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Document 21994A0827(01)

Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über Partnerschaft und Entwicklung - Erklärung der Gemeinschaft betreffend Zollangleichungen - Erklärung der Gemeinschaft und Indiens

OJ L 223, 27.8.1994, p. 24–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 11 Volume 032 P. 162 - 173
Special edition in Swedish: Chapter 11 Volume 032 P. 162 - 173
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 021 P. 49 - 59
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 021 P. 49 - 59
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 021 P. 49 - 59
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 021 P. 49 - 59
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 021 P. 49 - 59
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 021 P. 49 - 59
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 021 P. 49 - 59
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 021 P. 49 - 59
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 021 P. 49 - 59
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 009 P. 290 - 300
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 009 P. 290 - 300
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 107 P. 48 - 58

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1994/578/oj

Related Council decision

21994A0827(01)

Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über Partnerschaft und Entwicklung - Erklärung der Gemeinschaft betreffend Zollangleichungen - Erklärung der Gemeinschaft und Indiens

Amtsblatt Nr. L 223 vom 27/08/1994 S. 0024 - 0034
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 32 S. 0162
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 32 S. 0162


KOOPERATIONSABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über Partnerschaft und Entwicklung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION einerseits,

DIE REGIERUNG INDIENS

andererseits,

EINGEDENK der ausgezeichneten Beziehungen und traditionellen Freundschaftsbande zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (nachstehend "Gemeinschaft" genannt) und der Republik Indien (nachstehend "Indien" genannt),

IN ANERKENNUNG der Bedeutung, die der Stärkung der Bindungen und der Vertiefung der Partnerschaft zwischen der Gemeinschaft und Indien zukommt,

IN ANBETRACHT der Grundlagen für eine enge Zusammenarbeit zwischen Indien und der Gemeinschaft, die durch das erste, am 17. Dezember 1973 unterzeichnete Abkommen zwischen Indien und der Gemeinschaft geschaffen und später durch das am 23. Juni 1981 unterzeichnete Abkommen über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit erweitert wurden,

UNTER KENNTNISNAHME der mit diesen Abkommen bisher erzielten Ergebnisse,

UNTER ERNEUTER BESTÄTIGUNG der Bedeutung, die sie den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und der Achtung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte beimessen,

ERFÜLLT von dem gemeinsamen Willen, ihre Beziehungen in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichheit, der Nichtdiskriminierung und des beiderseitigen Nutzens zu festigen, zu vertiefen und zu erweitern,

IN ANERKENNUNG der positiven Ergebnisse des Wirtschaftsreformprozesses zur Modernisierung der Wirtschaft, der in Indien eingeleitet worden ist, um die handelspolitischen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Indien und der Gemeinschaft auszubauen,

IN DEM WUNSCH, im Rahmen der von Indien und der Gemeinschaft gewünschten dynamischeren Beziehungen günstige Bedingungen für eine nennenswerte Entwicklung und Diversifizierung des Handels zwischen der Gemeinschaft und Indien sowie ihrer Wirtschaft zu schaffen, durch die in ihrem gemeinsamen Interesse und gemäß ihren Entwicklungsbedürfnissen die Vornahme von Investitionen, die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse, einschließlich Wissenschaft und Technik, sowie die kulturelle Zusammenarbeit gefördert werden,

IN ANBETRACHT der Notwendigkeit, die Bemühungen Indiens um wirtschaftliche Entwicklung, insbesondere um Verbesserung der Lebensbedingungen der Armen, zu unterstützen,

EINGEDENK der Bedeutung, die die Gemeinschaft und Indien dem Umweltschutz auf globaler und lokaler Ebene, der substanzerhaltenden Nutzung der natürlichen Ressourcen und der Erkennung des Zusammenhangs zwischen Umwelt und Entwicklung beimessen,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG ihrer Mitgliedschaft im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT), der Bedeutung der Grundsätze des GATT und der Notwendigkeit, die Regeln aufrechtzuerhalten und zu verstärken, die in dauerhafter, transparenter und nichtdiskriminierender Weise den freien und ungehinderten Handel fördern,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß sich ihre Beziehungen über den Anwendungsbereich des Abkommens von 1981 hinaus entwickelt haben,

HABEN BESCHLOSSEN, als Vertragsparteien dieses Abkommen zu schließen, und haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt:

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION:

Willy CLÄS Minister für Aussenbeziehungen des Königreichs Belgien,

Amtierender Präsident des Rates der Europäischen Union,

Manuel MARÍN

Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

DIE REGIERUNG INDIENS:

Pranab MUKHERJEE

Minister für Handel,

DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Grundlage und Ziele

(1) Die Achtung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze ist die Grundlage der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und der Bestimmungen dieses Abkommens sowie wesentlicher Bestandteil des Abkommens.

