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Document 12002E285
Treaty establishing the European Community (Nice consolidated version)#Part Six: General and Final Provisions#Article 285
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung)
Sechster Teil: Allgemeine und Schlußbestimmungen
Artikel 285
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung)
Sechster Teil: Allgemeine und Schlußbestimmungen
Artikel 285
ABl. C 325 vom 24.12.2002, p. 147–147
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
In force
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung) - Sechster Teil: Allgemeine und Schlußbestimmungen - Artikel 285
Amtsblatt Nr. C 325 vom 24/12/2002 S. 0147 - 0147
Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0294 - Konsolidierte Fassung
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung) Sechster Teil: Allgemeine und Schlußbestimmungen Artikel 285 Artikel 285 (1) Unbeschadet des Artikels 5 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank beschließt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn dies für die Durchführung der Tätigkeiten der Gemeinschaft erforderlich ist. (2) Die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken erfolgt unter Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung; der Wirtschaft dürfen dadurch keine übermäßigen Belastungen entstehen.