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Agreement in the form of an Exchange of Letters between the European Community and the Republic of India on the guaranteed prices for cane sugar for the 1999/2000 delivery period
Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über die Garantiepreise für Rohrzucker im Lieferzeitraum 1999/2000
Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über die Garantiepreise für Rohrzucker im Lieferzeitraum 1999/2000
OJ L 10, 13.1.2001, p. 54–55 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2000
Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über die Garantiepreise für Rohrzucker im Lieferzeitraum 1999/2000
Amtsblatt Nr. L 010 vom 13/01/2001 S. 0054 - 0055
Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über die Garantiepreise für Rohrzucker im Lieferzeitraum 1999/2000 A. Schreiben Nr. 1 Brüssel, den 13. November 2000 Herr, die Vertreter Indiens und der Kommission haben, letztere im Auftrag der Europäischen Gemeinschaft, im Rahmen der in Artikel 5 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien vorgesehenen Verhandlungen über Rohrzucker Folgendes vereinbart: Für den Lieferzeitraum vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 betragen die in Artikel 5 Absatz 4 des Abkommens genannten Garantiepreise zum Zweck der Intervention gemäß Artikel 6 des Abkommens: a) für Rohzucker: 52,37 EUR je 100 kg, b) für Weißzucker: 64,65 EUR je 100 kg. Diese Preise gelten für Zucker der Standardqualität entsprechend den Gemeinschaftsvorschriften, lose, cif "free out" europäische Häfen der Gemeinschaft. Die Einführung dieser Preise präjudiziert nicht die Haltung jeder der Vertragsparteien in Bezug auf die Grundsätze der Festlegung der Garantiepreise. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Eingang dieses Schreibens mitteilen und bestätigen würden, dass dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen zwischen Ihrer Regierung und der Gemeinschaft darstellt. Genehmigen Sie, Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Im Namen des Rates der Europäischen Union >PIC FILE= "L_2001010DE.005402.EPS"> B. Schreiben Nr. 2 Brüssel, den 13. November 2000 Herr, ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat: "Die Vertreter Indiens und der Kommission haben, letztere im Auftrag der Europäischen Gemeinschaft, im Rahmen der in Artikel 5 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien vorgesehenen Verhandlungen über Rohrzucker Folgendes vereinbart: Für den Lieferzeitraum vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 betragen die in Artikel 5 Absatz 4 des Abkommens genannten Garantiepreise zum Zweck der Intervention gemäß Artikel 6 des Abkommens: a) für Rohzucker: 52,37 EUR je 100 kg, b) für Weißzucker: 64,65 EUR je 100 kg. Diese Preise gelten für Zucker der Standardqualität entsprechend den Gemeinschaftsvorschriften, lose, cif 'free out' europäische Häfen der Gemeinschaft. Die Einführung dieser Preise präjudiziert nicht die Haltung jeder der Vertragsparteien in Bezug auf die Grundsätze der Festlegung der Garantiepreise. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Eingang dieses Schreibens mitteilen und bestätigen würden, dass dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen zwischen Ihrer Regierung und der Gemeinschaft darstellt." Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis meiner Regierung mit dem Vorstehenden zu bestätigen. Genehmigen Sie, Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Für die Regierung der Republik Indien >PIC FILE= "L_2001010DE.005501.EPS">