(2) Das Hauptziel dieses Abkommens ist es, durch Dialog und Partnerschaft die verschiedenen Aspekte der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auszubauen und weiterzuentwickeln, um zu engeren und qualitativ verbesserten Beziehungen zu gelangen.

Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien konzentriert sich insbesondere auf:

- die Weiterentwicklung und Diversifizierung von Handel und Investitionen im gemeinsamen Interesse und unter Berücksichtigung ihrer Wirtschaftslage;

- die Erleichterung eines besseren gegenseitigen Verständnisses und die Stärkung der Bindungen zwischen den beiden Regionen in technischen, wirtschaftlichen und kulturellen Angelegenheiten;

- die Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Indiens, um die Interaktion mit der Gemeinschaft effektiver zu gestalten;

- die Beschleunigung der wirtschaftlichen Entwicklung Indiens und die Unterstützung der Bemühungen Indiens um die Steigerung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch die Bereitstellung von Mitteln und technischer Hilfe durch die Gemeinschaft im Rahmen ihrer Kooperationspolitik und -vorschriften, um insbesondere die Lebensbedingungen der ärmeren Bevölkerungsgruppen zu verbessern;

- die Entwicklung bestehender und neuer Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit im gemeinsamen Interesse zur Förderung und Erleichterung des Austausches und der Beziehungen zwischen ihren Wirtschaftskreisen, unter Berücksichtigung der Durchführung der Wirtschaftsreformen in Indien und der Gelegenheiten für die Schaffung angemessener Rahmenbedingungen für Investitionen;

- Unterstützung des Umweltschutzes und der substanzerhaltenden Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen.

(3) Die Vertragsparteien anerkennen im Hinblick auf die Ziele dieses Abkommens den Wert gegenseitiger Konsultationen zu internationalen, wirtschaftlichen und handelspolitischen Fragen von gemeinsamem Interesse.

Artikel 2

Meistbegünstigung

Die Gemeinschaft und Indien gewähren einander in ihren Handelsbeziehungen die Meistbegünstigung gemäß dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen.

Artikel 3

Handel und handelspolitische Zusammenarbeit

(1) Um die neuen Beziehungen in dynamischer und komplementärer Weise zu stärken und somit zum beiderseitigen Nutzen beizutragen, verpflichten sich die Vertragsparteien, soweit wie möglich und in einer mit ihrer Wirtschaftslage zu vereinbarenden Weise ihre Handelsbeziehungen auszubauen und zu diversifizieren sowie den Marktzugang zu erleichtern.

(2) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die Bedingungen für den Zugang der Waren der anderen Vertragspartei zu ihren Märkten zu verbessern. Daher räumen die Vertragsparteien einander für ihre Ein- und Ausfuhren den höchsten Liberalisierungsgrad ein, den sie im allgemeinen Drittländern gewähren, und kommen überein, unter Berücksichtigung der einschlägigen Arbeiten internationaler Organisationen Mittel und Wege zur Beseitigung der zwischen ihnen bestehenden Handelshemmnisse, insbesondere der nichttarifären Hemmnisse, zu prüfen.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, den Informationsaustauch über für beide Seiten günstige Marktchancen zu fördern und konstruktive Konsultationen über zolltarifliche und nichttarifäre Fragen, Dienstleistungen, Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltschutzmaßnahmen sowie technische Vorschriften abzuhalten.

(4) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden im Zollbereich zu verbessern, insbesondere bei der Berufsausbildung, der Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren sowie der Verhütung, der Aufklärung und der Bekämpfung von Verstössen gegen die Zollvorschriften.

(5) Die Vertragsparteien verpflichten sich ferner, gemäß ihren Rechtsvorschriften die Befreiung von Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben für Waren in Erwägung zu ziehen, die vorübergehend in ihr Gebiet eingeführt werden und zur Wiederausfuhr in unverändertem Zustand bestimmt sind oder die in ihr Gebiet nach einer Be- oder Verarbeitung im Gebiet der anderen Vertragspartei wiedereingeführt werden, die nicht ausreicht, um den Waren die Eigenschaft von Ursprungswaren dieser Vertragspartei zu verleihen.

(6.1.) Die Vertragsparteien kommen überein, bei Streitigkeiten, die im Bereich des Handels auftreten, Konsultationen einzuleiten. Beantragt die Gemeinschaft oder Indien solche Konsultationen, so finden diese so bald wie möglich statt. Die antragstellende Vertragspartei stellt der anderen Vertragspartei alle Angaben zur Verfügung, die für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlich sind. Die Vertragsparteien bemühen sich, durch diese Konsultationen die Handelsstreitigkeiten so bald wie möglich beizulegen.

