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Document 21978A1228(01)
Agreement in the form of an exchange of letters amending the Agreement between the European Economic Community and the Kingdom of Norway
Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen
Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen
ABl. L 303 vom 28.10.1978, p. 2–13
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL, ES, PT)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1978/2454/oj
Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen
Amtsblatt Nr. L 303 vom 28/10/1978 S. 0002 - 0013
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 13 S. 0070
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0164
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0164
++++ ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen Schreiben Nr . 1 Brüssel , den ... Herr Botschafter ! Da die Empfehlung des Rates für Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 18 . Juni 1976 zur Änderung des Zolltarifschemas für die Einreihung der Waren in die Zolltarife sowie bestimmte autonome Änderungen des Gemeinsamen Zolltarifs und des norwegischen Zolltarifs ab 1 . Januar 1978 Anwendung finden , ist es angezeigt , das Schema einiger zolltariflicher Bezeichnungen in dem am 14 . Mai 1973 unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen zu ändern . Um ausserdem das Verfahren für die Anpassung der zolltariflichen Bezeichnungen im Falle erneuter Änderungen des Zolltarifs einer der Vertragsparteien in Zukunft zu vereinfachen , erscheint es ferner angezeigt , in das Abkommen einen Artikel 12a aufzunehmen . Die vorgenannten Änderungen sind in der Anlage aufgeführt . Ich beehre mich , Ihnen die Zustimmung der Gemeinschaft zu diesen Änderungen zu bestätigen , und schlage Ihnen als Termin für das Inkrafttreten den 1 . Januar 1978 vor . Ich wäre Ihnen dankbar , wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zu dem Vorstehenden bestätigen würden . Genehmigen Sie , Herr Botschafter , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung . Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften Schreiben Nr . 2 Brüssel , den ... Herr ... ! Ich beehre mich , Ihnen den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen : " Da die Empfehlung des Rates für Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 18 . Juni 1976 zur Änderung des Zolltarifschemas für die Einreihung der Waren in die Zolltarife sowie bestimmte autonome Änderungen des Gemeinsamen Zolltarifs und des norwegischen Zolltarifs ab 1 . Januar 1978 Anwendung finden , ist es angezeigt , das Schema einiger zolltariflicher Bezeichnungen in dem am 14 . Mai 1973 unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen zu ändern . Um ausserdem das Verfahren für die Anpassung der zolltariflichen Bezeichnungen im Falle erneuter Änderungen des Zolltarifs einer der Vertragsparteien in Zukunft zu vereinfachen , erscheint es ferner angezeigt , in das Abkommen einen Artikel 12a aufzunehmen . Die vorgenannten Änderungen sind in der Anlage aufgeführt . Ich beehre mich , Ihnen die Zustimmung der Gemeinschaft zu diesen Änderungen zu bestätigen , und schlage Ihnen als Termin für das Inkrafttreten den 1 . Januar 1978 vor . Ich wäre Ihnen dankbar , wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zu dem Vorstehenden bestätigen würden . " Ich kann Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zu dem Vorstehenden bestätigen . Genehmigen Sie , Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung . Im Namen der Regierung des Königreichs Norwegen ANLAGE ÄNDERUNGEN ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DEM KÖNIGREICH NORWEGEN I . Nach Artikel 12 wird folgender Artikel 12a eingefügt : Wird das Zolltarifschema einer oder beider Vertragsparteien bei den in dem Abkommen erwähnten Waren geändert , so kann der Gemischte Ausschuß nach dem Grundsatz der Wahrung der sich aus dem Abkommen ergebenden Vorteile die zolltariflichen Bezeichnungen des Abkommens für diese Waren anpassen . II . Ab 1 . Januar 1978 wird Artikel 1 Absätze 1 , 2 und 3 des Protokolls Nr . 1 wie folgt geändert : ( 1 ) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung für die Waren der Kapitel 48 und 49 des Gemeinsamen Zolltarifs werden schrittweise wie folgt beseitigt : Zeitplan * Waren der Tarifnummern und -stellen 48.01 C II , 48.01 F , 48.07 C , 48.13 und 48.15 B Anwendbare Zollsatze in Prozenten * Andere Waren Anwendbarer Prozentsatz der Ausgangszollsatze * am 1 . Januar 1978 * 8 * 65 * am 1 . Januar 1979 * 6 * 50 * am 1 . Januar 1980 * 6 * 50 * am 1 . Januar 1981 * 4 * 35 * am 1 . Januar 1982 * 4 * 35 * am 1 . Januar 1983 * 2 * 20 * am 1 . Januar 1984 * 0 * 0 * ( 2 ) Die Einfuhrzölle Irlands für die in Absatz 1 genannten Waren werden schrittweise wie folgt beseitigt : Zeitplan * Anwendbarer Prozentsatz der Ausgangszollsätze * am 1 . Januar 1978 * 20 * am 1 . Januar 1979 * 15 * am 1 . Januar 1980 * 15 * am 1 . Januar 1981 * 10 * am 1 . Januar 1982 * 10 * am 1 . Januar 1983 * 5 * am 1 . Januar 1984 * 0 * ( 3 ) Abweichend von Artikel 3 des Abkommens wenden Dänemark und das Vereinigte Königreich auf die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen nachstehende Zollsätze an : Zeitplan * Waren der Tarifnummern und -stellen 48.01 C II , 48.01 F , 48.07 C , 48.13 und 48.15 B Anwendbare Zollsatze in Prozenten * Andere Waren Anwendbarer Prozentsatz der Zollsatze des Gemeinsamen Zolltarifs * am 1 . Januar 1978 * 8 * 65 * am 1 . Januar 1979 * 6 * 50 * am 1 . Januar 1980 * 6 * 50 * am 1 . Januar 1981 * 4 * 35 * am 1 . Januar 1982 * 4 * 35 * am 1 . Januar 1983 * 2 * 20 * am 1 . Januar 1984 * 0 * 0 * III . Ab 1 . Januar 1978 wird die in Artikel 2 Absatz 2 des Protokolls Nr . 1 enthaltene Liste wie folgt geändert : Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 28.56 * Karbide , auch chemisch nicht einheitlich : * * A . ( unverändert ) * 56.01 bis 79.01 * ( unverändert ) * IV . Ab 1 . Januar 1978 wird Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls Nr . 1 wie folgt geändert : ( 1 ) Die Einfuhrzölle Norwegens für die in Anhang D angeführten Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und in Irland werden schrittweise wie folgt beseitigt : Zeitplan * Anwendbarer Prozentsatz der Ausgangszollsätze * am 1 . Januar 1978 * 65 * am 1 . Januar 1979 * 50 * am 1 . Januar 1980 * 50 * am 1 . Januar 1981 * 35 * am 1 . Januar 1982 * 35 * am 1 . Januar 1983 * 20 * am 1 . Januar 1984 * 0 * V . Ab 1 . Januar 1978 wird das Schema des Anhangs A des Protokolls Nr . 