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Document 21978A1228(01)

Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen

ABl. L 303 vom 28.10.1978, p. 2–13 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1978/2454/oj

Related Council regulation

21978A1228(01)

Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen

Amtsblatt Nr. L 303 vom 28/10/1978 S. 0002 - 0013
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 13 S. 0070
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0164
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0164


++++

ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen

Schreiben Nr . 1

Brüssel , den ...

Herr Botschafter !

Da die Empfehlung des Rates für Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 18 . Juni 1976 zur Änderung des Zolltarifschemas für die Einreihung der Waren in die Zolltarife sowie bestimmte autonome Änderungen des Gemeinsamen Zolltarifs und des norwegischen Zolltarifs ab 1 . Januar 1978 Anwendung finden , ist es angezeigt , das Schema einiger zolltariflicher Bezeichnungen in dem am 14 . Mai 1973 unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen zu ändern .

Um ausserdem das Verfahren für die Anpassung der zolltariflichen Bezeichnungen im Falle erneuter Änderungen des Zolltarifs einer der Vertragsparteien in Zukunft zu vereinfachen , erscheint es ferner angezeigt , in das Abkommen einen Artikel 12a aufzunehmen .

Die vorgenannten Änderungen sind in der Anlage aufgeführt .

Ich beehre mich , Ihnen die Zustimmung der Gemeinschaft zu diesen Änderungen zu bestätigen , und schlage Ihnen als Termin für das Inkrafttreten den 1 . Januar 1978 vor .

Ich wäre Ihnen dankbar , wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zu dem Vorstehenden bestätigen würden .

Genehmigen Sie , Herr Botschafter , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung .

Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften

Schreiben Nr . 2

Brüssel , den ...

Herr ... !

Ich beehre mich , Ihnen den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen :

" Da die Empfehlung des Rates für Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 18 . Juni 1976 zur Änderung des Zolltarifschemas für die Einreihung der Waren in die Zolltarife sowie bestimmte autonome Änderungen des Gemeinsamen Zolltarifs und des norwegischen Zolltarifs ab 1 . Januar 1978 Anwendung finden , ist es angezeigt , das Schema einiger zolltariflicher Bezeichnungen in dem am 14 . Mai 1973 unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen zu ändern .

Um ausserdem das Verfahren für die Anpassung der zolltariflichen Bezeichnungen im Falle erneuter Änderungen des Zolltarifs einer der Vertragsparteien in Zukunft zu vereinfachen , erscheint es ferner angezeigt , in das Abkommen einen Artikel 12a aufzunehmen .

Die vorgenannten Änderungen sind in der Anlage aufgeführt .

Ich beehre mich , Ihnen die Zustimmung der Gemeinschaft zu diesen Änderungen zu bestätigen , und schlage Ihnen als Termin für das Inkrafttreten den 1 . Januar 1978 vor .

Ich wäre Ihnen dankbar , wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zu dem Vorstehenden bestätigen würden . "

Ich kann Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zu dem Vorstehenden bestätigen .

Genehmigen Sie , Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung .

Im Namen der Regierung des Königreichs Norwegen

ANLAGE

ÄNDERUNGEN ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DEM KÖNIGREICH NORWEGEN

I . Nach Artikel 12 wird folgender Artikel 12a eingefügt :

Wird das Zolltarifschema einer oder beider Vertragsparteien bei den in dem Abkommen erwähnten Waren geändert , so kann der Gemischte Ausschuß nach dem Grundsatz der Wahrung der sich aus dem Abkommen ergebenden Vorteile die zolltariflichen Bezeichnungen des Abkommens für diese Waren anpassen .

