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Document 21973A1123(01)

Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung von Artikel 7 des Anhangs 6 des Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei

OJ L 34, 7.2.1974, p. 8–10 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Greek special edition: Chapter 11 Volume 006 P. 125 - 127
Spanish special edition: Chapter 11 Volume 005 P. 96 - OP_DATPRO
Portuguese special edition: Chapter 11 Volume 005 P. 96 - OP_DATPRO
Special edition in Finnish: Chapter 02 Volume 002 P. 25 - 27
Special edition in Swedish: Chapter 02 Volume 002 P. 25 - 27
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 012 P. 38 - 40
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 012 P. 38 - 40
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 012 P. 38 - 40
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 012 P. 38 - 40
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 012 P. 38 - 40
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 012 P. 38 - 40
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 012 P. 38 - 40
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 012 P. 38 - 40
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 012 P. 38 - 40
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 001 P. 248 - 250
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 001 P. 248 - 250
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 110 P. 8 - 10

Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

Related Council regulation

21973A1123(01)

Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung von Artikel 7 des Anhangs 6 des Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei

Amtsblatt Nr. L 034 vom 07/02/1974 S. 0008 - 0010
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 2 S. 0025
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 2 S. 0025
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 6 S. 0125
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 5 S. 0096
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 5 S. 0096


VERORDNUNG (EWG) Nr. 305/74 DES RATES vom 4. Februar 1974 über den Abschluß eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung von Artikel 7 des Anhangs 6 des Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 238,

auf Empfehlung der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in der Erwägung, daß ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung von Artikel 7 des Anhangs 6 des Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (1) am 23. November 1973 in Brüssel unterzeichnet worden ist -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei zur Änderung von Artikel 7 des Anhangs 6 des Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei wird im Namen der Gemeinschaft geschlossen.

Der Wortlaut des Briefwechsels ist dieser Verordnung als Anhang beigefügt.

Artikel 2

Für die Gemeinschaft teilt der Präsident des Rates der Europäischen Gemeinschaften gemäß dem Briefwechsel den Abschluß der für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren mit.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 4. Februar 1974.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. SCHEEL (1)ABl. Nr. L 293 vom 29.12.1972, S. 3.

BRIEFWECHSEL betreffend die Änderung des Artikels 7 des Anhangs 6 des Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei

Brüssel, den ...

Herr ...,

Die Vertragsparteien des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei sind bei den Verhandlungen am 22. Mai 1973 übereingekommen, den Wortlaut des Artikels 7 des Anhangs 6 des genannten Protokolls durch den im Anhang zu diesem Schreiben enthaltenen Text zu ersetzen.

Es wurde vereinbart, daß die neue Bestimmung des Artikels 7 des Anhangs 6 des Zusatzprotokolls am ersten Tag des Monats in Kraft tritt, der auf den Tag folgt, an dem sich die Vertragsparteien gegenseitig notifiziert haben, daß die zu diesem Zweck erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Wir bitten Sie, den Eingang dieses Schreibens und die Zustimmung Ihrer Regierung zu dessen Inhalt zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften

ANLAGE Neuer Artikel 7 des Anhangs 6 des Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei

"1. Erhebt die Türkei eine besondere Abgabe bei der Ausfuhr von anderem Olivenöl als raffiniertem Olivenöl der Tarifstelle 15.07 A II des Gemeinsamen Zolltarifs und wirkt sich diese besondere Abgabe auf den Einfuhrpreis aus, trifft die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen, damit a) der auf dieses Olivenöl, das vollständig in der Türkei gewonnen und unmittelbar von diesem Land in die Gemeinschaft befördert wird, bei der Einfuhr in die Gemeinschaft anwendbare Abschöpfungsbetrag der nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette berechnete und bei der Einfuhr anwendbare um 0,50 Rechnungseinheiten je 100 kg verringerte Abschöpfungsbetrag ist;

b) der gemäß Buchstabe a) berechnete Abschöpfungsbetrag um einen Betrag in Höhe der gezahlten besonderen Abgabe bis zu 4,5 Rechnungseinheiten je 100 kg verringert wird.

2. Erhebt die Türkei nicht die unter Absatz 1 genannte Abgabe, so trifft die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen, damit auf anderes Olivenöl als raffiniertes Olivenöl der Tarifstelle 15.07 A II des Gemeinsamen Zolltarifs bei der Einfuhr in die Gemeinschaft der nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette berechnete und bei der Einfuhr anwendbare Abschöpfungsbetrag, verringert um 0,50 Rechnungseinheiten/100 kg, angewendet wird.

3. Jede Vertragspartei trifft die für eine ordnungsgemässe Anwendung von Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen und erteilt im Falle von Schwierigkeiten und auf Ersuchen der anderen Vertragspartei die für das gute ordnungsgemässe Funktionieren der Regelung erforderlichen Auskünfte.

4. Es können Konsultationen über das Funktionieren der in diesem Artikel vorgesehenen Regelung im Assoziationsrat stattfinden.

"

Brüssel, den ...

Herr ...

Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

"Die Vertragsparteien des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei sind bei den Verhandlungen am 22. Mai 1973 übereingekommen, den Wortlaut des Artikels 7 des Anhangs 6 des genannten Protokolls durch den im Anhang zu diesem Schreiben enthaltenen Text zu ersetzen.

