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Document 02021R2116-20211206
Regulation (EU) 2021/2116 of the European Parliament and of the Council of 2 December 2021 on the financing, management and monitoring of the common agricultural policy and repealing Regulation (EU) No 1306/2013
Consolidated text: Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
02021R2116 — DE — 06.12.2021 — 000.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EU) 2021/2116 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 2. Dezember 2021 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187) |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EU) 2021/2116 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 2. Dezember 2021
über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
TITEL I
GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung enthält insbesondere Vorschriften über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und insbesondere über
die Finanzierung der Ausgaben im Rahmen der GAP;
die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Verwaltungs- und Kontrollsysteme;
Rechnungsabschluss-, Leistungsabschluss- und Konformitätsverfahren.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Unregelmäßigkeit“ eine Unregelmäßigkeit im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates;
„Verwaltungssysteme“ die Verwaltungseinrichtungen gemäß Titel II Kapitel II der vorliegenden Verordnung und die grundlegenden Anforderungen der Union, einschließlich der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union gemäß Artikel 59 der vorliegenden Verordnung sowie der Umsetzung ihrer GAP-Strategiepläne gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/2115 in der von der Kommission genehmigten Fassung und des Berichtssystems für die Zwecke des jährlichen Leistungsberichts gemäß Artikel 134 jener Verordnung;
„grundlegende Anforderungen der Union“ die in der Verordnung (EU) 2021/2115, in der vorliegenden Verordnung, in der Haushaltsordnung und in der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) festgelegten Anforderungen;
„gravierende Mängel in der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Verwaltungssysteme“ das Bestehen einer systemischen Unzulänglichkeit, wobei der Häufigkeit und Schwere ihres Auftretens sowie ihrer negativen Wirkung auf die Vorlage der korrekten Ausgabenerklärung, der Berichterstattung über die Leistung oder der Einhaltung der Unionsvorschriften Rechnung getragen wird;
„Outputindikator“ einen Outputindikator gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115;
„Ergebnisindikator“ einen Ergebnisindikator gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115;
„Aktionsplan“ für die Zwecke der Artikel 41 und 42 der vorliegenden Verordnung einen Plan, den ein Mitgliedstaat auf Aufforderung und in Abstimmung mit der Kommission im Falle der Feststellung gravierender Mängel in der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Verwaltungssysteme jenes Mitgliedstaats oder unter den Umständen gemäß Artikel 135 der Verordnung (EU) 2021/2115 erstellt hat und der die erforderlichen Abhilfemaßnahmen und den entsprechenden Zeitraum für seine Umsetzung gemäß der Artikel 41 und 42 der vorliegenden Verordnung enthält.
Artikel 3
Ausnahmen im Fall höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände
Für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und der Überwachung der GAP werden als „höhere Gewalt“ und „außergewöhnliche Umstände“ insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt:
eine schwere Naturkatastrophe oder ein schweres Wetterereignis, die bzw. das den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht;
die unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;
eine Tierseuche, der Ausbruch einer Pflanzenkrankheit oder das Auftreten eines Pflanzenschädlings, die bzw. der den gesamten Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon betrifft;
die Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag der Einreichung des Antrags nicht vorherzusehen war;
der Tod des Begünstigten;
länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten.
TITEL II
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE AGRARFONDS
KAPITEL I
Agrarfonds
Artikel 4
Fonds für die Finanzierung der Agrarausgaben
Die Finanzierung der verschiedenen Interventionen und Maßnahmen im Rahmen der GAP aus dem Gesamthaushalt der Union (im Folgenden „Unionshaushalt“) erfolgt aus
dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL);
dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER).
Artikel 5
Ausgaben des EGFL
Folgende Ausgaben aus dem EGFL werden in geteilter Mittelverwaltung finanziert:
Maßnahmen zur Regulierung oder Stützung der Agrarmärkte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 );
die finanzielle Beteiligung der Union an Interventionen in bestimmten Sektoren gemäß Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115;
Interventionen in Form von Direktzahlungen an Landwirte im Rahmen des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/2115;
die finanzielle Beteiligung der Union an den Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt der Union und in Drittländern, die von den Mitgliedstaaten durchgeführt und von der Kommission ausgewählt werden;
die finanzielle Beteiligung der Union an den Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 und an den Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß der Verordnung (EU) Nr. 229/2013.
Folgende Ausgaben aus dem EGFL werden in direkter Mittelverwaltung finanziert:
die Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse entweder direkt durch die Kommission oder durch internationale Organisationen;
nach dem Unionsrecht getroffene Maßnahmen zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft;
Aufbau und Pflege von Informationsnetzen landwirtschaftlicher Buchführungen;
Systeme für landwirtschaftliche Erhebungen, einschließlich Erhebungen über die Struktur landwirtschaftlicher Betriebe.
Artikel 6
Ausgaben des ELER
Der ELER wird in geteilter Mittelverwaltung zwischen den Mitgliedstaaten und der Union eingesetzt. Aus dem ELER werden die finanzielle Beteiligung der Union an den Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Titel III Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2115 und Maßnahmen gemäß Artikel 125 der genannten Verordnung finanziert.
Artikel 7
Sonstige Ausgaben, einschließlich der technischen Hilfe
Aus dem EGFL und dem ELER können entweder auf Initiative oder im Auftrag der Kommission jeweils die für die Umsetzung der GAP erforderlichen Aktivitäten zur Vorbereitung, Überwachung und administrativen und technischen Hilfe sowie zur Evaluierung, Prüfung und Kontrolle direkt finanziert werden. Hierzu gehören insbesondere
die für die Analyse, die Verwaltung, die Überwachung, den Informationsaustausch und die Umsetzung der GAP, einschließlich der Abschätzung ihrer Folgen, ihrer Umweltleistung und ihres Fortschritts beim Erreichen der Ziele der Union, erforderlichen Maßnahmen sowie die Maßnahmen zum Aufbau der Kontrollsysteme und zur technischen und administrativen Hilfe;
der Erwerb der Satellitendaten, die für das Flächenüberwachungssystem gemäß Artikel 24 erforderlich sind, durch die Kommission;
die von der Kommission gemäß Artikel 25 im Rahmen von Anwendungen zur Fernerkundung für die Zwecke der Überwachung der Agrarressourcen ergriffenen Maßnahmen;
die Maßnahmen, die erforderlich sind, um Verfahren und technische Mittel für die Information, die Verknüpfung, die Überwachung und die Kontrolle der Finanzverwaltung der für die Finanzierung der GAP eingesetzten Fonds zu pflegen und weiterzuentwickeln;
die Bereitstellung von Informationen über die GAP gemäß Artikel 46;
Untersuchungen zur GAP und Evaluierungen von aus dem EGFL und dem ELER finanzierten Maßnahmen, einschließlich der Verbesserung der Evaluierungsmethoden und des Austausches von Informationen über bewährte Verfahren im Rahmen der GAP und Beratungen mit den einschlägigen Interessenträgern, sowie gemeinsam mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) durchgeführte Untersuchungen;
gegebenenfalls Beteiligung an der Einrichtung von Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates ( 3 ), die mit Aufgaben im Bereich der GAP beauftragt werden;
Beteiligung an Informationsverbreitungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches mit den einschlägigen Interessenträgern auf Unionsebene, die im Rahmen von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums durchgeführt werden, einschließlich der Vernetzung der betreffenden Akteure;
Informationstechnologienetze mit Schwerpunkt auf Informationsverarbeitung und -austausch, einschließlich betrieblicher Informationstechnologiesysteme, die im Zusammenhang mit der Verwaltung der GAP benötigt werden;
Maßnahmen, die für die Entwicklung, die Registrierung und den Schutz von Logos im Rahmen der Qualitätsregelungen der Union gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) und für den damit zusammenhängenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum erforderlich sind, sowie die notwendigen Entwicklungen der Informationstechnologie.
KAPITEL II
Verwaltungseinrichtungen
Artikel 8
Zuständige Behörde
Jeder Mitgliedstaat benennt eine zuständige Behörde auf Ministerebene, die verantwortlich ist für
die Erteilung, die Überprüfung und den Entzug der Zulassung von Zahlstellen gemäß Artikel 9 Absatz 2;
die Benennung von und die Erteilung, die Überprüfung und den Entzug der Zulassung der Koordinierungsstelle gemäß Artikel 10;
die Benennung und den Entzug der Benennung einer bescheinigenden Stelle gemäß Artikel 12, wobei sicherzustellen ist, dass immer eine bescheinigende Stelle benannt ist;
die Wahrnehmung der der zuständigen Behörde im Rahmen dieses Kapitels übertragenen Aufgaben.
Artikel 9
Zahlstellen
Mit Ausnahme des Leistens von Zahlungen, können Zahlstellen die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Unterabsatz 1 delegieren.
Jeder Mitgliedstaat begrenzt unter Berücksichtigung seiner verfassungsrechtlichen Bestimmungen die Zahl seiner zugelassenen Zahlstellen wie folgt:
eine einzige Zahlstelle auf nationaler Ebene oder gegebenenfalls eine Zahlstelle pro Region und
eine einzige Zahlstelle für die Verwaltung der Ausgaben sowohl des EGFL als auch des ELER, sofern es Zahlstellen nur auf nationaler Ebene gibt.
Werden Zahlstellen auf regionaler Ebene eingerichtet, lassen Mitgliedstaaten entweder zusätzlich eine Zahlstelle auf nationaler Ebene für die Beihilferegelungen zu, die naturgemäß auf nationaler Ebene verwaltet werden müssen, oder übertragen die Verwaltung dieser Regelungen ihren regionalen Zahlstellen.
Abweichend von Unterabsatz 2 dieses Absatzes ist es den Mitgliedstaaten gestattet, die Zahlstellen, die vor dem 15. Oktober 2020 zugelassen wurden, beizubehalten, sofern die zuständige Behörde durch die Entscheidung gemäß Artikel 8 Absatz 2 bestätigt, dass die Zahlstellen die für die Zulassung erforderlichen Mindestanforderungen gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes erfüllen.
Zahlstellen, die seit mindestens drei Jahren keine EGFL- bzw. ELER-Ausgaben verwalten, wird die Zulassung entzogen.
Die Mitgliedstaaten dürfen nach dem 7. Dezember 2021 keine zusätzlichen neuen Zahlstellen mehr zulassen, außer in den in Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Fällen, in denen wegen verfassungsrechtlicher Bestimmungen zusätzliche regionale Zahlstellen erforderlich sein können.
Für die Zwecke des Artikels 63 Absätze 5 und 6 der Haushaltsordnung erstellt der Leiter der zugelassenen Zahlstelle bis zum 15. Februar des Jahres, das auf das betreffende Agrar-Haushaltsjahr (im Folgenden „Agrar-Haushaltsjahr“) folgt, folgende Unterlagen und legt sie der Kommission vor:
die Jahresrechnungen für die Ausgaben der genannten zugelassenen Zahlstelle, die dieser im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben entstanden sind, wie in Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe a der Haushaltsordnung festgelegt, zusammen mit den notwendigen Informationen für den Rechnungsabschluss gemäß Artikel 53 der vorliegenden Verordnung;
den jährlichen Leistungsbericht gemäß Artikel 54 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung und Artikel 134 der Verordnung EU 2021/2115, aus dem hervorgeht, dass die Ausgaben im Einklang mit Artikel 37 der vorliegenden Verordnung getätigt wurden;
eine jährliche Übersicht über die endgültigen Prüfberichte und durchgeführten Kontrollen, eine Analyse der Art und des Umfangs der in den Verwaltungssystemen festgestellten Mängel und Schwachstellen sowie die bereits getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen, wie in Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe b der Haushaltsordnung vorgeschrieben;
die Verwaltungserklärung gemäß Artikel 63 Absatz 6 der Haushaltsordnung
dazu, dass die Informationen ordnungsgemäß dargestellt, vollständig und sachlich richtig sind, wie in Artikel 63 Absatz 6 Buchstabe a der Haushaltsordnung vorgeschrieben,
zum ordnungsgemäßen Funktionieren der eingerichteten Verwaltungssysteme mit Ausnahme der zuständigen Behörde gemäß Artikel 8, der Koordinierungsstelle gemäß Artikel 10 und der bescheinigenden Stelle gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung, wodurch sichergestellt wird, dass die Ausgaben im Einklang mit Artikel 37 der vorliegenden Verordnung getätigt wurden, wie in Artikel 63 Absatz 6 Buchstaben b und c der Haushaltsordnung vorgeschrieben.
Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte, am 15. Februar endende Frist kann von der Kommission in Ausnahmefällen auf Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats im Einklang mit Artikel 63 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung bis zum 1. März verlängert werden.
Wenn die Unterstützung über ein Finanzierungsinstrument erfolgt, das von der EIB oder einer anderen internationalen Finanzierungsinstitution eingesetzt wird, an der ein Mitgliedstaat beteiligt ist, verlässt sich die Zahlstelle auf einen Kontrollbericht als Beleg für die eingereichten Zahlungsanträge. Diese Institutionen legen den Mitgliedstaaten einen Kontrollbericht vor.
