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Document 02021R2116-20211206

Consolidated text: Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2116/2021-12-06

02021R2116 — DE — 06.12.2021 — 000.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EU) 2021/2116 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 2. Dezember 2021

über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

(ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 029 vom 10.2.2022, S.  45 (2021/2116)




▼B

VERORDNUNG (EU) 2021/2116 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 2. Dezember 2021

über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013



TITEL I

GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung enthält insbesondere Vorschriften über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und insbesondere über

a) 

die Finanzierung der Ausgaben im Rahmen der GAP;

b) 

die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Verwaltungs- und Kontrollsysteme;

c) 

Rechnungsabschluss-, Leistungsabschluss- und Konformitätsverfahren.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) 

„Unregelmäßigkeit“ eine Unregelmäßigkeit im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates;

b) 

„Verwaltungssysteme“ die Verwaltungseinrichtungen gemäß Titel II Kapitel II der vorliegenden Verordnung und die grundlegenden Anforderungen der Union, einschließlich der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union gemäß Artikel 59 der vorliegenden Verordnung sowie der Umsetzung ihrer GAP-Strategiepläne gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/2115 in der von der Kommission genehmigten Fassung und des Berichtssystems für die Zwecke des jährlichen Leistungsberichts gemäß Artikel 134 jener Verordnung;

c) 

„grundlegende Anforderungen der Union“ die in der Verordnung (EU) 2021/2115, in der vorliegenden Verordnung, in der Haushaltsordnung und in der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) festgelegten Anforderungen;

d) 

„gravierende Mängel in der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Verwaltungssysteme“ das Bestehen einer systemischen Unzulänglichkeit, wobei der Häufigkeit und Schwere ihres Auftretens sowie ihrer negativen Wirkung auf die Vorlage der korrekten Ausgabenerklärung, der Berichterstattung über die Leistung oder der Einhaltung der Unionsvorschriften Rechnung getragen wird;

e) 

„Outputindikator“ einen Outputindikator gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115;

f) 

„Ergebnisindikator“ einen Ergebnisindikator gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115;

g) 

„Aktionsplan“ für die Zwecke der Artikel 41 und 42 der vorliegenden Verordnung einen Plan, den ein Mitgliedstaat auf Aufforderung und in Abstimmung mit der Kommission im Falle der Feststellung gravierender Mängel in der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Verwaltungssysteme jenes Mitgliedstaats oder unter den Umständen gemäß Artikel 135 der Verordnung (EU) 2021/2115 erstellt hat und der die erforderlichen Abhilfemaßnahmen und den entsprechenden Zeitraum für seine Umsetzung gemäß der Artikel 41 und 42 der vorliegenden Verordnung enthält.

Artikel 3

Ausnahmen im Fall höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände

(1)  

Für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und der Überwachung der GAP werden als „höhere Gewalt“ und „außergewöhnliche Umstände“ insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt:

a) 

eine schwere Naturkatastrophe oder ein schweres Wetterereignis, die bzw. das den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht;

b) 

die unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;

c) 

eine Tierseuche, der Ausbruch einer Pflanzenkrankheit oder das Auftreten eines Pflanzenschädlings, die bzw. der den gesamten Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon betrifft;

d) 

die Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag der Einreichung des Antrags nicht vorherzusehen war;

e) 

der Tod des Begünstigten;

f) 

länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten.

(2)  
Zieht eine schwere Naturkatastrophe oder ein schweres Wetterereignis gemäß Absatz 1 Buchstabe a ein genau festgelegtes Gebiet erheblich in Mitleidenschaft, kann der betreffende Mitgliedstaat das gesamte Gebiet als von der Katastrophe bzw. dem Ereignis erheblich in Mitleidenschaft gezogen auffassen;



TITEL II

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE AGRARFONDS



KAPITEL I

Agrarfonds

Artikel 4

Fonds für die Finanzierung der Agrarausgaben

Die Finanzierung der verschiedenen Interventionen und Maßnahmen im Rahmen der GAP aus dem Gesamthaushalt der Union (im Folgenden „Unionshaushalt“) erfolgt aus

a) 

dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL);

b) 

dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER).

Artikel 5

Ausgaben des EGFL

(1)  
Der EGFL wird entweder in geteilter Mittelverwaltung zwischen den Mitgliedstaaten und der Union gemäß Absatz 2 oder in direkter Mittelverwaltung gemäß Absatz 3 eingesetzt.
(2)  

Folgende Ausgaben aus dem EGFL werden in geteilter Mittelverwaltung finanziert:

a) 

Maßnahmen zur Regulierung oder Stützung der Agrarmärkte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 );

b) 

die finanzielle Beteiligung der Union an Interventionen in bestimmten Sektoren gemäß Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115;

c) 

Interventionen in Form von Direktzahlungen an Landwirte im Rahmen des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/2115;

d) 

die finanzielle Beteiligung der Union an den Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt der Union und in Drittländern, die von den Mitgliedstaaten durchgeführt und von der Kommission ausgewählt werden;

e) 

die finanzielle Beteiligung der Union an den Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 und an den Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß der Verordnung (EU) Nr. 229/2013.

(3)  

Folgende Ausgaben aus dem EGFL werden in direkter Mittelverwaltung finanziert:

a) 

die Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse entweder direkt durch die Kommission oder durch internationale Organisationen;

b) 

nach dem Unionsrecht getroffene Maßnahmen zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft;

c) 

Aufbau und Pflege von Informationsnetzen landwirtschaftlicher Buchführungen;

d) 

Systeme für landwirtschaftliche Erhebungen, einschließlich Erhebungen über die Struktur landwirtschaftlicher Betriebe.

Artikel 6

Ausgaben des ELER

Der ELER wird in geteilter Mittelverwaltung zwischen den Mitgliedstaaten und der Union eingesetzt. Aus dem ELER werden die finanzielle Beteiligung der Union an den Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Titel III Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2115 und Maßnahmen gemäß Artikel 125 der genannten Verordnung finanziert.

Artikel 7

Sonstige Ausgaben, einschließlich der technischen Hilfe

Aus dem EGFL und dem ELER können entweder auf Initiative oder im Auftrag der Kommission jeweils die für die Umsetzung der GAP erforderlichen Aktivitäten zur Vorbereitung, Überwachung und administrativen und technischen Hilfe sowie zur Evaluierung, Prüfung und Kontrolle direkt finanziert werden. Hierzu gehören insbesondere

a) 

die für die Analyse, die Verwaltung, die Überwachung, den Informationsaustausch und die Umsetzung der GAP, einschließlich der Abschätzung ihrer Folgen, ihrer Umweltleistung und ihres Fortschritts beim Erreichen der Ziele der Union, erforderlichen Maßnahmen sowie die Maßnahmen zum Aufbau der Kontrollsysteme und zur technischen und administrativen Hilfe;

b) 

der Erwerb der Satellitendaten, die für das Flächenüberwachungssystem gemäß Artikel 24 erforderlich sind, durch die Kommission;

c) 

die von der Kommission gemäß Artikel 25 im Rahmen von Anwendungen zur Fernerkundung für die Zwecke der Überwachung der Agrarressourcen ergriffenen Maßnahmen;

d) 

die Maßnahmen, die erforderlich sind, um Verfahren und technische Mittel für die Information, die Verknüpfung, die Überwachung und die Kontrolle der Finanzverwaltung der für die Finanzierung der GAP eingesetzten Fonds zu pflegen und weiterzuentwickeln;

e) 

die Bereitstellung von Informationen über die GAP gemäß Artikel 46;

f) 

Untersuchungen zur GAP und Evaluierungen von aus dem EGFL und dem ELER finanzierten Maßnahmen, einschließlich der Verbesserung der Evaluierungsmethoden und des Austausches von Informationen über bewährte Verfahren im Rahmen der GAP und Beratungen mit den einschlägigen Interessenträgern, sowie gemeinsam mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) durchgeführte Untersuchungen;

g) 

gegebenenfalls Beteiligung an der Einrichtung von Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates ( 3 ), die mit Aufgaben im Bereich der GAP beauftragt werden;

h) 

Beteiligung an Informationsverbreitungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches mit den einschlägigen Interessenträgern auf Unionsebene, die im Rahmen von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums durchgeführt werden, einschließlich der Vernetzung der betreffenden Akteure;

i) 

Informationstechnologienetze mit Schwerpunkt auf Informationsverarbeitung und -austausch, einschließlich betrieblicher Informationstechnologiesysteme, die im Zusammenhang mit der Verwaltung der GAP benötigt werden;

j) 

Maßnahmen, die für die Entwicklung, die Registrierung und den Schutz von Logos im Rahmen der Qualitätsregelungen der Union gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) und für den damit zusammenhängenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum erforderlich sind, sowie die notwendigen Entwicklungen der Informationstechnologie.



