Artikeln festgelegten Voraussetzungen.

- Die in Artikel 5 Absatz 3 (multilaterale Prüfungen) vorgesehenen Maßnahmen sind nicht möglich, da der gemeinschaftliche Rechtsrahmen für die Zusammenarbeit in diesem Bereich nach der Richtlinie 77/799/EWG(2) und der Verordnung (EWG) Nr. 218/92(3) nur für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt.

2. Bei der Einreichung, Prüfung und Auswahl der Teilnahmeanträge für Seminare und Austauschmaßnahmen gelten für Beamte aus Rumänien dieselben Voraussetzungen und Bedingungen wie für Beamte der 15 nationalen Verwaltungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

3. In Anhang II ist der zu Beginn jedes Haushaltsjahrs zum Gesamthaushalt der Europäischen Union zu leistende Finanzbeitrag Rumäniens festgelegt, mit dem die Kosten der Teilnahme Rumäniens am Programm von 2001 bis 2002 gedeckt werden. Der Assoziationsausschuss kann diesen Beitrag erforderlichenfalls gemäß den Grundsätzen in Artikel 110 Absatz 2 des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits anpassen.

4. Vertreter Rumäniens nehmen in dem in Artikel 11 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 888/98/EG vorgesehenen Ständigen Ausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung bei den Rumänien betreffenden Punkten als Beobachter teil. Bei den übrigen Punkten und bei Abstimmungen tritt dieser Ausschuss ohne die Vertreter Rumäniens zusammen.

5. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Rumänien unternehmen im Rahmen der geltenden Bestimmungen alle Anstrengungen, um allen Teilnahmeberechtigten des Programms im Verkehr zwischen Rumänien und den EU-Mitgliedstaaten die freie Ein- und Ausreise sowie den Aufenthalt zur Teilnahme an den unter diesen Beschluss fallenden Maßnahmen zu erleichtern.

6. Unbeschadet der sich aus der Entscheidung Nr. 888/98/EG ergebenden Pflichten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften betreffend die Überwachung und die Evaluierung des Programms wird die Teilnahme Rumäniens an dem Programm partnerschaftlich von Rumänien und der Kommission kontinuierlich überwacht. Rumänien legt der Kommission die erforderlichen Berichte vor und beteiligt sich an den spezifischen Maßnahmen, die die Kommission in diesem Zusammenhang festlegt.

7. Die Anträge, Verträge, Berichte und Verwaltungsvereinbarungen für das Programm sind in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft abzufassen.

8. Die Gemeinschaft und Rumänien können Maßnahmen im Rahmen dieses Beschlusses unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten jederzeit schriftlich beenden. Zum Zeitpunkt der Beendigung laufende Maßnahmen werden bis zu ihrem Abschluss nach den Bedingungen dieses Beschlusses fortgesetzt.

(1) ABl. L 126 vom 28.4.1998, S. 1.

(2) ABl. L 336 vom 27.12.1977, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(3) ABl. L 24 vom 1.2.1992, S. 1.

ANHANG II

FINANZBEITRAG RUMÄNIENS ZUM FISCALIS-PROGRAMM

1. Der Finanzbeitrag Rumäniens wird dem Betrag zugeschlagen, der jährlich aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union für Verpflichtungsermächtigungen zur Verfügung gestellt wird, die zur Deckung des Mittelbedarfs der Kommission im Zusammenhang mit der Durchführung, Verwaltung und praktischen Abwicklung des Fiscalis-Programms (nachstehend "Programm" genannt) dienen.

2. Bei der Berechnung des Finanzbeitrags wurden ein durchschnittliches Tagegeld von 146 EUR und eine durchschnittliche Reisekostenpauschale von 695 EUR für die Kosten der Teilnahme an Seminaren und Austauschmaßnahmen zugrunde gelegt. Bei der Berechnung des Finanzbeitrags wurde davon ausgegangen, dass Rumänien im Durchschnitt an 15 Seminaren und 25 Austauschmaßnahmen pro Jahr teilnimmt. Der Finanzbeitrag kann zu Beginn eines jeden Jahres angepasst werden, um die Zahl der Maßnahmen zu berücksichtigen, an denen Rumänien in dem jeweiligen Jahr tatsächlich teilzunehmen beabsichtigt. Die Anpassung erfolgt im Wege der Mittelanforderung, die Rumänien gemäß Nummer 6 von der Kommission erhält.