(6.2.) Im Bereich der Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen verpflichtet sich jede Vertragspartei, das Vorbringen der anderen Vertragspartei zu prüfen und die interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage eine Entscheidung getroffen wird, zu unterrichten. Bevor sie endgültige Antidumping- und Ausgleichszölle einführen, tun die Vertragsparteien ihr möglichstes, um eine konstruktive Lösung des Problems herbeizuführen.

(6.3.) Absatz 6 Unterabsätze 1 und 2 lassen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem GATT unberührt; diese sind im Falle eines Widerspruchs maßgebend.

Artikel 4

Wirtschaftliche Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in ihrem gemeinsamen Interesse und gemäß ihren Politiken und Zielen eine möglichst umfassende wirtschaftliche Zusammenarbeit zu fördern, um zur Ausweitung ihrer Wirtschaften und zu ihren Entwicklungsbedürfnissen beizutragen.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, daß die wirtschaftliche Zusammenarbeit drei Hauptaktionsbereiche umfasst:

a) die Verbesserung des wirtschaftlichen Umfeldes in Indien durch leichteren Zugang zu Know-how und Technologie der Gemeinschaft;

b) die Erleichterung der Kontakte zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und andere Maßnahmen zur Förderung von Handel und Investitionen;

c) die Förderung des gegenseitigen Verständnisses des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Umfeldes als Grundlage einer effektiven Zusammenarbeit.

(3) Zu den Zielen im Rahmen der obengenannten Hauptaktionsbereiche gehören insbesondere:

- die Verbesserung des wirtschaftlichen Umfeldes und des Geschäftsklimas;

- die Zusammenarbeit beim Schutz der Umwelt und der natürlichen Ressourcen;

- die Zusammenarbeit im Energiesektor und bei der effizienten Nutzung der Energie;

- die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Telekommunikation, der Informationstechnologie und der damit zusammenhängenden Fragen;

- die Zusammenarbeit bei allen Aspekten der Industrienormen und des geistigen Eigentums;

- die Förderung des Technologietransfers auf andere Gebiete von beiderseitigem Nutzen;

- der Informationsaustausch über währungspolitische Fragen und das makroökonomische Umfeld;

- Stärkung und Erweiterung der wirtschaftlichen Verbindungen zwischen den Vertragsparteien;

- die Förderung des Handels zwischen der Gemeinschaft und Indien sowie die Investitionsförderung;

- die Aktivierung der industriellen Zusammenarbeit einschließlich der Agroindustrie;

- die Förderung der Zusammenarbeit zur Entwicklung von Landwirtschaft, Fischerei, Bergbau, Verkehrs- und Kommunikationswesen, Gesundheitswesen, Bank- und Versicherungswesen, Fremdenverkehr und anderen Dienstleistungen;

- die Förderung einer engen Zusammenarbeit zwischen Unternehmen der Privatwirtschaft beider Regionen;

- die Förderung der Zusammenarbeit bei Umweltschutzmaßnahmen im industriellen und städtischen Bereich;

- die Förderung der Unternehmen durch Markt- und Absatzförderung;

- die Förderung der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung;

- die Förderung der Ausbildung und besonderer Ausbildungsprogramme;

- die Zusammenarbeit auf den Gebieten Information und Kultur.

Die Zusammenarbeit auf einigen dieser Gebiete wird in den Artikeln 5 bis 15 näher erläutert.

(4) Zur Erreichung dieser Ziele ziehen die Vertragsparteien insbesondere folgende Mittel in Erwägung:

- Informations- und Gedankenaustausch;

- Erarbeitung von Studien;

- Bereitstellung technischer Hilfe;

- Ausbildungsprogramme;

- Herstellung von Verbindungen zwischen Forschungs- und Ausbildungszentren, Facheinrichtungen und Berufsvereinigungen;

- Förderung von Investitionen und Joint-ventures;

- institutionelle Entwicklung öffentlicher und privater Einrichtungen und Verwaltungen;

- gegenseitiger Zugang zu den bestehenden Datenbanken und Schaffung neuer Datenbanken;

- Workshops und Seminare;

- Austausch von Sachverständigen.

(5) Die Vertragsparteien bestimmen gemeinsam zu ihrem beiderseitigen Vorteil und gemäß ihren langfristigen Zielen die Bereiche und Prioritäten der konkreten Maßnahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit. In Anbetracht der Bedeutung einer langfristigen Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Indien wird kein Bereich von vornherein von der wirtschaftlichen Zusammenarbeit ausgeschlossen.

