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Document 02023R1542-20240718

Consolidated text: Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (Text von Bedeutung für den EWR)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1542/2024-07-18

02023R1542 — DE — 18.07.2024 — 001.003


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EU) 2023/1542 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 12. Juli 2023

über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

VERORDNUNG (EU) 2024/1781 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 13. Juni 2024

  L 1781

1

28.6.2024


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 90243 vom 17.4.2024, S.  1 (2023/1542)

►C2

Berichtigung, ABl. L 90256 vom 23.4.2024, S.  1 (2023/1542)

►C3

Berichtigung, ABl. L 90493 vom 7.8.2024, S.  1 (2024/1781)




▼B

VERORDNUNG (EU) 2023/1542 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 12. Juli 2023

über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)



KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)  
Diese Verordnung enthält Anforderungen an die Nachhaltigkeit, Sicherheit, Kennzeichnung und Information, die das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Batterien in der Union ermöglichen. Darüber hinaus enthält sie die Mindestvorschriften für die erweiterte Herstellerverantwortung, die Sammlung und Behandlung von Altbatterien und für die Berichterstattung.
(2)  
Mit dieser Verordnung werden Wirtschaftsakteuren, die Batterien in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, für Batterien geltende Sorgfaltspflichten auferlegt. Darüber hinaus enthält sie Anforderungen für die umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge bei der Beschaffung von Batterien oder von Produkten, in die Batterien eingebaut sind.
(3)  
Diese Verordnung gilt für alle Kategorien von Batterien, namentlich Gerätebatterien, Starterbatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel (im Folgenden „LV-Batterien“), Elektrofahrzeugbatterien und Industriebatterien, unabhängig von Form, Volumen, Gewicht, Gestaltung, stofflicher Zusammensetzung, Typ, chemischer Zusammensetzung, Verwendung oder Zweck, auch unabhängig davon, ob sie in andere Produkte eingebaut sind oder ihnen beigefügt werden oder dafür ausgelegt sind. Sie gilt auch für Batterien, die in Produkte eingebaut oder Produkten beigefügt sind oder speziell dafür ausgelegt sind, in Produkte eingebaut oder Produkten beigefügt zu werden.

Wenn in Verkehr gebrachte Batterien unter mehrere Kategorien fallen können, gilt für die Zwecke des Kapitels II für sie die Kategorie, für die die strengsten vorgesehenen Anforderungen gelten.

(4)  
Batteriezellen oder -module, die zur endgültigen Verwendung auf dem Markt bereitgestellt werden und nicht in größere Batteriesätze oder Batterien eingebaut oder montiert sind, gelten für die Zwecke dieser Verordnung als in Verkehr gebrachte Batterien und unterliegen den Anforderungen, die für die vergleichbarste Kategorie von Batterien gelten. Wenn die Batteriezellen oder -module unter mehrere Kategorien fallen können, gilt für sie Kategorie, für die die strengsten vorgesehenen Anforderungen gelten.
(5)  

Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Batterien, die in die folgenden Ausrüstungsgegenstände eingebaut oder speziell für den Einbau in die folgenden Ausrüstungsgegenstände ausgelegt sind:

a) 

Ausrüstungsgegenstände, die mit dem Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten, Waffen, Munition und Kriegsgerät, ausgenommen Produkte, die nicht für speziell militärische Zwecke bestimmt sind, in Zusammenhang stehen, und

b) 

Ausrüstungsgegenstände für den Einsatz im Weltraum.

▼C1

(6)  
Die Kapitel III und IX der vorliegenden Verordnung gelten nicht für Ausrüstungsgegenstände, die speziell für die Sicherheit kerntechnischer Anlagen im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates ( 1 ) ausgelegt sind.

▼B

Artikel 2

Ziele

Diese Verordnung ist darauf ausgerichtet, zu einem effizienten Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen, während gleichzeitig die negativen Umweltauswirkungen von Batterien verhindert und verringert werden sollen, und die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen, indem die negativen Auswirkungen der Entstehung und der Bewirtschaftung von Altbatterien verhindert und verringert werden.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

(1)  

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. 

„Batterie“ eine Einrichtung, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie erzeugte elektrische Energie liefert, über einen internen oder externen Speicher verfügt, und aus einem oder mehreren nicht wiederaufladbaren oder wiederaufladbaren Batteriezellen, -modulen oder -sätzen besteht, und eine Batterie umfasst, die zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitet oder umgenutzt oder wiederaufgearbeitet wurde;

2. 

„Batteriesatz“ eine Gruppe von Batteriezellen oder -modulen, die so miteinander verbunden oder von einem Gehäuse umschlossen sind, dass sie eine vollständige Einheit bilden, die vom Endnutzer nicht getrennt oder geöffnet werden soll;

3. 

„Batteriemodul“ jede Gruppe von Batteriezellen, die miteinander verbunden oder zum Schutz vor äußeren Einwirkungen von einem Gehäuse umschlossen sind und die entweder separat oder in Kombination mit anderen Modulen zu verwenden ist;

4. 

„Batteriezelle“ die grundlegende funktionelle Einheit einer Batterie, die aus Elektroden, dem Elektrolyt, dem Gehäuse, Polen und gegebenenfalls Separatoren besteht und die Aktivmaterialien enthält, deren Reaktion die elektrische Energie erzeugt;

5. 

„Aktivmaterialien“ Materialien, deren chemische Reaktion Energie erzeugt, wenn sich die Batteriezelle entlädt, oder Energie speichert, wenn die Batterie geladen wird;

6. 

„nicht wiederaufladbare Batterie“ eine Batterie, die nicht dafür ausgelegt ist, elektrisch wiederaufgeladen zu werden;

7. 

„wiederaufladbare Batterie“ eine Batterie, die dafür ausgelegt ist, elektrisch wiederaufgeladen zu werden;

8. 

„Batterie mit externem Speicher“ eine Batterie, die speziell so ausgelegt ist, dass seine Energie ausschließlich in einer oder mehreren außen angebrachten Vorrichtungen gespeichert wird;

9. 

„Gerätebatterie“ eine Batterie, die gekapselt ist, 5 kg oder weniger wiegt, nicht speziell für die industrielle Verwendung ausgelegt ist und bei der es sich nicht um eine Elektrofahrzeugbatterie, eine LV-Batterie oder eine Starterbatterie handelt;

10. 

„Allzweck-Gerätebatterie“ sowohl eine wiederaufladbare als auch eine nicht wiederaufladbare Gerätebatterie, die speziell auf Interoperabilität ausgelegt ist, mit den folgenden gängigen Formaten: 4,5 Volt (3R12), Knopfzelle, D, C, AA, AAA, AAAA, A23, 9 Volt (PP3);

11. 

„Batterie für leichte Verkehrsmittel“ bzw. „LV-Batterie“ eine Batterie, die gekapselt ist, 25 kg oder weniger wiegt, die speziell auf die Lieferung elektrischer Energie für die Traktion von Radfahrzeugen ausgelegt ist, die ausschließlich von einem Elektromotor oder durch eine Kombination aus Motor- und Muskelkraft angetrieben werden können, einschließlich typgenehmigter Fahrzeuge der Klasse L im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ), und bei der es sich nicht um eine Elektrofahrzeugbatterie handelt;

12. 

„Starterbatterie“ eine Batterie, die speziell auf die Lieferung elektrischer Energie für den Anlasser, die Beleuchtung oder die Zündung ausgelegt ist und die bei Fahrzeugen, anderen Verkehrsmitteln oder Maschinen auch zu Zusatz- oder Backup-Zwecken eingesetzt werden kann;

13. 

„Industriebatterie“ eine Batterie, die speziell für die industrielle Verwendung ausgelegt ist, die nach der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder der Vorbereitung zur Umnutzung für die industrielle Verwendung bestimmt ist, oder jede andere Batterie, die mehr als 5 kg wiegt und weder eine LV-Batterie, eine Elektrofahrzeugbatterie noch eine Starterbatterie ist;

14. 

„Elektrofahrzeugbatterien“ eine Batterie, die speziell auf die Lieferung elektrischer Energie für die Traktion von Hybrid- oder Elektrofahrzeugen der Klasse L im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ausgelegt ist und mehr als 25 kg wiegt, oder eine Batterie, die speziell auf die Lieferung elektrischer Energie für die Traktion von Hybrid- oder Elektrofahrzeugen der Klassen M, N oder O im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858 ausgelegt ist;

15. 

„stationäres Batterie-Energiespeichersystem“ eine Industriebatterie mit internem Speicher, die speziell dafür ausgelegt ist, elektrische Energie aus dem Netz zu speichern und an das Netz abzugeben oder für Endnutzer zu speichern und bereitzustellen, unabhängig davon, wo oder von wem diese Batterie eingesetzt wird;

16. 

„Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung einer Batterie auf dem Unionsmarkt;

17. 

„Bereitstellung auf dem Markt“ jedes entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe einer Batterie für den Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

18. 

„Inbetriebnahme“ die erstmalige Nutzung einer Batterie, die nicht zuvor in Verkehr gebracht wurde, in der Union für den beabsichtigten Zweck;

19. 

„Batteriemodell“ eine Version einer Batterie, bei der sämtliche Einheiten die gleichen technischen, für die Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen sowie die Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen gemäß dieser Verordnung relevanten Merkmale und die gleiche Modellkennung aufweisen;

20. 

„Batterie, mit der ein Risiko verbunden ist“ eine Batterie, die die menschliche Gesundheit oder die Sicherheit von Personen, das Eigentum oder die Umwelt stärker beeinträchtigen kann als das im Verhältnis zu ihrer Zweckbestimmung oder bei normaler oder nach vernünftigem Ermessen vorhersehbarer Verwendung der betreffenden Batterie, einschließlich der Gebrauchsdauer sowie gegebenenfalls der Anforderungen an ihre Inbetriebnahme, Installation und Wartung, als vernünftig und vertretbar gilt;

21. 

„CO2-Fußabdruck“ die Summe der Mengen von Treibhausgasen (THG), die in einem Produktsystem emittiert oder entzogen werden, angegeben als Kohlendioxid-Äquivalente (CO2-Äquivalente) und beruhend auf einer Studie zum Produktumweltfußabdruck (Product Environmental Footprint, im Folgenden „PEF“) unter Nutzung der einzigen Wirkungskategorie „Klimawandel“;

22. 

„Wirtschaftsakteur“ den Erzeuger, Bevollmächtigten, Einführer, Händler oder Fulfilment-Dienstleister bzw. eine andere natürliche oder juristische Person, der bzw. die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Batterien, deren Vorbereitung zur Wiederverwendung, Vorbereitung zur Umnutzung, Umnutzung oder Wiederaufarbeitung, deren Bereitstellung auf dem Markt oder Inverkehrbringen — auch online — oder die Inbetriebnahme von Batterien gemäß dieser Verordnung unterliegt;

23. 

„unabhängiger Wirtschaftsakteur“ eine natürliche oder juristische Person, die unabhängig vom Erzeuger und vom Hersteller ist und die direkt oder indirekt an der Reparatur, Wartung oder Umnutzung von Batterien beteiligt ist, einschließlich Abfallbewirtschaftern, Werkstattbetreibern, Erzeugern oder Händlern von Werkstattausrüstung, Werkzeugen oder Ersatzteilen, sowie Herausgebern von technischen Informationen, Anbietern von Kontroll- und Prüfdienstleistungen und Einrichtungen für die Aus- und Weiterbildung von Mechanikern, Erzeugern und Reparaturkräften für Ausrüstungen von Fahrzeugen, die mit alternativen Kraftstoffen betrieben werden;

24. 

„QR-Code“ einen maschinenlesbaren Matrix-Code, der mit nach dieser Verordnung erforderlichen Informationen verknüpft ist;

25. 

„Batteriemanagementsystem“ ein elektronisches Bauelement, das im Interesse der Sicherheit, Leistung und Lebensdauer der Batterie die elektrischen und thermischen Funktionen einer Batterie überwacht und steuert, die Daten für die Parameter für die Ermittlung des Alterungszustands der Batterie und der voraussichtlichen Lebensdauer gemäß Anhang VII verwaltet und speichert und mit dem Fahrzeug, dem leichten Verkehrsmittel oder dem Gerät, in das die Batterie eingebaut ist, oder mit einer öffentlichen oder privaten Ladeinfrastruktur kommuniziert;

26. 

„Gerät“ ein Elektro- oder Elektronikgerät im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2012/19/EU, das vollständig oder teilweise mit einer Batterie betrieben wird oder betrieben werden kann;

27. 

„Ladezustand“ die verfügbare Energie in einer Batterie in Prozent ihrer vom Erzeuger angegebenen Bemessungskapazität;

28. 

„Alterungszustand“ ein Maß für den allgemeinen Zustand einer wiederaufladbaren Batterie und ihre Fähigkeit, die festgelegte Leistung im Vergleich zu ihrem ursprünglichen Zustand zu erbringen;

29. 

„Vorbereitung zur Wiederverwendung“ die Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von Artikel 3 Nummer 16 der Richtlinie 2008/98/EG;

30. 

„Vorbereitung zur Umnutzung“ jedes Verfahren, bei dem eine Altbatterie ganz oder teilweise dafür vorbereitet wird, dass sie zu einem anderen Zweck oder für eine andere Anwendung genutzt werden kann als dem bzw. der, für den bzw. die sie ursprünglich ausgelegt war;

31. 

„Umnutzung“ jedes Verfahren, das bewirkt, dass eine Batterie, die keine Altbatterie ist, ganz oder teilweise zu einem anderen Zweck oder für eine andere Anwendung genutzt werden kann als dem bzw. der, für den bzw. die die Batterie ursprünglich ausgelegt war;

32. 

„Wiederaufarbeitung“ jedes technische Verfahren an einer gebrauchten Batterie, der die Demontage und Beurteilung aller Zellen und Module dieser Batterie und den Einsatz einer bestimmten Zahl neuer, gebrauchter oder aus Abfällen verwerteter Batteriezellen und -module oder anderer Batteriekomponenten zur Wiederherstellung einer Batteriekapazität von mindestens 90 % der ursprünglichen Bemessungskapazität umfasst, wobei die einzelnen Batteriezellen einen einheitlichen Alterungszustand mit Abweichungen von maximal 3 % untereinander aufweisen, und das im Ergebnis dazu führt, dass die Batterie zu demselben Zweck oder für dieselbe Anwendung genutzt werden kann, für den bzw. die sie ursprünglich ausgelegt war;

33. 

„Erzeuger“ eine natürliche oder juristische Person, die eine Batterie erzeugt oder entwickeln oder erzeugen lässt und diese Batterie unter ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet oder zu eigenen Zwecken in Betrieb nimmt;

34. 

„technische Spezifikationen“ ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen dargelegt sind, denen ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung genügen muss;

35. 

„harmonisierte Norm“ eine Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;

36. 

„CE-Kennzeichnung“ eine Kennzeichnung, mit der ein Erzeuger erklärt, dass die Batterie den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über die Anbringung der Kennzeichnung festgelegt sind;

37. 

„Akkreditierung“ die Akkreditierung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;

38. 

„nationale Akkreditierungsstelle“ eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;

39. 

„Konformitätsbewertung“ ein Verfahren, mit dem festgestellt wird, ob die bezüglich Nachhaltigkeit, Sicherheit, Kennzeichnung, Informationen und Erfüllung der Sorgfaltspflichten geltenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllt worden sind;

40. 

„Konformitätsbewertungsstelle“ eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierung, Prüfung, Zertifizierung und Inspektion durchführt;

41. 

„notifizierte Stelle“ eine Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß Kapitel V notifiziert wurde;

42. 

„für Batterien geltende Sorgfaltspflichten“ die Pflichten eines Wirtschaftsakteurs in Bezug auf sein Managementsystem, das Risikomanagement, unabhängige Überprüfungen und Überwachung durch notifizierte Stellen und die Offenlegung von Informationen zu dem Zweck, tatsächliche und potenzielle soziale und umweltbezogene Risiken im Zusammenhang mit der Beschaffung, der Verarbeitung und dem Handel mit den für die Batterieerzeugung erforderlichen Rohstoffen und Sekundärrohstoffen — einschließlich durch Zulieferer in der Kette sowie deren untergeordneten Gesellschaften oder Stellen oder Auftragnehmer — zu ermitteln, sie zu vermeiden und sie anzugehen;

43. 

„untergeordnete Gesellschaft oder Stelle“ eine juristische Person, über die die Tätigkeiten eines kontrollierten Unternehmens im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) ausgeübt werden;

44. 

„Muttergesellschaft“ ein Unternehmen, das eine oder mehrere untergeordnete Gesellschaften oder Stellen kontrolliert;

45. 

„Konflikt- und Hochrisikogebiet“ Konflikt- und Hochrisikogebiete im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/821;

46. 

„Fernabsatzvertrag“ Fernabsatzverträge im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU;

47. 

„Hersteller“ einen Erzeuger, Einführer oder Händler oder eine andere natürliche oder juristische Person, der bzw. die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich im Wege von Fernabsatzverträgen entweder:

a) 

in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und Batterien unter eigenem Namen oder unter der eigenen Handelsmarke erzeugt oder konzipieren oder erzeugen lässt und im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats erstmals unter eigenem Namen oder unter der eigenen Handelsmarke abgibt, einschließlich Batterien, die in Geräte, leichte Verkehrsmittel oder sonstige Fahrzeuge eingebaut sind,

b) 

in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats von anderen erzeugte Batterien unter eigenem Namen oder unter der eigenen Handelsmarke, einschließlich Batterien, die in Geräte, leichte Verkehrsmittel oder sonstige Fahrzeuge eingebaut sind, weiterverkauft, auf denen der Name oder die Handelsmarke dieser anderen Erzeuger nicht angegeben ist,

c) 

in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und in diesem Mitgliedstaat erstmals gewerbsmäßig aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland stammende Batterien, einschließlich Batterien, die in Geräte, leichte Verkehrsmittel oder sonstige Fahrzeuge eingebaut sind, abgibt oder

d) 

Batterien, einschließlich Batterien, die in Geräte, leichte Verkehrsmittel oder sonstige Fahrzeuge eingebaut sind, über Fernabsatzverträge direkt an Endnutzer — unabhängig davon, ob es sich um Privathaushalte oder andere Endnutzer handelt — in einem Mitgliedstaat verkauft und ist selbst in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen;

48. 

„Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung“ eine natürliche oder juristische Person, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Hersteller Batterien in Verkehr bringt und der nicht der Niederlassungsmitgliedstaat des Herstellers ist, niedergelassen ist und die von dem Hersteller gemäß Artikel 8a Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2008/98/EG benannt wird, um die Verpflichtungen dieses Herstellers gemäß Kapitel VIII dieser Verordnung wahrzunehmen;

49. 

„Organisation für Herstellerverantwortung“ eine Rechtsperson, die finanziell oder finanziell und operativ für die Wahrnehmung der Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen mehrerer Hersteller sorgt;

50. 

„Altbatterie“ eine Batterie, die Abfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG ist;

51. 

„Abfälle der Batterieerzeugung“ die bei der Batterieerzeugung zurückbleibenden Materialien oder Gegenstände, die nicht als fester Bestandteil dieses Vorgangs wiederverwendet werden können und recycelt werden müssen;

52. 

„gefährlicher Stoff“ einen Stoff, der gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als gefährlich eingestuft wurde;

53. 

„Behandlung“ alle Verfahren, die an Altbatterien nach deren Übergabe an eine Anlage zur Sortierung, zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zur Vorbereitung zur Umnutzung, zur Vorbereitung für das Recycling oder zum Recycling durchgeführt werden;

54. 

„Vorbereitung für das Recycling“ die einem Recycling vorangehende Behandlung von Altbatterien, einschließlich unter anderem der Lagerung, Handhabung und Demontage von Batteriesätzen oder der Separierung von Fraktionen, die nicht Teil der Batterie sind;

55. 

„freiwillige Sammelstelle“ ein gemeinnütziges, gewerbliches oder sonstiges wirtschaftliches Unternehmen oder eine öffentliche Einrichtung, das bzw. die auf eigene Initiative an der getrennten Sammlung von Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien mitwirkt, die bei ihm bzw. ihr oder bei anderen Endnutzern anfallen, bevor diese Altbatterien den Herstellern, Organisationen für Herstellerverantwortung oder Abfallbewirtschaftern zur weiteren Behandlung übergeben werden;

56. 

„Abfallbewirtschafter“ eine natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig mit der getrennten Sammlung oder der Behandlung von Altbatterien befasst ist;

57. 

„genehmigte Anlage“ eine Anlage oder ein Unternehmen, das bzw. die gemäß der Richtlinie 2008/98/EG die Genehmigung erhalten hat, Altbatterien zu behandeln;

58. 

„Recyclingbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person, die das Recycling in einer genehmigten Anlage durchführt;

59. 

„Lebensdauer einer Batterie“ die Zeitspanne, die beginnt, wenn die Batterie erzeugt wird, und endet, wenn die Batterie zu Abfall wird;

60. 

„Recyclingeffizienz“ den in Prozent ausgedrückten Quotienten aus der Masse der für das Recycling anrechenbaren Outputfraktionen und der Masse der aus Altbatterien bestehenden Inputfraktion eines Recyclingverfahrens;

61. 

„Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“ Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten;

62. 

„nationale Behörde“ eine Genehmigungsbehörde oder jede andere Behörde, die in Bezug auf Batterien an der Marktüberwachung in einem Mitgliedstaat beteiligt und dafür zuständig ist;

63. 

„Bevollmächtigter“ eine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vom Erzeuger schriftlich beauftragt wurde, in dessen Namen bestimmte Aufgaben in Erfüllung der Pflichten des Erzeugers gemäß den Kapiteln IV und VI wahrzunehmen;

64. 

„Einführer“ eine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die eine Batterie aus einem Drittland in Verkehr bringt;

65. 

„Händler“ eine natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die eine Batterie auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Erzeugers oder des Einführers;

66. 

„individuelle Kennung“ eine eindeutige Zeichenfolge zur Identifizierung von Batterien, durch die auch ein Weblink zum Produktpass aktiviert wird;

67. 

„Online-Plattform“ eine Online-Plattform im Sinne von Artikel 3 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2022/2065;

68. 

„Marktteilnehmer“ einen Marktteilnehmer im Sinne von Artikel 2 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ).

(2)  

Des Weiteren gelten über die in Absatz 1 genannten Begriffsbestimmungen die folgenden Begriffsbestimmungen:

a) 

für „Abfall“, „Abfallbesitzer“, „Abfallbewirtschaftung“, „Vermeidung“, „Sammlung“, „getrennte Sammlung“, „Regime der erweiterten Herstellerverantwortung“, „Wiederverwendung“ und „Recycling“ die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/98/EG.

b) 

für „Marktüberwachung“, „Marktüberwachungsbehörde“, „Fulfilment-Dienstleister“, „Korrekturmaßnahme“, „Endnutzer“, „Rückruf“ und „Rücknahme vom Markt“ sowie „Risiko“ bezüglich der Anforderungen in Kapitel I, IV, VI, VII und IX sowie in Anhang V, VIII und XIII der vorliegenden Verordnung die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/1020.

c) 

für „unabhängiger Aggregator“ und „Energiespeicherung“ die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2019/944.

Artikel 4

Freier Verkehr

(1)  
Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt von Batterien, die dieser Verordnung genügen, nicht unter Berufung auf die Nachhaltigkeits-, Sicherheits-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen, die für Batterien im Rahmen dieser Verordnung gelten, untersagen, beschränken oder behindern.
(2)  
Die Mitgliedstaaten lassen es zu, dass bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und ähnlichen Veranstaltungen Batterien ausgestellt werden, die dieser Verordnung nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass diese Batterien der Verordnung nicht entsprechen und erst auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn ihre Konformität mit dieser Verordnung hergestellt wurde. Während einer Vorführung dieser Batterien hat der betreffende Wirtschaftsakteur geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit von Personen sicherzustellen.

Artikel 5

Nachhaltigkeits-, Sicherheits-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen für Batterien

▼C2

(1)  

Batterien dürfen nur dann in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie folgenden Anforderungen entsprechen:

▼B

a) 

den Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen gemäß den Artikeln 6 bis 10 und Artikel 12 und

b) 

den Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen gemäß Kapitel III.

(2)  
Bezüglich aller Aspekte, die nicht unter die Kapitel II und III fallen, dürfen gemäß Absatz 1 in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Batterien kein Risiko für die menschliche Gesundheit, für die Sicherheit von Personen, für Sachgüter oder für die Umwelt bergen.

KAPITEL II

Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen

Artikel 6

Beschränkungen für Stoffe

(1)  
Zusätzlich zu den in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG niedergelegten Beschränkungen dürfen Batterien keine Stoffe enthalten, für die Anhang I eine Beschränkung enthält, es sei denn, die Bedingungen dieser Beschränkung werden erfüllt.
(2)  
Wenn durch die Verwendung eines Stoffs bei der Erzeugung von Batterien oder aufgrund des Vorhandenseins eines Stoffs in den Batterien zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder in späteren Phasen des Lebenszyklus von Batterien, einschließlich während der Umnutzung oder der Behandlung von Altbatterien, ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt besteht, das nicht angemessen beherrscht wird und gegen das unionsweit vorgegangen werden muss, so erlässt die Kommission nach dem in Artikel 89 vorgesehenen Verfahren einen delegierten Rechtsakt zur Änderung der Beschränkungen in Anhang I nach dem Verfahren gemäß den Artikeln 86, 87 und 88.
(3)  
Gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erlassene Beschränkungen gelten nicht für die Verwendung eines Stoffs im Rahmen wissenschaftlicher Forschung und Entwicklung im Sinne von Artikel 3 Nummer 23 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die im Zusammenhang mit Batterien durchgeführt wird.
(4)  
Wenn eine gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erlassene Beschränkung für die produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung im Sinne von Artikel 3 Nummer 22 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 nicht gilt, wird diese Ausnahme zusammen mit der Höchstmenge des Stoffs, für den die Ausnahme gilt, in Anhang I festgehalten.
(5)  
Die Kommission erstellt mit Unterstützung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingerichteten Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) bis zum 31. Dezember 2027 einen Bericht über in Batterien enthaltene oder bei deren Erzeugung verwendete besorgniserregende Stoffe insbesondere Stoffe, die schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben oder aufgrund deren eine sichere Gewinnung hochwertiger Sekundärrohstoffe durch Recycling nicht möglich ist. Die Kommission übermittelt diesen Bericht, in dem sie ihre Ergebnisse aufzeigt, dem Europäischen Parlament und dem Rat und prüft geeignete Folgemaßnahmen, einschließlich der Annahme delegierter Rechtsakte im Sinne von Absatz 2 des vorliegenden Artikels.

Artikel 7

CO2-Fußabdruck von Elektrofahrzeugbatterien, wiederaufladbaren Industriebatterien und LV-Batterien

(1)  

Bei Elektrofahrzeugbatterien, wiederaufladbaren Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und LV-Batterien wird für jedes Batteriemodell pro Erzeugerbetrieb im Einklang mit dem in Unterabsatz 4 genannten Durchführungsrechtsakt eine Erklärung zum CO2-Fußabdruck erstellt, die mindestens Folgendes umfasst:

a) 

verwaltungstechnische Angaben zum Erzeuger;

b) 

Angaben zum Batteriemodell;

c) 

Angaben zum geografischen Standort des Erzeugerbetriebs der Batterie;

d) 

den CO2-Fußabdruck der Batterie, berechnet als kg Kohlendioxid-Äquivalent pro eine kWh der Gesamtenergie, die das Batteriesystem während seiner Lebensdauer liefert;

e) 

den CO2-Fußabdruck der Batterie, aufgeschlüsselt nach den in Anhang II Nummer 4 beschriebenen Phasen des Lebenszyklus;

f) 

die Kennnummer der EU-Konformitätserklärung der Batterie;

g) 

einen Weblink, über den eine öffentliche Fassung der Studie abgerufen werden kann, auf die sich die in den Buchstaben d und e genannten Werte zum CO2-Fußabdruck stützen.

Die Erklärung zum CO2-Fußabdruck gilt ab dem

a) 

18. Februar 2025 oder zwölf Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Unterabsatz 4 Buchstabe a bzw. Buchstabe b genannten delegierten Rechtsakts bzw. Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, für Elektrofahrzeugbatterien,

b) 

18. Februar 2026 oder 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Unterabsatz 4 Buchstabe a bzw. Buchstabe b genannten delegierten Rechtsakts bzw. Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, für wiederaufladbare Industriebatterien, ausgenommen Industriebatterien, die nur einen externen Speicher haben,

c) 

18. August 2028 oder 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Unterabsatz 4 Buchstabe a bzw. Buchstabe b genannten delegierten Rechtsakts bzw. Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, für LV-Batterien,

d) 

18. August 2030 oder 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Unterabsatz 4 Buchstabe a bzw. Buchstabe b genannten delegierten Rechtsakts bzw. Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, für wiederaufladbare Industriebatterien mit externem Speicher.

Solange die Erklärung zum CO2-Fußabdruck noch nicht über den in Artikel 13 Absatz 6 genannten QR-Code abrufbar ist, muss sie der Batterie beiliegen.

Die Kommission erlässt für Elektrofahrzeugbatterien bis zum 18. Februar 2024, für wiederaufladbare Industriebatterien, ausgenommen Industriebatterien mit externem Speicher, bis zum 18. Februar 2025, für LV-Batterien bis zum 18. Februar 2027 und für wiederaufladbare Industriebatterien mit externem Speicher bis zum 18. Februar 2029:

a) 

einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 89, um diese Verordnung durch die Festlegung der Methode, nach der der CO2-Fußabdruck der Batterie gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d im Einklang mit den in Anhang II aufgeführten wesentlichen Elementen berechnet und überprüft wird, zu ergänzen;

b) 

einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung des Formats für die Erklärung zum CO2-Fußabdruck gemäß Unterabsatz 1. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 90 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)  
Elektrofahrzeugbatterien, wiederaufladbare Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und LV-Batterien tragen eine gut sichtbare, lesbare und unverwischbare Kennzeichnung, der den CO2-Fußabdruck der Batterie gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d anzeigt und die Leistungsklasse für den CO2-Fußabdruck angibt, unter die das betreffende Batteriemodell pro Erzeugerbetrieb fällt.

Für die in Unterabsatz 1 genannten Batterien muss aus den technischen Unterlagen gemäß Anhang VIII hervorgehen, dass der angegebene CO2-Fußabdruck und die damit zusammenhängende Einstufung in die Leistungsklasse für den CO2-Fußabdruck nach der Methode berechnet wurden, die in den gemäß Absatz 1 Unterabsatz 4 Buchstabe a und gemäß Unterabsatz 4 Buchstabe a dieses Absatzes erlassenen delegierten Rechtsakten der Kommission festgelegt ist.

Die Vorschriften für die Leistungsklasse für den CO2-Fußabdruck gemäß Unterabsatz 1 gelten ab dem

a) 

18. August 2026 oder 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Unterabsatz 4 Buchstabe a bzw. Buchstabe b genannten delegierten Rechtsakts bzw. Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, für Elektrofahrzeugbatterien,

b) 

18. August 2027 oder 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Unterabsatz 4 Buchstabe a bzw. Buchstabe b genannten delegierten Rechtsakts bzw. Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, für wiederaufladbare Industriebatterien, ausgenommen Industriebatterien, die nur einen externen Speicher haben,

c) 

18. Februar 2030 oder 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Unterabsatz 4 Buchstabe a bzw. Buchstabe b genannten delegierten Rechtsakts bzw. Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, für LV-Batterien,

d) 

18. Februar 2032 oder 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Unterabsatz 4 Buchstabe a bzw. Buchstabe b genannten delegierten Rechtsakts bzw. Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, für wiederaufladbare Industriebatterien mit externem Speicher.

Die Kommission erlässt für Elektrofahrzeugbatterien bis zum 18. Februar 2025, für wiederaufladbare Industriebatterien, ausgenommen Industriebatterien, die nur einen externen Speicher haben, bis zum 18. August 2026, für LV-Batterien bis zum 18. August 2028 und für wiederaufladbare Industriebatterien mit externem Speicher bis zum 18. August 2030:

a) 

einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 89, um diese Verordnung durch die Festlegung der Leistungsklassen für den CO2-Fußabdruck gemäß Unterabsatz 1 zu ergänzen. Bei der Ausarbeitung dieses delegierten Rechtsakts trägt die Kommission den in Anhang II Nummer 8 aufgeführten Bedingungen Rechnung;

b) 

einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der Formate für die Kennzeichnungen gemäß Unterabsatz 1 und des Formats für die Erklärung zur Leistungsklasse für den CO2-Fußabdruck gemäß Unterabsatz 1. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 90 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Kommission überprüft im Einklang mit den in Anhang II Nummer 8 aufgeführten Bedingungen alle drei Jahre die Zahl der Leistungsklassen und deren jeweilige Schwellenwerte und erlässt zur Änderung der Zahl der Leistungsklassen und deren jeweilige Schwellenwerte, damit sie weiterhin der Marktrealität und der voraussichtlichen Marktentwicklung entsprechen, gegebenenfalls delegierte Rechtsakte nach Artikel 89.

(3)  
Bei Elektrofahrzeugbatterien, wiederaufladbaren Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und LV-Batterien muss aus den in Anhang VIII genannten technischen Unterlagen hervorgehen, dass der erklärte Wert für den CO2-Fußabdruck des betreffenden Batteriemodells pro Erzeugerbetrieb über den gesamten Lebenszyklus geringer ist als der in dem delegierten Rechtsakt der Kommission gemäß Unterabsatz 3 festgelegte Höchstwert.

Die Vorschrift für den in Unterabsatz 1 genannten Höchstwert des CO2-Fußabdrucks über den gesamten Lebenszyklus gilt ab dem

a) 

18. Februar 2028 oder 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Unterabsatz 3 genannten delegierten Rechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, für Elektrofahrzeugbatterien,

b) 

18. Februar 2029 oder 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Unterabsatz 3 genannten delegierten Rechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, für wiederaufladbare Industriebatterien, ausgenommen Industriebatterien, die nur einen externen Speicher haben,

c) 

18. August 2031 oder 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Unterabsatz 3 genannten delegierten Rechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, für LV-Batterien,

d) 

18. August 2033 oder 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Unterabsatz 3 genannten delegierten Rechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, für wiederaufladbare Industriebatterien mit externem Speicher.

Die Kommission erlässt für Elektrofahrzeugbatterien bis zum 18. August 2026, für wiederaufladbare Industriebatterien, ausgenommen Industriebatterien mit externem Speicher, bis zum 18. Februar 2028, für LV-Batterien bis zum 18. Februar 2030 und für wiederaufladbare Industriebatterien mit externem Speicher bis zum 18. Februar 2032 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 89, um diese Verordnung durch Festlegung des in Unterabsatz 1 genannten Höchstwerts für den CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebenszyklus zu ergänzen. Bei der Ausarbeitung dieses delegierten Rechtsakts trägt die Kommission den einschlägigen, in Anhang II Nummer 9 aufgeführten Bedingungen Rechnung.

Die Einführung eines Höchstwerts für den CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebenszyklus bewirkt erforderlichenfalls eine Neueinstufung der in Absatz 2 genannten Leistungsklassen für den CO2-Fußabdruck.

(4)  
Die Kommission bewertet bis zum 31. Dezember 2030, ob eine Ausweitung der Vorschriften dieses Artikels auf Gerätebatterien sowie der in Absatz 3 festgelegten Vorschrift auf wiederaufladbare Industriebatterien mit einer Kapazität von 2 kWh oder weniger durchführbar ist. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor und prüft, ob geeignete Maßnahmen, einschließlich der Annahme von Legislativvorschlägen, getroffen werden sollten.
(5)  
Für zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitete oder umgenutzte oder wiederaufgearbeitete Batterien gelten die Absätze 1, 2 und 3 nicht, wenn sie, bevor sie diese Verfahren haben, bereits in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen waren.

Artikel 8

Rezyklatgehalt von Industriebatterien, Elektrofahrzeugbatterien, LV-Batterien und Starterbatterien

(1)  
Ab dem 18. August 2028 oder 24 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Unterabsatz 3 genannten delegierten Rechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, müssen Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh, ausgenommen Industriebatterien, die nur einen externen Speicher haben, Elektrofahrzeugbatterien und Starterbatterien, die Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel in Aktivmaterialien enthalten, Unterlagen beiliegen, die zu jedem Batteriemodell pro Jahr und pro Erzeugerbetrieb Angaben zu dem in den Aktivmaterialien enthaltenen, aus Abfällen der Batterieerzeugung oder aus Verbraucherabfällen wiedergewonnenen jeweiligen Anteil von Kobalt, Lithium oder Nickel und zu dem in der Batterie enthaltenen, aus Abfällen wiedergewonnenen Bleianteil enthalten.

Für LV-Batterien, die Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel in Aktivmaterialien enthalten, gilt Unterabsatz 1 ab dem 18. August 2033.

Bis zum 18. August 2026 erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 89 zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung — für in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Batterien — der Methode für die Berechnung und Überprüfung des in Aktivmaterialien enthaltenen prozentualen Anteils an aus Abfällen der Batterieerzeugung oder aus Verbraucherabfällen wiedergewonnenem Kobalt, Lithium oder Nickel sowie des in der Batterie enthaltenen prozentualen Anteils an aus Abfällen wiedergewonnenem Blei und des Formats für die Unterlagen.

(2)  

Ab dem 18. August 2031 muss bei Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh, ausgenommen Industriebatterien, die nur einen externen Speicher haben, Elektrofahrzeugbatterien und Starterbatterien, die Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel in Aktivmaterialien enthalten, aus den in Anhang VIII genannten technischen Unterlagen für jedes Batteriemodell pro Jahr und pro Erzeugerbetrieb hervorgehen, dass diese Batterien in Aktivmaterialien jeweils den nachstehend genannten Mindestanteil an aus Abfällen der Batterieerzeugung oder aus Verbraucherabfällen wiedergewonnenem Kobalt, Lithium oder Nickel bzw. den nachstehend genannten Mindestanteil an in der Batterie enthaltenem, aus Abfällen wiedergewonnenem Blei enthalten:

a) 

16 % Kobalt;

b) 

85 % Blei;

c) 

6 % Lithium;

d) 

6 % Nickel.

