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Document 02022R0869-20240818
Regulation (EU) 2022/869 of the European Parliament and of the Council of 30 May 2022 on guidelines for trans-European energy infrastructure, amending Regulations (EC) No 715/2009, (EU) 2019/942 and (EU) 2019/943 and Directives 2009/73/EC and (EU) 2019/944, and repealing Regulation (EU) No 347/2013
Consolidated text: Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013
Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013
02022R0869 — DE — 18.08.2024 — 002.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EU) 2022/869 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2022 (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 45) |
Geändert durch:
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/1041 DER KOMMISSION vom 28. November 2023 |
L 1041 |
1 |
8.4.2024 |
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VERORDNUNG (EU) 2024/1991 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Juni 2024 |
L 1991 |
1 |
29.7.2024 |
VERORDNUNG (EU) 2022/869 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 30. Mai 2022
zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand, Ziele und Anwendungsbereich
Diese Verordnung:
behandelt die Identifizierung von Vorhaben auf der Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse und von gemäß Artikel 3 festgelegten Vorhaben von gegenseitigem Interesse (im Folgenden „Unionsliste“);
erleichtert die rechtzeitige Durchführung von Vorhaben auf der Unionsliste durch die Straffung, engere Koordinierung und Beschleunigung der Genehmigungsverfahren und durch eine größere Transparenz und Beteiligung der Öffentlichkeit;
sieht Regeln für die grenzüberschreitende Kostenaufteilung und für risikobezogene Anreize für Vorhaben auf der Unionsliste vor;
legt die Bedingungen dafür, dass Vorhaben auf der Unionsliste für eine finanzielle Unterstützung durch die Union in Betracht kommen, fest;
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in den Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2018/1999, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 und in den Richtlinien 2009/73/EG, (EU) 2018/2001 ( 1 ) und (EU) 2019/944 bezeichnet für die Zwecke dieser Verordnung der Ausdruck
„Energieinfrastruktur“ jede materielle Ausrüstung oder Anlage, die unter die Energieinfrastrukturkategorien fällt und sich in der Union befindet oder die Union mit einem oder mehr als einem Drittland verbindet;
„Energieinfrastrukturengpass“ die Beeinträchtigung der Lastflüsse in einem Energiesystem aufgrund unzureichender Übertragungskapazitäten, die unter anderem auf nicht vorhandene Infrastrukturen zurückzuführen sind;
„umfassende Entscheidung“ die von einer Behörde oder mehreren Behörden eines Mitgliedstaats — außer Gerichten — getroffene Entscheidung oder Reihe von Entscheidungen darüber, ob einem Vorhabenträger die Genehmigung für den Bau der Energieinfrastruktur für ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse oder ein Vorhaben von gegenseitigem Interesse erteilt wird und damit die Möglichkeit zur Aufnahme oder zur Auftragsvergabe und Aufnahme der erforderlichen Bauarbeiten („Baureife“), unbeschadet etwaiger Entscheidungen, die in einem Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbehörden getroffen werden;
„Vorhaben“ eine oder mehrere Leitungen, Rohrleitungen, Einrichtungen, Ausrüstungen oder Anlagen, die unter die in Anhang II festgelegten Infrastrukturkategorien fallen;
„Vorhaben von gemeinsamem Interesse“ ein Vorhaben, das für die Realisierung der in Anhang I aufgeführten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete erforderlich ist und das Bestandteil der Unionsliste ist;
„Vorhaben von gegenseitigem Interesse“ ein Vorhaben, das von der Union in Zusammenarbeit mit Drittländern gemäß Unterstützungsschreiben der Regierungen der unmittelbar betroffenen Länder oder anderen nicht verbindlichen Vereinbarungen gefördert wird und unter eine der in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a oder f, Nummer 3 Buchstabe a oder Nummer 5 Buchstabe a oder c genannten Energieinfrastrukturkategorien fällt, zur Verwirklichung der energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihres Ziels der Klimaneutralität bis 2050 beiträgt und auf der Unionsliste steht;
„konkurrierende Vorhaben“ Vorhaben, die dieselbe ermittelte Infrastrukturlücke ganz oder teilweise schließen oder denselben ermittelten regionalen Infrastrukturbedarf ganz oder teilweise erfüllen;
„Vorhabenträger“
einen Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber (ÜNB/FNB) oder einen Verteilernetzbetreiber (VNB) oder einen sonstigen Betreiber oder Investor, der ein Vorhaben auf der Unionsliste entwickelt oder
im Falle mehrerer solcher ÜNB/FNB, VNB, sonstiger Betreiber oder Investoren oder einer Gruppe dieser Akteure, diejenige Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit nach dem geltendem nationalen Recht, die durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen ihnen benannt wurde und die befugt ist, im Namen der Parteien der vertraglichen Vereinbarung rechtliche Verpflichtungen einzugehen und für sie die finanzielle Haftung zu übernehmen;
„intelligentes Stromnetz“ ein Stromnetz, auch auf Inseln, die nicht oder nur unzureichend an die transeuropäischen Energienetze angebunden sind, das eine kosteneffiziente Integration des Verhaltens und der Handlungen aller an es angeschlossenen Nutzer einschließlich der Erzeuger, Verbraucher und Prosumenten, ermöglicht, um für ein wirtschaftlich effizientes und nachhaltiges Stromnetz mit geringen Verlusten und einem hohen Maß an Integration erneuerbarer Energiequellen, großer Versorgungssicherheit und hoher technischer Sicherheit zu sorgen, und in dem der Netzbetreiber die Handlungen der an dieses Netz angeschlossenen Nutzer digital überwachen kann, sowie Informations- und Kommunikationstechnologien für die Kommunikation mit verbundenen Netzbetreibern, Erzeugern, Energiespeicheranlagen und Verbrauchern oder Prosumenten, im Hinblick auf eine nachhaltige, kosteneffiziente und sichere Stromübertragung und -verteilung;
„intelligentes Gasnetz“ ein Gasnetz, in dem innovative und digitale Lösungen genutzt werden, um gemäß den Bedürfnissen der Verbraucher und den Anforderungen an die Gasqualität auf kosteneffiziente Weise eine Vielzahl CO2-armer und insbesondere erneuerbarer Gasquellen zu integrieren, um so den CO2-Fußabdruck des entsprechenden Gasverbrauchs zu verringern, einen höheren Anteil erneuerbarer und CO2-armer Gase zu ermöglichen und Verknüpfungen mit anderen Energieträgern und Branchen zu schaffen, einschließlich der damit verknüpften materiellen Nachrüstung zur Integration CO2-armer und insbesondere erneuerbarer Gase, wenn diese Nachrüstung unverzichtbar für das Funktionieren der Ausrüstung und der Anlagen ist;
„betroffene Behörde“ eine Behörde, die nach nationalem Recht für die Erteilung verschiedener Genehmigungen und Zulassungen im Zusammenhang mit der Planung, der Auslegung und dem Bau von unbeweglichen Vermögenswerten, einschließlich Energieinfrastruktur, zuständig ist;
„nationale Regulierungsbehörde“ eine nationale Regulierungsbehörde, die gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 2009/73/EG benannt wird, oder eine Regulierungsbehörde auf nationaler Ebene, die gemäß Artikel 57 der Richtlinie (EU) 2019/944 benannt wird;
„zuständige nationale Regulierungsbehörden“ die nationalen Regulierungsbehörden in den Mitgliedstaaten, in denen die Vorhaben durchgeführt werden, und in den Mitgliedstaaten, für die das Vorhaben erhebliche positive Auswirkungen hat;
„Arbeiten“ den Erwerb, die Lieferung und den Einsatz von Komponenten, Systemen und Dienstleistungen, einschließlich Software, die Durchführung der ein Vorhaben betreffenden Entwicklungs-, Umwidmungs-, Bau- und Herstellungstätigkeiten, die Bauabnahme und die Inbetriebnahme eines Vorhabens;
„Studien“ die zur Vorbereitung der Durchführung eines Vorhabens erforderlichen Tätigkeiten, wie Vorstudien, Durchführbarkeits-, Evaluierungs-, Prüf- und Validierungsstudien, einschließlich Software, und jede andere technische Unterstützungsmaßnahme, einschließlich der Vorarbeiten zur Festlegung und Entwicklung eines Vorhabens und für die Entscheidungen über die Finanzierung, wie etwa Erkundung der betreffenden Standorte und Vorbereitung des Finanzierungspakets;
„Inbetriebnahme“ den Vorgang, bei dem ein Vorhaben nach seiner Fertigstellung in Betrieb genommen wird;
„spezielle Wasserstoffausrüstungen und -anlagen“ eine Infrastruktur, die geeignet ist, reinen Wasserstoff ohne weitere Anpassungsarbeiten aufzunehmen, einschließlich Fernleitungsnetzen oder Speichern, bei denen es sich um Neubauten oder/und umgewidmete Erdgasanlagen handelt;
„Umwidmung“ die technische Modernisierung oder Änderung bestehender Erdgasinfrastrukturen, um sicherzustellen, dass sie dediziert für die Nutzung von reinem Wasserstoff ist;
„Anpassung an den Klimawandel“ einen Prozess, durch den sichergestellt wird, dass durch eine Bewertung der Klimaanfälligkeit und der Klimarisiken sowie entsprechende Anpassungsmaßnahmen die Widerstandsfähigkeit der Energieinfrastruktur gegen mögliche nachteilige Auswirkungen des Klimawandels erreicht wird.
KAPITEL II
Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse
Artikel 3
Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse
Wenn eine Gruppe ihre regionale Liste erstellt,
bedarf jeder einzelne Vorschlag für ein Vorhaben der Genehmigung durch die Mitgliedstaaten, deren Hoheitsgebiet das Vorhaben betrifft; erteilt ein Mitgliedstaat diese Genehmigung nicht, legt er der betreffenden Gruppe eine angemessene Begründung hierfür vor;
berücksichtigt sie die Empfehlungen der Kommission, die darauf abzielen, dass die Gesamtzahl an Vorhaben auf der Unionsliste überschaubar bleibt und bewältigt werden kann.
Bei der Ausübung ihrer Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass die Unionsliste alle zwei Jahre auf der Grundlage der von den Entscheidungsgremien der Gruppen gemäß Anhang III Abschnitt 1 Nummer 1 beschlossenen regionalen Listen und nach dem in Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Verfahrens erstellt wird.
Die Kommission erlässt den delegierten Rechtsakt zur Erstellung der ersten Unionsliste gemäß dieser Verordnung bis zum 30. November 2023.
Kann ein von der Kommission gemäß diesem Absatz erlassener delegierter Rechtsakt aufgrund eines Einwands entweder des Europäischen Parlaments oder des Rates gemäß Artikel 20 Absatz 6 nicht in Kraft treten, so beruft die Kommission unverzüglich die Gruppen ein, um unter Berücksichtigung der Gründe für den Einwand neue regionale Listen aufzustellen. Die Kommission erlässt so bald wie möglich einen neuen delegierten Rechtsakt zur Erstellung der Unionsliste.
Bei der Annahme der Unionsliste durch Kombination der regionalen Listen gemäß Absatz 3 geht die Kommission unter gebührender Berücksichtigung der Beratungen der Gruppen wie folgt vor:
sie stellt sicher, dass nur solche Vorhaben aufgenommen werden, die die Kriterien gemäß Artikel 4 erfüllen;
sie stellt die überregionale Kohärenz sicher und berücksichtigt dabei die Stellungnahme der Agentur gemäß Anhang III Abschnitt 2 Nummer 14;
sie berücksichtigt die Stellungnahmen der Mitgliedstaaten gemäß Anhang III Abschnitt 2 Nummer 10;
sie ist bestrebt, dass die Gesamtzahl an Vorhaben auf der Unionsliste überschaubar bleibt und bewältigt werden kann.
Artikel 4
Kriterien für die Bewertung der Vorhaben seitens der Gruppen
Ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse erfüllt die folgenden allgemeinen Kriterien:
Das Vorhaben ist für mindestens einen bzw. eines der in Anhang I aufgeführten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete erforderlich;
der potenzielle Gesamtnutzen des anhand der in Absatz 3 aufgeführten relevanten spezifischen Kriterien bewerteten Vorhabens übersteigt, auch langfristig, seine Kosten;
das Vorhaben erfüllt eines der nachfolgenden Kriterien:
es sind mindestens zwei Mitgliedstaaten dadurch beteiligt, dass es die Grenze zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten direkt oder indirekt, im Verbund mit einem Drittland, quert;
es befindet sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, entweder auf dem Festland oder auf See, einschließlich Inseln, und hat erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen im Sinne von Anhang IV Nummer 1.
Ein Vorhaben von gegenseitigem Interesse erfüllt die folgenden allgemeinen Kriterien:
Das Vorhaben trägt erheblich zu den Zielen nach Artikel 1 Absatz 1 und denen des Drittlands, und zwar insbesondere dazu, dass das Drittland nicht daran gehindert wird, mit fossilen Brennstoffen betriebene Kraftwerke für seinen inländischen Energieverbrauch außer Dienst zu stellen, sowie zur Nachhaltigkeit bei, unter anderem durch die Integration erneuerbarer Energie in das Netz und die Übertragung und Verteilung von erneuerbar erzeugtem Strom zu großen Verbrauchszentren und Speicheranlagen;
der potenzielle Gesamtnutzen des anhand der in Absatz 3 aufgeführten relevanten spezifischen Kriterien bewerteten Vorhabens auf der Ebene der Union übersteigt, auch langfristig, seine Kosten innerhalb der Union;
das Vorhaben befindet sich im Hoheitsgebiet mindestens eines Mitgliedstaats und im Hoheitsgebiet mindestens eines Drittlands und hat erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen im Sinne von Anhang IV Nummer 2;
für den im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelegenen Teil steht das Vorhaben im Einklang mit den Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944, sofern es unter die in Anhang II Nummern 1 und 3 dieser Verordnung festgelegten Infrastrukturkategorien fällt;
der politische Rahmen des beteiligten Drittlands bzw. der beteiligten Drittländer sind in hohem Maße konvergent und die rechtlichen Durchsetzungsmechanismen zur Unterstützung der politischen Ziele der Union sind nachgewiesen, sodass insbesondere Folgendes sichergestellt ist:
ein gut funktionierender Energiebinnenmarkt,
die Versorgungssicherheit, unter anderem auf der Grundlage unterschiedlicher Quellen, Zusammenarbeit und Solidarität,
ein Energiesystem, einschließlich Erzeugung, Übertragung/Fernleitung und Verteilung, auf dem Wege zur Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität, im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris und den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihres Ziels der Klimaneutralität bis 2050, und insbesondere die Vermeidung der Verlagerung von CO2-Emissionen;
das beteiligte Drittland bzw. die beteiligten Drittländer unterstützen den Vorrangstatus des Vorhabens gemäß Artikel 7 und verpflichten sich, einen ähnlichen Zeitplan für die beschleunigte Durchführung und andere politische und regulatorische Unterstützungsmaßnahmen einzuhalten, die für Vorhaben von gemeinsamem Interesse in der Union gelten.
Bei Vorhaben zur Speicherung von Kohlendioxid, die unter die in Anhang II Nummer 5 Buchstabe c genannte Energieinfrastrukturkategorie fallen, ist das Vorhaben erforderlich, um den grenzüberschreitenden Transport und die grenzüberschreitende Speicherung von Kohlendioxid zu ermöglichen, und das Drittland, in dem das Vorhaben realisiert wird, verfügt über einen angemessenen Rechtsrahmen auf der Grundlage nachgewiesener wirksamer Durchsetzungsmechanismen, um sicherzustellen, dass für das Vorhaben Normen und Schutzvorkehrungen gelten, mit denen jede Verlagerung von CO2-Emissionen verhindert wird, und, was Klima, menschliche Gesundheit und Ökosysteme angeht, für einen Grad an Sicherheit und Wirksamkeit der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid zu sorgen, der mindestens dem Niveau entsprechen, das im Unionsrecht vorgesehen ist.
Für Vorhaben von gemeinsamem Interesse innerhalb von spezifischen Energieinfrastrukturkategorien gelten die folgenden spezifischen Kriterien:
bei Stromübertragungs-, Stromverteilungs- und Stromspeichervorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b, c, d und f genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, trägt das Vorhaben durch die Integration erneuerbarer Energie in das Netz und die Übertragung oder Verteilung von aus erneuerbaren Quellen erzeugtem Strom zu großen Verbrauchszentren und Speicheranlagen erheblich zur Nachhaltigkeit und gegebenenfalls zur Verringerung von Einschränkungen bei Energie bei sowie außerdem zu mindestens einem der folgenden spezifischen Kriterien:
Marktintegration, unter anderem durch die Beseitigung der Isolation mindestens eines Mitgliedstaats im Energiebereich und die Verringerung von Energieinfrastrukturengpässen, Wettbewerb, Interoperabilität und Systemflexibilität,
Versorgungssicherheit, unter anderem durch Interoperabilität, Systemflexibilität, Cybersicherheit, angemessene Verbindungen und einen sicheren und zuverlässigen Systembetrieb;
bei Vorhaben für intelligente Stromnetze, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe e genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, trägt das Vorhaben durch die Integration erneuerbarer Energie in das Netz erheblich zur Nachhaltigkeit bei sowie außerdem zu mindestens zwei der folgenden spezifischen Kriterien:
Versorgungssicherheit, unter anderem durch Effizienz und Interoperabilität der Stromübertragung und -verteilung im täglichen Netzbetrieb, Vermeidung von Engpässen sowie Einbeziehung und Beteiligung der Netznutzer,
Marktintegration, unter anderem durch effizienten Netzbetrieb und die Nutzung von Verbindungsleitungen,
Netzsicherheit, Flexibilität und Qualität der Versorgung, unter anderem durch einen stärkeren Einsatz von Innovationen in den Bereichen Systemausgleich, Flexibilitätsmärkte, Cybersicherheit, Überwachung, Systemsteuerung und Fehlerbehebung;
intelligente Branchenintegration, entweder im Energiesystem durch Verknüpfung unterschiedlicher Energieträger und verschiedener Teile der Energiewirtschaft, oder, im weiteren Sinne, durch Förderung von Synergieeffekten und Koordinierung zwischen den Wirtschaftszweigen Energie, Verkehr und Telekommunikation;
bei Kohlendioxidtransport- und -speichervorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 5 genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, trägt das Vorhaben durch die Verringerung von CO2-Emissionen in den verbundenen Industrieanlagen erheblich zur Nachhaltigkeit und zu allen der folgenden spezifischen Kriterien bei:
Vermeidung von Kohlendioxidemissionen unter Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit,
Stärkung der Belastbarkeit und der Sicherheit des Kohlendioxidtransports und der Kohlendioxidspeicherung,
effiziente Ressourcennutzung dadurch, dass die Verbindung mehrerer Kohlendioxidquellen und -speicheranlagen über eine gemeinsame Infrastruktur ermöglicht wird sowie die Umweltbelastung und Umweltrisiken minimiert werden;
bei Wasserstoffvorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 3 genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, trägt das Vorhaben erheblich zur Nachhaltigkeit bei, unter anderem durch die Verringerung der Treibhausgasemissionen, die Steigerung der Nutzung von erneuerbarem oder CO2-armem Wasserstoff, insbesondere Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen vor allem bei Endanwendungen, etwa in Branchen, in denen diese Emissionen schwer zu verringern und energieeffizientere Lösungen nicht machbar sind, und die Unterstützung der Stromerzeugung aus volatilen erneuerbaren Quellen durch Bereitstellung von Flexibilität bzw. Speicherlösungen, und das Vorhaben leistet einen erheblichen Beitrag zu mindestens einem der folgenden spezifischen Kriterien:
Marktintegration, unter anderem durch die Verbindung bestehender oder entstehender Wasserstoffnetze der Mitgliedstaaten oder einen anderen Beitrag zum Aufbau eines unionsweiten Netzes für den Transport und die Speicherung von Wasserstoff sowie die Sicherstellung der Interoperabilität der verbundenen Systeme,
Versorgungssicherheit und Flexibilität, unter anderem durch angemessene Verbindungen und die Förderung eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs,
Wettbewerb, unter anderem indem der Zugang zu mehreren Versorgungsquellen und Netznutzern auf transparente und diskriminierungsfreie Weise ermöglicht wird;
bei Elektrolyseuren, die unter die in Anhang II Nummer 4 genannte Energieinfrastrukturkategorie fallen, trägt das Vorhaben erheblich zu allen der folgenden spezifischen Kriterien bei:
Nachhaltigkeit, unter anderem durch Verringerung der Treibhausgasemissionen und Steigerung der Nutzung von erneuerbarem oder CO2-armem Wasserstoff, insbesondere aus erneuerbaren Quellen, sowie von synthetischen Kraftstoffen dieses Ursprungs,
Versorgungssicherheit, unter anderem durch einen Beitrag zu einem sicheren, effizienten und zuverlässigen Netzbetrieb oder durch das Angebot von Speicher- und/oder Flexibilitätslösungen wie Laststeuerung und Regelenergieleistungen,
Ermöglichung von Flexibilitätsleistungen wie Laststeuerung und Speicherung mittels Erleichterung der intelligenten Integration der Energiebranche durch die Schaffung von Verknüpfungen mit anderen Energieträgern und Branchen;
bei Vorhaben für intelligente Gasnetze, die unter die in Anhang II Nummer 2 genannte Energieinfrastrukturkategorie fallen, trägt das Vorhaben erheblich zur Nachhaltigkeit bei, indem es mit dem Ziel der Verringerung der Treibhausgasemissionen die Integration einer Vielzahl von CO2-armen und insbesondere erneuerbaren Gasen, auch aus Quellen vor Ort, wie Biomethan oder erneuerbarem Wasserstoff in das System zur Fernleitung, Verteilung oder Speicherung von Gas sicherstellt, und das Vorhaben leistet einen erheblichen Beitrag zu mindestens einem der folgenden spezifischen Kriterien:
Netzsicherheit und Qualität der Versorgung durch Verbesserung der Effizienz und Interoperabilität der Gasfernleitungs-, -verteilungs- oder -speichersysteme im täglichen Netzbetrieb, indem unter anderem die Herausforderungen bewältigt werden, die sich aus der Einspeisung von Gasen unterschiedlicher Qualität ergeben,
Funktionieren des Markts und Kundenbetreuung,
Erleichterung der intelligenten Integration des Energiesektors durch die Schaffung von Verknüpfungen mit anderen Energieträgern und Sektoren und die Ermöglichung von Laststeuerung.
