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Document 21975A0511(01)
Agreement between the European Economic Community and the State of Israel - Protocol 1 - Protocol 2 - Protocol 3 - Final Act - Joint Declarations - Unilateral Declarations - Exchange of letters
Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel - Protokoll Nr.1, 2 und 3 - Schlußakte - Gemeinsame Erklärungen der Vertragsparteien - Einseitige Erklärungen - Briefwechsel
Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel - Protokoll Nr.1, 2 und 3 - Schlußakte - Gemeinsame Erklärungen der Vertragsparteien - Einseitige Erklärungen - Briefwechsel
ABl. L 136 vom 28.5.1975, p. 3–190
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL, ES, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/05/2000; Aufgehoben durch 200A0621(01)
Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel - Protokoll Nr.1, 2 und 3 - Schlußakte - Gemeinsame Erklärungen der Vertragsparteien - Einseitige Erklärungen - Briefwechsel
Amtsblatt Nr. L 136 vom 28/05/1975 S. 0003 - 0190
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 2 S. 0021
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 2 S. 0021
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 7 S. 0026
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 5 S. 0174
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 5 S. 0174
++++ ABKOMMEN zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT einerseits , DER STAAT ISRÄL andererseits , IN DEM WUNSCH , die Wirtschaftsbezeihungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel , die mit den Abkommen vom 4 . Juni 1964 und vom 29 . Juni 1970 eingeleitet wurden , zu festigen und auszuweiten und unter Wahrung gerechter Wettbewerbsbedingungen die harmonische Entwicklung ihres Handels sicherzustellen , IN DER ERWAEGUNG , daß die Gemeinschaft bestrebt ist , ihre Wirtschafts - und Handelsbeziehungen mit den Ländern des Mittelmeerraums auszubauen , und daß Israel seine Wirtschaftsbeziehungen mit der Gemeinschaft verstärken möchte , ENTSCHLOSSEN , zu diesem Zweck in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des allgemeinen Zoll - und Handelsabkommens über die Errichtung von Freihandelszonen , die Hindernisse für den wesentlichen Teil ihres Handels weiter schrittweise zu beseitigen und zwischen den Vertragsparteien auf beiderseitig vorteilhaften Grundlagen eine Zusammenarbeit einzuleiten , SICH BEREIT ERKLÄREND , die Möglichkeit eines Ausbaus und einer Vertiefung ihrer Beziehungen zu prüfen , wenn deren Ausdehnung auf Bereiche , die nicht unter dieses Abkommen fallen , m Interesse ihrer Volkswirtschaften liegt , HABEN BESCHLOSSEN , zur Erreichung dieser Ziele und in der Erwägung , daß keine Bestimmung dieses Abkommens dahingehend ausgelegt werden kann , daß sie die Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Verträgen entbindet , DIESES ABKOMMEN ZU SCHLIESSEN : Artikel 1 Zweck dieses Abkommens ist es , - durch die Ausweitung des Warenverkehrs zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel die harmonische Entwicklung ihrer Wirtschaftsbeziehungen zu fördern und damit in der Gemeinschaft und in Israel günstige Voraussetzungen für die Entfaltung des Wirtschaftslebens , die Verbesserung der Lebens - und Beschäftigungsbedingungen , die Steigerung der Produktivität und die finanzielle Stabilität zu schaffen , - die Zusammenarbeit in den Bereichen zu fördern , die für die Vertragsparteien von beiderseitigem Interesse sind , - im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien gerechte Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten , - auf diese Weise durch die Beseitigung von Handelshemmnissen zur harmonischen Entwicklung und zur Ausweitung des Welthandels beizutragen . TITEL I Warenverkehr Artikel 2 ( 1 ) Für die Waren mit Ursprung in Israel gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Bestimmungen des Protokolls Nr . 1 . ( 2 ) Für die Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten bei der Einfuhr nach Israel die Bestimmungen des Protokolls Nr . 2 . ( 3 ) Das Protokoll Nr . 3 legt die Ursprungsregeln fest . Artikel 3 ( 1 ) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Israel werden weder neue Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung noch neue mengenmässige Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt . ( 2 ) Die seit dem 1 . Januar 1974 im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Israel eingeführten Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle werden mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt . Jede Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll , deren Satz am 31 . Dezember 1974 höher war als der am 1 . Januar 1974 tatsächlich angewandte Satz , wird mit Inkrafttreten dieses Abkommens auf diesen letzten Satz gesenkt . Artikel 4 ( 1 ) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Israel werden keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt . ( 2 ) Die auf die Waren einer Vertragspartei , die zur Ausfuhr in das Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind , erhobenen Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung werden am 1 . Juli 1977 beseitigt . Artikel 5 Artikel 3 und 4 gelten für die Waren , die nicht im Anhang II des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aufgeführt sind . Artikel 6 ( 1 ) Die Vertragspartei , die ihre tatsächlich angewandten Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung gegenüber Drittländern , für die die Meistbegünstigungsklausel gilt , zu senken oder ihre Anwendung auszusetzen beabsichtigt , notifiziert diese Senkung oder Aussetzung dem Gemischten Ausschuß spätestens dreissig Tage vor ihrem Inkrafttreten , sofern dies möglich ist . Sie nimmt Kenntnis von den Bemerkungen der anderen Vertragspartei über Verzerrungen , die aus der Senkung oder Aussetzung entstehen könnten . ( 2 ) Werden bei im Abkommen genannten Waren Änderungen am Schema der Zolltarife der Vertragsparteien vorgenommen , so kann der Gemischte Ausschuß das im Abkommen enthaltene Zolltarifschema für diese Waren angleichen . Artikel 7 ( 1 ) Führt eine Vertragspartei als Folge der Durchführung ihrer Agrarpolitik eine besondere Regelung ein oder ändert sie die bestehende Regelung oder aber ändert oder erweitert sie die Bestimmungen betreffend die Durchführung der Agrarpolitik , so kann sie für die betroffenen Waren die sich aus diesem Abkommen ergebende Regelung ändern . ( 2 ) In diesen Fällen berücksichtigt die betreffende Vertragspartei in angemessener Weise die Interessen der anderen Vertragspartei . Die Vertragsparteien können sich hierzu im Gemischten Ausschuß konsultieren . Artikel 8 Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen , Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen , soweit diese nicht eine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Warenverkehrsregelung , insbesondere der Bestimmungen über die Ursprungsregeln , bewirken . Artikel 9 Die Vertragsparteien wenden keine internen Maßnahmen oder Praktiken steuerlicher Art an , die die Erzeugnisse einer Vertragspartei gegenüber gleichartigen Ursprungserzeugnissen der anderen Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar diskriminieren . Für Waren , die in das Gebiet einer Vertragspartei ausgeführt werden , darf keine Erstattung für interne Abgaben gewährt werden , die höher ist als die auf diese Waren unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben . Artikel 10 Die mit dem Warenverkehr verbundenen Zahlungen und die Überweisung dieser Beträge in den Mitgliedstaat der Gemeinschaft , in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat , oder nach Israel unterliegen keinen Beschränkungen , soweit dieser Warenverkehr unter die Bestimmungen dieses Abkommens fällt . Artikel 11 Dieses Abkommen steht Einfuhr - , Ausfuhr - und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen , die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit , Ordnung und Sicherheit , zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren oder von Pflanzen , des nationalen Kulturguts von künstlerischem , geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind ; ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen . Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen . Artikel 12 ( 1 ) Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens sind unvereinbar , soweit sie geeignet sind , den Handelsverkehr zwischen der Gemeinschaft und Israel zu beeinträchtigen , i ) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen , Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen , die in bezug auf die Produktion und den Warenverkehr eine Verhinderung , Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken ; ii ) die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem gesamten Gebiet der Vertragsparteien oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen ; iii ) jede staatliche Beihilfe , die den Wettbewerb durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige verfälscht oder zu verfälschen droht . ( 2 ) Ist eine Vertragspartei der Auffassung , daß eine Praktik mit diesem Artikel unvereinbar ist , so kann sie nach den i Artikel 16 festgelegten Modalitäten und Verfahren geeignete Maßnahmen treffen . Artikel 13 Wenn die Erhöhung der Einfuhren einer bestimmten Ware einen Produktionszweig im Gebiet einer Vertragspartei schwerwiegend schädigt oder zu schädigen droht und wenn diese Erhöhung zurückzuführen ist - auf die in diesem Abkommen vorgesehene Senkung oder Beseitigung der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung für diese Ware im Gebiet der einführenden Vertragspartei - und auf die Tatsache , daß die von der ausführenden Vertragspartei erhobenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf die Einfuhren von zur Herstellung der betreffenden Ware verwendeten Rohstoffen oder Zwischenerzeugnissen erheblich niedriger sind als die entsprechenden Zölle und Abgaben , die von der einführenden Vertragspartei erhoben werden , kann die betroffene Vertragspartei nach den in Artikel 16 festgelegten Modalitäten und Verfahren geeignete Maßnahmen treffen . Artikel 14 Stellt eine Vertragspartei in ihren Beziehungen zu der anderen Vertragspartei Dumping-Praktiken fest , so kann sie nach den i Artikel 16 festgelegten Modalitäten und Verfahren im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll - und Handelsabkommens geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen . Artikel 15 Bei ernsten Störungen in einem Wirtschaftszweig oder bei Schwierigkeiten , die zu einer schwerwiegenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage in einer Region führen können , kann die betroffene Vertragspartei nach den in Artikel 16 festgelegten Modalitäten und Verfahren geeignete Maßnahmen treffen . Artikel 16 ( 1 ) Legt eine Vertragspartei für die Einfuhr von Waren , die die in den Artikeln 13 und 15 genannten Schwierigkeiten hervorrufen kann , ein Verwaltungsverfahren fest , um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten , so teilt sie dies der anderen Vertragspartei mit . ( 2 ) In den Fällen der Artikel 12 bis 15 und 25 stellt die betreffende Vertragspartei vor Ergreifen der darin vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe d ) so schnell wie möglich dem Gemischten Ausschuß alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung , um eine gründliche Prüfung der Lage im Hinblick auf eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen . Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen , die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen . Die Schutzmaßnahmen werden dem Gemischten Ausschuß unverzueglich notifiziert und sind dort , insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung , Gegenstand regelmässiger Konsultationen . ( 3 ) Zur Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes : a ) Bezueglich des Artikels 12 kann jede Vertragspartei den Gemischten Ausschuß befassen , wenn ihrer Ansicht nach eine bestimmte Praktik mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 unvereinbar ist . Zur Prüfung des Falles und gegebenenfalls zur Abstellung der beanstandeten Praktik erteilen die Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuß alle zweckdienlichen Auskünfte und leisten ihm die erforderliche Hilfe . Hat die betreffende Vertragspartei innerhalb der im Gemischten Ausschuß festgesetzten Frist die beanstandeten Praktiken nicht abgestellt oder kommt innerhalb von drei Monaten nach Befassung des Gemischten Ausschusses in diesem keine Einigung zustande , so kann die betroffene Vertragspartei die von ihr für erforderlich erachteten Schutzmaßnahmen treffen , um die aus den genannten Praktiken entstehenden ernsten Schwierigkeiten zu beheben und insbesondere Zollzugeständnisse zurücknehmen . b ) Bezueglich des Artikels 13 werden die Schwierigkeiten , die sich aus dem dort beschriebenen Sachverhalt ergeben , dem Gemischten Ausschuß zur Prüfung notifiziert ; dieser kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu ihrer Behebung fassen . Hat der Gemischte Ausschuß oder die ausführende Vertragspartei innerhalb von dreissig Tagen nach der Notifizierung keinen Beschluß zur Behebung der Schwierigkeiten gefasst , so ist die einführende Vertragspartei berechtigt , auf die eingeführte Ware eine Ausgleichsabgabe zu erheben . Bei der Berechnung dieser Ausgleichsabgabe wird die Auswirkung der für die verarbeiteten Rohstoffe oder Zwischenprodukte festgestellten Zolldisparitäten auf den Wert der betreffenden Ware zugrunde gelegt . c ) Bezueglich des Artikels 14 findet im Gemischten Ausschuß eine Konsultation statt , bevor die betreffende Vertragspartei geeignete Maßnahmen trifft . d ) Schließen aussergewöhnliche Umstände , die ein sofortiges Eingreifen erforderlich machen , eine vorherige Prüfung aus , so kann die betreffende Vertragspartei in den Fällen der Artikel 13 , 14 und 15 sowie im Falle von Ausfuhrbeihilfen , die eine unmittelbare und sofortige Auswirkung auf den Warenverkehr haben , unverzueglich die zur Abhilfe unbedingt erforderlichen Sicherungsmaßnahmen treffen . Artikel 17 Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Israels kann die betroffene Vertragspartei die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen . Sie unterrichtet hiervon unverzueglich die andere Vertragspartei . TITEL II Zusammenarbeit Artikel 18 ( 1 ) Die Gemeinschaft und Israel stellen in den Bereichen , die im beiderseitigen Interesse der Vertragsparteien liegen , in Ergänzung des Warenverkehrs eine Zusammenarbeit her . ( 2 ) Hierbei hat der Gemischte Ausschuß die Aufgabe , nach geeigneten Mitteln und Wegen zu suchen , um die Ausweitung und Diversifizierung des Warenverkehrs zu fördern und den Austausch von technologischen Kenntnissen , die Förderung der privaten Investitionen sowie die Kontakte und die Zusammenarbeit zwischen den Industrien der Gemeinschaft und Israels zu erleichtern . ( 3 ) Der Gemischte Ausschuß ist befugt , Empfehlungen zur Verwirklichung einer oder mehrerer der in Absatz 2 genannten Maßnahmen auszusprechen . Diese Maßnahmen sind von Fall zu Fall zu prüfen , und auch nur dann , wenn sie im beiderseitigen Interesse der Vertragsparteien liegen . ( 4 ) Die Vertragsparteien können die wirtschaftliche Zusammenarbeit in den Bereichen , die im beiderseitigen Interesse der Vertragsparteien liegen , in Ergänzung des Warenverkehrs und nach Maßgabe der wirtschaftspolitischen Entwicklung der Gemeinschaft fördern . TITEL III Allgemeine und Schlußbestimmungen Artikel 19 ( 1 ) Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt , der mit der Durchführung dieses Abkommens beauftragt ist und für dessen ordnungsgemässe Erfuellung sorgt . Zu diesem Zweck spricht er Empfehlungen aus . Er fasst Beschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen . Die Vertragsparteien führen diese Beschlüsse nach ihren eigenen Bestimmungen aus . ( 2 ) Zur reibungslosen Durchführung dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und konsultieren sich auf Antrag einer Vertragspartei gegenseitig innerhalb des Gemischten Ausschusses . ( 3 ) Der Gemischte Ausschuß gibt sich durch Beschluß eine Geschäftsordnung . Artikel 20 ( 1 ) Der Gemischte Ausschuß besteht aus Vertretern der Gemeinschaft einerseits und aus Vertretern Israels andererseits . ( 2 ) Der Gemischte Ausschuß äussert sich im gegenseitigen Einvernehmen . Artikel 21 ( 1 ) Der Vorsitz im Gemischten Ausschuß wird von den Vertragsparteien abwechselnd nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Ausschusses wahrgenommen . ( 2 ) Der Gemischte Ausschuß tritt mindestens einmal jährlich auf Veranlassung seines Präsidenten zu einer Prüfung des allgemeinen Funktionierens dieses Abkommens zusammen . Er tritt ferner auf Antrag einer Vertragspartei nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung zusammen , so oft dies erforderlich ist . ( 3 ) Der Gemischte Ausschuß kann die Einsetzung von Arbeitsgruppen beschließen , die ihn bei der Erfuellung seiner Aufgaben unterstützen . Artikel 22 ( 1 ) Die Vertragsparteien prüfen entsprechend dem Verfahren für die Aushandlung des Abkommens erstmalig ab Anfang des Jahres 1978 und spaater ab Anfang des Jahres 1983 die Ergebnisse des Abkommens sowie die etwaigen Verbesserungen , die von beiden Seiten ab 1 . Januar 1979 und ab 1 . Januar 1984 auf Grund der bis dahin mit dem Funktionieren des Abkommens gewonnenen Erfahrungen sowie auf Grund der Ziele des Abkommens vorgenommen werden können . ( 2 ) Sollte sich eine Verlangsamung des Zollabbaus durch Israel im gewerblichen Bereich als notwendig erweisen , so können die Vertragsparteien anläßlich der vorgenannten Prüfungen im gegenseitigen Einvernehmen und nach dem vom ihnen festgelegten Verfahren beschließen , die in Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls Nr . 2 genannten Fristen , bei deren Ablauf jeweils eine Zollsenkung von 30 % bzw . 80 % fällig ist , zu verlängern . Keine der beiden Verlängerungen darf zwei Jahre überschreiten . Der in Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls Nr . 2 vorgesehene vollständige Abbau der Zölle muß spätestens am 1 . Januar 1989 erfolgen . Artikel 23 Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei in keiner Weise daran , Maßnahmen zu treffen , a ) die sie für erforderlich erachtet , um eine ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechende Preisgabe von Auskünften zu verhindern ; b ) die den Handel mit Waffen , Munition und Kriegsmaterial oder die zu Verteidigungszwecken unerläßliche Forschung , Entwicklung oder Produktion betreffen , sofern diese Maßnahmen bei den nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren die Wettbewerbsbedingungen nicht beeinträchtigen ; c ) die sie in Kriegszeiten oder im Falle schwerwiegender internationaler Spannungen als wesentlich für ihre eigene Sicherheit erachtet . Artikel 24 In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen - darf die Regelung , die Israel gegenüber der Gemeinschaft anwendet , nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung der Mitgliedstaaten , ihrer Staatsangehörigen oder ihrer Gesellschaften führen ; - darf die Regelung , die die Gemeinschaft gegenüber Israel anwendet , nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung israelischer Staatsangehöriger oder Gesellschaften führen . Artikel 25 ( 1 ) Die Vertragsparteien enthalten sich aller Maßnahmen , die geeignet sind , die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu gefährden . ( 2 ) Sie treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfuellung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen . Ist eine Vertragspartei der Auffassung , daß die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfuellt hat , so kann sie nach den in Artikel 16 festgelegten Modalitäten und Verfahren geeignete Maßnahmen treffen . Artikel 26 ( 1 ) Ist eine Vertragspartei der Auffassung , daß es im gemeinsamen Interesse der Vertragsparteien nützlich wäre , die durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen durch ihre Ausdehnung auf Bereiche , die nicht unter dieses Abkommen fallen , weiter auszubauen , so unterbreitet sie der anderen Vertragspartei einen entsprechenden begründeten Antrag . Die Vertragsparteien können den Gemischten Ausschuß beauftragen , diesen Antrag zu prüfen und gegebenenfalls Empfehlungen insbesondere zur Einleitung von Verhandlungen auszuarbeiten . ( 2 ) Die Übereinkünfte , die aus den in Absatz 1 genannten Verhandlungen nervorgehen , bedürfen der Ratifizierung oder Genehmigung durch die Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren . Artikel 27 Die Protokolle , die diesem Abkommen beigefügt sind , sind Bestandteile des Abkommens . Artikel 28 Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen . Das Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt der Notifizierung ausser Kraft . Artikel 29 Das Abkommen gilt für die Gebiete , in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach Maßgabe dieses Vertrages anwendbar ist , einerseits und für den Staat Israel andererseits . Artikel 30 Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften abgefasst , jede in dänischer , deutscher , englischer , französischer , italienischer , niederländischer und hebräischer Sprache , wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist . Dieses Abkommen bedarf der Zustmmung durch die Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren . Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft , der auf den Zeitpunkt folgt , zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben . Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel vom 29 . Juni 1970 tritt zum gleichen Zeitpunkt ausser Kraft . Udfärdiget i Bruxelles , den förste Sivan femtusind syvhundrede og femogtredive i den hebraiske kalender , svarende til den ellevte maj nitten hundrede og femoghalvfjerds . Geschehen zu Brüssel am ersten Siwan fünftausendsiebenhundertfünfunddreissig des hebräischen Kalenders ; dieser Tag entspricht dem elften Mai neunzehnhundertfünfundsiebzig . Done at Brussels , the first day of Sivan in the year five thousand seven hundred and thirty-five of the Hebrew calendar , corresponding to the eleventh day of May in the year one thousand nine hundred and seventy-five . Fait à Bruxelles , le premier Sivan cinq mil sept cent trente-cinq du calendrier hébraïque , correspondant au onze mai mil neuf cent soixante-quinze . Fatto a Bruxelles , il primo Sivan cinquemilasettecentotrentacinque del calendario ebraico , corrispondente all'undici maggio millenovecentosettantacinque . Gedaan te Brussel , één Siwan vijfduizend zevenhonderd vijfendertig van de Hebreeuwse kalender , welke datum overeenkomt met de elfde mei negentienhonderd vijfenzeventig . *... For Raadet for De europäiske Fälleßkaber Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften For the Council of the European Communitics Pour le Conseil des Communautés européennes Per il Consiglio delle Comunità europee Voor de Raad van de Europese Gemeenschappen *... Paa Israels regerings vegne Im Namen der Regierung des Staates Israel For the Government of the State of Israel Pour le gouvernement de l'Etat d'Israël Per il governo dello Stato d'Israele Voor de Regering van de Staat Israël *... PROTOKOLL Nr . 1 über die Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens Artikel 1 Vorbehaltlich der Artikel 5 und 7 werden die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung der Gemeinschaft für andere als die im Anhang II des Ver trages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und im Anhang A aufgeführten Waren schrittweise wie folgt beseitigt : Zeitplan * Senkungssatz * - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens * 60 % * - ab 1 . Januar 1976 * 80 % * - ab 1 . Juli 1977 * 100 % * Artikel 2 ( 1 ) Für jedes Erzeugnis gelten als Ausgangszölle , die gemäß Artikel 1 gesenkt werden müssen : - für die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung : die gemäß Anhang I des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Israel vom 29 . Juni 1970 am 1 . Januar 1974 gegenüber Israel tatsächlich angewendeten Zollsätze ; - für Dänemark , Irland und das Vereinigte Königreich : die am 1 . Januar 1972 gegenüber Israel tatsächlich angewendeten Zollsätze . ( 2 ) Die gemäß Artikel 1 gesenkten Zollsätze werden unter Abrundung bzw . Aufrundung auf die erste Dezimalstelle angewendet . Soweit nicht die Gemeinschaft Artikel 39 Absatz 5 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassung der Verträge anwendet , wird Artikel 1 hinsichtlich der spezifischen Zölle oder des spezifischen Anteils der gemischten Zölle des Zolltarifs Irlands und des Vereinigten Königreichs unter Abrundung bzw . Aufrundung auf die vierte Dezimalstelle angewendet . Artikel 3 ( 1 ) Bei Zöllen mit einem Schutz - und einem Finanzzollanteil gilt Artikel 1 für den Schutzzollanteil . ( 2 ) Gemäß Artikel 38 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassung der Verträge ersetzen Irland und das Vereinigte Königreich die Finanzzölle oder den Finanzanteil derartiger Zölle durch eine inländische Abgabe . Artikel 4 ( 1 ) Die mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen der Gemeinschaft für die in Artikel 1 , 5 und 7 genannten Waren werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens , die Maßnahmen gleicher Wirkung spätestens am 1 . Januar 1976 aufgehoben . ( 2 ) Die in den Absätzen 1 und 2 des Protokolls Nr . 6 und in Artikel 1 des Protokolls Nr . 7 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge vorgesehenen Maßnahmen , die sich auf bestimmte Irland betreffende mengenmässige Beschränkungen bzw . die Einfuhr von Kraftfahrzeugen und die Kraftfahrzeugmontage-Industrie in Irland beziehen , finden auf Israel Anwendung . Artikel 5 ( 1 ) Für die Einfuhr der in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Waren gelten Jahresplafonds ; bei Überschreitung dieser Plafonds können die gegenüber Drittländern geltenden Zollsätze nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9 wieder angewendet werden . Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 27.10 * Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien , ausgenommen rohe Öle ; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr , in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen , anderweit weder genannt noch inbegriffen * 27.11 * Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe : * * A . Propan mit einem Reinheitsgrad von 99 Gewichtshundertteilen oder mehr : * * I . zur Verwendung als Kraft - oder Heizstoffe * * II . zu anderer Verwendung ( a ) * * B . Andere : * * I . handelsübliches Butan und handelsübliches Propan * 27.12 * Vaselin * 27.13 * Paraffin , Erdölwachs , Wachs aus bituminösen Mineralien , Ozokerit , Montanwachs , Torfwachs , paraffinische Rückstände ( zum Beispiel Gatsch , slack wax ) , auch gefärbt : * * B . Andere * 27.14 * Bitumen , Petrolkoks und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien * 28.01 * Halogene ( Fluor , Chlor , Brom , Jod ) : * * C . Brom * 28.10 * Phosphorsäureanhydrid und Phosphorsäuren ( Meta - , Ortho - und Pyrophosphorsäure ) * 28.33 * Bromide und Oxybromide ; Bromate und Perbromate ; Hypobromite * 28.40 * Phosphite , Hypophosphite und Phosphate : * * B . Phosphate : * * II . Andere , einschließlich der Polyphosphate * 29.02 * Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe : * * A . Halogenderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe : * * III . Bromide und Polybromide * 29.16 * Carbonsäuren mit Alkohol - , Phenol - , Aldehyd - oder Ketonfunktion und andere Carbonsäuren mit einfachen oder komplexen Saverstoffunktionen ; ihre Anhydride , Halogenide , Peroxide und Persäuren ; ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate : * * A . Carbonsäuren mit Alkoholfunktion : * * IV . Zitronensäure , ihre Salze und Ester * Nummer des Gemeinsamen Zoltarifs * Warenbezeichnung * 31.03 * Mineralische oder chemische Phosphatdü * gemittel : * * A . des Absatzes A der Vorschrift 2 zu Kapitel 31 : * * I . Superphosphate * 39.02 * Polymerisations - und Mischpolymerisationserzeugnisse ( zum Beispiel Polyäthylen , Polytetrahaloäthylene , Polyisobutylen , Polystyrol , Polyvinylchlorid , Polyvinylacetat , Polyvinylchloracetat und andere Polyvinylderivate , Polyacryl - und Polymethacrylderivate , Cumaron-Inden-Harze ) : * * C . Andere : * * VII . Polyvinylchlorid * 42.02 * Reiseartikel ( Reisekoffer , Handkoffer , Hutschachteln , Reisetaschen , Rucksäcke usw . ) , Einkaufstaschen , Handtaschen , Schulranzen , Aktentaschen , Brieftaschen , Geldbeutel , Necessaires , Werkzeugtaschen , Tabakbeutel , Futterale , Etuis oder Schachteln ( für Waffen , Musikinstrumente , Ferngläser , Schmuck , Flakons , Kragen , Schuhe , Bürsten usw . ) und ähnliche Behältnisse , aus Leder , Kunstleder , Vulkanfiber , Kunstoftolien , Pappe oder Geweben : * * ex B . aus anderen Stoffen : * * - aus Leder * 42.03 * Bekleidung und Bekleidungszubehör , aus Leder oder Kunstleder * 51.04 * Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfäden ( einschließlich Gewebe aus Monofilen oder Streifen der Tarifnummern 51.01 oder 51.02 ) * 55.05 * Baumwollgarne , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * 55.09 * Andere Gewebe aus Baumwolle * 56.05 * Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern ( oder aus Abfällen von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen ) , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * 56.07 * Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern * 60.03 * Strümpfe , Unterziehstrümpfe , Socken , Söckchen , Strumpfschoner und ähnliche Wirkwaren , weder gummielastisch noch kautschutiert * 60.05 * Oberkleidung , Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren , weder gummielastisch noch kautschutiert * 70.05 * Gezogenes oder geblasenes Flachglas , sogenanntes " Tafelgas " ( auch bei der Herstellung bereits überfangen ) , nicht bearbeitet , in quadratischen oder rechteckigen Platten oder Scheiben * 76.03 * Bleche , Platten , Tafeln und Bänder , aus Aluminium , mit einer Dicke von mehr als 0,20 mm * ( a ) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen . ( 2 ) Unbeschadet der Möglichkeit für die Gemeinschaft , die Anwendung der Plafonds bei bestimmten Waren auszusetzen , gelten für das Jahr des Inkrafttretens des Abkommens die im Anhang B aufgeführten Plafonds . Vom darauffolgenden Jahr an werden diese Plafonds jährlich um 5 % erhöht . Für Waren , die unter Absatz 1 fallen und in diesem Anhang nicht aufgeführt sind , behält sich die Gemeinschaft die Möglichkeit vor , Plafonds in Höhe des um 5 % erhöhten Durchschnitts der Einfuhren der Gemeinschaft in den letzten drei Jahren , für die Statistiken vorliegen , festzusetzen ; für die darauffolgenden Jahre werden diese Plafonds jährlich um 5 % erhöht . ( 3 ) Liegen die Einfuhren einer Ware , für die Plafonds festgesetzt sind , in zwei aufeinanderfolgenden Jahren unter 90 % der festgesetzten Höhe , so setzt die Gemeinschaft die Anwendung dieser Plafonds aus . ( 4 ) Für den Fall konjunktureller Schwierigkeiten behält sich die Gemeinschaft die Möglichkeit vor , nach Konsultationen im Gemischten Ausschuß die für das vorausgehende Jahr festgesetzte Höhe für ein weiteres Jahr beizubehalten . ( 5 ) Die Gemeinschaft übermittelt dem Gemischten Ausschuß am 1 . Dezember jedes Jahres die Liste der Waren , für die sie für das folgende Jahr Plafonds festgesetzt hat , und die jeweilige Höhe dieser Plafonds . ( 6 ) Sobald der Plafond für die Einfuhr einer unter diesen Artikel fallenden Ware erreicht ist , können bei der Einfuhr der betreffenden Ware die gegenüber Drittländern tatsächlich angewandten Zollsätze bis zum Ende des Kalenderjahres wiederangewendet werden . Die nach Maßgabe dieses Absatzes für die Waren der Nummern 27.10 , 27.11 A und B I , 27.12 , 27.13 B , 27.14 , 28.40 ex B II ( Bikalziumphosphat mit einem Fluorgehalt von weniger als 0,2 % und einem Eisengehalt von mehr als 0,01 % ) , 42.02 ex B , 42.03 , 51.04 , 56.05 , 56.07 und 76.03 des Gemeinsamen Zolltarifs geltenden Zollsätze sind die um 50 % gesenkten Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs . Diese Zollsätze können jedoch auf keinen Fall niedriger sein als diejenigen , die sich aus der Anwendung von Artikel 1 ergeben . ( 7 ) Wenn die Einfuhren in die Gemeinschaft bei einer plafondgebundenen Ware 75 % der festgesetzten Höhe erreichen , setzt die Gemeinschaft den Gemischten Ausschuß hiervon in Kenntnis . ( 8 ) Nach dem 1 . Juli 1977 prüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuß die Möglichkeit , nach Maßgabe der Entwicklung des Verbrauchs und der Einfuhren in die Gemeinschaft sowie der bei der Anwendung dieses Artikels gewonnen Erfahrungen die für die Erhöhung der Plafonds anzuwendenden Sätze zu ändern . ( 9 ) Für die in Absatz 1 bezeichneten Waren werden die Plafonds spätestens am 31 . Dezember 1979 abgeschafft . Artikel 6 ( 1 ) Die Gemeinschaft behält sich vor , die Regelung für die Einfuhr der Mineralölerzeugnisse der Nummern 27.10 , 27.11 A und B I , 27.12 , 27.13 B und 27.14 des Gemeinsamen Zolltarifs , wenn eine gemeinsame Definition des Ursprungs für die Erdölerzeugnisse angenommen wird , zu ändern , wenn im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik Entscheidungen im Zusammenhang mit den betreffenden Erzeugnissen getroffen werden oder wenn eine gemeinsame Energiepolitik ausgearbeitet wird . In diesem Fall sorgt die Gemeinschaft dafür , daß für diese Erzeugnisse Einfuhrvorteile eingeräumt werden , die den in diesem Protokoll vorgesehenen Vorteilen gleichwertig sind . ( 2 ) Über die gemäß Absatz 1 getroffenen Maßnahmen können Konsultationen im Gemischten Ausschuß stattfinden . ( 3 ) Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden die zollfremden Regelungen für die Einfuhr von Erdölerzeugnissen von diesem Abkommen nicht berührt . Artikel 7 Für Waren aus der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse - in Anhang C gelten die in Artikel 1 genannten Zollsenkungen für den festen Teilbetrag der Abgaben , die auf diese Waren bei der Einfuhr in die Gemeinschaft erhoben werden ; - in Anhang D gelten die in Artikel 1 genannten Zollsenkungen für die Differenz zwischen den in Artikel 2 genannten Ausgangszöllen und den jeweils neben ihnen aufgeführten Endzöllen . Artikel 8 ( 1 ) Für nachstehende Waren mit Ursprung in Israel werden die Zollsätze bei der Einfuhr in die Gemeinschaft um die jeweils angegebenen Prozentsätze gesenkt : Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Senkungssatz * 07.01 * Gemüse und Küchenkräuter , frisch oder gekühlt : * * * G . Karotten und Speisemöhren , Speiserüben , Rote Rüben , Schwarzwurzeln , Knollensellerie , Rettiche und andere ähnliche genießbare Wurzeln : * * * ex II . Karotten und Speisemöhren , Speiserüben : * * * - Karotten vom 1 . Januar bis 31 . März * 40 % * * ex H . Speisezwiebeln , Schalotten und Knoblauch : * * * - Speisezwiebeln vom 15 . Februar bis 15 . Mai * 60 % * * S . Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack * 40 % * * aa ) warm gewalzt * * VII . Bleche : * * a ) Elektrobleche * * b ) andere Bleche : * * 1 . nur warm gewalzt * * 2 . nur kalt gewalzt , mit einer Dicke : * * bb ) von weniger als 3 mm * * 3 . plattiert , überzogen , poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung * * 4 . anders bearbeitet : * * aa ) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten * Nummer des Brüsseler Zolltarifschemas * Warenbezeichnung * 73.16 * Oberbaumaterial für Bahnen , aus Eisen oder Stahl : Schienen , Leitschienen , Weichenzungen , Herzstücke , Kreuzungen , Weichen , Zungenverbindungsstangen , Zahnstangen , Bahnschwellen , Laschen , Schienenstühle und Winkel , Unterlagsplatten , Klemmplatten , Spurplatten und Spurstangen und anderes speziell für das Verlegen , Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen hergestelltes Material : * * A . Schienen : * * II . andere * * B . Leitschienen * * C . Bahnschwellen * * D . Laschen und Unterlagsplatten : * * I . gewalzt * ( a ) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zustandigen Behörden testzusetzenden Voraussetzungen . PROTOKOLL Nr . 1 über die Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens Artikel 1 Die Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung der Gemeinschaft für die unter die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Waren werden schrittweise wie folgt beseitigt : Zeitplan * Senkungssatz * - Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens * 60 % * - ab 1 . Januar 1976 * 80 % * - ab 1 . Juli 1977 * 100 % * Artikel 2 ( 1 ) Für jedes Erzeugnis gelten als Ausgangszölle , die gemäß Artikel 1 gesenkt werden müssen : - für die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung : die am 1 . Januar 1974 gegenüber Israel tatsächlich angewandten Zollsätze ; - für Dänemark , Irland und das Vereinigte Königreich : die am 1 . Januar 1972 gegenüber Israel tatsächlich angewandten Zollsätze . ( 2 ) Die gemäß Artikel 1 errechneten gesenkten Zollsätze werden unter Abrundung bzw . Aufrundung auf die erste Dezimalstelle angewendet . Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 39 Absatz 5 der Akte über die Beitrittsbedingungen und Anpassung der Verträge durch die Gemeinschaft wird Artikel 1 hinsichtlich der Zölle oder des spezifischen Anteils der gemischten Zölle des Zolltarifs Irlands und des Vereinigten Königreichs unter Abrundung bzw . Aufrundung auf die vierte Dezimalstelle angewendet . Artikel 3 ( 1 ) Die unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse mit Ursprung in Israel dürfen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft keine günstigere Behandlung genießen , als sich die Mitgliedstaaten untereinander gewähren . ( 2 ) Bei der Anwendung von Absatz 1 werden die Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung , die sich aus der Anwendung der Artikel 32 und 36 der Akte über die Beitrittsbedingungen und Anpassung der Verträge ergeben , nicht berücksichtigt . Artikel 4 Die mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen der Gemeinschaft werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens , die Maßnahmen gleicher Wirkung spätestens am 1 . Januar 1976 aufgehoben . PROTOKOLL Nr . 2 über die Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens Einziger Artikel Israel wendet auf die Einfuhr der in die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft das Protokoll Nr . 2 des heute unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel an . * ex T . andere : * * * - Auberginen vom 15 . Januar bis 30 . April * 60 % * * - Stangensellerie vom 1 . Januar bis 30 . April * 50 % * * - Markkürbisse ( Courgetten ) vom 1 . Dezember bis zum letzten Tag des Monats Februar * 60 % * 08.01 * Datteln , Bananen , Ananas , Mangofrüchte , Mangostanfrüchte , Avocatofrüchte , Guaven , Kokosnüsse , Paranüsse , Kas * u-Nüsse , frisch oder getrocknet , auch ohne Schalen : * * * D . Avocatofrüchte * 80 % * * H . andere * 40 % * 08.02 * Zitrusfrüchte , frisch oder getrocknet : * * * ex A . Orangen : * * * - frisch * 60 % * * ex B . Mandarinen , einschließlich Tangerinen und Satsumas ; Clementinen , Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten : * * * - frisch * 60 % * * ex C . Zitronen : * * * - frisch * 40 % * * D . Pampelmusen und Grapefruits * 80 % * 08.08 * Beeren , frisch : * * * A . Erdbeeren : * * * ex II . vom 1 . August bis 30 . April : * * * - vom 1 . November bis 31 . März * 60 % * ex 08.09 * Andere Früchte , frisch : * * * - Melonen vom 1 . November bis 31 . Mai * 50 % * * - Wassermelonen vom 1 . April bis 15 . Juni * 50 % * 08.10 * Früchte , gekocht oder nicht , gefroren , ohne Zusatz von Zucker : * * * ex B . Andere : * * * - Segmente von Pampelmusen und Grapefruits * 80 % * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Senkungssatz * 08.11 * Früchte , vorläufig haltbar gemacht ( z . B . durch Schwefeldioxyd oder in Wasser , dem Salz , Schwefeldioxyd oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind ) , zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet : * * * ex B . Orangen : * * * - fein zerkleinert * 80 % * * ex E . andere : * * * - Zitrusfrüchte , fein zerkleinert * 80 % * 09.04 * Pfeffer der Gattung " Piper " ; Früchte der Gattungen " Capsicum " und " Pimenta " : * * * A . weder gemahlen noch sonst zerkleinert : * * * II . Früchte der Gattungen " Capsicum " und " Pimenta " : * * * ex c ) andere : * * * - vom 15 . November bis 30 . April * 30 % * * B . Gemahlen oder sonst zerkleinert * 30 % * 13.03 * Pflanzensäfte und -auszuege ; Pektin , Pektinate und Pektate ; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe aus pflanzlichen Stoffen : * * * ex B . Pektin , Pektinate und Pektate : * * * - Pektin und Pektinate * 25 % * 20.02 * Gemüse und Küchenkräuter , ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht : * * * ex C . Tomaten : * * * - geschälte Tomaten * 30 % * * ex H . andere , einschließlich Gemische : * * * - Knollensellerie , nicht in Gemischen * 30 % * * - Kohl ( ausgenommen Blumenkohl ) , nicht in Gemischen * 30 % * * - Okraschoten , nicht in Gemischen * 30 % * 20.03 * Früchte , gefroren , mit Zusatz von Zucker : * * * ex A . mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 Gewichtshundertteilen : * * * - Segmente von Pampelmusen und Grapefruits * 80 % * * ex B . andere : * * * - Segmente von Pampelmusen und Grapefruits * 80 % * 20.06 * Früchte , in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht , auch mit Zusatz von Zucker oder Alkohol : * * * B . andere : * * * II . ohne Zusatz von Alkohol : * * * a ) mit Zusatz von Zucker , in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg : * * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Senkungssatz * 20.06 ( Fortsetzung ) * 2 . Segmente von Pampelmusen und Grapefruits * 80 % * * ex 3 . Mandarinen , einschließlich Tangerinen und Satsumas ; Clementinen , Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten : * * * - fein zerkleinert * 80 % * * 7 . Pfirsiche und Aprikosen : * * * ex aa ) mit einem Zuckergehalt von über 13 Gewichtshundertteilen : * * * - Aprikosen * 20 % * * ex bb ) andere : * * * - Aprikosen * 20 % * * ex 8 . andere Früchte : * * * - Pampelmusen und Grapefruits * 80 % * * - Orangen und Zitronen , fein zerkleinert * 80 % * * b ) mit Zusatz von Zucker , in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger : * * * 2 . Segmente von Pampelmusen und Grapefruits * 80 % * * ex 3 . Mandarinen , einschließlich Tangerinen und Satsumas ; Clementinen , Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten : * * * - fein zerkleinert * 80 % * * ex 8 . andere Früchte : * * * - Pampelmusen und Grapefruits * 80 % * * - Orangen und Zitronen , fein zerkleinert * 80 % * * c ) ohne Zusatz von Zucker , in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts : * * * 1 . von 4,5 kg oder mehr : * * * ex aa ) Aprikosen : * * * - Aprikosenhälften * 20 % * * ex dd ) andere Früchte : * * * - Segmente von Pampelmusen und Grapefruits * 80 % * * - Pampelmusen und Grapefruits * 80 % * * - Zitruspulpe * 40 % * * - Zitrusfrüchte , fein zerkleinert * 80 % * * 2 . von weniger als 4,5 kg : * * * ex bb ) andere Früchte und Gemische von Früchten : * * * - Segmente von Pampelmusen und Grapefruits * 80 % * * - Pampelmusen und Grapefruits * 80 % * * - Zitrusfrüchte , fein zerkleinert * 80 % * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Senkungssatz * ex 20.07 * Fruchtsäfte ( einschließlich Traubenmost ) und Gemüsesäfte , nicht gegoren , ohne Zusatz von Alkohol , auch mit Zusatz von Zucker : * * * A . mit einer Dichte von 15 * C von mehr als 1,33 : * * * III . andere : * * * ex a ) mit einem Wert von mehr als 30 RE für 100 kg Eigengewicht : * * * - aus Orangen * 70 % * * - aus Pampelmusen und Grapefruits * 70 % * * - aus anderen Zitrusfrüchten * 60 % * * ex b ) mit einem Wert von 30 RE oder weniger für 100 kg Eigengewicht : * * * - aus Orangen * 70 % * * - aus Pampelmusen und Grapefruits * 70 % * * - aus anderen Zitrusfrüchten * 60 % * * B . mit einer Dichte bei 15 * C von 1,33 oder weniger : * * * II . andere : * * * a ) mit einem Wert von mehr als 30 RE für 100 kg Eigengewicht : * * * 1 . aus Orangen * 70 % * * 2 . aus Pampelmusen und Grapefruits * 70 % * * ex 3 . aus Zitronen und anderen Zitrusfrüchten : * * * - aus anderen Zitrusfrüchten ( ausgenommen Zitronensaft ) * 60 % * * 5 . aus Tomaten * 60 % * * b ) mit einem Wert von 30 RE oder weniger für 100 kg Eigengewicht : * * * 1 . aus Orangen * 70 % * * 2 . aus Pampelmusen und Grapefruits * 70 % * * 6 . aus Tomaten * 60 % * ( 2 ) Abweichend von Absatz 1 sind Dänemark , Irland und das Vereinigte Königreich ermächtigt , bis zum 1 . Januar 1978 bei der Einfuhr von frischen Orangen der Nummer 08.02 ex A des Gemeinsamen Zolltarifs Mandarinen einschließlich Tangerinen und Satsumas , Clementinen , Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten ( jeweils frisch ) der Nr . 08.02 ex B des Gemeinsamen Zolltarifs Zölle zu erheben , die nicht niedriger als die Zölle im Anhang E sein dürfen . ( 3 ) Für frische Zitronen der Nummer 08.02 ex C des Gemeinsamen Zolltarifs ist Absatz 1 anwendbar , sofern auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft die Preise der aus Israel eingeführten Zitronen nach Verzollung und nach Abzug der anderen Einfuhrabgaben als Zölle gleich den Referenzpreisen zuzueglich der Inzidenz der gegenüber Drittländern tatsächlich angewandten Zölle auf diesen Referenzpreis sowie zuzueglich eines Pauschalbetrags von 1,20 Rechnungseinheiten je 100 kg sind oder darüber liegen . ( 4 ) Die anderen Einfuhrabgaben als Zölle nach Absatz 3 sind die Kosten , die für die Berechnung der in der Verordnung ( EWG ) Nr . 1035/72 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse genannten Preise vorgesehen sind . Für den Abzug der anderen Einfuhrabgaben als Zölle nach Absatz 3 behält sich die Gemeinschaft die Möglichkeit vor , den abzuziehenden Betrag so zu berechnen , daß etwaige Nachteile , die sich aus der Inzidenz dieser Abgaben auf die Einfuhrpreise je nach Ursprung ergeben könnten , vetmieden werden . Die Artikel 23 bis 28 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1035/72 bleiben anwendbar . Artikel 9 Vorbehaltlich der Einhaltung der durch Briefwechsel vereinbarten Bedingungen gelten für nachstehende Waren mit Ursprung in Israel die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die um den nachstehend angegebenen Prozentsatz gesenkten Zollsätze : Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Senkungssatz * 20.02 * Gemüse und Küchenkräuter , ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht : * * * ex C . Tomaten : * * * - Tomatenmark * 30 % * 20.06 * Früchte , in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht , auch mit Zusatz von Zucker oder Alkohol : * * * B . andere : * * * II . ohne Zusatz von Alkohol : * * * a ) mit Zusatz von Zucker , in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg : * * * ex 9 . Gemische von Früchten : * * * - Fruchtsalate * 55 % * * b ) mit Zusatz von Zucker , in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger : * * * ex 9 . Gemische von Früchten : * * * - Fruchtsalate * 55 % * Artikel 10 ( 1 ) Für nachstehende Ware mit Ursprung in Israel werden bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Zollsätze im Rahmen des folgenden jährlichen gemeinschaftlichen Zollkontingents um 30 % gesenkt : Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warebezeichnung * Mengen ( in Tonnen ) * 20.06 * Früchte , in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht , auch mit Zusatz von Zucker oder Alkohol : * * * B . andere : * * * II . ohne Zusatz von Alkohol : * * * c ) ohne Zusatz von Zucker , in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts : * * * 1 . von 4,5 kg oder mehr : * * * ex aa ) Aprikosen : * * * - Aprikosenpulpe * 150 * ( 2 ) Falls sich Absatz 1 nicht auf ein vollständiges Kalenderjahr bezieht , wird das Kontingent pro rata temporis eröffnet . Artikel 11 ( 1 ) Die in den Artikeln 8 , 9 und 10 vorgesehenen Senkungssätze gelten für die gegenüber Drittländern tatsächlich angewandten Zollsätze . ( 2 ) Jedoch dürfen die sich aus der Anwendung der in Absatz 1 genannten Herabsetzungen durch Dänemark , Irland und das Vereinigte Königreich ergebenden Sätze in keinem Fall niedriger sein als die von diesen Ländern gegenüber der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung angewandten Sätze . ( 3 ) Falls die Anwendung von Absatz 1 zu einer vorübergehenden Abweichung der Zölle von der Angleichung an den endgültigen Zollsatz führen sollte , so können Dänemark , Irland und das Vereinigte Königreich abweichend von Absatz 1 ihre Zölle so lange aufrecht erhalten , bis diese bei einer späteren Angleichung erreicht werden , oder gegebenenfalls den sich aus einer späteren Angleichung ergebenden Zollsatz anwenden , sobald bei einer Zollbewegung dieses Niveau erreicht oder überschritten wird . ( 4 ) Bei der Anwendung der nach Maßgabe des ersten Absatzes gesenkten Zollsätze wird auf die erste Dezimalstelle auf - bzw . abgerundet und hinsichtlich der spezifischen Zölle oder des spezifischen Anteils der gemischten Zölle auf die vierte Dezimalstelle . Artikel 12 Wenn die Gemeinschaft , unter Anwendung des Artikels 7 des Abkommens , die in diesem Protokoll vorgesehene Regelung ändert für die Waren , die unter Anhang II des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft fallen , gewährt sie für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in Israel einen Vorteil , der mit dem in diesem Protokoll vorgesehenen Vorteil vergleichbar ist . Artikel 13 ( 1 ) Die Waren dieses Protokolls mit Ursprung in Israel dürfen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft keine günstigere Behandlung erfahren , als sie die Mitgliedstaaten untereinander gewähren . ( 2 ) Bei Anwendung des Absatzes 1 werden infolge der Anwendung der Artikel 32 , 36 und 59 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhobene Zölle und Abgaben gleicher Wirkung nicht berücksichtigt . ANHANG A betreffend die Waren nach Artikel 1 Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 35.02 * Albumine , Albuminate und andere Albuminderivate : * * A . Albumine : * * II . andere : * * a ) Eieralbumin und Milchalbumin * ANHANG B Liste der Plafonds für das Jahr 1975 Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Mengen ( in Tonnen ) * 27.10 * Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien , ausgenommen rohe Öle ; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr , in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen , anderweit weder genannt noch inbegriffen : * * * A . Leichtöle : * * * III . zu anderer Verwendung * 600 000 * * B . mittelschwere Öle : * * * III . zu anderer Verwendung * 600 000 * * C . Schweröle : * * * I . Gasöl : * * * c ) zu anderer Verwendung * 600 000 * * II . Heizöl : * * * c ) zu anderer Verwendung * 600 000 * * III . Schmieröle und andere : * * * c ) zum Mischen unter den Bedingungen der zusätzlichen Vorschrift 7 zu Kapitel 27 ( a ) * 600 000 * * d ) zu anderer Verwendung * 600 000 * 27.11 * Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe : * * * A . Propan mit einem Reinheitsgrad von 99 Gewichtshundertteilen oder mehr : * * * I . zur Verwendung als Kraft - oder Heizstoffe * 600 000 * * B . andere : * * * I . handelsübliches Butan und handelsübliches Propan : * * * c ) zu anderer Verwendung * 600 000 * 27.12 * Vaselin : * * * A . roh : * * * III . zu anderer Verwendung * 600 000 * * B . andere * 600 000 * 27.13 * Paraffin , Erdölwachs , Wachs aus bituminösen Mineralien , Ozokerit , Montanwachs , Torfwachs , paraffinische Rückstände ( z . B . Gatsch , slack wax ) , auch gefärbt : * * * B . andere : * * * I . roh : * * * c ) zu anderer Verwendung * 600 000 * * II . andere * 600 000 * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Mengen ( in Tonnen ) * 27.14 * Bitumen , Petrolkoks und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien : * * * C . andere : * * * II . andere * 600 000 * 29.02 * Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe : * * * A . Halogenderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe : * * * III . Bromide und Polybromide * 1 800 * 42.03 * Bekleidung und Bekleidungszubehör , aus Leder oder Kunstleder : * * * B . Handschuhe , einschließlich Fausthandschuhe * 3 * 55.05 * Baumwollgarne , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * 900 * 55.09 * Andere Gewebe aus Baumwolle * 400 * 60.03 * Strümpfe , Unterziehstrümpfe , Socken , Söckchen , Strumpfschoner und ähnliche Wirkwaren , weder gummielastisch noch kautschutiert * 100 * 60.05 * Oberkleidung , Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren , weder gummielastisch noch kautschutiert * 450 * ( a ) Die Zulssung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen . ANHANG C betreffend die Waren nach Artikel 7 Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * ex 17.04 * Zuckerwaren ohne Kakaogehalt , ausgenommen Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 Gewichtshundertteilen , ohne Zusatz anderer Stoffe * 18.06 * Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen * 19.01 * Malz-Extrakt * 19.02 * Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät - oder Küchengebrauch , auf der Grundlage von Mehl , Stärke oder Malz-Extrakt , auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Gewichtshundertteilen * 19.03 * Teigwaren * 19.04 * Sago ( Tapiokasago , Sago aus Sagomark , Kartoffelsago und anderer ) * 19.05 * Lebensmittel , durch Aufblähen und Rösten von Getreide hergestellt ( Puffreis , Corn Flakes und dergleichen ) * 19.06 * Hostien , Oblatenkapseln für Arzneiwaren , Siegeloblaten und dergleichen * 19.07 * Brot , Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren , ohne Zusatz von Zucker , Honig , Eiern , Fett , Käse oder Früchten * 19.08 * Feine Backwaren , auch mit beliebigem Gehalt an Kakao * ex 21.01 * Geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszuege hieraus : * * - ausgenommen geröstete Zichorienwurzeln und Auszuege hieraus * 21.06 * Hefen , lebend oder nicht lebend ; zubereitete künstliche Backtriebmittel : * * A . Hefen , lebend : * * II . Backhefen * ex 21.07 * Lebensmittelzubereitungen , anderweit weder genannt noch inbegriffen , Zucker , Milcherzeugnisse , Getreide oder Getreideverarbeitungserzeugnisse enthaltend ( 1 ) * ex 22.02 * Limonaden ( einschließlich der aus Mineralwasser hergestellten ) und andere nichtalkoholische Getränke , ausgenommen Frucht - und Gemüsesäfte der Tarifnummer 20.07 : * * - Milch oder Milchfett enthaltend * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 29.04 * Acyclische Alkohole , ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate : * * C . mehrwertige Alkohole : * * II . Mannit * * III . Sorbit * 35.05 * Dextrine und Dextrinleime , lösliche oder geröstete Stärke ; Klebstoffe aus Stärke * 38.12 * Zubereitete Zurichtemittel , zubereitete Appreturen und zubereitete Beizmittel aller Art , wie sie in der Textilindustrie , Papierindustrie , Lederindustrie oder ähnlichen Industrien gebraucht werden : * * A . Zubereitete Zurichtemittel und zubereitete Appreturen : * * I . auf der Grundlage von Stärke * ( 1 ) Von diesem Wortlaut werden nur die Erzeugnisse erfasst , auf die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft der im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehene Zoll erhoben wird , der sich zusammensetzt aus a ) einem Wertzoll , der den festen Teilbetrag dieses Zolls bildet ; b ) einem beweglichen Teilbetrag . ANHANG D betreffend die Waren nach Artikel 7 zweiter Gedankenstrich Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsatz ab 1 . juli 1977 * 35.01 * Kasein , Kaseinate und anere Kaseinderivate ; Kaseinleime : * * * A . Kasein : * * * I . zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen ( a ) * 0 * * II . zur gewerblichen Verwendung , ausgenommen zum Herstellen von Lebens - und Futtermitteln ( a ) * 3 % * * III . anderes * 12 % * * C . andere * 8 % * ( a ) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen . ANHANG E Mindestzölle , die nach Artikel 8 Absatz 2 angewendet werden können I . DÄNEMARK Nummer des dänischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsätze * * * 1 . 