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Document 02023D2447-20240711
Commission Implementing Decision (EU) 2023/2447 of 24 October 2023 concerning emergency measures in relation to outbreaks of highly pathogenic avian influenza in certain Member States (notified under document C(2023)7450) (Text with EEA relevance)
Consolidated text: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 der Kommission vom 24. Oktober 2023 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 7450) (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 der Kommission vom 24. Oktober 2023 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 7450) (Text von Bedeutung für den EWR)
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2447/2024-07-11
02023D2447 — DE — 11.07.2024 — 013.001
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/2447 DER KOMMISSION vom 24. Oktober 2023 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 7450) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 2447 vom 30.10.2023, S. 1) |
Geändert durch:
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/2447 DER KOMMISSION
vom 24. Oktober 2023
betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 7450)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Mit diesem Beschluss wird Folgendes auf Unionsebene festgelegt:
die Schutz- und Überwachungszonen, die von den im Anhang zu diesem Beschluss genannten Mitgliedstaaten (im Folgenden „betroffene Mitgliedstaaten“) nach einem Ausbruch bzw. nach Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichten sind sowie die Dauer der gemäß Artikel 39 der genannten Delegierten Verordnung in den Schutzzonen und der gemäß Artikel 55 derselben Verordnung in den Überwachungszonen anzuwendenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.
die von den betroffenen Mitgliedstaaten nach einem Ausbruch oder Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichtenden weiteren Sperrzonen sowie die Dauer der in den weiteren Sperrzonen anzuwendenden Maßnahmen.
Dieser Beschluss enthält auch Vorschriften für Verbringungen von Sendungen von Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Bruteiern und spezifiziert pathogenfreien Eiern aus den weiteren Sperrzonen, sofern eine Ausnahme gemäß Artikel 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gewährt wurde, die solche Verbringungen gestattet.
Artikel 2
Schutzzone
Die betroffenen Mitgliedstaaten gewährleisten, dass
die von ihren zuständigen Behörden gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten Schutzzonen mindestens die Gebiete umfassen, die in Teil A des Anhangs dieses Beschlusses als Schutzzonen definiert sind;
die in den Schutzzonen gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu den Zeitpunkten beibehalten werden, die in Teil A des Anhangs dieser Entscheidung für die Schutzzonen festgelegt wurden.
Artikel 3
Überwachungszone
Die betroffenen Mitgliedstaaten gewährleisten, dass
die von ihren zuständigen Behörden gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten Überwachungszonen mindestens die Gebiete umfassen, die in Teil B des Anhangs dieses Beschlusses als Überwachungszonen definiert sind;
die in den Überwachungszonen gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu den Zeitpunkten beibehalten werden, die in Teil B des Anhangs dieser Entscheidung für die Überwachungszonen festgelegt wurden.
Artikel 4
Weitere Sperrzone
Die betroffenen Mitgliedstaaten gewährleisten, dass
die von ihren zuständigen Behörden gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten weiteren Sperrzonen mindestens die Gebiete umfassen, die in Teil C des Anhangs dieses Beschlusses als weitere Sperrzonen definiert sind;
die in den weiteren Sperrzonen gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu den in Teil C des Anhangs des vorliegenden Beschlusses für die weiteren Sperrzonen festgelegten Zeitpunkten aufrechterhalten werden;
im Falle, dass die zuständige Behörde eines betroffenen Mitgliedstaats nach einem positiven Ergebnis einer Risikobewertung eine Ausnahme gemäß Artikel 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gewährt hat, die die Verbringung von Sendungen von Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Bruteiern und spezifiziert pathogenfreien Eiern aus in Teil C des Anhangs des vorliegenden Beschlusses aufgeführten weiteren Sperrzonen in andere Mitgliedstaaten gestattet, der betroffene Mitgliedstaat sicherstellt, dass diese Sendungen von der entsprechenden Veterinärbescheinigung oder Veterinär-/amtlichen Bescheinigung gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission begleitet werden, die folgende Bescheinigung enthalten muss:
„Die Sendung entspricht den Bestimmungen des Artikels 4 des Durchführungsbeschlusses C(2023) 7450 der Kommission.“
Artikel 5
Geltungsdauer
Dieser Beschluss gilt bis zum 30. September 2024.
Artikel 6
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG
Teil A
Schutzzonen gemäß Artikel 1 Buchstabe a und Artikel 2 in den betroffenen Mitgliedstaaten*:
Mitgliedstaat: Deutschland
ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
NIEDERSACHSEN |
||
DE-HPAI(P)-2024-00010 |
Landkreis Grafschaft Bentheim 3 km um den Ausbruchsbetrieb mit den GPS Koordiniaten 7.076164 / 52.354830. Betroffen sind Teile der Gemeinden Bad Bentheim, Isterberg, Quendorf und Nordhorn. |
27.7.2024 |
Mitgliedstaat: Niederlande
ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
Province Overijssel |
||
DE-HPAI(P)-2024-00010 |
Those parts of the province Overijssel contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on GPS coordinates 7.076164 / 52.354830. |
27.7.2024 |
Teil B
Überwachungszonen gemäß Artikel 1 Buchstabe a und Artikel 3 in den betroffenen Mitgliedstaaten*:
Mitgliedstaat: Deutschland
ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
NIEDERSACHSEN |
||
DE-HPAI(P)-2024-00010 |
Landkreis Grafschaft Bentheim 10 km um den Ausbruchsbetrieb mit den GPS Koordiniaten 7.076164 / 52.354830. Betroffen sind die Gemeinde Isterberg und Teile der Gemeinden Bad Bentheim, Quendorf, Nordhorn, Engden und Schüttorf. |
5.8.2024 |
Landkreis Grafschaft Bentheim 3 km um den Ausbruchsbetrieb mit den GPS Koordiniaten 7.076164 / 52.354830. Betroffen sind Teile der Gemeinden Bad Bentheim, Isterberg, Quendorf und Nordhorn. |
28.7.2024 - 5.8.2024 |
Mitgliedstaat: Niederlande
ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
Province Overijssel |
||
DE-HPAI(P)-2024-00010 |
Those parts of the province Overijssel extending beyond the area described in the protection zone contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centered on GPS coordinates 7.076164 / 52.354830. |
5.8.2024 |
Those parts of the province Overijssel contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on GPS coordinates 7.076164 / 52.354830. |
28.7.2024 - 5.8.2024 |
Teil C
Weitere Sperrzonen gemäß Artikel 1 Buchstabe b und Artikel 4 in den betroffenen Mitgliedstaaten*:
Mitgliedstaat: Keiner
Das Gebiet umfasst: |
Maßnahmen gemäß Artikel 3a gültig bis |
|
|
* Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023, ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf einen Mitgliedstaat auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.