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Document 12002E040
Treaty establishing the European Community (Nice consolidated version)#Part Three: Community policies#Title III: Free movement of persons, services and capital#Chapter 1: Workers#Article 40#Article 49 - EC Treaty (Maastricht consolidated version)#Article 49 - EEC Treaty
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung)
Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft
Titel III: Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr
Kapitel 1: Die Arbeitskräfte
Artikel 40
Artikel 49 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)
Artikel 49 - EWG Vertrag
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung)
Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft
Titel III: Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr
Kapitel 1: Die Arbeitskräfte
Artikel 40
Artikel 49 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)
Artikel 49 - EWG Vertrag
OJ C 325, 24.12.2002, p. 51–52
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
In force
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung) - Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft - Titel III: Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr - Kapitel 1: Die Arbeitskräfte - Artikel 40 - Artikel 49 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) - Artikel 49 - EWG Vertrag
Amtsblatt Nr. C 325 vom 24/12/2002 S. 0051 - 0052
Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0194 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0021 - Konsolidierte Fassung
(EWG Vertrag - keine amtliche Veröffentlichung verfügbar)
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung) Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft Titel III: Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr Kapitel 1: Die Arbeitskräfte Artikel 40 Artikel 49 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) Artikel 49 - EWG Vertrag Artikel 40 Der Rat trifft gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses durch Richtlinien oder Verordnungen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 39 herzustellen, insbesondere a) durch Sicherstellung einer engen Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Arbeitsverwaltungen; b) durch die Beseitigung der Verwaltungsverfahren und -praktiken sowie der für den Zugang zu verfügbaren Arbeitsplätzen vorgeschriebenen Fristen, die sich aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder vorher zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünften ergeben und deren Beibehaltung die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer hindert; c) durch die Beseitigung aller Fristen und sonstigen Beschränkungen, die in innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder vorher zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünften vorgesehen sind und die den Arbeitnehmern der anderen Mitgliedstaaten für die freie Wahl des Arbeitsplatzes andere Bedingungen als den inländischen Arbeitnehmern auferlegen; d) durch die Schaffung geeigneter Verfahren für die Zusammenführung und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zu Bedingungen, die eine ernstliche Gefährdung der Lebenshaltung und des Beschäftigungsstands in einzelnen Gebieten und Industrien ausschließen.