(3)  

Ab dem 18. August 2036 muss bei Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh, ausgenommen Industriebatterien, die nur einen externen Speicher haben, Elektrofahrzeugbatterien, LV-Batterien und Starterbatterien, die Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel in Aktivmaterialien enthalten, aus den in Anhang VIII genannten technischen Unterlagen für jedes Batteriemodell pro Jahr und pro Erzeugerbetrieb hervorgehen, diese Batterien in Aktivmaterialien jeweils den nachstehend genannten Mindestanteil an aus Abfällen der Batterieerzeugung oder aus Verbraucherabfällen wiedergewonnenem Kobalt, Lithium oder Nickel bzw. den nachstehend genannten Mindestanteil an in der Batterie enthaltenem, aus Abfällen wiedergewonnenem Blei enthalten:

a) 

26 % Kobalt;

b) 

85 % Blei;

c) 

12 % Lithium;

d) 

15 % Nickel.

(4)  
Für zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitete oder umgenutzte oder wiederaufgearbeitete Batterien gelten die Absätze 1, 2 und 3 nicht, wenn sie, bevor sie dieses Verfahren durchlaufen haben, bereits in Verkehr oder in Betrieb genommen.
(5)  
Nach dem Tag des Inkrafttretens des gemäß Absatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakts und spätestens bis zum 31. Dezember 2028 bewertet die Kommission, ob es aufgrund der bestehenden Verfügbarkeit und der für 2030 und 2035 prognostizierten Verfügbarkeit von aus Abfällen wiedergewonnenem Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel bzw. des Mangels an diesen Stoffen und in Anbetracht des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts angezeigt ist, die Zielvorgaben gemäß den Absätzen 2 und 3 zu ändern.

Soweit dies aufgrund der Bewertung gemäß Unterabsatz 1 oder aufgrund anderer wesentlicher Änderungen bei Batterietechnologien, die sich auf die Art der wiedergewonnenen Materialien auswirken, gerechtfertigt und angezeigt ist, erlässt die Kommission bis zum 18. August 2029 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 89 zur Änderung der Zielvorgaben gemäß den Absätzen 2 und 3.

(6)  
Soweit dies aufgrund von Marktentwicklungen bezüglich der chemischen Zusammensetzungen von Batterien, die Auswirkungen auf die Art der wiedergewonnenen Materialien haben, gerechtfertigt und angezeigt ist, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung durch Aufnahme anderer Materialien als Kobalt, Blei, Lithium und Nickel, einschließlich der jeweiligen Mindestvorgaben für den Rezyklatgehalt für jedes Material gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels, zu erlassen.

Artikel 9

Anforderungen an die Leistung und Haltbarkeit von Allzweck-Gerätebatterien

(1)  
Ab dem 18. August 2028 oder 24 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, müssen die Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit gemäß Anhang III bei Allzweck-Gerätebatterien, ausgenommen Knopfzellen, die Mindestwerte erreichen, die in dem gemäß Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommission festgelegt sind.
(2)  
Die Kommission erlässt bis zum 18. August 2027 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 89 zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung von verbindlichen Mindestwerte für die Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit gemäß Anhang III für Allzweck-Gerätebatterien, ausgenommen Knopfzellen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 89 zu erlassen, um zur Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts die Mindestwerte gemäß Unterabsatz 1 zu ändern oder Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit den Parametern gemäß Anhang III hinzuzufügen.

Bei der Ausarbeitung des delegierten Rechtsakts gemäß Unterabsatz 1 prüft die Kommission, ob die Umweltauswirkungen über den gesamten Lebenszyklus von Allzweck-Gerätebatterien, unter anderem durch Steigerung der Ressourceneffizienz von Gerätebatterien, verringert werden müssen, und berücksichtigt einschlägige internationale Normen und Kennzeichnungssysteme.

Darüber hinaus stellt die Kommission sicher, dass die in Unterabsatz 1 genannten Bestimmungen des delegierten Rechtsakts die Sicherheit und das Funktionieren dieser Batterien oder der Geräte, leichten Verkehrsmittel oder sonstigen Fahrzeuge, in die diese Batterien eingebaut sind, die Erschwinglichkeit, die Kosten für die Endnutzer und die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie nicht wesentlich beeinträchtigen.

(3)  
Die Kommission prüft bis zum 31. Dezember 2030 auf der Grundlage einer Ökobilanzmethode, ob Maßnahmen zur schrittweisen Einstellung von nicht wiederaufladbaren Allzweck-Gerätebatterien im Hinblick auf eine Minimierung der Umweltauswirkungen dieser Batterien sowie auf praktikable Alternativen für Endnutzer durchführbar sind. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor und prüft, ob geeignete Maßnahmen, darunter die Annahme von Legislativvorschlägen zur schrittweisen Einstellung der Verwendung oder zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen, getroffen werden sollten.

Artikel 10

Anforderungen an die Leistung und Haltbarkeit von wiederaufladbaren Industriebatterien, LV-Batterien und Elektrofahrzeugbatterien

(1)  
Ab dem 18. August 2024 müssen wiederaufladbaren Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh, LV-Batterien und Elektrofahrzeugbatterien Unterlagen mit den Werten für die Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit gemäß Anhang IV Teil A beiliegen.

Bei den in Unterabsatz 1 genannten Batterien muss in den technischen Unterlagen gemäß Anhang VIII dargelegt werden, nach welchen technischen Spezifikationen, Normen und Bedingungen die Werte für die Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit gemessen, berechnet oder geschätzt werden. Diese Erklärung muss mindestens die in Anhang IV Teil B aufgeführten Elemente umfassen.

(2)  
Entweder ab dem 18. August 2027 oder 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Absatz 5 Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, müssen wiederaufladbare Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh, ausgenommen Industriebatterien, die nur einen externen Speicher haben, die Mindestwerte für die Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit gemäß Anhang IV Teil A erreichen, die in dem gemäß Absatz 5 Unterabsatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt sind.
(3)  
Entweder ab dem 18. August 2028 oder 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Absatz 5 Unterabsatz 2 genannten delegierten Rechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, müssen LV-Batterien die Mindestwerte für die Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit gemäß Anhang IV Teil A erreichen, die in dem gemäß Absatz 5 Unterabsatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt sind.
(4)  
Für zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitete oder umgenutzte oder wiederaufgearbeitete Batterien gelten die Absätze 1, 2 und 3 nicht, wenn der Wirtschaftsakteur, der die Batterien in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, den Nachweis dafür erbringt, dass die Batterien, bevor sie diese Verfahren durchlaufen haben, bereits vor den für diese Verpflichtungen gemäß den genannten Absätzen geltenden Fristen in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen waren.
(5)  
Die Kommission erlässt bis zum 18. Februar 2026 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 89 zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Mindestwerte für die Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit gemäß Anhang IV Teil A, die wiederaufladbare Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh, ausgenommen Industriebatterien, die nur einen externen Speicher haben, erreichen müssen.

Die Kommission erlässt bis zum 18. Februar 2027 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 89 zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Mindestwerte für die Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit gemäß Anhang IV Teil A, die LV-Batterien erreichen müssen.

Bei der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 prüft die Kommission, ob die Umweltauswirkungen über den gesamten Lebenszyklus von wiederaufladbaren Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh, ausgenommen Industriebatterien, die nur einen externen Speicher haben, und von LV-Batterien verringert werden müssen, und stellt sicher, dass die in diesen Rechtsakten festgelegten Anforderungen das Funktionieren dieser Batterien oder der Geräte, leichten Verkehrsmittel oder sonstigen Fahrzeuge, in die diese Batterien eingebaut sind, ihre Erschwinglichkeit und die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie nicht wesentlich beeinträchtigen.

(6)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit gemäß Anhang IV unter Berücksichtigung von Marktentwicklungen sowie des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts sowie insbesondere im Zusammenhang mit den technischen Spezifikationen der informellen UNECE-Arbeitsgruppe „Elektrofahrzeuge und Umwelt“ zu ändern.

Artikel 11

Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien und LV-Batterien

(1)  
Natürliche oder juristische Personen, die Produkte, in die Gerätebatterien eingebaut sind, in Verkehr bringen, sorgen dafür, dass diese Batterien vom Endnutzer jederzeit während der Lebensdauer des Produkts leicht entfernt und ausgetauscht werden können. Diese Verpflichtung gilt nicht für einzelne Zellen oder sonstige Teile einer Batterie, sondern nur für die ganze Batterie.

Als vom Endnutzer leicht zu entfernen gilt eine Gerätebatterie, wenn sie mit handelsüblichen Werkzeugen aus einem Produkt entnommen werden kann, das heißt ohne Verwendung von Spezialwerkzeugen, es sei denn, sie werden kostenlos mit dem Produkt bereitgestellt, herstellerspezifischen Werkzeugen, Wärmeenergie oder Lösungsmitteln für die Demontage des Produkts.

Natürliche oder juristische Personen, die Produkte, in die Gerätebatterien eingebaut sind, in Verkehr bringen, sorgen dafür, dass den Produkten eine Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen für die Verwendung, das Entfernen und das Austauschen der Batterien beiliegen. Diese Betriebsanleitung und diese Sicherheitsinformationen werden den Endnutzern auf einer öffentlichen Website dauerhaft und in leicht verständlicher Form online bereitgestellt.

Im Zusammenhang mit der Entfernbarkeit und der Austauschbarkeit von Batterien durch Endnutzer geltende besondere Bestimmungen zum besseren Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, die in Rechtsvorschriften der Union für Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2012/19/EU festgelegt sind, bleiben von diesem Absatz unberührt.

(2)  

Abweichend von Absatz 1 können die folgenden Produkte, in die Gerätebatterien eingebaut sind, so ausgelegt sein, dass die Batterie nur von unabhängigen Fachleuten entfernt und ausgetauscht werden kann:

a) 

abwaschbare oder abspülbare Geräte, die speziell für den Betrieb in einer Umgebung ausgelegt sind, in der regelmäßig Spritzwasser-, Strahlwasser- oder Unter-Wasser-Bedingungen herrschen;

b) 

professionelle medizinische Bildgebungs- und Strahlentherapiegeräte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 und In-vitro-Diagnostika im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/746.

Die Ausnahme gemäß Buchstabe a gilt nur, wenn eine solche Ausnahme im Interesse der Sicherheit des Nutzers und des Geräts erforderlich ist.

(3)  
Die Vorgaben gemäß Absatz 1 gelten nicht, wenn die Kontinuität der Stromversorgung gewahrt werden muss und eine dauerhafte Verbindung zwischen dem Produkt und der betreffenden Gerätebatterie aus Gründen der Sicherheit des Nutzers und des Geräts oder — bei Produkten, deren Hauptfunktion darin besteht, Daten zu sammeln und zu liefern — aus Gründen der Datenintegrität erforderlich ist.
(4)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Absatz 2 des vorliegenden Artikels durch Aufnahme weiterer, von den Entfernbarkeits- und Austauschbarkeitsanforderungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels auszunehmender Produkte zu ändern. Diese delegierten Rechtsakte werden lediglich infolge der Marktentwicklung sowie des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts und bei wissenschaftlich fundierten Bedenken bezüglich der Sicherheit von Endnutzern, die die Gerätebatterie entfernen oder austauschen, oder wenn das Risiko besteht, dass das Entfernen oder der Austausch der Batterie durch Endnutzer jeglichen im geltenden Unionsrecht festgelegten Produktsicherheitsanforderungen zuwiderzulaufen würde, erlassen.
(5)  
Natürliche oder juristische Personen, die Produkte, in die LV-Batterien eingebaut sind, in Verkehr bringen, sorgen dafür, dass diese Batterien sowie die einzelnen im Batteriesatz enthaltenen Batteriezellen von unabhängigen Fachleuten jederzeit während der Lebensdauer des Produkts leicht entfernt und ausgetauscht werden können.
(6)  
Als leicht auszutauschen gilt eine Gerätebatterie oder eine LV-Batterie für die Zwecke der Absätze 1 und 5, wenn sie nach dem Entfernen aus dem Gerät oder dem leichten Verkehrsmittel durch eine andere kompatible Batterie ersetzt werden kann, ohne dass das Funktionieren, die Leistung oder die Sicherheit des Geräts oder des leichten Verkehrsmittels dadurch beeinträchtigt wird.
(7)  
Natürliche oder juristische Personen, die Produkte, in die Gerätebatterien oder LV-Batterien eingebaut sind, in Verkehr bringen, sorgen dafür, dass diese Batterien nach dem Inverkehrbringen der letzten Einheit des Ausrüstungsmodells noch für mindestens fünf Jahre zu einem angemessenen und nichtdiskriminierenden Preis für unabhängige Fachleute und Endnutzer als Ersatzteil für den batteriebetriebenen Ausrüstungsgegenstand erhältlich sind.
(8)  
Software darf nicht dazu verwendet werden, den Austausch einer Gerätebatterie oder einer LV-Batterie, oder ihrer wesentlichen Komponenten, gegen eine andere kompatible Batterie oder andere kompatible wesentliche Komponenten zu erschweren.
(9)  
Die Kommission veröffentlicht Leitlinien, um die harmonisierte Anwendung dieses Artikels zu erleichtern.

Artikel 12

Sicherheit von stationären Batterie-Energiespeichersystemen

(1)  
In Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene stationäre Batterie-Energiespeichersysteme müssen bei normalem Betrieb und bestimmungsgemäßer Verwendung sicher sein.
(2)  

Bis zum 18. August 2024 müssen die technischen Unterlagen nach Anhang VIII

a) 

belegen, dass die stationären Batterie-Energiespeichersysteme den Bestimmungen gemäß Absatz 1 entsprechen und den Nachweis umfassen, dass sie in Bezug auf die Sicherheitsparameter gemäß Anhang V nach modernsten Prüfmethoden erfolgreich geprüft wurden. Die Sicherheitsparameter gelten nur, wenn an dem betreffenden stationären Batterie-Energiespeichersystem bei Verwendung unter den vom Erzeuger vorgesehenen Bedingungen eine entsprechende Gefährdung auftritt;

b) 

eine Bewertung etwaiger in Anhang V nicht berücksichtigter Sicherheitsgefahren des stationären Batterie-Energiespeichersystems umfassen;

c) 

den Nachweis dafür umfassen, dass die unter Buchstabe b genannten Gefahren erfolgreich gemindert und geprüft wurden; für diese Überprüfungen werden modernste Prüfmethoden verwendet;

d) 

Anweisungen für die Risikominderung bei möglichem Eintritt der ermittelten Gefahren, wie Brand oder Explosion, umfassen.

Bei Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Vorbereitung zur Umnutzung oder Wiederaufarbeitung oder Umnutzung einer Batterie werden die technischen Unterlagen überarbeitet.

(3)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 89 zu erlassen, um die Sicherheitsparameter gemäß Anhang V unter Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts zu ändern.

KAPITEL III

Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen

Artikel 13

Kennzeichnung von Batterien

(1)  
Ab dem 18. August 2026 oder 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Absatz 10 genannten Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, tragen Batterien eine Kennzeichnung, die die in Anhang VI Teil A aufgeführten allgemeinen Informationen über Batterien enthält.
(2)  
Ab dem 18. August 2026 oder 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Absatz 10 genannten Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, tragen wiederaufladbare Gerätebatterien, LV-Batterien und Starterbatterien eine Kennzeichnung mit Angaben zu ihrer Kapazität.
(3)  
Ab dem 18. August 2026 oder 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Absatz 10 genannten Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, tragen nicht wiederaufladbare Gerätebatterien eine Kennzeichnung, die Angaben zu ihrer durchschnittlichen Mindestbetriebsdauer beim Einsatz in bestimmten Anwendungen enthält, und eine Kennzeichnung mit der Angabe „nicht wiederaufladbar“.
(4)  
Ab dem 18. August 2025 werden alle Batterien mit dem Symbol „getrennte Sammlung“ gemäß den Anforderungen in Anhang VI Teil B gekennzeichnet.

Das Symbol „getrennte Sammlung“ muss mindestens 3 % der größten Seitenfläche der Batterie, höchstens jedoch eine Fläche von 5 × 5 cm einnehmen.

Bei zylindrischen Batteriezellen muss das Symbol „getrennte Sammlung“ mindestens 1,5 % der Oberfläche der Batterie, höchstens jedoch eine Fläche von 5 × 5 cm einnehmen.

Würde die Größe des Symbols „getrennte Sammlung“ aufgrund der Abmessungen der Batterie weniger als 0,47 × 0,47 cm betragen, so muss die Batterie nicht mit diesem Symbol gekennzeichnet werden; stattdessen wird das Symbol „getrennte Sammlung“ in der Größe von mindestens 1 × 1 cm auf die Verpackung gedruckt.

(5)  
Alle Batterien, die mehr als 0,002 % Cadmium oder mehr als 0,004 % Blei enthalten, sind mit dem chemischen Zeichen für das betreffende Metall (Cd oder Pb) zu kennzeichnen.

Das einschlägige chemische Zeichen mit der Angabe des Schwermetallgehalts ist unterhalb des Symbols „getrennte Sammlung“ aufzudrucken und nimmt eine Fläche von mindestens einem Viertel der Größe jenes Symbols ein.

(6)  

Ab dem 18. Februar 2027 werden alle Batterien im Einklang mit Anhang VI Teil C mit einem QR-Code gekennzeichnet. Über den QR-Code kann auf Folgendes zugegriffen werden:

a) 

bei LV-Batterien, Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterien: auf den Batteriepass gemäß Artikel 77;

b) 

bei anderen Batterien: auf die einschlägigen Informationen gemäß den Absätzen 1 bis 5: auf die Konformitätserklärung gemäß Artikel 18, den Bericht gemäß Artikel 52 Absatz 3 und die Informationen über die Abfallvermeidung und Bewirtschaftung von Altbatterien gemäß Artikel 74 Absatz 1 Buchstaben a bis f;

c) 

bei Starterbatterien: auf die in den Aktivmaterialien der Batterie enthaltene, gemäß Artikel 8 berechnete Menge an aus Abfällen wiedergewonnenem Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel.

Diese Angaben müssen vollständig, aktuell und richtig sein.

(7)  
Die Kennzeichnungen und der QR-Code gemäß den Absätzen 1 bis 6 werden sichtbar, lesbar und dauerhaft auf der Batterie aufgedruckt oder eingraviert. Falls die Art und Größe der Batterie dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, werden die Kennzeichnungen und der QR-Code auf der Verpackung und den Begleitunterlagen der Batterie angebracht.
(8)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung angesichts des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts zu ändern, indem zusätzlich zum QR-Code oder stattdessen alternative Smart Labels vorgesehen werden.
(9)  
Zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitete oder umgenutzte oder wiederaufgearbeitete Batterien tragen neue Kennzeichnungen oder werden mit Kennzeichnungen gemäß diesem Artikel versehen, die Angaben zur Änderung des Zustands der Batterie gemäß Anhang XIII Nummer 4 umfassen, welche über den QR-Code abgerufen werden können.
(10)  
Die Kommission erlässt bis zum 18. August 2025 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung harmonisierter Spezifikationen für die in den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Kennzeichnungsanforderungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 90 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 14

Informationen über den Alterungszustand und die voraussichtliche Lebensdauer von Batterien

(1)  
Ab dem 18. August 2024 sind im Batteriemanagementsystem von stationären Batterie-Energiespeichersystemen, LV-Batterien und Elektrofahrzeugbatterien aktuelle Daten zu den Parametern zur Bestimmung des Alterungszustands und der voraussichtlichen Lebensdauer der Batterie gemäß Anhang VII enthalten.
(2)  

Der natürlichen oder juristischen Person, die die Batterie rechtmäßig erworben hat, darunter unabhängige Wirtschaftsakteure, Abfallbewirtschafter oder in deren Namen handelnde Dritte, wird unter Wahrung der Rechte des geistigen Eigentums des Batterieerzeugers über das Batteriemanagementsystem gemäß Absatz 1 jederzeit ohne Diskriminierung Lesezugriff auf die Daten für die Parameter gemäß Anhang VII gewährt, um

a) 

die Batterie unabhängigen Aggregatoren oder Marktteilnehmern zur Energiespeicherung zur Verfügung zu stellen;

b) 

auf der Grundlage einer Einschätzung des Alterungszustands der Batterie den Restwert oder die verbleibende Lebensdauer und die Möglichkeit der weiteren Nutzung der Batterie zu bewerten;

c) 

die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung oder die Umnutzung oder Wiederaufarbeitung der Batterie zu erleichtern.

(3)  
Das Batteriemanagementsystem umfasst eine Funktion zum Zurücksetzen der Software, damit Wirtschaftsakteure, die die Batterie zur Wiederverwendung oder Umnutzung vorbereiten oder umnutzen oder wiederaufarbeiten bei Bedarf eine andere Software für das Batteriemanagementsystem laden können. Wird die Funktion zum Zurücksetzen der Software verwendet, so haftet der ursprüngliche Batterieerzeuger nicht für Beeinträchtigungen der Sicherheit oder des Funktionierens der Batterie, die möglicherweise darauf zurückzuführen sind, dass nach dem Inverkehrbringen der Batterie eine neue Software für das Batteriemanagementsystem geladen wurde.
(4)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um die Parameter zur Bestimmung des Alterungszustands und der voraussichtlichen Lebensdauer der Batterie gemäß Anhang VII unter Berücksichtigung der Marktentwicklung sowie des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts, im Interesse von Synergieeffekten mit den Parametern der UN-GTR Nr. 22 (globale technische Regelung der VN) zur Dauerhaltbarkeit von bordeigenen Batterien für Elektrofahrzeuge sowie unter Wahrung der Rechte des geistigen Eigentums des Batterieerzeugers zu ändern.
(5)  
Die Bestimmungen dieses Artikels gelten zusätzlich zu denjenigen der Unionsrechtsvorschriften über die Typgenehmigung von Fahrzeugen.

KAPITEL IV

Konformität von Batterien

Artikel 15

Vermutung der Konformität von Batterien

(1)  
Zur Feststellung und Überprüfung der Konformität von Batterien mit den in den Artikeln 9, 10, 12, 13, 14 und 78 dieser Verordnung festgelegten Anforderungen werden Prüfungen, Messungen und Berechnungen vorgenommen unter Verwendung zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren, die dem anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen und deren Ergebnisse als mit geringer Unsicherheit behaftet gelten, einschließlich Verfahren, die in Normen festgelegt sind, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.
(2)  
Die harmonisierten Normen dienen zur möglichst weitgehenden Simulation der tatsächlichen Verwendung der Batterien unter Beibehaltung standardisierter Prüfungen.
(3)  
Bei Batterien, die ganz oder teilweise harmonisierten Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird die Konformität mit den in den Artikeln 9, 10, 12, 13, 14 und 78 genannten Anforderungen vermutet, soweit für diese Anforderungen oder Teile davon entsprechende harmonisierte Normen gelten und gegebenenfalls soweit die für diese Anforderungen festgelegten Mindestwerte gemäß den Artikeln 9 und 10 erreicht sind.

Artikel 16

Gemeinsame Spezifikationen

(1)  

In Ausnahmefällen kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für die in den Artikeln 9, 10, 12, 13, 14 und 78 genannten Anforderungen oder die in Artikel 15 Absatz 1 genannten Prüfungen erlassen, wenn

a) 

diese Anforderungen oder Prüfungen nicht ganz oder teilweise durch harmonisierte Normen erfasst sind, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind,

b) 

die Kommission eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen mit der Erarbeitung einer harmonisierten Norm für diese Anforderungen oder Prüfungen beauftragt hat und

c) 

mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

i) 

Der Auftrag der Kommission ist bisher von keiner europäischen Normungsorganisation angenommen worden,

ii) 

die Kommission stellt ungebührliche Verzögerungen bei der Annahme der beantragten harmonisierten Normen fest, oder

iii) 

eine europäische Normungsorganisation hat eine Norm vorgelegt, die dem Auftrag der Kommission nicht genau entspricht.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 90 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Wenn die Kommission den Entwurf des Durchführungsrechtsakts zur Festlegung der gemeinsamen Spezifikationen vorbereitet, trägt sie den Ansichten einschlägiger Gremien oder der Sachverständigengruppe Rechnung und konsultiert entsprechend alle einschlägigen Interessenträger.

(2)  
Bei Batterien, die ganz oder teilweise mit gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmen, wird die Konformität mit den in den Artikeln 9, 10, 12, 13, 14 und 78 festgelegten Anforderungen vermutet, soweit die betreffenden gemeinsamen Spezifikationen oder Teile davon für diese Anforderungen gelten und gegebenenfalls soweit die für diese Anforderungen festgelegten Mindestwerte gemäß den Artikeln 9 und 10 erreicht sind.
(3)  
Wenn eine europäische Normungsorganisation eine harmonisierte Norm angenommen und der Kommission zwecks Veröffentlichung ihrer Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union vorgeschlagen hat, bewertet die Kommission die harmonisierte Norm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012. Wenn eine harmonisierte Norm im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, werden die für dieselben in Absatz 1 genannten Anforderungen oder Prüfungen geltenden, in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte oder Teile davon von der Kommission aufgehoben.

Artikel 17

Konformitätsbewertungsverfahren

(1)  

Die Bewertung der Konformität von Batterien mit den in den Artikeln 6, 9, 10, 12, 13 und 14 genannten Anforderungen erfolgt nach einem der folgenden Verfahren:

a) 

Bei serienmäßig hergestellten Batterien:

i) 

„Modul A — Interne Fertigungskontrolle“ gemäß Anhang VIII Teil A oder

ii) 

„Modul D1 — Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess“ gemäß Anhang VIII Teil B;

b) 

Bei nicht serienmäßig hergestellten Batterien:

i) 

„Modul A — Interne Fertigungskontrolle“ gemäß Anhang VIII Teil A oder

ii) 

„Modul G — Konformität auf der Grundlage einer Einzelüberprüfung“ gemäß Anhang VIII Teil C.

(2)  

Die Bewertung der Konformität von Batterien mit den in den Artikeln 7 und 8 genannten Anforderungen erfolgt nach einem der folgenden Verfahren:

a) 

„Modul D1 — Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess“ gemäß Anhang VIII Teil B oder

b) 

„Modul G — Konformität auf der Grundlage einer Einzelüberprüfung“ gemäß Anhang VIII Teil C.

(3)  
Bei zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereiteten oder umgenutzten oder wiederaufgearbeiteten Batterien erfolgt eine weitere Bewertung der Konformität nach dem Verfahren „Modul A — Interne Fertigungskontrolle“ gemäß Anhang VIII Teil A unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß den Artikeln 6, 9, 10, 12, 13 und 14.
(4)  
Aufzeichnungen und Schriftwechsel im Zusammenhang mit den Verfahren für die Konformitätsbewertung von Batterien werden in der oder den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats abgefasst, in dem die notifizierte Stelle, die die Konformitätsbewertungsverfahren durchführt, ihren Sitz hat, oder in einer oder mehreren von dieser Stelle anerkannten Sprache(n).

Artikel 18

EU-Konformitätserklärung

(1)  
Mit der EU-Konformitätserklärung wird erklärt, dass die Erfüllung der in den Artikeln 6 bis 10 sowie 12, 13 und 14 genannten Anforderungen nachgewiesen wurde.
(2)  
Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang IX, enthält die in den einschlägigen Modulen des Anhangs VIII genannten Elemente und wird auf dem neusten Stand gehalten. Sie wird in die Sprache bzw. Sprachen übersetzt, die der Mitgliedstaat vorschreibt, in dem die Batterie in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen wird. Sie wird elektronisch erstellt und auf Verlangen auf Papier bereitgestellt.
(3)  
Unterliegt eine Batterie mehreren Rechtsvorschriften der Union, die eine EU-Konformitätserklärung vorschreiben, so wird eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche Unionsvorschriften ausgestellt. In dieser Erklärung sind die betreffenden Rechtsvorschriften der Union samt ihren Fundstellen im Amtsblatt angegeben.
(4)  
Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Erzeuger die Verantwortung dafür, dass die Batterie den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
(5)  
Um den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsakteure zu verringern, kann eine EU-Konformitätserklärung unbeschadet Absatz 3 aus einer oder mehreren EU-Konformitätserklärungen bestehen, die bereits in Übereinstimmung mit einem anderen Rechtsakt bzw. Rechtsakten der Union ausgestellt wurde(n).

Artikel 19

Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung

Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze des Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

Artikel 20

Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung

(1)  
Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf der Batterie anzubringen. Ist dies wegen der Beschaffenheit der Batterie nicht möglich oder nicht sinnvoll, wird die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung und den Begleitunterlagen der Batterie angebracht.
(2)  
Die CE-Kennzeichnung wird vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme der Batterie angebracht.
(3)  
Auf die CE-Kennzeichnung folgt, sofern das nach Anhang VIII vorgeschrieben ist, die Kennnummer der notifizierten Stelle. Diese Kennnummer ist entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Erzeuger oder dessen Bevollmächtigten anzubringen.
(4)  
Auf die CE-Kennzeichnung und die Kennnummer, die in Absatz 3 genannt sind, können gegebenenfalls Piktogramme oder andere Kennzeichnungen folgen, die auf ein besonderes Risiko, eine besondere Verwendung oder jegliche Gefahr in Verbindung mit der Nutzung, Lagerung, Behandlung oder Beförderung der Batterie hinweisen.
(5)  
Die Mitgliedstaaten stützen sich auf bestehende Mechanismen, um eine ordnungsgemäße Durchführung der CE-Kennzeichnungsregelung zu gewährleisten, und leiten im Fall einer missbräuchlichen Verwendung dieser Kennzeichnung angemessene Maßnahmen ein.

KAPITEL V

Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

Artikel 21

Notifizierung

Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Konformitätsbewertungsstellen, die befugt sind, Konformitätsbewertungen gemäß dieser Verordnung durchzuführen.

Artikel 22

Notifizierende Behörden

(1)  
Die Mitgliedstaaten benennen eine notifizierende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für die Überwachung der notifizierten Stellen, einschließlich der Einhaltung von Artikel 27, zuständig ist.
(2)  
Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die Bewertung und Überwachung nach Absatz 1 von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und im Einklang mit den in der genannten Verordnung festgelegten Bestimmungen ausgeführt wird.
(3)  
Falls die notifizierende Behörde die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Bewertung, Notifizierung oder Überwachung an eine nicht hoheitliche Stelle delegiert oder ihr auf andere Weise überträgt, muss diese Stelle eine juristische Person sein, den in Artikel 23 festgelegten Anforderungen entsprechend genügen und Vorsorge zur Deckung von aus ihrer Tätigkeit entstehenden Haftungsansprüchen treffen.
(4)  
Die notifizierende Behörde trägt die volle Verantwortung für die Tätigkeiten, die von der in Absatz 3 genannten Stelle durchgeführt werden.

Artikel 23

Anforderungen an notifizierende Behörden

(1)  
Eine notifizierende Behörde wird so eingerichtet, dass keine Interessenkonflikte mit Konformitätsbewertungsstellen auftreten.
(2)  
Eine notifizierende Behörde wird so strukturiert und in ihren Arbeitsabläufen organisiert, dass die Objektivität und Unparteilichkeit ihrer Tätigkeit gewährleistet ist.
(3)  
Eine notifizierende Behörde wird so strukturiert, dass jede Entscheidung über die Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle von zuständigen Personen getroffen wird, die nicht mit den Personen, die die Bewertung der die Notifizierung gemäß Artikel 28 beantragenden Konformitätsbewertungsstellen durchgeführt haben, identisch sind.
(4)  
Eine notifizierende Behörde darf weder Tätigkeiten anbieten oder erbringen, die Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch Beratungsleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis erbringen.
(5)  
Eine notifizierende Behörde gewährleistet die Vertraulichkeit der von ihr erlangten Informationen. Sie tauscht aber mit der Kommission, den notifizierenden Behörden anderer Mitgliedstaaten und anderen einschlägigen nationalen Behörden Informationen über notifizierte Stellen aus.
(6)  
Einer notifizierenden Behörde stehen kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl und Finanzmittel in ausreichender Höhe zur Verfügung, sodass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.

Artikel 24

Informationspflicht in Bezug auf notifizierende Behörden

Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung notifizierter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen.

Die Kommission macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.

Artikel 25

Anforderungen in Bezug auf notifizierte Stellen

(1)  
Für die Zwecke der Notifizierung entspricht eine Konformitätsbewertungsstelle den in den Absätzen 2 bis 11 festgelegten Anforderungen.
(2)  
Eine Konformitätsbewertungsstelle wird nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats gegründet und ist mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet.
(3)  
Bei einer Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen Dritten handeln, der keinerlei Geschäftsbeziehungen unterhält und bezüglich der Batterien, die er bewertet, insbesondere von Batterieerzeugern, Handelspartnern von Batterieerzeugern und Investoren, die Beteiligungen an Batterien erzeugenden Unternehmen halten, sowie anderen notifizierten Stellen oder deren Unternehmensverbänden, Muttergesellschaften und untergeordneten Gesellschaften oder Stellen, unabhängig ist.
(4)  
Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder Entwickler, Erzeuger, Zulieferer, Einführer, Händler, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Batterien noch Vertreter einer dieser Parteien sein. Dieses Verbot schließt die Verwendung von bewerteten Batterien, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle nötig sind, oder die Verwendung solcher Batterien zum persönlichen Gebrauch nicht aus.

Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Gestaltung, Erzeugung, Vermarktung, Einfuhr, Vertrieb, Installation, Verwendung oder Wartung dieser Batterien beteiligt sein noch die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungstätigkeiten, für die sie notifiziert sind, beeinträchtigen können. Dies gilt insbesondere für Beratungsdienstleistungen.

Eine Konformitätsbewertungsstelle gewährleistet, dass die Tätigkeiten ihrer Mutter- oder Schwestergesellschaften, untergeordneten Gesellschaften oder Stellen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeit nicht beeinträchtigen.

(5)  
Eine Konformitätsbewertungsstelle und ihre Mitarbeiter führen die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durch; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungstätigkeit auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeit haben.
(6)  
Eine Konformitätsbewertungsstelle ist in der Lage, alle Konformitätsbewertungsaufgaben, die ihr gemäß Anhang VIII übertragen werden, regelmäßigen Prüfungen gemäß Artikel 48 Absatz 2 und unabhängigen Überprüfungen gemäß Artikel 51, für die sie notifiziert wurde, auszuführen, unabhängig davon, ob diese Aufgaben von der Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung ausgeführt werden.

Eine Konformitätsbewertungsstelle verfügt in Bezug auf jedes Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang VIII, regelmäßige Prüfungen gemäß Artikel 48 Absatz 2 und unabhängige Überprüfungen gemäß Artikel 51 sowie in Bezug auf jede Kategorie von Batterien, für die sie notifiziert wurde, jederzeit über Folgendes:

a) 

die Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, die erforderlich sind, um die Konformitätsbewertungsaufgaben auszuführen;

b) 

die nötigen Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen;

c) 

angemessene Instrumente und geeignete Verfahren, um zwischen den Tätigkeiten, die sie als notifizierte Stelle wahrnimmt, und anderen Aufgaben zu unterscheiden;

d) 

die Verfahren, die zur Wahrnehmung von Konformitätsbewertungsaufgaben unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, der Komplexität der jeweiligen Batterietechnologie und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt, nötig sind.

Eine Konformitätsbewertungsstelle verfügt über die Mittel, die erforderlich sind, um die technischen und administrativen Aufgaben im Zusammenhang mit ihren Konformitätsbewertungstätigkeiten in angemessener Weise wahrzunehmen, und hat Zugang zu allen erforderlichen Informationen, Prüfausrüstungen oder -einrichtungen. Dazu gehören auch die Einführung und die Überwachung von internen Verfahren, allgemeinen Strategien, Verhaltenskodizes und anderen internen Regeln, die Zuweisung von Mitarbeitern für bestimmte Aufgaben und die Konformitätsbewertungsentscheidungen, die an keinen Unterauftragnehmer vergeben bzw. keiner untergeordneten Gesellschaft oder Stelle übertragen werden.

(7)  

Die Mitarbeiter, die für die Wahrnehmung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständig sind, verfügen über

a) 

eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten für die Konformitätsbewertung umfasst, für die die Konformitätsbewertungsstelle notifiziert wurde;

b) 

eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis zur Durchführung solcher Bewertungen;

c) 

angemessene Kenntnisse und angemessenes Verständnis der in den Artikeln 6 bis 10, 12, 13 und 14 sowie 48 bis 52 festgelegten Anforderungen und Verpflichtungen, der anwendbaren harmonisierten Normen gemäß Artikel 15 und gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 16 und der betreffenden Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sowie der nationalen Rechtsvorschriften;

d) 

die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Konformitätsbewertungen.

(8)  
Die Unparteilichkeit einer Konformitätsbewertungsstelle, ihrer obersten Leitungsebene und der für die Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter wird garantiert.

Die Vergütung für die oberste Leitungsebene und die für die Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Konformitätsbewertungen oder deren Ergebnissen richten.

(9)  
Eine Konformitätsbewertungsstelle muss eine Haftpflichtversicherung abschließen, sofern die Haftpflicht nicht aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften des notifizierenden Mitgliedstaats vom Staat übernommen wird oder der Mitgliedstaat selbst unmittelbar für die Konformitätsbewertung verantwortlich ist.
(10)  
Informationen, die die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Wahrnehmung der Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß Anhang VIII, bei regelmäßigen Prüfungen gemäß Artikel 48 Absatz 2 und unabhängigen Überprüfungen gemäß Artikel 51 erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht, außer gegenüber der notifizierenden Behörde und den nationalen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Stelle ihre Tätigkeiten ausübt. Eigentumsrechte werden geschützt.
(11)  
Eine Konformitätsbewertungsstelle beteiligt sich an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der gemäß Artikel 37 eingesetzten sektoralen Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen bzw. sorgt dafür, dass ihre für die Wahrnehmung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter darüber informiert werden, und wendet die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinien an.

Artikel 26

Vermutung der Konformität von notifizierten Stellen

Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder von Teilen davon erfüllt, wird davon ausgegangen, dass sie die in Artikel 25 genannten Anforderungen, soweit diese von den geltenden Normen erfasst werden, erfüllt.

Artikel 27

Untergeordnete Gesellschaften oder Stellen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen durch notifizierte Stellen

(1)  
Vergibt eine notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an einen Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einer untergeordneten Gesellschaft oder Stelle, so stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder die untergeordnete Gesellschaft oder Stelle die in Artikel 25 genannten Anforderungen erfüllt, und unterrichtet die notifizierende Behörde entsprechend.
(2)  
Die notifizierte Stelle trägt die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder einer untergeordneten Gesellschaft oder Stelle ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.
(3)  
Tätigkeiten dürfen nur mit Zustimmung des Kunden an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einer untergeordneten Gesellschaft oder Stelle übertragen werden.
(4)  
Eine notifizierte Stelle hält die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder der untergeordneten Gesellschaft oder Stelle und über die von ihm bzw. ihr gemäß Anhang VIII sowie nach Artikel 48 Absatz 2 und Artikel 51 ausgeführten Arbeiten für die notifizierende Behörde bereit.

