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Document 02023R2623-20240101

Consolidated text: Delegierte Verordnung (EU) 2023/2623 der Kommission vom 22. August 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates durch eine Präzisierung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien in den westlichen Gewässern im Zeitraum 2024-2027

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2623/2024-01-01

02023R2623 — DE — 01.01.2024 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/2623 DER KOMMISSION

vom 22. August 2023

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates durch eine Präzisierung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien in den westlichen Gewässern im Zeitraum 2024-2027

(ABl. L 2623 vom 22.11.2023, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/1388 DER KOMMISSION  vom 11. März 2024

  L 1388

1

22.5.2024




▼B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/2623 DER KOMMISSION

vom 22. August 2023

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates durch eine Präzisierung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien in den westlichen Gewässern im Zeitraum 2024-2027



KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. 

„Flämisches Netzblatt“ das sich verjüngende Netzteil einer Baumkurre, dessen

— 
hinteres Ende unmittelbar am Steert befestigt ist,
— 
Netztuch im oberen und unteren Abschnitt aus Maschen mit mindestens 120 mm Maschenöffnung, gemessen zwischen den Knoten, besteht und
— 
gestreckte Länge mindestens 3 m beträgt;
2. 

„Seltra-Netzblatt“ eine Selektionsvorrichtung, die

— 
aus einem Obernetz mit einer Maschenöffnung von mindestens 270 mm (Rautenmaschen) oder aus einem Obernetz mit einer Maschenöffnung von mindestens 300 mm (Quadratmaschen) besteht, das in einem Kastenabschnitt mit vier Netzblättern angebracht ist, im geraden Abschnitt eines Steerts,
— 
mindestens drei Meter lang ist,
— 
sich nicht mehr als vier Meter von der Steertleine befindet und
— 
über die volle Breite des Oberblatts des Kastenabschnitts des Schleppnetzes (d. h. von Laschverstärkung zu Laschverstärkung) reicht;
3. 

„Netzgitter-Selektionsvorrichtung“ eine Selektionsvorrichtung bestehend aus einem Abschnitt mit vier Netzblättern, der in einem Schleppnetz mit zwei Netzblättern angebracht ist, mit einem schrägen Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 200 mm (Rautenmaschen), wobei die Selektionsvorrichtung zu einem Fluchtfenster an der Oberseite des Schleppnetzes führt;

4. 

„CEFAS-Netzgitter“ eine vom Centre for Environment, Fisheries and Aquaculture Science entwickelte Netzgitter-Selektionsvorrichtung für Kaisergranat in der Irischen See;

5. 

„Flip-Flap-Netz“ ein mit einem Netztuch ausgestattetes Schleppnetz, das zur Reduzierung des Fangs von Kabeljau, Schellfisch und Wittling in der Fischerei auf Kaisergranat entwickelt wurde;

6. 

„Steinschutzleine“ eine Fanggerätanpassung von Baumkurren in der Grundfischerei, mit der verhindert werden soll, dass Steine und Geröll in das Schleppnetz geraten und sowohl das Fanggerät als auch die Fänge beschädigen;

7. 

„Benthos-Auslass-Fenster“ ein Netztuch mit größeren Maschen oder Quadratmaschennetztuch, das in das untere Netzblatt eines Schleppnetzes — in der Regel einer Baumkurre — eingefügt ist, um benthisches Material und Meeresbodenablagerungen freizusetzen, bevor sie in den Steert gelangen;

8. 

„Schutzgebiet Keltische See“ die Gewässer innerhalb der ICES-Divisionen 7f, 7g und des nördlich von 50° N und östlich von 11° W gelegenen Teils von 7j;

9. 

Voracera“ eine vor Ort entworfene und gebaute Leine mit mechanisierten Haken, die von der handwerklichen Flotte bei der Fischerei auf Rote Fleckbrasse im Süden Spaniens in der ICES-Division 9a eingesetzt wird.