II . Ab 1 . Januar 1978 wird Artikel 1 Absätze 1 , 2 und 3 des Protokolls Nr . 1 wie folgt geändert :

( 1 ) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung für die Waren der Kapitel 48 und 49 des Gemeinsamen Zolltarifs werden schrittweise wie folgt beseitigt :

Zeitplan * Waren der Tarifnummern und -stellen 48.01 C II , 48.01 F , 48.07 C , 48.13 und 48.15 B Anwendbare Zollsatze in Prozenten * Andere Waren Anwendbarer Prozentsatz der Ausgangszollsatze *

am 1 . Januar 1978 * 8 * 65 *

am 1 . Januar 1979 * 6 * 50 *

am 1 . Januar 1980 * 6 * 50 *

am 1 . Januar 1981 * 4 * 35 *

am 1 . Januar 1982 * 4 * 35 *

am 1 . Januar 1983 * 2 * 20 *

am 1 . Januar 1984 * 0 * 0 *

( 2 ) Die Einfuhrzölle Irlands für die in Absatz 1 genannten Waren werden schrittweise wie folgt beseitigt :

Zeitplan * Anwendbarer Prozentsatz der Ausgangszollsätze *

am 1 . Januar 1978 * 20 *

am 1 . Januar 1979 * 15 *

am 1 . Januar 1980 * 15 *

am 1 . Januar 1981 * 10 *

am 1 . Januar 1982 * 10 *

am 1 . Januar 1983 * 5 *

am 1 . Januar 1984 * 0 *

( 3 ) Abweichend von Artikel 3 des Abkommens wenden Dänemark und das Vereinigte Königreich auf die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen nachstehende Zollsätze an :

Zeitplan * Waren der Tarifnummern und -stellen 48.01 C II , 48.01 F , 48.07 C , 48.13 und 48.15 B Anwendbare Zollsatze in Prozenten * Andere Waren Anwendbarer Prozentsatz der Zollsatze des Gemeinsamen Zolltarifs *

am 1 . Januar 1978 * 8 * 65 *

am 1 . Januar 1979 * 6 * 50 *

am 1 . Januar 1980 * 6 * 50 *

am 1 . Januar 1981 * 4 * 35 *

am 1 . Januar 1982 * 4 * 35 *

am 1 . Januar 1983 * 2 * 20 *

am 1 . Januar 1984 * 0 * 0 *

III . Ab 1 . Januar 1978 wird die in Artikel 2 Absatz 2 des Protokolls Nr . 1 enthaltene Liste wie folgt geändert :

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung *

28.56 * Karbide , auch chemisch nicht einheitlich : *

* A . ( unverändert ) *

56.01 bis 79.01 * ( unverändert ) *

IV . Ab 1 . Januar 1978 wird Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls Nr . 1 wie folgt geändert :

( 1 ) Die Einfuhrzölle Norwegens für die in Anhang D angeführten Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und in Irland werden schrittweise wie folgt beseitigt :

Zeitplan * Anwendbarer Prozentsatz der Ausgangszollsätze *

am 1 . Januar 1978 * 65 *

am 1 . Januar 1979 * 50 *

am 1 . Januar 1980 * 50 *

am 1 . Januar 1981 * 35 *

am 1 . Januar 1982 * 35 *

am 1 . Januar 1983 * 20 *

am 1 . Januar 1984 * 0 *

V . Ab 1 . Januar 1978 wird das Schema des Anhangs A des Protokolls Nr . 1 wie folgt geändert :

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung *

Kapitel 48 * ( unverändert ) *

48.01 * Papier und Pappe , einschließlich Zellstoffwatte , in Rollen oder Bogen : *

* C . ( unverändert ) *

* II . ( unverändert ) *

* ex F . andere : *

* - Bideldruckpapier , Durchschlagpapier ; andere Druck - und Schreibpapiere , ohne Holzschliff oder mit einem Gehalt an Holzschliff von 5 Hundertteilen oder weniger *

* - Druck - und Schreibpapiere mit Holzschliff ( holzhaltig ) , ausgenommen Durchschlagpapier *

* - Halbzellstoffpapier für die Welle der Wellpappe , sogenanntes " fluting " *

* - Sulfitpackpapier *

* - andere , ausgenommen Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern , sogenannte " Tißüs " : *

