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Document 21999A1231(01)

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Tunesischen Republik über die Regelung für die Einfuhr von nicht behandeltem Olivenöl mit Ursprung in Tunesien in die Gememeinschaft

OJ L 340, 31.12.1999, p. 107–108 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 033 P. 62 - 63
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 033 P. 62 - 63
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 033 P. 62 - 63
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 033 P. 62 - 63
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 033 P. 62 - 63
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 033 P. 62 - 63
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 033 P. 62 - 63
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 033 P. 62 - 63
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 033 P. 62 - 63
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 020 P. 104 - 105
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 020 P. 104 - 105
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 038 P. 87 - 88

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2000

Related Council decision

21999A1231(01)

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Tunesischen Republik über die Regelung für die Einfuhr von nicht behandeltem Olivenöl mit Ursprung in Tunesien in die Gememeinschaft

Amtsblatt Nr. L 340 vom 31/12/1999 S. 0107 - 0108


ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Tunesischen Republik über die Regelung für die Einfuhr von nicht behandeltem Olivenöl mit Ursprung in Tunesien in die Gememeinschaft

A. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft

Brüssel, den 21. Dezember 1999

Sehr geehrter Herr ...,

ich beehre mich, auf die Verhandlungen Bezug zu nehmen, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls Nr. 1 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits über die Regelung für die Einfuhr von nicht behandeltem Olivenöl mit Ursprung in Tunesien stattgefunden haben.

Diese Verhandlungen dienten zur Überprüfung der Lage, um die Regelung festzulegen, die ab 1. Januar 2000 gelten soll.

Als Verhandlungsergebnis wurde vereinbart, die derzeitige Regelung zu denselben Bedingungen um ein Jahr zu verlängern:

Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2000 wird bei der Einfuhr in die Gemeinschaft im Rahmen einer Hoechstmenge von 46000 Tonnen ein Einfuhrzoll in Höhe von 7,81 EUR/100 kg auf nicht behandeltes Olivenöl der Unterpositionen 1509 10 10 und 1509 10 90 der Kombinierten Nomenklatur erhoben, das vollständig in Tunesien hergestellt worden ist und aus diesem Land direkt in die Gemeinschaft befördert wird.

In der Zwischenzeit wird die Überprüfung der Lage fortgeführt, um die Regelung festzulegen, die ab 1. Januar 2001 gelten soll.

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Union

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B. Schreiben der Republik Tunesien

Brüssel, den 21. Dezember 1999

Sehr geehrter Herr ...,

ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen: "ich beehre mich, auf die Verhandlungen Bezug zu nehmen, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls Nr. 1 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits über die Regelung für die Einfuhr von nicht behandeltem Olivenöl mit Ursprung in Tunesien stattgefunden haben.

Diese Verhandlungen dienten zur Überprüfung der Lage, um die Regelung festzulegen, die ab 1. Januar 2000 gelten soll.

Als Verhandlungsergebnis wurde vereinbart, die derzeitige Regelung zu denselben Bedingungen um ein Jahr zu verlängern:

Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2000 wird bei der Einfuhr in die Gemeinschaft im Rahmen einer Hoechstmenge von 46000 Tonnen ein Einfuhrzoll in Höhe von 7,81 EUR/100 kg auf nicht behandeltes Olivenöl der Unterpositionen 1509 10 10 und 1509 10 90 der Kombinierten Nomenklatur erhoben, das vollständig in Tunesien hergestellt worden ist und aus diesem Land direkt in die Gemeinschaft befördert wird.

In der Zwischenzeit wird die Überprüfung der Lage fortgeführt, um die Regelung festzulegen, die ab 1. Januar 2001 gelten soll.

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden."

Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Regierung der Tunesischen Republik zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen der Tunesischen Republik

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