KAPITEL II

Verwaltungseinrichtungen

Artikel 8

Zuständige Behörde

(1)  

Jeder Mitgliedstaat benennt eine zuständige Behörde auf Ministerebene, die verantwortlich ist für

a) 

die Erteilung, die Überprüfung und den Entzug der Zulassung von Zahlstellen gemäß Artikel 9 Absatz 2;

b) 

die Benennung von und die Erteilung, die Überprüfung und den Entzug der Zulassung der Koordinierungsstelle gemäß Artikel 10;

c) 

die Benennung und den Entzug der Benennung einer bescheinigenden Stelle gemäß Artikel 12, wobei sicherzustellen ist, dass immer eine bescheinigende Stelle benannt ist;

d) 

die Wahrnehmung der der zuständigen Behörde im Rahmen dieses Kapitels übertragenen Aufgaben.

(2)  
Auf der Grundlage einer Prüfung der Mindestanforderungen, die die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a festlegt, entscheidet die zuständige Behörde im Wege eines formbedürftigen Rechtsaktes über die Erteilung oder – nach Überprüfung – den Entzug der Zulassung der Zahlstelle und die Benennung und Zulassung und den Entzug der Zulassung der Koordinierungsstelle.
(3)  
Die zuständige Behörde entscheidet im Wege eines formbedürftigen Rechtsaktes über die Benennung und den Entzug der Benennung einer bescheinigenden Stelle, wobei sicherzustellen ist, dass immer eine bescheinigende Stelle benannt ist.
(4)  
Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission unverzüglich über alle Zulassungen und Entzüge der Zulassung der Zahlstelle und über die Benennung und Zulassung und den Entzug der Zulassung der Koordinierungsstelle sowie über die Benennung und den Entzug der Benennung der bescheinigenden Stelle.

Artikel 9

Zahlstellen

(1)  
Zahlstellen sind Dienststellen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls von deren Regionen, die für die Verwaltung und Kontrolle der Ausgaben gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 verantwortlich sind.

Mit Ausnahme des Leistens von Zahlungen, können Zahlstellen die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Unterabsatz 1 delegieren.

(2)  
Die Mitgliedstaaten lassen als Zahlstellen Dienststellen oder Einrichtungen zu, die über eine Verwaltungsstruktur und ein System der internen Kontrolle verfügen, die ausreichende Garantien dafür bieten, dass die Zahlungen recht- und ordnungsmäßig erfolgen und ordnungsgemäß verbucht werden. Zu diesem Zweck erfüllen die Zahlstellen die von der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a festgelegten, für die Zulassung erforderlichen Mindestanforderungen in Bezug auf das interne Umfeld, Kontrollen, Information und Kommunikation sowie Überwachung.

Jeder Mitgliedstaat begrenzt unter Berücksichtigung seiner verfassungsrechtlichen Bestimmungen die Zahl seiner zugelassenen Zahlstellen wie folgt:

a) 

eine einzige Zahlstelle auf nationaler Ebene oder gegebenenfalls eine Zahlstelle pro Region und

b) 

eine einzige Zahlstelle für die Verwaltung der Ausgaben sowohl des EGFL als auch des ELER, sofern es Zahlstellen nur auf nationaler Ebene gibt.

Werden Zahlstellen auf regionaler Ebene eingerichtet, lassen Mitgliedstaaten entweder zusätzlich eine Zahlstelle auf nationaler Ebene für die Beihilferegelungen zu, die naturgemäß auf nationaler Ebene verwaltet werden müssen, oder übertragen die Verwaltung dieser Regelungen ihren regionalen Zahlstellen.

Abweichend von Unterabsatz 2 dieses Absatzes ist es den Mitgliedstaaten gestattet, die Zahlstellen, die vor dem 15. Oktober 2020 zugelassen wurden, beizubehalten, sofern die zuständige Behörde durch die Entscheidung gemäß Artikel 8 Absatz 2 bestätigt, dass die Zahlstellen die für die Zulassung erforderlichen Mindestanforderungen gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes erfüllen.

Zahlstellen, die seit mindestens drei Jahren keine EGFL- bzw. ELER-Ausgaben verwalten, wird die Zulassung entzogen.

Die Mitgliedstaaten dürfen nach dem 7. Dezember 2021 keine zusätzlichen neuen Zahlstellen mehr zulassen, außer in den in Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Fällen, in denen wegen verfassungsrechtlicher Bestimmungen zusätzliche regionale Zahlstellen erforderlich sein können.

(3)  

Für die Zwecke des Artikels 63 Absätze 5 und 6 der Haushaltsordnung erstellt der Leiter der zugelassenen Zahlstelle bis zum 15. Februar des Jahres, das auf das betreffende Agrar-Haushaltsjahr (im Folgenden „Agrar-Haushaltsjahr“) folgt, folgende Unterlagen und legt sie der Kommission vor:

a) 

die Jahresrechnungen für die Ausgaben der genannten zugelassenen Zahlstelle, die dieser im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben entstanden sind, wie in Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe a der Haushaltsordnung festgelegt, zusammen mit den notwendigen Informationen für den Rechnungsabschluss gemäß Artikel 53 der vorliegenden Verordnung;

b) 

den jährlichen Leistungsbericht gemäß Artikel 54 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung und Artikel 134 der Verordnung EU 2021/2115, aus dem hervorgeht, dass die Ausgaben im Einklang mit Artikel 37 der vorliegenden Verordnung getätigt wurden;

c) 

eine jährliche Übersicht über die endgültigen Prüfberichte und durchgeführten Kontrollen, eine Analyse der Art und des Umfangs der in den Verwaltungssystemen festgestellten Mängel und Schwachstellen sowie die bereits getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen, wie in Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe b der Haushaltsordnung vorgeschrieben;

d) 

die Verwaltungserklärung gemäß Artikel 63 Absatz 6 der Haushaltsordnung

i) 

dazu, dass die Informationen ordnungsgemäß dargestellt, vollständig und sachlich richtig sind, wie in Artikel 63 Absatz 6 Buchstabe a der Haushaltsordnung vorgeschrieben,

ii) 

zum ordnungsgemäßen Funktionieren der eingerichteten Verwaltungssysteme mit Ausnahme der zuständigen Behörde gemäß Artikel 8, der Koordinierungsstelle gemäß Artikel 10 und der bescheinigenden Stelle gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung, wodurch sichergestellt wird, dass die Ausgaben im Einklang mit Artikel 37 der vorliegenden Verordnung getätigt wurden, wie in Artikel 63 Absatz 6 Buchstaben b und c der Haushaltsordnung vorgeschrieben.

Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte, am 15. Februar endende Frist kann von der Kommission in Ausnahmefällen auf Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats im Einklang mit Artikel 63 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung bis zum 1. März verlängert werden.

(4)  
Erfüllt eine zugelassene Zahlstelle ein oder mehrere der Mindestanforderung für die Zulassung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 nicht oder nicht mehr, so entzieht der betreffende Mitgliedstaat auf eigene Initiative oder nach Aufforderung durch die Kommission die Zulassung dieser Zahlstelle, sofern die Zahlstelle nicht innerhalb einer entsprechend der Schwere des Problems von der zuständigen Behörde jenes Mitgliedstaats festzusetzenden Frist die erforderlichen Anpassungen vornimmt.
(5)  
Die Zahlstellen verwalten die in ihre Zuständigkeit fallenden Vorhaben der öffentlichen Intervention, gewährleisten deren Kontrolle und tragen die Gesamtverantwortung in diesem Bereich.