* - anderes Papier *

* - andere Pappe *

48.03 bis 48.05 * ( unverändert ) *

48.07 * Papier und Pappe , gestrichen , überzogen , getränkt oder auf der Oberfläche gefärbt ( marmoriert , gemustert oder dergleichen ) oder bedruckt ( andere als solche des Kapitels 49 ) , in Rollen oder Bogen : *

* C . andere *

* - gestrichene Druck - oder Schreibpapiere *

* - andere *

48.15 * ( unverändert ) *

48.16 * Schachteln , Säcke und andere Verpackungsmittel , aus Papier oder Pappe ; Pappwaren der in Büros , Läden und dergleichen verwendeten Art : *

* A . Schachteln , Säcke und andere Verpackungsmittel , aus Papier oder Pappe *

48.21 * Andere Waren aus Papierhalbstoff , Papier , Pappe oder Zellstoffwatte : *

* B . Windeln und Windeleinlagen für Kleinkinder , in Aufmachungen für den Einzelverkauf *

* D . andere *

ex Kapitel 48 * Andere Waren des Kapitels 48 , ausgenommen solche der Tarifstelle 48.01 A *

ex Kapitel 49 * ( unverändert ) *

VI . Ab 1 . Januar 1978 wird das Schema des Anhangs B des Protokolls Nr . 1 wie folgt geändert :

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung *

48.01 * Papier und Pappe , einschließlich Zellstoffwatte , in Rollen oder Bogen : *

* C . ( unverändert ) *

* ex II . ( unverändert ) *

* ex F . andere : *

* - Druck - und Schreibpapiere mit Holzschliff ( holzhaltig ) , ausgenommen Durchschlagpapier *

* - Sulfitpackpapier *

* - andere , ausgenommen Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern , sogenannte " Tißüs " *

* - anderes Papier und andere Pappe der Tarifnr . 48.01 , ausgenommen der Tarifstelle 48.01 A und plafondgebundene Waren *

48.05 * ( unverändert ) *

48.07 * Papier und Pappe , gestrichen , überzogen , getränkt oder auf der Oberfläche gefärbt ( marmoriert , gemustert oder dergleichen ) oder bedruckt ( andere als solche des Kapitels 49 ) , in Rollen oder Bogen : *

* C . andere : *

* - gestrichene Druck - oder Schreibpapiere *

* - andere *

VII . Ab 1 . Januar 1978 wird das Schema des Anhangs C des Protokolls Nr . 1 wie folgt geändert :

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung *

28.56 * Karbide , auch chemisch nicht einheitlich : *

* A . ( unverändert ) *

48.01 * Papier und Pappe , einschließlich Zellstoffwatte , in Rollen oder Bogen : *

* C . ( unverändert ) *

* II . ( unverändert ) *

* ex F . andere : *

* - Bideldruckpapier , Durchschlagpapier ; andere Druck - und Schreibpapiere , ohne Holzschliff oder mit einem Gehalt an Holzschliff von 5 Hundertteilen oder weniger *

* - Druck - und Schreibpapiere mit Holzschliff ( holzhaltig ) , ausgenommen Durchschlagpapier *

* - Halbzellstoffpapier für die Welle der Wellpappe , sogenanntes " fluting " *

* - Sulfitpackpapier *

* - andere , ausgenommen Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern , sogenannte " Tißüs " *

48.03 * ( unverändert ) *

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung *

48.07 * Papiere und Pappe , gestrichen , überzogen , getränkt oder auf der Oberfläche gefärbt ( marmoriert , gemustert oder dergleichen ) oder bedruckt ( andere als solche des Kapitels 49 ) , in Rollen oder Bogen : *

* ex C . andere : *

* - andere , ausgenommen gestrichene Druck - oder Schreibpapiere *

73.02 bis 76.03 * ( unverändert ) *

VIII . Ab 1 Januar 1978 wird das Schema des Anhangs D des Protokolls Nr . 1 wie folgt geändert :

Nummer des norwegischen Zolltarifs * Warenbezeichnung *

ex 51.04 * Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfäden ( einschließlich Gewebe aus Monofilen oder Streifen der Tarifnr . 51.01 oder 51.02 ) , ausgenommen Cordgewebe , Gewebe mit einem Anteil an Seide von mehr als 10 Gewichtshundertteilen und Gewebe für die Bekleidungsindustrie *