1 wie folgt geändert : Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Kapitel 48 * ( unverändert ) * 48.01 * Papier und Pappe , einschließlich Zellstoffwatte , in Rollen oder Bogen : * * C . ( unverändert ) * * II . ( unverändert ) * * ex F . andere : * * - Bideldruckpapier , Durchschlagpapier ; andere Druck - und Schreibpapiere , ohne Holzschliff oder mit einem Gehalt an Holzschliff von 5 Hundertteilen oder weniger * * - Druck - und Schreibpapiere mit Holzschliff ( holzhaltig ) , ausgenommen Durchschlagpapier * * - Halbzellstoffpapier für die Welle der Wellpappe , sogenanntes " fluting " * * - Sulfitpackpapier * * - andere , ausgenommen Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern , sogenannte " Tißüs " : * * - anderes Papier * * - andere Pappe * 48.03 bis 48.05 * ( unverändert ) * 48.07 * Papier und Pappe , gestrichen , überzogen , getränkt oder auf der Oberfläche gefärbt ( marmoriert , gemustert oder dergleichen ) oder bedruckt ( andere als solche des Kapitels 49 ) , in Rollen oder Bogen : * * C . andere * * - gestrichene Druck - oder Schreibpapiere * * - andere * 48.15 * ( unverändert ) * 48.16 * Schachteln , Säcke und andere Verpackungsmittel , aus Papier oder Pappe ; Pappwaren der in Büros , Läden und dergleichen verwendeten Art : * * A . Schachteln , Säcke und andere Verpackungsmittel , aus Papier oder Pappe * 48.21 * Andere Waren aus Papierhalbstoff , Papier , Pappe oder Zellstoffwatte : * * B . Windeln und Windeleinlagen für Kleinkinder , in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * D . andere * ex Kapitel 48 * Andere Waren des Kapitels 48 , ausgenommen solche der Tarifstelle 48.01 A * ex Kapitel 49 * ( unverändert ) * VI . Ab 1 . Januar 1978 wird das Schema des Anhangs B des Protokolls Nr . 1 wie folgt geändert : Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 48.01 * Papier und Pappe , einschließlich Zellstoffwatte , in Rollen oder Bogen : * * C . ( unverändert ) * * ex II . ( unverändert ) * * ex F . andere : * * - Druck - und Schreibpapiere mit Holzschliff ( holzhaltig ) , ausgenommen Durchschlagpapier * * - Sulfitpackpapier * * - andere , ausgenommen Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern , sogenannte " Tißüs " * * - anderes Papier und andere Pappe der Tarifnr . 48.01 , ausgenommen der Tarifstelle 48.01 A und plafondgebundene Waren * 48.05 * ( unverändert ) * 48.07 * Papier und Pappe , gestrichen , überzogen , getränkt oder auf der Oberfläche gefärbt ( marmoriert , gemustert oder dergleichen ) oder bedruckt ( andere als solche des Kapitels 49 ) , in Rollen oder Bogen : * * C . andere : * * - gestrichene Druck - oder Schreibpapiere * * - andere * VII . Ab 1 . Januar 1978 wird das Schema des Anhangs C des Protokolls Nr . 1 wie folgt geändert : Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 28.56 * Karbide , auch chemisch nicht einheitlich : * * A . ( unverändert ) * 48.01 * Papier und Pappe , einschließlich Zellstoffwatte , in Rollen oder Bogen : * * C . ( unverändert ) * * II . ( unverändert ) * * ex F . andere : * * - Bideldruckpapier , Durchschlagpapier ; andere Druck - und Schreibpapiere , ohne Holzschliff oder mit einem Gehalt an Holzschliff von 5 Hundertteilen oder weniger * * - Druck - und Schreibpapiere mit Holzschliff ( holzhaltig ) , ausgenommen Durchschlagpapier * * - Halbzellstoffpapier für die Welle der Wellpappe , sogenanntes " fluting " * * - Sulfitpackpapier * * - andere , ausgenommen Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern , sogenannte " Tißüs " * 48.03 * ( unverändert ) * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 48.07 * Papiere und Pappe , gestrichen , überzogen , getränkt oder auf der Oberfläche gefärbt ( marmoriert , gemustert oder dergleichen ) oder bedruckt ( andere als solche des Kapitels 49 ) , in Rollen oder Bogen : * * ex C . andere : * * - andere , ausgenommen gestrichene Druck - oder Schreibpapiere * 73.02 bis 76.03 * ( unverändert ) * VIII . Ab 1 Januar 1978 wird das Schema des Anhangs D des Protokolls Nr . 