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Document 12016A075
Consolidated version of the Treaty establishing the European Atomic Energy Community#TITLE II - PROVISIONS FOR THE ENCOURAGEMENT OF PROGRESS IN THE FIELD OF NUCLEAR ENERGY#CHAPTER 6 - Supplies#Section 6 - Special provisions#Article 75
Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
TITEL II - DIE FÖRDERUNG DES FORTSCHRITTS AUF DEM GEBIET DER KERNENERGIE
KAPITEL 6 - Versorgung
Abschnitt 6 - Besondere Vorschriften
Artikel 75
Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
TITEL II - DIE FÖRDERUNG DES FORTSCHRITTS AUF DEM GEBIET DER KERNENERGIE
KAPITEL 6 - Versorgung
Abschnitt 6 - Besondere Vorschriften
Artikel 75
OJ C 203, 7.6.2016, p. 31–31
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/euratom_2016/art_75/oj
7.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 203/31 |
Artikel 75
Die Bestimmungen dieses Kapitels finden keine Anwendung auf Verpflichtungen, welche die Aufbereitung, Umwandlung oder Formung von Erzen, Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen zum Gegenstand haben
a) |
bei Verpflichtungen zwischen Personen oder Unternehmen untereinander — falls die aufbereiteten, umgewandelten oder geformten Stoffe an die Person oder das Unternehmen, von denen sie stammen, zurückgegeben werden müssen; |
b) |
bei Verpflichtungen zwischen einer Person oder einem Unternehmen einerseits und einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder einem Angehörigen eines dritten Staates andererseits — falls die Stoffe außerhalb der Gemeinschaft aufbereitet, umgewandelt oder geformt werden und an die Person oder das Unternehmen, von denen sie stammen, zurückgegeben werden; |
c) |
bei Verpflichtungen zwischen einer Person oder einem Unternehmen einerseits und einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder einem Angehörigen eines dritten Staates andererseits — falls die Stoffe in der Gemeinschaft aufbereitet, umgewandelt oder geformt werden und an die Einrichtung oder den Staatsangehörigen, von denen sie stammen, oder an einen anderen von dieser Einrichtung oder diesem Staatsangehörigen bestimmten Empfänger, der seinen Sitz ebenfalls außerhalb der Gemeinschaft hat, zurückgegeben werden. |
Die beteiligten Personen oder Unternehmen müssen jedoch der Agentur das Bestehen derartiger Verpflichtungen und sofort nach Unterzeichnung der Verträge die Mengen der Stoffe anzeigen, die Gegenstand dieser Umsätze sind. Den unter Buchstabe b genannten Verpflichtungen kann die Kommission widersprechen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Umwandlung oder Formung nicht wirksam und sicher und ohne Substanzverlust zum Nachteil der Gemeinschaft gewährleistet werden kann.
Die Stoffe, die Gegenstand dieser Verpflichtungen sind, unterliegen in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten den in Kapitel 7 vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen. Die Bestimmungen des Kapitels 8 finden jedoch keine Anwendung auf die besonderen spaltbaren Stoffe, die Gegenstand von Verpflichtungen nach Buchstabe c sind.