1 . 1975 * 1 . 1 . 1976 * 1 . 1 . 1977 * 1 * 2 * 3 * 4 * 5 * 08.02 * Zitrusfrüchte , frisch oder getrocknet : * * * * * A . Orangen : * * * * * I . Süssorangen , frisch : * * * * * a ) vom 1 . April bis 30 . April * 2 % * 2,6 % * 2,6 % * * b ) vom 1 . Mai bis 15 . Mai * 0,9 % * 1,2 % * 1,2 % * * c ) vom 16 . Mai bis 15 . Oktober * 0,6 % * 0,8 % * 0,8 % * * d ) vom 16 . Oktober bis 31 . März * 3,2 % * 4 % * 4 % * * II . andere : * * * * * ex a ) vom 1 . April bis 15 . Oktober : * * * * * - frisch * 2,4 % * 3 % * 3 % * * ex b ) vom 16 . Oktober bis 31 . März : * * * * * - frisch * 3,2 % * 4 % * 4 % * * ex B . Mandarinen , einschließlich Tangerinen und Satsumas ; Clementinen , Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten : * * * * * - frisch * 3,2 % * 4 % * 4 % * II . IRLAND Nummer des irischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsätze * * * 1 . 1 . 1975 * 1 . 1 . 1976 * 1 . 1 . 1977 * 1 * 2 * 3 * 4 * 5 * 08.02 * Zitrusfrüchte , frisch oder getrocknet : * * * * * A . Orangen : * * * * * I . Süssorangen , frisch : * * * * * a ) vom 1 . April bis 30 . April * 2 % * 2,6 % * 2,6 % * * b ) vom 1 . Mai bis 15 . Mai * 0,9 % * 1,2 % * 1,2 % * * c ) vom 16 . Mai bis 15 . Oktober * 0,6 % * 0,6 % * 0,8 % * * d ) vom 16 . Oktober bis 31 . März * 3,2 % * 4 % * 4 % * * II . andere : * * * * * a ) vom 1 . April bis 15 . Oktober : * * * * * 1 . frisch * 2,4 % * 3 % * 3 % * * b ) vom 16 . Oktober bis 31 . März : * * * * * 1 . frisch * 3,2 % * 4 % * 4 % * * B . Mandarinen , einschließlich Tangerinen und Satsumas ; Clementinen , Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten : * * * * * I . frisch * 3,2 % * 4 % * 4 % * III . VEREINIGTES KÖNIGREICH Nummer des Zolltarifs des Vereinigten Königreichs * Warenbezeichnung * Zollsätze * * * 1 . 1 . 1975 * 1 . 1 . 1976 * 1 . 1 . 1977 * 1 * 2 * 3 * 4 * 5 * 08.02 * Zitrusfrüchte , frisch oder getrocknet : * * * * * A . Orangen : * * * * * I . Süssorangen , frisch : * * * * * a ) vom 1 . April bis 30 . April * Pfund 0,0420/cwt + 2 % mindestens Pfund 0,1050/cwt * 2,6 % mindestens Pfund 0,0700/cwt * 2,6 % mindestens Pfund 0,0350/cwt * * b ) vom 1 . Mai bis 15 . Mai * Pfund 0,0420/cwt + 0,9 % mindestens Pfund 0,1050/cwt * 1,2 % mindestens Pfund 0,0700/cwt * 1,2 % mindestens Pfund 0,0350/cwt * * c ) vom 16 . Mai bis 15 . Oktober * Pfund 0,0420/cwt + 0,6 % mindestens Pfund 0,1050/cwt * 0,8 % mindestens Pfund 0,0700/cwt * 0,8 % mindestens Pfund 0,0350/cwt * * d ) vom 16 . Oktober bis 31 . März : * * * * * 1 . vom 16 . Oktober bis 30 . November * Pfund 0,0420/cwt + 3,2 % mindestens Pfund 0,1050/cwt * 4 % mindestens Pfund 0,0700/cwt * 4 % mindestens Pfund 0,0350/cwt * Nummer des Zolltarifs des Vereinigten Königreichs * Warenbezeichnung * Zollsätze * * * 1 . 1 . 1975 * 1 . 1 . 1976 * 1 . 1 . 1977 * 1 * 2 * 3 * 4 * 5 * 08.02 ( Fortsetzung ) * 2 vom 1 . Dezember bis 31 . März * 4,4 % * 4,4 % * 4,4 % * * II . andere : * * * * * a ) vom 1 . April bis 15 . Oktober : * * * * * 1 . frisch * Pfund 0,0420/cwt + 2,4 % mindestens Pfund 0,1050/cwt * 3 % mindestens Pfund 0,0700/cwt * 3 % mindestens Pfund 0,0350/cwt * * b ) vom 16 . Oktober bis 31 . März : * * * * * 1 . frisch : * * * * * aa ) vom 16 . Oktober bis 30 . November * Pfund 0,0420/cwt + 3,2 % mindestens Pfund 0,1050/cwt * 4 % mindestens Pfund 0,0700/cwt * 4 % mindestens Pfund 0,0350/cwt * * bb ) vom 1 . Dezember bis 31 . März * 4,4 % * 4,4 % * 4,4 % * * B . Mandarinen , einschließlich Tangerinen und Satsumas ; Clementinen , Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten : * * * * * I . frisch : * * * * * a ) vom 1 . April bis 30 . November * Pfund 0,0420/cwt + 3,2 % mindestens Pfund 0,1050/cwt * 4 % mindestens Pfund 0,0700/cwt * 4 % mindestens Pfund 0,0350/cwt * * b ) vom 1 . Dezember bis 31 . März * 4,4 % * 4,4 % * 4,4 % * PROTOKOLL Nr . 2 über die Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens Artikel 1 ( 1 ) Vorbehaltlich der Artikel 2 , 3 und 6 werden die israelischen Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung für andere als die im Anhang II des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aufgeführten Waren schrittweise wie folgt beseitigt : Zeitplan * Senkungssatz * - mit Inkrafttreten des Abkommens * 30 % * - ab 1 . Januar 1976 * 40 % * - ab 1 . Juli 1977 * 60 % * - ab 1 . Januar 1979 * 80 % * - ab 1 . Januar 1980 * 100 % * ( 2 ) Jedoch werden für die in Anhang A aufgeführten Waren die israelischen Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung schrittweise wie folgt beseitigt : Zeitplan * Senkungssatz * - ab 1 . Juli 1977 * 5 % * - ab 1 . Juli 1978 * 20 % * - ab 1 . Juli 1979 * 30 % * - ab 1 . Januar 1981 * 50 % * - ab 1 . Januar 1983 * 80 % * - ab 1 . Januar 1985 * 100 % * Artikel 2 ( 1 ) Als Ausgangszölle , die gemäß Artikel 1 schrittweise gesenkt werden müssen , gelten für jede Ware die nach Massagabe des Anhangs II des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel vom 29 . juni 1970 gegenüber der Gemeinschaft am 1 . Januar 1975 tatsächlich angewandten Zollsätze . ( 2 ) Für die in Anhang B aufgeführten Waren jedoch gelten als Ausgangszölle die in diesem Anhang bei jeder Nummer angegebenen Zölle des israelischen Zolltarifs . In den Grenzen der angegebenen Zollsätze wird bei der Berechnung der in Artikel 1 vorgesehenen Zollsenkungen der gegenüber Drittländern jeweils geltende und tatsächlich angewandte Ausgangszollsatz zugrunde gelegt . ( 3 ) Bei der Anwendung der nach Maßgabe des Artikels 1 gesenkten Zollsätze wird auf die erste Dezimalstelle auf - bzw . abgerundet . Artikel 3 ( 1 ) Soweit für die Industrialisierung und Entwicklung des Landes Schutzmaßnahmen erforderlich sind , kann Israel bis zum 31 . Dezember 1979 nach Konsultation im Gemischten Ausschuß und bis zum 31 . Dezember 1983 nach Einvernehmen im Gemischten Ausschuß Wertzölle bis zu 20 % einführen , erhöhen oder wiedereinführen . Der Gesamtwert der Waren , für die diese Maßnahmen getroffen werden können , darf 10 % des Gesamtwerts der im Jahre 1973 getätigten israelischen Einfuhren aus der Gemeinschaft nicht überschreiten . ( 2 ) Diese Maßnahmen dürfen nur getroffen werden , wenn sie zum Schutz einer neuen Verarbeitungsindustrie , die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens in Israel nicht bestand , sowie zur Förderung von deren Entwicklung erforderlich sind ; sie dürfen nur auf eine bestimmte Erzeugung angewandt werden . ( 3 ) Vierundzwanzig Monate nach der Einführung , Erhöhung oder Wiedereinführung der Zölle senkt Israel die Einfuhrzölle auf die betreffenden Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft um jährlich mindestens 5 % . Der Abbau der betreffenden Zölle muß spätestens bis zum 1 . Januar 1989 abgeschlossen sein . Artikel 4 ( 1 ) Bei Zöllen mit einem Schutz - und einem Finanzzollanteil gilt Artikel 1 für den Schutzzollanteil . ( 2 ) Israel ersetzt die Finanzzölle oder den Finanzteil derartiger Zölle durch eine inländische Abgabe . Artikel 5 Die mengenmässigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung bei der Einfuhr nach Israel werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens aufgehoben . Für die in Anhang C aufgeführten Waren wird diese Beseitigung jedoch bis spätestens zum 1 . Januar 1985 vorgenommen . Zeitpunkt und Umfang der Beseitigung sind in Anhang D aufgeführt . Artikel 6 Für Waren aus der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Anhang E gelten die in Artikel 1 genannten Zollsenkungen für die Differenz zwischen den in Artikel 2 genannten Ausgangszöllen und den jeweils neben ihnen aufgeführten Endzöllen . Artikel 7 ( 1 ) Die israelischen Einfuhrzölle für die im Anhang F aufgeführen Waren werden um den jeweils angegebenen Prozentsatz gesenkt . ( 2 ) Bei der Berechnung der in Absatz 1 genannten gesenkten Zollsätze werden die gegenüber Drittländern jeweils tatsächlich angewandten Zollsätze zugrunde gelegt . ANHANG A Waren , auf die bei der Einfuhr nach Israel die um die Prozentsätze und nach dem Zeitplan von Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls Nr . 2 gesenkten Ausgangszollsätze angewandt werden Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 13.03 * Pflanzensäfte und -auszuege ; Pektin , Pektinate und Pektate ; Agar-Agar und andere aus pflanzlichen Stoffen gewonnene Schleime und Verdickungsstoffe : * * 1050 Auszuege in alkoholischer Lösung * * 9900 andere * 15.11 * Glyzerin , einschließlich Glyzerinwasser und -unterlaugen * 17.04 * Zuckerwaren ohne Kakaogehalt , ausgenommen : * * 9900 andere * 18.03 * Kakaomasse , auch entfettet * 18.04 * Kakaobutter , einschließlich Kakaofett * 18.05 * Kakaopulver , nicht gezuckert * 18.06 * Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen * 19.08 * Feine Backwaren , auch mit beliebigem Gehalt an Kakao : * * 9900 andere * 21.01 * Geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszuege hieraus * 21.02 * Auszuege oder Essenzen aus Kaffee , Tee oder Mate ; Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszuege oder Essenzen * 21.03 * Senfmehl und Senf ( einschließlich zubereitetes Senfmehl ) * 21.04 * Gewürzsossen ; zusammengesetzte Würzmittel * 21.05 * Zubereitungen zum Herstellen von Suppen und Brühen ; Suppen und Brühen ; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen * 21.06 * Hefen , lebend oder nicht lebend ; zubereitete künstliche Backtriebmittel * 21.07 * Lebensmittelzubereitungen , anderweit weder genannt noch inbegriffen : * * 1000 Geleepulver , Speiseeispulver und ähnliche Waren * * 5000 alkoholfreie Grundstoffe für Getränke * * 6000 Saccharin und ähnliche Stoffe , in Tabletten und anderen gebrauchsfertigen Formen * * 7000 Lebensmittelzubereitungen aus oder unter Verwendung von Kartoffeln * * 9900 andere * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 22.01 * Wasser , Mineralwasser , Eis und Schnee * 22.02 * Limonaden ( einschließlich der aus Mineralwasser hergestellten ) und andere nichtalkoholische Getränke , ausgenommen Frucht - und Gemüsesäfte der Tarifnr . 20.07 * 22.03 * Bier * 22.06 * Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben , mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert * 22.08 * Äthylalkohol und Sprit mit einem Gehalt an Äthylalkohol von 80 * oder mehr , unvergällt ; Äthylalkohol und Sprit mit beliebigem Gehalt an Äthylalkohol , vergällt * 22.09 * Sprit mit einem Gehalt an Äthylalkohol von weniger als 80 * , unvergällt ; Branntwein , Likör und andere alkoholische Getränke ; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zum Herstellen von Getränken * 24.02 * Tabak , verarbeitet ; Tabakauszuege und Tabaksossen : * * 1000 Zigaretten * * 2000 Zigarren , einschließlich Zigarillos * * 3000 a.n.g . Tabakwaren * * 4000 a.n.g . Tumbekiwaren * * 5000 Schnupftabak aus Tabak oder Tumbeki * 25.01 * Steinsalz , Siedesalz , Seesalz , präpariertes Speisesalz ; reines Natriumchlorid ; Salinen-Mutterlauge ; Meerwasser * 25.10 * Natürliche Kalziumphosphate , natürliche Kalziumaluminiumphosphate , Apatit und Phosphatkreide * 25.15 * Marmor , Travertin , Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein mit einer augenscheinlichen Dichte von 2,5 oder mehr und Alabaster , auch roh behauen oder durch Spalten oder Sägen lediglich zerteilt * 25.16 * Granit , Porphyr , Basalt , Sandstein und andere Werksteine , auch roh behauen oder durch Spalten oder Sägen lediglich zerteilt * 25.17 * Feldsteine und zerkleinerte Steine ( auch wärmebehandelt ) , Kies , Makadam ( Schotter ) und Teermakadam , wie sie gewöhnlich beim Betonbau und als Steinmaterial im Wege - und Bahnbau verwendet werden ; Feuerstein ( Flintstein ) und Kiesel , auch wärmebehandelt ; Körnungen und Splitter ( auch wärmebehandelt ) und Steinmehl von Steinen der Tarifnrn . 25.15 und 25.16 * 25.20 * Gipsstein ; Anhydrit ; Gips , auch gefärbt oder mit geringen Zusätzen von Anregern oder Abbindeverzögerern , ausgenommen zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereiteter Gips * 25.23 * Zement ( einschließlich Zementklinker ) , auch gefärbt : * * 1000 grauser Portland-Zement * * 2000 weisser Zement , auch mit Zusatz von Farbstoffen * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 25.32 * Strontiumkarbonat ( Strontianit ) , auch gebrannt , ausgenommen reines Strontiumoxid ; mineralische Stoffe , anderweit weder genannt noch inbegriffen ; Scherben und Bruch von keramisch hergestellten Waren : * * 4000 Alumiumsulfat , einschließlich Alumiumalaune * 27.03 * Torf , einschließlich Torfstreu und Torfbriketts * 27.07 * Öle und andere Erzeugnisse der Destillation von Steinkohlenteer ; ähnliche Erzeugnisse im Sinne der Vorschrift 2 zu Kapitel 27 : * * 1000 Antharazenöl und -fette * 27.10 * Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien , ausgenommen rohe Öle ; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr , in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen , anderweit weder gennant noch inbegriffen * 27.11 * Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe * 27.12 * Vaselin 27.13 * Paraffin , Erdölwachs , Wachs aus bituminösen Mineralien , Ozokerit , Montanwachs , Torfwachs , paraffinische Rückstände ( z . B . Gatsch , slack wax ) , auch gefärbt * 27.16 * Bituminöse Gemische auf der Grundlage von Naturasphalt , Bitumen , Mineralteer oder Mineralteerpech ( z . B . Asphaltmastix , Verschnittbitumen ) * 28.01 * Halogene ( Fluor , Chlor , Brom , Jod ) : * * 1000 Chlor * 28.03 * Kohlenstoff ( insbesondere Ruß ) * 28.04 * Wasserstoff ; Edelgase ; andere Nichtmetalle : * * 3010 Argon * * 3090 andere * 28.06 * Salzsäure ( Chlorwasserstoffsäure ) ; Chlorsulfonsäure ( Chlorschwefelsäure ) * 28.07 * Schwefligsäureanhydrid ( Schwefeldioxid ) * 28.08 * Schwefelsäure ; Oleum * 28.09 * Salpetersäure ; Nitriersäuren * 28.10 * Phosphorsäureanhydrid und Phosphorsäuren ( Meta - , Ortho - und Pyrophosphorsäure ) * 28.14 * Chloride , Oxychloride und andere Halogen - und Oxyhalogenverbindungen der Nichtmetalle * 28.15 * Sulfide der Nichtmetalle , einschließlich Phosphortrisulfid * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 28.16 * Ammoniak , verfluessigt oder gelöst ( Salmiakgeist ) * 28.17 * Natriumhydroxid ( Ätznatron ) ; Kaliumhydroxid ( Ätzkali ) ; Natrium - und Kaliumperoxid * 28.19 * Zinkoxid ; Zinkperoxid : * * 1000 Zinkoxid * 28.20 * Aluminiumoxid und -hydroxid ; künstlicher Korund * 28.21 * Chromoxide und -hydroxide : * * 9900 andere * 28.23 * Eisenoxide und -hydroxide , einschließlich Farberden auf der Grundlage von natürlichem Eisenoxid mit einem Gehalt an gebundenem Eisen , berechnet als Fe2O3 , von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr * 28.28 * Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze ; andere anorganische Basen , Metalloxide , -hydroxide und -peroxide * 28.29 * Fluoride , Fluorosilikate , Fluoroborate und andere Fluorosalze * 28.30 * Chloride und Oxychloride * 28.31 * Chlorite und Hypochlorite * 28.32 * Chlorate und Perchlorate * 28.33 * Bromide und Oxybromide ; Bromate und Perbromate ; Hypobromite * 28.34 * Jodide und Oxyjodide ; Jodate und Perjodate : * * 9900 andere * 28.35 * Sulfide , einschließlich Polysulfide : * * 1000 des Ammoniums , des Natriums oder des Kaliums * 28.37 * Sulfite und Thiosulfate * 28.38 * Sulfate und Alaune ; Persulfate * 28.40 * Phosphite , Hypophosphite und Phosphate * 28.42 * Karbonate und Perkarbonate , einschließlich des handelsüblichen Ammoniumkarbonats * 28.46 * Borate und Perborate * 28.47 * Salze der Säuren der Metalloxide ( z . B . Chromate , Permanganate , Stannate ) : * * 1020 Zinkchromat , einschließlich basisches Zinkchromat * * 9900 andere * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 28.48 * Andere Salze und Persalze der anorganischen Säuren , ausgenommen Azide * 28.49 * Edelmetalle in kolloidem Zustand ; Edelmetallamalgame ; Salze und andere anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle , auch chemisch nicht einheitlich : * * 1000 dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf , für phototechnische Zwecke * * 9990 andere * 28.50 * Spaltbare chemische Elemente und spaltbare Isotope ; andere radioaktive chemische Elemente und radioaktive Isotope ; ihre anorganischen oder organischen Verbindungen , auch chemisch nicht einheitlich ; Legierungen , Dispersionen und Cermets , die diese Elemente oder diese Isotope oder ihre anorganischen oder organischen Verbindungen enthalten * 28.51 * Isotope chemischer Elemente , soweit nicht in Tarifnr . 28.50 genannt ; ihre anorganischen oder organischen Verbindungen , auch chemisch nicht einheitlich * 28.52 * Anorganische oder organische Verbindungen des Thoriums , des an Uran 235 abgereicherten Urans und der Metalle der seltenen Erden , des Yttriums und des Scandiums , auch untereinander gemischt * 28.54 * Wasserstoffperoxid , auch fest * 28.56 * Karbide ( z . B . Siliziumkarbid , Borkarbid , Metallkarbide ) * 28.58 * Andere anorganische Verbindungen , einschließlich des destillierten Wassers , Leitfähigkeitswassers oder Wassers gleicher Reinheit und der Amalgame von anderen Metallen als Edelmetallen * 29.01 * Kohlenwasserstoffe , ausgenommen : * * 1020 Hexan , Heptan * * 1090 andere * 29.02 * Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe , ausgenommen : * * 2000 Halogenderivate der ungesättigten acyclischen Kohlenwasserstoffe * * 3010 Hexachlorcyclohexan ( Gammexan ) * * 9910 reines DDT-Pulver * 29.03 * Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe * 29.04 * Acyclische Alkohole , ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate * 29.05 * Cyclische Alkohole , ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate * 29.06 * Phenole und Phenolalkohole * 29.07 * Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate der Phenole und Phenolalkohole * 29.09 * Epoxyde , Epoxyalkohole , Epoxyphenole und Epoxyäther mit drei - oder viergliedrigem Ring , deren Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 29.10 * Acetale und Halbacetale , auch mit einfachen oder komplexen Sauerstofffunktionen , deren Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate * 29.11 * Aldehyde , Aldehydalkohole , Aldehydäther , Aldehydphenole und andere Aldehyde mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen ; cyclische Polymere der Aldehyde , Paraformaldehyd * 29.12 * Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate der Erzeugnisse der Tarifnr . 29.11 * 29.13 * Ketone , Ketonalkohole , Ketonphenole , Ketonaldehyde , Chinone , Chinonalkohole , Chinonphenole , Chinonaldehyde und andere Ketone und Chinone mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen ; ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate * 29.14 * Einbasische Carbonsäuren , ihre Anhydride , Halogenide , Peroxide und Persäuren ; ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate * 29.15 * Mehrbasische Carbonsäuren , ihre Anhydride , Halogenide , Peroxide und Persäuren ; ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate * 29.16 * Carbonsäuren mit Alkohol - , Phenol - , Aldehyd - oder Ketonfunktion und andere Carbonsäuren mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen ; ihre Anhydride , Halogenide , Peroxide und Persäuren ; ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate , ausgenommen : * * 1000 Weinsäure , einschließlich der unmittelbaren Umschließung * 29.17 * Ester der Schwefelsäure , ihre Salze und ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate * 29.18 * Ester der salpetrigen Säure und der Salpetersäure , ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate * 29.19 * Ester der Phosphorsäuren , ihre Salze ( einschließlich Laktophosphate ) und ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate : * * 1000 2,2-Dichlorvinyldimethylphosphat * * 2000 1,2-Dibrom-2,2-dichloräthyldimethylphosphat * 29.21 * Andere Ester der Mineralsäuren ( ausgenommen Ester der Halogenwasserstoffsäuren ) , ihre Salze und ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate * 29.22 * Verbindungen mit Aminofunktion : * * 1000 Süßmittel * 29.23 * Amine mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen : * * 1000 mono - , di - oder tri-Aminoäthanol * * 3000 Süßmittel * * 4000 mono-Natriumglutamat * * 9900 andere * 29.24 * Quaternäre organische Ammoniumsalze und -hydroxide , einschließlich der Lezithine und anderer Phosphoaminolipoide * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 29.25 * Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion und Verbindungen mit Kohlensäureamidfunktion * 29.26 * Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion ( einschließlich Ortho-Benzoesäuresulfimid und seine Salze ) oder Verbindungen mit iminfunktion ( einschließlich Hexamethylentetramin und Trimethylentrinitramin ) * 29.27 * Verbindungen mit Nitrilfunktion * 29.28 * Diazo - , Azo - und Azoxyverbindungen * 29.29 * Organische Derivate des Hydrazins oder des Hydroxylamins * 29.30 * Verbindungen mit anderen Stickstoffunktionen * 29.31 * Organische Thioverbindungen * 29.32 * Organische Arsenverbindungen * 29.33 * Organische Quecksilberverbindungen * 29.34 * Andere organisch-anorganische Verbindungen , ausgenommen : * * 1000 Tetraäthylblei * 29.35 * Heterocyclische Verbindungen ( einschließlich Nucleinsäuren ) * 29.36 * Sulfamide * 29.38 * Provitamine und Vitamine , natürliche , auch synthetisch hergestellte Provitamine und Vitamine ( einschließlich natürlicher Konzentrate ) und ihre hauptsächlich als Vitamine gebrauchten Derivate , auch untereinander gemischt , auch in Lösungsmitteln aller Art : * * 1030 Vitamin A oder Vitamin A enthaltende Gemische in trockenem Zustand * 29.40 * Enzyme * 29.41 * Natürliche , auch synthetisch hergestellte Glykoside , ihre Salze , Äther , Ester und anderen Derivate * 29.42 * Natürliche , auch synthetisch hergestellte pflanzliche Alkaloide , ihre Salze , Äther , Ester und anderen Derivate * 29.43 * Chemisch reine Zucker , ausser Saccharose , Glukose und Laktose ; Äther und Ester der Zucker und ihre Salze , ausgenommen Erzeugnisse der Tarifnrn . 29.39 , 29.41 und 29.42 * 29.44 * Antibiotika : * * 9900 andere * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 30.03 * Arzneiwaren , auch für die Veterinärmedizin , ausgenommen : * * 3100 andere Arzneiwaren , für die die Bestätigung des Generaldirektors der Gesundheitsministeriums oder des Generaldirektors des Landwirtschaftsministeriums vorliegt , daß sie weder in Israel hergestellt werden noch inländische Erzeugnisse ersetzen * 30.04 * Watte , Gaze , Binden und dergleichen ( z . B . Verbandzeug , Pflaster zum Heilgebrauch , Senfpflaster ) , mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder für den Einzelverkauf zu medizinischen oder chirurgischen Zwecken aufgemacht , ausgenommen die in der Vorschrift 3 zu Kapitel 30 genannten Erzeugnisse * 30.05 * Andere pharmazeutische Zubereitungen und Waren * 31.03 * Mineralische oder chemische Phosphatdüngemittel * 31.04 * Mineralische oder chemische Kalidüngemittel * 32.05 * Synthetische organische Farbstoffe ; synthetische organische Erzeugnisse , die als Luminophore verwendet werden ; auf die Faser aufziehende optische Aufheller ; natürlicher Indigo * 32.06 * Farblacke : * * 1000 in Gummi , Kunststoff , Flüssigkeiten oder pastenförmigem Material dispergiert * 32.07 * Andere Farbmittel ; anorganische Erzeugnisse , die als Luminophore verwendet werden : * * 9910 in trockenem Zustand , höchstens 10 Gewichtshundertteile Chrompigmente , Eisenoxide und -hydrate , Preussischblau und andere Pigmente auf der Grundlage von Ferro - oder Ferrizyaniden , Ultramarin oder Zinkoxid enthaltend * * 9920 Zinkchromate ( z . B . Zinkgelb oder Zinkgrün ) enthaltende Farbmittel * * 9990 andere * 32.08 * Zubereitete Pigmente , zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben , Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen , fluessige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen für die keramische Emaillier - oder Glasindustrie ; Engoben ; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver , Granalien , Schuppen oder Flocken , ausgenommen : * * 2000 verglasbare Massen in Form von Fritten , Pulver , Granalien , Schuppen oder Flocken * * 3000 Glasfritten * 32.09 * Lacke ; Wasserfarben und zubereitete Wasserpigmentfarben nach Art der für die Lederendbearbeitung gebrauchten ; andere Anstrichfarben ; mit Leinöl , Testbenzin ( white spirit ) , Terpentinöl , einem Lack oder anderen zum Herstellen von Anstrichfarben dienenden Mitteln angeriebene Pigmente ; Prägefolien ; Färbemittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf * 32.10 * Farben für Kunstmaler , für den Unterricht , für die Plakatmalerei , für Farbtönungen oder zur Unterhaltung , in Tuben , Töpfen , Fläschchen , Näpfchen und ähnlichen Aufmachungen , auch in Täfelchen ; alle diese in Zusammenstellungen , auch mit Pinseln , Wischern , Näpfchen oder anderem Zubehör * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 32.11 * Zubereitete Sikkative * 32.12 * Kitte ( einschließlich Harzkitt und Harzzement ) ; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten ; nicht feuerfeste Spachtel - und Verputzmassen für Mauerwerk und dergleichen * 32.13 * Druckfarben , Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen und andere Tinten und Tuschen * 33.01 * Ätherische Öle ( auch terpenfrei gemacht ) , fluessig oder fest ( konkret ) ; Resinoide * 33.02 * Terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen * 33.03 * Konzentrate ätherischer Öle in Fetten , nicht fluechtigen Ölen , Wachsen oder ähnlichen Stoffen durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen * 33.04 * Mischungen von zwei oder mehreren natürlichen oder künstlichen Riech - oder Aromastoffen und Mischungen auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe ( einschließlich alkoholischer Lösungen ) , die Rohstoffe für die Riechmittel - , Lebensmittel - oder andere Industrien sind * 33.05 * Destillierte aromatische Wasser und wäßrige Lösungen ätherischer Öle , auch zu medizinischen Zwecken * 33.06 * Zubereitete Riech - , Körperpflege - und Schönheitsmittel * 34.01 * Seifen ; als Seife verwendbare organische grenzflächenaktive Stoffe und Zubereitungen in Form von Tafeln , Riegeln , geformten Stücken oder Figuren , auch ohne Gehalt an Seife * 34.02 * Organische grenzflächenaktive Stoffe ; grenzflächenaktive Zubereitungen und zubereitete Waschmittel und Waschhilfsmittel , auch Seife enthaltend * 34.03 * Zubereitete Schmiermittel und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder oder anderen Stoffen , ausgenommen solche mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr und ausgenommen : * * 1000 Öle und Fette von Fischen oder Meeressäugetieren , wie sie zum Gerben verwendet werden * 34.04 * Künstliche Wachse , einschließlich wasserlösliche ; zubereitete Wachse , nicht emulgiert und ohne Lösungsmittel * 34.05 * Schuhcreme , Möbel - und Bohnerwachs , Poliermittel für Metall , Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen , ausgenommen zubereitete Wachse der Tarifnr . 34.04 * 34.06 * Kerzen ( Lichte ) aller Art , Wachsstöcke , Nachtlichte und dergleichen * 34.07 * Modelliermassen , auch in Zusammenstellungen ode zur Unterhaltung für Kinder ; zubereitetes Dentalwachs in Tafeln , Hufeisenform , Stäben oder ähnlichen Formen * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 35.01 * Kasein , Kaseinate und andere Kaseinderivate ; Kaseinleime * 35.02 * Albumine , Albuminate und andere Albuminderivate * 35.03 * Gelatine ( auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern , auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt ) und ihre Derivate ; Glutinleime ( z . B . Knochenleim , Hautleim , Sehnenleim ) , Fischleim ; Hausenblase * 35.04 * Peptone und andere Eiweißstoffe , ihre Derivate ; Hautpulver , auch chromiert * 35.05 * Dextrine und Dextrinleime ; lösliche oder geröstete Stärke ; Klebstoffe aus Stärke ; ausgenommen : * * 1000 Dextrine ( ausgenommen Dextrinleim ) * * 9900 andere * 35.06 * Zubereitete Klebstoffe , anderweit weder genannt noch inbegriffen ; Erzeugnisse aller Art zur Verwendung als Klebstoff in Aufmachungen für den Einzelverkauf in Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger * 36.01 * Schießpulver * 36.02 * Zubereitete Sprengstoffe * 36.03 * Zuendschnüre ; Sprengzuendschnüre * 36.04 * Zuendhütchen , Sprengkapseln , Zuender ; Sprengzuender * 36.05 * Pyrotechnische Artikel ( Feuerwerkskörper , Knallkörper , Zuendplättchen , Raketen zum Wetterschießen und dergleichen ) , ausgenommen : * * 1000 Leuchtsignale * 36.06 * Zuendhölzer * 36.08 * Waren aus leichtentzuendlichen Stoffen * 37.03 * Lichtempfindliche Papiere , Karten und Gewebe , auch belichtet , nicht entwickelt : * * 2000 speziell für Ultraviolettstrahlen * * 9929 andere * * 9991 Schwarzweißmaterial * * 9999 andere * 37.05 * Photographische Platten ; Filme , auch gelocht , nicht zu kinematographischen Zwecken ; alle diese belichtet und entwickelt ( Negative oder Positive ) : * * 3000 Diapositive , auch in Filmstreifen * 37.08 * Chemische Erzeugnisse zu photographischen Zwecken , einschließlich der Erzeugnisse für Blitzlicht * 38.01 * Künstlicher Graphit , kolloider Graphit ( nicht in öliger Suspension ) * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 38.07 * Balsamterpentinöl ; Wurzelterpentinöl , Sulfatterpentinöl oder andere terpenhaltige Lösungsmittel aus der Destillation oder einer anderen Behandlung der Nadelhölzer ; Dipenten , roh ; Sulfitterpentinöl ; Pine-Öl * 38.11 * Desinfektionsmittel , Insektizide , Fungizide , Herbizide , Mittel gegen Nagetiere , Schädlingsbekämpfungsmittel und dergleichen , in Zubereitungen oder in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Waren ( z . B . Schwefelbänder , Schwefelfäden , Schwefelkerzen und Fliegenfänger ) : * * 1090 andere * * 9900 andere * 38.12 * Zubereitete Zurichtemittel , zubereitete Appreturen und zubereitete Beizmittel aller Art , wie sie in der Textilindustrie , Papierindustrie , Lederindustrie oder ähnlichen Industrien gebraucht werden : * * 1000 Schellackpräparate * * 3000 zubereitete Appreturen * 38.13 * Abbeizmittel für Metalle ; Flußmittel und andere Hilfsmittel zum Schweissen oder Löten von Metallen ; Pasten und Pulver zum Löten oder Schweissen aus Metall und anderen Stoffen ; Überzugsmassen und Füllmassen für Schweisselektroden und Schweißstäbe * 38.14 * Antiklopfmittel , Antioxydantien , Antigums , Viskositätsverbesserer , Antikorrosivadditives und ähnliche zubereitete Additives für Mineralöle * 38.15 * Zusammengesetzte Vulkanisationsbeschleuniger * 38.16 * Zubereitete Nährsubstrate zum Zuechten von Mikrobenkulturen * 38.17 * Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte ; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben * 38.18 * Zusammengesetzte Lösungs - und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse * 38.19 * Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien ( einschließlich Mischungen von Naturprodukten ) , anderweit weder genannt noch inbegriffen ; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien , anderweit weder genannt noch inbegriffen : * * 1000 fluessige Chlorparaffine * * 1900 chemische Elemente ( z . B . Silizium und Selen ) zur Verwendung in der Elektronik dotiert gemäß Vorschrift 2 ( g ) zu diesem Kapitel * * 2000 rohe Elektrodenkohle ( ausser Graphit der Tarifnr . 38.01 ) aus Metallpulver und Graphit und dergleichen , in Stücken , Platten , Stäben , Streifen und anderen Rohformen * * 2400 zusammengesetzte Katalysatoren , die aus einem auf Aktivkohle oder aktivierter Kieselgur fixierten chemischen Erzeugnis ( z . B . einem Metalloxid ) bestehen * * 2600 Ionenaustauscher * * 2800 bei der Antibiotikaherstellung anfallende Fermentationsrückstände * * 3000 Kesselsteinverhütungsmittel * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 38.19 ( Fortsetzung ) * 3200 Fuselöl und Dippelöl ( Tieröl , Hirschhornöl ) * * 3600 Natronkalk * * 3810 Metallnaphthenate * * 4400 Zubereitungen zu zahnärztlichen und pharmazeutischen Zwecken * * 4600 Weichmacher und Stabilisiermittel * * 5200 antioxydantien * * 5400 gebrauchstertige Hilfsmittel für die Textil - , Papier - oder Lederindustrie * * 5600 feste farbige Asphaltverbindungen für Strassenmarkierungen * * 5800 Kernbindemittel * * 6000 Klärmittel für Wein und andere vergorene Getränke * * 6400 feuerfester Zement und Mörtel * * 6600 aus Gemischen chemischer oder mineralischer Stoffe bestehende Zusatzmittel für den Metallguß ( ausgenommen Formschlichten und fluessige oder pastenförmige Spritzgußformschlichten ) * * 6800 Präparate für Kraftfahrzeuge , wie Frostschutzmittel , Bremsfluessigkeiten , Spülöle und dergleichen Verbindungen * * 7000 Wasserdichtmittel und Härtemittel für Beton und Säureschutzmittel für Zement * * 7200 Gemische für die Kosmetikindustrie * * 7400 Härtemittel für Metalle * * 7600 Emulsionsstabilisiermittel , die bei der Herstellung von Speiseeis verwendet werden * * 7800 in der Galvanotechnik verwendete stickstoffhaltige Hilfsmittel aus Nickelsalzen , Kadmiumsalzen , Cyaniden , aromatischen oder heterocyclischen organischen Verbindungen * * 8500 gebrauchsfertige Asphaltpräparate * * 8700 Propylalkohol und seine Isomere * * 9900 andere * 39.01 * Kondensations - , Polykondensations - und Polyadditionserzeugnisse , auch modifiziert , auch polymerisiert , linear oder vernetzt ( z . B . Phenoplaste , Aminoplaste , Alkyde , Allylpolyester und andere ungesättigte Polyester , Silikone ) , ausgenommen : * * 1020 Cyclohexanonharze * * 1500 Silikone * * 3570 Polykarbonat - oder Polyäthylenterephthalatstreifen , 40 mm breit oder weniger , mit Metallüberzug , ausgenommen auf einer Seite , auf der ein überzugfreier Rand verbleibt * * 3591 Platten aus Werkstoffen , die zu Abschnitt XV gehören , mit Walz - oder Kunststoffüberzug * * 8000 pasten - oder pulverförmige Zubereitungen , die von Zahnärzten verwendet werden * 39.02 * Polymerisations - und Mischpolymerisationserzeugnisse ( z . B . Polyäthylen , Polytetrahaloäthylene , Polyisobutylen , Polystyrol , Polyvinylchlorid , Polyvinylacetat , Polyvinylchloracetat und andere Polyvinylderivate , Polyacryl - und Polymethacrylderivate , Cumaron-Inden-Harze ) , ausgenommen : * * 1050 Polyisobutylen * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 39.02 ( Fortsetzung ) * 1090 andere * * 3500 vernetzte Styrol-Divinylbenzol-Mischpolymerisate zur Herstellung von Ionenaustauschern * 39.03 * Regenerierte Zellulose ; Zellulosenitrate , Zelluloseazetate und andere Zelluloseester , Zelluloseäther und andere chemische Zellulosederivate , auch weichgemacht ( z . B . Zelloidin , Kollodium , Zelluloid ) ; Vulkanfiber ; ausgenommen : * * 1000 Vulkanfiber * * 2090 andere * * 5000 Bruch * * 9911 Zelluloseazetat oder Zelluloseazetobutyrat * * 9912 Kollodium * * 9919 andere * 39.04 * Gehärtete Eiweißstoffe ( z . B . gehärtetes Kasein , gehärtete Gelatine ) * 39.05 * Durch Schmelzen modifizierte natürliche Harze ( Schmelzharze ) ; durch Veresterung von natürlichen Harzen oder Harzsäuren gewonnene Kunstharze ( Harzester ) ; chemische Derivate des Naturkautschuks ( z . B . Chlorkautschuk , Kautschukchlorhydrat , cyclischer Kautschuk , oxydierter Kautschuk ) : * * 1000 zubereitere Klebstoffe * 39.06 * Andere Hochpolymere und Kunststoffe , einschließlich Alginsäure , ihre Salze und Ester ; Linoxyn ; ausgenommen : * * 1000 in Form von Pulver oder Granulaten oder fluessig * 39.07 * Waren aus Stoffen der Tarifnrn . 39.01 bis 39.06 , ausgenommen : * * 1100 einfarbige Bänder oder Platten , auf beiden Seiten perforiert , speziell für Kontrollgeräte der Textilindustrie * * 1490 andere * * 5010 Becken für chemische Klosetts * 40.02 * Latex von synthetischem Kautschuk , vorvulkanisierter Latex von synthetischem Kautschuk ; synthetischer Kautschuk ; Faktis * 40.03 * Regenerierter Kautschuk * 40.04 * Abfälle und Schnitzel von Kautschuk , ausgenommen Hartkautschuk ; Altwaren und Teile davon , aus Kautschuk , ausgenommen Hartkautschuk , nur zum Wiedernutzbarmachen des Kautschukanteils verwendbar ; Staub aus Kautschukabfällen oder -altwaren , ausgenommen aus Hartkautschuk * 40.05 * Platten , Blätter und Streifen , aus nichtvulkanisiertem Naturkautschuk oder nichtvulkanisiertem synthetischem Kautschuk , ausgenommen " smoked sheets " und " crepe shcets " der Tarifnrn . 40.01 und 40.02 ; Granalien aus vulkanisationsfertigen Mischungen von Naturkautschuk oder synthetischem Kautschuk ; sogenannte Masterbatches aus nichtvulkanisiertem Naturkautschuk oder nichtvulkanisiertem synthetischem Kautschuk , dem vor oder nach der Koagulation Ruß ( auch nit Mineralöl ) oder Kieselsäureanhydrid ( auch mit Mineralöl ) zugesetzt ist , in beliebigen Formen * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 40.06 * Naturkautschuk oder synthetischer Kautschuk , Latex von Naturkautschuk oder von synthetischem Kautschuk , nicht vulkanisiert , in anderen Formen oder in anderem Zustand ( z . B . Lösungen und Dispersionen , Rohre , Stäbe , Profile ) ; Waren aus nichtvulkanisiertem Naturkautschuk oder nichtvulkanisiertem synthetischem Kautschuk ( z . B . überzogene oder imprägnierte Garne aus Spinnstoffen ; Scheiben , Ringe ) ; ausgenommen : * * 1000 wässerige Lösungen aus Naturkautschuk oder synthetischem Kautschuk * * 3000 gummibeschichtete Kunstseiden - oder Polyamidgarne , einschließlich Tauchgarne * 40.07 * Fäden und Kordeln aus Weichkautschuk , auch mit Spinnstofferzeugnissen überzogen ; Garne aus Spinnstoffen , mit Weichkautschuk getränkt oder überzogen * 40.08 * Platten , Blätter , Streifen , Profile und Schnüre aus Weichkautschuk , ausgenommen : * * 1000 Platten , Blätter und Streifen , die ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine oder Anlage des Abschnitts XVI oder des Kapitels 90 des Abschnitts XVIII verwendet werden sollen * 40.09 * Rohre und Schläuche aus Weichkautschuk * 40.10 * Förderbänder und Treibriemen aus Weichkautschuk * 40.11 * Reifen , auswechselbare Überreifen , Luftschläuche und Felgenbänder , aus Weichkautschuk , für Räder aller Art * 40.12 * Weichkautschukwaren zu hygienischen und medizinischen Zwecken ( einschließlich Sauger ) , auch in Verbindung mit Hartkautschukteilen * 40.13 * Bekleidung , Handschuhe und Bekleidungszubehör , aus Weichkautschuk , zu allen Zwecken * 40.14 * Andere Weichkautschukwaren , ausgenommen : * * 3000 hohle Gummikegel , die für die Verkehrssicherheit verwendet und mit Genehmigung des Controller of Road Transport eingeführt werden * * 7000 Rohre , Hähne , Ventile und dergleichen * 40.15 * Hartkautschuk in Massen , Platten , Blättern , Streifen , Stäben , Profilen oder Rohren ; Abfälle , Staub und Bruch ; ausgenommen : * * 1000 Hartkautschukpulver * 40.16 * Hartkautschukwaren * 41.02 * Rind - und Kalbleder ( einschließlich Büffelleder ) , Roßleder und Leder von anderen Einhufern , ausgenommen Leder der Tarifnrn . 41.06 bis 41.08 * 41.03 * Schaf - und Lammleder , ausgenommen Leder der Tarifnrn . 41.06 bis 41.08 * 41.04 * Ziegen - und Zickelleder , ausgenommen Leder der Tarifnrn . 41.06 bis 41.08 * 41.05 * Leder aus Häuten oder Fellen von anderen Tieren , ausgenommen Leder der Tarifnrn . 41.06 bis 41.08 * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 41.07 * Pergament - und Rohhautleder * 41.08 * Lackleder und metallisiertes Leder * 41.09 * Schnitzel und andere Abfälle von Leder , Kunstleder Pergament - und Rohhautleder , nicht zum Herstellen von Waren aus Leder verwendbar ; Lederspäne , Lederpulver und Ledermehl * 41.10 * Kunstleder , auf der Grundlage von unzerfasertem oder zerfasertem Leder hergestellt , in Platten oder Blättern , auch aufgerollt * 42.01 * Sattlerwaren für alle Tiere ( z . B . Sättel , Geschirre , Kumte , Zugtaue , Knickappen ) aus Stoffen aller Art * 42.02 * Reiseartikel ( Reisekoffer , Handkoffer , Hutschachteln , Reisetaschen , Rucksäcke usw . ) , Einkaufstaschen , Handtaschen , Schulranzen , Aktentaschen , Brieftaschen , Geldbeutel , Necessaires , Werkzeugtaschen , Tabakbeutel , Futterale , Kästen , Etuis oder Schachteln ( für Waffen , Musikinstrumente , Ferngläser . Schmuck , Flacons , Kragen , Schuhe , Bürsten usw . ) und ähnliche Behältnisse aus Leder , Kunstleder , Vulkanfiber , Kunststoffolien , Pappe oder Geweben * 42.03 * Bekleidung und Bekleidungszubehör aus Leder oder Kunstleder * 42.04 * Waren zu technischen Zwechen , aus Leder oder Kunstleder * 42.05 * Andere Waren aus Leder oder Kunstleder * 42.06 * Waren aus Därmen , Goldschlägerhäutchen , Blasen oder Sehnen * 43.02 * Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle , auch zu Platten , Säcken , Vierecken , Kreuzen oder ähnlichen Formen zusammengesetzt ; Abfälle und Überreste davon , nicht genäht ; ausgenommen : * * 1100 nicht zusammengesetzt ; ausgenommen Pelzfelle ( zum Ausfüttern von Rindern und anderen Einhufern , Schafen und Lämmern , Ziegen und Zickeln , die in rohem Zustand zu Tarifnr . 41.01 gehören , von Hasen und Kaninchen ( genus lepus ) * 43.03 * Waren aus Pelzfellen * 43.04 * Künstliches Pelzwerk und Waren daraus * KAPITEL 44 * HOLZ , HOLZKOHLE UND HOLZWAREN * 45.02 * Würfel , Platten , Blätter und Streifen aus Naturkork , einschließlich Würfel oder Quader zum Herstellen von Stopfen * 45.03 * Waren aus Naturkork * 45.04 * Preßkork ( mit oder ohne Bindemittel hergestellt ) und Waren aus Preßkork * 46.01 * Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen zu allen Verwendungszwecken , auch miteinander zu bändern verbunden * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 46.02 * Flechtstoffe , in Flächenform verwebt oder parallel aneinander gefügt , einschließlich Chinamatten , grobe Strohmatten und Gittergeflechte ; Flaschenhülsen aus Stroh * 46.03 * Korbmacherwaren und andere Waren , unmittelbar aus Flechtstoffen hergestellt oder aus Waren der Tarifnrn . 46.01 oder 46.02 gefertigt ; Waren aus Luffa * 48.01 * Maschinenpapier und Maschinenpappe , einschließlich Zellstoffwatte , in Rollen oder Bogen , ausgenommen : * * 2010 zum Drucken von Bibeln ( Tenach ) eingeführtes weisses , undurchsichtiges holzfreies Dünndruckpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 28 bis höchstens 45 g * * 8010 Papier zum Einwickeln auszuführender Zitrusfrüchte * * 9100 nicht über 100 mal 500 m * osse Jacquard - und dergleichen Karten aus Papier oder Karton * 48.02 * Büttenpapier und Büttenpappe ( handgeschöpft ) * 48.03 * Pergamentpapier , Pergamentpappe und Nachahmungen davon , einschließlich sogenanntes Pergaminpapier , in Rollen oder Bogen * * 9900 andere * 48.04 * Papier und Pappe , zusammengeklebt , auf der Oberfläche weder getränkt noch überzogen , auch mit Innenverstärkung , in Rollen oder Bogen * 48.05 * Papier und Pappe , gewellt ( auch mit aufgeklebter Decke ) , gekreppt , gefältelt , durch Pressen und Prägen gemustert oder perforiert , in Rollen und Bogen , ausgenommen : * * 3000 Pergaminpapier * 48.06 * Papier und Pappe , liniiert oder kariert , jedoch nicht anderweit bedruckt , in Rollen oder Bogen * 48.07 * Papier und Pappe , gestrichen , überzogen , getränkt oder auf der Oberfläche gefärbt ( marmoriert , gemustert oder dergleichen ) oder bedruckt ( andere als solche der Tarifnr . 48.06 und des Kapitels 49 ) in Rollen und Bogen , ausgenommen : * * 9110 Papier zum Einwickeln auszuführender Zitrusfrüchte * 48.08 * Filterblöcke und Filterplatten , aus Papierhalbstoff * 48.09 * Bauplatten aus Papierhalbstoff , aus Fasern von Holz oder von anderen pflanzlichen Stoffen , auch n * atürlichen oder künstlichen Harzen oder ähnlichen Bindemitteln hergestellt * 48.10 * Zigarettenpapier , zugeschnitten , auch in Päckchen oder Hülsen * 48.11 * Papiertapeten , Linkrusta und Buntglaspapier * 48.13 * Vervielfältigungspapier und Umdruckpapier , zugeschnitten , auch in Behältnissen ( Kohlepapier , vollständige Dauerschablonen und dergleichen ) * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 48.14 * Schreibwaren : Briefblöcke , Briefumschläge , Einstückbriefe , Postkarten ( ohne Bilder ) und Briefkarten ; Schachteln , Taschen und ähnliche Behältnisse , aus Papier oder Pappe , mit einer Zusammenstellung solcher Schreibwaren * 48.15 * Andere Papiere und Pappen , zu einem bestimmten Zweck zugeschnitten , ausgenommen : * * 4000 Pergaminpapier * * 6000 nicht über 100 mal 360 mm grosse Karten aus Papier oder Karton für Jacquard - und ähnliche Maschinen * * 8000 Monotype - , Linotype - und Intertypepapier in Rollen für Setzmaschinen * 48.16 * Schachteln , Säcke , Beutel , Tüten und andere Verpackungsmittel , aus Papier oder Pappe , ausgenommen : * * 1000 gebrauchsfertiges Paraffinpapier zum Verpacken von Melonen * 48.17 * Pappwaren der in Büros , Läden und dergleichen verwendeten Art * 48.18 * Register , Hefte , Quittungsbücher und dergleichen , Merkbücher , Notizblöcke , Notiz - und Tagebücher , auch mit Kalendarium ( z . B . Terminkalender ) , Schreibunterlagen , Ordner , Einbände ( für Lose-Blatt-Systeme oder andere ) und andere Waren des Papierhandels , aus Papier oder Pappe ; Alben für Muster oder für Sammlungen sowie Buchhüllen , aus Papier oder Pappe : * * 9900 andere * 48.19 * Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe , mit oder ohne Aufdruck oder Bilder , auch gummiert * 48.20 * Rollen , Spulen , Spindeln und ähnliche Unterlagen , aus Papierhalbstoff , Papier oder Pappe , auch gelocht oder gehärtet * 48.21 * Andere Waren aus Papierhalbstoff , Papier , Pappe oder Zellstoffwatte , ausgenommen : * * 1000 Lochkarten für Jacquard - und ähnliche Maschinen * * 4000 Spinntöpfe für die Herstellung von Garn * * 7000 konische Papierfilter , die beim Färben von Garnen verwendet werden * 49.03 * Bilderalben , Bilderbücher und Zeichen - oder Malbücher , broschiert , kartoniert oder gebunden , für Kinder * 49.06 * Baupläne , technische Zeichnungen und andere Pläne und Zeichnungen zu Gewerbe - , Handels - oder ähnlichen Zwecken , mit der Hand oder durch photographische Reproduktion auf lichtempfindlichem Papier hergestellt ; hand - oder maschinegeschriebene Schriftstücke : * * 1000 Modezeichnungen und Schablonen zum Bemalen von Keramikwaren , Glaswaren , Möbeln , Wänden und dergleichen * 49.07 * Briefmarken , Stempelmarken , Steuerzeichen und dergleichen , nicht entwertet , im Bestimmungsland gültig oder zum Umlauf vorgesehen ; Papier mit Stempel , Banknoten , Aktien , Schuldverschreibungen und ähnliche Wertpapiere , einschließlich Scheckhefte und dergleichen : * * 9990 andere * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 48.14 * Schreibwaren : Briefblöcke , Briefumschläge , Einstückbriefe , Postkarten ( ohne Bilder ) und Briefkarten ; Schachteln , Taschen und ähnliche Behältnisse , aus Papier oder Pappe , mit einer Zusammenstellung solcher Schreibwaren * 48.15 * Andere Papiere und Pappen , zu einem bestimmten Zweck zugeschnitten , ausgenommen : * * 4000 Pergaminpapier * * 6000 nicht über 100 mal 360 mm grosse Karten aus Papier oder Karton für Jacquard - und ähnliche Maschinen * * 8000 Monotype - , Linotype - und Intertypepapier in Rollen für Setzmaschinen * 48.16 * Schachteln , Säcke , Beutel , Tüten und andere Verpackungsmittel , aus Papier oder Pappe , ausgenommen : * * 1000 gebrauchsfertiges Paraffinpapier zum Verpacken von Melonen * 48.17 * Pappwaren der in Büros , Läden und dergleichen verwendeten Art * 48.18 * Register , Hefte , Quittungsbücher und dergleichen , Merkbücher , Notizblöcke , Notiz - und Tagebücher , auch mit Kalendarium ( z . B . Terminkalender ) , Schreibunterlagen , Ordner , Einbände ( für Lose-Blatt-Systeme oder andere ) und andere Waren des Papierhandels , aus Papier oder Pappe ; Alben für Muster oder für Sammlungen sowie Buchhüllen , aus Papier oder Pappe : * * 9900 andere * 48.19 * Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe , mit oder ohne Aufdruck oder Bilder , auch gummiert * 48.20 * Rollen , Spulen , Spindeln und ähnliche Unterlagen , aus Papierhalbstoff , Papier oder Pappe , auch gelocht oder gehärtet * 48.21 * Andere Waren aus Papierhalbstoff , Papier , Pappe oder Zellstoffwatte , ausgenommen : * * 1000 Lochkarten für Jacquard - und ähnliche Maschinen * * 4000 Spinntöpfe für die Herstellung von Garn * * 7000 konische Papierfilter , die beim Färben von Garnen verwendet werden * 49.03 * Bilderalben , Bilderbücher und Zeichen - oder Malbücher , broschiert , kartoniert oder gebunden , für Kinder * 49.06 * Baupläne , technische Zeichnungen und andere Pläne und Zeichnungen zu Gewerbe - , Handels - oder ähnlichen Zwecken , mit der Hand oder durch photographische Reproduktion auf lichtempfindlichem Papier hergestellt ; hand - oder maschinegeschriebene Schriftstücke : * * 1000 Modezeichnungen und Schablonen zum Bemalen von Keramikwaren , Glaswaren , Möbeln , Wänden und dergleichen * 49.07 * Briefmarken , Stempelmarken , Steuerzeichen und dergleichen , nicht entwertet , im Bestimmungsland gültig oder zum Umlauf vorgesehen ; Papier mit Stempel , Banknoten , Aktien , Schuldverschreibungen und ähnliche Wertpapiere , einschließlich Scheckhefte und dergleichen : * * 9990 andere * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 49.08 * Abziehbilder aller Art * 49.09 * Postkarten , Glückwunschkarten , Weihnachtskarten und dergleichen mit Bildern , in beliebigem Druck hergestellt , auch mit Verzierungen aller Art * 49.10 * Kalender aller Art , aus Papier oder Pappe , einschließlich Blöcke von Abreißkalendern : * * 9900 andere * 49.11 * Bilder , Bilddrucke , Fotografien und andere Drucke , in beliebigem Verfahren hergestellt : * * 9900 andere * 50.04 * Seidengarne , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * 50.05 * Schappeseidengarne , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * 50.06 * Bourretteseidengarne , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * 50.07 * Seidengarne , Schappeseidengarne und Bourretteseidengarne , in Aufmachungen für den Einzelverkauf * 50.08 * Messinahaar ; Katgutnachahmungen aus Seide : * * 9900 andere * 50.09 * Gewebe aus Seide oder Schappeseide * 50.10 * Gewebe aus Bourretteseide * 51.01 * Synthetische und künstliche Spinnfäden , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * 51.02 * Monofile , Streifen ( künstliches Stroh und dergleichen ) und Katgutnachahmungen , aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse , ausgenommen : * * 1010 aus Polyamid in der Art , wie sie im Fischereigewerbe verwendet werden , mit einem Durchmesser von über 0,7 mm , in Packungen von mindestens 500 g je Garnknäuel , sofern sie mit Genehmigung des Generaldirektors des Landwitschaftsministeriums eingeführt werden * 51.03 * Synthetische und künstliche Spinnfäden in Aufmachungen für den Einzelverkauf * 51.04 * Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfäden ( einschließlich Gewebe aus Monofilen oder Streifen der Tarifnr . 51.01 oder 51.02 ) * 52.01 * Metallfäden in Verbindung mit Garnen aus Spinnstoffen ( Metallgarne ) , einschließlich mit Metallfäden umsponnene Garne aus Spinnstoffen ; metallisierte Garne aus Spinnstoffen * 52.02 * Gewebe aus Metallfäden , Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen der Tarifnr . 52.01 zur Bekleidung , Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 53.05 * Wolle , feine oder grobe Tierhaare , gekrempelt oder gekämmt : * * 1000 Kammzuege * 53.06 * Streichgarne aus Wolle , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * 53.07 * Kammgarne aus Wolle , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * 53.08 * Garne aus feinen Tierhaaren , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * 53.09 * Garne aus groben Tierhaaren oder aus Roßhaar , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * 53.10 * Garne aus Wolle , aus feinen oder groben Tierhaaren oder aus Roßhaar , in Aufmachungen für den Einzelverkauf * 53.11 * Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren * 53.12 * Gewebe aus groben Tierhaaren * 53.13 * Gewebe aus Roßhaar * 54.05 * Gewebe aus Flachs oder Ramie * 55.03 * Abfälle von Baumwolle ( einschließlich Reißspinnstoff ) , weder gekrempelt noch gekämmt * 55.05 * Baumwollgarne , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * 55.06 * Baumwollgarne in Aufmachungen für den Einzelverkauf * 55.07 * Drehergewebe aus Baumwolle * 55.08 * Schlingengewebe ( Frottiergewebe ) aus Baumwolle * 55.09 * Andere Gewebe aus Baumwolle * 56.01 * Synthetische und künstliche Spinnfasern , weder gekrempelt noch gekämmt * 56.02 * Spinnkabel * 56.04 * Synthetische und künstliche Spinnfasern und Abfälle von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen , gekrempelt , gekämmt oder anders für die Spinnerei vorbereitet * 56.05 * Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern ( oder aus Abfällen von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen ) , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * 56.06 * Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern ( oder aus Abfällen von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen ) , in Aufmachungen für den Einzelverkauf * 56.07 * Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 57.05 * Hanfgarne * 57.06 * Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Tarifnr . 57.03 * 57.07 * Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen * 57.08 * Papiergarne * 57.09 * Gewebe aus Hanf * 57.10 * Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Tarifnr . 57.03 * 57.11 * Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen * 57.12 * Gewebe aus Papiegarnen * 58.01 * Geknüpfte Teppiche , auch konfektioniert 58.02 * Andere Teppiche , auch konfektioniert ; Kelim , Sumak , Karamanie und dergleichen , auch konfektioniert * 58.03 * Tapisserien , handgewebt ( Gobelins , flandrische Gobelins , Aubusson , Beauvais und ähnliche ) und Tapisserien als Nadelarbeit ( z . B . Petit Point - , Kreuzstich ) , auch konfektioniert * 58.04 * Samt , Plüsch , Schlingengewebe und Chenillegewebe , ausgenommen Gewebe der Tarifnrn . 55.08 und 58.05 * 58.05 * Bänder und schußlose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Spinnstoffen ( bolducs ) , ausgenommen Waren der Tarifnr . 58.06 und ausgenommen : * * 1000 Webbänder mit einer Dicke von weniger als 3 mm , die für Förderbänder und Treibriemen verwendet werden * 58.06 * Etiketten , Abzeichen und ähnliche Waren , gewebt , nicht bestickt , als Meterware oder zugeschnitten * 58.07 * Chenillegarne ; Gimpen ( andere als umsponnene Garne der Tarifnr . 52.01 und als umsponnene Garne aus Roßhaar ) ; Geflechte und sonstige Posamentierwaren , als Meterware ; Quasten , Troddeln , Oliven , Nüsse , Pompons und dergleichen * 58.08 * Tülle und geknüpfte Netzstoffe , ungemustert * 58.09 * Tülle , geknüpfte Netzstoffe und Bobinetgardinenstoffe , gemustert ; Spitzen ( maschinen - oder handgefertigt ) , als Meterware oder als Motiv * 58.10 * Stickereien als Meterware oder als Motiv * 59.01 * Watte und Waren daraus ; Scherstaub , Knoten und Noppen aus Spinnstoffen ; ausgenommen : * * 2000 Scherstaub * * 9900 andere * 59.02 * Filze und Waren daraus , auch getränkt oder bestrichen * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 59.03 * Vließtoffe und Waren daraus , auch getränkt oder bestrichen * 59.04 * Bindfäden , Seile und Taue auch geflochten * 59.06 * Andere Waren aus Garnen , Bindfäden , Seilen oder Tauen , ausgenommen Gewebe und Waren daraus * 59.07 * Gewebe , mit Leim oder stärkehaltigen Zurichtestoffen bestrichen , zum Finbinden von Büchern , zum Herstellen von Futteralen und anderen Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken ; Pausleinwand ; präparierte Malleinwand ; Bougram und ähnliche Erzeugnisse für die Hutmacherei * 59.08 * Gewebe , mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getränkt , bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen versehen * 59.09 * Wachstuch und andere geölte oder mit einem Überzug auf der Grundlage von Öl versehene Gewebe * 59.10 * Linoleum , auch zugeschnitten ; Fußbodenbelag aus einem Grund aus Spinnstoffen mit aufgetragener Deckschicht aus beliebigen Stoffen , auch zugeschnitten * 59.11 * Kautschutierte Gewebe , ausgenommen Gewirke * 59.12 * Andere Gewebe , getränkt oder bestrichen ; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen , Atelierhintergründe und degleichen * 59.13 * Gummielastische Gewebe , ausgenommen Gewirke * 59.14 * Gewebte , geflochtene oder gewirkte Dochte aus Spinnstoffen für Lampen , Kocher , Kerzen und dergleichen ; Glühstrümpfe , auch getränkt , und schlauchförmige Gewirke für Glühstrümpfe * 59.15 * Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche , aus Spinnstoffen , auch mit Armaturen oder Zubehör aus anderen Stoffen * 59.16 * Förderbänder und Treibriemen , aus Spinnstoffen , auch verstärkt * 59.17 * Technische Gewebe und Gegenstände des technischen Bedarfs , aus Spinnstoffen , ausgenommen : * * 1000 Gewebe als Meterware oder zugeschnitten * * 2090 andere * 60.01 * Gewirke als Meterware , weder gummielastisch noch kautschutiert * 60.02 * Handschuhe aus Gewirken , weder gummielastisch noch kautschutiert * 60.03 * Strümpfe , Unterziehstrümpfe , Socken , Söckchen , Strumpfschoner und ähnliche Wirkwaren , weder gummielastisch noch kautschutiert , ausgenommen : * * 1100 medizinische Strümpfe mit offener Spitze * 60.04 * Gewirkte Unterkleidung , weder gummielastisch noch kautschutiert * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 60.05 * Oberkleidung , Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren , weder gummielastisch noch kautschutiert * 60.06 * Gummielastische Gewirke und kautschutierte Gewirke , als Meterware sowie Waren daraus ( einschließlich Knieschützer und Gummistrümpfe ) * 61.01 * Oberkleidung für Maanner und Knaben * 61.02 * Oberkleidung für Frauen , Mädchen und Kleinkinder * 61.03 * Unterkleidung ( Leibwäsche ) für Männer und Knaben , auch Kragen , Vorhemden und Manschetten * 61.04 * Unterkleidung ( Leibwäsche ) für Frauen , Mädchen und Kleinkinder * 61.05 * Taschentücher und Ziertaschentücher * 61.06 * Schals , Umschlagtücher , Halstücher , Kragenschoner , Kopftücher , Schleier und ähnliche Waren * 61.07 * Krawatten * 61.08 * Kragen , Hemdeinsätze , Bluseneinsätze , Jabots , Manschetten und ähnliche Putzwaren für Ober - und Unterkleidung für Frauen und Mädchen * 61.09 * Korsette , Hüftgürtel , Mieder , Büstenhalter , Hosenträger , Strumpfhalter , Strumpfbänder , Sockenhalter und ähnliche Waren , aus Spinnstoffen , auch gewirkt , auch gummielastisch * 61.10 * Handschuhe , Strümpfe , Socken und Söckchen , nicht gewirkt * 61.11 * Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör , z . B . Schweißblätter , Schulterpolster und andere Polster für Schneiderarbeiten Gürtel , Muffe , Schutzärmel * 62.01 * Decken * 62.02 * Bettwäsche , Tischwäsche , Wäsche zur Körperpflege und andere Haushaltswäsche ; Vorhänge , Gardinen und andere Gegenstände zur Innenausstattung * 62.03 * Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken , ausgenommen : * * 2010 Säcke und Beutel aus Jute , Hanf , Flachs oder Bastgarn * * 9919 andere * 62.04 * Planen , Segel , Markisen , Zelte und Zeltlagerausrüstungen : * * 9900 andere * 62.05 * Andere konfektionierte Waren aus Geweben , einschließlich Schnittmuste * zum Herstellen von Bekleidung * 63.01 * Bekleidung und Bekleidungszubehör , Decken , Haushaltswäsche und Waren zur Innenausstattung ( ausgenommen Waren der Tarifnrn . 58.01 , 58.02 und 58.03 ) , aus Spinnstoffen Schuhe und Kopfbedeckungen , aus Stoffen aller Art , alle diese augenscheinlich gebraucht , in Massenladungen , lose oder in Ballen , Säcken oder ähnlichen Verpackungen * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 64.01 * Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff * 64.02 * Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder Kunstleder ; Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff ( ausgenommen Schuhe der Tarifnr . 64.01 ) * 64.03 * Schuhe aus Holz , Schuhe mit Laufsohlen aus Holz oder Kork * 64.04 * Schuhe mit Laufsohlen aus anderen Stoffen ( z.B . Schnüre , Pappe , Gewebe , Filz , Geflecht ) * 64.05 * Schuhteile ( einschließlich Einlegesohlen und Fersenstücke ) aus Stoffen aller Art , ausgenommen Metall * 64.06 * Gamaschen , Schienbeinschützer und ähnliche Waren sowie Teile davon * 65.03 * Hüte und andere Kopfbedeckungen , aus Filz , aus Hutstumpen oder Hutplatten der Tarifnr . 65.01 hergestellt , ausgestattet oder nicht ausgestattet * 65.04 * Hüte und andere Kopfbedeckungen , geflochten oder durch Verbindung geflochtener , gewebter oder anderer Streifen hergestellt , aus Stoffen aller Art , ausgestattet oder nicht ausgestattet * 65.05 * Hüte und andere Kopfbedeckungen ( einschließlich Haarnetze ) , gewirkt oder aus Stücken ( ausgenommen Streifen ) von Geweben , Gewirken , Spirzen , Filz oder anderen Spinnstoffwaren hergestellt , ausgestattet oder nicht ausgestattet * 65.06 * Andere Hüte und Kopfbedeckungen , ausgestattet oder nicht ausgestattet * 65.07 * Bänder zur Innenausrüstung , Innenfutter , Bezuege , Gestelle ( einschließlich Federgestelle für Klapphüte ) , Schirme und Kinnbänder , für Kopfbedeckungen * 66.01 * Regenschirme und Sonnenschirme , einschließlich Stockschirme , Schirmzelte und dergleichen * 66.02 * Gehstöcke ( einschließlich Bergstöcke und Sitzstöcke ) , Peitschen , Reitpeitschen und dergleichen * 66.03 * Teile , Ausstattungen und Zubehör für Waren der Tarifnrn . 66.01 und 66.02 : * * 1000 Knäufe * 67.01 * Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen , Federn , Teile von Federn , Daunen und Waren daraus ( ausgenommen Waren der Tarifnr . 05.07 und bearbeitete Federspulen und -kiele ) * 67.02 * Künstliche Blumen , Blätter und Früchte sowie Teile davon ; Waren aus künstlichen Blumen , Blättern oder Früchten * 67.03 * Menschenhaare , gleichgerichtet oder in anderer Weise zugerichtet ; Wolle und andere Tierhaare , für Haararbeiten zugerichtet * 67.04 * Haarersatz ( z.B . Perücken , falsche Bärte , Augenbrauen , Augenwinpern und Locken ) und dergleichen , aus Menschenhaaren , Tierhaaren oder Spinnstoffen ; andere Waren aus Menschenhaaren ( einschließlich Haarnetze ) * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 68.02 * Bearbeitete Werksteine und Waren daraus ( einschließlich Würfel und Steinchen für Mosaike ) , ausgenommen Waren der Tarifnr . 68.01 und des Kapitels 69 : * * 9900 andere * 68.03 * Bearbeiteter Tonschiefer und Waren aus Tonschiefer , einschließlich Waren aus Preßschiefer * 68.04 * Mühlsteine , Schleifsteine , Walzen , Scheiben und dergleichen , zum Mahlen , Zerfasern , Schleifen , Polieren , Richten , Schneiden oder Trennen , aus Naturstein , auch agglomeriert , aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt ( einschließlich Segmente und andere Teile dieser Waren , aus den gleichen Stoffen ) , auch mit Teilen ( z . B . Achsen , Kernen , Stiften , Hülsen ) aus anderen Stoffen , jedoch nicht mit Gestellen * 68.05 * Poliersteine , Wetzsteine und dergleichen zum Handgebrauch , aus Natursteinen , aus agglomerierten Schleifstoffen oder keramisch hergestellt * 68.06 * Natürliche oder künstliche Schleifstoffe , in Pulver - oder Körnerform , auf Gewebe , Papier , Pappe oder andere Stoffe aufgebracht , auch zugeschnitten , genäht oder anders zusammengefügt : * * 9900 andere * 68.07 * Hüttenwolle , Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen ; geblähter Vermiculit , geblahter Ton , Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse ; Gemische und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme - , Kälte - oder Schallschutzzwecken , ausgenommen Gemische und Waren der Tarifnrn . 68.12 und 68.13 und des Kapitels 69 * 68.08 * Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen ( z . B . Erdölpech , Kohlenteerpech ) * 68.09 * Platten , Dielen , Fliesen , Blöcke und dergleichen , aus Pflanzenfasern , Holzfasern , Stroh , Holzspänen oder Holzabfällen , mit Zement , Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln hergestellt : * * 9990 andere * 68.10 * Waren aus Gips oder aus Gemischen auf der Grundlage von Gips , ausgenommen : * * 1000 Formen zu industrieller Verwendung * 68.11 * Waren aus Zement oder Beton , Betonwerksteine und dergleichen ( einschließlich Waren aus Hüttenzement oder Terrazzo ) , Waren aus Kalksandmischung , auch bewehrt * 68.12 * Waren aus Asbestzement , Zellulosezement oder dergleichen * 68.13 * Bearbeiteter Asbest ; Asbestwaren ( z . B . Pappe , Fäden , Gewebe , Bekleidung , Kopfbedeckungen , Schuhe ) , auch bewehrt , ausgenommen Waren der Tarifnr . 68.14 ; Gemische auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumkarbonat , und Waren daraus * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 68.14 * Reibungsbeläge ( z . B . Segmente , Scheiben , Ringe , Streifen , Tafeln , Platten , Rollen ) für Bremsen , Kupplungen usw . , auf der Grundlage von Asbest , anderen mineralischen Stoffen oder Zellstoff , auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen Stoffen * 68.15 * Bearbeiterer Glimmer und Glimmerwaren , einschließlich Glimmer auf Papier oder Geweben ( z . B . Mikanitplatten , Mikafolien ) * 68.16 * Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen ( einschließlich Waren aus Torf ) , anderweit weder genannt noch inbegriffen : * * 1500 Waren zur Verwendung bei Tisch , in der Küche , bei der Toilette , im Büro , zum Ausschmücken von Wohnungen und zu ähnlichen Zwekken , wie die Glaswaren der Tarifnr . 70.13 * * 7000 Verschlüsse mit Klemmen * * 7500 Dichtungsringe * * 9900 andere * 69.01 * Wärmeisolierende Steine , Platten , Fliesen und andere wärmeisolierende Waren aus Kieselgur , Tripel oder dergleichen , ausgenommen : * * 1000 Waren , für die eine Bestätigung des Generaldirektors des Industrie - und Handelsministeriums vorliegt , daß sie in Israel nicht hergestellt werden * 69.02 * Feuerfeste Steine , Platten , Fliesen und ähnliche feuerfeste Bauteile , ausgenommen : * * 1000 Waren , für die eine Bestätigung des Generaldirektors des Industrie - und Handelsministeriums vorliegt , daß sie in Israel nicht hergestellt werden * 69.03 * Andere feuerfeste Waren ( z . B . Retorten , Schmelztiegel , Muffeln , Ausgüsse , Stopfen , Stützen , Kapellen , Rohre , Schutzrohre , Stäbe ) , ausgenommen : * * 1000 Waren , für die eine Bestätigung des Generaldirektors des Industrie - und Handelsministeriums vorliegt , daß sie in Israel nicht hergestellt werden * 69.04 * Mauerziegel ( einschließlich Hourdis , andere Deckenziegel und dergleichen ) * 69.07 * Fliesen , gebrannte Pflastersteine , Boden - und Wandplatten , unglasiert * 69.08 * Fliesen , gebrannte Pflastersteine , Boden - und Wandplatten , glasiert * 69.09 * Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken ; Tröge , Wannen und ähnliche Behältnisse für die Landwirtschaft ; Krüge und ähnliche Behältnisse zu Transport - oder Verpackungszwecken * 69.10 * Ausgüsse , Waschbecken , Bidets , Klosettbecken , Badewannen und ähnliche Installationsgegenstände , zu sanitären oder hygienischen Zwecken * 69.11 * Geschirr , Haushalts - und Toilettengegenstände , aus Porzella * * 69.12 * Geschirr , Haushalts - und Toilettengegenstände , aus anderen keramischen Stoffen * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 69.13 * Figuren , Phantasiegegenstände , Einrichtungs - , Zier - und Schmuckgegenstände * 69.14 * Andere Waren aus keramischen Stoffen * 70.04 * Gegossenes oder gewalztes Flachglas ( auch bei der Herstellung bereits überfangen oder mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt ) , nicht bearbeitet , in quadratischen oder rechteckigen Platten oder Scheiben , ausgenommen : * * 1000 Drahtglas * 70.05 * Gezogenes oder geblasenes Flachglas , sogenanntes " Tafelglas " ( auch bei der Herstellung bereits überfangen ) , nicht bearbeitet , in quadratischen oder rechteckigen Platten oder Scheiben * 70.06 * Gegossenes oder gewalztes Flachglas und " Tafelglas " ( auch bei der Herstellung bereits überfangen oder mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt ) , auf einer oder beiden Seiten geschliffen oder poliert , in quadratischen oder rechteckigen Platten oder Scheiben : * * 9900 andere * 70.07 * Gegossenes oder gewalztes Flachglas und " Tafelglas " ( auch geschliffen oder poliert ) , anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten oder gebogen oder anders bearbeitet ( z . B . mit abgeschrägten Rändern , graviert ) ; Isolierflachglas aus mehreren Schichten ; Kunstverglasungen : * * 9900 andere * 70.08 * Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas ( Verbundglas ) , auch fassoniert * 70.09 * Spiegel aus Glas , auch gerahmt , einschließlich Rückspiegel * 70.10 * Flaschen , Glasballons , Korbflaschen , Flakons , Industriekonservengläser , Töpfe , Tablettengläser und ähnliche Behältnisse zu Transport - oder Verpackungszwecken , aus Glas ; Stopfen , Deckel und andere Verschlüsse , aus Glas ; ausgenommen : * * 1000 Glasballons und Korbflaschen * 70.11 * Offene unfertige Glaskolben und offene bearbeitete Glasröhren , ohne Ausrüstung , für elektrische Lampen , elektrische Röhren und dergleichen * 70.13 * Glaswaren zur Verwendung bei Tisch , in der Küche , bei der Toilette , im Büro , zum Ausschmücken von Wohnungen und zu ähnlichen Zwecken , ausgenommen Waren der Tarifnr . 70.19 * 70.14 * Glaswaren für Beleuchtung , für Signalvorrichtungen oder zu optischen Zwecken , nicht aus optischem Glas , nicht optisch bearbeitet , ausgenommen : * * 1000 reflektierende Strassenschilder * * 3000 farbige Linsen und Reflektoren , wie sie für Strassensignale und Verkehrskontrollinstrumente verwendet werden * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 70.15 * Gläser für Uhren , für einfache Brillen und ähnliche Gläser , gewölbt , gebogen und dergleichen , einschließlich Hohlkugeln und Hohlkugelsegmente * 70.17 * Glaswaren für Laboratorien , hygienische und medizinische Bedarfsartikel aus Glas , auch mit Skalen oder Eichzeichen ; Glasampullen * 70.18 * Optisches Glas und optische Elemente aus optischem Glas , nicht optisch bearbeitet : Rohlinge für medizinische Brillengläser * 70.19 * Glasperlen , Nachahmungen von echten Perlen , Edelsteinen , Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren ; Würfel , Steinchen , Plättchen , Bruch und Splitter aus Glas ( auch auf Unterlagen ) , für Mosaike und zu ähnlichen Zierzwecken ; Glasaugen ( einschließlich Augen für Spielzeug ) , ausgenommen Prothesen ; Erzeugnisse aus Glaskurzwaren ; Phantasiewaren aus lampengeblasenem ( gesponnenem ) Glas * 70.20 * Glaswolle und andere Glasfasern , Waren daraus * 70.21 * Andere Glaswaren : * * 2000 Rohre , Rohrfittings ( z . B . Verbindungsstücke , Kniestücke und dergleichen ) , Hähne , Ventile , Regler , Wärmeaustauscher * * 9900 andere * 71.01 * Echte Perlen , roh oder bearbeitet , weder gefasst noch montiert , auch wenn sie zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht , jedoch nicht einheitlich gebrauchsfertig zusammengestellt sind * 71.02 * Edelsteine und Schmucksteine , roh , geschliffen oder anders bearbeitet , weder gefasst noch montiert , auch wenn sie zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht , jedoch nicht einheitlich gebrauchsfertig zusammengestellt sind : * * 9990 andere * 71.03 * Synthetische oder rekonstituierte Steine , roh , geschliffen oder anders bearbeitet , weder gefasst noch montiert , auch wenn sie zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht , jedoch nicht einheitlich gebrauchsfertig zusammengestellt sind : * * 9900 geschliffen oder anders bearbeitet * 71.12 * Schmuckwaren und Teile davon , aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen * 71.13 * Gold - und Silberschmiedewaren und Teile davon , aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen * 71.14 * Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattlerungen * 71.15 * Waren aus echten Perlen , Edelsteinen , Schmucksteinen , synthetischen oder rekonstituierten Steinen * 71.16 * Phantasieschmuck * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 73.10 * Stabstahl , warm gewalzt , warm stranggepresst oder geschmiedet ( einschließlich Walzdraht ) ; Stabstahl , kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt ; Hohlbohrerstäbe aus Stahl für den Bergbau : * * 1014 rund , mit einem Durchmesser von 8 mm oder mehr , nach dem 31 . 1 . 1975 und vor dem 1 . 7 . 1975 abgefertigt * * 1015 anderer , vor dem 1 . 7 . 1975 abgefertigt * * 1019 anderer Walzdraht * * 1020 kalt fertiggestellter Präzisionsstabstahl * * 1081 mit einem Durchmesser von mindestens 6 mm und höchstens 13 mm , sofern die abgefertigte Menge nicht mehr als 600 t pro Jahr beträgt * * 1083 mit einem Durchmesser von über 13 mm bis höchstens 105 mm , wenn die abgefertigte Menge nicht mehr als 6 000 t pro Jahr beträgt * * 1093 Rundstahl , mit einem Durchmesser von 8 mm oder mehr , nach dem 31 . 1 . 1975 und vor dem 1 . 7 . 1975 abgefertigt * * 1094 anderer , vor dem 1 . 7 . 1975 abgefertigt * * 1099 andere * * 2010 kalt fertiggestellter Präzisionsstabstahl mit einem Kohlenstoffgehalt von höchstens 0,45 Gewichtshundertteilen , in Form von Rundstahl mit einem Durchmesser von 4 bis 101,6 mm ( 4'' ) oder Sechskantstahl mit einer Schlüsselweite von 6,35 bis 50,8 mm ( 1/4'' bis 2'' ) * * 2030 Stabstahl , einschließlich Walzdraht , mit Vertiefungen und Erhöhungen ( z . B . Grate , Kanten , Riefen , Vertiefungen ) , auch verwunden * 73.11 * Stahlprofile , warm gewalzt , warm stranggepresst , geschmiedet , kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt ; Spundwandstahl , auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt ; ausgenommen : * * 1090 Winkelstahl und andere Profile mit über 0,3 Gewichtshundertteilen Kohlenstoff * * 9900 andere * 73.12 * Bandstahl , warm oder kalt gewalzt : * * 4000 überzogener oder nicht überzogener gewellter Bandstahl * * 6000 glatter , nicht mit anderem Metall überzogener Bandstahl mit einer Breite von hochstens 32 mm und einer Dicke von über 0,25 bis höchstens 1 mm * * 9910 geprägt oder mit mehr als 100 Löchern je m2 * * 9992 kalt gewalzter , nicht mit anderem Metall überzogener Bandstahl mit einer Dicke von über 0,25 bis höchstens 3 mm und weniger als 0,55 Gewichtshundertteilen Kohlenstoff * 73.13 * Bleche aus Stahl , warm oder kalt gewalzt : * * 1000 Wellblech , verzinkt * * 9910 geprägt oder mit mehr als 100 Löchern je m2 * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 73.14 * Draht aus Stahl , auch überzogen , ausgenommen isolierte Drähte für die Elektrotechnik : * * 2000 nicht überzogener glattgewalzter Draht mit einem Kohlenstoffgehalt von höchstens 0,45 Gewichtshundertteilen in geraden Stangen , in Form von Runddraht mit einem Durchmesser von mindestens 4 mm oder Sechskantdraht mit einer Schlüsselweite von mindestens 6,35 mm ( 1/4'' ) * * 3010 nicht überzogener oder lediglich verzinkter Runddraht mit einem Durchmesser von höchstens 9,5 mm * * 3020 mit einem Durchmesser von höchstens 5 mm * 73.15 * Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl , in den in den Tarifnrn . 73.06 bis 73.14 aufgeführten Formen : * * 1019 andere * * 1090 andere * * 2030 Spundbohlen , auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt * * 2092 Präzisionsstabstahl mit einem Schwefelgehalt von 0,15 bis 0,6 Gewichtshundertteilen , einem Mangangehalt von 0,7 bis 1,8 Gewichtshundertteilen und einem Kohlenstoffgehalt von 0,4 Gewichtshundertteilen , in Form von Rundstahl mit einem Durchmesser von 4 bis 101,6 mm oder Sechskantstahl mit einer Schlüsselweite von 6,35 bis 50,8 mm ( 1/4'' bis 2'' ) , ausgenommen Stahl mit einem Chrongehalt von über 10 Gewichtshundertteilen * * 3010 geprägt oder mit mehr als 100 Löchern je m2 * * 3040 Breitflachstahl und Bleche , gewalzt , überzogen , bedruckt , mit Anstrich oder mit einem nichtmetallischen Stoff beschichtet , ausgenommen Waren der Tarifstellen 3010 und 3030 * * 4010 geprägt oder mit mehr als 100 Löchern je m2 * * 4040 gewalzt , überzogen , bedruckt , mit Anstrich oder mit einem nichtmetallischen Stoff beschichtet , ausgenommen Waren der Tarifstellen 4010 und 4020 * * 5093 kalt fertiggestellter Präzisionsdraht mit einem Schwefelgehalt von 0,15 bis 0,6 Gewichtshunderteilen , einem Mangangehalt von 0,7 bis 1,8 Gewichtshundertteilen und einem Kohlenstoffgehalt von 0,4 Gewichtshundertteilen in Form von Runddraht mit einem Durchmesser von mindestens 4 mm oder Sechskantdraht mit einer Schlüsselweite von mindestens 6,35 mm , ausser aus Stahl mit einem Chromgehalt von über 10 Gewichtshundertteilen * 73.17 * Rohre aus Gusseisen * 73.18 * Rohre ( einschließließlich Rohrluppen ) aus Stahl , ausgenommen Waren der Tarifnr . 73.19 : * * 1000 Rohre aus legiertem Stahl ( entsprechend der Definition in Vorschrift 1 ( d ) zu Kapitel 73 ) * * 3090 nahtlose Rohre , andere * * 9920 mit Kupferüberzug und einem Aussendurchmesser von höchstens 3/4'' * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 73.20 * Rohrformstücke , Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke ( Nippel , Kniestücke , Kapplungen , Muffen , Flanschen und dergleichen ) aus Eisen oder Stahl * 73.21 * Konstruktionen sowie Teile von Konstruktionen ( z . B . Schuppen , Brücken und Brückenbauteile , Schleusentore , Türme , Masten , Pfeiler , Säulen , Gerüste , Bedachungen , Tür - und Fensterrahmen , Läden , Geländer , Gitter ) , aus Eisen oder Stahl ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche , Bänder , Stäbe , Profile , Rohre usw . aus Eisen oder Stahl * 73.22 * Sammelbehälter , Fässer , Bottiche und ähnliche Behälter , für Stoffe aller Art ( ausgenommen verdichtete oder verfluessigte Gase ) , aus Eisen oder Stahl , mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l , ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtung , auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung * 73.23 * Fässer , Trommeln , Kannen , Dosen und ähnliche Behälter zu Transport - oder Verpackungszwecken , aus Stahlblech * 73.24 * Behälter aus Eisen oder Stahl für verdichtete oder verfluessigte Gase * 73.25 * Kabel , Seile , Litzen , Seilschlingen und ähnliche Waren , aus Stahldraht , ausgenommen isolierte Drahtwaren für die Elektrotechnik * 73.26 * Stacheldraht ; verwundener Runddraht oder Flachdraht , aus Stahl , auch mit Stacheln * 73.27 * Gewebe , Gitter und Geflechte , aus Stahldraht * 73.28 * Streckblech aus Stahl ( durch Strecken eines eingeschnittenen Bleches oder Bandes gitterartig hergestellt ) * 73.29 * Ketten jeder Grösse und Teile davon , aus Eisen oder Stahl * 73.31 * Stifte , Nägel , zugespitzte Krampen , gesägte und abgeschrägte Klammern , Ringnägel , Haken und Reißnägel , aus Eisen oder Stahl , auch mit Kopf aus anderen Stoffen , ausgenommen solche mit Kupferkopf * 73.32 * Bolzen und Muttern ( auch mit Gewinde ) , Schwellenschrauben , Schrauben , Ringschrauben und Schraubhaken , Niete , Splinte , Keile und ähnliche Waren der Schrauben - und Nietenindustrie , aus Eisen oder Stahl ; Unterlegscheiben ( auch geschlitzte Unterlegscheiben und Federringscheiben ) aus Stahl * 73.33 * Handnähnadeln , Häkelnadeln , Ahlen , Durchziehnadeln und ähnliche Waren für Näh - , Stick - , Filet - und andere Handarbeiten , Stichel zum Sticken , aus Stahl , ausgenommen : * * 1000 Spezialstichel für Blindenschrift * 73.34 * Stecknadeln , Haarnadeln , Lockenwickel und ähnliche Waren , ausgenommen Schmucknadeln , aus Stahl * 73.35 * Federn und Federblätter , aus Stahl * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 73.36 * Raumheizöfen , Heizapparate , Küchenherde ( einschließlich auch für Zentralheizung verwendbare Küchenherde ) , Kochgeräte , Kesselöfen , Warmhalteplatten und ähnliche Geräte , wie sie üblicherweise im Haushalt verwendet werden , nicht elektrisch , Teile davon , aus Eisen oder Stahl * 73.37 * Heizkessel ( ausser solchen der Tarifnr . 84.01 ) und Heizkörper , für Zentralheizung , nicht elektrisch beheizt , Teile davon , aus Eisen oder Stahl ; Heißlufterzeuger und -verteiler ( einschließlich solcher , die auch als Verteiler von frischer oder klimatisierter Luft dienen können ) , nicht elektrisch beheizt , mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse , Teile davon , aus Eisen oder Stahl * 73.38 * Haushaltsartikel , Hauswirtschaftsartikel , sanitäre und hygienische Artikel , Teile davon , aus Eisen oder Stahl * 73.39 * Stahlwolle ; Schwämme , Putzlappen , Handschuhe und ähnliche Waren zum Scheuern , Polieren oder dergleichen , aus Eisen oder Stahl * 73.40 * Andere Waren aus Eisen oder Stahl , ausgenommen : * * 1040 Strassennägel , einschließlich Rückstrahler * * 1060 Beschriftungsringe für Metalltrommeln * * 1300 Stahlscheiben und -ringe * * 2000 Kugeln für Kugelmühlen und Kugeln zum Körnen oder Polieren von Druckplatten * * 3000 Schiffsruder * * 3500 aus zwei Rundstählen der Tarifnr . 73.15 stumpf geschweisste , nicht genutete Rohlinge mit einer Länge von höchstens 40 cm * * 5000 Zubehör für elektrische Leitungen * * 6020 Riemenschlösser * * 9100 Duplexdraht zur Herstellung von Weblitzen * 74.03 * Stäbe , Profile und Draht aus Kupfer , massiv , ausgenommen : * * 1130 andere Stäbe * * 3000 aufgerollter Walzdraht aus Elektrolytkupfer mit einem Durchmesser von höchstens 10 mm * 74.05 * Blattmetall , Folien und dünne Bänder , aus Kupfer ( auch geprägt , zugeschnitten , gelocht , überzogen , bedruckt oder auf Papier , Pappe , Kunststoff und ähnlichen Unterlagen befestigt ) , mit einer Dicke ( ohne Unterlage ) von 0,15 mm oder weniger , ausgenommen : * * 1090 andere * 74.07 * Rohre ( einschließlich Rohlinge ) und Hohlstangen , aus Kupfer * 74.08 * Rohrformstücke , Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke ( Nippel , Kniestücke , Kupplungen , Muffen , Flansche und ähnliche Waren ) , aus Kupfer * 74.09 * Sammelbehälter , Fässer , Bottiche und ähnliche Behälter , für Stoffe aller Art ( ausgenommen verdichtete oder verfluessigte Gase ) , aus Kupfer , mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l , ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtung , auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 74.10 * Kabel , Seile , Litzen und ähnliche Waren , aus Kupferdraht , ausgenommen isolierte Drahtwaren für die Elektrotechnik * 74.11 * Gewebe ( einschließlich endlose Gewebe ) , Gitter und Geflechte , aus Kupferdraht * 74.12 * Streckblech aus Kupfer ( durch Strecken eines eingeschnittenen Bleches oder Bandes gitterartig hergestellt ) * 74.13 * Kupferketten beliebiger Grösse und deren Teile * 74.14 * Stifte , Nägel , zugespitzte Krampen , Haken und Reißnägel , aus Kupfer oder mit Schaft aus Eisen oder Stahl mit Kupferkopf * 74.15 * Bolzen und Muttern ( auch mit Gewinde ) , Schrauben , Ringschrauben und Schraubhaken , Niete , Splinte , Keile und ähnliche Waren der Schrauben - und Nietenindustrie , aus Kupfer ; Unterlegscheiben ( auch geschlitzte Unterlegscheiben oder Federringscheiben ) , aus Kupfer * 74.16 * Federn aus Kupfer * 74.17 * Nichtelektrische Koch - und Heizgeräte , wie sie üblicherweise im Haushalt verwendet werden , Teile davon , aus Kupfer * 74.18 * Haushaltsartikel , Hauswirtschaftsartikel , sanitäre und hygienische Artikel , Teile davon , aus Kupfer * 74.19 * Andere Waren aus Kupfer * 75.06 * Andere Waren aus Nickel * 76.02 * Stäbe , Profile und Draht , aus Aluminium , massiv , ausgenommen : * * 1000 versilbert oder vergoldet * * 9930 andere Runddrähte und -stäbe , kupferbeschichtet * 76.03 * Bleche , Platten , Tafeln und Bänder , aus Aluminium , mit einer Dicke von mehr als 0.20 mm , ausgenommen : * * 2000 aufgerollte , nicht überzogene Streifen aus ausgehärteten Aluminiumlegierungen , mit einer Breite von 30 bis 55 mm und einer Dicke von höchstens 0,35 mm , sofern eine Liste dieser Waren vor der Einfuhr vom Direktor genehmigt worden ist * 76.04 * Blattmetall , Folien und dünne Bänder , aus Aluminium ( auch geprägt , zugeschnitten , gelocht , überzogen , bedruckt oder auf Papier , Pappe , Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen befestigt ) , mit einer Dicke ( ohne Unterlage ) von 0,20 mm oder weniger * 76.06 * Rohre ( einschließlich Rohlinge ) und Hohlstangen , aus Aluminium * 76.07 * Rohrformstücke , Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke ( Nippel , Kniestücke , Kupplungen , Muffen , Flansche und ahnliche Waren ) , aus Aluminium * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 76.08 * Konstruktionen sowie Teile von Konstruktionen ( z . B . Schuppen , Brücken und Brückenteile , Türme , Masten , Pfeiler , Säulen , Gerüste , Bedachungen , Tür - und Fensterrahmen , Geländer ) , aus Aluminium ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche , Stäbe , Profile , Rohre usw . , aus Aluminium * 76.09 * Sammelbehälter , Fässer , Bottiche und ähnliche Behälter , für Stoffe aller Art ( ausgenommen verdichtete oder verfluessigte Gase ) , aus Aluminium , mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l , ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtung , auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung * 76.10 * Fässer , Trommeln , Kannen , Dosen und ähnliche Behälter zu Transport - oder Verpackungszwecken , aus Aluminium , einschließlich Verpackungsröhrchen und Tuben * 76.11 * Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verfluessigte Gase * 76.12 * Kabel , Seile , Litzen und ähnliche Waren , aus Aluminiumdraht , ausgenommen isolierte Drahtwaren für die Elektrotechnik * 76.13 * Gewebe , Gitter und Geflechte , aus Aluminiumdraht * 76.14 * Streckblech aus Aluminium ( durch Strecken eines eingeschnittenen Bleches oder Bandes gitterartig hergestellt ) * 76.15 * Haushaltsartikel , Hauswirtschaftsartikel , sanitäre und hygienische Artikel , Teile davon , aus Aluminium * 76.16 * Andere Waren aus Aluminium , ausgenommen : * * 4500 Zubehör für elektrische Leitungen * 78.01 * Rohblei ( auch silberhaltig ) ; Bearbeitungsabfälle und Schrott , aus Blei : * * 1010 Bleilegierungen , die mindestens 60 Gewichtshundertteile Blei , 3 bis 20 Gewichtshundertteile Zinn , 8 bis 30 Gewichtshundertteile Antimon und höchstens 1 Gewichtshundertteil andere Legierungselemente enthalten * * 1091 gegossene Stäbe mit einem Metergewicht von höchstens 1,5 kg * 78.02 * Stäbe , Profile und Draht , aus Blei , massiv : * * 1000 mit einem Metergewicht von höchstens 1,5 kg * 78.05 * Rohre ( einschließlich Rohlinge ) , Hohlstangen , Rohrformstücke , Rohrverschlußstücke und Rohverbindungsstücke ( Nippel , Kniestücke , S-förmig gebogene Rohre für Geruchverschlüsse , Kupplungen , Muffen , Flansche und ähnliche Waren ) , aus Blei * 78.06 * Andere Waren aus Blei * 79.02 * Stäbe , Profile und Draht , aus Zink , massiv * 79.04 * Rohre ( einschließlich Rohlinge ) , Hohlstangen , Rohrformstücke , Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke ( Nippel , Kniestücke , Kupplungen , Muffen , Flansche und ähnliche Waren ) , aus Zink : * * 1000 Rohrformstücke , Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 79.05 * Dachrinnen , Firstbleche , Dachfenster und andere geformte Waren zu Bauzwecken , aus Zink * 79.06 * Andere Waren aus Zink * 80.01 * Rohzinn ; Bearbeitungsabfälle und Schrott , aus Zinn : * * 1020 gegossene Stäbe mit einem Metergewicht von höchstens 1 500 g * 80.02 * Stäbe , Profile und Draht , aus Zinn , massiv : * * 1000 mit einem Metergewicht von höchstens 1,5 kg * 80.06 * Andere Waren aus Zinn , ausgenommen : * * 9992 Anoden zum Galvanisieren * 82.01 * Spaten , Schaufeln , Hacken aller Art , Gabeln , Rechen und Schaber ; Äxte , Häpen und ähnliche Werkzeuge zum Hauen oder Spalten ; Sensen und Sicheln , Heu - und Strohmesser , Heckenscheren , Keile und anderes Handwerkszeug für die Landwirtschaft , den Gartenbau und die Forstwirtschaft ; ausgenommen : * * 4000 Sensen , Sicheln und Heu - und Strohmesser * 82.02 * Handsägen aller Art , Sägeblätter aller Art ( einschließlich Frässägeblätter und nicht gezahnte Sägeblätter ) , ausgenommen : * * 2039 andere Kreissägeblätter * 82.03 * Kneifzangen und andere Zangen aller Art , auch zum Schneiden , Pinzetten ; Schrauben - und Spannschlüssel ; Locheisen und Lochzangen , Rohrschneider , Bolzenschneider und dergleichen , Scheren zum Schneiden von Metallen , Feilen und Raspeln , zum Handgebrauch * 82.04 * Anderes Handwerkszeug , ausgenommen die in anderen Tarifnummern dieses Kapitels erfassten Waren ; Ambosse , Schraubstöcke , Lötlampen , Feldschmieden , montierte Schleifsteine mit Hand - oder Fußbetrieb sowie Diamantglasschneider * 82.05 * Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in Werkzeugmaschinen und mechanischem oder nichtmechanischem Handwerkszeug ( z . B . zum Treiben , Stanzen , Gewindeschneiden , Gewindebohren , Bohren , Fräsen , Ausweiten , Schneiden , Drehen , Schrauben ) , einschließlich Zieheisen , Preßmatrizen zum Warmstrangpressen von Metallen , Gesteinsbohrer und Tiefbohrwerkzeuge , ausgenommen : * * 4000 Gußrohlinge ohne weitere Bearbeitung , aus Schnellstahl * * 4500 Rotierfeilen * 82.06 * Messer und Schneidklingen , für Maschinen oder mechanische Geräte , ausgenommen : * * 1000 Schneidklingen für die Landwirtschaft , für Gummi , Tabak , Holz ( einschließlich Furnier - und Sperrholz ) , Leder und für die Nahrungsmittel - und Getränkeindustrie * 82.07 * Plättchen , Stäbchen , Spitzen und ähnliche Formstücke für Werkzeuge , nicht gefasst , aus gesinterten Hartmetallen ( z . B . aus Wolfram - , Molybdän - , Vanadin-Karbiden ) * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 82.08 * Kaffeemühlen , Fleischhackmaschinen , Püreepressen und andere mechanische Geräte , wie sie üblicherweise im Haushalt verwendet werden , zum Vorbereiten , Zubereiten und Anrichten von Speisen und Getränken , mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger * 82.09 * Messer ( andere als die der Tarifnr . 82.06 ) mit schneidender oder gezahnter Klinge , einschließlich Klappmesser für den Gartenbau * 82.10 * Klingen für Messer der Tarifnr . 82.09 * 82.11 * Rasiermesser , Rasierapparate und Rasierklingen ( einschließlich Klingenrohlinge im Band ) * 82.12 * Scheren und Scherenblätter , ausgenommen : * * 1000 Rohlinge , weder geschliffen , poliert noch überzogen * 82.13 * Andere Messerschmiedewaren ( einschließlich Baumscheren , Scherapparate , Hackmesser für Metzger und zum Küchengebrauch sowie Papiermesser ) ; Messerschmiedewaren zur Hand - und Fusspflege und dergleichen ( einschließlich Nagelfeilen ) und Zusammenstellungen solcher Waren * 82.14 * Löffel , Schöpfkellen , Gabeln , Tortenschaufeln , Fischmesser , Buttermesser , Zuckerzangen und ähnliche Tischgeräte * 82.15 * Griffe aus unedlen Metallen für Waren der Tarifnrn . 82.09 , 82.13 und 82.14 * 83.01 * Schlösser ( einschließlich Verschlüsse und Verschlußbügel mit Schloß ) , Sicherheitsriegel und Vorhängeschlösser , alle diese zum Schließen mit Schlüsseln , als Geheimschlösser oder elektrische Schlösser , auch Teile davon , aus unedlen Metallen ; Schlüssel für diese Waren , aus unedlen Metallen * 83.02 * Beschläge und ähnliche Waren aus unedlen Metallen für Möbel , Türen , Treppen , Fenster , Fensterläden , Karosserien , Sattlerwaren , Koffer , Reisekisten und andere derartige Waren ; Kleiderhaken , Huthaken , Hutablagen , Stützen , Konsolen und ähnliche Waren aus unedlen Metallen ( einschließlich automatische Türschließer ) * 83.03 * Panzerschränke ; Türen und Fächer für Stahlkammern ; Sicherheitskassetten und dergleichen , aus unedlen Metallen * 83.04 * Sortierkästen , Ablegekästen , Karteikästen , Manuskriptständer und ähnliche Bürogegenstände aus unedlen Metallen , ausgenommen Büromöbel der Tarifnr . 94.03 * 83.05 * Mechaniken für Schnellhefter und Briefordner , Briefklemmen , Musterklammern , Büroklammern , Heftklammern , Heftecken , Karteireiter und ähnliche Büromaterialien , aus unedlen Metallen * 83.06 * Statütten und andere Ziergegenstände zur Innenausstattung , aus unedlen Metallen , ausgenommen : * * 1000 religiöse Artikel für Gotteshäuser * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 83.07 * Beleuchtungskörper aller Art ( Leuchten ) und Teile davon , ausgenommen elektrotechnische Teile , aus unedlen Metallen , ausgenommen : * * 1030 Flugplatzleuchtfeuer ( ausser Blinkfeuern ) * * 1041 für Filmstudios * * 2010 Grubenlampen * * 2020 mit Genehmigung des Controller of Road Transport eingeführte offene Petroleumlampen zum Absperren bei Strassenarbeiten * 83.08 * Schläuche aus unedlen Metallen : * * 9900 andere * 83.09 * Verschlüsse , Verschlußbügel , Schnallen , Spangen , Klammern , Haken , Ösen und äbnliche Waren aus unedlen Metallen für Bekleidung , Schuhe , Planen , Täschnerwaren und zum Fertigen oder Ausrüsten anderer Waren ; Hohlniete und Zweispitzniete , aus unedlen Metallen * 83.10 * Perlen und Flitter aus unedlen Metallen * 83.11 * Glocken , Klingeln , Schellen und dergleichen , nicht elektrisch , Teile davon , aus undelen Metallen : * * 9900 andere * 83.12 * Rahmen aus unedlen Metallen für Photographien , Bilder und ähnliche Waren ; Spiegel aus unedlen Metallen * 83.13 * Stopfen , Spunde mit Schraubgewinde , Spundbleche , Flaschenkapseln , Abreißkapseln , Gießpfropfen , Plomben und ähnliches Verpackungszubehör aus unedlen Metallen , ausgenommen : * * 2000 Spunde für Metallfässer und Spundbleche * 83.14 * Aushängeschilder , Hinweisschilder , Werbeschilder , Namenschilder und andere derartige Schilder , Zahlen , Buchstaben und andere Zeichen , aus unedlen Metallen : * * 9900 andere * 83.15 * Draht , Stäbe , Rohre , Platten , Kügelchen , Elektroden und ähnliche Waren , aus unedlen Metallen oder Hartmetallen , mit Dekapier - oder Flußmitteln überzogen oder gefuellt , zum Schweissen oder Löten von Metall oder Hartmetall ; Drähte und Stäbe , aus gepulverten unedlen Metallen agglomeriert zum Metallisieren im Aufspritzverfahren * 84.01 * Erzeuger von Wasserdampf und anderem Dampf ( Dampfkessel ) ; Kessel für überhitztes Wasser ; ausgenommen : * * 1010 mit einer Heizfläche von mehr als 350 m2 * 84.02 * Hilfsapparate für Kessel der Tarifnr . 84.01 ( z . B . Vorwärmer , Überhitzer , Dampfspeicher , Rußbläser , Rauchgasrückführungen ) ; Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 84.03 * Gaserzeuger ( Generatoren ) für Wassergas oder Generatorgas , auch mit Gasreinigern ; Erzeuger von Azetylengas auf feuchtem Wege und ähnliche Gaserzeuger , auch mit Gasreinigern : * * 1010 Erzeuger von Azetylengas auf feuchtem Wege und ähnliche Gaserzeuger * * 2000 Teile * 84.06 * Kolbenverbrennungsmotoren : * * 1010 Motoren mit Fremdzuendung * * 1040 Motoren mit Eigenzuendung ( Dieselmotoren ) mit einem Hubraum von weniger als 5 400 ccm * * 1050 andere Motoren mit Eigenzuendung * * 2000 Fahrradhilfsmotoren und Kraftradmotoren * * 5000 Aussenbordmotoren * * 5090 andere * * 9921 Spezialteile für Aussenbordmotoren , sofern sie mit Genehmigung des Generaldirektors des Landwirtschaftsministeriums eingeführt werden * * 9929 andere * * 9930 gegossene Zylinderlaufbuchsen ohne weitere Bearbeitung * * 9940 Zylinderblöcke und Zylinderköpfe für Motoren in der Landwirtschaft oder bei Erdarbeiten verwendeter Traktoren , sofern sie in Konstruktion oder Gewicht von den entsprechenden Teilen anderer Kraftfahrzeugmotoren abweichen und vom Generaldirektor vor der Einfuhr genehmigt worden sind * * 9991 Kolben , Kolbenringe , Kolbenbolzen , -buchsen und -ventile * * 9999 andere * 84.10 * Flüssigkeitspumpen , einschließlich nichtmechanische Pumpen und Ausgabepumpen mit Flüssigkeitsmesser ; Hebewerke für Flüssigkeiten ( z . B . Becherwerke , Schöpfwerke , Bandelevatore ) ; ausgenommen : * * 3000 Wasser - und Treibstoffpumpen für Überlandversorgungsnetze und Teile davon , sofern der Generaldirektor des Industrie - und Handelsministeriums bestätigt , daß sie in Israel nicht hergestellt werden * * 4011 mit einem Stückgewicht von über 1 000 kg * * 4090 andere * 84.11 * Luftpumpen , einschließlich Vakuumpumpen ; Luft - und Gaskompressoren ; Freikolbengeneratoren ; Ventilatoren und dergleichen ; ausgenommen : * * 2000 Hochvakuumpumpen , mit denen ein Unterdruck von weniger als 8 mm Hg erzielt werden kann * * 5019 andere * 84.12 * Klimageräte , bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit , die ein Ganzes bilden * 84.13 * Feuerungen , die mit fluessigem Brennstoff ( Zerstäuber ) , pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas betrieben werden ( Brenner ) ; mechanische Feuerungen , einschließlich ihrer mechanischen Beschicker , mechanischen Roste , mechanischen Entascher und ähnlicher Vorrichtungen * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 84.14 * Industrie - und Laboratoriumsöfen , ausgenommen elektrische Öfen der Tarifnr . 85.11 * 84.15 * Maschinen , Apparate , Geräte und Einrichtungen zur Kälteerzeugung , mit elektrischer oder anderer Ausrüstung * 84.16 * Kalander und Walzwerke , ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen ; Walzen für diese Maschinen ; ausgenommen : * * 3011 Waren der Art , wie sie für den Produktionsprozeß in der Textilindustrie verwendet werden und hierfür gebraucht werden * * 4011 Waren , für die der Generaldirektor des Industrie - und Handelsministeriums bestätigt hat , daß sie weder in Israel hergestellt werden noch inländische Erzeugnisse ersetzen * 84.17 * Apparate und Vorrichtungen , auch elektrisch beheizt , zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge , z.B . Heizen , Kochen , Rösten , Destillieren , Rektifizieren , Sterilisieren , Pasteurisieren , Dämpfen , Trocknen , Verdampfen , Kondensieren oder Kühlen , ausgenommen Haushaltsapparate ; nichtelektrische Warmwasserbereiter und Badeöfen ; ausgenommen : * * 7010 Spezialmaschinen für die Herstellung von Brot - und Konditoreiwaren , sofern der Generaldirektor des Industrie - und Handelsministeriums bestätigt hat , daß sie weder in Israel hergestellt werden noch inländische Erzeugnisse ersetzen * * 8091 Waren , für die der Generaldirektor des Industrie - und Handelsministeriums bestätigt hat , daß sie nicht in Israel hergestellt werden , und sofern sie für die Herstellung in der Industrie verwendet werden * 84.18 * Zentrifugen ; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen ; ausgenommen : * * 2000 Maschinen und Apparate zum Behandeln radioaktiver oder bestrahlter Stoffe , Teile davon * * 9912 andere in der Industrie verwendete Maschinen und Apparate als die der Tarifstelle 9911 , sofern der Generaldirektor des Industrie - und Handelsministeriums bestätigt hat , daß solche Maschinen und Apparate weder in Israel hergestellt werden noch inländische Erzeugnisse ersetzen * 84.19 * Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen ; Maschinen und Apparate zum Füllen , Verschließen , Etikettieren oder Verkapseln von Flaschen , Büchsen , Säcken oder anderen Behältnissen ; Maschinen und Apparate zum Verpacken oder zur Aufmachung von Waren ; Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure ; Geschirrspülmaschinen ; ausgenommen : * * 9990 andere und Teile davon * 84.20 * Waagen , auch zu Prüf - und Kontrollzwecken , ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von mindestens 50 mg ; Gewichte für Waagen aller Art * 84.21 * Mechanische Apparate , auch handbetriebene , zum Verteilen , Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulvern , Feuerlöscher auch mit Füllung ; Spritzpistolen und lergleichen ; Sandstrahlmaschinen , Dampfstrahlapparate und dergleichen ; ausgenommen : * * 7319 andere * * 9990 andere * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 84.22 * Maschinen , Apparate und Geräte zum Heben , Beladen , Entladen oder Fördern ( z.B . Aufzuege , Fördermaschinen , Winden , Flaschenzuege , Krane , Stetigförderer , Seilschwebebahnen ) , ausgenommen Maschinen , Apparate und Geräte der Tarifnr . 84.23 , und ausgenommen : * * 1500 mehrstöckige Förderer , die in Bäckereien zum Brotabkühlen verwendet werden , sofern der Generaldirektor des Industrie - und Handelsministeriums bestätigt hat , daß solche Förderer weder in Israel hergestellt werden noch inländische Erzeugnisse ersetzen * * 5010 Krane mit einem Gesamtgewicht von über 100 t * * 5031 Druckluftbeförderer , die in Mühlen und Bäckereien zum Befördern des Mehles sowie in Saatreinigungswerken und in Betrieben der Futtermittelherstellung benutzt werden , sofern der Generaldirektor des Industrie - und Handelsministeriums bestätigt hat , daß diese Förderer weder in Israel hergestellt werden noch inländische Erzeugnisse ersetzen ( nach dem 31 . 7 . 1970 abgefertigt ) * * 5040 Sondervorrichtungen für das Heben und Transportieren von Kranken * * 7100 fahrbare Filmaufnahmebühnen * * 8099 andere * 84.23 * Ortsfeste oder bewegliche Maschinen , Apparate und Geräte für Erd - oder Steinbrucharbeiten , den Bergbau oder Tiefbohrungen ( z.B . Bagger , Schrämmaschinen , Schälschrapper , Nivelliermaschinen und Planiermaschinen ) ; Rammen ; Schneeräumer , ausgenommen Schneeräumkraftwagen der Tarifnr . 87.03 * 84.27 * Pressen , Mühlen , Quetschen und andere Maschinen , Apparate und Geräte zum Bereiten von Wein , Most , Fruchtsaft und dergleichen * 84.28 * Andere Maschinen , Apparate und Geräte für die Landwirtschaft , den Gartenbau , die Gefluegel - oder Bienenzucht , einschließlich Keimapparate mit mechanischen oder wärmetechnischen Vorrichtungen und Brut - und Aufzuchtapparate für die Gefluegelzucht : * * 1000 automatische Gefluegelrupfmaschinen , Teile davon * 84.30 * Maschinen und Apparate zum Herstellen von gewöhnlichen Backwaren , Feinbackwaren , Dauerbackwaren , Teigwaren , Süßwaren , Kakao , Schokolade , Schokoladewaren , Zucker oder Bier oder zum Verarbeiten von Fleisch , Fisch , Gemüse oder Früchten zu Lebens - oder Futtermitteln , in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen , ausgenommen : * * 2041 Maschinen zum Teigteilen , -formen und -kneten , sofern der Generaldirektor des Industrie - und Handelsministeriums bestätigt hat , daß diese Maschinen weder in Israel hergestellt werden noch inländische Erzeugnisse ersetzen * 84.31 * Maschinen und Apparate zum Herstellen von Zellulosebrei oder Papierhalbstoff oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe : * * 2100 automatische Beschichtmaschinen zum Beschichten von Papier - oder Pappwaren ( z . B . Dokumente und Landkarten ) mit Kunststoff , Teile davon * 84.32 * Buchbindereimaschinen und -apparate , einschließlich Fadenheftmaschinen * 84.33 * Andere Maschinen und Apparate zum Be - oder Verarbeiten von Papierhalbstoff , Papier oder Pappe , einschließlich Schneidemaschinen aller Art * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 84.34 * Maschinen , Apparate und Geräte zum Schriftgießen oder Schriftsetzen ; Maschinen , Apparate und Geräte zum Herstellen von Klischees , Stereos , Galvanos oder dergleichen ; Matrizen und Matern ; Drucktypen , Klischees , Druckplatten , Druckformzylinder und andere Druckformen ; zu graphischen Zwecken zugerichtete ( z . B . geschliffene , gekörnte , polierte ) Platten und Zylinder sowie Lithographiesteine ohne Druckbild ; ausgenommen : * * 9900 andere * 84.35 * Maschinen und Apparate zum Drucken ; Bogenanlegeapparate , Falzapparate und andere Hilfsapparate für Druckmaschinen ; ausgenommen : * * 9929 andere * * 9990 andere * 84.37 * Web - , Wirk - , Strick - , Tüll - , Spitzen - , Stick - , Posamentier - und Netzknüpfmaschinen ; Vorbereitungsmaschinen und -apparate für die Weberei , Wirkerei , Strickerei usw . ( z . B . Schärmaschinen , Zettelmaschinen und Schlichtmaschinen ) : * * 3000 Strickmaschinen * * 9900 andere Textilmaschinen * 84.38 * Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Tarifnr . 