1 wie folgt geändert : Nummer des norwegischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * ex 51.04 * Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfäden ( einschließlich Gewebe aus Monofilen oder Streifen der Tarifnr . 51.01 oder 51.02 ) , ausgenommen Cordgewebe , Gewebe mit einem Anteil an Seide von mehr als 10 Gewichtshundertteilen und Gewebe für die Bekleidungsindustrie * 53.10 * ( unverändert ) * ex 53.11 * Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren , ausgenommen Gewebe mit einem Anteil an Seide von mehr als 10 Gewichtshundertteilen und Gewebe für die Bekleidungsindustrie * 54.05 bis 55.08 * ( unverändert ) * ex 55.09 * Andere Gewebe aus Baumwolle , ausgenommen Gewebe mit einem Anteil an Seide von mehr als 10 Gewichtshundertteilen und Gewebe für die Bekleidungsindustrie * 56.06 * ( unverändert ) * ex 56.07 * Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern , ausgenommen Gewebe mit einem Anteil an Seide von mehr als 10 Gewichtshundertteilen und Gewebe für die Bekleidungsindustrie * ex 58.04 bis ex 85.15 * ( unverändert ) * IX . Ab 1 . Januar 1978 wird das Schema des Anhangs E des Protokolls Nr . 1 wie folgt geändert : Nummer des norwegischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * ex 33.06 * Zubereitete Riech - , Körperpflege - und Schönheitsmittel * 36.01 * ( unverändert ) * 36.02 * ( unverändert ) * ex 36.04 * Zuendschnüre ; Sprengzuendschnüre * 39.01 * ( unverändert ) * * C . Wursthüllen * * D . andere * 39.02 bis 73.20 * ( unverändert ) * 73.38 * Haushaltsartikel , Hauswirtschaftsartikel , sanitäre und hygienische Artikel , Teile davon , aus Eisen oder Stahl ; Stahlwolle , Schwämme , Putzlappen , Handschuhe und ähnliche Waren zum Scheuern , Polieren oder dergleichen , aus Eisen oder Stahl : * * A . Haushaltsartikel und Hauswirtschaftsartikel : * * 2 . andere * * B . Sanitäre und hygienische Artikel : * * 2 . andere * 76.02 bis 82.07 * ( unverändert ) * ex 82.09 * Messer , andere als Messer der Tarifnr . 82.06 , mit schneidender oder gezahnter Klinge ( einschließlich Klappmesser für den Gartenbau ) , ausgenommen Klingen dafür * 82.14 bis 87.10 * ( unverändert ) * 87.13 * Kinderwagen und Teile davon * 90.28 * ( unverändert ) * ex 92.11 * Schallplattenwiedergabegeräte , Diktiergeräte und andere Tonaufnahme - und Tonwiedergabegeräte , einschließlich Platten - , Band - und Drahtspieler , mit oder ohne Tonabnehmer ; magnetisch arbeitende Bild - und Tonaufzeichnungs - oder -wiedergabegeräte für das Fernsehen * 94.03 * ( unverändert ) * 96.01 * Besen , nur gebunden , auch mit Stiel ; Bürstenwaren und Pinsel ( Bürsten , Schrubber und dergleichen ) , einschließlich Bürsten , die Maschinenteile sind ; Pinselköpfe ; Roller zum Anstreichen , Wischer aus Kautschuk oder ahnlichen geschmeidigen Stoffen : * * B . Roller zum Anstreichen * Nummer des norwegischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 96.01 ( Fortsetzung ) * C . andere : * * 1 . mit Fassungen aus Karton , Holz oder Metall , nicht überzogen : * * a ) mit pflanzlichen Stoffen * * b ) andere * * 2 . andere * 98.01 * ( unverändert ) * 98.02 * ( unverändert ) * X . Ab 1 . Januar 1978 wird die in Protokoll Nr . 