Artikel 5

Industrie und Dienstleistungen

(1) Die Vertragsparteien

a) ermitteln die Industriezweige, auf die sich die Zusammenarbeit konzentriert, und die Mittel zur Förderung der industriellen Zusammenarbeit, wobei der Schwerpunkt auf die Technologie gelegt wird;

b) fördern die Ausweitung und Diversifizierung der produktiven Basis Indiens im Industrie- und Dienstleistungssektor, einschließlich der Modernisierung und Reform des öffentlichen Sektors; sie richten sich bei ihrer Zusammenarbeit insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen und ergreifen Maßnahmen, um diesen den Zugang zu Kapitalquellen, Märkten und Technologie zu erleichtern und um insbesondere dadurch den Handel zwischen den Vertragsparteien und auf Drittlandsmärkten zu fördern.

(2) Die Vertragsparteien erleichtern im Rahmen der geltenden Vorschriften den Zugang zu den verfügbaren Informations- und Finanzierungsmöglichkeiten, um Projekte und Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Firmen zu unterstützen, z. B. Joint-ventures, Vergabe von Unteraufträgen, Technologietransfer, Lizenzen, angewandte Forschung und Franchising.

Artikel 6

Privatwirtschaft

Die Vertragsparteien kommen überein, die Beteiligung der Privatwirtschaft an ihren Kooperationsprogrammen zu fördern, um ihre wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit zu verstärken.

Die Vertragsparteien treffen Maßnahmen:

a) zur Unterstützung des privatwirtschaftlichen Sektors in beiden geographischen Regionen bei der Erarbeitung wirksamer Formen gemeinsamer Konsultationen, deren Ergebnisse sodann zur Veranlassung der notwendigen Folgemaßnahmen dem in Artikel 22 genannten Gemischten Ausschuß übermittelt werden könnten;

b) zur Einbeziehung des privatwirtschaftlichen Sektors der Vertragsparteien in die im Rahmen dieses Abkommens entwickelten Maßnahmen.

Artikel 7

Energie

Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung des Energiesektors für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung und verpflichten sich, die Zusammenarbeit insbesondere bei der Erzeugung, der Einsparung und der effizienten Nutzung von Energie zu verbessern. Dies schließt die Planung im Energiebereich, alternative Energie einschließlich der Sonnenenergie und die Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Umwelt ein.

Artikel 8

Telekommunikation, Elektronik und Informations- und Satellitentechnik

Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit auf den Gebieten Telekommunikation, Elektronik und Informationstechnik, die zur Intensivierung der wirtschaftlichen Entwicklung und des Handels beitragen. Diese Zusammenarbeit kann einschließen:

a) Normung, Prüfung und Kennzeichnung;

b) erd- und weltraumgestützte Telekommunikation;

c) Elektronik und Mikrölektronik;

d) Information und Automation;

e) hochauflösendes Fernsehen;

f) Forschung und Entwicklung in den Bereichen neue Informationstechniken und Telekommunikation;

g) Förderung von Investitionen und Ko-Investitionen.

Artikel 9

Normen

Unbeschadet ihrer internationalen Verpflichtungen, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und gemäß ihren Gesetzen ergreifen die Vertragsparteien Maßnahmen, um die Unterschiede in den Bereichen Metrologie, Normung und Kennzeichnung durch die Förderung der Verwendung kompatibler Normen- und Kennzeichnungssysteme zu verringern. Zu diesem Zweck fördern sie insbesondere:

- die Herstellung von Verbindungen zwischen Sachverständigen, um den Austausch von Informationen und Studien über Metrologie, Normen und Qualitätskontrolle, -förderung und -kennzeichnung zu erleichtern;

- den Austausch und Kontakte, einschließlich Konsultationen, zwischen Facheinrichtungen und -instituten auf diesem Gebiet, um sicherzustellen, daß die Normen keine Handelshemmnisse darstellen;

- Maßnahmen mit dem Ziel der gegenseitigen Anerkennung von Qualitätskennzeichnungssystemen;

- die Entwicklung technischer Hilfe in den Bereichen Metrologie, Normen und Kennzeichnung sowie bei Qualitätsförderungsprogrammen;

- technische Hilfe bei der institutionellen Entwicklung, um die Normen- und Qualitätskennzeichnungsorganisationen zu fördern, und bei der Einführung eines nationalen Akkreditierungsverfahrens für die Konformitätsprüfung in Indien.

Artikel 10

Geistiges Eigentum

Die Vertragsparteien verpflichten sich, soweit ihre Rechtsvorschriften und Politiken dies zulassen, die Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich der Patente, der Markenzeichen und Dienstleistungsmarken, des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte, der geographischen Bezeichnungen (einschließlich der Herkunftszeichen), der Gebrauchsmuster und der Topographien integrierter Schaltkreise, angemessen und wirksam zu schützen und, wo wünschenswert, diesen Schutz zu verstärken. Sie verpflichten sich ebenfalls, soweit möglich, den Zugang zu den Datenbanken der Organisationen für geistiges Eigentum zu erleichtern.