53.10 * ( unverändert ) *

ex 53.11 * Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren , ausgenommen Gewebe mit einem Anteil an Seide von mehr als 10 Gewichtshundertteilen und Gewebe für die Bekleidungsindustrie *

54.05 bis 55.08 * ( unverändert ) *

ex 55.09 * Andere Gewebe aus Baumwolle , ausgenommen Gewebe mit einem Anteil an Seide von mehr als 10 Gewichtshundertteilen und Gewebe für die Bekleidungsindustrie *

56.06 * ( unverändert ) *

ex 56.07 * Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern , ausgenommen Gewebe mit einem Anteil an Seide von mehr als 10 Gewichtshundertteilen und Gewebe für die Bekleidungsindustrie *

ex 58.04 bis ex 85.15 * ( unverändert ) *

IX . Ab 1 . Januar 1978 wird das Schema des Anhangs E des Protokolls Nr . 1 wie folgt geändert :

Nummer des norwegischen Zolltarifs * Warenbezeichnung *

ex 33.06 * Zubereitete Riech - , Körperpflege - und Schönheitsmittel *

36.01 * ( unverändert ) *

36.02 * ( unverändert ) *

ex 36.04 * Zuendschnüre ; Sprengzuendschnüre *

39.01 * ( unverändert ) *

* C . Wursthüllen *

* D . andere *

39.02 bis 73.20 * ( unverändert ) *

73.38 * Haushaltsartikel , Hauswirtschaftsartikel , sanitäre und hygienische Artikel , Teile davon , aus Eisen oder Stahl ; Stahlwolle , Schwämme , Putzlappen , Handschuhe und ähnliche Waren zum Scheuern , Polieren oder dergleichen , aus Eisen oder Stahl : *

* A . Haushaltsartikel und Hauswirtschaftsartikel : *

* 2 . andere *

* B . Sanitäre und hygienische Artikel : *

* 2 . andere *

76.02 bis 82.07 * ( unverändert ) *

ex 82.09 * Messer , andere als Messer der Tarifnr . 82.06 , mit schneidender oder gezahnter Klinge ( einschließlich Klappmesser für den Gartenbau ) , ausgenommen Klingen dafür *

82.14 bis 87.10 * ( unverändert ) *

87.13 * Kinderwagen und Teile davon *

90.28 * ( unverändert ) *

ex 92.11 * Schallplattenwiedergabegeräte , Diktiergeräte und andere Tonaufnahme - und Tonwiedergabegeräte , einschließlich Platten - , Band - und Drahtspieler , mit oder ohne Tonabnehmer ; magnetisch arbeitende Bild - und Tonaufzeichnungs - oder -wiedergabegeräte für das Fernsehen *

94.03 * ( unverändert ) *

96.01 * Besen , nur gebunden , auch mit Stiel ; Bürstenwaren und Pinsel ( Bürsten , Schrubber und dergleichen ) , einschließlich Bürsten , die Maschinenteile sind ; Pinselköpfe ; Roller zum Anstreichen , Wischer aus Kautschuk oder ahnlichen geschmeidigen Stoffen : *

* B . Roller zum Anstreichen *

Nummer des norwegischen Zolltarifs * Warenbezeichnung *

96.01 ( Fortsetzung ) * C . andere : *

* 1 . mit Fassungen aus Karton , Holz oder Metall , nicht überzogen : *

* a ) mit pflanzlichen Stoffen *

* b ) andere *

* 2 . andere *

98.01 * ( unverändert ) *

98.02 * ( unverändert ) *

X . Ab 1 . Januar 1978 wird die in Protokoll Nr . 2 enthaltene Tabelle 1 wie folgt geändert :

EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszollsatz * Am 1 . Juli 1977 anwendbarer Zollsatz *