Damit die Gruppen bei den Bewertungen eine einheitliche Herangehensweise anwenden, berücksichtigt jede Gruppe bei der Bewertung von Vorhaben gebührend folgende Aspekte:
die Dringlichkeit und den Beitrag eines jeden vorgeschlagenen Vorhabens im Hinblick auf die bzw. zur Erfüllung der energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihres Ziels der Klimaneutralität bis 2050, Marktintegration, Wettbewerb, Nachhaltigkeit und Versorgungssicherheit;
die Frage, inwieweit jedes einzelne vorgeschlagene Vorhaben andere vorgeschlagene Vorhaben ergänzt, einschließlich konkurrierender oder potenziell konkurrierender Vorhaben;
etwaige Synergieeffekte mit vorrangigen Korridoren und thematischen Gebieten, die unter den transeuropäischen Netzen für Verkehr und Telekommunikation ermittelt wurden;
bei vorgeschlagenen Vorhaben, bei denen es sich zum Zeitpunkt ihrer Bewertung um Vorhaben auf der Unionsliste handelt, die Fortschritte bei ihrer Durchführung und die Einhaltung der Berichterstattungs- und Transparenzpflichten.
Bei Vorhaben im Bereich der intelligenten Strom- und Gasnetze, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2 genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, wird jeweils eine Rangfolge für die Vorhaben vorgenommen, die dieselben beiden Mitgliedstaaten betreffen; außerdem sind die Zahl der vom Vorhaben betroffenen Nutzer, der jährliche Energieverbrauch und der Anteil der Erzeugung aus nichtregelbaren Energiequellen in dem von diesen Nutzern erfassten Gebiet angemessen zu berücksichtigen.
Artikel 5
Durchführung und Überwachung der Vorhaben auf der Unionsliste
Vorhabenträger erstellen einen Durchführungsplan für Vorhaben auf der Unionsliste, der einen Zeitplan für jeden der folgenden Punkte enthält:
Machbarkeits- und Auslegungsstudien, auch im Hinblick auf die Anpassung an den Klimawandel und die Einhaltung der Umweltvorschriften sowie des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“,
die Genehmigung durch die nationale Regulierungsbehörde oder jede andere betroffene Behörde,
den Bau und die Inbetriebnahme,
den Plan für das Genehmigungsverfahren gemäß Artikel 10 Absatz 6 Buchstabe b.
Anzugeben sind in diesem Bericht:
die Fortschritte, die bei der Entwicklung, dem Bau und der Inbetriebnahme des Vorhabens erzielt wurden, insbesondere hinsichtlich des Genehmigungs- und des Konsultationsverfahrens, sowie zur Einhaltung der Umweltvorschriften und des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ der Umwelt durch das Vorhaben, und zu den zur Anpassung an den Klimawandel ergriffenen Maßnahmen;
gegebenenfalls Verzögerungen gegenüber dem Durchführungsplan, deren Gründe und die Einzelheiten der sonstigen aufgetretenen Schwierigkeiten;
gegebenenfalls ein überarbeiteter Plan, der die Bewältigung der Verzögerungen zum Ziel hat.
In hinreichend begründeten Fällen kann die Agentur zusätzliche Informationen anfordern, die für die Wahrnehmung ihrer in diesem Absatz genannten Aufgaben erforderlich sind.
Tritt bei der Inbetriebnahme eines Vorhabens auf der Unionsliste eine Verzögerung gegenüber dem Durchführungsplan auf, die nicht auf zwingenden Gründen außerhalb des Einflusses des Vorhabenträgers beruht, gelten folgende Maßnahmen:
Falls die Maßnahmen nach Artikel 22 Absatz 7 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2009/73/EG und Artikel 51 Absatz 7 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie (EU) 2019/944 gemäß dem jeweiligen einschlägigen nationalen Recht anwendbar sind, stellen die nationalen Regulierungsbehörden sicher, dass die Investition durchgeführt wird;
falls die Maßnahmen der nationalen Regulierungsbehörden gemäß Buchstabe a nicht anwendbar sind, wählt der Vorhabenträger des betreffenden Vorhabens innerhalb von 24 Monaten nach dem im Durchführungsplan festgelegten Datum der Inbetriebnahme eine dritte Partei aus, die das Vorhaben gänzlich oder teilweise finanziert oder baut.
falls keine dritte Partei gemäß Buchstabe b gewählt wird, kann der Mitgliedstaat oder — sofern er das so vorgesehen hat — die nationale Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach dem Auslaufen der in Buchstabe b genannten Frist zur Finanzierung oder zum Bau des Vorhabens eine dritte Partei, die der Vorhabenträger akzeptieren muss, benennen;
wenn die Verzögerung, gemessen an dem im Umsetzungsplan festgelegten Datum der Inbetriebnahme, 26 Monate überschreitet, kann die Kommission vorbehaltlich der Zustimmung der betroffenen Mitgliedstaaten und im vollständigen Einvernehmen mit diesen eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlichen, die jedem Dritten, der in der Lage ist, als Vorhabenträger tätig zu werden, offensteht, um das Vorhaben nach einem vereinbarten Zeitplan zu bauen;
kommen die in Buchstabe c oder d genannten Maßnahmen zur Anwendung, stellt der Netzbetreiber, in dessen Gebiet die Investition angesiedelt ist, den realisierenden Betreibern oder Investoren oder der dritten Partei alle für die Realisierung der Investition erforderlichen Informationen zur Verfügung, verbindet neue Anlagen mit dem Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetz oder gegebenenfalls mit dem Verteilernetz und bemüht sich nach besten Kräften, die Durchführung der Investition zu unterstützen sowie für Sicherheit, Zuverlässigkeit und Effizienz beim Betrieb und bei der Instandhaltung des Vorhabens auf der Unionsliste zu sorgen.
Allerdings bleiben bei einem Vorhaben, das zwar nicht mehr länger in der Unionsliste aufgeführt ist, für das die zuständige Behörde jedoch Antragsunterlagen zur Prüfung angenommen hat, die Rechte und Pflichten nach Kapitel III bestehen, es sei denn, das Vorhaben wurde aus den in Absatz 8 dieses Artikels genannten Gründen von der Unionsliste entfernt.
Artikel 6
Europäische Koordinatoren
Der europäische Koordinator
fördert die Vorhaben, für die er zum europäischen Koordinator bestellt wurde, sowie den grenzüberschreitenden Dialog zwischen den Vorhabenträgern und allen betroffenen Interessenträgern;
unterstützt, soweit erforderlich, alle Parteien bei der Konsultation der betroffenen Interessenträger, wobei er gegebenenfalls alternative Trassen erörtert, und bei der Einholung der für die Vorhaben erforderlichen Genehmigungen;
berät gegebenenfalls die Vorhabenträger bei der Finanzierung des Vorhabens;
stellt eine angemessene Unterstützung und strategische Leitung durch die betroffenen Mitgliedstaaten für die Vorbereitung und Durchführung der Vorhaben sicher;
legt jährlich und gegebenenfalls nach Ablauf seiner Amtszeit einen Bericht an die Kommission über die Fortschritte bei den Vorhaben und über etwaige Schwierigkeiten und Hindernisse vor, die voraussichtlich zu einer erheblichen Verzögerung bei der Inbetriebnahme der Vorhaben führen.
Die Kommission leitet den unter Buchstabe e genannten Bericht des europäischen Koordinators an das Europäische Parlament und an die betroffenen Gruppen weiter.
KAPITEL III
Erteilung von Genehmigungen und Beteiligung der Öffentlichkeit
Artikel 7
Vorrangstatus von Vorhaben auf der Unionsliste
Dieser Absatz gilt nicht für konkurrierende Vorhaben und für Vorhaben, die nicht ausreichend ausgereift sind, um eine auf das jeweilige Vorhaben bezogene Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Anhang III Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstabe d zu erstellen.
Falls die Stellungnahme der Kommission gemäß der Richtlinie 92/43/EWG erforderlich ist, tragen die Kommission und die in Artikel 9 dieser Verordnung genannte zuständige nationale Behörde dafür Sorge, dass die Entscheidung hinsichtlich des „überwiegenden öffentlichen Interesses“ eines Vorhabens innerhalb der in Artikel 10 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung festgelegten Fristen getroffen wird.
Dieser Absatz gilt nicht für konkurrierende Vorhaben und für Vorhaben, die nicht ausreichend ausgereift sind, um eine auf das jeweilige Vorhaben bezogene Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Anhang III Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstabe d zu erstellen.
Artikel 8
Organisation des Genehmigungsverfahrens
Die Zuständigkeiten der in Absatz 1 genannten zuständigen nationalen Behörde oder die damit zusammenhängenden Aufgaben können — für ein Vorhaben auf der Unionsliste oder für eine bestimmte Kategorie von Vorhaben auf der Unionsliste — einer anderen Behörde übertragen bzw. von einer anderen Behörde wahrgenommen werden, sofern:
die zuständige nationale Behörde die Kommission über diese Übertragung in Kenntnis setzt und die darin enthaltenen Informationen entweder von der zuständigen nationalen Behörde oder von dem Vorhabenträger auf der in Artikel 9 Absatz 7 genannten Website veröffentlicht werden;
je Vorhaben auf der Unionsliste jeweils nur eine Behörde zuständig ist und in dem Verfahren zur Annahme einer umfassenden Entscheidung zu dem betreffenden Vorhaben auf der Unionsliste als einziger Ansprechpartner des Vorhabenträgers fungiert und die Einreichung der einschlägigen Unterlagen und Angaben koordiniert.
Die zuständige nationale Behörde kann weiter für die Festlegung der Fristen zuständig bleiben; die in Artikel 10 Absätze 1 und 2 festgelegten Fristen bleiben davon jedoch unberührt.
Unbeschadet einschlägiger Anforderungen des Unionsrechts und des Völkerrechts sowie, soweit es nicht im Widerspruch dazu steht, des nationalen Rechts erleichtert die zuständige nationale Behörde den Erlass der umfassenden Entscheidung. Die umfassende Entscheidung wird innerhalb der in Artikel 10 Absätze 1 und 2 festgelegten Fristen nach einem der nachfolgenden Schemata getroffen:
Integriertes Schema:
Die umfassende Entscheidung wird von der zuständigen nationalen Behörde erlassen und ist die einzige rechtsverbindliche Entscheidung, die aus dem formalen Genehmigungsabschnitt resultiert. Sind andere Behörden von dem Vorhaben betroffen, so können diese im Einklang mit dem nationalen Recht ihre Stellungnahme in das Verfahren einbringen; die Stellungnahme wird von der zuständigen nationalen Behörde berücksichtigt.
Koordiniertes Schema:
Die umfassende Entscheidung umfasst mehrere rechtsverbindliche Einzelentscheidungen anderer betroffener Behörden, die von der zuständigen nationalen Behörde koordiniert werden. Die zuständige nationale Behörde kann zur Erstellung eines detaillierten Plans für das Genehmigungsfahren nach Artikel 10 Absatz 6 Buchstabe b und zur Überwachung und Koordinierung der Umsetzung dieses detaillierten Plans eine Arbeitsgruppe einsetzen, in der alle betroffenen Behörden vertreten sind. Die zuständige nationale Behörde legt — gegebenenfalls im Einklang mit dem nationalen Recht und unbeschadet der in Artikel 10 Absätze 1 und 2 festgelegten Fristen — nach Konsultation der anderen betroffenen Behörden von Fall zu Fall eine angemessene Frist für die einzelnen Entscheidungen fest. Die zuständige nationale Behörde kann eine Einzelentscheidung für eine andere betroffene nationale Behörde erlassen, wenn die Entscheidung dieser Behörde nicht fristgerecht erlassen wird und die Verzögerung nicht angemessen begründet werden kann, oder die zuständige nationale Behörde kann, sofern dies im nationalen Recht so vorgesehen ist, in dem Maße, in dem dies mit dem Unionsrecht vereinbar ist, davon ausgehen, dass das Vorhaben durch eine andere betroffene nationale Behörde genehmigt oder abgelehnt wurde, wenn die Entscheidung dieser Behörde nicht fristgerecht erlassen wird. Sofern dies im nationalen Recht so vorgesehen ist, kann die zuständige nationale Behörde die Einzelentscheidung einer anderen betroffenen nationalen Behörde außer Acht lassen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Entscheidung hinsichtlich der von der betroffenen nationalen Behörde vorgelegten zugrunde gelegten Erkenntnisse nicht hinreichend begründet ist; dabei trägt die zuständige nationale Behörde dafür Sorge, dass die relevanten Anforderungen des Unions- und des Völkerrechts eingehalten werden, und begründet ihre Entscheidung.
Kooperations-schema:
Die umfassende Entscheidung wird von der zuständigen nationalen Behörde koordiniert. Die zuständige nationale Behörde legt — gegebenenfalls im Einklang mit dem nationalen Recht und unbeschadet der in Artikel 10 Absätze 1 und 2 festgelegten Fristen — nach Konsultation der anderen betroffenen Behörden im Einzelfall eine angemessene Frist für die einzelnen Entscheidungen fest. Sie überwacht die Einhaltung der Fristen durch die betroffenen Behörden.
Die Mitgliedstaaten setzen die Schemata in einer Weise um, die nach nationalem Recht dazu beiträgt, dass die umfassende Entscheidung möglichst effizient und zeitnah getroffen wird.
Die Zuständigkeiten der betroffenen Behörden können entweder in die Zuständigkeit der gemäß Absatz 1 benannten zuständigen nationalen Behörde integriert werden, oder die betroffenen Behörden können, bis zu einem gewissen Grad und im Einklang mit dem jeweiligen Genehmigungsschema, das der Mitgliedstaat gemäß diesem Absatz gewählt hat, ihre Zuständigkeiten unabhängig wahrnehmen, um den Erlass einer umfassenden Entscheidung zu erleichtern und entsprechend mit der zuständigen nationalen Behörde zusammenzuarbeiten.
Erwartet eine betroffene Behörde, dass eine Einzelentscheidung nicht fristgerecht erlassen wird, teilt die Behörde dies der zuständigen nationalen Behörde unverzüglich mit und begründet die Verzögerung. Anschließend legt die zuständige nationale Behörde die Frist, binnen derer die betreffende Einzelentscheidung zu erlassen ist, neu fest, wobei den in Artikel 10 Absätze 1 und 2 festgelegten Gesamtfristen Rechnung zu tragen ist.
Die Mitgliedstaaten wählen eines der drei in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Schemata zur Erleichterung und Koordinierung der Verfahren und entscheiden sich dabei für die Umsetzung des für sie angesichts der nationalen Besonderheiten bei den Planungsverfahren und Genehmigungsverfahren wirksamste Schema. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für das Kooperationsschema, unterrichtet er die Kommission über die Gründe hierfür.
Artikel 9
Transparenz und Beteiligung der Öffentlichkeit
Wenn der Vorhabenträger wesentliche Änderungen an einem genehmigten Konzept für die Beteiligung der Öffentlichkeit plant, setzt er die zuständige nationale Behörde davon in Kenntnis. In diesem Fall kann die zuständige nationale Behörde Änderungen verlangen.
Der Vorhabenträger erstellt einen Bericht mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse der Aktivitäten, die die Beteiligung der Öffentlichkeit vor der Einreichung der Antragsunterlagen betreffen, einschließlich der vor Beginn des Genehmigungsverfahrens erfolgten Aktivitäten.
Der Vorhabenträger übermittelt die Berichte gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 zusammen mit den Antragsunterlagen der zuständigen nationalen Behörde. Die Ergebnisse dieser Berichte werden bei der umfassenden Entscheidung gebührend berücksichtigt.
Die Vorhabenträger veröffentlichen relevante Informationen auch über andere geeignete Informationskanäle, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind.
Artikel 10
Dauer und Durchführung des Genehmigungsverfahrens
Das Genehmigungsverfahren umfasst zwei Abschnitte:
Der Vorantragsabschnitt umfasst den Zeitraum zwischen dem Beginn des Genehmigungsverfahrens und der Annahme der eingereichten Antragsunterlagen durch die zuständige nationale Behörde und findet binnen einer indikativen Frist von 24 Monaten statt; und
der formale Genehmigungsabschnitt, der den Zeitraum vom Datum der Annahme der eingereichten Antragsunterlagen bis zum Erlass einer umfassenden Entscheidung umfasst und 18 Monate nicht überschreiten darf.
In Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls einen formalen Genehmigungsabschnitt von weniger als 18 Monaten vorsehen.
Wenn die zuständige nationale Behörde jedoch zu dem Schluss gelangt, dass einer der beiden oder beide Abschnitte nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen abgeschlossen sein werden, kann sie die Frist eines oder beider Abschnitte im Einzelfall und vor Fristablauf verlängern. Die zuständige nationale Behörde kann die Gesamtfrist für beide Abschnitte nicht um mehr als neun Monate verlängern, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen.
Wenn die zuständige nationale Behörde die Fristen verlängert, setzt sie die betroffene Gruppe in Kenntnis und legt ihr die Maßnahmen vor, die getroffen wurden oder zu treffen sind, um das Genehmigungsverfahren mit möglichst geringer Verzögerung abzuschließen. Die Gruppe kann darum ersuchen, dass die zuständige nationale Behörde regelmäßig über die diesbezüglich erzielten Fortschritte und über die Gründe der Verzögerungen Bericht erstattet.
Die zuständige nationale Behörde muss die Mitteilung spätestens drei Monate nach ihrem Eingang auch im Namen anderer betroffener Behörden in schriftlicher Form bestätigen oder, falls sie der Ansicht ist, dass das Vorhaben noch nicht reif für den Beginn des Genehmigungsverfahrens ist, ablehnen. Im Fall einer Ablehnung begründet die zuständige nationale Behörde ihre Entscheidung auch im Namen anderer betroffener Behörden. Das Genehmigungsverfahren beginnt am Tag der Unterschrift der Bestätigung der Mitteilung durch die zuständige nationale Behörde. Sind zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen, beginnt das Genehmigungsverfahren am Tag der Annahme der letzten Mitteilung durch die betroffene zuständige nationale Behörde.
Die zuständigen nationalen Behörden sorgen im Einklang mit diesem Kapitel für eine Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens für alle Kategorien von Vorhaben von gemeinsamem Interesse. Zu diesem Zweck passen die zuständigen nationalen Behörden ihre Anforderungen in Bezug auf den Beginn des Genehmigungsverfahrens und die Annahme der Antragsunterlagen an, um Vorhaben gerecht zu werden, bei denen aufgrund der Art des Vorhabens oder seines Umfangs oder im Fall einer im nationalen Recht nicht bestehenden Anforderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung möglicherweise weniger Zulassungen und Genehmigungen zum Erreichen der Baureife erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass das Vorantragsverfahren gemäß den Absätzen 1 und 6 für die in diesem Unterabsatz genannten Projekte nicht erforderlich ist.
In dem in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Fall reduziert sich die in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannte Verlängerung auf sechs Monate, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, einschließlich für das in diesem Absatz genannte Verfahren.
Der Vorantragsabschnitt umfasst die folgenden Stufen:
So früh wie möglich und spätestens sechs Monate nach Bestätigung der Mitteilung nach Absatz 3 Unterabsatz 1 legt die zuständige nationale Behörde auf der Grundlage der in Anhang VI Nummer 1 Buchstabe e genannten Prüfliste und in enger Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Behörden sowie gegebenenfalls auf der Grundlage eines Vorschlags des Vorhabenträgers den Umfang der Berichte und Dokumente sowie den Detailgrad der Informationen fest, die vom Vorhabenträger als Teil der Antragsunterlagen für die Beantragung der umfassenden Entscheidung einzureichen sind.
Die zuständige nationale Behörde erstellt in enger Zusammenarbeit mit dem Vorhabenträger und mit anderen betroffenen Behörden unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Tätigkeiten gemäß Buchstabe a dieses Absatzes und im Einklang mit den Leitlinien nach Anhang VI Nummer 2 einen detaillierten Plan für das Genehmigungsverfahren.
Nach Eingang der Antragsunterlagen fordert die zuständige nationale Behörde den Vorhabenträger bei Bedarf im eigenen Namen oder im Namen anderer betroffener Behörden auf, fehlende Informationen zu den unter Buchstabe a genannten erforderlichen Elementen vorzulegen.
Soweit erforderlich, erstellen die Vorhabenträger während des Vorantragsabschnitts etwaige Umweltberichte, einschließlich der Dokumentation zur Anpassung an den Klimawandel.
Innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der fehlenden Informationen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c wird der Antrag von der zuständigen Behörde schriftlich zur Prüfung oder auf digitalen Plattformen akzeptiert und der formale Genehmigungsabschnitt gemäß Absatz 1 Buchstabe b eingeleitet. Ersuchen um zusätzliche Informationen können nur gestellt werden, wenn sie aufgrund neuer Gegebenheiten gerechtfertigt sind.
Die in diesem Artikel für jedes Genehmigungsverfahren festgelegten Fristen lassen von den Mitgliedstaaten festgelegte kürzere Fristen unberührt.
KAPITEL IV
Sektorübergreifende Infrastrukturplanung
Artikel 11
Energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse
Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Methoden werden gemäß den in Anhang V festgelegten Grundsätzen entwickelt, müssen auf gemeinsamen Annahmen beruhen, die einen Vergleich von Vorhaben ermöglichen, und müssen mit den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihres Ziels der Klimaneutralität bis 2050 sowie mit den in Anhang IV festgelegten Regeln und Indikatoren im Einklang stehen.
Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Methoden kommen bei der Ausarbeitung aller späteren unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne zur Anwendung, die von ENTSO-E nach Artikel 30 der Verordnung (EU) 2019/943 bzw. von ENTSOG nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erstellt werden.
Bis zum 24. April 2023 veröffentlichen ENTSO-E und ENTSOG ihre jeweiligen Entwürfe für kohärente sektorspezifische Methoden und legen sie den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Agentur vor, nachdem sie im Rahmen des in Absatz 2 genannten Konsultationsprozesses die Beiträge der einschlägigen Interessenträger eingeholt haben.
Innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung des vorläufigen Entwurfs der Methoden gemäß Unterabsatz 1 kann jeder in diesem Unterabsatz genannte Interessenträger eine Empfehlung abgeben.
Der gemäß Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) eingesetzte europäische wissenschaftliche Beirat für Klimaänderungen kann von sich aus eine Stellungnahme zu den Entwürfen der Methoden vorlegen.
Gegebenenfalls übermitteln die Mitgliedstaaten und die in Unterabsatz 1 genannten Interessenträger ihre Empfehlungen und machen sie öffentlich zugänglich, und der europäische wissenschaftliche Beirat für Klimaänderungen übermittelt seine Stellungnahme der Agentur und gegebenenfalls ENTSO-E bzw. ENTSOG und macht diese öffentlich zugänglich.
Der Konsultationsprozess ist offen, rechtzeitig und transparent. ENTSO-E und ENTSOG legen der Agentur die geänderten Methoden zur Genehmigung vor.
ENTSO-E und ENTSOG begründen, wenn sie die Empfehlungen der Mitgliedstaaten oder der Interessenträger sowie der nationalen Behörden oder die Stellungnahme des europäischen wissenschaftlichen Beirats für Klimaänderungen nicht oder nur teilweise berücksichtigt haben.
Die Agentur veröffentlicht die ersten Indikatoren für die in Anhang II Nummern 1, 2 und 3 genannten Infrastrukturkategorien bis zum 24. April 2023, soweit Daten für die Berechnung robuster Indikatoren und Referenzwerte verfügbar sind. Die Referenzwerte können von ENTSO-E und ENTSOG für die für spätere unionsweite Zehnjahresnetzentwicklungspläne durchgeführten Kosten-Nutzen-Analysen verwendet werden.
Die Agentur veröffentlicht die ersten Indikatoren für die in Anhang II Nummern 4 und 5 genannten Energieinfrastrukturkategorien bis zum 24. April 2025.
Artikel 12
Szenarien für die Zehnjahresnetzentwicklungspläne
Mit den Leitlinien werden Kriterien für eine transparente, diskriminierungsfreie und solide Entwicklung von Szenarien unter Berücksichtigung bewährter Verfahren im Bereich der Infrastrukturbewertung und der Netzentwicklungsplanung festgelegt. Mit den Leitlinien soll auch sichergestellt werden, dass die zugrunde liegenden Szenarien von ENTSO-E und ENTSOG voll und ganz mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“, den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihrem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 im Einklang stehen, und die neuesten verfügbaren Szenarien der Kommission sowie gegebenenfalls die nationalen Energie- und Klimapläne berücksichtigt werden.
Der europäische wissenschaftliche Beirat für Klimaänderungen kann auf eigene Initiative einen Beitrag dazu leisten, wie sichergestellt werden kann, dass die Szenarien mit den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihrem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 in Einklang stehen. Die Agentur berücksichtigt diesen Beitrag gebührend in den in Unterabsatz 1 genannten Rahmenleitlinien.
Die Agentur begründet, wenn sie die Empfehlungen der Mitgliedstaaten, der Interessenträger und des europäischen wissenschaftlichen Beirats für Klimaänderungen nicht oder nur teilweise berücksichtigt hat.
Die gemeinsamen Szenarien umfassen auch eine langfristige Perspektive bis 2050 und erforderlichenfalls Zwischenschritte.
Der europäische wissenschaftliche Beirat für Klimaänderungen kann auf eigene Initiative eine Stellungnahme zu dem Bericht über die gemeinsamen Szenarien abgeben.
Innerhalb derselben Frist kann der europäische wissenschaftliche Beirat zum Klimawandel von sich aus eine Stellungnahme zur Vereinbarkeit der Szenarien mit den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihrem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 abgeben.
ENTSO-E und ENTSOG begründen, wie etwaigen Änderungswünschen der Kommission nachgekommen wurde.
Billigt die Kommission den Bericht über die gemeinsamen Szenarien nicht, übermittelt sie ENTSO-E und ENTSOG eine mit Gründen versehene Stellungnahme.
Artikel 13
Ermittlung von Infrastrukturlücken
Bei der Bewertung der Infrastrukturlücken stützen ENTSO-E und ENTSOG ihre Analyse auf die nach Artikel 12 festgelegten Szenarien, wenden den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ an und berücksichtigen vorrangig alle relevanten Alternativen zu neuer Infrastruktur. Bei der Prüfung neuer Infrastrukturlösungen werden bei der Bewertung der Infrastrukturlücken alle relevanten Kosten, auch für die Netzverstärkung, berücksichtigt.
Bei der Bewertung der Infrastrukturlücken wird ein besonderes Augenmerk auf die Infrastrukturlücken gelegt, die sich potenziell auf die Verwirklichung der energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihr Ziel der Klimaneutralität bis 2050 auswirken.
Vor der Veröffentlichung ihrer Berichte führen ENTSO-E und ENTSOG eine umfassende Konsultation durch, an der sich alle relevanten Interessenträger, einschließlich der EU-VNBO, Verbände, die an den Märkten für Strom, Gas und Wasserstoff beteiligt sind, Interessenträger aus den Bereichen Wärme und Kälte, CO2-Abscheidung und -Speicherung sowie CO2-Abscheidung und -Nutzung, unabhängige Aggregatoren, Laststeuerungsbetreiber, Organisationen, die an Energieeffizienzlösungen beteiligt sind, sowie Energieverbraucherverbände, Vertreter der Zivilgesellschaft, die Agentur und alle Vertreter von Mitgliedstaaten, die Teil der in Anhang I festgelegten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore sind, beteiligen.
KAPITEL V
Offshore-Netze für die Integration erneuerbarer Energien
Artikel 14
Offshore-Netzplanung
Diese nicht verbindliche Vereinbarung wird für jedes zum Gebiet der Mitgliedstaaten gehörige Meeresbecken schriftlich getroffen und berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, Vorhaben in ihrem Küstenmeer und ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone zu entwickeln. Die Kommission stellt Leitlinien für die Arbeit in den Gruppen bereit.
Bei der Ausarbeitung der übergeordneten strategischen integrierten Offshore-Netzentwicklungspläne innerhalb des in Absatz 1 vorgesehenen Zeitrahmens berücksichtigt ENTSO-E die in Absatz 1 genannten nicht verbindlichen Vereinbarungen für die Ausarbeitung der Szenarien für die unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne.
Die übergeordneten strategischen integrierten Offshore-Netzentwicklungspläne enthalten einen allgemeinen Überblick über das Potenzial an Offshore-Erzeugungskapazitäten und den daraus resultierenden Offshore-Netzbedarf, einschließlich des potenziellen Bedarfs an Verbindungsleitungen, Hybridvorhaben, radialen Verbindungen, Verstärkungen und Wasserstoffinfrastruktur.
Artikel 15
Grenzüberschreitende Kostenaufteilung bei Offshore-Netzen für erneuerbare Energien
KAPITEL VI
Regulierungsrahmen
Artikel 16
Ermöglichung von Investitionen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen
Auf Vorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe e und Anhang II Nummer 2 genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, können die Bestimmungen dieses Artikels angewandt werden, wenn mindestens ein Vorhabenträger bei den zuständigen nationalen Behörden die Anwendung dieser Bestimmungen beantragt.
Wird ein Vorhaben von mehreren Vorhabenträgern entwickelt, fordern die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden unverzüglich alle Vorhabenträger auf, den Investitionsantrag gemäß Absatz 4 gemeinsam zu stellen.
Sobald ein solches Vorhaben von gemeinsamem Interesse ausreichend ausgereift ist und voraussichtlich innerhalb der nächsten 36 Monate in die Bauphase eintreten wird, reichen der bzw. die Vorhabenträger nach Konsultation der ÜNB/FNB der Mitgliedstaaten, für die das Vorhaben positive Nettoauswirkungen hat, einen Investitionsantrag ein. Der Investitionsantrag umfasst einen Antrag auf grenzüberschreitende Kostenaufteilung und wird allen zuständigen nationalen Regulierungsbehörden zusammen mit allen folgenden Informationen übermittelt:
einer aktuellen vorhabenspezifischen Kosten-Nutzen-Analyse gemäß der nach Artikel 11 entwickelten Methode und unter Berücksichtigung des Nutzens, der sich über die Grenzen der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet sich das Vorhaben befindet, hinaus ergibt, wobei zumindest die in Artikel 12 genannten gemeinsamen Szenarien für die Netzentwicklungsplanung berücksichtigt werden. Werden zusätzliche Szenarien verwendet, so müssen diese mit den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihrem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 im Einklang stehen und dem gleichen Niveau an Konsultation und Kontrolle unterliegen wie das in Artikel 12 vorgesehene Verfahren. Die Agentur ist dafür zuständig, etwaige zusätzliche Szenarien zu bewerten und sicherzustellen, dass diese den Bestimmungen dieses Absatzes entsprechen;
einem Geschäftsplan, in dem die finanzielle Tragfähigkeit des Vorhabens, einschließlich der gewählten Finanzierungslösung, und bei einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse, das unter die in Anhang II Nummer 3 genannte Energieinfrastrukturkategorie fällt, die Ergebnisse der Marktprüfung bewertet werden;
einem begründeten Vorschlag für die grenzüberschreitende Kostenaufteilung, sofern die Vorhabenträger dies vereinbaren.
Wird ein Vorhaben von mehreren Vorhabenträgern oder Investoren entwickelt, reichen sie ihren Investitionsantrag gemeinsam ein.
Nach Eingang eines Investitionsantrages übermitteln die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden der Agentur zu Informationszwecken unverzüglich eine Kopie dieses Antrags.
Die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden und die Agentur behandeln wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.
Bei der Kostenaufteilung berücksichtigen die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden die tatsächlichen oder die veranschlagten
Engpasserlöse oder sonstigen Entgelte,
Einnahmen im Rahmen des nach Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/943 eingeführten Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern.
Bei der grenzüberschreitenden Kostenaufteilung werden wirtschaftliche, soziale und ökologische Kosten und Nutzen der Vorhaben für die Mitgliedstaaten sowie die Notwendigkeit berücksichtigt, für die Entwicklung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse einen stabilen Finanzierungsrahmen zu gewährleisten und gleichzeitig den Bedarf an finanzieller Unterstützung so gering wie möglich zu halten.
Bei der grenzüberschreitenden Kostenaufteilung bemühen sich die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden nach Konsultation der betroffenen ÜNB/FNB um eine einvernehmliche Vereinbarung, die, ohne darauf beschränkt zu sein, auf den in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels angegebenen Informationen beruht. Bei der Bewertung werden alle in Artikel 12 genannten relevanten Szenarien sowie weitere Szenarien für die Netzentwicklungsplanung berücksichtigt, was eine verlässliche Analyse ermöglicht, inwiefern das Vorhaben von gemeinsamem Interesse zur Energiepolitik der Union in den Bereichen Dekarbonisierung, Marktintegration, Wettbewerb, Nachhaltigkeit und Versorgungssicherheit beiträgt. Werden zusätzliche Szenarien verwendet, so müssen diese mit den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihrem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 im Einklang stehen und dem gleichen Niveau an Konsultation und Kontrolle unterliegen wie das in Artikel 12 vorgesehene Verfahren.
Wenn durch ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse negative externe Effekte wie Ringflüsse begrenzt werden und das betreffende Vorhaben von gemeinsamem Interesse in dem Mitgliedstaat verwirklicht wird, in dem die negativen externen Effekte ihren Ursprung haben, wird die Begrenzung der negativen Auswirkungen nicht als grenzübergreifender Nutzen gewertet und zieht demnach keine Kostenzuteilung an die ÜNB/FNB der von den negativen externen Effekten betroffenen Mitgliedstaaten nach sich.
Die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden übermitteln der Agentur die Kostenaufteilungsentscheidung unverzüglich zusammen mit allen für die Entscheidung relevanten Informationen. Insbesondere muss in der Kostenaufteilungsentscheidung die Aufteilung der Kosten auf die Mitgliedstaaten genau begründet werden, unter anderem durch
eine Bewertung der ermittelten Auswirkungen auf die einzelnen betroffenen Mitgliedstaaten, einschließlich der Auswirkungen auf die Netztarife;
eine Bewertung des in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Geschäftsplans;
regionale oder unionsweite positive externe Effekte z. B. in Bezug auf Versorgungssicherheit, Systemflexibilität, Solidarität oder Innovationen, die sich durch das Vorhaben ergeben;
das Ergebnis der Konsultation der betroffenen Vorhabenträger.
Die Kostenaufteilungsentscheidung wird veröffentlicht.
In diesem Fall oder auf gemeinsames Ersuchen der zuständigen nationalen Regulierungsbehörden entscheidet die Agentur innerhalb von drei Monaten nach ihrer Befassung über den Investitionsantrag einschließlich der grenzüberschreitenden Kostenaufteilung gemäß Absatz 5.
Vor dieser Entscheidung konsultiert die Agentur die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden und die Vorhabenträger. Die in Unterabsatz 2 genannte Frist von drei Monaten kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn die Agentur zusätzliche Informationen anfordert. Diese zusätzliche Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der vollständigen Informationen.
Bei der Bewertung durch die Agentur werden alle relevanten in Artikel 12 genannten Szenarien sowie weitere Szenarien für die Netzentwicklungsplanung berücksichtigt, was eine verlässliche Analyse ermöglicht, inwiefern das Vorhaben von gemeinsamem Interesse zu den energiepolitischen Unionszielen der Dekarbonisierung, der Marktintegration, des Wettbewerbs, der Nachhaltigkeit und der Versorgungssicherheit beiträgt. Werden zusätzliche Szenarien verwendet, so müssen diese mit den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihrem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 im Einklang stehen und dem gleichen Niveau an Konsultation und Kontrolle unterliegen wie das in Artikel 12 vorgesehene Verfahren.
Die Agentur überlässt es bei ihrer Entscheidung über den Investitionsantrag einschließlich der grenzüberschreitenden Kostenaufteilung den zuständigen nationalen Behörden, zum Zeitpunkt der Umsetzung der Entscheidung im Einklang mit dem nationalen Recht darüber zu befinden, auf welche Weise die Investitionskosten im Einklang mit der vorgeschriebenen grenzüberschreitenden Kostenaufteilung in die Tarife einbezogen werden sollen.
Die Entscheidung über den Investitionsantrag einschließlich der grenzüberschreitenden Kostenaufteilung wird veröffentlicht. Es gelten Artikel 25 Absatz 3 sowie die Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) 2019/942.
Dieser Artikel gilt nicht für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, für die eine der folgenden Ausnahmen gewährt wurde:
eine Ausnahme von den Artikeln 32, 33 und 34 sowie von Artikel 41 Absätze 6, 8 und 10 der Richtlinie 2009/73/EG gemäß Artikel 36 jener Richtlinie;
eine Ausnahme von Artikel 19 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/943 oder von Artikel 6, Artikel 59 Absatz 7 und Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 gemäß Artikel 63 der Verordnung (EU) 2019/943;
eine Ausnahme von den Entflechtungsvorschriften oder den Vorschriften für den Netzzugang Dritter gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) oder Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 66 der Richtlinie (EU) 2019/944.
Artikel 17
Regulatorische Anreize
Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn für das Vorhaben von gemeinsamem Interesse eine der folgenden Ausnahmen gewährt wurde:
eine Ausnahme von den Artikeln 32, 33 und 34 sowie von Artikel 41 Absätze 6, 8 und 10 der Richtlinie 2009/73/EG gemäß Artikel 36 dieser Richtlinie;
eine Ausnahme von Artikel 19 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/943 oder von Artikel 6, Artikel 59 Absatz 7 und Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 gemäß Artikel 63 der Verordnung (EU) 2019/943;
eine Ausnahme nach Artikel 36 der Richtlinie 2009/73/EG;
eine Ausnahme nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009.
Bei der Entscheidung zur Gewährung der Anreize werden die Besonderheiten des eingegangenen Risikos berücksichtigt und es können Anreize gewährt werden, die unter anderem eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen:
die Regeln für vorgezogene Investitionen;
die Regeln für die Anerkennung von vor der Inbetriebnahme des Vorhabens effizient angefallenen Kosten;
die Regeln für eine zusätzliche Rendite für das in das Vorhaben investierte Kapital;
jede sonstige für erforderlich und zweckmäßig erachtete Maßnahme.
Bis zum 24. Juni 2023 schafft die Agentur unter gebührender Berücksichtigung der nach Absatz 4 dieses Artikels bereitgestellten Informationen die Voraussetzungen dafür, dass gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/942 bewährte Verfahren und Empfehlungen zu den folgenden beiden Sachverhalten weitergegeben werden können:
zu den Anreizen gemäß Absatz 1, ausgehend von einem von den nationalen Regulierungsbehörden vorgenommenen Benchmarking der bewährten Verfahren;
zu einer gemeinsamen Methode für die Bewertung der bei Investitionen in Energieinfrastrukturvorhaben eingegangenen höheren Risiken.
KAPITEL VII
Finanzierung
Artikel 18
Für eine finanzielle Unterstützung der Union gemäß der Verordnung (EU) 2021/1153 in Betracht kommende Vorhaben
Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Artikel 24 und Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b, c, d und f sowie Anhang II Nummer 3 genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, kommen auch für eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzhilfen für Arbeiten in Betracht, wenn sie sämtliche der folgenden Kriterien erfüllen:
die vorhabenspezifische Kosten-Nutzen-Analyse nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a liefert Erkenntnisse dafür, dass erhebliche positive externe Effekte z. B. in Bezug auf Versorgungssicherheit, Systemflexibilität, Solidarität oder Innovationen gegeben sind;
für das Vorhaben gibt es eine Entscheidung über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung gemäß Artikel 16 oder das Vorhaben ist — sofern es sich um ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse der in Anhang II Nummer 3 genannten Energieinfrastrukturkategorie handelt, das nicht der Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden unterliegt und folglich nicht für eine Entscheidung über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung infrage kommt — auf die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen, technologische Innovation und die Gewährleistung eines sicheren grenzüberschreitenden Netzbetriebs ausgerichtet;
das Vorhaben kann nach dem Geschäftsplan und anderen, insbesondere von potenziellen Investoren, Gläubigern oder von der nationalen Regulierungsbehörde durchgeführten Bewertungen nicht vom Markt oder über den Regulierungsrahmen finanziert werden, wobei Entscheidungen über Anreize und deren Begründung gemäß Artikel 17 Absatz 2 bei der Bewertung des Bedarfs des Vorhabens an einer finanziellen Unterstützung durch die Union zu berücksichtigen sind.
Vorhaben von gegenseitigem Interesse kommen unter den in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1153 festgelegten Bedingungen für eine finanzielle Unterstützung der Union in Betracht. In Bezug auf Finanzhilfen für Arbeiten kommen Vorhaben von gegenseitigem Interesse für eine finanzielle Unterstützung der Union in Betracht, sofern sie die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Kriterien erfüllen und zu den allgemeinen energie- und klimapolitischen Zielen der Union beitragen.
Artikel 19
Anleitung bezüglich der Kriterien für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung der Union
Die in Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung genannten spezifischen Kriterien und die in Artikel 4 Absatz 5 dieser Verordnung genannten Parameter gelten für die Festlegung von Kriterien für die Gewährung der finanziellen Unterstützung der Union, die in der Verordnung (EU) 2021/1153 vorgesehen ist. Für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter Artikel 24 dieser Verordnung fallen, finden die Kriterien Marktintegration, Versorgungssicherheit, Wettbewerb und Nachhaltigkeit Anwendung.