Wenn die Unterstützung über ein Finanzierungsinstrument erfolgt, das von der EIB oder einer anderen internationalen Finanzierungsinstitution eingesetzt wird, an der ein Mitgliedstaat beteiligt ist, verlässt sich die Zahlstelle auf einen Kontrollbericht als Beleg für die eingereichten Zahlungsanträge. Diese Institutionen legen den Mitgliedstaaten einen Kontrollbericht vor.

(6)  
Für die Zwecke des Artikels 33 ist für die ELER-Ausgaben bis zum 30. Juni 2030 gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels und Artikel 10 Absatz 3 ein zusätzlicher Leistungsbericht für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2029 vorzulegen.

Artikel 10

Koordinierungsstellen

(1)  

Wird in einem Mitgliedstaat mehr als eine Zahlstelle zugelassen, benennt dieser Mitgliedstaat eine öffentliche Koordinierungsstelle zu, der er folgende Aufgaben überträgt:

a) 

Sammlung der Informationen, die der Kommission vorgelegt werden müssen, und ihre Weiterleitung an die Kommission;

b) 

Vorlage des jährlichen Leistungsberichts bei der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung und Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115;

c) 

Veranlassung oder Koordinierung von Maßnahmen, um Mängel allgemeiner Art zu beheben, und Unterrichtung der Kommission über sämtliche Folgemaßnahmen;

d) 

Förderung und wenn möglich Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Unionsvorschriften.

(2)  
Für die Verarbeitung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen finanzieller Natur muss die Koordinierungsstelle vom jeweiligen Mitgliedstaat gesondert zugelassen werden.
(3)  
Der jährliche Leistungsbericht gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels muss Gegenstand der Stellungnahme gemäß Artikel 12 Absatz 2 sein und der Kommission zusammen mit einer Verwaltungserklärung übermittelt werden, die sich auf die Zusammenstellung des gesamten Berichts bezieht.

Artikel 11

Befugnisse der Kommission in Bezug auf Zahlstellen und Koordinierungsstellen

(1)  

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Zahlstellen und Koordinierungsstellen gemäß Artikel 9 und 10 zu gewährleisten, mit denen diese Verordnung durch Vorschriften zu folgenden Punkten ergänzt wird:

a) 

Mindestanforderungen für die Zulassung von Zahlstellen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 und für die Benennung und Zulassung von Koordinierungsstellen gemäß Artikel 10;

b) 

Pflichten der Zahlstellen in Bezug auf die öffentliche Intervention sowie Vorschriften zum Inhalt ihrer Verwaltungs- und Kontrollaufgaben.

(2)  

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für

a) 

die Verfahren zur Erteilung, zum Entzug und zur Überprüfung der Zulassung von Zahlstellen und zur Benennung und zur Erteilung, zum Entzug und zur Überprüfung der Zulassung von Koordinierungsstellen sowie die Verfahren für die Aufsicht über die Zulassung von Zahlstellen;

b) 

die Vereinbarungen und Verfahren für die Kontrollen, die der Verwaltungserklärung der Zahlstellen gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d zugrunde liegen müssen, sowie deren Struktur und Format;

c) 

die Arbeitsweise der Koordinierungsstelle und die Übermittlung von Informationen an die Kommission gemäß Artikel 10.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 12

Bescheinigende Stellen

(1)  
Die bescheinigende Stelle ist eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Prüfeinrichtung, die unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften vom betreffenden Mitgliedstaat für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren benannt wird. Handelt es sich um eine privatrechtliche Prüfeinrichtung, so wird sie vom Mitgliedstaat im Wege einer öffentlichen Ausschreibung ausgewählt, sofern geltendes Unions- oder nationales Recht dies vorschreibt.

Benennt ein Mitgliedstaat mehrere bescheinigende Stellen, so kann er auf nationaler Ebene eine öffentliche bescheinigende Stelle benennen, die für die Koordinierung verantwortlich ist.

(2)  

Für die Zwecke des Artikels 63 Absatz 7 Unterabsatz 1 der Haushaltsordnung stellt die bescheinigende Stelle eine im Einklang mit international anerkannten Prüfstandards verfasste Stellungnahme aus, in der festgestellt wird, ob

a) 

die Rechnungslegung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt;

b) 

die von den Mitgliedstaaten eingerichteten Verwaltungssysteme ordnungsgemäß funktionieren, insbesondere

i) 

die Verwaltungseinrichtungen gemäß Artikel 9 und 10 der vorliegenden Verordnung und Artikel 123 der Verordnung (EU) 2021/2115;

ii) 

die grundlegenden Anforderungen der Union;

iii) 

das für die Zwecke des jährlichen Leistungsberichts gemäß Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 eingerichtete Berichtssystem;

c) 

die Berichterstattung über die Outputindikatoren für die Zwecke des jährlichen Leistungsabschlusses gemäß Artikel 54 der vorliegenden Verordnung und der Berichterstattung über die Ergebnisindikatoren für die mehrjährige Leistungsüberwachung gemäß Artikel 128 der Verordnung (EU) 2021/2115 zum Nachweis, dass Artikel 37 der vorliegenden Verordnung eingehalten wird, korrekt ist;

d) 

die Ausgaben für die in den Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 229/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 sowie in der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) festgelegten Maßnahmen, für die bei der Kommission eine Erstattung beantragt wurde, rechtmäßig und ordnungsgemäß vorgenommen worden sind.

In der Stellungnahme ist auch anzugeben, ob aufgrund der Prüfung Zweifel an den in der Verwaltungserklärung nach Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1Buchstabe d enthaltenen Feststellungen bestehen. Die Prüfung umfasst auch die Analyse von Art und Umfang der im Rahmen von Prüfungen und Kontrollen in den Verwaltungssystemen festgestellten Mängel und Schwachstellen sowie die von der Zahlstelle bereits getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c.

Erfolgt die Unterstützung über ein Finanzierungsinstrument, das von der EIB oder einer anderen internationalen Finanzierungsinstitution eingesetzt wird, an der ein Mitgliedstaat beteiligt ist, verlässt sich die bescheinigende Stelle auf den von den externen Prüfern dieser Institutionen vorgelegten jährlichen Prüfbericht. Diese Institutionen legen den Mitgliedstaaten den jährlichen Prüfbericht vor.

(3)  
Die bescheinigende Stelle muss über das erforderliche Fachwissen sowie über Kenntnis der GAP verfügen. Sie muss in ihrer Funktion von der betreffenden Zahlstelle und Koordinierungsstelle, von der zuständigen Behörde, die die Zahlstelle zugelassen hat, sowie von den für die Umsetzung und Überwachung der GAP verantwortlichen Stellen unabhängig sein.
(4)  
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Vorschriften für die Arbeitsweise der bescheinigenden Stellen, einschließlich der durchzuführenden Kontrollen und der diesen Kontrollen unterliegenden Stellen, sowie für die von diesen Stellen zu erstellenden und zusammen mit den dazugehörigen Unterlagen vorzulegenden Bescheinigungen und Berichte.

In den Durchführungsrechtsakten ist zudem Folgendes festzulegen:

a) 

die Grundsätze für die Prüfungen, auf die sich die Stellungnahmen der bescheinigenden Stellen stützen, einschließlich einer Risikobewertung, interner Kontrollen und des erforderlichen Umfangs der Prüfnachweise;

b) 

die Prüfverfahren, die die bescheinigenden Stellen unter Berücksichtigung internationaler Prüfungsstandards bei der Erarbeitung ihrer Stellungnahmen anwenden müssen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 13

Austausch bewährter Verfahren

Die Kommission fördert den Austausch bewährter Verfahren unter den Mitgliedstaaten, insbesondere im Hinblick auf die Arbeit der Verwaltungseinrichtungen im Rahmen dieses Kapitels.



TITEL III

FINANZVERWALTUNG DES EGFL UND DES ELER



KAPITEL I

EGFL



Abschnitt 1

Haushaltsdisziplin

Artikel 14

Haushaltsobergrenze

(1)  
Die jährliche Obergrenze für die Ausgaben des EGFL entspricht den Höchstbeträgen, die für diesen Fonds in der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 festgesetzt sind.
(2)  
Sind gemäß dem Unionsrecht von den Beträgen gemäß Absatz 1 Beträge abzuziehen bzw. zu diesen hinzuzuaddieren, so erlässt die Kommission ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 103 Durchführungsrechtsakte zur Festsetzung des Nettobetrags, der für die Ausgaben des EGFL aufgrund der im Unionsrecht genannten Daten zur Verfügung steht.

