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Document 21992A1209(02)

Interimsabkommen über den Handel und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino - Gemeinsame Erklärung der Vetragsparteien - Erklärung der Gemeinschaft

OJ L 359, 9.12.1992, p. 14–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 018 P. 216 - 221
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 018 P. 216 - 221
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 018 P. 216 - 221
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 018 P. 216 - 221
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 018 P. 216 - 221
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 018 P. 216 - 221
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 018 P. 216 - 221
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 018 P. 216 - 221
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 018 P. 216 - 221
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 007 P. 176 - 181
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 007 P. 176 - 181
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 110 P. 80 - 85

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2002

Related Council decision

21992A1209(02)

Interimsabkommen über den Handel und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino - Gemeinsame Erklärung der Vetragsparteien - Erklärung der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 359 vom 09/12/1992 S. 0014 - 0019


INTERIMSABKOMMEN ÜBER DEN HANDEL UND EINE ZOLLUNION zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

einerseits und

DIE REPUBLIK SAN MARINO

andererseits -

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

Am 16. Dezember 1991 wurde in Brüssel ein Abkommen über eine Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino unterzeichnet.

Das Abkommen bedarf ausser der Zustimmung der Gemeinschaft der Ratifizierung durch die nationalen Parlamente; dies wird sein Inkrafttreten verzögern.

Die Parteien messen der Verstärkung und der Entwicklung ihrer Beziehungen, insbesondere in Handel und Wirtschaft, erhebliche Bedeutung bei.

Folglich ist es angebracht, die Handels- und Zollbestimmungen des genannten Abkommens zuegig mittels eines vorläufigen Abkommens umzusetzen -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

TITEL I Zollunion

Artikel 1

Für die Waren der Kapitel 1 bis 97 des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ausnahme der unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Waren, wird zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino eine Zollunion geschaffen.

Artikel 2

(1) Die Bestimmungen dieses Titels gelten

a) für die in der Gemeinschaft oder in der Republik San Marino hergestellten Waren, einschließlich der ganz oder teilweise aus Drittlandswaren gewonnenen Waren, die sich in der Gemeinschaft oder der Republik San Marino im zollrechtlich freien Verkehr befinden;

b) für Waren mit Herkunft aus dritten Ländern, die sich in der Gemeinschaft oder der Republik San Marino im zollrechtlich freien Verkehr befinden.

(2) Als im freien Verkehr der Gemeinschaft oder der Republik San Marino befindlich gelten diejenigen Waren aus dritten Ländern, für die die Einfuhrförmlichkeiten erfuellt sowie die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder teilweise rückvergütet worden sind.

Artikel 3

Die Bestimmungen dieses Titels gelten ferner für die in der Gemeinschaft oder in der Republik San Marino gewonnenen Waren, in deren Herstellung Waren aus dritten Ländern eingegangen sind, die sich weder in der Gemeinschaft noch in der Republik San Marino im zollrechtlich freien Verkehr befanden. Für solche Waren gelten diese Bestimmungen jedoch nur, wenn im Gebiet der ausführenden Vertragspartei die Zölle erhoben worden sind, die in der Gemeinschaft für die in die Herstellung eingegangenen Waren aus dritten Ländern vorgesehen sind.

Artikel 4

(1) Die Vertragsparteien werden untereinander keine neuen Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung einführen.

(2) Die Republik San Marino verpflichtet sich ferner, die in Absatz 1 genannten Zölle und Abgaben, die am 1. Januar 1991 für Einfuhren aus der Gemeinschaft galten, unbeschadet der aufgrund des Briefwechsels vom 21. Dezember 1972 zwischen der Republik San Marino und Italien bestehenden Verpflichtungen nicht zu ändern.

Artikel 5

(1) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Republik San Marino werden vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 keine Einfuhr- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung erhoben.

(2) Zur Beseitigung der gegenwärtig auf die Einfuhren aus der Gemeinschaft erhobenen Abgaben gleicher Wirkung wie Zölle zum 1. Januar 1996 verpflichtet sich die Republik San Marino, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Zusatzsteuer entsprechend der auf Importwaren erhobenen Abgabe für zum Inlandsverbrauch bestimmte inländische Waren einzuführen. Diese Steuer wird ab dem genannten Zeitpunkt in voller Höhe erhoben. Diese Zusatzsteuer, die zum Ausgleich erhoben wird, wird nach den für gleichartige Importwaren geltenden Sätzen anhand des Mehrwerts der inländischen Waren berechnet.

(3) a) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens erhebt die Gemeinschaft mit Ausnahme des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik keine Einfuhrzölle auf Einfuhren aus der Republik San Marino.

b) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens und während seiner Geltungsdauer wenden das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik gegenüber der Republik San Marino die gleichen Zölle bei der Einfuhr an, die sie aufgrund der Beitrittsakte gegenüber der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 anwenden.

(4) Im Bereich des Agrarhandels zwischen der Gemeinschaft und San Marino verpflichtet sich die Republik San Marino, die Gemeinschaftsregelung auf dem Gebiet der Veterinärmedizin, des Pflanzenschutzes und der Produktqualität zu übernehmen, soweit dies für das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Abkommens erforderlich ist.

Artikel 6

(1) Die Republik San Marino wendet ab Inkrafttreten dieses Abkommens gegenüber Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind, folgende Bestimmungen an:

- den Zolltarif der Gemeinschaft;

- die in der Gemeinschaft geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Zollbereich, die für das ordnungsgemässe Funktionieren der Zollunion erforderlich sind;

- die Bestimmungen der gemeinsamen Handelspolitik der Gemeinschaft;

- die Gemeinschaftsregelung für den Handel mit in Anhang II des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aufgeführten Agrarerzeugnissen mit Ausnahme der Erstattungen und Ausgleichsbeträge bei der Ausfuhr;

- die Gemeinschaftsregelung auf dem Gebiet der Veterinärmedizin, des Pflanzenschutzes und der Produktqualität, soweit dies für das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Abkommens erforderlich ist.

Die in diesem Absatz genannten Bestimmungen gelten in der jeweils in der Gemeinschaft gültigen Fassung.

(2) Die in Absatz 1 zweiter bis fünfter Gedankenstrich genannten Bestimmungen werden vom Kooperationsausschuß festgelegt.

(3) Abweichend von Absatz 1 erster Gedankenstrich sind Veröffentlichungen, Kunstgegenstände, wissenschaftliches und didaktisches Material, Arzneimittel und medizinische Geräte, die der Regierung von San Marino unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, sowie Insignien und Medaillen, Briefmarken, Drucksachen und andere ähnliche Gegenstände oder Werte zur Verwendung durch die Regierung zollfrei.

Artikel 7

(1) a) Für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens und, falls kein Einvernehmen im Sinne von Buchstabe b) zustande kommt, darüber hinaus ermächtigt die Republik San Marino die Gemeinschaft, im Namen und für Rechnung der Republik San Marino die für die Republik San Marino bestimmten Waren aus Drittländern abzufertigen und sie insbesondere in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen. Diese Abfertigung erfolgt bei den im Anhang aufgeführten Zollstellen der Gemeinschaft.

b) Nach Ablauf dieses Zeitraums und im Rahmen von Artikel 16 behält sich die Republik San Marino vor, ihr Recht auf Abfertigung im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien auszuüben.

(2) Die gemäß Absatz 1 auf diese Waren erhobenen Eingangsabgaben werden für die Republik San Marino erhoben. Die Republik San Marino verpflichtet sich, den Zollbeteiligten die erhobenen Beträge vorbehaltlich Absatz 4 weder unmittelbar noch mittelbar zu erstatten.

(3) Von dem Kooperationsausschuß werden festgelegt:

a) die etwaige Abänderung des Verzeichnisses der für die Abfertigung der Waren zuständigen Zollstellen der Gemeinschaft im Sinne von Absatz 1 sowie das Verfahren des Weiterversands dieser Waren nach der Republik San Marino;

b) die Modalitäten der Abführung der gemäß Absatz 2 erhobenen Beträge an die Staatskasse der Republik San Marino, unter Berücksichtigung des Prozentsatzes, der von der Gemeinschaft als Verwaltungsgebühren gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen abgezogen werden kann;

c) alle weiteren Modalitäten, die sich für die einwandfreie Anwendung dieses Artikels als notwendig erweisen.

(4) Die bei der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorgesehenen Abgaben und Abschöpfungen können von der Republik San Marino als Erzeuger- oder Exportbeihilfe verwendet werden. Die Republik San Marino verpflichtet sich jedoch, keine höheren Erstattungen oder Ausgleichsbeträge bei der Ausfuhr zu gewähren als die, die von der Gemeinschaft bei der Ausfuhr nach Drittländern gewährt werden.

Artikel 8

Mengenmässige Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen der Gemeinschaft und der Republik San Marino ab Inkrafttreten dieses Abkommens verboten.

Artikel 9

Dieses Abkommen steht weder den Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind, noch den für Gold und Silber geltenden Regelungen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

Artikel 10

Die Vertragsparteien unterlassen jede interne steuerrechtliche Maßnahme oder Praxis, die mittelbar oder unmittelbar eine Diskriminierung der Waren einer Vertragspartei gegenüber gleichartigen Waren der anderen Vertragspartei herbeiführt.