Artikel 2

Umsetzung der Anlandeverpflichtung

In den nordwestlichen Gewässern (ICES-Untergebiete 5 (ausgenommen Division 5a und bei Division 5b nur die Unionsgewässer), 6 und 7) und den südwestlichen Gewässern (ICES-Untergebiete 8, 9 und 10 (Gewässer um die Azoren) sowie CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 (Gewässer um Madeira und die Kanarischen Inseln)) gilt die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Fischereien auf Grundfischarten und pelagische Arten gemäß der vorliegenden Verordnung für den Zeitraum 2024–2027.

KAPITEL II

AUSNAHMEN AUFGRUND HOHER ÜBERLEBENSRATEN IN DEN NORDWESTLICHEN GEWÄSSERN

Artikel 3

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Kaisergranat

(1)  

Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für

a) 

Kaisergranat (Nephrops norvegicus), der mit Reusen und Fallen (Fanggerätecodes ( 1 ): FPO, FIX und FYK) in den ICES-Untergebieten 6 and 7 gefangen wird;

b) 

Kaisergranat (Nephrops norvegicus), der mit Grundschleppnetzen (OTT, OTB, TBS, TBN, TB, PTB, OT, PT, TX) mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr im ICES-Untergebiet 7 gefangen wird;

c) 

Kaisergranat (Nephrops norvegicus), der mit Grundschleppnetzen (OTT, OTB, TBS, TBN, TB, PTB, OT, PT, TX) mit einer Maschenöffnung von 70 mm bis 99 mm in Kombination mit hochselektivem Fanggerät gemäß den Absätzen 2 und 3 im ICES-Untergebiet 7 gefangen wird;

d) 

Kaisergranat (Nephrops norvegicus), der mit Scherbrettnetzen (OTT, OTB, TBS, TBN, TB, PTB, OT, PT, TX) mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 110 mm in der ICES-Division 6a innerhalb von zwölf Seemeilen vor der Küste gefangen wird.

(2)  
Diese Ausnahme gilt entsprechend den Bestimmungen in Anhang VI Teil B der Verordnung (EU) 2019/1241.
(3)  
Bei Rückwürfen von Kaisergranat, der gemäß den Bedingungen in Absatz 1 gefangen wurde, ist der Kaisergranat umgehend in dem Gebiet, in dem er gefangen wurde, im Ganzen freizusetzen.

Artikel 4

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Seezunge

(1)  

Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Fänge von Seezunge (Solea solea) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung innerhalb von sechs Seemeilen vor der Küste, jedoch außerhalb bezeichneter Aufwuchsgebiete,

a) 

die in der ICES-Division 7d mit Scherbrettnetzen (OTT, OTB, TBS, TBN, TB, PTB, OT, PT, TX) mit einer Maschenöffnung des Steerts von 80 mm bis 99 mm getätigt werden, und zwar von Schiffen,

— 
die eine Länge von höchstens zehn Metern und eine maximale Maschinenleistung von 221 kW haben und
— 
in Gewässern mit einer Tiefe von höchstens 30 Metern fischen, wobei die Schleppdauer auf höchstens 90 Minuten begrenzt ist;
b) 

die in der ICES-Division 7e mit Scherbrettnetzen (OTB) mit einer Maschenöffnung des Steerts von 80 mm bis 99 mm von Schiffen mit einer Länge von weniger als 12 Metern getätigt werden.

(2)  
Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangener Seezunge werden unverzüglich freigesetzt.

Artikel 5

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Rochen

(1)  
Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Rochen (Rajiformes), die in den nordwestlichen Gewässern (ICES-Untergebiete 6 und 7) mit allen Fanggeräten gefangen werden.
(2)  
Die Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen bis zum 1. Mai 2027 eine Metaanalyse der Überlebenschancen vor, um die Auswirkungen der Ausnahme zu bewerten. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet diese wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli 2027.
(3)  
Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangener Rochen werden unverzüglich freigesetzt.