Artikel 11

Investitionen

(1) Die Vertragsparteien fördern eine Zunahme von Investitionen zum beiderseitigen Nutzen, indem sie ein günstiges Klima für Privatinvestitionen einschließlich besserer Bedingungen für den Kapitaltransfer und den Informationsaustausch über Investitionsmöglichkeiten schaffen.

(2) Unter Berücksichtigung der einschlägigen Arbeiten der zuständigen internationalen Gremien und insbesondere in Anerkennung der Tatsache, daß Indien kürzlich das Übereinkommen zur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur (MIGA) unterzeichnet hat, kommen die Vertragsparteien überein, die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Indien auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit zu unterstützen.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit zwischen ihren Finanzinstituten zu fördern.

Artikel 12

Landwirtschaft und Fischerei

Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit in den Bereichen Landwirtschaft und Fischerei, einschließlich des Gartenbaus und der Nahrungsmittelverarbeitung zu fördern. Zu diesem Zweck verpflichten sie sich, folgendes zu prüfen:

a) die Möglichkeiten für eine Intensivierung des Handels mit Erzeugnissen der Landwirtschaft und der Fischerei;

b) die Maßnahmen in den Bereichen Gesundheitsschutz, Pflanzenschutz- und Veterinärrecht, Umweltschutz sowie dadurch verursachte Handelshemmnisse;

c) den Zusammenhang zwischen Landwirtschaft und ländlicher Umwelt;

d) die Forschung im Bereich Landwirtschaft und Fischerei.

Artikel 13

Fremdenverkehr

Die Vertragsparteien kommen überein, zur Zusammenarbeit im Fremdenverkehr beizutragen, indem sie unter anderem folgende Maßnahmen durchführen:

a) Informationsaustausch und Durchführung von Studien;

b) Ausbildungsprogramme;

c) Förderung von Investitionen und Joint-ventures.

Artikel 14

Wissenschaft und Technik

(1) Die Vertragsparteien fördern gemäß ihrem gemeinsamen Interesse und den Zielen ihrer Entwicklungsstrategie auf diesem Gebiet die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, auch in fortgeschrittenen Bereichen wie der Biowissenschaft, der Biotechnologie, der neuen Werkstoffe, der Geowissenschaft und der Meereskunde, mit folgenden Zielen:

a) Förderung des Transfers von Know-how und Schaffung von Innovationsanreizen;

b) Verbreitung von Informationen und Fachwissen in Wissenschaft und Technik;

c) Schaffung von Möglichkeiten für die künftige Zusammenarbeit in Wissenschaft, Industrie und Handel.

Die Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele sind:

a) die gemeinsame Durchführung von Forschungsprojekten durch Forschungszentren und andere geeignete Einrichtungen der Vertragsparteien;

b) der Austausch und die Ausbildung von Wissenschaftlern und Forschern, insbesondere die Förderung der Herstellung ständiger Verbindungen zwischen den wissenschaftlichen und technischen Fachkreisen der Vertragsparteien;

c) der Austausch wissenschaftlicher Informationen.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, geeignete Verfahren einzuführen, um eine möglichst breite Teilnahme ihrer Wissenschaftler und Forschungszentren an der obengenannten Zusammenarbeit zu erleichtern.

Artikel 15

Information und Kultur

Die Vertragsparteien arbeiten auf den Gebieten Information und Kultur zusammen, um zu einem besseren gegenseitigen Verständnis zu gelangen und um die kulturellen Bindungen zwischen den beiden Regionen zu stärken. Diese Zusammenarbeit kann folgendes umfassen:

a) einen Informationsaustausch über Angelegenheiten von kulturellem Interesse;

b) Vorstudien und technische Hilfe bei der Erhaltung des Kulturerbes;

c) eine Zusammenarbeit im Bereich der Medien und der audiovisuellen Dokumentation;

d) die Organisation von kulturellen Veranstaltungen und Kulturaustausch.

Artikel 16

Entwicklungspolitische Zusammenarbeit

(1) Die Gemeinschaft erkennt an, daß Indien Entwicklungshilfe benötigt, und ist bereit, ihre Zusammenarbeit zu verstärken und deren Effizienz zu erhöhen, um die eigenen Anstrengungen Indiens zu unterstützen, durch konkrete Projekte und Programme dauerhaft und umweltgerecht die nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung und den sozialen Fortschritt ihrer Bevölkerung zu erreichen. Die Unterstützung der Gemeinschaft erfolgt gemäß den Politiken und Vorschriften der Gemeinschaft in den Grenzen der für die Zusammenarbeit zur Verfügung stehenden Finanzmittel und im Einklang mit einer zuvor erarbeiteten Entwicklungsstrategie.