KAPITEL VIII
Schlussbestimmungen
Artikel 20
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 21
Berichterstattung und Bewertung
Die Kommission veröffentlicht spätestens am 30. Juni 2027 einen Bericht über die Durchführung von Vorhaben auf der Unionsliste und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat. Dieser Bericht enthält eine Bewertung
der Fortschritte, die bei der Planung, der Entwicklung, dem Bau und der Inbetriebnahme von Vorhaben auf der Unionsliste erzielt wurden, und, sofern relevant, der Verzögerungen bei der Durchführung sowie sonstiger aufgetretener Schwierigkeiten;
der von der Union für Vorhaben auf der Unionsliste gebundenen und aufgewandten Mittel im Vergleich zum Gesamtwert der finanzierten Vorhaben auf der Unionsliste;
der Fortschritte, die bei der Integration erneuerbarer Energiequellen, einschließlich erneuerbarer Offshore-Energiequellen, und bei der Verringerung der Treibhausgasemissionen durch die Planung, die Entwicklung, den Bau und die Inbetriebnahme von Projekten auf der Unionsliste erzielt wurden;
für den Stromsektor und die Sektoren für erneuerbares und CO2-armes Gas einschließlich des Wasserstoffsektors der Entwicklung des Verbundgrads zwischen den Mitgliedstaaten, der entsprechenden Entwicklung der Energiepreise sowie der Zahl der Netzausfälle, ihrer Ursachen und der damit verbundenen wirtschaftlichen Kosten;
des Genehmigungsverfahrens und der Beteiligung der Öffentlichkeit, insbesondere
der durchschnittlichen und maximalen Gesamtdauer des Genehmigungsverfahrens für Vorhaben auf der Unionsliste, einschließlich der Dauer der einzelnen Stufen des Vorantragsabschnitts im Vergleich zu dem in Artikel 10 Absatz 6 ursprünglich vorgesehenen Zeitplan für die einzelnen Etappen;
des Ausmaßes des Widerstands gegen Vorhaben auf der Unionsliste, insbesondere der Zahl der schriftlichen Einwände während der öffentlichen Konsultation und der Zahl der Rechtsmittelverfahren,
bewährter und innovativer Verfahren bezüglich der Beteiligung von Interessenträgern;
bewährter und innovativer Verfahren bezüglich der Begrenzung der Umweltauswirkungen, einschließlich der Anpassung an den Klimawandel, im Zuge der Genehmigungsverfahren und der Durchführung der Vorhaben;
der Wirksamkeit der nach Artikel 8 Absatz 3 vorgesehenen Schemata in Bezug auf die Einhaltung der in Artikel 10 Absätze 1 und 2 festgelegten Fristen;
der regulatorischen Behandlung, insbesondere
der Zahl der Vorhaben von gemeinsamem Interesse, für die eine Entscheidung über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung gemäß Artikel 16 vorliegt;
der Zahl und Art von Vorhaben von gemeinsamem Interesse, für die spezifische Anreize gemäß Artikel 17 gewährt wurden;
der Wirksamkeit des Beitrags dieser Verordnung zu den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und zur Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität bis spätestens 2050.
Artikel 22
Überprüfung
Bis zum 30. Juni 2027 überprüft die Kommission diese Verordnung auf der Grundlage der Ergebnisse der Berichterstattung und Bewertung gemäß Artikel 21 dieser Verordnung sowie der Überwachung, Berichterstattung und Bewertung gemäß den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EU) 2021/1153.
Artikel 23
Informationen und Publizität
Die Kommission richtet eine Transparenzplattform ein, die der Öffentlichkeit über das Internet leicht zugänglich ist, und pflegt diese. Die Plattform wird regelmäßig mit Informationen aus den in Artikel 5 Absatz 4 genannten Berichten und der in Artikel 9 Absatz 7 genannten Website aktualisiert. Die Plattform enthält die folgenden Informationen:
allgemeine, aktualisierte Informationen, darunter geografische Informationen, über jedes Vorhaben auf der Unionsliste;
den Durchführungsplan gemäß Artikel 5 Absatz 1 für jedes Vorhaben auf der Unionsliste, der so vorgelegt wird, dass die Fortschritte bei der Durchführung jederzeit bewertet werden können;
den wichtigsten erwarteten Nutzen und den Beitrag zu den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zielen und die Kosten der Vorhaben, mit Ausnahme aller wirtschaftlich sensiblen Informationen;
die Unionsliste;
die von der Union für die einzelnen Vorhaben auf der Unionsliste gebundenen und aufgewandten Mittel;
die Links zum nationalen Verfahrenshandbuch gemäß Artikel 9;
bestehende Meeresbeckenstudien und -pläne für jeden vorrangigen Offshore-Netzkorridor, ohne dass Rechte des geistigen Eigentums verletzt werden.
Artikel 24
Ausnahmeregelung für Verbindungsleitungen für Zypern und Malta
Im Falle Zyperns und Maltas, die nicht an das transeuropäische Gasnetz angeschlossen sind, gilt unbeschadet des Artikels 32 Absatz 2 eine Ausnahme von Artikel 3, Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a und den Anhängen I, II und III. Eine Verbindungsleitung für jeden dieser Mitgliedstaaten behält ihren Status als Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Rahmen dieser Verordnung mit allen einschlägigen Rechten und Pflichten, wenn diese Verbindungsleitung
sich am 23. Juni 2022 im Bau oder in der Planung befindet;
gemäß der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 den Status eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse erhalten hat und
notwendig ist, um eine dauerhafte Anbindung dieser Mitgliedstaaten an das transeuropäische Gasnetz sicherzustellen.
Diese Vorhaben stellen künftig den Zugang zu neuen Energiemärkten — einschließlich Wasserstoff — sicher.
Die Kommission überprüft regelmäßig diese Bewertung und Berechnung sowie die zeitnahe Durchführung des Projekts.
Artikel 25
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009
Artikel 8 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erhält folgende Fassung:
Artikel 26
Änderung der Verordnung (EU) 2019/942
Artikel 11 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) 2019/942 erhalten folgende Fassung:
den in Artikel 5, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 11 Absätze 6 bis 9, in den Artikeln 12 und 13 und 17 und Anhang III Abschnitt 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ) festgelegten Verpflichtungen nachkommen;
Entscheidungen über Investitionsanträge einschließlich der grenzüberschreitenden Kostenaufteilung gemäß Artikel 16 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2022/869 treffen.
Artikel 27
Änderung der Verordnung (EU) 2019/943
Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 erhält folgende Fassung:
Artikel 28
Änderung der Richtlinie 2009/73/EG
In Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie 2009/73/EG wird folgender Buchstabe angefügt:
sie erfüllt die Verpflichtungen gemäß Artikel 3, Artikel 5 Absatz 7 sowie den Artikeln 14 bis 17 der Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *2 );
Artikel 29
Änderung der Richtlinie (EU) 2019/944
In Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 wird folgender Buchstabe angefügt:
sie erfüllt die Verpflichtungen gemäß Artikel 3, Artikel 5 Absatz 7 sowie den Artikeln 14 bis 17 der Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *3 ).
Artikel 30
Übergangsbestimmungen
Diese Verordnung berührt nicht die Gewährung, Fortführung oder Änderung der finanziellen Unterstützung, die von der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates gewährt wird ( 5 ).
Kapitel III gilt nicht für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, bei denen das Genehmigungsverfahren eingeleitet wurde und für die ein Vorhabenträger vor dem 16. November 2013 einen Antrag eingereicht hat.
Artikel 31
Übergangszeitraum
Artikel 32
Aufhebung
Artikel 33
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
VORRANGIGE ENERGIEINFRASTRUKTURKORRIDORE UND -GEBIETE
(gemäß Artikel 1 Absatz 1)
Diese Verordnung gilt für die folgenden transeuropäischen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete:
1. VORRANGIGE STROMKORRIDORE
1. Nord-Süd-Stromverbindungsleitungen in Westeuropa („NSI West Electricity“): Verbindungsleitungen zwischen Mitgliedstaaten dieses Raums und mit dem Mittelmeerraum, einschließlich der Iberischen Halbinsel, insbesondere um Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu integrieren, die Binnennetzinfrastruktur zur Förderung der Marktintegration in diesem Raum auszubauen und die Isolation der Insel Irland zu beenden und um die notwendige Onshore-Verlängerung von Offshore-Netzen für erneuerbare Energien und die Verstärkung der inländischen Netze sicherzustellen, die erforderlich ist, um ein angemessenes und verlässliches Übertragungsnetz zu gewährleisten und Binnenstaaten mit Offshore-Strom zu versorgen.
Betroffene Mitgliedstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Irland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich und Portugal.
2. Nord-Süd-Stromverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südosteuropa („NSI East Electricity“): Verbindungsleitungen und Binnenleitungen in Nord-Süd- sowie in Ost-West-Richtung zur Vervollständigung des Binnenmarkts und zur Integration der Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, um die Isolation Zyperns zu beenden und um die notwendige Onshore-Verlängerung von Offshore-Netzen für erneuerbare Energien und die Verstärkung der inländischen Netze sicherzustellen, die erforderlich ist, um ein angemessenes und verlässliches Übertragungsnetz zu gewährleisten und Binnenstaaten mit Offshore-Strom zu versorgen.
Betroffene Mitgliedstaaten: Bulgarien, Tschechien, Deutschland, Griechenland, Kroatien, Italien, Zypern, Ungarn, Österreich, Polen, Rumänien, Slowenien und Slowakei.
3. Stromverbundplan für den baltischen Energiemarkt („BEMIP Electricity“): Verbindungsleitungen zwischen Mitgliedstaaten und Binnenleitungen im Ostseeraum zur Förderung der Marktintegration und der Integration immer höherer Anteile erneuerbarer Energien in der Region.
Betroffene Mitgliedstaaten: Dänemark, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland und Schweden.
2. VORRANGIGE OFFSHORE-NETZKORRIDORE
4. Offshore-Netze der nördlichen Meere („NSOG“): Ausbau der Offshore-Stromnetze, Ausbau der integrierten Offshore-Strom- und gegebenenfalls Wasserstoffnetze und der entsprechenden Verbindungsleitungen in der Nordsee, in der Irischen See, in der Keltischen See, im Ärmelkanal und in angrenzenden Meeren, um Strom und gegebenenfalls Wasserstoff aus erneuerbaren Offshore-Energiequellen zu den Verbrauchs- und Speicherzentren zu transportieren oder den grenzüberschreitenden Austausch erneuerbarer Energie auszubauen.
Betroffene Mitgliedstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Irland, Frankreich, Luxemburg, Niederlande und Schweden.
5. Offshore-Netz-Verbundplan für den baltischen Energiemarkt („BEMIP Offshore“): Ausbau der Offshore-Stromnetze, Ausbau der integrierten Offshore-Strom- und gegebenenfalls Wasserstoffnetze, und der entsprechenden Verbindungsleitungen in der Ostsee und in angrenzenden Meeren, um Strom und gegebenenfalls Wasserstoff aus erneuerbaren Offshore-Energiequellen zu den Verbrauchs- und Speicherzentren zu transportieren oder den grenzüberschreitenden Austausch erneuerbarer Energie auszubauen.
Betroffene Mitgliedstaaten: Dänemark, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland und Schweden.
6. Offshore-Netze im Süden und Westen („SW Offshore“) Ausbau der Offshore-Stromnetze, Ausbau der integrierten Offshore-Strom- und gegebenenfalls Wasserstoffnetze, und der entsprechenden Verbindungsleitungen im Mittelmeer, einschließlich im Golf von Cadiz, und in angrenzenden Meeren, um Strom oder gegebenenfalls Wasserstoff aus erneuerbaren Offshore-Energiequellen zu den Verbrauchs- und Speicherzentren zu transportieren oder den grenzüberschreitenden Austausch erneuerbarer Energie auszubauen.
Betroffene Mitgliedstaaten: Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Malta und Portugal.
7. Offshore-Netze im Süden und Westen („SE Offshore“) Ausbau der Offshore-Stromnetze, Ausbau der integrierten Offshore-Strom- und gegebenenfalls Wasserstoffnetze, und der entsprechenden Verbindungsleitungen im Mittelmeer, im Schwarzen Meer und in angrenzenden Meeren, um Strom oder gegebenenfalls Wasserstoff aus erneuerbaren Offshore-Energiequellen zu den Verbrauchs- und Speicherzentren zu transportieren oder den grenzüberschreitenden Austausch erneuerbarer Energie auszubauen.
Betroffene Mitgliedstaaten: Bulgarien, Griechenland, Kroatien, Italien, Zypern, Rumänien und Slowenien.
8. Atlantische Offshore-Netze: Ausbau des Offshore-Stromnetzes, Ausbau des integrierten Offshore-Stromnetzes und der entsprechenden Verbindungsleitungen im Nordatlantik, um Strom aus erneuerbaren Offshore-Energiequellen zu den Verbrauchs- und Speicherzentren zu transportieren und den grenzüberschreitenden Stromaustausch auszubauen.
Betroffene Mitgliedstaaten: Irland, Spanien, Frankreich und Portugal.
3. VORRANGIGE KORRIDORE FÜR WASSERSTOFF UND ELEKTROLYSEURE
9. Wasserstoffverbindungsleitungen in Westeuropa („HI West“): Wasserstoffinfrastruktur und Umwidmung von Gasinfrastruktur zur Förderung der Schaffung einer integrierten Grundstruktur für Wasserstoff, mit der die Länder der Region direkt oder indirekt (über die Verbindung mit einem Drittland) verbunden werden, ihr spezifischer Infrastrukturbedarf für Wasserstoff gedeckt und die Schaffung eines unionsweiten Netzes für den Wasserstofftransport unterstützt wird und darüber hinaus in Bezug auf Inseln und Inselnetze die Isolation im Energiebereich verringert wird, innovative und andere Lösungen unterstützt werden, an denen mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind und die erhebliche positive Auswirkungen auf die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihr Ziel der Klimaneutralität bis 2050 haben, und erheblich zur Nachhaltigkeit des Inselenergiesystems und des Energiesystems der Union beigetragen wird.
Elektrolyseure: Unterstützung der Einführung von Strom-zu-Gas-Anwendungen, um die Verringerung der Treibhausgasemissionen zu fördern und einen Beitrag zum sicheren, effizienten und zuverlässigen Netzbetrieb und zur intelligenten Integration des Energienetzes zu leisten und darüber hinaus in Bezug auf Inseln und Inselnetze innovative und andere Lösungen zu unterstützen, an denen mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind und die erhebliche positive Auswirkungen auf die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihr Ziel der Klimaneutralität bis 2050 haben, und erheblich zur Nachhaltigkeit des Inselenergiesystems und des Energiesystems der Union beizutragen.
Betroffene Mitgliedstaaten: Belgien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Irland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich und Portugal.
10. Wasserstoffverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südosteuropa („HI East“): Wasserstoffinfrastruktur und Umwidmung von Gasinfrastruktur zur Förderung der Schaffung einer integrierten Grundstruktur für Wasserstoff, mit der die Länder der Region direkt oder indirekt (über die Verbindung mit einem Drittland) verbunden werden, ihr spezifischer Infrastrukturbedarf für Wasserstoff gedeckt und die Schaffung eines unionsweiten Netzes für den Wasserstofftransport unterstützt wird und darüber hinaus in Bezug auf Inseln und Inselnetze die Isolation im Energiebereich verringert wird, innovative und andere Lösungen unterstützt werden, an denen mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind und die erhebliche positive Auswirkungen auf die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihr Ziel der Klimaneutralität bis 2050 haben, und erheblich zur Nachhaltigkeit des Inselenergiesystems und des Energiesystems der Union beigetragen wird.
Elektrolyseure: Unterstützung der Einführung von Strom-zu-Gas-Anwendungen, um die Verringerung der Treibhausgasemissionen zu fördern und einen Beitrag zum sicheren, effizienten und zuverlässigen Netzbetrieb und zur intelligenten Integration des Energienetzes zu leisten und darüber hinaus in Bezug auf Inseln und Inselnetze innovative und andere Lösungen zu unterstützen, an denen mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind und die erhebliche positive Auswirkungen auf die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihr Ziel der Klimaneutralität bis 2050 haben, und erheblich zur Nachhaltigkeit des Inselenergiesystems und des Energiesystems der Union beizutragen.
Betroffene Mitgliedstaaten: Bulgarien, Tschechien, Deutschland, Griechenland, Kroatien, Italien, Zypern, Ungarn, Österreich, Polen, Rumänien, Slowenien, Slowakei.
11. Wasserstoffverbundplan für den baltischen Energiemarkt („BEMIP Hydrogen“): Wasserstoffinfrastruktur und Umwidmung von Gasinfrastruktur zur Förderung der Schaffung einer integrierten Grundstruktur für Wasserstoff, mit der die Länder der Region direkt oder indirekt (über die Verbindung mit einem Drittland) verbunden werden, ihr spezifischer Infrastrukturbedarf für Wasserstoff gedeckt und die Schaffung eines unionsweiten Netzes für den Wasserstofftransport unterstützt wird und darüber hinaus in Bezug auf Inseln und Inselnetze die Isolation im Energiebereich verringert wird, innovative und andere Lösungen unterstützt werden, an denen mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind und die erhebliche positive Auswirkungen auf die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihr Ziel der Klimaneutralität bis 2050 haben, und erheblich zur Nachhaltigkeit des Inselenergiesystems und des Energiesystems der Union beigetragen wird.
Elektrolyseure: Unterstützung der Einführung von Strom-zu-Gas-Anwendungen, um die Verringerung der Treibhausgasemissionen zu fördern und einen Beitrag zum sicheren, effizienten und zuverlässigen Netzbetrieb und zur intelligenten Integration des Energienetzes zu leisten und darüber hinaus in Bezug auf Inseln und Inselnetze innovative und andere Lösungen zu unterstützen, an denen mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind und die erhebliche positive Auswirkungen auf die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihr Ziel der Klimaneutralität bis 2050 haben, und erheblich zur Nachhaltigkeit des Inselenergiesystems und des Energiesystems der Union beizutragen.
Betroffene Mitgliedstaaten: Dänemark, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland und Schweden.
4. VORRANGIGE THEMATISCHE GEBIETE
12. Realisierung intelligenter Stromnetze: Einführung von Technologien für intelligente Netze in der gesamten Union, um das Verhalten und die Handlungen aller an das Stromnetz angeschlossenen Nutzer auf effiziente Weise zu integrieren, insbesondere die Erzeugung großer Strommengen aus erneuerbaren oder dezentralen Energiequellen und die Laststeuerung auf Kundenseite, Energiespeicherung, Elektrofahrzeuge und andere Flexibilitätsquellen und darüber hinaus in Bezug auf Inseln und Inselnetze die Isolation im Energiebereich zu verringern, innovative und andere Lösungen zu unterstützen, an denen mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind und die erhebliche positive Auswirkungen auf die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihr Ziel der Klimaneutralität bis 2050 haben, und erheblich zur Nachhaltigkeit des Inselenergiesystems und des Energiesystems der Union beizutragen.
Betroffene Mitgliedstaaten: alle.
13. Grenzüberschreitendes Kohlendioxidnetz: Entwicklung einer Infrastruktur für den Transport und die Speicherung von Kohlendioxid zwischen den Mitgliedstaaten und benachbarten Drittländern für die Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid aus Industrieanlagen zum Zwecke der dauerhaften geologischen Speicherung sowie die Nutzung von Kohlendioxid für synthetische Brenngase, was zur dauerhaften Neutralisierung von Kohlendioxid führt.
Betroffene Mitgliedstaaten: alle.
14. Intelligente Gasnetze: Einführung von Technologien für intelligente Gasnetze in der gesamten Union, um eine Vielzahl CO2-armer und insbesondere erneuerbarer Gasquellen effizient in das Gasnetz zu integrieren und den Einsatz innovativer und digitaler Lösungen für das Netzmanagement sowie die intelligente Integration des Energiesektors und die Laststeuerung zu fördern, einschließlich der damit verknüpften materiellen Nachrüstung, wenn diese Nachrüstung für das Funktionieren der Ausrüstung und der Anlagen zur Integration CO2-armer und insbesondere erneuerbarer Gase unentbehrlich ist.
Betroffene Mitgliedstaaten: alle.