Für die in das Gebiet einer der Vertragsparteien versandten Waren können inländische Abgaben nur bis zur Höhe der unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben erstattet werden.

Artikel 11

(1) Bei ernsten Störungen in einem Wirtschaftszweig einer Vertragspartei kann die betroffene Vertragspartei unter den in den folgenden Absätzen vorgesehenen Voraussetzungen und nach den dort vorgeschriebenen Verfahren die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen.

(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen stellt die betreffende Vertragspartei vor Erlaß der darin vorgesehenen Maßnahmen oder in Fällen nach Absatz 3 so schnell wie möglich dem Kooperationsausschuß alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine gründliche Prüfung der Lage im Hinblick auf eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Auf Antrag der anderen Vertragspartei finden Konsultationen im Kooperationsausschuß statt, bevor die betreffende Vertragspartei die geeigneten Maßnahmen trifft.

(3) Schließen aussergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erforderlich machen, eine vorherige Prüfung aus, so kann die betreffende Vertragspartei unverzueglich die zur Abhilfe unbedingt erforderlichen Sicherungsmaßnahmen treffen.

(4) Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Diese Maßnahmen müssen sich in ihrer Tragweite auf das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt Notwendige beschränken.

Die Schutzmaßnahmen werden dem Kooperationsausschuß unverzueglich notifiziert und sind dort, insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung, Gegenstand regelmässiger Konsultationen.

Artikel 12

(1) Ergänzend zu der in Artikel 13 Absatz 8 vorgesehenen Zusammenarbeit leisten die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander in anderen Fällen Amtshilfe, um die Einhaltung der Abkommensbestimmungen zu gewährleisten.

(2) Die Modalitäten der Durchführung von Absatz 1 werden von dem Kooperationsausschuß festgelegt.

TITEL II Allgemeine und Schlußbestimmungen

Artikel 13

(1) Es wird ein Kooperationsausschuß eingesetzt, der mit der Verwaltung dieses Abkommens beauftragt ist und über dessen ordnungsgemässe Durchführung wacht. Dazu spricht er Empfehlungen aus. In den in diesem Abkommen aufgeführten Fällen fasst er Beschlüsse. Die Vertragsparteien kommen diesen Empfehlungen und Beschlüssen im Einklang mit ihren eigenen Rechtsvorschriften nach.

(2) Zum Zwecke der ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und setzen sich auf Antrag einer der Parteien im Rahmen des Kooperationsausschusses miteinander ins Benehmen.

(3) Der Kooperationsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Der Kooperationsausschuß setzt sich aus Vertretern der Gemeinschaft und aus Vertretern der Republik San Marino zusammen.

(5) Der Kooperationsausschuß gibt einvernehmliche Stellungnahmen ab.

(6) Den Vorsitz des Kooperationsausschusses führt abwechselnd eine der Vertragsparteien nach den in seiner Geschäftsordnung vorzusehenden Einzelheiten.

(7) Der Kooperationsausschuß tritt auf Antrag einer Vertragspartei zusammen, wobei der Antrag spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt der geplanten Sitzung zu stellen ist. Liegt der Einberufung des Kooperationsausschusses eine der in Artikel 11 genannten Fragen zugrunde, so tritt der Ausschuß binnen acht Arbeitstagen nach Eingang des Antrags zusammen.

(8) Entsprechend dem Verfahren nach Absatz 1 legt der Kooperationsausschuß die Methoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Durchführung der Artikel 2 und 3 in Anlehnung an die Methoden fest, die von der Gemeinschaft für den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten festgelegt werden.

Artikel 14

(1) Streitigkeiten, die über die Auslegung dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien entstehen, werden an den Kooperationsausschuß verwiesen.

(2) Falls es dem Kooperationsausschuß nicht gelingt, die Streitigkeit im Laufe seiner nächsten Sitzung beizulegen, kann jede Partei der anderen die Bestellung eines Schlichters notifizieren; die andere Partei muß sodann binnen zwei Monaten einen zweiten Schlichter bestellen.

Der Kooperationsausschuß bestellt einen dritten Schlichter.

Die Schlichter entscheiden mit Stimmenmehrheit.

Jede der Parteien hat die erforderlichen Maßnahmen für die Durchführung der Entscheidung der Schlichter zu treffen.

Artikel 15

In den unter dieses Abkommen fallenden Warenverkehr - darf die von der Republik San Marino gegenüber der Gemeinschaft angewandte Regelung zu keiner Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, ihren Staatsangehörigen oder Firmen führen;

- darf die von der Gemeinschaft gegenüber der Republik San Marino angewandte Regelung zu keiner Diskriminierung zwischen den Staatsangehörigen oder Firmen von San Marino führen.