15.10 bis 18.06 * ( unverändert ) * ( unverändert ) * ( unverändert ) *

19.02 * Malzextrakt ; Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät - oder Küchengebrauch , auf der Grundlage von Mehl , Grieß , Stärke oder Malzextrakt , auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Gewichtshundertteilen : * * *

* A . Malzextrakt * 8 % + bT * bT *

* B . andere * 11 % + bT * bT *

19.03 bis 19.05 * ( unverändert ) * ( unverändert ) * ( unverändert ) *

19.07 * Brot , Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren , ohne Zusatz von Zucker , Honig , Eiern , Fett , Käse oder Früchten ; Hostien , Oblatenkapseln für Arzneiwaren , Siegeloblaten und dergleichen : * * *

* A . Knäckebrot * 9 % + bT höchstens 24 % + ZMe * bT *

* B . ungesäuertes Brot ( Matzen ) * 6 % + bT höchstens 20 % + ZMe * bT *

* C . Hostien , Oblatenkapseln für Arzneiwaren , Siegeloblaten und dergleichen * 7 % + bT * bT *

* D . andere * 14 % + bT * bT *

19.08 * ( unverändert ) * ( unverändert ) * ( unverändert ) *

21.02 * Auszuege oder Essenzen aus Kaffee , Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszuge oder Essenzen ; geröstete Zichorienwurzeln und andere gerostete Kaffeemittel sowie Auszuge hieraus : * * *

* C . gerostete Zichorienwurzeln und andere gerostete Kaffeemittel : * * *

* II . andere * 8 % + bT * bT *

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszollsatz * Am 1 . Juli 1977 anwendbarer Zollsatz *

21.02 ( Fortsetzung ) * D . Auszuege aus gerösteten Zichorienwurzeln und aus anderen gerösteten Kaffeemitteln : * * *

* II . andere * 14 % + bT * bT *

21.04 bis 21.06 * ( unverändert ) * ( unverändert ) * ( unverändert ) *

21.07 * Lebensmittelzubereitungen , anderweit weder genannt noch inbegriffen : * * *

* A . ( unverändert ) * ( unverändert ) * ( unverändert ) *

* B . ( unverändert ) * ( unverändert ) * ( unverändert ) *

* C . ( unverändert ) * ( unverändert ) * ( unverändert ) *

* D . ( unverändert ) * ( unverändert ) * ( unverändert ) *

* E . ( unverändert ) * ( unverändert ) * ( unverändert ) *

* G . andere : * * *

* I . kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen : * * *

* a ) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose ( einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet ) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen : * * *

* ex 1 . keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen : * * *

* - Proteinhydrolysate ; Hefeautolysate * 20 % * 6 % *

* 2 . mit einem Gehalt an Stärke von 5 oder mehr Gewichtshundertteilen * 13 % + bT * bT *

* b ) mit einem Gehalt an Saccharose ( einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet ) von 5 oder mehr , jedoch weniger als 15 Gewichtshundertteilen * 13 % + bT * bT *

* c ) mit einem Gehalt an Saccharose ( einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet ) von 15 oder mehr , jedoch weniger als 30 Gewichtshundertteilen * 13 % + bT * bT *

* d ) mit einem Gehalt an Saccharose ( einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet ) von 30 oder mehr , jedoch weniger als 50 Gewichtshundertteilen * 13 % + bT * bT *

* e ) mit einem Gehalt an Saccharose ( einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet ) von 50 oder mehr , jedoch weniger als 85 Gewichtshundertteilen * 13 % + bT * bT *

* f ) mit einem Gehalt an Saccharose ( einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet ) von 85 Gewichtshundertteilen oder mehr * 13 % + bT * bT *

* II . mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 oder mehr , jedoch weniger als 6 Gewichtshundertteilen * 13 % + bT * bT *

* III . mit einem Gehalt an Milchfett von 6 oder mehr , jedoch weniger als 12 Gewichtshundertteilen * 13 % + bT * bT *

* IV . mit einem Gehalt an Milchfett von 12 oder mehr , jedoch weniger als 18 Gewichtshundertteilen * 13 % + bT * bT *