Artikel 6

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Scholle

(1)  

Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Scholle (Pleuronectes platessa), die gefangen wird

a) 

in den ICES-Divisionen 7d bis 7g mit Spiegelnetzen (GTR, GTN, GEN, GN);

b) 

in den ICES-Divisionen 7d bis 7g mit Scherbrettnetzen (OTT, OTB, TBS, TBN, TB, PTB, OT, PT, TX);

c) 

in den ICES-Divisionen 7a bis 7g durch Schiffe mit einer maximalen Maschinenleistung von mehr als 221 kW und mit Baumkurren (TBB), die mit einer Steinschutzleine oder einem Benthos-Auslass-Fenster ausgerüstet sind;

d) 

in den ICES-Divisionen 7a bis 7g durch Schiffe mit einer maximalen Maschinenleistung von 221 kW oder einer Höchstlänge von 24 Metern, die für die Fischerei innerhalb von zwölf Seemeilen vor der Küste gebaut sind, unter Verwendung von Baumkurren (TBB), wobei die durchschnittliche Schleppdauer auf höchstens 90 Minuten begrenzt ist;

e) 

in der ICES-Division 7d mit Snurrewaden (SDN);

▼M1

f) 

in den ICES-Divisionen 7b bis 7k mit Waden (SSC).

▼B

(2)  
Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangener Scholle werden unverzüglich freigesetzt.

Artikel 7

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Arten, die mit Reusen und Fallen gefangen werden

(1)  
Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Arten, die in den ICES-Untergebieten 5 (ausgenommen 5a und bei 5b nur die Unionsgewässer), 6 und 7 mit Reusen und Fallen (FPO, FIX, FYK) gefangen werden.
(2)  
Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangener Fische werden unverzüglich freigesetzt.

Artikel 8

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für pelagische Arten

(1)  

Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Fänge von Makrele (Scomber scombrus) und Hering (Clupea harengus) in der Ringwadenfischerei im ICES-Untergebiet 6, sofern alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

die Fische werden freigesetzt, bevor ein bestimmter in den Absätzen 2 und 3 festgesetzter Prozentsatz der Ringwade geschlossen ist (im Folgenden „Einholpunkt“);

b) 

die Ringwade ist mit sichtbaren Bojen ausgestattet, die den Einholpunkt deutlich kennzeichnen;

c) 

das Schiff und die Ringwade sind mit einem elektronischen System ausgerüstet, das für alle Fangeinsätze Zeitpunkt, Ort und Umfang des Ringwadeneinsatzes aufzeichnet und dokumentiert.

(2)  
Der Einholpunkt liegt in der Fischerei auf Makrele bei 80 % geschlossener Ringwade und in der Fischerei auf Hering bei 90 % geschlossener Ringwade.
(3)  
Besteht der eingeschlossene Fischschwarm aus beiden Arten, liegt der Einholpunkt bei 80 % geschlossener Ringwade.
(4)  
Es ist verboten, gefangene Makrelen und Heringe nach Erreichen des Einholpunkts freizusetzen.
(5)  
Dem eingeschlossenen Fischschwarm ist vor der Freisetzung eine Stichprobe zu entnehmen, um die Fangzusammensetzung, die Größenzusammensetzung und die Menge zu schätzen.
(6)  
Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Fänge von Makrele und Hering in der gezielten Ringnetzfischerei auf nicht quotengebundene pelagische Arten in den ICES-Divisionen 7e und 7f, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 des vorliegenden Artikels und des Artikels 15 der vorliegenden Verordnung erfüllt sind.

KAPITEL III

AUSNAHMEN AUFGRUND HOHER ÜBERLEBENSRATEN IN DEN SÜDWESTLICHEN GEWÄSSERN

Artikel 9

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Kaisergranat

(1)  
Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Kaisergranat (Nephrops norvegicus), der in den ICES-Untergebieten 8 und 9 von Schiffen mit Grundschleppnetzen und einem an Bord installierten Auslasssystem (OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, TBB, OT, PT und TX) gefangen wird.
(2)  
Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangenen Kaisergranats werden unverzüglich in dem Gebiet, in dem sie gefangen wurden, freigesetzt.

Artikel 10

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Rochen

(1)  
Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Rochen (Rajiformes) mit Ausnahme von Kuckucksrochen, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit allen Fanggerätetypen gefangen werden.
(2)  
Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangener Rochen werden unverzüglich freigesetzt.

Artikel 11

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Rote Fleckbrasse

(1)  
Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo), die in der ICES-Division 9a mit dem handwerklichen Fanggerät Voracera gefangen wird, und für Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo), die in den ICES-Untergebieten 8 und 10 und in der ICES-Division 9a mit Haken und Leinen (LHP, LHM, LLS, LLD) gefangen wird.
(2)  
Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangener Roter Fleckbrasse werden unverzüglich freigesetzt.

Artikel 12

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Sardelle, Stöcker und Makrele

Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Fänge von Sardellen (Engraulis encrasicolus), Stöcker (Trachurus spp.) und Makrele (Scomber scombrus) in der Ringwadenfischerei, sofern das Netz nicht vollständig an Bord geholt wird.

KAPITEL IV

AUSNAHMEN WEGEN GERINGFÜGIGKEIT IN DEN NORDWESTLICHEN GEWÄSSERN

Artikel 13

Ausnahmen wegen Geringfügigkeit in den nordwestlichen Gewässern

Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der genannten Verordnung in den nordwestlichen Gewässern folgende Mengen unter Einhaltung der Bestimmungen der Absätze 2 bis 7 der genannten Verordnung zurückgeworfen werden:

1. 

bei Wittling (Merlangius merlangus) bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr (OTB, OTT, OT, PTB, PT, SSC, SDN, SPR, SX, SV, TBN, TBS, TB, TX), pelagischen Schleppnetzen (OTM, PTM) und Baumkurren (BT2) mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm in den ICES-Divisionen 7d bis 7e fischen;

2. 

bei Seezunge (Solea solea) bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Seezunge mit Spiegel- und Kiemennetzen (GN, GNS, GND, GNC, GTN, GTR, GEN, GNF) in den ICES-Divisionen 7d bis 7g befischen;

3. 

bei Seezunge (Solea solea) bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Seezunge mit Baumkurren (TBB) mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm, die mit einem Flämischen Netzblatt ausgerüstet sind, in den ICES-Divisionen 7d bis 7h, 7j und 7k befischen;

4. 

bei Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die in den ICES-Divisionen 7b, 7c und 7e bis 7k

a) 

Grundschleppnetze und Waden (OTB, OTT, OT, PTB, PT, SSC, SDN, SPR, SX, SV, TBN, TBS, TB, TX) mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr, ausgenommen Baumkurren, einsetzen und deren Fänge zu höchstens 30 % aus Kaisergranat bestehen,

b) 

Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr einsetzen und deren Fänge zu mehr als 30 % aus Kaisergranat bestehen,

c) 

Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr in Kombination mit einem Flämischen Netzblatt einsetzen.

Diese Ausnahme gilt unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen in Anhang VI Teil B Nummer 1.3.2 der Verordnung (EU) 2019/1241 Anwendung finden;

5. 

bei Eberfisch (Caproidae) bis zu 0,5 % der jährlichen mit allen Fanggeräten erzielten Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die mit Grundschleppnetzen (OTT, OTB, TBS, TBN, TB, PTB) in den ICES-Divisionen 7b, 7c und 7f bis 7k fischen;

6. 

bei Butten (Lepidorhombus spp.) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestanderhaltung bis zu 4 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die mit Baumkurren (TBB) mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm (BT2) im ICES-Untergebiet 7 fischen, und in der Fischerei mit Grundschleppnetzen (OTT, OTB, TBS, TBN, TB, PTB, OT, PT, TX), wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) 

TR2-Schiffe, deren Fänge zu mehr als 55 % aus Wittling oder zu mehr als 55 % aus einer kombinierten Menge Seeteufel, Seehecht oder Butten bestehen, in den ICES-Divisionen 7f und 7g, dem nördlich von 49° 30‘ N gelegenen Teil der ICES-Division 7h und dem nördlich von 49° 30‘ N und östlich von 11° West gelegenen Teil der ICES-Division 7j;

b) 