Artikel 28

Antrag auf Notifizierung

(1)  
Eine Konformitätsbewertungsstelle beantragt ihre Notifizierung bei der notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist.
(2)  
Dem Antrag auf Notifizierung legt sie eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, des bzw. der in Anhang VIII genannten Konformitätsbewertungsmoduls bzw. -module bzw. der Verfahren gemäß Artikel 48 Absatz 2 und Artikel 51 und der Batterien, für die die Konformitätsbewertungsstelle Kompetenz beansprucht, sowie gegebenenfalls eine Akkreditierungsurkunde bei, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die in Artikel 25 festgelegten Anforderungen erfüllt.
(3)  
Wenn die betreffende Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorlegen kann, legt sie der notifizierenden Behörde alle Nachweise vor, die zur Überprüfung, Anerkennung und regelmäßigen Überwachung der Einhaltung der in Artikel 25 festgelegten Anforderungen durch die Stelle erforderlich sind, einschließlich geeigneter Unterlagen, die belegen, dass die Konformitätsbewertungsstelle unabhängig im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 ist.

Artikel 29

Notifizierungsverfahren

(1)  
Die notifizierende Behörde notifiziert nur Konformitätsbewertungsstellen, die den in Artikel 25 festgelegten Anforderungen genügen.
(2)  
Die notifizierende Behörde übermittelt der Kommission und die notifizierende Behörde der anderen Mitgliedstaaten eine Notifizierung für jede in Absatz 1 genannte Konformitätsbewertungsstelle mithilfe des von der Kommission entwickelten und verwalteten elektronischen Notifizierungsinstruments.
(3)  
Die Notifizierung enthält vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, dem bzw. den betreffenden Konformitätsbewertungsmodul bzw. -modulen bzw. den Verfahren gemäß Artikel 48 Absatz 2 und Artikel 51 und den betreffenden Kategorien von Batterien sowie die einschlägige Bestätigung der Kompetenz.
(4)  
Beruht eine Notifizierung nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß Artikel 28 Absatz 2, legt die notifizierende Behörde der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Unterlagen, mit denen die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nachgewiesen wird, sowie die Vereinbarungen vor, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Stelle regelmäßig überwacht wird und stets den in Artikel 25 festgelegten Anforderungen genügt.
(5)  
Die Konformitätsbewertungsstelle darf nur dann die Tätigkeiten einer notifizierten Stelle ausüben, wenn weder die Kommission noch die anderen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach der Notifizierung, wenn eine Akkreditierungsurkunde gemäß Artikel 28 Absatz 2 vorgelegt wird, oder innerhalb von zwei Monaten nach der Notifizierung, wenn beweiskräftige Unterlagen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels vorgelegt werden, Einwände erhoben haben. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt nur eine solche Konformitätsbewertungsstelle als notifizierte Stelle.
(6)  
Die notifizierende Behörde informiert die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über jede später eintretende Änderung der in Absatz 2 genannten Notifizierung.

Artikel 30

Kennnummern und Verzeichnisse notifizierter Stellen

(1)  
Die Kommission weist jeder notifizierten Stelle eine Kennnummer zu. Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsakte der Union notifiziert ist, erhält sie nur die eine Kennnummer.
(2)  
Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der gemäß dieser Verordnung notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Konformitätsbewertungstätigkeiten, für die sie notifiziert wurden.

Artikel 31

Änderungen von Notifizierungen

(1)  
Wenn eine notifizierende Behörde feststellt oder davon unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle den in Artikel 25 genannten Anforderungen nicht mehr genügt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, schränkt sie die Notifizierung gegebenenfalls ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. Sie setzt die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon in Kenntnis.
(2)  
Bei Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Notifizierung gemäß Absatz 1 oder wenn eine notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift die notifizierende Behörde geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle entweder von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet oder für die zuständigen notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.

Artikel 32

Anfechtung der Kompetenz notifizierter Stellen

(1)  
Die Kommission untersucht alle Fälle, in denen sie Zweifel an der Kompetenz einer notifizierten Stelle oder der dauerhaften Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine notifizierte Stelle hegt oder ihr diesbezügliche Zweifel insbesondere von Wirtschaftsakteuren oder anderen einschlägigen Interessenträgern zur Kenntnis gebracht werden.
(2)  
Die notifizierende Behörde erteilt der Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Aufrechterhaltung der Kompetenz der notifizierten Stelle.
(3)  
Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten sensiblen Informationen vertraulich behandelt werden.
(4)  
Stellt die Kommission fest, dass eine notifizierte Stelle die Voraussetzungen für ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt, so erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt, in dem der notifizierende Mitgliedstaat dazu verpflichtet wird, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu treffen, einschließlich gegebenenfalls eines Widerrufs der Notifizierung. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 74 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 33

Operative Pflichten der notifizierten Stellen

(1)  
Konformitätsbewertungen werden von der notifizierten Stelle im Einklang mit den in Artikel 48 Absatz 2, Artikel 51 oder Anhang VIII genannten Konformitätsbewertungsverfahren im Geltungsbereich der nach Artikel 29 erfolgten Notifizierung durchgeführt.
(2)  
Eine notifizierte Stelle führt die Konformitätsbewertungen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durch, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure vermieden werden, sowie unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie der Komplexität der zu bewertenden Batterie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Produktionsverfahrens. Die notifizierte Stelle wahrt jedoch das Maß an Strenge und das Schutzniveau, das im Interesse der Konformität der Batterie und der Wirtschaftsakteure mit dieser Verordnung geboten ist.
(3)  
Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass die in den Artikeln 6 bis 10 sowie den Artikeln 12, 13, 14, 49 und 50 genannten geltenden Anforderungen, die entsprechenden in Artikel 15 genannten harmonisierten Normen, die in Artikel 16 genannten gemeinsamen Spezifikationen oder andere technische Spezifikationen nicht erfüllt wurden, so fordert sie den Erzeuger oder den anderen einschlägigen Wirtschaftsakteur auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, bevor sie die Konformität ein zweites und letztes Mal bewertet, es sei denn, die Mängel können nicht behoben werden. Können die Mängel nicht behoben werden, stellt die notifizierte Stelle keine Konformitätsbescheinigung oder Genehmigung aus.
(4)  
Hat eine notifizierte Stelle bereits eine Genehmigung ausgestellt und stellt dann im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass keine Konformität mehr besteht, so fordert sie den Erzeuger oder gegebenenfalls den Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 48 Absatz 1 auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und setzt die Genehmigung gegebenenfalls aus oder zieht sie zurück.
(5)  
Werden keine Korrekturmaßnahmen gemäß Absatz 4 ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, so beschränkt die notifizierte Stelle gegebenenfalls die Genehmigung, setzt sie aus oder zieht sie zurück.

Artikel 34

Einspruch gegen Entscheidungen notifizierter Stellen

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ein Einspruchsverfahren gegen Entscheidungen notifizierter Stellen vorgesehen ist.

Artikel 35

Informationspflichten in Bezug auf notifizierte Stellen

(1)  

Eine notifizierte Stelle meldet der notifizierenden Behörde

a) 

jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Konformitätsbescheinigung oder Genehmigung,

b) 

alle Umstände, die Folgen für den Anwendungsbereich und die Bedingungen ihrer Notifizierung haben,

c) 

jedes Auskunftsersuchen über ihre Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von Marktüberwachungsbehörden erhalten hat,

d) 

auf Verlangen alle Konformitätsbewertungstätigkeiten, denen sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen ist, sowie welche anderen Tätigkeiten sie ausgeführt hat, einschließlich grenzübergreifender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen.

(2)  

Eine notifizierte Stelle übermittelt anderen notifizierten Stellen, die ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten für die gleichen Kategorien von Batterien nachgehen, ihre einschlägigen Informationen über

a) 

negative und auf Verlangen auch über positive Konformitätsbewertungsergebnisse und

b) 

die Beschränkung, die Aussetzung oder den Entzug einer Genehmigung.

Artikel 36

Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren

Die Kommission organisiert den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Notifizierungspolitik zuständig sind.

Artikel 37

Koordinierung zwischen notifizierten Stellen

Die Kommission sorgt dafür, dass eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen notifizierten Stellen in Form einer sektoralen Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen aufgenommen und weitergeführt wird.

Notifizierte Stellen beteiligen sich an der Arbeit dieser sektoralen Koordinierungsgruppe direkt oder über benannte Vertreter.

KAPITEL VI

Andere Pflichten der Wirtschaftsakteure als die in den Kapiteln VII und VIII genannten Pflichten

Artikel 38

Pflichten der Erzeuger

(1)  

Die Erzeuger gewährleisten beim Inverkehrbringen und bei der Inbetriebnahme einer Batterie, auch für ihre eigenen Zwecke, dass die Batterie

a) 

gemäß den in den Artikeln 6 bis 10, Artikel 12 und Artikel 14 genannten Anforderungen gestaltet und erzeugt wurde und ihr eine klar und verständlich abgefasste, lesbare Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen in einer oder mehreren den Endnutzern ohne Weiteres verständlichen Sprache(n) beiliegt, die von dem Mitgliedstaat, in dem die Batterie in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, entsprechend festgelegt wurde bzw. wurden, und

b) 

im Einklang mit Artikel 13 gekennzeichnet ist.

(2)  
Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme einer Batterie erstellen die Erzeuger die in Anhang VIII genannten technischen Unterlagen und führen das entsprechende, in Artikel 17 genannte Konformitätsbewertungsverfahren durch oder veranlassen dessen Durchführung.
(3)  
Wurde durch das entsprechende, in Artikel 17 genannte Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass eine Batterie den geltenden Anforderungen entspricht, so erstellen die Erzeuger eine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 18 und bringen die CE-Kennzeichnung gemäß den Artikeln 19 und 20 an.
(4)  
Die Erzeuger halten ab dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme der Batterie zehn Jahre lang die in Anhang IX genannten technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung für die nationalen Behörden bereit.
(5)  
Die Erzeuger gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass bei einer Batterie aus Serienproduktion stets die Konformität mit dieser Verordnung sichergestellt ist. Dabei berücksichtigen die Erzeuger in angemessener Weise Änderungen des Produktionsverfahrens oder der Gestaltung oder Merkmale der Batterie und Änderungen der in Artikel 15 genannten harmonisierten Normen, der in Artikel 16 genannten gemeinsamen Spezifikationen oder der anderen technischen Spezifikationen, auf die bei der Erklärung der Konformität der Batterie verwiesen wird oder die bei der Überprüfung der Konformität herangezogen werden.
(6)  
Die Erzeuger gewährleisten, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Batterien eine Modellkennung und eine Chargen- oder Seriennummer oder eine Produktnummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen. Wenn dies aufgrund der Größe oder der Art der Batterie nicht möglich ist, sind die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in einem der Batterie beigefügten Dokument anzugeben.
(7)  
Die Erzeuger geben auf der Batterie ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift, unter Angabe einer zentralen Kontaktstelle, und sofern vorhanden die Internetadresse und die E-Mail-Adresse an. Wenn dies nicht möglich ist, sind die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in einem der Batterie beigefügten Dokument anzugeben. Die Kontaktdaten werden in einer oder mehreren für die Endnutzer und die Marktüberwachungsbehörden leicht verständlichen Sprache(n) abgefasst, die von dem Mitgliedstaat, in dem die Batterie in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, festgelegt wird bzw. werden, und müssen klar, verständlich und lesbar sein.
(8)  
Die Erzeuger gewähren Zugang zu den Daten für die Werte der in Anhang VII aufgeführten Parameter in dem in Artikel 14 Absatz 1 genannten Batteriemanagementsystem im Einklang mit den in diesem Artikel festgelegten Anforderungen.
(9)  
Erzeuger, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass eine von ihnen in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Batterie einer oder mehreren der in den Artikeln 6 bis 10 oder 12, 13 und 14 genannten geltenden Anforderungen nicht entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieser Batterie herzustellen oder sie gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Wenn mit der Batterie ein Risiko verbunden ist, unterrichten die Erzeuger außerdem unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sie die Batterie auf dem Markt bereitgestellt haben, und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und etwaige ergriffene Korrekturmaßnahmen.
(10)  
Die Erzeuger händigen einer nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität der Batterie mit den in den Artikeln 6 bis 10 und 12, 13 und 14 genannten Anforderungen in einer oder mehreren Sprache(n) aus, die von der nationalen Behörde leicht verstanden werden kann bzw. können. Diese Informationen und Unterlagen werden in elektronischer Form und auf Verlangen auf Papier übermittelt. Die Erzeuger kooperieren mit der nationalen Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit einer Batterie verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen haben.
(11)  
Wirtschaftsakteure, die Batterien zur Wiederverwendung oder Umnutzung vorbereiten oder umnutzen oder wiederaufarbeiten und Batterien, die diese Vorgänge durchlaufen haben, in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, gelten für die Zwecke dieser Verordnung als Erzeuger.

Artikel 39

Pflichten der Zulieferer von Batteriezellen und Batteriemodulen

Wenn Zulieferer von Batteriezellen und Batteriemodulen dem Erzeuger Batteriezellen und Batteriemodule liefern, stellen sie einem Hersteller die zur Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Diese Informationen und Unterlagen werden kostenlos bereitgestellt.

Artikel 40

Pflichten der Bevollmächtigten

(1)  
Ein Erzeuger kann durch schriftliches Mandat einen Bevollmächtigten benennen.

Das Mandat des Bevollmächtigten ist nur gültig, wenn es von diesem schriftlich angenommen wird.

(2)  
Die in Artikel 38 Absatz 1 und in den Artikeln 48 bis 52 festgelegten Pflichten und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen sind nicht Teil des Mandats des Bevollmächtigten.
(3)  

Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die in dem vom Erzeuger erteilten Mandat festgelegt sind. Der Bevollmächtigte verfügt über angemessene Mittel, um die im Mandat festgelegten Aufgaben wahrzunehmen. Der Bevollmächtigte händigt der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen eine Kopie des Mandats in einer von dieser Behörde festgelegten Sprache der Union aus. Das Mandat umfasst mindestens folgende Aufgaben:

a) 

Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung, der technischen Unterlagen, des Berichts über die Überprüfung, der Genehmigung gemäß Artikel 51 Absatz 2 und der Prüfberichte gemäß Artikel 48 Absatz 2 für die nationalen Behörden über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme der Batterie;

b) 

auf begründetes Verlangen einer nationalen Behörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität der Batterie an diese Behörde. Diese Informationen und die Unterlagen werden in elektronischer Form sowie auf Verlangen auf Papier bereitgestellt;

c) 

auf Verlangen der nationalen Behörden Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit dem Mandat des Bevollmächtigten gehörenden Batterien verbunden sind.

(4)  
Wenn von der Batterie ein Risiko ausgeht, werden die Marktüberwachungsbehörden vom Bevollmächtigten umgehend davon in Kenntnis gesetzt.

Artikel 41

Pflichten der Einführer

(1)  
Die Einführer bringen eine Batterie nur dann in Verkehr, wenn sie den Anforderungen der Artikel 6 bis 10 und 12, 13 und 14 genügt.
(2)  

Bevor sie eine Batterie in Verkehr bringen, vergewissern sich die Einführer, dass

a) 

der Erzeuger die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen gemäß Anhang VIII erstellt und das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 17 durchgeführt hat;

b) 

die Batterie die in Artikel 19 genannte CE-Kennzeichnung trägt und gemäß Artikel 13 gekennzeichnet ist;

c) 

der Batterie die nach den Artikeln 6 bis 10 und den Artikeln 12, 13 und 14 vorgeschriebenen Unterlagen sowie eine Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen in einer oder mehreren Sprache(n) beigefügt sind, die von den Endnutzern ohne Weiteres verstanden wird bzw. werden und von dem Mitgliedstaat, in dem die Batterie auf dem Markt bereitgestellt wird, festgelegt wurde bzw. wurden, und

d) 

der Erzeuger den in Artikel 38 Absätze 6 und 7 genannten Verpflichtungen nachgekommen ist.

Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Batterie die in den Artikeln 6 bis 10 und 12, 13 und 14 genannten Anforderungen nicht erfüllt, so darf er die Batterie nicht in Verkehr bringen, bevor ihre Konformität hergestellt worden ist. Wenn mit der Batterie ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Einführer außerdem den Erzeuger und die Marktüberwachungsbehörden und macht dabei ausführliche Angaben über die Nichtkonformität und etwa ergriffene Korrekturmaßnahmen.

(3)  
Die Einführer geben auf der Batterie ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift, unter Angabe einer zentralen Kontaktstelle, und sofern vorhanden die Internet- und E-Mail-Adresse an. Wenn dies nicht möglich ist, sind die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in einem der Batterie beigefügten Dokument anzugeben. Die Kontaktangaben sind in einer oder mehreren für die Endnutzer leicht verständlichen Sprache(n) abzufassen, die von dem Mitgliedstaat, in dem die Batterie auf dem Markt bereitgestellt werden soll, festgelegt wird bzw. werden, und müssen klar, verständlich und lesbar sein.
(4)  
Solange sich eine Batterie in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Einführer, dass die Lagerungs- oder Beförderungsbedingungen die Konformität der Batterie mit den in den Artikeln 6 bis 10 und 12, 13 und 14 genannten geltenden Anforderungen nicht beeinträchtigen.
(5)  
Sofern sie dies angesichts der von einer Batterie ausgehenden Risiken für angemessen halten, führen die Einführer zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher Stichproben bei den in Verkehr gebrachten Batterien durch, prüfen die Beschwerden und führen erforderlichenfalls ein Register der Beschwerden, der nichtkonformen Batterien und der Batterierückrufe und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.
(6)  
Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass eine von ihnen in Verkehr gebrachte Batterie nicht den in den Artikeln 6 bis 10 und 12, 13 und 14 genannten Anforderungen entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieser Batterie herzustellen oder sie gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Wenn mit der Batterie ein Risiko verbunden ist, unterrichten die Einführer außerdem unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sie die Batterie auf dem Markt bereitgestellt haben, und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und etwaige ergriffene Korrekturmaßnahmen.
(7)  
Die Einführer halten ab dem Inverkehrbringen der Batterie zehn Jahre lang die EU-Konformitätserklärung für die nationalen Behörden bereit und stellen sicher, dass die in Anhang VIII genannten technischen Unterlagen diesen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden können.
(8)  
Die Einführer händigen einer nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität der Batterie mit den in den Artikeln 6 bis 10 und 12, 13 und 14 genannten Anforderungen in einer oder mehreren Sprache(n) aus, die von der Behörde leicht verstanden werden kann bzw. können. Diese Informationen und die Unterlagen werden in elektronischer Form sowie auf Verlangen auf Papier übermittelt. Die Einführer kooperieren mit der nationalen Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit Batterien verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.

Artikel 42

Pflichten der Händler

(1)  
Die Händler berücksichtigen die Anforderungen dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie eine Batterie auf dem Markt bereitstellen.
(2)  

Bevor Händler eine Batterie auf dem Markt bereitstellen, vergewissern sie sich, dass

a) 

der Hersteller im Herstellerregister gemäß Artikel 55 eingetragen ist,

b) 

die Batterie die in Artikel 19 genannte CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 19 trägt und gemäß Artikel 13 gekennzeichnet ist,

c) 

der Batterie die nach den Artikeln 6 bis 10 und den Artikeln 12, 13 und 14 erforderlichen Unterlagen, eine Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen in einer oder mehreren von den Endnutzern ohne Weiteres verstandenen Sprache(n), die von dem Mitgliedstaat, in dem die Batterie auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden soll, festgelegt wird bzw. werden, beigefügt sind und

d) 

der Erzeuger und der Einführer die in Artikel 38 Absätze 6 und 7 bzw. in Artikel 41 Absatz 3 genannten Anforderungen erfüllt haben.

(3)  
Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Batterie nicht den Artikeln 6 bis 10 oder den Artikel 12, 13 oder 14 entspricht, so darf er sie nicht auf dem Markt bereitstellen, bevor ihre Konformität hergestellt worden ist. Wenn mit der Batterie ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Händler zudem den Erzeuger oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden.
(4)  
Solange sich eine Batterie in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Händler, dass die Lagerungs- oder Beförderungsbedingungen die Konformität der Batterie mit den in den Artikeln 6 bis 10 und 12, 13 und 14 genannten Anforderungen nicht beeinträchtigen.
(5)  
Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass eine von ihnen auf dem Markt bereitgestellte Batterie nicht den Artikeln 6 bis 10 und Artikel 12, 13 und 14 entspricht, gewährleisten, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieser Batterie herzustellen oder um sie zurückzunehmen bzw. zurückzurufen. Wenn mit der Batterie ein Risiko verbunden ist, unterrichten die Händler außerdem unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Batterie auf dem Markt bereitgestellt haben, und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und etwaige ergriffene Korrekturmaßnahmen.
(6)  
Die Händler händigen einer nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle erforderlichen Informationen und die Unterlagen zum Nachweis der Konformität einer Batterie mit den in den Artikeln 6 bis 10 und 12, 13 und 14 genannten Anforderungen in einer oder mehreren Sprache(n) aus, die von der nationalen Behörde leicht verstanden werden kann bzw. können. Diese Informationen und die Unterlagen werden in elektronischer Form sowie auf Verlangen auf Papier übermittelt. Die Händler kooperieren mit der nationalen Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit den von ihnen auf dem Markt bereitgestellten Batterien verbunden sind.

Artikel 43

Pflichten der Fulfilment-Dienstleister

Die Fulfilment-Dienstleister gewährleisten für die Batterien, die sie handhaben, dass die Bedingungen während der Lagerhaltung, der Verpackung, der Adressierung oder des Versands die Konformität der Batterien mit den in den Artikeln 6 bis 10 und 12, 13 und 14 genannten Anforderungen nicht beeinträchtigen.

Unbeschadet der nach diesem Kapitel geltenden Verpflichtungen der betreffenden Wirtschaftsakteure kommen Fulfilment-Dienstleister neben der in Absatz 1 genannten Verpflichtung auch den in Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 40 Absatz 4 genannten Aufgaben nach.

Artikel 44

Fälle, in denen die Pflichten der Erzeuger auch für die Einführer und Händler gelten

Ein Einführer oder Händler gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Erzeuger und unterliegt den Pflichten eines Erzeugers gemäß Artikel 38, wenn eine der folgenden Bedingungen auf ihn zutrifft:

a) 

Er bringt eine Batterie unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr oder nimmt sie in Betrieb,

b) 

er verändert eine bereits in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Batterie so, dass die Konformität mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden könnte, oder

c) 

er verändert den Verwendungszweck einer bereits in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Batterie.

Artikel 45

Pflichten von Wirtschaftsakteuren, die zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitete oder umgenutzte oder wiederaufgearbeitete Batterien in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen

(1)  
Wirtschaftsakteure, die zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitete oder umgenutzte oder wiederaufgearbeitete Batterien in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, stellen sicher, dass bei der Untersuchung, Leistungsprüfung, Verpackung und Verbringung der Batterien und Bauteile solcher Batterien, die einen dieser Vorgänge durchlaufen haben, angemessene Qualitätskontroll- und Sicherheitsanweisungen befolgt werden.
(2)  
Wirtschaftsakteure, die zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitete oder umgenutzte oder wiederaufgearbeitete Batterien in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, stellen sicher, dass die Batterien die Anforderungen dieser Verordnung und alle einschlägigen Anforderungen, die gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf Produkte, Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie Verkehrssicherheit gelten, erfüllen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Batterien aufgrund der genannten Vorgänge in eine andere Kategorie von Batterien fallen können. Bei Wiederaufarbeitungsvorgängen stellen die Wirtschaftsakteure den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen die Unterlagen bereit, die belegen, dass die Batterie im Einklang mit dieser Verordnung wiederaufgearbeitet wurde.

Artikel 46

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

(1)  

Die Wirtschaftsakteure stellen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen einer nationalen Behörde die folgenden Informationen bereit:

a) 

die Identität der Wirtschaftsakteure, von denen sie eine Batterie bezogen haben;

b) 

die Identität der Wirtschaftsakteure, an die sie eine Batterie abgegeben haben, sowie die Menge und exakte Angaben zu den Modellen.

(2)  
Die Wirtschaftsakteure stellen sicher, dass sie die in Absatz 1 genannten Informationen ab dem Bezug sowie ab der Abgabe der Batterie zehn Jahre lang vorlegen können.

KAPITEL VII

Pflichten der Wirtschaftsakteure bezüglich der für Batterien geltenden Sorgfaltspflicht

Artikel 47

Geltungsbereich dieses Kapitels

Dieses Kapitel gilt nicht für Wirtschaftsakteure, die im vorletzten Geschäftsjahr einen Nettoumsatz von weniger als 40 Mio. EUR erzielt haben und keiner aus Muttergesellschaft und untergeordneten Gesellschaften oder Stellen bestehenden Gruppe angehören, die den Grenzwert von 40 Mio. EUR auf konsolidierter Basis überschreitet.

Dieses Kapitel gilt nicht für Wirtschaftsakteure, die zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitete oder umgenutzte oder wiederaufgearbeitete Batterien in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, wenn die Batterien bereits vor diesen Vorgängen in Verkehr oder in Betrieb waren.

Dieses Kapitel gilt unbeschadet der Rechtsvorschriften der Union, die für die Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit Mineralien und Metallen aus Konflikt- und Hochrisikogebieten gelten.

Artikel 48

Strategien zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten

(1)  
Ab dem 18. August 2025 kommen Wirtschaftsakteure, die Batterien in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, den in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels und in den Artikeln 49, 50 und 52 festgelegten Verpflichtungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach und haben zu diesem Zweck Strategien zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten einzurichten und umzusetzen.
(2)  
Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Wirtschaftsakteure lassen ihre Strategien zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten gemäß Artikel 51 durch die notifizierte Stelle überprüfen (im Folgenden „unabhängige Überprüfung“) und regelmäßigen Prüfungen unterziehen, damit sichergestellt ist, dass diese Strategien zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten gemäß den Artikeln 49, 50 und 52 gewahrt werden und zur Anwendung kommen. Der der Prüfung unterzogene Wirtschaftsakteur erhält von der notifizierten Stelle einen Prüfbericht.
(3)  
Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Wirtschaftsakteure bewahren die Unterlagen, durch die sie die Einhaltung der in den Artikeln 49, 50 und 52 festgelegten Verpflichtungen nachweisen können, einschließlich des Berichts über die Überprüfung und der Genehmigung gemäß Artikel 51 sowie der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Prüfberichte, für zehn Jahre auf, nachdem die letzte im Rahmen der einschlägigen Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten erzeugte Batterie in Verkehr gebracht wurde.
(4)  
Unbeschadet der Verantwortung, die Wirtschaftsakteure selbst für ihre Strategie zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten tragen, können die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Wirtschaftsakteure, unter anderem im Rahmen von nach dieser Verordnung anerkannten Systemen zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten, zur Erfüllung der in den Artikeln 48, 49, 50 und 52 festgelegten Anforderungen mit anderen Akteuren zusammenarbeiten.
(5)  
Bis zum 18. Februar 2025 veröffentlicht die Kommission im Einklang mit den internationalen Instrumenten gemäß Anhang X Nummern 3 und 4 Leitlinien für die Anwendung der in den Artikeln 49 und 50 festgelegten Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Risiken gemäß Anhang X Nummer 2.
(6)  
Die Mitgliedstaaten können für sich oder gemeinsam gesonderte Websites, Plattformen oder Portale einrichten und betreiben, über die den Wirtschaftsakteuren mit Blick auf die Erfüllung der nach dieser Verordnung geltenden Sorgfaltspflichten Informationen bereitgestellt werden und Unterstützung angeboten wird.
(7)  
Die Kommission kann solche Unterstützungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 6 auf der Grundlage bestehender Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Sorgfaltspflicht in der Union und in Drittländern ergänzen sowie neue Maßnahmen konzipieren, um Wirtschaftsakteure bei der Erfüllung ihrer Pflichten gemäß dieser Verordnung zu unterstützen.
(8)  
Die Kommission prüft regelmäßig, ob das Verzeichnis der Rohstoffe und Risikokategorien in Anhang X aktualisiert werden muss.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

a) 

die Liste der Rohstoffe in Anhang X Nummer 1 und die Liste der Risikokategorien in Anhang X Nummer 2 unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts im Bereich der Erzeugung und der chemischen Zusammensetzung von Batterien sowie aufgrund der Änderung der Verordnung (EU) 2017/821 zu ändern;

b) 

die Liste der internationalen Instrumente in Anhang X Nummer 3 im Einklang mit den Entwicklungen in den einschlägigen internationalen Foren für Standards im Zusammenhang mit den Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten und dem Schutz der Umwelt und der sozialen Rechte zu ändern;

c) 

die in den Artikeln 49 und 50 festgelegten Verpflichtungen der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Wirtschaftsakteure unter Berücksichtigung von Änderungen der Verordnung (EU) 2017/821 und die Liste der international anerkannten Sorgfaltspflichteninstrumente in Anhang X Nummer 4 zu ändern.

Artikel 49

Managementsystem des Wirtschaftsakteurs

(1)  

Jeder in Artikel 48 Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur

a) 

verabschiedet eine Unternehmensstrategie zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten in Bezug auf die in Anhang X Nummer 1 aufgeführten Rohstoffe und die damit verbundenen, in Anhang X Nummer 2 aufgeführten Kategorien der Sozial- und Umweltrisiken und setzt die Zulieferer und die Öffentlichkeit klar davon in Kenntnis;

b) 

nimmt in seine Strategie zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten Standards auf, die den international anerkannten Sorgfaltspflichteninstrumente in Anhang X Nummer 4 entsprechen;

c) 

strukturiert sein internes Managementsystem so, dass die Strategie zur Erfüllung ihrer für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten unterstützt wird, indem Mitglieder der obersten Führungsebene damit betraut werden, die Strategie zur Erfüllung ihrer für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten zu überwachen und mindestens zehn Jahre lang Aufzeichnungen über dieses System zu führen;

d) 

errichtet und betreibt ein System von Kontrollen und Transparenz hinsichtlich der Lieferkette, einschließlich eines Systems zur Überwachung der Lieferkette oder zur Rückverfolgbarkeit, das die Identifizierung vorgelagerter Akteure in der Lieferkette ermöglicht;

e) 

nimmt seine Strategie zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten, einschließlich Risikomanagementmaßnahmen, in Verträge und Vereinbarungen mit Zulieferern auf; und

f) 

führt einen Beschwerdemechanismus, einschließlich eines Frühwarnsystems zur Risikoerkennung und eines Abhilfemechanismus, ein oder stellt solche Mechanismen bereit, sei es mittels Kooperationsvereinbarungen mit anderen Wirtschaftsakteuren oder Organisationen oder indem die Inanspruchnahme eines externen Sachverständigen oder Gremiums wie beispielsweise eines Ombudsmanns erleichtert wird; die entsprechenden Mechanismen beruhen auf den Leitprinzipien der VN für Wirtschaft und Menschenrechte.

(2)  

Das in Absatz 1 genannte System stützt sich auf Unterlagen, die mindestens folgende Informationen enthalten:

a) 

eine Beschreibung des Rohstoffs einschließlich seines Handelsnamens und Typs;

b) 

den Namen und die Anschrift des Zulieferers, der den Rohstoff, der in den Batterien enthalten ist, an den Wirtschaftsakteur geliefert hat, der die Batterien, die den fraglichen Rohstoff enthalten, in Verkehr bringt;

c) 

das Ursprungsland des Rohstoffs und Markttransaktionen von der Gewinnung des Rohstoffs bis hin zum unmittelbaren Zulieferer des Wirtschaftsakteurs, der die Batterie in Verkehr bringt;

d) 

die Mengen des Rohstoffs in der in Verkehr gebrachten Batterie, ausgedrückt in Prozent oder als Gewicht;

e) 

Berichte über die unabhängige Überprüfung durch eine notifizierte Stelle bezüglich der Zulieferer gemäß Artikel 50 Absatz 3;

f) 

wenn keine Berichte im Sinne von Buchstabe e verfügbar sind und der Rohstoff aus einem Konflikt- und Hochrisikogebiet stammt: gegebenenfalls zusätzliche Informationen gemäß den spezifischen Empfehlungen für vorgelagerte Wirtschaftsakteure, wie im OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten vorgesehen, beispielsweise das Ursprungsbergwerk, die Orte, an denen Rohstoffe zusammengeführt, gehandelt und verarbeitet werden, und die gezahlten Steuern, Entgelte und Lizenzgebühren.

Die Berichte über die unabhängige Überprüfung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe e werden den nachgelagerten Akteuren der Lieferkette von den in Artikel 50 Absatz 3 genannten Zulieferern zur Verfügung gestellt.

Artikel 50

Risikomanagementpflichten

(1)  

Der in Artikel 48 Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur

a) 

ermittelt und bewertet im Rahmen seines Managementplans das Risiko negativer Auswirkungen im Zusammenhang mit den in Anhang X Nummer 2 aufgeführten Risikokategorien in seiner Lieferkette, unter anderem ausgehend von den gemäß Artikel 49 bereitgestellten Informationen und anderen einschlägigen öffentlichen oder von Interessenträgern bereitgestellten Informationen unter Bezugnahme auf seine Strategie zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten;

b) 

konzipiert zur Reaktion auf die ermittelten Risiken eine Strategie und setzt diese um, um negative Auswirkungen zu verhindern, zu mindern oder anderweitig zu anzugehen, und zwar durch

i) 

Mitteilung der Ergebnisse seiner Risikobewertung an die gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c dafür benannten Mitglieder der obersten Führungsebene;

ii) 

Ergreifen von Risikomanagementmaßnahmen im Einklang mit den international anerkannten Sorgfaltspflichteninstrumente in Anhang X Nummer 4 unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeit, auf Zulieferer, einschließlich deren untergeordnete Gesellschaften oder Stellen und Unterauftragnehmer, die das ermittelte Risiko am wirksamsten unterbinden oder mindern können, einzuwirken oder erforderlichenfalls durch geeignete Schritte Druck auszuüben;

iii) 

Konzeption und Umsetzung eines Risikomanagementplans, Überwachung und Verfolgung der Ergebnisse der Risikominderungsbemühungen, Berichterstattung an gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c dafür benannte Mitglieder der obersten Führungsebene und Erwägung der Aussetzung oder Beendigung der Beziehungen zu einem Zulieferer, dessen untergeordneten Gesellschaften oder Stellen und Unterauftragnehmern nach fehlgeschlagenen Versuchen der Risikominderung auf der Basis einschlägiger Verträge und Vereinbarungen gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe e;

iv) 

Durchführung zusätzlicher Bewertungen des Sachverhalts und der Risiken für Risiken, die verringert werden müssen, oder nach einer Veränderung der Umstände.

(2)  
Unternimmt der in Artikel 48 Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur Bemühungen zur Minderung von Risiken, während er den Handel fortsetzt oder vorübergehend aussetzt, so konsultiert er die Zulieferer und betroffenen Interessenträger, einschließlich lokaler und nationaler Behörden, internationaler oder zivilgesellschaftlicher Organisationen und betroffener Dritter, wie Gemeinschaften vor Ort, bevor er in dem Risikomanagementplan gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii des vorliegenden Artikels eine Strategie zur messbaren Risikominderung festlegt.
(3)  
Der in Artikel 48 Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur ermittelt und bewertet die Wahrscheinlichkeit negativer Auswirkungen in den in Anhang X Nummer 2 aufgeführten Risikokategorien in seiner Lieferkette. Der Wirtschaftsakteur ermittelt und bewertet die Risiken in seiner Lieferkette im Rahmen der eigenen Risikomanagementsysteme. Über eine notifizierte Stelle lässt der Wirtschaftsakteur im Einklang mit Artikel 51 unabhängige Überprüfungen der Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten in seinen Lieferketten durchführen. Der Wirtschaftsakteur kann Berichte über die unabhängige Überprüfung nutzen, die gemäß Artikel 51 Absatz 2 von einer solchen notifizierten Stelle im Hinblick auf die nach diesem Kapitel von Zulieferern in dieser Lieferkette umgesetzten Strategien zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten erstellt werden. Der Wirtschaftsakteur kann diese Berichte über die unabhängige Überprüfung gegebenenfalls auch zur Bewertung der Vorkehrungen dieser Zulieferer zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nutzen.
(4)  
Der in Artikel 48 Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur teilt die Ergebnisse der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Risikobewertung den gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c dafür benannten Mitgliedern der obersten Führungsebene mit und setzt die in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannte Strategie um.

Artikel 51

Unabhängige Überprüfung der Strategien zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten

(1)  

Die notifizierte Stelle führt unabhängige Überprüfungen durch. Diese unabhängigen Überprüfungen

a) 

erstrecken sich auf alle Tätigkeiten, Verfahren und Systeme des Wirtschaftsakteurs, die der Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß den Artikeln 49, 50 und 52 dienen,

b) 

haben zum Ziel, die Konformität der Vorkehrungen von Wirtschaftsakteuren, die Batterien in Verkehr bringen, zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß den Artikeln 49, 50 und 52 zu bestimmen,

c) 

umfassen gegebenenfalls Kontrollen bei Unternehmen und die Erhebung von Informationen bei Interessenträgern,

d) 

ermitteln Bereiche, in denen bei Wirtschaftsakteuren, die Batterien in Verkehr bringen, bezüglich ihrer Vorkehrungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten Raum für Verbesserungen besteht,

e) 

halten die im OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten für Audits vorgesehenen Grundsätze der Unabhängigkeit, Kompetenz und Rechenschaftspflicht ein.

(2)  
Die notifizierte Stelle erstellt einen Bericht über die Überprüfung, in dem die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels durchgeführten Maßnahmen und die dabei erzielten Ergebnisse erfasst werden. Wenn die Strategien zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten gemäß Artikel 48 den in den Artikeln 49, 50 und 52 genannten Pflichten entsprechen, erteilt die notifizierte Stelle eine Genehmigung.

