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Document 11985I302
DOCUMENTS CONCERNING THE ACCESSION OF THE KINGDOM OF SPAIN AND THE PORTUGUESE REPUBLIC TO THE EUROPEAN COMMUNITIES, ACT CONCERNING THE CONDITIONS OF ACCESSION OF THE KINGDOM OF SPAIN AND THE PORTUGUESE REPUBLIC AND THE ADJUSTMENTS TO THE TREATIES, ARTICLE 302
DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 302
DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 302
OJ L 302, 15.11.1985, p. 114
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1995
ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/acc_1985/act_1/art_302/sign
DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 302
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0114
++++ Artikel 302 ( 1 ) Auf den Interventionspreis von Weißzucker und den Grundpreis von Zuckerrüben finden die Artikel 236 , 238 und 240 Anwendung . Der Ausgleichsbetrag wird jedoch um die Auswirkung des Beitrags zum Ausgleich der Lagerhaltungskosten berichtigt , soweit dies für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation erforderlich ist . ( 2 ) Bei Rohzucker und bei den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 1785/81 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker aufgeführten Erzeugnissen mit Ausnahme frischer Zuckerrüben sowie bei den Erzeugnissen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben d ) und f ) derselben Verordnung können Ausgleichsbeträge festgesetzt werden , soweit dies erforderlich ist , um die Gefahr einer Störung des Handels zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und Portugal zu vermeiden . In diesem Fall werden die Ausgleichsbeträge von dem auf das betreffende Grunderzeugnis anwendbaren Ausgleichsbetrag nach festzulegenden Koeffizienten abgeleitet .