TR2-Schiffe im ICES-Untergebiet 7 außerhalb der vorstehend genannten Gebiete;

7. 

bei Seezunge (Solea solea) bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Seezunge mit Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm (BT2) mit erhöhter Selektivität (Flämisches Netzblatt) in der ICES-Division 7a befischen;

8. 

bei Goldlachs (Argentina silus) bis zu 0,6 % der mit allen Fanggeräten in den genannten Gebieten erzielten jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Grundschleppnetze (OTT, OTB, TBS, TBN, TB, PTB, OT, PT, TX) mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr (TR1) in der ICES-Division 5b (Unionsgewässer) und im ICES-Untergebiet 6 einsetzen;

9. 

bei Stöcker (Trachurus spp.) bis zu 3 % der gesamten jährlichen Beifänge dieser Arten in gemischten Fischereien auf Grundfischarten durch Schiffe, die mit Grundschleppnetzen, Waden und Baumkurren (OTB, OTT, OT, PTB, PT, SSC, SDN, SPR, SX, SV, TBB, TBN, TBS, TB, TX) im ICES-Untergebiet 6 und in den ICES-Divisionen 7b bis 7k fischen;

10. 

bei Makrele (Scomber scombrus) bis zu 3 % der gesamten jährlichen Beifänge dieser Art in gemischten Fischereien auf Grundfischarten durch Schiffe, die mit Grundschleppnetzen, Waden und Baumkurren (OTB, OTT, OT, PTB, PT, SSC, SDN, SPR, SX, SV, TBB, TBN, TBS, TB, TX) im ICES-Untergebiet 6 und in den ICES-Divisionen 7b bis 7k fischen;

11. 

bei Blauem Wittling (Micromesistius poutassou) bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art in der industriell betriebenen pelagischen Schleppnetzfischerei in den ICES-Untergebieten 6 und 7 sowie in der ICES-Division 5b auf die genannte Art, die an Bord zum Ausgangsstoff für Surimi verarbeitet wird;

12. 

bei Makrele (Scomber scombrus), Stöcker (Trachurus spp.) und Wittling (Merlangius merlangus) bis zu 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge in der pelagischen Fischerei mit pelagischen Trawlern von bis zu 25 m Länge über alles, die mit pelagischen Schleppnetzen (OTM und PTM) in der ICES-Division 7d Makrele, Stöcker und Hering befischen.

KAPITEL V

AUSNAHMEN WEGEN GERINGFÜGIGKEIT IN DEN SÜDWESTLICHEN GEWÄSSERN

Artikel 14

Ausnahmen wegen Geringfügigkeit in den südwestlichen Gewässern

Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der genannten Verordnung in den südwestlichen Gewässern folgende Mengen zurückgeworfen werden:

1. 

bei Seehecht (Merluccius merluccius) bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 Schleppnetze und Waden (OTM, PTM, OTT, OTB, PTB, OT, PT, TBN, TBS, TX, SSC, SPR, TB, SDN, SX, SV) einsetzen;

2. 

bei Seezunge (Solea solea) bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die in den ICES-Divisionen 8a und 8b pelagische Schleppnetze, Baumkurren und Grundschleppnetze (OTM, PTM, OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TBB, OT, PT, TX) einsetzen;

3. 

bei Seezunge (Solea solea) bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die in den ICES-Divisionen 8a und 8b Spiegel- und Kiemennetze (GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN) einsetzen;

4. 

bei Kaiserbarsch (Beryx spp.) bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die im ICES-Untergebiet 10 Haken und Leinen (LHP, LHM, LLS, LLD) einsetzen;

5. 

bei Stöcker (Trachurus spp.) bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Stöcker durch Schiffe, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 Baumkurren, Grundschleppnetze und Waden (OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TBB, OT, PT, TX, SSC, SPR, SDN, SX, SV) einsetzen;

6. 

bei Stöcker (Trachurus spp.) bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die in den ICES-Untergebieten 8, 9 und 10 sowie den CECAF-Gebieten 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 Kiemennetze (GNS, GND, GNC, GTR, GTN) einsetzen;