Artikel 15

Einhaltung der Obergrenze

(1)  
Wurde für einen Mitgliedstaat im Unionsrecht für die Agrarausgaben eine finanzielle Obergrenze in Euro festgesetzt, so werden die betreffenden Ausgaben bis zu dieser Obergrenze erstattet, die, wenn die Artikel 39 bis 42 Anwendung finden, gegebenenfalls entsprechend angepasst wird.
(2)  
Die in Artikel 87 der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Zuweisungen der Mitgliedstaaten für Interventionen in Form von Direktzahlungen, berichtigt um die in Artikel 17 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Anpassungen, gelten als finanzielle Obergrenzen in Euro für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels.

Artikel 16

Agrarreserve

(1)  
Zu Beginn eines jeden Jahres wird im EGFL eine Unions-Agrarreserve (im Folgenden „Reserve“) gebildet, durch die eine zusätzliche Unterstützung für den Agrarsektor zu Zwecken der Marktsteuerung oder -stabilisierung bereitgestellt und im Fall von Krisen, die sich auf die landwirtschaftliche Erzeugung oder den Vertrieb landwirtschaftlicher Erzeugnisse auswirken, rasch reagiert werden soll.

Die Mittel für die Reserve werden direkt in den Unionshaushalt eingestellt. Mittel aus der Reserve werden in dem Haushaltsjahr oder den Agrar-Haushaltsjahren, in dem bzw. denen zusätzliche Unterstützung erforderlich ist, für die folgenden Maßnahmen zur Verfügung gestellt:

a) 

Maßnahmen zur Stabilisierung der Agrarmärkte gemäß den Artikeln 8 bis 21 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

b) 

außergewöhnliche Maßnahmen gemäß den Artikeln 219, 220 und 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

(2)  
Die Reserve muss sich zu Beginn eines jeden Jahres des Zeitraums 2023-2027 auf 450 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen belaufen, sofern nicht eine höhere Summe im Unionshaushalt festgesetzt wird. Die Kommission kann den Betrag der Reserve aufgrund von Marktentwicklungen oder der Aussichten für das laufende bzw. das folgende Jahr unter Berücksichtigung der im Rahmen der EGFL-Teilobergrenze verfügbaren Mittel im Verlauf des Jahres erforderlichenfalls anpassen.

Sollten diese verfügbaren Mittel nicht ausreichen, kann als letztes Mittel die Haushaltsdisziplin im Einklang mit Artikel 17 dieser Verordnung zur Mittelausstattung der Reserve bis zu dem anfänglichen Betrag gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes herangezogen werden.

Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Haushaltsordnung werden nicht gebundene Mittel aus der Reserve übertragen, um die Reserve in den folgenden Haushaltsjahren bis zum Jahr 2027 zu finanzieren.

Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Haushaltsordnung wird zudem der gesamte nicht verwendete Betrag der durch die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Reserve für Krisen im Agrarsektor, der am Ende des Jahres 2022 zur Verfügung steht, auf das Jahr 2023 übertragen und nicht vollständig den Haushaltslinien zugewiesen, aus denen die Interventionen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung finanziert werden, und so weit wie erforderlich zur Finanzierung der Reserve gemäß diesem Artikel zur Verfügung gestellt, nachdem den im Rahmen der EGFL-Teilobergrenze verfügbaren Mitteln Rechnung getragen wurde. Sollten nach der Finanzierung der Reserve noch Mittel aus der in diesem Artikel festgelegten Reserve für Krisen im Agrarsektor zur Verfügung stehen, werden diese den Haushaltslinien zugewiesen, aus denen die Interventionen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung finanziert werden.

Artikel 17

Finanzdisziplin

(1)  
Lassen die Prognosen für die Finanzierung der im Rahmen der entsprechenden Teilobergrenze finanzierten Interventionen und Maßnahmen für ein bestimmtes Haushaltsjahr erkennen, dass die anwendbaren jährlichen Obergrenzen überschritten werden, so wird ein Anpassungssatz für Interventionen in Form von Direktzahlungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung und für die finanzielle Beteiligung der Union an Direktzahlungen gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 und Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 für die Sondermaßnahmen, die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung genannt sind, festgelegt (im Folgenden „Anpassungssatz“).

Der Anpassungssatz findet nur auf Zahlungen Anwendung, die Landwirten für Interventionen und Sondermaßnahmen gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes zu gewähren sind und die in dem betreffenden Kalenderjahr 2 000  EUR überschreiten. Für die Zwecke dieses Unterabsatzes gilt Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 sinngemäß.

Die Kommission erlässt bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, für das der Anpassungssatz gilt, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Anpassungssatzes. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(2)  
Bis zum 1. Dezember des Kalenderjahres, für das der Anpassungssatz gilt, kann die Kommission auf der Grundlage neuer Informationen Durchführungsrechtsakte zur Anpassung des gemäß Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Anpassungssatzes erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(3)  
Wurde die Finanzdisziplin angewandt, sind die gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d der Haushaltsordnung übertragenen Mittel in dem Maße zur Finanzierung der Ausgaben gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung zu verwenden, das erforderlich ist, um eine wiederholte Anwendung der Finanzdisziplin zu vermeiden.

Sind noch Mittel verfügbar, die gemäß Unterabsatz 1 übertragen werden müssen, und beläuft sich der Gesamtbetrag der für eine Erstattung verfügbaren nicht gebundenen Mittel auf mindestens 0,2 % der jährlichen Obergrenze für Ausgaben des EGFL, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen für jeden Mitgliedstaat die Beträge der den Endbegünstigten zu erstattenden nicht gebundenen Mittel festgesetzt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(4)  
Die von der Kommission gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 festgesetzten Beträge müssen von den Mitgliedstaaten nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien den Endbegünstigten erstattet werden. Die Mitgliedstaaten können für die Erstattung von Beträgen je Endbegünstigtem einen Mindestwert festlegen. Diese Erstattung erfolgt nur an Endbegünstigte in den Mitgliedstaaten, in denen im vorangegangenen Agrar-Haushaltsjahr die Finanzdisziplin angewandt wurde.
(5)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die erforderlich sind, um die kohärente Anwendung der Finanzdisziplin in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, und mit denen diese Verordnung durch Vorschriften zur Berechnung der Finanzdisziplin, die die Mitgliedstaaten auf die Landwirte anwenden, ergänzt wird.

Artikel 18

Verfahren der Haushaltsdisziplin

(1)  
Wird bei der Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr N erkennbar, dass der Betrag gemäß Artikel 14 dieser Verordnung für das Haushaltsjahr N möglicherweise überschritten wird, so schlägt die Kommission die zur Einhaltung des genannten Betrags erforderlichen Maßnahmen vor. Diese Maßnahmen werden – wenn die Rechtsgrundlage der betreffenden Maßnahme Artikel 43 Absatz 2 AEUV ist – vom Europäischen Parlament und vom Rat oder – wenn die Rechtsgrundlage der betreffenden Maßnahme Artikel 43 Absatz 3 AEUV ist – vom Rat beschlossen.
(2)  
Ist die Kommission zu irgendeinem Zeitpunkt der Auffassung, dass der Betrag nach Artikel 14 dieser Verordnung möglicherweise überschritten wird und sie keine ausreichenden Abhilfemaßnahmen treffen kann, so schlägt sie andere zur Einhaltung des genannten Betrags erforderliche Maßnahmen vor. Diese Maßnahmen werden – wenn die Rechtsgrundlage der betreffenden Maßnahme Artikel 43 Absatz 2 AEUV ist – vom Europäischen Parlament und vom Rat oder – wenn die Rechtsgrundlage der betreffenden Maßnahme Artikel 43 Absatz 3 AEUV ist – vom Rat beschlossen.
(3)  

Überschreiten am Ende des Haushaltsjahres N die Anträge der Mitgliedstaaten auf Erstattungen den Betrag nach Artikel 14 oder droht dieser Fall einzutreten, so gilt für die Kommission Folgendes:

a) 

Sie berücksichtigt die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Anträge anteilig je nach verfügbaren Mitteln und erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festsetzung des vorläufigen Betrags der Zahlungen für den betreffenden Monat;

b) 

sie stellt spätestens am 28. Februar des Haushaltsjahres N+1 die Situation aller Mitgliedstaaten in Bezug auf die Unionsfinanzierung für das Haushaltsjahr N fest;

c) 

sie erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festsetzung des Gesamtbetrags der Unionsfinanzierung, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, auf der Grundlage eines einheitlichen Unionsfinanzierungssatzes und bis zur Höhe des Betrags, der für die monatlichen Zahlungen zur Verfügung stand;

d) 

sie nimmt gegebenenfalls spätestens bei den monatlichen Zahlungen für den Monat März des Haushaltsjahres N + 1 die erforderlichen Verrechnungen für die Mitgliedstaaten vor.