Artikel 10
Koordinierungsstellen
Wird in einem Mitgliedstaat mehr als eine Zahlstelle zugelassen, benennt dieser Mitgliedstaat eine öffentliche Koordinierungsstelle zu, der er folgende Aufgaben überträgt:
Sammlung der Informationen, die der Kommission vorgelegt werden müssen, und ihre Weiterleitung an die Kommission;
Vorlage des jährlichen Leistungsberichts bei der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung und Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115;
Veranlassung oder Koordinierung von Maßnahmen, um Mängel allgemeiner Art zu beheben, und Unterrichtung der Kommission über sämtliche Folgemaßnahmen;
Förderung und wenn möglich Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Unionsvorschriften.
Artikel 11
Befugnisse der Kommission in Bezug auf Zahlstellen und Koordinierungsstellen
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Zahlstellen und Koordinierungsstellen gemäß Artikel 9 und 10 zu gewährleisten, mit denen diese Verordnung durch Vorschriften zu folgenden Punkten ergänzt wird:
Mindestanforderungen für die Zulassung von Zahlstellen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 und für die Benennung und Zulassung von Koordinierungsstellen gemäß Artikel 10;
Pflichten der Zahlstellen in Bezug auf die öffentliche Intervention sowie Vorschriften zum Inhalt ihrer Verwaltungs- und Kontrollaufgaben.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für
die Verfahren zur Erteilung, zum Entzug und zur Überprüfung der Zulassung von Zahlstellen und zur Benennung und zur Erteilung, zum Entzug und zur Überprüfung der Zulassung von Koordinierungsstellen sowie die Verfahren für die Aufsicht über die Zulassung von Zahlstellen;
die Vereinbarungen und Verfahren für die Kontrollen, die der Verwaltungserklärung der Zahlstellen gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d zugrunde liegen müssen, sowie deren Struktur und Format;
die Arbeitsweise der Koordinierungsstelle und die Übermittlung von Informationen an die Kommission gemäß Artikel 10.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 12
Bescheinigende Stellen
Benennt ein Mitgliedstaat mehrere bescheinigende Stellen, so kann er auf nationaler Ebene eine öffentliche bescheinigende Stelle benennen, die für die Koordinierung verantwortlich ist.
Für die Zwecke des Artikels 63 Absatz 7 Unterabsatz 1 der Haushaltsordnung stellt die bescheinigende Stelle eine im Einklang mit international anerkannten Prüfstandards verfasste Stellungnahme aus, in der festgestellt wird, ob
die Rechnungslegung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt;
die von den Mitgliedstaaten eingerichteten Verwaltungssysteme ordnungsgemäß funktionieren, insbesondere
die Verwaltungseinrichtungen gemäß Artikel 9 und 10 der vorliegenden Verordnung und Artikel 123 der Verordnung (EU) 2021/2115;
die grundlegenden Anforderungen der Union;
das für die Zwecke des jährlichen Leistungsberichts gemäß Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 eingerichtete Berichtssystem;
die Berichterstattung über die Outputindikatoren für die Zwecke des jährlichen Leistungsabschlusses gemäß Artikel 54 der vorliegenden Verordnung und der Berichterstattung über die Ergebnisindikatoren für die mehrjährige Leistungsüberwachung gemäß Artikel 128 der Verordnung (EU) 2021/2115 zum Nachweis, dass Artikel 37 der vorliegenden Verordnung eingehalten wird, korrekt ist;
die Ausgaben für die in den Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 229/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 sowie in der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) festgelegten Maßnahmen, für die bei der Kommission eine Erstattung beantragt wurde, rechtmäßig und ordnungsgemäß vorgenommen worden sind.
In der Stellungnahme ist auch anzugeben, ob aufgrund der Prüfung Zweifel an den in der Verwaltungserklärung nach Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1Buchstabe d enthaltenen Feststellungen bestehen. Die Prüfung umfasst auch die Analyse von Art und Umfang der im Rahmen von Prüfungen und Kontrollen in den Verwaltungssystemen festgestellten Mängel und Schwachstellen sowie die von der Zahlstelle bereits getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c.
Erfolgt die Unterstützung über ein Finanzierungsinstrument, das von der EIB oder einer anderen internationalen Finanzierungsinstitution eingesetzt wird, an der ein Mitgliedstaat beteiligt ist, verlässt sich die bescheinigende Stelle auf den von den externen Prüfern dieser Institutionen vorgelegten jährlichen Prüfbericht. Diese Institutionen legen den Mitgliedstaaten den jährlichen Prüfbericht vor.
In den Durchführungsrechtsakten ist zudem Folgendes festzulegen:
die Grundsätze für die Prüfungen, auf die sich die Stellungnahmen der bescheinigenden Stellen stützen, einschließlich einer Risikobewertung, interner Kontrollen und des erforderlichen Umfangs der Prüfnachweise;
die Prüfverfahren, die die bescheinigenden Stellen unter Berücksichtigung internationaler Prüfungsstandards bei der Erarbeitung ihrer Stellungnahmen anwenden müssen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 13
Austausch bewährter Verfahren
Die Kommission fördert den Austausch bewährter Verfahren unter den Mitgliedstaaten, insbesondere im Hinblick auf die Arbeit der Verwaltungseinrichtungen im Rahmen dieses Kapitels.
TITEL III
FINANZVERWALTUNG DES EGFL UND DES ELER
KAPITEL I
EGFL
Artikel 14
Haushaltsobergrenze
Artikel 15
Einhaltung der Obergrenze
Artikel 16
Agrarreserve
Die Mittel für die Reserve werden direkt in den Unionshaushalt eingestellt. Mittel aus der Reserve werden in dem Haushaltsjahr oder den Agrar-Haushaltsjahren, in dem bzw. denen zusätzliche Unterstützung erforderlich ist, für die folgenden Maßnahmen zur Verfügung gestellt:
Maßnahmen zur Stabilisierung der Agrarmärkte gemäß den Artikeln 8 bis 21 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
außergewöhnliche Maßnahmen gemäß den Artikeln 219, 220 und 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
Sollten diese verfügbaren Mittel nicht ausreichen, kann als letztes Mittel die Haushaltsdisziplin im Einklang mit Artikel 17 dieser Verordnung zur Mittelausstattung der Reserve bis zu dem anfänglichen Betrag gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes herangezogen werden.
Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Haushaltsordnung werden nicht gebundene Mittel aus der Reserve übertragen, um die Reserve in den folgenden Haushaltsjahren bis zum Jahr 2027 zu finanzieren.
Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Haushaltsordnung wird zudem der gesamte nicht verwendete Betrag der durch die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Reserve für Krisen im Agrarsektor, der am Ende des Jahres 2022 zur Verfügung steht, auf das Jahr 2023 übertragen und nicht vollständig den Haushaltslinien zugewiesen, aus denen die Interventionen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung finanziert werden, und so weit wie erforderlich zur Finanzierung der Reserve gemäß diesem Artikel zur Verfügung gestellt, nachdem den im Rahmen der EGFL-Teilobergrenze verfügbaren Mitteln Rechnung getragen wurde. Sollten nach der Finanzierung der Reserve noch Mittel aus der in diesem Artikel festgelegten Reserve für Krisen im Agrarsektor zur Verfügung stehen, werden diese den Haushaltslinien zugewiesen, aus denen die Interventionen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung finanziert werden.
Artikel 17
Finanzdisziplin
Der Anpassungssatz findet nur auf Zahlungen Anwendung, die Landwirten für Interventionen und Sondermaßnahmen gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes zu gewähren sind und die in dem betreffenden Kalenderjahr 2 000 EUR überschreiten. Für die Zwecke dieses Unterabsatzes gilt Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 sinngemäß.
Die Kommission erlässt bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, für das der Anpassungssatz gilt, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Anpassungssatzes. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Sind noch Mittel verfügbar, die gemäß Unterabsatz 1 übertragen werden müssen, und beläuft sich der Gesamtbetrag der für eine Erstattung verfügbaren nicht gebundenen Mittel auf mindestens 0,2 % der jährlichen Obergrenze für Ausgaben des EGFL, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen für jeden Mitgliedstaat die Beträge der den Endbegünstigten zu erstattenden nicht gebundenen Mittel festgesetzt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Artikel 18
Verfahren der Haushaltsdisziplin
Überschreiten am Ende des Haushaltsjahres N die Anträge der Mitgliedstaaten auf Erstattungen den Betrag nach Artikel 14 oder droht dieser Fall einzutreten, so gilt für die Kommission Folgendes:
Sie berücksichtigt die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Anträge anteilig je nach verfügbaren Mitteln und erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festsetzung des vorläufigen Betrags der Zahlungen für den betreffenden Monat;
sie stellt spätestens am 28. Februar des Haushaltsjahres N+1 die Situation aller Mitgliedstaaten in Bezug auf die Unionsfinanzierung für das Haushaltsjahr N fest;
sie erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festsetzung des Gesamtbetrags der Unionsfinanzierung, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, auf der Grundlage eines einheitlichen Unionsfinanzierungssatzes und bis zur Höhe des Betrags, der für die monatlichen Zahlungen zur Verfügung stand;
sie nimmt gegebenenfalls spätestens bei den monatlichen Zahlungen für den Monat März des Haushaltsjahres N + 1 die erforderlichen Verrechnungen für die Mitgliedstaaten vor.
Die Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und c dieses Absatzes werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 103 Absatz 2 erlassen.
Artikel 19
Frühwarn- und Überwachungssystem
Um sicherzustellen, dass die Haushaltsobergrenze gemäß Artikel 14 nicht überschritten wird, wendet die Kommission ein monatliches Frühwarn- und Überwachungssystem für die Ausgaben des EGFL an.
Hierzu legt die Kommission zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres monatliche Ausgabenprofile fest, die nach Möglichkeit auf den durchschnittlichen monatlichen Ausgaben der drei vorausgegangenen Jahre beruhen.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig einen Bericht vor, in dem die Entwicklung der getätigten Ausgaben bezogen auf die Profile geprüft wird und der eine Bewertung der voraussichtlichen Ausführung im laufenden Haushaltsjahr enthält.
Artikel 20
Monatliche Zahlungen
Artikel 21
Verfahren für monatliche Zahlungen
Artikel 22
Verwaltungs- und Personalkosten
Von den Mitgliedstaaten und Begünstigten der Unterstützung aus dem EGFL gezahlte Verwaltungs- und Personalkosten werden vom EGFL nicht getragen.
Artikel 23
Ausgaben für Maßnahmen der öffentlichen Intervention
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Vorschriften zu erlassen, die Folgendes betreffen:
die Art der Maßnahmen, die für eine Finanzierung durch die Union in Betracht kommen, und die Erstattungsvoraussetzungen;
die Fördervoraussetzungen sowie die Berechnungsmodalitäten auf der Grundlage der von den Zahlstellen tatsächlich festgestellten Informationen, der von der Kommission festgesetzten Pauschalsätze oder von pauschalen oder nicht pauschalen Beträgen, die in den Agrarvorschriften in spezifischen Sektoren vorgesehen sind.
die Bewertung von Vorhaben im Zusammenhang mit der öffentlichen Intervention, die bei Verlust oder Qualitätsminderung von Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention zu ergreifenden Maßnahmen und die Festsetzung der zu finanzierenden Beträge.
Artikel 24
Erwerb von Satellitendaten
Das Verzeichnis der Satellitendaten, die für das in Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c genannte Flächenüberwachungssystem erforderlich sind, wird anhand einer von jedem Mitgliedstaat erstellten Spezifikation zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten vereinbart.
Gemäß Artikel 7 Buchstabe b stellt die Kommission diese Satellitendaten den für das Flächenüberwachungssystem zuständigen Behörden oder den von diesen Behörden beauftragten Dienstleistern unentgeltlich zur Verfügung.
Die Kommission bleibt Eigentümerin der Satellitendaten.
Die Kommission kann spezialisierte Stellen damit beauftragen, Aufgaben bezüglich technischer Aspekte oder Arbeitsmethoden im Zusammenhang mit dem in Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c genannten Flächenüberwachungssystem durchzuführen.
Artikel 25
Überwachung von Agrarressourcen
Die gemäß Artikel 7 Buchstabe c finanzierten Maßnahmen zielen darauf ab, der Kommission die Mittel für Folgendes an die Hand zu geben:
Steuerung der Agrarmärkte der Union in einem globalen Kontext;
Sicherstellung von agroökonomischer Überwachung sowie Agrarumwelt- und Klimaüberwachung der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen und der Änderung der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen, einschließlich agrarforstwirtschaftlicher Flächen, und der Überwachung des Zustands von Böden, Kulturen, Agrarlandschaften und landwirtschaftlichen Flächen zur Erstellung von Prognosen insbesondere zu Ernteerträgen, landwirtschaftlicher Erzeugung und den Auswirkungen außergewöhnlicher Umstände auf die Landwirtschaft sowie zur Bewertung der Widerstandsfähigkeit landwirtschaftlicher Systeme und der Fortschritte bei der Verwirklichung der einschlägigen Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung;
Öffnung des Zugangs zu den unter Buchstabe b genannten Prognosen in einem internationalen Rahmen wie den von Organisationen der Vereinten Nationen koordinierten Initiativen, etwa die Erstellung von Treibhausgasinventaren gemäß dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, oder Initiativen sonstiger internationaler Gremien;
Beitrag zu spezifischen Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz der Weltmärkte unter Berücksichtigung der Ziele und Verpflichtungen der Union und
technische Begleitung des agrarmeteorologischen Systems.