* V . mit einem Gehalt an Milchfett von 18 oder mehr , jedoch weniger als 26 Gewichtshundertteilen * 13 % + bT * bT *

* VI . mit einem Gehalt an Milchfett von 26 oder mehr , jedoch weniger als 45 Gewichtshundertteilen : * * *

* - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von höchstens 1 kg * 13 % + bT * bT *

* - andere * 13 % + bT * 6 % + bT *

* VII . mit einem Gehalt an Milchfett von 45 oder mehr , jedoch weniger als 65 Gewichtshundertteilen : * * *

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszollsatz * Am 1 . Juli 1977 anwendbarer Zollsatz *

21.07 ( Fortsetzung ) * - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von höchstens 1 kg * 13 % + bT * bT *

* - andere * 13 % + bT * 6 % + bT *

* VIII . mit einem Gehalt an Milchfett von 65 oder mehr , jedoch weniger als 85 Gewichtshundertteilen : * * *

* - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von höchstens 1 kg * 13 % + bT * bT *

* - andere * 13 % + bT * 6 % + bT *

* IX . mit einem Gewicht an Milchfett von 85 Gewichtshundertteilen oder mehr : * * *

* - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von höchstens 1 kg * 13 % + bT * bT *

* - andere * 13 % + bT * 6 % + bT *

22.02 bis 39.06 * ( unverändert ) * ( unverändert ) * ( unverändert ) *

XI . Ab 1 . Januar 1978 wird die in Protokoll Nr . 2 enthaltene Tabelle II wie folgt geändert :

NORWEGEN

Nummer des norwegischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausganszollsatz ( nkr/kg ) * Am 1 . Juli 1977 anwendbarer Zollsatz *

15.10 bis 18.06 * ( unverändert ) * ( unverändert ) * ( unverändert ) *

19.02 * Malzextrakt ; Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät - oder Küchengebrauch , auf der Grundlage von Mehl , Grieß , Stärke oder Malzextrakt , auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Gewichtshundertteilen : * * *

* - Malzextrakt * 0,40 * 0 *

* - Zubereitungen zur Herstellung von Kuchen , in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von weniger als 2 kg * 0,80 * 0 ( 1 ) *

* - andere * 0,80 * 0,50 ( 1 ) *

19.03 bis 19.05 * ( unverändert ) * ( unverändert ) * ( unverändert ) *

19.07 * Brot , Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren , ohne Zusatz von Zucker , Honig , Eiern , Fett , Käse oder Früchten ; Hostien , Oblatenkapseln für Arzneiwaren , Siegeloblaten und dergleichen : * * *

* - Hostien , Oblatenkapseln für Arzneiwaren , Siegeloblaten und dergleichen * 1,60 * 0 *

* - Knäckebrot * 20 % * 10 % ( 1 ) *

* - " Flatbrod " : * * *

* - Weizen enthaltend * 0,80 * 0 *

* - anderes * 0,20 * 0 *

Nummer des norwegischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszollsatz ( nkr/kg ) * Am 1 . Juli 1977 anwendbarer Zollsatz *

19.07 ( Fortsetzung ) * - Schiffszwieback , Paniermehl und Zwieback : * * *

* - Weizen enthaltend * 0,80 * 0 *

* - andere * 0,20 * 0 *

* - andere : * * *

* - Weizen enthaltend * 0,80 * 0,50 ( 1 )

* - andere * 0,20 * 0 *

19.08 * ( unverändert ) * ( unverändert ) * ( unverändert ) *

ex 21.02 * Geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffemittel sowie Auszuege hieraus * 0 * 0 *

21.04 bis ex 35.06 * ( unverändert ) * ( unverändert ) * ( unverändert ) *

ex 35.07 * Enzyme , zubereitete Enzyme , anderweit weder genannt noch inbegriffen : * * *

* - zubereitete Enzyme , die Nährstoffe enthalten * 30 % * 0 ( 1 ) *

ex 38.12 bis ex 39.06 * ( unverändert ) * ( unverändert ) * ( unverändert ) *

( 1 ) ( unverändert ) .

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