(2) Zielgruppen der Projekte und Programme sind die ärmeren Bevölkerungskreise. Besondere Aufmerksamkeit wird der ländlichen Entwicklung und der Beteiligung der Zielgruppen und, soweit angebracht, der Einschaltung geeigneter nichtstaatlicher Organisationen gewidmet. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst auch die Förderung der Beschäftigung in Landgemeinden und die Stärkung der Rolle der Frauen im Entwicklungsprozeß, unter angemessener Betonung ihrer Ausbildung und der Familienhilfe.

(3) Das Gesundheitswesen, insbesondere die grundlegende Gesundheitspflege, einschließlich der Bekämpfung übertragbarer und nichtübertragbarer Krankheiten, fällt ebenfalls unter die Zusammenarbeit. Ihr Ziel ist eine bessere Gesundheitspflege für die am meisten benachteiligten Bevölkerungsgruppen Indiens, sowohl in städtischen als auch in ländlichen Gebieten.

(4) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf die einvernehmlich festgelegten Schwerpunktbereiche und beruht auf der Effizienz und der Nachhaltigkeit der Projekte und Programme sowie der Umweltverträglichkeit.

Artikel 17

Umwelt

(1) Die Vertragsparteien erkennen an, daß der Umweltschutz als Bestandteil der wirtschafts- und entwicklungspolitischen Zusammenarbeit Berücksichtigung finden muß. Ausserdem betonen sie die Bedeutung der Umweltfragen und ihren Willen zur Entwicklung einer Zusammenarbeit beim Schutz und bei der Verbesserung der Umwelt mit Schwerpunktmaßnahmen gegen Wasser-, Boden- und Luftverschmutzung, Erosion und Entwaldung sowie zur substanzerhaltenden Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, bei der die Arbeiten internationaler Gremien berücksichtigt werden.

Besondere Aufmerksamkeit gilt:

a) der substanzerhaltenden Bewirtschaftung der Waldökosysteme;

b) dem Schutz und der Erhaltung der Naturwälder;

c) der Stärkung der forstwirtschaftlichen Einrichtungen;

d) der Erarbeitung praktischer Lösungen für die Energieprobleme in ländlichen Gebieten;

e) der Verhütung der Verschmutzung durch Industrieanlagen;

f) dem Schutz der städtischen Umwelt.

(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich konzentriert sich auf:

a) den Ausbau und die Verbesserung der Umweltschutzeinrichtungen;

b) die Entwicklung des Umweltrechts und die Verschärfung der Umweltschutznormen;

c) die Forschung, Ausbildung und Information;

d) die Durchführung von Studien und Pilotprogrammen sowie die technische Hilfe.

Artikel 18

Entwicklung der Humanressourcen

Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Entwicklung der Humanressourcen für die Verbesserung der wirtschaftlichen Entwicklung und der Lebensbedingungen der benachteiligten Bevölkerungsgruppen. Sie kommen überein, daß die Entwicklung der Humanressourcen Bestandteil sowohl der wirtschafts- als auch der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit sein sollte.

In ihrem gemeinsamen Interesse sollte besondere Aufmerksamkeit der Förderung der Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen der Gemeinschaft und Indiens geschenkt werden.

Artikel 19

Bekämpfung des Drogenmißbrauchs

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und unter Berücksichtigung der einschlägigen Arbeiten internationaler Organisationen die Wirksamkeit der Politiken und Maßnahmen zu erhöhen, um die Lieferung und Verteilung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen zu bekämpfen sowie dem Drogenmißbrauch vorzubeugen und ihn zu verringern.

(2) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien umfasst:

a) die Ausbildung, Bildung, Gesundheitsförderung und Rehabilitation Süchtiger, einschließlich Projekten zur Wiedereingliederung Süchtiger in ihr berufliches und soziales Umfeld;

b) Maßnahmen zur Förderung alternativer Erwerbsmöglichkeiten;

c) die technische, finanzielle und administrative Hilfe bei der Überwachung des Handels mit Ausgangsstoffen sowie bei der Vorbeugung, Behandlung und Verringerung des Drogenmißbrauchs;

d) den Austausch aller relevanten Informationen, einschließlich Informationen über die Geldwäsche.

Artikel 20

Süd-Süd- und regionale Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien sehen es als ihr gemeinsames Interesse an, im Rahmen einer regionalen und Süd-Süd-Zusammenarbeit die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen mit anderen Entwicklungsländern zu fördern.

Artikel 21

Mittel für die Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien stellen in den Grenzen der ihnen zur Verfügung stehenden Finanzmittel und im Rahmen ihrer Verfahren und Instrumente Mittel zur Verfügung, um die Erreichung der Ziele dieses Abkommens, insbesondere hinsichtlich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, zu erleichtern.