Artikel 16

Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Die Vertragsparteien kommen überein, spätestens fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten Konsultationen aufzunehmen, um die Ergebnisse des Abkommens zu prüfen und erforderlichenfalls Verhandlungen über seine Änderung unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Prüfung einzuleiten.

Artikel 17

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. In diesem Fall tritt dieses Abkommen sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Notifizierung ausser Kraft.

Artikel 18

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für das Gebiet der Republik San Marino andererseits.

Artikel 19

Dieses Abkommen bedarf der Genehmigung der Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Notifizierung des Abschlusses der Verfahren nach Absatz 1 folgt.

Die Gültigkeit dieses Abkommens endet mit Inkrafttreten des am 16. Dezember 1991 unterzeichneten Abkommens über eine Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino.

Artikel 20

Der Anhang sowie die beiden diesem Abkommen beigefügten Erklärungen sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 21

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Hecho en Bruselas, el veintisiete de noviembre de mil novecientos noventa y dos.

Udfärdiget i Bruxelles, den syvogtyvende november nitten hundrede og tooghalvfems.

Geschehen zu Brüssel am siebenundzwanzigsten November neunzehnhundertzweiundneunzig.

¸ãéíaa óôéò ÂñõîÝëëaaò, óôéò aaßêïóé aaðôÜ Íïaaìâñßïõ ÷ßëéá aaííéáêüóéá aaíaaíÞíôá äýï.

Done at Brussels on the twenty-seventh day of November in the year one thousand nine hundred and ninety-two.

Fait à Bruxelles, le vingt-sept novembre mil neuf cent quatre-vingt-douze.

Fatto a Bruxelles, addì ventisette novembre millenovecentonovantadü.

Gedaan te Brussel, de zevenentwintigste november negentienhonderd tweeënnegentig.

Feito em Bruxelas, em vinte e sete de Novembro de mil novecentos e noventa e dois.

Por el Consejo de las Comunidades Europeas

For Raadet for De Europäiske Fälleßkaber

Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften

Ãéá ôï Óõìâïýëéï ôùí AAõñùðáúêþí ÊïéíïôÞôùí

For the Council of the European Communities

Pour le Conseil des Communautés européennes

Per il Consiglio delle Comunità europee

Voor de Raad van de Europese Gemeenschappen

Pelo Conselho das Comunidades Europeias

Por la República de San Marino

For Republikken San Marino

Für die Republik San Marino

Ãéá ôç Äçìïêñáôßá ôïõ Áãßïõ Ìáñßíïõ

For the Republic of San Marino

Pour la république de Saint-Marin

Per la Repubblica di San Marino

Voor de Republiek San Marino

Pela República de São Marinho

ANHANG

Verzeichnis der Zollstellen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a)

LIVORNO

RAVENNA

RIMINI

FORLI (CESENA)

TRIEST

Gemeinsame Erklärung

Die Europäische Gemeinschaft und die Republik San Marino sind der Auffassung, daß zum einen das Verfahren der Weiterversendung von den aufgrund des Abkommens ermächtigten Zollstellen der Gemeinschaft nach der Republik San Marino und zum anderen das Verfahren für den Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Republik San Marino sowie die für die Durchführung des Abkommens erforderlichen Verfahren der Zusammenarbeit der Verwaltungen festgelegt werden müssen.

Sie sind der Auffassung, daß die in diesem Bereich zu vereinbarenden Regeln, mit denen sichergestellt werden soll, daß die Bestimmungen über den Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und San Marino durch die Anwendung des internen gemeinschaftlichen Transitverfahrens auch tatsächlich durchgeführt werden, vom Kooperationsausschuß vor dem 1. Januar 1993 ausgearbeitet werden müssen.

Bei der Anwendung der Bestimmungen über den Warenverkehr verpflichten sich beide Parteien, die Inanspruchnahme der vereinfachten Verfahren, die in der Regelung über das gemeinschaftliche Transitsystem und das einheitliche Verwaltungsdokument vorgesehen sind, unter den von ihnen für zweckmässig erachteten Umständen sowohl an den Abgangs- als auch an den Bestimmungsorten der Waren zu erleichtern.

Erklärung der Gemeinschaft

Die Gemeinschaft ist bereit, im Namen und für Rechnung der Republik San Marino Verhandlungen zu führen, soweit dies durch den Umfang der Handelsströme gerechtfertigt ist, um seitens der Staaten, mit denen die Gemeinschaft Präferenzabkommen geschlossen hat, eine Anerkennung der Gleichstellung der Ursprungswaren San Marinos mit den Ursprungswaren der Gemeinschaft in geeigneter Weise zu erwirken.

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