ANHANG II
ENERGIEINFRASTRUKTURKATEGORIEN
Die Energieinfrastrukturkategorien, die zur Realisierung der in Anhang I aufgeführten Energieinfrastrukturprioritäten entwickelt werden müssen, sind:
Strom:
Hoch- und Höchstspannungsfreileitungen, grenzüberschreitend oder innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats einschließlich der exklusiven Wirtschaftszone, sofern sie für eine Spannung von mindestens 220 kV ausgelegt wurden, sowie Erd- und Seekabel, sofern sie für eine Spannung von mindestens 150 kV ausgelegt wurden. Für Mitgliedstaaten und kleine isolierte Systeme mit Übertragungsnetzen mit insgesamt niedrigeren Spannungen sind diese Spannungsschwellenwerte gleich der höchsten Spannungsebene in ihren jeweiligen Stromnetzen;
jede Ausrüstung oder Anlage, die in die unter Buchstabe a genannte Energieinfrastrukturkategorie fällt und die Übertragung von Offshore-Strom aus erneuerbaren Quellen von den Offshore-Erzeugungsorten ermöglicht („Energieinfrastruktur für Offshore-Strom aus erneuerbaren Quellen“);
Energiespeicheranlagen, in individueller oder aggregierter Form, die zur dauerhaften oder vorübergehenden Energiespeicherung in überirdischen, unterirdischen oder geologischen Speicherstätten verwendet werden, sofern sie direkt an Hochspannungsübertragungs- und -verteilungsleitungen angeschlossen sind, die für eine Spannung von 110 kV oder mehr ausgelegt sind. Für Mitgliedstaaten und kleine isolierte Systeme mit Übertragungsnetzen mit insgesamt niedrigeren Spannungen sind diese Spannungsschwellenwerte gleich der höchsten Spannungsebene in ihren jeweiligen Stromnetzen;
jede Ausrüstung oder Anlage, die für den sicheren und effizienten Betrieb der unter den Buchstaben a, b und c genannten Systeme unentbehrlich ist, einschließlich der Schutz-, Überwachungs- und Steuerungssysteme auf allen Spannungsebenen und in allen Umspannwerken;
intelligente Stromnetze: jede Ausrüstung oder Anlage, digitale Systeme und Komponenten für die Integration von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) über operative digitale Plattformen, Steuerungssysteme und Sensortechnologien sowohl auf Ebene der Übertragungs- als auch auf der Mittel- und Hochspannungsverteilerebene, um ein effizienteres und intelligenteres Stromübertragungs- und Verteilernetz, höhere Kapazität für die Integration neuer Erzeugungs-, Energiespeicher- und Verbrauchsformen und die Förderung neuer Geschäftsmodelle und Marktstrukturen sicherzustellen, einschließlich Investitionen in Inseln und Inselnetze, um die Isolation im Energiebereich zu verringern, innovative und andere Lösungen zu unterstützen, an denen mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind und die erhebliche positive Auswirkungen auf die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihr Ziel der Klimaneutralität bis 2050 haben, und erheblich zur Nachhaltigkeit des Inselenergiesystems und des Energiesystems der Union beizutragen;
jede Ausrüstung oder Anlage, die unter die in Buchstabe a genannte Energieinfrastrukturkategorie fällt und eine Doppelfunktion erfüllt: Verbund und Offshore-Netzanschlusssystem von den Erzeugungsanlagen für erneuerbaren Offshore-Strom in mindestens zwei Mitgliedstaaten und Drittländern, die an Vorhaben auf der Unionsliste beteiligt sind, einschließlich der Onshore-Verlängerung dieser Ausrüstung bis zum ersten Umspannwerk im Onshore-Übertragungssystem, sowie jede küstennahe Ausrüstung oder Anlage, die für den sicheren und effizienten Betrieb unentbehrlich ist, einschließlich der Schutz-, Überwachungs- und Steuerungssysteme und erforderlichen Umspannwerke, sofern sie auch die technologische Interoperabilität gewährleisten, etwa die Interoperabilität der Schnittstellen verschiedener Technologien („Offshore-Netze für erneuerbare Energien“).
Intelligente Gasnetze: Jede der folgenden Ausrüstungen oder Anlagen, mit denen die Integration einer Vielfalt CO2-armer und insbesondere erneuerbarer Gase (einschließlich Biomethan und Wasserstoff) in das Gasnetz ermöglicht und erleichtert werden soll: digitale Systeme und Komponenten für die Integration von IKT, Steuerungssystemen und Sensortechnologien, um die interaktive und intelligente Überwachung, Messung, Qualitätssteuerung und Verwaltung der Gaserzeugung, -fernleitung, -verteilung und -speicherung sowie des Gasverbrauchs innerhalb eines Gasnetzes zu ermöglichen. Solche Vorhaben können auch Ausrüstung zur Ermöglichung von Umkehrflüssen von der Verteilerebene bis zur Fernleitungsebene umfassen, einschließlich der damit verknüpften materiellen Nachrüstung zur Integration CO2-armer und insbesondere erneuerbarer Gase, wenn diese Nachrüstung für das Funktionieren der Ausrüstung und der Anlagen unentbehrlich ist.
Wasserstoff:
Fernleitungen für den Transport von Wasserstoff, einschließlich umgewidmete Erdgasinfrastruktur, die zahlreichen Netznutzern transparent und diskriminierungsfrei Zugang ermöglichen und hauptsächlich Hochdruckfernleitungen umfassen;
an die unter Buchstabe a genannten Hochdruckfernleitungen für Wasserstoff angeschlossene Speicher;
Anlagen für die Übernahme, Speicherung und Rückvergasung oder Dekomprimierung von Flüssigwasserstoff oder Wasserstoff, der gegebenenfalls zur Einspeisung von Wasserstoff in das Netz in anderen chemischen Stoffen gebunden ist;
jede Ausrüstung oder Anlage, die für den sicheren und effizienten Betrieb des Wasserstoffnetzes oder für die Ermöglichung der bidirektionalen Kapazität unentbehrlich ist, einschließlich Verdichterstationen;
jede Ausrüstung oder Anlage, die die Verwendung von Wasserstoff oder aus Wasserstoff gewonnenen Kraftstoffen im Verkehrssektor innerhalb des TEN-V-Kernnetzes gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) ermöglicht.
Bei all den unter den Buchstaben a bis d aufgeführten Ausrüstungen und Anlagen kann es sich sowohl um neu gebaute als auch um von Erdgas auf Wasserstoff umgewidmete Ausrüstungen und Anlagen oder um eine Kombination aus beiden handeln.
Elektrolyseure:
Elektrolyseure mit folgenden Eigenschaften:
eine Kapazität von mindestens 50 MW, die von einem einzelnen Elektrolyseur oder einer Reihe von Elektrolyseuren, die ein einziges koordiniertes Vorhaben bilden, bereitgestellt wird;
bei der Produktion wird die Anforderung von Treibhausgaseinsparungen in Höhe von 70 % über den gesamten Lebenszyklus gegenüber der fossilen Vergleichsgröße 94 CO2 Äq/MJ gemäß Artikel 25 Absatz 2 und Anhang V der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingehalten. Die eingesparten Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen werden nach der in Artikel 28 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Methode oder alternativ nach ISO 14067 oder ISO 14064-1 berechnet. Die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen müssen indirekte Emissionen einschließen. Die quantifizierten Treibhausgaseinsparungen über den Lebenszyklus werden gegebenenfalls gemäß Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2018/2001 oder durch einen unabhängigen Dritten überprüft und
sie haben eine netzbezogene Funktion, insbesondere im Hinblick auf die allgemeine Systemflexibilität und die Gesamteffizienz der Strom- und Wasserstoffnetze;
zugehörige Ausrüstung, einschließlich Pipelineverbindungen zum Netz.
Kohlendioxid:
spezielle Rohrleitungen mit Ausnahme des vorgelagerten Rohrleitungsnetzes, die verwendet werden, um Kohlendioxid aus mehr als einer Quelle für die dauerhafte geologische Speicherung von Kohlendioxid gemäß der Richtlinie 2009/31/EG zu transportieren;
ortsfeste Anlagen für die Verflüssigung, Pufferspeicherung und Konverter von Kohlendioxid im Hinblick auf dessen weiteren Transport durch Pipelines und in speziellen Verkehrsträgern wie Schiff, Lastkahn, Lkw und Zug;
unbeschadet eines Verbots der geologischen Speicherung von Kohlendioxid in einem Mitgliedstaat Oberflächen- und Injektionsanlagen in Verbindung mit Infrastrukturen innerhalb einer geologischen Formation, die gemäß der Richtlinie 2009/31/EG für die dauerhafte geologische Speicherung von Kohlendioxid genutzt werden, sofern sie nicht mit Kohlendioxid zur verstärkten Rückgewinnung von Kohlenwasserstoffen verbunden sind und für den grenzüberschreitenden Transport und die Speicherung von Kohlendioxid erforderlich sind;
alle Ausrüstungen und Anlagen, die für den ordnungsgemäßen, sicheren und effizienten Betrieb des betreffenden Systems unentbehrlich sind, einschließlich der Schutz-, Überwachungs- und Steuerungssysteme.
ANHANG III
REGIONALE LISTEN VON VORHABEN
1. REGELN FÜR GRUPPEN
1. Bei Energieinfrastruktur, die in die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden fällt, setzt sich jede Gruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der nationalen Regulierungsbehörden, der Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber (ÜNB/FNB) sowie der Kommission, der Agentur, der EU-VNBO und entweder von ENTSO-E oder von ENTSOG zusammen.
Bei den anderen Energieinfrastrukturkategorien setzt sich jede Gruppe aus der Kommission und Vertretern der Mitgliedstaaten und der Vorhabenträger, die von den in Anhang I genannten relevanten Prioritäten betroffen sind, zusammen.
2. In Abhängigkeit von der Anzahl der für die Unionsliste in Betracht kommenden Vorhaben, regionalen Infrastrukturlücken und Marktentwicklungen können die Gruppen und die Entscheidungsgremien der Gruppen sich bedarfsgerecht aufteilen, fusionieren oder in unterschiedlichen Zusammensetzungen tagen, um Angelegenheiten zu erörtern, die allen Gruppen gemeinsam sind oder nur bestimmte Regionen betreffen. Diese Angelegenheiten können Themen umfassen, die einen Bezug zur überregionalen Kohärenz oder zur Anzahl der vorgeschlagenen Vorhaben aufweisen, die im Entwurf von regionalen Listen enthalten sind und bei denen die Gefahr besteht, dass sie nicht mehr zu bewältigen sind.
3. Jede Gruppe organisiert ihre Arbeit in Einklang mit den Bemühungen um eine regionale Zusammenarbeit gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/943, Artikel 7 der Richtlinie 2009/73/EG und Artikel 61 der Richtlinie (EU) 2019/944 und anderen bestehenden Strukturen der regionalen Zusammenarbeit.
4. Jede Gruppe lädt, sofern dies im Hinblick auf die Umsetzung der in Anhang I genannten relevanten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete zweckmäßig ist, Träger von Vorhaben, die möglicherweise als Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Betracht kommen, sowie Vertreter der nationalen Verwaltungen, der Regulierungsbehörden, der Zivilgesellschaft und der ÜNB/FNB von Drittstaaten ein. Die Entscheidung, Vertreter von Drittstaaten einzuladen, wird einvernehmlich getroffen.
5. Für die in Anhang I Abschnitt 2 genannten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore lädt jede Gruppe gegebenenfalls Vertreter der Binnenmitgliedstaaten, der zuständigen Behörden, der nationalen Regulierungsbehörden und der ÜNB/FNB ein.
6. Jede Gruppe lädt gegebenenfalls die Organisationen ein, die die relevanten Interessenträger vertreten, einschließlich Vertretern von Drittländern und, falls dies als zweckdienlich erachtet wird, die Interessenträger selbst, darunter Erzeuger, VNB, Lieferanten, Verbraucher, lokale Bevölkerungen und in der Union ansässige Umweltschutzorganisationen, damit diese ihr spezielles Fachwissen darlegen. Jede Gruppe organisiert Konsultationen, wenn dies für die Durchführung ihrer Aufgaben relevant ist.
7. Für die Sitzungen der Gruppen veröffentlicht die Kommission auf einer den Interessenträgern zugänglichen Plattform die Geschäftsordnung, eine aktuelle Liste der Mitgliedsorganisationen, regelmäßig aktualisierte Informationen über die bei ihrer Tätigkeit erzielten Fortschritte, die Tagesordnungen der Sitzungen sowie, wenn verfügbar, die Protokolle. Die Beratungen der Entscheidungsgremien der Gruppen und die Rangfolge der Vorhaben gemäß Artikel 4 Absatz 5 sind vertraulich. Alle Beschlüsse über die Arbeitsweise und die Arbeit der regionalen Gruppen werden zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission einvernehmlich gefasst.
8. Die Kommission, die Agentur und die Gruppen sind bestrebt, Kohärenz zwischen den Gruppen herzustellen. Zu diesem Zweck sorgen die Kommission und die Agentur, falls dies sachdienlich ist, dafür, dass Informationen über alle Tätigkeiten von regionenübergreifendem Belang unter den betroffenen Gruppen ausgetauscht werden.
9. Die Mitwirkung der nationalen Regulierungsbehörden und der Agentur in den Gruppen darf die Erfüllung der ihnen gesetzten Ziele und die Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Verordnung oder der Verordnung (EU) 2019/942, der Artikel 40 und 41 der Richtlinie 2009/73/EG und der Artikel 58, 59 und 60 der Richtlinie (EU) 2019/944 nicht beeinträchtigen.
2. VERFAHREN FÜR DIE ERSTELLUNG REGIONALER LISTEN
1. Träger von Vorhaben, die möglicherweise als Vorhaben auf der Unionsliste in Betracht kommen und für die sie diesen Status anstreben, legen der Gruppe einen Antrag auf Auswahl als Vorhaben auf der Unionsliste vor, der Folgendes einschließt:
eine Beurteilung ihrer Vorhaben im Hinblick auf den Beitrag zur Umsetzung der in Anhang I aufgeführten Prioritäten;
eine Angabe der relevanten Kategorie des Vorhabens gemäß Anhang II;
eine Analyse der Einhaltung der nach Artikel 4 festgelegten relevanten Kriterien;
bei Vorhaben, die ausreichend ausgereift sind, eine auf das jeweilige Vorhaben bezogene Kosten-Nutzen-Analyse, die mit den gemäß Artikel 11 entwickelten Methoden vereinbar ist;
bei Vorhaben von gegenseitigem Interesse die Unterstützungsschreiben der Regierungen der unmittelbar betroffenen Drittländer, in denen sie ihre Unterstützung für das Vorhaben zum Ausdruck bringen, oder andere nicht verbindliche Vereinbarungen;
alle sonstigen für die Bewertung des Vorhabens relevanten Informationen.
2. Alle Empfänger stellen sicher, dass wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich behandelt werden.
3. Die vorgeschlagenen Stromübertragungs- und -speichervorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b, c, d und f dieser Verordnung genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, sind Teil des jüngsten verfügbaren, von ENTSO-E gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2019/943 ausgearbeiteten unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplans für Strom. Die vorgeschlagenen Stromübertragungs- und -speichervorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben b und f dieser Verordnung genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, sind Vorhaben, die aus dem in Artikel 14 Absatz 2 dieser Verordnung genannten integrierten Offshore-Netzentwicklungs- und -verstärkungsplan abgeleitet sind und mit diesem im Einklang stehen.
4. Ab dem 1. Januar 2024 sind als Vorhaben von gemeinsamem Interesse vorgeschlagene Wasserstoffvorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 3 dieser Verordnung genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, Vorhaben, die Teil des jüngsten verfügbaren, von ENTSOG gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ausgearbeiteten gemeinschaftsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplans für Gas sind.
5. ENTSO-E und ENTSOG legen bis zum 30. Juni 2022 und anschließend für jeden unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplan aktualisierte Leitlinien für Kriterien vor, die für die Aufnahme von Vorhaben in ihre jeweiligen unter Nummer 3 und 4 genannten unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne anzuwenden sind, um für Gleichbehandlung und ein transparentes Verfahren zu sorgen. In den Leitlinien ist für alle Vorhaben auf der Unionsliste ein vereinfachtes Verfahren für die Aufnahme in die unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne festgelegt, das die Berücksichtigung der im Rahmen der Verfahren für vorangegangene unionsweite Zehnjahresnetzentwicklungspläne eingereichten Unterlagen und Daten vorsieht, sofern die darin enthaltenen Informationen weiterhin gültig sind.
ENTSO-E und ENTSOG konsultieren die Kommission und die Agentur zum Entwurf ihrer jeweiligen Leitlinien für die Aufnahme von Vorhaben in die unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne und tragen den Empfehlungen der Kommission und der Agentur vor der Veröffentlichung der endgültigen Leitlinien angemessen Rechnung.
6. Vorgeschlagene Kohlendioxidtransport- und -speichervorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 5 genannte Energieinfrastrukturkategorie fallen, werden als Teil eines von mindestens zwei Mitgliedstaaten ausgearbeiteten Plans für die Entwicklung einer grenzüberschreitenden Kohlendioxidtransport- und -speicherinfrastruktur präsentiert, den die betroffenen Mitgliedstaaten oder die von diesen Mitgliedstaaten benannten Einrichtungen der Kommission vorlegen müssen.
7. ENTSO-E und ENTSOG stellen den Gruppen Informationen darüber zur Verfügung, wie sie die Leitlinien für die Bewertung der Aufnahme in die unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne angewandt haben.
8. Bei Vorhaben, die in die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden fallen, prüfen die nationalen Regulierungsbehörden und, falls erforderlich, die Agentur nach Möglichkeit im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2009/73/EG und Artikel 61 der Richtlinie (EU) 2019/944 die einheitliche Anwendung der Kriterien und der Methoden für die Kosten-Nutzen-Analysen und bewerten die grenzübergreifende Bedeutung der Vorhaben. Sie legen ihre Bewertungen der Gruppe vor. Die Kommission stellt sicher, dass die in Artikel 4 und Anhang IV dieser Verordnung genannten Kriterien und Methoden einheitlich angewandt werden, um die Kohärenz zwischen den regionalen Gruppen sicherzustellen.
9. Bei allen Vorhaben, die nicht unter Nummer 8 dieses Anhangs fallen, bewertet die Kommission die Anwendung der in Artikel 4 dieser Verordnung festgelegten Kriterien. Die Kommission berücksichtigt außerdem die Möglichkeit einer künftigen Ausweitung auf zusätzliche Mitgliedstaaten. Die Kommission legt ihre Bewertungen der Gruppe vor. Bei Vorhaben, für die der Status eines Vorhabens von gegenseitigem Interesse beantragt wird, werden Vertreter von Drittländern und Regulierungsbehörden zur Vorstellung der Bewertung eingeladen.
10. Jeder Mitgliedstaat, dessen Hoheitsgebiet von einem vorgeschlagenen Vorhaben nicht betroffen ist, aber für den das vorgeschlagene Vorhaben einen positiven Nettoeffekt haben könnte bzw. auf den es sich in erheblichem Maße — beispielsweise auf die Umwelt oder den Betrieb der Energieinfrastruktur auf seinem Hoheitsgebiet — auswirken könnte, kann der Gruppe eine Stellungnahme vorlegen, in der er seine Anliegen schildert.
11. Die Gruppe prüft auf Ersuchen eines Mitgliedstaats der Gruppe die von einem Mitgliedstaat nach Artikel 3 Absatz 3 vorgebrachte angemessene Begründung, aufgrund derer er ein Vorhaben, das sein Hoheitsgebiet betrifft, nicht genehmigt.
12. Die Gruppe prüft, ob der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ bei der Ermittlung des regionalen Infrastrukturbedarfs und in Bezug auf jedes der in Betracht kommenden Vorhaben angewandt wird. Die Gruppe prüft insbesondere Lösungen wie die Nachfragesteuerung, Marktregelungslösungen, die Umsetzung digitaler Lösungen und die Renovierung von Gebäuden als vorrangige Lösungen, sofern sie systemweit als kosteneffizienter als der Bau neuer angebotsseitiger Infrastruktur angesehen werden.
13. Die Gruppe tritt zusammen, um die vorgeschlagenen Vorhaben auf der Grundlage einer transparenten Bewertung anhand der in Artikel 4 genannten Kriterien zu prüfen und in eine Rangfolge zu bringen, wobei sie der Bewertung der Regulierungsbehörden oder — bei Vorhaben, die nicht in die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden fallen — der Bewertung der Kommission Rechnung trägt.
14. Die von den Gruppen erstellten Entwürfe für regionale Listen der vorgeschlagenen Vorhaben, die in die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden fallen, und alle Stellungnahmen nach Nummer 10 dieses Abschnitts werden der Agentur sechs Monate vor dem Datum der Verabschiedung der Unionsliste übermittelt. Die Entwürfe für regionale Listen und die dazugehörigen Stellungnahmen werden von der Agentur innerhalb von drei Monaten nach Eingang bewertet. Die Agentur gibt eine Stellungnahme zu den Entwürfen für regionale Listen ab, insbesondere in Bezug auf die einheitliche Anwendung der Kriterien und die regionenübergreifende Kosten-Nutzen-Analyse. Die Stellungnahme der Agentur wird gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/942 angenommen.
15. Innerhalb eines Monats nach Eingang der Stellungnahme der Agentur verabschiedet das Entscheidungsgremium jeder Gruppe seine jeweilige endgültige regionale Liste der vorgeschlagenen Vorhaben gemäß Artikel 3 Absatz 3, wobei es sich auf den Vorschlag der Gruppe stützt sowie der Stellungnahme der Agentur und der nach Absatz 8 übermittelten Bewertung der nationalen Regulierungsbehörden oder — bei Vorhaben, die nicht in die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden fallen — der nach Absatz 9 übermittelten Bewertung der Kommission sowie dem Ratschlag der Kommission, der sicherstellt, dass — insbesondere an den Grenzen bei real oder potenziell miteinander im Wettbewerb stehenden Vorhaben — eine handhabbare Gesamtzahl an Vorhaben auf der Unionsliste gegeben ist, Rechnung trägt. Die Entscheidungsgremien der Gruppen übermitteln der Kommission die endgültigen regionalen Listen zusammen mit allen Stellungnahmen nach Nummer 10.
16. Wenn anhand der Entwürfe regionaler Listen und nach Berücksichtigung der Stellungnahme der Agentur die Gesamtzahl der vorgeschlagenen Vorhaben auf der Unionsliste nicht mehr zu bewältigen wäre, rät die Kommission jeder betroffenen Gruppe, Vorhaben, denen von der betroffenen Gruppe die niedrigste Priorität in der Rangfolge gemäß Artikel 4 Absatz 5 zugewiesen wurde, nicht in die regionale Liste aufzunehmen.