Die Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und c dieses Absatzes werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 103 Absatz 2 erlassen.

Artikel 19

Frühwarn- und Überwachungssystem

Um sicherzustellen, dass die Haushaltsobergrenze gemäß Artikel 14 nicht überschritten wird, wendet die Kommission ein monatliches Frühwarn- und Überwachungssystem für die Ausgaben des EGFL an.

Hierzu legt die Kommission zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres monatliche Ausgabenprofile fest, die nach Möglichkeit auf den durchschnittlichen monatlichen Ausgaben der drei vorausgegangenen Jahre beruhen.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig einen Bericht vor, in dem die Entwicklung der getätigten Ausgaben bezogen auf die Profile geprüft wird und der eine Bewertung der voraussichtlichen Ausführung im laufenden Haushaltsjahr enthält.



Abschnitt 2

Ausgabenfinanzierung

Artikel 20

Monatliche Zahlungen

(1)  
Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten die zur Finanzierung der Ausgaben nach Artikel 5 Absatz 2 erforderlichen Finanzmittel in Form von monatlichen Zahlungen auf der Grundlage der von den zugelassenen Zahlstellen in einem Referenzzeitraum getätigten Ausgaben zur Verfügung.
(2)  
Bis die Kommission die monatlichen Zahlungen überwiesen hat, werden den zugelassenen Zahlstellen die zur Tätigung der Ausgaben erforderlichen Mittel nach ihrem jeweiligen Bedarf von den Mitgliedstaaten bereitgestellt.

Artikel 21

Verfahren für monatliche Zahlungen

(1)  
Unbeschadet der Artikel 53, 54 und 55 leistet die Kommission die monatlichen Zahlungen für die Ausgaben, die die zugelassenen Zahlstellen der Mitgliedstaaten im Laufe des Referenzmonats getätigt haben.
(2)  
Die monatlichen Zahlungen werden dem Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der Kürzungen oder Aussetzungen gemäß den Artikeln 39 bis 42 oder jeglicher anderen Korrekturen spätestens am dritten Arbeitstag des zweiten Monats überwiesen, der auf den Monat folgt, in dem die Ausgaben getätigt wurden. Die von den Mitgliedstaaten zwischen dem 1. und dem 15. Oktober getätigten Ausgaben werden dem Monat Oktober zugerechnet. Die zwischen dem 16. und dem 31. Oktober getätigten Ausgaben werden dem Monat November zugerechnet.
(3)  
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Bestimmung der monatlichen Zahlungen, die sie auf der Grundlage einer Ausgabenerklärung der Mitgliedstaaten und der nach Artikel 90 Absatz 1 übermittelten Auskünfte tätigt. Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 103 erlassen.
(4)  
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Bestimmung zusätzlicher Zahlungen oder von Abzügen, mit denen Zahlungen gemäß Absatz 3 angepasst werden, erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 103 erlassen.
(5)  
Sobald ein Mitgliedstaat eine finanzielle Obergrenze überschreitet, unterrichtet die Kommission diesen Mitgliedstaat unverzüglich.

Artikel 22

Verwaltungs- und Personalkosten

Von den Mitgliedstaaten und Begünstigten der Unterstützung aus dem EGFL gezahlte Verwaltungs- und Personalkosten werden vom EGFL nicht getragen.

Artikel 23

Ausgaben für Maßnahmen der öffentlichen Intervention

(1)  
Ist im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für eine Maßnahme der öffentlichen Intervention kein Betrag je Einheit festgelegt, so erfolgt die Finanzierung der betreffenden Maßnahme aus dem EGFL auf der Grundlage einheitlicher Standardbeträge; dies gilt insbesondere für Mittel der Mitgliedstaaten, die für den Ankauf von Erzeugnissen, für Sachmaßnahmen im Zusammenhang mit der Lagerung und gegebenenfalls für die Verarbeitung von für eine öffentliche Intervention in Betracht kommenden Erzeugnissen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwendet werden.
(2)  

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Vorschriften zu erlassen, die Folgendes betreffen:

a) 

die Art der Maßnahmen, die für eine Finanzierung durch die Union in Betracht kommen, und die Erstattungsvoraussetzungen;

b) 

die Fördervoraussetzungen sowie die Berechnungsmodalitäten auf der Grundlage der von den Zahlstellen tatsächlich festgestellten Informationen, der von der Kommission festgesetzten Pauschalsätze oder von pauschalen oder nicht pauschalen Beträgen, die in den Agrarvorschriften in spezifischen Sektoren vorgesehen sind.

c) 

die Bewertung von Vorhaben im Zusammenhang mit der öffentlichen Intervention, die bei Verlust oder Qualitätsminderung von Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention zu ergreifenden Maßnahmen und die Festsetzung der zu finanzierenden Beträge.

(3)  
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festsetzung der Beträge gemäß Absatz 1. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 24

Erwerb von Satellitendaten

Das Verzeichnis der Satellitendaten, die für das in Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c genannte Flächenüberwachungssystem erforderlich sind, wird anhand einer von jedem Mitgliedstaat erstellten Spezifikation zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten vereinbart.

Gemäß Artikel 7 Buchstabe b stellt die Kommission diese Satellitendaten den für das Flächenüberwachungssystem zuständigen Behörden oder den von diesen Behörden beauftragten Dienstleistern unentgeltlich zur Verfügung.

Die Kommission bleibt Eigentümerin der Satellitendaten.

Die Kommission kann spezialisierte Stellen damit beauftragen, Aufgaben bezüglich technischer Aspekte oder Arbeitsmethoden im Zusammenhang mit dem in Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c genannten Flächenüberwachungssystem durchzuführen.

Artikel 25

Überwachung von Agrarressourcen

(1)  

Die gemäß Artikel 7 Buchstabe c finanzierten Maßnahmen zielen darauf ab, der Kommission die Mittel für Folgendes an die Hand zu geben:

a) 

Steuerung der Agrarmärkte der Union in einem globalen Kontext;

b) 

Sicherstellung von agroökonomischer Überwachung sowie Agrarumwelt- und Klimaüberwachung der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen und der Änderung der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen, einschließlich agrarforstwirtschaftlicher Flächen, und der Überwachung des Zustands von Böden, Kulturen, Agrarlandschaften und landwirtschaftlichen Flächen zur Erstellung von Prognosen insbesondere zu Ernteerträgen, landwirtschaftlicher Erzeugung und den Auswirkungen außergewöhnlicher Umstände auf die Landwirtschaft sowie zur Bewertung der Widerstandsfähigkeit landwirtschaftlicher Systeme und der Fortschritte bei der Verwirklichung der einschlägigen Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung;

c) 

Öffnung des Zugangs zu den unter Buchstabe b genannten Prognosen in einem internationalen Rahmen wie den von Organisationen der Vereinten Nationen koordinierten Initiativen, etwa die Erstellung von Treibhausgasinventaren gemäß dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, oder Initiativen sonstiger internationaler Gremien;

d) 

Beitrag zu spezifischen Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz der Weltmärkte unter Berücksichtigung der Ziele und Verpflichtungen der Union und

e) 

technische Begleitung des agrarmeteorologischen Systems.