84.37 ( z.B . Schaftmaschinen , Jacquardmaschinen , Kett - und Schußfadenwächter und Webschützenwechsler ) ; Teile und Zubehör , erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate dieser Tarifnr . oder für Maschinen oder Apparate der Tarifnrn . 84.36 oder 84.37 bestimmt ( z.B . Flügel , Kämme , Kratzeugarnituren , Nadeln , Nadelstäbe , Platinen , Spindeln , Spinndüsen , Weblitzen , Webschäfte und Webschützen ) : * * 9920 Webschäfte , auch mit Litzen ; Teile davon * 84.40 * Maschinen und Apparate zum Waschen , Reinigen , Trocknen , Bleichen , Färben , Appretieren oder Ausrüsten von Garnen , Geweben oder anderen Spinnstoffwaren ( einschließlich Maschinen zum Waschen von Wäsche , zum Bügeln von Kleidern , zum Aufwickeln , Falten , Schneiden oder Auszacken von Geweben ) ; Maschinen zum Herstellen von Linoleum oder anderem Fußbodenbelag durch Beschichten von Geweben oder anderen Unterlagen ; Maschinen , wie sie üblicherweise zum Bedrucken von Garnen , Geweben , Filz , Leder , Tapetenpapier , Packpapier oder Fußbodenbelag verwendet werden ( einschließlich gravierte oder geätzte Druckplatten und Druckformzylinder für diese Maschinen ) ; ausgenommen : * * 2000 Gewebeschneidmaschinen , einschließlich Maschinen zum Ausschneiden von Schnittmustern und Bekleidungsteilen ; Teile davon * * 4011 Maschinen und Apparate , die in der Textilindustrie verwendet werden * * 9929 andere * 84.41 * Nähmaschinen ( z.B . zum Nähen von Spinnstoffwaren , Leder oder Schuhen ) , einschließlich Möbel zum Einbau von Nähmaschinen ; Nähmaschinennadeln ; ausgenommen : * * 1010 Maschinen und Köpfe , die ausschließlich zum Annähen von Knöpfen , zum Einfassen von Knopflöchern , zum Herstellen von Hüten , Handschuhen und Handtaschen oder zum Zunähen von Säcken verwendet werden , sowie Maschinen und Köpfe , für die vom Generaldirektor des Ministeriums für Handel und Industrie bescheinigt wird , daß sie nur für einen bestimmten Arbeitsgang konstruiert sind * * 9900 andere ; Teile davon * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 84.42 * Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Bearbeiten von Häuten , Fellen oder Leder oder zum Herstellen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten , Fellen oder Leder , ausgenommen Nähmaschinen der Tarifnr . 84.41 und ausgenommen : * * 1111 Waren , für die der Generaldirektor des Industrie - und Handelsministeriums bestätigt hat , daß solche Maschinen und Apparate weder in Israel hergestellt werden noch inländische Erzeugnisse ersetzen * * 9910 Gerbereimaschinen und -apparate * * 9929 andere * * 9930 andere Maschinen und Apparate für die Lederindustrie * * 9949 andere * 84.45 * Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Metallen oder Hartmetallen , ausgenommen Maschinen der Tarifnr . 84.49 und 84.50 und ausgenommen : * * 2090 andere * * 5010 mit einem Stückgewicht von höchstens 750 kg * * 5020 andere , sofern der Generaldirektor des Industrie - und Handelsministeriums bestätigt hat , daß die Maschinen weder in Israel hergestellt werden noch inländische Erzeugnisse ersetzen * * 9931 Maschinen , für die der Generaldirektor des Industrie - und Handelsministeriums bestätigt hat , daß sie weder in Israel hergestellt werden noch inländische Erzeugnisse ersetzen * * 9990 andere * 84.46 * Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen , keramischen Waren , Beton , Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen und Maschinen zum Kaltbearbeiten von Glas , ausgenommen Maschinen der Tarifnr . 84.49 und ausgenommen : * * 2010 mit einem Stückgewicht von über 750 kg * * 2020 andere Maschinen , sofern der Generaldirektor des Industrie - und Handelsministeriums bestätigt hat , daß sie weder in Israel hergestellt werden noch inländische Erzeugnisse ersetzen * * 3010 für die der Generaldirektor des Industrie - und Handelsministeriums bestätigt hat , daß solche Maschinen weder in Israel hergestellt werden noch inländische Erzeugnisse ersetzen * * 9919 andere * * 9990 andere * 84.47 * Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Holz , Kork , Bein , Hartkautschuk , Kunststoff oder ähnlichen harten Stoffen , ausgenommen Maschinen der Tarifnr . 84.49 und ausgenommen : * * 2010 mit einem Stückgewicht von mehr als 750 kg * * 2020 andere Maschinen , sofern der Generaldirektor des Industrie - und Handelsministeriums bestätigt hat , daß sie weder in Israel hergestellt werden noch inländische Erzeugnisse ersetzen * * 3010 für die der Generaldirektor des Industrie - und Handelsministeriums bestätigt hat , daß solche Maschinen weder in Israel hergestellt werden noch inländische Erzeugnisse ersetzen * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 84.47 ( Fortsetzung ) * 9911 Maschinen der Typen , für die der Generaldirektor des Industrie - und Handelsministeriums bestätigt hat , daß sie weder in Israel hergestellt werden noch inländische Erzeugnisse ersetzen * * 9990 andere * 84.48 * Teile und Zubehör , erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Tarifnrn . 84.45 , 84.46 oder 84.47 bestimmt , einschließlich Werkstück - und Werkzeughalter , sich selbst öffnende Gewindeschneidköpfe , Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen ; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge oder Werkzeugmaschinen , aller Art ; ausgenommen : * * 1099 andere * * 2090 andere * * 3090 andere * 84.49 * Von Hand zu führende , mit Druckluft oder eingebautem nichtelektrischem Motor betriebene Werkzeuge und Werkzeugmaschinen * 84.50 * Maschinen , Apparate und Geräte zum autogenen Schweissen , Löten , Schneiden oder Oberflächenhärten * 84.52 * Rechenmaschinen ; Abrechnungsmaschinen , Registrierkassen , Frankiermaschinen , Fahrkarten - oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen und dergleichen , mit Rechenwerk : * * 3000 Abrechnungsmaschinen * * 9900 andere * 84.53 * Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten ; magnetische oder optische Schriftleser , Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten , anderweit weder genannt noch inbegriffen * 84.54 * Andere Büromaschinen und -apparate ( z.B . Hektographen , Schablonenvervielfältiger , Adressiermaschinen , Geldsortier - , Geldzähl - und Geldeinwickelmaschinen , Bleistiftspitzmaschinen , Perforiermaschinen und Büroheftmaschinen ) , ausgenommen : * * 1000 Bleistiftspitzmaschinen * 84.55 * Teile und Zubehör , ausgenommen Kofferbehälter , Schutzhüllen und dergleichen , etkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate der Tarifnrn . 84.51 , 84.52 , 84.53 oder 84.54 bestimmt * 84.56 * Maschinen und Apparate zum Sortieren , Sieben , Waschen , Zerkleinern , Mahlen oder Mischen von Erden , Steinen , Erzen oder anderen festen mineralischen Stoffen ; Maschinen und Apparate zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen , keramischen Massen , Zement , Gips oder anderen pulver - oder breiförmigen mineralischen Stoffen ; Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand ; ausgenommen : * * 9990 andere * 84.58 * Verkaufsautomaten ( z . B . Briefmarken - , Zigaretten - , Schokolade - und Eßwarenautomaten ) , ausgenommen Geschicklichkeits - und Glücksspielautomaten * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 84.59 * Maschinen , Apparate und mechanische Geräte , in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen , ausgenommen : * * 1030 a.n.g . Mengendosierapparate und mechanische Werkstückverteiler * * 1040 Ösen - und Hohlnietensetzmaschinen und Maschinen zum Anbringen von Riemenverbindungen an Treibriemen aus allen Stoffen * * 1061 Waren , für die der Generaldirektor des Industrie - und Handelsministeriums bestätigt hat , daß solche Maschinen , Apparate und Geräte weder in Israel hergestellt werden noch inländische Erzeugnisse ersetzen * * 1090 a.n.g . Teile * * 1211 mit einem Stückgewicht von mehr als 750 kg * * 1212 andere , sofern der Generaldirektor des Industrie - und Handelsministeriums bestätigt hat , daß sie weder in Israel hergestellt werden noch inländische Erzeugnisse ersetzen * * 1520 für die Kunststoff - , Gummi - und dergleichen Industrien , ausgenommen die der Tarifstelle 1580 * * 1530 für die elektrische Drähte und Kabel herstellende Industrie , für die Metallbearbeitung , a.n.g . * * 1540 für die Bearbeitung von Hobelspänen , Sägemehl oder Korkpulver ; für die Flecht - und Korbwarenindustrie und die Bürsten - und Pinselindustrie * * 1560 für die Tabakindustrie * * 1570 für die Seilherstellung und dergleichen * * 1592 Maschinen und Geräte mit einem Stückgewicht bis zu 1 000 kg , für die der Generaldirektor des Industrie - und Handelsministeriums bestätigt hat , daß sie weder in Israel hergestellt werden noch inländische Erzeugnisse ersetzen und in der Industrie für die Herstellung verwendet werden * * 1790 andere * * 3590 andere * * 4000 Kratzenaufziehmaschinen und Maschinen zum Aufwickeln von Schläuchen , Seilen und dergleichen * * 4500 mit mechanischen Vorrichtungen ausgerüstete Taucherglocken und andere Tauchgeräte * * 4600 Maschinen und Vorrichtungen für Schiffe und Flugzeuge * * 5500 hydraulische Akkumulatoren * * 6000 Apparate für die Essigsäuregärung , mit mechanischen Vorrichtungen * * 6500 Maschinen zum Mattieren von Glas mit Säure * * 7000 Schraubenein - und -ausdrehmaschinen sowie Splint - und Nabentreiber * * 7500 Anlagen für die Herstellung von Primärelementen und -batterien * dem " spun paste " -Verfahren * * 7700 a.n.g . Teile für Maschinen und Apparate der Tarifstellen 3500 bis 7500 * 84.60 * Gießerei-Formkästen und Formen , wie sie üblicherweise für Metalle , Hartmetalle , Glas , mineralische Stoffe ( z.B . keramische Massen , Beton oder Zement ) , Kautschuk oder Kunststoff verwendet werden , ausgenommen Gießformen zum Gießen von Ingots , Masseln oder dergleichen * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 84.61 * Armaturen und ähnliche Apparate ( einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile ) für Rohr - oder Schlauchleitungen , Dampfkessel , Tanks , Wannen oder ähnliche Behälter * 84.62 * Wälzlager ( Kugel - , Rollen - und Nadellager aller Art ) * 84.63 * Wellen und Kurbe * ; Lager , Lagergehäuse und Lagerschalen , Zahnräder , Reibräder und Getriebe ( einschließlich Reibradgetriebe , Wechselgetriebe und andere regelbare Getriebe ) ; Schwungräder ; Riemen - und Seilscheiben ( einschließlich Seilrollen für Flaschenzuege ) ; Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen ; ausgenommen : * * 2099 andere * * 3010 für Wälzlager der Tarifnr . 84.62 oder mit eingebauten Wälzlagern * * 3099 andere * 84.64 * Dichtungen aus Lagen von Metallfolien oder aus Metallfolien ( oder Blechen ) in Verbindung mit anderen Stoffen ( z.B . Asbest , Filz oder Pappe ) ; Sätze oder Zusammenstellungen ( Sortimente ) von Dichtungen verschiedenartiger Zusammensetzung für Maschinen , Fahrzeuge oder Rohr - oder Schlauchleitungen , in Beuteln , Umschlägen oder ähnlichen Behältnissen * 84.65 * Teile für Maschinen , Apparate oder mechanische Geräte , in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen , ausgenommen Teile mit Anschlußstücken , Isolierung , Wicklungen , Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren : * * 1000 Schiffsschrauben und -schaufelräder * * 3000 Schmiervorrichtungen * 85.01 * Elektrische Generatoren ; Elektromotoren ; rotierende Umformer sowie Stromrichter ( z.B . Gleichrichter ) ; Transformatoren ; Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen ; ausgenommen : * * 1029 andere * * 1091 Stückgewicht der Teile von über 700 kg * * 9920 Trockengleichrichter ( z.B . Selengleichrichter ) , auch mit hintereinandergeschalteten Platten * 85.02 * Elektromagnete ; vormagnetisierte oder nichtvormagnetisierte Dauermagnete ; Spannplatten , Spannfutter und ähnliche dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen ; elektromagnetische Kupplungen , Getriebe und Bremsen ; elektromagnetische Hebeköpfe ; ausgenommen : * * 1010 vollständig aus Metall , mit einem Gewicht von höchstens 500 g * * 2090 andere * * 3000 elektromagnetische Hebeköpfe * * 5000 Spannplatten , Spannfutter und ähnliche dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen * 85.03 * Primärelemente und Primärbatterien , ausgenommen : * * 1010 zylinderförmig , nicht höher als 1 cm oder unter Verwendung von Quecksilber , falls für Schwerhörigengeräte bestimmt * 85.04 * Elektrische Akkumulatoren * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 85.05 * Von Hand zu führende Elektrowerkzeuge mit eingebautem Elektromotor * 85.06 * Elektromechanische Haushaltsgeräte mit eingebautem Elektromotor * 85.08 * Elektrische Zuendapparate , Zuendvorrichtungen und Anlasser , für Verbrennungsmotoren ( z . B . Magnetzuender , Lichtmagnetzuender , Zuendspulen , Zuendkerzen und Glühkerzen ) ; mit Verbrennungsmotoren verwendete Lichtmaschinen ( Gleich - und Wechselstrommaschinen ) und Lade - oder Rückstromschalter ; ausgenommen : * * 1000 für Flugzeuge * 85.09 * Elektrische Beleuchtungs - und Signalgeräte , Scheibenwischer , Frostschutzeinrichtungen und Vorrichtungen gegen das Beschlagen von Fensterscheiben , für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder * 85.10 * Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle ( z . B . mit Primärbatterien , Akkumulatoren oder Dynamo ) , ausgenommen Geräte der Tarifnr . 85.09 * 85.11 * Elektrische Industrie - und Laboratoriumsöfen , einschließlich Einrichtungen zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung ; Maschinen , Apparate und Geräte zum elektrischen Schweissen , Löten oder Schneiden ; ausgenommen : * * 1010 mit einem Stückgewicht von mindestens 1 000 kg * * 2030 für die Lichtbogen-Schutzgasschweissung ( z . B . nach dem Argonaro-Verfahren ) oder Unter-Pulver-Schweissung * * 2040 für die Strahlenschweissung ( beispielsweise mit Elektronenstrahlen oder elektromagnetischen Wellen ) * * 2091 der Generaldirektor des Industrie - und Handelsministeriums hat bestätigt , daß folgende Bedingungen erfuellt sind : * * 1 . Es handelt sich um Maschinen , Apparate und Geräte , die für die Herstellung ganz spezieller Artikel bestimmt oder so konzipiert sind , daß die Schweiß - oder Überzugsstoffe automatisch in Übereinstimmung mit dem Arbeitstempo eingeführt werden ; * * 2 . sie werden weder in Israel hergestellt noch ersetzen sie inländische Erzeugnisse . * * 9110 von Hand zu führende Elektrodenhalter mit Düsen für die Gas - oder Druckluftzuführung * * 9120 runde Kupferelektroden mit einem Durchmesser von über 2'' * * 9130 aus Glas * * 9140 besondere Vorrichtungen für Lichtbogenschweissen von Stiften und Schrauben * 85.12 * Elektrische Warmwasserbereiter , Badeöfen und Tauchsieder ; elektrische Geräte zum Raumbeheizen und zu ähnlichen Zwecken ; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege ( z . B . Haartrockner , Dauerwellenapparate , Brennscheren und Brennscherenwärmer ) ; elektrische Bügeleisen ; Elektrowärmegeräte für den Haushalt ; elektrische Heizwiderstände , ausgenommen solche der Tarifnr . 85.24 ; ausgenommen : * * 1010 für die Industrie * * 3010 mit Nichtmetalleitern * * 3091 mit einem Stückgewicht von über 2 kg ; Teile davon * * 3092 Widerstände in Form von elektrischen Isolierschläuchen , durch die der Widerstandsdraht verläuft * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 85.13 * Elektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprech - oder Telegraphentechnik , einschließlich solcher Geräte für Trägerfrequenzsysteme * 85.14 * Mikrophone und Haltevorrichtungen dazu ; Lautsprecher , Tonfrequenzverstärker ; ausgenommen : * * 3000 für Lehrgeräte für Taubstumme und Schwerhörige , sofern sie mit Genehmigung des Generaldirektors des Gesundheitsministeriums eingeführt werden * 85.15 * Sende - und Empfangsgeräte für den Funksprech - oder Funktelegraphieverkehr ; Sende - und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen ( einschließlich der mit Tonaufnahme - und Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger ) sowie Fernsehkameras ; Geräte für Funknavigation , Funkmessung oder Funkfernsteuerung ; ausgenommen : * * 5000 Fernsehkameras * 85.17 * Elektrische Signalgeräte ( ausgenommen Geräte der Tarifnrn . 85.09 und 85.16 ) zum Geben von hörbaren oder sichtbaren Signalen ( z . B . Läutewerk , Sirenen , Anzeigetafeln , Einbruchs - oder Diebstahlalarmgeräte , Feuermelder ) : * * 1000 elektrische Feuermelder * * 9900 andere * 85.18 * Elektrische Festkondensatoren , Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren * 85.19 * Elektrische Geräte zum Schließen , Öffnen , Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen ( z . B . Schalter , Relais , Sicherungen , Überspannungsableiter , Wanderwellenausgleicher , Steckvorrichtungen , Lampenfassungen und Verbindungskästen ) ; Fest - und Stellwiderstände ( einschließlich Spannungsteiler , ausgenommen Heizwiderstände ) ; gedruckte Schaltungen ; Schalt - und Verteilungstafeln und -schränke ; ausgenommen : * * 1010 Blitzableiter * * 1020 für Betriebsspannungen von über 40 000 V * * 1030 Gehäuse ( einschließlich deren Teile ) , in die Transistoren und ähnliche Halbleiter eingebaut werden sollen * * 1060 aus Silber oder Gold hergestellte oder damit überzogene Kontakte * * 1070 Metalldeckel für Lampen * 85.20 * Elektrische Glühlampen und Entladungslampen , einschließlich solcher für Infrarot - oder Ultraviolettstrahlung ; Bogenlampen ; Photoblitzlampen mit elektrischer Zuendung : * * 1090 andere * * 2012 Natriumdampflampen * * 2013 a.n.g . , mit einer Leistung von höchstens 175 W * * 2019 andere * * 2020 Leuchtstofflampen * * 2090 andere * * 7010 Quecksilber oder Natrium enthaltende Quarzröhren zur Herstellung von Quecksilberdampf - oder Natriumdampflampen * * 7090 andere * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 85.21 * Elektronenröhren ( Glühkathoden - , Kaltkathoden - oder Photokathodenröhren , andere als solche der Tarifnr . 85.20 ) , einschließlich Röhren mit Dampf - oder Gasfuellung , Quecksilberdampfgleichrichterröhren , Kathodenstrahlröhren und Fernsehbildaufnahmeröhren ; Photozellen ; gefasste oder montierte piez elektrische Kristalle ; Dioden , Transistoren und ähnliche Halbleiter ; elektronische Mikroschaltung ; ausgenommen : * * 2000 Photozellen * 85.22 * Elektrische Maschinen , Apparate und Geräte , in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen : * * 3000 Meßsender * * 4000 Magnetisiergeräte * * 4500 Tonmischgeräte für Film - , Tonaufnahme - und Rundfunkstudios * * 5000 durch Elektrolyse arbeitende Geräte , einschließlich Geräte zum elektrolytischen Überziehen oder Reinigen von Metallen * * 5500 durch Magnetfeldänderungen arbeitende Geräte zum Auffinden von Metallgegenständen * * 6000 Empfänger , wie sie zur Tarifnr . 85.15 gehören * * 6500 auf Grund von Laser - oder Maser-Strahlen funktionierende Geräte * * 9900 andere * 85.23 * Isolierte ( auch lackisolierte oder elektrolytisch oxydierte ) Drähte , Schnüre , Kabel ( einschließlich Koaxialkabel ) , Bänder , Stäbe und dergleichen , für die Elektrotechnik , auch mit Anschlußstücken * 85.24 * Waren aus Kohle oder Graphit , auch in Verbindung mit Metall , zu elektrischen oder elektrotechnischen Zwecken , z . B . Kohlebürsten für elektrische Maschinen , Kohle für Lampen , Primärelemente oder Mikrophone , Elektroden für elektrische Öfen , Schweißgeräte und Flektroanalyseanlagen * 85.25 * Isolatoren aus Stoffen aller Art , ausgenommen : * * 1000 Isolatoren aus beliebigem Material für Hochspannungsleitungen ( mindestens 3 300 V ) * 85.26 * Isolierteile , ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen ( z . B . mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde ) , für elektrische Maschinen , Apparate , Geräte oder Installationen , ausgenommen Isolatoren der Tarifnr . 85.25 : * * 9900 andere * 85.27 * Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu , aus unedlen Metallen , mit Innenisolierung * 85.28 * Elektrische Teile von Maschinen , Apparaten oder Geräten , in Kapitel 85 underweit weder genannt noch inbegriffen * 86.08 * Warenbehälter ( Container ) für Beförderungsmittel jeder Art * 87.01 * Zugmaschinen , auch mit Seilwinden : * * 9920 Zugmaschinen und Sattelschlepper , mit Dieselmotor , die den nachstehenden Bedingungen entsprechen : * * A . Tandemsteuerung ; * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 87.01 ( Fortsetzung ) * B . von dem Generaldirektor des Verkehrsministeriums bestätigtes zulässiges Hoechstgewicht ( Schlepper + Sattelanhänger ) von über 50 t : * * C . Motor mit mindestens 236 PS ( Brutto-Brems-PS ) nach der Norm 1967 BS AU 141 oder 241 PS ( Brutto-Brems-PS ) nach DIN 70020 oder 254 PS ( Brutto-Brems-PS ) nach der Norm SÄ , mit Kupplungen und Wellen zur Aufnahme der vom Motor hervorgebrachten maximalen Leistung und des Drehmoments , wobei alle vorstehenden Spezifikationen vor der Einfuhr vom Generaldirektor des Verkehrsministeriums genehmigt sein müssen * 87.02 * Kraftwagen zum Befördern von Personen oder Gütern ( einschließlich Sport - und Rennwagen und Oberleitungsomnibusse ) * 87.03 * Kraftwagen zu besonderen Zwecken , z.B . Spritzenwagen , Leiterwagen , Strassenkehrwagen , Sprengwagen , Schneeräumwagen , Abschleppwagen , Kranwagen , Scheinwerferwagen , Werkstattwagen , mit Röntgenanlage ausgestattete Wagen und ähnliche , nicht oder nicht ausschließlich zu Beförderungszwecken gebaute Krafwagen * 87.04 * Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Tarifnrn . 87.01 , 87.02 oder 87.03 , mit Motor * 87.05 * Karosserien für Kraftfahrzeuge der Tarifnrn . 87.01 , 87.02 oder 87.03 , einschließlich Führerhäuser * 87.06 * Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Tarifnrn . 87.01 , 87.02 oder 87.03 , ausgenommen : * * 1000 Teile und Zubehör für landwirtschaftliche Traktoren und Traktoren für Erdarbeiten , sofern sie in Bauart oder Gewicht von den entsprechenden Teilen anderer Kr . ftfahrzeuge abweichen * 87.07 * Kraftkarren von einer Bauart , wie sie in Fabriken , Lagerhäusern , Häfen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport oder zum Warenumschlag verwendet wird ( z . B . Lastkraftkarren , Stapelkraftkarren , Portalkraftkarren ) ; Zugkraftkarren von einer Bauart , wie sie auf Bahnhöfen verwendet wird ; Teile davon * 87.09 * Krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor , auch mit Beiwagen ; Beiwagen für Krafträder oder Fahrräder oder Fahrräder aller Art * 87.10 * Fahrräder einschließlich Lastendreiräder und dergleichen , ohne Motor : * * 9900 andere * 87.12 * Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Tarifnrn . 87.09 , 87.10 oder 87.11 * 87.13 * Kinderwagen sowie Fahrstühle und ähnliche Fahrzeuge , für Kranke oder Körperbehinderte , ohne Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung ; Teile davon * 87.14 * Andere Fahrzeuge ohne maschinellen Fahrantrieb und Anhänger für Fahrzeuge jeder Art ; Teile davon * 88.02 * Luftfahrzeuge " schwerer als Luft ( z.B . Landflugzeuge , Wasserflugzeuge , Segelflugzeuge , Tragschrauber , Hubschrauber , Schwingenfluegler und Drachen ) ; rotierende " Ischirme ( Rotochutes ) * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 88.03 * Teile von Waren der Tarifnrn . 88.01 und 88.02 * 88.04 * Fallschirme und Teile davon sowie Fallschirmzubehör * 88.05 * Katapulte und ähnliche Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge ; Bodengeräte zur Flugausbildung ; Teile davon * 89.01 * Wasserfahrzeuge , nachstehend weder genannt noch inbegriffen : * * 1000 Vergnügungs - und Sportboote aus Gummi oder Kunststoff * * 2090 andere * * 9910 für die kommerzielle Beförderung von Personen oder Fracht zwischen israelischen und ausländischen Häfen , sofern der Direktor diese Verwendung genehmigt hat * 89.05 * Schwimmende Vorrichtungen ( ausgenommen Wasserfahrzeuge ) , z.B . Schwimmtanks , Senkkästen , Festmachetonnen , Bojen und schwimmende Baken * 90.01 * Linsen , Prismen , Spiegel und andere optische Elemente , aus Stoffen aller Art , nicht gefasst ( ausgenommen optische Elemente aus Glas , optisch nicht bearbeitet ) ; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten * 90.02 * Linsen , Prismen , Spiegel und andere optische Elemente , aus Stoffen aller Art , für Instrumente , Apparate und Geräte , gefasst ( ausgenommen optische Elemente aus Glas , optisch nicht bearbeitet ) , ausgenommen : * * 9910 Farbfilter für Film - und Fotoapparate * 90.03 * Fassungen für Brillen , Klemmer , Stielbrillen oder für ähnliche Waren , Teile davon * 90.04 * Brillen ( Korrektionsbrillen , Schutzbrillen und andere Brillen ) , Klemmer , Stielbrillen und ähnliche Waren * 90.05 * Ferngläser und Fernrohre mit oder ohne Prismen * 90.07 * Photographische Apparate ; Blitzlichtgeräte zu photographischen Zwecken ; ausgenommen : * * 2000 beim Drucken verwendete Spezialkameras * * 6000 fest einzubauende elektronische Kameras für die Regelung des Strassenverkehrs , sofern sie vor der Einfuhr vom Direktor genehmigt worden sind * 90.08 * Kinematographische Apparate ( Bildaufnahme - und Tonaufnahmeapparate , auch kombiniert , Vorführapparate mit oder ohne Tonwiedergabe ) : * * 1090 andere * * 4094 Stative * 90.09 * Stehbildwerfer , photographische Vergrösserungs - oder Verkleinerungsapparate : * * 1030 Diaprojektoren für über 9 mal 12 cm grosse Diapositive * * 2010 zum Herstellen von Druckplatten und Druckformzylindern * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 90.12 * Optische Mikroskope , auch für Mikrophotographie , Mikrokinematographie oder Mikroprojektion : * * 9900 andere * 90.13 * Optische Instrumente , Apparate und Geräte , in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen , einschließlich Scheinwerfer : * * 3000 Vergrösserungsgläser , Lupen und dergleichen , einschließlich Vergrösserungsscheiben für Fernsehgeräte , aus beliebigem Material ; Tür gucker * * 5000 für Kraftfahrzeuge * * 9900 andere * 90.14 * Geodätische und topographische Instrumente und Geräte ; Instrumente , Apparate und Geräte für Photogrammetrie und Hydrographie , nautische , äronautische , meteorologische , hydrologische und geophysikalische Instrumente , Apparate und Geräte ; Kompasse und Entfernungsmesser ; ausgenommen : * * 2100 nautische ( einschließlich Spezialkompasse ) , meteorologische , hydrologische und geophysikalische Instrumente , Apparate und Geräte * 90.15 * Waagen mit einer Empfindlichkeit von mindestens 50 mg , auch mit Gewichten * 90.16 * Zeichen , Anreiß - und Recheninstrumente und -geräte ( z . B . Panthographen , Reißzeuge , Rechenschieber , Rechenscheiben ) ; Maschinen , Instrumente , Apparate und Geräte zum Messen , Prüfen oder Kontrollieren , in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen ( z . B . Auswuchtmaschinen , Planimeter , Mikrometer , Lehren , Eichmasse , Metermasse ) ; Profilprojektoren ; ausgenommen : * * 3000 Profilprojektoren * * 4010 mit Blindenschriftzeichen * 90.17 * Medizinische , chirurgische , zahn - und tierärztliche Instrumente , Apparate und Geräte , einschließlich elektromedizinische Apparate und Geräte sowie Apparate und Instrumente für die Ophtalmologie * 90.18 * Apparate und Geräte für Mechanotherapie oder zur Massage ; Apparate und Geräte für Psychotechnik , Ozontherapie , Sauerstofftherapie , Aerosoltherapie und zum Wiederbeleben sowie andere Atmungsapparate und -geräte aller Art ( einschließlich Gasmasken ) ; ausgenommen : * * 7029 Teile * 90.19 * Orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen ( einschließlich medizinisch-chirurgische Gürtel ) ; Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen ( Schienen und dergleichen ) ; Zahn - , Augen - und andere Prothesen ; Schwerhöringengeräte und andere Vorrichtungen zur Behebung von Funktionsschäden oder Gebrechen , zum Tragen in der Hand oder am Körper oder zum Einpflanzen in den Organismus bestimmt ; ausgenommen : * * 3000 Schwerhörigengeräte , Herzschrittmacher * 90.21 * Instrumente , Maschinen , Apparate , Geräte und Modelle , zu Vorführzwecken ( z . B . beim Unterricht , in Ausstellungen ) , nicht zu anderer Verwendung geeignet * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 90.22 * Maschinen , Apparate und Geräte für mechanische Prüfungen ( z . B . für Prüfung der Widerstandsfähigkeit , Härte , Zugfestigkeit , Druckfestigkeit , Elastizität ) von Materialien ( z . B . von Metallen , Holz , Textilien , Papier , Kunststoffen ) * 90.23 * Dichtemesser ( Araeometer , Senkwaagen ) und ähnliche Instrumente ; Thermometer , Pyrometer , Barometer , Hygrometer und Psychrometer , auch mit Registriervorrichtung , auch miteinander kombiniert * 90.24 * Instrumente , Apparate und Geräte zum Messen , Kontrollieren oder Regeln von Durchfluß , Füllhöhe , Druck oder anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen oder zum Regeln von Temperaturen , wie Manometer , Thermostate , Flüssigkeitsstand - oder Gasstandanzeiger , Durchflußmesser , Wärmemengenzähler und automatische Zugregler für Feuerungen , ausgenommen Waren der Tarifnr . 90.14 und ausgenommen : * * 2039 andere * * 4010 für Rohrleitungen mit einem Durchmesser von mindestens 12'' * 90.25 * Instrumente , Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen ( wie Polarimeter , Refraktometer , Spektrometer , Gas - und Rauchgasprüfer ) ; Instrumente , Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität , Porosität , Dilatation , Oberflächenspannung und dergleichen ( wie Viskosimeter , Porosimeter , Dilatometer ) und für kalorimetrische , photometrische oder akustische Messungen ( wie Photometer einschließlich Belichtungsmesser , Kalorimeter ) ; Mikrotome ; ausgenommen : * * 4000 Mikrotome * 90.26 * Gas - , Flüssigkeits - und Elektrizitätszähler , für Verbrauch oder Produktion , einschließlich Prüf - oder Eichzähler * 90.27 * Andere Zähler ( z . B . Tourenzähler , Produktionszähler , Taxameter , Kilometerzähler , Schrittzähler ) , Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser ( auch magnetische ) , ausgenommen Geschwindigkeitsmesser der Tarifnr . 90.14 : Stroboskope ; ausgenommen : * * 4020 weiterzählende , nicht zurückstellbare Taxameter mit Registriervorrichtung * * 5000 andere Tourenzähler , Produktionszähler usw . einschließlich Zähler zur Angabe der Arbeitsstunden von Maschinen , Motoren und dergleichen als die der Tarifstelle 4000 * * 8000 andere Geschwindigkeitsmesser als die der Tarifstelle 4000 * 90.28 * Elektrische oder elektronische Instrumente , Apparate und Geräte zum Messen , Prüfen , Kontrollieren , Regeln oder zum Analysieren , ausgenommen : * * 2000 elektrische oder elektronische Instrumente , Apparate und Geräte , die , falls sie nicht elektrisch betrieben werden , unter Tarifnr . 90.14 fallen * * 3090 andere * * 4540 Treibstoffstandanzeiger für Kraftwagentanks * * 5030 Belichtungsmesser und Luxmesser , die bei der Photographie und der Kinematographie verwendet werden * * 5040 Sensitometer und Densitometer * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 90.29 * Teile und Zubehör , ihrer Beschaffenheit nach und ausschließlich oder hauptsächlich für Instrumente , Apparate und Geräte der Tarifnrn . 90.23 , 90.24 , 90.26 , 90.27 oder 90.28 bestimmt , auch wenn sie für mehrere dieser Instrumente , Apparate oder Geräte verwendet werden können : * * 2090 andere * * 3090 andere * * 9900 andere * 91.01 * Taschenuhren , Armbanduhren und ähnliche Uhren ( einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ ) , ausgenommen : * * 1000 Blindenuhren * 91.02 * Uhren mit Kleinuhr-Werk ( ausgenommen Uhren der Tarifnrn . 91.01 und 91.03 ) * 91.03 * Armaturbrettuhren und dergleichen für Kraftfahrzeuge , Flugzeuge , Schiffe und andere Fahrzeuge * 91.04 * Andere Uhren * 91.05 * Kontrollapparate und Zeitmesser mit Uhrwerk oder Synchronmotor ( z.B . Registrieruhren , Zeit - und Datumstempeluhren , Stechuhren , Minutenzähler , Sekundenzähler ) * 91.06 * Zeitauslöser mit Uhrwerk oder Synchronmotor ( z.B . Zeitschalter und andere Schaltuhren ) * 91.07 * Kleinuhr-Werke , gangfertig * 91.08 * Andere Uhrwerke , gangfertig * 91.09 * Gehäuse für Uhren der Tarifnr . 91.01 und Teile davon * 91.10 * Gehäuse für andere Uhrmacherwaren und Teile davon * 91.11 * Andere Uhrenteile * 92.01 * Klaviere ( einschließlich selbsttätige Klaviere mit oder ohne Klaviatur ) ; Cembalos und andere Saiteninstrumente mit Klaviatur ; Harfen , ausgenommen Äolsharfen ; ausgenommen : * * 9900 andere * 92.02 * Andere Saiteninstrumente * 92.05 * Andere Blasinstrumente : * * 1000 Flöten * 92.06 * Schlaginstrumente ( z . B . Trommeln aller Art , Xylophone , Metallophone , Becken , Kastagnetten ) * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 92.07 * Elektromagnetische , elektrostatische , elektronische und ähnliche Musikinstrumente ( z . B . derartige Klaviere , Orgeln , Akkordeons ) : * * 1000 Gitarren * 92.10 * Teile und Zubehör für Musikinstrumente ( ausgenommen Musiksaiten ) , einschließlich gelochte Pappen und Papiere für mechanische Musikinstrumente und einschließlich Musikwerke für Spieldosen ; Metronome ; Stimmgabeln und Stimmpfeifen aller Art : * * 4000 Stimmgabeln n * Registriervorrichtung und andere Stimmgabeln , sofern der Generaldirektor des Unterrichts - und Kultusministeriums bestätigt hat , daß sie in diesem Ministerium unterstehenden Lehranstalten verwendet werden sollen * * 9900 andere * 92.11 * Schallplattenwiedergabegeräte , Diktiergeräte und andere Tonaufnahme - und Tonwiedergabegeräte , einschließlich Platten - , Band - und Drahtspieler , mit oder ohne Tonabnehmer ; magnetisch arbeitende Bild - und Tonaufzeichnungs - und -wiedergabegeräte für das Fernsehen * 92.12 * Tonträger und andere Aufzeichnungsträger ( z . B . Platten , Zylinder , Wachsformen , Bänder , Filme , Drähte ) , für Geräte der Tarifnr . 92.11 oder für ähnliche Aufnahmeverfahren , zur Aufnahme vorgerichtet oder mit Aufzeichnung ; Matrizen und galvanoplastische Formen zum Herstellen von Schallplatten * 92.13 * Andere Teile und anderes Zubehör für Geräte der Tarifnr . 92.11 * 94.01 * Sitzmöbel , auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können ( ausgenommen Möbel der Tarifnr . 94.02 ) ; Teile davon * 94.02 * Medizinisch-chirurgische Möbel , z . B . Operationstische , Untersuchungstische , Bettgestelle mit mechanischen Vorrichtungen zur Krankenbehandlung ; Dentalstühle und dergleichen , mit mechanischer Kipp - , Schwenk - und Hebevorrichtung ; Teile davon : * * 2000 medizinische , zahnärztliche , chirurgische oder tierärztliche Möbel , einschließlich Zahnarztstühle * * 9900 andere * 94.03 * Andere Möbel ; Teile davon * 94.04 * Sprungrahmen ; Bettausstattungen und ähnliche Waren mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art , z . B . Auflegematratzen , Deckbetten , Stoppdecken , Kissen , Schlummerrollen , Kopfkissen , einschließlich solcher aus Schaum - , Schwamm - oder Zellkautschuk oder -kunststoff , auch überzogen * 95.02 * Perlmutter , bearbeitet ; Waren aus Perlmutter * 95.08 * Geformte oder geschnitzte Waren aus natürlichem tierischem oder pflanzlichem ) mineralischem oder künstlichem Wachs , Paraffin , Stearin , natürlichen Gummen oder Harzen ( z . B . Kopal , Kolophonium ) , Modelliermassen und andere geformte oder geschnitzte Waren , anderweit weder genannt noch inbegriffen ; nicht gehärtete Gelatine , bearbeitet ( ausgenommen Gelatine der Tarifnr . 35.03 ) , Waren daraus * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 96.01 * Besen , nur gebunden , auch mit Stiel * 96.02 * Bürstenwaren und Pinsel ( Bürsten , Schrubber , Pinsel und dergleichen ) , einschließlich Bürsten , die Maschinenteile sind ; Roller zum Anstreichen , Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen * 96.03 * Pinselköpfe * 96.04 * Staubwedel * 97.01 * Spielfahrzeuge für Kinder , wie Fahrräder , Roller , Autos mit Tretwerk , Puppenwagen und dergleichen * 97.02 * Puppen * 97.03 * Anderes Spielzeug ; Modelle zum Spielen ; ausgenommen : * * 5000 Teile für Flugzeugmodelle * 97.04 * Gesellschaftsspiele ( einschließlich mechanische Spiele zur öffentlichen Benutzung , Billardtische , Glücksspieltische , Tischtennis ) * 97.05 * Karnevals - , Kotillon - , Scherz - , Zauberartikel und ähnliche Waren zur Unterhaltung und für Feste ; Christbaumschmuck und ähnliche Weihnachts-artikel ( z . B . künstliche Weihnachtsbäume , Krippen , auch mit Ausstattung , Menschen - und Tierfiguren für Krippen , Weihnachtsholzschuhe und -holzscheite , Weihnachtsmänner ) : * * 9900 andere * 97.06 * Geräte für Freiluftspiele , Leichtathletik , Gymnastik und andere Sportarten , ausgenommen Waren der Tarifnr . 97.04 und ausgenommen : * * 2010 Tennis - und Golfbälle * 97.08 * Karusselle , Luftschaukeln , Schießstände und andere Schausteller-Unternehmen einschließlich Zirkusse , Zierschauen und Wandertheater * 98.01 * Knöpfe , Druckknöpfe , Manschettenknöpfe und dergleichen ( einschließlich Knopfrohlinge , Knopfformen und Knopfteile ) * 98.02 * Reißverschlüsse ; Teile davon ( z . B . Schieber ) * 98.03 * Federhalter , Füllhalter , Kugelschreiber , Füllstifte ; Bleistifthalter und dergleichen ; Teile davon und Zubehör ( z . B . Bleistiftschützer , Klipse ) , ausgenommen Waren der Tarifnr . 98.04 oder 98.05 ; ausgenommen : * * 2010 Füllhalter * 98.04 * Schreibfedern ; Kugeln für Federspitzen * 98.05 * Blei - , Kopier - und Farbstifte , Schiefergriffel , Minen , Pastellstifte und Zeichenkohle ; Schreib - und Zeichenkreide , Schneiderkreide , Billardkreide ; ausgenommen : * * 6010 Minen für die Herstellung gewöhnlicher Bleistifte * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 98.06 * Schiefertafeln und Tafeln zum Schreiben und Zeichnen , auch gerahmt * 98.07 * Petschafte , Nummernstempel , Zusammensetzstempel , Datumstempel , einfache Stempel und ähnliche Handstempel * 98.08 * Farbbänder für Schreibmaschinen und ähnliche Farbbänder , auch auf Spulen ; Stempelkissen , auch getränkt , auch mit Schachteln * 98.09 * Siegellack zu Bürozwecken oder für Flaschenverschlüsse , in kleinen Scheiben , Stangen oder ähnlichen Formen ; Pasten auf der Grundlage von Gelatine , für Druckwalzen , graphische Reproduktionen und zu ähnlichen Zwecken , auch auf Unterlagen von Papier oder Gespinstwaren * 98.10 * Feuerzeuge und Anzuender ( z . B . mechanisch , elektrisch , katalytisch ) ; Teile davon , ausgenommen Steine und Dochte * 98.11 * Tabakpfeifen ( einschließlich Pfeifenrohformen und Pfeifenköpfe ) ; Zigarren - und Zigarettenspitzen ; Mundstücke , Rohre und andere Teile : * * 9000 andere * 98.12 * Frisierkämme , Einsteckkämme , Haarspangen und ähnliche Waren * 98.14 * Parfümzerstäuber und andere Ballzerstäuber zu Toilettezwecken ; Zerstäubervorrichtungen und Zerstäuberköpfe * 98.15 * Isolierflaschen und andere Isolier - ( Vakuum - ) Behälter , Teile davon ( ausgenommen Glaskolben ) * 98.16 * Schneiderpuppen , Schaufensterpuppen und dergleichen ; bewegliche Figuren und Ausstellungsstücke für Schaufenster * ANHANG B Waren , für die bei der Einfuhr nach Israel Artikel 2 Absatz 2 des Protokolls Nr . 2 gilt Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszoll * 1 * 2 * 3 * 15.11 * Glyzerin , einschließlich Glyzerinwasser und -unterlaugen : * * * 1000 Glyzerin , einschließlich Glyzerinwasser und -unterlaugen , in Behältern mit einem Gewicht von 100 kg oder mehr * 25 % * 27.10 * Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien , ausgenommen rohe Öle ; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr , in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen , anderweit weder genannt noch inbegriffen : * * * 4500 wachsartige Destillate * 25 % * * 5010 Weissöl zur Herstellung von Pflanzenschutzsprühmitteln , sofern die Mittel in einem Zollager oder unter Zollaufsicht gemischt werden * 25 % * * 5020 Pyrolin , d.h . weisses Mineralöl mit einem spezifischen Gewicht von 0,857 bis 0,895 , zur Herstellung von insektenvertilgenden Emulsionen ; es darf nicht weniger als 0,18 % technisches Piperidin ( mit nicht weniger als 20 % Pyridin ) enthalten , ausserdem muß den eingehenden Sendungen eine Bestätigung des Herstellers beiliegen , daß das weisse Mineralöl auf diese Weise behandelt worden ist * 25 % * * 5030 bei der Herstellung von Polyäthylengranulaten verwendetes Öl * 25 % * * 99 * Öle für Transformatoren und/oder Unterbrecher , die zum ersten Füllen von Transformatoren oder Unterbrechern für Spannungen von mindestens 1 000 V eingeführt und verwendet werden * 25 % * * 9920 bei der Herstellung von Pflanzenschutzsprühmitteln verwendete Öle , sofern die Mittel in einem Zollager oder unter Zollaufsicht hergestellt werden * 25 % * 27.12 * Vaselin * 20 % * 27.14 * Bitumen , Petrolkoks und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien : * * * 1000 Petrolkoks * 20 % * 27.16 * Bituminöse Gemische auf der Grundlage von Naturasphalt , Bitumen , Mineralteer oder Mineralteerpech ( z . B . Asphaltmastix , Verschnittbitumen ) * 20 % * 28.01 * Halogene ( Fluor , Chlor , Brom , Jod ) : * * * 1000 Chlor * 20 % * 28.03 * Kohlenstoff ( insbesondere Ruß ) * 25 % * 28.04 * Wasserstoff ; Edelgase ; andere Nichtmetalle : * * * 3090 andere * 25 % * 28.06 * Salzsäure ( Chlorwasserstoffsäure ) ; Chlorsulfonsäure ( Chlorschwefelsäure ) * 20 % * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszoll * 1 * 2 * 3 * 28.07 * Schwefligsäureanhydrid ( Schwefeldioxid ) * 25 % * 28.08 * Schwefelsäure ; Oleum * 20 % * 28.09 * Salpetersäure ; Nitriersäuren * 25 % * 28.10 * Phosphorsäureanhydrid und Phosphorsäuren ( Meta - , Ortho - und Pyrophosphosräure ) * 25 % * 28.13 * Andere anorganische Säuren und Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle * 25 % * 28.14 * Chloride , Oxychloride und andere Halogen - und Oxyhalogenverbindungen der Nichtmetalle * 25 % * 28.15 * Sulfide der Nichtmetalle , einschließlich Phosphortrisulfid * 25 % * 28.16 * Ammoniak , verfluessigt oder gelöst ( Salmiakgeist ) : * * * 1000 lose eingeführt , in Sendungen von mindestens 50 t * 20 % * 28.17 * Natriumhydroxid ( Ätznatron ) ; Kaliumhydroxid ( Ätzkali ) ; Natrium - und Kaliumperoxid : * * * 9900 andere * 25 % * 28.19 * Zinkoxid ; Zinkperoxid : * * * 1000 Zinkoxid * 25 % * 28.20 * Aluminiumoxid und -hydroxid ; künstlicher Korund * 25 % * 28.23 * Eisenoxide und -hydroxide , einschließlich Farberden auf der Grundlage von natürlichem Eisenoxid mit einem Gehalt an gebundenem Eisen , berechnet als Fe2O3 von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr * 25 % * 28.28 * Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze ; andere anorganische Basen , Metalloxide , -hydroxide und -peroxide : * * * 1000 Kalziumoxid und -hydroxid * 25 % * 28.29 * Fluoride ; Fluorosilikate , Fluoroborate und andere Fluorosalze : * * * 9900 andere * 25 % * 28.30 * Chloride und Oxychloride : * * * 1000 Kalziumchlorid * 25 % * * 2000 Zinkchlorid , einschließlich Zinkoxychlorid * 25 % * * 9900 andere 25 % * 28.31 * Chlorite und Hypochlorite : * * * 1000 Natriumhypochlorit * 25 % * * 9900 andere * 25 % * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszoll * 1 * 2 * 3 * 28.32 * Chlorate und Perchlorate : * * * 9900 andere * 25 % * 28.33 * Bromide und Oxybromide ; Bromate und Perbromate ; Hypobromite : * * * 9900 andere * 25 % * 28.34 * Jodide und Oxyjodide ; Jodate und Perjodate : * * * 9900 andere * 25 % * 28.35 * Sulfide , einschließlich Polysulfide : * * * 1000 des Ammoniums , Natriums oder Kaliums * 25 % * 28.38 * Sulfate und Alaune ; Persulfate : * * * 1000 Aluminiumsulfat , einschließlich Aluminiumalaun * 25 % * * 2000 Magnesiumsulfat * 25 % * * 3000 Kaliumsulfat * 25 % * * 9900 andere * 25 % * 28.40 * Phosphite , Hypophosphite und Phosphate : * * * 2000 Dikalzium-Orthophosphat * 25 % * * 3000 Natriumtripolyphosphat und Tetranatrium-Pyrophosphat * 25 % * * 9900 andere * 25 % * 28.42 * Karbonate und Perkarbonate , einschließlich des handelsüblichen Ammoniumkarbonats : * * * 2000 wasserfreies Natriumkarbonat * 25 % * * 9900 andere * 25 % * 28.46 * Borate und Perborate : * * * 9900 andere * 25 % * 28.47 * Salze der Säuren der Metalloxide ( z . B . Chromate , Permanganate , Stannate ) : * * * 9900 andere * 25 % * 28.48 * Andere Salze und Persalze der anorganischen Säuren , ausgenommen Azide * 25 % * 28.49 * Edelmetalle in kolloidem Zustand ; Edelmetallamalgame ; Salze und andere anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle , auch chemisch nicht einheitlich : * * * 9900 andere * 20 % * 28.50 * Spaltbare chemische Elemente und spaltbare Isotope ; andere radioaktive chemische Elemente und radioaktive Isotope ; ihre anorganischen oder organischen Verbindungen , auch chemisch nicht einheitlich ; Legierungen , Dispersionen und Cermets , die diese Elemente oder diese Isotope oder ihre anorganischen oder organischen Verbindungen enthalten : * * * 9900 andere * 20 % * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszoll * 1 * 2 * 3 * 28.51 * Isotope chemischer Elemente , soweit nicht in Tarifnr . 28.50 genannt ; ihre anorganischen oder organischen Verbindungen , auch chemisch nicht einheitlich : * * * 9900 andere * 20 % * 28.52 * Anorganische oder organische Verbindungen des Thoriums , des an Uran 235 abgereicherten Urans und der Metalle der seltenen Erden , des Yttriums und des Scandiums , auch untereinander gemischt : * * * 9900 andere * 20 % * 28.56 * Karbide ( z . B . Siliziumkarbid , Borkarbid , Metallkarbide ) : * * * 1000 Kalziumkarbid * 20 % * * 2000 Titankarbid * 20 % * * 9900 andere * 20 % * 28.58 * Andere anorganische Verbindungen , einschließlich des destillierten Wassers , Leitfähigkeitswassers oder Wassers von gleicher Reinheit und der Amalgame von anderen Metallen als Edelmetallen * 20 % * 29.01 * Kohlenwasserstoffe : * * * 2000 ungesättigte acyclische Kohlenwasserstoffe * 25 % * * 9900 andere * 25 % * 29.02 * Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe : * * * 1090 andere * 25 % * * 9990 andere * 25 % * 29.03 * Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe * 25 % * 29.04 * Acyclische Alkohole , ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate : * * * 1010 Methanol * 20 % * * 1031 Laurylalkoholsulfonat in Behältern mit einem Gewicht von über 10 kg * 20 % * * 1090 andere * 25 % * * 9900 andere * 25 % * 29.05 * Cyclische Alkohole , ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate : * * * 9900 andere * 25 % * 29.06 * Phenole und Phenolalkohole : * * * 9900 andere * 25 % * 29.07 * Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate der Phenole und Phenolalkohole : * * * 1010 Chlorhydrochinon * 25 % * * 1090 andere * 25 % * * 9900 andere * 25 % * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszoll * 1 * 2 * 3 * 29.09 * Epoxide , Epoxyalkohole , Epoxyphenole und Epoxyäther mit drei - oder viergliedringem Ring ; ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate * 25 % * 29.10 * Acetale und Halbacetale , auch mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen ; ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate * 25 % * 29.11 * Aldehyde , Aldehydalkohole , Aldehydäther , Aldehydphenole und andere Aldehyde mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen ; cyclische Polymere der Aldehyde ; Paraformaldehyd : * * * 9900 andere * 25 % * 29.12 * Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate der Erzeugnisse der Tarifnr . 29.11 * 25 % * 29.13 * Ketone , Ketonalkohole , Ketonphenole , Ketonaldehyde , Chinone , Chinonalkohole , Chinonphenole , Chinonaldehyde und andere Ketone und Chinone mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen ; ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate * 25 % * 29.14 * Einbasische Carbonsäuren , ihre Anhydride , Halogenide , Peroxide und Persäuren ; ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate : * * * 2000 Ameisensäure * 25 % * * 9990 andere * 25 % * 29.15 * Mehrbasische Carbonsäuren , ihre Anhydride , Halogenide , Peroxide und Persäuren ; ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate : * * * 9900 andere * 25 % * 29.16 * Carbonsäuren mit Alkohol - , Phenol - , Aldehyd - oder Ketonfunktion und andere Carbonsäuren mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen ; ihre Anhydride , Halogenide , Peroxide und Persäuren ; ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate : * * * 2000 Zitronensäure * 25 % * * 9900 andere * 25 % * 29.17 * Ester der Schwefelsäure , ihre Salze und ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate : * * * 1010 Laurylalkoholsulfonat in Behältern mit einem Gewicht von über 10 kg * 20 % * * 9900 andere * 25 % * 29.18 * Ester der salpetrigen Säure und der Salpetersäure , ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate * 25 % * 29.23 * Amine mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen : * * * 1000 mono - , di - oder tri-Aminoäthanol * 25 % * * 9900 andere * 25 % * 29.24 * Quaternäre organische Ammoniumsalze und -hydroxide , einschließlich der Lecithine und anderer Phosphoaminolipoide : * * * 9900 andere * 25 % * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszoll * 1 * 2 * 3 * 29.25 * Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion ; Verbindungen mit Kohlensäureamidfunktion : * * * 9900 andere * 25 % * 29.26 * Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion ( einschließlich ortho-Benzoesäuresulfimid und seine Salze ) oder Verbindungen mit Iminfunktion ( einschließlich Hexamethylentetramin und Trimethylentrinitramin ) : * * * 9900 andere * 25 % * 29.27 * Verbindungen mit Nitrilfunktion * 25 % * 29.28 * Diazo - , Azo - und Azoxyverbindungen * 25 % * 29.29 * Organische Derivate des Hydrazins oder des Hydroxylamins * 25 % * 29.30 * Verbindungen mit anderen Stickstoffunktionen : * * * 2010 3,4 Dichlorphenyl-Isocyanat und para-Chlorophenyl-Isocyanat in festem Zustand * 25 % * * 9900 andere * 25 % * 29.31 * Organische Thioverbindungen : * * * 9900 andere * 25 % * 29.32 * Organische Arsenverbindungen * 25 % * 29.33 * Organische Quecksilberverbindungen * 25 % * 29.34 * Andere organisch-anorganische Verbindungen : * * * 9990 andere * 25 % * 29.35 * Heterocyclische Verbindungen , einschließlich Nucleinsäuren : * * * 9900 andere * 25 % * 29.36 * Sulfamide * 25 % * 29.41 * Natürliche , auch synthetisch hergestellte Glykoside , ihre Salze . Äther , Ester und anderen Derivate * 25 % * 29.42 * Natürliche , auch synthetisch hergestellte pflanzliche Alkaloide , ihre Salze Äther , Ester und anderen Derivate * 25 % * 29.43 * Chemisch reine Zucker , ausgenommen Saccharose , Glukose und Laktose ; Äther und Ester von Zuckern und ihre Salze , ausgenommen Erzeugnisse der Tarifnrn . 29.39 , 29.41 und 29.42 : * * * 9900 andere * 25 % * 29.44 * Antibiotika : * * * 9900 andere * 25 % * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszoll * 1 * 2 * 3 * 30.02 * Sera von immunisierten Tieren oder Menschen ; mikrobiologische Vaccine , Toxine , Mikrobenkulturen ( einschließlich der lebenden Enzymbildner , ausgenommen Hefen ) und ähnliche Erzeugnisse : * * * 9990 andere * 20 % * 30.04 * Watte , Gaze , Binden und dergleichen ( z . B . Verbandzeug , Pflaster zum Heilgebrauch , Senfpflaster ) , mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder für den Einzelverkauf zu medizinischen oder chirurgischen Zwecken aufgemacht , ausgenommen die in der Vorschrift 3 zu Kapitel 30 genannten Erzeugnisse : * * * 1000 Gazebinden * 25 % * * 9900 andere * 20 % * 30.05 * Andere pharmazeutische Zubereitungen und Waren : * * * 2000 Reagenzien zum Bestimmen der Blutgruppen * 25 % * * 9900 andere * 20 % * 32.05 * Synthetische organische Farbstoffe ; synthetische organische Erzeugnisse , die als Luminophore verwendet werden ; auf die Faser aufziehende optische Aufheller ; natürlicher Indigo : * * * 1000 in Wasser angeriebene pastenförmige organische Pigmente * 25 % * * 2090 andere * 25 % * * 3000 auf die Faser aufziehende optische Aufheller * 25 % * 32.07 * Andere Farbmittel ; anorganische Erzeugnisse , die als Luminophore verwendet werden : * * * 9910 in trockenem Zustand , mit einem Gehalt an Chrompigmenten , Eisenoxid und -hydroxid , Preussischblau und anderen Pigmenten auf der Grundlage von Ferro - oder Ferricyanid , an Ultramarin oder Zinkoxid von nicht mehr als 10 Gewichtshundertteilen * 25 % * 32.08 * Zubereitete Pigmente , zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben , Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen , fluessige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen für die keramische , Emaillier - oder Glasindustrie ; Engoben ; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver , Granalien , Schuppen oder Flocken : * * * 1010 in trockenem Zustand , mit einem Gehalt an Chrompigmenten , Eisenoxid und -hydroxid , Preussischblau und anderen Pigmenten auf der Grundlage von Ferro - oder Ferricyaniden , an Ultramarin oder Zinkoxid von nicht mehr als 10 Gewichtshundertteilen * 25 % * 34.02 * Organische grenzflächenaktive Stoffe ; grenzflächenaktive Zubereitungen und zubereitete Waschmittel und Waschhilfsmittel , auch Seife enthaltend : * * * 2010 Laurylalkoholsulfat und Laurylalkoholsulfonat in Packungen mit einem Gewicht von über 10 kg * 20 % * * 9920 andere , in Packungen mit einem Gewicht von über 25 kg * 20 % * 34.05 * Schuhcreme , Möbel - und Bohnerwachs , Poliermittel für Metall , Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen , ausgenommen zubereitete Wachse der Tarifnr . 