EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 21996D0213(02)

Beschluß Nr. 4/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 zur Änderung des Beschlusses Nr. 5/72 über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltung zur Anwendung der Artikel 2 und 3 des Zusatzprotokolls zum Abkommen von Ankara

OJ L 35, 13.2.1996, p. 48–48 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1996; Stillschweigend aufgehoben durch 21996D0912(01)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1995/4(4)/oj

21996D0213(02)

Beschluß Nr. 4/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 zur Änderung des Beschlusses Nr. 5/72 über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltung zur Anwendung der Artikel 2 und 3 des Zusatzprotokolls zum Abkommen von Ankara

Amtsblatt Nr. L 035 vom 13/02/1996 S. 0048 - 0048


BESCHLUSS Nr. 4/95 DES ASSOZIATIONSRATES EG-TÜRKEI vom 22. Dezember 1995 zur Änderung des Beschlusses Nr. 5/72 über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltung zur Anwendung der Artikel 2 und 3 des Zusatzprotokolls zum Abkommen von Ankara (96/144/EG)

DER ASSOZIATIONSRAT EG-TÜRKEI

gestützt auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, insbesondere auf Artikel 4 des Zusatzprotokolls,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit dem Beschluß Nr. 5/72 (1) des Assoziationsrates wurden die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zur Anwendung der Artikel 2 und 3 des Zusatzprotokolls festgelegt.

Mit dem Beschluß Nr. 2/92 (2) des Assoziationsrates wurde der Beschluß Nr. 5/72 geändert, um die Ausstellung einer A.TR.1-Bescheinigung im vereinfachten Verfahren sowie die Aufteilung der A.TR.1- oder A.TR.3-Bescheinigungen zu ermöglichen, wenn die Waren in mehreren Sendungen verkauft werden.

Der Beschluß Nr. 2/94 sieht mehrere vereinbarte Sätze oder Formulierungen, die auf den Bescheinigungen verwendet werden, sowie einen Stempelabdruck vor, der von zugelassenen Ausführern zu verwenden ist.

Aufgrund der Erweiterung der Europäischen Union sind die vereinbarten Sätze und Formulierungen auf den Warenverkehrsbescheinigungen durch die entsprechende finnische und schwedische Übersetzung zu ergänzen.

Der von den zugelassenen Ausführern zu verwendende Stempelabdruck sollte der Größe des Felds für den Sichtvermerk der Zollstellen auf der Warenverkehrsbescheinigung A.TR.1 angepaßt werden.

Der Beschluß Nr. 5/72 sollte erneut entsprechend geändert werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluß Nr. 5/72 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 9a Absatz 6 wird folgender Wortlaut hinzugefügt:

"yksinkertaistettu menettely

Förenklat förfande";

2. in Artikel 9b Absatz 2 wird folgender Wortlaut hinzugefügt:

"- A.TR-todistuksen . . . ote (numero, päivämäärä, antanut toimisto ja maa)

- Utdrag ur certifikat A.TR . . . (nummer, datum, kontor och utfärdandeland)";

3. in Artikel 9b Absatz 3 wird folgender Wortlaut hinzugefügt:

". . . annettujen otteiden lukumäärä - kopiot liiteinä

. . . (Antal) utdrag som utfärdats - kopior bifogas";

4. Anhang II erhält folgende Fassung:

"ANHANG II

Muster des Stempelabdrucks gemäß Artikel 9a Absatz 5

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

(1) Buchstaben oder Wappen zur Kennzeichnung des Ausfuhrstaats.

(2) Informationen, die zur Identifizierung des zugelassenen Ausführers erforderlich sind."

Artikel 2

Dieser Beschluß tritt einen Monat nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1995.

Im Namen des Assoziationsrates

Der Präsident

L. ATIENZA SERNA

(1) ABl. Nr. L 59 vom 5. 3. 1973. S. 74.

(2) ABl. Nr. L 356 vom 31. 12. 1994, S. 24.

Top