Es wurde vereinbart, daß die neue Bestimmung des Artikels 7 des Anhangs 6 des Zusatzprotokolls am ersten Tag des Monats in Kraft tritt, der auf den Tag folgt, an dem sich die Vertragsparteien gegenseitig notifiziert haben, daß die zu diesem Zweck erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Wir bitten Sie, den Eingang dieses Schreibens und die Zustimmung Ihrer Regierung zu dessen Inhalt zu bestätigen."

Ich beehre mich, die Zustimmung der türkischen Regierung zum Inhalt Ihres Schreibens zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Für den Präsidenten der Türkischen Republik

ANLAGE Neuer Artikel 7 des Anhangs 6 des Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei

"1. Erhebt die Türkei eine besondere Abgabe bei der Ausfuhr von anderem Olivenöl als raffiniertem Olivenöl der Tarifstelle 15.07 A II des Gemeinsamen Zolltarifs und wirkt sich diese besondere Abgabe auf den Einfuhrpreis aus, trifft die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen, damit a) der auf dieses Olivenöl, das vollständig in der Türkei gewonnen und unmittelbar von diesem Land in die Gemeinschaft befördert wird, bei der Einfuhr in die Gemeinschaft anwendbare Abschöpfungsbetrag der nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette berechnete und bei der Einfuhr anwendbare um 0,50 Rechnungseinheiten je 100 kg verringerte Abschöpfungsbetrag ist;

b) der gemäß Buchstabe a) berechnete Abschöpfungsbetrag um einen Betrag in Höhe der gezahlten besonderen Abgabe bis zu 4,5 Rechnungseinheiten je 100 kg verringert wird.

2. Erhebt die Türkei nicht die unter Absatz 1 genannte Abgabe, so trifft die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen, damit auf anderes Olivenöl als raffiniertes Olivenöl der Tarifstelle 15.07 A II des Gemeinsamen Zolltarifs bei der Einfuhr in die Gemeinschaft der nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette berechnete und bei der Einfuhr anwendbare Abschöpfungsbetrag, verringert um 0,50 Rechnungseinheiten/100 kg, angewendet wird.

3. Jede Vertragspartei trifft die für eine ordnungsgemässe Anwendung von Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen und erteilt im Falle von Schwierigkeiten und auf Ersuchen der anderen Vertragspartei die für das gute ordnungsgemässe Funktionieren der Regelung erforderlichen Auskünfte.

4. Es können Konsultationen über das Funktionieren der in diesem Artikel vorgesehenen Regelung im Assoziationsrat stattfinden.

"

Brüssel, den ...

Herr ...

Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

"Die Vertragsparteien des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei sind bei den Verhandlungen am 22. Mai 1973 übereingekommen, den Wortlaut des Artikels 7 des Anhangs 6 des genannten Protokolls durch den im Anhang zu diesem Schreiben enthaltenen Text zu ersetzen.

Es wurde vereinbart, daß die neue Bestimmung des Artikels 7 des Anhangs 6 des Zusatzprotokolls am ersten Tag des Monats in Kraft tritt, der auf den Tag folgt, an dem sich die Vertragsparteien gegenseitig notifiziert haben, daß die zu diesem Zweck erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Wir bitten Sie, den Eingang dieses Schreibens und die Zustimmung Ihrer Regierung zu dessen Inhalt zu bestätigen."

Ich beehre mich, die Zustimmung der türkischen Regierung zum Inhalt Ihres Schreibens zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Für den Präsidenten der Türkischen Republik

ANLAGE Neuer Artikel 7 des Anhangs 6 des Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei

"1. Erhebt die Türkei eine besondere Abgabe bei der Ausfuhr von anderem Olivenöl als raffiniertem Olivenöl der Tarifstelle 15.07 A II des Gemeinsamen Zolltarifs und wirkt sich diese besondere Abgabe auf den Einfuhrpreis aus, trifft die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen, damit a) der auf dieses Olivenöl, das vollständig in der Türkei gewonnen und unmittelbar von diesem Land in die Gemeinschaft befördert wird, bei der Einfuhr in die Gemeinschaft anwendbare Abschöpfungsbetrag der nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette berechnete und bei der Einfuhr anwendbare um 0,50 Rechnungseinheiten je 100 kg verringerte Abschöpfungsbetrag ist;

b) der gemäß Buchstabe a) berechnete Abschöpfungsbetrag um einen Betrag in Höhe der gezahlten besonderen Abgabe bis zu 4,5 Rechnungseinheiten je 100 kg verringert wird.

2. Erhebt die Türkei nicht die unter Absatz 1 genannte Abgabe, so trifft die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen, damit auf anderes Olivenöl als raffiniertes Olivenöl der Tarifstelle 15.07 A II des Gemeinsamen Zolltarifs bei der Einfuhr in die Gemeinschaft der nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette berechnete und bei der Einfuhr anwendbare Abschöpfungsbetrag, verringert um 0,50 Rechnungseinheiten/100 kg, angewendet wird.

3. Je Vertragspartei trifft die für eine ordnungsgemässe Anwendung von Absatz 1 erfoderlichen Maßnahmen und erteilt im Falle von Schwierigkeiten und auf Ersuchen der anderen Vertragspartei die für das gute ordnungsgemässe Funktionieren der Regelung erforderlichen Auskünfte.

4. Es können Konsultationen über das Funktionieren der in diesem Artikel vorgesehenen Regelung im Assoziationsrat stattfinden.

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