34.04 : * * * 2010 organische grenzflächenaktive Zubereitungen in Packungen mit einem Gewicht von über 25 kg * 20 % * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszoll * 1 * 2 * 3 * 34.07 * Modelliermassen , auch in Zusammenstellungen oder zur Unterhaltung für Kinder ; zubereitetes Dentalwachs in Tafeln , Hufeisenform , Stäben oder ähnlichen Formen : * * * 1000 Dentalwachs * 20 % * 35.01 * Kasein , Kaseinate und andere Kaseinderivate ; Kaseinleime : * * * 1000 Kasein , Kaseinate und andere Kaseinderivate * 20 % * 35.05 * Dextrine und Dextrinleime ; lösliche oder geröstete Stärke ; Klebstoffe aus Stärke : * * * 2000 lösliche Stärke * 20 % * 36.08 * Waren aus leicht entzuendlichen Stoffen : * * * 9900 andere * 20 % * 38.07 * Balsamterpentinöl ; Wurzelterpentinöl , Sulfatterpentinöl und andere terpenhaltige Lösungsmittel aus der Destillation oder einer anderen Behandlung der Nadelhölzer ; Dipenten , roh ; Sulfitterpentinöl ; Pine-Öl * 25 % * 38.12 * Zubereitete Zurichtemittel , zubereitete Appreturen und zubereitete Beizmittel aller Art , wie sie in der Textilindustrie , Papierindustrie , Lederindustrie oder ähnlichen Industrien gebraucht werden : * * * 3000 zubereitete Appreturen * 20 % * 38.13 * Abbeizmittel für Metalle ; Flußmittel und andere Hilfsmittel zum Schweissen oder Löten von Metallen ; Pasten und Pulver zum Löten oder Schweissen aus Metall und anderen Stoffen ; Überzugsmassen und Füllmassen für Schweisselektroden und Schweißstäbe : * * * 9900 andere * 25 % * 38.15 * Zusammengesetzte Vulkanisationsbeschleuniger * 25 % * 38.17 * Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte ; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben * 20 % * 38.18 * Zusammengesetzte Lösungs - und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse * 25 % * 38.19 * Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien ( einschließlich Mischungen von Naturprodukten ) , anderweit weder genannt noch inbegriffen ; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien , anderweit weder genannt noch inbegriffen : * * * 2000 rohe Elektrodenkohle ( ausser Graphit der Tarifnr . 38.01 ) aus Metallpulver und Graphit und dergleichen , in Stücken , Platten , Stäben , Streifen und anderen Rohformen * 20 % * * 2400 zusammengesetzte Katalysatoren , die aus einem auf Aktivkohle oder aktivierter Kieselgur fixierten chemischen Erzeugnis ( z . B . einem Metalloxid ) bestehen * 20 % * * 2800 bei der Antibiotikaherstellung anfallende Fermentationsrückstände * 20 % * * 3600 Natronkalk * 20 % * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszoll * 1 * 2 * 3 * 38.19 ( Fortsetzung ) * 4400 zahnärztliche und pharmazeutische Erzeugnisse und Präparate * 20 % * * 4690 andere * 20 % * * 5400 zubereitete Hilfsmittel für die Textil - , Papier - oder Lederindustrie * 20 % * * 5600 feste farbige Asphaltverbindungen für Strassenmarkierungen * 20 % * * 6400 feuerfester Zement und Mörtel * 25 % * * 7400 Härtemittel für Metalle * 25 % * * 9910 Reagenzien , wie sie für immunbiologische , serologische und hämatologische Tests verwendet werden , anderweit nicht genannt , sofern die Einfuhr vorher vom Direktor genehmigt wird * 20 % * 39.01 * Kondensations - , Polykondensations - und Polyadditionserzeugnisse , auch modifiziert , auch polymerisiert , linear oder vernetzt ( z . B . Phenoplaste , Aminoplaste , Alkyde , Allylpolyester und andere ungesättigte Polyester , Silikone ) : * * * 1060 Melamin-Formaldehyd-Preßmassen * 25 % * * 1080 Phenol-Formaldehyd-Preßmassen * 25 % * * 2500 zubereitete Klebstoffe * 25 % * * 4030 andere Polyamidstäbe * 25 % * 39.02 * Polymerisations - und Mischpolymerisationserzeugnisse ( z . B . Polyäthylen , Polytetrahaloäthylene , Polyisobutylen , Polystyrol , Polyvinylchlorid , Polyvinylacetat , Polyvinylchloracetat und andere Polyvinylderivate , Polyacryl - und Polymethacrylderivate , Cumaron-Inden-Harze ) : * * * 1021 Polystyrol mit Zusatz von Treibmitteln * 25 % * * 1031 Vinylazetatpolymerisate und -mischpolymerisate * 25 % * * 1039 andere * 25 % * * 1061 Acrylnitryl-Mischpolymerisate mit mindestens 85 und höchstens 95 Gewichtshundertteilen Acrylnitryl * 25 % * * 2500 zubereitete Klebstoffe * 25 % * 39.03 * Regenerierte Zellulose ; Zellulosenitrate , Zelluloseacetate und andere Zelluloseester , Zelluloseäther und andere chemische Zellulosederivate , auch weichgemacht ( z . B . Zelloidin , Kollodium , Zelluloid ) ; Vulkanfiber : * * * 9913 Klebstoffe , a.n.g . * 25 % * 39.05 * Durch Schmelzen modifizierte natürliche Harze ( Schmelzharze ) ; durch Veresterung von natürlichen Harzen oder Harzsäuren gewonnene Kunstharze ( Harzester ) ; chemische Derivate des Naturkautschuks ( z . B . Chlorkautschuk , Kautschukchlorhydrat , cyclischer Kautschuk , oxydierter Kautschuk ) : * * * 1000 zubereitete Klebstoffe * 25 % * 39.07 * Waren aus Stoffen der Tarifnrn . 39.01 bis 39.06 : * * * 1700 überzogene Hülsen für Spindeln , die für Textilmaschinen verwendet werden , sofern sie bei der Herstellung von synthetischen Garnen in unter Zollaufsicht stehenden Fabriken benutzt werden * 20 % * * 2500 Faßspunde * 20 % * * 3400 Laboratoriumswaren * 20 % * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszoll * 1 * 2 * 3 * 39.07 ( Fortsetzung ) * 6100 bei der Garnherstellung verwendete Spinntöpfe * 20 % * * 6300 andere Behältnisse * 25 % * * 6800 biegsame Hohlzylinder für Unfallschutz im Strassenverkehr , die mit Genehmigung des Inspektors für Verkehrswesen eingeführt werden * 20 % * 40.02 * Latex von synthetischem Kautschuk , vorvulkanisierter Latex von synthetischem Kautschuk ; synthetischer Kautschuk ; Faktis : * * * 2000 synthetischer Kautschuk * 25 % * * 9900 andere * 25 % * 40.03 * Regenerierter Kautschuk : * * * 1010 Nitrylkautschuk oder Neopren * 25 % * 40.05 * Platten , Blätter und Streifen , aus nichtvulkanisiertem Naturkautschuk oder nichtvulkanisiertem synthetischem Kautschuk , ausgenommen " smoked sheets " und " * pe sheets " der Tarifnrn . 40.01 und 40.02 ; Granalien aus vulkanisationsfertigen Mischungen von Naturkautschuk oder synthetischem Kautschuk ; sogenannte Masterbatches aus nichtvulkanisiertem Naturkautschuk oder nichtvulkanisiertem synthetischem Kautschuk , dem vor oder nach der Koagulation Ruß ( auch mit Mineralöl ) oder Kieselsäureanhydrid ( auch mit Mineralöl ) zugesetzt ist , in beliebigen Formen : * * * 1000 Platten , Blätter und Streifen * 20 % * * 9900 andere * 25 % * 40.06 * Naturkautschuk oder synthetischer Kautschuk , Latex von Naturkautschuk oder von synthetischem Kautschuk , nicht vulkanisiert , in anderen Formen oder in anderem Zustand ( z . B . Lösungen und Dispersionen , Rohre , Stäbe Profile ) ; Waren aus nichtvulkanisiertem Naturkautschuk oder nichtvulkanisiertem synthetischem Kautschuk ( z . B . überzogene oder imprägnierte Garne aus Spinnstoffen ; Scheiben , Ringe ) : * * * 2000 Laufstreifen zum Runderneuern von Reifen * 25 % * 40.07 * Fäden und Kordeln , aus Weichkautschuk , auch mit Spinnstofferzeugnissen überzogen ; Garne aus Spinnstoffen , mit Weichkautschuk getränkt oder überzogen : * * * 1000 Kautschukfäden , nicht mit Spinnstofferzeugnissen überzogen * 25 % * 40.11 * Reifen , auswechselbare Überreifen , Luftschläuche und Felgenbänder , aus Weichkautschuk , für Räder aller Art : * * * 3010 für Felgenräder mit einem Durchmesser von 25 Zoll oder mehr , ausgenommen Reifen mit folgenden Abmessungen : * 25 % * * 28 mal 10 * * * 28 mal 11,25 * * * 28 mal 13 * * * 30 mal 14 * * * 30 mal 18,4 * * * 34 mal 14 * * * 34 mal 18,4 * * * 38 mal 11 * * * 38 mal 13 * * * 38 mal 15,6 * * * 28 mal 11 * * * 28 mal 12 * * * 28 mal 13,6 * * * 30 mal 15 * * * 32 mal 11 * * * 34 mal 15 * * * 36 mal 11 * * * 38 mal 12 * * * 38 mal 13,6 * * * 28 mal 11,2 * * * 28 mal 12,4 * * * 28 mal 14,9 * * * 30 mal 16,9 * * * 32 mal 12,4 * * * 34 mal 16,9 * * * 36 mal 12,4 * * * 38 mal 12,4 * * * 38 mal 14,9 * * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszoll * 1 * 2 * 3 * 40.11 ( Fortsetzung ) * 3020 Reifen mit folgenden Abmessungen : * 25 % * * 2,5 mal 22 * * * 6 mal 27 * * * 9 mal 7 * * * 10 mal 750 * * * 6 mal 6 * * * 12 mal 800 * * * 18 mal 10 * * * 5 mal 23 * * * 7 mal 18 * * * 9 mal 600 * * * 10 mal 825 * * * 8 mal 650 * * * 13 mal 900 * * * 20 mal 1 850 * * * 6 mal 25 * * * 8 mal 500 * * * 10 mal 650 * * * 12 mal 700 * * * 12 mal 850 * * * 18 mal 700 * * * 20 mal 1 700 * * * 3091 Vollreifen * 25 % * * 4010 Luftschläuche für Felgendurchmesser von mindestens 20'' und einer Breite von mindestens 16'' * 25 % * 40.12 * Weichkautschukwaren zu hygienischen und medizinischen Zwecken ( einschließlich Sauger ) , auch in Verbindung mit Hartkautschukteilen : * * * 1000 Spezialartikel für Ärzte und Zahnärzte , ausgenommen Wärmflaschen * 20 % * 40.14 * Andere Weichkautschukwaren : * * * 2000 zusammenlegbare Brennstofflagerbehälter mit einem Fassungsvermögen von mindestens 750 Gallonen * 25 % * 41.02 * Rind - und Kalbleder ( einschließlich Büffelleder ) , Roßleder und Leder von anderen Einhufern , ausgenommen Leder der Tarifnrn . 41.06 bis 41.08 : * * * 1091 als " wet blü " bezeichnetes , mit Chromsalzen naßgegerbtes , jedoch nicht weiter bearbeitetes Spaltleder * 10 % * * 9993 anderes als " wet blü " bezeichnetes , mit Chromsalzen naßgegerbtes , jedoch nicht weiter bearbeitetes Leder * 10 % * 42.04 * Waren zu technischen Zwecken aus Leder oder Kunstleder : * * * 1090 andere * 20 % * * 9910 für Maschinen und Anlagen , die einem Zollsatz von höchstens 15 % unterliegen * 20 % * * 9990 andere * 25 % * 42.06 * Waren aus Därmen , Goldschlägerhäutchen , Blasen oder Sehnen : * * * 2000 Katgut , nicht sterilisiert , nicht weiter bearbeitet * 20 % * 44.05 * Holz , in der Längsrichtung gesägt , gemessert oder geschält , aber nicht weiter bearbeitet , mit einer Dicke von mehr als 5 mm : * * * 1500 Holzstücke für die Herstellung von Vorspinnmaschinenspulen , Weberschiffspulen und Webschützen für Spinn - und Webmaschinen * 20 % * ex 44.08 * Faßstäbe aus Holz , durch Spalten hergestellt , auch auf einer Hauptfläche gesägt , aber nicht weiter bearbeitet ; Faßstäbe aus Holz , durch Sägen hergestellt , mindestens auf einer Hauptfläche mit der Zylindersäge bearbeitet , aber nicht weiter bearbeitet : * * * - unbearbeitete Kastanienholzblöcke zum Herstellen von Fassteilen , in den nachstehenden Abmessungen , in mm Länge : 600 - 1 490 , Breite : 50 - 140 , Dicke : 23 - 27 oder 38 - 42 * 25 % * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszoll * 1 * 2 * 3 * 44.12 * Holzwolle ; Holzmehl : * * * 1000 Holzmehl * 20 % * 44.22 * Fässer , Tröge , Bottiche , Eimer und andere Böttcherwaren , aus Holz , und Teile davon , ausgenommen solche der Tarifnr . 44.08 : * * * 2000 mit einem Fassungsvermögen von über 250 l * 25 % * 44.28 * Andere Holzwaren : * * * 2000 Ruder * 20 % * 48.01 * Maschinenpapier und Maschinenpappe , einschließlich Zellstoffwatte , in Rollen oder Bogen : * * * 4000 Zigarettenpapier * 25 % * * 5000 Filterpapier und Filterpappe * 25 % * * 6000 Kondensatorpapier ( zum Herstellen von elektrischen Kondensatoren ) , in Rollen , mit einer Stärke von mehr als 0,004 mm , jedoch höchstens 0,020 mm * 20 % * 48.05 * Papier und Pappe , gewellt ( auch mit aufgeklebter Decke ) , gekreppt , gefältelt , durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert , in Rollen oder Bogen : * * * 1000 gaufrierte Pappe zur Herstellung von Spulen für Spinnmaschinen * 20 % * 48.06 * Papier und Pappe , liniiert oder kariert , jedoch nicht anderweit bedruckt , in Rollen oder Bogen : * * * 1000 für automatische Registriergeräte * 20 % * 48.07 * Papier und Pappe , gestrichen , überzogen , getränkt oder auf der Oberfläche gefärbt ( marmoriert , gemustert oder dergleichen ) oder bedruckt ( andere als solche der Tarifnr . 48.06 und des Kapitels 49 ) , in Rollen oder Bogen : * * * 6000 Indikatorpapier , wie Lackmuspapier , Reagenzpapier und Sterilisierpapier * 20 % * * 8000 für automatische Registriergeräte * 20 % * 48.10 * Zigarettenpapier , zugeschnitten , auch in Päckchen oder Hülsen * 25 % * 48.15 * Andere Papiere und Pappen , zu einem bestimmten Zweck zugeschnitten : * * * 5000 Indikatorpapier , wie Lackmuspapier , Reagenzpapier und Sterilisierpapier * 20 % * * 7000 Kondensatorpapier ( zum Herstellen von elektrischen Kondensatoren ) , in Rollen , mit einer Stärke von mehr als 0,004 mm , jedoch höchstens 0,020 mm * 20 % * 48.16 * Schachteln , Säcke , Beutel , Täten und andere Verpackungsmittel , aus Papier oder Pappe : * * * 2000 aus Wellpapier und Wellpappe * 15 % * 48.21 * Andere Waren aus Papierhalbstoff , Papier , Pappe oder Zellstoffwatte : * * * 2000 Scheiben , Bogen oder Rollen für automatische Registriergeräte * 20 % * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszoll * 1 * 2 * 3 * 56.01 * Synthetische und künstliche Spinnfasern , weder gekrempelt noch gekämmt : * * * 1090 andere * 25 % * 56.02 * Spinnkabel : * * * 1090 andere * 25 % * * 2000 aus künstlichen Spinnfäden * 25 % * 56.04 * Synthetische und künstliche Spinnfasern und Abfälle von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen , gekrempelt , gekämmt oder anders für die Spinnerei vorbereitet : * * * 1019 andere * 25 % * 57.05 * Hanfgarne * 10 % * 57.07 * Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen * 10 % * 58.07 * Chenillegarne ; Gimpen ( andere als umsponnene Garne der Tarifnr . 52.01 und als umsponnene Garne aus Roßhaar ) ; Geflechte und sonstige Posamentierwaren , als Meterware ; Quasten , Troddeln , Oliven , Nüsse , Pompons und dergleichen : * * * 1090 andere * 20 % * 59.16 * Förderbänder und Treibriemen , aus Spinnstoffen , auch verstärkt * 25 % * 60.06 * Gummielastische Gewirke und kautschutierre Gewirke , als Meterware sowie Waren daraus ( einschließlich Knieschützer und Gummistrümpfe ) : * * * 3010 Strümpfe zu medizinischen Zwecken * 20 % * 68.16 * Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen ( einschließlich Waren aus Torf ) , anderweit weder genannt noch inbegriffen : * * * 7000 Verschlüsse mit Klemmen * 20 % * 69.09 * Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken ; Tröge , Wannen und ähnliche Behältnisse für die Landwirtschaft ; Krüge und ähnliche Behältnisse zu Transport - oder Verpackungszwecken * 20 % * 69.10 * Ausgüsse , Waschbecken , Bidets , Klosettbecken , Badewannen und ähnliche Installationsgegenstände , zu sanitären oder hygienischen Zwecken : * * * 2000 Klosettbecken mit Entleer - und Spülvorrichtungen , mit von Hand zu bedienenden Flussigkeitspumpen * 25 % * 70.10 * Flaschen , Glasballons , Korbflaschen , Flakons , Industriekonservengläser , Töpfe , Tablettengläser und ähnliche Behältnisse zu Transport - oder Verpackungszwecken , aus Glas ; Stopfen , Deckel und andere Verschlüsse , aus Glas : * * * 2010 Flaschen und Flakons , sofern der Generaldirektor des Industrie - und Handelsministeriums bestätigt , daß sie zum Verpacken von pharmazeutischen Substanzen und Arzneimitteln verwendet werden * 17,5 % * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszoll * 1 * 2 * 3 * 70.10 ( Fortsetzung ) * 2090 andere * 17,5 % * * 3090 andere * 17,5 % * * 4000 Stopfen und andere Verschlüsse * 17,5 % * 70.11 * Offene unfertige Glaskolben und offene bearbeitete Glasröhren , ohne Ausrüstung ; für elektrische Lampen , elektrische Röhren und dergleichen : * * * 9900 andere * 25 % * 70.17 * Glaswaren für Laboratorien , hygienische und medizinische Bedarfsartikel aus Glas , auch mit Skalen oder Eichzeichen ; Glasampullen : * * * 1010 Behältnisse mit einem Nenn-Fassungsvermögen von über 300 ccm , Stopfen , Objektträger und Deckgläser für Mikroskope ; andere als zylindrische Rohre , verschraubbare Probierrohre , Gefässe mit Deckel für Mikrobenkulturen * 20 % * 70.18 * Optisches Glas und optische Elemente aus optischem Glas , nicht optisch bearbeitet ; Rohlinge für medizinische Brillengläser : * * * 1091 nicht bearbeitet * 25 % * * 9900 andere * 25 % * 70.20 * Glaswolle und andere Glasfasern , Waren daraus : * * * 1000 nachstehende Waren aus Glasfasern zum Herstellen verstärkter Plastikwaren , in Tarifstelle 3500 nicht genannt * 20 % * * 5000 Glaswolle * 25 % * * 6010 bei der Herstellung von Glasfilz verwendete Vorgarne * 20 % * 70.21 * Andere Glaswaren : * * * 2000 Rohre , Rohrformstücke , Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke ( Nippel , Kniestücke , Kupplungen usw . ) , Hähne , Ventile , Regler , Wärmeaustauscher * 20 % * 71.13 * Gold - und Silberschmiedewaren und Teile davon , aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen : * * * 9900 andere * 20 % * 71.14 * Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen * 20 % * 73.10 * Stabstahl , warm gewalzt , warm stranggepresst oder geschmiedet ( einschließlich Walzdraht ) ; Stabstahl , kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt ; Hohlbohrerstäbe aus Stahl für den Bergbau : * * * 1081 mit einem Durchmesser von mindestens 6 bis höchstens 13 mm , sofern die abgefertigte Menge 600 t pro Jahr nicht überschreitet * 20 % * * 1083 mit einem Durchmesser von über 13 bis höchstens 105 mm , sofern die Gesamtmenge 6 000 t pro Jahr nicht überschreitet * 20 % * 73.15 * Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl , in den in den Tarifnrn . 73.06 bis 73.14 aufgeführten Formen : * * * 1090 andere * 10 % * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszoll * 1 * 2 * 3 * 73.15 ( Fortsetzung ) * 2030 Spundwandstahl , auch gestanzt , gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt * 10 % * 73.18 * Rohre ( einschließlich Rohrluppen ) aus Stahl , ausgenommen Waren der Tarifnr . 73.19 : * * * 2000 gewellte Flammrohre für Dampfkessel * 15 % * * 4021 mit einer Wanddicke von 1,5 mm oder weniger * 15 % * * 9910 mit einer Wanddicke von 2 mm oder mehr * 15 % * 73.20 * Rohrformstücke , Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke ( Nippel , Kniestücke , Kupplungen , Muffen , Flansche und dergleichen ) , aus Eisen oder Stahl : * * * 1019 andere * 20 % * * 1090 andere * 20 % * * 5090 andere * 20 % * * 9910 mit einem Stückgewicht von mehr als 5 kg * 20 % * 73.22 * Sammelbehälter , Fässer , Bottiche und ähnliche Behälter , für Stoffe aller Art ( ausgenommen verdichtete oder verfluessigte Gase ) , aus Eisen oder Stahl , mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l , ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtung , auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung : * * * 9900 andere * 15 % * 73.23 * Fässer , Trommeln , Kannen , Dosen und ähnliche Behälter zu Transport - oder Verpackungszwecken , aus Stahlblech : * * * 2000 Milchtransportkannen mit einem Fassungsvermogen von mindestens 15 l * 20 % * * 3000 Spunde mit Innengewinde * 20 % * 73.24 * Behälter aus Eisen oder Stahl für verdichtete oder verfluessigte Gase : * * * 2000 nichtgeschweisst , mit einer Länge von mehr als 70 mm und einem Aussendurchmesser von mehr als 20 mm * 20 % * * 9919 andere * 20 % * * 9990 andere * 20 % * 73.25 * Kabel , Seile , Litzen , Seilschlingen und ähnliche Waren , aus Stahldraht , ausgenommen isolierte Drahtwaren für die Elektrotechnik : * * * 1000 aus 7 kaltgezogenen blanken Drähten hergestellte Kabel mit einem Durchmesser von mindestens 3 bis höchstens 5 mm * 20 % * * 9900 andere * 20 % * 73.27 * Gewebe , Gitter und Geflechte , aus Stahldraht : * * * 1000 aus rostfreiem Stahl , die für Industriemaschinen verwendet werden und einer der nachstehenden Bedingungen entsprechen : * * * 1 . sie dürfen höchstens 125 cm breit sein , * * * 2 . sie müssen endlos sein , * * * 3 . sie müssen mehr als 150 Maschen je Zoll Länge aufweisen * 20 % * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszoll * 1 * 2 * 3 * 73.29 * Ketten jeder Grösse und Teile davon , aus Eisen oder Stahl : * * * 1000 gegossene und geschmiedete Ketten oder Ketten aus rostfreiem Stahl ; Teile davon * 20 % * * 9990 andere * 20 % * 73.40 * Andere Waren aus Eisen oder Stahl : * * * 4510 mit einem Stückgewicht von 0,5 kg oder weniger * 20 % * * 5500 Spulen , Spindeln , konische Spulen , Konen , Garnrollen und dergleichen aus Eisen oder Stahl für Textilmaschinen * 20 % * * 6011 aus Draht oder Stabstahl , ausgenommen solche aus rostfreiem Stahl * 15 % * * 6019 andere * 20 % * * 8012 emailliert * 25 % * 74.03 * Stäbe , Profile und Draht , aus Kupfer , massiv : * * * 1190 andere * 10 % * 74.05 * Blattmetall , Folien und dünne Bänder , aus Kupfer ( auch geprägt , zugeschnitten , gelocht , überzogen , bedruckt oder auf Papier , Pappe , Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen befestigt ) , mit einer Dicke ( ohne Unterlage ) von 0,15 mm oder weniger : * * * 1090 andere * 20 % * * 2090 andere * 20 % * 74.08 * Rohrformstücke , Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke ( Nippel , Kniestücke , Kupplungen , Muffen , Flansche und ähnliche Waren ) , aus Kupfer : * * * 1000 Kupplungen für Gummidruckschläuche * 20 % * * 9910 mit einem Stückgewicht von mehr als 5 kg * 20 % * 74.10 * Kabel , Seile , Litzen und ähnliche Waren , aus Kupferdraht , ausgenommen isolierte Drahtwaren für die Elektrotechnik : * * * 1000 Kabel * 20 % * * 2000 Seile , Litzen und ähnliche Waren * 20 % * * 3000 Lahn ( tinsel ) * 20 % * 74.11 * Gewebe ( einschließlich endlose Gewebe ) , Gitter und Geflechte , aus Kupferdraht : * * * 1000 endlose Gewebe für Industriemaschinen * 20 % * * 2000 Drahtgewebe für Maschinen zum Herstellen von Asbestzement , Papier , Pappe oder Cellotex , mit einer Breite von mehr als 95 cm * 20 % * 74.16 * Federn aus Kupfer : * * * 9900 andere * 20 % * 74.19 * Andere Waren aus Kupfer : * * * 6000 Zubehör für elektrische Freileitungen und für Hochspannungsisolatoren , Teile davon , einschließlich Aufhängebügel , vorgeformte , geschirmte Streben , Freileitungsverbindungsstücke und Halteringe für Isolatoren * 20 % * * 9910 gegossen oder geschmiedet , unbearbeitet * 20 % * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszoll * 1 * 2 * 3 * 76.02 * Stäbe , Profile und Draht , aus Aluminium , massiv : * * * 9920 aufgerollte Stäbe mit einem Durchmesser von über 6 bis höchstens 12 mm , die mindestens 99,45 Gewichtshundertteile Aluminium , jedoch weniger als 0,08 Gewichtshundertteile Kupfer und Zink insgesamt , weniger als 0,03 Gewichtshundertteile Chrom und Titan insgesamt und weniger als 0,5 Gewichtshundertteile Silizium und Eisen insgesamt enthalten , sofern ihr Widerstand bei 20 C höchstens 1,35 Ohm m2 je m beträgt * 20 % * 76.03 * Bleche , Platten , Tafeln und Bänder , aus Aluminium , mit einer Dicke von mehr als 0,20 mm : * * * 1000 zur Herstellung von Bewässerungsrohren unter Zollverschluß oder Zollaufsicht * 20 % * 76.10 * Fässer , Trommeln , Kannen , Dosen und ähnliche Behälter zu Transport - oder Verpackungszwecken , aus Aluminium , einschließlich Verpackungsröhrchen und Tuben : * * * 3000 Tuben * 20 % * * 4000 Spinntöpfe zum Herstellen von Textilgarnen * 20 % * 76.12 * Kabel , Seile , Litzen und ähnliche Waren , aus Aluminiumdraht , ausgenommen isolierte Drahtwaren für die Elektrotechnik * 20 % * 76.16 * Andere Waren aus Aluminium : * * * Handsägen aller Art , Sägeblätter aller Art ( einschließlich Frässägeblätter von höchstens 300 l * 10 % * * 8010 für Textilmaschinen * 20 % * 79.02 * Stäbe , Profile und Draht , aus Zink , massiv * 20 % * 79.03 * Bleche , Platten , Tafeln und Bänder , aus Zink , in beliebiger Dicke ; Pulver und Flitter , aus Zink : * * * 3000 Pulver und Flitter * 20 % * 82.02 * Handsägen aller Art , Sägeblätter aller Art ( einschließlich Frässägeblätter und nicht gezahnte Sägeblätter ) : * * * 2012 Metallsägeblätter mit einer Länge von mehr als 660 mm * 25 % * * 2029 andere * 25 % * * 2040 nicht gezahnte Sägeblätter , ausgenommen solche der Tarifstelle 2030 * 25 % * * 2091 endlose Sägeketten * 25 % * 82.04 * Anderes Handwerkszeug , ausgenommen die in anderen Tarifnummern dieses Kapitels erfassten Waren ; Ambosse , Schraubstöcke , Lötlampen , Feldschmieden , Schleifapparate zum Hand - oder Fußbetrieb und Glasschneidediamanten : * * * 7500 Handwerkzeuge zum Knüpfen gebrochener Fäden bei Textilmaschinen * 25 % * 82.05 * Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in Werkzeugmaschinen und mechanischem oder nichtmechanischem Handwerkszeug ( z.B . zum Treiben , Stanzen , Gewindeschneiden , Gewindebohren , Bohren , Fräsen , Ausweiten , Schneiden , Drehen , Schrauben ) , einschließlich Zieheisen , Preßmatrizen zum Warmstrangpressen von Metallen , Gesteinsbohrer und Tiefbohrwerkzeuge : * * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszoll * 1 * 2 * 3 * 82.05 ( Fortsetzung ) * 2000 Tiefbohrwerkzeuge für Öl - und Schürfbohrungen * 25 % * * 3011 für die Herstellung von Holz - oder Blechschrauben * 25 % * * 3019 andere * 25 % * * 3020 Gewindefräser * 25 % * * 4010 Rotierfeilen * 25 % * * 5000 Werkzeuge zum Schneiden von Löchern , bestehend aus einer Lochsäge , einer Welle und einer Scheibe * 25 % * * 9912 Bolzen - , Draht - und Schraubenpreßwerkzeuge * 25 % * * 9997 andere Werkzeuge für Drehbänke , Hobelmaschinen und Nutenziehmaschinen * 25 % * 82.06 * Messer und Schneidklingen , für Maschinen oder mechanische Geräte : * * * 2000 zum Schneiden von Metall , Papier , Spinnstoffen und Kunststoffen * 20 % * 83.15 * Draht , Stäbe , Rohre , Platten , Kügelchen , Elektroden und ähnliche Waren , aus unedlen Metallen oder Hartmetallen , mit Dekapier - oder Flußm * eln überzogen oder gefuellt , zum Schweissen oder Löten von Metall oder Hartmetall ; Drähte und Stäbe , aus gepulverten unedlen Metallen agglomeriert , zum Metallisieren im Aufspritzverfahren : * * * 1010 zum Oberflächenhärten , mit einer Länge von höchstens 60 cm * 15 % * * 9910 zum Oberflächenhärten * 20 % * 84.03 * Gaserzeuger ( Generatoren ) für Wassergas oder Generatorgas , auch mit Gasreinigern ; Erzeuger von Acetylengas auf feuchtem Wege und ähnliche Gaserzeuger , auch mit Gasreinigern : * * * 1019 andere * 20 % * 84.10 * Flüssigkeitspumpen , einschließlich nichtmechanische Pumpen und Ausgabepumpen mit Flüssigkeitsmesser ; Hebewerke für Flüssigkeiten ( z . B . Becherwerke , Schöpfwerke , Bandelevatoren ) : * * * 4021 mit einem maximalen Betriebsdruck von über 1500 lbs sq.inch * 25 % * * 4031 mit einem maximalen Betriebsdruck von 2500 lbs sq.inch * 25 % * 84.11 * Luftpumpen , einschließlich Vakuumpumpen ; Luft - und Gaskompressoren ; Freikolbengeneratoren ; Ventilatoren und dergleichen : * * * 3011 mit einem Nettogewicht von mehr als 100 kg , zum Einbau in einem Industriebetrieb zwecks Verwendung im Fertigungsprozeß bestimmt * 25 % * * 3091 mit einem Nettogewicht ( ohne Anlaßvorrichtung ) von mehr als 100 kg , zum Einbau in einem Industriebetrieb zwecks Verwendung im Fertigungsprozeß bestimmt , jedoch unter der Bedingung , daß elektrisch angetriebene Kompressoren ohne Elektromotor eingeführt werden * 25 % * * 3093 zum Einbau in Kühlhäusern mit einem Fassungsvermögen von 1000 m3 oder mehr bestimmt , sofern sie folgenden Bedingungen entsprechen : * * * 1 . die Kompressoren werden ausschließlich für Kühlhäuser verwendet ; * * * 2 . das Netto-Stückgewicht ( ohne Anlaßvorrichtung ) beträgt mehr als 300 kg ; * * * 3 . die Verdichtung erfölgt durch Kolben ; * * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszoll * 1 * 2 * 3 * 84.11 ( Fortsetzung ) * 4 . die Kompressoren sind nicht mit elektrischer Anlaßvorrichtung ausgerüstet * 25 % * * 5013 mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3 000 kg , jedoch höchstens 6 000 kg , zum Einbau in einem Industriebetrieb zwecks Verwendung im Fertigungsprozeß bestimmt * 25 % * * 5019 andere * 25 % * * 6010 Gussteile für voll - oder teilgeschlossene Kompressoren , nicht weiter bearbeitet * 20 % * 84.13 * Feuerungen , die mit fluessigem Brennstoff ( Zerstäuber ) , pulverisiertem festen Brennstoff oder Gas betrieben werden ( Brenner ) ; mechanische Feuerungen , einschließlich ihrer mechanischen Beschicker , mechanischen Roste , mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen : * * * 1000 Brenner für Dampfkesselfeuerungen mit einer stuendlichen Mindestdampfleistung von 10 t oder mehr und/oder 10 atü oder mehr , für Kraftwerke ; Teile davon * 20 % * 84.14 * Industrie - und Laboratoriumsöfen , ausgenommen elektrische Öfen der Tarifnr . 85.11 : * * * 1090 andere * 20 % * 84.16 * Kalander und Walzwerke ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen ; Walzen für diese Maschinen : * * * 3011 für Fertigungsprozesse in der Textilindustrie und tatsächlich zu diesem Zweck verwendet * 20 % * * 9900 andere * 20 % * 84.17 * Apparate und Vorrichtungen , auch elektrisch beheizt , zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge , z . B . Heizen , Kochen , Rösten , Destillieren , Rektifizieren , Sterilisieren , Pasteurisieren , Dämpfen , Trocknen , Verdampfen , Kondensieren oder Kühlen , ausgenommen Haushaltsapparate ; nichtelektrische Warmwasserbereiter und Badeöfen : * * * 1000 Wärmeaustauscher mit Plattensystem * 20 % * * 8010 mit einem Gewicht von über 5 000 kg * 20 % * * 9010 Teile für Wärmeaustauscher der Tarifstelle 1000 * 20 % * 84.18 * Zentrifugen ; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen : * * * 1090 andere * 20 % * * 9911 für die Verwendung in Druckluftanlagen * 20 % * * 9913 Filtriervorrichtungen tür künstliche Nieren oder Blutübertragungsapparate * 20 % * 84.19 * Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen ; Maschinen und Apparate zum Füllen , Verschließen , Etikettieren oder Verkapseln von Flaschen , Büchsen , Säcken oder anderen Behältnissen ; Maschinen und Apparate zum Verpacken oder zur Aufmachung von Waren ; Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure ; Geschirrspülmaschinen : * * * 9910 Maschinen mit einem Gewicht bis zu 50 kg , Teile davon ( ausgenommen solche der Tarifnr . 82.08 ) * 20 % * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszoll * 1 * 2 * 3 * 84.20 * Waagen , auch zu Prüf - oder Kontrollzwecken , ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von mindestens 50 mg ; Gewichte für Waagen aller Art : * * * 5041 mit automatischer Förderstromregelung , Ingangsetzung und Unterbrechung des Entlecrungsvorgangs * 20 % * 84.21 * Mechanische Apparate , auch handbetriebene , zum Verteilen , Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulvern ; Feuerlöscher , auch mit Füllung ; Spritzpistolen und dergleichen ; Sandstrahlmaschinen , Dampfstrahlapparate und dergleichen : * * * 6000 Öler für Druckluftanlagen * 20 % * * 7011 unter ausschließlicher Verwendung von Sand , mit einem Stückgewicht von höchstens 250 kg ( ohne Kompressoren und Antriebsmechanismus ) * 25 % * 84.22 * Maschinen , Apparate und Geräte zum Heben , Beladen , Entladen oder Fördern ( z . B . Aufzuege , Fördermaschinen , Winden , Flaschenzuege , Krane , Stetigförderer , Seilschwebebahnen ) , ausgenommen Maschinen , Apparate und Geräte der Tarifnr . 84.23 : * * * 5020 Krane , für die vom Direktor der Hafenbehörde bescheinigt worden ist , daß sie in Häfen für das Laden und Löschen von Schiffen verwendet werden , ausgenommen Krane der Tarifstelle 5010 * 25 % * * 9930 Sicherheitsrahmen oder -kabinen , für die der Generaldirektor des Arbeitsministeriums bestätigt , daß sie speziell für den Schutz des Bedienungspersonals für die beweglichen Maschinen dieser Tarifnr . konzipiert sind ( ver dem 1.10 . 1975 abgefertigt ) * 25 % * 84.23 * Ortsfeste oder bewegliche Maschinen , Apparate und Geräte für Erd - oder Steinbrucharbeiten , den Bergbau oder Tiefbohrungen ( z . B . Bagger Schrämmaschinen , Schälschrapper , Nivelliermaschinen und Planiermaschinen ) ; Rammen ; Schneeräumer , ausgenommen Schneeräumkraftwagen der Tarifnr . 87.03 : * * * 3000 Sicherheitsrahmen oder -kabinen , für die der Generaldirektor des Arbeitsministeriums bestätigt , daß sie speziell für den Schutz des Bedienungspersonals für die beweglichen Maschinen dieser Tarifnr . konzipiert sind ( vor dem 1 . 10 . 1975 abgefertigt ) * 25 % * 84.27 * Pressen , Mühlen , Quetschen und andere Maschinen , Apparate und Geräte zum Bereiten von Wein , Most , Fruchtsaft oder dergleichen : * * * 9900 andere * 25 % * 84.30 * Maschinen und Apparate zum Herstellen von gewöhnlichen Backwaren , Feinbackwaren , Dauerbackwaren , Teigwaren , Süßwaren , Kakao , Schokolade , Schokoladewaren , Zucker oder Bier oder zum Verarbeiten von Fleisch , Fisch , Gemüse oder Früchten zu Lebens - oder Futtermitteln , in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen : * * * 9900 andere * 25 % * 84.32 * Buchbindereimaschinen und -apparate , einschließlich Fadenheftmaschinen : * * * 9900 andere * 25 % Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszoll * 1 * 2 * 3 * 84.40 * Maschinen und Apparate zum Waschen , Reinigen , Trocknen , Bleichen , Färben , Appretieren oder Ausrüsten von Garnen , Geweben oder anderen Spinnstoffwaren ( einschließlich Maschinen zum Waschen von Wäsche , zum Bügeln von Kleidern , zum Aufwickeln , Falten , Schneiden oder Auszacken von Geweben ) ; Maschinen zum Herstellen von Linoleum oder anderem Fußbodenbelag durch Beschichten von Geweben oder anderen Unterlagen ; Maschinen , wie sie üblicherweise zum Bedrucken von Garnen , Geweben , Filz , Leder , Tapetenpapier , Packpapier oder Fußbodenbelag verwendet werden ( einschließlich gravierte oder geätzte Druckplatten und Druckformzylinder für diese Maschinen ) : * * * 3091 für Fertigungsprozesse in der Textilindustrie und tatsächlich zu diesem Zweck verwendet * 25 % * 84.41 * Nähmaschinen ( z . B . zum Nähen von Spinnstoffwaren , Leder oder Schuhen , einschließlich Möbel zum Einbau von Nähmaschinen ; Nähmaschinennadeln : * * * 1029 andere * 25 % * * 1039 andere * 25 % * 84.46 * Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen , keramischen Waren , Beton , Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen und Maschinen zum Kaltbearbeiten von Glas , ausgenommen Maschinen der Tarifnr . 84.49 : * * * 2010 mit einem Stückgewicht von mehr als 750 kg * 25 % * 84.47 * Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Holz , Kork , Bein , Hartkautschuk , Kunststoff oder ähnlichen harten Stoffen , ausgenommen Maschinen der Tarifnr . 84.49 : * * * 2010 mit einem Stückgewicht von mehr als 750 kg * 25 % * 84.50 * Maschinen , Apparate und Geräte zum autogenen Schweissen , Löten , Schneiden oder Oberflächenhärten : * * * 9900 andere * 25 % * 84.53 * Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten ; magnetische oder optische Schriftleser , Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten , anderweit weder genannt noch inbegriffen * 25 % * 84.59 * Maschinen , Apparate und mechanische Geräte , in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen : * * * 1020 a.n.g . Pressen , Brecher , Mühlen und Mischmaschinen * 25 % * * 1211 mit einem Stückgewicht von mehr als 750 kg * 25 % * * 1591 Maschinen und Apparate mit einem Gewicht von mehr als 1 000 kg * 25 % * * 2500 mechanische oder hydraulische Stoßdämpfer * 25 % * * 3000 automatische Maschinenschmiervorrichtungen mit Pumpe * 25 % * * 8010 mit einem Gewicht ( ohne Zubehör ) von mehr als 100 kg * 25 % * * 9910 Maschinen , Apparate und Geräte für die Industrieproduktion und als solche verwendet , sofern der Direktor die Waren vor der Abfertigung für den Verwendungszweck dieser Tarifnr . genehmigt * 25 % * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszoll * 1 * 2 * 3 * 84.60 * Gießerei-Formkästen und Formen , wie sie üblicherweise für Metalle , Hartmetalle , Glas , mineralische Stoffe ( z . B . keramische Massen , Beton oder Zement ) , Kautschuk oder Kunststoff verwendet werden , ausgenommen Gießformen zum Gießen von Ingots , Masseln oder dergleichen : * * * 1000 Reifenformen * 25 % * * 2000 für die Schuhherstellung * 25 % * * 3000 für die Herstellung von Gummi - und Kunststoffartikeln , mit einem Stückgewicht von mehr als 1 500 kg * 25 % * * 4000 für Betonguß , ausgenommen Formen aus Holz , vor dem 1 . 4 . 1976 abgefertigt * 25 % * 84.61 * Armaturen und ähnliche Apparate ( einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile ) für Rohr - oder Schlauchleitungen , Dampfkessel , Tanks , Wannen oder ähnliche Behälter : * * * 3000 Ventile , Hähne , Schieber und dergleichen , in den Tarifstellen 2000 und 2500 nicht genannt , sofern sie mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfuellen : * * * 1 . Stückgewicht von mehr als 500 kg , * * * 2 . ständiger Betriebsdruck über 99 atü ( ausgenommen solche Armaturen , die beim Betrieb in der Hand gehalten werden , auf Bescheinigung eines vom Direktor anerkannten Instituts , * * * 3 . für Rohre mit einem Nenndurchmesser von mehr als 12 Zoll * 25 % * 84.62 * Wälzlager ( Kugel - , Rollen - und Nadellager aller Art ) * 20 % * 84.63 * Wellen und Kurbeln ; Lager , Lagergehäuse und Lagerschalen ; Zahnräder , Reibräder und Getriebe ( einschließlich Reibradgetriebe , Wechselgetriebe und andere regelbare Getriebe ) ; Schwungräder ; Riemen - und Seilscheiben ( einschließlich Seilrollen für Flaschenzuege ) ; Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen : * * * 1022 Kurbelwellen für landwirtschaftliche Traktoren und andere fahrbare landwirtschaftliche Geräte * 25 % * * 1029 andere * 25 % * * 1090 andere * 25 % * 84.65 * Teile von Maschinen , Apparaten oder mechanischen Geräten , in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen , ausgenommen Teile mit Anschlußstücken , Isolierung , Wicklungen , Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren : * * * 4000 mechanische und hydraulische Stoßdämpfer * 25 % * 85.01 * Elektrische Generatoren ; Elektromotoren ; rotierende Umformer sowie Stromrichter ( z . B . Gleichrichter ) ; Transformatoren ; Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen : * * * 1010 Generatoren für Spannungen von 220 V oder mehr * 25 % * * ex 1020 Motoren und rotierende Umformer mit einem Stückgewicht von mehr als 1 750 kg , in der Tarifstelle 1010 nicht genannt : * * * - Motoren mit einem Gewicht von höchstens 4 000 kg * 25 % * * 1071 ohne Antrieb , für Schweißmaschinen und -geräte * 25 % * * 2119 andere * 25 % * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszoll * 1 * 2 * 3 * 85.11 * Elektrische Industrie - und Laboratoriumsöfen , einschließlich Einrichtungen zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung ; Maschinen , Apparate und Geräte zum elektrischen Schweissen , Löten oder Schneiden : * * * 1090 andere * 25 % * * 2051 bei denen der Generator keine Betätigungsvorrichtung aufweist * 25 % * * 2099 andere * 25 % * * 3010 mit einem Stückgewicht von 1 000 kg oder mehr * 25 % * * 3090 andere * 25 % * * 8000 andere Öfen * 25 % * * 9190 andere * 25 % * 85.17 * Elektrische Signalgeräte ( ausgenommen Geräte der Tarifnrn . 85.09 und 85.16 ) zum Geben vor hörbaren oder sichtbaren Signalen ( z . B . Läutewerke , Sirenen , Anzeigetafeln , Einbruchs - oder Diebstahlalarmgeräte , Feuermelder ) : * * * 1000 elektrische Feuermelder * 25 % * 85.19 * Elektrische Geräte zum Schließen , Öffnen , Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen ( z . B . Schalter , Relais , Sicherungen , Überspannungsableiter , Wanderwellenausgleicher , Steckvorrichtungen , Lampenfassungen und Verbindungskästen ) ; Fest - und Stellwiderstände einschließlich Spannungsteiler , ausgenommen Heizwiderstände ) ; gedruckte Schaltungen ; Schalt - und Verteilungstafeln und -schränke : * * * 1030 Verbindungskästen und Endverschlüsse für Kabel , für eine Spannung von mehr als 1000 V * 20 % * * 1040 Kristallhalter zum Herstellen von eingefassten piezölektrischen Kristallen der Tarifstelle 85.21 - 4000 * 20 % * 85.20 * Elektrische Glühlampen und Entladungslampen , einschließlich solcher für Infrarot - oder Ultraviolettstrahlung ; Bogenlampen ; Photoblitzlampen mit elektrischer Zuendung : * * * 7010 Quecksilber oder Natrium enthaltende Quarzröhren für die Herstellung von Quecksilberdampf - oder Natriumdampflampen * 20 % * 85.22 * Elektrische Maschinen , Apparate und Geräte , in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen : * * * 4000 Magnetisiergeräte * 20 % * 85.23 * Isolierte ( auch lackisolierte oder elektrolytisch oxydierte ) Drähte , Schnüre , Kabel ( einschließlich Koaxialkabel ) , Bänder , Stäbe und dergleichen , für die Elektrotechnik , auch mit Anschlußstücken : * * * 1011 mit einem anderen als rundem Querschnitt * 15 % * * 1090 andere * 15 % * * 4010 mit papierisolierten Leitungen * 20 % * 85.24 * Waren aus Kohle oder Graphit , auch in Verbindung mit Metall , zu elektrischen oder elektrotechnischen Zwecken , z . B . Kohlebürsten für elektrische Maschinen , Kohle für Lampen , Primärelemente oder Mikrophone , Elektroden für elektrische Öfen , Schweißgeräte oder Elektrolyseanlagen : * * * 1000 mit einem Stückgewicht von 5 kg oder mehr * 20 % * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezichnung * Ausgangszoll * 1 * 2 * 3 * 87.01 * Zugmaschinen , auch mit Seilwinden : * * * 9990 andere * 20 % * 87.02 * Kraftwagen zum Befördern von Personen oder Gütern ( einschließlich Sport - und Rennwagen und Oberleitungsomnibusse ) : * * * 1029 andere * 20 % * * 1030 Krankenkraftwagen , nur zur Beförderung von Kranken * 25 % * * 3010 mit Genehmigung des Chief Fire Brigade Inspector oder einer von ihm bevollmächtigten Person eingeführte Kraftwagen , die mit Feuerspritzen ausgerüstet werden sollen , sofern sie für die Feuerbekämpfung eingesetzt werden * 25 % * * 3050 Fahrgestelle mit Führerhaus für nachstehende Kraftfahrzeuge * 25 % * 87.03 * Kraftwagen zu besonderen Zwecken , z . B . Spritzenwagen , Leiterwagen , Strassenkehrwagen , Sprengwagen , Schneeräumwagen , Abschleppwagen , Kranwagen , Scheinwerferwagen , Werkstattwagen , mit Röntgenanlage ausgestattete Wagen und ähnliche , nicht oder nicht ausschließlich zu Beförderungszwecken gebaute Kraftwagen : * * * 1000 Spezialkraftwagen zum Reinigen von Strassen und Landebahnen usw . ( z . B . Sprengwagen , Spreng - und Kehrwagen ) * 25 % * * 4000 mit Genehmigung des Chief Fire Brigade Inspector oder einer von ihm bevollmächtigten Person eingeführte Feuerspritzen und Leiterwagen , die bei der Feuerbekämpfung verwendet werden sollen * 25 % * * 7000 fahrbare Betonpumpen , vor dem 1 . 4 . 1976 abgefertigt * 20 % * * 8000 fahrbare Krane , auf eigens zu diesem Zweck konstruierte Fahrgestelle montiert , vor dem 1 . 4 . 1976 abgefertigt * 20 % * 87.04 * Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Tarifnrn . 87.01 , 87.02 oder 87.03 , mit Motor : * * * 1010 demontiert , sofern die vom Direktor zugelassene Montagefirma über einen Raum unter Zollverschluß verfügt * 25 % * * 1090 andere * 20 % * * 2000 für den Zusammenbau von ausschließlich zur Beförderung von Kranken verwendeten Krankenwagen * 25 % * * 4000 für den Zusammenbau von Feuerspritzen und Leiterwagen , eingefürht mit Genehmigung des Chief Fire Brigade Inspector oder einer von * hm bevollmächtigten Person * 25 % * * 5031 für Fahrzeuge der Tarifstellen 87.01 - 9220 , 87.02 - 6020 und 87.02 - 6060 * 25 % * * 5039 andere * 25 % * * 8000 für den Zusammenbau von Spezialkraftwagen zum Reinigen von Strassen ( z . B . Sprengwagen , Spreng - und Kehrwagen ) * 25 % * 87.05 * Karosserien für Kraftfahrzeuge der Tarifnrn . 87.01 , 87.02 oder 87.03 , einschließlich Führerhäuser : * * * 1000 Karosserien für Autobusse * 20 % * * 2000 Sicherheitsrahmen oder -kabinen , für die der Generaldirektor bestätigt , daß sie speziell zum Schutz des Bedienungspersonals von Zugmaschinen konstruiert sind , vor dem 1 . 10 . 1975 abgefertigt * 20 % * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszoll * 1 * 2 * 3 * 87.06 * Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Tarifnrn . 87.01 , 87.02 oder 87.03 : * * * 2000 mit Vollreifen oder Hohlkammerreifen bereifte Räder * 25 % * * 4000 Schleppachsen * 25 % * 87.07 * Kraftkarren von einer Bauart , wie sie in Fabriken , Lagerhäusern , Häfen oder Flugplätzen zum Kurzstreckentransport oder zum Warenumschlag verwendet wird ( z . B . Lastkraftkarren , Stapelkraftkarren , Portalkraftkarren ) ; Zugkraftkarren von einer Bauart , wie sie auf Bahnhöfen verwendet wird ; Teile davon : * * * 2000 Portalkraftkarren zum Be - oder Entladen in Häfen ( einschließlich Umladen von Behältern ) , sofern ihre Verwendung für den Zweck dieser Tarifstelle vom Direktor der Hafenbehörde oder einer von ihm ermächtigten Person bestätigt wird * 25 % * * 9910 Karren * 20 % * * 9920 Teile * 20 % * 87.12 * Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Tarifnrn . 87.09 , 87.10 oder 87.11 : * * * 2020 Freilaufnaben , Rohransätze , geschmiedete Tretkurbeln ohne weitere Nachbearbeitung , Kettenzahnräder , Lenkradteile , Gabelscheiden , Sättel und Teile davon , ausgenommen nichtmetallische Teile * 20 % * 87.14 * Andere Fahrzeuge ohne maschinellen Fahrantrieb und Anhänger für Fahrzeuge jeder Art ; Teile davon : * * * 1000 mit Genehmigung des Chief Fire Brigade Inspector oder einer von ihm bevollmächtigten Person eingeführte Fahrzeuge , die bei der Feuerbekämpfung verwendet werden können * 20 % * * 9900 andere * 20 % * 88.02 * Luftfahrzeuge , schwerer als Luft ( z . B . Landflugzeuge , Wasserflugzeuge , Segelfiugzeuge , Tragschrauber , Hubschrauber , Schwingenfluegler und Drachen ) ; rotierende Fallschirme ( Rotochutes ) * 25 % * 88.03 * Teile von Waren der Tarifnrn . 88.01 und 88.02 * 25 % * 88.05 * Katapulte und ähnliche Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge ; Bodengeräte zur Flugausbildung ; Teile davon * 25 % * 89.01 * Wasserfahrzeuge , nachstehend weder genannt noch inbegriffen * * * 9910 die für die Beförderung von Personen und Gütern zwischen Israel und dem Ausland verwendet werden , sofern der Direktor ihre diesbezuegliche Verwendung gestattet hat * 15 % * 89.05 * Schwimmende Vorrichtungen ( ausgenommen Wasserfahrzeuge ) , z . B . Schwimmtanks , Senkkästen , Festmachetonnen , Bojen und schwimmende Baken * 20 % * 90.01 * Linsen , Prismen , Spiegel und andere optische Elemente , aus Stoffen aller Art , nicht gefasst ( ausgenommen optische Elemente aus Glas , optisch nicht bearbeitet ) ; polarisierende Stoffe in Form von Fol * n oder Platten : * * * 9900 andere * 20 % * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszoll * 1 * 2 * 3 * 90.02 * Linsen , Prismen , Spiegel und andere optische Elemente , aus Stoffen aller Art , für Instrumente , Apparate und Geräte , gefasst ( ausgenommen optische Elemente aus Glas , optisch nicht bearbeitet ) : * * * 1000 für Leuchttürme * 25 % * * 2000 zur Verwendung in vom Direktor zum Herstellen von Spielfilmen zugelassenen Filmstudios * 25 % * * 9990 andere * 20 % * 90.05 * Ferngläser und Fernrohre , mit oder ohne Prismen : * * * 1000 Infrarot-Fernrohre * 25 % * 90.07 * Photographische Apparate ; Blitzlichtgeräte zu photographischen Zwecken : * * * 9921 Luftbildkameras und Kameras für photogrammetrische Aufnahmen * 20 % * * 9922 Spezialkameras für technische , wissenschaftliche , ärztliche oder chirurgische Zwecke * 20 % * * 9923 Mikrofilmkameras * 20 % * 90.13 * Optische Instrumente , Apparate und Geräte , in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen , einschließlich Scheinwerfer : * * * 9900 andere * 20 % * 90.14 * Geodätische und topographische Instrumente und Geräte ; Instrumente , Apparate und Geräte für Photogrammetrie und Hydrographie ; nautische , äronautische , meteorologische , hydrologische und geophysikalische Instrumente , Apparate und Geräte ; Kompasse und Entfernungsmesser : * * * 1090 andere * 20 % * 90.15 * Waagen mit einer Empfindlichkeit von mindestens 50 mg , auch mit Gewichten : * * * 1020 mit einer Empfindlichkeit von mindestens 10 mg * 20 % * 90.16 * Zeichen - , Anreiß - und Recheninstrumente und -geräte ( z . B . Pantographen , Reißzeuge , Rechenschieber , Rechenscheiben ) ; Maschinen , Instrumente , Apparate und Geräte zum Messen , Prüfen oder Kontrollieren , in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen ( z . B . Auswuchtmaschinen , Planimeter , Mikrometer , Lehren , Eichmasse , Metermasse ) ; Profilprojektoren : * * * 2000 Recheninstrumente * 20 % * 90.17 * Medizinische , chirurgische , zahn - und tierärztliche Instrumente , Apparate und Geräte , einschließlich elektromedizinische Apparate und Geräte sowie Apparate und Instrumente für die Ophthalmologie : * * * 1000 Schleifscheiben , Trennscheiben , Bohrer und Bürsten für Dentalbohrmaschinen , Instrumente für die Zahnvergoldung und Plombierinstrumente , Abdruckteller und Werkzeuge und Instrumente für die Zahnprothesenherstellung * 20 % * * 2111 mit Glaskolben * 25 % * * 2113 deren Kunststoffanteil gewichtsmässig grösser ist als der aller anderen Stoffe und deren Volumen nicht grösser als 1,5 cm3 ist * 25 % * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszoll * 1 * 2 * 3 * 90.17 ( Fortsetzung ) * 2119 andere * 20 % * * 2190 Teile * 20 % * * 9900 andere * 25 % * 90.18 * Apparate und Geräte für Mechanotherapie oder zur Massage ; Apparate und Geräte für Psychotechnik , Ozontherapie , Sauerstofftherapie , Aerosoltherapie und zum Wiederbeleben sowie andere Atmungsapparate und -geräte aller Art ( einschließlich Gasmasken ) : * * * 2010 zur Verhinderung des Wundliegens , bestehend aus einer Matratze mit zwei durch eine Regelpumpe in bestimmtem Rhythmus und mit bestimmtem Druck aufblasbaren Wülsten * 20 % * * 7090 andere * 25 % * * 9900 andere * 25 % * 90.19 * Orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen ( einschließlich medizinisch-chirurgische Gürtel ) ; Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen ( Schienen und dergleichen ) ; Zahn - , Augen - und andere Prothesen ; Schwerhörigengeräte und andere Vorrichtungen zur Behebung von Funktionsschäden oder Gebrechen , zum Tragen in der Hand oder am Körper oder zum Einpflanzen in den Organismus bestimmt : * * * 1100 orthopädische Apparate und Vorrichtungen für Gelähmte * 20 % * * 2040 andere Zahnprothesen * 20 % * * 2090 andere * 20 % * * 9900 andere * 20 % * 90.21 * Instrumente , Maschinen , Apparate , Geräte und Modelle , zu Vorfühzwecken ( z . B . beim Unterricht , in Ausstellungen ) , nicht zu anderer Verwendung geeignet * 20 % * 90.22 * Maschinen , Apparate und Geräte für mechanische Prüfungen ( z . B . für Prüfung der Widerstandsfähigkeit , Härte , Zugfestigkeit , Druckfestigkeit , Elastizität ) von Materialien ( z . B . von Metallen , Holz , Textilien , Papier , Kunststoffen ) * 20 % * 90.23 * Dichtemesser ( Araeometer , Senkwaagen ) und ähnliche Instrumente , Thermometer , Pyrometer , Barometer , Hygrometer und Psychrometer , auch mit Registriervorrichtung , auch miteinander kombiniert : * * * 9990 andere * 20 % * 90.24 * Instrumente , Apparate und Geräte zum Messen , Kontrollieren oder Regeln von Durchfluß , Füllhöhe , Druck oder anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen oder zum Regeln von Temperaturen , wie Manometer , Thermostate , Flüssigkeitsstand - oder Gasstandanzeiger , Durchflußmesser , Wärmemengenzähler und automatische Zugregler für Feuerungen , ausgenommen Waren der Tarifnr . 90.14 : * * * 2029 andere * 25 % * * 4090 andere * 20 % * * 9900 andere * 20 % * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszoll * 1 * 2 * 3 * 90.29 * Teile und Zubehör , ihrer Beschaffenheit nach ausschließlich oder hauptsächlich für Instrumente , Apparate und Geräte der Tarifnrn . 90.23 , 90.24 , 90.26 , 90.27 oder 90.28 bestimmt , auch wenn sie für mehrere dieser Instrumente , Apparate oder Geräte verwendet werden können : * * * 9900 andere * 20 % * 91.03 * Armaturbrettuhren und dergleichen , für Kraftfahrzeuge , Flugzeuge , Schiffe und andere Fahrzeuge * 20 % * 92.10 * Teile und Zubehör für Musikinstrumente ( ausgenommen Musiksaiten ) , einschließlich gelochte Pappen und Papiere für mechanische Musikinstrumente und einschließlich Musikwerke für Spieldosen ; Metronome ; Stimmgabeln und Stimmpfeifen al er Art : * * * 4000 Stimmgabeln , sofern der Generaldirektor des Unterrichtsministeriums bescheinigt , daß sie an Unterrichtsstätten unter Aufsicht dieses Ministeriums verwendet werden * 20 % * 92.11 * Schallplattenwiedergabegeräte , Diktiergeräte und andere Tonaufnahme - und Tonwiedergabegeräte , einschließlich Platten - , Band - und Drahtspieler , mit oder ohne Tonabnehmer ; magnetisch arbeitende Bild - und Tonaufzeichnungs - und -wiedergabegeräte für das Fernsehen : * * * 3000 Tonaufnahmegeräte für Rillenscheibenmatrizen * 20 % * * 4000 in Filmstudios verwendete Artikel * 20 % * 92.12 * Tonträger und andere Aufzeichnungsträger ( z . B . Platten , Zylinder , Wachsformen , Bänder , Filme , Drähte ) . für Geräte der Tarifnr . 