7. 

bei Makrele (Scomber scombrus) bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 Baumkurren, Grundschleppnetze und Waden (OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TBB, OT, PT, TX, SSC, SPR, SDN, SX, SV) einsetzen;

8. 

bei Makrele (Scomber scombrus) bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 sowie den CECAF-Gebieten 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 Kiemennetze (GNS, GND, GNC, GTR, GTN) einsetzen;

9. 

bei Butten (Lepidorhombus spp.) bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Butten durch Schiffe, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 Baumkurren, Grundschleppnetze und Waden (OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TBB, OT, PT, TX, SSC, SPR, SDN, SX, SV) einsetzen;

10. 

bei Butten (Lepidorhombus spp.) bis zu 4 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 Kiemennetze (GNS, GND, GNC, GTR, GTN) einsetzen;

11. 

bei Seeteufel (Lophiidae) bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 Baumkurren, Grundschleppnetze und Waden (OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TBB, OT, PT, TX, SSC, SPR, SDN, SX, SV) einsetzen;

12. 

bei Seeteufel (Lophiidae) bis zu 4 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 Kiemennetze (GNS, GND, GNC, GTR, GTN) einsetzen;

13. 

bei Wittling (Merlangius merlangus) bis zu 4 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die im ICES-Untergebiet 8 Kiemennetze (GNS, GND, GNC, GTR, GTN) einsetzen;

14. 

bei Sardelle (Engraulis encrasicolus) bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 Baumkurren, Grundschleppnetze und Waden (OTT, OTB, PTB, OT, PT, TBN, TBS, TX, SSC, SPR, TB, TBB, SDN, SX, SV) einsetzen;

15. 

bei Roter Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die im Golf von Cádiz im ICES-Untergebiet 9a Baumkurren, Grundschleppnetze und Waden (OTT, OTB, PTB, OT, PT, TBN, TBS, TX, SSC, SPR, TB, TBB, SDN, SX, SV) einsetzen;

16. 

bei Seezunge (Solea spp.) bis zu 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die im Golf von Cádiz im ICES-Untergebiet 9a Baumkurren, Grundschleppnetze und Waden (OTT, OTB, PTB, OT, PT, TBN, TBS, TX, SSC, SPR, TB, TBB, SDN, SX, SV) einsetzen;

17. 

bei Blauem Wittling (Micromesistius poutassou) bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art in der industriell betriebenen pelagischen Schleppnetzfischerei, in der im ICES-Untergebiet 8 mit pelagischen Schleppnetzen (OTM) und pelagischen Zweischiffschleppnetzen (PTM) gezielt Blauer Wittling befischt und dieser an Bord zum Ausgangsstoff für Surimi verarbeitet wird;

18. 

bei Sardelle (Engraulis encrasicolus), Makrele (Scomber scombrus) und Stöcker (Trachurus spp.) bis zu 4 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten in der Fischerei mit pelagischen Schleppnetzen, in der im ICES-Untergebiet 8 mit pelagischen Schleppnetzen gezielt diese Arten befischt werden;

19. 

bei Stöcker (Trachurus spp.) und Makrele (Scomber scombrus) bis zu 4 % und bei Sardelle (Engraulis encrasicolus) bis zu 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art mit Ringwaden in den ICES-Untergebieten 8, 9 und 10 sowie den CECAF-Gebieten 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0.

KAPITEL VI

FANGDOKUMENTATION

Artikel 15

Dokumentation der Fänge in der Fischerei auf pelagische Arten

Die im Rahmen der Ausnahme gemäß Artikel 8 freigesetzten Fischmengen und die Ergebnisse der Stichprobe gemäß Artikel 8 Absatz 5 werden im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates ( 2 ) in das Logbuch eingetragen.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 16

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



( 1 ) Die in dieser Verordnung verwendeten Fanggerätecodes entsprechen den Codes in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 4. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1). Bei Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als zehn Metern beziehen sich die hier verwendeten Fanggerätecodes auf die Fanggeräteklassifizierung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen.

( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

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