Gemäß Artikel 7 Buchstabe c finanziert die Kommission Maßnahmen zur
Erfassung oder zum Erwerb der für die Umsetzung und Überwachung der GAP erforderlichen Daten, einschließlich satellitengestützter, geodatenbasierter und meteorologischer Daten,
Einrichtung einer Raumdateninfrastruktur und einer Internetseite,
Durchführung konkreter Studien in Bezug auf die Klimaverhältnisse,
Überwachung der Änderung der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen und der Bodengesundheit mithilfe der Fernerkundung und
Aktualisierung agrarmeteorologischer und ökonometrischer Modelle.
Diese Maßnahmen werden erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur, der Gemeinsamen Forschungsstelle, nationalen Laboratorien und Einrichtungen oder unter Beteiligung der Privatwirtschaft durchgeführt.
Artikel 26
Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit Artikel 24 und 25
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen zur Festlegung
der Vorschriften für die Finanzierung gemäß Artikel 7 Buchstaben b und c;
des Verfahrens für die Durchführung der in den Artikeln 24 und 25 genannten Maßnahmen im Hinblick auf das Erreichen der vorgegebenen Ziele;
der Rahmenbedingungen für den Erwerb, die Bearbeitung und die Verwendung von Satellitendaten und meteorologischen Daten sowie für die geltenden Fristen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
KAPITEL II
ELER
Artikel 27
Gemeinsame Bestimmungen für alle Zahlungen
Unbeschadet von Artikel 34 Absatz 1 werden diese Zahlungen der ältesten offenen Mittelbindung zugeordnet.
Artikel 28
Finanzielle Beteiligung des ELER
Die finanzielle Beteiligung des ELER an den Ausgaben im Rahmen der GAP-Strategiepläne wird für jeden GAP-Strategieplan unter Einhaltung der nach dem Unionsrecht geltenden Obergrenzen für die Unterstützung von Interventionen im Rahmen von GAP-Strategieplänen durch den ELER bestimmt.
Artikel 29
Mittelbindungen
Artikel 30
Bestimmungen für Zahlungen für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums
Wenn die Obergrenze von 95 % erreicht wird, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auch weiterhin Zahlungsanträge.
Artikel 31
Zahlung des Vorschusses
Nach dem Durchführungsbeschluss der Kommission zur Genehmigung des GAP-Strategieplans zahlt die Kommission dem Mitgliedstaat einen ersten Vorschuss für die gesamte Laufzeit des GAP-Strategieplans. Dieser erste Vorschuss wird in folgenden Tranchen gezahlt:
im Jahr 2023: 1 % des Betrags, der für die gesamte Laufzeit des GAP-Strategieplans an Unterstützung aus dem ELER vorgesehen ist;
im Jahr 2024: 1 % des Betrags, der für die gesamte Laufzeit des GAP-Strategieplans an Unterstützung aus dem ELER vorgesehen ist;
im Jahr 2025: 1 % des Betrags, der für die gesamte Laufzeit des GAP-Strategieplans an Unterstützung aus dem ELER vorgesehen ist.
Wird ein GAP-Strategieplan im Jahr 2024 oder später genehmigt, so werden die Tranchen der Vorjahre unverzüglich nach der Genehmigung gezahlt.
Artikel 32
Zwischenzahlungen
Zu Zwischenzahlungen zählen auch die Beträge gemäß Artikel 94 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115.
Werden Finanzinstrumente gemäß Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 eingesetzt, muss die Ausgabenerklärung, die die Ausgaben für Finanzinstrumente enthält, gemäß den folgenden Anforderungen vorgelegt werden:
Der in der ersten Ausgabenerklärung enthaltene Betrag muss zuvor an das Finanzinstrument gezahlt worden sein und kann sich auf bis zu 30 % des Gesamtbetrags förderfähiger öffentlicher Ausgaben belaufen, der im Rahmen der betreffenden Finanzierungsvereinbarung für die Finanzinstrumente zugesagt wurde;
der in nachfolgenden, während des Förderzeitraums gemäß Artikel 86 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 vorgelegten Ausgabenerklärungen enthaltene Betrag muss die förderfähigen Ausgaben gemäß Artikel 80 Absatz 5 jener Verordnung umfassen.
Die Kommission leistet die Zwischenzahlungen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
Übermittlung einer von der zugelassenen Zahlstelle unterzeichneten Ausgabenerklärung an die Kommission gemäß Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe c;
Einhaltung des Gesamtbetrags der Beteiligung des ELER, der für die einzelnen Interventionskategorien für den gesamten Zeitraum des betreffenden GAP-Strategieplans gewährt wurde;
Übermittlung der vorzulegenden Unterlagen an die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 2.
Die Ausgabenerklärungen beziehen sich auf die Ausgaben, die die Zahlstellen in jedem der betreffenden Zeiträume getätigt haben. Sie beziehen sich auch auf die Beträge gemäß Artikel 94 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115. Können Ausgaben gemäß Artikel 86 Absatz 3 dieser Verordnung in dem betreffenden Zeitraum jedoch gegenüber der Kommission nicht geltend gemacht werden, weil die Genehmigung einer Änderung des GAP-Strategieplans durch die Kommission gemäß Artikel 119 Absatz 10 jener Verordnung noch aussteht, so können diese Ausgaben in einem nachfolgenden Zeitraum gemeldet werden.
Die Zwischenerklärungen für Ausgaben, die sich auf ab dem 16. Oktober geleistete Zahlungen beziehen, gehen zulasten des Haushalts des Folgejahres.
Die Frist für Zwischenzahlungen gemäß Absatz 8 kann für den gesamten Betrag oder einen Teil des Betrags, für den eine Zahlung beantragt wird, für höchstens sechs Monate unterbrochen werden, und zwar ab dem Tag, an dem die Aufforderung zur Übermittlung von Informationen versandt wird, und bis als zufriedenstellend erachtete Informationen eingehen. Der Mitgliedstaat kann einer Verlängerung des Unterbrechungszeitraums um einen weiteren Zeitraum von drei Monaten zustimmen.
Kommt der betreffende Mitgliedstaat der Aufforderung zur Übermittlung zusätzlicher Informationen innerhalb des in der Aufforderung festgesetzten Zeitraums nicht nach oder wird seine Antwort als unzureichend angesehen oder deutet sie darauf hin, dass geltende Vorschriften nicht beachtet oder Unionsmittel nicht ordnungsgemäß verwendet wurden, so kann die Kommission die Zahlungen im Einklang mit den Artikeln 39 bis 42 aussetzen oder kürzen.
Artikel 33
Zahlung des Restbetrags und Abschluss der Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums im GAP-Strategieplan
Artikel 34
Automatische Aufhebung von Mittelbindungen für GAP-Strategiepläne
Bei der Berechnung der automatischen Aufhebung von Mittelbindungen werden nicht berücksichtigt:
der Teil der Mittelbindungen, für den eine Ausgabenerklärung vorgelegt wurde, dessen Erstattung aber bis zum 31. Dezember des Jahres N + 2 durch die Kommission gekürzt oder ausgesetzt wurde;
der Teil der Mittelbindungen, für den aus Gründen höherer Gewalt mit erheblichen Auswirkungen auf die Umsetzung des GAP-Strategieplans keine Zahlung einer Zahlstelle erfolgen konnte; Nationale Behörden, die sich auf höhere Gewalt berufen, müssen deren direkte Auswirkungen auf die Durchführung der Gesamtheit oder eines Teils der Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums im GAP-Strategieplan nachweisen.
Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 31. Januar eines jeden Jahres die Informationen zu den Ausnahmen gemäß Unterabsatz 1 für Beträge, die bis zum Ende des Vorjahres geltend gemacht wurden.
KAPITEL III
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 35
Agrar-Haushaltsjahr
Unbeschadet der von der Kommission gemäß Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a festgelegten besonderen Bestimmungen über die Ausgaben- und Einnahmenerklärungen im Zusammenhang mit der öffentlichen Intervention deckt das Agrar-Haushaltsjahr die getätigten Ausgaben und eingegangenen Einnahmen der Zahlstellen ab, die diese für den Haushalt des EGFL und des ELER für ein Agrar-Haushaltsjahr „N“ verbuchen, das am 16. Oktober des Jahres „N – 1“ beginnt und am 15. Oktober des Jahres „N“ endet.
Artikel 36
Keine Doppelförderung
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für aus dem EGFL oder dem ELER finanzierte Ausgaben keine andere Finanzierung aus dem Unionshaushalt erfolgt.
Im Rahmen des ELER können für ein Vorhaben nur dann verschiedene Formen der Unterstützung im Rahmen des GAP-Strategieplans und aus anderen Fonds gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 oder aus anderen Unionsinstrumenten gewährt werden, wenn der kumulierte Gesamtbetrag der durch die verschiedenen Formen der Unterstützung gewährten Beihilfe die höchste Beihilfeintensität oder den höchsten Beihilfebetrag für diese Interventionskategorie gemäß Titel III der Verordnung (EU) 2021/2115 nicht überschreitet. In solchen Fällen dürfen die Mitgliedstaaten gegenüber der Kommission dieselben Ausgaben nicht geltend machen für Unterstützung
aus einem anderen Fonds gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 oder aus einem Unionsinstrument oder
im Rahmen des betreffenden GAP-Strategieplans.
Der in einer Ausgabenerklärung anzugebende Ausgabenbetrag kann anteilig im Einklang mit dem Dokument, das die Unterstützungsvoraussetzungen enthält, berechnet werden.
Artikel 37
Förderfähigkeit der getätigten Ausgaben der Zahlstellen
Die Ausgaben gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 dürfen nur dann von der Union finanziert werden, wenn sie von zugelassenen Zahlstellen getätigt wurden und wenn sie
im Einklang mit den geltenden Unionsvorschriften getätigt wurden oder
bezüglich der Interventionskategorien gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115
mit einem entsprechenden gemeldeten Output übereinstimmen und
im Einklang mit den geltenden Verwaltungssystemen getätigt wurden, die sich nicht auf die Voraussetzungen für die Förderfähigkeit einzelner Begünstigter gemäß den einschlägigen GAP-Strategieplänen erstrecken.
Artikel 38
Einhaltung der Zahlungsfristen
Artikel 39
Kürzung monatlicher Zahlungen und Zwischenzahlungen
Artikel 40
Aussetzung von Zahlungen im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss
Was die Zwischenzahlungen gemäß Artikel 32 betrifft, so wird die Unzulässigkeit von Ausgabenerklärungen im Einklang mit Absatz 7 des genannten Artikels festgestellt.
Die Aussetzung wird auf die Ausgaben angewendet, die für die Interventionen getätigt wurden, welche Gegenstand der Kürzung gemäß Artikel 54 Absatz 2 waren, und der auszusetzende Betrag darf den Prozentsatz nicht übersteigen, der der gemäß Artikel 54 Absatz 2 angewendeten Kürzung entspricht. Die ausgesetzten Beträge werden den Mitgliedstaaten von der Kommission für das Jahr, für das die Zahlungen ausgesetzt wurden, erstattet oder spätestens im Wege eines Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 54 dauerhaft gekürzt. Weisen die Mitgliedstaaten jedoch nach, dass die erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden, so kann die Kommission die Aussetzung mit einem gesonderten Durchführungsakt früher aufheben.
Vor Erlass der Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 sowie Absatz 2 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat von ihrer Absicht und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb einer Frist, die nicht weniger als 30 Tage betragen darf, Stellung zu nehmen.
Artikel 41
Aussetzung von Zahlungen im Zusammenhang mit der mehrjährigen Leistungsüberwachung
Der betreffende Mitgliedstaat reagiert binnen zwei Monaten auf die Aufforderung der Kommission, einen Aktionsplan vorzulegen.
Binnen zwei Monaten, nachdem sie den Aktionsplan von dem betreffenden Mitgliedstaat erhalten hat, unterrichtet die Kommission gegebenenfalls den Mitgliedstaat schriftlich über ihre Einwände gegen den vorgelegten Aktionsplan und fordert eine Änderung des Plans. Der betreffende Mitgliedstaat hält sich an den Aktionsplan in der von der Kommission akzeptierten Fassung und den erwarteten Zeitraum für dessen Umsetzung.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung weiterer Vorschriften über die Struktur der Aktionspläne und das Verfahren zur Erstellung der Aktionspläne. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Abweichend von Unterabsatz 1 führt die Aufforderung der Kommission, einen Aktionsplan für das Agrar-Haushaltsjahr 2025 vorzulegen, nicht zu einer Aussetzung von Zahlungen vor der Leistungsüberprüfung für das Agrar-Haushaltsjahr 2026, gemäß Artikel 135 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115.