92.11 oder für ähnliche Aufnahmeverfahren , zur Aufnahme vorgerichtet oder mit Aufzeichnung ; Matrizen und galvanoplastische Formen zum Herstellen von Schallplatten : * * * 1010 Schallplatten für den Sprachunterricht * 20 % * * 1020 Schallplatten mit ausschließlich wissenschaftlichen oder technischen Tonaufzeichnungen * 20 % * * 1052 mit einem Durchmesser von 25 cm oder mehr , jedoch weniger als 30 cm * 25 % * * 1053 mit einem Durchmesser bis zu 25 cm * 25 % * * 4000 Rohschallplatten * 20 % * 92.13 * Andere Teile und anderes Zubehör für Geräte der Tarifnr . 92.11 : * * * 3000 Magnetköpfe für Filmprojektoren und Tonwiedergabegeräte der Tarifnr . 90.08 * 20 % * * 4000 Teile und Zubehör für Tonaufnahmegeräte , die zum Schneiden von Wachsplatten verwendet werden * 20 % * * 5000 die in Filmstudios verwendet werden * 20 % * 94.02 * Medizinisch-chirurgische Möbel , z.B . Operationstische , Untersuchungstische , Bettgestelle mit mechanischen Vorrichtungen zur Krankenbehandlung ; Dentalstühle und dergleichen , mit mechanischer Kipp - , Schwenk - und Hebevorrichtung ; Teile davon : * * * 2000 medizinisch-chirurgische Möbel , einschließlich Dentalstuhle * 20 % * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszoll * 1 * 2 * 3 * 90.25 * Instrumente , Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen ( wie Polarimeter , Refraktometer , Spektrometer , Gas - und Rauchgasprüfer ) ; Instrumente , Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität , Porosität , Dilatation , Oberflächenspannung und dergleichen ( wie Viskosimeter , Porosimeter , Dilatometer ) und für kalorimetrische , photometrische oder akustische Messungen ( wie Photometer - einschließlich Belichtungsmesser - , Kalorimeter ) ; Mikrotome : * * * 9900 andere * 20 % * 90.26 * Gas - , Flüssigkeits - und Elektrizitätszähler , für Verbrauch oder Produktion , einschließlich Prüf - oder Eichzänler : * * * 1090 andere * 25 % * * 2199 andere * 20 % * * 9900 andere * 20 % * 90.27 * Andere Zähler ( z . B . Tourenzähler , Produktionszähler , Taxameter , Kilometerzähler , Schrittzähler ) , Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser ( auch magnetische ) , ausgenommen Geschwindigkeitsmesser der Tarifnr . 90.14 ; Stroboskope : * * * 4030 Geschwindigkeitsschreiber * 20 % * * 9900 andere * 20 % * 90.28 * Elektrische oder elektronische Instrumente , Apparate und Geräte zum Messen , Prüfen , Kontrollieren , Regeln oder zum Analysieren : * * * 1090 andere * 20 % * * 1500 Instrumente und Geräte zum Nachweis oder Messen von Strahlungen * 20 % * * 2500 elektrische oder elektronische Waagen mit einer Empfindlichkeit von mindestens 50 mg ( die , falls sie nicht elektrisch betrieben werden , unter Tarifnr . 90.15 fallen ) * 20 % * * 3030 Spinnstoffprüfgeräte * 20 % * * 4000 elektrische Instrumente ( die , falls sie nicht elektrisch betrieben werden , unter Tarifnr . 90.23 fallen ) * 20 % * * 4550 Thermostate und andere Temperaturregler * 20 % * * 4590 andere * 20 % * * 5010 Blutgas-Analysegeräte * 20 % * * 5020 Spektrophotometer , Photofluorometer , Instrumente und Geräte , um Flüssigkeiten im menschlichen Körper automatisch zu messen , zu kontrollieren und zu analysieren * 20 % * * 5090 andere * 20 % * * 6021 weiterzählende , nicht zurückstellbare Taxameter mit Registriervorrichtung * 20 % * * 6022 Geschwindigkeitsschreiber * 20 % * * 6030 Tourenzähler , Produktionszähler und dergleichen , einschließlich Betriebszeitzähler für Maschinen , Motoren und dergleichen , ausser Instrumenten der Tarifstelle 6020 * 20 % * * 6050 andere Geschwindigkeitsmesser und Tachometer als die der Tarifstelle 6020 * 20 % * * 6090 andere * 20 % * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszoll * 1 * 2 * 3 * 94.04 * Sprungrahmen ; Bettausstattungen und ähnliche Waren mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art , z . B . Auflegematratzen , Deckbetten , Steppdecken , Kissen , Schlummerrollen , Kopfkissen , einschließlich solcher aus Schaum - , Schwamm - oder Zellkautschuk oder -kunststoff , auch überzogen : * * * 2590 andere * 25 % * * 3020 Kunststoffkissen ( aus Schaum - , Schwamm - oder Zellkunststoff ) , zum Füllen mit Flüssigkeiten für die Verhütung und Behandlung von Druckgeschwüren * 20 % * 95.08 * Geformte oder geschnitzte Waren aus natürlichem ( tierischem oder pflanzlichem ) , mineralischem oder künstlichem Wachs , Paraffin , Stearin , natürlichen Gummen oder Harzen ( z . B . Kopal , Kolophonium ) , Modelliermassen und andere geformte oder geschnitzte Waren , anderweit weder genannt noch inbegriffen ; nicht gehärtete Gelatine , bearbeitet ( ausgenommen Gelatine der Tarifnr . 35.03 ) , Waren daraus : * * * 9900 andere * 20 % * 96.02 * Bürstenwaren und Pinsel ( Bürsten , Schrubber , Pinsel und dergleichen ) , einschließlich Bürsten , die Maschinenteile sind ; Roller zum Anstreichen , Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen : * * * 1091 zur Verwendung als Teile von Maschinen und Anlagen , die einem Zollsatz von höchstens 15 % unterliegen * 25 % * 97.06 * Geräte für Freiluftspiele , Leichtathletik , Gymnastik und andere Sportarten , ausgenommen Waren der Tarifnr . 97.04 : * * * 4000 ortsfeste Geräte zum Muskeltraining ( Heimtrainer ) * 20 % * ANHANG C betreffend die unter Artikel 5 des Protokolls Nr . 2 fallenden Waren Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 19.03 Teigwaren * 19.07 * Brot , Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren , ohne Zusatz von Zucker , Honig , Eiern , Fett , Käse oder Früchten : * * 9900 andere * 19.08 * Feine Backwaren , auch mit beliebigem Gehalt an Kakao : * * 9900 andere * 21.04 * Gewürzsossen ; zusammengesetzte Würzmittel : * * 1000 Selleriesalz * * 9900 andere * 21.05 * Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen ; Suppen und Brühen ; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen * 21.06 * Hefen , lebend oder nicht lebend ; zubereitete künstliche Backtriebmittel : * * 1000 Hefe * 21.07 * Lebensmittelzubereitungen , anderweit weder genannt noch inbegriffen : * * 1000 Geleepulver , Speiseeispulver und dergleichen Pulver * * 3000 Rahmersatz und Gemische aus Fett und Zucker , in der unmittelbaren Umschließung * * 4000 Gemische aus Kaffee oder Tee und Zucker , Milch , Fett und anderen Würzstoffen * * 7000 Lebensmittelzubereitungen aus oder mit Kartoffeln in jeglicher Form * * 9900 andere * 27.03 * Torf , einschließlich Torfstreu und Torfbriketts * 27.09 * Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien , roh * 27.10 * Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien , ausgenommen rohe Öle ; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr , in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen , anderweit weder genannt noch inbegriffen : * * 1000 Siedegrenzenbenzin * * 1500 anderes Benzin * * 1510 mit höchstens 83 Oktan * * 1590 anderes * * 2000 Lösungsmittel * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 27.10 ( Fortsetzung ) * 2500 Petroleum * * 3000 Solaröl * * 3500 Masut * * 4000 Dieselöl * 28.05 * Alkali - und Erdalkalimetalle ; Metalle der seltenen Erden , Yttrium und Scandium , auch untereinander gemischt oder legiert ; Quecksilber : * * 1000 Quecksilber * 28.35 * Sulfide , einschließlich Polysulfide : * * 9900 andere * 28.38 * Sulfate und Alaune ; Persulfate : * * 4000 Kupfersulfat * 28.39 * Nitrite und Nitrate * 28.41 * Arsenite und Arsenate * ex Kapitel 29 * Neuentwickelte Pharmazeutika genießen drei Jahre lang Verwaltungsschutz * 29.02 * Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe : * * 1020 Dibromchlorpropan * * 1030 Äthylendibromid * * 1040 Methylbromid * * 1090 andere * * 9910 reines DDT-Pulver * * 9920 reines Chlordan * * 9990 andere * 29.11 * Aldehyde , Aldehydalkohole , Aldehydäther , Aldehydphenole und andere Aldehyde mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen ; cyclische Polymere der Aldehyde ; Paraformaldehyd : * * 1000 Formaldehyd und para-Formaldehyd * 29.16 * Carbonsäuren mit Alkohol - , Phenol - , Aldehyd - oder Ketonfunktion und andere Carbonsäuren mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen ; ihre Anhydride , Halogenide , Peroxide und Persäuren ; ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate : * * 3000 Chlorbenzylat * 29.19 * Ester der Phosphorsäuren , ihre Salze ( einschließlich Laktophosphate ) und ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate : * * 1000 2,2-Dichlorvinyldimethylphosphat * * 2000 1,2-Dibrom-2,2-dichloräthyldimethylphosphat * * 9900 andere * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 29.21 * Andere Ester der Mineralsäuren ( ausgenommen Ester der Halogenwasserstoffsäuren ) , ihre Salze und ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate : * * 9900 andere * 29.35 * Heterocyclische Verbindungen , einschließlich Nucleinsäuren : * * 1000 3(Alpha-Acetonyl-Benzyl)-4-Hydrooxycoumarin * * 2000 3-Amino-1,2,4-Triazol * ex 29.35 * Andere heterocyclische Verbindungen , ausgenommen Diazinon und Simasin * 29.38 * Natürliche , auch synthetisch hergestellte Provitamine und Vitamine ( einschließlich natürlicher Konzentrate ) und ihre hauptsächlich als Vitamine gebrauchten Derivate , auch untereinander gemischt , auch in Lösungsmitteln aller Art * 29.39 * Natürliche , auch synthetisch hergestellte Hormone ; ihre hauptsächlich als Hormone gebrauchten Derivate ; andere hauptsächlich als Hormone gebrauchte Steroide * 29.44 * Antibiotika : * * 1000 zum Verfüttern * 29.45 * Andere organische Verbindungen * 30.02 * Sera von immunisierten Tieren oder Menschen ; mikrobiologische Vaccine , Toxine , Mikrobenkulturen ( einschließlich der lebenden Enzymbildner , ausgenommen Hefen ) und ähnliche Erzeugnisse : * * 1000 Sera , mikrobiologische Vaccine , Antitoxine , Tuberkulin und Rattenvirus * * 9910 weder dosiert noch in Einzelverkaufspackungen , sofern sie mit Genehmigung des Generaldirektors des Gesundheitsministeriums eingeführt werden * 30.03 * Arzneiwaren , auch für die Veterinärmedizin * 31.02 * Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel : * * 1000 Harnstoff * * 9911 Natronsalpeter * * 9919 andere * * 9990 andere * 31.03 * Mineralische oder chemische Phosphatdüngemittel * 31.04 * Mineralische oder chemische Kalidüngemittel : * * 2010 eingeführt als Düngemittel mit Bescheinigung des Generaldirektors des Landwirtschaftsministeirums , daß sie als solche verwendet werden * * 9900 andere * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 31.05 * Andere Düngemittel ; Erzeugnisse des Kapitels 31 in Tabletten , Pastillen oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger * 34.02 * Organische grenzflächenaktive Stoffe ; grenzflächenaktive Zubereitungen und zubereitete Waschmittel und Waschhilfsmittel , auch Seife enthaltend : * * 9900 andere * 35.03 * Gelatine ( auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern , auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt ) und ihre Derivate ; Glutinleime ( z . B . Knochenleim , Hautleim , Sehnenleim ) , Fischleim ; Hausenblase : * * 1000 genießbare Gelatine * 36.01 * Schießpulver * 36.02 * Zubereitete Sprengstoffe * 36.03 * Zuendschnüre ; Sprengzuendschnüre * 36.04 * Zuendhütchen , Sprengkapseln ; Zuender ; Sprengzuender * 36.05 * Pyrotechnische Artikel ( Feuerwerkskörper , Knallkörper , Zuendplättchen , Raketen zum Wetterschießen und dergleichen ) * 38.11 * Desinfektionsmittel , Insecticide , Fungicide , Herbicide , Mittel gegen Nagetiere , Schädlingsbekämpfungsmittel und dergleichen , in Zubereitungen oder in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Waren ( z . B . Schwefelbänder , Schwefelfäden , Schwefelkerzen und Fliegenfänger ) : * * 1010 für die der Generaldirektor des Landwirtschaftsministeriums bescheinigt , daß sie nicht in Israel hergestellt werden * * 1090 andere * 43.03 * Waren aus Pelzfellen * 44.05 * Holz , in der Längsrichtung gesägt , gemessert oder geschält , aber nicht weiterbearbeitet , mit einer Dicke von mehr als 5 mm : * * 4100 Nadelholzbretter und -stäbe für die Herstellung von Zitrusfruchtkisten , über 100 cm lang und breit und über 50 cm hoch * 44.14 * Holz , in der Längsrichtung gesägt , gemessert oder geschält , aber nicht weiterbearbeitet , mit einer Dicke von 5 mm oder weniger ; Furnierblätter und Holz für Sperrholz , mit einer Dicke von 5 mm oder weniger : * * 1000 Brettchen und Stäbe zur Herstellung von " Bruce " -Kisten durch Heften * * 9910 gebrauchsfertig für den Zusammenbau von Zitrusfruchtkisten für den Exporthandel * 44.21 * Kisten , Kistchen , Verschläge , Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel , aus Holz , vollständig : * * 1000 Brettchen und Stäbe zur Herstellung von " Bruce " -Kisten durch Heften * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 44.21 ( Fortsetzung ) * 2000 in vom Direktor genehmigten Grössen eingeführte , bei der Zitrusfruchternte verwendete Sammelkisten * * 9910 nicht zusammengesetzte Kisten , zum Verpacken auszuführender Zitrusfrüchte * 48.01 * Maschinenpapier und Maschinenpappe , einschließlich Zellstoffwatte , in Rollen oder Bogen : * * 2021 mit einem Gewicht von mehr als 55 g , aber nicht mehr als 120 g/m2 * * 8010 zum Einwickeln auszuführender Zitrusfrüchte * 48.07 * Papier und Pappe , gestrichen , überzogen , getränkt oder auf der Oberfläche gefärbt ( marmoriert , gemustert oder dergleichen ) oder bedruckt ( andere als solche der Tarifnr . 48.06 und des Kapitels 49 ) , in Rollen oder Bogen : * * 9110 zur Verwendung bei der Ausfuhr * 48.16 * Schachteln , Säcke , Beutel , Tüten und andere Verpackungsmittel , aus Papier oder Pappe : * * 1000 gebrauchsfertiges Paraffinpapier zum Verpacken von Melonen * 48.21 * Andere Waren aus Papierhalbstoff , Papier , Pappe oder Zellstoffwatte : * * 6000 Höckereinsätze für Eier * 51.02 * Monofile , Streifen ( künstliches Stroh und dergleichen ) und Katgutnachahmungen , aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse : * * 1010 aus Polyamiden , die im Fischereigewerbe verwendet werden , mit einem Durchmesser von über 0,7 mm , auf Rollen mit einem Gewicht von mindestens 500 g , sofern sie mit Genehmigung des Generaldirektors des Landwirtschaftsministeriums eingeführt werden * 55.01 * Baumwolle , weder gekrempelt noch gekämmt * 56.01 * Synthetische und künstliche Spinnfasern , weder gekrempelt noch gekämmt : * * 1010 aus Polyacrylnitryl * 56.02 * Spinnkabel : * * 1010 aus Polyacrylnitryl * 56.04 * Synthetische und künstliche Spinnfasern und Abfälle von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen , gekrempelt , gekämmt oder anders für die Spinnerei vorbereitet : * * 1010 synthetische * 56.05 * Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern ( oder aus Abfällen von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen ) , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf : * * 1091 aus Polyacrylnitryl * 56.06 * Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern ( oder aus Abfällen von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen ) , in Aufmachungen für den Einzelverkauf : * * 1091 aus Polyacrylnitryl * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 59.05 * Netze aus Waren der Tarifnr . 59.04 , in Stücken , als Meterware oder abgepasst ; abgepasste Fischernetze aus Garnen , Bindfäden oder Seilen : * * 1000 Fischereinetze und abgepasste Fischereinetze , die mit Genehmigung des Generaldirektors des Landwirtschaftsministeriums eingeführt werden * 62.03 * Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken : * * 2010 aus Jute - , Hanf - , Flachs - oder anderen Bastgarnen * * 9919 andere * 63.01 * Bekleidung und Bekleidungszubehör , Decken , Haushaltswäsche und Waren zur Innenausstattung ( ausgenommen Waren der Tarifnrn . 58.01 58.02 und 58.03 ) , aus Spinnstoffen , Schuhe und Kopfbedeckungen , aus Stoffen aller Art , alle diese augenscheinlich gebraucht , in Massenladungen , lose oder in Ballen , Säcken oder ähnlichen Verpackungen * 73.10 * Stabstahl , warm gewalzt , warm stranggepresst oder geschmiedet ( einschließlich Walzdraht ) ; Stabstahl , kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt ; Hohlbohrerstäbe aus Stahl für den Bergbau : * * 2090 andere * 73.11 * Profile aus Stahl , warm gewalzt , warm stranggepresst , geschmiedet , kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt ; Spundwandstahl , auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt : * * 1090 andere * 73.18 * Rohre ( einschließlich Rohrluppen ) aus Stahl , ausgenommen Waren der Tarifnr . 73.19 : * * 3090 andere * 73.32 * Bolzen und Muttern ( auch mit Gewinde ) , Schwellenschrauben , Schrauben , Ringschrauben und Schraubhaken , Niete , Splinte , Keile und ähnliche Waren der Schrauben - und Nietenindustrie , aus Eisen oder Stahl ; Unterlegscheiben ( auch geschlitzte Unterlegscheiben und Federringscheiben ) aus Stahl : * * 9900 andere * 73.35 * Federn und Federblätter , aus Stahl : * * 2000 Blattfedern und Federblätter * 73.40 * Andere Waren aus Eisen oder Stahl : * * 6020 Riemenschlösser * 82.01 * Spaten , Schaufeln , Hacken aller Art , Gabeln , Rechen und Schaber ; Äxte , Häpen und ähnliche Werkzeuge zum Hauen oder Spalten ; Sensen und Sicheln , Heu - und Strohmesser , Heckenscheren , Keile und anderes Handwerkzeug für die Landwirtschaft , den Gartenbau und die Forstwirtschaft * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 82.05 * Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in Werkzeugmaschinen und mechanischem oder nichtmechanischem Handwerkszeug ( z . B . zum Treiben , Stanzen , Gewindeschneiden , Gewindebohren , Bohren , Fräsen , Ausweiten , Schneiden , Drehen , Schrauben ) , einschließlich Zieheisen , Preßmatrizen zum Warmstrangpressen von Metallen , Gesteinsbohrer und Tiefbohrwerkzeuge : * * 9993 Spiralbohrer mit zylindrischem oder konischem Schaft mit einem Aussendurchmesser von 1 mm oder mehr * * 9994 Zentrierbohrer , Bohrmesser und Ausbohrwerkzeuge * 82.06 * Messer und Schneidklingen , für Maschinen oder mechanische Geräte : * * 1010 für die Landwirtschaft * ex Kapitel 84 * Maschinen und Anlagen , gebraucht * 84.06 * Kolbenverbrennungsmotoren : * * 9921 Spezialteile für Aussenbordmotoren , sofern sie mit Genehmigung des Generaldirektors des Landwirtschaftsministeriums eingeführt werden * * 9940 Zylinderblöcke und Zylinderköpfe für Motoren in der Landwirtschaft oder bei Erdarbeiten verwendeter Traktoren , sofern sie in Konstruktion oder Gewicht von den entsprechenden Teilen anderer Kraftfahrzeugmotoren abweichen und vom Direktor vor der Einfuhr genehmigt worden sind * 84.11 * Luftpumpen , einschließlich Vakuumpumpen ; Luft - und Gaskompressoren ; Freikolbengeneratoren ; Ventilatoren und dergleichen : * * 1010 Luftumwälztürme , wie sie in der Landwirtschaft zum Schutz vor Frostschäden verwendet werden * * 3099 andere * * 5099 andere * * 6020 speziell für Waren der Tarifstelle 1010 * 84.13 * Feuerungen , die mit fluessigem Brennstoff ( Zerstäuber ) , pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas betrieben werden ( Brenner ) ; mechanische Feuerungen , einschließlich ihrer mechanischen Beschicker , mechanischen Roste , mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen : * * 9900 andere ; Teile davon * 84.21 * Mechanische Apparate , auch handbetriebene , zum Verteilen , Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulvern ; Feuerlöscher , auch mit Füllung ; Spritzpistolen und dergleichen ; Sandstrahlmaschinen , Dampfstrahlapparate und dergleichen : * * 7210 Spritzpistolen und dergleichen mit einem Gewicht von höchstens 100 kg * * 7319 andere * * 9990 andere * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 84.22 * Maschinen , Apparate und Geräte zum Heben , Beladen , Entladen oder Fördern ( z . B . Aufzuege , Fördermaschinen , Winden , Flaschenzuege , Krane , Stetigförderer , Seilschwebebahnen ) , ausgenommen Maschinen , Apparate und Geräte der Tarifnr . 84.23 : * * 6010 hydraulisch , mit einem Schaufelinhalt von höchstens 1,25 m3 * * 6091 mit der Zugmaschine eingeführt * 84.23 * Ortsfeste oder bewegliche Maschinen , Apparate und Geräte für Erd - oder Steinbrucharbeiten , den Bergbau oder Tiefbohrungen ( z . B . Bagger , Schrämmaschinen , Schälschrapper , Nivelliermaschinen und Planiermaschinen ) ; Rammen ; Schrammen ; Schneeräumer , ausgenommen Schneeräumkraftwagen der Tarifnr . 87.03 : * * 9900 andere * 84.24 * Maschinen , Apparate und Geräte für die Landwirtschaft oder den Gartenbau zum Aufbereiten , Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen , einschließlich Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze * 84.25 * Maschinen , Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen ; Stroh - und Futterpressen ; Rasenmäher ; Maschinen zum Sichten und Reinigen von Samen , Getreide oder Hülsenfrüchten und Sortiermaschinen für Eier , Früchte oder andere landwirtschaftliche Erzeugnisse , ausgenommen derartige Müllereimaschinen , -apparate oder -geräte der Tarifnr . 84.29 * 84.26 * Melkmaschinen und andere milchwirtschaftliche Maschinen , Apparate und Geräte * 84.28 * Andere Maschinen , Apparate und Geräte für die Landwirtschaft , den Gartenbau , die Gefluegel - oder Bienenzucht , einschließlich Keinapparate mit mechanischen oder wärmetechnischen Vorrichtungen und Brut - und Aufzuchtapparate für die Gefluegelzucht : * * 2000 Tierscherapparate , Teile davon , ausgenommen Köpfe und Schneidblätter der Tarifnr . 82.13 * * 9900 andere * 84.29 * Maschinen , Apparate und Geräte für die Müllerei oder zum Behandeln von Getreide oder Hülsenfrüchten , ausgenommen Maschinen , Apparate und Geräte der in der Landwirtschaft verwendeten Art * 84.36 * Düsenspinnmaschinen und -apparate zum Herstellen von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen ; Spinnstoffvorbereitungs - und Spinnstoffaufbereitungsmaschinen ; Maschinen und Vorrichtungen zum Spinnen oder Zwirnen von Spinnstoffen ; Maschinen zum Fachen , Spulen ( einschließlich Schußspulmaschinen ) , Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen * 84.37 * Web - , Wirk - , Strick - , Tüll - , Spitzen - , Stick - , Posamentier - und Netzknüpfmaschinen ; Vorbereitungsmaschinen und -apparate für die Weberei , Wirkerei , Strickerei usw . ( z.B . Schärmaschinen , Zettelmaschinen und Schlichtmaschinen ) * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 84.38 * Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Tarifnr . 84.37 ( z . B . Schaftmaschinen , Jacquardmaschinen , Kett - und Schußfadenwächter und Webschützenwechsler ) ; Teile und Zubehör , erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate dieser Tarifnummer oder für Maschinen oder Apparate der Tarifnr . 84.36 oder 84.37 bestimmt ( z . B . Flügel , Kämme , Kratzengarnituren , Nadeln , Nadelstäbe , Platinen , Spindeln , Spinndüsen , Weblitzen , Webschäfte und Webschützen ) * 84.40 * Maschinen und Apparate zum Waschen , Reinigen , Trocknen , Bleichen , Färben , Appretieren oder Ausrüsten von Garnen , Geweben oder anderen Spinnstoffwaren ( einschließlich Maschinen zum Waschen von Wäsche , zum Bügeln von Kleidern , zum Aufwickeln , Falten , Schneiden oder Auszacken von Geweben ) ; Maschinen zum Herstellen von Linoleum oder anderem Fußbodenbelag durch Beschichten von Geweben oder anderen Unterlagen ; Maschinen , wie sie üblicherweise zum Bedrucken von Garnen , Geweben , Filz , Leder , Tapetenpapier , Packpapier oder Fußbodenbelag verwendet werden ( einschließlich gravierte oder geätzte Druckplatten und Druckformzylinder für diese Maschinen ) : * * 9900 andere * 85.07 * Elektrische Rasierapparate , Haarschneide - und Schermaschinen , mit eingebautem Elektromotor : * * 1000 Tierschermaschinen , Teile davon , ausgenommen Schneidblätter und Köpfe der Tarifnr . 82.13 * 85.08 * Elektrische Zuendapparate , Zuendvorrichtungen und Anlasser , für Verbrennungsmotoren ( z . B . Magnetzuender , Lichtmagnetzuender , Zuendspulen , Zuendkerzen und Glühkerzen ) ; mit Verbrennungsmotoren verwendete Lichtmaschinen ( Gleich - und Wechselstrommaschinen ) und Lade - oder Rückstromschalter : * * 2000 Magnetzuender für Motoren für landwirtschaftliche oder bei Erdarbeiten eingesetzte Traktoren , sofern diese Magnetzuender hinsichtlich Aufbau und Gewicht von entsprechenden in anderen Kraftfahrzeugmotoren verwendeten Magnetzuendern abweichen und sofern sie vor der Einfuhr vom Direktor genehmigt worden sind * 85.16 * Elektrische , Verkehrssignal - , Verkehrssicherungs - , Verkehrsüberwachungs - und Verkehrssteuergeräte , für Schienen - und andere Verkehrswege , auch für Häfen und Flugplätze * 87.01 * Zugmaschinen , auch mit Seilwinden : * * 1000 landwirtschaftliche Traktoren und Traktoren für Erdarbeiten , mit Bestätigung des Generaldirektors des Landwirtschaftsministeriums oder des Arbeitsministeriums und Vermerk auf der Einfuhrbewilligung , daß die Traktoren ausschließlich in der Landwirtschaft oder bei Erdarbeiten gebraucht werden * 87.02 * Kraftwagen zum Befördern von Personen oder Gütern ( einschließlich Sport - und Rennwagen und Oberleitungsomnibusse ) : * * 1029 andere * 87.04 * Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Tarifnrn . 87.01 , 87.02 oder 87.03 , mit Motor : * * 1000 für den Zusammenbau von Omnibussen , die mehr als 18 Fahrgäste ( Fahrer nicht eingerechnet ) befördern * Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 87.05 * Karosserien für Kraftfahrzeuge der Tarifnrn . 87.01 , 87.02 oder 87.03 , einschließlich Führerhäuser * 87.06 * Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Tarifnrn . 87.01 , 87.02 oder 87.03 : * * 1000 Teile und Zubehör für landwirtschaftliche Traktoren und Traktoren für Erdarbeiten , sofern sie in Bauart und Gewicht von den entsprechenden Teilen anderer Kraftfahrzeuge abweichen * 87.07 * Kraftkarren von einer Bauart , wie sie in Fabriken , Lagerhäusern , Häfen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport oder zum Warenumschlag verwendet wird ( z . B . Lastkraftkarren , Stapelkraftkarren , Portalkraftkarren ) ; Zugkraftkarren von einer Bauart , wie sie auf Bahnhöfen verwendet wird ; Teile davon : * * 1018 andere * 89.01 * Wasserfahrzeuge , nachstehend weder genannt noch inbegriffen : * * 9991 Fischereifahrzeuge und Boote * 90.17 * Medizinische , chirurgische , zahn - und tierärztliche Instrumente , Apparate und Geräte , einschließlich elektromedizinische Apparate und Geräte sowie Apparate und Instrumente für die Ophtalmologie * 90.20 * Röntgenapparate und -geräte und Apparate und Geräte , die die Strahlung radioaktiver Stoffe verwerten ( auch für Schirmbildphotographie ) , einschließlich Röhren und andere Vorrichtungen zum Erzeugen von Röntgenstrahlen , Hochspannungsgeneratoren , Schalttische und Durchleuchtungsschirme , für diese Apparate und Geräte ; Untersuchungs - und Behandlungstische , -sessel und dergleichen , für die vorstehend genannten Apparate und Geräte * 90.23 * Dichtemesser ( Araeometer , Senkwaagen ) und ähnliche Instrumente , Thermometer , Pyrometer , Ba meter , Hygrometer und Psychrometer , auch mit Registriervorrichtung , auch miteinander kombiniert : * * 3000 Fieberthermometer , ausgenommen Thermometer für medizinische Geräte * * 9999 andere * 97.04 * Gesellschaftsspiele ( einschließlich mechanische Spiele zur öffentlichen Benutzung , Billardtische , Glücksspieltische , Tischtennis ) : * * 9900 andere * ANHANG D betreffend die mengenmässigen Beschränkungen , die unter Artikel 5 des Protokolls Nr . 2 fallen Zeitplan für die Aufhebung der mengenmässigen Beschränkungen spätestens am 1 . Januar 1980 : 20 % ( 1 ) spätestens am 1 . Januar 1982 : 40 % ( 1 ) spätestens am 1 . Januar 1983 : 60 % ( 1 ) spätestens am 1 . Januar 1984 : 80 % ( 1 ) spätestens am 1 . Januar 1985 : 100 % ( 1 ) ( 1 ) des Gesamtwerts der 1973 aus der Gemeinschaft eingeführten Waren der Liste C . ANHANG E betreffend Waren , für die Artikel 6 des Protokolls Nr . 2 gilt Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Endgültiger Zollsatz * 17.04 * Zuckerwaren ohne Kakaogehalt : * * * 9900 andere , in der unmittelbaren Umschließung * isr . Pfund 0,45/kg * 19.02 * Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät - oder Küchengebrauch , auf der Grundlage von Mehl - , Stärke oder Malz-Extrakt , auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Gewichtshundertteilen : * * * 9900 andere * 10 % * 19.05 * Lebensmittel , durch Aufblähen oder Rösten von Getreide hergestellt ( Puffreis , Corn Flakes und dergleichen ) * 10 % * 19.07 * Brot , Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren , ohne Zusatz von Zucker , Honig , Eiern , Fett , Käse oder Früchten : * * * 1000 Knäckebrot * 10 % * 35.05 * Dextrine und Dextrinleime ; lösliche oder geröstete Stärke ; Klebstoffe aus Stärke : * * * 1000 Dextrine , ausser Destrinklebstoffe * 10 % * * 9900 andere * 10 % * ANHANG F betreffend die landwirtschaftlichen Erzeugnisse , die unter Artikel 7 Absatz 1 des Protokolls Nr . 2 fallen Nummer des israelischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Senkungssatz * 07.01 * Gemüse und Küchenkräuter , frisch oder gekühlt : * * * 3000 Knoblauch * 25 % * 07.05 * Trockene ausgelöste Hülsenfrüchte , auch geschält oder zerkleinert : * * * 9900 andere * 15 % * 08.03 * Feigen , fr h oder getrocknet : * * * 2000 getrocknet * 20 % * 08.04 * Weintrauben , frisch oder getrocknet : * * * 2000 getrocknet * 20 % * 08.05 * Schalenfrüchte ( ausgenommen solche der Tarifnr . 08.01 ) , frisch oder getrocknet , auch ohne äussere Schalen oder enthäutet : * * * 3090 andere , in der ummittelbaren Umschließung * 25 % * 11.02 * Grobgrieß und Feingrieß ; Getreidekörner , geschält , perlförmig geschliffen , geschrotet oder gequetscht ( einschließlich Flocken ) , ausgenommen geschälter , geschliffener oder glasierter Reis und Bruchreis ; Getreidekeime , auch gemahlen : * * * 2031 Haferflocken * 20 % * 11.08 * Stärke , Inulin : * * * 1000 Stärke und Inulin zu technischer Verwendung * 25 % * 16.04 * Fische , zubereitet oder haltbar gemacht , einschließlich Kaviar und Kaviarersatz : * * * 3000 Heringe , gewürzt und mariniert , im Faß , ausgenommen in Essig marinierte Heringe * 20 % * 17.02 * Andere Zucker ; Sirupe ; Kunsthonig , auch mit natürlichem Honig vermischt , Zucker und Melassen , karamelisiert : * * * 2010 Glukose , Cerealose und Dextrose , fluessig * 15 % * PROTOKOLL Nr . 3 zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 3 des Abkommens TITEL I Bestimmung des Begriffs " Ursprungswaren " Artikel 1 Zur Anwendung des Abkommens gelten , sofern sie im Sinne des Artikels 5 unmittelbar befördert worden sind : 1 . als Ursprungswaren der Gemeinschaft : a ) Waren , die vollständig in der Gemeinschaft hergestellt worden sind , b ) Waren , die in der Gemeinschaft unter Verwendung anderer als der unter Buchstabe a ) genannten Waren hergestellt worden sind , wenn diese Waren im Sinne des Artikels 3 in ausreichendem Masse be - oder verarbeitet worden sind . Dieser Voraussetzung bedarf es nicht bei Waren , die im Sinne dieses Protokolls Ursprungswaren Israels sind ; 2 . als Ursprungswaren Israels : a ) Waren , die vollständig in Israel hergestellt worden sind , b ) Waren , die in Israel unter Verwendung anderer als der unter Buchstabe a ) genannten Waren hergestellt worden sind , wenn diese Waren im Sinne des Artikels 3 in ausreichendem Masse be - oder verarbeitet worden sind . Dieser Voraussetzung bedarf es nicht bei Waren , die im Sinne dieses Protokolls Ursprungswaren der Gemeinschaft sind . Die in der Liste C genannten Waren fallen vorläufig nicht unter dieses Protokoll . Artikel 2 Im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a ) und Absatz 2 Buchstabe a ) gelten als in der Gemeinschaft oder in Israel " vollständig hergestellt " : a ) mineralische Waren , die dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnen worden sind , b ) pflanzliche Waren , die dort geerntet worden sind , c ) lebende Tiere , die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden , d ) Waren , die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind , e ) Jagdbeute und Fischfänge , die dort erzielt worden sind , f ) Waren ihrer Seefischerei und anderer aus der See von ihren Schiffen gewonnene Waren , g ) Waren , die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f ) genannten Waren hergestellt worden sind , h ) Altwaren , die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können , i ) Abfälle , die bei einer dort ausgeuebten Produktionstätigkeit anfallen , j ) Waren , die dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a ) bis i ) genannten Waren hergestellt worden sind . Artikel 3 ( 1 ) Zur Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b ) und Absatz 2 Buchstabe b ) gelten als ausreichend : a ) die Be - oder Verarbeitungen , die zur Folge haben , daß die hergestellten Waren unter eine andere Nummer einzureihen sind , als sie für die verwendeten Waren gilt ; ausgenommen sind jedoch die in der Liste A angeführten Be - oder Verarbeitungen , auf die die Sonderbestimmungen für diese Liste Anwendung finden ; b ) die in der Liste B angeführten Be - oder Verarbeitungen . Als Abschnitte , Kapitel und Nummern gelten die Abschnitte , Kapitel und Nummern des Brüsseler Zolltarifschemas zur Einreihung der Waren in die Zolltarife . ( 2 ) Wenn bei einer bestimmten hergestellten Ware eine Prozentregel in der Liste A und in der Liste B den Wert der zu ihrer Herstellung verwendbaren Waren einschränkt , so darf der Gesamtwert dieser Waren ohne Rücksicht darauf , ob sie gemäß den in den beiden Listen festgelegten Grenzen und Bedingungen infolge der Be - oder Verarbeitung oder der Montage unter eine andere Tarifnummer fallen , gegenüber dem Wert der hergestellten Ware nicht den Wert übersteigen , der den Prozentsätzen in beiden Listen , falls sie gleich hoch sind , oder dem höheren der beiden Prozentsätze , falls sie verschieden hoch sind , entspricht . ( 3 ) Zur Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b ) und Absatz 2 Buchstabe b ) gelten ohne Rücksicht darauf , ob ein Wechsel der Tarifnummer stattgefunden hat , folgende Be - oder Verarbeitungen stets als nicht ausreichend , um die Eigenschaft von Ursprungswaren zu verleihen : a ) Behandlungen , die dazu bestimmt sind , die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten ( Lüften , Ausbreiten , Trocknen , Kühlen , Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen , Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen ) ; b ) einfaches Entstauben , Sieben , Aussondern , Einordnen , Sortieren ( einschließlich des Zusammenstellens von Waren zu Sortimenten ) , Waschen , Anstreichen , Zerschneiden ; c ) i ) Auswechseln von Umschließungen , Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken , ii ) einfaches Abfuellen in Flaschen , Fläschchen , Säcke , Etuis , Schachteln , Befestigen auf Brettchen usw . sowie alle anderen einfachen Behandlungen zur verkaufsmässigen Aufmachung ; d ) Anbringen von Warenmarken , Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen ; e ) einfaches Mischen von Waren , auch verschiedener Arten , wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen entsprechen , um als Ursprungswaren der Gemeinschaft oder Israels zu gelten ; f ) einfaches Zusammenfügen von Teilen von Artikeln zu einem vollständigen Artikel g ) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a ) bis f ) genannten Behandlungen ; h ) Schlachten von Tieren . Artikel 4 Ist in den in Artikel 3 erwähnten Listen A und B bestimmt , daß die in der Gemeinschaft oder in Israel hergestellten Waren nur dann als Ursprungswaren gelten , wenn der Wert der zu ihrer Herstellung verwendeten Waren einen bestimmten Prozentsatz des Wertes der hergestellten Waren nicht überschreitet , sind für die Berechnung dieses Prozentsatzes folgende Werte zugrunde zu legen : - einerseits , für Waren , deren Einfuhr nachgewiesen wird : der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr ; für Waren unbestimmbaren Ursprungs : der erste nachweisbar für diese Waren im Gebiet der Vertragspartei , in dem die Herstellung erfolgt , gezahlte Preis ; - andererseits , der Preis der hergestellten Waren " ab Werk " , abzueglich der bei der Ausfuhr erstatteten oder zu erstattenden internen Abgaben . Artikel 5 Als unmittelbar aus der Gemeinschaft nach Israel oder aus Israel in die Gemeinschaft befördert gelten Ursprungswaren , die befördert werden , ohne Gebiete anderer Staaten als der Vertragsparteien zu berühren . Die Beförderung von Ursprungswaren Israels oder der Gemeinschaft , die eine einzige Sendung bilden , kann jedoch unter Durchfuhr durch andere Gebiete als die der Vertragsparteien , gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten , erfolgen , wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geographischen Gründen gerechtfertigt ist und die Waren im Durchfuhr - oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben , dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls nur ent - und wieder verladen worden sind oder nur eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben . TITEL II Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Artikel 6 ( 1 ) Auf Ursprungswaren im Sinne dieses Protokolls ist das Abkommen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach Israel auf Vorlage einer von den Zollbehörden Israels oder der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ausgestellten Warenverkehrsbescheinigung EUR . 1 anzuwenden , deren Muster in Anhang V dieses Protokolls wiedergegeben ist . Auf Ursprungswaren , die mit der Post versandt werden ( einschließlich Postpakete ) , werden , soweit es sich um Sendungen handelt , die ausschließlich Ursprungswaren enthalten und deren Wert je Sendung 1 000 Rechnungseinheiten nicht überschreitet , bei Vorlage eines Formblatts EUR . 2 - dessen Muster im Anhang VI dieses Protokolls wiedergegeben ist - bei der Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach Israel die Bestimmungen dieses Abkommens angewandt . Eine Rechnungseinheit ( RE ) entspricht dem Wert von 0,88867088 g Feingold . Bei einer Änderung der Rechnungseinheit setzen sich die Vertragsparteien im Verwaltungsausschuß in Verbindung , um den Goldwert der Rechnungseinheit neu festzulegen . ( 2 ) Unbeschadet von Artikel 3 Absatz 3 wird eine zerlegte oder nicht montierte Ware der Kapitel 84 und 85 des Brüsseler Zolltarifschemas auf Antrag des Zollanmelders als eine Ware betrachtet , wenn sie unter den von den zuständigen Behörden festgelegten Voraussetzungen in Teilsendungen eingeführt und wenn bei der Einfuhr der ersten Teilsendung eine Warenverkehrsbescheinigung für die vollständige Ware vorgelegt wird . ( 3 ) Zubehör , Ersatzteile und Werkzeuge , die mit Geräten , Maschinen , Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden , werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen , wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden . Artikel 7 Die Warenverkehrsbescheinigung EUR . 1 wird nur auf schriftlichen Antrag des Ausführers ausgestellt . Dieser Antrag wird auf dem Formblatt , dessen Muster in Anhang V dieses Protokolls wiedergegeben ist , gestellt und gemäß diesem Protokoll ausgefuellt . Artikel 8 ( 1 ) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR . 1 wird bei der Ausfuhr der Waren , auf die sie sich bezieht , von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats ausgestellt . Sie wird zur Verfügung des Ausführers gehalten , sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist . Ausnahmsweise kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR . 1 auch nach Ausfuhr der Waren , auf die sie sich bezieht , ausgestellt werden , wenn sie infolge eines Irrtums , unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist . In diesem Fall sind auf der Bescheinigung die Umstände , unter denen sie ausgestellt worden ist , besonders zu vermerken . Die Warenverkehrsbescheinigung EUR . 1 darf nur ausgestellt werden , wenn sie als Urkunde für die Anwendung der im Abkommen vorgesehenen Vorzugsbehandlung dienen soll . ( 2 ) Die Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen EUR . 1 sind von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens zwei Jahre aufzubewahren . Artikel 9 ( 1 ) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR . 1 muß innerhalb einer Frist von vier Monaten , nachdem sie durch die Zollbehörde des Ausfuhrstaats ausgestellt worden ist , der Zollbehörde des Einfuhrstaats vorgelegt werden , bei der die Waren gestellt werden . ( 2 ) Warenverkehrsbescheinigungen EUR . 1 , die den Zollbehörden des Einfuhrstaats nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden , können zur Anwendung der Vorzugsbehandlung angenommen werden , wenn die Fristüberschreitung eine Folge höherer Gewalt oder ausserordentlicher Umstände ist . In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrstaats die Bescheinigung annehmen , wenn ihnen die Waren vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind . Artikel 10 Die Warenverkehrsbescheinigung EUR . 1 ist auf dem Formblatt auszustellen , dessen Muster in Anhang V wiedergegeben ist . Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren der Sprachen gedruckt , in denen das Abkommen verfasst ist . Es ist in einer dieser Sprachen abzufassen und muß den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats entsprechen ; wird es handschriftlich ausgefuellt , so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen . Die Bescheinigung hat das Format von 210 mal 297 mm , wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf . Es ist weisses , holzfreies , geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden . Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen , auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird . Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Israel können sich den Druck der Warenverkehrsbescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen , die sie hierzu ermächtigt haben . Im letzteren Fall muß in jeder Warenverkehrsbescheinigung auf die Ermächtigung hingewiesen werden . Jede Bescheinigung muß den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten . Sie trägt ferner zur Unterscheidung eine Seriennummer , die auch aufgedruckt sein kann . Artikel 11 Im Einfuhrstaat ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR . 1 den Zollbehörden nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen . Diese Zollbehörden können eine Übersetzung verlangen . Sie können ausserdem verlangen , daß die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird , aus der hervorgeht , daß die Waren die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfuellen . Artikel 12 Das Formblatt EUR . 2 wird nach dem in Anhang VI wiedergegebenen Muster vom Ausführer ausgefuellt . Es ist in einer der Sprachen abzufassen , in denen das Abkommen verfasst ist , und muß den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats entsprechen . Falls es handschriftlich ausgefuellt wird , muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift geschehen . Das Formblatt EUR . 2 besteht aus zwei Blättern im Format von je 210 mal 148 mm . Es ist weisses , holzfreies , geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 64 g zu verwenden . Das Formblatt EUR . 2 kann so hergestellt sein , daß die beiden Blätter getrennt werden können . Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Israel können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen , die sie hierzu ermächtigt haben . Im letzteren Fall muß auf jedem Formblatt auf die Ermächtigung hingewiesen werden . Jedes Blatt muß ausserdem das Kennzeichen der Druckerei sowie zur Unterscheidung eine Seriennummer tragen , die auch aufgedruckt sein kann . Artikel 13 Für jede Postsendung ist ein Formblatt EUR . 2 auszustellen . Nach Ausfuellung und Unterzeichnung der beiden Blätter des Formblatts heftet der Ausführer bei Paketpostsendungen beide Blätter an die Paketkarte an . Beim Versand mit der Briefpost heftet der Ausführer das Blatt 1 fest an die Sendung an und legt das Blatt 2 hinein . Diese Bestimmungen befreien die Ausführer nicht von der Erfuellung aller sonstigen durch Zoll - und Postvorschriften festgelegten Förmlichkeiten . Artikel 14 ( 1 ) Waren , die in Kleinsendungen an Privatpersonen verschickt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden , werden von der Gemeinschaft und Israel ohne Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR . 1 oder ohne Ausfuellung eines Formblatts EUR . 2 als Ursprungswaren gemäß dem Abkommen angesehen , sofern es sich um Einfuhren handelt , die in keiner Weise kommerziell sind , und angemeldet wird , daß sie den Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens entsprechen , wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf . ( 2 ) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche , die gelegentlich erfolgen und die ausschließlich aus Waren bestehen , die zum persönlichen Ge - oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge - oder Verbrauch in deren Haushalt bestammt sind ; dabei dürfen diese Waren weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlaß geben , laß die Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt . Ausserdem darf der Gesamtwert der Waren bei Kleinsendungen 60 Rechnungseinheiten und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 200 Rechnungseinheiten nicht überschreiten . Artikel 15 ( 1 ) Werden Waren aus der Gemeinschaft oder aus Israel zu einer Ausstellung in ein anderes Land versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr nach Israel oder in die Gemeinschaft verkauft , so ist das Abkommen bei der Einfuhr auf sie anzuwenden , sofern sie die Voraussetzungen dieses Protokolls für die Anerkennung als Ursprungswaren der Gemeinschaft oder Israels erfuellen und sofern den zuständigen Zollbehörden nachgewiesen wird , daß a ) ein Ausführer diese Waren aus dem Gebiet der Gemeinschaft oder Israels in das Land der Ausstellung gesandt und dort ausgestellt hat ; b ) dieser Ausführer die Waren einem Empfänger in Israel oder in der Gemeinschaft verkauft oder überlassen hat ; c ) die Waren während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand nach Israel oder in die Gemeinschaft versandt worden sind , in dem sie zur Ausstellung gesandt wurden ; d ) die Waren von dem Zeitpunkt ab , an dem sie zur Ausstellung gesandt wurden , nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind . ( 2 ) Den Zollbehörden ist eine Warenverkehrsbescheinigung EUR . 1 unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen . In der Bescheinigung sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben . Falls erforderlich , kann ein zusätzlicher schriftlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Waren und die Umstände verlangt werden , unter denen sie ausgestellt worden sind . ( 3 ) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen , Messen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller , industrieller , landwirtschaftlicher oder handwerklicher Art , bei denen die Waren unter Zollüberwachung bleiben ; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Waren in Läden oder Geschäftslokalen . Artikel 16 Um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Titels zu gewährleisten , leisten die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Israel einander durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Überprüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR . 1 und der Erklärungen der Ausführer auf den Formblättern EUR . 2 auf ihre Echtheit und Richtigkeit . Der Gemischte Ausschuß ist ermächtigt , die erforderlichen Beschlüsse zu fassen , damit die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in der Gemeinschaft und in Israel rechtzeitig angewandt werden können . Artikel 17 Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet , der zwecks Erlangung der Vorzugsbehandlung für eine Ware ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben , um eine Warenverkehrsbescheinigung EUR . 1 zu erhalten , oder ein Formblatt EUR . 2 mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt . TITEL III Schlußbestimmungen Artikel 18 ( 1 ) Die Gemeinschaft und Israel treffen alle erforderlichen Maßnahmen , damit die Warenverkehrsbescheinigungen EUR . 1 sowie die Formblätter EUR . 2 gemäß Artikel 11 und 12 dieses Protokolls vom Tag des Inkrafttretens des Abkommens an vorgelegt werden können . ( 2 ) Warenverkehrsbescheinigungen A.IL . 1 sowie Formblaatter A.IL . 2 können unter den Bedingungen dieses Protokolls weiter verwendet werden , bis die Vorräte erschöpft sind . Artikel 19 Die Gemeinschaft und Israel treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen . Artikel 20 Die Erläuterungen , die Listen A , B und C , die Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR . 1 und des Formblatts EUR . 2 sind Bestandteil dieses Protokolls . Artikel 21 Auf Waren , die sich am Tag des Inkrafttretens des Abkommens auf dem Transport befinden oder in der Gemeinschaft oder in Israel unter die Regelung für die vorübergehende Verwahrung , die Zollager - oder Freizonenregelung fallen , kann das Abkommen angewendet werden , wenn sie den Bestimmungen des Titels I entsprechen und wenn den Zollbehörden des Einfuhrstaats innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine nachträglich von den zuständigen Behörden des Ausfuhrstaats ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung sowie Unterlagen über die Umstände der Beförderung vorgelegt werden . Artikel 22 ( 1 ) Bei der Verarbeitung von in Artikel 1 der Protokolle 1 und 2 genannten Waren , die nicht die Ursprungseigenschaft der Gemeinschaft oder Israels haben , können diese Waren , soweit der Gemischte Ausschuß nicht Gegenteiliges beschließt , vom 1 . Januar 1984 an nicht Gegenstand irgendeiner Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen sein . ( 2 ) In diesem und in den folgenden Artikeln umfasst der Ausdruck " Zölle " auch die Abgaben zollgleicher Wirkung . Artikel 23 ( 1 ) Die Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b ) letzter Satz finden erst ab 1 . Juli 1977 auf Waren mit Ursprung in Dänemark , Irland und dem Vereinigten Königreich Anwendung , die in Israel unzureichenden Be - und Verarbeitungsvorgängen nach Artikel 3 Absatz 3 unterworfen werden , wenn diese hergestellten Waren in die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung eingeführt werden . ( 2 ) Ursprungswaren der Gemeinschaft , die in der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung aus Waren mit Ursprung in Dänemark , Irland oder dem Vereinigten Königreich durch unzureichende Be - oder Verarbeitungsvorgänge nach Artikel 3 Absatz 3 hergestellt worden sind , werden bei ihrer Einfuhr nach Israel dem für diese drei Länder im Abkommen vorgesehenen Zollsatz unterworfen . Artikel 24 Der Gemischte Ausschuß kann beschließen , die Vorschriften dieses Protokolls zu ändern . ANHANG I ERLÄUTERUNGEN Anmerkung 1 - zu Artikel 1 Die Begriffe " die Gemeinschaft " und " Irsäl " umfassen auch die Hoheitsgewässer der Mitgiedstaaten der Gemeinschaft bzw . die Hoheitsgewässer Israels . Die auf hoher See befindlichen Schiffe , einschließlich der Fabrikschiffe , auf denen die durch Fischfang gewonnenen Waren be - oder verarbeitet werden , gelten als Teil des Gebietes des Staates , zu dem sie gehören , wenn sie die in Anmerkung 4 enthaltenen Voraussetzungen erfuellen . Anmerkung 2 - zu Artikel 1 Bei der Festsetzung , ob eine Ware eine Ursprungsware der Gemeinschaft oder Israels ist , wird nicht geprüft , ob Energiestoffe , Einrichtungen , Maschinen und Werkzeuge , die zur Herstellung dieser Ware verwendet wurden , ihren Ursprung in dritten Ländern haben . Anmerkung 3 - zu Artikel 1 Die Umschließungen und die in ihnen enthaltenen Waren werden als ein Ganzes angesehen . Dies gilt jedoch nicht , wenn die Umschließungen für die in ihnen verpackten Waren nicht üblich sind und unabhängig von ihrer Verwendung als Umschließung einen dauernden , selbständigen Gebrauchswert haben . Anmerkung 4 - zu Artikel 2 Buchstabe f ) Der Begriff " ihre Schiffe " gilt nur für Schiffe , - die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in Israel im Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind ; - die die Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder die Flagge Israels führen ; - die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder von Staatsangehörigen Israels sind oder Eigentum einer Gesellschaft , deren Hauptniederlassung im Gebiet eines dieser Staaten liegt und bei welcher der oder die Geschäftsführer , der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrzahl der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Staatsangehörige Israels sind , wenn sich ausserdem bei Personalgesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung mindestens die Hälfte des Kapitals in der Hand der betreffenden Staaten , von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder von Staatsangehörigen dieser Staaten befindet ; - deren Schiffsführung ausschließlich aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder aus Staatsangehörigen Israels besteht ; - deren Besatzung zu wenigstens 75 % aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder aus Staatsangehörigen Israels besteht . Anmerkung 5 - zu Artikel 4 Als Preis " ab Werk " gilt der Preis , der dem Hersteller gezahlt wird , in dessen Unternehmen die letzte Be - oder Verarbeitung durchgeführt worden ist , einschließlich des Wertes aller verwendeten Waren . Als " Zollwert " gilt der Wert , wie er in dem am 15 . Dezember 1950 in Brüssel unterzeichneten Abkommen über den Zollwert der Waren festgelegt ist . Anmerkung 6 - zu Artikel 8 Betrifft eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Waren , die vorher aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder aus Israel eingeführt worden sind und die in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden , so ist auf den neuen , durch das wiederausführende Land ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen in jedem Fall der Staat anzugeben , in dem die frühere Warenverkehrsbescheinigung ausgestellt worden ist . Anmerkung 7 - zu Artikel 22 Unter " irgendeiner Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen " ist jede Rückerstattung oder vollständige oder teilweise Nichterhebung von Zöllen für die verwendeten Waren zu verstehen , die in einer Bestimmung vorgesehen ist , die diese Rückerstattung oder Nichterhebung ausdrücklich oder tatsächlich gestattet , wenn die aus diesen Waren hergestellten Waren nicht für den inländischen Gebrauch bestimmt sind , sondern ausgeführt werden . ANHANG II LISTE A Liste der Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die zu einem Wechsel der Tarifnummer führen , den hergestellten Waren aber die Eigenschaft von Ursprungswaren nicht oder nur dann verleiben , wenn bestimmte Voraussetzungen erfuellt sind Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleiben * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleiben , wenn nachstehende Voraussetzungen erfullt sind * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * * 02.06 * Fleisch und genießbarer Schlachtabfall aller Art ( ausgenommen Gefluegellebern ) , gesalzen , in Salzlake , getrocknet oder geräuchert * Salzen , Einlegen in Salzlake , Trocknen oder Räuchern von Fleisch und genießbarem Schlachtabfall der Tarifnrn . 