Im Bereich der Entwicklungshilfe unterstützt die Gemeinschaft im Rahmen ihres Programms zugunsten der Länder Asiens und Lateinamerikas (ALA) die Entwicklungsprogramme Indiens durch direkte Transfers zu Vorzugsbedingungen wie auch über institutionelle oder andere Finanzquellen im Einklang mit den Vorschriften und Geschäftspraktiken derartiger Gemeinschaftsinstitutionen.

Artikel 22

Gemischter Ausschuß

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, den durch Artikel 10 des Abkommens über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit von 1981 eingesetzten Gemischten Ausschuß beizubehalten.

(2) Der Gemischte Ausschuß hat insbesondere die Aufgabe:

a) das ordnungsgemässe Funktionieren und die ordnungsgemässe Durchführung dieses Abkommens sicherzustellen;

b) zweckdienliche Empfehlungen für die Erreichung der Ziele dieses Abkommens auszusprechen;

c) Prioritäten für die Erreichung der Ziele dieses Abkommens zu setzen;

d) Mittel und Wege zur Vertiefung der Partnerschaft und zur Entwicklung der Zusammenarbeit auf den unter dieses Abkommen fallenden Gebieten zu prüfen.

Der Gemischte Ausschuß setzt sich aus Vertretern beider Seiten auf angemessen hoher Ebene zusammen. Der Gemischte Ausschuß tagt in der Regel einmal im Jahr zu einem einvernehmlich festgesetzten Zeitpunkt abwechselnd in Brüssel und New Delhi. Die Vertragsparteien können einvernehmlich ausserordentliche Tagungen einberufen.

Der Gemischte Ausschuß kann besondere Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen und die Ausarbeitung und Durchführung von Projekten und Programmen im Rahmen dieses Abkommens koordinieren.

Die Tagesordnung des Gemischten Ausschusses wird von den Vertragsparteien einvernehmlich festgesetzt.

Die Vertragsparteien kommen überein, daß es auch zu den Aufgaben des Gemischten Ausschusses gehört, das ordnungsgemässe Funktionieren sektorbezogener Abkommen sicherzustellen, die zwischen der Gemeinschaft und Indien geschlossen wurden bzw. noch geschlossen werden.

Artikel 23

Konsultationen

Treten zwischen den Tagungen des Gemischten Ausschusses Probleme auf den unter dieses Abkommen fallenden Gebieten auf, so halten die Vertragsparteien freundschaftliche Konsultationen ab. Die Probleme werden in den jeweils zuständigen Arbeitsgruppen oder in Ad-hoc-Konsultationen behandelt.

Artikel 24

Künftige Entwicklungen

(1) Die Vertragsparteien können dieses Abkommen einvernehmlich ausdehnen, um das Niveau der Zusammenarbeit zu erhöhen, und es um Abkommen über besondere Sektoren oder Tätigkeiten ergänzen.

(2) Im Rahmen dieses Abkommens kann jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der bei der Anwendung dieses Abkommens gewonnenen Erfahrungen Vorschläge für die Ausdehnung des Bereichs der Zusammenarbeit unterbreiten.

Artikel 25

Andere Abkommen

Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften berühren weder dieses Abkommen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen die Befugnisse der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, mit Indien im Rahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit bilaterale Maßnahmen durchzuführen oder, soweit angebracht, mit Indien neue Abkommen über wirtschaftliche Zusammenarbeit zu schließen.

Artikel 26

Erleichterungen

Um die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens zu erleichtern, gewähren die indischen Behörden den Beamten und Sachverständigen der Gemeinschaft die Sicherheiten und Erleichterungen, die für die Wahrnehmungen ihrer Aufgaben erforderlich sind. Die Einzelheiten werden in einem getrennten Briefwechsel festgelegt.

Artikel 27

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für das Gebiet der Republik Indien andererseits.

Artikel 28

Anhang

Der diesem Abkommen beigefügte Anhang ist Bestandteil des Abkommens.

Artikel 29

Inkrafttreten und Verlängerung

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Er ersetzt mit seinem Inkrafttreten die am 17. Dezember 1973 und am 23. Juni 1981 unterzeichneten Kooperationsabkommen.

Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen. Es wird stillschweigend für jeweils ein Jahr verlängert, sofern nicht eine der Vertragsparteien es sechs Monate vor dem Zeitpunkt seines Auslaufens kündigt.

Artikel 30

Verbindlicher Wortlaut

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache sowie in Hindi abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

En fe de lo cual, los plenipotenciarios abajo firmantes suscriben el presente Acürdo.

Til bekräftelse heraf har undertegnede befuldmägtigede underskrevet denne aftale.