Die Aussetzung von Zahlungen gemäß Unterabsatz 1 muss nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in einem angemessenen Verhältnis zu den betreffenden Ausgaben im Zusammenhang mit den Interventionen, für die der Aktionsplan gelten sollte, stehen.
Die Kommission erstattet die ausgesetzten Beträge, wenn auf der Grundlage der Leistungsüberprüfung gemäß Artikel 135 der Verordnung (EU) 2021/2115 oder auf der Grundlage der freiwilligen Mitteilung, die der betreffende Mitgliedstaat während des Agrar-Haushaltsjahrs zum Fortschritt des Aktionsplans und den zur Behebung der Mängel ergriffenen Abhilfemaßnahmen gemacht hat, zufriedenstellende Fortschritte bei der Umsetzung der Zielwerte erreicht werden.
Wird die Situation bis zum Ende des 12. Monats nach der Aussetzung von Zahlungen nicht bereinigt, kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen, mit dem der für den betreffenden Mitgliedstaat ausgesetzte Betrag endgültig gekürzt wird.
Die Durchführungsrechtsakte gemäß dem vorliegenden Absatz werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 103 Absatz 2 erlassen.
Vor dem Erlass solcher Durchführungsrechtsakte unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat von ihrer Absicht und fordert ihn auf, innerhalb einer Frist, die nicht weniger als 30 Tage betragen darf, seinen Standpunkt darzulegen.
Artikel 42
Aussetzung von Zahlungen im Zusammenhang mit Mängeln in den Verwaltungssystemen
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über die Struktur der Aktionspläne und das Verfahren zur Erstellung der Aktionspläne. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Aussetzung muss nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in einem angemessenen Verhältnis zu den betreffenden Ausgaben stehen, die der Mitgliedstaat in dem Bereich, in dem Mängel bestehen, getätigt hat, und für einen Zeitraum gelten, der in den Durchführungsrechtsakten gemäß Unterabsatz 1 festzulegen ist und nicht mehr als 12 Monate betragen darf. Sofern die Anforderungen für die Aussetzung weiterhin erfüllt sind, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Verlängerung dieses Zeitraums um weitere Zeiträume von insgesamt bis zu 12 Monaten erlassen. Die ausgesetzten Beträge sind beim Erlass der Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 55 zu berücksichtigen.
Vor Erlass solcher Durchführungsrechtsakte unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat von ihrer Absicht und fordert ihn auf, innerhalb einer Frist, die nicht weniger als 30 Tage betragen darf, seinen Standpunkt darzulegen.
Artikel 43
Getrennte Buchführung
Artikel 44
Zahlungen an die Begünstigten
Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten
vor dem 1. Dezember, jedoch frühestens ab dem 16. Oktober Vorschusszahlungen in Höhe von bis zu 50 % für Interventionen in Form von Direktzahlungen sowie für die Maßnahmen gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 bzw. Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 leisten;
vor dem 1. Dezember Vorschusszahlungen in Höhe von bis zu 75 % für die Unterstützung im Rahmen von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 65 Absatz 2 leisten.
Artikel 45
Zweckbestimmung der Einnahmen
Als zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung gelten
für Ausgaben im Rahmen sowohl des EGFL als auch des ELER die Beträge gemäß den Artikeln 38, 54 und 55 der vorliegenden Verordnung und Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, der gemäß Artikel 104 der vorliegenden Verordnung anwendbar ist, und für Ausgaben im Rahmen des EGFL die Beträge gemäß den Artikeln 53 und 56 der vorliegenden Verordnung, die dem Unionshaushalt zuzuführen sind, einschließlich Zinsen;
für Ausgaben im Rahmen des EGFL die Beträge, die den gemäß den Vorschriften in Artikel 12 und 14 der Verordnung (EU) 2021/2115 verhängten Sanktionen entsprechen;
Kautionen, Sicherheiten oder Garantien, die aufgrund von im Rahmen der GAP erlassenem Unionsrecht, mit Ausnahme von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums, geleistet werden und später verfallen; Verfallene Sicherheiten, die bei der Ausstellung von Ausfuhr- oder Einfuhrlizenzen oder im Rahmen von Ausschreibungen nur mit dem Ziel geleistet wurden, zu gewährleisten, dass Bieter ernst gemeinte Angebote unterbreiten, werden jedoch von den Mitgliedstaaten einbehalten;
die gemäß Artikel 41 Absatz 2 endgültig gekürzten Beträge.
Artikel 46
Informationsmaßnahmen
Sie dienen der Vermittlung kohärenter, faktengestützter, objektiver und umfassender Informationen innerhalb wie auch außerhalb der Union und der Beschreibung der im mehrjährigen Strategieplan der Kommission für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums geplanten Kommunikationsmaßnahmen.
Als Maßnahmen gemäß Absatz 1 kommen in Betracht:
jährliche Arbeitsprogramme oder sonstige spezifische Maßnahmen, die von Dritten vorgelegt werden;
Tätigkeiten, die auf Initiative der Kommission durchgeführt werden.
Maßnahmen, die auf eine rechtliche Verpflichtung zurückgehen, oder Maßnahmen, die bereits im Rahmen einer anderen Maßnahme der Union finanziert werden, sind ausgeschlossen.
Bei der Durchführung der Tätigkeiten gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b kann die Kommission externe Sachverständige hinzuziehen.
Die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen tragen auch zur institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union bei, soweit diese Prioritäten mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung im Zusammenhang stehen.
Artikel 47
Weitere Befugnisse der Kommission im Zusammenhang mit diesem Kapitel
Für den Fall, dass der Unionshaushalt zu Beginn eines Haushaltsjahres noch nicht endgültig festgestellt ist oder der Gesamtbetrag der im Vorgriff bewilligten Mittel den in Artikel 11 Absatz 2 der Haushaltsordnung festgelegten Betrag übersteigt, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 der vorliegenden Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die vorliegende Verordnung durch Vorschriften zu den Modalitäten für die Mittelbindungen und die Zahlung der Beträge ergänzt wird.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen mit Vorschriften für
die Finanzierung und buchmäßige Erfassung von Interventionsmaßnahmen in Form der öffentlichen Lagerhaltung sowie anderer aus dem EGFL und dem ELER finanzierter Ausgaben;
die Bedingungen und Modalitäten des Verfahrens zur automatischen Aufhebung.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
KAPITEL IV
Rechnungsabschluss
Artikel 48
Ansatz der „Einzigen Prüfung“
Gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung stellt die Kommission auf der Grundlage der Arbeit der bescheinigenden Stellen gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung die Zuverlässigkeit fest, es sei denn, sie hat dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt, dass sie sich für ein bestimmtes Agrar-Haushaltsjahr nicht auf die Arbeit der bescheinigenden Stelle stützen kann, und die Kommission berücksichtigt diese Arbeit, wenn sie die Risikobewertung vornimmt, ob Prüfungen der Kommission in dem genannten Mitgliedstaat erforderlich sind. Die Kommission unterrichtet den genannten Mitgliedstaat über die Gründe, weshalb sie sich nicht auf die Arbeit der betreffenden bescheinigenden Stelle stützen kann.
Artikel 49
Kontrollen durch die Kommission
Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten nach nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder nach Artikel 287 AEUV durchgeführten Kontrollen, aller im Rahmen von Artikel 322 AEUV oder der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 durchgeführten Kontrollen oder des Artikels 127 der Haushaltsordnung kann die Kommission in den Mitgliedstaaten Kontrollen durchführen, um insbesondere zu prüfen, ob
die Verwaltungspraxis mit den Unionsvorschriften im Einklang steht;
die Ausgaben, die in den Geltungsbereich von Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 der vorliegenden Verordnung fallen und für Interventionen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 getätigt werden, dem im jährlichen Leistungsbericht gemeldeten Output entsprechen;
die Ausgaben, die den Maßnahmen entsprechen, die in den Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 229/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1144/2014 festgelegt sind, gemäß den geltenden Unionsvorschriften getätigt und kontrolliert wurden;
die bescheinigende Stelle ihre Arbeit gemäß Artikel 12 und für die Zwecke des Abschnitts 2 dieses Kapitels durchführt;
eine Zahlstelle die für die Zulassung erforderlichen Mindestanforderungen nach Artikel 9 Absatz 2 erfüllt und ob der Mitgliedstaat Artikel 9 Absatz 4 korrekt anwendet;
ein betreffender Mitgliedstaat den GAP-Strategieplan gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/2115 umsetzt;
die in Artikel 42 genannten Aktionspläne ordnungsgemäß umgesetzt werden.
Die von der Kommission zur Vornahme von Kontrollen in ihrem Namen ermächtigten Personen oder die Bediensteten der Kommission, die im Rahmen der ihnen übertragenen Durchführungsbefugnisse handeln, können die Bücher und alle sonstigen Unterlagen, einschließlich der auf elektronischen Datenträgern erstellten oder empfangenen und gespeicherten Unterlagen, die sich auf die aus dem EGFL oder dem ELER finanzierten Ausgaben beziehen, und der entsprechenden Metadaten einsehen.
Die Befugnisse zur Durchführung von Kontrollen berühren nicht die Anwendung nationalen Rechts, wonach bestimmte Handlungen Bediensteten vorbehalten sind, die nach nationalem Recht eigens hierzu benannt sind. Unbeschadet der besonderen Bestimmungen der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 nehmen die von der Kommission zum Tätigwerden in ihrem Namen ermächtigten Personen unter anderem nicht an Hausdurchsuchungen oder förmlichen Vernehmungen von Personen im Rahmen des nationalen Rechts des Mitgliedstaats teil. Sie erhalten jedoch Zugang zu den dabei gewonnenen Erkenntnissen.
Auf Ersuchen der Kommission und im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat führen die zuständigen Stellen dieses Mitgliedstaats ergänzende Kontrollen oder Nachforschungen in Bezug auf die unter diese Verordnung fallenden Vorhaben durch. Bedienstete der Kommission oder die von ihr zum Tätigwerden in ihrem Namen ermächtigten Personen können an diesen Kontrollen teilnehmen.
Zur Verbesserung der Kontrollen kann die Kommission im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten bei bestimmten Kontrollen oder Nachforschungen die Unterstützung von Behörden dieser Mitgliedstaaten anfordern.
Artikel 50
Zugang zu Informationen
Artikel 51
Zugang zu Unterlagen
Diese Belege und diese Informationen können unter den von der Kommission gemäß Absatz 3 festgelegten Voraussetzungen in elektronischer Form aufbewahrt werden.
Werden diese Unterlagen und diese Informationen bei einer Behörde aufbewahrt, die im Namen einer Zahlstelle handelt und für die Bewilligung von Ausgaben verantwortlich ist, so muss diese Behörde der zugelassenen Zahlstelle Berichte über die Zahl der durchgeführten Kontrollen, deren Inhalt und die angesichts der Ergebnisse getroffenen Maßnahmen übermitteln.
Artikel 52
Befugnisse der Kommission in Bezug auf Kontrollen und Dokumente und Informationen sowie Kooperationspflicht
Artikel 53
Jährlicher Rechnungsabschluss
Diese Durchführungsrechtsakte beziehen sich auf die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der vorgelegten Jahresrechnungen und erfolgen unbeschadet des Inhalts der zu einem späteren Zeitpunkt gemäß den Artikeln 54 und 55 erlassenen Durchführungsrechtsakte.
Artikel 54
Jährlicher Leistungsabschluss
Diese Durchführungsrechtsakte erfolgen unbeschadet des Inhalts der zu einem späteren Zeitpunkt gemäß Artikel 55 erlassenen Durchführungsrechtsakte.
Artikel 55
Konformitätsverfahren
Bei den Interventionskategorien gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 ist ein Ausschluss von der Unionsfinanzierung gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes jedoch nur bei gravierenden Mängeln in der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Verwaltungssysteme der Mitgliedstaaten anwendbar.
Unterabsatz 1 gilt nicht für Verstöße gegen die Voraussetzungen für die Förderfähigkeit einzelner Begünstigter, wie sie in den GAP-Strategieplänen und nationalen Vorschriften festgelegt sind.
Wird keine Einigung erzielt, so kann der betreffende Mitgliedstaat die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens beantragen, in dem versucht wird, innerhalb von vier Monaten eine Einigung herbeizuführen. Das Verfahren wird durch eine Schlichtungsstelle durchgeführt. Die Ergebnisse dieses Verfahrens werden der Kommission in einem Bericht übermittelt. Die Kommission berücksichtigt die in dem Bericht enthaltenen Empfehlungen, bevor sie einen Beschluss über die Ablehnung der Finanzierung fasst, und liefert eine Begründung, wenn sie beschließt, diesen Empfehlungen nicht zu folgen.