02.01 und 02.04 * * 03.02 * Fische , getrocknet , gesalzen oder in Salzlake ; Fische , geräuchert , auch vor oder während des Räucherns gegart * Trocknen , Salzen , Einlegen in Salzlake von Fischen ; Räuchern von Fischen auch bei gleichzeitigem Garkochen * * 04.02 * Milch und Rahm , haltbar gemacht , eingedickt oder gezuckert * Konservieren , Eindicken oder Zuckern von Milch oder Rahm der Tarifnr . 04.01 * * 04.03 * Butter * Herstellen aus Milch oder Rahm * * 04.04 * Käse und Quark * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 04.01 , 04.02 und 04.03 * * 07.02 * Gemüse und Küchenkräuter , gegart oder nicht , gefroren * Gefrieren von Gemüse und Küchenkräutern * * 07.03 * Gemüse und Küchenkräuter , zur vorläufigen Haltbarmachung in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von Schwefel und anderen Stoffen eingelegt , jedoch nicht zum unmittelbaren Genuß besonders zubereitet * Einlegen von Gemüse und Küchenkräutern der Tarifnr . 07.01 in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen * * 07.04 * Gemüse und Küchenkräuter , getrocknet , auch in Stücke oder Scheiben geschnitten , als Pulver oder sonst zerkleinert , aber nicht weiter zubereitet * Trocknen oder Zerkleinern von Gemüse und Küchenkräutern der Tarifnrn . 07.01 bis 07.03 * * 08.10 * Früchte , gekocht oder nicht , gefroren , ohne Zusatz von Zucker * Einfrieren von Früchten * * 08.11 * Früchte , vorläufig haltbar gemacht ( z.B . durch Schwefeldioxid oder in Wasser , dem Salz , Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind ) , zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet * Einlegen von Früchten der Tarifnrn . 08.01 bis 08.09 in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen * * Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleiben * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Figenschaft von Ursprungswaren verleiben , wenn nachstehende Voraussetzungen erfullt sind * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * * 08.12 * Früchte ( ausgenommen solche der Tarifnrn . 08.01 bis 08.05 ) , getrocknet * Trocknen von Früchten * * 11.01 * Mehl von Getreide * Herstellen aus Getreide * * 11.02 * Grobgrieß und Feingrieß ; Getreidekörner , geschält , geschliffen , perlförmig geschliffen , geschrotet oder gequetscht ( einschließlich Flocken ) , ausgenommen geschälter , geschliffener oder glasierter Reis und Bruchreis ; Getreidekeime , auch gemahlen * Herstellen aus Getreide * * 11.03 * Mehl von Hülsenfrüchten der Tarifnr . 07.05 * Herstellen aus Hülsenfrüchten * * 11.04 * Mehl von Früchten des Kapitels 8 * Herstellen aus Früchten des Kapitels 8 * * 11.05 * Mehl , Grieß und Flocken von Kartoffeln * Herstellen aus Kartoffeln * * 11.06 * Mehl und Grieß von Sagomark , von Manihot , Maranta , Salep oder anderen Wurzeln oder Knollen der Tarifnr . 07.06 * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 07.06 * * 11.07 * Malz , auch geröstet * Herstellen aus Getreide * * 11.08 * Stärke ; Inulin * Herstellen aus Getreide des Kapitels 10 , aus Kartoffeln oder anderen Waren des Kapitels 7 * * 11.09 * Kleber von Weizen , auch getrocknet * Herstellen aus Weizen oder Weizenmehl * * 15.01 * Schweineschmalz , anderes Schweinefett und Gefluegelfett , ausgepresst , ausgeschmolzen oder mit Lösungsmitteln ausgezogen * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . nr . 02.05 * * 15.02 * Talg ( von Rindern , Schafen oder Ziegen ) , roh , ausgeschmolzen , oder mit Lösungsmitteln ausgezogen , einschließlich Premier Jus * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 02.01 und 02.06 * * 15.04 * Fette und Öle von Fischen oder Meeressäugetieren , auch raffiniert * Herstellen aus Fischen oder Meeressäugetieren , die von Schiffen dritter Länder gefischt werden * * 15.06 * Andere tierische Fette und Öle ( z.B . Klauenöl , Knochenfett , Abfallfett ) * Herstellen aus Waren des Kapitels 2 * * Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfullt sind * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * * ex 15.07 * Fette ; pflanzliche Öle , fluessig oder fest , roh , gereinigt oder raffiniert , ausgenommen Holzöl ( Chinaöl , Tungöl , Abrasinöl , Eläococcaöl ) , Oiticicaöl , Myrtenwachs und Japanwachs und ausgenommen Öle zu anderen technischen oder industriellen Zwecken als zum Herstellen von Lebensmitteln * Gewinnung aus Waren der Kapitel 7 und 12 * * 16.01 * Würste und dergleichen , aus Fleisch , aus Schlachtabfall oder aus Tierblut * Herstellen aus Waren des Kapitels 2 * * 16.02 * Fleisch und Schlachtabfall , anders zubereitet oder halbar gemacht * Herstellen aus Waren des Kapitels 2 * * 16.04 * Fische , zubereitet oder haltbar gemacht , einschließlich Kaviar und Kaviarersatz * Herstellen aus Waren des Kapitels 3 * * 16.05 * Krebstiere und Weichtiere , zubereitet oder haltbar gemacht * Herstellen aus Waren des Kapitels 3 * * 17.02 * Andere Zucker ; Sirupe ; Kunsthonig , auch mit natürlichem Honig vermischt ; Zucker und Melassen , karamelisiert * Herstellen aus Waren aller Art * * 17.04 * Zuckerwaren ohne Kakaogehalt * Herstellen aus anderen Waren des Kapitels 17 , deren Wert 30 % des Wertes der hergestellten Ware übersteigt * * 17.05 * Zucker , Sirupe und Melassen , aromatisiert oder gefärbt ( einschließlich Vanille - und Vanillinzucker ) , ausgenommen Fruchtsäfte mit beliebigem Zusatz von Zucker * Herstellen aus anderen Waren des Kapitels 17 , deren Wert 30 % des Wertes der hergestellten Ware übersteigt * * 18.06 * Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen * Herstellen aus Waren des Kapitels 17 , deren Wert 30 % des Wertes der hergestellten Ware überschreitet * * 19.01 * Malz-Extrakt * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 11.07 * * 19.02 * Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät - oder Küchengebrauch , auf der Grundlage von Mehr , Grieß , Stärke oder Malz-Extrakt , auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Gewichtshundertteilen * Herstellen aus Getreide und Getreidefolgeerzeugnissen , Fleisch und Milch oder unter Verwendung von Waren des Kapitels 17 , deren Wert 30 % des Wertes der hergestellten Ware überschreitet * * 19.03 * Teigwaren * * Herstellen aus Hartweizen * Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfullt sind * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * * 19.04 * Sago ( Tapiokasago , Sago aus Sagomark , Kartoffelsago und anderer ) * Herstellen aus Kartoffelstärke * * 19.05 * Lebensmittel , durch Aufblähen oder Rösten von Getreide hergestellt ( Puffreis , Corn Flakes und dergleichen ) * Herstellen aus verschiedenen Waren ( 1 ) oder unter Verwendung von Waren des Kapitels 17 , deren Wert 30 % der hergestellten Ware überschreitet * * 19.06 * Hostien , Oblatenkapseln für Arzneiwaren , Siegeloblaten und dergleichen * Herstellen aus Waren des Kapitels 11 * * 19.07 * Brot , Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren , ohne Zusatz von Zucker , Honig , Eiern , Fett , Käse oder Früchten * Herstellen aus Waren des Kapitels 11 * * 19.08 * Feine Backwaren , auch mit beliebigem Gehalt an Kakao * Herstellen aus Waren des Kapitels 11 * * 20.01 * Gemüse , Küchenkräuter und Früchte , mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht , auch mit Zusatz von Salz , Gewürzen , Senf oder Zucker * Haltbarmachen von Gemüse , frisch oder gefroren oder vorläufig haltbar gemacht oder mit Essig haltbar gemacht * * 20.02 * Gemüse und Küchenkräuter , ohne Essig zubercitet oder haltbar gemacht * Haltbarmachen von Gemüse , frisch oder gefroren * * 20.03 * Früchte , gefroren , mit Zusatz von Zucker * Herstellen aus Waren des Kapitels 17 , deren Wert 30 % des Wertes der hergestellten Ware überschreitet * * 20.04 * Früchte , Fruchtschalen , Pflanzen und Pflanzenteile , mit Zucker haltbar gemacht ( durchtränkt und abgetropft , glasiert oder kandiert ) * Herstellen aus Waren des Kapitels 17 , deren Wert 30 % des Wertes der hergestellten Ware überschreitet * * ex 20.05 * Konfitüren , Marmeladen , Fruchtgelees , Fruchtpasten und Fruchtmuse , durch Kochen hergestellt , mit Zusatz von Zucker * Herstellen aus Waren des Kapitels 17 , deren Wert 30 % des Wertes der hergestellten Ware überschreitet * * 20.06 * Früchte , in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht , auch mit Zusatz von Zucker oder Alkohol : * * * Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfullt sind * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * * 20.06 ( Forts . ) * A . Schalenfrüchte * * Herstellen ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol , unter Verwendung von Ursprungswaren der Tarifnrn . 08.01 , 08.05 und 12.01 , deren Wert mindestens 60 % des Wertes der hergestellten Ware entspricht * B . andere * Herstellen aus Waren des Kapitels 17 , deren Wert 30 % des Wertes der hergestellten Ware überschreitet * * ex 20.07 * Fruchtsäfte ( einschließlich Traubensaft ) , nicht gegoren , ohne Zusatz von Alkohol , nuch mit Zusatz von Zucker * Herstellen aus Waren des Kapitels 17 , deren Wert 30 % des Wertes der hergestellten Ware überschreitet * * 21.01 * Geröstete Zichorienwurzeln und Auszuege hieraus * Herstellen aus Zichorienwurzeln , frisch oder getrecknet * * 21.05 * Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen ; Suppen und Brühen ; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen * Herstellen aus Waren der Nummer 20.02 * * 22.02 * Limonaden ( einschließlich der aus Mineralwasser hergestellten ) und andere nichtalkoholische Getränke , ausgenommen Frucht - und Gemüsesäfte der Nummer 20.07 * Herstellen aus Fruchtsäften ( 2 ) oder unter Verwendung von Waren des Kapitels 17 , deren Wert 30 % des Wertes der hergestellten Ware überschreitet * * 22.06 * Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben , mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 08.04 , 20.07 , 22.04 oder 22.05 * * 22.08 * Äthylalkohol und Sprit mit einen Gehalt an Äthylalkohol von 80 * oder mehr , unvergällt ; Äthylalkohol und Sprit mit bliebigem Gehalt an Äthylalkohol , vergällt * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 08.04 , 20.07 , 22.04 oder 22.05 * * 22.09 * Sprit mit einem Gehalt an Äthylalkohol von weniger als 80 * , unvergällt ; Branntwein , Likör und andere alkoholische Getränke ; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zum Herstellen von Getränken * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 08.04 , 20.07 , 22.04 oder 22.05 * * 22.10 * Speiseessig * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 08.04 , 20.07 , 22.04 oder 22.05 * * Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfullt sind * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * * ex 23.03 * Rückstände von der Maisstärkegewinnung ( ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser ) mit einem auf den Trockenstoff bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 Gewichtshundertteilen * Herstellen aus Mais oder Maismehl * * 23.04 * Ölkuchen und andere Rückstände von der Gewinnung pflanzlicher Öle , ausgenommen Öldraß * Herstellen aus verschiedenen Waren * * 23.07 * Futter , melassiert oder gezuckert ; andere Zubereitungen der bei der Fütterung verwendeten Art * Herstellen aus Getreide und Getreideerzeugnissen , Fleisch , Milch , Zucker und Melasse * * ex 24.02 * Zigaretten , Zigarren und Zigarillos , Rauchtabak * * Herstellung , bei der mindestens 70 % der Menge der verwendeten Waren der Tarifnr . 24.01 Ursprungswaren sind * ex 28.38 * Aluminiumsulfat * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 30.03 * Arzneiwaren , auch für die Veterinärmedizin * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 31.05 * Andere Düngemittel ; Erzeugnisse des Kapitels 31 in Tabletten , Pastillen oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Waren nicht überschreitet * 32.06 * Farblacke * Jegliche Herstellung aus Waren der Tarifnr . 32.04 oder 32.05 ( 3 ) * * 32.07 * Andere Farbmittel ; anorganische Erzeugnisse , die als Luminophore verwendet werden * Mischen von Oxiden oder Salzen des Kapitels 28 mit Füllstoffen wie z . B . Bariumsulfat , Kreide , Bariumkarbonat und Satinweiß ( 3 ) * * 33.05 * Destillierte aromatische Wässer und wässerige Lösungen ätherischer Öle , auch zu medizinischen Zwecken * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 33.01 ( 3 ) * * 35.05 * Dextrine und Dextrinleime ; lösliche oder geröstete Stärke ; Klebstoffe aus Stärke * * Herstellen aus Mais oder Kartoffeln * Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfullt sind * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * * 37.01 * Lichtempfindliche photographische Platten und Planfilme ( ausgenommen Papier , Karten oder Gewebe ) , nicht belichtet * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 37.02 ( 4 ) * * 37.02 * Lichtempfindliche Filme in Rollen oder Streifen , auch gelocht , nicht belichtet * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 37.01 ( 4 ) * * 37.04 * Lichtempfindliche photographische Platten und Filme , belichtet , nicht entwickelt ( Negative oder Positive ) * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 37.01 oder 37.02 ( 4 ) * * 38.11 * Desinfektionsmittel , Insektizide , Fungizide , Herbizide , Mittel gegen Nagetiere , Schädlingsbekämpfungsmittel und dergleichen , in Zubereitungen oder in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Waren ( z . B . Schwefelbänder , Schwefelfäden , Schwefelkerzen und Fliegenfänger ) * * Herstelien unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 38.12 * Zubereitete Zurichtemittel , zubereitete Appreturen und zubereitete Beizmittel aller Art , wie sie in der Textilmdustrie , Papierindustrie , Lederindustrie oder ähnlichen Industrien gebraucht werden * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 38.13 * Abbeizmittel für Metalle ; Flußmittel und andere Hilfsmittel zum Schweissen oder Löten von Metallen ; Pasten und Pulver zum Löten oder Schweissen aus Metall und anderen Stoffen ; Überzugsmassen und Füllmassen für Schweisselektroden und Schweißstäbe * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wettes der hergestellten Ware nicht überschreitet * ex 38.14 * Antiklopfmittel , Antioxidantien , Antigums , Viskositätsverbesserer , Antikorrosivadditives und ähnliche zubereitete Additives für Mineralöle , ausgenommen zubereitete Additives für Schmierstoffe * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 38.15 * Zusammengesetzte Vulkanisationsbeschleuniger * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * * 38.17 * Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte ; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 38.18 * Zusammengesetzte Lösungs - und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * ex 38.19 * Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien ( einschließlich Mischungen von Naturprodukten ) , anderweit weder genannt noch inbegriffen ; Rückstände der chemischer Industrie oder verwander Industrien , anderweit weder genannt noch inbegriffen , ausgenommen : * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * * - Fuselöle und Dippelöl * * * * - Naphthensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze ; Ester der Naphthensäuren * * * * - Sulfonaphthensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze ; Ester der Sulfonaphthensäuren * * * - Petroleumsulfonate , ausgenommen solche des Ammoniums , der Alkalimetalle oder der Äthanolamine ; thiophenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze * * * * - Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphtalin-Gemische * * * * - Ionenaustauscher * * * * - Katalysatoren * * * * - Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren * * * * - feuerfeste Zemente , feuerfeste Mörtel und ähnliche feuerfeste Massen * * * * - Gasreinigungsmasse * * * * - graphitierte , metallpulverhaltige Kohlen oder andere Kohlen , in Form von Platten , Stangen oder anderen Zwischenerzeugnissen , ausgenommen solche aus künstlichem Graphit der Tarifnr . 38.01 * * * Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfullt sind * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * * ex 39.02 * Polymerisationserzeugnisse * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 39.07 * Waren aus Stoffen der Tarifnrn . 39.01 bis 39.06 * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 40.05 * Platten , Blätter und Streifen , aus nichtvulkanisiertem Naturkautschuk oder nichtvulkanisiertem synthetischem Kautschuk , ausgenommen " smoked sheets " und " crepe sheets " der Tarifnrn . 40.01 und 40.02 ; Granalien aus vulkanisationsfertigen Mischungen von Naturkautschuk oder synthetischem Kautschuk ; sogenannte Masterbatches aus nichtvulkanisiertem Naturkautschuk oder nichtvulkanisiertem synthetischem Kautschuk , dem vor oder nach der Koagulation Ruß ( auch mit Mineralöl ) oder Kieselsäureanhydrid ( auch mit Mineralöl ) zugesetzt ist , in beliebigen Formen * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 41.08 * Lackleder und metallisiertes Leder * * Lackieren oder Metallisieren von Leder der Tarifnrn . 41.02 bis 41.07 ( ausgenommen Leder von indischen Metis und von indischen Ziegen , nur pflanzlich gegerbt , auch weiter bearbeitet , jedoch augenscheinlich zum unmittelbaren Herstellen von Lederwaren nicht verwendbar ) , wenn der Wert der verwendeten Leder 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 43.03 * Waren aus Pelzfellen * Herstellen aus Pelzfellen in Platten , Säcken , Vierecken , Kreuzen oder ähnlichen Formen ( ex 43.02 ) ( 5 ) * * 44.21 * Kisten , Kistchen , Verschläge , Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel , aus Holz , vollständig * * Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Masse zugeschnittenen Brettern * 45.03 * Waren aus Naturkork * * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 45.01 * Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Ligenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfullt sind * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * * 48.06 * Papier und Pappe , liniiert oder kariert , jedoch nicht anderweit bedruckt , in Rollen oder Bogen * * Herstellen aus Papierhalbstoff * 48.14 * Schreibwaren : Briefblöcke , Briefumschläge , Einstückbriefe , Postkarten ( ohne Bilder ) und Briefkarten ; Schachteln , Taschen und ähnliche Behältnisse , aus Papier oder Pappe , mit einer Zusammenstellung solcher Schreibwaren * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 48.15 * Andere Papiere und Pappen , zu einem bestimmten Zweck zugeschnitten * * Herstellen aus Papierhalbstoff * 48.16 * Schachteln , Säcke , Beutel , Tüten und andere Verpackungsmittel , aus Papier oder Pappe * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 49.09 * Postkarten , Glückwunschkarten , Weihnachtskarten und dergleichen , mit Bildern , in beliebigem Druck hergestellt , auch mit Verzierungen aller Art * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 49.11 * * 49.10 * Kalender aller Art , aus Papier oder Pappe , einschließlich Blöcke von Abreißkalendern * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 49.11 * * 50.04 ( 6 ) * Seidengarne , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus Waren , die nicht zu der Tarifnr . 50.04 gehören * 50.05 ( 6 ) * Schappeseidengarne , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 50.03 * 50.06 ( 6 ) * Bouretteseidengarne , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 50.03 * 50.07 ( 6 ) * Seidengarne , Schappeseidengarne und Bourtteseidengarne , in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 50.01 , 50.02 oder 50.03 * ex 50.08 ( 6 ) * Katgutnachahmungen aus Seide * * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 50.01 oder aus Waren der Tarifnr . 50.03 , weder gekrempelt noch gekämmt * Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * * 50.09 ( 8 ) * Gewebe aus Seide oder Schappeseide * * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 50.02 oder 50.03 * 50.10 ( 8 ) * Gewebe aus Bouretteseide * * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 50.02 oder 50.03 * 51.01 ( 7 ) * Synthetische und künstliche Spinnfäden , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus chemischen Waren oder Spinnmasse * 51.02 ( 7 ) * Monofile , Streifen ( künstliches Stroh und dergleichen ) und Katgutnachahmungen , aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse * * Herstellen aus chemischen Waren oder Spinnmasse * 51.03 ( 7 ) * Synthetische und künstliche Spinnfäden in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus chemischen Waren oder Spinnmasse * 51.04 ( 8 ) * Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfäden ( einschließlich Gewebe aus Monofilen oder Streifen ) der Tarifnr . 51.01 oder 51.02 * * Herstellen aus chemischen Waren oder Spinnmasse * 52.01 ( 7 ) * Metallfäden in Verbindung mit Garnen aus Spinnstoffen ( Metallgarne ) , einschließlich mit Metallfäden umsponnene Garne aus Spinnstoffen ; metallisierte Garne aus Spinnstoffen * * Herstellen aus chemischen Waren , Spinnmasse oder Naturfasern , synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder ihren Abfällen , weder gekrempelt noch gekämmt * 52.02 ( 8 ) * Gewebe aus Metallfäden , Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen der Tarifnr . 52.01 zur Bekleidung , Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken * * Herstellen aus chemischen Waren , Spinnmasse oder Naturfasern , synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder ihren Abfällen * 53.06 ( 8 ) * Streichgarne aus Wolle , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 53.01 oder 53.03 * 53.07 ( 7 ) * Kammgarne aus Wolle , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 53.01 oder 53.03 * Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfullt sind * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * * 53.08 ( 7 ) * Garne aus feinen Tierhaaren , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus feinen Tierhaaren , nicht bearbeitet , der Tarifnr . 53.02 * 53.09 ( 7 ) * Garne aus groben Tierhaaren oder aus Roßhaar , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus groben Tierhaaren , nicht bearbeitet , der Tarifnr . 53.02 , oder aus Roßhaar , nicht bearbeitet , der Tarifnr . 05.03 * 53.10 ( 7 ) * Garne aus Wolle , aus feinen oder groben Tierhaaren oder aus Roßhaar , in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 05.03 und 53.01 bis 53.04 * 53.11 ( 8 ) * Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren * * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 53.01 bis 53.05 * 53.12 ( 8 ) * Gewebe aus groben Tierhaaren * * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 53.02 bis 53.05 * 53.13 ( 8 ) * Gewebe aus Roßhaar * * Herstellen aus Roßhaar der Tarifnr . 05.03 * 54.03 ( 7 ) * Leinengarne und Ramiegarne , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 54.01 , weder gekrempelt noch gekämmt , oder aus Waren der Tarifnr . 54.02 * 54.04 ( 7 ) * Leinengarne und Ramiegarne , in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 54.01 oder 54.02 * 54.05 ( 8 ) * Gewebe aus Flachs oder Ramie * * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 54.01 oder 54.02 * 55.05 ( 7 ) * Baumwollgarne , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 55.01 oder 55.03 * 55.06 ( 7 ) * Baumwollgarne in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 55.01 oder 55.03 * 55.07 ( 8 ) * Drehergewebe aus Baumwolle * * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 55.01 , 55.03 oder 55.04 * 55.08 ( 8 ) * Schlingengewebe Frottiergeweber aus Baumwolle * * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 55.01 , 55.03 oder 55.04 * 55.09 ( 8 ) * Andere Gewebe aus Baumwolle * * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 55.01 , 55.03 oder 55.04 * Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * * 56.01 * Synthetische und künstliche Spinnfasern , weder gekrempelt noch gekämmt * * Herstellen aus chemischen Waren oder Spinnmasse * 56.02 * Spinnkabel * * Herstellen aus chemischen Waren oder Spinnmasse * 56.03 * Abfälle von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen ( einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoffen ) , weder gekrempelt noch gekämmt * * Herstellen aus chemischen Waren oder Spinnmasse * 56.04 * Synthetische und künstliche Spinnfasern und Abfälle von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen , gekrempelt , gekämmt oder anders für die Spinnerei vorbereitet * * Herstellen aus chemischen Waren oder Spinnmasse * 56.05 ( 7 ) * Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern ( oder aus Abfällen von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen ) , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus chemischen Waren oder Spinnmasse * 56.06 ( 7 ) * Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern ( oder aus Abfällen von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen ) , in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus chemischen Waren oder Spinnmasse * 56.07 ( 8 ) * Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern * * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 56.01 bis 56.03 * 57.05 ( 7 ) * Hanfgarne * * Herstellen aus rohem Hanf * 57.06 ( 7 ) * Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Tarifnr . 57.03 * * Herstellen aus Rohjute , Jutewerg oder anderen rohen textilen Bastfasern der Tarifnr . 57.03 * 57.07 ( 7 ) * Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen * * Herstellen aus rohen pflanzlichen Spinnstoffen der Tarifnrn . 57.02 bis 57.04 * Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * * 57.08 * Papiergarne * * Herstellen aus Waren des Kapitels 47 , chemischen Waren , Spinnmasse oder Naturfasern , synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder ihren Abfällen , weder gekrempelt noch gekämmt * 57.09 ( 9 ) * Gewebe aus Hanf * * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 57.01 * 57.10 ( 9 ) * Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Tarifnr . 57.03 * * Herstellen aus Rohjute , Jutewerg oder anderen rohen textilen Bastfasern der Tarifnr . 57.03 * 57.11 ( 9 ) * Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen * * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 57.02 , 57.04 oder aus Kokosgarnen der Tarifnr . 57.07 * 57.12 * Gewebe aus Papiergarnen * * Herstellen aus Papier , chemischen Waren , Spinnmasse oder Naturfasern , synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder ihren Abfällen * 58.01 ( 10 ) * Geknüpfte Teppiche , auch konfektioniert * * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 50.01 bis 50.03 , 51.01 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 , 55.01 bis 55.04 , 56.01 bis 56.03 oder 57.01 bis 57.04 * 58.02 ( 10 ) * Andere Teppiche , auch konfektioniert ; Kelim , Sumak , Karamanie und dergleichen , auch konfektioniert * * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 50.01 bis 50.03 , 51.01 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 , 55.01 bis 55.04 , 56.01 bis 56.03 , 57.01 bis 57.04 oder aus Kokosgarnen der Tarifnr . 57.07 * Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * * 58.04 ( 11 ) * Samt , Plüsch , Schlingengewebe und Chenillegewebe , ausgenommen Gewebe der Tarifnrn . 55.08 und 58.05 * * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 50.01 bis 50.03 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 , 55.01 bis 55.04 , 56.01 bis 56.03 , 57.01 bis 57.04 oder aus chemischen Waren oder Spinnmasse * 58.05 ( 11 ) * Bänder und schußlose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Spinnstoffen ( bolducs ) , ausgenommen Waren der Tarifnr . 58.06 * * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 50.01 bis 50.03 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 , 55.01 bis 55.04 , 56.01 bis 56.03 , 57.01 bis 57.04 oder aus chemischen Waren oder Spinnmasse * 58.06 ( 11 ) * Etiketten , Abzeichen und ähnliche Waren , gewebt , nicht bestickt , als Meterware oder zugeschnitten * * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 50.01 bis 50.03 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 , 55.01 bis 55.04 , 56.01 bis 56.03 oder aus chemischen Waren oder Spinnmasse * 58.07 ( 11 ) * Chenillegarne ; Gimpen ( andere als umsponnene Garne der Tarifnr . 52.01 und als umsponnene Garne aus Roßhaar ) ; Geflechte und sonstige Posamentierwaren , als Meterware ; Quasten , Troddeln , Oliven , Nüsse , Pompons und dergleichen * * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 50.01 bis 50.03 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 , 55.01 bis 55.04 , 56.01 bis 56.03 oder aus chemischen Waren oder Spinnmasse * 58.08 ( 11 ) * Tülle und geknüpfte Netzstoffe , ungemustert * * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 50.01 bis 50.03 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 , 55.01 bis 55.04 , 56.01 bis 56.03 oder aus chemischen Waren oder Spinnmasse * 58.09 ( 11 ) * Tülle , geknüpfte Netzstoffe und Bobinetgardinenstoffe , gemustert ; Spitzen ( maschinen - oder handgefertigt ) , als Meterware oder als Motiv * * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 50.01 bis 50.03 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 , 55.01 bis 55.04 , 56.01 bis 56.03 oder aus chemischen Waren oder Spinnmasse * 58.10 * Stickereien als Meterware oder als Motiv * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 59.01 ( 11 ) * Watte und Waren daraus ; Scherstaub , Knoten und Noppen , aus Spinnstoffen * * Herstellen aus Naturfasern , chemischen Waren oder Spinnmasse * 59.02 ( 11 ) * Filze und Waren daraus , auch getränkt oder bestrichen * * Herstellen aus Naturfasern , chemischen Waren oder Spinnmasse * Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * * ex 59.02 ( 11 ) * Nadelfilze und Waren daraus , auch getränkt oder bestrichen * * Herstellen aus Spinnfasern oder endlosen Spinnkabeln aus Polypropylen mit einer Feinheit der Einzelfaser von unter 8 den . , deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Waren nicht überschreitet * 59.03 ( 11 ) * Vließtoffe und Waren daraus , auch getränkt oder bestrichen * * Herstellen aus Naturfasern , chemischen Waren oder Spinnmasse * 59.04 ( 11 ) * Bindfäden , Seile und Taue , auch geflochten * * Herstellen aus Naturfasern , chemischen Waren oder Spinnmasse oder Kokosgarnen der Tarifnr . 57.07 * 59.05 ( 11 ) * Netze aus Waren der Tarifnr . 59.04 , in Stücken , als Meterware oder abgepasst ; abgepasste Fischernetze aus Garnen , Bindfäden oder Seilen * * Herstellen aus Naturfasern , chemischen Waren oder Spinnmasse oder Kokosgarnen der Tarifnr . 57.07 * 59.06 ( 11 ) * Andre Waren aus Garnen , Bindfäden , Seilen oder Tauen , ausgenommen Gewebe und Waren daraus * * Herstellen aus Naturfasern , chemischen Waren oder Spinnmasse oder Kokosgarnen der Tarifnr . 57.07 * 59.07 * Gewebe mit Leim oder stärkehaltigen Zurichtestoffen bestrichen , zum Einbinden von Büchern , zum Herstellen von Futteralen und anderen Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken ; Pausleinwand ; präparierte Malleinwand ; Bougram und ähnliche Erzeugnisse für die Hutmacherei * * Herstellen aus Garnen * 59.08 * Gewebe , mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getränkt , bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen versehen * * Herstellen aus Garnen * 59.09 * Wachstuch und andere geölte oder mit einem Überzug auf der Grundlage von Öl versehene Gewebe * * Herstellen aus Garnen * 59.10 ( 11 ) * Linoleum , auch zugeschnitten ; Fußbodenbelag aus einem Grund aus Spinnstoffen mit aufgetragener Deckschicht aus beliebigen Stoffen , auch zugeschnitten * * Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern * Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * * 59.11 * Kautschutierte Gewebe , ausgenommen Gewirke * * Herstellen aus Garnen * 59.12 * Andere Gewebe , getränkt oder bestrichen : bemalte Gewebe für Theaterdekorationen , Atelierhintergründe und dergleichen * * Herstellen aus Garnen * 59.13 ( 12 ) * Gummielastische Gewebe , ausgenommen Gewirke * * Herstellen aus einfachen Garnen * 59.15 ( 12 ) * Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche , aus Spinnstoffen , auch mit Armaturen oder Zubehörteilen aus anderen Stoffen * * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 50.01 bis 50.03 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 , 55.01 bis 55.04 , 56.01 bis 56.03 , 57.01 bis 57.04 oder aus chemischen Waren oder Spinnmasse * 59.16 ( 12 ) * Förderbänder und Treibriemen , aus Spinnstoffen , auch verstärkt * * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 50.01 bis 50.03 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 , 55.01 bis 55.04 , 56.01 bis 56.03 , 57.01 bis 57.04 oder aus chemischen Waren oder Spinnmasse * 59.17 ( 12 ) * Technische Gewebe und Gegenstände des technischen Bedarfs , aus Spinnstoffen * * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 50.01 bis 50.03 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 , 55.01 bis 55.04 , 56.01 bis 56.03 , 57.01 bis 57.04 oder aus chemischen Waren oder Spinnmasse * ex Kapitel 60 ( 12 ) * Gewirke , ausgenommen Wirkwaren , die durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten ( zugeschnittenen oder abgepassten ) Teile hergestellt werden * * Herstellen aus Naturfasern , gekrempelt oder gekämmt , aus Waren der Tarifnrn . 56.01 bis 56.03 aus chemischen Waren oder Spinnmasse * ex 60.02 * Handschuhe aus Gewirken , weder gummilastisch noch kautschutiert , durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten ( zugeschnittenen oder abgepassten ) Teile hergestellt * * Herstellen aus Garnen ( 13 ) * Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * * ex 60.03 * Strümpfe , Unterziehstrümpfe , Socken , Söckehen , Strumpfsehoner und ähnliche Wirkwaren , weder gummielastisch noch kautschutiert , durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten ( zugeschnittenen oder abgepassten ) Teile hergestellt * * Herstellen aus Garnen ( 14 ) * ex 60.04 * Unterkleidung aus Gewirken , weder gummielastisch noch kantschutiert , durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten ( zugeschnittenen oder abgepassten ) Teile hergestellt * * Herstellen aus Garnen ( 14 ) * ex 60.05 * Oberkleidung , Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren , weder gummielastisch noch kautschutiert , durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten ( zugeschnittenen oder abgepassten ) Teile hergestellt * * Herstellen aus Garnen ( 14 ) * ex 60.06 * Gummielastische Gewirke und kautschutierte Gewirke sowie Waren daraus ( einschl . Knieschützer und Gummistrümpfe ) , durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten ( zugeschnittenen oder abgepassten ) Teile hergestellt * * Herstellen aus Garnen ( 14 ) * 61.01 * Oberkleidung für Männer und Knaben * * Herstellen aus Garnen ( 14 ) ( 15 ) * ex 61.01 * Feuerschutzbekleidung aus Gewebe , beschichtet mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester * * Herstellen aus nicht beschichteten Geweben , deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 14 ) ( 15 ) * ex 61.02 * Oberkleidung für Frauen , Mädchen und Kleinkinder , nicht bestickt * * Herstellen aus Garnen ( 14 ) ( 15 ) * ex 61.02 * Feuerschutzbekleidung aus Gewebe , beschichtet mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester * * Herstellen aus nicht beschichteten Geweben , deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 14 ) ( 15 ) * ex 61.02 * Oberkleidung für Frauen , Mädchen und Klemkinder , bestickt * * Herstellen aus nicht bestickten Geweben , deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 14 ) * Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgange , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * * 61.03 * Unterkleidung ( Leibwäsche ) für Männer und Knaben , auch Kragen , Vorhemden und Manschetten * * Herstellen aus Garnen ( 16 ) ( 17 ) * 61.04 * Unterkleidung ( Leibwäsche ) für Frauen , Mädchen und Kleinkinder * * Herstellen aus Garnen ( 16 ) ( 17 ) * ex 61.05 * Taschentücher und Ziertaschentücher , nicht bestickt * * Herstellen aus rohen Einfachgarnen ( 16 ) ( 17 ) ( 18 ) * ex 61.05 * Taschentücher und Ziertaschentücher , bestickt * * Herstellen aus nicht bestickten Geweben , deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 16 ) * ex 61.06 * Schals , Umschlagtücher , Halstücher , Kragenschoner , Kopftücher , Schleier und ähnliche Waren , nicht bestickt * * Herstellen aus rohen Einfachgarnen , aus Naturfasern oder synthetischen oder künstlichen Fasern oder ihren Abfällen oder aus chemischen Waren oder Spinnmasse ( 16 ) ( 17 ) * ex 61.06 * Schals , Umschlagtücher , Halstücher , Kragenschoner , Kopftücher , Schleier und ähnliche Waren , bestickt * * Herstellen aus nicht bestickten Geweben , deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 16 ) * 61.07 * Krawatten * * Herstellen aus Garnen ( 16 ) ( 17 ) * ex 61.08 * Kragen , Hemdeinsätze , Bluseneinsätze , Jabots , Manschetten und ähnliche Putzwaren für Ober - und Unterkleidung für Frauen und Mädchen , nicht bestickt * * Herstellen aus Garnen ( 16 ) ( 17 ) * ex 61.08 * Kragen , Hemdeinsätze , Bluseneinsätze , Jabots , Manschetten und ähnliche Putzwaren für Ober - und Unterkleidung für Frauen und Mädchen , bestickt * * Herstellen aus nicht bestickten Geweben , deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 16 ) * 61.09 * Korsette , Hüftgurtel , Mieder , Büstenhalter , Hosenträger , Strumpfhalter , Strumpfbänder , Sockenhalter und ähnliche Waren , aus Spinnstoffen , auch gewirkt , auch gummielastisch * * Herstellen aus Garnen ( 16 ) ( 17 ) * 61.10 * Handschuhe , Strümpfe , Socken und Söckehen , nicht gewirkt * * Herstellen aus Garnen ( 16 ) ( 17 ) * Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgange , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * * ex 61.10 * Feuerschutzbekleidung aus Gewebe , beschichtet mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester * * Herstellen aus nicht beschichteten Geweben , deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 16 ) ( 17 ) * 61.11 * Anderes fertiggestelltes Bekleidungszubehör , z.B . Schweißblätter , Schulterpolster und andere Polster für Schneiderarbeiten , Gürtel , Muffe , Schutzärmel * * Herstellen aus Garnen ( 16 ) ( 17 ) * 62.01 * Decken * * Herstellen aus rohen Garnen der Kapitel 50 bis 56 ( 17 ) ( 18 ) * ex 62.02 * Bettwäsche , Tischwäsche , Wäsche zur Körperpflege und andere Haushaltswäsche ; Vorhänge , Gardinen und andere Gegenstände zur Innenausstattung , nicht bestickt * * Herstellen aus rohen Einfachgarnen ( 17 ) ( 18 ) * ex 62.02 * Bettwäsche , Tischwäsche , Wäsche zur Körperpflege und andere Haushaltswäsche ; Vorhänge , Gardinen und andere Gegenstände zur Innenausstattung , bestickt * * Herstellen aus nicht bestickten Geweben , deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 62.03 * Säcke und Beutel zur Verpackungszwecken * * Herstellen aus chemischen Waren , Spinnmasse oder Naturfasern , aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder ihren Abfällen ( 17 ) ( 18 ) * 62.04 * Planen , Segel , Markisen , Zelte und Zeltlagerausrüstungen * * Herstellen aus rohen Einfachgarnen ( 17 ) ( 18 ) * 62.05 * Andere konfektionierte Waren aus Geweben , einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 64.01 * Schuhe mit Laufsohlen und Obertell aus Kautschuk oder Kunststoff * Herstellen aus Schuhteilen aus Stoffen aller Art , ausgenommen Metall , in Form von Zusammensetzungen , bestehend aus Schuhoberteilen , die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen ( ausgenommen Laufsohle verbunden sind * * Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * * 64.02 * Schuhe mit Laafsohlen aus Leder oder Kunstleder ; Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff ( ausgenommen Schuhe der Tarifnr . 64.01 ) * Herstellen aus Schuhteilen aus Stoffen aller Art , ausgenommen Metall , in Form von Zusammensetzungen , bestehend aus Schuhoberteilen , die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen ( ausgenommen Laufsohle ) verbunden sind * * 64.03 * Schuhe aus Holz , Schuhe mit Laufsohlen aus Holz oder Kork * Herstellen aus Schuhteilen aus Stoffen aller Art , ausgenommen Metall , in Form von Zusammensetzungen , bestehend aus Schuhoberteilen , die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen ( ausgenommen Laufsohle ) verbunden sind * * 64.04 * Schuhe mit Laufsohlen aus anderen Stoffen ( z.B . Schnüre , Pappe , Gewebe , Filz , Geflecht ) * Herstellen aus Schuhteilen aus Stoffen aller Art , ausgenommen Metall , in Form von Zusammensetzungen , bestehend aus Schuhoberteilen , die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen ( ausgenommen Laufsohle ) verbunden sind * * 65.03 * Hüte und andere Kopfbedeckungen , aus Filz , aus Hutstumpen oder Hutplatten der Tarifnr . 65.01 hergestellt , ausgestattet oder nicht ausgestattet * * Herstellen aus Spinnfasern * 65.05 * Hüte und andere Kopfbedeckungen ( einschließlich Haarnetze ) , gewirkt oder aus Stücken ( ausgenommen Streifen ) von Geweben , Gewirken , Spitzen , Filz oder anderen Spinnstoffwaren hergestellt , ausgestattet oder nicht ausgestattet * * Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern * 66.01 * Regenschirme und Sonnenschirme , einschließlich Stockschirme , Schirmzelte und dergleichen * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * ex 70.07 * Gegossenes oder gewalztes Flachglas und " Tafelglas " ( auch geschliffen oder poliert ) , anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten oder gebogen oder anders bearbeitet ( z.B . mit abgeschrägten Rändern , graviert ) ; Isolierflachglas aus mehreren Schichten * Herstellen aus gegossenem , gewalztem oder gezogenem Glas der Tarifnrn . 70.04 bis 70.06 * * Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * * 70.08 * Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas ( Verbundglas ) , aach fassoniert * Herstellen aus gegossenem , gezogenem oder gewalztem Glas der Tarifnrn . 70.04 bis 70.06 * * 70.09 * Spiegel aus Glas , auch gerahmt , einschließlich Rückspiegel * Herstellen aus gegossenem , gezogenem oder gewalztem Glas der Tarifnrn . 70.04 bis 70.06 * * 71.15 * Waren aus echten Perlen , Edelsteinen , Schmucksteinen , synthetischen oder rekonstituierten Steinen * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 19 ) * 73.07 * Vorblöcke ( Blooms ) , Knüppel , Brammen und Platinen , aus Stahl ; Stahl , nur vorgeschmiedet oder gehämmert ( Schmiedehalbzeug ) * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 73.06 * * 73.08 * Warmbreitband aus Stahl , in Rollen * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 73.07 * * 73.09 * Breitflachstahl * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 73.07 oder 73.08 * * 73.10 * Stabstahl , warm gewalzt , warm stranggepresst oder geschmiedet ( einschließlich Walzdraht ) ; Stabstahl , kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt ; Hohlbohrerstäbe aus Stahl für den Bergbau * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 73.07 * * 73.11 * Profile aus Stahl , warm gewalzt , warm stranggepresst , geschmiedet , kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt ; Spundwandstahl , auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 73.07 bis 73.10 , 73.12 oder 73.13 * * 73.12 * Bandstahl , warm oder kalt gewalzt * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 73.07 bis 73.09 oder 73.13 * * 73.13 * Bleche aus Stahl , warm oder kalt gewalzt * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 73.07 bis 73.09 * * 73.14 * Draht aus Stahl , auch überzogen , ausgenommen isolierte Drähte für die Elektrotechnik * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 73.10 * * Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * * 73.16 * Oberbaumaterial für Bahnen , aus Eisen oder Stahl ; Schienen , Leitschienen , Weichenzungen , Herzstücke , Kreuzungen , Weichen , Zungenverbindungsstangen , Zahnstangen , Bahnschwellen , Laschen , Schienenstühle und Winkel , Unterlagsplatten , Klemmplatten , Spurplatten und Spurstangen und andere speziell für das Verlegen , Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen hergestelltes Material * * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 73.06 * 73.18 * Rohre ( einschließlich Rohrluppen ) aus Stahl , ausgenommen Waren der Tarifnr . 73.19 * * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 73.06 , 73.07 oder der Tarifnr . 73.15 in den in den Tarifnrn . 73.06 und 73.07 aufgeführten Formen * 74.03 * Stäbe , Profile und Draht , aus Kupfer , massiv * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 19 ) * 74.04 * Bleche , Platten , Tafeln und Bänder , aus Kupfer , mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 19 ) * 74.05 * Blattmetall , Folien und dünne Bänder , aus Kupfer ( auch geprägt , zugeschnitten , gelocht , überzogen , bedruckt oder auf Papier , Pappe , Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen befestigt ) , mit einer Dicke ohne ( Unterlage ) von 0,15 mm oder weniger * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 19 ) * 74.06 * Pulver und Flitter , aus Kupfer * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 19 ) * 74.07 * Rohre ( einschließlich Rohlinge ) und Hohlstangen , aus Kupfer * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 19 ) * 74.08 * Rohrformstücke , Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke ( Nippel , Kniestücke , Kupplungen , Muffen , Flansche und ähnliche Waren ) , aus Kupfer * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 19 ) * Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * * 74.09 * Sammelbehälter , Fässer , Bottiche und ähnliche Behälter , für Stoffe aller Art ( ausgenommen verdichtete oder verfluessigte Gase ) , aus Kupfer , mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l , ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtung , auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 19 ) * 74.10 * Kabel , Seile , Litzen und ähnliche Waren , aus Kupferdraht , ausgenommen isolierte Drahtwaren für die Elektrotechnik * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 19 ) * 74.11 * Gewebe ( einschließlich endlose Gewebe ) , Gitter und Geflechte , aus Kupferdraht * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 19 ) * 74.12 * Streckblech aus Kupfer ( durch Strecken eines eingeschnittenen Bleches oder Bandes gitterartig hergestellt ) * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 19 ) * 74.13 * Ketten jeder Grösse , Teile davon , aus Kupfer * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 19 ) * 74.14 * Stifte , Nägel , zugespitzte Krampen , Haken und Reißnägel , aus Kupfer oder mit Schaft aus Eisen oder Stahl mit Kupferkopf * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 19 ) * 74.15 * Bolzen und Muttern ( auch mit Gewinde ) , Schrauben , Ringschrauben und Schraubhaken , Niete , Splinte , Keile und ähnliche Waren der Schrauben - und Nietenindustrie , aus Kupfer ; Unterlegscheiben ( auch geschlitzte Unterlegscheiben und Federringscheiben ) aus Kupfer * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 19 ) * 74.16 * Federn aus Kupfer * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 19 ) * 74.17 * Nichtelektrische Koch - und Heizgeräte , wie sie üblicherweise im Haushalt verwendet werden , Teile davon , aus Kupfer * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 19 ) * Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * * 74.18 * Haushaltsartikel , Hauswirtschaftsartikel , sanitäre und hygienische Artikel , Teile davon , aus Kupfer * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 19 ) * 74.19 * Andere Waren aus Kupfer * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 19 ) * 75.02 * Stäbe , Profile und Draht , aus Nickel , massiv * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 19 ) * 75.03 * Bleche , Platten , Tafeln und Bänder , von beliebiger Dicke , aus Nickel ; Pulver , Flitter , aus Nickel * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 19 ) * 75.04 * Rohre ( einschließlich Rohlinge ) , Hohlstangen , Rohrformstücke , Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke ( Nippel , Kniestücke , Kupplungen , Muffen , Flansche und ähnliche Waren ) , aus Nickel * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 19 ) * 75.05 * Anoden zum Vernickeln , auch elektrolytisch hergestellt , roh oder bearbeitet * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 19 ) * 75.06 * Andere Waren aus Nickel * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 19 ) * 76.02 * Stäbe , Profile und Draht , aus Aluminium , massiv * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 76.03 * Bleche , Platten , Tafeln und Bänder , aus Aluminium , mit einer Dicke von mehr als 0,20 mm * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 76.04 * Blattmetall , Folien und dünne Bänder , aus Aluminium ( auch geprägt , zugeschnitten , gelocht , überzogen , bedruckt oder auf Papier , Pappe , Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen befestigt ) , mit einer Dicke ( ohne Unterlage ) von 0,20 mm oder weniger * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eingenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * * 76.05 * Pulver und Flitter , aus Aluminium * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 76.06 * Rohre ( einschließlich Rohlinge ) und Hohlstangen , aus Aluminium * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 76.07 * Rohrformstücke , Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke ( Nippel , Kniestücke , Kupplungen , Muffen , Flansche und ähnliche Waren ) , aus Aluminium * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 76.08 * Konstruktionen sowie Teile von Konstruktionen ( z . B . Schuppen , Brücken und Brückenteile , Tünne , Masten , Pfeiler , Säulen , Gerüste , Bedachungen , Tür - und Fensterrahmen , Geländer ) , aus Aluminium ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche , Stäbe , Profile , Rohre usw . , aus Aluminium * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 76.09 * Sammelbehälter , Fässer , Bottiche und ähnliche Behälter , für Stoffe aller Art ausgenommen verdichtete oder verfluessigte Gase , aus Aluminium , mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l , ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtung , auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 76.10 * Fässer , Trommeln , Kannen , Dosen und ähnliche Behälter zu Transport - oder Verpackungszwekken , aus Aluminium , einschließlich Verpackungsröhrchen und Tuben * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 76.11 * Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verfluessigte Gase * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 76.12 * Kabel , Seile , Litzen und ähnliche Waren , aus Aluminiumdraht , ausgenommen isolierte Drahtwaren für die Flektrotechnik * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 76.13 * Gewebe , Gitter und Geflechte , aus Aluminiumdraht * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * * 76.14 * Streckblech aus Aluminium ( durch Strecken eines eingeschnittenen Bleches oder Bandes gitterartig hergestellt ) * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 76.15 * Haushaltsartikel , Hauswirtschaftsartikel , sanitäre und hygienische Artikel , Teile davon , aus Aluminium * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 76.16 * Andere Waren aus Aluminium * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 77.02 * Stäbe ( Stangen ) , Profile , Draht , Bleche , Tafeln , Bänder , Rohre ( einschließlich Rohlinge ) , Hohlstangen , Pulver , Flitter , aus Magnesium ; Drehspäne , nach Grösse sortiert , aus Magnesium * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 77.03 * Andere Waren aus Magnesium * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 78.02 * Stäbe , Profile und Draht , aus Blei , massiv * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 19 ) * 78.03 * Bleche , Platten , Tafeln und Bänder , aus Blei , mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 1,7 kg * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 19 ) * 78.04 * Folien und dünne Bänder , aus Blei ( auch geprägt , zugeschnitten , gelocht , überzogen , bedruckt oder auf Papier , Pappe , Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen befestigt ) , mit einem Quadratmetergewicht ( ohne Unterlage ) von 1,7 kg oder weniger ; Pulver und Flitter , aus Blei * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 19 ) * 78.05 * Rohre ( einschließlich Rohlinge ) , Hohlstangen , Rohrformstücke , Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke ( Nippel , Kniestücke , S-förmig gebogene Rohre für Geruchverschlüsse , Kupplungen , Muffen , Flansche und ähnliche Waren ) , aus Blei * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 19 ) * Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * * 80.05 * Rohre ( einschließlich Rohlinge ) , Hohlstangen , Rohrformstücke , Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke ( Nippel , Kniestücke , Kupplungen , Muffen , Flansche und ähnliche Waren ) , aus Zinn * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 82.05 * Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in Werkzeugmaschinen und mechanischem oder nichtmechanischem Handwerkszeug ( z . B . zum Treiben , Stanzen , Gewindeschneiden , Gewindebohren , Bohren , Fräsen , Ausweiten , Schneiden , Drehen , Schrauben ) , einschließlich Zieheisen , Preßmatrizen zum Warmstrangpressen von Metallen , Gesteinsbohrer und Tiefbohrwerkzeuge * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 20 ) * 82.06 * Messer und Schneidklingen , für Maschinen oder mechanische Geräte * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 20 ) * ex Kapitel 84 * Kessel , Maschinen , Apparate und mechanische Geräte , ausgenommen Maschinen , Apparate , Geräte und Einrichtungen zur Kälteerzeugung , mit elektrischer oder anderer Ausrüstung ( Tarifnr . 84.15 ) und Nähmaschinen , einschließlich Möbel zum Einbau von Nähmaschinen ( Tarifnr . ex 84.41 ) * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 84.15 * Maschinen , Apparate , Geräte und Einrichtungen zur Kälteerzeugung , mit elektrischer oder anderer Ausrüstung * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , die keine Ursprungswaren sind und deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet , sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Waren und Teile ( 21 ) Ursprungswaren sind * Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eingenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind * Tarif-nummer * Warenbezeichnung * * * 78.06 * Andere Waren aus Blei * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 19 ) * 79.02 * Stäbe , Profile und Draht , aus Zink , massiv * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 79.03 * Bleche , Platten , Tafeln und Bänder , aus Zink , in beliebiger Dicke ; Pulver und Flitter , aus Zink * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 79.04 * Rohre ( einschließlich Rohli * ge ) , Hohlstangen , Rohrformstücke , Rohrverschlu * tücke und Rohrverbindungsstücke ( Nippel , Kniestücke , Kuppluggen , Muffen , Flansche und ähnliche Waren ) , aus Zink * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 79.05 * Dachrinnen , Firstbleche , Dachfenster und andere geformte Waren zu Bauzwecken , aus Zink * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 79.06 * Andere Waren aus Zink * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 80.02 * Stäbe , Profile und Draht , aus Zinn , massiv * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 80.03 * Bleche , Platten , Tafeln und Bänder , aus Zinn , mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 1 kg * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 80.04 * Blattmetall , Folien und dünne Bänder , aus Zinn ( auch geprägt , zugeschnitten , gelocht , überzogen , bedruckt oder auf Papier , Pappe , Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen befestigt ) , mit einem Quadratmetergewicht ( ohne Unterlage ) von 1 kg oder weniger ; Pulver und Flitter , aus Zinn * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind * Tarif-nummer * Warenbezeichnung * * * ex 84.41 * Nähmaschinen ( z.B . zum Nähen von Spinnstoffwaren , Leder oder Schuhen ) einschließlich Möbel zum Einbau von Nähmaschinen * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , die keine Ursprungswaren sind und deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet , sofern * * * * - dem Wert nach mindestens 50 % der zur Montage des Kopfes ( ohne Motor ) verwendeten Waren und Teile ( 22 ) Ursprungswaren sind und * * * * - der Mechanismus für die Oberfadenzuführung , der Greifer mit Antriebsmechanismus und die Steuerorgane für den Zickzackstich Ursprungswaren sind * ex Kapitel 85 * Elektrische Maschinen , Apparate und Geräte sowie andere elektrotechnische Waren , ausgenommen solche der Tarifnrn . 85.14 und 85.15 * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 85.14 * Mikrophone und Haltevorrichtungen dazu : Lautsprecher ; Tonfrequenzverstärker * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , die keine Usprungswaren sind und deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet , sofern * * * * - dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Waren und Teile ( 22 ) Ursprungswaren sind und * * * * - der Wert der Transistoren , die nicht Ursprungswaren sind , 3 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 23 ) * Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfullt sind * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * * 85.15 * Sende - und Empfangsgeräte für den Funksprech - oder Funktelegraphieverkehr ; Sende - und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernschen ( einschließlich der mit Tonaufnahme - und Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger ) sowie Fernsehkameras ; Geräte für Funknavigation , Funkmessung oder Funkfernsteuerung * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , die keine Ursprungswaren sind und deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet , sofern * * * * - dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Waren und Teile ( 22 ) Ursprungswaren sind und * * * * - der Wert der Transistoren , die nicht Ursprungswaren sind , 3 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 23 ) * Kapitel 86 * Schienenfahrzeuge ; ortsfestes Gleismaterial ; nichtelektrische mechanische Signalvorrichtungen für Verkehrswege * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * ex Kapitel 87 * Zugmaschinen , Kraftwagen , Krafträder , Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge , ausgenommen Waren der Tarifnr . 87.09 * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 87.09 * Krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor , auch mit Beiwagen : Beiwagen für Krafträder oder Fahrräder aller Art * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , die nicht Ursprungswaren sind und deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet , sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Waren und Teile ( 22 ) Ursprungswaren sind * ex Kapitel 90 * Optische , photographische und kinematographische Instrumente , Apparate und Geräte ; Meß - Prüf - und Präzisions-Instrumente , -apparate und -geräte ; medizinische und chirurgische Instrumente , Apparate und Geräte ; ausgenommen Waren der Tarifnrn . 90.05 , 90.07 , 90.08 , 90.12 und 90.26 * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * Hersgestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * * 90.05 * Ferngläser und Fernrohre , mit oder ohne Prismen * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , die keine Ursprungswaren sind und deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet , sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Waren und Teile ( 22 ) Ursprungswaren sind * 90.07 * Photographische Apparate ; Blitzlichtgeräte zu photographischen Zwecken * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , die keine Ursprungswaren sind und deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet , sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Waren und Teile ( 22 ) Ursprungswaren sind * 90.08 * Kinematographische Apparate ( Bildaufnahme - und Tonaufnahmeapparate , auch kombiniert ; Vorführapparate mit oder ohne Tonwiedergabe ) * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , die keine Ursprungswaren sind und deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet , sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Waren und Teile ( 22 ) Ursprungswaren sind * 90.12 * Optische Mikroskope , auch für Mikrophotographie , Mikrokinematographie oder Mikroprojektion * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , die keine Ursprungswaren sind und deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet , sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Waren und Teile ( 22 ) Ursprungswaren sind * 90.26 * Gas - , Flüssigkeits - und Elektrizitätszähler , für Verbrauch oder Produktion , einschließlich Prüf - oder Eichzähler * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , die keine Ursprungswaren sind und deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet , sofern dem Wert nach 50 % der verwendeten Waren und Teile ( 22 ) Ursprungswaren sind * Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * * ex Kapitel 91 * Uhrmacherwaren , ausgenommen solche der Tarifnrn . 91.04 und 91.08 * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 91.04 * Andere Uhren * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , die keine Ursprungswaren sind und deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet , sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Waren und Teile ( 22 ) Ursprungswaren sind * 91.08 * Andre Uhrwerke , gangfertig * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , die keine Ursprungswaren sind und deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet , sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Waren und Teile ( 22 ) Ursprungswaren sind * ex Kapitel 92 * Musikinstrumente ; Tonaufnahme - und Tonwiedergabegeräte : magnetisch arbeitende Bild - und Tonaufzeichnungs - und -wiedergabegeräte für das Fernsehen ; Teile und Zubehör für diese Instrumente und Geräte ; ausgenommen Waren der Tarifnr . 92.11 * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 92.11 * Schallplattenwiedergabegeräte , Diktiergeräte und andere Tonaufnahme - und Tonwiedergabegeräte , einschließlich Platten - , Band - und Drahtspieler , mit oder ohne Tonabnehmer ; magnetisch arbeitende Bild - und Tonaufzeichnungs - und -wiedergabegeräte für das Fernsehen * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , die keine Ursprungswaren sind und deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet , sofern * * * * - dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Waren und Teile ( 22 ) Ursprungswaren sind und * * * * - der Wert der verwendeten Transistoren , die nicht Ursprungswaren sind , 3 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 23 ) * Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * * Kapitel 93 * Waffen und Munition * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 96.02 * Bürstenwaren und Pinsel ( Bürsten , Schrubber , Pinsel und dergleichen ) , einschließlich Bürsten , die Maschinenteile sind ; Roller zum Anstreichen , Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 97.03 * Anderes Spielzeug ; Modelle zum Spielen * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 98.01 * Knöpfe , Druckknöpfe , Manschettenknöpfe und dergleichen ( einschließlich Knopf-Rohlinge , Knopfformen und Knopfteile ) * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 98.08 * Farbbänder für Schreibmaschinen und ähnliche Farbbänder , auch auf Spulen ; Stempelkissen , auch getränkt , auch mit Schachteln * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * ( 1 ) Diese Bestimmung gilt nicht , wenn es sich um Mais der Art " zea indurata " oder Hartweizen handelt . ( 2 ) Diese Bestimmung gilt nicht , wenn es sich um Saft von Ananas , Limonen und Limetten und von Pampelmusen handelt . ( 3 ) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht , wenn die Waren aus Waren hergestellt werden , die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die Eigenschaft von Ursprungswaren erworben haben . ( 4 ) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht , wenn die Waren aus Waren hergestellt werden , die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die Eigenschaft von Ursprungswaren erworben haben . ( 5 ) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht , wenn die Waren aus Waren gewonnen werden , die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die Eigenschaft von Ursprungswaren erworben haben . ( 6 ) Für Garne aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer , in die das Mischgarn eingereihe wird , und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern , in die jeweils ein Faden der einzelnen anderen bei der Herstellung des Mischgarns verwendeten Spinnstoffe eingereiht würde . Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe , wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht übersteigt . ( 7 ) Für Garne aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer , in die das Mischgarn eingereiht wird , und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern , in die jeweils ein Faden der einzelnen anderen bei der Herstellung des Mischgarns verwendeten Spinnstoffe eingereiht wurde . Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe , wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht übersteigt . ( 8 ) Für Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer , in die das Mischgewebe eingereicht wird , und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern , in die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen , bei der Herstellung des Mischgewebes verwendeten Spinnstoffe eingereiht wurde . Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe , wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet . Dieser Prozentsatz erhöht sich auf : - 20 % für Polyurathanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten , auch umsponnen , der Tarifnrn . ex 51.01 und ex 58.07 ; - 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm , bestehend aus einer Seele aus einem dunnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten Kunststoffstreifen , die mit durchsichtigem oder gefarbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist . ( 9 ) Für Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer , in die das Mischgewebe eingereiht wird , und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern , in die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen , bei der Herstellung des Mischgewebes verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde . Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe , wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet . Dieser Prozentsatz erhöht sich auf : - 20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten , auch umsponnen , der Tarifnrn . ex 51.01 und ex 58.07 ; - 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm , bestehend aus einer Seele aus einem dunnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen , die mit durchsichtigem oder gefarbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist . ( 10 ) Für Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer , in die die Mischware eingereiht wird , und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern , in die jeweils eine Ware aus den einzelnen , bei der Herstellung der Mischware verwendeten Spinnstoffen eingereiht wurde . Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe , wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet . Dieser Prozentsatz erhöht sich auf : - 20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyathersegmenten , auch umsponnen , der Tarifnrn . ex 51.01 und ex 58.07 ; - 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm , bestehend aus einer Seele aus einem dunnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen , die mit durchsichtigem oder gefarbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist . ( 11 ) Für Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer , in die die Mischware eingereiht wird , und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern , in die jeweils eine Ware aus den einzelnen , bei der Herstellung der Mischware verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde . Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe , wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet . Dieser Prozentsatz erhöht sich auf : - 20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten , auch umsponnen , der Tarifnrn . ex 51.01 und ex 58.07 ; - 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm , bestehend aus einer Seele aus einem dunnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen , die mit durchsichtigem oder gefarbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist . ( 12 ) Für Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer , in die die Mischware eingereiht wird , und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern , in die jeweils eine Ware aus den einzelnen , bei der Herstellung der Mischware verwendeten Spinnstoffen eingereiht wurde . Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemische Spinnstoffe , wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht uberschreitet . Dieser Prozentsatz erhöht sich auf : - 20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstucken aus elastischen Polyäthersegmenten , auch umsponnen , der Tarifnrn . ex 51.01 und ex 58.07 ; - 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm , bestehend aus einer Seele aus einem dunnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen , die mit durchsichtigem oder gefarbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist . ( 13 ) Die verwendeten Garnituren und Zubehör ( ausgenommen Futter und Einlagestoffe ) , die die Tarifnummer wechseln , nehmen der hergestellten Ware nicht die Eigenschaft einer Ursprungsware , wenn ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet . ( 14 ) Die verwendeten Garnituren und Zubehor ( ausgenommen Futter und Einlagestoffe ) , die die Tarifnummer wechseln , nehmen der hergestellten Ware nicht die Eigenschaft einer Ursprungsware , wenn ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht uberschreitet . ( 15 ) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht , wenn die Waren aus bedruckten Geweben unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B hergestellt werden . ( 16 ) Die verwendeten Garnituren und Zubehor ( ausgenommen Futter und Einlagestoffe ) , die die Tarifnummer wechseln , nehmen der hergestellten Ware nicht die Eigenschaft einer Ursprungsware , wenn ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet . ( 17 ) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht , wenn die Waren aus bedruckten Geweben unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B hergestellt werden . ( 18 ) Bei Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gilt diese Regel nicht für einen oder mehrere Gemischte Spinnstoffe , wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht uberschreitet . ( 19 ) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht , wenn die Waren aus Waren hergestellt werden , die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die Eigenschaft von Ursprungswaren erworben haben . ( 20 ) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht , wenn die Waren aus Waren hergestellt werden , die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die Eigenschaft von Ursprungswaren erworben haben . ( 21 ) Bei der Bestimmung des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen : a ) für die Waren und Teile , die Ursprungswaren sind , der erste Preis , der für diese Waren im Gebiet des Staates , in dem die Be - oder Verarbeitung oder Montage durchgeführt wird , im Falle eines Verkaufs nachweisbar gezahlt worden ist ; b ) für andere als in Buchstabe a ) genannte Waren und Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung - des Wertes der eingeführten Waren , - des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs . ( 22 ) Bei der Bestimmung des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen : a ) für die Waren und Teile , die Ursprungswaren sind , der erste Preis , der für diese Waren im Gebiet des Staates , in dem die Be - oder Verarbeitung oder Montage durchgeführt wird , im Falle eines Verkaufs nachweisbat gezahlt worden ist ; b ) für andere als in Buchstabe a ) genannte Waren und Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung - des Wertes der eingeführten Waren , - des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs . ( 23 ) Dieser Prozentsatz kumuliert nicht mit dem Satz von 40 % . ANHANG III LISTE B Liste der Be - und Verarbeitungsvorgänge , die keinen Wechsel der Tarifnummer zur Folge haben , den hergestellten Waren aber die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * * * Durch Einbau von Waren und Teilen , die keine Ursprungswaren sind , in Kessel , Maschinen , Apparate , Geräte usw . der Kapitel 84 bis 92 , in Kessel und Heizkörper der Tarifnr . 73.37 sowie in Waren der Nummern 97.07 und 98.03 verlieren diese Waren nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren , sofern der Wert der Waren und Teile 5 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 13.02 * Stocklack , Körnerlack , Schellack und dergleichen , auch gebleicht ; natürliche Gummen , Gummiharze und Balsame * Be - oder Verarbeitungsvorgänge unter Verwendung von Waren , die nicht Ursprungswaren sind und deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * ex 15.10 * Technische Fettalkohole * Herstellen aus technischen Fettsauren * ex 21.03 * Senf * Herstellen aus Senfmehl * ex 22.09 * Whisky mit einem Alkoholgehalt von weniger als 50 * * Herstellen aus ausschließlich durch Destillieren von Getreide gewonnenem Alkohol , wobei wertmässig höchstens 15 % der hergestellten Ware aus Waren besteht , die nicht Ursprungswaren sind * ex 25.09 * Farberden , gebrannt oder gepulvert * Brechen und Brennen oder Mahlen von Farberden * ex 25.15 * Marmor , durch Sägen lediglich zerteilt mit emer Dicke von 25 cm oder weniger * Sägen zu Platten oder Teilen , Polieren , oberflächliches Schleifen und Reinigen von Marmor , roh , roh behauen , durch Sägen lediglich zerteilt mit einer Dicke von mehr als 25 cm * ex 25.16 * Granit , Porphyr , Basalt , Sandstein und andere Werksteine , durch Sägen lediglich zerteilt mit einer Dicke von 25 cm oder weniger * Sägen von Granit , Porphyr , Basalt , Sandstein und anderen Werksteinen , roh , roh behauen , durch Sägen lediglich zerteilt mit einer Dicke von mehr als 25 cm * ex 25.18 * Dolomit , gebrannt ; Dolomitstampfmasse * Brennen von Rohdolomit * Kapitel 28 bis 37 * Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien , ausgenommen durch Glühen behandelte natürliche Kalziumaluminiumphosphate , zerkleinert und gemahlen ( ex 31.03 ) , und ätherische Öle , nicht von Zitrusfrüchten , terpenfrei gemacht ( ex 33.01 ) * Be - oder Verarbeitungsvorgänge unter Verwendung von Waren , die nicht Ursprungswaren sind und deren Wert 20 % des Wertes der hergestellten Ware nicht über ehreitet * Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * ex 31.03 * Durch Glühen behandelte natürliche Kalziumaluminiumphosphate , zekleinert und gemahlen * Zerkleinern und Mahlen von durch Glühen behandelten natürlichen Kalziumaluminiumphosphaten * ex 33.01 * Ätherische Öle , nicht von Zitrusfrüchten , terpenfrei gemacht * Entfernen des Terpens bei ätherischen Ölen mit Ausnahme ätherischer Öle von Zitrusfrüchten * ex Kapitel 38 * Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie , ausgenommen raffiniertes Tallöl ( ex 38.05 ) und gereinigtes Sulfatterpentinöl ( ex 38.07 ) * Be - oder Verarbeitungsvorgänge unter Verwendung von Waren , die nicht Ursprungswaren sind und deren Wert 20 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * ex 38.05 * Tallöl , raffiniert * Raffinieren von rohem Tallöl * ex 38.07 * Sulfatterpentinöl , gereinigt * Reinigen durch Destillieren und Raftmieren von rohem Sulfatterpentinöl * ex Kapitel 39 * Kunststoffe , Zelluloseäther und -ester und Waren daraus , ausgenommen Filme aus Ionomeren ( ex 39.02 ) * Be - oder Verarbeitungsvorgänge unter Verwendung von Waren , die nicht Ursprungswaren sind und deren Wert 20 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * ex 39.02 * Filme aus Ionomeren * Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffes , der ein Mischpolymer aus Äthylen und Methacrylsäure , teilweise neutralisiert durch metallische lonen , hauptsächlich Zink und Sodium , ist * ex 40.01 * Sohlenkrepp in Platten aus Kautschuk * Walzen von " crepe sheets " aus Naturkautschuk * ex 40.07 * Fäden und Kordeln aus Kautschuk mit Spinnstofferzeugnissen überzogen * Herstellen aus nichtüberzogenen Fäden und Kordeln aus Kautschuk * ex 41.01 * Enthaarte Felle von Schafen und Lämmern * Enthaaren von Schaf - und Lammfell * ex 41.02 * Rind - und Kalbleder ( einschließlich Büffelleder ) , Roßleder und Leder von anderen Einhufern , ausgenommen Leder der Tarifnrn . 41.06 bis 41.08 , nachgegerbt * Nachgerben von nur gegerbtem Rind - und Kalbleder ( einschließlich Büffelleder ) , Roßleder und Leder von anderen Einhufern * ex 41.03 * Schaf - und Lammleder , ausgenommen Leder der Tarifnrn . 41.06 bis 41.08 , nachgegerbt * Nachgerben von nur gegerbtem Schaf - und Lammleder * ex 41.04 * Ziegen - und Zickelleder , ausgenommen Leder der Tarifnrn . 41.06 bis 41.08 , nachgegerbt * Nachgerben von nur gegerbtem Ziegen - und Zickelleder * ex 41.05 * Leder aus Häute oder Fellen von anderen Tieren , ausgenommen Leder der Tarifnrn . 41.06 bis 41.08 , nachgegerbt * Nachgerben von nur gegerbtem Leder anderer Tiere * ex 43.02 * Pelzfelle , zusammengesetzt * Bleichen , Färben , Zurichten , Zuschneiden und Zusammensetzen von gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen * ex 50.03 * Abfälle von Seide , Schappeseide , Bourretteseide und Kämmlinge , gekrempelt oder gekämmt * Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide , Schappeseide , Bourretteseide und Kämmlingen * Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * ex 50.09 * Bedruckte Gewebe * Bedrucken und gleichzeitige Bearbeitung ( Bleichen , Zurichten , Trocknen , Dampfbehandlung , Noppen , Kunststopfen , Imprägnieren , Sanforisieren , Merzerisieren ) von Geweben , deren Wert 47,5 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * ex 50.10 * Bedruckte Gewebe * Bedrucken und gleichzeitige Bearbeitung ( Bleichen , Zurichten , Trocknen , Dampfbehandlung , Noppen , Kunststopfen , Imprägnieren , Sanforisieren , Merzerisieren ) von Geweben , deren Wert 47,5 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * ex 51.04 * Bedruckte Gewebe * Bedrucken und gleichzeitige Bearbeitung ( Bleichen , Zurichten , Trocknen , Dampfbehandlung , Noppen , Kunststopfen , Imprägnieren , Sanforisieren , Merzerisieren ) von Geweben , deren Wert 47,5 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * ex 53.11 * Bedruckte Gewebe * Bedrucken und gleichzeitige Bearbeitung ( Bleichen , Zurichten , Trocknen , Dampfbehandlung , Noppen , Kunststopfen , Imprägnieren , Sanforisieren , Merzerisieren ) von Geweben , deren Wert 47,5 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * ex 53.12 * Bedruckte Gewebe * Bedrucken und gleichzeitige Bearbeitung ( Bleichen , Zurichten , Trocknen , Dampfbehandlung , Noppen , Kunststopfen , Imprägnieren , Sanforisieren , Merzerisieren ) von Geweben , deren Wert 47,5 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * ex 53.13 * Bedruckte Gewebe * Bedrucken und gleichzeitige Bearbeitung ( Bleichen , Zurichten , Trocknen , Dampfbehandlung , Noppen , Kunststopfen , Imprägnieren , Sanforisieren , Merzerisieren ) von Geweben , deren Wert 47,5 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * ex 54.05 * Bedruckte Gewebe * Bedrucken und gleichzeitige Bearbeitung ( Bleichen , Zurichten , Trocknen , Dampfbehandlung , Noppen , Kunststopfen , Imprägnieren , Sanforisieren , Merzerisieren ) von Geweben , deren Wert 47,5 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * ex 55.07 * Bedruckte Gewebe * Bedrucken und gleichzeitige Bearbeitung ( Bleichen , Zurichten , Trocknen , Dampfbehandlung , Noppen , Kunststopfen , Imprägnieren , Sanforisieren , Merzerisieren ) von Geweben , deren Wert 47,5 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * ex 55.08 * Bedruckte Gewebe * Bedrucken und gleichzeitige Bearbeitung ( Bleichen , Zurichten , Trocknen , Dampfbehandlung , Noppen , Kunststopfen , Imprägnieren , Sanforisieren , Merzerisieren ) von Geweben , deren Wert 47,5 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * ex 55.09 * Bedruckte Gewebe * Bedrucken und gleichzeitige Bearbeitung ( Bleichen , Zurichten , Trocknen , Dampfbehandlung , Noppen , Kunststopfen , Imprägnieren , Sanforisieren , Merzerisieren ) von Geweben , deren Wert 47,5 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * ex 56.07 * Bedruckte Gewebe * Bedrucken und gleichzeitige Bearbeitung ( Bleichen , Zurichten , Trocknen , Dampfbehandlung , Noppen , Kunststopfen , Imprägnieren , Sanforisieren , Merzerisieren ) von Geweben , deren Wert 47,5 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * ex 59.14 * Glühstrümpfe * Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken * ex 68.03 * Waren aus Natur - oder Preßschiefer * Herstellen von Waren aus bearbeitetem Schiefer * ex 68.13 * Asbestwaren ; Waren aus Gemischen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumkarbonat * Herstellen von Waren aus bearbeitetem Asbest und aus Gemischen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumkarbonat * ex 68.15 * Glimmerwaren , einschließlich Glimmer auf Papier oder Geweben * Herstellen von Waren aus bearbeitetem Glimmer * ex 70.10 * Flaschen und Flakons , geschliffen * Schleifen von Flaschen und Flakons , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 70.13 * Glaswaren zur Verwendung bei Tisch , in der Küche , bei der Toilette , im Büro , zum Ausschmükken von Wohnungen und zu ähnlichen Zwecken , ausgenommen Waren der Tarifnr . 70.19 * Schleifen von Glaswaren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet , oder vollständig manuelles Verzieren ( ausgenommen Siebdrucke ) von mundgeblasenen Glaswaren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * ex 70.20 * Waren aus Glasfasern * Herstellen aus rohen Glasfasern * ex 71.02 * Edelsteine und Schmucksteine , geschliffen oder anders bearbeitet , weder gefasst noch montiert , auch wenn sie zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht , jedoch nicht einheitlich gebrauchsfertig zusammengestellt sind * Herstellen aus Edelsteinen oder Schmucksteinen , roh * ex 71.03 * Synthetische oder rekonstituierte Steine , geschliffen oder anders bearbeitet , weder gefasst noch montiert , auch wenn sie zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht , jedoch nicht einheitlich gebrauchsfertig zusammengestellt sind * Herstellen aus synthetischen oder rekonstituierten Steinen , roh * ex 71.05 * Silber und Silberlegierungen , als Halbzeug , auch vergoldet oder platiniert * Walzen , Ziehen , Drahtziehen , Hämmern oder Zerkleinern von Silber und Silberlegierungen , unbearbeitet * ex 71.05 * Silber und Silberlegierungen , unbearbeitet , auch vergoldet oder platiniert * Legieren oder elektrolytisches Trennen von Silber und Silberlegierungen , unbearbeitet * Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * ex 71.06 * Silberplattierungen als Halbzeug * Walzen , Ziehen , Drahtziehen , Hämmern oder Zerkleinern von Silberplattierungen , unbearbeitet * ex 71.07 * Gold und Goldlegierungen , als Halbzeug , auch platiniert * Walzen , Ziehen , Drahtziehen , Hämmern oder Zerkleinern von Gold und Goldlegierungen , auch platiniert , unbearbeitet * ex 71.07 * Gold und Goldlegierungen , unbearbeitet , auch platiniert * Legieren und elektrolytisches Trennen von Gold und Goldlegierungen , unbearbeitet * ex 71.08 * Goldplattierungen ( auf unedlen Metallen oder auf Silber ) , als Halbzeug * Walzen , Ziehen , Drahtziehen , Hämmern oder Zerkleinern von Goldplattierungen ( auf unedlen Metallen oder auf Silber ) , unbearbeitet * ex 71.09 * Platin und Platinbeimetalle , als Halbzeug * Walzen , Ziehen , Drahtziehen , Hämmern oder Zerkleinern von Platin und Platinbeimetallen , unbearbeitet * ex 71.09 * Platin und Platinbeimetalle und ihre Legierungen , unbearbeitet * Legieren und elektrolytisches Trennen von Platin und Platinbeimetallen und ihren Legierungen , unbearbeitet * ex 71.10 * Platin - oder Platinbeimetallplattierungen ( auf unedlen Metallen oder auf Edelmetallen ) , als Halbzeug * Walzen , Ziehen , Drahtziehen , Hämmern oder Zerkleinern von Platin - oder Platinbeimetallplattierungen ( auf unedlen Metallen oder auf Edelmetallen ) , unbearbeitet * ex 73.15 * Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl * * * - in den in den Tarifnrn . 73.07 bis 73.13 angeführten Formen * Herstellen aus Waren in den in der Tarifnr . 73.06 angeführten Formen * * - in den in der Tarifnrn . 73.14 angeführten Formen * Herstellen aus Waren in den in den Tarifnrn . 73.06 und 73.07 angeführten Formen * ex 74.01 * Kupfer zum Raffinieren ( Blisterkupfer und anderes ) * Konvertern von Kupfermatte * ex 74.01 * Raffiniertes Kupfer * Thermische oder elektrolytische Raffination von Kupfer zum Raffinieren ( Blisterkupfer und anderes ) , von Bearbeitungsabfällen und von Schrott aus Kupfer * ex 74.01 * Kupferlegierungen * Schmelzen und thermische Behandlung von raffiniertem Kupfer , Bearbeitungsabfällen und Schrott aus Kupfer * ex 75.01 * Rohnickel ( ausgenommen Anoden der Tarifnr . 75.05 ) * Raffinieren von Nickelmatte , Nickelspeise und anderen Zwischenerzeugnissen der Nickelherstellung durch Elektrolyse , durch Schmelzen oder auf chemischem Wege * ex 75.01 * Rohnickel , ausgenommen Nickellegierungen * Raffinieren von Bearbeitungsabfällen und Schrott durch Elektrolyse , durch Schmelzen oder auf chemischem Wege * Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgange , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * ex 76.01 * Rohaluminium * Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nicht legiertem Aluminium , Bearbeitungsabfällen und Schrott * ex 77.04 * Beryllium ( Glucinium ) , verarbeitet * Walzen , Ziehen , Drahtziehen und Zerkleinern von Rohberyllium , dessen Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * ex 78.01 * Raffiniertes Blei * Herstellen durch thermisches Raffinieren von Werkblei * ex 81.01 * Wolfram , verarbeitet * Herstellen aus Rohwolfram , dessen Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * ex 81.02 * Molybdän , verarbeitet * Herstellen aus Rohmolybdän , dessen Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * ex 81.03 * Tantal , verarbeitet * Herstellen aus Rohtantal , dessen Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * ex 81.04 * Andere unedle Metalle , verarbeitet * Herstellen aus anderen unedlen Rohmetallen , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * ex 83.06 * Ziergegenstände zur Innenausstattung , aus unedlen Metallen , ausgenommen Statütten * Be - oder Verarbeitung unter Verwendung von Waren , die keine Ursprungswaren sind und deren Wert 30 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 84.06 * Kolbenverbrennungsmotoren * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , deren Weren 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * ex 84.08 * Andere Motoren und Kraftmaschinen , ausgenommen Turbostrahltriebwerke und Gasturbinen * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , die keine Ursprungswaren sind und deren Wert 40 % des Wertes der hergestellte Ware nicht überscheitet , sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Waren und Teile ( 1 ) Ursprungswaren sind * 84.16 * Kalander und Walzwerke , ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen : Walzen für diese Maschinen * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , die keine Ursprungswaren sind und deren Wert 25 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgange , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * ex 84.17 * Apparate und Vorrichtungen , auch elektrisch beheizt , zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge für die Holz - , Papierhalbstoff - , Papier - und Pappeindustrie * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , die keine Ursprungswaren sind und deren Wert 25 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 84.31 * Maschinen und Apparate zum Herstellen von Zellulosebrei oder Papierhalbstoff oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , die keine Ursprungswaren sind und deren Wert 25 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 84.33 * Andere Maschinen und Apparate zum Be - oder Verarbeiten von Papierhalbstoff , Papier oder Pappe , einschließlich Schneidemaschinen aller Art * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , die keine Ursprungswaren sind und deren Wert 25 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * ex 84.41 * Nähmaschinen ( z.B . zum Nähen von Spinnstoffwaren , Leder oder Schuhen ) , einschließlich Möbel zum Einbau von Nähmaschinen * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , die keine Ursprungswaren sind und deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet , sofern * * * - dem Wert nach mindestens 50 % der zur Montage des Kopfes ( ohne Motor ) verwendeten Waren und Teile ( 1 ) Ursprungswaren sind und * * * - der Mechanismus für die Oberfadenführung , der Greifer mit Antriebsmechanismus und die Steuerorgane für den Zickzack-Stich Ursprungswaren sind * 85.14 * Mikrophone und Haltevorrichtungen dazu : Lautsprecher ; Tonfrequenzverstärker * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , die keine Ursprungswaren sind und deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet , sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Waren und Teile ( 2 ) Ursprungswaren sind * 85.15 * Sende - und Empfangsgeräte für den Funksprech - oder Funktelegraphieverkehr ; Sende - und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen ( einschließlich der mit Tonaufnahme - und Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger ) sowie Fernsehkameras ; Geräte für Funknavigation , Funkmessung oder Funkfernsteuerung * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , die keine Ursprungswaren sind und deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet , sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Waren und Teile ( 2 ) Ursprungswaren sind * 87.06 * Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Tarifnrn . 87.01 bis 87.03 * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , deren Wert 15 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * ex 94.01 * Sitzmöbel , auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können ( ausgenommen Möbel der Tarifnr . 94.02 ) , aus unedlen Metallen * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Baumwollgeweben ohne Füllstoff mit einem Quadratmetergewicht von höchstens 300 g in gebrauchsfertigen Formen , deren Wert 25 % des Wertes der hergestellten Ware nicht übersteigt ( 3 ) * ex 94.03 * Andere Möbel aus unedlen Metallen * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Baumwollgeweben ohne Füllstoff mit einem Quadratmetergewicht von höchstens 300 g in gebrauchsfertigen Formen , deren Wert 25 % des Wertes der hergestellten Ware nicht übersteigt ( 3 ) * ex 95.01 * Waren aus Schildpatt * Herstellen aus bearbeitetem Schildpatt * ex 95.02 * Waren aus Perlmutter * Herstellen aus bearbeitetem Perlmutter * ex 95.03 * Waren aus Elfenbein * Herstellen aus bearbeitetem Elfenbein * ex 95.04 * Waren aus Bein * Herstellen aus bearbeitetem Bein * ex 95.05 * Waren aus Horn , Geweihen , Korallen , auch wiedergewonnenen , und anderen tierischen Schnitzstoffen * Herstellen aus Horn , Geweihen , Korallen , auch wiedergewonnenen , und anderen tierischen Schnitzstoffen , bearbeitet * ex 95.06 * Waren aus pflanzlichen Schnitzstoffen ( z.B . Steinnüsse , andere Nüsse , harte Samen ) * Herstellen aus pflanzlichen Schnitzstoffen ( z.B . Steinnüsse , andere Nüsse , harte Samen ) , bearbeitet * ex 95.07 * Waren aus Meerschaum , Bernstein , auch wiedergewonnenen , Jett und jettähnlichen mineralischen Schnitz - und Formstoffen * Herstellen aus Meerschaum , Bernstein , auch wiedergewonnenen , Jett und jettähnlichen mineralischen Schnitz - und Formstoffen , bearbeitet * ex 98.11 * Tabakpfeifen , einschließlich Pfeifenköpfe * Herstellen aus Pfeifenrohformen * ( 1 ) Bei der Bestimmung des Wertes der Teile ist folgendes zugrunde zu legen : a ) für die Teile , die Ursprungswaren sind , der erste Preis , der für diese Waren im Gebiet des Staates , in dem die Be - oder Verarbeitung oder Montage durchgeführt wird , nachweisbar gezahlt worden ist im Falle eines Verkaufs ; b ) für andere Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung - des Wertes der eingeführten Waren , - des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs . ( 2 ) Die Anwendung dieser Regel darf nicht zur Folge haben , daß der Wert der Transistoren , die nicht Ursprungswaren sind , den in der Liste A für diese Tarifnummer vorgesehenen Prosentsatz von 3 % überschreitet . ( 3 ) Dise Regel gilt nicht , wenn die allgemeine Regel über den Wechsel der Tarifnummer für die anderen Teile , die nicht Ursprungswaren sind und in die Zusammensetzung der Ware eingehen , angewendet wird . ANHANG IV LISTE C Liste der Waren , auf die dieses Protikoll keine Anwendung findet Nummer des Zolltarifs * Warenbezeichnung * ex 27.07 * Ähnliche aromatische Öle im Sinne der Vorschrift 2 zu Kapitel 27 , bei deren Destillation mehr als 65 Raumhundertteile bis 250 * C übergehen ( einschließlich Benzin-Benzolgemische ) , zur Verwendung als Kraft - oder Heizstoffe * 27.09 bis 27.16 * Mineralöle und ihre Destillationserzeugnisse ; bituminöse Stoffe ; Wachs aus Mineralien * ex 29.01 * Kohlenwasserstoffe : * * - azyklische * * - alizyklische , ausgenommen Cyclotherpene , ausgenommen Azulene * * - Benzol , Toluol , Xylole * * zur Verwendung als Kraft - oder Heizstoffe * ex 34.03 * Zubereitete Schmiermittel , ausgenommen solche mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr , Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend * ex 34.04 * Wachse aus Paraffin , aus Erdölwachsen oder aus bituminösen Mineralien , aus paraffinischen Rückständen * ex 38.14 * Zubereitete Additive für Schmierstoffe * ANHANG V WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR . 1 Nr . A 000.000 Vor dem Ausfuellen Anmerkungen auf der Rückseite beachten 1 . Ausführer/Exporteur ( Name , vollständige Anschrift , Staat ) 2 . Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen ... und ... ( Angabe der betreffenden Staaten , Staatengruppen oder Gebiete ) 3 . Empfänger ( Name , vollständige Anschrift , Staat ) ( Ausfuellung freigestellt ) 4 . Ausfuhrstaat , -staatengruppe oder -gebiet 5 . Bestimmungsstaat , -staatengruppe oder -gebiet 6 . Angaben über die Beförderung ( Ausfuellung freigestellt ) 7 . Bemerkungen 8 . Laufende Nr . ; Zeichen , Nummern , Anzahl und Art der Packstücke ( 1 ) ; Warenbezeichnung * 9 . Rohgewicht ( kg ) oder andere Masse ( l , m2 usw . ) * 10 . Rechnungen ( Ausfuellung freigestellt ) * 11 . SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt . Ausfuhrpapier ( 2 ) Art/Muster ... Nr . ... vom ... Zollbehörde ... Ausstellender Staat/Gebiet ... ... ( Ort und Datum ) ... ( Unterschrift ) Stempel ... 12 . ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS Der Unterzeichner erklärt , daß die vorgenannten Waren die Voraussetzungen erfuellen , um diese Bescheinigung zu erlangen . ... ( Ort und Datum ) ... ( Unterschrift ) 13 . ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG , zu übersenden an : Es wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit und Richtigkeit ersucht . ... ( Ort und Datum ) ... ( Unterschrift ) Stempel ... 14 . ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG Die Nachprüfung hat ergeben , daß diese Bescheinigung ( 3 ) ... von der auf ihr angegebenen Zollbehörde ausgestellt worden ist und daß die darin enthaltenen Angaben richtig sind . ... nicht den Erfordetnissen für ihre Echtheit und für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht ( siehe beigefügte Bemerkungen ) . ... ( Ort und Datum ) ... ( Unterschrift ) Stempel ... ( 1 ) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder " lose geschüttet " anzugeben . ( 2 ) Nur auszufuellen , wenn nach den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaates oder -gebisses erforderlich . ( 3 ) Zutreffendes Feld ankreuzen . ANMERKUNGEN 1 . Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen . Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen , daß die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden . Jede so vorgenommene Änderung muß von demjenigen , der die Bescheinigung ausgefuellt hat , gebilligt und von der Zollbehörde des ausstellenden Staates oder Gebietes bestätigt werden . 2 . Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen , jeder Warenposten muß mit einer laufenden Nummer versehen sein . Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagerechter Schlußstrich zu ziehen . Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen . 3 . Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen , daß die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist . ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR . 1 Nr . A 000.000 Vor dem Ausfuellen Anmerkungen auf der Rückseite beachten 1 . Ausführer/Exporteur ( Name , vollständige Anschrift , Staat ) 2 . Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen ... und ... ( Angabe der betreffenden Staaten , Staatengruppen oder Gebiete ) 3 . Empfänger ( Name , vollständige Anschrift , Staat ) ( Ausfuellung freigestellt ) 4 . Ausfuhrstaat , -staatengruppe oder -gebiet 5 . Bestimmungsstaat , -staatengruppe oder -gebiet 6 . Angaben über die Beförderung ( Ausfuellung freigestellt ) 7 . Bemerkungen 8 . Laufende Nr . ; Zeichen , Nummern , Anzahl und Art der Packstücke ( 1 ) ; Warenbezeichnung * 9 . Rohgewicht ( kg ) oder andere Masse ( l , m3 usw . ) * 10 . Rechnungen ( Ausfuellung freigestellt ) * 12 . ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS Der Unterzeichner erklärt , daß die vorgenannten Waren die Voraussetzungen erfuellen , um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen . ... ( Ort und Datum ) ... ( Unterschrift ) ( 1 ) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder " lose geschüttet " anzugeben . ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS Der Unterzeichner , Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren , ERKLÄRT , daß diese Waren die Voraussetzungen erfuellen , um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen ; BESCHREIBT den Sachverhalt , auf Grund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfuellen , wie folgt : ... LEGT folgende Nachweise VOR ( 1 ) : ... VERPFLICHTET SICH , auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen , die für die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind , und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen für die obengenannten Waren zu dulden ; BEANTRAGT die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren . ... ( Ort und Datum ) ... ( Unterschrift ) ( 1 ) Zum Beispiel : Einfuhrpapiere , Warenverkehrsbescheinigungen , Rechnungen , Erklärungen des Herstellers usw . über die verwendeten Erzeugnisse oder die in unverändertem Zustand wieder ausgeführten Waren . ANHANG VI FORMBLATT EUR . 2 Nr . A 000.000 ( Blatt 1 ) : siehe ABl . 1 Name und Anschrift des Ausführers 2 Erklärung des Ausführers Ich , der Unterzeichner , Ausführer der nachstehend bezeichneten und in dieser Postsendung enthaltenen Waren , - ERKLÄRE , daß die Waren in ... ( Ausfuhrstaat ) die Voraussetzungen für die Ausstellung dieses Formblatts entsprechend den Bestimmungen über den Warenverkehr zwischen ... ( 1 ) erfullen und daß es sich um " Ursprungscrzeugnisse " im Sinne dieser Bestimmungen handelt ; - VERPFLICHTE MICH , den zuständigen Behorden alle Nachweise zu erbringen , die sie für erforderlich halten , und jede Prüfung meiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen für die nachstehend bezeichneten Waren zu dulden . 3 Name und Anschrift des Empfängers 4 Ort und Datum 5 Bemerkungen ( 2 ) 6 Unterschrift des Ausführers 7 8 Bestimmungsstaat 9 Rohgewicht 10 Warenbezeichnung 11 Behörde oder Dienststelle des Ausfuhrstaats , der die Nachprüfung der Erklärung des Ausführers obliegt ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG Der unterzeichnende Zollbeamte ersucht um Überprüfung der auf der Vorderseite dieses Formblatts abgegebenen Erklärung des Ausführers (*) ... , den ... 19 ... Stempel der Zollbehorde ... ... ( Unterschrift des Zollbeamten ) ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG Die Nachprüfung hat ergeben , daß ... die auf diesem Formblatt eingetragenen Angaben richtig sind ( 3 ) ... das Formblatt nicht den Erfordernissen für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht ( siehe beigefügte Bemerkungen ) ( 3 ) ... , den ... 19 ... Stempel der Zollbehörde ... ... ( Unterschrift des Zollbeamten ) FORMBLATT EUR . 2 Nr . A 000.000 ( Blatt 2 ) : siehe ABl . 1 Name und Anschrift des Ausführers 2 Erklärung des Ausführers Ich , der Unterzeichner , Ausführer der nachstehend bezeichneten und in dieser Postsendung enthaltenen Waren , - ERKLÄRE , daß die Waren in ... ( Ausfuhrstaat ) die Voraussetzungen für die Ausstellung dieses Formblatts entsprechend den Bestimmungen über den Warenverkehr zwischen ... ( 4 ) erfuellen und daß es sich um " Ursprungserzeugnisse " im Sinne dieser Bestimmungen handelt ; - VERPFLICHTE MICH , den zuständigen Behörden alle Nachweise zu erbringen , die sie für erforderlich halten , und jede Prüfung meiner Buchfuhrung und der Herstellungsbedingungen für die nachstehend bezeichneten Waren zu dulden . 3 Name und Anschrift des Empfängers 4 Ort und Datum 5 Bemerkungen ( 5 ) 6 Unterschrift des Ausführers 7 8 Bestimmungsstaat 9 Rohgewicht 10 Warenbezeichnung 11 Behörde oder Dienststelle des Ausfuhrstaats , der die Nachprüfung der Erklärung des Ausführers obliegt ( 1 ) ( 2 ) ( Siehe Rückseite von Blatt 1 ) . ( 3 ) Zutreffendes ankreuzen ( 4 ) ( 5 ) ( Siehe Rückseite von Blatt 1 ) . (*) Die nachtragliche Überprufung des Formblatts erfolgt stichprobenweise oder jedesmal dann , wenn die Zollbehörde des Einfuhrstaats begründete Zweifel an dem tatsächlichen Ursprung der betreffenden Ware oder ihrer Bestandteile hat . Die Zollbehorde des Einfuhrstaats ubermittelt der mit det Nachprüfung beauftragten Behörde oder Dienststelle des Ausfuhrstaats das Blatt 2 und teilt die formalen * sachlichen Grunde mit , die eine Prufung rechtfertigen . Nach Moglichkeit fügt sie dem Blatt 2 die ihr vorgelegte Rechnung oder eine Kopie davon bei und erteilt a * verfügbaren Auskunfte , die auf die Unrichtigkeit der Angaben auf dem Formblatt schließen lassen . Wendet die Zollbehorde des Einfuhrstaats bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung des Abkommen nicht an , so kann sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Waren freigeben . Fußnoten zu der Vorderseite ( 1 ) Anzugeben sind die Vertragsparteien des Abkommens , nach dem das Formblatt ausgestellt wird . ( 2 ) Hinweise auf Prüfungen der zuständigen Behörde oder Dienststelle , soweit sie schon stattgefunden haben . Hinweise zur Ausstellung des Formblatts EUR.2 A . Ein Formblatt EUR.2 darf nur für Waren ausgestellt werden , die im Ausfuhrstaat den Bestimmungen für den in Feld 2 genannten Warenverkehr entsprechen . Diese Bestimmungen sind vor dem Ausfuellen des Formblatts sorgfältig zu lesen . B . Der Ausführer trägt entweder auf dem grünen Etikett C 1 oder auf der Zollinhaltserklärung C 2/CP 3 den Hinweis " EUR.2 " sowie die Seriennummer des Formblatts ein . C . Nachdem der Ausführer beide Blätter des Formblatts ausgefuellt und unterschrieben hat , - heftet er bei Paketsendungen die beiden Blätter an die Paketkarte an , - befestigt er bei Briefsendungen Blatt 1 an die Sendung und legt Blatt 2 in die Sendung .