Artikel 52

Offenlegung von Informationen zu den Strategien zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflicht

(1)  
Der in Artikel 48 Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur stellt den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten oder den nationalen Behörden auf Verlangen den Bericht über die Überprüfung und die Genehmigung gemäß Artikel 51, die Prüfberichte gemäß Artikel 48 Absatz 2 und Nachweise für die Einhaltung eines von der Kommission anerkannten Systems zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten gemäß Artikel 53 zur Verfügung.
(2)  
Der in Artikel 48 Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur stellt seinen unmittelbar nachgelagerten Abnehmern alle im Rahmen der Strategie zur Erfüllung seiner für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten erlangten und auf aktuellem Stand gehaltenen einschlägigen Informationen zur Verfügung, wobei er der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen und anderen Wettbewerbsbedenken gebührend Rechnung trägt.
(3)  
Der in Artikel 48 Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur überprüft jährlich seine Strategie zur Erfüllung seiner für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten und veröffentlicht darüber, einschließlich im Internet, einen Bericht. Der Bericht umfasst — in einer für die Endnutzer leicht verständlichen Form und unter eindeutiger Nennung der betreffenden Batterien — die Daten und Informationen zu den von dem Wirtschaftsakteur unternommenen Schritten zur Erfüllung der in den Artikeln 49 und 50 festgelegten Anforderungen, einschließlich festgestellter negativer Auswirkungen in den in Anhang X Nummer 2 aufgeführten Risikokategorien und wie darauf reagiert wurde, sowie einen zusammenfassenden Bericht über die gemäß Artikel 51 durchgeführten unabhängigen Überprüfungen, einschließlich des Namens der notifizierten Stelle, unter gebührender Berücksichtigung der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen und anderen Wettbewerbsbedenken. In diesem Bericht wird gegebenenfalls auch auf den Zugang zu Informationen, die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Zusammenhang mit der Beschaffung, der Verarbeitung und dem Handel mit den Rohstoffen, die in Batterien enthalten sind, eingegangen.
(4)  
Wenn der in Artikel 48 Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur nachweisen kann, dass die in Anhang X Nummer 1 aufgeführten Rohstoffe, die in der Batterie enthalten sind, aus Recyclingquellen stammen, legt er seine Feststellungen hinreichend detailliert und unter gebührender Berücksichtigung der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen und anderen Wettbewerbsbedenken offen.

Artikel 53

Anerkennung von Systemen zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten

(1)  
Regierungen, Industrieverbände und Gruppierungen interessierter Organisationen, die Systeme zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten entwickelt haben und beaufsichtigen (im Folgenden „Systembetreiber“), können beantragen, dass ihre Systeme zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten von der Kommission anerkannt werden. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Anforderungen zu erlassen, welche Informationen der bei der Kommission einzureichende Antrag auf Anerkennung zu enthalten hat. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 90 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2)  
Stellt die Kommission anhand der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels übermittelten Nachweise und Informationen fest, dass ein System zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten gemäß diesem Absatz einem Wirtschaftsakteur die Erfüllung der in den Artikeln 48, 49, 50 und 52 festgelegten Anforderungen ermöglicht, so erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt, mit dem dem System die Anerkennung der Gleichwertigkeit mit den Anforderungen gemäß dieser Verordnung gewährt wird. Bevor ein solcher Durchführungsrechtsakt erlassen wird, wird das Zentrum der OECD für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln konsultiert. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 90 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Wenn die Kommission eine Entscheidung bezüglich der Anerkennung eines Systems zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten trifft, berücksichtigt sie die verschiedenen branchenspezifischen Verfahren, auf die sich das System erstreckt, sowie den risikobasierten Ansatz und die risikobasierte Methode, die im Rahmen des Systems zur Ermittlung von Risiken angewandt werden.

(3)  
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 89, in denen die Kriterien und die Methode festgelegt werden, nach denen die Kommission gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels bestimmt, ob Systeme zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten den Wirtschaftsakteuren ermöglichen, die Anforderungen gemäß den Artikeln 48, 49, 50 und 52 dieser Verordnung zu erfüllen. Die Kommission überprüft außerdem je nach Bedarf in regelmäßigen Abständen, dass die anerkannten Systeme zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten nach wie vor die Kriterien erfüllen, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels getroffen wurde.
(4)  
Der Betreiber eines Systems zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten, dessen Gleichwertigkeit nach Maßgabe des Absatzes 2 anerkannt wurde, informiert die Kommission unverzüglich über Änderungen oder Aktualisierungen dieses Systems. Die Kommission bewertet, ob solche Änderungen oder Aktualisierungen Auswirkungen auf die Anerkennung der Gleichwertigkeit des betreffenden Systems haben, und trifft geeignete Maßnahmen.
(5)  
Bei nachweislichem Vorliegen wiederkehrender oder erheblicher Fälle, in denen Wirtschaftsakteure, die ein nach Maßgabe des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels anerkanntes System anwenden, die Anforderungen gemäß den Artikeln 48, 49, 50 und 52 nicht erfüllt haben, überprüft die Kommission in Abstimmung mit dem Betreiber des anerkannten Systems zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten, ob diese Fälle auf Mängel in dem System hindeuten.
(6)  
Wenn die Kommission Verstöße gegen die Anforderungen gemäß den Artikeln 48, 49, 50 und 52 oder Mängel in einem anerkannten System zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten feststellt, kann sie dem Systembetreiber eine angemessene Frist für Abhilfemaßnahmen einräumen.
(7)  
Wenn der Systembetreiber die notwendigen Abhilfemaßnahmen nicht ergreift oder sich weigert, diese Maßnahmen zu ergreifen, und wenn die Kommission feststellt, dass der in Artikel 48 Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur, der das System anwendet, aufgrund der in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Verstöße oder Mängel nicht mehr in der Lage ist, die Anforderungen gemäß den Artikeln 48, 49, 50 und 52 einzuhalten, oder wenn wiederkehrende oder erhebliche Fälle von Verstößen durch Wirtschaftsakteure, die das System anwenden, auf Mängel in dem System zurückzuführen sind, erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Anerkennung der Gleichwertigkeit des Systems widerrufen wird. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 90 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(8)  
Die Kommission erstellt und aktualisiert ein Register der anerkannten Systeme zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten. Das Register wird über das Internet öffentlich zugänglich gemacht.

KAPITEL VIII

Bewirtschaftung von Altbatterien

Artikel 54

Zuständige Behörde

(1)  
Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die aus diesem Kapitel erwachsenden Pflichten, insbesondere die Überwachung und Überprüfung der Einhaltung der aus diesem Kapitel erwachsenden Pflichten durch Hersteller und Organisationen für Herstellerverantwortung, zuständig sind.
(2)  
Außerdem kann jeder Mitgliedstaat eine der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden als Kontaktstelle benennen, die für die Kommunikation mit der Kommission gemäß Absatz 4 zuständig ist.
(3)  

Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Organisation und Betriebsabläufe der zuständigen Behörde oder Behörden fest, einschließlich der Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften für:

a) 

die Registrierung von Herstellern gemäß Artikel 55;

b) 

die Zulassung von Herstellern und Organisationen für Herstellerverantwortung gemäß Artikel 58;

c) 

die Aufsicht über die Wahrnehmung der Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 57;

d) 

die Erhebung von Daten zu Batterien und Altbatterien gemäß Artikel 75;

e) 

die Bereitstellung von Informationen gemäß Artikel 76.

(4)  
Bis zum 18. November 2025 melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Namen und Anschriften der gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über etwaige Änderungen bei den Namen oder Anschriften dieser zuständigen Behörden.

Artikel 55

Herstellerregister

(1)  
Die Mitgliedstaaten erstellen ein Herstellerregister, das dazu dient, die Einhaltung der Anforderungen dieses Kapitels durch die Hersteller zu überwachen.
(2)  
Die Hersteller registrieren sich in dem in Absatz 1 genannten Register. Zu diesem Zweck reichen sie in jedem Mitgliedstaat, in dem sie eine Batterie erstmals auf dem Markt bereitstellen, einen Registrierungsantrag ein.

Der Registrierungsantrag wird von den Herstellern über das elektronische Datenverarbeitungssystem gemäß Absatz 9 Buchstabe a eingereicht.

Hersteller stellen Batterien, einschließlich in Geräte, leichte Verkehrsmittel oder sonstige Fahrzeuge eingebauter Batterien, nur dann auf dem Markt eines Mitgliedstaats bereit, wenn sie bzw. — im Fall der Übertragung der Bevollmächtigung — ihre Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in dem Mitgliedstaat registriert sind.

(3)  

Der Registrierungsantrag umfasst die folgenden Informationen:

a) 

Name und falls vorhanden Markennamen, unter denen der Hersteller in dem Mitgliedstaat tätig ist, sowie Anschrift des Herstellers einschließlich Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer, gegebenenfalls Internet- und E-Mail-Adresse, unter Angabe einer zentralen Kontaktstelle;

b) 

die nationale Kennnummer des Herstellers, einschließlich seiner Handelsregisternummer oder gleichwertigen amtlichen Registrierungsnummer, sowie die europäische oder nationale Steueridentifikationsnummer;

c) 

die Kategorie bzw. Kategorien der Batterien, die der Hersteller erstmals auf dem Markt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellen will, d. h. Gerätebatterien, Industriebatterien, LV-Batterien, Elektrofahrzeugbatterien oder Starterbatterien sowie deren chemische Zusammensetzung;

d) 

Angaben dazu, wie der Hersteller seinen in Artikel 56 festgelegten Pflichten und den in Artikel 59, 60 bzw. 61 festgelegten Anforderungen nachkommt:

i) 

Für Gerätebatterien oder LV-Batterien sind die Anforderungen dieses Buchstaben d erfüllt, wenn Folgendes vorgelegt wird:

— 
schriftliche Informationen dazu, welche Maßnahmen der Hersteller ergriffen hat, um den in Artikel 56 festgelegten Verpflichtungen im Rahmen der Herstellerverantwortung nachzukommen, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um die in Artikel 59 Absatz 1 oder Artikel 60 Absatz 1 festgelegte Verpflichtung zur getrennten Sammlung hinsichtlich der vom Hersteller auf dem Markt des Mitgliedstaats bereitgestellten Batteriemenge zu erfüllen, und welches System er eingeführt hat, um sicherzustellen, dass die an die zuständigen Behörden übermittelten Daten zuverlässig sind;
— 
gegebenenfalls der Name und die Kontaktdaten, einschließlich Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer, Internet- und E-Mail-Adresse und die nationale Kennnummer der Organisation, die der Hersteller benannt hat, gemäß Artikel 57 Absätze 1 und 2 seine Pflichten zur erweiterten Herstellerverantwortung zu erfüllen, einschließlich der Handelsregisternummer oder einer gleichwertigen amtlichen Registrierungsnummer sowie der europäischen oder nationalen Steueridentifikationsnummer der Organisation für Herstellerverantwortung, und das Mandat des Herstellers, den sie vertritt;
ii) 

für Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien sind die Anforderungen dieses Buchstaben d erfüllt, wenn Folgendes vorgelegt wird:

— 
schriftliche Informationen dazu, welche Maßnahmen der Hersteller ergriffen hat, um den in Artikel 56 festgelegten Verpflichtungen im Rahmen der Herstellerverantwortung nachzukommen, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um die in Artikel 61 Absatz 1 festgelegten Verpflichtungen zur Sammlung hinsichtlich der vom Hersteller auf dem Markt des Mitgliedstaats bereitgestellten Batteriemenge zu erfüllen, und welches System er eingeführt hat, um sicherzustellen, dass die an die zuständigen Behörden übermittelten Daten zuverlässig sind;
— 
gegebenenfalls der Name und die Kontaktdaten, einschließlich Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer, Internet- und E-Mail-Adresse sowie die nationale Kennnummer der Organisation, die Hersteller benannt hat, gemäß Artikel 57 Absätze 1 und 2 seine Pflichten zur erweiterten Herstellerverantwortung zu erfüllen, einschließlich der Handelsregisternummer oder einer gleichwertigen amtlichen Registrierungsnummer sowie der europäischen oder nationalen Steueridentifikationsnummer der Organisation für Herstellerverantwortung, und das Mandat des Herstellers, den sie vertritt;
e) 

eine Erklärung des Herstellers oder gegebenenfalls des Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung oder der Organisation für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurde, in der bestätigt wird, dass die übermittelten Angaben wahrheitsgemäß sind.

(4)  
Unbeschadet des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels sind die in Absatz 3 Buchstabe d genannten Informationen entweder in dem Registrierungsantrag gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels oder in dem Zulassungsantrag gemäß Artikel 58 angegeben. Dieser Zulassungsantrag umfasst mindestens Informationen entweder zur individuellen oder zur kollektiven Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung.
(5)  
Der Mitgliedstaat kann zusätzliche Informationen oder Unterlagen anfordern, soweit diese für die effiziente Nutzung des Herstellerregisters erforderlich sind.
(6)  
Hat ein Hersteller gemäß Artikel 57 Absatz 1 eine Organisation für Herstellerverantwortung benannt, so muss diese Organisation die Anforderungen dieses Artikels entsprechend erfüllen, sofern der Mitgliedstaat nichts anderes bestimmt.
(7)  
Die nach dem vorliegenden Artikel geltenden Pflichten können im Namen des Herstellers durch einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung erfüllt werden.

Wenn die in diesem Artikel genannten Pflichten im Namen des Herstellers von einem Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung erfüllt werden, der mehrere Hersteller vertritt, muss der Bevollmächtigte abgesehen von den nach Absatz 3 erforderlichen Informationen auch für jeden der von ihm vertretenen Hersteller gesondert Name und Kontaktdaten angeben.

(8)  
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass es sich bei dem Registrierungsverfahren nach diesem Artikel und dem Zulassungsverfahren nach Artikel 58 um dasselbe Verfahren handelt, sofern der Antrag den in den Absätzen 3 bis 7 des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen genügt.
(9)  

Die zuständige Behörde

a) 

stellt Informationen zum Antragsverfahren über ein elektronisches Datenverarbeitungssystem auf ihrer Website bereit;

b) 

erteilt Registrierungen innerhalb von höchstens 12 Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem alle gemäß den Absätzen 2 und 3 erforderlichen Informationen vorgelegt worden sind, und vergibt eine Registrierungsnummer.

(10)  

Die zuständige Behörde kann

a) 

die Modalitäten bezüglich der Anforderungen und des Verfahrens der Registrierung festlegen, ohne den in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Anforderungen wesentliche Anforderungen hinzuzufügen;

b) 

von den Herstellern für die Bearbeitung der in Absatz 2 genannten Anträge kostenbasierte und verhältnismäßige Gebühren verlangen.

(11)  
Die zuständige Behörde kann die Registrierung eines Herstellers ablehnen oder widerrufen, wenn die in Absatz 3 genannten Informationen und diesbezüglichen zum Nachweis dienenden Unterlagen nicht vorgelegt werden oder unzureichend sind oder wenn der Hersteller die in Absatz 3 Buchstabe d genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt.

Wenn der Hersteller nicht mehr existiert, wird seine Registrierung von der zuständigen Behörde widerrufen.

(12)  
Der Hersteller oder gegebenenfalls der Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung oder die Organisation für Herstellerverantwortung, die vom Hersteller benannt wurde, meldet im Namen der Hersteller, die sie vertritt, der zuständigen Behörde unverzüglich alle Änderungen der in der Registrierung enthaltenen Angaben und die dauerhafte Beendigung der Bereitstellung von in der Registrierung in Bezug genommenen Batterien auf dem Markt im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats.
(13)  
Wenn die Informationen im Herstellerregister nicht öffentlich zugänglich sind, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern ermöglichen, mit Herstellern Fernabsatzverträge zu schließen, kostenlos Zugang zu den Informationen im Register gewährt wird.

Artikel 56

Erweiterte Herstellerverantwortung

(1)  
Hersteller tragen für Batterien, die sie erstmals auf dem Markt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellen, eine erweiterte Herstellerverantwortung. Diese Hersteller erfüllen die in den Artikeln 8 und 8a der Richtlinie 2008/98/EG sowie den in diesem Kapitel genannten Anforderungen.
(2)  
Wirtschaftsakteure, die zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitete, umgenutzte oder wiederaufgearbeitete Batterien erstmals auf dem Markt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellen, gelten für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller dieser Batterien und tragen eine erweiterte Herstellerverantwortung.
(3)  
Hersteller gemäß Artikel 3 Nummer 47 Buchstabe d benennen in jedem Mitgliedstaat, in dem sie Batterien verkaufen, einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung. Die Benennung erfolgt durch schriftliches Mandat.
(4)  

Die vom Hersteller zu zahlenden finanziellen Beiträge decken bezüglich der von dem Hersteller auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats bereitgestellten Produkte die folgenden Kosten:

a) 

Kosten für die getrennte Sammlung von Altbatterien und der anschließenden Beförderung und der anschließenden Behandlung der Altbatterien, wobei etwaige Einnahmen aus der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder der Vorbereitung zur Umnutzung oder dem Wert der aus recycelten Altbatterien wiedergewonnenen Sekundärrohstoffe zu berücksichtigen sind,

b) 

Kosten für die Durchführung einer Erhebung über die Zusammensetzung der gesammelten gemischten Siedlungsabfälle gemäß Artikel 69 Absatz 5,

c) 

Kosten für die Bereitstellung von Informationen über die Abfallvermeidung und Bewirtschaftung von Altbatterien gemäß Artikel 74,

d) 

Kosten für die Erhebung und Übermittlung von Daten an die zuständigen Behörden gemäß Artikel 75.

(5)  
Wenn zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitete oder umgenutzte oder wiederaufgearbeitete Batterien bereitgestellt werden, können sowohl die Hersteller der ursprünglichen Batterien als auch die Hersteller der Batterien, die nach einem der vorstehend genannten Verfahren in Verkehr gebracht werden, einen Kostenteilungsmechanismus einrichten und anpassen, der auf einer tatsächlichen Kostenverteilung auf die einzelnen Hersteller beruht, damit die in Absatz 4 Buchstaben a, c und d genannten Kosten gemeinsam getragen werden.

Unterliegt eine Batterie gemäß Absatz 2 mehr als einer erweiterten Herstellerverantwortung, so hat der erste Hersteller, der die Batterie auf dem Markt bereitstellt, keine durch den Kostenteilungsmechanismus bedingten Zusatzkosten zu tragen.

Die Kommission erleichtert den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren unter den Mitgliedstaaten hinsichtlich derartiger Kostenteilungsmechanismen.

Artikel 57

Organisation für Herstellerverantwortung

(1)  
Die Hersteller können einer gemäß Artikel 58 zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung zur Erfüllung der Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung in ihrem Namen benennen. Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen treffen, um die Beauftragung einer Organisation für Herstellerverantwortung verbindlich vorzuschreiben. Solche Maßnahmen sind mit den besonderen Eigenschaften einer bestimmten in Verkehr gebrachten Kategorie von Batterien und deren Abfallbewirtschaftungseigenschaften zu begründen.
(2)  

Im Falle einer kollektiven Wahrnehmung der Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung stellen die betreffenden Organisationen die Gleichbehandlung der Hersteller, unabhängig von Herkunftsland und Größe und ohne eine übermäßige Belastung der Hersteller, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, die Batterien in geringen Mengen herstellen, sicher. Sie stellen außerdem sicher, dass die von den Herstellern an sie entrichteten finanziellen Beiträge

a) 

gemäß Artikel 8a Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2008/98/EG sowie mindestens für jede Batteriekategorie und jede chemische Zusammensetzung von Batterien gesondert festgesetzt werden und dabei gegebenenfalls berücksichtigt wird, ob es sich um wiederaufladbare Batterien handelt, wie hoch der Rezyklatgehalt bei der Erzeugung der Batterien ist, ob die Batterien zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitet oder umgenutzt oder wiederaufgearbeitet wurden und welchen CO2-Fußabdruck sie aufweisen;

b) 

angepasst werden, um etwaige von den Organisationen für Herstellerverantwortung aus der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder der Vorbereitung zur Umnutzung oder aufgrund des Werts der aus recycelten Altbatterien wiedergewonnenen Sekundärrohstoffe erzielte Einnahmen zu berücksichtigen.

(3)  
Wenn in einem Mitgliedstaat mehrere Organisationen für Herstellerverantwortung dafür zugelassen wurden, Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen von Herstellern wahrzunehmen, stellen sie sicher, dass die in Artikel 59 Absatz 1, Artikel 60 Absatz 1 und Artikel 61 Absatz 1 genannten Tätigkeiten das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats abdecken. Die Mitgliedstaaten beauftragen die zuständige Behörde oder einen unabhängigen Dritten damit, sicherzustellen, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung ihren Pflichten in koordinierter Weise nachkommen.
(4)  
Die Organisationen für Herstellerverantwortung gewährleisten die Vertraulichkeit von in ihrem Besitz befindlichen Daten in Bezug auf unternehmensinterne Informationen oder Informationen, die einzelnen Herstellern oder deren Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung unmittelbar zuzuordnen sind.
(5)  
Neben den in Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 2008/98/EG genannten Informationen veröffentlichen die Organisationen für Herstellerverantwortung auf ihren Websites mindestens jährlich unter Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen Informationen über die erreichten Quoten der getrennten Sammlung von Altbatterien, Recyclingeffizienzen und die erreichten Quoten der stofflichen Verwertung, die von den Herstellern, die die Organisationen für Herstellerverantwortung benannt haben.
(6)  
Neben den in Absatz 5 genannten Informationen veröffentlichen Organisationen für Herstellerverantwortung Informationen über das in Absatz 8 genannte Verfahren zur Auswahl von Abfallbewirtschaftern.
(7)  
Um erforderlichenfalls Verzerrungen des Binnenmarkts zu vermeiden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, einen Durchführungsrechtsakt mit Kriterien für die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels zu erlassen. In diesem Durchführungsrechtsakt darf nicht die genaue Höhe der Beiträge bestimmt werden; der Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 90 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(8)  
Abfallbewirtschafter werden einem diskriminierungsfreien Auswahlverfahren unterzogen, das auf transparenten Zuschlagskriterien beruht, von Herstellern oder Organisationen für Herstellerverantwortung durchgeführt wird und kleine und mittlere Unternehmen nicht übermäßig belastet.

Artikel 58

Zulassung zur Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung

(1)  
Hersteller, die die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung individuell wahrnehmen, und benannte Organisationen für Herstellerverantwortung, die die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung kollektiv wahrnehmen, stellen bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Zulassung zur Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung.
(2)  

Die Zulassung wird nur erteilt, wenn

a) 

die in Artikel 8a Absatz 3 Buchstaben a bis d der Richtlinie 2008/98/EG genannten Anforderungen erfüllt sind und der Hersteller oder die Organisation für Herstellerverantwortung im Hinblick auf die Batteriemenge, die von dem Hersteller oder den durch die Organisation für Herstellerverantwortung vertretenen Herstellern auf dem Markt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstmals bereitgestellt wird, ausreichende Maßnahmen zur Erfüllung der in diesem Kapitel genannten Pflichten getroffen hat und

b) 

anhand von Unterlagen der Nachweis dafür erbracht wird, dass die in Artikel 59 Absätze 1 und 2 oder die in Artikel 60 Absätze 1, 2 und 4 genannten Anforderungen erfüllt sind und Vorkehrungen getroffen wurden, die es ermöglichen, dass mindestens die in Artikel 59 Absatz 3 bzw. in Artikel 60 Absatz 3 genannten Zielvorgaben für die Sammlung erreicht und dauerhaft erfüllt werden.

(3)  
Die Mitgliedstaaten regeln in ihren Maßnahmen zur Festlegung der in Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe b genannten Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften die Einzelheiten des Zulassungsverfahrens, wobei für die individuelle Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung und die kollektive Wahrnehmung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gesonderte Verfahren gelten können, und die Modalitäten für die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften durch Hersteller oder Organisation für Herstellerverantwortung, einschließlich der Informationen, die Hersteller oder Organisationen für Herstellerverantwortung dafür übermitteln müssen. Das Zulassungsverfahren umfasst auch die Anforderungen an die Überprüfung der Vorkehrungen zur Einhaltung der in Artikel 59 Absätze 1 und 2 und in Artikel 60 Absätze 1, 2 und 4 genannten Anforderungen, sowie die Fristen der Überprüfung, die zwölf Wochen ab Einreichung eines vollständigen Antrags nicht überschreiten dürfen. Die Überprüfung kann durch einen unabhängigen Sachverständigen erfolgen, der einen Bericht über die Ergebnisse der Überprüfung erstellt.
(4)  
Der Hersteller oder die Organisation für Herstellerverantwortung meldet der zuständigen Behörde unverzüglich alle Änderungen an in der Zulassung enthaltenen Informationen, alle die Modalitäten der Zulassung betreffenden Änderungen oder die dauerhafte Beendigung von Tätigkeiten.
(5)  
Der Eigenkontrollmechanismus gemäß Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2008/98/EG kommt regelmäßig, mindestens aber alle drei Jahre sowie auf Verlangen der zuständigen Behörden zur Anwendung, um zu überprüfen, ob die in diesem Buchstaben genannten Bestimmungen eingehalten werden und die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Zulassungsbedingungen weiterhin erfüllt sind. Der Hersteller oder die Organisation für Herstellerverantwortung legt der zuständigen Behörde auf Verlangen einen Eigenkontrollbericht und gegebenenfalls den Entwurf eines Korrekturmaßnahmenplans vor. Unbeschadet der Kompetenzen nach Absatz 6 des vorliegenden Artikels kann die zuständige Behörde zu dem Eigenkontrollbericht und dem Entwurf des Korrekturmaßnahmenplans Anmerkungen vorbringen und etwaige derartige Anmerkungen dem Hersteller oder der Organisation für Herstellerverantwortung übermitteln. Der Korrekturmaßnahmenplan wird vom Hersteller oder von der Organisation für Herstellerverantwortung auf der Grundlage dieser Anmerkungen erstellt und umgesetzt.
(6)  
Die zuständige Behörde kann beschließen, die betreffende Zulassung zu widerrufen, wenn die in Artikel 59 Absatz 3 bzw. in Artikel 60 Absatz 3 festgelegten Zielvorgaben für die Sammlung nicht erfüllt werden oder wenn der Hersteller oder die Organisation für Herstellerverantwortung die für die Durchführung der Sammlung und Behandlung von Altbatterien geltenden Anforderungen nicht länger erfüllt oder es versäumt, der zuständigen Behörde Bericht zu erstatten oder Änderungen mitzuteilen, die die Voraussetzungen für die Zulassung betreffen, oder seine bzw. ihre Tätigkeiten eingestellt hat.
(7)  
Im Fall der individuellen Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung hat der Hersteller und im Fall der kollektiven Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung haben die benannten Organisationen für Herstellerverantwortung eine Sicherheit zur Deckung der Kosten zu leisten, die dem Hersteller oder der Organisation für Herstellerverantwortung bei Nichterfüllung der Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung, auch bei dauerhafter Beendigung seiner bzw. ihrer Tätigkeiten oder Insolvenz, in Verbindung mit Abfallbewirtschaftungstätigkeiten entstehen können. Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf diese Sicherheitsleistung weitere Anforderungen festlegen. Wenn Organisationen für Herstellerverantwortung von der öffentlichen Hand betrieben werden, darf diese Sicherheitsleistung anders als von der Organisation selbst geleistet werden und darf in Form eines öffentlichen Fonds bereitgestellt werden, der aus Beiträgen der Hersteller finanziert wird, und für den der Mitgliedstaat, der die Organisation betreibt, gesamtschuldnerisch haftet.

Artikel 59

Sammlung von Gerätealtbatterien

(1)  

Die Hersteller von Gerätebatterien bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, stellen sicher, dass alle Gerätealtbatterien unabhängig von Art, chemischer Zusammensetzung, Zustand, Marke oder Herkunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Hersteller Gerätebatterien erstmals auf dem Markt bereitstellen, getrennt gesammelt werden. Zu diesem Zweck

a) 

richten sie ein Rücknahme- und Sammelsystem für Gerätealtbatterien ein,

b) 

bieten sie den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Personen und Stellen die unentgeltliche Sammlung von Gerätealtbatterien an und sorgen für die Abholung von Gerätealtbatterien von allen Personen und Stellen, die dieses Angebot in Anspruch nehmen (im Folgenden „angeschlossene Sammelstellen für Gerätealtbatterien“),

c) 

treffen sie für die angeschlossenen Sammelstellen für Gerätealtbatterien die erforderlichen praktischen Vorkehrungen für die Sammlung und Beförderung von Gerätealtbatterien, einschließlich der unentgeltlichen Bereitstellung geeigneter Sammel- und Beförderungsbehälter, die den Anforderungen der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) entsprechen,

d) 

holen sie die von den angeschlossenen Sammelstellen gesammelten Gerätealtbatterien in zeitlichen Abständen, die sich nach der Größe des abgedeckten Gebiets sowie nach der Menge und der Gefährlichkeit der über die angeschlossenen Sammelstellen für Gerätealtbatterien üblicherweise gesammelten Gerätealtbatterien richten, unentgeltlich ab,

e) 

holen sie die aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten entnommenen Gerätealtbatterien in zeitlichen Abständen, die sich nach der Menge und der Gefährlichkeit der Gerätealtbatterien richten, unentgeltlich ab,

f) 

stellen sie sicher, dass die bei den angeschlossenen Sammelstellen für Gerätealtbatterien abgeholten und aus den Elektro- und Elektronik-Altgeräten entnommenen Gerätealtbatterien anschließend einer Behandlung gemäß Artikel 70 in einer genehmigten Anlage durch einen Abfallbewirtschafter unterzogen werden.

(2)  

Die Hersteller von Gerätebatterien bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, stellen sicher, dass das Rücknahme- und Sammelsystem für Gerätealtbatterien

a) 

aus Sammelstellen besteht, die von ihnen in Zusammenarbeit mit einer oder mehreren der folgenden Personen oder Stellen eingerichtet werden:

i) 

Händlern gemäß Artikel 62;

ii) 

Behandlungsanlagen für Altfahrzeuge, die der Richtlinie 2000/53/EG unterliegen;

iii) 

Behörden oder in ihrem Namen handelnden Dritten, die Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen durchführen, gemäß Artikel 66;

iv) 

freiwilligen Sammelstellen gemäß Artikel 67;

v) 

Behandlungsanlagen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die der Richtlinie 2012/19/EU unterliegen; und

b) 

das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats abdeckt, wobei die Bevölkerungszahl und die Bevölkerungsdichte, die voraussichtliche Menge an Gerätealtbatterien, die Zugänglichkeit für Endnutzer und die geografische Nähe zu Endnutzern berücksichtigt werden, und sich nicht auf Gebiete beschränkt, in denen die Sammlung und anschließende Bewirtschaftung von Gerätealtbatterien profitabel ist.

(3)  

Die Hersteller von Gerätebatterien bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, erreichen und erfüllen dauerhaft bei Gerätebatterien mindestens die folgenden Zielvorgaben für die Sammlung von Gerätealtbatterien:

a) 

45 % bis 31. Dezember 2023;

b) 

63 % bis 31. Dezember 2027;

c) 

73 % bis 31. Dezember 2030.

Die Hersteller bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, berechnen die in diesem Absatz genannte Sammelquote gemäß Anhang XI.

(4)  
Endnutzer dürfen Gerätealtbatterien bei den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Sammelstellen entsorgen, die Entsorgung wird ihnen nicht in Rechnung gestellt, und sie sind weder verpflichtet, eine neue Batterie zu kaufen, noch müssen sie die Gerätebatterie bei den Herstellern gekauft haben, die die Sammelstellen eingerichtet haben.
(5)  
Sammelstellen, die gemäß Absatz 2 Buchstabe a Ziffern i, iii und iv eingerichtet wurden, unterliegen nicht den Registrierungs- und Genehmigungsanforderungen der Richtlinie 2008/98/EG.
(6)  
Die Mitgliedstaaten können Vorschriften erlassen, wonach Gerätealtbatterien von den in Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Sammelstellen nur gesammelt werden dürfen, wenn diese mit den Herstellern bzw. den Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, einen Vertrag geschlossen haben.
(7)  
Aufgrund der erwarteten Marktentwicklung und des voraussichtlichen Anstiegs der geschätzten Lebensdauer von wiederaufladbaren Gerätebatterien, und um die tatsächliche Menge zur Sammlung verfügbarer Gerätealtbatterien besser zu ermitteln, wird der Kommission die Befugnis übertragen, bis zum 18. August 2027 gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um das in Anhang XI festgelegte Verfahren zur Berechnung der Sammelquote für Gerätebatterien und die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgelegte Zielvorgabe für die Sammlung dahingehend zu ändern, dass die genannte Zielvorgabe unter Beibehaltung des Ambitionsniveaus und Einhaltung der Fristen an das neue Verfahren angepasst werden kann.

Artikel 60

Sammlung von LV-Altbatterien

(1)  

Die Hersteller von LV-Batterien bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, stellen sicher, dass alle LV-Altbatterien unabhängig von Art, chemischer Zusammensetzung, Zustand, Marke oder Herkunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Hersteller Batterien erstmals auf dem Markt bereitstellen, getrennt gesammelt werden. Zu diesem Zweck

a) 

richten sie ein Rücknahme- und Sammelsystem für LV-Altbatterien ein,

b) 

bieten sie den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Personen und Stellen die unentgeltliche Sammlung von LV-Altbatterien an und sorgen für die Abholung von LV-Altbatterien von allen Personen und Stellen, die dieses Angebot in Anspruch nehmen (im Folgenden „angeschlossene Sammelstellen für LV-Batterien“),

c) 

treffen sie für die angeschlossenen Sammelstellen für LV-Batterien die erforderlichen praktischen Vorkehrungen für die Sammlung und Beförderung von LV-Altbatterien, einschließlich der unentgeltlichen Bereitstellung geeigneter Sammel- und Beförderungsbehälter, die den Anforderungen der Richtlinie 2008/68/EG entsprechen,

d) 

holen sie die von den angeschlossenen Sammelstellen für LV-Batterien gesammelten LV-Altbatterien in zeitlichen Abständen, die sich nach der Größe des abgedeckten Gebiets sowie nach der Menge und der Gefährlichkeit der über diese Sammelstellen üblicherweise gesammelten LV-Altbatterien richten, unentgeltlich ab,

e) 

holen sie die aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten entnommenen LV-Altbatterien in zeitlichen Abständen, die sich nach der Menge und der Gefährlichkeit der LV-Altbatterien richten, unentgeltlich ab,

f) 

stellen sie sicher, dass die bei den angeschlossenen Sammelstellen für LV-Batterien abgeholten und aus den Elektro- und Elektronik-Altgeräten entnommenen LV-Altbatterien anschließend einer Behandlung gemäß Artikel 70 in einer genehmigten Anlage durch einen Abfallbewirtschafter unterzogen werden.

(2)  

Die Hersteller von LV-Batterien bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, stellen sicher, dass das Rücknahme- und Sammelsystem für LV-Altbatterien

a) 

aus Sammelstellen besteht, die von ihnen in Zusammenarbeit mit einer oder mehreren der folgenden Personen oder Stellen eingerichtet werden:

i) 

Händlern gemäß Artikel 62;

ii) 

Behandlungsanlagen für Altfahrzeuge, die der Richtlinie 2000/53/EG unterliegen;

iii) 

Behörden oder in ihrem Namen handelnden Dritten, die Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen durchführen, gemäß Artikel 66;

iv) 

freiwilligen Sammelstellen gemäß Artikel 67;

v) 

Behandlungsanlagen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die der Richtlinie 2012/19/EU unterliegen; und

b) 

das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats abdeckt, wobei die Bevölkerungszahl und die Bevölkerungsdichte, die voraussichtliche Menge an LV-Altbatterien, die Zugänglichkeit für Endnutzer und die geografische Nähe zu Endnutzern berücksichtigt werden, und sich nicht auf Gebiete beschränkt, in denen die Sammlung und anschließende Bewirtschaftung von LV-Altbatterien profitabel ist.

(3)  

Die Hersteller von LV-Batterien bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, erreichen und erfüllen dauerhaft mindestens die folgenden Zielvorgaben für die Sammlung von LV-Altbatterien:

a) 

51 % bis 31. Dezember 2028;

b) 

61 % bis 31. Dezember 2031.

Die Hersteller von LV-Batterien bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, berechnen die in diesem Absatz genannte Sammelquote gemäß Anhang XI.

(4)  

Die Hersteller von LV-Batterien bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden,

a) 

statten die Sammelstellen gemäß Absatz 2 Buchstabe a mit einer den geltenden Sicherheitsanforderungen entsprechenden, geeigneten Infrastruktur für die getrennte Sammlung von LV-Altbatterien aus und tragen die erforderlichen Kosten, die diesen Sammelstellen im Zusammenhang mit der Rücknahme entstehen. Die Behälter zur Sammlung und vorübergehenden Lagerung dieser Altbatterien bei den Sammelstellen eignen sich hinsichtlich der Menge und der Gefährlichkeit der LV-Altbatterien, die voraussichtlich bei den betreffenden Sammelstellen gesammelt werden;

b) 

holen LV-Altbatterien bei den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Sammelstellen in zeitlichen Abständen ab, die sich nach der Lagerkapazität der Infrastruktur für die getrennte Sammlung sowie nach der Menge und der Gefährlichkeit der über diese Sammelstellen üblicherweise gesammelten Altbatterien richten; und

c) 

sorgen dafür, dass LV-Altbatterien, die bei den in Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Sammelstellen abgeholt werden, zwecks Behandlung an genehmigte Anlagen gemäß den Artikeln 70 und 73 geliefert werden.

(5)  
Endnutzer dürfen LV-Altbatterien bei den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Sammelstellen entsorgen, die Entsorgung wird ihnen nicht in Rechnung gestellt, und sie sind weder verpflichtet, eine neue Batterie zu kaufen, noch müssen sie die LV-Batterie bei den Herstellern gekauft haben, die die Sammelstellen eingerichtet haben.
(6)  
Sammelstellen, die gemäß Absatz 2 Buchstabe a Ziffern i, iii und iv eingerichtet wurden, unterliegen nicht den Registrierungs- und Genehmigungsanforderungen der Richtlinie 2008/98/EG.
(7)  
Die Mitgliedstaaten können Vorschriften erlassen, wonach LV-Altbatterien von den in Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Sammelstellen nur gesammelt werden dürfen, wenn diese mit den Herstellern bzw. mit den Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, einen Vertrag geschlossen haben.
(8)  
Aufgrund der erwarteten Marktentwicklung und des voraussichtlichen Anstiegs der geschätzten Lebensdauer von wiederaufladbaren LV-Altbatterien, und um die tatsächliche Menge zur Sammlung verfügbarer LV-Altbatterien besser zu ermitteln, wird der Kommission die Befugnis übertragen, bis zum 18. August 2027 gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um das in Anhang XI festgelegte Verfahren zur Berechnung der Sammelquote für LV-Altbatterien und die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgelegte Zielvorgabe für die Sammlung dahingehend zu ändern, dass sie unter Beibehaltung des Ambitionsniveaus und Einhaltung der Fristen an das neue Verfahren angepasst werden kann.

