Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 12002E018

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung)
Zweiter Teil: Die Unionsbürgerschaft
Artikel 18
Artikel 8 a - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)

ABl. C 325 vom 24.12.2002, p. 45–45 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tec_2002/art_18/oj

12002E018

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung) - Zweiter Teil: Die Unionsbürgerschaft - Artikel 18 - Artikel 8 a - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) -

Amtsblatt Nr. C 325 vom 24/12/2002 S. 0045 - 0045
Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0186 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0011 - Konsolidierte Fassung


Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung)

Zweiter Teil: Die Unionsbürgerschaft

Artikel 18

Artikel 8 a - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)

Artikel 18

(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.

(2) Erscheint zur Erreichung dieses Ziels ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich und sieht dieser Vertrag hierfür keine Befugnisse vor, so kann der Rat Vorschriften erlassen, mit denen die Ausübung der Rechte nach Absatz 1 erleichtert wird. Er beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 251.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Vorschriften betreffend Pässe, Personalausweise, Aufenthaltstitel oder diesen gleichgestellte Dokumente und auch nicht für Vorschriften betreffend die soziale Sicherheit oder den sozialen Schutz.

Top