(2)  

Gemäß Artikel 7 Buchstabe c finanziert die Kommission Maßnahmen zur

a) 

Erfassung oder zum Erwerb der für die Umsetzung und Überwachung der GAP erforderlichen Daten, einschließlich satellitengestützter, geodatenbasierter und meteorologischer Daten,

b) 

Einrichtung einer Raumdateninfrastruktur und einer Internetseite,

c) 

Durchführung konkreter Studien in Bezug auf die Klimaverhältnisse,

d) 

Überwachung der Änderung der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen und der Bodengesundheit mithilfe der Fernerkundung und

e) 

Aktualisierung agrarmeteorologischer und ökonometrischer Modelle.

Diese Maßnahmen werden erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur, der Gemeinsamen Forschungsstelle, nationalen Laboratorien und Einrichtungen oder unter Beteiligung der Privatwirtschaft durchgeführt.

Artikel 26

Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit Artikel 24 und 25

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen zur Festlegung

a) 

der Vorschriften für die Finanzierung gemäß Artikel 7 Buchstaben b und c;

b) 

des Verfahrens für die Durchführung der in den Artikeln 24 und 25 genannten Maßnahmen im Hinblick auf das Erreichen der vorgegebenen Ziele;

c) 

der Rahmenbedingungen für den Erwerb, die Bearbeitung und die Verwendung von Satellitendaten und meteorologischen Daten sowie für die geltenden Fristen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.



KAPITEL II

ELER



Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen für den ELER

Artikel 27

Gemeinsame Bestimmungen für alle Zahlungen

(1)  
Die von der Kommission im Rahmen der ELER-Beteiligung gemäß Artikel 6 geleisteten Zahlungen dürfen die Mittelbindungen nicht überschreiten.

Unbeschadet von Artikel 34 Absatz 1 werden diese Zahlungen der ältesten offenen Mittelbindung zugeordnet.

(2)  
Es gilt Artikel 110 der Haushaltsordnung.



Abschnitt 2

ELER-Finanzierung im Rahmen des GAP-Strategieplans

Artikel 28

Finanzielle Beteiligung des ELER

Die finanzielle Beteiligung des ELER an den Ausgaben im Rahmen der GAP-Strategiepläne wird für jeden GAP-Strategieplan unter Einhaltung der nach dem Unionsrecht geltenden Obergrenzen für die Unterstützung von Interventionen im Rahmen von GAP-Strategieplänen durch den ELER bestimmt.

Artikel 29

Mittelbindungen

(1)  
Der Durchführungsbeschluss der Kommission zur Genehmigung eines GAP-Strategieplans stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 der Haushaltsordnung und, sobald die Notifikation an den betreffenden Mitgliedstaat erfolgt ist, eine rechtliche Verpflichtung im Sinne der genannten Verordnung dar. Dieser Durchführungsbeschluss gibt die jährliche finanzielle Beteiligung an.
(2)  
Die Mittelbindungen der Union für jeden GAP-Strategieplan erfolgen in Jahrestranchen vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027. Abweichend von Artikel 111 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden für jeden GAP-Strategieplan die Haushaltsmittel für die erste Tranche nach der Genehmigung dieses GAP-Strategieplans durch die Kommission und die anschließende Notifikation an den dadurch betroffenen Mitgliedstaat gebunden. Für nachfolgende Tranchen nimmt die Kommission die Mittelbindungen jeweils vor dem 1. Mai jedes Jahres vor, und zwar auf der Grundlage des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsbeschlusses, sofern nicht Artikel 16 der Haushaltsordnung anzuwenden ist.



Abschnitt 3

Finanzielle Beteiligung an Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums

Artikel 30

Bestimmungen für Zahlungen für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums

(1)  
Die zur Finanzierung der Ausgaben gemäß Artikel 6 erforderlichen Finanzmittel werden den Mitgliedstaaten gemäß diesem Abschnitt in Form von Vorschüssen, Zwischenzahlungen und Restzahlungen zur Verfügung gestellt.
(2)  
Der kumulierte Betrag des Vorschusses und der Zwischenzahlungen darf 95 % der Beteiligung des ELER an jedem einzelnen GAP-Strategieplan nicht überschreiten.

Wenn die Obergrenze von 95 % erreicht wird, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auch weiterhin Zahlungsanträge.

Artikel 31

Zahlung des Vorschusses

(1)  

Nach dem Durchführungsbeschluss der Kommission zur Genehmigung des GAP-Strategieplans zahlt die Kommission dem Mitgliedstaat einen ersten Vorschuss für die gesamte Laufzeit des GAP-Strategieplans. Dieser erste Vorschuss wird in folgenden Tranchen gezahlt:

a) 

im Jahr 2023: 1 % des Betrags, der für die gesamte Laufzeit des GAP-Strategieplans an Unterstützung aus dem ELER vorgesehen ist;

b) 

im Jahr 2024: 1 % des Betrags, der für die gesamte Laufzeit des GAP-Strategieplans an Unterstützung aus dem ELER vorgesehen ist;

c) 

im Jahr 2025: 1 % des Betrags, der für die gesamte Laufzeit des GAP-Strategieplans an Unterstützung aus dem ELER vorgesehen ist.

Wird ein GAP-Strategieplan im Jahr 2024 oder später genehmigt, so werden die Tranchen der Vorjahre unverzüglich nach der Genehmigung gezahlt.

(2)  
Der Vorschuss wird der Kommission vollständig zurückgezahlt, wenn binnen 24 Monaten ab Zahlung der ersten Tranche des Vorschusses durch die Kommission keine Ausgaben getätigt worden sind und der Kommission keine Ausgabenerklärung für den GAP-Strategieplan übermittelt worden ist. Dieser Vorschuss wird mit den ersten Ausgaben verrechnet, die für den GAP-Strategieplan geltend gemacht werden.
(3)  
Wurde eine Übertragung auf den oder aus dem ELER gemäß Artikel 103 der Verordnung (EU) 2021/2115 vorgenommen, wird kein zusätzlicher Vorschuss gezahlt oder eingezogen.
(4)  
Die Zinserträge aus dem Vorschuss werden für den betreffenden GAP-Strategieplan verwendet und vom Betrag der öffentlichen Ausgaben in der abschließenden Ausgabenerklärung abgezogen.
(5)  
Der Gesamtbetrag des Vorschusses wird vor Abschluss des GAP-Strategieplans nach dem Verfahren gemäß Artikel 53 abgeschlossen.

Artikel 32

Zwischenzahlungen

(1)  
Für jeden GAP-Strategieplan werden Zwischenzahlungen geleistet. Sie werden durch Anwendung des Beteiligungssatzes gemäß Artikel 91 der Verordnung (EU) 2021/2115 auf die in dieser Kategorie getätigten öffentlichen Ausgaben für jede Interventionskategorie, ausgenommen Zahlungen, die aus zusätzlicher nationaler Finanzierung gemäß Artikel 115 Absatz 5 der genannten Verordnung getätigt wurden, berechnet.

Zu Zwischenzahlungen zählen auch die Beträge gemäß Artikel 94 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115.

(2)  
Die Kommission leistet die Zwischenzahlungen vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel und unter Berücksichtigung der Kürzungen bzw. Aussetzungen gemäß den Artikeln 39 bis 42, um die von den zugelassenen Zahlstellen für die Umsetzung der GAP-Strategiepläne getätigten Ausgaben zu erstatten.
(3)  
Werden Finanzinstrumente gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 eingesetzt, muss die Ausgabenerklärung die von der Verwaltungsbehörde an die Endempfänger ausgezahlten Gesamtbeträge – bzw. bei Garantien die für Garantieverträge zurückgestellten Beträge – gemäß Artikel 80 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/2115 umfassen.
(4)  

Werden Finanzinstrumente gemäß Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 eingesetzt, muss die Ausgabenerklärung, die die Ausgaben für Finanzinstrumente enthält, gemäß den folgenden Anforderungen vorgelegt werden:

a) 

Der in der ersten Ausgabenerklärung enthaltene Betrag muss zuvor an das Finanzinstrument gezahlt worden sein und kann sich auf bis zu 30 % des Gesamtbetrags förderfähiger öffentlicher Ausgaben belaufen, der im Rahmen der betreffenden Finanzierungsvereinbarung für die Finanzinstrumente zugesagt wurde;

b) 

der in nachfolgenden, während des Förderzeitraums gemäß Artikel 86 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 vorgelegten Ausgabenerklärungen enthaltene Betrag muss die förderfähigen Ausgaben gemäß Artikel 80 Absatz 5 jener Verordnung umfassen.