ANHANG IV
REGELN UND INDIKATOREN FÜR DIE KRITERIEN FÜR VORHABEN
1. Ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse mit erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen ist ein Vorhaben im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und erfüllt die folgenden Bedingungen:
Stromübertragung: Das Vorhaben erhöht die Übertragungskapazität des Netzes oder die für kommerzielle Lastflüsse verfügbare Kapazität an der Grenze dieses Mitgliedstaats zu einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten und damit auch die grenzübergreifende Übertragungskapazität des Netzes an der Grenze dieses Mitgliedstaats zu einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten um mindestens 500 Megawatt (MW) gegenüber der Situation ohne die Inbetriebnahme des Vorhabens, oder das Vorhaben verringert die energiewirtschaftliche Isolation von nicht miteinander verbundenen Netzen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten und erhöht die grenzüberschreitende Übertragungskapazität des Netzes an der Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten um mindestens 200 MW.
Stromspeicherung: Das Vorhaben schafft eine installierte Kapazität von mindestens 225 MW und hat eine Speicherkapazität, die eine jährliche Nettostromerzeugung von 250 GWh pro Jahr ermöglicht.
intelligente Stromnetze: Das Vorhaben ist für Ausrüstungen und Anlagen auf der Hochspannungsebene und der Mittelspannungsebene ausgelegt und umfasst ÜNB, ÜNB und VNB oder VNB aus mindestens zwei Mitgliedstaaten. Das Vorhaben kann ausschließlich VNB umfassen, sofern es sich um Betreiber aus mindestens zwei Mitgliedstaaten handelt und sofern für Interoperabilität gesorgt ist. Das Vorhaben erfüllt mindestens zwei der folgenden Kriterien: Es umfasst 50 000 Nutzer, Erzeuger, Verbraucher oder Prosumenten, es erfasst ein Verbrauchsgebiet von mindestens 300 GWh/Jahr, mindestens 20 % des mit dem Vorhaben verknüpften Stromverbrauchs stammt aus variablen erneuerbaren Energiequellen, oder es verringert die energiewirtschaftliche Isolation von nicht miteinander verbundenen Netzen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten. Für das Vorhaben bedarf es keiner gemeinsamen physischen Grenze. Für Vorhaben im Zusammenhang mit kleinen, isolierten Netzen nach der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 42 der Richtlinie (EU) 2019/944, einschließlich Inseln, entsprechen diese Spannungsebenen der höchsten Spannungsebene im jeweiligen Stromnetz.
Transport von Wasserstoff: Mit dem Vorhaben wird der Transport von Wasserstoff über die Grenzen der betreffenden Mitgliedstaaten hinweg ermöglicht oder die bestehende grenzüberschreitende Wasserstofftransportkapazität an der Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten um mindestens 10 % gegenüber der Situation vor der Inbetriebnahme des Vorhabens erhöht, es wird hinreichend belegt, dass das Vorhaben ein wesentlicher Bestandteil eines geplanten grenzüberschreitenden Wasserstoffnetzes ist, und es werden hinreichende Nachweise für bestehende Pläne und Zusammenarbeit mit Nachbarländern und Netzbetreibern vorgelegt, oder bei Vorhaben, die die energiewirtschaftliche Isolation von nicht miteinander verbundenen Netzen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten verringern, ist das Ziel des Vorhabens, mindestens zwei Mitgliedstaaten direkt oder indirekt zu versorgen.
Anlagen für die Übernahme oder Speicherung von Wasserstoff nach Anhang II Nummer 3: Ziel des Vorhabens ist es, mindestens zwei Mitgliedstaaten direkt oder indirekt zu versorgen.
Elektrolyseure: Mit dem Vorhaben werden installierte Kapazitäten von mindestens 50 MW geschaffen, die von einem einzelnen Elektrolyseur oder einer Reihe von Elektrolyseuren, die Teil eines einzigen und koordinierten Projekts sind, bereitgestellt werden, und mindestens zwei Mitgliedstaaten direkt oder indirekt begünstigt und insbesondere in Bezug auf Vorhaben auf Inseln und Inselnetze innovative und andere Lösungen unterstützt, an denen mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind, mit erheblichen positiven Auswirkungen auf die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihr Ziel der Klimaneutralität bis 2050, und erheblich zur Nachhaltigkeit des Inselenergiesystems und des Energiesystems der Union beigetragen.
Intelligente Gasnetze: An dem Vorhaben sind ÜNB, ÜNB und VNB oder VNB aus mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt. VNB können beteiligt sein, jedoch nur mit Unterstützung von ÜNB aus mindestens zwei Mitgliedstaaten, die mit dem Vorhaben eng verbunden sind und die Interoperabilität gewährleisten.
Übertragung von Offshore-Strom aus erneuerbaren Energiequellen: Das Vorhaben ist darauf ausgelegt, Strom von Offshore-Erzeugungsanlagen mit einer Kapazität von mindestens 500 MW zu übertragen, und ermöglicht die Übertragung von Strom in das Onshore-Netz eines bestimmten Mitgliedstaats, wodurch die Menge des auf dem Binnenmarkt verfügbaren Stroms aus erneuerbaren Quellen erhöht wird. Das Vorhaben wird in den Gebieten mit geringer Verbreitung von Offshore-Strom aus erneuerbaren Quellen entwickelt, weist erhebliche positive Auswirkungen auf die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihr Ziel der Klimaneutralität bis 2050 auf und trägt erheblich zur Nachhaltigkeit des Energiesystems und zur Marktintegration bei, ohne die grenzüberschreitenden Kapazitäten und Flüsse zu erschweren.
Kohlendioxidvorhaben: Das Vorhaben wird für den Transport und gegebenenfalls die Speicherung von anthropogenem Kohlendioxid aus mindestens zwei Mitgliedstaaten genutzt.
2. Ein Vorhaben von gegenseitigem Interesse mit erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen ist ein Vorhaben und erfüllt die folgenden Bedingungen:
Vorhaben von gegenseitigem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a und f genannte Kategorie fallen: Das Vorhaben erhöht die Übertragungskapazität des Netzes oder die für kommerzielle Lastflüsse verfügbare Kapazität an der Grenze des Mitgliedstaats zu einem oder mehreren Drittstaaten und bringt auf Unionsebene entweder direkt oder indirekt (im Verbund mit einem Drittland) einen erheblichen Nutzen im Sinne der spezifischen Kriterien nach Artikel 4 Absatz 3. Die Berechnung des Nutzens für die Mitgliedstaaten wird von ENTSO-E durchgeführt und im Rahmen des unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplans veröffentlicht.
Vorhaben von gegenseitigem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 3 genannte Kategorie fallen: Das Wasserstoffvorhaben ermöglicht die Übertragung von Wasserstoff über die Grenze des Mitgliedstaats zu einem oder mehreren Drittstaaten und bringt nachweislich entweder direkt oder indirekt (im Verbund mit einem Drittland) einen erheblichen Nutzen im Sinne der spezifischen Kriterien nach Artikel 4 Absatz 3 auf Unionsebene. Die Berechnung des Nutzens für die Mitgliedstaaten wird von ENTSOG durchgeführt und im Rahmen des unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplans veröffentlicht.
Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 5 genannte Kategorie fallen: Das Vorhaben kann von mindestens zwei Mitgliedstaaten und einem Drittstaat für den Transport und die Speicherung von anthropogenem Kohlendioxid genutzt werden.
3. Bei Vorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b, c, d und f genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, werden die in Artikel 4 aufgeführten Kriterien wie folgt bewertet:
Die Übertragung von aus erneuerbaren Quellen erzeugtem Strom zu großen Verbrauchszentren und Speicheranlagen wird entsprechend der im Rahmen des letzten verfügbaren unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplans für Strom durchgeführten Analyse gemessen, insbesondere:
indem bei der Stromübertragung die Kapazität der Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen (pro Technologie, in MW), die infolge des Vorhabens angeschlossen und übertragen wird, im Vergleich zu der gesamten Erzeugungskapazität aus diesen erneuerbaren Energiequellen, die für 2030 nach den von den Mitgliedstaaten gemäß Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten Nationalen Energie- und Klimaplänen im jeweiligen Mitgliedstaat geplant ist, geschätzt wird;
indem bei der Energiespeicherung die durch das Vorhaben bereitgestellte neue Kapazität mit der für die gleiche Speichertechnologie in dem in Anhang V genannten Analysegebiet vorhandenen Gesamtkapazität verglichen wird.
Marktintegration, Wettbewerb und Netzflexibilität werden entsprechend der im Rahmen des letzten verfügbaren unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplans für Strom durchgeführten Analyse gemessen, insbesondere:
indem bei grenzüberschreitenden Vorhaben, einschließlich Reinvestitionsvorhaben, die Auswirkungen auf die Netzübertragungskapazität in beide Lastflussrichtungen, gemessen als Strommenge (in MW), und ihr Beitrag zum Erreichen des Mindestverbundziels von 15 % berechnet werden und indem bei Vorhaben mit erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen die Auswirkungen auf die Netzübertragungskapazität an den Grenzen zwischen relevanten Mitgliedstaaten, zwischen relevanten Mitgliedstaaten und Drittländern oder innerhalb relevanter Mitgliedstaaten auf den Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage und auf den Netzbetrieb in relevanten Mitgliedstaaten berechnet werden;
indem für das in Anhang V genannte Analysegebiet die Auswirkungen eines Vorhabens hinsichtlich der energiesystemweiten Erzeugungs- und Übertragungskosten und der Entwicklung und Konvergenz der Marktpreise nach verschiedenen Planungsszenarios, insbesondere unter Berücksichtigung der bei der Merit-Order (Einsatzreihenfolge des Kraftwerkparks) entstehenden Veränderungen, bewertet werden.
Die Versorgungssicherheit, die Interoperabilität und der sichere Netzbetrieb werden entsprechend der im Rahmen des jüngsten verfügbaren unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplans für Strom durchgeführten Analyse gemessen, insbesondere indem für das in Anhang V genannte Analysegebiet die Auswirkungen des Vorhabens auf die Unterbrechungserwartung aufgrund von Erzeugungsdefiziten hinsichtlich der Angemessenheit der Erzeugung und der Übertragung für eine Reihe charakteristischer Lastzeiträume bewertet werden unter Berücksichtigung voraussichtlicher Änderungen bei den mit dem Klima zusammenhängenden extremen Wetterereignissen und deren Folgen für die Belastbarkeit der Infrastruktur. Die Auswirkungen des Vorhabens auf die unabhängige und zuverlässige Kontrolle des Betriebs und der Leistungen des Netzes werden gemessen, sofern dies möglich ist.
4. Bei Vorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe e genannte Energieinfrastrukturkategorie fallen, werden die in Artikel 4 aufgeführten Kriterien wie folgt bewertet:
Der Grad der Nachhaltigkeit wird anhand der Bewertung der Fähigkeit der Netze zum Anschluss und zum Transport von variabler Energie aus erneuerbaren Quellen gemessen.
Die Versorgungssicherheit wird anhand der Höhe der Verluste in den Übertragungsnetzen, den Verteilernetzen oder beidem, der prozentualen Nutzung (d. h. durchschnittlichen Last) von Stromnetzkomponenten, der Verfügbarkeit von Netzkomponenten (bezogen auf die geplante und ungeplante Instandhaltung) und ihrer Auswirkungen auf die Netzleistung und auf die Dauer und Häufigkeit von Unterbrechungen, einschließlich wetterabhängiger Unterbrechungen, gemessen.
Die Marktintegration wird anhand der Innovation im Netzbetrieb, bei der Verringerung der energiewirtschaftlichen Isolation und beim Verbund sowie bei der Integration mit anderen Sektoren und der Förderung neuer Geschäftsmodelle und Marktstrukturen gemessen.
Die Netzsicherheit, die Flexibilität und die Qualität der Versorgung werden durch Bewertung des innovativen Ansatzes für die Netzflexibilität, der Cybersicherheit und des effizienten Betriebs zwischen den Ebenen der ÜNB und VNB sowie der Kapazität zum Ergreifen von Maßnahmen für die Laststeuerung, Speicherung und Energieeffizienz, des kosteneffizienten Einsatzes digitaler Instrumente und der IKT für Überwachungs- und Steuerungszwecke, der Stabilität des Stromnetzes und der Spannungsqualität gemessen.
5. Bei Wasserstoffvorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 3 genannte Energieinfrastrukturkategorie fallen, werden die in Artikel 4 aufgeführten Kriterien wie folgt bewertet:
Die Nachhaltigkeit wird gemessen als Beitrag eines Vorhabens zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen in verschiedenen Endverwendungen in Sektoren, in denen dies nur schwer zu erreichen ist, etwa in der Industrie oder im Verkehr, zur Flexibilität und zu saisonalen Speichermöglichkeiten für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen oder zur Integration von erneuerbarem und CO2-armem Wasserstoff mit Blick auf die Berücksichtigung der Marktbedürfnisse und die Förderung von erneuerbarem Wasserstoff.
Die Marktintegration und die Interoperabilität werden gemessen, indem der Mehrwert des Vorhabens für die Integration der Marktgebiete, die Preiskonvergenz und die Flexibilität des Netzes insgesamt berechnet wird.
Die Versorgungssicherheit und die Flexibilität werden gemessen, indem der Mehrwert des Vorhabens für die Belastbarkeit, Diversität und Flexibilität der Wasserstoffversorgung berechnet wird.
Die Wettbewerbsfähigkeit wird anhand der Bewertung des Beitrags des Vorhabens zur Diversifizierung der Versorgung gemessen, einschließlich der Erleichterung des Zugangs zu heimischen Wasserstoffversorgungsquellen.
6. Bei Vorhaben für intelligente Gasnetze, die unter die in Anhang II Nummer 2 genannte Energieinfrastrukturkategorie fallen, werden die in Artikel 4 aufgeführten Kriterien wie folgt bewertet:
Der Grad der Nachhaltigkeit wird anhand der Bewertung des Anteils der in das Gasnetz integrierten erneuerbaren und CO2-armen Gase, der damit verbundenen Treibhausgasemissionseinsparungen für die Dekarbonisierung des Gesamtnetzes und der angemessenen Erkennung von Leckagen gemessen.
Die Qualität und die Sicherheit der Versorgung werden anhand der Bewertung des Verhältnisses des zuverlässig verfügbaren Gasangebots und der Spitzennachfrage, des Anteils der Importe, der durch heimische erneuerbare und CO2-arme Gase ersetzt wird, der Stabilität des Netzbetriebs sowie der Dauer und Häufigkeit von Unterbrechungen je Kunde gemessen.
Die Ermöglichung von Flexibilitätsdienstleistungen wie Laststeuerung und Speicherung durch die Erleichterung der intelligenten Integration des Energiesektors durch die Schaffung von Verknüpfungen mit anderen Energieträgern und Sektoren wird anhand der Bewertung der in verbundenen Energiesektoren und -netzen generierten Kosteneinsparungen, etwa im Wärmenetz, Stromnetz, dem Verkehrssektor und der Industrie, gemessen.
7. Bei Vorhaben für Elektrolyseure, die unter die in Anhang II Nummer 4 genannte Energieinfrastrukturkategorie fallen, werden die in Artikel 4 aufgeführten Kriterien wie folgt bewertet:
Die Nachhaltigkeit wird durch die Bewertung des in das Netz integrierten Anteils an erneuerbarem Wasserstoff oder CO2-armem Wasserstoff, insbesondere aus erneuerbaren Quellen, der die in Anhang II Nummer 4 Buchstabe a Ziffer ii festgelegten Kriterien erfüllt, oder durch Schätzung der Menge des Einsatzes synthetischer Kraftstoffe dieses Ursprungs sowie der damit verbundenen Treibhausgasemissionseinsparungen gemessen.
Die Versorgungssicherheit wird durch die Bewertung ihres Beitrags zur Sicherheit, Stabilität und Effizienz des Netzbetriebs einschließlich der Bewertung der vermiedenen Einschränkungen bei der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen gemessen.
Die Ermöglichung von Flexibilitätsleistungen wie Laststeuerung und Speicherung durch die Erleichterung der intelligenten Integration des Energiesektors mittels Schaffung von Verbindungen zu anderen Energieträgern und Sektoren wird anhand der Bewertung der in verbundenen Energiesektoren und -netzen generierten Kosteneinsparungen, etwa im Gas-, Wasserstoff-, Strom- und Wärmenetz, dem Verkehrssektor und der Industrie gemessen.
8. In Bezug auf Kohlendioxidinfrastruktur, die unter die in Anhang II Nummer 5 genannten Energieinfrastrukturkategorien fällt, werden die in Artikel 4 aufgeführten Kriterien wie folgt bewertet:
Nachhaltigkeit, gemessen anhand der Bewertung der gesamten erwarteten Verringerung der Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus des Vorhabens und des Fehlens alternativer technologischer Lösungen — wie u. a. Energieeffizienz oder Elektrifizierung bei Integration erneuerbarer Energiequellen —, mit denen es gelänge, die gleiche Menge an Verringerung der Treibhausgasemissionen wie die Menge des in den verbundenen Industrieanlagen abzuscheidenden Kohlendioxids zu vergleichbaren Kosten innerhalb eines vergleichbaren Zeitrahmens zu erreichen, wobei die Treibhausgasemissionen aus der je nach Fall für die Abscheidung, den Transport und die Speicherung von Kohlendioxid notwendigen Energie eingerechnet werden und die Infrastruktur, gegebenenfalls einschließlich weiterer potenzieller künftiger Nutzungen, berücksichtigt wird;
Ausfallsicherheit und Sicherheit, gemessen anhand der Bewertung der Sicherheit der Infrastruktur;
Minderung der Umweltbelastung und der Risiken durch eine dauerhafte Neutralisierung von Kohlendioxid.
ANHANG V
ENERGIESYSTEMWEITE KOSTEN-NUTZEN-ANALYSE
Die von ENTSO-E und ENTSOG entwickelten Methoden der Kosten-Nutzen-Analyse müssen miteinander übereinstimmen und sektorbezogenen Besonderheiten Rechnung tragen. Die Methoden für eine harmonisierte und transparente energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse für Vorhaben auf der Unionsliste und für Vorhaben von gegenseitigem Interesse sind für alle Infrastrukturkategorien einheitlich, es sei denn, spezifische Abweichungen sind gerechtfertigt. Sie behandeln die Kosten im weiteren Sinne, einschließlich externer Effekte, im Hinblick auf die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihr Ziel der Klimaneutralität bis 2050 und genügen den folgenden Grundsätzen:
Das Gebiet für die Analyse eines einzelnen Vorhabens erstreckt sich auf alle Mitgliedstaaten und Drittländer, in deren Hoheitsgebiet das Vorhaben durchgeführt wird, auf alle direkt angrenzenden Mitgliedstaaten und auf alle anderen Mitgliedstaaten, in denen das Vorhaben erhebliche Auswirkungen hat. Zu diesem Zweck arbeiten ENTSO-E und ENTSOG mit allen relevanten Netzbetreibern in den betreffenden Drittstaaten zusammen. Bei Vorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 3 genannte Energieinfrastrukturkategorie fallen, arbeiten ENTSO-E und ENTSOG mit dem Vorhabenträger auch dann zusammen, wenn dieser kein Netzbetreiber ist.
Jede Kosten-Nutzen-Analyse enthält Sensitivitätsanalysen für den Input-Datensatz, einschließlich der Erzeugungs- und Treibhausgaskosten sowie der erwarteten Entwicklung der Nachfrage und des Angebots, auch in Bezug auf erneuerbare Energiequellen, sowie deren Flexibilität, die Verfügbarkeit von Speichermöglichkeiten, das Datum der Inbetriebnahme verschiedener Vorhaben in demselben Analysegebiet, die klimatischen Auswirkungen und andere relevante Parameter.
Sie legen die durchzuführende Analyse fest, indem — ausgehend von dem relevanten multisektoralen Input-Datensatz — bestimmt wird, wie die Auswirkungen mit den und ohne die einzelnen Vorhaben beschaffen sind, und beziehen die relevanten gegenseitigen Abhängigkeiten in Bezug auf andere Vorhaben ein.
Sie bieten eine Orientierungshilfe für die Entwicklung und Nutzung der für die Kosten-Nutzen-Analyse erforderlichen Energienetz- und Marktmodellierung. Die Modellierung ermöglicht eine vollständige Bewertung des wirtschaftlichen Nutzens, einschließlich der Marktintegration, der Versorgungssicherheit und des Wettbewerbs, sowie der Aufhebung der energiewirtschaftlichen Isolation und der sozialen, ökologischen und klimatischen Auswirkungen, einschließlich der sektorübergreifenden Auswirkungen. Die Methoden sind vollkommen transparent und enthalten Einzelheiten dazu, welche Kosten und Nutzen eingerechnet werden und warum und wie die Berechnung erfolgt.
Sie umfassen eine Erläuterung der Umsetzung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ in allen Schritten der unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne.
Sie umfassen eine Erläuterung, dass die Entwicklung und der Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen durch das Vorhaben nicht behindert werden.
Mit ihnen wird gewährleistet, dass die Mitgliedstaaten, auf die das Vorhaben positive Nettoauswirkungen hat, Begünstigte, die Mitgliedstaaten, auf die das Vorhaben negative Nettoauswirkungen hat, und Kostenträger, bei denen es sich um andere Mitgliedstaaten als jene handeln kann, auf deren Gebiet die Infrastruktur errichtet wurde, ermittelt werden.