Artikel 61

Sammlung von Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien

(1)  

Die Hersteller von Starterbatterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, nehmen alle Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien unabhängig von Art, chemischer Zusammensetzung, Zustand, Marke oder Herkunft der betreffenden Batteriekategorie, die sie im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erstmals auf dem Markt bereitgestellt haben, unentgeltlich und ohne den Endnutzer zu verpflichten, eine neue Batterie zu kaufen oder die Altbatterie bei ihnen gekauft zu haben, zurück und stellen sicher, dass diese getrennt gesammelt werden. Zu diesem Zweck akzeptieren sie, Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien von Endnutzern oder von Rücknahme- und Sammelsystemen zurückzunehmen, einschließlich Sammelstellen, die von ihnen in Zusammenarbeit mit folgenden Personen oder Stellen eingerichtet werden:

a) 

Händlern von Starterbatterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien gemäß Artikel 62 Absatz 1;

b) 

Wirtschaftsakteuren, die Starterbatterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien wiederaufarbeiten oder umnutzen;

c) 

Behandlungsanlagen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Altfahrzeuge gemäß Artikel 65 für die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit anfallenden Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien;

d) 

Behörden oder in ihrem Namen handelnden Dritten, die Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen durchführen, gemäß Artikel 66.

Die Mitgliedstaaten können Vorschriften erlassen, wonach Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien von den in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d genannten Personen oder Stellen nur gesammelt werden dürfen, wenn diese mit den Herstellern bzw. mit den Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, einen Vertrag geschlossen haben.

Falls eine vorherige Demontage der Industriealtbatterien in den Räumlichkeiten privater, nicht gewerblicher Nutzer erforderlich ist, führt die Verpflichtung des Herstellers zur Rücknahme dieser Altbatterien nicht dazu, dass diese Nutzer in Verbindung mit der Demontage und der Abholung dieser Altbatterien Kosten zu tragen haben.

(2)  
Die gemäß Absatz 1 getroffenen Rücknahmevorkehrungen erstrecken sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahl und -dichte, der voraussichtlichen Menge an Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien, der Zugänglichkeit für Endnutzer sowie der geografischen Nähe zu Endnutzern und beschränken sich nicht auf die Gebiete, in denen die Sammlung und anschließende Bewirtschaftung von Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien profitabel ist.
(3)  

Die Hersteller von Starterbatterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden,

a) 

stellen den Rücknahme- und Sammelsysteme gemäß Absatz 1 eine den geltenden Sicherheitsanforderungen entsprechende und geeignete Sammelinfrastruktur für die getrennte Sammlung von Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien bereit und tragen die erforderlichen Kosten, die diesen Rücknahme- und Sammelsystemen im Zusammenhang mit der Rücknahme entstehen. Die Behälter zur Sammlung und vorübergehenden Lagerung dieser Altbatterien im Rahmen der Rücknahme- und Sammelsysteme eignen sich hinsichtlich der Menge und der Gefährlichkeit der Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien, die voraussichtlich bei den betreffenden Sammelstellen gesammelt werden;

b) 

holen Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien bei den in Absatz 1 genannten Rücknahme- und Sammelsystemen in zeitlichen Abständen ab, die sich nach der Lagerkapazität der Infrastruktur für die getrennte Sammlung sowie der Menge und der Gefährlichkeit der über diese Rücknahme- und Sammelsysteme üblicherweise gesammelten Altbatterien richten; und

c) 

sorgen dafür, dass die Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien, die von Endnutzern und bei den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Rücknahme- und Sammelsystemen abgeholt werden, zwecks Behandlung an genehmigte Anlagen gemäß den Artikeln 70 und 73 geliefert werden.

(4)  
Die in Absatz 1 Buchstaben a bis d des vorliegenden Artikels genannten Personen und Stellen können die gesammelten Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien zwecks Behandlung gemäß Artikel 70 an Abfallbewirtschafter übergeben, die gemäß Artikel 57 Absatz 8 ausgewählt wurden. In diesen Fällen gilt die Herstellerverpflichtung gemäß Absatz 3 Buchstabe c des vorliegenden Artikels als erfüllt.

Artikel 62

Pflichten der Händler

(1)  

Die Händler nehmen Altbatterien, unabhängig von deren chemischer Zusammensetzung, Marke oder Herkunft, vom Endnutzer unentgeltlich und ohne den Endnutzer zu verpflichten, eine neue Batterie zu kaufen oder die Batterie bei ihnen gekauft zu haben, zurück. Die Rücknahme erfolgt

a) 

bei Gerätealtbatterien in der Verkaufsstelle des Händlers oder in deren unmittelbarer Nähe;

b) 

bei LV-Altbatterien, Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien in der Verkaufsstelle des Händlers oder in deren Nähe.

(2)  

Die in Absatz 1 festgelegte Rücknahmepflicht

a) 

gilt nicht für Abfallprodukte, die Batterien enthalten;

b) 

ist auf die Kategorien von Altbatterien, die der Händler als Batterien anbietet oder angeboten hat, und bei Gerätealtbatterien auf die Menge, die nicht gewerbliche Endnutzer normalerweise entsorgen, beschränkt.

(3)  
Die Händler übergeben die Altbatterien, die sie zurückgenommen haben, den Herstellern bzw. den Organisationen für Herstellerverantwortung, die für die Sammlung dieser Altbatterien gemäß den Artikeln 59, 60 und 61 verantwortlich sind, oder einem gemäß Artikel 57 Absatz 8 ausgewählten Abfallbewirtschafter zwecks Behandlung gemäß Artikel 70.
(4)  
Die Verpflichtungen gemäß diesem Artikel gelten entsprechend für Händler, die Batterien im Wege von Fernabsatzverträgen an Endnutzer abgeben. Diese Händler sehen eine ausreichende Zahl an Sammelstellen vor, die das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats abdecken, unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahl und -dichte, der voraussichtlichen Menge an Gerätealtbatterien, LV-Altbatterien, Starteraltbatterien, Industriealtbatterien bzw. Elektrofahrzeugaltbatterien sowie der Zugänglichkeit für Endnutzer und der geografischen Nähe zu Endnutzern, damit die Endnutzer Batterien zurückgeben können.
(5)  
Bei Verkäufen, die die Zustellung an den Endnutzer umfassen, bieten die Händler an, Gerätealtbatterien, LV-Altbatterien, Industriealtbatterien, Starteraltbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien am Zustellungsort oder an einer lokalen Sammelstelle unentgeltlich zurückzunehmen. Der Endnutzer wird bei der Bestellung der Batterie über die Vorkehrungen bezüglich der Rücknahme der Altbatterie informiert.
(6)  

Zur Einhaltung von Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2022/2065, holen unter Kapitel III Abschnitt 4 der genannten Verordnung (fallende Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern ermöglichen, mit Herstellern Fernabsatzverträge zu schließen, von den Herstellern, die in der Union ansässigen Verbrauchern Batterien, einschließlich in Geräte, leichte Verkehrsmittel oder sonstige Fahrzeuge eingebauter Batterien, anbieten, die folgenden Informationen ein:

a) 

Einzelheiten zu dem Herstellerregister gemäß Artikel 55 und die Registrierungsnummer oder Registrierungsnummern des Herstellers in diesem Register;

b) 

eine Selbstzertifizierung des Herstellers, wonach er sich verpflichtet, nur Batterien, einschließlich in Geräte, leichte Verkehrsmittel oder sonstige Fahrzeuge eingebauter Batterien, anzubieten, in deren Fall die Anforderungen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 56 Absätze 1, 2, 3 und 4, Artikel 57 Absatz 1 und Artikel 58 Absätze 1, 2 und 7 erfüllt sind.

Artikel 63

Pfandsysteme für Batterien

Die Kommission beurteilt bis zum 31. Dezember 2027 die Durchführbarkeit und die potenziellen Vorteile der Einrichtung von Pfandsystemen für Batterien, insbesondere für Allzweck-Gerätebatterien. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor und prüft, ob geeignete Maßnahmen, einschließlich der Annahme von Legislativvorschlägen, getroffen werden sollten.

Artikel 64

Pflichten der Endnutzer

(1)  
Die Endnutzer entsorgen Altbatterien getrennt von anderen Abfallströmen einschließlich gemischter Siedlungsabfälle.
(2)  
Die Endnutzer entsorgen Altbatterien gemäß den Artikeln 59, 60 und 61 an eigens dafür vorgesehenen separaten Sammelstellen, die vom Hersteller oder einer Organisation für Herstellerverantwortung oder gemäß den entsprechenden Vereinbarungen, die mit dem Hersteller oder einer Organisation für Herstellerverantwortung getroffen wurden, eingerichtet wurden.

Artikel 65

Pflichten der Betreiber von Behandlungsanlagen

(1)  
Die Betreiber von Behandlungsanlagen, für die die Richtlinie 2000/53/EG oder die Richtlinie 2012/19/EU gilt, übergeben Altbatterien aus der Behandlung von Altfahrzeugen oder von Elektro- und Elektronik-Altgeräten an Hersteller der jeweiligen Kategorie von Batterien oder an die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, oder an die gemäß Artikel 57 Absatz 8 ausgewählten Abfallbewirtschafter zwecks Behandlung gemäß Artikel 70.
(2)  
Die Betreiber der in Absatz 1 genannten Behandlungsanlagen führen Aufzeichnungen über diese Übergaben.

Artikel 66

Beteiligung von Abfallbewirtschaftungsbehörden

(1)  
Altbatterien von privaten, nicht gewerblichen Endnutzern können bei separaten, von Abfallbewirtschaftungsbehörden eingerichteten Sammelstellen entsorgt werden.
(2)  

Die Abfallbewirtschaftungsbehörden stellen sicher, dass die gesammelten Altbatterien gemäß Artikel 70 behandelt werden, indem sie entweder

a) 

die Altbatterien an Hersteller der jeweiligen Kategorie von Batterien oder an die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, oder an die gemäß Artikel 57 Absatz 8 ausgewählten Abfallbewirtschafter übergeben oder

b) 

die Behandlung der gesammelten Altbatterien gemäß Artikel 68 Absatz 2 selbst übernehmen.

Artikel 67

Beteiligung freiwilliger Sammelstellen

(1)  
Freiwillige Sammelstellen für Gerätealtbatterien übergeben die gesammelten Gerätealtbatterien an die Hersteller von Gerätebatterien oder an in deren Namen handelnde Dritte, einschließlich Organisationen für Herstellerverantwortung, oder an die gemäß Artikel 57 Absatz 8 ausgewählten Abfallbewirtschafter zwecks Behandlung der Altbatterien gemäß Artikel 70.
(2)  
Freiwillige Sammelstellen für LV-Altbatterien übergeben die gesammelten LV-Altbatterien an die Hersteller von LV-Batterien oder an in deren Namen handelnde Dritte, einschließlich Organisationen für Herstellerverantwortung, oder an die gemäß Artikel 57 Absatz 8 ausgewählten Abfallbewirtschafter zwecks Behandlung der Altbatterien gemäß Artikel 70.

Artikel 68

Beschränkungen hinsichtlich der Übergabe von Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien

(1)  
Die Fähigkeit der Händler, Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen gemäß Artikel 65, Abfallbewirtschaftungsbehörden gemäß Artikel 66 und freiwilligen Sammelstellen gemäß Artikel 67, gesammelte Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien zur Behandlung gemäß Artikel 70 entweder an Hersteller bzw. Organisationen für Herstellerverantwortung oder an einen Abfallbewirtschafter zu übergeben, kann von den Mitgliedstaaten beschränkt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Beschränkungen keine negativen Auswirkungen auf die Sammel- und Recyclingsysteme haben.
(2)  
Die Mitgliedstaaten können zudem Maßnahmen erlassen, die es den in Artikel 66 genannten Abfallbewirtschaftungsbehörden erlauben, die Behandlung gemäß Artikel 70 selbst zu übernehmen.

Artikel 69

Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Zielvorgaben für die Sammlung von Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien

(1)  
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Hersteller oder Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, die Zielvorgaben gemäß Artikel 59 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c für die Sammlung von Gerätealtbatterien und die Zielvorgaben gemäß Artikel 60 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b für die Sammlung von LV-Altbatterien erreichen.
(2)  
Insbesondere überwachen die Mitgliedstaaten regelmäßig und mindestens jährlich die Sammelquoten der Hersteller oder Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, um zu überprüfen, ob sie angemessene Maßnahmen zur Erreichung der Zielvorgaben gemäß Artikel 59 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c für die Sammlung von Gerätealtbatterien und der Zielvorgaben gemäß Artikel 60 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b für die Sammlung von LV-Altbatterien ergriffen haben. Diese Überwachung basiert insbesondere auf den Informationen, die den zuständigen Behörden gemäß Artikel 75 gemeldet werden, und umfasst die Überprüfung dieser Informationen, und der Frage, ob der Hersteller die Berechnungsmethode nach Anhang XI angewandt hat, und der Ergebnisse der in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Erhebung sowie aller anderen Informationen, die den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen.
(3)  
Stellt ein Mitgliedstaat auf der Grundlage der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Überprüfung fest, dass ein Hersteller oder eine Organisation für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurde, keine Maßnahmen zur Erreichung der Zielvorgaben gemäß Artikel 59 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c für die Sammlung von Gerätealtbatterien oder der Zielvorgaben gemäß Artikel 60 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b für die Sammlung von LV-Altbatterien ergriffen hat, so ordnet die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats an, dass der Hersteller oder die Organisation für Herstellerverantwortung angemessene Korrekturmaßnahmen ergreift, damit er bzw. sie die Zielvorgaben für die Sammlung gemäß dem entsprechenden Artikel erreichen kann.
(4)  
Unbeschadet des in Artikel 58 Absatz 5 genannten Selbstkontrollmechanismus legt der Hersteller oder eine Organisation für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt, der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach deren Anordnung im Sinne von Absatz 3 des vorliegenden Artikels einen Entwurf eines Korrekturmaßnahmenplans vor. Die zuständige Behörde kann Anmerkungen zum Entwurf des Korrekturmaßnahmenplans formulieren und übermittelt derartige Anmerkungen gegebenenfalls dem Hersteller oder der Organisation für Herstellerverantwortung innerhalb von einem Monat nach Eingang des Entwurfs.

Übermittelt die zuständige Behörde ihre Anmerkungen zum Entwurf des Korrekturmaßnahmenplans, so erstellt der Hersteller oder die Organisation für Herstellerverantwortung innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Anmerkungen den Korrekturmaßnahmenplan unter Berücksichtigung dieser Anmerkungen und setzt diesen entsprechend um.

Der Inhalt des Korrekturmaßnahmenplan und die Einhaltung dieses Plans durch den Hersteller oder die Organisation für Herstellerverantwortung wird bei der Bewertung, ob die Bedingungen für die Registrierung gemäß Artikel 55 und, soweit anwendbar, die Zulassung gemäß Artikel 58 weiterhin erfüllt sind, berücksichtigt.

(5)  
Bis zum 1. Januar 2026 und danach alle fünf Jahre führen die Mitgliedstaaten eine Erhebung über die Zusammensetzung der gesammelten gemischten Siedlungsabfälle und die Ströme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten im vorhergehenden Kalenderjahr durch, um den Anteil der darin enthaltenen Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien zu bestimmen. Auf der Grundlage dieser Erhebungen können die zuständigen Behörden vorschreiben, dass die Hersteller von Gerätebatterien oder von LV-Batterien oder die entsprechenden Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, Korrekturmaßnahmen ergreifen, um ihr Netz angeschlossener Sammelstellen auszubauen, und Informationskampagnen gemäß Artikel 74 Absatz 1 durchführen.

Artikel 70

Behandlung

(1)  
Gesammelte Altbatterien dürfen nicht beseitigt oder energetisch verwertet werden.
(2)  
Unbeschadet der Richtlinie 2010/75/EU gewährleisten genehmigte Anlagen, dass die Behandlung von Altbatterien mindestens Anhang XII Teil A der vorliegenden Verordnung und den besten verfügbaren Techniken im Sinne von Artikel 3 Nummer 10 der Richtlinie 2010/75/EU entspricht.
(3)  
Batterien, die sich zum Zeitpunkt der Sammlung noch in einem Altgerät, einem leichten Verkehrsmittel, das als Abfall anfällt, oder einem Altfahrzeug befinden, werden gemäß der Richtlinie 2000/53/EG bzw. der Richtlinie 2012/19/EU aus dem Altgerät, leichten Altverkehrsmittel oder Altfahrzeug entfernt.
(4)  
Der Kommission wird gemäß Artikel 89 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Anhang XII Teil A festgelegten Anforderungen an die Behandlung von Altbatterien zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und neue Abfallbewirtschaftungstechnologien zu ändern.
(5)  
Die Mitgliedstaaten können Anreizsysteme für Wirtschaftsakteure einrichten, die höhere Quoten als die in Anhang XII Teil B festgelegten Zielvorgaben für Recyclingeffizienzen bzw. die in Teil C festgelegten die Zielvorgaben für die stoffliche Verwertung erreichen.

Artikel 71

Zielvorgaben für die Recyclingeffizienz und für die stoffliche Verwertung

(1)  
Jede genehmigte Anlage stellt sicher, dass alle der Anlage übergebenen Altbatterien angenommen und zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitet oder recycelt werden.
(2)  
Die Recyclingbetreiber gewährleisten, dass beim Recycling die in Anhang XII Teil B und Teil C festgelegten Zielvorgaben für Recyclingeffizienzen bzw. für die stoffliche Verwertung erreicht werden.
(3)  
Die Quoten für die Recyclingeffizienz und die stoffliche Verwertung werden gemäß den Bestimmungen berechnet, die in einem gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt sind.
(4)  
Die Kommission erlässt bis zum 18. Februar 2025 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 89, um diese Verordnung durch die Festlegung einer Methode für die Berechnung und Überprüfung der Quoten für die Recyclingeffizienz und die stoffliche Verwertung gemäß Anhang XII Teil A und eines Formats für die Dokumentation zu ergänzen.
(5)  
Die Kommission überprüft bis zum 18. August 2026 und anschließend mindestens alle fünf Jahre, ob es aufgrund von Marktentwicklungen, insbesondere hinsichtlich Batterietechnologien mit Auswirkungen auf die Art der wiedergewonnenen Materialien und die bestehende und voraussichtliche Verfügbarkeit oder Nichtverfügbarkeit von Kobalt, Kupfer, Blei, Lithium oder Nickel, und mit Blick auf den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt angezeigt ist, die in Anhang XII Teil B und Teil C festgelegten Zielvorgaben für Recyclingeffizienzen und für die stoffliche Verwertung zu überarbeiten. Die Kommission ist befugt, soweit dies gerechtfertigt und auf der Grundlage der Überprüfung angezeigt ist, gemäß Artikel 89 einen delegierten Rechtsakt zur Änderung der in Anhang XII Teil B und Teil C festgelegten Zielvorgaben für Recyclingeffizienzen und für die stoffliche Verwertung zu ändern.
(6)  
Wenn dies aufgrund von Marktentwicklungen mit Auswirkungen auf die Art der Materialien, die wiedergewonnen werden können, und vor dem Hintergrund des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts, einschließlich neuer Technologien bei der Abfallbewirtschaftung, angezeigt ist, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang XII Teil C durch die Aufnahme weiterer Materialien mit spezifischen Zielvorgaben für die stoffliche Verwertung und zur Änderung von Anhang XII Teil B durch die Aufnahme weiterer chemischer Zusammensetzungen von Batterien mit spezifischen Zielvorgaben für die Recyclingeffizienz zu erlassen.

Artikel 72

Verbringung von Altbatterien

(1)  
Die Behandlung kann außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats oder außerhalb der Union durchgeführt werden, sofern die Verbringung der Altbatterien oder von Fraktionen davon im Einklang mit den Verordnungen (EG) Nr. 1013/2006 und (EG) Nr. 1418/2007 erfolgt.
(2)  
Zur Unterscheidung zwischen gebrauchten Batterien und Altbatterien können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Verbringungen von gebrauchten Batterien, bei denen es sich vermutlich um Altbatterien handelt, auf Einhaltung der in Anhang XIV enthaltenen Mindestanforderungen kontrollieren und solche Verbringungen entsprechend überwachen.

Stellen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats fest, dass eine geplante Verbringung von gebrauchten Batterien aus Altbatterien besteht, so können die Kosten für entsprechende Analysen, Kontrollen und die Lagerung der gebrauchten Batterien, bei denen es sich vermutlich um Abfall handelt, den Herstellern der jeweiligen Kategorie von Batterien, in ihrem Namen handelnden Dritten oder anderen Personen auferlegt werden, die die Verbringung veranlassen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Anhang XIV festgelegten Mindestanforderungen, insbesondere zum Alterungszustand, zu ergänzen, um zwischen Verbringungen von gebrauchten Batterien und Altbatterien unterscheiden zu können.

(3)  
Altbatterien oder Fraktionen davon, die im Einklang mit Absatz 1 des vorliegenden Artikels aus der Union ausgeführt werden, werden nur dann auf die in den Artikeln 70 und 71 festgelegten Verpflichtungen, Effizienzen und Zielvorgaben angerechnet, wenn der Ausführer der Altbatterien oder von Fraktionen davon von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort bestätigte Nachweise dafür vorlegt, dass die Behandlung unter Bedingungen erfolgt ist, die den Anforderungen der vorliegenden Verordnung und einschlägigen Anforderungen anderer Unionsvorschriften in Bezug auf den Schutz der menschlichen Gesundheit und den Schutz der Umwelt entsprechen.
(4)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, mit dem nähere Bestimmungen zur Ergänzung von Absatz 3 des vorliegenden Artikels dieses Artikels festgelegt werden, insbesondere durch Festlegung der Kriterien für die Bewertung gleichwertiger Bedingungen.

Artikel 73

Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Vorbereitung zur Umnutzung von LV-Altbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien

(1)  

Um zu dokumentieren, dass eine LV-Altbatterie, eine Industriealtbatterie oder eine Elektrofahrzeugaltbatterie, die zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitet wurde, nicht länger Abfall ist, legt der Batteriebesitzer auf Verlangen einer zuständigen Behörde Folgendes vor:

a) 

einen Nachweis für eine Bewertung des Alterungszustands oder Prüfung des Alterungszustands in einem Mitgliedstaat in Form einer Kopie der Aufzeichnungen, die die Fähigkeit der Batterie bestätigen, nach der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder der Vorbereitung zur Umnutzung die für ihre Verwendung relevante Leistung zu erbringen;

b) 

einen Nachweis für die weitere Verwendung der Batterie, die zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitet wurde, in Form einer Rechnung oder eines Vertrags über den Verkauf oder die Übertragung des Eigentums an der Batterie;

c) 

einen Nachweis für einen angemessenen Schutz vor Beschädigung bei der Beförderung und beim Be- und Entladen, auch durch eine ausreichende Verpackung und entsprechendes Stapeln der Ladung.

(2)  
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen werden Endnutzern und in deren Namen handelnden Dritten zu gleichen Bedingungen als Teil der in Absatz 1 genannten Unterlagen, die der Batterie beim Inverkehrbringen oder bei der Inbetriebnahme beigefügt werden, zur Verfügung gestellt.
(3)  
Die Bereitstellung von Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 erfolgt unbeschadet der Pflichten zur Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen gemäß den einschlägigen Unionsrechtsvorschriften und dem nationalen Recht.
(4)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen Durchführungsrechtsakt mit detaillierten technischen Anforderungen und Überprüfungsanforderungen zu erlassen, die LV-Altbatterien, Industriealtbatterien oder Elektrofahrzeugaltbatterien erfüllen müssen, um nicht länger Abfall zu sein. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 90 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 74

Informationen über die Abfallvermeidung und Bewirtschaftung von Altbatterien

(1)  

Zusätzlich zu den in Artikel 8a Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten Informationen stellen die Hersteller bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, Endnutzern und Händlern für die Kategorien von Batterien, die sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellen, die folgenden Informationen über die Abfallvermeidung und Bewirtschaftung von Altbatterien zur Verfügung:

a) 

die Rolle der Endnutzer im Hinblick auf den Beitrag zur Abfallvermeidung, einschließlich durch Informationen über bewährte Vorgehensweisen und Empfehlungen für die Nutzung von Batterien, die auf eine Verlängerung ihrer Nutzungsphase abzielen, und über die Möglichkeiten der Wiederverwendung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, der Vorbereitung zur Umnutzung, der Umnutzung und der Wiederaufarbeitung;

b) 

die Rolle der Endnutzer im Hinblick auf den Beitrag zur getrennten Sammlung von Altbatterien gemäß ihren Verpflichtungen nach Artikel 64, um deren Behandlung zu ermöglichen;

c) 

die getrennte Sammlung, Rücknahme- und Sammelstellen, die Vorbereitung zur Wiederverwendung, die Vorbereitung zur Umnutzung und die Behandlung, die für Altbatterien zur Verfügung stehen;

d) 

die erforderlichen Sicherheitsanweisungen für die Handhabung von Altbatterien, die auch die Risiken von Batterien, die Lithium enthalten, und deren Handhabung abdecken;

e) 

die Bedeutung der Kennzeichnungen und Symbole auf Batterien gemäß Artikel 13 oder solche, die auf deren Verpackung aufgedruckt oder in den Begleitunterlagen zur Batterie enthalten sind;

f) 

die Auswirkungen der in Batterien enthaltenen Stoffe, insbesondere gefährlicher Stoffe, auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit oder die Sicherheit von Personen, einschließlich der Auswirkungen infolge einer unangemessenen Entsorgung von Altbatterien beispielsweise durch wilde Ablagerung oder als unsortierter Siedlungsabfall.

Diese Informationen werden folgendermaßen bereitgestellt:

a) 

in regelmäßigen Zeitabständen für jedes Batteriemodell ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung des betreffenden Batteriemodells auf dem Markt in einem Mitgliedstaat und mindestens an der Verkaufsstelle in sichtbarer Weise sowie über Online-Plattformen;

b) 

in einer oder mehreren für die Endnutzer leicht verständlichen Sprache(n), die von dem betreffenden Mitgliedstaat, in dem die Batterie auf dem Markt bereitgestellt werden soll, festgelegt wird bzw. werden.

(2)  
Die Hersteller stellen den in den Artikeln 62, 65 und 66 genannten Händlern und Wirtschaftsakteuren sowie anderen Abfallbewirtschaftern, die in den Bereichen Vorbereitung zur Wiederverwendung, Vorbereitung zur Umnutzung oder Behandlung tätig sind, Informationen über die Sicherheits- und Schutzmaßnahmen (auch am Arbeitsplatz), die für die Lagerung und Sammlung von Altbatterien gelten, zur Verfügung.
(3)  

Ab dem Zeitpunkt der Abgabe einer Batterie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellen die Hersteller auf Verlangen Abfallbewirtschaftern, die in den Bereichen Vorbereitung zur Wiederverwendung, Vorbereitung zur Umnutzung oder Behandlung tätig sind, — soweit dies für die Abfallbewirtschafter zur Durchführung dieser Tätigkeiten erforderlich ist — die folgenden batteriemodellspezifischen Informationen über die ordnungsgemäße und umweltgerechte Behandlung von Altbatterien elektronisch zur Verfügung:

a) 

Verfahren für die Demontage von leichten Verkehrsmitteln, Fahrzeugen und Geräten dergestalt, dass eingebaute Batterien entfernt werden können;

b) 

Sicherheits- und Schutzmaßnahmen (auch am Arbeitsplatz und im Hinblick auf den Brandschutz), die für die Lagerung, Beförderung und die Behandlungsverfahren für Altbatterien gelten.

In den in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Informationen werden die Bauteile und Materialien sowie die Verortung aller gefährlichen Stoffe in einer Batterie genannt, soweit dies für die Abfallbewirtschafter, die in den Bereichen Vorbereitung zur Wiederverwendung, Vorbereitung zur Umnutzung oder Behandlung tätig sind, erforderlich ist, um den Anforderungen dieser Verordnung nachkommen zu können.

Diese Informationen werden in einer oder mehreren für die in Unterabsatz 1 genannten Abfallbewirtschafter leicht verständlichen Sprache(n) zur Verfügung gestellt, die von dem Mitgliedstaat, auf dessen Markt die Batterie bereitgestellt werden soll, festgelegt wird bzw. werden.

(4)  
Die Händler, die Batterien für Endnutzer bereitstellen, stellen in ihren Verkaufsräumen für die Endnutzer der Batterien dauerhaft und in leicht zugänglicher und deutlich sichtbarer Weise die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen sowie Informationen, wie die Endnutzer Altbatterien unentgeltlich bei den jeweiligen in den Verkaufsstellen oder für die Online-Plattformen eingerichteten Sammelstellen zurückgeben können, zur Verfügung. Diese Verpflichtung gilt nur für die Kategorien von Batterien, die der Groß- oder Einzelhändler als neue Batterien anbietet oder angeboten hat.

Die Händler stellen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen auch zur Verfügung, wenn sie ihre Produkte über Online-Plattformen verkaufen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen.

(5)  
Die vom Hersteller gemäß Artikel 56 Absatz 4 Buchstaben a bis d getragenen Kosten werden für den Endnutzer an der Verkaufsstelle einer neuen Batterie getrennt ausgewiesen.
(6)  
Hersteller der jeweiligen Kategorie von Batterien oder Organisationen für Herstellerverantwortung führen Informationskampagnen durch und bieten Anreize, um Endnutzer dazu zu bewegen, Altbatterien in einer Weise zu entsorgen, die den den Endnutzern zur Verfügung gestellten Informationen über die Abfallvermeidung und Bewirtschaftung von Altbatterien gemäß Absatz 1 entspricht.
(7)  
Wenn gemäß diesem Artikel Informationen für Endnutzer öffentlich zugänglich gemacht werden, wird die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen gemäß den einschlägigen Unionsrechtsvorschriften und nationalen Rechtsvorschriften gewahrt.

Artikel 75

Mindestanforderungen für die Berichterstattung an die zuständigen Behörden

(1)  

Die Hersteller von Gerätebatterien und von LV-Batterien bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, melden der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr mindestens die folgenden Informationen, aufgeschlüsselt nach chemischer Zusammensetzung und Kategorie der Batterien und Altbatterien:

a) 

Menge der erstmals auf dem Markt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitgestellten Gerätebatterien und LV-Batterien, abzüglich der Batterien, die das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats in dem betreffenden Jahr vor dem Verkauf an Endnutzer verlassen haben;

b) 

Menge der erstmals auf dem Markt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitgestellten Allzweck-Gerätebatterien, abzüglich der Allzweck-Gerätebatterien, die das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats in dem betreffenden Jahr vor dem Verkauf an Endnutzer verlassen haben;

c) 

Menge der gemäß Artikel 59 bzw. Artikel 60 gesammelten Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien;

d) 

Sammelquote, die vom Hersteller oder von der Organisation für Herstellerverantwortung für Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien erreicht wurde;

e) 

Menge der gesammelten Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien, die zwecks Behandlung an genehmigte Anlagen geliefert wurden;

f) 

Menge der gesammelten Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien, die zwecks Behandlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Vorbereitung zur Umnutzung in ein Drittland ausgeführt wurden;

g) 

Menge der gesammelten und zwecks Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Vorbereitung zur Umnutzung an genehmigte Anlagen gelieferten Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien.

Wenn andere Abfallbewirtschafter als die Hersteller bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, Gerätealtbatterien oder LV-Altbatterien von Händlern oder anderen Sammelstellen für Gerätealtbatterien oder für LV-Altbatterien abholen, melden sie der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr die Menge der abgeholten Gerätealtbatterien oder LV-Altbatterien aufgeschlüsselt nach der chemischen Zusammensetzung der Batterien.

(2)  

Die Hersteller von Starterbatterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, übermitteln der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr die folgenden Informationen, aufgeschlüsselt nach chemischer Zusammensetzung und Kategorie der Altbatterien:

a) 

Menge der erstmals auf dem Markt in einem Mitgliedstaat bereitgestellten Starterbatterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien, abzüglich der Batterien, die das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats in dem betreffenden Jahr vor dem Verkauf an Endnutzer verlassen haben;

b) 

Menge der gesammelten und zwecks Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Vorbereitung zur Umnutzung an genehmigte Anlagen gelieferten Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien;

c) 

Menge der gesammelten und zwecks Behandlung an genehmigte Anlagen gelieferten Starteraltbatterien, Industriealtbatterien oder Elektrofahrzeugaltbatterien;

d) 

Menge der gesammelten Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien, die zwecks Vorbereitung zur Wiederverwendung, Vorbereitung zur Umnutzung oder zwecks Behandlung in ein Drittland ausgeführt wurden.

(3)  

Wenn Abfallbewirtschafter Altbatterien von Händlern oder anderen Sammelstellen für Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien oder von Endnutzern abholen, übermitteln sie der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr die folgenden Informationen, aufgeschlüsselt nach chemischer Zusammensetzung und Kategorie der Altbatterien:

a) 

Menge der gesammelten Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien;

b) 

Menge der gesammelten und zwecks Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Vorbereitung zur Umnutzung an genehmigte Anlagen gelieferten Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien;

c) 

Menge der gesammelten und zwecks Behandlung an genehmigte Anlagen gelieferten Starteraltbatterien, Industriealtbatterien oder Elektrofahrzeugaltbatterien;

d) 

Menge der gesammelten Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien, die zwecks Vorbereitung zur Wiederverwendung, Vorbereitung zur Umnutzung oder zwecks Behandlung in ein Drittland ausgeführt wurden.

(4)  
Die in Absatz 1 Buchstaben a bis g des vorliegenden Artikels genannten Informationen umfassen auch die Informationen über in Fahrzeuge und Geräte eingebaute Batterien sowie Altbatterien, die gemäß Artikel 65 aus Fahrzeugen und Geräten entfernt wurden.
(5)  

Abfallbewirtschafter, die Altbatterien behandeln, und Recyclingbetreiber übermitteln den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Behandlung stattfindet, für jedes Kalenderjahr und aufgeschlüsselt nach dem Mitgliedstaat, in dem die Altbatterien gesammelt wurden, die folgenden Informationen:

a) 

Menge der zwecks Behandlung erhaltenen Altbatterien;

b) 

Menge der Altbatterien, die zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitet oder Recyclingverfahren zugeführt wurden;

c) 

Daten zur Recyclingeffizienz und zur stofflichen Verwertung für Altbatterien und zum Bestimmungsort und Ergebnis der endgültigen Outputfraktionen.

Die Berichterstattung über die Recyclingeffizienzen stoffliche Verwertung muss alle Recyclingschritte und alle zugehörigen Outputfraktionen erfassen. Werden Recyclingverfahren in mehreren Anlagen durchgeführt, so ist der erste Recyclingbetreiber dafür verantwortlich, diese Informationen zu erheben und den zuständigen Behörden zu melden.

Falls es sich um verschiedene Mitgliedstaaten handelt, stellt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Behandlung der Altbatterien erfolgt, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Batterien gesammelt wurden, die in diesem Absatz genannten Informationen zur Verfügung.

Altbatterien, die zur Behandlung in einen anderen Mitgliedstaat gebracht werden, sind in den Daten zur Recyclingeffizienz und stofflichen Verwertung berücksichtigt und werden auf die Erreichung der Zielvorgaben gemäß Anhang XII durch den Mitgliedstaat, in dem sie gesammelt wurden, angerechnet.

(6)  
Wenn andere als die in Absatz 5 genannten Abfallbesitzer Batterien zwecks Behandlung ausführen, übermitteln sie den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, die Daten über die Menge der Altbatterien, die separat zur Ausfuhr zwecks Behandlung gesammelt wurden, sowie die in Absatz 5 Buchstaben b und c genannten Daten.
(7)  
Die Hersteller bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, die Abfallbewirtschafter und die Abfallbesitzer, die im vorliegenden Artikel genannt werden, erstatten binnen sechs Monaten nach dem Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben wurden, Bericht. Der erste Berichtszeitraum ist das erste volle Kalenderjahr nach dem Tag des Inkrafttretens des Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 76 Absatz 5, mit dem das Format für die Berichterstattung an die Kommission festgelegt wird.
(8)  
Die zuständigen Behörden richten elektronische Systeme ein, über die ihnen die Daten gemeldet werden, und legen die zu verwendenden Formate fest.
(9)  
Die Mitgliedstaaten können den zuständigen Behörden gestatten, alle zusätzlichen Informationen anzufordern, die für die Gewährleistung der Zuverlässigkeit der gemeldeten Daten benötigt werden.

Artikel 76

Berichterstattung an die Kommission

(1)  

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen in aggregierter Form für jedes Kalenderjahr und in dem von der Kommission in dem gemäß Absatz 5 erlassenen Durchführungsakt festgelegten Format aufgeschlüsselt nach Batteriekategorie und chemischer Zusammensetzung die folgenden Daten über Gerätebatterien, LV-Batterien, Starterbatterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien:

a) 

Menge der erstmals auf dem Markt in einem Mitgliedstaat bereitgestellten Batterien einschließlich der Batterien, die in Geräte, Verkehrsmittel oder Industrieprodukte eingebaut wurden, aber abzüglich der Batterien, die das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats in dem betreffenden Jahr vor dem Verkauf an Endnutzer verlassen haben, vor dem Verkauf an Endnutzer;

b) 

Menge der gemäß den Artikeln 59, 60 und 61 gesammelten Altbatterien und die Sammelquoten, die anhand der in Anhang XI dargelegten Methode berechnet wurden;

c) 

Menge der gesammelten und zwecks Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Vorbereitung zur Umnutzung an genehmigte Anlagen gelieferten Industriealtbatterien und die Menge der gesammelten und zwecks Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Vorbereitung zur Umnutzung an genehmigte Anlagen gelieferten Elektrofahrzeugaltbatterien;

d) 

die Werte für die in Anhang XII Teil B genannten erzielten Recyclingeffizienzen und die Werte für die in Anhang XII Teil C genannten erzielten Quoten der stofflichen Verwertung in Bezug auf die Batterien, die in diesem Mitgliedstaat gesammelt wurden.

Die Mitgliedstaaten stellen diese Daten innerhalb von 18 Monaten nach dem Ende des Berichtsjahres bereit, für das die Daten erhoben wurden. Sie veröffentlichen diese Daten elektronisch in dem gemäß Absatz 5 von der Kommission festgelegten Format über leicht zugängliche Datendienste. Die Daten müssen maschinenlesbar, sortierbar und durchsuchbar sein und offenen Standards für die Nutzung durch Dritte genügen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, wann die in Unterabsatz 1 genannten Daten zugänglich gemacht werden.

Der erste Berichtszeitraum ist das erste volle Kalenderjahr nach dem Tag des Inkrafttretens des Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 5, mit dem das Format für die Berichterstattung an die Kommission festgelegt wird.

Zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß den Richtlinien 2000/53/EG und 2012/19/EU umfassen die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d des vorliegenden Artikels genannten Daten auch die Daten über in Fahrzeuge und Geräte eingebaute Batterien und über gemäß Artikel 65 daraus entfernte Altbatterien.

