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Document 02023D2447-20240711

Consolidated text: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 der Kommission vom 24. Oktober 2023 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 7450) (Text von Bedeutung für den EWR)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2447/2024-07-11

02023D2447 — DE — 11.07.2024 — 013.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/2447 DER KOMMISSION

vom 24. Oktober 2023

betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 7450)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2447 vom 30.10.2023, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/2578 DER KOMMISSION  vom 13. November 2023

  L 2578

1

20.11.2023

 M2

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/2695 DER KOMMISSION  vom 24. November 2023

  L 2695

1

28.11.2023

 M3

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/2778 DER KOMMISSION  vom 7. Dezember 2023

  L 2778

1

12.12.2023

 M4

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/2913 DER KOMMISSION  vom 20. Dezember 2023

  L 2913

1

29.12.2023

 M5

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2024/258 DER KOMMISSION  vom 10. Januar 2024

  L 258

1

18.1.2024

 M6

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2024/416 DER KOMMISSION  vom 25. Januar 2024

  L 416

1

31.1.2024

 M7

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2024/580 DER KOMMISSION  vom 9. Februar 2024

  L 580

1

15.2.2024

 M8

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2024/759 DER KOMMISSION  vom 23. Februar 2024

  L 759

1

26.2.2024

 M9

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2024/852 DER KOMMISSION  vom 8. März 2024

  L 852

1

11.3.2024

 M10

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2024/963 DER KOMMISSION  vom 21. März 2024

  L 963

1

27.3.2024

 M11

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2024/1066 DER KOMMISSION  vom 5. April 2024

  L 1066

1

10.4.2024

 M12

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2024/1184 DER KOMMISSION  vom 17. April 2024

  L 1184

1

18.4.2024

 M13

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2024/1222 DER KOMMISSION  vom 23. April 2024

  L 1222

1

29.4.2024

 M14

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2024/1297 DER KOMMISSION  vom 3. Mai 2024

  L 1297

1

8.5.2024

 M15

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2024/1452 DER KOMMISSION  vom 17. Mai 2024

  L 1452

1

21.5.2024

►M16

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2024/1948 DER KOMMISSION  vom 9. Juli 2024

  L 1948

1

11.7.2024




▼B

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/2447 DER KOMMISSION

vom 24. Oktober 2023

betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 7450)

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit diesem Beschluss wird Folgendes auf Unionsebene festgelegt:

a) 

die Schutz- und Überwachungszonen, die von den im Anhang zu diesem Beschluss genannten Mitgliedstaaten (im Folgenden „betroffene Mitgliedstaaten“) nach einem Ausbruch bzw. nach Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichten sind sowie die Dauer der gemäß Artikel 39 der genannten Delegierten Verordnung in den Schutzzonen und der gemäß Artikel 55 derselben Verordnung in den Überwachungszonen anzuwendenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.

b) 

die von den betroffenen Mitgliedstaaten nach einem Ausbruch oder Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichtenden weiteren Sperrzonen sowie die Dauer der in den weiteren Sperrzonen anzuwendenden Maßnahmen.

Dieser Beschluss enthält auch Vorschriften für Verbringungen von Sendungen von Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Bruteiern und spezifiziert pathogenfreien Eiern aus den weiteren Sperrzonen, sofern eine Ausnahme gemäß Artikel 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gewährt wurde, die solche Verbringungen gestattet.

Artikel 2

Schutzzone

Die betroffenen Mitgliedstaaten gewährleisten, dass

a) 

die von ihren zuständigen Behörden gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten Schutzzonen mindestens die Gebiete umfassen, die in Teil A des Anhangs dieses Beschlusses als Schutzzonen definiert sind;

b) 

die in den Schutzzonen gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu den Zeitpunkten beibehalten werden, die in Teil A des Anhangs dieser Entscheidung für die Schutzzonen festgelegt wurden.

Artikel 3

Überwachungszone

Die betroffenen Mitgliedstaaten gewährleisten, dass

a) 

die von ihren zuständigen Behörden gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten Überwachungszonen mindestens die Gebiete umfassen, die in Teil B des Anhangs dieses Beschlusses als Überwachungszonen definiert sind;

b) 

die in den Überwachungszonen gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu den Zeitpunkten beibehalten werden, die in Teil B des Anhangs dieser Entscheidung für die Überwachungszonen festgelegt wurden.