Die Finanzierung folgender Ausgaben darf nicht abgelehnt werden:
Ausgaben gemäß Artikel 5 Absatz 2, die mehr als 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Feststellungen schriftlich mitteilt;
Ausgaben für mehrjährige Interventionen, die in den Geltungsbereich von Artikel 5 Absatz 2 fallen oder zu den Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 6 gehören, für die die letzte Verpflichtung des Begünstigten mehr als 24 Monate vor dem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Feststellungen schriftlich mitteilt;
nicht unter Buchstabe b des vorliegenden Absatzes fallende Ausgaben für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 6, für die die Zahlung oder gegebenenfalls die Abschlusszahlung von der Zahlstelle mehr als 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurde, zu dem die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Feststellungen schriftlich mitteilt.
Absatz 4 gilt jedoch nicht bei
von einem Mitgliedstaat gewährten Beihilfen, für die die Kommission das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV eingeleitet hat,
Verstößen, die die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme gemäß Artikel 258 AEUV mitgeteilt hat;
Verstößen der Mitgliedstaaten gegen ihre Pflichten gemäß Titel IV Kapitel III, sofern die Kommission den Mitgliedstaat innerhalb von 12 Monaten nach Eingang des Berichts des Mitgliedstaats über die Ergebnisse seiner Kontrollen der betreffenden Ausgaben schriftlich über ihre Feststellungen unterrichtet.
Artikel 56
Besondere Bestimmungen für den EGFL
Artikel 57
Besondere Bestimmungen für den ELER
Die Unionsfinanzierungsbeträge im Rahmen des ELER, die gestrichen wurden, und die eingezogenen Beträge, einschließlich Zinsen, werden anderen Vorhaben zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß den GAP-Strategieplänen zugewiesen. Die Mitgliedstaaten können gestrichene oder eingezogene Unionsmittel jedoch nur für ein Vorhaben zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen ihrer nationalen GAP-Strategiepläne vollständig wiederverwenden und sie können diese Mittel keinen Vorhaben zur Entwicklung des ländlichen Raums zuweisen, bei denen eine finanzielle Anpassung vorgenommen wurde.
Die Mitgliedstaaten ziehen jeden wegen einer nicht bereinigten Unregelmäßigkeit eines Begünstigten rechtsgrundlos gezahlten Betrag gemäß diesem Artikel von allen künftigen von der Zahlstelle an den Begünstigten zu leistenden Zahlungen ab.
Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 2 kann bei Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums, für die eine Unterstützung im Rahmen von Finanzinstrumenten gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) 2021/1060 gezahlt wird, eine Beteiligung, die aufgrund eines individuellen Verstoßes gestrichen wurde, innerhalb desselben Finanzinstruments wie folgt wiederverwendet werden:
wenn der Verstoß, der zur Streichung der Beteiligung geführt hat, auf der Ebene des Endempfängers gemäß Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2021/1060 festgestellt wird, nur für andere Endbegünstigte innerhalb desselben Finanzinstruments;
wenn der Verstoß, der zur Streichung der Beteiligung geführt hat, auf der Ebene des spezifischen Fonds gemäß Artikel 2 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2021/1060 innerhalb eines Holdingfonds gemäß Artikel 2 Nummer 20 der genannten Verordnung festgestellt wird, nur für andere spezifische Fonds.
Artikel 58
Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit etwaiger Verrechnung von Beträgen und Formen der Meldungen
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die etwaige Verrechnung der aus der Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge resultierenden Beträge und für die Form der Meldungen und Mitteilungen, die die Mitgliedstaaten der Kommission im Zusammenhang mit ihren Verpflichtungen nach diesem Abschnitt übermitteln müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
TITEL IV
KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN
KAPITEL I
Allgemeine Vorschriften
Artikel 59
Schutz der finanziellen Interessen der Union
Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP, unter Achtung der geltenden Verwaltungssysteme, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften und ergreifen alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, einschließlich der wirksamen Anwendung der in Artikel 37 festgelegten Kriterien zur Förderfähigkeit der Ausgaben. Bei diesen Vorschriften und Maßnahmen geht es insbesondere darum,
sich zu vergewissern, dass die durch den EGFL und den ELER finanzierten Vorhaben, auch auf der Ebene der Begünstigten und wie in den GAP-Strategieplänen festgelegt, rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;
einen wirksamen Schutz vor Betrug, insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko, sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;
Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern und aufzudecken sowie einschlägige Abhilfemaßnahmen zu ergreifen;
gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten;
rechtsgrundlos gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen einzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten, auch für Unregelmäßigkeiten im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95.
Die Mitgliedstaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Funktionsweise ihrer Verwaltungs- und Kontrollsysteme und die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben zu gewährleisten.
Um die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, stellt die Kommission den Mitgliedstaaten ein Instrument zur Datenauswertung zur Verfügung, mit dem sich die mit Projekten, Begünstigten, Auftragnehmern und Verträgen verbundenen Risiken einschätzen lassen, und sorgt zugleich für einen möglichst geringen Verwaltungsaufwand und einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union. Dieses Instrument zur Datenauswertung kann auch dazu genutzt werden, die Umgehung von Vorschriften gemäß Artikel 62 zu verhindern. Die Kommission legt bis 2025 einen Bericht vor, in dem die Nutzung des gemeinsamen Instruments zur Datenauswertung und seine Interoperabilität im Hinblick auf seine allgemeine Nutzung durch die Mitgliedstaaten bewertet wird.
Durch die von den Mitgliedstaaten festgelegten Regelungen ist insbesondere sicherzustellen, dass keine Sanktionen verhängt werden, wenn
der Verstoß auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände gemäß Artikel 3 zurückzuführen ist;
der Verstoß auf einen Fehler der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Fehler für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;
die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt.
Ist der Verstoß gegen die Anforderungen für die Gewährung der Beihilfe auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände gemäß Artikel 3 zurückzuführen, so behält der Begünstigte seinen Anspruch auf Erhalt der Beihilfe.
Alle Anforderungen, die die Mitgliedstaaten in Ergänzung zu den in den Unionsvorschriften festgelegten Anforderungen für die Gewährung der Unterstützung aus dem EGFL oder dem ELER festlegen, müssen überprüfbar sein.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Vorschriften, die für eine einheitliche Anwendung dieses Artikels erforderlich sind, erlassen, die sich auf Folgendes beziehen:
die Verfahren, die Fristen, den Informationsaustausch, die Anforderungen an das Instrument zur Datenauswertung und die zur Identifizierung von Begünstigten zu erhebenden Informationen im Zusammenhang mit den Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1,2 und 4;
die Meldungen und Mitteilungen, die die Mitgliedstaaten der Kommission im Zusammenhang mit den Verpflichtungen gemäß den Absätzen 5 und 7 übermitteln müssen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 60
Vorschriften für die durchzuführenden Kontrollen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kontrollen in einem Umfang durchgeführt werden, der für ein wirksames Management der Risiken für die finanziellen Interessen der Union erforderlich ist. Die jeweilige Behörde zieht aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe; diese umfasst gegebenenfalls einen Zufallsanteil und einen risikobasierten Anteil.
Auf der Ebene der EIB oder anderer internationaler Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, werden keine Kontrollen durchgeführt.
Für in Agrarvorschriften genannte Maßnahmen erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften, die für eine einheitliche Anwendung dieses Artikels erforderlich sind, insbesondere
für Hanf Vorschriften zu den besonderen Kontrollmaßnahmen und den Verfahren zur Bestimmung des Tetrahydrocannabinolgehalts gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115;
für Baumwolle eine Regelung zur Kontrolle der anerkannten Branchenverbände gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115;
für Wein gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Vorschriften für die Messung der Flächen sowie Kontrollen und Vorschriften über die spezifischen finanziellen Verfahren zur Verbesserung der Kontrollen;
die Untersuchungen und Methoden, die zur Feststellung der Förderfähigkeit der Erzeugnisse im Rahmen der öffentlichen Intervention und der privaten Lagerhaltung anzuwenden sind, sowie die Durchführung von Ausschreibungsverfahren sowohl für die öffentliche Intervention als auch für die private Lagerhaltung;
weitere Vorschriften für die Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten bezüglich der Maßnahmen gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 und Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 durchzuführen sind.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 61
Verstoß gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge
Betrifft der Verstoß Unionsvorschriften oder nationale Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der nicht zu zahlende oder zurückzunehmende Anteil der Beihilfe anhand der Schwere des Verstoßes und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt wird.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Recht- und Ordnungsmäßigkeit des Geschäftsvorgangs nur bis zu dem Maße berührt ist, das dem nicht zu zahlenden oder zurückzunehmenden Anteil der Beihilfe entspricht.
Artikel 62
Umgehungsklausel
Unbeschadet besonderer Bestimmungen des Unionsrechts ergreifen die Mitgliedstaaten wirksame und verhältnismäßige Maßnahmen, um zu verhindern, dass Vorschriften des Unionsrechts umgangen werden, und um insbesondere sicherzustellen, dass natürlichen oder juristischen Personen im Rahmen der Agrarvorschriften kein Vorteil gewährt wird, wenn festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für den Erhalt solcher Vorteile künstlich, den Zielen dieser Verordnung zuwiderlaufend geschaffen wurden.
Artikel 63
Kompatibilität von Interventionen mit den Kontrollen im Weinsektor
Bei der Durchführung der Interventionen im Weinsektor gemäß Titel III Kapitel III Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verwaltungs- und Kontrollverfahren für diese Interventionen mit dem integrierten System gemäß Kapitel II dieses Titels kompatibel sind im Hinblick auf
die Systeme zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen;
die Kontrollen.
Artikel 64
Sicherheiten
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch Vorschriften ergänzt wird, die eine nichtdiskriminierende Behandlung, Gleichbehandlung und die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Leistung von Sicherheiten gewährleisten und
die Zuständigkeiten im Falle der Nichteinhaltung einer Verpflichtung bestimmt;
die besonderen Situationen festgelegt, in denen die zuständige Behörde von der Leistung einer Sicherheit absehen kann;
die Anforderungen, die für die zu leistende Sicherheit und den Bürgen gelten, und die Anforderungen für die Leistung und Freigabe der Sicherheit festgelegt;
die besonderen Anforderungen festgelegt, die für die im Zusammenhang mit Vorschusszahlungen geleistete Sicherheit gelten;
die Folgen der Nichterfüllung der Verpflichtungen festgelegt, für die eine Sicherheit gemäß Absatz 1 geleistet wurde, einschließlich des Verfalls von Sicherheiten und des anzuwendenden Kürzungssatzes bei der Freigabe von Sicherheiten für Erstattungen, Lizenzen, Angebote, Ausschreibungen oder besondere Anträge, sowie wenn einer Verpflichtung, für die die Sicherheit geleistet wurde, ganz oder teilweise nicht nachgekommen wurde, wobei der Art der Verpflichtung, der Menge, für die gegen die Verpflichtung verstoßen wurde, dem Zeitraum, um den die Frist überschritten wurde, innerhalb der die Verpflichtung erfüllt werden sollte, und dem Zeitpunkt, zu dem der Nachweis für die Erfüllung der Verpflichtung erbracht wird, Rechnung getragen wird.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen mit Vorschriften für
die Form der zu leistenden Sicherheit und das Verfahren für die Leistung der Sicherheit, ihre Annahme und für die Ersetzung der ursprünglichen Sicherheit;
die Verfahren für die Freigabe einer Sicherheit;
die von den Mitgliedstaaten und der Kommission vorzunehmenden Mitteilungen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
KAPITEL II
Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem
Artikel 65
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen im Zusammenhang mit diesem Kapitel
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
„geodatenbasierter Antrag“ ein elektronisches Antragsformular einschließlich einer Anwendung der Informationstechnologie auf der Grundlage eines geografischen Informationssystems, über das die Begünstigten die landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs gemäß Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 und nichtlandwirtschaftliche Flächen, für die Zahlungen beantragt werden, raumbezogen melden können;
„Flächenüberwachungssystem“ ein Verfahren der regelmäßigen und systematischen Beobachtung, Verfolgung und Bewertung landwirtschaftlicher Tätigkeiten und Verfahren auf landwirtschaftlichen Flächen anhand von Daten der Sentinel-Satelliten im Rahmen des Copernicus-Programms oder anderer zumindest gleichwertiger Daten;
„System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren“ das System zur Kennzeichnung und Registrierung von gehaltenen Landtieren gemäß Teil IV, Titel I, Kapitel 2, Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 );
„landwirtschaftliche Parzelle“ eine von den Mitgliedstaaten festgelegte Einheit einer landwirtschaftlichen Fläche im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115;
„geografisches Informationssystem“ ein Informationstechnologie-System zur Erfassung, Speicherung, Analyse und Darstellung georeferenzierter Informationen;
„automatisches Antragssystem“ ein Antragssystem für flächen- oder tierbezogene Interventionen, in dem die von der Verwaltung benötigten Daten zumindest über die einzelnen Flächen oder Tiere, für die eine Beihilfe beantragt wird, in von dem Mitgliedstaat verwalteten offiziellen elektronischen Datenbanken zur Verfügung stehen und erforderlichenfalls dem Begünstigten zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 66
Bestandteile des integrierten Systems
Das integrierte System umfasst
ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen;
ein geodatenbasiertes Antragssystem und gegebenenfalls ein tierbezogenes Antragssystem;
ein Flächenüberwachungssystem;
ein System zur Identifizierung der Begünstigten der Interventionen und Maßnahmen gemäß Artikel 65 Absatz 2;
ein Kontroll- und Sanktionssystem;
gegebenenfalls ein System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen;
gegebenenfalls ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren.