2 enthaltene Tabelle 1 wie folgt geändert : EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszollsatz * Am 1 . Juli 1977 anwendbarer Zollsatz * 15.10 bis 18.06 * ( unverändert ) * ( unverändert ) * ( unverändert ) * 19.02 * Malzextrakt ; Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät - oder Küchengebrauch , auf der Grundlage von Mehl , Grieß , Stärke oder Malzextrakt , auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Gewichtshundertteilen : * * * * A . Malzextrakt * 8 % + bT * bT * * B . andere * 11 % + bT * bT * 19.03 bis 19.05 * ( unverändert ) * ( unverändert ) * ( unverändert ) * 19.07 * Brot , Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren , ohne Zusatz von Zucker , Honig , Eiern , Fett , Käse oder Früchten ; Hostien , Oblatenkapseln für Arzneiwaren , Siegeloblaten und dergleichen : * * * * A . Knäckebrot * 9 % + bT höchstens 24 % + ZMe * bT * * B . ungesäuertes Brot ( Matzen ) * 6 % + bT höchstens 20 % + ZMe * bT * * C . Hostien , Oblatenkapseln für Arzneiwaren , Siegeloblaten und dergleichen * 7 % + bT * bT * * D . andere * 14 % + bT * bT * 19.08 * ( unverändert ) * ( unverändert ) * ( unverändert ) * 21.02 * Auszuege oder Essenzen aus Kaffee , Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszuge oder Essenzen ; geröstete Zichorienwurzeln und andere gerostete Kaffeemittel sowie Auszuge hieraus : * * * * C . gerostete Zichorienwurzeln und andere gerostete Kaffeemittel : * * * * II . andere * 8 % + bT * bT * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszollsatz * Am 1 . Juli 1977 anwendbarer Zollsatz * 21.02 ( Fortsetzung ) * D . Auszuege aus gerösteten Zichorienwurzeln und aus anderen gerösteten Kaffeemitteln : * * * * II . andere * 14 % + bT * bT * 21.04 bis 21.06 * ( unverändert ) * ( unverändert ) * ( unverändert ) * 21.07 * Lebensmittelzubereitungen , anderweit weder genannt noch inbegriffen : * * * * A . ( unverändert ) * ( unverändert ) * ( unverändert ) * * B . ( unverändert ) * ( unverändert ) * ( unverändert ) * * C . ( unverändert ) * ( unverändert ) * ( unverändert ) * * D . ( unverändert ) * ( unverändert ) * ( unverändert ) * * E . ( unverändert ) * ( unverändert ) * ( unverändert ) * * G . andere : * * * * I . kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen : * * * * a ) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose ( einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet ) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen : * * * * ex 1 . keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen : * * * * - Proteinhydrolysate ; Hefeautolysate * 20 % * 6 % * * 2 . mit einem Gehalt an Stärke von 5 oder mehr Gewichtshundertteilen * 13 % + bT * bT * * b ) mit einem Gehalt an Saccharose ( einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet ) von 5 oder mehr , jedoch weniger als 15 Gewichtshundertteilen * 13 % + bT * bT * * c ) mit einem Gehalt an Saccharose ( einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet ) von 15 oder mehr , jedoch weniger als 30 Gewichtshundertteilen * 13 % + bT * bT * * d ) mit einem Gehalt an Saccharose ( einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet ) von 30 oder mehr , jedoch weniger als 50 Gewichtshundertteilen * 13 % + bT * bT * * e ) mit einem Gehalt an Saccharose ( einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet ) von 50 oder mehr , jedoch weniger als 85 Gewichtshundertteilen * 13 % + bT * bT * * f ) mit einem Gehalt an Saccharose ( einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet ) von 85 Gewichtshundertteilen oder mehr * 13 % + bT * bT * * II . mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 oder mehr , jedoch weniger als 6 Gewichtshundertteilen * 13 % + bT * bT * * III . mit einem Gehalt an Milchfett von 6 oder mehr , jedoch weniger als 12 Gewichtshundertteilen * 13 % + bT * bT * * IV . mit einem Gehalt an Milchfett von 12 oder mehr , jedoch weniger als 18 Gewichtshundertteilen * 13 % + bT * bT * * V . mit einem Gehalt an Milchfett von 18 oder mehr , jedoch weniger als 26 Gewichtshundertteilen * 13 % + bT * bT * * VI . mit einem Gehalt an Milchfett von 26 oder mehr , jedoch weniger als 45 Gewichtshundertteilen : * * * * - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von höchstens 1 kg * 13 % + bT * bT * * - andere * 13 % + bT * 6 % + bT * * VII . mit einem Gehalt an Milchfett von 45 oder mehr , jedoch weniger als 65 Gewichtshundertteilen : * * * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszollsatz * Am 1 . Juli 1977 anwendbarer Zollsatz * 21.07 ( Fortsetzung ) * - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von höchstens 1 kg * 13 % + bT * bT * * - andere * 13 % + bT * 6 % + bT * * VIII . mit einem Gehalt an Milchfett von 65 oder mehr , jedoch weniger als 85 Gewichtshundertteilen : * * * * - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von höchstens 1 kg * 13 % + bT * bT * * - andere * 13 % + bT * 6 % + bT * * IX . mit einem Gewicht an Milchfett von 85 Gewichtshundertteilen oder mehr : * * * * - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von höchstens 1 kg * 13 % + bT * bT * * - andere * 13 % + bT * 6 % + bT * 22.02 bis 39.06 * ( unverändert ) * ( unverändert ) * ( unverändert ) * XI . Ab 1 . Januar 1978 wird die in Protokoll Nr . 2 enthaltene Tabelle II wie folgt geändert : NORWEGEN Nummer des norwegischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausganszollsatz ( nkr/kg ) * Am 1 . Juli 1977 anwendbarer Zollsatz * 15.10 bis 18.06 * ( unverändert ) * ( unverändert ) * ( unverändert ) * 19.02 * Malzextrakt ; Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät - oder Küchengebrauch , auf der Grundlage von Mehl , Grieß , Stärke oder Malzextrakt , auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Gewichtshundertteilen : * * * * - Malzextrakt * 0,40 * 0 * * - Zubereitungen zur Herstellung von Kuchen , in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von weniger als 2 kg * 0,80 * 0 ( 1 ) * * - andere * 0,80 * 0,50 ( 1 ) * 19.03 bis 19.05 * ( unverändert ) * ( unverändert ) * ( unverändert ) * 19.07 * Brot , Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren , ohne Zusatz von Zucker , Honig , Eiern , Fett , Käse oder Früchten ; Hostien , Oblatenkapseln für Arzneiwaren , Siegeloblaten und dergleichen : * * * * - Hostien , Oblatenkapseln für Arzneiwaren , Siegeloblaten und dergleichen * 1,60 * 0 * * - Knäckebrot * 20 % * 10 % ( 1 ) * * - " Flatbrod " : * * * * - Weizen enthaltend * 0,80 * 0 * * - anderes * 0,20 * 0 * Nummer des norwegischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszollsatz ( nkr/kg ) * Am 1 . Juli 1977 anwendbarer Zollsatz * 19.07 ( Fortsetzung ) * - Schiffszwieback , Paniermehl und Zwieback : * * * * - Weizen enthaltend * 0,80 * 0 * * - andere * 0,20 * 0 * * - andere : * * * * - Weizen enthaltend * 0,80 * 0,50 ( 1 ) * - andere * 0,20 * 0 * 19.08 * ( unverändert ) * ( unverändert ) * ( unverändert ) * ex 21.02 * Geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffemittel sowie Auszuege hieraus * 0 * 0 * 21.04 bis ex 35.06 * ( unverändert ) * ( unverändert ) * ( unverändert ) * ex 35.07 * Enzyme , zubereitete Enzyme , anderweit weder genannt noch inbegriffen : * * * * - zubereitete Enzyme , die Nährstoffe enthalten * 30 % * 0 ( 1 ) * ex 38.12 bis ex 39.06 * ( unverändert ) * ( unverändert ) * ( unverändert ) * ( 1 ) ( unverändert ) .