(2)  
Die Berichterstattung über die Recyclingeffizienz und die stoffliche Verwertung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d muss alle Recyclingschritte und alle zugehörigen Outputfraktionen erfassen.
(3)  
Den von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel bereitgestellten Daten wird ein Qualitätskontrollbericht beigefügt, der in dem gemäß Absatz 5 von der Kommission festgelegten Format übermittelt wird.
(4)  
Die Kommission sammelt und prüft die gemäß diesem Artikel bereitgestellten Informationen. Die Kommission veröffentlicht einen Bericht, in dem die Organisation der Datenerhebung, die in den Mitgliedstaaten verwendeten Datenquellen und Methoden sowie die Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz dieser Daten bewertet werden. Diese Bewertung kann auch spezifische Empfehlungen für Verbesserungen enthalten. Der Bericht wird sechs Monate nach der ersten Datenübermittlung durch die Mitgliedstaaten und anschließend alle vier Jahre erstellt.
(5)  
Für die Zwecke der Absätze 1 und 4 des vorliegenden Artikels erlässt die Kommission bis zum 18. August 2025 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats, in dem die Daten und Informationen der Kommission zu melden sind, sowie der Bewertungsmethoden und operativen Bedingungen in Bezug auf die Sammlung und Behandlung von Altbatterien. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 90 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL IX

Digitaler Batteriepass

Artikel 77

Batteriepass

(1)  
Ab dem 18. Februar 2027 muss jede in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene LV-Batterie, Industriebatterie mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterieüber eine elektronische Akte („Batteriepass“) verfügen.
(2)  
Der Batteriepass enthält Informationen über das Batteriemodell und spezifische Informationen für die einzelne Batterie gemäß Anhang XIII, einschließlich Informationen, die sich aus der Verwendung dieser Batterie ergeben.

Die Informationen im Batteriepass umfassen

a) 

öffentlich zugängliche Informationen gemäß Anhang XIII Nummer 1;

b) 

nur notifizierten Stellen, Marktaufsichtsbehörden und der Kommission zugängliche Informationen gemäß Anhang XIII Nummern 2 und 3 und

c) 

Informationen gemäß Anhang XIII Nummern 2 und 4, die nur natürlichen oder juristischen Personen zugänglich sind, die aus den in Unterabsatz 3 Buchstaben a und b genannten Gründen ein berechtigtes Interesse an dem Zugang zu und der Verarbeitung von diesen Informationen haben.

Die Zwecke des Zugangs zu den und der Verarbeitung der in Unterabsatz 2 Buchstabe c genannten Informationen

a) 

betreffen die Demontage der Batterie, einschließlich der während der Demontage zu ergreifenden Sicherheitsmaßnahmen, und die genaue Zusammensetzung des Batteriemodells und sind erforderlich, damit Reparaturbetriebe, Wiederverwerter, Nutzer von Second-Life-Batterien und Recyclingbetreiber ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten im Einklang mit der vorliegenden Verordnung ausüben können, oder

b) 

sind im Fall einzelner Batterien erforderlich, damit der Abnehmer der Batterie oder in seinem Namen handelnde Parteien die Batterie unabhängigen Energieaggregatoren oder Energiemarktteilnehmern zur Verfügung stellen können.

Die in Unterabsatz 2 genannten Informationen sind in dem für die Kategorie oder Unterkategorie der betreffenden Batterie geltenden Umfang in den Batteriepass aufzunehmen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 89 zu erlassen, um Anhang XIII angesichts technischer und wissenschaftlicher Fortschritte in Bezug auf die in den Batteriepass aufzunehmenden Informationen zu ändern.

(3)  
Der Batteriepass ist über den in Artikel 13 Absatz 6 genannten QR-Code abrufbar, der mit einer individuellen Kennung verknüpft ist, die der Batterie von dem Wirtschaftsakteur, der sie in Verkehr bringt, zugewiesen wird.

Der QR-Code und die individuelle Kennung entsprechen den ISO/IEC-Normen 15459-1:2014, 15459-2:2015, 15459-3:2014, 15459-4:2014, 15459-5:2014 und 15459-6:2014 oder gleichwertigen Normen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes angesichts technischer und wissenschaftlicher Fortschritte zu ändern, indem die in diesem Unterabsatz genannten Normen ersetzt oder andere europäische oder internationale Standards aufgenommen werden, denen der QR-Code und die individuelle Kennung entsprechen müssen.

(4)  
Der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt, stellt sicher, dass die im Batteriepass enthaltenen Informationen korrekt, vollständig und auf dem aktuellen Stand sind. Er kann anderen Akteuren schriftlich die Befugnis erteilen, in seinem Namen zu handeln.
(5)  
Alle im Batteriepass enthaltenen Informationen basieren auf offenen Standards und sind in einem interoperablen Format dargestellt, sind im Einklang mit den in Artikel 78 genannten grundlegenden Anforderungen über ein interoperables Netz für den Datenaustausch ohne Anbieterbindung übertragbar, maschinenlesbar, strukturiert und durchsuchbar.
(6)  
Der Zugang zu den im Batteriepass enthaltenen Informationen wird im Einklang mit den in Artikel 78 genannten grundlegenden Anforderungen geregelt.
(7)  
Bei zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereiteten oder umgenutzten oder wiederaufgearbeiteten Batterien wird die Verantwortung zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels auf den Wirtschaftsakteur übertragen, der die Batterie in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen hat. Diese Batterien müssen über einen neuen Batteriepass verfügen, der mit dem Batteriepass bzw. den Batteriepässen der ursprünglichen Batterie bzw. Batterien verknüpft ist.

Bei einer Änderung des Status einer Batterie zu einer Altbatterie wird die Verantwortung für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels entweder dem Hersteller oder den Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, oder den gemäß Artikel 57 Absatz 8 ausgewählten Abfallbewirtschaftern übertragen.

(8)  
Der Batteriepass wird gelöscht, sobald die Batterie recycelt wurde.
(9)  
Die Kommission erlässt bis zum 18. August 2026 Durchführungsrechtsakte, in denen festgelegt ist, welche Personen für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe c des vorliegenden Artikels als Personen mit berechtigtem Interesse im Sinne von Anhang XIII Nummern 2 und 4 gelten, zu welchen der Informationen gemäß dieser Nummern sie Zugang erhalten und in welchem Umfang sie diese Informationen herunterladen, teilen, veröffentlichen und wiederverwenden dürfen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 90 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Zur Festlegung der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Personen und zur Bestimmung des Umfangs, in dem sie die in Anhang XIII Nummern 2 und 4 genannten Informationen herunterladen, teilen, veröffentlichen und wiederverwenden dürfen, gelten folgende Kriterien:

a) 

die Notwendigkeit solcher Informationen, um den Status und den Restwert der Batterie zu bewerten sowie um sie weiter nutzen zu können;

b) 

die Notwendigkeit solcher Informationen, um die Batterie zur Wiederverwendung vorzubereiten, zur Umnutzung vorzubereiten, umzunutzen, wiederaufzuarbeiten oder zu recyceln bzw. die Auswahl zwischen diesen Verfahren zu treffen;

c) 

die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass der Zugang und die Verarbeitung von im Batteriepass enthaltenen wirtschaftlich sensiblen Informationen gemäß dem geltenden Unionsrecht auf ein Minimum beschränkt sind.

▼C3

(10)  
Der Wirtschaftsteilnehmer, der die Batterie in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, lädt die individuelle Kennung in das in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) genannte Register hoch.

▼B

Artikel 78

Technische Gestaltung und Einsatz des Batteriepasses

Bei der technischen Gestaltung und dem Einsatz des Batteriepasses müssen die folgenden grundlegenden Anforderungen erfüllt werden:

a) 

der Batteriepass muss in Bezug auf die technischen, semantischen und organisatorischen Aspekte der Ende-zu-Ende-Kommunikation und der Datenübertragung vollständig interoperabel mit anderen digitalen Produktpässen sein, die gemäß den Unionsvorschriften zum Ökodesign vorgeschrieben sind;

b) 

Verbraucher, Wirtschaftsakteure und andere einschlägige Akteure erhalten auf der Grundlage ihrer Zugangsrechte, die in Anhang XIII und dem gemäß Artikel 77 Absatz 9 erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt sind, unentgeltlich Zugang zu den Batteriepässen;

c) 

die im Batteriepass enthaltenen Daten werden vom Wirtschaftsakteur, der für die Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 77 Absätze 4 und 7 verantwortlich ist, oder von den Akteuren, die befugt sind, in seinem Namen zu handeln, gespeichert;

d) 

wenn die im Batteriepass enthaltenen Daten von Akteuren gespeichert oder anderweitig verarbeitet werden, die befugt sind, im Namen des Wirtschaftsakteurs zu handeln, der für die Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 77 Absatz 4 oder Absatz 7 verantwortlich ist“ so sind diese Akteure nicht befugt, solche Daten — ganz oder teilweise — zu verkaufen, wiederzuverwenden oder zu verarbeiten, soweit dies nicht für die Bereitstellung der einschlägigen Speicher- und Verarbeitungsdienste erforderlich ist:

e) 

der Batteriepass bleibt, auch, wenn der für die Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 77 Absatz 4 oder Artikel 77 Absatz 7 verantwortliche Wirtschaftsakteur nicht mehr besteht oder seine Tätigkeit in der Union einstellt, weiterhin verfügbar;

f) 

die Rechte in Bezug auf den Zugang zu und die Aufnahme, Änderung oder Aktualisierung von Informationen im Batteriepass ist im Einklang mit den in Anhang XIII und dem gemäß Artikel 77 Absatz 9 erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegten Zugangsrechten beschränkt;

g) 

sie Authentizität, Zuverlässigkeit und Integrität der Daten ist zu gewährleisten;

h) 

der Batteriepass muss so beschaffen sein, dass ein hohes Maß an Sicherheit und Privatsphäre gewährleistet ist und Betrug vermieden wird.

KAPITEL X

Überwachung des Unionsmarkts und Schutzklauselverfahren der Union

Artikel 79

Verfahren auf nationaler Ebene zum Umgang mit Batterien, mit denen ein Risiko verbunden ist

(1)  
Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass mit einer Batterie, die unter diese Verordnung fällt, unbeschadet des Artikels 19 der Verordnung (EU) 2019/1020 ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Sicherheit von Personen, für Sachgüter oder für die Umwelt verbunden ist, so bewerten sie, ob die betreffende Batterie alle einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf der Bewertung nach Unterabsatz 1 zu dem Ergebnis, dass die Batterie die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt (im Folgenden „nichtkonforme Batterie“), so fordern sie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer von den Marktüberwachungsbehörden vorgeschriebenen vertretbaren Frist, die der Art des Risikos angemessen ist, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung der Batterie mit diesen Anforderungen herzustellen oder die Batterie vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die betreffende notifizierte Stelle entsprechend.

(2)  
Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Bewertung und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben.
(3)  
Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass für sämtliche nichtkonforme Batterien, die er unionsweit auf dem Markt bereitgestellt hat, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.
(4)  
Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, so treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung der nichtkonformen Batterien auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, diese Batterien vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.

(5)  

Die in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Informationen müssen alle verfügbaren Einzelheiten umfassen, insbesondere die zur Identifizierung der nichtkonformen Batterie erforderlichen Daten, die Herkunft dieser Batterie, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des gegebenen Risikos, die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen sowie die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:

a) 

die Batterie entspricht den Artikeln 6 bis 10 oder den Artikeln 12, 13 und 14 nicht;

b) 

die harmonisierten Normen gemäß Artikel 15 sind mangelhaft;

c) 

die gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 16 sind mangelhaft.

(6)  
Die anderen Mitgliedstaaten außer jenem, der das Verfahren nach diesem Artikel eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität der betreffenden Batterie sowie, falls sie der erlassenen nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.
(7)  
Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Informationen Einwände gegen eine vorläufige Maßnahme der Marktüberwachungsbehörden, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.
(8)  
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass unverzüglich geeignete beschränkende Maßnahmen hinsichtlich der nichtkonformen Batterie getroffen werden, wie etwa die Rücknahme der nichtkonformen Batterie vom Markt.

Artikel 80

Schutzklauselverfahren der Union

(1)  
Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 79 Absätze 4, 6 und 7 Einwände gegen eine Maßnahme der Marktüberwachungsbehörden erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass eine nationale Maßnahme gegen das Unionsrecht verstößt, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und den betreffenden Wirtschaftsakteur oder die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine Bewertung der nationalen Maßnahme vor. Die Kommission bemüht sich, die Bewertung innerhalb eines Monats abzuschließen.

Anhand der Ergebnisse dieser Bewertung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie feststellt, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 90 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)  
Die Kommission richtet den Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen und dem betreffenden Wirtschaftsakteur bzw. den betreffenden Wirtschaftsakteuren unverzüglich mit.

Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet, so ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die nichtkonforme Batterie von ihrem Markt genommen wird, und unterrichten die Kommission darüber.

Wird die nationale Maßnahme nicht als gerechtfertigt erachtet, so muss der betreffende Mitgliedstaat sie zurücknehmen.

(3)  
Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet und wird die Nichtkonformität der Batterie mit Mängeln der harmonisierten Normen gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung begründet, so leitet die Kommission das Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ein.
(4)  
Gilt die nationale Maßnahme als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität der Batterie mit Mängeln der gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 16 begründet, so erlässt die Kommission unverzüglich einen Durchführungsrechtsakt zur Änderung oder Aufhebung der betreffenden gemeinsamen Spezifikationen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 90 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 81

Konforme Batterien, mit denen ein Risiko verbunden ist

(1)  
Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Bewertung gemäß Artikel 79 Absatz 1 fest, dass mit einer Batterie ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für den Schutz von Sachgütern oder der Umwelt verbunden ist (im Folgenden „konforme Batterie, mit der ein Risiko verbunden ist“), obwohl sie die in den Artikeln 6 bis 10 und den Artikeln 12, 13 und 14 festgelegten geltenden Anforderungen erfüllt, so fordert er den betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich dazu auf, innerhalb einer von den Marktüberwachungsbehörden vorgeschriebenen vertretbaren Frist, die der Art des Risikos angemessen ist, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die konformen Batterie, die ein Risiko darstellt, bei der Bereitstellung auf dem Markt dieses Risiko nicht mehr aufweist oder dass diese Batterie vom Markt genommen oder zurückgerufen wird.
(2)  
Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass für sämtliche konformen Batterien, mit denen ein Risiko verbunden ist und die er unionsweit auf dem Markt bereitgestellt hat, Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.
(3)  
Der Mitgliedstaat informiert die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich, wenn der in Absatz 1 genannte Fall eintritt. Diese Information umfasst alle verfügbaren Einzelheiten, insbesondere die Daten, die zur Identifizierung der konformen Batterie, mit der ein Risiko verbunden ist, erforderlich sind, die Herkunft und die Lieferkette der Batterien sowie die Art des gegebenen Risikos und die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.
(4)  
Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und den betreffenden Wirtschaftsakteur bzw. die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine Bewertung der ergriffenen nationalen Maßnahmen vor. Anhand der Ergebnisse dieser Bewertung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie festlegt, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist, und schlägt, falls erforderlich, geeignete Maßnahmen vor. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 90 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(5)  
In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Sicherheit von Personen sowie dem Schutz von Sachgütern oder der Umwelt erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 90 Absatz 4 einen sofort geltenden Durchführungsrechtsakt.
(6)  
Die Kommission richtet den Durchführungsrechtsakt gemäß den Absätzen 4 und 5 an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen und dem betreffenden Wirtschaftsakteur bzw. den betreffenden Wirtschaftsakteuren unverzüglich mit.

Artikel 82

Gemeinsame Maßnahmen

Die Marktaufsichtsbehörden können mit Organisationen, die Wirtschaftsakteure und Endnutzer vertreten, gemeinsame Maßnahmen ergreifen. Derartige gemeinsame Maßnahmen können die Einrichtung von Batteriekompetenzzentren durch Mitgliedstaaten oder Marktaufsichtsbehörden umfassen, um im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/1020 in Bezug auf die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen Konformität zu fördern, Nichtkonformität festzustellen, zu sensibilisieren und Orientierung zu geben.

Artikel 83

Formale Nichtkonformität

(1)  

Gelangt ein Mitgliedstaat zu einer der folgenden Feststellungen, so fordert er unbeschadet des Artikels 79 den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, die entsprechende Nichtkonformität abzustellen:

a) 

die CE-Kennzeichnung wurde unter Verstoß gegen Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder gegen Artikel 20 der vorliegenden Verordnung angebracht;

b) 

die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;

c) 

die Kennnummer der notifizierten Stelle, falls sie gemäß Anhang VIII vorgeschrieben ist, wurde unter Verstoß gegen Artikel 20 angebracht oder nicht angebracht;

d) 

die EU-Konformitätserklärung wurde nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt;

e) 

die in Anhang VIII genannten technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig;

f) 

die in Artikel 38 Absatz 7 oder Artikel 41 Absatz 3 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;

g) 

eine andere Verwaltungsanforderung nach Artikel 38 oder 41 ist nicht erfüllt worden;

(2)  
Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 fort, so trifft der betreffende Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung der Batterie auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass sie vom Markt genommen oder zurückgerufen wird.

Artikel 84

Nichtkonformität mit den Sorgfaltspflichten

(1)  
Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Wirtschaftsakteur seine Sorgfaltspflichten gemäß den Artikeln 48, 49 und 50 nicht eingehalten hat, so fordert er den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, die entsprechende Nichtkonformität abzustellen.
(2)  
Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 fort und es gibt keine andere wirksame Möglichkeit zur Abstellung der Nichtkonformität, so trifft der betreffende Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung der von dem in Absatz 1 genannten Wirtschaftsakteur auf dem Markt bereitgestellten Batterien auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder — wenn es sich um eine schwere Nichtkonformität handelt — dafür zu sorgen, dass sie zurückgerufen oder vom Markt genommen werden.

KAPITEL XI

Umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge und Verfahren zur Änderung von Beschränkungen für Stoffe

Artikel 85

Umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge

(1)  
Öffentliche Auftraggeber gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/24/EU oder gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU und Auftraggeber gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU berücksichtigen in Situationen, die in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinien fallen, bei der Beschaffung von Batterien oder Produkten, die Batterien enthalten, die Umweltauswirkungen dieser Batterien über ihren gesamten Lebenszyklus, um sicherzustellen, dass diese Auswirkungen auf ein Minimum begrenzt werden.
(2)  
Ab 12 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens des ersten in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten delegierten Rechtsakts zur Festlegung der Zuschlagskriterien für Vergabeverfahren wird die Verpflichtung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels durch die Anwendung dieser Zuschlagskriterien erfüllt. Alle von öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern durchgeführten Vergabeverfahren zum Kauf von Batterien oder Produkten, die Batterien enthalten, die in den Anwendungsbereich der Artikel 7 bis 10 fallen, nehmen in ihren technischen Spezifikationen und Zuschlagskriterien auf diesen ersten delegierten Rechtsakt Bezug, um sicherzustellen, dass Batterien oder Produkte, die Batterien enthalten, mit deutlich geringeren Umweltauswirkungen über ihren gesamten Lebenszyklus erworben werden.
(3)  
Die Kommission erlässt 12 Monate nach der Annahme des letzten der in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 4 Buchstabe a, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 5 genannten delegierten Rechtsakte delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 89 zur Ergänzung dieser Verordnung, indem sie Zuschlagskriterien für die Vergabeverfahren für Batterien oder Produkte, die Batterien enthalten, auf der Grundlage der in den Artikeln 7 bis 10 festgelegten Nachhaltigkeitsanforderungen festlegt.

Artikel 86

Beschränkungsverfahren für Stoffe

(1)  
Ist die Kommission der Auffassung, dass die Verwendung eines Stoffs bei der Erzeugung von Batterien oder das Vorhandensein eines Stoffs in Batterien zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens oder in späteren Phasen des Lebenszyklus, einschließlich während der Umnutzung oder der Behandlung von Altbatterien, ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt birgt, das nicht angemessen beherrscht wird und gegen das unionsweit vorgegangen werden muss, so ersucht sie die Agentur, ein Beschränkungsdossier, das den Anforderungen nach Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, auszuarbeiten. Das Beschränkungsdossier umfasst eine sozioökonomische Bewertung, einschließlich einer Analyse von Alternativen.
(2)  
Wenn innerhalb von 12 Monaten nach Eingang des Ersuchens der Kommission gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels das von der Agentur gemäß jenem Absatz ausgearbeitete Beschränkungsdossier zeigt, dass über bereits bestehende Maßnahmen hinaus unionsweit gehandelt werden muss, schlägt die Agentur Beschränkungen vor, um das Verfahren gemäß den Absätzen 4 bis 9 des vorliegenden Artikels und den Artikeln 87 und 88 einzuleiten.
(3)  
Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Verwendung eines Stoffs bei der Erzeugung von Batterien oder das Vorhandensein eines Stoffs in Batterien zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens oder in späteren Phasen des Lebenszyklus, einschließlich während der Umnutzung oder der Behandlung von Altbatterien, ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt birgt, das nicht angemessen beherrscht wird und gegen das unionsweit vorgegangen werden muss, so teilt er der Agentur mit, dass er beabsichtigt, ein Beschränkungsdossier zu erstellen. Der Mitgliedstaat erstellt ein Beschränkungsdossier. Das Beschränkungsdossier umfasst eine sozioökonomische Bewertung, einschließlich einer Analyse von Alternativen.

Wird mit dem Beschränkungsdossier nachgewiesen, dass über bereits bestehende Maßnahmen hinaus unionsweit gehandelt werden muss, so legt der Mitgliedstaat der Agentur das Dossier in dem in Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegten Format zur Einleitung des in den Absätzen 4 bis 9 des vorliegenden Artikels sowie in den Artikeln 87 und 88 dargelegten Verfahrens vor.

(4)  
Für die Zwecke des Beschränkungsdossiers und des Beschränkungsverfahrens berücksichtigen die Agentur oder die Mitgliedstaaten jegliche Dossiers, Stoffsicherheitsberichte oder Risikobeurteilungen, die der Agentur oder einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorgelegt wurden. Die Agentur oder die Mitgliedstaaten berücksichtigen außerdem alle verfügbaren Informationen und nimmt auf alle einschlägigen Risikobewertungen Bezug, die für die Zwecke anderer Unionsvorschriften über den Lebenszyklus des in der Batterie verwendeten Stoffs, einschließlich der Abfallphase, eingereicht wurden. Hierzu übermitteln andere Stellen, die nach dem Unionsrecht eingerichtet wurden und ähnliche Aufgaben wahrnehmen, der Agentur oder dem betreffenden Mitgliedstaat auf Ersuchen Informationen.
(5)  
Der Zugang zu Informationen, die sich für die Zwecke der Aufgaben nach Artikel 6 der vorliegenden Verordnung und nach dem vorliegenden Artikel im Besitz der Agentur befinden, unterliegt Artikel 118 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
(6)  
Die Agentur führt eine Liste der Stoffe, für die bei der Agentur oder bei einem Mitgliedstaat ein Beschränkungsdossier gemäß diesem Artikel in Planung oder in Arbeit ist.
(7)  
Der gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzte Ausschuss für Risikobeurteilung und der gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung eingesetzte Ausschuss für sozioökonomische Analyse prüfen, ob das vorgelegte Beschränkungsdossier den Anforderungen des Anhangs XV der genannten Verordnung entspricht. Der jeweilige Ausschuss teilt der Agentur oder dem Mitgliedstaat, der Beschränkungen vorschlägt, innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Dossiers mit, ob das Dossier den Anforderungen entspricht. Entspricht das Dossier nicht den Anforderungen, so werden der Agentur oder dem Mitgliedstaat die Gründe hierfür innerhalb von 45 Tagen nach Eingang schriftlich mitgeteilt. Die Agentur oder der Mitgliedstaat bringt das Dossier innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Begründung des jeweiligen Ausschusses mit den Anforderungen in Übereinstimmung; andernfalls wird das Verfahren nach diesem Artikel eingestellt.
(8)  
Die Agentur gibt unverzüglich bekannt, wenn die Kommission oder ein Mitgliedstaat beabsichtigt, das Beschränkungsverfahren für einen Stoff gemäß dem vorliegenden Artikel einzuleiten, und unterrichtet die betroffenen Interessenträger.
(9)  

Die Agentur macht das Beschränkungsdossier, einschließlich der gemäß den Absätzen 2 und 3 vorgeschlagenen Beschränkungen, unverzüglich auf ihrer Website unter eindeutiger Angabe des Datums der Veröffentlichung öffentlich zugänglich. Die Agentur fordert alle betreffenden Interessenträger auf, einzeln oder gemeinsam innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung Folgendes zu übermitteln:

a) 

Bemerkungen zu dem Beschränkungsdossier und den vorgeschlagenen Beschränkungen;

b) 

eine sozioökonomische Analyse der vorgeschlagenen Beschränkungen, einschließlich der Analyse von Alternativen, in der die Vor- und Nachteile der vorgeschlagenen Beschränkungen untersucht werden, oder Informationen, die für eine solche Analyse verwendet werden können. Eine solche Analyse muss den Anforderungen des Anhangs XVI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 entsprechen.

(10)  
Die in Artikel 6 Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte werden binnen neun Monaten nach Eingang der Stellungnahme des in Artikel 87 Absatz 2 genannten Ausschusses für sozioökonomische Analyse der Agentur erlassen. Falls der Ausschuss für sozioökonomische Analyse bis zu der in Artikel 87 Absatz 2 bzw. Artikel 87 Absatz 5 genannten Frist keine Stellungnahme abgibt, berücksichtigt die Kommission die sozioökonomischen Auswirkungen der Beschränkung, einschließlich der Verfügbarkeit von Alternativen für den Stoff, und erlässt bis zu der in Artikel 87 Absatz 2 genannten Frist einen delegierten Rechtsakt.
(11)  
Wenn der Entwurf einer Änderung von Anhang I vom ursprünglichen Vorschlag des nach dem Verfahren dieses Artikels und der Artikel 87 und 88 ausgearbeiteten Beschränkungsdossiers abweicht oder die Stellungnahme der Agentur nicht berücksichtigt, fügt die Kommission eine ausführliche Begründung für diese Abweichungen bei.

Artikel 87

Stellungnahme der Ausschüsse der Agentur

(1)  
Innerhalb von zwölf Monaten nach der Veröffentlichung gemäß Artikel 86 Absatz 9 nimmt der Ausschuss für Risikobeurteilung auf der Grundlage seiner Prüfung der einschlägigen Teile des Beschränkungsdossiers eine Stellungnahme dazu an, ob die vorgeschlagenen Beschränkungen geeignet sind, das Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu verringern. In dieser Stellungnahme werden das Beschränkungsdossier, das die Agentur auf Ersuchen der Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat ausgearbeitet hat, sowie die Ansichten der interessierten Kreise gemäß Artikel 86 Absatz 9 Buchstabe a berücksichtigt.
(2)  
Innerhalb von 15 Monaten nach der Veröffentlichung gemäß Artikel 86 Absatz 9 nimmt der Ausschuss für sozioökonomische Analyse auf der Grundlage seiner Prüfung der einschlägigen Teile des Beschränkungsdossiers und der sozioökonomischen Auswirkungen eine Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Beschränkungen an. Davor erstellt er einen Entwurf der Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Beschränkungen und den damit zusammenhängenden sozioökonomischen Auswirkungen und berücksichtigt dabei die gegebenenfalls übermittelten Analysen oder Informationen gemäß Artikel 86 Absatz 9 Buchstabe b.
(3)  
Die Agentur veröffentlicht den Entwurf der Stellungnahme des Ausschusses für sozioökonomische Analyse unverzüglich auf ihrer Website und fordert interessierte Kreise auf, spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung dieses Entwurfs der Stellungnahme Bemerkungen dazu abzugeben.
(4)  
Der Ausschuss für sozioökonomische Analyse nimmt seine Stellungnahme unverzüglich an und berücksichtigt dabei gegebenenfalls weitere gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels fristgerecht eingegangene Bemerkungen. In dieser Stellungnahme werden die Bemerkungen der interessierten Kreise gemäß Artikel 86 Absatz 9 Buchstabe b und Absatz 3 des vorliegenden Artikels berücksichtigt.
(5)  
Weicht die Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung wesentlich von den im Beschränkungsdossier vorgeschlagenen Beschränkungen ab, so verlängert die Agentur die Frist für die Stellungnahme des Ausschusses für sozioökonomische Analyse um höchstens 90 Tage.
(6)  
Geben der Ausschuss für Risikobeurteilung und der Ausschuss für sozioökonomische Analyse eine Stellungnahme gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels ab, so greifen sie auf Berichterstatter gemäß Artikel 87 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 unter den darin festgelegten Bedingungen zurück.

Artikel 88

Übermittlung einer Stellungnahme an die Kommission

(1)  
Die Agentur übermittelt der Kommission unverzüglich die Stellungnahmen des Ausschusses für Risikobeurteilung und des Ausschusses für sozioökonomische Analyse zu den Beschränkungen, die gemäß Artikel 86 vorgeschlagen wurden. Weichen die Stellungnahmen des Ausschusses für Risikobeurteilung und des Ausschusses für sozioökonomische Analyse erheblich von den vorgeschlagenen Beschränkungen ab, so legt die Agentur der Kommission eine Erläuterung vor, in der die Gründe für diese Unterschiede ausführlich erörtert werden. Nimmt innerhalb der Frist gemäß Artikel 87 Absätze 1 und 2 nur einer der Ausschüsse oder kein Ausschuss eine Stellungnahme an, so setzt die Agentur die Kommission davon in Kenntnis und nennt ihr die Gründe.
(2)  
Die Agentur veröffentlicht die Stellungnahmen der beiden Ausschüsse unverzüglich auf ihrer Website.
(3)  
Auf Verlangen legt die Agentur der Kommission oder einem Mitgliedstaat alle Unterlagen und Nachweise vor, die ihr übermittelt und von ihr berücksichtigt wurden.

KAPITEL XII

Übertragene Befugnisse und Ausschussverfahren

Artikel 89

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 8 Absätze 1 und 5, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absätze 5 und 6, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 8, Artikel 14 Absatz 4, Artikel 48 Absatz 8, Artikel 53 Absatz 3, Artikel 59 Absatz 7, Artikel 60 Absatz 8 Artikel 70 Absatz 4, Artikel 71 Absätze 4, 5 und 6, Artikel 72 Absatz 4, Artikel 77 Absätze 2 und 3 und Artikel 85 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 17. August 2023 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3)  
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 8 Absätze 1 und 5, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absätze 5 und 6, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 8, Artikel 14 Absatz 4, Artikel 48 Absatz 8, Artikel 53 Absatz 3, Artikel 59 Absatz 7, Artikel 60 Absatz 8, Artikel 70 Absatz 4, Artikel 71 Absätze 4, 5 und 6, Artikel 72 Absatz 4, Artikel 77 Absätze 2 und 3 und Artikel 85 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4)  
Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5)  
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6)  
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 8 Absätze 1 und 5, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absätze 5 und 6, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 8, Artikel 14 Absatz 4, Artikel 48 Absatz 8, Artikel 53 Absatz 3, Artikel 59 Absatz 7, Artikel 60 Absatz 8, Artikel 70 Absatz 4, Artikel 71 Absätze 4, 5 und 6, Artikel 72 Absatz 4, Artikel 77 Absätze 2 und 3 oder Artikel 85 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 90

Ausschussverfahren

(1)  
Die Kommission wird von dem mit Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

(4)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

KAPITEL XIII

Änderungen

Artikel 91

Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020

Die Verordnung (EU) 2019/1020 wird wie folgt geändert:

1. 

In Artikel 4 Absatz 5 erhält der Wortlaut „(EU) 2016/425 (35) und (EU) 2016/426 (36)“ folgende Fassung:

„(EU) 2016/425 ( *1 ), (EU) 2016/426 ( *2 ) und (EU) 2023/1542 ( *3 )

2. 

In Anhang I erhält Nummer 21 der Liste der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union folgende Fassung:

„21. 

Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1);“.

Artikel 92

Änderung der Richtlinie 2008/98/EG

In Artikel 8a Absatz 7 der Richtlinie 2008/98/EG wird folgender Unterabsatz angefügt:

►C1  Für Batterien im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *4 ) ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, ◄ um dafür zu sorgen, dass vor dem 4. Juli 2018 eingerichtete Regime der erweiterten Herstellerverantwortung bis zum 18. August 2025 mit diesem Artikel im Einklang stehen.

KAPITEL XIV

Schlussbestimmungen

Artikel 93

Sanktionen

Bis zum 18. August 2025 erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.

Artikel 94

Überprüfung

(1)  
Bis zum 30. Juni 2031 überprüft die Kommission den Stand der Anwendung dieser Verordnung und ihre Auswirkungen auf die Umwelt, die menschliche Gesundheit und das Funktionieren des Binnenmarktes, erstellt einen Bericht hierzu und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.
(2)  

Unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der in den Mitgliedstaaten gewonnenen praktischen Erfahrungen nimmt die Kommission in ihren Bericht eine Bewertung folgender Aspekte dieser Verordnung auf:

a) 

der Liste der gemeinsamen Formate, die unter die Begriffsbestimmung für Allzweck-Gerätebatterien fallen;

b) 

der Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen gemäß Kapitel II, einschließlich der etwaigen Notwendigkeit, ein Ausfuhrverbot für Batterien einzuführen, die die in Anhang I festgelegten Beschränkungen nicht erfüllen;

c) 

der Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen gemäß Kapitel III;

d) 

der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten nach den Artikeln 48 bis 53;

e) 

der Maßnahmen im Hinblick auf die Bewirtschaftung von Altbatterien gemäß Kapitel VIII, einschließlich der Möglichkeit, zwei Unterkategorien von Gerätebatterien — und zwar wiederaufladbare und nicht wiederaufladbare Gerätebatterien — mit gesonderten Zielvorgaben für die Sammlung sowie eine gesonderte Zielvorgabe für die Sammlung von Allzweck-Gerätebatterien einzuführen;

f) 

der Maßnahmen im Hinblick auf den Batteriepass gemäß Kapitel IX;

g) 

der Verstöße sowie der Wirksamkeit, der Verhältnismäßigkeit und der abschreckenden Wirkung von Sanktionen gemäß Artikel 93;

h) 

der Analyse der Auswirkungen dieser Verordnung auf die Wettbewerbsfähigkeit und die Investitionen im Batteriesektor sowie auf den aus dieser Verordnung resultierende Verwaltungsaufwand.

Dem in Absatz 1 genannten Bericht wird gegebenenfalls ein Legislativvorschlag zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung beigefügt.

(3)  
Unter Berücksichtigung der Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 nimmt die Kommission in ihren Bericht eine spezifische Bewertung der Notwendigkeit eines Legislativvorschlags zur Änderung der Artikel 6, 86, 87 und 88 der vorliegenden Verordnung auf.
(4)  
Die Kommission bewertet die Notwendigkeit einer Änderung von Kapitel VII im Hinblick auf den möglichen Erlass von Gesetzgebungsakten der Union zur Festlegung von Vorschriften über nachhaltige Unternehmensführung und die Erfüllung der Sorgfaltspflichten, einschließlich Verpflichtungen für Unternehmen in Bezug auf die negativen Auswirkungen ihrer eigenen Tätigkeiten, der Tätigkeiten ihrer untergeordneten Gesellschaften oder Stellen und der Tätigkeiten in der Wertschöpfungskette auf die Menschenrechte und die Umwelt.

Die Kommission veröffentlicht innerhalb von 12 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens der in Unterabsatz 1 genannten Gesetzgebungsakte oder bis 30. Juni 2031 — je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt — einen Bericht mit den Ergebnissen dieser Bewertung. Gegebenenfalls fügt die Kommission ihrem Bericht einen Legislativvorschlag zur Änderung von Kapitel VII bei.

(5)  
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 30. Juni 2031 einen Bericht vor, in dem die Durchführbarkeit und die technischen Folgen einer Ausweitung des Anwendungsbereichs der Definition des Begriffs „LV-Batterie“ in Artikel 3 Nummer 11 insbesondere auf Batterien für den Antrieb nicht radbetriebener Fahrzeuge bewertet wird. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Legislativvorschlag beigefügt.
(6)  
Bis zum 1. Januar 2025 prüft die Kommission, wie am besten harmonisierte Normen für ein einheitliches Ladegerät eingeführt werden können, die für wiederaufladbare LV-Batterien sowie für wiederaufladbare Batterien gelten sollen, die in bestimmte Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Richtlinie 2012/19/EU fallen, eingebaut sind. Ladenetzteile für Kategorien oder Klassen von Funkanlagen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2014/53/EU sind von dem Anwendungsbereich dieser Bewertung ausgenommen.

Artikel 95

Aufhebung und Übergangsbestimmungen

Die Richtlinie 2006/66/EG wird mit Wirkung vom 18. August 2025 aufgehoben.

Die folgenden Bestimmungen gelten jedoch weiterhin wie im Folgenden festgelegt:

a) 

Artikel 11 bis zum 18. Februar 2027.

b) 

Artikel 12 Absätze 4 und 5 bis zum 31. Dezember 2025, mit Ausnahme der Vorschrift in Bezug auf die Übermittlung von Daten an die Kommission, die bis zum 30. Juni 2027 weiter angewendet wird;

c) 

Artikel 21 Absatz 2 bis zum 18. August 2026.

Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 96

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

(1)  
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2)  
Sie gilt ab dem 18. Februar 2024, mit den Ausnahmen nach Unterabsatz 2 und anderen Bestimmungen dieser Verordnung.

Folgende Bestimmungen gelten wie folgt:

a) 

Artikel 11 gilt ab dem 18. Februar 2027.

b) 

Artikel 17 und Kapitel VI gelten ab dem 18. August 2024, mit Ausnahme von Artikel 17 Absatz 2, dessen Geltung 12 Monate nach der ersten Veröffentlichung der in Artikel 30 Absatz 2 genannten List beginnt.

c) 

Kapitel VIII gilt ab dem 18. August 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I



BESCHRÄNKUNG FÜR STOFFE

Spalte 1

Bezeichnung des Stoffes oder der Stoffgruppe

Spalte 2

Einzelheiten der Beschränkung

1.  Quecksilber

CAS-Nr. 7439-97-6

EG-Nr. 231-106-7 und seine Verbindungen

In Batterien darf der Massenanteil Quecksilber nicht mehr als 0,0005 % (ausgedrückt als metallisches Quecksilber) betragen, unabhängig davon, ob die Batterien in Geräte, leichte Verkehrsmittel oder sonstige Fahrzeuge eingebaut sind.