Artikel 67
Aufbewahrung und Austausch von Daten
Die in Unterabsatz 1 genannten Daten und Unterlagen müssen für das laufende Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr und die vorangegangenen zehn Kalender- bzw. Wirtschaftsjahre über die elektronischen Datenbanken der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats abrufbar sein.
Die für das Flächenüberwachungssystem verwendeten Daten können auf einem Server außerhalb der zuständigen Behörden als Rohdaten gespeichert werden. Diese Daten werden mindestens drei Jahre auf einem Server gespeichert.
Abweichend von Unterabsatz 2 müssen die Mitgliedstaaten, die der Union im Jahr 2013 oder später beigetreten sind, lediglich gewährleisten, dass die Daten ab dem Jahr ihres Beitritts abrufbar sind.
Abweichend von Unterabsatz 2 müssen die Mitgliedstaaten lediglich gewährleisten, dass die Daten und Unterlagen im Zusammenhang mit dem Flächenüberwachungssystem gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c ab dem Zeitpunkt der Einführung des Flächenüberwachungssystems abrufbar sind.
Artikel 68
System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen
jede einzelne landwirtschaftliche Parzelle und jede Einheit nichtlandwirtschaftlicher Flächen, die nach Einstufung der Mitgliedstaaten für eine Beihilfe für Interventionen gemäß Titel III der Verordnung (EU) 2021/2115 in Betracht kommt, eindeutig identifiziert;
aktuelle Angaben zu den Flächen enthält, die nach Einstufung der Mitgliedstaaten für eine Beihilfe für Interventionen gemäß Artikel 65 Absatz 2 in Betracht kommen;
die korrekte Lokalisierung landwirtschaftlicher Parzellen und nichtlandwirtschaftlicher Flächen, für die Zahlungen beantragt werden, ermöglicht.
Werden bei der Bewertung Mängel im System festgestellt, ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Abhilfemaßnahmen oder sie werden andernfalls von der Kommission aufgefordert, einen Aktionsplan gemäß Artikel 42 zu erstellen.
Der Kommission werden bis zum 15. Februar, der auf das betreffende Kalenderjahr folgt, ein Bewertungsbericht und gegebenenfalls die Abhilfemaßnahmen mit dem Zeitplan für ihre Durchführung übermittelt.
Artikel 69
Geodatenbasiertes und tierbezogenes Antragssystem
Werden bei der Bewertung Mängel im System festgestellt, ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Abhilfemaßnahmen oder sie werden andernfalls von der Kommission aufgefordert, einen Aktionsplan gemäß Artikel 42 zu erstellen.
Der Kommission werden bis zum 15. Februar, der auf das betreffende Kalenderjahr folgt, ein Bewertungsbericht und gegebenenfalls die Abhilfemaßnahmen mit dem Zeitplan für ihre Durchführung übermittelt.
Artikel 70
Flächenüberwachungssystem
Werden bei der Bewertung Mängel im System festgestellt, ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Abhilfemaßnahmen oder sie werden andernfalls von der Kommission aufgefordert, einen Aktionsplan gemäß Artikel 42 zu erstellen.
Der Kommission werden bis zum 15. Februar, der auf das betreffende Kalenderjahr folgt, ein Bewertungsbericht und gegebenenfalls die Abhilfemaßnahmen mit dem Zeitplan für ihre Durchführung übermittelt.
Artikel 71
System zur Identifizierung der Begünstigten
Das System zur Erfassung der Identität jedes Begünstigten von Interventionen und Maßnahmen gemäß Artikel 65 Absatz 2 gewährleistet, dass sämtliche Beihilfeanträge eines Begünstigten als solche erkennbar sind.
Artikel 72
Kontroll- und Sanktionssystem
Die Mitgliedstaaten richten gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe e ein Kontroll- und Sanktionssystem ein. Die Mitgliedstaaten prüfen jährlich über die Zahlstellen oder die von ihnen zum Tätigwerden in ihrem Namen ermächtigten Einrichtungen im Wege von Verwaltungskontrollen die Beihilfe- und Zahlungsanträge im Hinblick auf die Recht- und Ordnungsmäßigkeit gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a. Diese Kontrollen werden um Vor-Ort-Kontrollen ergänzt, die mittels Technologie aus der Ferne durchgeführt werden können.
Artikel 73
System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen
Das System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen ermöglicht den Abgleich der Ansprüche mit den Anträgen und dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen.
Artikel 74
Befugnisübertragung der Kommission im Zusammenhang mit dem integrierten System
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass das in diesem Kapitel beschriebene integrierte System auf eine wirksame, kohärente und nichtdiskriminierende Weise umgesetzt wird, mit dem die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, und mit denen diese Verordnung in folgenden Punkten ergänzt wird:
Vorschriften für die in den Artikeln 68, 69 und 70 genannte Qualitätsbewertung;
Vorschriften für das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, das System zur Identifizierung der Begünstigten und das System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen gemäß den Artikeln 68, 71 und 73.
Artikel 75
Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit Artikeln 68,69 und 70
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen mit Vorschriften für
Form und Inhalt folgender Unterlagen sowie Einzelheiten dazu, wie diese der Kommission zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen sind:
die Berichte über die Bewertung der Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, des Systems für geodatenbasierte Anträge und des Flächenüberwachungssystems;
die in den Artikeln 68, 69 und 70 genannten, vom Mitgliedstaat durchzuführenden Abhilfemaßnahmen;
grundlegende Merkmale und Vorschriften für das System für Beihilfeanträge nach Artikel 69 und das Flächenüberwachungssystem gemäß Artikel 70, einschließlich Parametern für die schrittweise Erhöhung der Anzahl von Interventionen beim Flächenüberwachungssystem.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
KAPITEL III
Prüfung von Geschäftsvorgängen
Artikel 76
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen im Zusammenhang mit diesem Kapitel
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch ein Verzeichnis der Interventionen ergänzt wird, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und ihrer Kontrollanforderungen nicht für zusätzliche Ex-post-Kontrollen in Form einer Prüfung der Geschäftsunterlagen geeignet sind und daher einer Prüfung im Sinne dieses Kapitels nicht unterliegen.
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
„Geschäftsunterlagen“ sämtliche Bücher, Register, Aufzeichnungen und Belege, die Buchhaltung, die Fertigungs- und Qualitätsunterlagen, die die gewerbliche Tätigkeit des Unternehmens betreffende Korrespondenz und Geschäftsdaten jedweder Form, einschließlich elektronisch gespeicherter Daten, soweit diese Unterlagen bzw. Daten in direkter oder indirekter Beziehung zu den in Absatz 1 genannten Geschäftsvorgängen stehen;
„Dritter“ jede natürliche oder juristische Person, die zu den im Rahmen des Finanzierungssystems des EGFL durchgeführten Geschäftsvorgängen in direkter oder indirekter Beziehung steht.
Artikel 77
Prüfung durch die Mitgliedstaaten
Artikel 78
Gegenkontrollen
Die Genauigkeit der geprüften Primärdaten wird durch eine dem Ausmaß des Risikos entsprechende Anzahl von Gegenkontrollen – bei Bedarf auch unter Hinzuziehung von Geschäftsunterlagen Dritter – überprüft, einschließlich durch:
Vergleiche mit den Geschäftsunterlagen von Lieferanten, Kunden, Spediteuren und anderen Dritten;
gegebenenfalls Warenkontrollen der Menge und Art der Lagerbestände;
Vergleiche mit der Buchführung über Kapitalströme, die Geschäftsvorgänge im Rahmen des Finanzierungssystems des EGFL zur Folge haben oder daraus resultieren;
Kontrollen der Buchhaltung oder der Buchführung über Finanzbewegungen, die zum Zeitpunkt der Prüfung zeigen, dass die Unterlagen, die die Zahlstelle als Beleg für die Auszahlung von Beihilfen an Begünstige vorhält, korrekt sind.
Artikel 79
Gegenseitige Amtshilfe
Die Mitgliedstaaten leisten einander auf Verlangen die erforderliche Amtshilfe, um die in diesem Kapitel vorgesehenen Prüfungen in Fällen durchzuführen,
in denen ein Unternehmen oder ein Dritter in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als dem Mitgliedstaat, in dem die Zahlung oder die Erhebung des betreffenden Betrags erfolgt ist oder hätte erfolgen müssen;
in denen ein Unternehmen oder ein Dritter in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als dem, in dem sich die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen und Daten befinden.
Artikel 80
Planung und Berichterstattung
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr vor dem 15. April
ihren Prüfplan gemäß Absatz 1 unter Angabe der Zahl der zu prüfenden Unternehmen und ihrer Aufteilung nach Sektoren auf der Grundlage der infrage stehenden Beträge;
einen detaillierten Bericht über die Anwendung dieses Kapitels im vorherigen Prüfungszeitraum, einschließlich der Ergebnisse aller gemäß Artikel 79 durchgeführten Prüfungen.
Artikel 81
Zugang zu Informationen und Prüfungen durch die Kommission
Artikel 82
Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit der Prüfung von Geschäftsvorgängen
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften, die für eine einheitliche Anwendung dieses Kapitels erforderlich sind und insbesondere Folgendes betreffen:
Auswahl der Unternehmen, Häufigkeit und Zeitplan für die Durchführung der Prüfungen gemäß Artikel 77;
Durchführung der gegenseitigen Amtshilfe gemäß Artikel 79;
Inhalt der Berichte gemäß Artikel 80 Absatz 2 Buchstabe b und aller sonstigen im Rahmen dieses Kapitels erforderlichen Mitteilungen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
KAPITEL IV
Kontrollsystem und Verwaltungssanktionen im Rahmen der Konditionalität
Artikel 83
System zur Kontrolle der Konditionalität
Die Mitgliedstaaten richten ein System ein, um zu überprüfen, dass die folgenden Kategorien von Begünstigten die Verpflichtungen gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 einhalten:
Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß Titel III Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2115 erhalten;
Begünstigte, die jährliche Zahlungen gemäß Artikel 70, 71 und 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 erhalten;
Begünstigte, die Unterstützung gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 oder Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 erhalten.
Die Mitgliedstaaten, die Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/2115 anwenden, können ein vereinfachtes Kontrollsystem einrichten für
Begünstigte, die Zahlungen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/2115 erhalten, oder
Kleinerzeuger im Sinne der Begriffsbestimmung durch die Mitgliedstaaten nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/2115, die keine derartigen Zahlungen beantragen.
Wendet ein Mitgliedstaat Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/2115 nicht an, so kann er für Landwirte mit einer gemäß Artikel 69 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gemeldeten maximalen Betriebsgröße von nicht mehr als fünf Hektar landwirtschaftlicher Fläche ein vereinfachtes Kontrollsystem einrichten.
Diese Systeme müssen mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Kontrollsystemen kompatibel sein.
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
„Anforderung“ jede einzelne Grundanforderung an die Betriebsführung, die sich aus dem in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführten Unionsrecht innerhalb eines Rechtsakts ergibt und inhaltlich von den anderen Anforderungen desselben Rechtsakts abweicht;
„Rechtsakt“ jede einzelne in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/2115 genannte Richtlinie oder Verordnung;
„wiederholtes Auftreten eines Verstoßes“ einen innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren mehr als einmaligen Verstoß gegen dieselbe Anforderung oder denselben Standard, vorausgesetzt, dass der Begünstigte über den vorangegangenen Verstoß informiert war und gegebenenfalls die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abhilfe dieses vorangegangenen Verstoßes zu treffen.
Um ihre Kontrollpflichten gemäß den Absätzen 1 bis 4 zu erfüllen,
müssen die Mitgliedstaaten Vor-Ort-Kontrollen durchführen, um zu überprüfen, ob die Begünstigten die Verpflichtungen gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 einhalten;
können die Mitgliedstaaten – in Abhängigkeit von den jeweiligen Anforderungen, Standards, Rechtsakten oder Konditionalitätsbereichen – beschließen, die im Rahmen der Kontrollsysteme für die betreffenden Anforderungen, Standards, Rechtsakte oder Konditionalitätsbereiche durchgeführten Kontrollen, einschließlich Verwaltungskontrollen, heranzuziehen, sofern diese Kontrollen mindestens ebenso wirksam sind wie die in Buchstabe a genannten Vor-Ort-Kontrollen;
können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls zur Durchführung der in Buchstabe a genannten Vor-Ort-Kontrollen auf Fernerkundung oder das Flächenüberwachungssystem oder andere einschlägige Technologien zur Unterstützung zurückgreifen;
legen die Mitgliedstaaten die Kontrollstichprobe für die gemäß Buchstabe a jährlich durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse fest, die
der Betriebsstruktur, dem inhärenten Risiko von Verstößen und gegebenenfalls der Teilnahme der Begünstigten an den landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdiensten gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/2115 Rechnung trägt und diesbezüglich Gewichtungsfaktoren nutzt,
eine Zufallskomponente mit einbezieht und
dafür sorgt, dass die Kontrollstichprobe mindestens 1 % der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Begünstigten umfasst;
gehen die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Konditionalitätsverpflichtungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/22/EG des Rates ( 11 ) davon aus, dass bei Anwendung eines bestimmten Probenahmesatzes aus Überwachungsplänen die Anforderung bezüglich eines Mindestsatzes gemäß Buchstabe d dieses Absatzes erfüllt ist;
können die Mitgliedstaaten, wenn sie das in Absatz 2 genannte vereinfachte Kontrollsystem anwenden, beschließen, die Überprüfung der Einhaltung der in Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Verpflichtungen von den ebenfalls in Buchstabe a genannten Vor-Ort-Kontrollen auszuschließen, wenn nachgewiesen werden kann, dass Verstöße der betreffenden Begünstigten keine erheblichen Folgen für das Erreichen der Ziele der betreffenden Rechtsakte und Standards haben können.