Artikel 4

Weitere Sperrzone

Die betroffenen Mitgliedstaaten gewährleisten, dass

a) 

die von ihren zuständigen Behörden gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten weiteren Sperrzonen mindestens die Gebiete umfassen, die in Teil C des Anhangs dieses Beschlusses als weitere Sperrzonen definiert sind;

b) 

die in den weiteren Sperrzonen gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu den in Teil C des Anhangs des vorliegenden Beschlusses für die weiteren Sperrzonen festgelegten Zeitpunkten aufrechterhalten werden;

c) 

im Falle, dass die zuständige Behörde eines betroffenen Mitgliedstaats nach einem positiven Ergebnis einer Risikobewertung eine Ausnahme gemäß Artikel 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gewährt hat, die die Verbringung von Sendungen von Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Bruteiern und spezifiziert pathogenfreien Eiern aus in Teil C des Anhangs des vorliegenden Beschlusses aufgeführten weiteren Sperrzonen in andere Mitgliedstaaten gestattet, der betroffene Mitgliedstaat sicherstellt, dass diese Sendungen von der entsprechenden Veterinärbescheinigung oder Veterinär-/amtlichen Bescheinigung gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission begleitet werden, die folgende Bescheinigung enthalten muss:

„Die Sendung entspricht den Bestimmungen des Artikels 4 des Durchführungsbeschlusses C(2023) 7450 der Kommission.“

Artikel 5

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt bis zum 30. September 2024.

Artikel 6

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG

▼M16

Teil A

Schutzzonen gemäß Artikel 1 Buchstabe a und Artikel 2 in den betroffenen Mitgliedstaaten*:

Mitgliedstaat: Deutschland



ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis

NIEDERSACHSEN

DE-HPAI(P)-2024-00010

Landkreis Grafschaft Bentheim

3 km um den Ausbruchsbetrieb mit den GPS Koordiniaten 7.076164 / 52.354830. Betroffen sind Teile der Gemeinden Bad Bentheim, Isterberg, Quendorf und Nordhorn.

27.7.2024

Mitgliedstaat: Niederlande



ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis

Province Overijssel

DE-HPAI(P)-2024-00010

Those parts of the province Overijssel contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on GPS coordinates 7.076164 / 52.354830.

27.7.2024

Teil B

Überwachungszonen gemäß Artikel 1 Buchstabe a und Artikel 3 in den betroffenen Mitgliedstaaten*:

Mitgliedstaat: Deutschland



ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis

NIEDERSACHSEN

DE-HPAI(P)-2024-00010

Landkreis Grafschaft Bentheim

10 km um den Ausbruchsbetrieb mit den GPS Koordiniaten 7.076164 / 52.354830. Betroffen sind die Gemeinde Isterberg und Teile der Gemeinden Bad Bentheim, Quendorf, Nordhorn, Engden und Schüttorf.

5.8.2024

Landkreis Grafschaft Bentheim

3 km um den Ausbruchsbetrieb mit den GPS Koordiniaten 7.076164 / 52.354830. Betroffen sind Teile der Gemeinden Bad Bentheim, Isterberg, Quendorf und Nordhorn.

28.7.2024 - 5.8.2024

Mitgliedstaat: Niederlande



ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis

Province Overijssel

DE-HPAI(P)-2024-00010

Those parts of the province Overijssel extending beyond the area described in the protection zone contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centered on GPS coordinates 7.076164 / 52.354830.

5.8.2024

Those parts of the province Overijssel contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on GPS coordinates 7.076164 / 52.354830.

28.7.2024 - 5.8.2024

Teil C

Weitere Sperrzonen gemäß Artikel 1 Buchstabe b und Artikel 4 in den betroffenen Mitgliedstaaten*:

Mitgliedstaat: Keiner



Das Gebiet umfasst:

Maßnahmen gemäß Artikel 3a gültig bis

 

 

* Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023, ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf einen Mitgliedstaat auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

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