Dabei werden mindestens die Investitionsausgaben und Betriebs- und Instandhaltungsausgaben sowie die in Bezug auf das betreffende System während der technischen Lebensdauer des Vorhabens insgesamt entstehenden Kosten wie Stilllegungs- und Abfallentsorgungskosten, einschließlich der externen Kosten, berücksichtigt. Die Methoden bieten eine Orientierungshilfe in Bezug auf die für die Kosten-Nutzen-Berechnungen zu verwendenden Diskontierungssätze, die technische Lebensdauer und den Restwert. Darüber hinaus enthalten sie eine obligatorische Methode zur Berechnung des Nutzen-Kosten-Verhältnisses und des Nettobarwerts sowie eine Differenzierung der Nutzeffekte nach dem Zuverlässigkeitsgrad ihrer Schätzmethoden. Die Methoden zur Berechnung der Klima- und Umweltauswirkungen der Vorhaben und des Beitrags zu den Energievorgaben der Union, wie die Erhöhung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen und die Energieeffizienz- und Verbundziele, sind ebenfalls zu berücksichtigen.
Sie stellen sicher, dass die für jedes Vorhaben ergriffenen Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel bewertet werden und die Kosten der Treibhausgasemissionen widerspiegeln und dass die für die Bewertung verwendete Methode solide ist und mit anderen Politikbereichen der Union im Einklang steht, um einen Vergleich mit anderen Lösungen zu ermöglichen, die keine neuen Infrastrukturen erfordern.
ANHANG VI
LEITLINIEN FÜR TRANSPARENZ UND FÜR DIE BETEILIGUNG DER ÖFFENTLICHKEIT
1. Das Verfahrenshandbuch gemäß Artikel 9 Absatz 1 enthält mindestens die folgenden Angaben:
die Bestimmungen der einschlägigen Rechtsvorschriften, auf die sich Entscheidungen und Stellungnahmen für die verschiedenen Arten von relevanten Vorhaben von gemeinsamem Interesse stützen, einschließlich Umweltvorschriften,
die Liste der relevanten Entscheidungen und Stellungnahmen, die eingeholt werden müssen,
die Namen und Kontaktdaten der zuständigen Behörde, betroffener anderer Behörden und der wichtigsten Interessenträger,
die Arbeitsabläufe, in denen die einzelnen Phasen des Verfahrens skizziert werden, mit einer vorläufigen Zeitplanung und einer Kurzdarstellung der Entscheidungsverfahren für die verschiedenen Arten relevanter Vorhaben von gemeinsamem Interesse,
Informationen über Umfang, Gliederung und Detailgrad der mit dem Antrag für Entscheidungen mitzuliefernden Unterlagen, einschließlich einer Prüfliste,
die Phasen und Instrumente für die Beteiligung der Öffentlichkeit an dem Verfahren,
die Art und Weise, wie die zuständige Behörde, andere betroffene Behörden und der Vorhabenträger nachweisen, dass die in den öffentlichen Konsultationen geäußerten Meinungen berücksichtigt wurden, etwa indem dargelegt wird, welche Änderungen am Standort und dem Entwurf des Vorhabens vorgenommen wurden, oder indem begründet wird, warum diese Meinungen nicht berücksichtigt wurden,
im Rahmen der Möglichkeiten Übersetzungen seines Inhalts in allen Sprachen der benachbarten Mitgliedstaaten, die in Zusammenarbeit mit den jeweiligen benachbarten Mitgliedstaaten zu erstellen sind.
2. In dem detaillierten Plan gemäß Artikel 10 Absatz 6 Buchstabe b wird mindestens Folgendes angegeben:
die einzuholenden Entscheidungen und Stellungnahmen,
die voraussichtlich betroffenen Behörden und Interessenträger und die voraussichtlich betroffene Öffentlichkeit,
die einzelnen Phasen des Verfahrens und ihre Dauer,
die wichtigsten Meilensteine, die im Hinblick auf die zu treffende umfassende Entscheidung zu erreichen sind, und die jeweiligen Fristen,
die von den Behörden eingeplanten Ressourcen und der mögliche Bedarf an zusätzlichen Ressourcen.
3. Um die Öffentlichkeit stärker am Genehmigungsverfahren zu beteiligen und sicherzustellen, dass sie vorab unterrichtet wird und ein Dialog mit ihr stattfindet, werden unbeschadet der Anforderungen in Bezug auf öffentliche Konsultationen im Rahmen des Umweltrechts die folgenden Grundsätze angewendet:
Die von einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse betroffenen Interessenträger, darunter relevante nationale, regionale und lokale Behörden, Grundbesitzer und Bürger, die in der Nähe des Vorhabens leben, die Öffentlichkeit und deren Verbände, Organisationen oder Gruppen, werden umfassend informiert und frühzeitig auf inklusive, offene und transparente Weise zu einem Zeitpunkt konsultiert, zu dem etwaige Bedenken der Öffentlichkeit noch berücksichtigt werden können. Gegebenenfalls unterstützt die zuständige Behörde die vom Vorhabenträger durchgeführten Aktivitäten aktiv.
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Verfahren für die öffentlichen Konsultationen, einschließlich der bereits nach nationalem Recht vorgeschriebenen öffentlichen Konsultationen, bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse nach Möglichkeit in Gruppen zusammengefasst werden. Jede öffentliche Konsultation erstreckt sich auf alle Themen, die für die jeweilige Verfahrensphase relevant sind, wobei ein für die jeweilige Verfahrensphase relevantes Thema nicht in mehr als einer öffentlichen Konsultation behandelt wird, die jedoch an mehreren geografischen Standorten stattfinden kann. Die Themen, die im Rahmen einer öffentlichen Konsultation behandelt werden, werden in der dazugehörigen Mitteilung klar angegeben.
Kommentare und Einwände sind nur vom Beginn der öffentlichen Konsultation bis zum Ablauf der Frist zulässig.
Die Vorhabenträger stellen sicher, dass die Konsultationen während eines Zeitraums stattfinden, in dem eine offene und inklusive Beteiligung der Öffentlichkeit möglich ist.
4. Das Konzept für die Beteiligung der Öffentlichkeit umfasst mindestens Informationen über
die betroffenen und angesprochenen Interessenträger,
die geplanten Maßnahmen, einschließlich der vorgeschlagenen, der Allgemeinheit offenstehenden Örtlichkeiten und der Zeitpunkte der hierfür vorgesehenen Sitzungen,
die Zeitplanung,
das verschiedenen Aufgaben zugewiesene Personal.
5. Im Rahmen der öffentlichen Konsultation, die vor dem Einreichen der Antragsunterlagen durchzuführen ist, leisten die relevanten Parteien mindestens Folgendes:
Sie veröffentlichen vor Beginn der Konsultation in elektronischer und erforderlichenfalls gedruckter Form eine maximal 15 Seiten lange Informationsbroschüre mit einem klaren, knapp gehaltenen Überblick über die Beschreibung, den Zweck und den vorläufigen Zeitplan der Entwicklungsschritte des Vorhabens sowie Angaben zum nationalen Netzentwicklungsplan und zu in Betracht kommenden alternativen Trassen, Art und Beschaffenheit der möglichen Auswirkungen — auch grenzüberschreitender oder grenzübergreifender Art — und möglichen Folgenbegrenzungsmaßnahmen; in der Informationsbroschüre werden darüber hinaus die Internet-Adressen der Website des Vorhabens von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 9 Absatz 7, der Transparenzplattform gemäß Artikel 23 und des Verfahrenshandbuchs gemäß Nummer 1 dieses Anhangs aufgeführt.
Sie veröffentlichen die Angaben zur Konsultation auf der Website des Vorhabens von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 9 Absatz 7, an den Schwarzen Brettern in den Büros der kommunalen Behörden und in mindestens einem oder gegebenenfalls zwei lokalen Medien.
Sie laden relevante betroffene Interessenträger, Verbände, Organisationen und Gruppen schriftlich oder in elektronischer Form zu eigens dafür vorgesehenen Sitzungen ein, in denen etwaige Anliegen erörtert werden.
6. Auf der Website des Vorhabens von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 9 Absatz 7 werden mindestens die folgenden Angaben veröffentlicht:
das Datum der letzten Aktualisierung der Website des Vorhabens von gemeinsamem Interesse,
Übersetzungen ihres Inhalts in allen Sprachen der von dem Vorhaben betroffenen Mitgliedstaaten und der Mitgliedstaaten, auf die das Vorhaben erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen im Sinne von Anhang IV Nummer 1 hat,
die unter Nummer 5 genannte Informationsbroschüre in einer mit den neusten Daten zum Vorhaben aktualisierten Fassung,
eine nichttechnische, regelmäßig aktualisierte Zusammenfassung, in der der aktuelle Stand des Vorhabens dargestellt wird, geografische Angaben enthalten sind sowie, im Fall von Aktualisierungen, Änderungen gegenüber vorherigen Fassungen klar angegeben werden,
der Durchführungsplan gemäß Artikel 5 Absatz 1 in einer mit den neusten Daten zum Vorhaben aktualisierten Fassung,
die von der Union für das Vorhaben gebundenen und aufgewandten Mittel,
die Planung für das Vorhaben und für die öffentlichen Konsultationen mit klarer Angabe der Termine und der Örtlichkeiten für öffentliche Konsultationen und Anhörungen und der für diese Anhörungen vorgesehenen Themen,
Kontaktdaten für den Erhalt weiterer Informationen oder Unterlagen,
Kontaktdaten für die Übermittlung von Bemerkungen und Einwänden während der öffentlichen Konsultationen.
ANHANG VII
UNIONSLISTE DER VORHABEN VON GEMEINSAMEM INTERESSE UND VORHABEN VON GEGENSEITIGEM INTERESSE („UNIONSLISTE“)
gemäß Artikel 3 Absatz 4
A. BEI DER ERSTELLUNG DER UNIONSLISTE ZUGRUNDE GELEGTE PRINZIPIEN
1. Cluster von Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse
Einige PCI wurden in einem Cluster zusammengefasst, da sie miteinander in Zusammenhang stehen oder sich (möglicherweise) in einer Konkurrenzsituation befinden. Es wird zwischen folgenden Arten von Clustern von PCI/PMI unterschieden:
Für alle PCI/PMI gelten die in der Verordnung (EU) 2022/869 festgelegten Rechte und Pflichten.
2. Behandlung von Umspannwerken und Kompressorstationen
Umspannwerke und Umrichterstationen für HGÜ-Kurzkupplungen sowie Kompressorstationen werden als Teil von PCI/PMI betrachtet, wenn sie geografisch auf Übertragungsleitungen bzw. direkt neben Fernleitungen liegen. Umspannwerke, Umrichterstationen für HGÜ-Kurzkupplungen und Kompressorstationen werden als eigenständige PCI betrachtet und einzeln in der Unionsliste aufgeführt, wenn sie geografisch nicht auf einer Übertragungsleitung bzw. direkt neben einer Fernleitung liegen. Für sie gelten die in der Verordnung (EU) 2022/869 festgelegten Rechte und Pflichten.
3. Nicht in Betracht kommende Teile der PCI-/PMI-Vorhaben
Einige PCI-/PMI-Vorhaben beinhalten in ihrer Zusammensetzung eine oder mehrere nicht in Betracht kommende Investition(en). Diese nachstehend aufgeführten Investitionen sind nicht als Teil der Unionsliste zu betrachten.
4. Vorhaben, deren PCI-Nummer sich gegenüber der vorherigen Unionsliste geändert hat
Aufgrund einer Neuordnung oder aufgrund von in der Verordnung (EU) 2022/869 neu hinzugekommenen vorrangigen Korridoren ändern sich PCI-Nummern von Vorhaben, die Teil der vorherigen Unionsliste gemäß der aufgehobenen Verordnung (EU) Nr. 347/2013 sind. Dies betrifft einige Vorhaben, die zu den folgenden Kategorien gehören: Strom, intelligente Stromnetze und CO2-Netze. In diesem Fall wird die vorherige PCI-Nummer nur informationshalber unter der Vorhabenbezeichnung angegeben.
B. Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse
1. Nord-Süd-Stromverbindungsleitungen in Westeuropa („NSI West Electricity“)
In der Region entwickelte Vorhaben von gemeinsamem Interesse:
Nr. |
Definition |
1.1 |
Verbindungsleitung Portugal–Spanien zwischen Beariz–Fontefría (ES), Fontefría (ES)Ponte de Lima (PT) und Ponte de Lima–Vila Nova de Famalicão (PT), einschließlich Umspannwerken in Beariz (ES), Fontefría (ES) und Ponte de Lima (PT) (Nr. 2.17 der fünften PCI-Liste) |
1.2 |
Verbindungsleitung zwischen Gatica (ES) und Cubnezais (FR) [derzeit bekannt als „Biscaya Gulf“] (Nr. 2.7 der fünften PCI-Liste) |
1.3 |
Verbindungsleitung zwischen La Martyre (FR) und Great Island oder Knockraha (IE) [derzeit bekannt als „Celtic Interconnector“] (Nr. 1.6 der fünften PCI-Liste) |
1.4 |
Cluster für Verbindungsleitungen in Deutschland, das die folgenden PCI umfasst: 1.4.1 Inländische Verbindungsleitung von Emden-Ost nach Osterath zur Erhöhung der Kapazität von Norddeutschland ins Rheinland [derzeit bekannt als „A-Nord“] (Nr. 2.31.1 der fünften PCI-Liste) 1.4.2 Inländische Verbindungsleitung zwischen Heide/West und Polsum zur Erhöhung der Kapazität von Norddeutschland ins Ruhrgebiet [derzeit bekannt als „Korridor B“] (Nr. 2.31.2 der fünften PCI-Liste) 1.4.3 Inländische Verbindungsleitung von Wilhelmshaven nach Uentrop zur Erhöhung der Kapazität von Norddeutschland ins Ruhrgebiet [derzeit bekannt als „Korridor B“] (Nr. 2.31.3 der fünften PCI-Liste) |
1.5 |
Inländische Verbindungsleitung in Deutschland zwischen Brunsbüttel/Wilster und Großgartach/Grafenrheinfeld zur Erhöhung der Kapazität an der nördlichen und südlichen Grenze [derzeit bekannt als „Suedlink“] (Nr. 2.10 der fünften PCI-Liste) |
1.6 |
Inländische Verbindungsleitung zwischen Osterath und Philippsburg (DE) zur Erhöhung der Kapazität an der westlichen Grenze [derzeit bekannt als „Ultranet“] (Nr. 2.9 der fünften PCI-Liste) |
1.7 |
1.7.1 Verbindungsleitung zwischen Navarra (ES) und Landes (FR) [derzeit bekannt als „Pyrenean crossing 1“] (Nr. 2.27.2 der fünften PCI-Liste) 1.7.2 Verbindungsleitung zwischen der Region Aragón (ES) und Marsillon (FR) [derzeit bekannt als „Pyrenean crossing 2“] (Nr. 2.27.1 der fünften PCI-Liste) |
1.8 |
Verbindungsleitung zwischen Lonny (FR) und Gramme (BE) (Nr. 2.32 der fünften PCI-Liste) |
1.9 |
Inländische Verbindungsleitungen an der Nordgrenze Belgiens zwischen Zandvliet und Lillo-Liefkenshoek (BE) und zwischen Liefkenshoek und Mercator, einschließlich eines Umspannwerks in Lillo (BE) [derzeit bekannt als „BRABO II + III“] (Nr. 2.23 der fünften PCI-Liste) |
1.10 |
Verbindungsleitung zwischen dem italienischen Festland, Korsika (FR) und Sardinien (IT) [derzeit bekannt als „SACOI 3“] (Nr. 2.4 der fünften PCI-Liste) |
1.11 |
Vorhaben zum Ausbau der Speicherkapazität im Kaunertal (AT) (Nr. 2.18 der fünften PCI-Liste) |
1.12 |
Pumpspeicherkraftwerk mit Reinigungszyklus NAVALEO (ES) (Nr. 2.28.2 der fünften PCI-Liste) |
1.13 |
Pumpspeicherkraftwerk Silvermines (IE) (Nr. 2.29 der fünften PCI-Liste) |
1.14 |
Pumpspeicherkraftwerk RIEDL (DE) (Nr. 2.30 der fünften PCI-Liste) |
1.15 |
Pumpspeicherkraftwerk LOS GUAJARES (ES) |
1.16 |
Grüner-Wasserstoff-Hub Dänemark mit Druckluftspeicherung (DK) (Nr. 1.21 der fünften PCI-Liste) |
1.17 |
Pumpspeicherkraftwerk WSK PULS (DE) |
1.18 |
Pumpspeicherkraftwerk AGUAYO II (ES) |
In der Region entwickelte Vorhaben von gegenseitigem Interesse:
Nr. |
Definition |
1.19 |
Verbindungsleitung zwischen Sizilien (IT) und dem Knotenpunkt Tunesien (TN) [derzeit bekannt als „ELMED“] (Nr. 2.33 der fünften PCI-Liste) |
1.20 |
Verbindungsleitung zwischen dem Raum Zeebrugge (BE) und Kemsley, Kent (UK) [derzeit bekannt als „Cronos“] |
1.21 |
Verbindungsleitung zwischen dem Raum Emden (DE) und Corringham, Essex (UK) [derzeit bekannt als „Tarchon“] |
2. Nord-Süd-Stromverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südosteuropa („NSI East Electricity“)
In der Region entwickelte Vorhaben von gemeinsamem Interesse:
Nr. |
Definition |
2.1 |
Cluster Österreich-Deutschland, das die folgenden PCI umfasst: 2.1.1 Verbindungsleitung Isar/Altheim/Ottenhofen (DE)–St. Peter (AT) (Nr. 3.1.1 der fünften PCI-Liste) 2.1.2 Inländische Verbindungsleitung St. Peter–Tauern (AT) (Nr. 3.1.2 der fünften PCI-Liste) 2.1.3 Inländische Verbindungsleitung Westtirol–Zell/Ziller (AT) (Nr. 3.1.4 der fünften PCI-Liste) 2.1.4 Verbindungsleitung Pleinting (DE)–St. Peter (AT) |
2.2 |
Inländische Verbindungsleitung in Deutschland zwischen Wolmirstedt und dem Raum Isar [derzeit bekannt als „SuedOstLink“] (Nr. 3.12 der fünften PCI-Liste) |
2.3 |
Cluster für Verbindungsleitungen in Tschechien, das die folgenden umfasst: 2.3.1 Inländische Verbindungsleitung zwischen Vernerov und Vitkov (Nr. 3.11.1 der fünften PCI-Liste) 2.3.2 Inländische Verbindungsleitung zwischen Prestice und Kocin (Nr. 3.11.3 der fünften PCI-Liste) 2.3.3 Inländische Verbindungsleitung zwischen Kocin und Mirovka (Nr. 3.11.4 der fünften PCI-Liste) |
2.4 |
Verbindungsleitung Würmlach (AT)–Somplago (IT) (Nr. 3.4 der vierten PCI-Liste) |
2.5 |
Cluster Ungarn-Rumänien, das die folgenden PCI umfasst: 2.5.1 Verbindungsleitung zwischen Józsa (HU) und Oradea (RO) 2.5.2 Inländische Verbindungsleitung zwischen Urechești (RO) und Târgu Jiu (RO) 2.5.3 Inländische Verbindungsleitung zwischen Târgu Jiu (RO) und Paroșeni (RO) 2.5.4 Inländische Verbindungsleitung zwischen Paroșeni (RO) und Baru Mare (RO) 2.5.5 Inländische Verbindungsleitung zwischen Baru Mare (RO) und Hășdat (RO) |
2.6 |
Cluster Israel-Zypern-Griechenland [derzeit bekannt als „EuroAsia Interconnector“], das die folgenden PCI umfasst: 2.6.1 Verbindungsleitung zwischen Hadera (IL) und Kofinou (CY) (Nr. 3.10.1 der fünften PCI-Liste) 2.6.2 Verbindungsleitung zwischen Kofinou (CY) und Korakia, Kreta (EL) (Nr. 3.10.2 der fünften PCI-Liste) |
2.7 |
Verbindungsleitung Otrokovice (CZ)–Ladce (SK) |
2.8 |
Verbindungsleitung Lienz (AT)–Region Venetien (IT) (Nr. 3.2.1 der zweiten PCI-Liste) |
2.9 |
Pumpspeicher in Amfilochia (EL) (Nr. 3.24 der fünften PCI-Liste) |
2.10 |
Batterie-Energiespeichersystem Ptolemaida (EL) |
2.11 |
Modernisierung des Pumpspeicherkraftwerks in Čierny Váh (SK) [derzeit bekannt als „SE Integrator“] |
In der Region entwickelte Vorhaben von gegenseitigem Interesse:
Nr. |
Definition |
2.12 |
Verbindungsleitung zwischen Subotica (RS) und Sándorfalva (HU) |
2.13 |
Verbindungsleitung zwischen Wadi El Natrun (EG) und Mesogeia/St. Stefanos (EL) [derzeit bekannt als „GREGY Interconnector“] |
3. Stromverbundplan für den baltischen Energiemarkt („BEMIP Electricity“)
In der Region entwickelte Vorhaben von gemeinsamem Interesse:
Nr. |
Definition |
3.1 |
Inländische Verbindungsleitung zwischen Stanisławów und Ostrołęka (AT) (Nr. 4.5.2 der fünften PCI-Liste) |
3.2 |
Pumpspeicherkraftwerk in Estland (Nr. 4.6 der fünften PCI-Liste) |
3.3 |
Integration und Synchronisierung des Stromnetzes der baltischen Staaten mit den europäischen Netzen, einschließlich folgender PCI: 3.3.1 Verbindungsleitung zwischen Tsirguliina (EE) und Valmiera (LV) (Nr. 4.8.3 der fünften PCI-Liste) 3.3.2 Inländische Verbindungsleitung zwischen Viru und Tsirguliina (EE) (Nr. 4.8.4 der fünften PCI-Liste) 3.3.3 Inländische Verbindungsleitung zwischen Paide und Sindi (EE) (Nr. 4.8.7 der fünften PCI-Liste) 3.3.4 Inländische Verbindungsleitung zwischen Wilna und Neris (LT) (Nr. 4.8.8 der fünften PCI-Liste) 3.3.5 Weitere infrastrukturbezogene Aspekte der Synchronisierung des Stromnetzes der baltischen Staaten mit dem kontinentaleuropäischen Netz (Nr. 4.8.9 der fünften PCI-Liste) 3.3.6 Verbindungsleitung zwischen Litauen und Polen [derzeit bekannt als „Harmony Link“] (Nr. 4.8.10 der fünften PCI-Liste) 3.3.7 Neues 330-kV-Umspannwerk Mūša (LT) (Nr. 4.8.13 der fünften PCI-Liste) 3.3.8 Inländische Verbindungsleitung zwischen Bitėnai und KHAE (LT) (Nr. 4.8.14 der fünften PCI-Liste) 3.3.9 Neues 330-kV-Umspannwerk Darbėnai (LT) (Nr. 4.8.15 der fünften PCI-Liste) 3.3.10 Inländische Verbindungsleitung zwischen Darbėnai und Bitėnai (LT) (Nr. 4.8.16 der fünften PCI-Liste) 3.3.11 Inländische Verbindungsleitung zwischen Dunowo und Żydowo Kierzkowo (PL) (Nr. 4.8.18 der fünften PCI-Liste) 3.3.12 Inländische Verbindungsleitung zwischen Piła Krzewina und Żydowo Kierzkowo (PL) (Nr. 4.8.19 der fünften PCI-Liste) 3.3.13 Inländische Verbindungsleitung Morzyczyn–Dunowo–Słupsk–Żarnowiec (PL) (Nr. 4.8.21 der fünften PCI-Liste) 3.3.14 Inländische Verbindungsleitung zwischen Żarnowiec-Gdańsk/Gdańsk Przyjaźń-Gdańsk Błonia (PL) (Nr. 4.8.22 der fünften PCI-Liste) 3.3.15 Synchronkondensatoren zur Bereitstellung von Schwungmasse, zur Gewährleistung der Spannungs- und Frequenzstabilität und zur Bereitstellung von Kurzschlussleistung in Litauen, Lettland und Estland (Nr. 4.8.23 der fünften PCI-Liste) |
3.4 |
Dritte Verbindungsleitung Finnland–Schweden [derzeit bekannt als „Aurora Line“], die die folgenden PCI umfasst: 3.4.1 Verbindungsleitung zwischen Nordfinnland und Nordschweden (Nr. 4.10.1 der fünften PCI-Liste) 3.4.2 Inländische Verbindungsleitung zwischen Keminmaa und Pyhänselkä (FI) (Nr. 4.10.2 der fünften PCI-Liste) |
3.5 |
Vierte Verbindungsleitung Finnland–Schweden [derzeit bekannt als „Aurora Line 2“] |
3.6 |
Verbindungsleitung zwischen Finnland und Estland [derzeit bekannt als „Estlink 3“] |
4. Offshore-Netze der nördlichen Meere („NSOG“)
In der Region entwickelte Vorhaben von gemeinsamem Interesse:
Nr. |
Definition |
4.1 |
Eines oder mehrere Windkraft-Drehkreuze in der Nordsee mit Verbindungsleitungen zu Nordsee-Anrainerländern (Dänemark, Deutschland, Niederlande) [derzeit bekannt als „North Sea Wind Power Hub“] (Nr. 1.19 der fünften PCI-Liste) |
4.2 |
Hybride Offshore-Verbindungsleitung zwischen Belgien und Dänemark [derzeit bekannt als „Triton Link“] |
4.3 |
Hochspannungs-Offshore-Umspannwerk und Anbindungsleitung nach Menuel (FR) [derzeit bekannt als „Offshore Wind connection Centre Manche 1“] |
4.4 |
Hochspannungs-Offshore-Umspannwerk und Anbindungsleitung nach Tourbe (FR) [derzeit bekannt als „Offshore Wind connection Centre Manche 2“] |
In der Region entwickelte Vorhaben von gegenseitigem Interesse:
Nr. |
Definition |
4.5 |
Mehrzweck-Verbindungsleitung zwischen dem „Modular Offshore Grid 2“ (BE) und Leisten (UK) [derzeit bekannt als „Nautilus“] (Nr. 1.15 der vierten PCI-Liste) |
4.6 |
Mehrzweck-HGÜ-Verbindungsleitung zwischen Großbritannien und den Niederlanden [derzeit bekannt als „LionLink“] |
5. Offshore-Netz-Verbundplan für den baltischen Energiemarkt („BEMIP Offshore“)
In der Region entwickelte Vorhaben von gemeinsamem Interesse:
Nr. |
Definition |
5.1 |
Hybride Offshore-Verbindungsleitung zwischen Lettland und Estland [derzeit bekannt als „Elwind“] |
5.2 |
Hybride Offshore-Verbindungsleitung „Bornholm Energy Island“ (BEI) zwischen Dänemark und Deutschland |
6. Offshore-Netze im Süden und Westen („SW Offshore“)
In der Region entwickelte Vorhaben von gemeinsamem Interesse:
Nr. |
Definition |
6.1 |
Offshore-Wind-Anbindung Okzitanien (FR) |
6.2 |
Offshore-Wind-Anbindung PACA (FR) |
7. Offshore-Netze im Süden und Osten („SE Offshore“)
Für diesen Korridor wurden keine Vorhaben eingereicht.