Zu Urkunde dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

Óaa ðßóôùóç ôùí áíùôÝñù, ïé õðïãñÜöïíôaaò ðëçñaaîïýóéïé Ýèaaóáí ôçí õðïãñáöÞ ôïõò óôçí ðáñïýóá óõìöùíßá.

In witneß whereof the undersigned Plenipotentiaries have signed this Agreement.

En foi de quoi, les plénipotentiaires soussignés ont apposé leurs signatures au bas du présent accord.

In fede di che, i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto le proprie firme in calce al presente accordo.

Ten blijke waarvan de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder deze Overeenkomst hebben gesteld.

Em fé do que, os plenipotenciários abaixo assinados apuseram as suas assinaturas no final do presente acordo.

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Hecho en Bruselas, el veinte de diciembre de mil novecientos noventa y tres.

Udfärdiget i Bruxelles den tyvende december nitten hundrede og treoghalvfems.

Geschehen zu Brüssel am zwanzigsten Dezember neunzehnhundertdreiundneunzig.

¸ãéíaa óôéò ÂñõîÝëëaaò, óôéò aaßêïóé Äaaêaaìâñßïõ ÷ßëéá aaííéáêüóéá aaíaaíÞíôá ôñßá.

Done at Brussels on the twentieth day of December in the year one thousand nine hundred and ninety-three.

Fait à Bruxelles, le vingt décembre mil neuf cent quatre-vingt-treize.

Fatto a Bruxelles, addì venti dicembre millenovecentonovantatré.

Gedaan te Brussel, de twintigste december negentienhonderd drieënnegentig.

Feito em Bruxelas, em vinte de Dezembro de mil novecentos e noventa e três.

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Por el Consejo de la Unión Europea

For Raadet for Den Europäiske Union

Für den Rat der Europäischen Union

Ãéá ôï Óõìâïýëéï ôçò AAõñùðáúêÞò ¸íùóçò

For the Council of the European Union

Pour le Conseil de l'Union européenne

Per il Consiglio dell'Unione europea

Voor de Raad van de Europese Unie

Pelo Conselho da União Europeia

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Por el Gobierno de la India

For regeringen for Indien

Für die Regierung Indiens

Ãéá ôçí êõâÝñíçóç ôçò Éíäßáò

For the Government of India

Pour le gouvernement de l'Inde

Per il governo dell'India

Voor de Regering van India

Pelo Governo da Índia

ANHANG

Erklärung der Gemeinschaft betreffend Zollangleichungen

Die Gemeinschaft bestätigt erneut ihre dem am 23. Juni 1981 unterzeichneten Kooperationsabkommen beigefügte Erklärung zum Allgemeinen Präferenzsystem (APS), das von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft am 1. Juli 1971 auf der Grundlage der Entschließung 21 (II) der Zweiten Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen von 1968 autonom in Kraft gesetzt wurde.

Die Gemeinschaft verpflichtet sich ebenfalls, Vorschläge oder Fragen Indiens in bezug auf die Ursprungsregeln zu prüfen, die darauf gerichtet sind, daß Indien die durch das System gebotenen Möglichkeiten so gut wie möglich nutzen kann.

Die Gemeinschaft ist ferner bereit, in Indien Workshops für öffentliche und private Nutzer des Systems zu veranstalten, um eine möglichst weitgehende Nutzung sicherzustellen.

Erklärungen der Gemeinschaft und Indiens

Im Laufe der Aushandlung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über Partnerschaft und Entwicklung hat die Gemeinschaft erklärt, daß die Bestimmungen des Abkommens vorbehaltlich des Artikels 25 die Bestimmungen der zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Indien geschlossenen Abkommen ersetzen, soweit diese entweder unvereinbar oder identisch mit den Bestimmungen des Abkommens sind.

Ferner hat die Gemeinschaft ihre anläßlich des Abschlusses des am 23. Juni 1981 unterzeichneten Kooperationsabkommens abgegebene Erklärung bestätigt,

a) daß sie nicht beabsichtigt, die Erzeugnisse aus Jute und Kokosfasern, für die gegenwärtig Zollfreiheit nach dem Allgemeinen Präferenzsystem gewährt wird, das von der Gemeinschaft am 1. Juli 1971 auf der Grundlage der Entschließung 21 (II) der Zweiten Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen von 1968 autonom in Kraft gesetzt wurde, aus dem APS herauszunehmen, und daß sie nicht beabsichtigt, dies in absehbarer Zukunft zu tun;

b) daß sie bereit ist, im Zuge ihrer Bemühungen um eine Verbesserung des Allgemeinen Präferenzsystems dem Interesse Indiens an der Ausweitung und Vertiefung seiner Handelsbeziehungen mit der Gemeinschaft Rechnung zu tragen.

Indien hat die Erklärungen der Gemeinschaft zur Kenntnis genommen.

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