3. Der Beitrag Rumäniens beläuft sich pro Teilnahmejahr auf 109638 EUR, sofern unter Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist. Davon sind 7173 EUR für die Deckung der der Kommission aus der Teilnahme Rumäniens entstehenden zusätzlichen Kosten für die Verwaltung des Programms bestimmt.

4. Rumänien zahlt die unter Nummer 3 genannten zusätzlichen jährlichen Verwaltungskosten aus eigenen Haushaltsmitteln.

5. Rumänien zahlt im Jahr 2001 50 % und im Jahr 2002 60 % der verbleibenden Kosten für seine Teilnahme aus eigenen Haushaltsmitteln.

Vorbehaltlich der gesonderten PHARE-Programmierungsverfahren und vorausgesetzt, dass die entsprechenden Haushaltsmittel verfügbar sind, gehen im Jahr 2001 die restlichen 50 % und im Jahr 2002 die restlichen 40 % der Kosten zulasten der jährlichen PHARE-Zuweisung für Rumänien. Die beantragten PHARE-Mittel werden Rumänien im Wege einer gesonderten Finanzierungsvereinbarung zur Verfügung gestellt. Diese Mittel bilden zusammen mit dem Anteil aus dem rumänischen Staatshaushalt den Beitrag Rumäniens, aus dem es Zahlungen für die jährlichen Mittelanforderungen der Kommission leistet.

6. Die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushalt der Europäischen Union(1) findet Anwendung; dies gilt insbesondere für die Verwaltung des Beitrags Rumäniens.

Bei Inkrafttreten dieses Beschlusses übersendet die Kommission Rumänien eine oder mehrere Mittelanforderungen in Höhe seines Beitrags zu den Kosten der Maßnahmen im laufenden Jahr. Der Betrag wird in Euro ausgedrückt und ist auf ein Euro-Bankkonto der Kommission zu überweisen.

Rumänien zahlt seinen Beitrag gemäß der Mittelanforderung innerhalb folgender Fristen:

- den Anteil aus dem Staatshaushalt spätestens drei Monate nach der Mittelanforderung;

- den aus PHARE finanzierten Anteil spätestens 30 Tage nach der Überweisung der entsprechenden PHARE-Mittel an das Land.

Bei verspäteter Zahlung des Beitrags werden Rumänien ab dem Fälligkeitstag Zinsen für den offen stehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der um 1,5 Prozentpunkte erhöhte Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Geschäfte in Euro für den Tag angewandt, an dem der Beitrag fällig wird.

7. Die Tagegelder gelten für alle Programmteilnehmer und werden von der Kommission für alle Länder einzeln festgelegt. Rumänien erhält von der Kommission zu Beginn eines jeden Jahres einen ersten Haushaltsvorschuss. Je nach der tatsächlichen Beteiligung Rumäniens an den Maßnahmen des Programms und der voraussichtlichen Teilnahme in der zweiten Jahreshälfte kann Mitte des Jahres ein zweiter Zuschuss gezahlt werden. Die zuständige rumänische Behörde verwendet diese Vorschüsse zur Zahlung der Reisekosten und Tagegelder der rumänischen Teilnehmer.

8. Die Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten, die den rumänischen Vertretern und Sachverständigen durch die Teilnahme als Beobachter an den Ausschusssitzungen gemäß Anhang I Nummer 4 entstehen, wird von der Kommission auf der gleichen Grundlage vorgenommen wie für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(1) ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1. Haushaltsordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 762/2001 (ABl. L 111 vom 20.4.2001, S. 1).

Top