2.  Cadmium

CAS Nr. 7440-43-9

EG-Nr. 231-152-8 und seine Verbindungen

In Gerätebatterien darf der Massenanteil Cadmium nicht mehr als 0,002 % (ausgedrückt als metallisches Cadmium) betragen, unabhängig davon, ob die Batterien in Geräte, leichte Verkehrsmittel oder sonstige Fahrzeuge eingebaut sind.

3.  Blei

CAS-Nr. 7439-92-1

EG-Nr. 231-100-4 und seine Verbindungen

1.  Ab dem 18. August 2024 darf der Massenanteil Blei in Gerätebatterien nicht mehr als 0,01 % (ausgedrückt als metallisches Blei) betragen, unabhängig davon, ob die Batterien in Geräte eingebaut sind.

2.  Bis zum 18. August 2028 gilt die Beschränkung nach Nummer 1 nicht für Zink-Luft-Gerätebatterien in Form von Knopfzellen.




ANHANG II

CO2-FUSSABDRUCK

(1)   Anwendungsbereich

Dieser Anhang enthält die wesentlichen Elemente für die Berechnung des CO2-Fußabdrucks.

Die in dem gemäß Artikel 7 erlassenen delegierten Rechtsakt vorzusehende Methode für Berechnung und Überprüfung des CO2-Fußabdrucks baut auf den in diesem Anhang genannten wesentlichen Elementen auf, sind mit der neuesten Fassung der Methode der Kommission zur Berechnung des Produktumweltfußabdrucks (Product Environmental Footprint, im Folgenden „PEF“) und den einschlägigen Produktkategorieregeln der Kommission für die Berechnung des Umweltfußabdrucks (Product Environmental Footprint Category Rules, im Folgenden „PEFCR“) vereinbar und spiegeln die internationalen Übereinkünfte und den technischen bzw. wissenschaftlichen Fortschritt im Bereich der Ökobilanzen wider.

Der CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebenszyklus wird anhand der Stückliste, der Energie und der Hilfsmaterialien berechnet, die in einem bestimmten Erzeugerbetrieb eingesetzt werden, um ein bestimmtes Batteriemodell herzustellen. Besonders die elektronischen Bauteile, z. B. Batteriemanagementeinheiten und Sicherheitseinheiten, und die Kathodenmaterialien müssen genau ausgewiesen werden, da sie möglicherweise den größten Beitrag zum CO2-Fußabdruck der Batterie leisten.

(2)   Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Begriff

a) 

„Tätigkeitsdaten“ die Informationen, die bei der Modellierung von Sachbilanzen mit Prozessen in Verbindung gebracht werden, wobei die aggregierten Sachbilanzergebnisse der Prozessketten, die die Tätigkeiten eines Prozesses repräsentieren, jeweils mit den entsprechenden Tätigkeitsdaten multipliziert und dann zwecks Ableitung des mit diesem Prozess verbundenen CO2-Fußabdrucks kombiniert werden;

b) 

„Stückliste“ eine Liste der Rohstoffe, Teilbaugruppen, Zwischenbaugruppen, Unterkomponenten und Teile sowie der Mengen der Vorgenannten, die für die Erzeugung der Batterie erforderlich sind;

c) 

„unternehmensspezifische Daten“ direkt gemessene oder erhobene Daten aus einer oder mehreren Einrichtungen (standortspezifische Daten), die für die Tätigkeiten des Unternehmens repräsentativ sind; solche Daten werden auch „Primärdaten“ genannt;

d) 

„funktionelle Einheit“ die qualitativen und quantitativen Aspekte der Funktionen, Dienstleistungen, oder beidem, der Batterie;

e) 

„Lebenszyklus“ aufeinanderfolgende und miteinander verbundene Stufen eines Produktsystems von der Rohstoffbeschaffung oder Rohstofferzeugung aus natürlichen Quellen bis hin zur endgültigen Entsorgung (ISO 14040:2006 oder eine gleichwertige Norm);

f) 

„Sachbilanz“ (Life Cycle Inventory, LCI) den kombinierten Satz der Wechselwirkungen von Elementar-, Abfall- und Produktflüssen in einem Sachbilanzdatensatz;

g) 

„Sachbilanzdatensatz“ ein Dokument oder eine Datei mit Informationen über den Lebenszyklus eines bestimmten Produkts oder einer anderen Bezugsgröße, wieder Standort oder der Prozess, das bzw. die deskriptive Metadaten und quantitative Sachbilanzdaten enthält; sie könnte einen Prozessmoduldatensatz, einen teilweise aggregierten oder einen aggregierten Datensatz umfassen;

h) 

„Referenzfluss“ das Maß für die Outputs von Prozessen eines vorhandenen Produktsystems, die zur Erfüllung der Funktion, ausgedrückt durch die funktionelle Einheit, erforderlich sind (nach ISO 14040:2006 oder eine gleichwertige Norm);

i) 

„Sekundärdaten“ Daten, die nicht aus einem bestimmten Prozess innerhalb der Lieferkette des Unternehmens, das eine Studie über den CO2-Fußabdruck durchführt, direkt erhoben oder gemessen oder von diesem Unternehmen geschätzt werden, sondern aus einer Sachbilanzdatenbank Dritter oder anderen Quellen stammen; solche Daten umfassen Durchschnittsdaten aus der Industrie, z. B. aus veröffentlichten Produktionsdaten, staatlichen Statistiken und von Industrieverbänden, sowie aus Literaturstudien, technischen Studien und Patenten, und sie können auch auf Finanzdaten beruhen und Proxydaten sowie andere generische Daten enthalten; und sie umfassen auch Primärdaten, die einen horizontalen Aggregationsschritt durchlaufen, gelten als Sekundärdaten;

j) 

„Systemgrenze“ in die Phasen des Lebenszyklus aufgenommene oder aus ihr ausgeschlossene Aspekte.

Darüber hinaus enthalten die harmonisierten Vorschriften für die Berechnung des CO2-Fußabdrucks von Batterien alle weiteren für ihre Gestaltung erforderlichen Begriffsbestimmungen.

(3)   Funktionelle Einheit und Referenzfluss

Die funktionelle Einheit wird als eine kWh (Kilowattstunde) der Gesamtenergie definiert, die das Batteriesystem während seiner Lebensdauer liefert (gemessen in kWh). Die Gesamtenergie ergibt sich aus der Anzahl der Zyklen multipliziert mit der Menge der in jedem Zyklus gelieferten Energie.

Der Referenzfluss ist das Batteriegewicht, das erforderlich ist, um die spezifische Funktion zu erfüllen. Sie wird gemessen in kg Batterie pro kWh der Gesamtenergie, die die Batterie während ihrer Lebensdauer liefert. Alle quantitativen Input- und Output-Daten, die der Erzeuger zur Quantifizierung des CO2-Fußabdrucks erhebt, müssen in Bezug auf den Referenzfluss berechnet werden.

Abweichend von Absatz 1 ist die funktionelle Einheit bei Pufferbatterien, deren primäre Funktion darin besteht, die Kontinuität einer Stromquelle zu gewährleisten, definiert als die Fähigkeit, während der Lebensdauer der Batterie zu jeder Zeit eine kWmin (Kilowattminute) Notleistungskapazität bereitzustellen. Demnach ist der Referenzfluss bei Pufferbatterien das Batteriegewicht, das erforderlich ist, um die vorgegebene Funktion zu erfüllen; es wird gemessen in kg Batterie pro kWmin der Notleistungskapazität, geteilt durch die Lebensdauer der Batterie in Jahren. Alle quantitativen Input- und Output-Daten, die Erzeuger von Pufferbatterien zur Quantifizierung des CO2-Fußabdrucks erhebt, müssen in Bezug auf diesen Referenzfluss berechnet werden.

In Ausnahmefällen, etwa bei Batterien für Hybridfahrzeuge ohne Plug-in, kann im Rahmen der Berechnungsmethode eine andere funktionelle Einheit vorgegeben sein.

(4)   Systemgrenze

Die folgenden Phasen des Lebenszyklus und die daran beteiligten Prozesse müssen in die Systemgrenze aufgenommen werden:



Phase des Lebenszyklus

Einbezogene Prozesse

Beschaffung und Vorbehandlung der Rohstoffe

Dies umfasst den Bergbau und andere einschlägige Beschaffungsverfahren, die Vorbehandlung und die Beförderung aller Aktivmaterialien bis zur Erzeugung von Batteriezellen und Batteriebauteilen (Aktivmaterialien, Separator, Elektrolyt, Gehäuse, aktive und passive Batteriekomponenten) und elektrische oder elektronische Bauteile.

Herstellung des Hauptprodukts

Montage von Batteriezellen und Montage von Batterien mit den Batteriezellen und den elektrischen oder elektronischen Bauteilen

Vertrieb

Beförderung zum Verkaufsort

Ende der Lebensdauer und Recycling

Sammlung, Zerlegung und Recycling

Die folgenden Prozesse der Phasen und Prozesse des Lebenszyklus sind aus der Systemgrenze ausgeklammert:

— 
Erzeugung von Geräten für die Montage und das Recycling von Batterien, da die nach den PEFCR für wiederaufladbare Batterien mit hoher spezifischer Energie zur Verwendung in mobilen Anwendungen berechneten Auswirkungen des CO2-Fußabdrucks vernachlässigbar sind;
— 
der Prozess der Montage von Batterien unter Verwendung der Systemkomponenten des Erstausrüsters (Original Equipment Manufacturer, OEM); dieser Prozess entspricht hauptsächlich einer mechanischen Montage in der Geräte- oder Fahrzeugmontagestraße des OEM; der Verbrauch an Energie oder Material für diesen spezifischen Prozess ist im Vergleich zur Erzeugung der OEM-Komponenten vernachlässigbar.

Die Nutzungsphase wird aus den Berechnungen des CO2-Fußabdrucks über den gesamten Lebenszyklus ausgeklammert, da sie durch die Erzeuger nicht direkt beeinflusst wird, es sei denn, die Entscheidungen, die die Batterieerzeuger im Konzeptionsstadium getroffen haben, können nachweislich in nicht vernachlässigbarem Umfang zu diesen Auswirkungen beitragen.

(5)   Nutzung von unternehmensspezifischen und sekundären Datensätzen

Wegen der hohen Anzahl von Batteriekomponenten und der Komplexität von Herstellungsprozessen beschränkt der Wirtschaftsakteur in berechtigten Fällen die Verwendung von unternehmensspezifischen Daten auf die Prozess- und Komponentenanalyse der batteriespezifischen Teile.

Insbesondere müssen sich alle Tätigkeitsdaten im Zusammenhang mit der Anode, der Kathode, dem Elektrolyt, dem Separator und dem Zellgehäuse der Batterie auf ein bestimmtes Batteriemodell beziehen, das in einer bestimmten Produktionsanlage hergestellt wird. Dementsprechend dürfen keine Standardtätigkeitsdaten verwendet werden. Die batteriespezifischen Tätigkeitsdaten werden kombiniert mit den einschlägigen PEF-konformen Sekundärdatensätzen verwendet.

Da die Erklärung zum CO2-Fußabdruck für ein spezifisches, in einer bestimmten Produktionsanlage hergestelltes Batteriemodell gilt, ist es nicht zulässig, Daten von verschiedenen Anlagen, in denen dasselbe Batteriemodell hergestellt wird, heranzuziehen.

Wird die Stückliste oder der Energiemix für die Herstellung eines Batteriemodells geändert, so muss der CO2-Fußabdruck dieses Batteriemodells neu berechnet werden.

Die im Wege eines delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 7 Absatz 1 vorzusehenden harmonisierten Vorschriften umfassen eine detaillierte Modellierung der folgenden Phasen des Lebenszyklus:

— 
Beschaffung und Vorbehandlung der Rohstoffe
— 
Herstellung
— 
Vertrieb
— 
eigene Stromerzeugung
— 
Ende der Lebensdauer.

(6)   Die CO2-Fußabdruck-Wirkungsabschätzung

Der CO2-Fußabdruck der Batterie wird nach der im Bericht der Gemeinsamen Forschungsstelle aus dem Jahr 2019 mit dem Titel „Vorschläge zur Überholung des Produktumweltfußabdrucks (Product Environmental Footprint, PEF)“ empfohlenen Methode zur Ökobilanz-Wirkungsabschätzung in Bezug auf den Klimawandel berechnet.

Die Ergebnisse liegen als charakterisierte Ergebnisse vor, ohne Normierung und Gewichtung. Die Liste der zu verwendenden Charakterisierungsfaktoren ist auf der Europäischen Plattform zur Ökobilanz (European Platform on Life Cycle Assessment, LCA) abrufbar.

(7)   Klimakompensationen (Offsets)

Klimakompensationen werden anhand eines Referenzwerts berechnet, der ein hypothetisches Szenario für die Menge Emissionen darstellt, die ohne das Minderungsprojekt, das die Klimakompensationen bewirkt, entstanden wären.

Klimakompensationen dürfen nicht in die Erklärung zum CO2-Fußabdruck aufgenommen werden, können aber als zusätzliche Umweltinformation separat angeführt und für Kommunikationszwecke verwendet werden.

(8)   Leistungsklassen für den CO2-Fußabdruck

Je nachdem, wie sich die Werte in den Erklärungen zum CO2-Fußabdruck der in Verkehr gebrachten Batterien verteilen, wird zur Ermöglichung der Marktdifferenzierung nach Batteriekategorien gemäß Artikel 7 Absatz 1 eine zweckmäßige Anzahl von Leistungsklassen festgelegt, wobei die Kategorie A die höchste Klasse mit dem geringsten CO2-Fußabdruck über den Lebenszyklus bildet.

Der Schwellenwert und die Bandbreite jeder Leistungsklasse werden auf der Grundlage des Leistungsspektrums der in den vorangegangenen drei Jahren in Verkehr gebrachten Batteriekategorien gemäß Artikel 7 Absatz 1, der absehbaren technologischen Verbesserungen und anderer technischer Faktoren festgelegt.

(9)   Höchstwert für den CO2-Fußabdruck

Auf der Grundlage der Informationen, die im Rahmen der Erklärungen zum CO2-Fußabdruck gesammelt wurden, und der relativen Verteilung der Leistungsklassen für den CO2-Fußabdruck der in Verkehr gebrachten Batteriemodelle sowie unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts auf diesem Gebiet legt die Kommission für Batteriekategorien gemäß Artikel 7 Absatz 1 Höchstwerte für den CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebenszyklus fest, nachdem sie eine gezielte Folgenabschätzung zur Ermittlung der Höchstwerte durchgeführt hat.

Bei der Festlegung von Höchstwerten für den CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebenszyklus im Sinne von Unterabsatz 1 trägt die Kommission Folgendem Rechnung: der relativen Verteilung der Werte für den CO2-Fußabdruck für Batterien auf dem Markt, den Fortschritten bei der Verringerung des CO2-Fußabdrucks von Verkehr gebrachten Batterien sowie dem Beitrag, den Höchstwerte für den CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebenszyklus zu den Zielen der Union in den Bereichen nachhaltige Mobilität und Klimaneutralität bis 2050 tatsächlich leistet oder leisten könnte.




ANHANG III

PARAMETER DER ELEKTROCHEMISCHEN LEISTUNG UND DER HALTBARKEIT VON ALLZWECK-GERÄTEBATTERIEN

Teil A

Parameter für nicht wiederaufladbare Batterien

1. Durchschnittliche Mindestbetriebsdauer: durchschnittliche Mindestentladezeit, die eine Stichprobe von Batterien bei Verwendung unter spezifischen Bedingungen, wie Temperatur und relative Luftfeuchte, erreicht

2. Verzögerte Entladung: der relative Rückgang der durchschnittlichen Mindestbetriebsdauer nach einem bestimmten Zeitraum und unter bestimmten Bedingungen, wie Temperatur und relative Luftfeuchte, wobei die ursprünglich gemessene durchschnittliche Mindestbetriebsdauer als Bezugswert dient

3. Leckagewiderstand: Widerstand gegen die unbeabsichtigte Freisetzung eines Elektrolyts, Gases oder anderen Materials

Teil B

Parameter für wiederaufladbare Batterien

1. Bemessungskapazität: der angegebene Kapazitätswert einer Batterie, unter bestimmten Bedingungen, wie Temperatur relative Luftfeuchte, und vom Erzeuger angegeben

2. Ladungshaltung (Haltung der Kapazität) ( 7 ): die Kapazität, die eine Batterie nach Lagerung für eine bestimmte Zeit unter bestimmten Bedingungen, wie Temperatur relative Luftfeuchte, ohne nachfolgende Aufladung bereitstellen kann, ausgedrückt in Prozent der Bemessungskapazität

3. Rückgewinnung der Ladung (Kapazität): die Kapazität, die eine Batterie nach Lagerung für eine bestimmte Zeit unter bestimmten Bedingungen, wie Feuchtigkeit und Temperatur, und nachfolgender Aufladung bereitstellen kann, ausgedrückt in Prozent der Bemessungskapazität

4. Lebensdauer in Zyklen, die Anzahl von Lade- und Entladezyklen, die eine Batterie unter bestimmten Bedingungen, wie Temperatur und relative Luftfeuchte, leisten kann, bevor die Kapazität unter einen bestimmten Bruchteil der Bemessungskapazität abfällt

5. Leckagewiderstand: Widerstand gegen die unbeabsichtigte Freisetzung eines Elektrolyts, Gases oder anderen Materials




ANHANG IV

ANFORDERUNGEN AN DIE ELEKTROCHEMISCHE LEISTUNG UND DIE HALTBARKEIT VON LV-BATTERIEN, INDUSTRIEBATTERIEN MIT EINER KAPAZITÄT VON MEHR ALS 2 KWH UND ELEKTROFAHRZEUGBATTERIEN

Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck

1. 

„Bemessungskapazität“ die Gesamtzahl der Amperestunden (Ah), die einer voll aufgeladenen Batterie unter Referenzbedingungen entnommen werden können.

2. 

„Kapazitätsverlust“ den zeit- und einsatzbedingten Rückgang der Lademenge, die eine Batterie bei Bemessungsspannung im Vergleich zur ursprünglichen Bemessungskapazität liefern kann.

3. 

„Leistung“ die Energiemenge, die eine Batterie über einen bestimmten Zeitraum unter Referenzbedingungen liefern kann.

4. 

„Leistungsverlust“ den zeit- und einsatzbedingten Rückgang der Leistung, die eine Batterie bei Bemessungsspannung liefern kann.

5. 

„Innenwiderstand“ den Widerstand gegen den Stromfluss innerhalb einer Zelle oder Batterie unter Referenzbedingungen, d. h. die Summe aus elektronischem und ionischem Widerstand als Beitrag zum effektiven Gesamtwiderstand, der außerdem induktive/kapazitive Komponenten umfasst.

6. 

„Round-Trip-Wirkungsgrad“ das Verhältnis der Nettoenergie, die eine Batterie während einer Entladeprüfung abgibt, zur Gesamtenergie, die erforderlich ist, um den ursprünglichen Ladezustand durch eine Standardladung wiederherzustellen.

Teil A

Parameter im Zusammenhang mit elektrochemischer Leistung und Haltbarkeit

1. Bemessungskapazität (in Ah) und Kapazitätsverlust (in %)

2. Leistung (in W) und Leistungsverlust (in %)

3. Innenwiderstand (in Ω) und Innenwiderstandsanstieg (in %)

4. ggf. Round-Trip-Wirkungsgrad und sein Verlust (in %)

5. Die voraussichtliche Lebensdauer der Batterie unter den Referenzbedingungen, für die sie im Hinblick auf Ladezyklen (außer bei nichtzyklischen Anwendungen) und Kalenderjahre konzipiert ist.

Teil B

Elemente zur Erläuterung der Messungen in Bezug auf die in Teil A aufgeführten Parameter

1. Angewandte Entladegeschwindigkeit und Ladegeschwindigkeit

2. Verhältnis zwischen der Nennleistung der Batterie (W) und der Batterieenergie (Wh)

3. Entladungstiefe bei der Prüfung der Zykluslebensdauer

4. Leistungskapazität bei Ladezustand von 80 % und von 20 %

5. Gegebenenfalls etwaige mit den gemessenen Parametern durchgeführte Berechnungen




ANHANG V

SICHERHEITSPARAMETER

(1)   Wärmeschock- und Zyklusprüfung

Zweck dieser Prüfung ist es, Veränderungen der Batterieintegrität, die sich aus dem Ausdehnen und Zusammenziehen von Zellbestandteilen bei extremen und plötzlichen Temperaturwechseln ergeben, und die möglichen Folgen solcher Veränderungen zu bewerten. Bei einem Wärmeschock wird die Batterie zwei Temperaturgrenzen ausgesetzt und für einen bestimmten Zeitraum auf dem jeweiligen Temperaturgrenzwert gehalten.

(2)   Externer Kurzschlussschutz

Bei dieser Prüfung wird die Sicherheit einer Batterie bei Auslösung eines externen Kurzschlusses bewertet. Die Prüfung kann die Aktivierung der Überstromschutzeinrichtung oder die Fähigkeit der Zellen bewerten, dem Strom standzuhalten, ohne dass es zu einer gefährlichen Situation kommt (z. B. thermisches Durchgehen, Explosion, Brand). Die Hauptrisikofaktoren sind die Wärmeerzeugung auf Zellebene und die Erzeugung von Lichtbögen, die die Schalttechnik beschädigen oder zu vermindertem Isolationswiderstand führen können.

(3)   Überladungsschutz

Bei dieser Prüfung wird die Sicherheitsleistung einer Batterie bei Überladung bewertet. Die größten Sicherheitsrisiken bei Überladung sind die Elektrolytzersetzung, die Auflösung von Kathode und Anode, die exotherme Zersetzung der Oberflächenschicht (Solid Electrolyte Interphase, SEI), die Schädigung des Separators und das Lithium-Plating, das zur Selbsterhitzung der Batterie und zum thermischen Durchgehen führen kann. Zu den Faktoren, die das Prüfergebnis beeinflussen, gehören zumindest die Ladegeschwindigkeit und der letztlich erreichte Ladezustand. Der Schutz kann entweder durch Spannungsregelung (Unterbrechung nach Erreichen der Ladungsgrenze) oder Stromsteuerung (Unterbrechung nach Überschreitung des maximalen Ladestroms) gewährleistet werden.

(4)   Schutz gegen übermäßige Entladung

Bei dieser Prüfung wird die Sicherheitsleistung einer Batterie bei übermäßiger Entladung bewertet. Zu den Sicherheitsrisiken bei übermäßiger Entladung gehört die Polaritätsumkehr, die zur Oxidation des Stromabnehmers in der Anode (Kupfer) und zu Plating auf der Kathodenseite führt. Selbst eine geringfügige übermäßige Entladung kann zu Dendritbildung und schließlich zu einem Kurzschluss führen.

(5)   Überhitzungsschutz

Bei dieser Prüfung werden die Auswirkungen eines Fehlers der Temperaturregelung oder des Versagens anderer Schutzeinrichtungen gegen die interne Überhitzung im Betrieb bewertet.

(6)   Schutz vor Wärmeausbreitung

Bei dieser Prüfung wird die Sicherheitsleistung einer Batterie bei Wärmeausbreitung bewertet. Das thermische Durchgehen einer Zelle kann eine Kaskadenreaktion in der gesamten Batterie hervorrufen, die aus zahlreichen Zellen bestehen kann. Sie kann schwerwiegende Folgen haben, einschließlich einer erheblichen Freisetzung von Gas. Die Prüfung trägt jenen Prüfungen Rechnung, die derzeit von der ISO und im Rahmen der globalen technischen Regelung der Vereinten Nationen für Verkehrsanwendungen entwickelt werden.

(7)   Mechanische Schäden durch Außeneinwirkung

Bei diesen Prüfungen werden eine oder mehrere Situationen simuliert, in denen eine Batterie versehentlich mechanischen Belastungen ausgesetzt wird und für den Zweck, für den sie ausgelegt ist, betriebsbereit bleibt. Die Kriterien für die Simulation dieser Situationen sollten die tatsächliche Nutzung widerspiegeln.

(8)   Interner Kurzschluss

Bei dieser Prüfung wird die Sicherheitsleistung einer Batterie bei einem internen Kurzschluss bewertet. Das Auftreten interner Kurzschlüsse — eines der Hauptprobleme der Batterieerzeuger — kann zu Entgasung, thermischem Durchgehen und einer Funkenentladung, die die aus der Zelle entweichenden Elektrolyt-Dämpfe entzünden kann, führen. Solche internen Kurzschlüsse können durch Fertigungsfehler, Verunreinigungen in den Zellen oder durch die Bildung von dendritischem Lithium ausgelöst werden und sind die Ursache der meisten Sicherheitsvorfälle während des Betriebs. Mehrere Szenarien für interne Kurzschlüsse sind möglich (z. B. elektrischer Kontakt zwischen Kathode und Anode, Aluminiumstromabnehmer und Kupferstromabnehmer, Aluminiumstromabnehmer und Anode), wobei sich die jeweiligen Kontaktwiderstände unterscheiden.

(9)   Überhitzung/Unterkühlung

Während dieser Prüfung muss die Batterie hohen Temperaturen ausgesetzt sein (gemäß IEC 62619 ist die Temperatur 85 °C), die exotherme Zersetzungsreaktionen auslösen und zum thermischen Durchgehen in der Zelle führen können.

(10)   Brandprüfung

Die Explosionsgefahr wird bewertet, indem die Batterie Feuer ausgesetzt wird.

(11)   Emission von Gasen

Batterien können beträchtliche Mengen von potenziell gefährlichen Stoffen enthalten, wie leichtentzündliche Elektrolyte, korrosive und toxische Bestandteile. Unter bestimmten Bedingungen könnte die Batterieintegrität beeinträchtigt werden, sodass gefährliche Gase freigesetzt werden. Daher ist es wichtig, die Stoffe zu ermitteln, die während Prüfungen aus der Batterie freigesetzt werden: Das Risiko, dass nichtwässrige Elektrolyte toxische Gase emittieren, sollte bei allen in den Nummern 1 bis 10 aufgeführten Sicherheitsparametern entsprechend berücksichtigt werden.




ANHANG VI

KENNZEICHNUNGS- UND INFORMATIONSANFORDERUNGEN

Teil A Allgemeine Informationen über Batterien

Angaben auf dem Etikett einer Batterie enthalten folgende Angaben zur Batterie:

1. 

Angaben zur Identifikation des Erzeugers gemäß Artikel 38 Absatz 7;

2. 

die Batteriekategorie und Angaben zur Identifikation der Batterie gemäß Artikel 38 Absatz 6;

3. 

der Ort der Erzeugung (geografischer Standort des Betriebs, in dem die Batterie erzeugt wurde);

4. 

das Datum der Erzeugung (Monat und Jahr);

5. 

das Gewicht;

6. 

die Kapazität;

7. 

die chemische Zusammensetzung;

8. 

die in der Batterie enthaltenen gefährlichen Stoffe außer Quecksilber, Cadmium oder Blei;

9. 

zu verwendendes Feuerlöschmittel;

10. 

kritische Rohstoffe, die in der Batterie in einer Massenkonzentration von mehr als 0,1 % Massenanteil vorkommen.

Teil B Symbol für die getrennte Sammlung von Batterien

image

Teil C QR-Code

Der QR-Code muss einen starken Farbkontrast zur Hintergrundfarbe ausweisen und so groß sein, dass er mit gängigen QR-Lesern, wie z. B. jenen, die in tragbaren Kommunikationsgeräten integriert sind, leicht lesbar ist.




ANHANG VII

PARAMETER ZUR ERMITTLUNG DES ALTERUNGSZUSTANDS UND DER VORAUSSICHTLICHEN LEBENSDAUER VON BATTERIEN

Teil A

Parameter zur Ermittlung des Alterungszustands von Elektrofahrzeugbatterien, stationären Batterie-Energiespeichersystemen und LV-Batterien.

Für Elektrofahrzeugbatterien:

zertifizierter Zustand einer Batterie (SOCE, State of Certified Energy)

Für stationäre Batterie-Energiespeichersysteme und LV-Batterien:

1. 

die verbleibende Kapazität

2. 

ggf. die verbleibende Leistungskapazität

3. 

ggf. der verbleibende Batteriewirkungsgrad (Round-Trip-Wirkungsgrad)

4. 

die Entwicklung der Selbstentladungsgeschwindigkeit

5. 

ggf. der ohmsche Widerstand.

Teil B

Parameter zur Ermittlung der voraussichtlichen Lebensdauer von stationären Batterie-Energiespeichersystemen und LV-Batterien

1. 

das Datum der Erzeugung der Batterie und ggf. Datum der Inbetriebnahme

2. 

der Energiedurchsatz

3. 

der Kapazitätsdurchsatz

4. 

die Nachverfolgung schädlicher Ereignisse wie etwa Anzahl der Tiefentladungen, Zeit unter extremen Temperaturen, Zeit des Ladens unter extremen Temperaturen

5. 

die Anzahl vollständig durchlaufener äquivalenter Lade- und Entladezyklen




ANHANG VIII

KONFORMITÄTSBEWERTUNGSVERFAHREN

Teil A

MODUL A — INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE

(1)   Beschreibung des Moduls

Bei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Erzeuger die in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie auf alleinige Verantwortung gewährleistet und erklärt, dass die betreffenden Batterien den für sie geltenden Anforderungen der Artikel 6, 9, 10, 12, 13 und 14 genügen.

(2)   Technische Unterlagen

Der Erzeuger muss die technischen Unterlagen erstellen. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Konformität der Batterie mit den einschlägigen Anforderungen gemäß Nummer 1 zu bewerten, und sie müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten.

In den technischen Unterlagen sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und die Konzeption, die Erzeugung und der Betrieb der Batterie zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls mindestens Folgendes:

a) 

eine allgemeine Beschreibung der Batterie und ihrer Zweckbestimmung,

b) 

die Konzeptions- und Fertigungszeichnungen und -pläne von Komponenten, Baugruppen und Schaltkreisen,

c) 

die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Zeichnungen und Pläne gemäß Buchstabe b sowie für den Betrieb der Batterie erforderlich sind,

d) 

ein Muster der gemäß Artikel 13 vorgeschriebenen Kennzeichnung,

e) 

eine Liste mit harmonisierten Normen gemäß Artikel 15, die vollständig oder teilweise angewendet wurden, unter Angabe der angewendeten Teile, eine Liste der gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 16, die vollständig oder teilweise angewendet wurden, unter Angabe der angewendeten Teile, und eine Liste der anderen einschlägigen technischen Spezifikationen, die für Mess- oder Berechnungszwecke herangezogen wurden;

f) 

einer Beschreibung der zur Erfüllung der geltenden Anforderungen gemäß den Artikeln 6, 9, 10, 12, 13 und 14 oder zur Überprüfung der Übereinstimmung von Batterien mit diesen Anforderungen gewählten Lösungen, wenn die in Buchstabe e genannten harmonisierten Normen und die in Ziffer ii genannten gemeinsamen Spezifikationen nicht angewendet wurden oder nicht verfügbar sind,

g) 

die Ergebnisse durchgeführter Entwurfsberechnungen und die durchgeführten Untersuchungen, die herangezogenen technischen Belege oder beweiskräftigen Unterlagen und

h) 

die Prüfberichte.

(3)   Erzeugung

Der Erzeuger trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Erzeugungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der Batterien mit den in Nummer 2 genannten technischen Unterlagen und mit den in Nummer 1 genannten geltenden Anforderungen gewährleisten.

(4)   CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

Wenn eine Batterie den geltenden Anforderungen gemäß Nummer 1 entspricht, bringt der Erzeuger die CE-Kennzeichnung an jeder einzelnen Batterie oder, falls dies nicht möglich oder aufgrund der Art der Batterie nicht gerechtfertigt ist, auf der Verpackung und auf den Begleitunterlagen der Batterie an.

Der Erzeuger stellt für jedes Batteriemodell eine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 18 aus und hält sie zusammen mit den technischen Unterlagen zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen der letzten zu dem betreffenden Modell gehörenden Batterie für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Batteriemodell sie ausgestellt wurde.

Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den nationalen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

(5)   Bevollmächtigter des Erzeugers

Die in Nummer 4 genannten Verpflichtungen des Erzeugers können in seinem Auftrag und unter der Verantwortung des Erzeugers vom Bevollmächtigten des Erzeugers erfüllt werden, falls sie im Mandat festgelegt sind.

Teil B

MODUL D1 — QUALITÄTSSICHERUNG BEZOGEN AUF DEN PRODUKTIONSPROZESS

(1)   Beschreibung des Moduls

Bei der auf den Produktionsprozess bezogenen Qualitätssicherung handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, bei dem der Erzeuger die in den Nummern 2, 4 und 7 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie auf alleinige Verantwortung und unbeschadet der Verpflichtungen anderer Wirtschaftsakteure gemäß dieser Verordnung gewährleistet und erklärt, dass die betreffenden Batterien den geltenden Anforderungen der Artikel 7 und 8 oder — nach Wahl des Erzeugers — allen geltenden Anforderungen der Artikel 6 bis 10 und 12, 13 und 14 genügen.

(2)   Technische Unterlagen

Der Erzeuger muss die technischen Unterlagen erstellen. Anhand dieser technischen Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung der Batterie mit den einschlägigen Anforderungen gemäß Nummer 1 zu bewerten, und sie müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten.

In den technischen Unterlagen sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und die Konzeption, die Erzeugung und der Betrieb der Batterie zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:

a) 

eine allgemeine Beschreibung der Batterie und ihre Zweckbestimmung,

b) 

die Konzeptions- und Fertigungszeichnungen und -pläne von Komponenten, Baugruppen und Schaltkreisen,

c) 

die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Zeichnungen und Pläne gemäß Buchstabe b sowie für den Betrieb der Batterie erforderlich sind,

d) 

ein Muster der gemäß Artikel 13 vorgeschriebenen Kennzeichnung,

e) 

eine Liste der harmonisierten Normen gemäß Artikel 15, der gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 16, oder von beiden, die angewendet wurden, und im Falle teilweise angewendeter harmonisierter Normen, gemeinsamer Spezifikationen, oder von beiden, die Angabe der angewendeten Teile,

f) 

eine Liste der anderen einschlägigen technischen Spezifikationen, die zu Mess- oder Berechnungszwecken herangezogen wurden, und eine Beschreibung der zur Erfüllung der geltenden Anforderungen gemäß den Artikeln 6 bis 10 und den Artikeln 12, 13 und 14 oder zur Überprüfung der Übereinstimmung von Batterien mit diesen Anforderungen gewählten Lösungen, wenn harmonisierte Normen, gemeinsame Spezifikationen nicht angewendet wurden oder nicht verfügbar sind,

g) 

die Ergebnisse durchgeführter Entwurfsberechnungen und der Untersuchungen, und die herangezogenen technischen Belege oder beweiskräftigen Unterlagen,

h) 

eine Studie, auf die sich die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Werte zum CO2-Fußabdruck und die in Artikel 7 Absatz 2 genannte Leistungsklasse für den CO2-Fußabdruck stützen, die die Berechnungen, die im Einklang mit der Methode in dem gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 4 Buchstabe a erlassenen delegierten Rechtsakt durchgeführt wurden, sowie die Nachweise und Informationen zur Bestimmung der für diese Berechnungen genutzten Input-Daten enthält,

i) 

eine Studie, auf die sich der in Artikel 8 genannte Rezyklatgehalt stützt, die die Berechnungen, die im Einklang mit der Methode in dem gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakt durchgeführt wurden, sowie die Nachweise und Informationen zur Bestimmung der für diese Berechnungen genutzten Input-Daten enthält, und

j) 

die Prüfberichte.

(3)   Verfügbarkeit der technischen Unterlagen

Der Erzeuger hält die technischen Unterlagen nach dem Inverkehrbringen der Batterie zehn Jahre lang für die nationalen Behörden bereit.

(4)   Erzeugung

Der Erzeuger betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Produktion, Endabnahme, Kontrolle und Prüfung der betreffenden Batterien gemäß Nummer 5 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 6.

(5)   Qualitätssicherungssystem

(1) Der Erzeuger beantragt bei der notifizierten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Batterien.

Der Antrag enthält:

a) 

Name und Anschrift des Erzeugers sowie Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Erzeugers, wenn dieser den Antrag stellt,

b) 

eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle gestellt wurde,

c) 

alle einschlägigen Informationen für die vorgesehene Batteriekategorie,

d) 

die Unterlagen zu dem Qualitätssicherungssystem nach Nummer 5.2,

e) 

die technischen Unterlagen gemäß Nummer 2.

(2) Das Qualitätssicherungssystem gewährleistet die Übereinstimmung der Batterien mit den für sie geltenden Anforderungen gemäß den Artikeln 6 bis 10 und den Artikeln 12, 13 und 14.

Alle vom Erzeuger berücksichtigten Elemente, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und geordnet in Form von Grundsätzen, Verfahren und Anweisungen schriftlich aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen zum Qualitätssicherungssystem müssen eine schlüssige Auslegung der Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte ermöglichen.

Die Aufzeichnungen zum Qualitätssicherungssystem müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Aspekte enthalten:

a) 

die Qualitätsziele und den organisatorischen Aufbau, die Zuständigkeiten und Befugnisse der Geschäftsleitung in Bezug auf die Produktqualität,

b) 

die Verfahren zur Aufzeichnung und Überwachung der Parameter und Daten, die für die Berechnung und Aktualisierung des Rezyklatgehalts gemäß Artikel 8 und gegebenenfalls der Werte zum CO2-Fußabdruck und der Leistungsklasse für den CO2-Fußabdruck gemäß Artikel 7 benötigt werden,

c) 

die entsprechenden Erzeugungs-, Qualitätssteuerungs- und Qualitätssicherungstechniken, Verfahren und systematischen Maßnahmen, die angewendet werden sollen,

d) 

die Untersuchungen, Berechnungen, Messungen und Prüfungen, die vor, während und nach der Erzeugung durchgeführt werden, unter Angabe ihrer Häufigkeit,

e) 

die qualitätsbezogenen Aufzeichnungen, wie Kontrollberichte und Berechnungs-, Mess- und Prüfdaten, Kalibrierungsdaten, Berichte über die Qualifikation des in diesem Bereich beschäftigten Personals,

f) 

die Mittel, mit denen die Verwirklichung der angestrebten Produktqualität und die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden können.

(3) Die notifizierte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 5.2 genannten Anforderungen erfüllt.

Bei den Bestandteilen des Qualitätssicherungssystems, die die entsprechenden Spezifikationen der einschlägigen harmonisierten Norm erfüllen, geht sie von einer Übereinstimmung mit diesen Anforderungen aus.

Zusätzlich zur Erfahrung mit Qualitätsmanagementsystemen verfügt mindestens ein Mitglied des Prüfteams über Erfahrung mit der Bewertung in dem einschlägigen Produktbereich und der betreffenden Produkttechnologie sowie über die Kenntnis der geltenden Anforderungen gemäß den Artikeln 6 bis 10 und den Artikeln 12, 13 und 14.

Die Prüfung umfasst auch einen Kontrollbesuch der Räumlichkeiten des Erzeugers.

Das Prüfteam überprüft die in Nummer 2 genannten technischen Unterlagen, um sich zu vergewissern, dass der Erzeuger in der Lage ist, die geltenden Anforderungen gemäß den Artikeln 6 bis 10 und den Artikeln 12, 13 und 14 zu erkennen und die erforderlichen Untersuchungen, Berechnungen, Messungen und Prüfungen durchzuführen, damit die Übereinstimmung der Batterie mit diesen Anforderungen gewährleistet ist. Das Prüfteam überprüft die Zuverlässigkeit der Daten, die für die Berechnung des Rezyklatgehalts gemäß Artikel 8 und gegebenenfalls der Werte zum CO2-Fußabdruck und der Leistungsklasse für den CO2-Fußabdruck gemäß Artikel 7 verwendet werden, sowie die ordnungsgemäße Anwendung der einschlägigen Berechnungsmethode.

Nach der Bewertung des Qualitätssicherungssystems teilt die notifizierte Stelle dem Erzeuger ihre Entscheidung mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und die Begründung der Entscheidung.

(4) Der Erzeuger verpflichtet sich, die mit dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem verbundenen Pflichten zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass das System stets sachgemäß und effizient betrieben wird.

(5) Der Erzeuger unterrichtet die notifizierte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Änderungen des Qualitätssicherungssystems.

Die notifizierte Stelle beurteilt die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch die in Nummer 5.2 genannten Anforderungen erfüllt oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Die notifizierte Stelle teilt dem Erzeuger ihre Entscheidung mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Untersuchung und die Begründung der Entscheidung.

(6) Überwachung unter der Verantwortung der notifizierten Stelle

(1) 

Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Erzeuger die mit dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem verbundenen Pflichten vorschriftsmäßig erfüllt.

(2) 

Der Erzeuger gewährt der notifizierten Stelle für die Bewertung Zugang zu den Erzeugungs-, Kontroll-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere

a) 

die Dokumentation des Qualitätssicherungssystems gemäß Nummer 5.2,

b) 

die technischen Unterlagen gemäß Nummer 2,

c) 

die qualitätsbezogenen Aufzeichnungen, wie Kontrollberichte und Berechnungs-, Mess- und Prüfdaten, Kalibrierungsdaten sowie Berichte über die Qualifikation des in diesem Bereich beschäftigten Personals.

(3) 

Die notifizierte Stelle führt regelmäßig Prüfungen durch, um sicherzustellen, dass der Erzeuger das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übermittelt ihm einen entsprechenden Prüfbericht. Im Rahmen solcher Prüfungen überprüft die notifizierte Stelle die Zuverlässigkeit der Daten, die für die Berechnung des Rezyklatgehalts gemäß Artikel 8 und gegebenenfalls der Werte zum CO2-Fußabdruck und der Leistungsklasse für den CO2-Fußabdruck gemäß Artikel 7 verwendet werden, sowie die ordnungsgemäße Anwendung der einschlägigen Berechnungsmethode.

(4) 

Darüber hinaus kann die notifizierte Stelle beim Erzeuger unangemeldete Besichtigungen durchführen. Während dieser Besichtigungen kann die notifizierte Stelle erforderlichenfalls Untersuchungen, Berechnungen, Messungen und Prüfungen durchführen oder durchführen lassen, um sich vom ordnungsgemäßen Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überzeugen. Die notifizierte Stelle übermittelt dem Erzeuger einen Bericht über die Besichtigung und im Fall einer Prüfung einen Prüfbericht.

(7) CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

(1) 

Wenn eine Batterie die geltenden Anforderungen gemäß Nummer 1 erfüllt, bringt der Erzeuger die CE-Kennzeichnung und unter der Verantwortung der notifizierten Stelle gemäß Nummer 5.1 deren Kennnummer an jeder einzelnen Batterie oder, falls dies nicht möglich oder aufgrund der Art der Batterie nicht gerechtfertigt ist, auf der Verpackung und auf den Begleitunterlagen der Batterie an.

(2) 

Der Erzeuger stellt für jedes Batteriemodell eine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 18 aus und hält sie zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen der letzten zu dem betreffenden Modell gehörenden Batterie für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Batteriemodell sie ausgestellt wurde.

Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den nationalen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

(8) Verfügbarkeit von Unterlagen zum Qualitätssicherungssystem

Der Erzeuger hält für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen der Batterie folgende Unterlagen für die nationalen Behörden bereit:

a) 

die Unterlagen zum Qualitätssicherungssystem gemäß Nummer 5.2,

b) 

die Änderung nach Nummer 5.5 in ihrer genehmigten Form,

c) 

die Entscheidungen und Berichte der notifizierten Stelle gemäß den Nummern 5.5, 6.3 und 6.4.

(9) Informationspflichten der notifizierten Stelle

Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierende Behörde über die Genehmigungen für Qualitätssicherungssysteme, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihrer notifizierenden Behörde in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Genehmigungen für Qualitätssicherungssysteme, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.

Jede notifizierte Stelle unterrichtet die anderen notifizierten Stellen über die Genehmigungen für Qualitätssicherungssysteme, die sie verweigert, zurückgenommen, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat, und auf Verlangen über die Genehmigungen für Qualitätssicherungssysteme, die sie erteilt hat.

(10) Bevollmächtigter des Erzeugers

Die in den Nummern 3, 5.1, 5.5, 7 und 8 genannten Verpflichtungen des Erzeugers können in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung von seinem Bevollmächtigten erfüllt werden, sofern sie im Mandat festgelegt sind.

Teil C

MODUL G — KONFORMITÄT AUF DER GRUNDLAGE EINER EINZELÜBERPRÜFUNG

(1)   Beschreibung des Moduls

Bei der Konformität auf der Grundlage einer Einzelüberprüfung handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, bei dem der Erzeuger die in den Nummern 2, 3 und 5 festgelegten Verpflichtungen erfüllt sowie auf alleinige Verantwortung und unbeschadet der Verpflichtungen anderer Wirtschaftsakteure gemäß dieser Verordnung gewährleistet und erklärt, dass die betreffende Batterie, auf die die Bestimmungen gemäß Nummer 4 angewendet wurden, mit Artikel 7 und 8 oder — nach Wahl des Erzeugers — mit allen geltenden Anforderungen der Artikel 6 bis 10 und 12, 13 und 14 im Einklang steht.

(2)   Technische Unterlagen

1. Der Erzeuger erstellt die technischen Unterlagen und stellt sie der in Nummer 4 genannten notifizierten Stelle zur Verfügung. Anhand dieser technischen Unterlagen muss es möglich sein, die Konformität der Batterie mit den einschlägigen Anforderungen gemäß Nummer 1 zu bewerten, und sie müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten.

In den technischen Unterlagen sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und die Konzeption, die Erzeugung und der Betrieb der Batterie zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind.

Die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:

a) 

eine allgemeine Beschreibung der Batterie und ihrer Zweckbestimmung,

b) 

die Konzeptions- und Fertigungszeichnungen und -pläne von Komponenten, Baugruppen und Schaltkreisen,

c) 

die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Zeichnungen und Pläne gemäß Buchstabe b sowie für den Betrieb der Batterie erforderlich sind,

d) 

ein Muster der gemäß Artikel 13 vorgeschriebenen Kennzeichnung,

e) 

eine Liste der harmonisierten Normen gemäß Artikel 15, der gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 16, oder von beiden, die angewendet wurden, und im Falle teilweise angewendeter harmonisierter Normen, gemeinsamer Spezifikationen, oder von beiden, die Angabe der angewendeten Teile,

f) 

eine Liste der anderen einschlägigen technischen Spezifikationen, die zu Mess- oder Berechnungszwecken herangezogen wurden, und eine Beschreibung der zur Erfüllung der geltenden Anforderungen gemäß Nummer 1 oder zur Überprüfung der Übereinstimmung von Batterien mit diesen Anforderungen gewählten Lösungen, wenn harmonisierte Normen, gemeinsame Spezifikationen, oder beide, nicht angewendet wurden oder nicht verfügbar sind,

g) 

die Ergebnisse durchgeführter Entwurfsberechnungen und die durchgeführten Untersuchungen, die herangezogenen technischen Belege oder beweiskräftigen Unterlagen,

h) 

eine Studie, auf die sich die in Artikel 7 genannten Werte zum CO2-Fußabdruck und die Leistungsklasse für den CO2-Fußabdruck stützen, die die Berechnungen, die im Einklang mit der Methode in dem gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 4 Buchstabe a erlassenen delegierten Rechtsakt durchgeführt wurden, sowie die Nachweise und Informationen zur Bestimmung der für diese Berechnungen genutzten Input-Daten enthält,

i) 

eine Studie, auf die sich der in Artikel 8 genannte Rezyklatgehalt stützt, die die Berechnungen, die im Einklang mit der Methode in dem gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakt durchgeführt wurden, sowie die Nachweise und Informationen zur Bestimmung der für diese Berechnungen genutzten Input-Daten enthält, und

j) 

die Prüfberichte.

(2) Der Erzeuger hält die technischen Unterlagen nach dem Inverkehrbringen der Batterie zehn Jahre lang für die nationalen Behörden bereit.

(3) Erzeugung

Der Erzeuger trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Konformität der erzeugten Batterie mit den in Nummer 1 genannten geltenden Anforderungen durch den Erzeugungsprozess und dessen Überwachung gewährleistet ist.

(4) Überprüfung

(1) 

Eine vom Erzeuger ausgewählte notifizierte Stelle führt angemessene Untersuchungen, Berechnungen, Messungen und Prüfungen, die in den einschlägigen harmonisierten Normen gemäß Artikel 15, den gemeinsamen Spezifikationen, oder beiden, gemäß Artikel 16 dargelegt sind, oder gleichwertige Prüfungen durch, um die Konformität der Batterie mit den geltenden Anforderungen gemäß Nummer 1 zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Wenn eine solche harmonisierte Norm oder gemeinsame Spezifikation nicht vorliegt, entscheidet die betreffende notifizierte Stelle über die angemessenen Untersuchungen, Berechnungen, Messungen und Prüfungen, die durchzuführen sind.

Die notifizierte Stelle stellt auf der Grundlage dieser Untersuchungen, Berechnungen, Messungen und Prüfungen eine Konformitätsbescheinigung aus und bringt an jeder zugelassenen Batterie ihre Kennnummer an oder lässt diese unter ihrer Verantwortung anbringen.

(2) 

Der Erzeuger hält die Konformitätsbescheinigungen nach dem Inverkehrbringen der Batterie zehn Jahre lang für die nationalen Behörden bereit.

(5) CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

Wenn eine Batterie den geltenden Anforderungen gemäß Nummer 1 entspricht, bringt der Erzeuger die CE-Kennzeichnung und unter der Verantwortung der notifizierten Stelle gemäß Nummer 4 deren Kennnummer an jeder einzelnen Batterie oder, falls dies nicht möglich oder aufgrund der Art der Batterie nicht gerechtfertigt ist, auf der Verpackung und auf den Begleitunterlagen der Batterie an.

Der Erzeuger stellt für jede Batterie eine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 18 aus und hält sie zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen der Batterie für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welche Batterie sie ausgestellt wurde.

Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den nationalen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

(6) Bevollmächtigter des Erzeugers

Die in den Nummern 2.2, 4.2 und 5 genannten Verpflichtungen des Erzeugers können in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung von seinem Bevollmächtigten erfüllt werden, sofern sie im Mandat festgelegt sind.




ANHANG IX

EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG Nr.* …

* (Kennnummer der Erklärung)

1. Batteriemodell (Produkt, Kategorie und Chargen- oder Seriennummer):

2. Name und Anschrift des Erzeugers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten:

3. Diese Konformitätserklärung wird unter der alleinigen Verantwortung des Erzeugers ausgestellt.

4. Gegenstand der Erklärung (Beschreibung der Batterie und Bezeichnung zwecks Rückverfolgbarkeit, gegebenenfalls einschließlich einer Abbildung der Batterie):

5. Der unter Nummer 4 beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union: … (Angabe der anderen angewandten Unionsrechtsvorschriften).

6. Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der sonstigen technischen Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird:

7. Die notifizierte Stelle … (Name, Anschrift, Kennnummer) … hat … (Beschreibung ihrer Maßnahme) … und folgende Bescheinigung(en) ausgestellt: … (Einzelheiten, einschließlich Datum, und gegebenenfalls Angaben zur Dauer und zu den Bedingungen der Gültigkeit).

8. Weitere Angaben

Unterzeichnet für und im Namen von:

(Ort und Datum der Ausstellung):

(Name, Funktion) (Unterschrift)




ANHANG X

VERZEICHNIS DER ROHSTOFFE UND RISIKOKATEGORIEN

(1) Rohstoffe:

a) 

Kobalt

b) 

natürlicher Grafit

c) 

Lithium

d) 

Nickel

e) 

chemische Verbindungen auf der Grundlage der in den Buchstaben a bis d aufgeführten Rohstoffe, die für die Erzeugung der Aktivmaterialien von Batterien erforderlich sind

(2) Kategorien der Sozial- und Umweltrisiken:

a) 

Umwelt, Klima, menschliche Gesundheit unter Berücksichtigung direkter, induzierter, indirekter und kumulativer Folgen, einschließlich für

i) 

Luft, einschließlich Luftverschmutzung, darunter Treibhausgasemissionen;

ii) 

Wasser, einschließlich Meeresboden und Meeresumwelt und einschließlich Wasserverschmutzung, Wasserverbrauch, Wassermenge (Überschwemmung oder Dürre) und Zugang zu Wasser;

iii) 

Boden, einschließlich Bodenverschmutzung, Bodenerosion, Landnutzung und Landdegradation;

iv) 

Biodiversität, einschließlich Schäden an natürlichen Lebensräumen, wildlebenden Tieren, Pflanzen und Ökosystemen, einschließlich Ökosystemdienste;

v) 

gefährliche Stoffe;

vi) 

Lärm und Erschütterungen;

vii) 

Sicherheit von Anlagen;

viii) 

Energieverbrauch;

ix) 

Abfälle und Rückstände.

b) 

Menschenrechte, Arbeitnehmerrechte und Beziehungen zwischen den Sozialpartnern, einschließlich

i) 

Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz;

ii) 

Kinderarbeit;

iii) 

Zwangsarbeit;

iv) 

Diskriminierung;

v) 

gewerkschaftliche Freiheiten.

c) 

Gemeinschaftsleben, einschließlich des Gemeinschaftslebens indigener Völker

(3) Die internationalen Instrumente, in denen die in Nummer 2 genannten Risiken behandelt werden, umfassen

a) 

die zehn Grundsätze des Globalen Pakts der Vereinten Nationen,

b) 

die UNEP-Leitlinien für die soziale Bewertung von Produkten während ihres Lebenszyklus,

c) 

das Übereinkommen über die biologische Vielfalt, insbesondere den Beschluss COP VIII/28 — „Freiwillige Leitlinien für Folgenabschätzungen unter Berücksichtigung der Biodiversität“,

d) 

das Übereinkommen von Paris,

e) 

die acht grundlegenden IAO-Übereinkommen gemäß der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit,

f) 

alle sonstigen internationalen Umweltübereinkommen, die für die Union oder ihre Mitgliedstaaten verbindlich sind,

g) 

die Erklärung der IAO über die Grundprinzipien und Grundrechte am Arbeitsplatz,

h) 

die Internationale Charta der Menschenrechte, einschließlich des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte.

(4) International anerkannte Sorgfaltspflichteninstrumente, die bezüglich der Anforderungen zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten gemäß Kapitel VII dieser Verordnung zur Anwendung kommen:

a) 

die Internationale Charta der Menschenrechte, einschließlich des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;

b) 

die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte;

c) 

die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen;

d) 

die Dreigliedrige Grundsatzerklärung der IAO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik;

e) 

der OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln;

f) 

der OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten.




ANHANG XI

BERECHNUNG DER SAMMELQUOTEN FÜR GERÄTEALTBATTERIEN UND LV-ALTBATTERIEN

(1) Die Hersteller der jeweiligen Kategorie von Batterien oder — soweit sie im Einklang mit Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden — die Organisationen für Herstellerverantwortung und die Mitgliedstaaten berechnen die Sammelquote als den Prozentsatz, den das Gewicht der Altbatterien, die in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Kalenderjahr gemäß Artikel 59, Artikel 60 bzw. Artikel 69 gesammelt werden, im Verhältnis zu dem Gewicht der Gerätebatterien ausmacht, die die Hersteller im Durchschnitt der vorausgegangenen drei Kalenderjahre in dem jeweiligen Mitgliedstaat entweder Endnutzern direkt auf dem Markt bereitstellen oder Dritten liefern, damit sie Endnutzern auf dem Markt bereitgestellt werden. Die Sammelquote wird jeweils für Gerätebatterien gemäß Artikel 59 und für LV-Batterien gemäß Artikel 60 berechnet.



Jahr

Datenerhebung

Berechnung

Zu meldender Wert

Jahr 1

Verkäufe im Jahr 1 (S1)

 

 

 

Jahr 2

Verkäufe im Jahr 2 (S2)

 

 

 

Jahr 3

Verkäufe im Jahr 3 (S3)

 

 

 

Jahr 4

Verkäufe im Jahr 4 (S4)

Sammlung im Jahr 4 (C4)

Sammelquote (CR4) = 3*C4/(S1 + S2 + S3)

CR4

Jahr 5

Verkäufe im Jahr 5 (S5)

Sammlung im Jahr 5 (C5)

Sammelquote (CR5) = 3*C5/(S2 + S3 + S4)

CR5

usw.

usw.

usw.

usw.

 

(2) Die Hersteller der jeweiligen Kategorie von Batterien oder — soweit sie im Einklang mit Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden — die Organisationen für Herstellerverantwortung und die Mitgliedstaaten berechnen den Jahresabsatz von Batterien an Endnutzer in einem bestimmten Jahr als das Gewicht der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in dem betreffenden Jahr erstmals auf dem Markt bereitgestellten Batterien abzüglich der Batterien, die das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in demselben Jahr vor dem Verkauf an Endnutzer verlassen haben. Diese Verkäufe werden für Gerätebatterien und für LV-Batterien getrennt berechnet.

(3) Für jede Batterie wird nur die erstmalige Bereitstellung auf dem Markt in einem Mitgliedstaat gezählt.

(4) Die Berechnung gemäß den Nummern 1 und 2 beruht auf erhobenen Daten oder auf statistisch signifikanten Schätzwerten, die auf erhobenen Daten beruhen.




ANHANG XII

ANFORDERUNGEN AN LAGERUNG UND BEHANDLUNG, EINSCHLIEβLICH RECYCLING

Teil A Anforderungen an die Lagerung und die Behandlung

(1) Die Behandlung muss mindestens die Entfernung aller Flüssigkeiten und Säuren umfassen.

(2) Die Behandlung und jede Lagerung, einschließlich der vorübergehenden Lagerung, in Behandlungsanlagen, einschließlich Recyclinganlagen, muss an Standorten mit undurchlässigen Oberflächen und einer geeigneten wetterbeständigen Abdeckung oder in geeigneten Behältern erfolgen.

(3) Altbatterien sind in Behandlungsanlagen, einschließlich Recyclinganlagen, so zu lagern, dass sie nicht mit Abfällen aus leitfähigen oder brennbaren Materialien vermischt werden.

(4) Für die Behandlung von Lithium-Altbatterien werden bei der Handhabung, Sortierung und Lagerung besondere Vorsichts- und Sicherheitsmaßnahmen getroffen. Diese Maßnahmen umfassen den Schutz vor

a) 

übermäßiger Hitze, wie hohe Temperaturen, Feuer oder direkte Sonneneinstrahlung,

b) 

Wasser, wie Niederschlag und Überschwemmung,

c) 

Zerquetschung oder Beschädigung.

Lithiumbatterien werden in ihrer normalen Einbaulage, niemals verkehrt herum und in gut belüfteten Bereichen gelagert und mit einer Hochspannungsisolierung aus Gummi abgedeckt. Lagereinrichtungen für Lithium-Altbatterien werden mit einem Warnzeichen versehen.

(5) Quecksilber ist bei der Behandlung in einen unterscheidbaren Strom zu trennen, der sicher immobilisiert und beseitigt wird und nicht zu nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führen kann.

(6) Cadmium ist bei der Behandlung in einen unterscheidbaren Strom zu trennen, der einen sicheren Bestimmungsort erhält und nicht zu nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt.

Teil B Zielvorgaben für die Recyclingeffizienz

(1) Spätestens bis zum 31. Dezember 2025 sind beim Recycling mindestens die folgenden Zielvorgaben für die Recyclingeffizienz zu erreichen:

a) 

Recycling von 75 % des durchschnittlichen Gewichts von Blei-Säure-Batterien,

b) 

Recycling von 65 % des durchschnittlichen Gewichts von Lithium-Batterien,

c) 

Recycling von 80 % des durchschnittlichen Gewichts von Nickel-Cadmium-Batterien,

d) 

Recycling von 50 % des durchschnittlichen Gewichts sonstiger Altbatterien.

(2) Spätestens bis zum 31. Dezember 2030 sind beim Recycling mindestens die folgenden Zielvorgaben für die Recyclingeffizienz zu erreichen:

a) 

Recycling von 80 % des durchschnittlichen Gewichts von Blei-Säure-Batterien,

b) 

Recycling von 70 % des durchschnittlichen Gewichts von Lithium-Batterien.

Teil C Zielvorgaben für die stoffliche Verwertung

(1) Spätestens bis zum 31. Dezember 2027 sind beim Recycling mindestens die folgenden Zielvorgaben für die stoffliche Verwertung zu erreichen:

a) 

90 % bei Kobalt,

b) 

90 % bei Kupfer,

c) 

90 % bei Blei,

d) 

50 % bei Lithium,

e) 

90 % bei Nickel.

(2) Spätestens bis zum 31. Dezember 2031 sind beim Recycling mindestens die folgenden Zielvorgaben für die stoffliche Verwertung zu erreichen:

a) 

95 % bei Kobalt,

b) 

95 % bei Kupfer,

c) 

95 % bei Blei,

d) 

80 % bei Lithium,

e) 

95 % bei Nickel.




ANHANG XIII

IN DEN BATTERIEPASS AUFZUNEHMENDE INFORMATIONEN

(1)   ÖFFENTLICH ZUGÄNGLICHE INFORMATIONEN ZUM BATTERIEMODELL

In den Batteriepass sind die folgenden öffentlich zugänglichen Informationen zum Batteriemodell aufzunehmen:

a) 

die in Anhang VI Teil A angegebenen Informationen,

b) 

die stoffliche Zusammensetzung der Batterie, einschließlich ihrer chemischen Zusammensetzung, der in der Batterie enthaltenen gefährlichen Stoffe, außer Quecksilber, Cadmium oder Blei, und die in der Batterie enthaltenen kritischen Rohstoffe,

c) 

Angaben zum CO2-Fußabdruck gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2,

d) 

Informationen zur verantwortungsvollen Beschaffung gemäß dem Bericht über die Strategie zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten gemäß Artikel 52 Absatz 3,

e) 

Angaben zum Rezyklatgehalt gemäß den in Artikel 8 Absatz 1 genannten Unterlagen,

f) 

der Anteil aus erneuerbaren Quellen,

g) 

die Bemessungskapazität (in Ah),

h) 

Minimal-, Nenn- und Maximalspannung, ggf. unter Angabe des Temperaturbereichs,

i) 

ursprüngliche Leistungskapazität (in Watt) und Leistungsgrenzen, ggf. unter Angabe des Temperaturbereichs,

j) 

erwartete Lebensdauer der Batterie, ausgedrückt in Zyklen, unter Angabe des verwendeten Referenztests,

k) 

Kapazitätsschwelle für die Erschöpfung (nur Elektrofahrzeugbatterien),

l) 

Temperaturbereich, dem die Batterie außer Betrieb standhalten kann (Referenztest),

m) 

Zeitraum, in dem die Herstellergarantie für die kalendarische Lebensdauer gilt,

n) 

Round-Trip-Wirkungsgrad am Anfang und nach 50 % der Zykluslebensdauer,

o) 

Innenwiderstand von Batteriezelle und Batteriesatz,

p) 

C-Rate der einschlägigen Prüfung der Zykluslebensdauer,

q) 

die Kennzeichnungsvorschriften gemäß Artikel 13 Absätze 3 und 4,

r) 

die EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 18,

s) 

die Informationen über die Abfallvermeidung und die Bewirtschaftung von Altbatterien gemäß Artikel 74 Absatz 1 Buchstaben a bis f.

(2)   INFORMATIONEN ZUM BATTERIEMODELL, DIE NUR PERSONEN MIT EINEM BERECHTIGTEN INTERESSE SOWIE DER KOMMISSION ZUGÄNGLICH SIND

In den Batteriepass sind die folgenden Informationen zum Batteriemodell aufzunehmen, die nur Personen mit einem berechtigten Interesse und der Kommission zugänglich sind:

a) 

Ausführliche Zusammensetzung, mit Angabe der in der Kathode, der Anode und dem Elektrolyt verwendeten Materialien,

b) 

Teilenummern von Komponenten und Kontaktdaten der Anbieter von Ersatzteilen,

c) 

Informationen für die Zerlegung, darunter mindestens:

— 
Explosionsdiagramme des Batteriesystems/Batteriesatzes, denen die Position der Batteriezellen zu entnehmen ist,
— 
Abfolge der Demontageschritte,
— 
Art und Anzahl der zu lösenden Verbindungstechniken,
— 
für die Demontage erforderliches Werkzeug,
— 
Warnungen, falls Teile beschädigt zu werden drohen,
— 
Zahl der eingesetzten Zellen und Anordnung,
d) 

Sicherheitsmaßnahmen.

(3)   INFORMATIONEN, DIE NUR NOTIFIZIERTEN STELLEN, MARKTAUFSICHTSBEHÖRDEN UND DER KOMMISSION ZUGÄNGLICH SIND

In den Batteriepass sind die folgenden Informationen zum Batteriemodell aufzunehmen, die nur notifizierten Stellen, Marktaufsichtsbehörden und der Kommission zugänglich sind:

— 
Ergebnisse der Prüfberichte, mit denen nachgewiesen wird, dass die Anforderungen eingehalten werden, die in dieser Verordnung oder in einem gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakt oder Durchführungsrechtsakt festgelegt sind.

(4)   INFORMATIONEN UND DATEN ZU EINZELNEN BATTERIEN, DIE NUR PERSONEN MIT EINEM BERECHTIGTEN INTERESSE ZUGÄNGLICH SIND

In den Batteriepass sind die folgenden konkreten Informationen und Daten zu einer einzelnen Batterie aufzunehmen, die nur Personen mit einem berechtigten Interesse zugänglich sind:

a) 

die Werte für die Parameter der Leistung und der Haltbarkeit gemäß Artikel 10 Absatz 1, wenn die Batterie in Verkehr gebracht wird und wenn sich ihr Status ändert,

b) 

Informationen zum Alterungszustand der Batterie gemäß Artikel 14,

c) 

Informationen zum Status der Batterie in Form der Angabe „unverändert“, „umgenutzt“, „wiederverwendet“, „wiederaufgearbeitet“ oder „Altbatterie“,

d) 

aus der Verwendung der Batterie resultierende Informationen und Daten, einschließlich Anzahl der Lade- und Entladezyklen und negativer Ereignisse wie Unfälle, regelmäßig aufgezeichnete Informationen zu den Bedingungen in der Betriebsumgebung, einschließlich Temperatur, und zum Ladezustand.




ANHANG XIV

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE VERBRINGUNG GEBRAUCHTER BATTERIEN

(1) Um zwischen gebrauchten Batterien und Altbatterien unterscheiden zu können, wenn die natürliche oder juristische Person im Besitz der gebrauchten Batterien bzw. Altbatterien — das heißt der Besitzer — behauptet, dass er gebrauchte Batterien, aber keine Altbatterien, zu verbringen beabsichtigt oder verbringt, ist der Besitzer verpflichtet, als Beleg für diese Behauptung die folgenden Nachweise vorzuhalten:

a) 

eine Kopie der Rechnung und des Vertrags über den Verkauf der Batterien oder die Übertragung des Eigentums an den Batterien, aus der hervorgeht, dass diese für die direkte Wiederverwendung bestimmt und voll funktionsfähig sind,

b) 

den Beleg einer Bewertung oder Prüfung in Form einer Kopie der Aufzeichnungen, wie die Prüfbescheinigung oder der Nachweis der Funktionsfähigkeit zu jeder Batterie oder Bruchteil davon innerhalb der Sendung und das Protokoll, das sämtliche Aufzeichnungen gemäß Nummer 3 enthält;

c) 

eine Erklärung des Besitzers, aus der hervorgeht, dass es sich bei keinem der Materialien oder Teile in der Sendung um Abfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG handelt, und

d) 

angemessenen Schutz vor Beschädigung bei der Beförderung und beim Be- und Entladen, insbesondere durch ausreichende Verpackung und entsprechendes Stapeln der Ladung.

(2) Nummer 1 Buchstaben a und b und Nummer 3 gelten nicht, wenn anhand der Unterlagen belegt werden kann, dass die Verbringung im Rahmen einer zwischenbetrieblichen Übergabevereinbarung erfolgt und dass

a) 

die gebrauchte Batterie zur Instandsetzung im Rahmen der Gewährleistung mit der Absicht der Wiederverwendung an den Hersteller oder einen in seinem Namen handelnden Dritten zurückgesendet wird oder

b) 

wenn die gebrauchte Batterie für die gewerbliche Nutzung gedacht ist, wird sie zur Wiederaufarbeitung oder Reparatur im Rahmen eines gültigen Vertrags mit der Absicht der Wiederverwendung an den Hersteller oder einen in seinem Namen handelnden Dritten oder eine Einrichtung von Dritten in Staaten, für die der Beschluss C(2001) 107 endg. des OECD-Rates über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen gilt, versendet; oder

c) 

wenn die gebrauchte Batterie für die gewerbliche Nutzung gedacht ist und fehlerhaft ist, wird sie im Rahmen eines gültigen Vertrags zur Fehler-Ursachen-Analyse — sofern eine solche Analyse nur vom Hersteller oder von in seinem Namen handelnden Dritten durchgeführt werden kann — an den Hersteller oder einen in seinem Namen handelnden Dritten versendet.

(3) Zum Nachweis dafür, dass es sich bei den verbrachten Batterien um gebrauchte Batterien und nicht um Altbatterien handelt, führt sein Besitzer zur Prüfung und Aufzeichnung der Prüfungsergebnisse die folgenden Schritte durch:

Schritt 1: Prüfung
a) 

Die Batterie wird auf ihren Alterungszustand geprüft und im Hinblick auf das Vorhandensein gefährlicher Stoffe bewertet;

b) 

die Ergebnisse der Bewertung und Prüfung gemäß Buchstabe a sind aufzuzeichnen.

Schritt 2: Aufzeichnung
a) 

Die Aufzeichnung ist sicher, aber nicht dauerhaft entweder auf der gebrauchten Batterie selbst, sofern die gebrauchte Batterie nicht verpackt war, oder auf deren Verpackung anzubringen, damit sie gelesen werden kann, ohne dass die Batterie ausgepackt werden muss;

b) 

die Aufzeichnung enthält folgende Angaben:

— 
Bezeichnung der Batterie oder des Bruchteils davon,
— 
Identifikationsnummer der Batterie oder des Bruchteils davon, soweit vorhanden,
— 
Herstellungsjahr, soweit bekannt,
— 
Name und Anschrift des Unternehmens, das für die Prüfung des Alterungszustands zuständig ist,
— 
Art der für Schritt 1 durchgeführten Prüfungen,
— 
Ergebnisse der in Schritt 1 beschriebenen Prüfungen, einschließlich des Datums der Prüfung,

(4) Zusätzlich zu den nach den Nummern 1, 2 und 3 erforderlichen Unterlagen wird jeder Ladung, z. B. Versandcontainer oder Lastwagen, gebrauchter Batterien Folgendes beigelegt:

a) 

ein einschlägiges Beförderungsdokument und

b) 

eine Verantwortlichkeitserklärung des Haftpflichtigen.

(5) Fehlt der Nachweis, dass es sich um eine gebrauchte Batterie und nicht um eine Altbatterie handelt — in Form der geeigneten Unterlagen gemäß den Nummern 1, 2, 3 und 4 in Form eines angemessenen Schutzes vor Beschädigung bei der Beförderung und beim Be- und Entladen insbesondere durch ausreichende Verpackung und eine geeignete Stapelung der Ladung, wofür der Besitzer, der die Beförderung veranlasst, zu sorgen hat — so wird der Gegenstand als Abfall betrachtet und es wird davon ausgegangen, dass die Ladung eine illegale Verbringung umfasst. Unter diesen Umständen wird die Ladung gemäß den Artikeln 24 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 behandelt.




ANHANG XV

ENTSPRECHUNGSTABELLE



Richtlinie 2006/66/EG

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2

Artikel 1 Absätze 3, 4 und 5

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 1 Absätze 3 und 4

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 5

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe a

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 3 Nummer 1

Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1

Artikel 3 Nummer 2

Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2

Artikel 3 Nummer 3

Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9

Artikel 3 Nummer 4

Artikel 3 Nummer 5

Artikel 3 Absatz 1 Nummer 12

Artikel 3 Nummer 6

Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13

Artikel 3 Nummer 7

Artikel 3 Absatz 1 Nummer 50

Artikel 3 Nummer 8

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 3 Nummer 9

Artikel 3 Nummer 10

Artikel 3 Absatz 1 Nummer 53

Artikel 3 Nummer 11

Artikel 3 Absatz 1 Nummer 26

Artikel 3 Nummer 12

Artikel 3 Absatz 1 Nummer 47

Artikel 3 Nummer 13

Artikel 3 Absatz 1 Nummer 65

Artikel 3 Nummer 14

Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16

Artikel 3 Nummer 15

Artikel 3 Absatz 1 Nummer 22

Artikel 3 Nummer 16

Artikel 3 Nummer 17

Artikel 4

Artikel 6

Artikel 4 Absatz 1

Anhang I

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a

Anhang I Eintrag 1

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b

Anhang I Eintrag 2

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 4

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 7

Artikel 2

Artikel 8

Artikel 59 bis 62 und Artikel 64 bis 67

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 59

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 62

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c

Artikel 61 Absatz 1 Artikel 62 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d

Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 59 Absatz 5

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 59 Absatz 1 und Artikel 59 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 59 Absatz 1 und Artikel 59 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 59 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 61

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 61

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 59, 60 und 69

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 75 Absatz 4

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 59, Artikel 60

Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 59 Absatz 3, Artikel 60 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 69 Absatz 2, Artikel 76 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 10 Absatz 4

Artikel 11

Artikel 11

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 12

Artikel 70

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 70 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 71 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 71 Absatz 4

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 70 Absatz 3

Artikel 12 Absatz 4

Artikel 71 Absätze 2 und 3

Artikel 12 Absatz 5

Artikel 75 Absatz 5 Buchstabe c und Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 12 Absatz 6

Artikel 71 Absatz 4

Artikel 13

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 14

Artikel 70 Absatz 1

Artikel 15

Artikel 72

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 72 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 72 Absatz 3

Artikel 15 Absatz 3

Artikel 72 Absatz 4

Artikel 16

Artikel 56

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 56 Absätze 1 und 4

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 56 Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 56 Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 3

Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 16 Absatz 4

Artikel 74 Absatz 5

Artikel 16 Absatz 5

Artikel 16 Absatz 6

Artikel 17

Artikel 55

Artikel 18

Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 18 Absatz 2

Artikel 18 Absatz 3

Artikel 19

Artikel 59 Absatz 1, Artikel 60 Absatz 1, Artikel 61 Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 64 bis 67

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 59 Absatz 2, Artikel 60 Absatz 2, Artikel 61 Absatz 1, Artikel 62, Artikel 65, Artikel 66 und Artikel 67

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 20

Artikel 74

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 74 Absatz 1

Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 74

Artikel 20 Absatz 3

Artikel 74 Absatz 4

Artikel 21

Artikel 20 Artikel 13, Anhang VI Teile A, B und C

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 4

Artikel 21 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 21 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 5

Artikel 21 Absatz 4

Artikel 13 Absatz 4

Artikel 21 Absatz 5

Artikel 13 Absatz 4

Artikel 21 Absatz 6

Artikel 21 Absatz 7

Artikel 22a

Artikel 23

Artikel 94

Artikel 23 Absatz 1

Artikel 94 Absatz 1

Artikel 23 Absatz 2

Artikel 94 Absatz 2

Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 94 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe e

Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 71 Absätze 5 und 6

Artikel 23 Absatz 3

Artikel 94 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 23a

Artikel 89

Artikel 23a Absatz 1

Artikel 89 Absatz 1

Artikel 23a Absatz 2

Artikel 89 Absatz 2

Artikel 23a Absatz 3

Artikel 89 Absatz 3

Artikel 23a Absatz 4

Artikel 89 Absatz 5

Artikel 23a Absatz 5

Artikel 89 Absatz 6

Artikel 24

Artikel 90

Artikel 24 Absatz 1

Artikel 90 Absatz 1

Artikel 24 Absatz 2

Artikel 90 Absatz 3

Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 90 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 25

Artikel 93

Artikel 26

Artikel 27

Artikel 28

Artikel 95

Artikel 29

Artikel 96

Artikel 30

ANHANG I

Anhang XI

ANHANG II

Anhang VI Teil B

Anhang III

Anhang XII

Anhang III Teil A

Anhang XII Teil A

Anhang III Teil B

Anhang XII Teil B

Anhang IV

Artikel 55



( 1 ) Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18).

( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).

( 3 ) Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).

( 4 ) Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54).

( 5 ) Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13).

( 6 ) Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj).

( *1 ) Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51).

( *2 ) Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99).

( *3 ) Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1).“

►C1  ( *4 ) Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1).“  ◄

( 7 ) Die IEC nennt hier Ladung und Kapazität, da es sich um dieselbe physikalische Größe handelt; der einzige Unterschied ist, dass die Ladung in C = A*s, und die Kapazität in A*h angegeben wird. In der Praxis wird meist die Kapazität verwendet.

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