Artikel 84
Regelung für Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität
Die Verwaltungssanktionen werden gemäß Unterabsatz 1 nur dann verhängt, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist und mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
der Verstoß betrifft die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten;
der Verstoß betrifft den Betrieb gemäß Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 oder andere von dem Begünstigten verwaltete Flächen, die sich im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats befinden.
Bei Waldflächen werden die in Unterabsatz 1 genannte Verwaltungssanktionen jedoch nicht verhängt, wenn für die betreffende Fläche keine Unterstützung gemäß den Artikeln 70 und 71 der Verordnung (EU) 2021/2115 beantragt wird.
Für die Regelung für Verwaltungssanktionen der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 gilt:
Es muss Vorschriften für die Verhängung von Verwaltungssanktionen in den Fällen umfassen, in denen die landwirtschaftliche Fläche, der landwirtschaftliche Betrieb oder Teile der Fläche oder des Betriebs im Laufe des betreffenden Kalenderjahres bzw. der betreffenden Kalenderjahre übertragen wird oder werden; Mit diesen Vorschriften ist die Haftung für Verstöße fair und ausgewogen zwischen dem Übertragenden und dem Übernehmer aufzuteilen.
unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, eine Verwaltungssanktion, die sich auf bis zu 100 EUR je Begünstigtem und Kalenderjahr beläuft, nicht zu verhängen. Der Begünstigte wird jedoch über den festgestellten Verstoß und über die Verpflichtung, für die Zukunft Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, unterrichtet;
die Mitgliedstaaten haben vorzusehen, dass keine Verwaltungssanktion verhängt wird, wenn
der Verstoß auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände gemäß Artikel 3 zurückzuführen ist;
der Verstoß auf eine Anordnung einer Behörde zurückzuführen ist.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe a bezeichnet „Übertragung“ jeden Vorgang, durch den der Übertragende nicht länger über die landwirtschaftliche Fläche oder der landwirtschaftliche Betrieb oder Teile des Betriebs verfügen kann;
Artikel 85
Verhängung und Berechnung der Verwaltungssanktionen
Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer oder wiederholtes Auftreten und Vorsätzlichkeit der festgestellten Verstöße berücksichtigt. Die verhängten Verwaltungssanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die Verwaltungssanktionen stützen sich auf die gemäß Artikel 83 Absatz 6 durchgeführten Kontrollen.
Die Mitgliedstaaten richten einen Informationsmechanismus ein, um sicherzustellen, dass die Begünstigten über den festgestellten Verstoß und etwaige zu ergreifende Abhilfemaßnahmen unterrichtet werden. Dieser Mechanismus umfasst auch die spezifischen landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/2115, zu deren Teilnahme die betroffenen Begünstigten verpflichtet werden können.
Bei einem vorsätzlichen Verstoß beträgt die Kürzung mindestens 15 % des Gesamtbetrags der Zahlungen gemäß Absatz 1.
Artikel 86
Beträge aus Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität
Die Mitgliedstaaten können 25 % der Beträge einbehalten, die sich aus den Kürzungen und Ausschlüssen gemäß Artikel 85 ergeben.
KAPITEL V
Kontrollsystem und Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit der sozialen Konditionalität
Artikel 87
System zur Kontrolle der sozialen Konditionalität
Zu diesem Zweck nutzen die Mitgliedstaaten ihre geltenden Kontroll- und Durchsetzungssysteme im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts und der geltenden Arbeitsnormen, um zu gewährleisten, dass die Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/2115, gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 oder gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 die Verpflichtungen gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/2115 einhalten.
Artikel 88
Regelung für Verwaltungssanktionen im Bereich der sozialen Konditionalität
Die Zahlstelle wird nur unterrichtet, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist, und mindestens eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Der Verstoß betrifft die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten;
der Verstoß betrifft den Betrieb gemäß Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 oder andere von dem Begünstigten verwaltete Flächen, die sich im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats befinden.
Für die Systeme der Verwaltungssanktionen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 87 Absatz 1 gilt:
Die Mitgliedstaaten können beschließen, eine Verwaltungssanktion, die sich auf bis zu 100 EUR je Begünstigtem und Kalenderjahr beläuft, nicht zu verhängen. Der Begünstigte wird jedoch über den festgestellten Verstoß und über die Verpflichtung, für die Zukunft Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, unterrichtet;
die Mitgliedstaaten haben vorzusehen, dass keine Verwaltungssanktion verhängt wird, wenn
der Verstoß auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;
der Verstoß auf eine Anordnung einer Behörde zurückzuführen ist.
Artikel 89
Verhängung und Berechnung der Verwaltungssanktion
Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer oder wiederholtes Auftreten und Vorsätzlichkeit der festgestellten Verstöße entsprechend der Bewertung durch die Behörden oder Stellen gemäß Artikel 87 Absatz 2 berücksichtigt. Die verhängten Verwaltungssanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die einschlägigen Bestimmungen gemäß Artikel 85 Absätze 2, 5 und 6 gelten sinngemäß für die Verhängung und Berechnung der Verwaltungssanktionen.
TITEL V
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
KAPITEL I
Bereitstellung von Informationen
Artikel 90
Übermittlung von Informationen
Über die Übermittlungsverpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 hinaus übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Informationen, Erklärungen und Unterlagen:
für die zugelassenen Zahlstellen und die benannten und zugelassenen Koordinierungsstellen:
die Zulassungs- und ggf. Benennungsurkunde,
die Funktion (zugelassene Zahlstelle oder benannten und zugelassene Koordinierungsstelle),
gegebenenfalls den Entzug der Zulassung;
für die bescheinigenden Stellen:
die Bezeichnung,
die Anschrift;
für Maßnahmen im Zusammenhang mit aus dem EGFL und dem ELER finanzierten Vorhaben:
die von der zugelassenen Zahlstelle oder der benannten und zugelassenen Koordinierungsstelle unterzeichneten Ausgabenerklärungen, die auch als Zahlungsaufforderungen gelten, zusammen mit den erforderlichen Auskünften,
für den EGFL die Voranschläge für den Finanzbedarf und für den ELER die Aktualisierung der Vorausschätzungen der Ausgabenerklärungen für das laufende Jahr sowie die Vorausschätzungen der Ausgabenerklärungen für das folgende Agrar-Haushaltsjahr,
die Verwaltungserklärung und die Jahresrechnungen der zugelassenen Zahlstellen.
Artikel 91
Vertraulichkeit
Für diese Informationen gelten die Vorschriften des Artikels 8 der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96.
Artikel 92
Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit der Übermittlung von Informationen
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen mit Vorschriften für
Form, Inhalt, zeitliche Abstände und Fristen für folgende Unterlagen sowie Einzelheiten dazu, wie diese der Kommission zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen sind:
Ausgabenerklärungen und Ausgabenvorausschätzungen sowie deren Aktualisierung, auch für zweckgebundene Einnahmen,
Verwaltungserklärung und Jahresrechnungen der Zahlstellen,
Berichte über die Bescheinigung der Jahresrechnungen,
Namen und Kontaktdaten der zugelassenen Zahlstellen, der benannten und zugelassenen Koordinierungsstellen und der benannten bescheinigenden Stellen,
Bestimmungen, wie die aus dem EGFL und dem ELER zu finanzierenden Ausgaben zu verbuchen und auszuzahlen sind,
Mitteilungen über die finanziellen Anpassungen, die die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgenommen haben,
Informationen über die gemäß Artikel 59 ergriffenen Maßnahmen;
die Modalitäten des Austausches von Informationen und Unterlagen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie der Einrichtung von Informationssystemen, einschließlich Art, Format und Inhalt der von diesen Systemen zu verarbeitenden Daten sowie die Vorschriften für deren Speicherung;
die Übermittlung von Informationen, Unterlagen, Statistiken und Berichten von den Mitgliedstaaten an die Kommission sowie die Fristen und Verfahren für diese Übermittlung.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
KAPITEL II
Verwendung des Euro
Artikel 93
Allgemeine Grundsätze
Die genannten Preise und Beträge sind in den Mitgliedstaaten, die den Euro als Währung eingeführt haben, in Euro und in den übrigen Mitgliedstaaten in Landeswährung zu gewähren bzw. zu erheben.
Artikel 94
Wechselkurs und maßgeblicher Tatbestand
Als maßgeblicher Tatbestand für den Wechselkurs gilt
für die im Handelsverkehr mit Drittländern erhobenen oder gewährten Beträge: die Erfüllung der Einfuhr- bzw. der Ausfuhrzollformalitäten;
in allen anderen Fällen: der Tatbestand, durch den das wirtschaftliche Ziel des betreffenden Vorhabens erreicht wird.
Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten in hinreichend begründeten Fällen beschließen, die Umrechnung auf Grundlage des Durchschnitts der Umrechnungskurse vorzunehmen, die die EZB während des Monats vor dem 1. Oktober des Jahres festgelegt hat, für das die Beihilfe gewährt wird. Die Mitgliedstaaten, die sich für diese Möglichkeit entscheiden, legen diesen Durchschnittskurs fest und veröffentlichen ihn vor dem 1. Dezember des betreffenden Jahres.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch Vorschriften für diese maßgeblichen Tatbestände und den anzuwendenden Wechselkurs ergänzt wird. Der spezifische maßgebliche Tatbestand wird unter Beachtung folgender Kriterien bestimmt:
tatsächliche und möglichst baldige Anwendbarkeit von Wechselkursänderungen;
ähnliche maßgebliche Tatbestände für ähnliche Vorhaben im Rahmen der Marktorganisation;
Kohärenz der maßgeblichen Tatbestände für die verschiedenen Preise und Beträge innerhalb der Marktorganisation;
Praktikabilität und Wirksamkeit der Kontrollen der Anwendung geeigneter Wechselkurse.
Artikel 95
Schutzmaßnahmen und Abweichungen
Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 werden unverzüglich dem Europäischen Parlament und dem Rat sowie den Mitgliedstaaten mitgeteilt.
Ist die Anwendung des Unionsrechts durch außergewöhnliche Währungspraktiken hinsichtlich einer Landeswährung gefährdet, so wird der Kommission in nachstehenden Fällen die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch Abweichungen von diesem Kapitel ergänzt wird:
wenn ein Mitgliedstaat ungewöhnliche Kurspraktiken wie multiple Wechselkurse oder Tauschhandelsabkommen anwendet;
wenn die Währung eines Mitgliedstaats nicht auf den amtlichen Devisenmärkten gehandelt wird oder ihre Entwicklung zu Handelsverzerrungen führen könnte.
Artikel 96
Verwendung des Euro durch nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende Mitgliedstaaten
KAPITEL III
Berichterstattung
Artikel 97
Jährlicher Finanzbericht
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich bis zum 30. September einen Finanzbericht über die Verwaltung des EGFL und des ELER im vorangegangenen Haushaltsjahr.
KAPITEL IV
Transparenz
Artikel 98
Veröffentlichung von Informationen über Begünstigte
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck
„Vorhaben“ eine Maßnahme, einen Sektor oder eine Interventionskategorie;
„Gesamtkosten des Vorhabens“ die Beträge der Zahlungen, die der Begünstigte in dem betreffenden Agrar-Haushaltsjahr für jede(n) aus dem EGFL oder dem ELER finanzierte(n) Maßnahme, Sektor oder Interventionskategorie erhalten hat. Die zu veröffentlichenden Beträge der Zahlungen für die aus dem ELER finanzierten Interventionskategorien entsprechen dem Gesamtbetrag der öffentlichen Zahlungen, einschließlich der Beteiligung der Union und der nationalen Beteiligung;
„Standortindikator oder Geolokalisierung für das Vorhaben“ die Gemeinde, in der der Begünstigte wohnt oder eingetragen ist, sowie gegebenenfalls die Postleitzahl bzw. den Teil der Postleitzahl, der für die betreffende Gemeinde steht.
