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Document 12016E166
Consolidated version of the Treaty on the Functioning of the European Union#PART THREE - UNION POLICIES AND INTERNAL ACTIONS#TITLE XII - EDUCATION, VOCATIONAL TRAINING, YOUTH AND SPORT#Article 166 (ex Article 150 TEC)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
DRITTER TEIL - DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
TITEL XII - ALLGEMEINE UND BERUFLICHE BILDUNG, JUGEND UND SPORT
Artikel 166 (ex-Artikel 150 EGV)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
DRITTER TEIL - DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
TITEL XII - ALLGEMEINE UND BERUFLICHE BILDUNG, JUGEND UND SPORT
Artikel 166 (ex-Artikel 150 EGV)
ABl. C 202 vom 7.6.2016, p. 121–121
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
7.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 202/121 |
Artikel 166
(ex-Artikel 150 EGV)
(1) Die Union führt eine Politik der beruflichen Bildung, welche die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für Inhalt und Gestaltung der beruflichen Bildung unterstützt und ergänzt.
(2) Die Tätigkeit der Union hat folgende Ziele:
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Erleichterung der Anpassung an die industriellen Wandlungsprozesse, insbesondere durch berufliche Bildung und Umschulung; |
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Verbesserung der beruflichen Erstausbildung und Weiterbildung zur Erleichterung der beruflichen Eingliederung und Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt; |
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Erleichterung der Aufnahme einer beruflichen Bildung sowie Förderung der Mobilität der Ausbilder und der in beruflicher Bildung befindlichen Personen, insbesondere der Jugendlichen; |
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Förderung der Zusammenarbeit in Fragen der beruflichen Bildung zwischen Unterrichtsanstalten und Unternehmen; |
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Ausbau des Informations- und Erfahrungsaustauschs über gemeinsame Probleme im Rahmen der Berufsbildungssysteme der Mitgliedstaaten. |
(3) Die Union und die Mitgliedstaaten fördern die Zusammenarbeit mit dritten Ländern und den für die berufliche Bildung zuständigen internationalen Organisationen.
(4) Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels beitragen, unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, und der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen.