This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 02023R1542-20240718
Regulation (EU) 2023/1542 of the European Parliament and of the Council of 12 July 2023 concerning batteries and waste batteries, amending Directive 2008/98/EC and Regulation (EU) 2019/1020 and repealing Directive 2006/66/EC (Text with EEA relevance)
Consolidated text: Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
02023R1542 — DE — 18.07.2024 — 001.003
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EU) 2023/1542 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1) |
Geändert durch:
|
|
Amtsblatt |
||
Nr. |
Seite |
Datum |
||
VERORDNUNG (EU) 2024/1781 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juni 2024 |
L 1781 |
1 |
28.6.2024 |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EU) 2023/1542 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 12. Juli 2023
über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Wenn in Verkehr gebrachte Batterien unter mehrere Kategorien fallen können, gilt für die Zwecke des Kapitels II für sie die Kategorie, für die die strengsten vorgesehenen Anforderungen gelten.
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Batterien, die in die folgenden Ausrüstungsgegenstände eingebaut oder speziell für den Einbau in die folgenden Ausrüstungsgegenstände ausgelegt sind:
Ausrüstungsgegenstände, die mit dem Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten, Waffen, Munition und Kriegsgerät, ausgenommen Produkte, die nicht für speziell militärische Zwecke bestimmt sind, in Zusammenhang stehen, und
Ausrüstungsgegenstände für den Einsatz im Weltraum.
Artikel 2
Ziele
Diese Verordnung ist darauf ausgerichtet, zu einem effizienten Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen, während gleichzeitig die negativen Umweltauswirkungen von Batterien verhindert und verringert werden sollen, und die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen, indem die negativen Auswirkungen der Entstehung und der Bewirtschaftung von Altbatterien verhindert und verringert werden.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Batterie“ eine Einrichtung, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie erzeugte elektrische Energie liefert, über einen internen oder externen Speicher verfügt, und aus einem oder mehreren nicht wiederaufladbaren oder wiederaufladbaren Batteriezellen, -modulen oder -sätzen besteht, und eine Batterie umfasst, die zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitet oder umgenutzt oder wiederaufgearbeitet wurde;
„Batteriesatz“ eine Gruppe von Batteriezellen oder -modulen, die so miteinander verbunden oder von einem Gehäuse umschlossen sind, dass sie eine vollständige Einheit bilden, die vom Endnutzer nicht getrennt oder geöffnet werden soll;
„Batteriemodul“ jede Gruppe von Batteriezellen, die miteinander verbunden oder zum Schutz vor äußeren Einwirkungen von einem Gehäuse umschlossen sind und die entweder separat oder in Kombination mit anderen Modulen zu verwenden ist;
„Batteriezelle“ die grundlegende funktionelle Einheit einer Batterie, die aus Elektroden, dem Elektrolyt, dem Gehäuse, Polen und gegebenenfalls Separatoren besteht und die Aktivmaterialien enthält, deren Reaktion die elektrische Energie erzeugt;
„Aktivmaterialien“ Materialien, deren chemische Reaktion Energie erzeugt, wenn sich die Batteriezelle entlädt, oder Energie speichert, wenn die Batterie geladen wird;
„nicht wiederaufladbare Batterie“ eine Batterie, die nicht dafür ausgelegt ist, elektrisch wiederaufgeladen zu werden;
„wiederaufladbare Batterie“ eine Batterie, die dafür ausgelegt ist, elektrisch wiederaufgeladen zu werden;
„Batterie mit externem Speicher“ eine Batterie, die speziell so ausgelegt ist, dass seine Energie ausschließlich in einer oder mehreren außen angebrachten Vorrichtungen gespeichert wird;
„Gerätebatterie“ eine Batterie, die gekapselt ist, 5 kg oder weniger wiegt, nicht speziell für die industrielle Verwendung ausgelegt ist und bei der es sich nicht um eine Elektrofahrzeugbatterie, eine LV-Batterie oder eine Starterbatterie handelt;
„Allzweck-Gerätebatterie“ sowohl eine wiederaufladbare als auch eine nicht wiederaufladbare Gerätebatterie, die speziell auf Interoperabilität ausgelegt ist, mit den folgenden gängigen Formaten: 4,5 Volt (3R12), Knopfzelle, D, C, AA, AAA, AAAA, A23, 9 Volt (PP3);
„Batterie für leichte Verkehrsmittel“ bzw. „LV-Batterie“ eine Batterie, die gekapselt ist, 25 kg oder weniger wiegt, die speziell auf die Lieferung elektrischer Energie für die Traktion von Radfahrzeugen ausgelegt ist, die ausschließlich von einem Elektromotor oder durch eine Kombination aus Motor- und Muskelkraft angetrieben werden können, einschließlich typgenehmigter Fahrzeuge der Klasse L im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ), und bei der es sich nicht um eine Elektrofahrzeugbatterie handelt;
„Starterbatterie“ eine Batterie, die speziell auf die Lieferung elektrischer Energie für den Anlasser, die Beleuchtung oder die Zündung ausgelegt ist und die bei Fahrzeugen, anderen Verkehrsmitteln oder Maschinen auch zu Zusatz- oder Backup-Zwecken eingesetzt werden kann;
„Industriebatterie“ eine Batterie, die speziell für die industrielle Verwendung ausgelegt ist, die nach der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder der Vorbereitung zur Umnutzung für die industrielle Verwendung bestimmt ist, oder jede andere Batterie, die mehr als 5 kg wiegt und weder eine LV-Batterie, eine Elektrofahrzeugbatterie noch eine Starterbatterie ist;
„Elektrofahrzeugbatterien“ eine Batterie, die speziell auf die Lieferung elektrischer Energie für die Traktion von Hybrid- oder Elektrofahrzeugen der Klasse L im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ausgelegt ist und mehr als 25 kg wiegt, oder eine Batterie, die speziell auf die Lieferung elektrischer Energie für die Traktion von Hybrid- oder Elektrofahrzeugen der Klassen M, N oder O im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858 ausgelegt ist;
„stationäres Batterie-Energiespeichersystem“ eine Industriebatterie mit internem Speicher, die speziell dafür ausgelegt ist, elektrische Energie aus dem Netz zu speichern und an das Netz abzugeben oder für Endnutzer zu speichern und bereitzustellen, unabhängig davon, wo oder von wem diese Batterie eingesetzt wird;
„Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung einer Batterie auf dem Unionsmarkt;
„Bereitstellung auf dem Markt“ jedes entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe einer Batterie für den Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
„Inbetriebnahme“ die erstmalige Nutzung einer Batterie, die nicht zuvor in Verkehr gebracht wurde, in der Union für den beabsichtigten Zweck;
„Batteriemodell“ eine Version einer Batterie, bei der sämtliche Einheiten die gleichen technischen, für die Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen sowie die Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen gemäß dieser Verordnung relevanten Merkmale und die gleiche Modellkennung aufweisen;
„Batterie, mit der ein Risiko verbunden ist“ eine Batterie, die die menschliche Gesundheit oder die Sicherheit von Personen, das Eigentum oder die Umwelt stärker beeinträchtigen kann als das im Verhältnis zu ihrer Zweckbestimmung oder bei normaler oder nach vernünftigem Ermessen vorhersehbarer Verwendung der betreffenden Batterie, einschließlich der Gebrauchsdauer sowie gegebenenfalls der Anforderungen an ihre Inbetriebnahme, Installation und Wartung, als vernünftig und vertretbar gilt;
„CO2-Fußabdruck“ die Summe der Mengen von Treibhausgasen (THG), die in einem Produktsystem emittiert oder entzogen werden, angegeben als Kohlendioxid-Äquivalente (CO2-Äquivalente) und beruhend auf einer Studie zum Produktumweltfußabdruck (Product Environmental Footprint, im Folgenden „PEF“) unter Nutzung der einzigen Wirkungskategorie „Klimawandel“;
„Wirtschaftsakteur“ den Erzeuger, Bevollmächtigten, Einführer, Händler oder Fulfilment-Dienstleister bzw. eine andere natürliche oder juristische Person, der bzw. die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Batterien, deren Vorbereitung zur Wiederverwendung, Vorbereitung zur Umnutzung, Umnutzung oder Wiederaufarbeitung, deren Bereitstellung auf dem Markt oder Inverkehrbringen — auch online — oder die Inbetriebnahme von Batterien gemäß dieser Verordnung unterliegt;
„unabhängiger Wirtschaftsakteur“ eine natürliche oder juristische Person, die unabhängig vom Erzeuger und vom Hersteller ist und die direkt oder indirekt an der Reparatur, Wartung oder Umnutzung von Batterien beteiligt ist, einschließlich Abfallbewirtschaftern, Werkstattbetreibern, Erzeugern oder Händlern von Werkstattausrüstung, Werkzeugen oder Ersatzteilen, sowie Herausgebern von technischen Informationen, Anbietern von Kontroll- und Prüfdienstleistungen und Einrichtungen für die Aus- und Weiterbildung von Mechanikern, Erzeugern und Reparaturkräften für Ausrüstungen von Fahrzeugen, die mit alternativen Kraftstoffen betrieben werden;
„QR-Code“ einen maschinenlesbaren Matrix-Code, der mit nach dieser Verordnung erforderlichen Informationen verknüpft ist;
„Batteriemanagementsystem“ ein elektronisches Bauelement, das im Interesse der Sicherheit, Leistung und Lebensdauer der Batterie die elektrischen und thermischen Funktionen einer Batterie überwacht und steuert, die Daten für die Parameter für die Ermittlung des Alterungszustands der Batterie und der voraussichtlichen Lebensdauer gemäß Anhang VII verwaltet und speichert und mit dem Fahrzeug, dem leichten Verkehrsmittel oder dem Gerät, in das die Batterie eingebaut ist, oder mit einer öffentlichen oder privaten Ladeinfrastruktur kommuniziert;
„Gerät“ ein Elektro- oder Elektronikgerät im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2012/19/EU, das vollständig oder teilweise mit einer Batterie betrieben wird oder betrieben werden kann;
„Ladezustand“ die verfügbare Energie in einer Batterie in Prozent ihrer vom Erzeuger angegebenen Bemessungskapazität;
„Alterungszustand“ ein Maß für den allgemeinen Zustand einer wiederaufladbaren Batterie und ihre Fähigkeit, die festgelegte Leistung im Vergleich zu ihrem ursprünglichen Zustand zu erbringen;
„Vorbereitung zur Wiederverwendung“ die Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von Artikel 3 Nummer 16 der Richtlinie 2008/98/EG;
„Vorbereitung zur Umnutzung“ jedes Verfahren, bei dem eine Altbatterie ganz oder teilweise dafür vorbereitet wird, dass sie zu einem anderen Zweck oder für eine andere Anwendung genutzt werden kann als dem bzw. der, für den bzw. die sie ursprünglich ausgelegt war;
„Umnutzung“ jedes Verfahren, das bewirkt, dass eine Batterie, die keine Altbatterie ist, ganz oder teilweise zu einem anderen Zweck oder für eine andere Anwendung genutzt werden kann als dem bzw. der, für den bzw. die die Batterie ursprünglich ausgelegt war;
„Wiederaufarbeitung“ jedes technische Verfahren an einer gebrauchten Batterie, der die Demontage und Beurteilung aller Zellen und Module dieser Batterie und den Einsatz einer bestimmten Zahl neuer, gebrauchter oder aus Abfällen verwerteter Batteriezellen und -module oder anderer Batteriekomponenten zur Wiederherstellung einer Batteriekapazität von mindestens 90 % der ursprünglichen Bemessungskapazität umfasst, wobei die einzelnen Batteriezellen einen einheitlichen Alterungszustand mit Abweichungen von maximal 3 % untereinander aufweisen, und das im Ergebnis dazu führt, dass die Batterie zu demselben Zweck oder für dieselbe Anwendung genutzt werden kann, für den bzw. die sie ursprünglich ausgelegt war;
„Erzeuger“ eine natürliche oder juristische Person, die eine Batterie erzeugt oder entwickeln oder erzeugen lässt und diese Batterie unter ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet oder zu eigenen Zwecken in Betrieb nimmt;
„technische Spezifikationen“ ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen dargelegt sind, denen ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung genügen muss;
„harmonisierte Norm“ eine Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;
„CE-Kennzeichnung“ eine Kennzeichnung, mit der ein Erzeuger erklärt, dass die Batterie den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über die Anbringung der Kennzeichnung festgelegt sind;
„Akkreditierung“ die Akkreditierung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;
„nationale Akkreditierungsstelle“ eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;
„Konformitätsbewertung“ ein Verfahren, mit dem festgestellt wird, ob die bezüglich Nachhaltigkeit, Sicherheit, Kennzeichnung, Informationen und Erfüllung der Sorgfaltspflichten geltenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllt worden sind;
„Konformitätsbewertungsstelle“ eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierung, Prüfung, Zertifizierung und Inspektion durchführt;
„notifizierte Stelle“ eine Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß Kapitel V notifiziert wurde;
„für Batterien geltende Sorgfaltspflichten“ die Pflichten eines Wirtschaftsakteurs in Bezug auf sein Managementsystem, das Risikomanagement, unabhängige Überprüfungen und Überwachung durch notifizierte Stellen und die Offenlegung von Informationen zu dem Zweck, tatsächliche und potenzielle soziale und umweltbezogene Risiken im Zusammenhang mit der Beschaffung, der Verarbeitung und dem Handel mit den für die Batterieerzeugung erforderlichen Rohstoffen und Sekundärrohstoffen — einschließlich durch Zulieferer in der Kette sowie deren untergeordneten Gesellschaften oder Stellen oder Auftragnehmer — zu ermitteln, sie zu vermeiden und sie anzugehen;
„untergeordnete Gesellschaft oder Stelle“ eine juristische Person, über die die Tätigkeiten eines kontrollierten Unternehmens im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) ausgeübt werden;
„Muttergesellschaft“ ein Unternehmen, das eine oder mehrere untergeordnete Gesellschaften oder Stellen kontrolliert;
„Konflikt- und Hochrisikogebiet“ Konflikt- und Hochrisikogebiete im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/821;
„Fernabsatzvertrag“ Fernabsatzverträge im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU;
„Hersteller“ einen Erzeuger, Einführer oder Händler oder eine andere natürliche oder juristische Person, der bzw. die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich im Wege von Fernabsatzverträgen entweder:
in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und Batterien unter eigenem Namen oder unter der eigenen Handelsmarke erzeugt oder konzipieren oder erzeugen lässt und im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats erstmals unter eigenem Namen oder unter der eigenen Handelsmarke abgibt, einschließlich Batterien, die in Geräte, leichte Verkehrsmittel oder sonstige Fahrzeuge eingebaut sind,
in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats von anderen erzeugte Batterien unter eigenem Namen oder unter der eigenen Handelsmarke, einschließlich Batterien, die in Geräte, leichte Verkehrsmittel oder sonstige Fahrzeuge eingebaut sind, weiterverkauft, auf denen der Name oder die Handelsmarke dieser anderen Erzeuger nicht angegeben ist,
in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und in diesem Mitgliedstaat erstmals gewerbsmäßig aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland stammende Batterien, einschließlich Batterien, die in Geräte, leichte Verkehrsmittel oder sonstige Fahrzeuge eingebaut sind, abgibt oder
Batterien, einschließlich Batterien, die in Geräte, leichte Verkehrsmittel oder sonstige Fahrzeuge eingebaut sind, über Fernabsatzverträge direkt an Endnutzer — unabhängig davon, ob es sich um Privathaushalte oder andere Endnutzer handelt — in einem Mitgliedstaat verkauft und ist selbst in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen;
„Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung“ eine natürliche oder juristische Person, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Hersteller Batterien in Verkehr bringt und der nicht der Niederlassungsmitgliedstaat des Herstellers ist, niedergelassen ist und die von dem Hersteller gemäß Artikel 8a Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2008/98/EG benannt wird, um die Verpflichtungen dieses Herstellers gemäß Kapitel VIII dieser Verordnung wahrzunehmen;
„Organisation für Herstellerverantwortung“ eine Rechtsperson, die finanziell oder finanziell und operativ für die Wahrnehmung der Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen mehrerer Hersteller sorgt;
„Altbatterie“ eine Batterie, die Abfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG ist;
„Abfälle der Batterieerzeugung“ die bei der Batterieerzeugung zurückbleibenden Materialien oder Gegenstände, die nicht als fester Bestandteil dieses Vorgangs wiederverwendet werden können und recycelt werden müssen;
„gefährlicher Stoff“ einen Stoff, der gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als gefährlich eingestuft wurde;
„Behandlung“ alle Verfahren, die an Altbatterien nach deren Übergabe an eine Anlage zur Sortierung, zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zur Vorbereitung zur Umnutzung, zur Vorbereitung für das Recycling oder zum Recycling durchgeführt werden;
„Vorbereitung für das Recycling“ die einem Recycling vorangehende Behandlung von Altbatterien, einschließlich unter anderem der Lagerung, Handhabung und Demontage von Batteriesätzen oder der Separierung von Fraktionen, die nicht Teil der Batterie sind;
„freiwillige Sammelstelle“ ein gemeinnütziges, gewerbliches oder sonstiges wirtschaftliches Unternehmen oder eine öffentliche Einrichtung, das bzw. die auf eigene Initiative an der getrennten Sammlung von Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien mitwirkt, die bei ihm bzw. ihr oder bei anderen Endnutzern anfallen, bevor diese Altbatterien den Herstellern, Organisationen für Herstellerverantwortung oder Abfallbewirtschaftern zur weiteren Behandlung übergeben werden;
„Abfallbewirtschafter“ eine natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig mit der getrennten Sammlung oder der Behandlung von Altbatterien befasst ist;
„genehmigte Anlage“ eine Anlage oder ein Unternehmen, das bzw. die gemäß der Richtlinie 2008/98/EG die Genehmigung erhalten hat, Altbatterien zu behandeln;
„Recyclingbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person, die das Recycling in einer genehmigten Anlage durchführt;
„Lebensdauer einer Batterie“ die Zeitspanne, die beginnt, wenn die Batterie erzeugt wird, und endet, wenn die Batterie zu Abfall wird;
„Recyclingeffizienz“ den in Prozent ausgedrückten Quotienten aus der Masse der für das Recycling anrechenbaren Outputfraktionen und der Masse der aus Altbatterien bestehenden Inputfraktion eines Recyclingverfahrens;
„Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“ Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten;
„nationale Behörde“ eine Genehmigungsbehörde oder jede andere Behörde, die in Bezug auf Batterien an der Marktüberwachung in einem Mitgliedstaat beteiligt und dafür zuständig ist;
„Bevollmächtigter“ eine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vom Erzeuger schriftlich beauftragt wurde, in dessen Namen bestimmte Aufgaben in Erfüllung der Pflichten des Erzeugers gemäß den Kapiteln IV und VI wahrzunehmen;
„Einführer“ eine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die eine Batterie aus einem Drittland in Verkehr bringt;
„Händler“ eine natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die eine Batterie auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Erzeugers oder des Einführers;
„individuelle Kennung“ eine eindeutige Zeichenfolge zur Identifizierung von Batterien, durch die auch ein Weblink zum Produktpass aktiviert wird;
„Online-Plattform“ eine Online-Plattform im Sinne von Artikel 3 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2022/2065;
„Marktteilnehmer“ einen Marktteilnehmer im Sinne von Artikel 2 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ).
Des Weiteren gelten über die in Absatz 1 genannten Begriffsbestimmungen die folgenden Begriffsbestimmungen:
für „Abfall“, „Abfallbesitzer“, „Abfallbewirtschaftung“, „Vermeidung“, „Sammlung“, „getrennte Sammlung“, „Regime der erweiterten Herstellerverantwortung“, „Wiederverwendung“ und „Recycling“ die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/98/EG.
für „Marktüberwachung“, „Marktüberwachungsbehörde“, „Fulfilment-Dienstleister“, „Korrekturmaßnahme“, „Endnutzer“, „Rückruf“ und „Rücknahme vom Markt“ sowie „Risiko“ bezüglich der Anforderungen in Kapitel I, IV, VI, VII und IX sowie in Anhang V, VIII und XIII der vorliegenden Verordnung die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/1020.
für „unabhängiger Aggregator“ und „Energiespeicherung“ die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2019/944.
Artikel 4
Freier Verkehr
Artikel 5
Nachhaltigkeits-, Sicherheits-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen für Batterien
Batterien dürfen nur dann in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie folgenden Anforderungen entsprechen:
den Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen gemäß den Artikeln 6 bis 10 und Artikel 12 und
den Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen gemäß Kapitel III.
KAPITEL II
Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen
Artikel 6
Beschränkungen für Stoffe
Artikel 7
CO2-Fußabdruck von Elektrofahrzeugbatterien, wiederaufladbaren Industriebatterien und LV-Batterien
Bei Elektrofahrzeugbatterien, wiederaufladbaren Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und LV-Batterien wird für jedes Batteriemodell pro Erzeugerbetrieb im Einklang mit dem in Unterabsatz 4 genannten Durchführungsrechtsakt eine Erklärung zum CO2-Fußabdruck erstellt, die mindestens Folgendes umfasst:
verwaltungstechnische Angaben zum Erzeuger;
Angaben zum Batteriemodell;
Angaben zum geografischen Standort des Erzeugerbetriebs der Batterie;
den CO2-Fußabdruck der Batterie, berechnet als kg Kohlendioxid-Äquivalent pro eine kWh der Gesamtenergie, die das Batteriesystem während seiner Lebensdauer liefert;
den CO2-Fußabdruck der Batterie, aufgeschlüsselt nach den in Anhang II Nummer 4 beschriebenen Phasen des Lebenszyklus;
die Kennnummer der EU-Konformitätserklärung der Batterie;
einen Weblink, über den eine öffentliche Fassung der Studie abgerufen werden kann, auf die sich die in den Buchstaben d und e genannten Werte zum CO2-Fußabdruck stützen.
Die Erklärung zum CO2-Fußabdruck gilt ab dem
18. Februar 2025 oder zwölf Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Unterabsatz 4 Buchstabe a bzw. Buchstabe b genannten delegierten Rechtsakts bzw. Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, für Elektrofahrzeugbatterien,
18. Februar 2026 oder 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Unterabsatz 4 Buchstabe a bzw. Buchstabe b genannten delegierten Rechtsakts bzw. Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, für wiederaufladbare Industriebatterien, ausgenommen Industriebatterien, die nur einen externen Speicher haben,
18. August 2028 oder 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Unterabsatz 4 Buchstabe a bzw. Buchstabe b genannten delegierten Rechtsakts bzw. Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, für LV-Batterien,
18. August 2030 oder 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Unterabsatz 4 Buchstabe a bzw. Buchstabe b genannten delegierten Rechtsakts bzw. Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, für wiederaufladbare Industriebatterien mit externem Speicher.
Solange die Erklärung zum CO2-Fußabdruck noch nicht über den in Artikel 13 Absatz 6 genannten QR-Code abrufbar ist, muss sie der Batterie beiliegen.
Die Kommission erlässt für Elektrofahrzeugbatterien bis zum 18. Februar 2024, für wiederaufladbare Industriebatterien, ausgenommen Industriebatterien mit externem Speicher, bis zum 18. Februar 2025, für LV-Batterien bis zum 18. Februar 2027 und für wiederaufladbare Industriebatterien mit externem Speicher bis zum 18. Februar 2029:
einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 89, um diese Verordnung durch die Festlegung der Methode, nach der der CO2-Fußabdruck der Batterie gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d im Einklang mit den in Anhang II aufgeführten wesentlichen Elementen berechnet und überprüft wird, zu ergänzen;
einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung des Formats für die Erklärung zum CO2-Fußabdruck gemäß Unterabsatz 1. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 90 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Für die in Unterabsatz 1 genannten Batterien muss aus den technischen Unterlagen gemäß Anhang VIII hervorgehen, dass der angegebene CO2-Fußabdruck und die damit zusammenhängende Einstufung in die Leistungsklasse für den CO2-Fußabdruck nach der Methode berechnet wurden, die in den gemäß Absatz 1 Unterabsatz 4 Buchstabe a und gemäß Unterabsatz 4 Buchstabe a dieses Absatzes erlassenen delegierten Rechtsakten der Kommission festgelegt ist.
Die Vorschriften für die Leistungsklasse für den CO2-Fußabdruck gemäß Unterabsatz 1 gelten ab dem
18. August 2026 oder 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Unterabsatz 4 Buchstabe a bzw. Buchstabe b genannten delegierten Rechtsakts bzw. Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, für Elektrofahrzeugbatterien,
18. August 2027 oder 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Unterabsatz 4 Buchstabe a bzw. Buchstabe b genannten delegierten Rechtsakts bzw. Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, für wiederaufladbare Industriebatterien, ausgenommen Industriebatterien, die nur einen externen Speicher haben,
18. Februar 2030 oder 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Unterabsatz 4 Buchstabe a bzw. Buchstabe b genannten delegierten Rechtsakts bzw. Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, für LV-Batterien,
18. Februar 2032 oder 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Unterabsatz 4 Buchstabe a bzw. Buchstabe b genannten delegierten Rechtsakts bzw. Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, für wiederaufladbare Industriebatterien mit externem Speicher.
Die Kommission erlässt für Elektrofahrzeugbatterien bis zum 18. Februar 2025, für wiederaufladbare Industriebatterien, ausgenommen Industriebatterien, die nur einen externen Speicher haben, bis zum 18. August 2026, für LV-Batterien bis zum 18. August 2028 und für wiederaufladbare Industriebatterien mit externem Speicher bis zum 18. August 2030:
einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 89, um diese Verordnung durch die Festlegung der Leistungsklassen für den CO2-Fußabdruck gemäß Unterabsatz 1 zu ergänzen. Bei der Ausarbeitung dieses delegierten Rechtsakts trägt die Kommission den in Anhang II Nummer 8 aufgeführten Bedingungen Rechnung;
einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der Formate für die Kennzeichnungen gemäß Unterabsatz 1 und des Formats für die Erklärung zur Leistungsklasse für den CO2-Fußabdruck gemäß Unterabsatz 1. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 90 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Kommission überprüft im Einklang mit den in Anhang II Nummer 8 aufgeführten Bedingungen alle drei Jahre die Zahl der Leistungsklassen und deren jeweilige Schwellenwerte und erlässt zur Änderung der Zahl der Leistungsklassen und deren jeweilige Schwellenwerte, damit sie weiterhin der Marktrealität und der voraussichtlichen Marktentwicklung entsprechen, gegebenenfalls delegierte Rechtsakte nach Artikel 89.
Die Vorschrift für den in Unterabsatz 1 genannten Höchstwert des CO2-Fußabdrucks über den gesamten Lebenszyklus gilt ab dem
18. Februar 2028 oder 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Unterabsatz 3 genannten delegierten Rechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, für Elektrofahrzeugbatterien,
18. Februar 2029 oder 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Unterabsatz 3 genannten delegierten Rechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, für wiederaufladbare Industriebatterien, ausgenommen Industriebatterien, die nur einen externen Speicher haben,
18. August 2031 oder 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Unterabsatz 3 genannten delegierten Rechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, für LV-Batterien,
18. August 2033 oder 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Unterabsatz 3 genannten delegierten Rechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, für wiederaufladbare Industriebatterien mit externem Speicher.
Die Kommission erlässt für Elektrofahrzeugbatterien bis zum 18. August 2026, für wiederaufladbare Industriebatterien, ausgenommen Industriebatterien mit externem Speicher, bis zum 18. Februar 2028, für LV-Batterien bis zum 18. Februar 2030 und für wiederaufladbare Industriebatterien mit externem Speicher bis zum 18. Februar 2032 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 89, um diese Verordnung durch Festlegung des in Unterabsatz 1 genannten Höchstwerts für den CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebenszyklus zu ergänzen. Bei der Ausarbeitung dieses delegierten Rechtsakts trägt die Kommission den einschlägigen, in Anhang II Nummer 9 aufgeführten Bedingungen Rechnung.
Die Einführung eines Höchstwerts für den CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebenszyklus bewirkt erforderlichenfalls eine Neueinstufung der in Absatz 2 genannten Leistungsklassen für den CO2-Fußabdruck.
Artikel 8
Rezyklatgehalt von Industriebatterien, Elektrofahrzeugbatterien, LV-Batterien und Starterbatterien
Für LV-Batterien, die Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel in Aktivmaterialien enthalten, gilt Unterabsatz 1 ab dem 18. August 2033.
Bis zum 18. August 2026 erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 89 zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung — für in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Batterien — der Methode für die Berechnung und Überprüfung des in Aktivmaterialien enthaltenen prozentualen Anteils an aus Abfällen der Batterieerzeugung oder aus Verbraucherabfällen wiedergewonnenem Kobalt, Lithium oder Nickel sowie des in der Batterie enthaltenen prozentualen Anteils an aus Abfällen wiedergewonnenem Blei und des Formats für die Unterlagen.
Ab dem 18. August 2031 muss bei Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh, ausgenommen Industriebatterien, die nur einen externen Speicher haben, Elektrofahrzeugbatterien und Starterbatterien, die Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel in Aktivmaterialien enthalten, aus den in Anhang VIII genannten technischen Unterlagen für jedes Batteriemodell pro Jahr und pro Erzeugerbetrieb hervorgehen, dass diese Batterien in Aktivmaterialien jeweils den nachstehend genannten Mindestanteil an aus Abfällen der Batterieerzeugung oder aus Verbraucherabfällen wiedergewonnenem Kobalt, Lithium oder Nickel bzw. den nachstehend genannten Mindestanteil an in der Batterie enthaltenem, aus Abfällen wiedergewonnenem Blei enthalten:
16 % Kobalt;
85 % Blei;
6 % Lithium;
6 % Nickel.
Ab dem 18. August 2036 muss bei Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh, ausgenommen Industriebatterien, die nur einen externen Speicher haben, Elektrofahrzeugbatterien, LV-Batterien und Starterbatterien, die Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel in Aktivmaterialien enthalten, aus den in Anhang VIII genannten technischen Unterlagen für jedes Batteriemodell pro Jahr und pro Erzeugerbetrieb hervorgehen, diese Batterien in Aktivmaterialien jeweils den nachstehend genannten Mindestanteil an aus Abfällen der Batterieerzeugung oder aus Verbraucherabfällen wiedergewonnenem Kobalt, Lithium oder Nickel bzw. den nachstehend genannten Mindestanteil an in der Batterie enthaltenem, aus Abfällen wiedergewonnenem Blei enthalten:
26 % Kobalt;
85 % Blei;
12 % Lithium;
15 % Nickel.
Soweit dies aufgrund der Bewertung gemäß Unterabsatz 1 oder aufgrund anderer wesentlicher Änderungen bei Batterietechnologien, die sich auf die Art der wiedergewonnenen Materialien auswirken, gerechtfertigt und angezeigt ist, erlässt die Kommission bis zum 18. August 2029 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 89 zur Änderung der Zielvorgaben gemäß den Absätzen 2 und 3.
Artikel 9
Anforderungen an die Leistung und Haltbarkeit von Allzweck-Gerätebatterien
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 89 zu erlassen, um zur Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts die Mindestwerte gemäß Unterabsatz 1 zu ändern oder Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit den Parametern gemäß Anhang III hinzuzufügen.
Bei der Ausarbeitung des delegierten Rechtsakts gemäß Unterabsatz 1 prüft die Kommission, ob die Umweltauswirkungen über den gesamten Lebenszyklus von Allzweck-Gerätebatterien, unter anderem durch Steigerung der Ressourceneffizienz von Gerätebatterien, verringert werden müssen, und berücksichtigt einschlägige internationale Normen und Kennzeichnungssysteme.
Darüber hinaus stellt die Kommission sicher, dass die in Unterabsatz 1 genannten Bestimmungen des delegierten Rechtsakts die Sicherheit und das Funktionieren dieser Batterien oder der Geräte, leichten Verkehrsmittel oder sonstigen Fahrzeuge, in die diese Batterien eingebaut sind, die Erschwinglichkeit, die Kosten für die Endnutzer und die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie nicht wesentlich beeinträchtigen.
Artikel 10
Anforderungen an die Leistung und Haltbarkeit von wiederaufladbaren Industriebatterien, LV-Batterien und Elektrofahrzeugbatterien
Bei den in Unterabsatz 1 genannten Batterien muss in den technischen Unterlagen gemäß Anhang VIII dargelegt werden, nach welchen technischen Spezifikationen, Normen und Bedingungen die Werte für die Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit gemessen, berechnet oder geschätzt werden. Diese Erklärung muss mindestens die in Anhang IV Teil B aufgeführten Elemente umfassen.
Die Kommission erlässt bis zum 18. Februar 2027 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 89 zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Mindestwerte für die Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit gemäß Anhang IV Teil A, die LV-Batterien erreichen müssen.
Bei der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 prüft die Kommission, ob die Umweltauswirkungen über den gesamten Lebenszyklus von wiederaufladbaren Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh, ausgenommen Industriebatterien, die nur einen externen Speicher haben, und von LV-Batterien verringert werden müssen, und stellt sicher, dass die in diesen Rechtsakten festgelegten Anforderungen das Funktionieren dieser Batterien oder der Geräte, leichten Verkehrsmittel oder sonstigen Fahrzeuge, in die diese Batterien eingebaut sind, ihre Erschwinglichkeit und die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie nicht wesentlich beeinträchtigen.
Artikel 11
Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien und LV-Batterien
Als vom Endnutzer leicht zu entfernen gilt eine Gerätebatterie, wenn sie mit handelsüblichen Werkzeugen aus einem Produkt entnommen werden kann, das heißt ohne Verwendung von Spezialwerkzeugen, es sei denn, sie werden kostenlos mit dem Produkt bereitgestellt, herstellerspezifischen Werkzeugen, Wärmeenergie oder Lösungsmitteln für die Demontage des Produkts.
Natürliche oder juristische Personen, die Produkte, in die Gerätebatterien eingebaut sind, in Verkehr bringen, sorgen dafür, dass den Produkten eine Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen für die Verwendung, das Entfernen und das Austauschen der Batterien beiliegen. Diese Betriebsanleitung und diese Sicherheitsinformationen werden den Endnutzern auf einer öffentlichen Website dauerhaft und in leicht verständlicher Form online bereitgestellt.
Im Zusammenhang mit der Entfernbarkeit und der Austauschbarkeit von Batterien durch Endnutzer geltende besondere Bestimmungen zum besseren Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, die in Rechtsvorschriften der Union für Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2012/19/EU festgelegt sind, bleiben von diesem Absatz unberührt.
Abweichend von Absatz 1 können die folgenden Produkte, in die Gerätebatterien eingebaut sind, so ausgelegt sein, dass die Batterie nur von unabhängigen Fachleuten entfernt und ausgetauscht werden kann:
abwaschbare oder abspülbare Geräte, die speziell für den Betrieb in einer Umgebung ausgelegt sind, in der regelmäßig Spritzwasser-, Strahlwasser- oder Unter-Wasser-Bedingungen herrschen;
professionelle medizinische Bildgebungs- und Strahlentherapiegeräte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 und In-vitro-Diagnostika im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/746.
Die Ausnahme gemäß Buchstabe a gilt nur, wenn eine solche Ausnahme im Interesse der Sicherheit des Nutzers und des Geräts erforderlich ist.
Artikel 12
Sicherheit von stationären Batterie-Energiespeichersystemen
Bis zum 18. August 2024 müssen die technischen Unterlagen nach Anhang VIII
belegen, dass die stationären Batterie-Energiespeichersysteme den Bestimmungen gemäß Absatz 1 entsprechen und den Nachweis umfassen, dass sie in Bezug auf die Sicherheitsparameter gemäß Anhang V nach modernsten Prüfmethoden erfolgreich geprüft wurden. Die Sicherheitsparameter gelten nur, wenn an dem betreffenden stationären Batterie-Energiespeichersystem bei Verwendung unter den vom Erzeuger vorgesehenen Bedingungen eine entsprechende Gefährdung auftritt;
eine Bewertung etwaiger in Anhang V nicht berücksichtigter Sicherheitsgefahren des stationären Batterie-Energiespeichersystems umfassen;
den Nachweis dafür umfassen, dass die unter Buchstabe b genannten Gefahren erfolgreich gemindert und geprüft wurden; für diese Überprüfungen werden modernste Prüfmethoden verwendet;
Anweisungen für die Risikominderung bei möglichem Eintritt der ermittelten Gefahren, wie Brand oder Explosion, umfassen.
Bei Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Vorbereitung zur Umnutzung oder Wiederaufarbeitung oder Umnutzung einer Batterie werden die technischen Unterlagen überarbeitet.
KAPITEL III
Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen
Artikel 13
Kennzeichnung von Batterien
Das Symbol „getrennte Sammlung“ muss mindestens 3 % der größten Seitenfläche der Batterie, höchstens jedoch eine Fläche von 5 × 5 cm einnehmen.
Bei zylindrischen Batteriezellen muss das Symbol „getrennte Sammlung“ mindestens 1,5 % der Oberfläche der Batterie, höchstens jedoch eine Fläche von 5 × 5 cm einnehmen.
Würde die Größe des Symbols „getrennte Sammlung“ aufgrund der Abmessungen der Batterie weniger als 0,47 × 0,47 cm betragen, so muss die Batterie nicht mit diesem Symbol gekennzeichnet werden; stattdessen wird das Symbol „getrennte Sammlung“ in der Größe von mindestens 1 × 1 cm auf die Verpackung gedruckt.
Das einschlägige chemische Zeichen mit der Angabe des Schwermetallgehalts ist unterhalb des Symbols „getrennte Sammlung“ aufzudrucken und nimmt eine Fläche von mindestens einem Viertel der Größe jenes Symbols ein.
Ab dem 18. Februar 2027 werden alle Batterien im Einklang mit Anhang VI Teil C mit einem QR-Code gekennzeichnet. Über den QR-Code kann auf Folgendes zugegriffen werden:
bei LV-Batterien, Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterien: auf den Batteriepass gemäß Artikel 77;
bei anderen Batterien: auf die einschlägigen Informationen gemäß den Absätzen 1 bis 5: auf die Konformitätserklärung gemäß Artikel 18, den Bericht gemäß Artikel 52 Absatz 3 und die Informationen über die Abfallvermeidung und Bewirtschaftung von Altbatterien gemäß Artikel 74 Absatz 1 Buchstaben a bis f;
bei Starterbatterien: auf die in den Aktivmaterialien der Batterie enthaltene, gemäß Artikel 8 berechnete Menge an aus Abfällen wiedergewonnenem Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel.
Diese Angaben müssen vollständig, aktuell und richtig sein.
Artikel 14
Informationen über den Alterungszustand und die voraussichtliche Lebensdauer von Batterien
Der natürlichen oder juristischen Person, die die Batterie rechtmäßig erworben hat, darunter unabhängige Wirtschaftsakteure, Abfallbewirtschafter oder in deren Namen handelnde Dritte, wird unter Wahrung der Rechte des geistigen Eigentums des Batterieerzeugers über das Batteriemanagementsystem gemäß Absatz 1 jederzeit ohne Diskriminierung Lesezugriff auf die Daten für die Parameter gemäß Anhang VII gewährt, um
die Batterie unabhängigen Aggregatoren oder Marktteilnehmern zur Energiespeicherung zur Verfügung zu stellen;
auf der Grundlage einer Einschätzung des Alterungszustands der Batterie den Restwert oder die verbleibende Lebensdauer und die Möglichkeit der weiteren Nutzung der Batterie zu bewerten;
die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung oder die Umnutzung oder Wiederaufarbeitung der Batterie zu erleichtern.
KAPITEL IV
Konformität von Batterien
Artikel 15
Vermutung der Konformität von Batterien
Artikel 16
Gemeinsame Spezifikationen
In Ausnahmefällen kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für die in den Artikeln 9, 10, 12, 13, 14 und 78 genannten Anforderungen oder die in Artikel 15 Absatz 1 genannten Prüfungen erlassen, wenn
diese Anforderungen oder Prüfungen nicht ganz oder teilweise durch harmonisierte Normen erfasst sind, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind,
die Kommission eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen mit der Erarbeitung einer harmonisierten Norm für diese Anforderungen oder Prüfungen beauftragt hat und
mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Der Auftrag der Kommission ist bisher von keiner europäischen Normungsorganisation angenommen worden,
die Kommission stellt ungebührliche Verzögerungen bei der Annahme der beantragten harmonisierten Normen fest, oder
eine europäische Normungsorganisation hat eine Norm vorgelegt, die dem Auftrag der Kommission nicht genau entspricht.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 90 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Wenn die Kommission den Entwurf des Durchführungsrechtsakts zur Festlegung der gemeinsamen Spezifikationen vorbereitet, trägt sie den Ansichten einschlägiger Gremien oder der Sachverständigengruppe Rechnung und konsultiert entsprechend alle einschlägigen Interessenträger.
Artikel 17
Konformitätsbewertungsverfahren
Die Bewertung der Konformität von Batterien mit den in den Artikeln 6, 9, 10, 12, 13 und 14 genannten Anforderungen erfolgt nach einem der folgenden Verfahren:
Bei serienmäßig hergestellten Batterien:
„Modul A — Interne Fertigungskontrolle“ gemäß Anhang VIII Teil A oder
„Modul D1 — Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess“ gemäß Anhang VIII Teil B;
Bei nicht serienmäßig hergestellten Batterien:
„Modul A — Interne Fertigungskontrolle“ gemäß Anhang VIII Teil A oder
„Modul G — Konformität auf der Grundlage einer Einzelüberprüfung“ gemäß Anhang VIII Teil C.
Die Bewertung der Konformität von Batterien mit den in den Artikeln 7 und 8 genannten Anforderungen erfolgt nach einem der folgenden Verfahren:
„Modul D1 — Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess“ gemäß Anhang VIII Teil B oder
„Modul G — Konformität auf der Grundlage einer Einzelüberprüfung“ gemäß Anhang VIII Teil C.
Artikel 18
EU-Konformitätserklärung
Artikel 19
Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung
Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze des Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
Artikel 20
Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung
KAPITEL V
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
Artikel 21
Notifizierung
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Konformitätsbewertungsstellen, die befugt sind, Konformitätsbewertungen gemäß dieser Verordnung durchzuführen.
Artikel 22
Notifizierende Behörden
Artikel 23
Anforderungen an notifizierende Behörden
Artikel 24
Informationspflicht in Bezug auf notifizierende Behörden
Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung notifizierter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen.
Die Kommission macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.
Artikel 25
Anforderungen in Bezug auf notifizierte Stellen
Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Gestaltung, Erzeugung, Vermarktung, Einfuhr, Vertrieb, Installation, Verwendung oder Wartung dieser Batterien beteiligt sein noch die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungstätigkeiten, für die sie notifiziert sind, beeinträchtigen können. Dies gilt insbesondere für Beratungsdienstleistungen.
Eine Konformitätsbewertungsstelle gewährleistet, dass die Tätigkeiten ihrer Mutter- oder Schwestergesellschaften, untergeordneten Gesellschaften oder Stellen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeit nicht beeinträchtigen.
Eine Konformitätsbewertungsstelle verfügt in Bezug auf jedes Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang VIII, regelmäßige Prüfungen gemäß Artikel 48 Absatz 2 und unabhängige Überprüfungen gemäß Artikel 51 sowie in Bezug auf jede Kategorie von Batterien, für die sie notifiziert wurde, jederzeit über Folgendes:
die Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, die erforderlich sind, um die Konformitätsbewertungsaufgaben auszuführen;
die nötigen Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen;
angemessene Instrumente und geeignete Verfahren, um zwischen den Tätigkeiten, die sie als notifizierte Stelle wahrnimmt, und anderen Aufgaben zu unterscheiden;
die Verfahren, die zur Wahrnehmung von Konformitätsbewertungsaufgaben unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, der Komplexität der jeweiligen Batterietechnologie und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt, nötig sind.
Eine Konformitätsbewertungsstelle verfügt über die Mittel, die erforderlich sind, um die technischen und administrativen Aufgaben im Zusammenhang mit ihren Konformitätsbewertungstätigkeiten in angemessener Weise wahrzunehmen, und hat Zugang zu allen erforderlichen Informationen, Prüfausrüstungen oder -einrichtungen. Dazu gehören auch die Einführung und die Überwachung von internen Verfahren, allgemeinen Strategien, Verhaltenskodizes und anderen internen Regeln, die Zuweisung von Mitarbeitern für bestimmte Aufgaben und die Konformitätsbewertungsentscheidungen, die an keinen Unterauftragnehmer vergeben bzw. keiner untergeordneten Gesellschaft oder Stelle übertragen werden.
Die Mitarbeiter, die für die Wahrnehmung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständig sind, verfügen über
eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten für die Konformitätsbewertung umfasst, für die die Konformitätsbewertungsstelle notifiziert wurde;
eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis zur Durchführung solcher Bewertungen;
angemessene Kenntnisse und angemessenes Verständnis der in den Artikeln 6 bis 10, 12, 13 und 14 sowie 48 bis 52 festgelegten Anforderungen und Verpflichtungen, der anwendbaren harmonisierten Normen gemäß Artikel 15 und gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 16 und der betreffenden Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sowie der nationalen Rechtsvorschriften;
die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Konformitätsbewertungen.
Die Vergütung für die oberste Leitungsebene und die für die Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Konformitätsbewertungen oder deren Ergebnissen richten.
Artikel 26
Vermutung der Konformität von notifizierten Stellen
Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder von Teilen davon erfüllt, wird davon ausgegangen, dass sie die in Artikel 25 genannten Anforderungen, soweit diese von den geltenden Normen erfasst werden, erfüllt.
Artikel 27
Untergeordnete Gesellschaften oder Stellen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen durch notifizierte Stellen
Artikel 28
Antrag auf Notifizierung
Artikel 29
Notifizierungsverfahren
Artikel 30
Kennnummern und Verzeichnisse notifizierter Stellen
Artikel 31
Änderungen von Notifizierungen
Artikel 32
Anfechtung der Kompetenz notifizierter Stellen
Artikel 33
Operative Pflichten der notifizierten Stellen
Artikel 34
Einspruch gegen Entscheidungen notifizierter Stellen
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ein Einspruchsverfahren gegen Entscheidungen notifizierter Stellen vorgesehen ist.
Artikel 35
Informationspflichten in Bezug auf notifizierte Stellen
Eine notifizierte Stelle meldet der notifizierenden Behörde
jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Konformitätsbescheinigung oder Genehmigung,
alle Umstände, die Folgen für den Anwendungsbereich und die Bedingungen ihrer Notifizierung haben,
jedes Auskunftsersuchen über ihre Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von Marktüberwachungsbehörden erhalten hat,
auf Verlangen alle Konformitätsbewertungstätigkeiten, denen sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen ist, sowie welche anderen Tätigkeiten sie ausgeführt hat, einschließlich grenzübergreifender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen.
Eine notifizierte Stelle übermittelt anderen notifizierten Stellen, die ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten für die gleichen Kategorien von Batterien nachgehen, ihre einschlägigen Informationen über
negative und auf Verlangen auch über positive Konformitätsbewertungsergebnisse und
die Beschränkung, die Aussetzung oder den Entzug einer Genehmigung.
Artikel 36
Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren
Die Kommission organisiert den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Notifizierungspolitik zuständig sind.
Artikel 37
Koordinierung zwischen notifizierten Stellen
Die Kommission sorgt dafür, dass eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen notifizierten Stellen in Form einer sektoralen Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen aufgenommen und weitergeführt wird.
Notifizierte Stellen beteiligen sich an der Arbeit dieser sektoralen Koordinierungsgruppe direkt oder über benannte Vertreter.
KAPITEL VI
Andere Pflichten der Wirtschaftsakteure als die in den Kapiteln VII und VIII genannten Pflichten
Artikel 38
Pflichten der Erzeuger
Die Erzeuger gewährleisten beim Inverkehrbringen und bei der Inbetriebnahme einer Batterie, auch für ihre eigenen Zwecke, dass die Batterie
gemäß den in den Artikeln 6 bis 10, Artikel 12 und Artikel 14 genannten Anforderungen gestaltet und erzeugt wurde und ihr eine klar und verständlich abgefasste, lesbare Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen in einer oder mehreren den Endnutzern ohne Weiteres verständlichen Sprache(n) beiliegt, die von dem Mitgliedstaat, in dem die Batterie in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, entsprechend festgelegt wurde bzw. wurden, und
im Einklang mit Artikel 13 gekennzeichnet ist.
Artikel 39
Pflichten der Zulieferer von Batteriezellen und Batteriemodulen
Wenn Zulieferer von Batteriezellen und Batteriemodulen dem Erzeuger Batteriezellen und Batteriemodule liefern, stellen sie einem Hersteller die zur Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Diese Informationen und Unterlagen werden kostenlos bereitgestellt.
Artikel 40
Pflichten der Bevollmächtigten
Das Mandat des Bevollmächtigten ist nur gültig, wenn es von diesem schriftlich angenommen wird.
Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die in dem vom Erzeuger erteilten Mandat festgelegt sind. Der Bevollmächtigte verfügt über angemessene Mittel, um die im Mandat festgelegten Aufgaben wahrzunehmen. Der Bevollmächtigte händigt der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen eine Kopie des Mandats in einer von dieser Behörde festgelegten Sprache der Union aus. Das Mandat umfasst mindestens folgende Aufgaben:
Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung, der technischen Unterlagen, des Berichts über die Überprüfung, der Genehmigung gemäß Artikel 51 Absatz 2 und der Prüfberichte gemäß Artikel 48 Absatz 2 für die nationalen Behörden über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme der Batterie;
auf begründetes Verlangen einer nationalen Behörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität der Batterie an diese Behörde. Diese Informationen und die Unterlagen werden in elektronischer Form sowie auf Verlangen auf Papier bereitgestellt;
auf Verlangen der nationalen Behörden Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit dem Mandat des Bevollmächtigten gehörenden Batterien verbunden sind.
Artikel 41
Pflichten der Einführer
Bevor sie eine Batterie in Verkehr bringen, vergewissern sich die Einführer, dass
der Erzeuger die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen gemäß Anhang VIII erstellt und das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 17 durchgeführt hat;
die Batterie die in Artikel 19 genannte CE-Kennzeichnung trägt und gemäß Artikel 13 gekennzeichnet ist;
der Batterie die nach den Artikeln 6 bis 10 und den Artikeln 12, 13 und 14 vorgeschriebenen Unterlagen sowie eine Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen in einer oder mehreren Sprache(n) beigefügt sind, die von den Endnutzern ohne Weiteres verstanden wird bzw. werden und von dem Mitgliedstaat, in dem die Batterie auf dem Markt bereitgestellt wird, festgelegt wurde bzw. wurden, und
der Erzeuger den in Artikel 38 Absätze 6 und 7 genannten Verpflichtungen nachgekommen ist.
Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Batterie die in den Artikeln 6 bis 10 und 12, 13 und 14 genannten Anforderungen nicht erfüllt, so darf er die Batterie nicht in Verkehr bringen, bevor ihre Konformität hergestellt worden ist. Wenn mit der Batterie ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Einführer außerdem den Erzeuger und die Marktüberwachungsbehörden und macht dabei ausführliche Angaben über die Nichtkonformität und etwa ergriffene Korrekturmaßnahmen.
Artikel 42
Pflichten der Händler
Bevor Händler eine Batterie auf dem Markt bereitstellen, vergewissern sie sich, dass
der Hersteller im Herstellerregister gemäß Artikel 55 eingetragen ist,
die Batterie die in Artikel 19 genannte CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 19 trägt und gemäß Artikel 13 gekennzeichnet ist,
der Batterie die nach den Artikeln 6 bis 10 und den Artikeln 12, 13 und 14 erforderlichen Unterlagen, eine Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen in einer oder mehreren von den Endnutzern ohne Weiteres verstandenen Sprache(n), die von dem Mitgliedstaat, in dem die Batterie auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden soll, festgelegt wird bzw. werden, beigefügt sind und
der Erzeuger und der Einführer die in Artikel 38 Absätze 6 und 7 bzw. in Artikel 41 Absatz 3 genannten Anforderungen erfüllt haben.
Artikel 43
Pflichten der Fulfilment-Dienstleister
Die Fulfilment-Dienstleister gewährleisten für die Batterien, die sie handhaben, dass die Bedingungen während der Lagerhaltung, der Verpackung, der Adressierung oder des Versands die Konformität der Batterien mit den in den Artikeln 6 bis 10 und 12, 13 und 14 genannten Anforderungen nicht beeinträchtigen.
Unbeschadet der nach diesem Kapitel geltenden Verpflichtungen der betreffenden Wirtschaftsakteure kommen Fulfilment-Dienstleister neben der in Absatz 1 genannten Verpflichtung auch den in Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 40 Absatz 4 genannten Aufgaben nach.
Artikel 44
Fälle, in denen die Pflichten der Erzeuger auch für die Einführer und Händler gelten
Ein Einführer oder Händler gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Erzeuger und unterliegt den Pflichten eines Erzeugers gemäß Artikel 38, wenn eine der folgenden Bedingungen auf ihn zutrifft:
Er bringt eine Batterie unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr oder nimmt sie in Betrieb,
er verändert eine bereits in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Batterie so, dass die Konformität mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden könnte, oder
er verändert den Verwendungszweck einer bereits in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Batterie.
Artikel 45
Pflichten von Wirtschaftsakteuren, die zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitete oder umgenutzte oder wiederaufgearbeitete Batterien in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen
Artikel 46
Identifizierung der Wirtschaftsakteure
Die Wirtschaftsakteure stellen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen einer nationalen Behörde die folgenden Informationen bereit:
die Identität der Wirtschaftsakteure, von denen sie eine Batterie bezogen haben;
die Identität der Wirtschaftsakteure, an die sie eine Batterie abgegeben haben, sowie die Menge und exakte Angaben zu den Modellen.
KAPITEL VII
Pflichten der Wirtschaftsakteure bezüglich der für Batterien geltenden Sorgfaltspflicht
Artikel 47
Geltungsbereich dieses Kapitels
Dieses Kapitel gilt nicht für Wirtschaftsakteure, die im vorletzten Geschäftsjahr einen Nettoumsatz von weniger als 40 Mio. EUR erzielt haben und keiner aus Muttergesellschaft und untergeordneten Gesellschaften oder Stellen bestehenden Gruppe angehören, die den Grenzwert von 40 Mio. EUR auf konsolidierter Basis überschreitet.
Dieses Kapitel gilt nicht für Wirtschaftsakteure, die zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitete oder umgenutzte oder wiederaufgearbeitete Batterien in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, wenn die Batterien bereits vor diesen Vorgängen in Verkehr oder in Betrieb waren.
Dieses Kapitel gilt unbeschadet der Rechtsvorschriften der Union, die für die Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit Mineralien und Metallen aus Konflikt- und Hochrisikogebieten gelten.
Artikel 48
Strategien zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um
die Liste der Rohstoffe in Anhang X Nummer 1 und die Liste der Risikokategorien in Anhang X Nummer 2 unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts im Bereich der Erzeugung und der chemischen Zusammensetzung von Batterien sowie aufgrund der Änderung der Verordnung (EU) 2017/821 zu ändern;
die Liste der internationalen Instrumente in Anhang X Nummer 3 im Einklang mit den Entwicklungen in den einschlägigen internationalen Foren für Standards im Zusammenhang mit den Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten und dem Schutz der Umwelt und der sozialen Rechte zu ändern;
die in den Artikeln 49 und 50 festgelegten Verpflichtungen der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Wirtschaftsakteure unter Berücksichtigung von Änderungen der Verordnung (EU) 2017/821 und die Liste der international anerkannten Sorgfaltspflichteninstrumente in Anhang X Nummer 4 zu ändern.
Artikel 49
Managementsystem des Wirtschaftsakteurs
Jeder in Artikel 48 Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur
verabschiedet eine Unternehmensstrategie zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten in Bezug auf die in Anhang X Nummer 1 aufgeführten Rohstoffe und die damit verbundenen, in Anhang X Nummer 2 aufgeführten Kategorien der Sozial- und Umweltrisiken und setzt die Zulieferer und die Öffentlichkeit klar davon in Kenntnis;
nimmt in seine Strategie zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten Standards auf, die den international anerkannten Sorgfaltspflichteninstrumente in Anhang X Nummer 4 entsprechen;
strukturiert sein internes Managementsystem so, dass die Strategie zur Erfüllung ihrer für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten unterstützt wird, indem Mitglieder der obersten Führungsebene damit betraut werden, die Strategie zur Erfüllung ihrer für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten zu überwachen und mindestens zehn Jahre lang Aufzeichnungen über dieses System zu führen;
errichtet und betreibt ein System von Kontrollen und Transparenz hinsichtlich der Lieferkette, einschließlich eines Systems zur Überwachung der Lieferkette oder zur Rückverfolgbarkeit, das die Identifizierung vorgelagerter Akteure in der Lieferkette ermöglicht;
nimmt seine Strategie zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten, einschließlich Risikomanagementmaßnahmen, in Verträge und Vereinbarungen mit Zulieferern auf; und
führt einen Beschwerdemechanismus, einschließlich eines Frühwarnsystems zur Risikoerkennung und eines Abhilfemechanismus, ein oder stellt solche Mechanismen bereit, sei es mittels Kooperationsvereinbarungen mit anderen Wirtschaftsakteuren oder Organisationen oder indem die Inanspruchnahme eines externen Sachverständigen oder Gremiums wie beispielsweise eines Ombudsmanns erleichtert wird; die entsprechenden Mechanismen beruhen auf den Leitprinzipien der VN für Wirtschaft und Menschenrechte.
Das in Absatz 1 genannte System stützt sich auf Unterlagen, die mindestens folgende Informationen enthalten:
eine Beschreibung des Rohstoffs einschließlich seines Handelsnamens und Typs;
den Namen und die Anschrift des Zulieferers, der den Rohstoff, der in den Batterien enthalten ist, an den Wirtschaftsakteur geliefert hat, der die Batterien, die den fraglichen Rohstoff enthalten, in Verkehr bringt;
das Ursprungsland des Rohstoffs und Markttransaktionen von der Gewinnung des Rohstoffs bis hin zum unmittelbaren Zulieferer des Wirtschaftsakteurs, der die Batterie in Verkehr bringt;
die Mengen des Rohstoffs in der in Verkehr gebrachten Batterie, ausgedrückt in Prozent oder als Gewicht;
Berichte über die unabhängige Überprüfung durch eine notifizierte Stelle bezüglich der Zulieferer gemäß Artikel 50 Absatz 3;
wenn keine Berichte im Sinne von Buchstabe e verfügbar sind und der Rohstoff aus einem Konflikt- und Hochrisikogebiet stammt: gegebenenfalls zusätzliche Informationen gemäß den spezifischen Empfehlungen für vorgelagerte Wirtschaftsakteure, wie im OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten vorgesehen, beispielsweise das Ursprungsbergwerk, die Orte, an denen Rohstoffe zusammengeführt, gehandelt und verarbeitet werden, und die gezahlten Steuern, Entgelte und Lizenzgebühren.
Die Berichte über die unabhängige Überprüfung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe e werden den nachgelagerten Akteuren der Lieferkette von den in Artikel 50 Absatz 3 genannten Zulieferern zur Verfügung gestellt.
Artikel 50
Risikomanagementpflichten
Der in Artikel 48 Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur
ermittelt und bewertet im Rahmen seines Managementplans das Risiko negativer Auswirkungen im Zusammenhang mit den in Anhang X Nummer 2 aufgeführten Risikokategorien in seiner Lieferkette, unter anderem ausgehend von den gemäß Artikel 49 bereitgestellten Informationen und anderen einschlägigen öffentlichen oder von Interessenträgern bereitgestellten Informationen unter Bezugnahme auf seine Strategie zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten;
konzipiert zur Reaktion auf die ermittelten Risiken eine Strategie und setzt diese um, um negative Auswirkungen zu verhindern, zu mindern oder anderweitig zu anzugehen, und zwar durch
Mitteilung der Ergebnisse seiner Risikobewertung an die gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c dafür benannten Mitglieder der obersten Führungsebene;
Ergreifen von Risikomanagementmaßnahmen im Einklang mit den international anerkannten Sorgfaltspflichteninstrumente in Anhang X Nummer 4 unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeit, auf Zulieferer, einschließlich deren untergeordnete Gesellschaften oder Stellen und Unterauftragnehmer, die das ermittelte Risiko am wirksamsten unterbinden oder mindern können, einzuwirken oder erforderlichenfalls durch geeignete Schritte Druck auszuüben;
Konzeption und Umsetzung eines Risikomanagementplans, Überwachung und Verfolgung der Ergebnisse der Risikominderungsbemühungen, Berichterstattung an gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c dafür benannte Mitglieder der obersten Führungsebene und Erwägung der Aussetzung oder Beendigung der Beziehungen zu einem Zulieferer, dessen untergeordneten Gesellschaften oder Stellen und Unterauftragnehmern nach fehlgeschlagenen Versuchen der Risikominderung auf der Basis einschlägiger Verträge und Vereinbarungen gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe e;
Durchführung zusätzlicher Bewertungen des Sachverhalts und der Risiken für Risiken, die verringert werden müssen, oder nach einer Veränderung der Umstände.
Artikel 51
Unabhängige Überprüfung der Strategien zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten
Die notifizierte Stelle führt unabhängige Überprüfungen durch. Diese unabhängigen Überprüfungen
erstrecken sich auf alle Tätigkeiten, Verfahren und Systeme des Wirtschaftsakteurs, die der Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß den Artikeln 49, 50 und 52 dienen,
haben zum Ziel, die Konformität der Vorkehrungen von Wirtschaftsakteuren, die Batterien in Verkehr bringen, zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß den Artikeln 49, 50 und 52 zu bestimmen,
umfassen gegebenenfalls Kontrollen bei Unternehmen und die Erhebung von Informationen bei Interessenträgern,
ermitteln Bereiche, in denen bei Wirtschaftsakteuren, die Batterien in Verkehr bringen, bezüglich ihrer Vorkehrungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten Raum für Verbesserungen besteht,
halten die im OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten für Audits vorgesehenen Grundsätze der Unabhängigkeit, Kompetenz und Rechenschaftspflicht ein.
Artikel 52
Offenlegung von Informationen zu den Strategien zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflicht
Artikel 53
Anerkennung von Systemen zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten
Wenn die Kommission eine Entscheidung bezüglich der Anerkennung eines Systems zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten trifft, berücksichtigt sie die verschiedenen branchenspezifischen Verfahren, auf die sich das System erstreckt, sowie den risikobasierten Ansatz und die risikobasierte Methode, die im Rahmen des Systems zur Ermittlung von Risiken angewandt werden.
KAPITEL VIII
Bewirtschaftung von Altbatterien
Artikel 54
Zuständige Behörde
Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Organisation und Betriebsabläufe der zuständigen Behörde oder Behörden fest, einschließlich der Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften für:
die Registrierung von Herstellern gemäß Artikel 55;
die Zulassung von Herstellern und Organisationen für Herstellerverantwortung gemäß Artikel 58;
die Aufsicht über die Wahrnehmung der Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 57;
die Erhebung von Daten zu Batterien und Altbatterien gemäß Artikel 75;
die Bereitstellung von Informationen gemäß Artikel 76.
Artikel 55
Herstellerregister
Der Registrierungsantrag wird von den Herstellern über das elektronische Datenverarbeitungssystem gemäß Absatz 9 Buchstabe a eingereicht.
Hersteller stellen Batterien, einschließlich in Geräte, leichte Verkehrsmittel oder sonstige Fahrzeuge eingebauter Batterien, nur dann auf dem Markt eines Mitgliedstaats bereit, wenn sie bzw. — im Fall der Übertragung der Bevollmächtigung — ihre Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in dem Mitgliedstaat registriert sind.
Der Registrierungsantrag umfasst die folgenden Informationen:
Name und falls vorhanden Markennamen, unter denen der Hersteller in dem Mitgliedstaat tätig ist, sowie Anschrift des Herstellers einschließlich Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer, gegebenenfalls Internet- und E-Mail-Adresse, unter Angabe einer zentralen Kontaktstelle;
die nationale Kennnummer des Herstellers, einschließlich seiner Handelsregisternummer oder gleichwertigen amtlichen Registrierungsnummer, sowie die europäische oder nationale Steueridentifikationsnummer;
die Kategorie bzw. Kategorien der Batterien, die der Hersteller erstmals auf dem Markt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellen will, d. h. Gerätebatterien, Industriebatterien, LV-Batterien, Elektrofahrzeugbatterien oder Starterbatterien sowie deren chemische Zusammensetzung;
Angaben dazu, wie der Hersteller seinen in Artikel 56 festgelegten Pflichten und den in Artikel 59, 60 bzw. 61 festgelegten Anforderungen nachkommt:
Für Gerätebatterien oder LV-Batterien sind die Anforderungen dieses Buchstaben d erfüllt, wenn Folgendes vorgelegt wird:
für Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien sind die Anforderungen dieses Buchstaben d erfüllt, wenn Folgendes vorgelegt wird:
eine Erklärung des Herstellers oder gegebenenfalls des Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung oder der Organisation für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurde, in der bestätigt wird, dass die übermittelten Angaben wahrheitsgemäß sind.
Wenn die in diesem Artikel genannten Pflichten im Namen des Herstellers von einem Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung erfüllt werden, der mehrere Hersteller vertritt, muss der Bevollmächtigte abgesehen von den nach Absatz 3 erforderlichen Informationen auch für jeden der von ihm vertretenen Hersteller gesondert Name und Kontaktdaten angeben.
Die zuständige Behörde
stellt Informationen zum Antragsverfahren über ein elektronisches Datenverarbeitungssystem auf ihrer Website bereit;
erteilt Registrierungen innerhalb von höchstens 12 Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem alle gemäß den Absätzen 2 und 3 erforderlichen Informationen vorgelegt worden sind, und vergibt eine Registrierungsnummer.
Die zuständige Behörde kann
die Modalitäten bezüglich der Anforderungen und des Verfahrens der Registrierung festlegen, ohne den in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Anforderungen wesentliche Anforderungen hinzuzufügen;
von den Herstellern für die Bearbeitung der in Absatz 2 genannten Anträge kostenbasierte und verhältnismäßige Gebühren verlangen.
Wenn der Hersteller nicht mehr existiert, wird seine Registrierung von der zuständigen Behörde widerrufen.
Artikel 56
Erweiterte Herstellerverantwortung
Die vom Hersteller zu zahlenden finanziellen Beiträge decken bezüglich der von dem Hersteller auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats bereitgestellten Produkte die folgenden Kosten:
Kosten für die getrennte Sammlung von Altbatterien und der anschließenden Beförderung und der anschließenden Behandlung der Altbatterien, wobei etwaige Einnahmen aus der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder der Vorbereitung zur Umnutzung oder dem Wert der aus recycelten Altbatterien wiedergewonnenen Sekundärrohstoffe zu berücksichtigen sind,
Kosten für die Durchführung einer Erhebung über die Zusammensetzung der gesammelten gemischten Siedlungsabfälle gemäß Artikel 69 Absatz 5,
Kosten für die Bereitstellung von Informationen über die Abfallvermeidung und Bewirtschaftung von Altbatterien gemäß Artikel 74,
Kosten für die Erhebung und Übermittlung von Daten an die zuständigen Behörden gemäß Artikel 75.
Unterliegt eine Batterie gemäß Absatz 2 mehr als einer erweiterten Herstellerverantwortung, so hat der erste Hersteller, der die Batterie auf dem Markt bereitstellt, keine durch den Kostenteilungsmechanismus bedingten Zusatzkosten zu tragen.
Die Kommission erleichtert den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren unter den Mitgliedstaaten hinsichtlich derartiger Kostenteilungsmechanismen.
Artikel 57
Organisation für Herstellerverantwortung
Im Falle einer kollektiven Wahrnehmung der Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung stellen die betreffenden Organisationen die Gleichbehandlung der Hersteller, unabhängig von Herkunftsland und Größe und ohne eine übermäßige Belastung der Hersteller, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, die Batterien in geringen Mengen herstellen, sicher. Sie stellen außerdem sicher, dass die von den Herstellern an sie entrichteten finanziellen Beiträge
gemäß Artikel 8a Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2008/98/EG sowie mindestens für jede Batteriekategorie und jede chemische Zusammensetzung von Batterien gesondert festgesetzt werden und dabei gegebenenfalls berücksichtigt wird, ob es sich um wiederaufladbare Batterien handelt, wie hoch der Rezyklatgehalt bei der Erzeugung der Batterien ist, ob die Batterien zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitet oder umgenutzt oder wiederaufgearbeitet wurden und welchen CO2-Fußabdruck sie aufweisen;
angepasst werden, um etwaige von den Organisationen für Herstellerverantwortung aus der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder der Vorbereitung zur Umnutzung oder aufgrund des Werts der aus recycelten Altbatterien wiedergewonnenen Sekundärrohstoffe erzielte Einnahmen zu berücksichtigen.
Artikel 58
Zulassung zur Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung
Die Zulassung wird nur erteilt, wenn
die in Artikel 8a Absatz 3 Buchstaben a bis d der Richtlinie 2008/98/EG genannten Anforderungen erfüllt sind und der Hersteller oder die Organisation für Herstellerverantwortung im Hinblick auf die Batteriemenge, die von dem Hersteller oder den durch die Organisation für Herstellerverantwortung vertretenen Herstellern auf dem Markt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstmals bereitgestellt wird, ausreichende Maßnahmen zur Erfüllung der in diesem Kapitel genannten Pflichten getroffen hat und
anhand von Unterlagen der Nachweis dafür erbracht wird, dass die in Artikel 59 Absätze 1 und 2 oder die in Artikel 60 Absätze 1, 2 und 4 genannten Anforderungen erfüllt sind und Vorkehrungen getroffen wurden, die es ermöglichen, dass mindestens die in Artikel 59 Absatz 3 bzw. in Artikel 60 Absatz 3 genannten Zielvorgaben für die Sammlung erreicht und dauerhaft erfüllt werden.
Artikel 59
Sammlung von Gerätealtbatterien
Die Hersteller von Gerätebatterien bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, stellen sicher, dass alle Gerätealtbatterien unabhängig von Art, chemischer Zusammensetzung, Zustand, Marke oder Herkunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Hersteller Gerätebatterien erstmals auf dem Markt bereitstellen, getrennt gesammelt werden. Zu diesem Zweck
richten sie ein Rücknahme- und Sammelsystem für Gerätealtbatterien ein,
bieten sie den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Personen und Stellen die unentgeltliche Sammlung von Gerätealtbatterien an und sorgen für die Abholung von Gerätealtbatterien von allen Personen und Stellen, die dieses Angebot in Anspruch nehmen (im Folgenden „angeschlossene Sammelstellen für Gerätealtbatterien“),
treffen sie für die angeschlossenen Sammelstellen für Gerätealtbatterien die erforderlichen praktischen Vorkehrungen für die Sammlung und Beförderung von Gerätealtbatterien, einschließlich der unentgeltlichen Bereitstellung geeigneter Sammel- und Beförderungsbehälter, die den Anforderungen der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) entsprechen,
holen sie die von den angeschlossenen Sammelstellen gesammelten Gerätealtbatterien in zeitlichen Abständen, die sich nach der Größe des abgedeckten Gebiets sowie nach der Menge und der Gefährlichkeit der über die angeschlossenen Sammelstellen für Gerätealtbatterien üblicherweise gesammelten Gerätealtbatterien richten, unentgeltlich ab,
holen sie die aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten entnommenen Gerätealtbatterien in zeitlichen Abständen, die sich nach der Menge und der Gefährlichkeit der Gerätealtbatterien richten, unentgeltlich ab,
stellen sie sicher, dass die bei den angeschlossenen Sammelstellen für Gerätealtbatterien abgeholten und aus den Elektro- und Elektronik-Altgeräten entnommenen Gerätealtbatterien anschließend einer Behandlung gemäß Artikel 70 in einer genehmigten Anlage durch einen Abfallbewirtschafter unterzogen werden.
Die Hersteller von Gerätebatterien bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, stellen sicher, dass das Rücknahme- und Sammelsystem für Gerätealtbatterien
aus Sammelstellen besteht, die von ihnen in Zusammenarbeit mit einer oder mehreren der folgenden Personen oder Stellen eingerichtet werden:
Händlern gemäß Artikel 62;
Behandlungsanlagen für Altfahrzeuge, die der Richtlinie 2000/53/EG unterliegen;
Behörden oder in ihrem Namen handelnden Dritten, die Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen durchführen, gemäß Artikel 66;
freiwilligen Sammelstellen gemäß Artikel 67;
Behandlungsanlagen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die der Richtlinie 2012/19/EU unterliegen; und
das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats abdeckt, wobei die Bevölkerungszahl und die Bevölkerungsdichte, die voraussichtliche Menge an Gerätealtbatterien, die Zugänglichkeit für Endnutzer und die geografische Nähe zu Endnutzern berücksichtigt werden, und sich nicht auf Gebiete beschränkt, in denen die Sammlung und anschließende Bewirtschaftung von Gerätealtbatterien profitabel ist.
Die Hersteller von Gerätebatterien bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, erreichen und erfüllen dauerhaft bei Gerätebatterien mindestens die folgenden Zielvorgaben für die Sammlung von Gerätealtbatterien:
45 % bis 31. Dezember 2023;
63 % bis 31. Dezember 2027;
73 % bis 31. Dezember 2030.
Die Hersteller bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, berechnen die in diesem Absatz genannte Sammelquote gemäß Anhang XI.
Artikel 60
Sammlung von LV-Altbatterien
Die Hersteller von LV-Batterien bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, stellen sicher, dass alle LV-Altbatterien unabhängig von Art, chemischer Zusammensetzung, Zustand, Marke oder Herkunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Hersteller Batterien erstmals auf dem Markt bereitstellen, getrennt gesammelt werden. Zu diesem Zweck
richten sie ein Rücknahme- und Sammelsystem für LV-Altbatterien ein,
bieten sie den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Personen und Stellen die unentgeltliche Sammlung von LV-Altbatterien an und sorgen für die Abholung von LV-Altbatterien von allen Personen und Stellen, die dieses Angebot in Anspruch nehmen (im Folgenden „angeschlossene Sammelstellen für LV-Batterien“),
treffen sie für die angeschlossenen Sammelstellen für LV-Batterien die erforderlichen praktischen Vorkehrungen für die Sammlung und Beförderung von LV-Altbatterien, einschließlich der unentgeltlichen Bereitstellung geeigneter Sammel- und Beförderungsbehälter, die den Anforderungen der Richtlinie 2008/68/EG entsprechen,
holen sie die von den angeschlossenen Sammelstellen für LV-Batterien gesammelten LV-Altbatterien in zeitlichen Abständen, die sich nach der Größe des abgedeckten Gebiets sowie nach der Menge und der Gefährlichkeit der über diese Sammelstellen üblicherweise gesammelten LV-Altbatterien richten, unentgeltlich ab,
holen sie die aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten entnommenen LV-Altbatterien in zeitlichen Abständen, die sich nach der Menge und der Gefährlichkeit der LV-Altbatterien richten, unentgeltlich ab,
stellen sie sicher, dass die bei den angeschlossenen Sammelstellen für LV-Batterien abgeholten und aus den Elektro- und Elektronik-Altgeräten entnommenen LV-Altbatterien anschließend einer Behandlung gemäß Artikel 70 in einer genehmigten Anlage durch einen Abfallbewirtschafter unterzogen werden.
Die Hersteller von LV-Batterien bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, stellen sicher, dass das Rücknahme- und Sammelsystem für LV-Altbatterien
aus Sammelstellen besteht, die von ihnen in Zusammenarbeit mit einer oder mehreren der folgenden Personen oder Stellen eingerichtet werden:
Händlern gemäß Artikel 62;
Behandlungsanlagen für Altfahrzeuge, die der Richtlinie 2000/53/EG unterliegen;
Behörden oder in ihrem Namen handelnden Dritten, die Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen durchführen, gemäß Artikel 66;
freiwilligen Sammelstellen gemäß Artikel 67;
Behandlungsanlagen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die der Richtlinie 2012/19/EU unterliegen; und
das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats abdeckt, wobei die Bevölkerungszahl und die Bevölkerungsdichte, die voraussichtliche Menge an LV-Altbatterien, die Zugänglichkeit für Endnutzer und die geografische Nähe zu Endnutzern berücksichtigt werden, und sich nicht auf Gebiete beschränkt, in denen die Sammlung und anschließende Bewirtschaftung von LV-Altbatterien profitabel ist.
Die Hersteller von LV-Batterien bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, erreichen und erfüllen dauerhaft mindestens die folgenden Zielvorgaben für die Sammlung von LV-Altbatterien:
51 % bis 31. Dezember 2028;
61 % bis 31. Dezember 2031.
Die Hersteller von LV-Batterien bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, berechnen die in diesem Absatz genannte Sammelquote gemäß Anhang XI.
Die Hersteller von LV-Batterien bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden,
statten die Sammelstellen gemäß Absatz 2 Buchstabe a mit einer den geltenden Sicherheitsanforderungen entsprechenden, geeigneten Infrastruktur für die getrennte Sammlung von LV-Altbatterien aus und tragen die erforderlichen Kosten, die diesen Sammelstellen im Zusammenhang mit der Rücknahme entstehen. Die Behälter zur Sammlung und vorübergehenden Lagerung dieser Altbatterien bei den Sammelstellen eignen sich hinsichtlich der Menge und der Gefährlichkeit der LV-Altbatterien, die voraussichtlich bei den betreffenden Sammelstellen gesammelt werden;
holen LV-Altbatterien bei den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Sammelstellen in zeitlichen Abständen ab, die sich nach der Lagerkapazität der Infrastruktur für die getrennte Sammlung sowie nach der Menge und der Gefährlichkeit der über diese Sammelstellen üblicherweise gesammelten Altbatterien richten; und
sorgen dafür, dass LV-Altbatterien, die bei den in Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Sammelstellen abgeholt werden, zwecks Behandlung an genehmigte Anlagen gemäß den Artikeln 70 und 73 geliefert werden.
Artikel 61
Sammlung von Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien
Die Hersteller von Starterbatterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, nehmen alle Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien unabhängig von Art, chemischer Zusammensetzung, Zustand, Marke oder Herkunft der betreffenden Batteriekategorie, die sie im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erstmals auf dem Markt bereitgestellt haben, unentgeltlich und ohne den Endnutzer zu verpflichten, eine neue Batterie zu kaufen oder die Altbatterie bei ihnen gekauft zu haben, zurück und stellen sicher, dass diese getrennt gesammelt werden. Zu diesem Zweck akzeptieren sie, Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien von Endnutzern oder von Rücknahme- und Sammelsystemen zurückzunehmen, einschließlich Sammelstellen, die von ihnen in Zusammenarbeit mit folgenden Personen oder Stellen eingerichtet werden:
Händlern von Starterbatterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien gemäß Artikel 62 Absatz 1;
Wirtschaftsakteuren, die Starterbatterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien wiederaufarbeiten oder umnutzen;
Behandlungsanlagen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Altfahrzeuge gemäß Artikel 65 für die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit anfallenden Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien;
Behörden oder in ihrem Namen handelnden Dritten, die Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen durchführen, gemäß Artikel 66.
Die Mitgliedstaaten können Vorschriften erlassen, wonach Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien von den in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d genannten Personen oder Stellen nur gesammelt werden dürfen, wenn diese mit den Herstellern bzw. mit den Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, einen Vertrag geschlossen haben.
Falls eine vorherige Demontage der Industriealtbatterien in den Räumlichkeiten privater, nicht gewerblicher Nutzer erforderlich ist, führt die Verpflichtung des Herstellers zur Rücknahme dieser Altbatterien nicht dazu, dass diese Nutzer in Verbindung mit der Demontage und der Abholung dieser Altbatterien Kosten zu tragen haben.
Die Hersteller von Starterbatterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden,
stellen den Rücknahme- und Sammelsysteme gemäß Absatz 1 eine den geltenden Sicherheitsanforderungen entsprechende und geeignete Sammelinfrastruktur für die getrennte Sammlung von Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien bereit und tragen die erforderlichen Kosten, die diesen Rücknahme- und Sammelsystemen im Zusammenhang mit der Rücknahme entstehen. Die Behälter zur Sammlung und vorübergehenden Lagerung dieser Altbatterien im Rahmen der Rücknahme- und Sammelsysteme eignen sich hinsichtlich der Menge und der Gefährlichkeit der Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien, die voraussichtlich bei den betreffenden Sammelstellen gesammelt werden;
holen Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien bei den in Absatz 1 genannten Rücknahme- und Sammelsystemen in zeitlichen Abständen ab, die sich nach der Lagerkapazität der Infrastruktur für die getrennte Sammlung sowie der Menge und der Gefährlichkeit der über diese Rücknahme- und Sammelsysteme üblicherweise gesammelten Altbatterien richten; und
sorgen dafür, dass die Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien, die von Endnutzern und bei den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Rücknahme- und Sammelsystemen abgeholt werden, zwecks Behandlung an genehmigte Anlagen gemäß den Artikeln 70 und 73 geliefert werden.
Artikel 62
Pflichten der Händler
Die Händler nehmen Altbatterien, unabhängig von deren chemischer Zusammensetzung, Marke oder Herkunft, vom Endnutzer unentgeltlich und ohne den Endnutzer zu verpflichten, eine neue Batterie zu kaufen oder die Batterie bei ihnen gekauft zu haben, zurück. Die Rücknahme erfolgt
bei Gerätealtbatterien in der Verkaufsstelle des Händlers oder in deren unmittelbarer Nähe;
bei LV-Altbatterien, Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien in der Verkaufsstelle des Händlers oder in deren Nähe.
Die in Absatz 1 festgelegte Rücknahmepflicht
gilt nicht für Abfallprodukte, die Batterien enthalten;
ist auf die Kategorien von Altbatterien, die der Händler als Batterien anbietet oder angeboten hat, und bei Gerätealtbatterien auf die Menge, die nicht gewerbliche Endnutzer normalerweise entsorgen, beschränkt.
Zur Einhaltung von Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2022/2065, holen unter Kapitel III Abschnitt 4 der genannten Verordnung (fallende Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern ermöglichen, mit Herstellern Fernabsatzverträge zu schließen, von den Herstellern, die in der Union ansässigen Verbrauchern Batterien, einschließlich in Geräte, leichte Verkehrsmittel oder sonstige Fahrzeuge eingebauter Batterien, anbieten, die folgenden Informationen ein:
Einzelheiten zu dem Herstellerregister gemäß Artikel 55 und die Registrierungsnummer oder Registrierungsnummern des Herstellers in diesem Register;
eine Selbstzertifizierung des Herstellers, wonach er sich verpflichtet, nur Batterien, einschließlich in Geräte, leichte Verkehrsmittel oder sonstige Fahrzeuge eingebauter Batterien, anzubieten, in deren Fall die Anforderungen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 56 Absätze 1, 2, 3 und 4, Artikel 57 Absatz 1 und Artikel 58 Absätze 1, 2 und 7 erfüllt sind.
Artikel 63
Pfandsysteme für Batterien
Die Kommission beurteilt bis zum 31. Dezember 2027 die Durchführbarkeit und die potenziellen Vorteile der Einrichtung von Pfandsystemen für Batterien, insbesondere für Allzweck-Gerätebatterien. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor und prüft, ob geeignete Maßnahmen, einschließlich der Annahme von Legislativvorschlägen, getroffen werden sollten.
Artikel 64
Pflichten der Endnutzer
Artikel 65
Pflichten der Betreiber von Behandlungsanlagen
Artikel 66
Beteiligung von Abfallbewirtschaftungsbehörden
Die Abfallbewirtschaftungsbehörden stellen sicher, dass die gesammelten Altbatterien gemäß Artikel 70 behandelt werden, indem sie entweder
die Altbatterien an Hersteller der jeweiligen Kategorie von Batterien oder an die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, oder an die gemäß Artikel 57 Absatz 8 ausgewählten Abfallbewirtschafter übergeben oder
die Behandlung der gesammelten Altbatterien gemäß Artikel 68 Absatz 2 selbst übernehmen.
Artikel 67
Beteiligung freiwilliger Sammelstellen
Artikel 68
Beschränkungen hinsichtlich der Übergabe von Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien
Artikel 69
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Zielvorgaben für die Sammlung von Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien
Übermittelt die zuständige Behörde ihre Anmerkungen zum Entwurf des Korrekturmaßnahmenplans, so erstellt der Hersteller oder die Organisation für Herstellerverantwortung innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Anmerkungen den Korrekturmaßnahmenplan unter Berücksichtigung dieser Anmerkungen und setzt diesen entsprechend um.
Der Inhalt des Korrekturmaßnahmenplan und die Einhaltung dieses Plans durch den Hersteller oder die Organisation für Herstellerverantwortung wird bei der Bewertung, ob die Bedingungen für die Registrierung gemäß Artikel 55 und, soweit anwendbar, die Zulassung gemäß Artikel 58 weiterhin erfüllt sind, berücksichtigt.
Artikel 70
Behandlung
Artikel 71
Zielvorgaben für die Recyclingeffizienz und für die stoffliche Verwertung
Artikel 72
Verbringung von Altbatterien
Stellen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats fest, dass eine geplante Verbringung von gebrauchten Batterien aus Altbatterien besteht, so können die Kosten für entsprechende Analysen, Kontrollen und die Lagerung der gebrauchten Batterien, bei denen es sich vermutlich um Abfall handelt, den Herstellern der jeweiligen Kategorie von Batterien, in ihrem Namen handelnden Dritten oder anderen Personen auferlegt werden, die die Verbringung veranlassen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Anhang XIV festgelegten Mindestanforderungen, insbesondere zum Alterungszustand, zu ergänzen, um zwischen Verbringungen von gebrauchten Batterien und Altbatterien unterscheiden zu können.
Artikel 73
Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Vorbereitung zur Umnutzung von LV-Altbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien
Um zu dokumentieren, dass eine LV-Altbatterie, eine Industriealtbatterie oder eine Elektrofahrzeugaltbatterie, die zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitet wurde, nicht länger Abfall ist, legt der Batteriebesitzer auf Verlangen einer zuständigen Behörde Folgendes vor:
einen Nachweis für eine Bewertung des Alterungszustands oder Prüfung des Alterungszustands in einem Mitgliedstaat in Form einer Kopie der Aufzeichnungen, die die Fähigkeit der Batterie bestätigen, nach der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder der Vorbereitung zur Umnutzung die für ihre Verwendung relevante Leistung zu erbringen;
einen Nachweis für die weitere Verwendung der Batterie, die zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitet wurde, in Form einer Rechnung oder eines Vertrags über den Verkauf oder die Übertragung des Eigentums an der Batterie;
einen Nachweis für einen angemessenen Schutz vor Beschädigung bei der Beförderung und beim Be- und Entladen, auch durch eine ausreichende Verpackung und entsprechendes Stapeln der Ladung.
Artikel 74
Informationen über die Abfallvermeidung und Bewirtschaftung von Altbatterien
Zusätzlich zu den in Artikel 8a Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten Informationen stellen die Hersteller bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, Endnutzern und Händlern für die Kategorien von Batterien, die sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellen, die folgenden Informationen über die Abfallvermeidung und Bewirtschaftung von Altbatterien zur Verfügung:
die Rolle der Endnutzer im Hinblick auf den Beitrag zur Abfallvermeidung, einschließlich durch Informationen über bewährte Vorgehensweisen und Empfehlungen für die Nutzung von Batterien, die auf eine Verlängerung ihrer Nutzungsphase abzielen, und über die Möglichkeiten der Wiederverwendung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, der Vorbereitung zur Umnutzung, der Umnutzung und der Wiederaufarbeitung;
die Rolle der Endnutzer im Hinblick auf den Beitrag zur getrennten Sammlung von Altbatterien gemäß ihren Verpflichtungen nach Artikel 64, um deren Behandlung zu ermöglichen;
die getrennte Sammlung, Rücknahme- und Sammelstellen, die Vorbereitung zur Wiederverwendung, die Vorbereitung zur Umnutzung und die Behandlung, die für Altbatterien zur Verfügung stehen;
die erforderlichen Sicherheitsanweisungen für die Handhabung von Altbatterien, die auch die Risiken von Batterien, die Lithium enthalten, und deren Handhabung abdecken;
die Bedeutung der Kennzeichnungen und Symbole auf Batterien gemäß Artikel 13 oder solche, die auf deren Verpackung aufgedruckt oder in den Begleitunterlagen zur Batterie enthalten sind;
die Auswirkungen der in Batterien enthaltenen Stoffe, insbesondere gefährlicher Stoffe, auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit oder die Sicherheit von Personen, einschließlich der Auswirkungen infolge einer unangemessenen Entsorgung von Altbatterien beispielsweise durch wilde Ablagerung oder als unsortierter Siedlungsabfall.
Diese Informationen werden folgendermaßen bereitgestellt:
in regelmäßigen Zeitabständen für jedes Batteriemodell ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung des betreffenden Batteriemodells auf dem Markt in einem Mitgliedstaat und mindestens an der Verkaufsstelle in sichtbarer Weise sowie über Online-Plattformen;
in einer oder mehreren für die Endnutzer leicht verständlichen Sprache(n), die von dem betreffenden Mitgliedstaat, in dem die Batterie auf dem Markt bereitgestellt werden soll, festgelegt wird bzw. werden.
Ab dem Zeitpunkt der Abgabe einer Batterie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellen die Hersteller auf Verlangen Abfallbewirtschaftern, die in den Bereichen Vorbereitung zur Wiederverwendung, Vorbereitung zur Umnutzung oder Behandlung tätig sind, — soweit dies für die Abfallbewirtschafter zur Durchführung dieser Tätigkeiten erforderlich ist — die folgenden batteriemodellspezifischen Informationen über die ordnungsgemäße und umweltgerechte Behandlung von Altbatterien elektronisch zur Verfügung:
Verfahren für die Demontage von leichten Verkehrsmitteln, Fahrzeugen und Geräten dergestalt, dass eingebaute Batterien entfernt werden können;
Sicherheits- und Schutzmaßnahmen (auch am Arbeitsplatz und im Hinblick auf den Brandschutz), die für die Lagerung, Beförderung und die Behandlungsverfahren für Altbatterien gelten.
In den in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Informationen werden die Bauteile und Materialien sowie die Verortung aller gefährlichen Stoffe in einer Batterie genannt, soweit dies für die Abfallbewirtschafter, die in den Bereichen Vorbereitung zur Wiederverwendung, Vorbereitung zur Umnutzung oder Behandlung tätig sind, erforderlich ist, um den Anforderungen dieser Verordnung nachkommen zu können.
Diese Informationen werden in einer oder mehreren für die in Unterabsatz 1 genannten Abfallbewirtschafter leicht verständlichen Sprache(n) zur Verfügung gestellt, die von dem Mitgliedstaat, auf dessen Markt die Batterie bereitgestellt werden soll, festgelegt wird bzw. werden.
Die Händler stellen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen auch zur Verfügung, wenn sie ihre Produkte über Online-Plattformen verkaufen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen.
Artikel 75
Mindestanforderungen für die Berichterstattung an die zuständigen Behörden
Die Hersteller von Gerätebatterien und von LV-Batterien bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, melden der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr mindestens die folgenden Informationen, aufgeschlüsselt nach chemischer Zusammensetzung und Kategorie der Batterien und Altbatterien:
Menge der erstmals auf dem Markt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitgestellten Gerätebatterien und LV-Batterien, abzüglich der Batterien, die das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats in dem betreffenden Jahr vor dem Verkauf an Endnutzer verlassen haben;
Menge der erstmals auf dem Markt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitgestellten Allzweck-Gerätebatterien, abzüglich der Allzweck-Gerätebatterien, die das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats in dem betreffenden Jahr vor dem Verkauf an Endnutzer verlassen haben;
Menge der gemäß Artikel 59 bzw. Artikel 60 gesammelten Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien;
Sammelquote, die vom Hersteller oder von der Organisation für Herstellerverantwortung für Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien erreicht wurde;
Menge der gesammelten Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien, die zwecks Behandlung an genehmigte Anlagen geliefert wurden;
Menge der gesammelten Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien, die zwecks Behandlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Vorbereitung zur Umnutzung in ein Drittland ausgeführt wurden;
Menge der gesammelten und zwecks Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Vorbereitung zur Umnutzung an genehmigte Anlagen gelieferten Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien.
Wenn andere Abfallbewirtschafter als die Hersteller bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, Gerätealtbatterien oder LV-Altbatterien von Händlern oder anderen Sammelstellen für Gerätealtbatterien oder für LV-Altbatterien abholen, melden sie der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr die Menge der abgeholten Gerätealtbatterien oder LV-Altbatterien aufgeschlüsselt nach der chemischen Zusammensetzung der Batterien.
Die Hersteller von Starterbatterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, übermitteln der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr die folgenden Informationen, aufgeschlüsselt nach chemischer Zusammensetzung und Kategorie der Altbatterien:
Menge der erstmals auf dem Markt in einem Mitgliedstaat bereitgestellten Starterbatterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien, abzüglich der Batterien, die das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats in dem betreffenden Jahr vor dem Verkauf an Endnutzer verlassen haben;
Menge der gesammelten und zwecks Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Vorbereitung zur Umnutzung an genehmigte Anlagen gelieferten Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien;
Menge der gesammelten und zwecks Behandlung an genehmigte Anlagen gelieferten Starteraltbatterien, Industriealtbatterien oder Elektrofahrzeugaltbatterien;
Menge der gesammelten Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien, die zwecks Vorbereitung zur Wiederverwendung, Vorbereitung zur Umnutzung oder zwecks Behandlung in ein Drittland ausgeführt wurden.
Wenn Abfallbewirtschafter Altbatterien von Händlern oder anderen Sammelstellen für Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien oder von Endnutzern abholen, übermitteln sie der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr die folgenden Informationen, aufgeschlüsselt nach chemischer Zusammensetzung und Kategorie der Altbatterien:
Menge der gesammelten Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien;
Menge der gesammelten und zwecks Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Vorbereitung zur Umnutzung an genehmigte Anlagen gelieferten Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien;
Menge der gesammelten und zwecks Behandlung an genehmigte Anlagen gelieferten Starteraltbatterien, Industriealtbatterien oder Elektrofahrzeugaltbatterien;
Menge der gesammelten Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien, die zwecks Vorbereitung zur Wiederverwendung, Vorbereitung zur Umnutzung oder zwecks Behandlung in ein Drittland ausgeführt wurden.
Abfallbewirtschafter, die Altbatterien behandeln, und Recyclingbetreiber übermitteln den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Behandlung stattfindet, für jedes Kalenderjahr und aufgeschlüsselt nach dem Mitgliedstaat, in dem die Altbatterien gesammelt wurden, die folgenden Informationen:
Menge der zwecks Behandlung erhaltenen Altbatterien;
Menge der Altbatterien, die zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitet oder Recyclingverfahren zugeführt wurden;
Daten zur Recyclingeffizienz und zur stofflichen Verwertung für Altbatterien und zum Bestimmungsort und Ergebnis der endgültigen Outputfraktionen.
Die Berichterstattung über die Recyclingeffizienzen stoffliche Verwertung muss alle Recyclingschritte und alle zugehörigen Outputfraktionen erfassen. Werden Recyclingverfahren in mehreren Anlagen durchgeführt, so ist der erste Recyclingbetreiber dafür verantwortlich, diese Informationen zu erheben und den zuständigen Behörden zu melden.
Falls es sich um verschiedene Mitgliedstaaten handelt, stellt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Behandlung der Altbatterien erfolgt, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Batterien gesammelt wurden, die in diesem Absatz genannten Informationen zur Verfügung.
Altbatterien, die zur Behandlung in einen anderen Mitgliedstaat gebracht werden, sind in den Daten zur Recyclingeffizienz und stofflichen Verwertung berücksichtigt und werden auf die Erreichung der Zielvorgaben gemäß Anhang XII durch den Mitgliedstaat, in dem sie gesammelt wurden, angerechnet.
Artikel 76
Berichterstattung an die Kommission
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen in aggregierter Form für jedes Kalenderjahr und in dem von der Kommission in dem gemäß Absatz 5 erlassenen Durchführungsakt festgelegten Format aufgeschlüsselt nach Batteriekategorie und chemischer Zusammensetzung die folgenden Daten über Gerätebatterien, LV-Batterien, Starterbatterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien:
Menge der erstmals auf dem Markt in einem Mitgliedstaat bereitgestellten Batterien einschließlich der Batterien, die in Geräte, Verkehrsmittel oder Industrieprodukte eingebaut wurden, aber abzüglich der Batterien, die das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats in dem betreffenden Jahr vor dem Verkauf an Endnutzer verlassen haben, vor dem Verkauf an Endnutzer;
Menge der gemäß den Artikeln 59, 60 und 61 gesammelten Altbatterien und die Sammelquoten, die anhand der in Anhang XI dargelegten Methode berechnet wurden;
Menge der gesammelten und zwecks Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Vorbereitung zur Umnutzung an genehmigte Anlagen gelieferten Industriealtbatterien und die Menge der gesammelten und zwecks Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Vorbereitung zur Umnutzung an genehmigte Anlagen gelieferten Elektrofahrzeugaltbatterien;
die Werte für die in Anhang XII Teil B genannten erzielten Recyclingeffizienzen und die Werte für die in Anhang XII Teil C genannten erzielten Quoten der stofflichen Verwertung in Bezug auf die Batterien, die in diesem Mitgliedstaat gesammelt wurden.
Die Mitgliedstaaten stellen diese Daten innerhalb von 18 Monaten nach dem Ende des Berichtsjahres bereit, für das die Daten erhoben wurden. Sie veröffentlichen diese Daten elektronisch in dem gemäß Absatz 5 von der Kommission festgelegten Format über leicht zugängliche Datendienste. Die Daten müssen maschinenlesbar, sortierbar und durchsuchbar sein und offenen Standards für die Nutzung durch Dritte genügen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, wann die in Unterabsatz 1 genannten Daten zugänglich gemacht werden.
Der erste Berichtszeitraum ist das erste volle Kalenderjahr nach dem Tag des Inkrafttretens des Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 5, mit dem das Format für die Berichterstattung an die Kommission festgelegt wird.
Zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß den Richtlinien 2000/53/EG und 2012/19/EU umfassen die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d des vorliegenden Artikels genannten Daten auch die Daten über in Fahrzeuge und Geräte eingebaute Batterien und über gemäß Artikel 65 daraus entfernte Altbatterien.
KAPITEL IX
Digitaler Batteriepass
Artikel 77
Batteriepass
Die Informationen im Batteriepass umfassen
öffentlich zugängliche Informationen gemäß Anhang XIII Nummer 1;
nur notifizierten Stellen, Marktaufsichtsbehörden und der Kommission zugängliche Informationen gemäß Anhang XIII Nummern 2 und 3 und
Informationen gemäß Anhang XIII Nummern 2 und 4, die nur natürlichen oder juristischen Personen zugänglich sind, die aus den in Unterabsatz 3 Buchstaben a und b genannten Gründen ein berechtigtes Interesse an dem Zugang zu und der Verarbeitung von diesen Informationen haben.
Die Zwecke des Zugangs zu den und der Verarbeitung der in Unterabsatz 2 Buchstabe c genannten Informationen
betreffen die Demontage der Batterie, einschließlich der während der Demontage zu ergreifenden Sicherheitsmaßnahmen, und die genaue Zusammensetzung des Batteriemodells und sind erforderlich, damit Reparaturbetriebe, Wiederverwerter, Nutzer von Second-Life-Batterien und Recyclingbetreiber ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten im Einklang mit der vorliegenden Verordnung ausüben können, oder
sind im Fall einzelner Batterien erforderlich, damit der Abnehmer der Batterie oder in seinem Namen handelnde Parteien die Batterie unabhängigen Energieaggregatoren oder Energiemarktteilnehmern zur Verfügung stellen können.
Die in Unterabsatz 2 genannten Informationen sind in dem für die Kategorie oder Unterkategorie der betreffenden Batterie geltenden Umfang in den Batteriepass aufzunehmen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 89 zu erlassen, um Anhang XIII angesichts technischer und wissenschaftlicher Fortschritte in Bezug auf die in den Batteriepass aufzunehmenden Informationen zu ändern.
Der QR-Code und die individuelle Kennung entsprechen den ISO/IEC-Normen 15459-1:2014, 15459-2:2015, 15459-3:2014, 15459-4:2014, 15459-5:2014 und 15459-6:2014 oder gleichwertigen Normen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes angesichts technischer und wissenschaftlicher Fortschritte zu ändern, indem die in diesem Unterabsatz genannten Normen ersetzt oder andere europäische oder internationale Standards aufgenommen werden, denen der QR-Code und die individuelle Kennung entsprechen müssen.
Bei einer Änderung des Status einer Batterie zu einer Altbatterie wird die Verantwortung für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels entweder dem Hersteller oder den Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, oder den gemäß Artikel 57 Absatz 8 ausgewählten Abfallbewirtschaftern übertragen.
Zur Festlegung der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Personen und zur Bestimmung des Umfangs, in dem sie die in Anhang XIII Nummern 2 und 4 genannten Informationen herunterladen, teilen, veröffentlichen und wiederverwenden dürfen, gelten folgende Kriterien:
die Notwendigkeit solcher Informationen, um den Status und den Restwert der Batterie zu bewerten sowie um sie weiter nutzen zu können;
die Notwendigkeit solcher Informationen, um die Batterie zur Wiederverwendung vorzubereiten, zur Umnutzung vorzubereiten, umzunutzen, wiederaufzuarbeiten oder zu recyceln bzw. die Auswahl zwischen diesen Verfahren zu treffen;
die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass der Zugang und die Verarbeitung von im Batteriepass enthaltenen wirtschaftlich sensiblen Informationen gemäß dem geltenden Unionsrecht auf ein Minimum beschränkt sind.
Artikel 78
Technische Gestaltung und Einsatz des Batteriepasses
Bei der technischen Gestaltung und dem Einsatz des Batteriepasses müssen die folgenden grundlegenden Anforderungen erfüllt werden:
der Batteriepass muss in Bezug auf die technischen, semantischen und organisatorischen Aspekte der Ende-zu-Ende-Kommunikation und der Datenübertragung vollständig interoperabel mit anderen digitalen Produktpässen sein, die gemäß den Unionsvorschriften zum Ökodesign vorgeschrieben sind;
Verbraucher, Wirtschaftsakteure und andere einschlägige Akteure erhalten auf der Grundlage ihrer Zugangsrechte, die in Anhang XIII und dem gemäß Artikel 77 Absatz 9 erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt sind, unentgeltlich Zugang zu den Batteriepässen;
die im Batteriepass enthaltenen Daten werden vom Wirtschaftsakteur, der für die Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 77 Absätze 4 und 7 verantwortlich ist, oder von den Akteuren, die befugt sind, in seinem Namen zu handeln, gespeichert;
wenn die im Batteriepass enthaltenen Daten von Akteuren gespeichert oder anderweitig verarbeitet werden, die befugt sind, im Namen des Wirtschaftsakteurs zu handeln, der für die Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 77 Absatz 4 oder Absatz 7 verantwortlich ist“ so sind diese Akteure nicht befugt, solche Daten — ganz oder teilweise — zu verkaufen, wiederzuverwenden oder zu verarbeiten, soweit dies nicht für die Bereitstellung der einschlägigen Speicher- und Verarbeitungsdienste erforderlich ist:
der Batteriepass bleibt, auch, wenn der für die Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 77 Absatz 4 oder Artikel 77 Absatz 7 verantwortliche Wirtschaftsakteur nicht mehr besteht oder seine Tätigkeit in der Union einstellt, weiterhin verfügbar;
die Rechte in Bezug auf den Zugang zu und die Aufnahme, Änderung oder Aktualisierung von Informationen im Batteriepass ist im Einklang mit den in Anhang XIII und dem gemäß Artikel 77 Absatz 9 erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegten Zugangsrechten beschränkt;
sie Authentizität, Zuverlässigkeit und Integrität der Daten ist zu gewährleisten;
der Batteriepass muss so beschaffen sein, dass ein hohes Maß an Sicherheit und Privatsphäre gewährleistet ist und Betrug vermieden wird.
KAPITEL X
Überwachung des Unionsmarkts und Schutzklauselverfahren der Union
Artikel 79
Verfahren auf nationaler Ebene zum Umgang mit Batterien, mit denen ein Risiko verbunden ist
Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf der Bewertung nach Unterabsatz 1 zu dem Ergebnis, dass die Batterie die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt (im Folgenden „nichtkonforme Batterie“), so fordern sie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer von den Marktüberwachungsbehörden vorgeschriebenen vertretbaren Frist, die der Art des Risikos angemessen ist, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung der Batterie mit diesen Anforderungen herzustellen oder die Batterie vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die betreffende notifizierte Stelle entsprechend.
Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.
Die in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Informationen müssen alle verfügbaren Einzelheiten umfassen, insbesondere die zur Identifizierung der nichtkonformen Batterie erforderlichen Daten, die Herkunft dieser Batterie, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des gegebenen Risikos, die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen sowie die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:
die Batterie entspricht den Artikeln 6 bis 10 oder den Artikeln 12, 13 und 14 nicht;
die harmonisierten Normen gemäß Artikel 15 sind mangelhaft;
die gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 16 sind mangelhaft.
Artikel 80
Schutzklauselverfahren der Union
Anhand der Ergebnisse dieser Bewertung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie feststellt, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 90 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet, so ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die nichtkonforme Batterie von ihrem Markt genommen wird, und unterrichten die Kommission darüber.
Wird die nationale Maßnahme nicht als gerechtfertigt erachtet, so muss der betreffende Mitgliedstaat sie zurücknehmen.
Artikel 81
Konforme Batterien, mit denen ein Risiko verbunden ist
Artikel 82
Gemeinsame Maßnahmen
Die Marktaufsichtsbehörden können mit Organisationen, die Wirtschaftsakteure und Endnutzer vertreten, gemeinsame Maßnahmen ergreifen. Derartige gemeinsame Maßnahmen können die Einrichtung von Batteriekompetenzzentren durch Mitgliedstaaten oder Marktaufsichtsbehörden umfassen, um im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/1020 in Bezug auf die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen Konformität zu fördern, Nichtkonformität festzustellen, zu sensibilisieren und Orientierung zu geben.
Artikel 83
Formale Nichtkonformität
Gelangt ein Mitgliedstaat zu einer der folgenden Feststellungen, so fordert er unbeschadet des Artikels 79 den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, die entsprechende Nichtkonformität abzustellen:
die CE-Kennzeichnung wurde unter Verstoß gegen Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder gegen Artikel 20 der vorliegenden Verordnung angebracht;
die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;
die Kennnummer der notifizierten Stelle, falls sie gemäß Anhang VIII vorgeschrieben ist, wurde unter Verstoß gegen Artikel 20 angebracht oder nicht angebracht;
die EU-Konformitätserklärung wurde nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt;
die in Anhang VIII genannten technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig;
die in Artikel 38 Absatz 7 oder Artikel 41 Absatz 3 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;
eine andere Verwaltungsanforderung nach Artikel 38 oder 41 ist nicht erfüllt worden;
Artikel 84
Nichtkonformität mit den Sorgfaltspflichten
KAPITEL XI
Umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge und Verfahren zur Änderung von Beschränkungen für Stoffe
Artikel 85
Umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge
Artikel 86
Beschränkungsverfahren für Stoffe
Wird mit dem Beschränkungsdossier nachgewiesen, dass über bereits bestehende Maßnahmen hinaus unionsweit gehandelt werden muss, so legt der Mitgliedstaat der Agentur das Dossier in dem in Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegten Format zur Einleitung des in den Absätzen 4 bis 9 des vorliegenden Artikels sowie in den Artikeln 87 und 88 dargelegten Verfahrens vor.
Die Agentur macht das Beschränkungsdossier, einschließlich der gemäß den Absätzen 2 und 3 vorgeschlagenen Beschränkungen, unverzüglich auf ihrer Website unter eindeutiger Angabe des Datums der Veröffentlichung öffentlich zugänglich. Die Agentur fordert alle betreffenden Interessenträger auf, einzeln oder gemeinsam innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung Folgendes zu übermitteln:
Bemerkungen zu dem Beschränkungsdossier und den vorgeschlagenen Beschränkungen;
eine sozioökonomische Analyse der vorgeschlagenen Beschränkungen, einschließlich der Analyse von Alternativen, in der die Vor- und Nachteile der vorgeschlagenen Beschränkungen untersucht werden, oder Informationen, die für eine solche Analyse verwendet werden können. Eine solche Analyse muss den Anforderungen des Anhangs XVI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 entsprechen.
Artikel 87
Stellungnahme der Ausschüsse der Agentur
Artikel 88
Übermittlung einer Stellungnahme an die Kommission
KAPITEL XII
Übertragene Befugnisse und Ausschussverfahren
Artikel 89
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 90
Ausschussverfahren
Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
KAPITEL XIII
Änderungen
Artikel 91
Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020
Die Verordnung (EU) 2019/1020 wird wie folgt geändert:
In Anhang I erhält Nummer 21 der Liste der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union folgende Fassung:
Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1);“.
Artikel 92
Änderung der Richtlinie 2008/98/EG
In Artikel 8a Absatz 7 der Richtlinie 2008/98/EG wird folgender Unterabsatz angefügt:
„ ►C1 Für Batterien im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *4 ) ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, ◄ um dafür zu sorgen, dass vor dem 4. Juli 2018 eingerichtete Regime der erweiterten Herstellerverantwortung bis zum 18. August 2025 mit diesem Artikel im Einklang stehen.
KAPITEL XIV
Schlussbestimmungen
Artikel 93
Sanktionen
Bis zum 18. August 2025 erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.
Artikel 94
Überprüfung
Unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der in den Mitgliedstaaten gewonnenen praktischen Erfahrungen nimmt die Kommission in ihren Bericht eine Bewertung folgender Aspekte dieser Verordnung auf:
der Liste der gemeinsamen Formate, die unter die Begriffsbestimmung für Allzweck-Gerätebatterien fallen;
der Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen gemäß Kapitel II, einschließlich der etwaigen Notwendigkeit, ein Ausfuhrverbot für Batterien einzuführen, die die in Anhang I festgelegten Beschränkungen nicht erfüllen;
der Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen gemäß Kapitel III;
der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten nach den Artikeln 48 bis 53;
der Maßnahmen im Hinblick auf die Bewirtschaftung von Altbatterien gemäß Kapitel VIII, einschließlich der Möglichkeit, zwei Unterkategorien von Gerätebatterien — und zwar wiederaufladbare und nicht wiederaufladbare Gerätebatterien — mit gesonderten Zielvorgaben für die Sammlung sowie eine gesonderte Zielvorgabe für die Sammlung von Allzweck-Gerätebatterien einzuführen;
der Maßnahmen im Hinblick auf den Batteriepass gemäß Kapitel IX;
der Verstöße sowie der Wirksamkeit, der Verhältnismäßigkeit und der abschreckenden Wirkung von Sanktionen gemäß Artikel 93;
der Analyse der Auswirkungen dieser Verordnung auf die Wettbewerbsfähigkeit und die Investitionen im Batteriesektor sowie auf den aus dieser Verordnung resultierende Verwaltungsaufwand.
Dem in Absatz 1 genannten Bericht wird gegebenenfalls ein Legislativvorschlag zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung beigefügt.
Die Kommission veröffentlicht innerhalb von 12 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens der in Unterabsatz 1 genannten Gesetzgebungsakte oder bis 30. Juni 2031 — je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt — einen Bericht mit den Ergebnissen dieser Bewertung. Gegebenenfalls fügt die Kommission ihrem Bericht einen Legislativvorschlag zur Änderung von Kapitel VII bei.
Artikel 95
Aufhebung und Übergangsbestimmungen
Die Richtlinie 2006/66/EG wird mit Wirkung vom 18. August 2025 aufgehoben.
Die folgenden Bestimmungen gelten jedoch weiterhin wie im Folgenden festgelegt:
Artikel 11 bis zum 18. Februar 2027.
Artikel 12 Absätze 4 und 5 bis zum 31. Dezember 2025, mit Ausnahme der Vorschrift in Bezug auf die Übermittlung von Daten an die Kommission, die bis zum 30. Juni 2027 weiter angewendet wird;
Artikel 21 Absatz 2 bis zum 18. August 2026.
Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 96
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Folgende Bestimmungen gelten wie folgt:
Artikel 11 gilt ab dem 18. Februar 2027.
Artikel 17 und Kapitel VI gelten ab dem 18. August 2024, mit Ausnahme von Artikel 17 Absatz 2, dessen Geltung 12 Monate nach der ersten Veröffentlichung der in Artikel 30 Absatz 2 genannten List beginnt.
Kapitel VIII gilt ab dem 18. August 2025.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
BESCHRÄNKUNG FÜR STOFFE
Spalte 1 Bezeichnung des Stoffes oder der Stoffgruppe |
Spalte 2 Einzelheiten der Beschränkung |
1. Quecksilber CAS-Nr. 7439-97-6 EG-Nr. 231-106-7 und seine Verbindungen |
In Batterien darf der Massenanteil Quecksilber nicht mehr als 0,0005 % (ausgedrückt als metallisches Quecksilber) betragen, unabhängig davon, ob die Batterien in Geräte, leichte Verkehrsmittel oder sonstige Fahrzeuge eingebaut sind. |
2. Cadmium CAS Nr. 7440-43-9 EG-Nr. 231-152-8 und seine Verbindungen |
In Gerätebatterien darf der Massenanteil Cadmium nicht mehr als 0,002 % (ausgedrückt als metallisches Cadmium) betragen, unabhängig davon, ob die Batterien in Geräte, leichte Verkehrsmittel oder sonstige Fahrzeuge eingebaut sind. |
3. Blei CAS-Nr. 7439-92-1 EG-Nr. 231-100-4 und seine Verbindungen |
1. Ab dem 18. August 2024 darf der Massenanteil Blei in Gerätebatterien nicht mehr als 0,01 % (ausgedrückt als metallisches Blei) betragen, unabhängig davon, ob die Batterien in Geräte eingebaut sind. 2. Bis zum 18. August 2028 gilt die Beschränkung nach Nummer 1 nicht für Zink-Luft-Gerätebatterien in Form von Knopfzellen. |
ANHANG II
CO2-FUSSABDRUCK
(1) Anwendungsbereich
Dieser Anhang enthält die wesentlichen Elemente für die Berechnung des CO2-Fußabdrucks.
Die in dem gemäß Artikel 7 erlassenen delegierten Rechtsakt vorzusehende Methode für Berechnung und Überprüfung des CO2-Fußabdrucks baut auf den in diesem Anhang genannten wesentlichen Elementen auf, sind mit der neuesten Fassung der Methode der Kommission zur Berechnung des Produktumweltfußabdrucks (Product Environmental Footprint, im Folgenden „PEF“) und den einschlägigen Produktkategorieregeln der Kommission für die Berechnung des Umweltfußabdrucks (Product Environmental Footprint Category Rules, im Folgenden „PEFCR“) vereinbar und spiegeln die internationalen Übereinkünfte und den technischen bzw. wissenschaftlichen Fortschritt im Bereich der Ökobilanzen wider.
Der CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebenszyklus wird anhand der Stückliste, der Energie und der Hilfsmaterialien berechnet, die in einem bestimmten Erzeugerbetrieb eingesetzt werden, um ein bestimmtes Batteriemodell herzustellen. Besonders die elektronischen Bauteile, z. B. Batteriemanagementeinheiten und Sicherheitseinheiten, und die Kathodenmaterialien müssen genau ausgewiesen werden, da sie möglicherweise den größten Beitrag zum CO2-Fußabdruck der Batterie leisten.
(2) Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Begriff
„Tätigkeitsdaten“ die Informationen, die bei der Modellierung von Sachbilanzen mit Prozessen in Verbindung gebracht werden, wobei die aggregierten Sachbilanzergebnisse der Prozessketten, die die Tätigkeiten eines Prozesses repräsentieren, jeweils mit den entsprechenden Tätigkeitsdaten multipliziert und dann zwecks Ableitung des mit diesem Prozess verbundenen CO2-Fußabdrucks kombiniert werden;
„Stückliste“ eine Liste der Rohstoffe, Teilbaugruppen, Zwischenbaugruppen, Unterkomponenten und Teile sowie der Mengen der Vorgenannten, die für die Erzeugung der Batterie erforderlich sind;
„unternehmensspezifische Daten“ direkt gemessene oder erhobene Daten aus einer oder mehreren Einrichtungen (standortspezifische Daten), die für die Tätigkeiten des Unternehmens repräsentativ sind; solche Daten werden auch „Primärdaten“ genannt;
„funktionelle Einheit“ die qualitativen und quantitativen Aspekte der Funktionen, Dienstleistungen, oder beidem, der Batterie;
„Lebenszyklus“ aufeinanderfolgende und miteinander verbundene Stufen eines Produktsystems von der Rohstoffbeschaffung oder Rohstofferzeugung aus natürlichen Quellen bis hin zur endgültigen Entsorgung (ISO 14040:2006 oder eine gleichwertige Norm);
„Sachbilanz“ (Life Cycle Inventory, LCI) den kombinierten Satz der Wechselwirkungen von Elementar-, Abfall- und Produktflüssen in einem Sachbilanzdatensatz;
„Sachbilanzdatensatz“ ein Dokument oder eine Datei mit Informationen über den Lebenszyklus eines bestimmten Produkts oder einer anderen Bezugsgröße, wieder Standort oder der Prozess, das bzw. die deskriptive Metadaten und quantitative Sachbilanzdaten enthält; sie könnte einen Prozessmoduldatensatz, einen teilweise aggregierten oder einen aggregierten Datensatz umfassen;
„Referenzfluss“ das Maß für die Outputs von Prozessen eines vorhandenen Produktsystems, die zur Erfüllung der Funktion, ausgedrückt durch die funktionelle Einheit, erforderlich sind (nach ISO 14040:2006 oder eine gleichwertige Norm);
„Sekundärdaten“ Daten, die nicht aus einem bestimmten Prozess innerhalb der Lieferkette des Unternehmens, das eine Studie über den CO2-Fußabdruck durchführt, direkt erhoben oder gemessen oder von diesem Unternehmen geschätzt werden, sondern aus einer Sachbilanzdatenbank Dritter oder anderen Quellen stammen; solche Daten umfassen Durchschnittsdaten aus der Industrie, z. B. aus veröffentlichten Produktionsdaten, staatlichen Statistiken und von Industrieverbänden, sowie aus Literaturstudien, technischen Studien und Patenten, und sie können auch auf Finanzdaten beruhen und Proxydaten sowie andere generische Daten enthalten; und sie umfassen auch Primärdaten, die einen horizontalen Aggregationsschritt durchlaufen, gelten als Sekundärdaten;
„Systemgrenze“ in die Phasen des Lebenszyklus aufgenommene oder aus ihr ausgeschlossene Aspekte.
Darüber hinaus enthalten die harmonisierten Vorschriften für die Berechnung des CO2-Fußabdrucks von Batterien alle weiteren für ihre Gestaltung erforderlichen Begriffsbestimmungen.
(3) Funktionelle Einheit und Referenzfluss
Die funktionelle Einheit wird als eine kWh (Kilowattstunde) der Gesamtenergie definiert, die das Batteriesystem während seiner Lebensdauer liefert (gemessen in kWh). Die Gesamtenergie ergibt sich aus der Anzahl der Zyklen multipliziert mit der Menge der in jedem Zyklus gelieferten Energie.
Der Referenzfluss ist das Batteriegewicht, das erforderlich ist, um die spezifische Funktion zu erfüllen. Sie wird gemessen in kg Batterie pro kWh der Gesamtenergie, die die Batterie während ihrer Lebensdauer liefert. Alle quantitativen Input- und Output-Daten, die der Erzeuger zur Quantifizierung des CO2-Fußabdrucks erhebt, müssen in Bezug auf den Referenzfluss berechnet werden.
Abweichend von Absatz 1 ist die funktionelle Einheit bei Pufferbatterien, deren primäre Funktion darin besteht, die Kontinuität einer Stromquelle zu gewährleisten, definiert als die Fähigkeit, während der Lebensdauer der Batterie zu jeder Zeit eine kWmin (Kilowattminute) Notleistungskapazität bereitzustellen. Demnach ist der Referenzfluss bei Pufferbatterien das Batteriegewicht, das erforderlich ist, um die vorgegebene Funktion zu erfüllen; es wird gemessen in kg Batterie pro kWmin der Notleistungskapazität, geteilt durch die Lebensdauer der Batterie in Jahren. Alle quantitativen Input- und Output-Daten, die Erzeuger von Pufferbatterien zur Quantifizierung des CO2-Fußabdrucks erhebt, müssen in Bezug auf diesen Referenzfluss berechnet werden.
In Ausnahmefällen, etwa bei Batterien für Hybridfahrzeuge ohne Plug-in, kann im Rahmen der Berechnungsmethode eine andere funktionelle Einheit vorgegeben sein.
(4) Systemgrenze
Die folgenden Phasen des Lebenszyklus und die daran beteiligten Prozesse müssen in die Systemgrenze aufgenommen werden:
Phase des Lebenszyklus |
Einbezogene Prozesse |
Beschaffung und Vorbehandlung der Rohstoffe |
Dies umfasst den Bergbau und andere einschlägige Beschaffungsverfahren, die Vorbehandlung und die Beförderung aller Aktivmaterialien bis zur Erzeugung von Batteriezellen und Batteriebauteilen (Aktivmaterialien, Separator, Elektrolyt, Gehäuse, aktive und passive Batteriekomponenten) und elektrische oder elektronische Bauteile. |
Herstellung des Hauptprodukts |
Montage von Batteriezellen und Montage von Batterien mit den Batteriezellen und den elektrischen oder elektronischen Bauteilen |
Vertrieb |
Beförderung zum Verkaufsort |
Ende der Lebensdauer und Recycling |
Sammlung, Zerlegung und Recycling |
Die folgenden Prozesse der Phasen und Prozesse des Lebenszyklus sind aus der Systemgrenze ausgeklammert:
Die Nutzungsphase wird aus den Berechnungen des CO2-Fußabdrucks über den gesamten Lebenszyklus ausgeklammert, da sie durch die Erzeuger nicht direkt beeinflusst wird, es sei denn, die Entscheidungen, die die Batterieerzeuger im Konzeptionsstadium getroffen haben, können nachweislich in nicht vernachlässigbarem Umfang zu diesen Auswirkungen beitragen.
(5) Nutzung von unternehmensspezifischen und sekundären Datensätzen
Wegen der hohen Anzahl von Batteriekomponenten und der Komplexität von Herstellungsprozessen beschränkt der Wirtschaftsakteur in berechtigten Fällen die Verwendung von unternehmensspezifischen Daten auf die Prozess- und Komponentenanalyse der batteriespezifischen Teile.
Insbesondere müssen sich alle Tätigkeitsdaten im Zusammenhang mit der Anode, der Kathode, dem Elektrolyt, dem Separator und dem Zellgehäuse der Batterie auf ein bestimmtes Batteriemodell beziehen, das in einer bestimmten Produktionsanlage hergestellt wird. Dementsprechend dürfen keine Standardtätigkeitsdaten verwendet werden. Die batteriespezifischen Tätigkeitsdaten werden kombiniert mit den einschlägigen PEF-konformen Sekundärdatensätzen verwendet.
Da die Erklärung zum CO2-Fußabdruck für ein spezifisches, in einer bestimmten Produktionsanlage hergestelltes Batteriemodell gilt, ist es nicht zulässig, Daten von verschiedenen Anlagen, in denen dasselbe Batteriemodell hergestellt wird, heranzuziehen.
Wird die Stückliste oder der Energiemix für die Herstellung eines Batteriemodells geändert, so muss der CO2-Fußabdruck dieses Batteriemodells neu berechnet werden.
Die im Wege eines delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 7 Absatz 1 vorzusehenden harmonisierten Vorschriften umfassen eine detaillierte Modellierung der folgenden Phasen des Lebenszyklus:
(6) Die CO2-Fußabdruck-Wirkungsabschätzung
Der CO2-Fußabdruck der Batterie wird nach der im Bericht der Gemeinsamen Forschungsstelle aus dem Jahr 2019 mit dem Titel „Vorschläge zur Überholung des Produktumweltfußabdrucks (Product Environmental Footprint, PEF)“ empfohlenen Methode zur Ökobilanz-Wirkungsabschätzung in Bezug auf den Klimawandel berechnet.
Die Ergebnisse liegen als charakterisierte Ergebnisse vor, ohne Normierung und Gewichtung. Die Liste der zu verwendenden Charakterisierungsfaktoren ist auf der Europäischen Plattform zur Ökobilanz (European Platform on Life Cycle Assessment, LCA) abrufbar.
(7) Klimakompensationen (Offsets)
Klimakompensationen werden anhand eines Referenzwerts berechnet, der ein hypothetisches Szenario für die Menge Emissionen darstellt, die ohne das Minderungsprojekt, das die Klimakompensationen bewirkt, entstanden wären.
Klimakompensationen dürfen nicht in die Erklärung zum CO2-Fußabdruck aufgenommen werden, können aber als zusätzliche Umweltinformation separat angeführt und für Kommunikationszwecke verwendet werden.
(8) Leistungsklassen für den CO2-Fußabdruck
Je nachdem, wie sich die Werte in den Erklärungen zum CO2-Fußabdruck der in Verkehr gebrachten Batterien verteilen, wird zur Ermöglichung der Marktdifferenzierung nach Batteriekategorien gemäß Artikel 7 Absatz 1 eine zweckmäßige Anzahl von Leistungsklassen festgelegt, wobei die Kategorie A die höchste Klasse mit dem geringsten CO2-Fußabdruck über den Lebenszyklus bildet.
Der Schwellenwert und die Bandbreite jeder Leistungsklasse werden auf der Grundlage des Leistungsspektrums der in den vorangegangenen drei Jahren in Verkehr gebrachten Batteriekategorien gemäß Artikel 7 Absatz 1, der absehbaren technologischen Verbesserungen und anderer technischer Faktoren festgelegt.
(9) Höchstwert für den CO2-Fußabdruck
Auf der Grundlage der Informationen, die im Rahmen der Erklärungen zum CO2-Fußabdruck gesammelt wurden, und der relativen Verteilung der Leistungsklassen für den CO2-Fußabdruck der in Verkehr gebrachten Batteriemodelle sowie unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts auf diesem Gebiet legt die Kommission für Batteriekategorien gemäß Artikel 7 Absatz 1 Höchstwerte für den CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebenszyklus fest, nachdem sie eine gezielte Folgenabschätzung zur Ermittlung der Höchstwerte durchgeführt hat.
Bei der Festlegung von Höchstwerten für den CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebenszyklus im Sinne von Unterabsatz 1 trägt die Kommission Folgendem Rechnung: der relativen Verteilung der Werte für den CO2-Fußabdruck für Batterien auf dem Markt, den Fortschritten bei der Verringerung des CO2-Fußabdrucks von Verkehr gebrachten Batterien sowie dem Beitrag, den Höchstwerte für den CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebenszyklus zu den Zielen der Union in den Bereichen nachhaltige Mobilität und Klimaneutralität bis 2050 tatsächlich leistet oder leisten könnte.
ANHANG III
PARAMETER DER ELEKTROCHEMISCHEN LEISTUNG UND DER HALTBARKEIT VON ALLZWECK-GERÄTEBATTERIEN
Teil A
Parameter für nicht wiederaufladbare Batterien
1. Durchschnittliche Mindestbetriebsdauer: durchschnittliche Mindestentladezeit, die eine Stichprobe von Batterien bei Verwendung unter spezifischen Bedingungen, wie Temperatur und relative Luftfeuchte, erreicht
2. Verzögerte Entladung: der relative Rückgang der durchschnittlichen Mindestbetriebsdauer nach einem bestimmten Zeitraum und unter bestimmten Bedingungen, wie Temperatur und relative Luftfeuchte, wobei die ursprünglich gemessene durchschnittliche Mindestbetriebsdauer als Bezugswert dient
3. Leckagewiderstand: Widerstand gegen die unbeabsichtigte Freisetzung eines Elektrolyts, Gases oder anderen Materials
Teil B
Parameter für wiederaufladbare Batterien
1. Bemessungskapazität: der angegebene Kapazitätswert einer Batterie, unter bestimmten Bedingungen, wie Temperatur relative Luftfeuchte, und vom Erzeuger angegeben
2. Ladungshaltung (Haltung der Kapazität) ( 7 ): die Kapazität, die eine Batterie nach Lagerung für eine bestimmte Zeit unter bestimmten Bedingungen, wie Temperatur relative Luftfeuchte, ohne nachfolgende Aufladung bereitstellen kann, ausgedrückt in Prozent der Bemessungskapazität
3. Rückgewinnung der Ladung (Kapazität): die Kapazität, die eine Batterie nach Lagerung für eine bestimmte Zeit unter bestimmten Bedingungen, wie Feuchtigkeit und Temperatur, und nachfolgender Aufladung bereitstellen kann, ausgedrückt in Prozent der Bemessungskapazität
4. Lebensdauer in Zyklen, die Anzahl von Lade- und Entladezyklen, die eine Batterie unter bestimmten Bedingungen, wie Temperatur und relative Luftfeuchte, leisten kann, bevor die Kapazität unter einen bestimmten Bruchteil der Bemessungskapazität abfällt
5. Leckagewiderstand: Widerstand gegen die unbeabsichtigte Freisetzung eines Elektrolyts, Gases oder anderen Materials
ANHANG IV
ANFORDERUNGEN AN DIE ELEKTROCHEMISCHE LEISTUNG UND DIE HALTBARKEIT VON LV-BATTERIEN, INDUSTRIEBATTERIEN MIT EINER KAPAZITÄT VON MEHR ALS 2 KWH UND ELEKTROFAHRZEUGBATTERIEN
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck
„Bemessungskapazität“ die Gesamtzahl der Amperestunden (Ah), die einer voll aufgeladenen Batterie unter Referenzbedingungen entnommen werden können.
„Kapazitätsverlust“ den zeit- und einsatzbedingten Rückgang der Lademenge, die eine Batterie bei Bemessungsspannung im Vergleich zur ursprünglichen Bemessungskapazität liefern kann.
„Leistung“ die Energiemenge, die eine Batterie über einen bestimmten Zeitraum unter Referenzbedingungen liefern kann.
„Leistungsverlust“ den zeit- und einsatzbedingten Rückgang der Leistung, die eine Batterie bei Bemessungsspannung liefern kann.
„Innenwiderstand“ den Widerstand gegen den Stromfluss innerhalb einer Zelle oder Batterie unter Referenzbedingungen, d. h. die Summe aus elektronischem und ionischem Widerstand als Beitrag zum effektiven Gesamtwiderstand, der außerdem induktive/kapazitive Komponenten umfasst.
„Round-Trip-Wirkungsgrad“ das Verhältnis der Nettoenergie, die eine Batterie während einer Entladeprüfung abgibt, zur Gesamtenergie, die erforderlich ist, um den ursprünglichen Ladezustand durch eine Standardladung wiederherzustellen.
Teil A
Parameter im Zusammenhang mit elektrochemischer Leistung und Haltbarkeit
1. Bemessungskapazität (in Ah) und Kapazitätsverlust (in %)
2. Leistung (in W) und Leistungsverlust (in %)
3. Innenwiderstand (in Ω) und Innenwiderstandsanstieg (in %)
4. ggf. Round-Trip-Wirkungsgrad und sein Verlust (in %)
5. Die voraussichtliche Lebensdauer der Batterie unter den Referenzbedingungen, für die sie im Hinblick auf Ladezyklen (außer bei nichtzyklischen Anwendungen) und Kalenderjahre konzipiert ist.
Teil B
Elemente zur Erläuterung der Messungen in Bezug auf die in Teil A aufgeführten Parameter
1. Angewandte Entladegeschwindigkeit und Ladegeschwindigkeit
2. Verhältnis zwischen der Nennleistung der Batterie (W) und der Batterieenergie (Wh)
3. Entladungstiefe bei der Prüfung der Zykluslebensdauer
4. Leistungskapazität bei Ladezustand von 80 % und von 20 %
5. Gegebenenfalls etwaige mit den gemessenen Parametern durchgeführte Berechnungen
ANHANG V
SICHERHEITSPARAMETER
(1) Wärmeschock- und Zyklusprüfung
Zweck dieser Prüfung ist es, Veränderungen der Batterieintegrität, die sich aus dem Ausdehnen und Zusammenziehen von Zellbestandteilen bei extremen und plötzlichen Temperaturwechseln ergeben, und die möglichen Folgen solcher Veränderungen zu bewerten. Bei einem Wärmeschock wird die Batterie zwei Temperaturgrenzen ausgesetzt und für einen bestimmten Zeitraum auf dem jeweiligen Temperaturgrenzwert gehalten.
(2) Externer Kurzschlussschutz
Bei dieser Prüfung wird die Sicherheit einer Batterie bei Auslösung eines externen Kurzschlusses bewertet. Die Prüfung kann die Aktivierung der Überstromschutzeinrichtung oder die Fähigkeit der Zellen bewerten, dem Strom standzuhalten, ohne dass es zu einer gefährlichen Situation kommt (z. B. thermisches Durchgehen, Explosion, Brand). Die Hauptrisikofaktoren sind die Wärmeerzeugung auf Zellebene und die Erzeugung von Lichtbögen, die die Schalttechnik beschädigen oder zu vermindertem Isolationswiderstand führen können.
(3) Überladungsschutz
Bei dieser Prüfung wird die Sicherheitsleistung einer Batterie bei Überladung bewertet. Die größten Sicherheitsrisiken bei Überladung sind die Elektrolytzersetzung, die Auflösung von Kathode und Anode, die exotherme Zersetzung der Oberflächenschicht (Solid Electrolyte Interphase, SEI), die Schädigung des Separators und das Lithium-Plating, das zur Selbsterhitzung der Batterie und zum thermischen Durchgehen führen kann. Zu den Faktoren, die das Prüfergebnis beeinflussen, gehören zumindest die Ladegeschwindigkeit und der letztlich erreichte Ladezustand. Der Schutz kann entweder durch Spannungsregelung (Unterbrechung nach Erreichen der Ladungsgrenze) oder Stromsteuerung (Unterbrechung nach Überschreitung des maximalen Ladestroms) gewährleistet werden.
(4) Schutz gegen übermäßige Entladung
Bei dieser Prüfung wird die Sicherheitsleistung einer Batterie bei übermäßiger Entladung bewertet. Zu den Sicherheitsrisiken bei übermäßiger Entladung gehört die Polaritätsumkehr, die zur Oxidation des Stromabnehmers in der Anode (Kupfer) und zu Plating auf der Kathodenseite führt. Selbst eine geringfügige übermäßige Entladung kann zu Dendritbildung und schließlich zu einem Kurzschluss führen.
(5) Überhitzungsschutz
Bei dieser Prüfung werden die Auswirkungen eines Fehlers der Temperaturregelung oder des Versagens anderer Schutzeinrichtungen gegen die interne Überhitzung im Betrieb bewertet.
(6) Schutz vor Wärmeausbreitung
Bei dieser Prüfung wird die Sicherheitsleistung einer Batterie bei Wärmeausbreitung bewertet. Das thermische Durchgehen einer Zelle kann eine Kaskadenreaktion in der gesamten Batterie hervorrufen, die aus zahlreichen Zellen bestehen kann. Sie kann schwerwiegende Folgen haben, einschließlich einer erheblichen Freisetzung von Gas. Die Prüfung trägt jenen Prüfungen Rechnung, die derzeit von der ISO und im Rahmen der globalen technischen Regelung der Vereinten Nationen für Verkehrsanwendungen entwickelt werden.
(7) Mechanische Schäden durch Außeneinwirkung
Bei diesen Prüfungen werden eine oder mehrere Situationen simuliert, in denen eine Batterie versehentlich mechanischen Belastungen ausgesetzt wird und für den Zweck, für den sie ausgelegt ist, betriebsbereit bleibt. Die Kriterien für die Simulation dieser Situationen sollten die tatsächliche Nutzung widerspiegeln.
(8) Interner Kurzschluss
Bei dieser Prüfung wird die Sicherheitsleistung einer Batterie bei einem internen Kurzschluss bewertet. Das Auftreten interner Kurzschlüsse — eines der Hauptprobleme der Batterieerzeuger — kann zu Entgasung, thermischem Durchgehen und einer Funkenentladung, die die aus der Zelle entweichenden Elektrolyt-Dämpfe entzünden kann, führen. Solche internen Kurzschlüsse können durch Fertigungsfehler, Verunreinigungen in den Zellen oder durch die Bildung von dendritischem Lithium ausgelöst werden und sind die Ursache der meisten Sicherheitsvorfälle während des Betriebs. Mehrere Szenarien für interne Kurzschlüsse sind möglich (z. B. elektrischer Kontakt zwischen Kathode und Anode, Aluminiumstromabnehmer und Kupferstromabnehmer, Aluminiumstromabnehmer und Anode), wobei sich die jeweiligen Kontaktwiderstände unterscheiden.
(9) Überhitzung/Unterkühlung
Während dieser Prüfung muss die Batterie hohen Temperaturen ausgesetzt sein (gemäß IEC 62619 ist die Temperatur 85 °C), die exotherme Zersetzungsreaktionen auslösen und zum thermischen Durchgehen in der Zelle führen können.
(10) Brandprüfung
Die Explosionsgefahr wird bewertet, indem die Batterie Feuer ausgesetzt wird.
(11) Emission von Gasen
Batterien können beträchtliche Mengen von potenziell gefährlichen Stoffen enthalten, wie leichtentzündliche Elektrolyte, korrosive und toxische Bestandteile. Unter bestimmten Bedingungen könnte die Batterieintegrität beeinträchtigt werden, sodass gefährliche Gase freigesetzt werden. Daher ist es wichtig, die Stoffe zu ermitteln, die während Prüfungen aus der Batterie freigesetzt werden: Das Risiko, dass nichtwässrige Elektrolyte toxische Gase emittieren, sollte bei allen in den Nummern 1 bis 10 aufgeführten Sicherheitsparametern entsprechend berücksichtigt werden.
ANHANG VI
KENNZEICHNUNGS- UND INFORMATIONSANFORDERUNGEN
Teil A Allgemeine Informationen über Batterien
Angaben auf dem Etikett einer Batterie enthalten folgende Angaben zur Batterie:
Angaben zur Identifikation des Erzeugers gemäß Artikel 38 Absatz 7;
die Batteriekategorie und Angaben zur Identifikation der Batterie gemäß Artikel 38 Absatz 6;
der Ort der Erzeugung (geografischer Standort des Betriebs, in dem die Batterie erzeugt wurde);
das Datum der Erzeugung (Monat und Jahr);
das Gewicht;
die Kapazität;
die chemische Zusammensetzung;
die in der Batterie enthaltenen gefährlichen Stoffe außer Quecksilber, Cadmium oder Blei;
zu verwendendes Feuerlöschmittel;
kritische Rohstoffe, die in der Batterie in einer Massenkonzentration von mehr als 0,1 % Massenanteil vorkommen.
Teil B Symbol für die getrennte Sammlung von Batterien
Teil C QR-Code
Der QR-Code muss einen starken Farbkontrast zur Hintergrundfarbe ausweisen und so groß sein, dass er mit gängigen QR-Lesern, wie z. B. jenen, die in tragbaren Kommunikationsgeräten integriert sind, leicht lesbar ist.
ANHANG VII
PARAMETER ZUR ERMITTLUNG DES ALTERUNGSZUSTANDS UND DER VORAUSSICHTLICHEN LEBENSDAUER VON BATTERIEN
Teil A
Parameter zur Ermittlung des Alterungszustands von Elektrofahrzeugbatterien, stationären Batterie-Energiespeichersystemen und LV-Batterien.
Für Elektrofahrzeugbatterien:
zertifizierter Zustand einer Batterie (SOCE, State of Certified Energy)
Für stationäre Batterie-Energiespeichersysteme und LV-Batterien:
die verbleibende Kapazität
ggf. die verbleibende Leistungskapazität
ggf. der verbleibende Batteriewirkungsgrad (Round-Trip-Wirkungsgrad)
die Entwicklung der Selbstentladungsgeschwindigkeit
ggf. der ohmsche Widerstand.
Teil B
Parameter zur Ermittlung der voraussichtlichen Lebensdauer von stationären Batterie-Energiespeichersystemen und LV-Batterien
das Datum der Erzeugung der Batterie und ggf. Datum der Inbetriebnahme
der Energiedurchsatz
der Kapazitätsdurchsatz
die Nachverfolgung schädlicher Ereignisse wie etwa Anzahl der Tiefentladungen, Zeit unter extremen Temperaturen, Zeit des Ladens unter extremen Temperaturen
die Anzahl vollständig durchlaufener äquivalenter Lade- und Entladezyklen
ANHANG VIII
KONFORMITÄTSBEWERTUNGSVERFAHREN
Teil A
MODUL A — INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE
(1) Beschreibung des Moduls
Bei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Erzeuger die in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie auf alleinige Verantwortung gewährleistet und erklärt, dass die betreffenden Batterien den für sie geltenden Anforderungen der Artikel 6, 9, 10, 12, 13 und 14 genügen.
(2) Technische Unterlagen
Der Erzeuger muss die technischen Unterlagen erstellen. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Konformität der Batterie mit den einschlägigen Anforderungen gemäß Nummer 1 zu bewerten, und sie müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten.
In den technischen Unterlagen sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und die Konzeption, die Erzeugung und der Betrieb der Batterie zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls mindestens Folgendes:
eine allgemeine Beschreibung der Batterie und ihrer Zweckbestimmung,
die Konzeptions- und Fertigungszeichnungen und -pläne von Komponenten, Baugruppen und Schaltkreisen,
die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Zeichnungen und Pläne gemäß Buchstabe b sowie für den Betrieb der Batterie erforderlich sind,
ein Muster der gemäß Artikel 13 vorgeschriebenen Kennzeichnung,
eine Liste mit harmonisierten Normen gemäß Artikel 15, die vollständig oder teilweise angewendet wurden, unter Angabe der angewendeten Teile, eine Liste der gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 16, die vollständig oder teilweise angewendet wurden, unter Angabe der angewendeten Teile, und eine Liste der anderen einschlägigen technischen Spezifikationen, die für Mess- oder Berechnungszwecke herangezogen wurden;
einer Beschreibung der zur Erfüllung der geltenden Anforderungen gemäß den Artikeln 6, 9, 10, 12, 13 und 14 oder zur Überprüfung der Übereinstimmung von Batterien mit diesen Anforderungen gewählten Lösungen, wenn die in Buchstabe e genannten harmonisierten Normen und die in Ziffer ii genannten gemeinsamen Spezifikationen nicht angewendet wurden oder nicht verfügbar sind,
die Ergebnisse durchgeführter Entwurfsberechnungen und die durchgeführten Untersuchungen, die herangezogenen technischen Belege oder beweiskräftigen Unterlagen und
die Prüfberichte.
(3) Erzeugung
Der Erzeuger trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Erzeugungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der Batterien mit den in Nummer 2 genannten technischen Unterlagen und mit den in Nummer 1 genannten geltenden Anforderungen gewährleisten.
(4) CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung
Wenn eine Batterie den geltenden Anforderungen gemäß Nummer 1 entspricht, bringt der Erzeuger die CE-Kennzeichnung an jeder einzelnen Batterie oder, falls dies nicht möglich oder aufgrund der Art der Batterie nicht gerechtfertigt ist, auf der Verpackung und auf den Begleitunterlagen der Batterie an.
Der Erzeuger stellt für jedes Batteriemodell eine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 18 aus und hält sie zusammen mit den technischen Unterlagen zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen der letzten zu dem betreffenden Modell gehörenden Batterie für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Batteriemodell sie ausgestellt wurde.
Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den nationalen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
(5) Bevollmächtigter des Erzeugers
Die in Nummer 4 genannten Verpflichtungen des Erzeugers können in seinem Auftrag und unter der Verantwortung des Erzeugers vom Bevollmächtigten des Erzeugers erfüllt werden, falls sie im Mandat festgelegt sind.
Teil B
MODUL D1 — QUALITÄTSSICHERUNG BEZOGEN AUF DEN PRODUKTIONSPROZESS
(1) Beschreibung des Moduls
Bei der auf den Produktionsprozess bezogenen Qualitätssicherung handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, bei dem der Erzeuger die in den Nummern 2, 4 und 7 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie auf alleinige Verantwortung und unbeschadet der Verpflichtungen anderer Wirtschaftsakteure gemäß dieser Verordnung gewährleistet und erklärt, dass die betreffenden Batterien den geltenden Anforderungen der Artikel 7 und 8 oder — nach Wahl des Erzeugers — allen geltenden Anforderungen der Artikel 6 bis 10 und 12, 13 und 14 genügen.
(2) Technische Unterlagen
Der Erzeuger muss die technischen Unterlagen erstellen. Anhand dieser technischen Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung der Batterie mit den einschlägigen Anforderungen gemäß Nummer 1 zu bewerten, und sie müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten.
In den technischen Unterlagen sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und die Konzeption, die Erzeugung und der Betrieb der Batterie zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:
eine allgemeine Beschreibung der Batterie und ihre Zweckbestimmung,
die Konzeptions- und Fertigungszeichnungen und -pläne von Komponenten, Baugruppen und Schaltkreisen,
die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Zeichnungen und Pläne gemäß Buchstabe b sowie für den Betrieb der Batterie erforderlich sind,
ein Muster der gemäß Artikel 13 vorgeschriebenen Kennzeichnung,
eine Liste der harmonisierten Normen gemäß Artikel 15, der gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 16, oder von beiden, die angewendet wurden, und im Falle teilweise angewendeter harmonisierter Normen, gemeinsamer Spezifikationen, oder von beiden, die Angabe der angewendeten Teile,
eine Liste der anderen einschlägigen technischen Spezifikationen, die zu Mess- oder Berechnungszwecken herangezogen wurden, und eine Beschreibung der zur Erfüllung der geltenden Anforderungen gemäß den Artikeln 6 bis 10 und den Artikeln 12, 13 und 14 oder zur Überprüfung der Übereinstimmung von Batterien mit diesen Anforderungen gewählten Lösungen, wenn harmonisierte Normen, gemeinsame Spezifikationen nicht angewendet wurden oder nicht verfügbar sind,
die Ergebnisse durchgeführter Entwurfsberechnungen und der Untersuchungen, und die herangezogenen technischen Belege oder beweiskräftigen Unterlagen,
eine Studie, auf die sich die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Werte zum CO2-Fußabdruck und die in Artikel 7 Absatz 2 genannte Leistungsklasse für den CO2-Fußabdruck stützen, die die Berechnungen, die im Einklang mit der Methode in dem gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 4 Buchstabe a erlassenen delegierten Rechtsakt durchgeführt wurden, sowie die Nachweise und Informationen zur Bestimmung der für diese Berechnungen genutzten Input-Daten enthält,
eine Studie, auf die sich der in Artikel 8 genannte Rezyklatgehalt stützt, die die Berechnungen, die im Einklang mit der Methode in dem gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakt durchgeführt wurden, sowie die Nachweise und Informationen zur Bestimmung der für diese Berechnungen genutzten Input-Daten enthält, und
die Prüfberichte.
(3) Verfügbarkeit der technischen Unterlagen
Der Erzeuger hält die technischen Unterlagen nach dem Inverkehrbringen der Batterie zehn Jahre lang für die nationalen Behörden bereit.
(4) Erzeugung
Der Erzeuger betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Produktion, Endabnahme, Kontrolle und Prüfung der betreffenden Batterien gemäß Nummer 5 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 6.
(5) Qualitätssicherungssystem
(1) Der Erzeuger beantragt bei der notifizierten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Batterien.
Der Antrag enthält:
Name und Anschrift des Erzeugers sowie Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Erzeugers, wenn dieser den Antrag stellt,
eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle gestellt wurde,
alle einschlägigen Informationen für die vorgesehene Batteriekategorie,
die Unterlagen zu dem Qualitätssicherungssystem nach Nummer 5.2,
die technischen Unterlagen gemäß Nummer 2.
(2) Das Qualitätssicherungssystem gewährleistet die Übereinstimmung der Batterien mit den für sie geltenden Anforderungen gemäß den Artikeln 6 bis 10 und den Artikeln 12, 13 und 14.
Alle vom Erzeuger berücksichtigten Elemente, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und geordnet in Form von Grundsätzen, Verfahren und Anweisungen schriftlich aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen zum Qualitätssicherungssystem müssen eine schlüssige Auslegung der Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte ermöglichen.
Die Aufzeichnungen zum Qualitätssicherungssystem müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Aspekte enthalten:
die Qualitätsziele und den organisatorischen Aufbau, die Zuständigkeiten und Befugnisse der Geschäftsleitung in Bezug auf die Produktqualität,
die Verfahren zur Aufzeichnung und Überwachung der Parameter und Daten, die für die Berechnung und Aktualisierung des Rezyklatgehalts gemäß Artikel 8 und gegebenenfalls der Werte zum CO2-Fußabdruck und der Leistungsklasse für den CO2-Fußabdruck gemäß Artikel 7 benötigt werden,
die entsprechenden Erzeugungs-, Qualitätssteuerungs- und Qualitätssicherungstechniken, Verfahren und systematischen Maßnahmen, die angewendet werden sollen,
die Untersuchungen, Berechnungen, Messungen und Prüfungen, die vor, während und nach der Erzeugung durchgeführt werden, unter Angabe ihrer Häufigkeit,
die qualitätsbezogenen Aufzeichnungen, wie Kontrollberichte und Berechnungs-, Mess- und Prüfdaten, Kalibrierungsdaten, Berichte über die Qualifikation des in diesem Bereich beschäftigten Personals,
die Mittel, mit denen die Verwirklichung der angestrebten Produktqualität und die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden können.
(3) Die notifizierte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 5.2 genannten Anforderungen erfüllt.
Bei den Bestandteilen des Qualitätssicherungssystems, die die entsprechenden Spezifikationen der einschlägigen harmonisierten Norm erfüllen, geht sie von einer Übereinstimmung mit diesen Anforderungen aus.
Zusätzlich zur Erfahrung mit Qualitätsmanagementsystemen verfügt mindestens ein Mitglied des Prüfteams über Erfahrung mit der Bewertung in dem einschlägigen Produktbereich und der betreffenden Produkttechnologie sowie über die Kenntnis der geltenden Anforderungen gemäß den Artikeln 6 bis 10 und den Artikeln 12, 13 und 14.
Die Prüfung umfasst auch einen Kontrollbesuch der Räumlichkeiten des Erzeugers.
Das Prüfteam überprüft die in Nummer 2 genannten technischen Unterlagen, um sich zu vergewissern, dass der Erzeuger in der Lage ist, die geltenden Anforderungen gemäß den Artikeln 6 bis 10 und den Artikeln 12, 13 und 14 zu erkennen und die erforderlichen Untersuchungen, Berechnungen, Messungen und Prüfungen durchzuführen, damit die Übereinstimmung der Batterie mit diesen Anforderungen gewährleistet ist. Das Prüfteam überprüft die Zuverlässigkeit der Daten, die für die Berechnung des Rezyklatgehalts gemäß Artikel 8 und gegebenenfalls der Werte zum CO2-Fußabdruck und der Leistungsklasse für den CO2-Fußabdruck gemäß Artikel 7 verwendet werden, sowie die ordnungsgemäße Anwendung der einschlägigen Berechnungsmethode.
Nach der Bewertung des Qualitätssicherungssystems teilt die notifizierte Stelle dem Erzeuger ihre Entscheidung mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und die Begründung der Entscheidung.
(4) Der Erzeuger verpflichtet sich, die mit dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem verbundenen Pflichten zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass das System stets sachgemäß und effizient betrieben wird.
(5) Der Erzeuger unterrichtet die notifizierte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Änderungen des Qualitätssicherungssystems.
Die notifizierte Stelle beurteilt die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch die in Nummer 5.2 genannten Anforderungen erfüllt oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.
Die notifizierte Stelle teilt dem Erzeuger ihre Entscheidung mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Untersuchung und die Begründung der Entscheidung.
(6) Überwachung unter der Verantwortung der notifizierten Stelle
Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Erzeuger die mit dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem verbundenen Pflichten vorschriftsmäßig erfüllt.
Der Erzeuger gewährt der notifizierten Stelle für die Bewertung Zugang zu den Erzeugungs-, Kontroll-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere
die Dokumentation des Qualitätssicherungssystems gemäß Nummer 5.2,
die technischen Unterlagen gemäß Nummer 2,
die qualitätsbezogenen Aufzeichnungen, wie Kontrollberichte und Berechnungs-, Mess- und Prüfdaten, Kalibrierungsdaten sowie Berichte über die Qualifikation des in diesem Bereich beschäftigten Personals.
Die notifizierte Stelle führt regelmäßig Prüfungen durch, um sicherzustellen, dass der Erzeuger das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übermittelt ihm einen entsprechenden Prüfbericht. Im Rahmen solcher Prüfungen überprüft die notifizierte Stelle die Zuverlässigkeit der Daten, die für die Berechnung des Rezyklatgehalts gemäß Artikel 8 und gegebenenfalls der Werte zum CO2-Fußabdruck und der Leistungsklasse für den CO2-Fußabdruck gemäß Artikel 7 verwendet werden, sowie die ordnungsgemäße Anwendung der einschlägigen Berechnungsmethode.
Darüber hinaus kann die notifizierte Stelle beim Erzeuger unangemeldete Besichtigungen durchführen. Während dieser Besichtigungen kann die notifizierte Stelle erforderlichenfalls Untersuchungen, Berechnungen, Messungen und Prüfungen durchführen oder durchführen lassen, um sich vom ordnungsgemäßen Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überzeugen. Die notifizierte Stelle übermittelt dem Erzeuger einen Bericht über die Besichtigung und im Fall einer Prüfung einen Prüfbericht.
(7) CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung
Wenn eine Batterie die geltenden Anforderungen gemäß Nummer 1 erfüllt, bringt der Erzeuger die CE-Kennzeichnung und unter der Verantwortung der notifizierten Stelle gemäß Nummer 5.1 deren Kennnummer an jeder einzelnen Batterie oder, falls dies nicht möglich oder aufgrund der Art der Batterie nicht gerechtfertigt ist, auf der Verpackung und auf den Begleitunterlagen der Batterie an.
Der Erzeuger stellt für jedes Batteriemodell eine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 18 aus und hält sie zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen der letzten zu dem betreffenden Modell gehörenden Batterie für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Batteriemodell sie ausgestellt wurde.
Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den nationalen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
(8) Verfügbarkeit von Unterlagen zum Qualitätssicherungssystem
Der Erzeuger hält für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen der Batterie folgende Unterlagen für die nationalen Behörden bereit:
die Unterlagen zum Qualitätssicherungssystem gemäß Nummer 5.2,
die Änderung nach Nummer 5.5 in ihrer genehmigten Form,
die Entscheidungen und Berichte der notifizierten Stelle gemäß den Nummern 5.5, 6.3 und 6.4.
(9) Informationspflichten der notifizierten Stelle
Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierende Behörde über die Genehmigungen für Qualitätssicherungssysteme, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihrer notifizierenden Behörde in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Genehmigungen für Qualitätssicherungssysteme, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.
Jede notifizierte Stelle unterrichtet die anderen notifizierten Stellen über die Genehmigungen für Qualitätssicherungssysteme, die sie verweigert, zurückgenommen, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat, und auf Verlangen über die Genehmigungen für Qualitätssicherungssysteme, die sie erteilt hat.
(10) Bevollmächtigter des Erzeugers
Die in den Nummern 3, 5.1, 5.5, 7 und 8 genannten Verpflichtungen des Erzeugers können in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung von seinem Bevollmächtigten erfüllt werden, sofern sie im Mandat festgelegt sind.
Teil C
MODUL G — KONFORMITÄT AUF DER GRUNDLAGE EINER EINZELÜBERPRÜFUNG
(1) Beschreibung des Moduls
Bei der Konformität auf der Grundlage einer Einzelüberprüfung handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, bei dem der Erzeuger die in den Nummern 2, 3 und 5 festgelegten Verpflichtungen erfüllt sowie auf alleinige Verantwortung und unbeschadet der Verpflichtungen anderer Wirtschaftsakteure gemäß dieser Verordnung gewährleistet und erklärt, dass die betreffende Batterie, auf die die Bestimmungen gemäß Nummer 4 angewendet wurden, mit Artikel 7 und 8 oder — nach Wahl des Erzeugers — mit allen geltenden Anforderungen der Artikel 6 bis 10 und 12, 13 und 14 im Einklang steht.
(2) Technische Unterlagen
1. Der Erzeuger erstellt die technischen Unterlagen und stellt sie der in Nummer 4 genannten notifizierten Stelle zur Verfügung. Anhand dieser technischen Unterlagen muss es möglich sein, die Konformität der Batterie mit den einschlägigen Anforderungen gemäß Nummer 1 zu bewerten, und sie müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten.
In den technischen Unterlagen sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und die Konzeption, die Erzeugung und der Betrieb der Batterie zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind.
Die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:
eine allgemeine Beschreibung der Batterie und ihrer Zweckbestimmung,
die Konzeptions- und Fertigungszeichnungen und -pläne von Komponenten, Baugruppen und Schaltkreisen,
die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Zeichnungen und Pläne gemäß Buchstabe b sowie für den Betrieb der Batterie erforderlich sind,
ein Muster der gemäß Artikel 13 vorgeschriebenen Kennzeichnung,
eine Liste der harmonisierten Normen gemäß Artikel 15, der gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 16, oder von beiden, die angewendet wurden, und im Falle teilweise angewendeter harmonisierter Normen, gemeinsamer Spezifikationen, oder von beiden, die Angabe der angewendeten Teile,
eine Liste der anderen einschlägigen technischen Spezifikationen, die zu Mess- oder Berechnungszwecken herangezogen wurden, und eine Beschreibung der zur Erfüllung der geltenden Anforderungen gemäß Nummer 1 oder zur Überprüfung der Übereinstimmung von Batterien mit diesen Anforderungen gewählten Lösungen, wenn harmonisierte Normen, gemeinsame Spezifikationen, oder beide, nicht angewendet wurden oder nicht verfügbar sind,
die Ergebnisse durchgeführter Entwurfsberechnungen und die durchgeführten Untersuchungen, die herangezogenen technischen Belege oder beweiskräftigen Unterlagen,
eine Studie, auf die sich die in Artikel 7 genannten Werte zum CO2-Fußabdruck und die Leistungsklasse für den CO2-Fußabdruck stützen, die die Berechnungen, die im Einklang mit der Methode in dem gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 4 Buchstabe a erlassenen delegierten Rechtsakt durchgeführt wurden, sowie die Nachweise und Informationen zur Bestimmung der für diese Berechnungen genutzten Input-Daten enthält,
eine Studie, auf die sich der in Artikel 8 genannte Rezyklatgehalt stützt, die die Berechnungen, die im Einklang mit der Methode in dem gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakt durchgeführt wurden, sowie die Nachweise und Informationen zur Bestimmung der für diese Berechnungen genutzten Input-Daten enthält, und
die Prüfberichte.
(2) Der Erzeuger hält die technischen Unterlagen nach dem Inverkehrbringen der Batterie zehn Jahre lang für die nationalen Behörden bereit.
(3) Erzeugung
Der Erzeuger trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Konformität der erzeugten Batterie mit den in Nummer 1 genannten geltenden Anforderungen durch den Erzeugungsprozess und dessen Überwachung gewährleistet ist.
(4) Überprüfung
Eine vom Erzeuger ausgewählte notifizierte Stelle führt angemessene Untersuchungen, Berechnungen, Messungen und Prüfungen, die in den einschlägigen harmonisierten Normen gemäß Artikel 15, den gemeinsamen Spezifikationen, oder beiden, gemäß Artikel 16 dargelegt sind, oder gleichwertige Prüfungen durch, um die Konformität der Batterie mit den geltenden Anforderungen gemäß Nummer 1 zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Wenn eine solche harmonisierte Norm oder gemeinsame Spezifikation nicht vorliegt, entscheidet die betreffende notifizierte Stelle über die angemessenen Untersuchungen, Berechnungen, Messungen und Prüfungen, die durchzuführen sind.
Die notifizierte Stelle stellt auf der Grundlage dieser Untersuchungen, Berechnungen, Messungen und Prüfungen eine Konformitätsbescheinigung aus und bringt an jeder zugelassenen Batterie ihre Kennnummer an oder lässt diese unter ihrer Verantwortung anbringen.
Der Erzeuger hält die Konformitätsbescheinigungen nach dem Inverkehrbringen der Batterie zehn Jahre lang für die nationalen Behörden bereit.
(5) CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung
Wenn eine Batterie den geltenden Anforderungen gemäß Nummer 1 entspricht, bringt der Erzeuger die CE-Kennzeichnung und unter der Verantwortung der notifizierten Stelle gemäß Nummer 4 deren Kennnummer an jeder einzelnen Batterie oder, falls dies nicht möglich oder aufgrund der Art der Batterie nicht gerechtfertigt ist, auf der Verpackung und auf den Begleitunterlagen der Batterie an.
Der Erzeuger stellt für jede Batterie eine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 18 aus und hält sie zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen der Batterie für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welche Batterie sie ausgestellt wurde.
Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den nationalen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
(6) Bevollmächtigter des Erzeugers
Die in den Nummern 2.2, 4.2 und 5 genannten Verpflichtungen des Erzeugers können in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung von seinem Bevollmächtigten erfüllt werden, sofern sie im Mandat festgelegt sind.
ANHANG IX
EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG Nr.* …
* (Kennnummer der Erklärung)
1. Batteriemodell (Produkt, Kategorie und Chargen- oder Seriennummer):
2. Name und Anschrift des Erzeugers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten:
3. Diese Konformitätserklärung wird unter der alleinigen Verantwortung des Erzeugers ausgestellt.
4. Gegenstand der Erklärung (Beschreibung der Batterie und Bezeichnung zwecks Rückverfolgbarkeit, gegebenenfalls einschließlich einer Abbildung der Batterie):
5. Der unter Nummer 4 beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union: … (Angabe der anderen angewandten Unionsrechtsvorschriften).
6. Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der sonstigen technischen Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird:
7. Die notifizierte Stelle … (Name, Anschrift, Kennnummer) … hat … (Beschreibung ihrer Maßnahme) … und folgende Bescheinigung(en) ausgestellt: … (Einzelheiten, einschließlich Datum, und gegebenenfalls Angaben zur Dauer und zu den Bedingungen der Gültigkeit).
8. Weitere Angaben
Unterzeichnet für und im Namen von:
(Ort und Datum der Ausstellung):
(Name, Funktion) (Unterschrift)
ANHANG X
VERZEICHNIS DER ROHSTOFFE UND RISIKOKATEGORIEN
(1) Rohstoffe:
Kobalt
natürlicher Grafit
Lithium
Nickel
chemische Verbindungen auf der Grundlage der in den Buchstaben a bis d aufgeführten Rohstoffe, die für die Erzeugung der Aktivmaterialien von Batterien erforderlich sind
(2) Kategorien der Sozial- und Umweltrisiken:
Umwelt, Klima, menschliche Gesundheit unter Berücksichtigung direkter, induzierter, indirekter und kumulativer Folgen, einschließlich für
Luft, einschließlich Luftverschmutzung, darunter Treibhausgasemissionen;
Wasser, einschließlich Meeresboden und Meeresumwelt und einschließlich Wasserverschmutzung, Wasserverbrauch, Wassermenge (Überschwemmung oder Dürre) und Zugang zu Wasser;
Boden, einschließlich Bodenverschmutzung, Bodenerosion, Landnutzung und Landdegradation;
Biodiversität, einschließlich Schäden an natürlichen Lebensräumen, wildlebenden Tieren, Pflanzen und Ökosystemen, einschließlich Ökosystemdienste;
gefährliche Stoffe;
Lärm und Erschütterungen;
Sicherheit von Anlagen;
Energieverbrauch;
Abfälle und Rückstände.
Menschenrechte, Arbeitnehmerrechte und Beziehungen zwischen den Sozialpartnern, einschließlich
Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz;
Kinderarbeit;
Zwangsarbeit;
Diskriminierung;
gewerkschaftliche Freiheiten.
Gemeinschaftsleben, einschließlich des Gemeinschaftslebens indigener Völker
(3) Die internationalen Instrumente, in denen die in Nummer 2 genannten Risiken behandelt werden, umfassen
die zehn Grundsätze des Globalen Pakts der Vereinten Nationen,
die UNEP-Leitlinien für die soziale Bewertung von Produkten während ihres Lebenszyklus,
das Übereinkommen über die biologische Vielfalt, insbesondere den Beschluss COP VIII/28 — „Freiwillige Leitlinien für Folgenabschätzungen unter Berücksichtigung der Biodiversität“,
das Übereinkommen von Paris,
die acht grundlegenden IAO-Übereinkommen gemäß der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit,
alle sonstigen internationalen Umweltübereinkommen, die für die Union oder ihre Mitgliedstaaten verbindlich sind,
die Erklärung der IAO über die Grundprinzipien und Grundrechte am Arbeitsplatz,
die Internationale Charta der Menschenrechte, einschließlich des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte.
(4) International anerkannte Sorgfaltspflichteninstrumente, die bezüglich der Anforderungen zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten gemäß Kapitel VII dieser Verordnung zur Anwendung kommen:
die Internationale Charta der Menschenrechte, einschließlich des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;
die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte;
die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen;
die Dreigliedrige Grundsatzerklärung der IAO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik;
der OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln;
der OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten.
ANHANG XI
BERECHNUNG DER SAMMELQUOTEN FÜR GERÄTEALTBATTERIEN UND LV-ALTBATTERIEN
(1) Die Hersteller der jeweiligen Kategorie von Batterien oder — soweit sie im Einklang mit Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden — die Organisationen für Herstellerverantwortung und die Mitgliedstaaten berechnen die Sammelquote als den Prozentsatz, den das Gewicht der Altbatterien, die in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Kalenderjahr gemäß Artikel 59, Artikel 60 bzw. Artikel 69 gesammelt werden, im Verhältnis zu dem Gewicht der Gerätebatterien ausmacht, die die Hersteller im Durchschnitt der vorausgegangenen drei Kalenderjahre in dem jeweiligen Mitgliedstaat entweder Endnutzern direkt auf dem Markt bereitstellen oder Dritten liefern, damit sie Endnutzern auf dem Markt bereitgestellt werden. Die Sammelquote wird jeweils für Gerätebatterien gemäß Artikel 59 und für LV-Batterien gemäß Artikel 60 berechnet.
Jahr |
Datenerhebung |
Berechnung |
Zu meldender Wert |
|
Jahr 1 |
Verkäufe im Jahr 1 (S1) |
|
|
|
Jahr 2 |
Verkäufe im Jahr 2 (S2) |
|
|
|
Jahr 3 |
Verkäufe im Jahr 3 (S3) |
|
|
|
Jahr 4 |
Verkäufe im Jahr 4 (S4) |
Sammlung im Jahr 4 (C4) |
Sammelquote (CR4) = 3*C4/(S1 + S2 + S3) |
CR4 |
Jahr 5 |
Verkäufe im Jahr 5 (S5) |
Sammlung im Jahr 5 (C5) |
Sammelquote (CR5) = 3*C5/(S2 + S3 + S4) |
CR5 |
usw. |
usw. |
usw. |
usw. |
|
(2) Die Hersteller der jeweiligen Kategorie von Batterien oder — soweit sie im Einklang mit Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden — die Organisationen für Herstellerverantwortung und die Mitgliedstaaten berechnen den Jahresabsatz von Batterien an Endnutzer in einem bestimmten Jahr als das Gewicht der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in dem betreffenden Jahr erstmals auf dem Markt bereitgestellten Batterien abzüglich der Batterien, die das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in demselben Jahr vor dem Verkauf an Endnutzer verlassen haben. Diese Verkäufe werden für Gerätebatterien und für LV-Batterien getrennt berechnet.
(3) Für jede Batterie wird nur die erstmalige Bereitstellung auf dem Markt in einem Mitgliedstaat gezählt.
(4) Die Berechnung gemäß den Nummern 1 und 2 beruht auf erhobenen Daten oder auf statistisch signifikanten Schätzwerten, die auf erhobenen Daten beruhen.
ANHANG XII
ANFORDERUNGEN AN LAGERUNG UND BEHANDLUNG, EINSCHLIEβLICH RECYCLING
Teil A Anforderungen an die Lagerung und die Behandlung
(1) Die Behandlung muss mindestens die Entfernung aller Flüssigkeiten und Säuren umfassen.
(2) Die Behandlung und jede Lagerung, einschließlich der vorübergehenden Lagerung, in Behandlungsanlagen, einschließlich Recyclinganlagen, muss an Standorten mit undurchlässigen Oberflächen und einer geeigneten wetterbeständigen Abdeckung oder in geeigneten Behältern erfolgen.
(3) Altbatterien sind in Behandlungsanlagen, einschließlich Recyclinganlagen, so zu lagern, dass sie nicht mit Abfällen aus leitfähigen oder brennbaren Materialien vermischt werden.
(4) Für die Behandlung von Lithium-Altbatterien werden bei der Handhabung, Sortierung und Lagerung besondere Vorsichts- und Sicherheitsmaßnahmen getroffen. Diese Maßnahmen umfassen den Schutz vor
übermäßiger Hitze, wie hohe Temperaturen, Feuer oder direkte Sonneneinstrahlung,
Wasser, wie Niederschlag und Überschwemmung,
Zerquetschung oder Beschädigung.
Lithiumbatterien werden in ihrer normalen Einbaulage, niemals verkehrt herum und in gut belüfteten Bereichen gelagert und mit einer Hochspannungsisolierung aus Gummi abgedeckt. Lagereinrichtungen für Lithium-Altbatterien werden mit einem Warnzeichen versehen.
(5) Quecksilber ist bei der Behandlung in einen unterscheidbaren Strom zu trennen, der sicher immobilisiert und beseitigt wird und nicht zu nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führen kann.
(6) Cadmium ist bei der Behandlung in einen unterscheidbaren Strom zu trennen, der einen sicheren Bestimmungsort erhält und nicht zu nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt.
Teil B Zielvorgaben für die Recyclingeffizienz
(1) Spätestens bis zum 31. Dezember 2025 sind beim Recycling mindestens die folgenden Zielvorgaben für die Recyclingeffizienz zu erreichen:
Recycling von 75 % des durchschnittlichen Gewichts von Blei-Säure-Batterien,
Recycling von 65 % des durchschnittlichen Gewichts von Lithium-Batterien,
Recycling von 80 % des durchschnittlichen Gewichts von Nickel-Cadmium-Batterien,
Recycling von 50 % des durchschnittlichen Gewichts sonstiger Altbatterien.
(2) Spätestens bis zum 31. Dezember 2030 sind beim Recycling mindestens die folgenden Zielvorgaben für die Recyclingeffizienz zu erreichen:
Recycling von 80 % des durchschnittlichen Gewichts von Blei-Säure-Batterien,
Recycling von 70 % des durchschnittlichen Gewichts von Lithium-Batterien.
Teil C Zielvorgaben für die stoffliche Verwertung
(1) Spätestens bis zum 31. Dezember 2027 sind beim Recycling mindestens die folgenden Zielvorgaben für die stoffliche Verwertung zu erreichen:
90 % bei Kobalt,
90 % bei Kupfer,
90 % bei Blei,
50 % bei Lithium,
90 % bei Nickel.
(2) Spätestens bis zum 31. Dezember 2031 sind beim Recycling mindestens die folgenden Zielvorgaben für die stoffliche Verwertung zu erreichen:
95 % bei Kobalt,
95 % bei Kupfer,
95 % bei Blei,
80 % bei Lithium,
95 % bei Nickel.
ANHANG XIII
IN DEN BATTERIEPASS AUFZUNEHMENDE INFORMATIONEN
(1) ÖFFENTLICH ZUGÄNGLICHE INFORMATIONEN ZUM BATTERIEMODELL
In den Batteriepass sind die folgenden öffentlich zugänglichen Informationen zum Batteriemodell aufzunehmen:
die in Anhang VI Teil A angegebenen Informationen,
die stoffliche Zusammensetzung der Batterie, einschließlich ihrer chemischen Zusammensetzung, der in der Batterie enthaltenen gefährlichen Stoffe, außer Quecksilber, Cadmium oder Blei, und die in der Batterie enthaltenen kritischen Rohstoffe,
Angaben zum CO2-Fußabdruck gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2,
Informationen zur verantwortungsvollen Beschaffung gemäß dem Bericht über die Strategie zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten gemäß Artikel 52 Absatz 3,
Angaben zum Rezyklatgehalt gemäß den in Artikel 8 Absatz 1 genannten Unterlagen,
der Anteil aus erneuerbaren Quellen,
die Bemessungskapazität (in Ah),
Minimal-, Nenn- und Maximalspannung, ggf. unter Angabe des Temperaturbereichs,
ursprüngliche Leistungskapazität (in Watt) und Leistungsgrenzen, ggf. unter Angabe des Temperaturbereichs,
erwartete Lebensdauer der Batterie, ausgedrückt in Zyklen, unter Angabe des verwendeten Referenztests,
Kapazitätsschwelle für die Erschöpfung (nur Elektrofahrzeugbatterien),
Temperaturbereich, dem die Batterie außer Betrieb standhalten kann (Referenztest),
Zeitraum, in dem die Herstellergarantie für die kalendarische Lebensdauer gilt,
Round-Trip-Wirkungsgrad am Anfang und nach 50 % der Zykluslebensdauer,
Innenwiderstand von Batteriezelle und Batteriesatz,
C-Rate der einschlägigen Prüfung der Zykluslebensdauer,
die Kennzeichnungsvorschriften gemäß Artikel 13 Absätze 3 und 4,
die EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 18,
die Informationen über die Abfallvermeidung und die Bewirtschaftung von Altbatterien gemäß Artikel 74 Absatz 1 Buchstaben a bis f.
(2) INFORMATIONEN ZUM BATTERIEMODELL, DIE NUR PERSONEN MIT EINEM BERECHTIGTEN INTERESSE SOWIE DER KOMMISSION ZUGÄNGLICH SIND
In den Batteriepass sind die folgenden Informationen zum Batteriemodell aufzunehmen, die nur Personen mit einem berechtigten Interesse und der Kommission zugänglich sind:
Ausführliche Zusammensetzung, mit Angabe der in der Kathode, der Anode und dem Elektrolyt verwendeten Materialien,
Teilenummern von Komponenten und Kontaktdaten der Anbieter von Ersatzteilen,
Informationen für die Zerlegung, darunter mindestens:
Sicherheitsmaßnahmen.
(3) INFORMATIONEN, DIE NUR NOTIFIZIERTEN STELLEN, MARKTAUFSICHTSBEHÖRDEN UND DER KOMMISSION ZUGÄNGLICH SIND
In den Batteriepass sind die folgenden Informationen zum Batteriemodell aufzunehmen, die nur notifizierten Stellen, Marktaufsichtsbehörden und der Kommission zugänglich sind:
(4) INFORMATIONEN UND DATEN ZU EINZELNEN BATTERIEN, DIE NUR PERSONEN MIT EINEM BERECHTIGTEN INTERESSE ZUGÄNGLICH SIND
In den Batteriepass sind die folgenden konkreten Informationen und Daten zu einer einzelnen Batterie aufzunehmen, die nur Personen mit einem berechtigten Interesse zugänglich sind:
die Werte für die Parameter der Leistung und der Haltbarkeit gemäß Artikel 10 Absatz 1, wenn die Batterie in Verkehr gebracht wird und wenn sich ihr Status ändert,
Informationen zum Alterungszustand der Batterie gemäß Artikel 14,
Informationen zum Status der Batterie in Form der Angabe „unverändert“, „umgenutzt“, „wiederverwendet“, „wiederaufgearbeitet“ oder „Altbatterie“,
aus der Verwendung der Batterie resultierende Informationen und Daten, einschließlich Anzahl der Lade- und Entladezyklen und negativer Ereignisse wie Unfälle, regelmäßig aufgezeichnete Informationen zu den Bedingungen in der Betriebsumgebung, einschließlich Temperatur, und zum Ladezustand.
ANHANG XIV
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE VERBRINGUNG GEBRAUCHTER BATTERIEN
(1) Um zwischen gebrauchten Batterien und Altbatterien unterscheiden zu können, wenn die natürliche oder juristische Person im Besitz der gebrauchten Batterien bzw. Altbatterien — das heißt der Besitzer — behauptet, dass er gebrauchte Batterien, aber keine Altbatterien, zu verbringen beabsichtigt oder verbringt, ist der Besitzer verpflichtet, als Beleg für diese Behauptung die folgenden Nachweise vorzuhalten:
eine Kopie der Rechnung und des Vertrags über den Verkauf der Batterien oder die Übertragung des Eigentums an den Batterien, aus der hervorgeht, dass diese für die direkte Wiederverwendung bestimmt und voll funktionsfähig sind,
den Beleg einer Bewertung oder Prüfung in Form einer Kopie der Aufzeichnungen, wie die Prüfbescheinigung oder der Nachweis der Funktionsfähigkeit zu jeder Batterie oder Bruchteil davon innerhalb der Sendung und das Protokoll, das sämtliche Aufzeichnungen gemäß Nummer 3 enthält;
eine Erklärung des Besitzers, aus der hervorgeht, dass es sich bei keinem der Materialien oder Teile in der Sendung um Abfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG handelt, und
angemessenen Schutz vor Beschädigung bei der Beförderung und beim Be- und Entladen, insbesondere durch ausreichende Verpackung und entsprechendes Stapeln der Ladung.
(2) Nummer 1 Buchstaben a und b und Nummer 3 gelten nicht, wenn anhand der Unterlagen belegt werden kann, dass die Verbringung im Rahmen einer zwischenbetrieblichen Übergabevereinbarung erfolgt und dass
die gebrauchte Batterie zur Instandsetzung im Rahmen der Gewährleistung mit der Absicht der Wiederverwendung an den Hersteller oder einen in seinem Namen handelnden Dritten zurückgesendet wird oder
wenn die gebrauchte Batterie für die gewerbliche Nutzung gedacht ist, wird sie zur Wiederaufarbeitung oder Reparatur im Rahmen eines gültigen Vertrags mit der Absicht der Wiederverwendung an den Hersteller oder einen in seinem Namen handelnden Dritten oder eine Einrichtung von Dritten in Staaten, für die der Beschluss C(2001) 107 endg. des OECD-Rates über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen gilt, versendet; oder
wenn die gebrauchte Batterie für die gewerbliche Nutzung gedacht ist und fehlerhaft ist, wird sie im Rahmen eines gültigen Vertrags zur Fehler-Ursachen-Analyse — sofern eine solche Analyse nur vom Hersteller oder von in seinem Namen handelnden Dritten durchgeführt werden kann — an den Hersteller oder einen in seinem Namen handelnden Dritten versendet.
(3) Zum Nachweis dafür, dass es sich bei den verbrachten Batterien um gebrauchte Batterien und nicht um Altbatterien handelt, führt sein Besitzer zur Prüfung und Aufzeichnung der Prüfungsergebnisse die folgenden Schritte durch:
Die Batterie wird auf ihren Alterungszustand geprüft und im Hinblick auf das Vorhandensein gefährlicher Stoffe bewertet;
die Ergebnisse der Bewertung und Prüfung gemäß Buchstabe a sind aufzuzeichnen.
Die Aufzeichnung ist sicher, aber nicht dauerhaft entweder auf der gebrauchten Batterie selbst, sofern die gebrauchte Batterie nicht verpackt war, oder auf deren Verpackung anzubringen, damit sie gelesen werden kann, ohne dass die Batterie ausgepackt werden muss;
die Aufzeichnung enthält folgende Angaben:
(4) Zusätzlich zu den nach den Nummern 1, 2 und 3 erforderlichen Unterlagen wird jeder Ladung, z. B. Versandcontainer oder Lastwagen, gebrauchter Batterien Folgendes beigelegt:
ein einschlägiges Beförderungsdokument und
eine Verantwortlichkeitserklärung des Haftpflichtigen.
(5) Fehlt der Nachweis, dass es sich um eine gebrauchte Batterie und nicht um eine Altbatterie handelt — in Form der geeigneten Unterlagen gemäß den Nummern 1, 2, 3 und 4 in Form eines angemessenen Schutzes vor Beschädigung bei der Beförderung und beim Be- und Entladen insbesondere durch ausreichende Verpackung und eine geeignete Stapelung der Ladung, wofür der Besitzer, der die Beförderung veranlasst, zu sorgen hat — so wird der Gegenstand als Abfall betrachtet und es wird davon ausgegangen, dass die Ladung eine illegale Verbringung umfasst. Unter diesen Umständen wird die Ladung gemäß den Artikeln 24 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 behandelt.
ANHANG XV
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Richtlinie 2006/66/EG |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 |
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 |
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 2 |
— |
Artikel 2 |
Artikel 1 Absätze 3, 4 und 5 |
Artikel 2 Absatz 1 |
Artikel 1 Absätze 3 und 4 |
Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 1 Absatz 5 |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe a |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe a |
Artikel 3 |
Artikel 3 |
Artikel 3 Nummer 1 |
Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 |
Artikel 3 Nummer 2 |
Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 |
Artikel 3 Nummer 3 |
Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 |
Artikel 3 Nummer 4 |
— |
Artikel 3 Nummer 5 |
Artikel 3 Absatz 1 Nummer 12 |
Artikel 3 Nummer 6 |
Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 |
Artikel 3 Nummer 7 |
Artikel 3 Absatz 1 Nummer 50 |
Artikel 3 Nummer 8 |
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 3 Nummer 9 |
— |
Artikel 3 Nummer 10 |
Artikel 3 Absatz 1 Nummer 53 |
Artikel 3 Nummer 11 |
Artikel 3 Absatz 1 Nummer 26 |
Artikel 3 Nummer 12 |
Artikel 3 Absatz 1 Nummer 47 |
Artikel 3 Nummer 13 |
Artikel 3 Absatz 1 Nummer 65 |
Artikel 3 Nummer 14 |
Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 |
Artikel 3 Nummer 15 |
Artikel 3 Absatz 1 Nummer 22 |
Artikel 3 Nummer 16 |
— |
Artikel 3 Nummer 17 |
— |
Artikel 4 |
Artikel 6 |
Artikel 4 Absatz 1 |
Anhang I |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a |
Anhang I Eintrag 1 |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b |
Anhang I Eintrag 2 |
Artikel 4 Absatz 2 |
— |
Artikel 4 Absatz 3 |
— |
Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a |
— |
Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b |
— |
Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c |
— |
Artikel 4 Absatz 4 |
— |
Artikel 5 |
— |
Artikel 6 |
Artikel 4 |
Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 6 Absatz 2 |
— |
Artikel 7 |
Artikel 2 |
Artikel 8 |
Artikel 59 bis 62 und Artikel 64 bis 67 |
Artikel 8 Absatz 1 |
Artikel 59 |
Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a |
Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b |
Artikel 62 |
Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c |
Artikel 61 Absatz 1 Artikel 62 Absatz 1 |
Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d |
Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 59 Absatz 5 |
Artikel 8 Absatz 2 |
Artikel 59 Absatz 1 und Artikel 59 Absatz 2 |
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 59 Absatz 1 und Artikel 59 Absatz 2 |
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 59 Absatz 2 |
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c |
— |
Artikel 8 Absatz 3 |
Artikel 61 |
Artikel 8 Absatz 4 |
Artikel 61 |
Artikel 9 |
— |
Artikel 10 |
Artikel 59, 60 und 69 |
Artikel 10 Absatz 1 |
— |
Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 75 Absatz 4 |
Artikel 10 Absatz 2 |
Artikel 59, Artikel 60 |
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a |
— |
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 59 Absatz 3, Artikel 60 Absatz 3 |
Artikel 10 Absatz 3 |
Artikel 69 Absatz 2, Artikel 76 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 10 Absatz 4 |
— |
Artikel 11 |
Artikel 11 |
Artikel 11 Absatz 1 |
Artikel 11 Absatz 1 |
Artikel 11 Absatz 2 |
Artikel 11 Absatz 3 |
Artikel 12 |
Artikel 70 |
Artikel 12 Absatz 1 |
Artikel 70 Absatz 2 |
Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a |
Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c |
Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b |
Artikel 71 Absatz 1 |
Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
— |
Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
— |
Artikel 12 Absatz 2 |
Artikel 71 Absatz 4 |
Artikel 12 Absatz 3 |
Artikel 70 Absatz 3 |
Artikel 12 Absatz 4 |
Artikel 71 Absätze 2 und 3 |
Artikel 12 Absatz 5 |
Artikel 75 Absatz 5 Buchstabe c und Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe d |
Artikel 12 Absatz 6 |
Artikel 71 Absatz 4 |
Artikel 13 |
— |
Artikel 13 Absatz 1 |
— |
Artikel 13 Absatz 2 |
— |
Artikel 14 |
Artikel 70 Absatz 1 |
Artikel 15 |
Artikel 72 |
Artikel 15 Absatz 1 |
Artikel 72 Absatz 1 |
Artikel 15 Absatz 2 |
Artikel 72 Absatz 3 |
Artikel 15 Absatz 3 |
Artikel 72 Absatz 4 |
Artikel 16 |
Artikel 56 |
Artikel 16 Absatz 1 |
Artikel 56 Absätze 1 und 4 |
Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 56 Absatz 4 Buchstabe a |
Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 56 Absatz 4 Buchstabe a |
Artikel 16 Absatz 2 |
— |
Artikel 16 Absatz 3 |
Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 16 Absatz 4 |
Artikel 74 Absatz 5 |
Artikel 16 Absatz 5 |
— |
Artikel 16 Absatz 6 |
— |
Artikel 17 |
Artikel 55 |
Artikel 18 |
Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe c |
Artikel 18 Absatz 1 |
— |
Artikel 18 Absatz 2 |
— |
Artikel 18 Absatz 3 |
— |
Artikel 19 |
Artikel 59 Absatz 1, Artikel 60 Absatz 1, Artikel 61 Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 64 bis 67 |
Artikel 19 Absatz 1 |
Artikel 59 Absatz 2, Artikel 60 Absatz 2, Artikel 61 Absatz 1, Artikel 62, Artikel 65, Artikel 66 und Artikel 67 |
Artikel 19 Absatz 2 |
Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe c |
Artikel 20 |
Artikel 74 |
Artikel 20 Absatz 1 |
Artikel 74 Absatz 1 |
Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe f |
Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d |
Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe e |
Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe e |
Artikel 20 Absatz 2 |
Artikel 74 |
Artikel 20 Absatz 3 |
Artikel 74 Absatz 4 |
Artikel 21 |
Artikel 20 Artikel 13, Anhang VI Teile A, B und C |
Artikel 21 Absatz 1 |
Artikel 13 Absatz 4 |
Artikel 21 Absatz 2 |
Artikel 13 Absatz 2 |
Artikel 21 Absatz 3 |
Artikel 13 Absatz 5 |
Artikel 21 Absatz 4 |
Artikel 13 Absatz 4 |
Artikel 21 Absatz 5 |
Artikel 13 Absatz 4 |
Artikel 21 Absatz 6 |
— |
Artikel 21 Absatz 7 |
— |
Artikel 22a |
— |
Artikel 23 |
Artikel 94 |
Artikel 23 Absatz 1 |
Artikel 94 Absatz 1 |
Artikel 23 Absatz 2 |
Artikel 94 Absatz 2 |
Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a |
— |
Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 94 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe e |
Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c |
Artikel 71 Absätze 5 und 6 |
Artikel 23 Absatz 3 |
Artikel 94 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 23a |
Artikel 89 |
Artikel 23a Absatz 1 |
Artikel 89 Absatz 1 |
Artikel 23a Absatz 2 |
Artikel 89 Absatz 2 |
Artikel 23a Absatz 3 |
Artikel 89 Absatz 3 |
Artikel 23a Absatz 4 |
Artikel 89 Absatz 5 |
Artikel 23a Absatz 5 |
Artikel 89 Absatz 6 |
Artikel 24 |
Artikel 90 |
Artikel 24 Absatz 1 |
Artikel 90 Absatz 1 |
Artikel 24 Absatz 2 |
Artikel 90 Absatz 3 |
Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 90 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
Artikel 25 |
Artikel 93 |
Artikel 26 |
— |
Artikel 27 |
— |
Artikel 28 |
Artikel 95 |
Artikel 29 |
Artikel 96 |
Artikel 30 |
— |
ANHANG I |
Anhang XI |
ANHANG II |
Anhang VI Teil B |
Anhang III |
Anhang XII |
Anhang III Teil A |
Anhang XII Teil A |
Anhang III Teil B |
Anhang XII Teil B |
Anhang IV |
Artikel 55 |
( 1 ) Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18).
( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).
( 3 ) Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).
( 4 ) Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54).
( 5 ) Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13).
( 6 ) Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj).
( *1 ) Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51).
( *2 ) Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99).
( *3 ) Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1).“
►C1 ( *4 ) Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1).“ ◄
( 7 ) Die IEC nennt hier Ladung und Kapazität, da es sich um dieselbe physikalische Größe handelt; der einzige Unterschied ist, dass die Ladung in C = A*s, und die Kapazität in A*h angegeben wird. In der Praxis wird meist die Kapazität verwendet.