8. Atlantische Offshore-Netze
In der Region entwickelte Vorhaben von gemeinsamem Interesse:
Nr. |
Definition |
8.1 |
Offshore-Wind-Anbindung Südbretagne (FR) |
8.2 |
Offshore-Wind-Anbindung Südatlantik (FR) |
9. Wasserstoffverbindungsleitungen in Westeuropa („HI West“)
In der Region entwickelte Vorhaben von gemeinsamem Interesse:
Nr. |
Definition |
9.1 |
Korridor Portugal-Spanien-Frankreich-Deutschland: 9.1.1 Inländische Wasserstoffinfrastruktur in Portugal 9.1.2 Wasserstoffverbindungsleitung Portugal–Spanien 9.1.3 Inländische Wasserstoffinfrastruktur in Spanien 9.1.4 Wasserstoffverbindungsleitung Spanien–Frankreich [derzeit bekannt als „BarMar“] 9.1.5 Inländische Wasserstoffinfrastruktur in Frankreich mit Verbindung nach Deutschland [derzeit bekannt als „HyFen“] 9.1.6 Inländische Wasserstoffinfrastruktur in Deutschland mit Verbindung nach Frankreich [derzeit bekannt als „H2Hercules South“] |
9.2 |
Grenzüberschreitende Wasserstofftäler Frankreich-Deutschland: 9.2.1 Wasserstofftal in Deutschland bis zur französischen Grenze [derzeit bekannt als „RHYn“] 9.2.2 Wasserstofftal in Frankreich bis zur deutschen Grenze [derzeit bekannt als „Mosahyc“] |
9.3 |
Inländische Wasserstoffinfrastruktur in Frankreich bis zur belgischen Grenze [derzeit bekannt als „Franco-Belgian H2 corridor“] |
9.4 |
Inländische Wasserstoffinfrastruktur in Deutschland [derzeit bekannt als „H2ercules West“] |
9.5 |
Inländische Wasserstoffinfrastruktur in Belgien [derzeit bekannt als „Belgian Hydrogen Backbone“] |
9.6 |
Inländische Wasserstoffinfrastruktur in den Niederlanden [derzeit bekannt als „National Hydrogen Backbone“] |
9.7 |
Wasserstoffverbindungsleitungen National Hydrogen Backbone (NL)–Deutschland: 9.7.1 Wasserstoffverbindungsleitung vom Nord-Süd-Hauptstrang im Osten nach Oude (NL)–H2ercules Nord (DE) 9.7.2 Wasserstoffverbindungsleitung vom Nord-Süd-Hauptstrang im Osten nach Vlieghuis (NL)–Vlieghuis–Ochtrup (DE) 9.7.3 Wasserstoffverbindungsleitung von den Niederlanden nach Deutschland (derzeit bekannt als „Delta Rhine Corridor H2“) |
9.8 |
Offshore-Wasserstofffernleitung Deutschland [derzeit bekannt als „AquaDuctus“] |
9.9 |
Wasserstoffverbindungsleitung Dänemark–Deutschland: 9.9.1 Inländische Wasserstoffinfrastruktur in Deutschland [derzeit bekannt als „HyperLink III“] 9.9.2 Inländische Wasserstoffinfrastruktur in Dänemark [derzeit bekannt als „DK Hydrogen Pipeline West“] |
9.10 |
Anlagen für die Übernahme von Ammoniak in Belgien: 9.10.1 Anlage für die Übernahme von Ammoniak Antwerpen 9.10.2 Anlage für die Übernahme von Ammoniak „Amplifhy Antwerpen“ 9.10.3 Anlage für die Übernahme von Ammoniak „Zeebrugge New Molecules development“ |
9.11 |
Anlagen für die Übernahme von Ammoniak in Deutschland: 9.11.1 Anlage für die Übernahme von Ammoniak Terminal Brunsbüttel 9.11.2 Anlage für die Übernahme von Ammoniak Wilhelmshaven (BP) 9.11.3 Anlage für die Übernahme von Ammoniak Wilhelmshaven (Uniper) |
9.12 |
Anlagen für die Übernahme in den Niederlanden: 9.12.1 Anlage für die Übernahme von LH2 Rotterdam 9.12.2 Anlage für die Übernahme von Ammoniak „Amplifhy Rotterdam“ 9.12.3 Anlage für die Übernahme von Ammoniak „ACE Rotterdam“ |
9.13 |
Anlage für die Übernahme von Ammoniak Dünkirchen (FR) |
9.14 |
Elektrolyseur „H2Sines.RDAM“ (PT) |
9.15 |
Elektrolyseure in Spanien: 9.15.1 Elektrolyseur für das Wasserstoffnetz Tarragona 9.15.2 Großmaßstäblicher Elektrolyseur Bilbao 9.15.3 Großmaßstäblicher Elektrolyseur Cartagena 9.15.4 Elektrolyseur „Valle andaluz del hidrógeno verde“ 9.15.5 Elektrolyseur für das Wasserstofftal Asturien („Asturias H2 Valley“) |
9.16 |
Elektrolyseure in Frankreich: 9.16.1 Elektrolyseur „CarlHYng“ 9.16.2 Elektrolyseur „Emil’Hy“ 9.16.3 Elektrolyseur „HyGreen“ 9.16.4 Elektrolyseur „H2V Valenciennes“ 9.16.5 Elektrolyseur „H2Thionville“ |
9.17 |
Elektrolyseure in den Niederlanden: 9.17.1 Elektrolyseur „Enecolyser“ 9.17.2 Elektrolyseur „H2-Fifty“ 9.17.3 Elektrolyseur „SeaH2Land“ |
9.18 |
Elektrolyseure in Deutschland: 9.18.1 Elektrolyseur „Green Wilhelmshaven“ 9.18.2 Elektrolyseur „CHC Wilhelmshaven“ |
9.19 |
Elektrolyseur „Jytske Banke“ (DK) |
9.20 |
Dänischer Wasserstoffspeicher (DK) |
9.21 |
Wasserstoffspeicher „Hystock Opslag“ (NL) |
9.22 |
Wasserstoffspeicher in Deutschland: 9.22.1 „SaltHy“ Wasserstoffspeicher Harsefeld 9.22.2 Wasserstoffspeicher Gronau-Epe |
9.23 |
Speicher „GeoH2“ (FR) |
9.24 |
Wasserstoffspeicher in Spanien: 9.24.1 Wasserstoffspeicher Nord — 1 9.24.2 Wasserstoffspeicher Nord — 2 |
In der Region entwickelte Vorhaben von gegenseitigem Interesse:
Nr. |
Definition |
9.25 |
Offshore-Wasserstofffernleitung Norwegen — Deutschland [derzeit bekannt als „CHE Pipeline“] |
10. Wasserstoffverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südosteuropa („HI East“)
In der Region entwickelte Vorhaben von gemeinsamem Interesse:
Nr. |
Definition |
10.1 |
Wasserstoffkorridor Italien — Österreich — Deutschland: 10.1.1 Inländische Wasserstoffinfrastruktur in Italien [derzeit bekannt als „Italian H2 Backbone“] 10.1.2 Inländische Wasserstoffinfrastruktur in Österreich [derzeit bekannt als „H2 Readiness of the TAG pipeline system“] 10.1.3 Inländische Wasserstoffinfrastruktur in Österreich [derzeit bekannt als „H2 Backbone WAG + Penta West“] 10.1.4 Inländische Wasserstoffinfrastruktur in Deutschland [derzeit bekannt als „HyPipe Bavaria — The Hydrogen Hub“] |
10.2 |
Wasserstoffverbindungsleitung zwischen Tschechien und Deutschland: 10.2.1 Inländische Wasserstoffinfrastruktur in Tschechien Richtung Deutschland 10.2.2 Inländische Wasserstoffinfrastruktur in Deutschland [derzeit bekannt als „FLOW East — Making Hydrogen Happen“] |
10.3 |
Wasserstoffverbindungsleitung zwischen Griechenland und Bulgarien: 10.3.1 Inländische Wasserstoffinfrastruktur in Griechenland Richtung bulgarische Grenze 10.3.2 Inländische Wasserstoffinfrastruktur in Bulgarien Richtung griechische Grenze |
10.4 |
Generischer Korridor für den Transport von Wasserstoff aus der Ukraine in die Slowakei, nach Tschechien, Österreich und Deutschland |
11. Wasserstoffverbundplan für den baltischen Energiemarkt („BEMIP Hydrogen“)
In der Region entwickelte Vorhaben von gemeinsamem Interesse:
Nr. |
Definition |
11.1 |
Wasserstoffverbindungsleitung zwischen Schweden und Finnland [derzeit bekannt als „Nordic Hydrogen Route — Bothnian Bay“] |
11.2 |
Wasserstoffverbindungsleitung zwischen Finnland, Estland, Lettland, Litauen, Polen und Deutschland [derzeit bekannt als „Nordic-Baltic Hydrogen Corridor“] |
11.3 |
Wasserstoffverbindungsleitung zwischen Schweden, Finnland und Deutschland [derzeit bekannt als „Baltic Sea Hydrogen Collector“] |
12. Vorrangiges thematisches Gebiet „Realisierung intelligenter Stromnetze“
In dem thematischen Gebiet entwickelte Vorhaben von gemeinsamem Interesse:
Nr. |
Definition |
12.1 |
ACON — Again COnnected Networks (CZ, SK) zur Förderung der Integration des tschechischen und des slowakischen Strommarktes durch Verbesserung der Effizienz der Verteilernetze (Nr. 10.4 der fünften PCI-Liste) |
12.2 |
CARMEN (BG, RO) zur Stärkung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und des Datenaustauschs zwischen Übertragungsnetzbetreibern, zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern, zur Investition in den Netzausbau und zum Ausbau der Kapazitäten für die Integration neuer erneuerbarer Energien sowie zur Verbesserung der Netzstabilität, -sicherheit und -flexibilität (Nr. 10.10 der fünften PCI-Liste) |
12.3 |
Danube InGrid (HU, SK) zur effizienten Integration des Verhaltens und der Handlungen aller an die Stromnetze in Ungarn und der Slowakei angeschlossenen Marktnutzer (Nr. 10.7 der fünften PCI-Liste) |
12.4 |
Gabreta Smart Grids (CZ, DE) zur Erhöhung der Aufnahmekapazität des Netzes, Ermöglichung der Fernüberwachung und -steuerung von Mittelspannungsnetzen und Verbesserung der Beobachtbarkeit des Netzes und der Netzplanung (Nr. 10.11 der fünften PCI-Liste) |
12.5 |
GreenSwitch (AT, HR, SI) zur Erhöhung der Aufnahmekapazität für dezentrale erneuerbare Energiequellen und Steigerung der effizienten Integration neuer Lasten, Verbesserung der Beobachtbarkeit des Verteilernetzes und Erhöhung der grenzüberschreitenden Kapazität (Nr. 10.12 der fünften PCI-Liste) |
13. Vorrangiges thematisches Gebiet „Grenzüberschreitendes Kohlendioxidnetz“
In dem thematischen Gebiet entwickelte Vorhaben von gemeinsamem Interesse:
Nr. |
Definition |
13.1 |
CO2 TransPorts — Aufbau von Infrastruktur, um in großem Maßstab die Abscheidung, den Transport und die Speicherung von CO2 aus dem Raum um die Häfen Rotterdam, Antwerpen und North Sea zu ermöglichen (Nr. 12.3 der fünften PCI-Liste). |
13.2 |
Aramis — grenzüberschreitendes Vorhaben für den Transport und die Speicherung von CO2, Aufnahme bei Emittenten im Hinterland des Rotterdamer Hafens, Transport per Fernleitung zum Speicher auf dem niederländischen Festlandsockel (Nr. 12.7 der fünften PCI-Liste) |
13.3 |
ECO2CEE — frei zugängliches grenzüberschreitendes Vorhaben für den Transport und die Speicherung von CO2 mit geplanten Speicherstätten in Dänemark, Norwegen, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich (Verlängerung von Nr. 12.9 der fünften PCI-Liste) |
13.4 |
Bifrost — Vorhaben für Transport und Speicherung mit Offshore-Speicherung in DK von Emittenten aus Dänemark, Deutschland und Polen |
13.5 |
Callisto — Entwicklung multimodaler CO2-Hubs im Mittelmeer zur Speicherung von CO2-Emissionen aus Frankreich und Italien |
13.6 |
CCS Baltic Consortium — grenzüberschreitender CO2-Transport auf der Schiene zwischen Lettland und Litauen mit einem multimodalen LCO2-Terminal in Klaipeda |
13.7 |
Delta Rhine Corridor — Vorhaben zum Transport von CO2 per Fernleitungen von Emittenten im Ruhrgebiet (Deutschland) und im Raum Rotterdam (Niederlande) zu Offshore-Speicherstätten vor der niederländischen Küste |
13.8 |
EU2NSEA — grenzüberschreitendes CO2-Netz, das zwischen Belgien, Deutschland und Norwegen entwickelt wird, um auch CO2 aus DK, FR, LV, NL, PL und SE zu sammeln, mit Speicherung auf dem norwegischen Festlandsockel |
13.9 |
GT CCS Croatia — Bau einer Infrastruktur zum Transport per Fernleitung in Kroatien und Ungarn mit unterirdischer Speicherung in HR |
13.10 |
Norne — Transportinfrastruktur in Dänemark mit Onshore- und möglicherweise Offshore-Speicherung, Emittenten hauptsächlich aus DK, SE, BE und UK werden per Schiff nach DK transportieren |
13.11 |
Prinos — Offshore-Speicherung im Prinos-Feld für Emissionen aus EL (per Fernleitung) und aus BG, HR, CY, EL, IT und SI (per Schiff) |
13.12 |
Pycasso — Transport und Speicherung von CO2 in Onshore-Speicherstätten im südwestlichen FR, industrielle Emittenten aus FR und ES |
In dem thematischen Gebiet entwickelte Vorhaben von gegenseitigem Interesse:
Nr. |
Definition |
13.13 |
Northern Lights — ein Vorhaben zur grenzüberschreitenden Verbindung mehrerer europäischer CO2-Abscheidungsinitiativen (u. a. Belgien, Deutschland, Irland, Frankreich, Schweden), Transport per Schiff zur Speicherstätte auf dem norwegischen Festlandsockel (Nr. 12.4 der fünften PCI-Liste) |
13.14 |
Nautilus CCS — Emissionen aus dem Raum Le Havre, Dünkirchen, Duisburg und Rogaland sollen abgeschieden und per Schiff zu verschiedenen Lagerstätten in der Nordsee transportiert werden (Verlängerung von Nr. 12.8 der fünften PCI-Liste) |
14. Vorrangiges thematisches Gebiet „Intelligente Gasnetze“
Keines der für diese Kategorie eingereichten Vorhaben kam in Betracht.
15. Vorhaben, die ihren Status als Vorhaben von gemeinsamem Interesse behalten (Ausnahmeregelung nach Artikel 24)
Nr. |
Definition |
15.1 |
Anbindung Maltas an das europäische Gasnetz — Gasfernleitung nach Italien bei Gela (Nr. 5.19 der fünften PCI-Liste) |
15.2 |
Fernleitung von den Gasreserven im östlichen Mittelmeerraum über Zypern und Kreta zum griechischen Festland [derzeit bekannt als „EastMed Pipeline“], mit einer Mess- und Regelstation in Megalopoli (Nr. 7.3.1 der fünften PCI-Liste) |
( 1 ) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
►M2 ( 2 ) Verordnung (EU) 2024/1991 vom 24. Juni 2024 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869 (ABl. L, 2024/1991, 29.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1991/oj). ◄
( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13).
( 4 ) Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15).
( *1 ) Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 und der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 45).“
( *2 ) Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 und der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 45).“
( *3 ) Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 und der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 45).“
( 5 ) Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).
( 6 ) Delegierte Verordnung (EU) 2022/564 der Kommission vom 19. November 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse (ABl. L 109 vom 8.4.2022, S. 14).
( 7 ) Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).