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Informationen gemäß Artikel 49 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) (EU) 2021/1060 nicht, wenn sich der Betrag der Unterstützung, die ein Begünstigter in einem Jahr erhalten hat, auf maximal 1 250 EUR beläuft.
Artikel 99
Unterrichtung der Begünstigten über die Veröffentlichung sie betreffender Daten
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Begünstigten, dass sie betreffende Datengemäß Artikel 98 veröffentlicht werden und dass diese Daten zum Schutz der finanziellen Interessen der Union von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der Union und der Mitgliedstaaten verarbeitet werden können.
Für die personenbezogenen Daten weisen die Mitgliedstaaten die Begünstigten gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 auf ihre Rechte im Rahmen der genannten Verordnung und auf die Verfahren zur Ausübung dieser Rechte hin.
Artikel 100
Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit Transparenz
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für
die Form, einschließlich der Darstellung je Maßnahme, Sektor oder Interventionskategorie, und den Zeitplan der Veröffentlichung gemäß den Artikeln 98 und 99;
die einheitliche Anwendung von Artikel 99;
die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
KAPITEL V
Schutz personenbezogener Daten
Artikel 101
Verarbeitung und Schutz personenbezogener Daten
TITEL VI
DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE
Artikel 102
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 103
Ausschussverfahren
Für die Zwecke der Artikel 11, 12, 17, 18, 23, 26, 32, 39 bis 44, 47, 51 bis 55, 58, 59, 60, 64, 75, 82, 92, 95 und 100 wird die Kommission hinsichtlich der Fragen, welche Interventionen in Form von Direktzahlungen, Interventionen in bestimmten Sektoren, Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums und die gemeinsame Organisation der Märkte betreffen, vom Ausschuss für die Agrarfonds, dem mit der Verordnung (EU) 2021/2115 eingerichteten Ausschuss für die Gemeinsame Agrarpolitik und dem mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingerichteten Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte unterstützt.
TITEL VII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 104
Aufhebung
Allerdings gilt Folgendes:
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 5, Artikel 7 Absatz 3, die Artikel 9, 17, 21 und 34, Artikel 35 Absatz 4, die Artikel 36, 37, 38, 40 bis 43, 51, 52, 54, 56, 59, 63, 64, 67, 68, 70 bis 75, 77, 91 bis 97, 99 und 100, Artikel 102 Absatz 2 und die Artikel 110 und 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten weiterhin
hinsichtlich der Ausgaben und Zahlungen für Stützungsregelungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf das Kalenderjahr 2022 und davor,
für bis 31. Dezember 2022 im Rahmen der Verordnungen(EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 229/2013, (EU) Nr. 1308/2013, und (EU) Nr. 1144/2014 durchgeführte Maßnahmen,
für Beihilferegelungen gemäß Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 ) hinsichtlich Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nach dem 31. Dezember 2022 und bis zum Ende der genannten Beihilferegelungen durchgeführt werden, und
für den ELER hinsichtlich der Ausgaben der Begünstigten und der Zahlungen der Zahlstellen im Rahmen der Durchführung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;
Artikel 69 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gilt weiterhin für Ausgaben und Zahlungen für Stützungsregelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und im Rahmen der Durchführung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die von der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genehmigt wurden, und für andere GAP-Maßnahmen gemäß Titel II Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die vor dem 1. Januar 2023 durchgeführt wurden;
Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gilt weiterhin für Einnahmen, die im Rahmen der Durchführung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums angegeben wurden, die von der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 27/2004 der Kommission ( 13 ) genehmigt wurden;
die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gilt weiterhin für Ausgaben im Zusammenhang mit rechtlichen Verpflichtungen gemäß Artikel 155 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115. Ungeachtet dessen gilt Artikel 31 der vorliegenden Verordnung für Ausgaben, die der Kommission gemäß Artikel 155 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 notifiziert wurden, die für diesen Zweck als Interventionskategorie gelten.
Artikel 105
Übergangsmaßnahmen
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die erforderlich sind, um den reibungslosen Übergang von den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu den gemäß Artikel 104 der vorliegenden Verordnung festgelegten Regelungen sicherzustellen, mit denen diese Verordnung durch Abweichungen von und Ergänzungen zu den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften ergänzt wird.
Artikel 106
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 2023.
Artikel 16 gilt jedoch bezüglich des EGFL für Ausgaben, die ab dem 16. Oktober 2022 getätigt werden.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 |
Vorliegende Verordnung |
Verordnung (EU) 2021/2115 |
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
— |
— |
Artikel 2 |
Artikel 2 und 3 |
— |
— |
Artikel 3 |
Artikel 4 |
— |
— |
Artikel 4 |
Artikel 5 |
— |
— |
Artikel 5 |
Artikel 6 |
— |
— |
Artikel 6 |
Artikel 7 |
— |
— |
Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 |
Artikel 9 |
— |
— |
Artikel 7 Absätze 4 und 5 |
Artikel 10 |
— |
— |
Artikel 7 Absatz 6 |
— |
— |
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Artikel 8 |
Artikel 11 |
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— |
Artikel 9 |
Artikel 12 |
— |
— |
Artikel 10 |
Artikel 37 Buchstabe a |
— |
— |
Artikel 11 |
Artikel 44 Absatz 1 |
— |
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Artikel 12 |
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Artikel 15 Absätze 1, 2 und 4 |
— |
Artikel 13 Absatz 1 |
— |
Artikel 15 Absatz 3 |
— |
Artikel 13 Absätze 2 und 3 |
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Artikel 14 |
— |
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Artikel 15 |
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Artikel 16 |
Artikel 14 |
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Artikel 17 |
Artikel 20 |
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Artikel 18 |
Artikel 21 |
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Artikel 19 |
Artikel 22 |
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Artikel 20 |
Artikel 23 |
— |
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Artikel 21 |
Artikel 24 |
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Artikel 22 |
Artikel 25 |
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Artikel 23 |
Artikel 26 |
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Artikel 24 |
Artikel 15 |
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Artikel 25 |
Artikel 16 |
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Artikel 26 |
Artikel 17 |
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Artikel 27 |
Artikel 18 |
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Artikel 28 |
Artikel 19 |
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Artikel 29 |
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— |
Artikel 30 |
Artikel 36 |
— |
— |
Artikel 31 |
Artikel 27 |
— |
— |
Artikel 32 |
Artikel 28 |
— |
— |
Artikel 33 |
Artikel 29 |
— |
— |
Artikel 34 |
Artikel 30 |
— |
— |
Artikel 35 |
Artikel 31 |
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— |
Artikel 36 |
Artikel 32 |
— |
— |
Artikel 37 |
Artikel 33 |
— |
— |
Artikel 38 |
Artikel 34 |
— |
— |
Artikel 39 |
Artikel 35 |
— |
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Artikel 40 |
Artikel 38 |
— |
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Artikel 41 |
Artikel 39 |
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— |
Artikel 42 |
— |
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Artikel 43 |
Artikel 45 |
— |
— |
Artikel 44 |
Artikel 43 Absatz 1 |
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— |
Artikel 45 |
Artikel 46 |
— |
— |
Artikel 46 |
Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 47 |
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— |
Artikel 47 |
Artikel 49 |
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Artikel 48 |
Artikel 50 |
— |
— |
Artikel 49 |
Artikel 51 Absätze 1 und 2 |
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Artikel 50 |
Artikel 51 Absatz 3 und Artikel 52 |
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Artikel 51 |
Artikel 53 |
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Artikel 52 |
Artikel 55 |
— |
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Artikel 53 |
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Artikel 54 |
— |
— |
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Artikel 55 |
Artikel 56 |
— |
— |
Artikel 56 |
Artikel 57 |
— |
— |
Artikel 57 |
Artikel 58 |
— |
— |
Artikel 58 |
Artikel 59 |
— |
— |
Artikel 59 |
— |
— |
— |
Artikel 60 |
Artikel 62 |
— |
— |
Artikel 61 |
Artikel 63 |
— |
— |
Artikel 62 |
Artikel 60 |
— |
— |
Artikel 63 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absätze 2 bis 5 |
— |
— |
— |
Artikel 63 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 61 |
— |
— |
Artikel 64 |
— |
— |
— |
Artikel 65 |
— |
— |
— |
Artikel 66 |
Artikel 64 |
— |
— |
Artikel 67 |
Artikel 65 |
— |
— |
Artikel 68 |
Artikel 66 |
— |
— |
Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
— |
— |
Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
— |
— |
— |
Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 4 |
— |
— |
Artikel 69 Absatz 2 |
Artikel 67 Absatz 2 |
— |
— |
Artikel 70 |
Artikel 68 |
— |
— |
Artikel 71 |
Artikel 73 |
— |
— |
Artikel 72 |
Artikel 69 |
— |
— |
Artikel 73 |
Artikel 71 |
— |
— |
Artikel 74 Absatz 1 |
Artikel 72 |
— |
— |
Artikel 74 Absätze 2, 3 und 4 |
— |
— |
— |
Artikel 75 |
Artikel 44 Absätze 2, 3 und 5 |
— |
— |
Artikel 76 |
Artikel 74 |
— |
— |
Artikel 77 |
— |
— |
— |
Artikel 78 |
Artikel 75 |
— |
— |
Artikel 79 |
Artikel 76 |
— |
— |
Artikel 80 |
Artikel 77 Absätze 1, 2 und 5 |
— |
— |
Artikel 81 |
Artikel 78 Absätze 1, 2 und 3 |
— |
— |
Artikel 82 Absätze 1 und 2 |
Artikel 78 Absätze 4 und 5 |
— |
— |
Artikel 82 Absätze 3 und 4 |
— |
— |
— |
Artikel 83 Absatz 1 |
Artikel 79 |
— |
— |
Artikel 83 Absätze 2 und 3 |
— |
— |
— |
Artikel 84 Absätze 1, 2, 3 und 4 |
Artikel 80 |
— |
— |
Artikel 84 Absatz 5 |
— |
— |
— |
Artikel 84 Absatz 6 |
Artikel 77 Absatz 4 |
— |
— |
Artikel 85 Absätze 1, 3 und 4 |
— |
— |
— |
Artikel 85 Absatz 2 |
Artikel 77 Absatz 3 |
— |
— |
Artikel 86 Absatz 1 |
Artikel 80 Absatz 2 Buchstabe b |
— |
— |
Artikel 86 Absatz 2 |
— |
— |
— |
Artikel 87 |
Artikel 81 |
— |
— |
Artikel 88 |
Artikel 82 |
— |
— |
Artikel 89 |
— |
— |
Artikel 90a |
Artikel 90 |
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— |
Artikel 116a |
Artikel 91 |
— |
Artikel 12 |
— |
Artikel 92 |
— |
Artikel 12 |
— |
Artikel 93 |
— |
Artikel 12 |
— |
Artikel 94 |
— |
Artikel 14 |
— |
Artikel 95 |
— |
— |
— |
Artikel 96 |
Artikel 83 |
— |
— |
Artikel 97 |
Artikel 84 |
— |
— |
Artikel 98 |
— |
— |
— |
Artikel 99 |
Artikel 85 |
— |
— |
Artikel 100 |
Artikel 86 |
— |
— |
Artikel 101 Absatz 1 |
— |
— |
— |
Artikel 101 Absatz 2 |
Artikel 85 Absatz 7 |
— |
— |
Artikel 102 |
Artikel 90 |
— |
— |
Artikel 103 |
Artikel 91 |
— |
— |
Artikel 104 |
Artikel 92 |
— |
— |
Artikel 105 |
Artikel 93 |
— |
— |
Artikel 106 |
Artikel 94 |
— |
— |
Artikel 107 |
Artikel 95 |
— |
— |
Artikel 108 |
Artikel 96 |
— |
— |
Artikel 109 |
Artikel 97 |
— |
— |
Artikel 110 |
— |
Artikel 128 |
— |
Artikel 111 |
Artikel 98 Absätze 1, 2 und 3 |
— |
— |
Artikel 112 |
Artikel 98 Absatz 4 |
— |
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Artikel 113 |
Artikel 99 |
— |
— |
Artikel 114 |
Artikel 100 |
— |
— |
Artikel 115 |
Artikel 102 |
— |
— |
Artikel 116 |
Artikel 103 |
— |
— |
Artikel 117 |
Artikel 101 |
— |
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Artikel 118 |
— |
— |
— |
Artikel 119 |
Artikel 104 |
— |
— |
Artikel 119 Buchstabe a |
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Artikel 120 |
Artikel 105 |
— |
— |
Artikel 121 |
Artikel 106 |
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Anhang I |
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Anhang II |
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Anhang III |
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Anhang III |
Anhang |
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( 1 ) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).
( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).
( 5 ) Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 56).
( 6 ) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
( 7 ) Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).
( 8 ) Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).
( 9 ) Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).
( 10 ) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
( 11 ) Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3).
( 12 ) ►C1 Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (siehe Seite 262 dieses Amtsblatts). ◄
( 13 ) Verordnung (EG) Nr. 27/2004 der Kommission vom 5. Januar 2004 mit Übergangsvorschriften zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 hinsichtlich der Finanzierung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei durch den EAGFL, Abteilung Garantie (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 36).