(5)  
Gemäß Absatz 4 Buchstabe a des vorliegenden Artikels gezahlte Beträge gelten als Vorschusszahlungen zum Zwecke von Artikel 37 Absatz 2. Der in der ersten Ausgabenerklärung enthaltene Betrag gemäß Absatz 4 Buchstabe a muss spätestens im Rahmen der Jahresrechnungen für das letzte Durchführungsjahr des betreffenden GAP-Strategieplans von der Kommission abgeschlossen werden.
(6)  

Die Kommission leistet die Zwischenzahlungen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a) 

Übermittlung einer von der zugelassenen Zahlstelle unterzeichneten Ausgabenerklärung an die Kommission gemäß Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe c;

b) 

Einhaltung des Gesamtbetrags der Beteiligung des ELER, der für die einzelnen Interventionskategorien für den gesamten Zeitraum des betreffenden GAP-Strategieplans gewährt wurde;

c) 

Übermittlung der vorzulegenden Unterlagen an die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 2.

(7)  
Wenn eine der Anforderungen gemäß Absatz 6 nicht erfüllt ist, unterrichtet die Kommission unverzüglich die zugelassene Zahlstelle oder die Koordinierungsstelle, sofern eine solche benannt wurde. Ist eine der Anforderungen gemäß Absatz 6 Buchstabe a oder Buchstabe c nicht erfüllt, so gilt die Ausgabenerklärung als unzulässig.
(8)  
Unbeschadet der Artikel 53, 54 und 55 leistet die Kommission die Zwischenzahlungen innerhalb von 45 Tagen ab Registrierung einer Ausgabenerklärung, die die Anforderungen gemäß Absatz 6 erfüllt.
(9)  
Die zugelassenen Zahlstellen erstellen Zwischenerklärungen für Ausgaben im Zusammenhang mit den GAP-Strategieplänen und leiten diese innerhalb einer von der Kommission festzulegenden Frist entweder direkt oder über die Koordinierungsstelle, sofern eine solche benannt wurde, an die Kommission weiter. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung dieser Zeiträume. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Ausgabenerklärungen beziehen sich auf die Ausgaben, die die Zahlstellen in jedem der betreffenden Zeiträume getätigt haben. Sie beziehen sich auch auf die Beträge gemäß Artikel 94 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115. Können Ausgaben gemäß Artikel 86 Absatz 3 dieser Verordnung in dem betreffenden Zeitraum jedoch gegenüber der Kommission nicht geltend gemacht werden, weil die Genehmigung einer Änderung des GAP-Strategieplans durch die Kommission gemäß Artikel 119 Absatz 10 jener Verordnung noch aussteht, so können diese Ausgaben in einem nachfolgenden Zeitraum gemeldet werden.

Die Zwischenerklärungen für Ausgaben, die sich auf ab dem 16. Oktober geleistete Zahlungen beziehen, gehen zulasten des Haushalts des Folgejahres.

(10)  
Verlangt der nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte eine zusätzliche Überprüfung, weil übermittelte Informationen unvollständig oder unklar sind oder weil im Zusammenhang mit einer Ausgabenerklärung für einen Referenzzeitraum Meinungsverschiedenheiten, unterschiedliche Auslegungen oder sonstige Unstimmigkeiten auftreten, die insbesondere auf die nicht erfolgte Übermittlung der gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 und den in deren Rahmen erlassenen Rechtsakten der Kommission erforderlichen Informationen zurückzuführen sind, so übermittelt der betreffende Mitgliedstaat auf Aufforderung des nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten innerhalb eines in dieser Aufforderung nach Maßgabe der Schwere des Problems festgesetzten Zeitraums zusätzliche Informationen.

Die Frist für Zwischenzahlungen gemäß Absatz 8 kann für den gesamten Betrag oder einen Teil des Betrags, für den eine Zahlung beantragt wird, für höchstens sechs Monate unterbrochen werden, und zwar ab dem Tag, an dem die Aufforderung zur Übermittlung von Informationen versandt wird, und bis als zufriedenstellend erachtete Informationen eingehen. Der Mitgliedstaat kann einer Verlängerung des Unterbrechungszeitraums um einen weiteren Zeitraum von drei Monaten zustimmen.

Kommt der betreffende Mitgliedstaat der Aufforderung zur Übermittlung zusätzlicher Informationen innerhalb des in der Aufforderung festgesetzten Zeitraums nicht nach oder wird seine Antwort als unzureichend angesehen oder deutet sie darauf hin, dass geltende Vorschriften nicht beachtet oder Unionsmittel nicht ordnungsgemäß verwendet wurden, so kann die Kommission die Zahlungen im Einklang mit den Artikeln 39 bis 42 aussetzen oder kürzen.

Artikel 33

Zahlung des Restbetrags und Abschluss der Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums im GAP-Strategieplan

(1)  
Nach Eingang des letzten jährlichen Leistungsberichts zur Umsetzung eines GAP-Strategieplans zahlt die Kommission den Restbetrag vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel auf der Grundlage des für die einzelnen Interventionskategorien des ELER geltenden Finanzplans, der Jahresrechnungen des letzten Durchführungsjahres für den betreffenden GAP-Strategieplan und der entsprechenden Abschlussbeschlüsse. Diese Rechnungen müssen der Kommission spätestens sechs Monate nach dem Endtermin für die Förderfähigkeit der Ausgaben gemäß Artikel 86 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 vorgelegt werden und sich auf die von der Zahlstelle bis zum Endtermin für die Förderfähigkeit getätigten Ausgaben beziehen.
(2)  
Die Zahlung des Restbetrags erfolgt spätestens sechs Monate nach dem Datum, zu dem die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen und Unterlagen von der Kommission als zulässig eingestuft wurden und die letzten Jahresrechnungen abgeschlossen wurde. Unbeschadet von Artikel 34 Absatz 5 werden die nach Zahlung des Restbetrags noch bestehenden Mittelbindungen von der Kommission spätestens nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten aufgehoben.
(3)  
Sind der letzte jährliche Leistungsbericht und die für die Jahresrechnungen des letzten Jahres der Durchführung des GAP-Strategieplans erforderlichen Unterlagen nicht spätestens bis zu der Frist gemäß Absatz 1 dieses Artikels bei der Kommission eingegangen, so führt dies gemäß Artikel 34 zur automatischen Aufhebung der Mittelbindung für den Restbetrag.

Artikel 34

Automatische Aufhebung von Mittelbindungen für GAP-Strategiepläne

(1)  
Der Teil einer Mittelbindung für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen eines GAP-Strategieplans, der nicht zur Zahlung des Vorschusses oder für Zwischenzahlungen verwendet worden ist oder für den die Kommission bis zum 31. Dezember des zweiten auf das Jahr der Mittelbindung folgenden Jahres keine Erklärung über die getätigten Ausgaben erhalten hat, die die Anforderungen gemäß Artikel 32 Absatz 6 Buchstaben a und c erfüllt, wird von der Kommission automatisch aufgehoben.
(2)  
Der Teil der am Endtermin für die Förderfähigkeit der Ausgaben gemäß Artikel 86 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 noch offenen Mittelbindungen, für den nicht spätestens sechs Monate nach diesem Termin eine Ausgabenerklärung vorgelegt wurde, wird automatisch aufgehoben.
(3)  
Im Falle eines Gerichtsverfahrens oder einer Verwaltungsbeschwerde mit aufschiebender Wirkung wird die Frist nach Absatz 1 oder 2, nach deren Ablauf die automatische Aufhebung der Mittelbindungen erfolgt, für den den jeweiligen Vorhaben entsprechenden Betrag während der Dauer des entsprechenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens unterbrochen, sofern die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat spätestens am 31. Januar des Jahres N + 3 eine begründete Stellungnahme erhält.
(4)  

Bei der Berechnung der automatischen Aufhebung von Mittelbindungen werden nicht berücksichtigt:

a) 

der Teil der Mittelbindungen, für den eine Ausgabenerklärung vorgelegt wurde, dessen Erstattung aber bis zum 31. Dezember des Jahres N + 2 durch die Kommission gekürzt oder ausgesetzt wurde;

b) 

der Teil der Mittelbindungen, für den aus Gründen höherer Gewalt mit erheblichen Auswirkungen auf die Umsetzung des GAP-Strategieplans keine Zahlung einer Zahlstelle erfolgen konnte; Nationale Behörden, die sich auf höhere Gewalt berufen, müssen deren direkte Auswirkungen auf die Durchführung der Gesamtheit oder eines Teils der Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums im GAP-Strategieplan nachweisen.

Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 31. Januar eines jeden Jahres die Informationen zu den Ausnahmen gemäß Unterabsatz 1 für Beträge, die bis zum Ende des Vorjahres geltend gemacht wurden.

(5)  
Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat rechtzeitig, wenn die Gefahr der automatischen Aufhebung von Mittelbindungen besteht. Sie unterrichtet den Mitgliedstaat über den betreffenden Betrag, der sich aus den ihr vorliegenden Angaben ergibt. Die Mitgliedstaaten verfügen über eine Frist von zwei Monaten ab dem Tag des Eingangs dieser Information, um sich mit dem betreffenden Betrag einverstanden zu erklären oder Stellung zu nehmen. Die Kommission nimmt die automatische Aufhebung spätestens neun Monate nach dem Ablauf des letzten in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Termins vor.
(6)  
Im Fall einer automatischen Aufhebung von Mittelbindungen wird die Beteiligung des ELER an dem betreffenden GAP-Strategieplan für das betreffende Jahr um den Betrag der automatisch aufgehobenen Mittelbindungen gekürzt. Der betreffende Mitgliedstaat legt der Kommission einen überarbeiteten Finanzplan, mit dem die Mittelkürzung auf die Interventionskategorien aufgeteilt wird, zur Genehmigung vor. Andernfalls kürzt die Kommission die den einzelnen Interventionskategorien zugewiesenen Beträge anteilig.



KAPITEL III

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 35

Agrar-Haushaltsjahr

Unbeschadet der von der Kommission gemäß Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a festgelegten besonderen Bestimmungen über die Ausgaben- und Einnahmenerklärungen im Zusammenhang mit der öffentlichen Intervention deckt das Agrar-Haushaltsjahr die getätigten Ausgaben und eingegangenen Einnahmen der Zahlstellen ab, die diese für den Haushalt des EGFL und des ELER für ein Agrar-Haushaltsjahr „N“ verbuchen, das am 16. Oktober des Jahres „N – 1“ beginnt und am 15. Oktober des Jahres „N“ endet.

Artikel 36

Keine Doppelförderung

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für aus dem EGFL oder dem ELER finanzierte Ausgaben keine andere Finanzierung aus dem Unionshaushalt erfolgt.

Im Rahmen des ELER können für ein Vorhaben nur dann verschiedene Formen der Unterstützung im Rahmen des GAP-Strategieplans und aus anderen Fonds gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 oder aus anderen Unionsinstrumenten gewährt werden, wenn der kumulierte Gesamtbetrag der durch die verschiedenen Formen der Unterstützung gewährten Beihilfe die höchste Beihilfeintensität oder den höchsten Beihilfebetrag für diese Interventionskategorie gemäß Titel III der Verordnung (EU) 2021/2115 nicht überschreitet. In solchen Fällen dürfen die Mitgliedstaaten gegenüber der Kommission dieselben Ausgaben nicht geltend machen für Unterstützung

a) 

aus einem anderen Fonds gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 oder aus einem Unionsinstrument oder

b) 

im Rahmen des betreffenden GAP-Strategieplans.

Der in einer Ausgabenerklärung anzugebende Ausgabenbetrag kann anteilig im Einklang mit dem Dokument, das die Unterstützungsvoraussetzungen enthält, berechnet werden.

Artikel 37

Förderfähigkeit der getätigten Ausgaben der Zahlstellen

(1)  

Die Ausgaben gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 dürfen nur dann von der Union finanziert werden, wenn sie von zugelassenen Zahlstellen getätigt wurden und wenn sie

a) 

im Einklang mit den geltenden Unionsvorschriften getätigt wurden oder

b) 

bezüglich der Interventionskategorien gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115

i) 

mit einem entsprechenden gemeldeten Output übereinstimmen und

ii) 

im Einklang mit den geltenden Verwaltungssystemen getätigt wurden, die sich nicht auf die Voraussetzungen für die Förderfähigkeit einzelner Begünstigter gemäß den einschlägigen GAP-Strategieplänen erstrecken.

(2)  
Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i gilt nicht für Vorschusszahlungen an Begünstigte im Rahmen der Interventionskategorien gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115.

Artikel 38

Einhaltung der Zahlungsfristen

(1)  
Sind im Unionsrecht Zahlungsfristen festgelegt, so kommen Zahlungen, die eine Zahlstelle vor dem frühestmöglichen oder nach dem spätestmöglichen Zahlungszeitpunkt an einen Begünstigten geleistet hat, nicht mehr für eine Unionsfinanzierung in Betracht.
(2)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch Vorschriften zu den Umständen und Voraussetzungen ergänzt wird, unter denen Zahlungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für eine Finanzierung in Betracht kommen können.

Artikel 39

Kürzung monatlicher Zahlungen und Zwischenzahlungen

(1)  
Stellt die Kommission anhand von Ausgabenerklärungen oder der Informationen, Erklärungen und Unterlagen gemäß Artikel 90 fest, dass im Unionsrecht festgelegte finanzielle Obergrenzen überschritten wurden, so kürzt die Kommission die monatlichen Zahlungen oder die Zwischenzahlungen an den betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen der Durchführungsrechtsakte zu den monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 21 Absatz 3 bzw. im Rahmen der Zwischenzahlungen gemäß Artikel 32.
(2)  
Stellt die Kommission anhand von Ausgabenerklärungen oder der Informationen, Erklärungen und Unterlagen gemäß Artikel 90 fest, dass die Zahlungsfristen gemäß Artikel 38 nicht eingehalten wurden, so informiert sie den betreffenden Mitgliedstaat und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb einer Frist, die nicht weniger als 30 Tage betragen darf, Stellung zu nehmen. Nimmt der Mitgliedstaat nicht innerhalb dieses Zeitraums Stellung oder kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Antwort offensichtlich nicht ausreichend ist, kann sie die monatlichen Zahlungen oder die Zwischenzahlungen an den betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen der Durchführungsrechtsakte zu den monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 21 Absatz 3 bzw. im Rahmen der Zwischenzahlungen gemäß Artikel 32 kürzen.
(3)  
Die Kürzungen gemäß dem vorliegenden Artikel gelten unbeschadet des Artikels 53.
(4)  
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung weiterer Verfahrensvorschriften und anderer praktischer Vorkehrungen für das ordnungsgemäße Funktionieren des in Artikel 38 vorgesehenen Mechanismus erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 40

Aussetzung von Zahlungen im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss

(1)  
Legt ein Mitgliedstaat die in Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 2 genannten Unterlagen nicht innerhalb der in Artikel 9 Absatz 3 festgelegten Frist vor, so kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen der Gesamtbetrag der monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 21 Absatz 3 ausgesetzt wird. Die Kommission erstattet die ausgesetzten Beträge, wenn sie die fehlenden Unterlagen von dem betreffenden Mitgliedstaat erhalten hat, vorausgesetzt, diese Unterlagen gehen spätestens sechs Monate nach Ablauf der betreffenden Frist ein.

Was die Zwischenzahlungen gemäß Artikel 32 betrifft, so wird die Unzulässigkeit von Ausgabenerklärungen im Einklang mit Absatz 7 des genannten Artikels festgestellt.

(2)  
Stellt die Kommission im Rahmen des jährlichen Leistungsabschlusses gemäß Artikel 54 fest, dass die Differenz zwischen den geltend gemachten Ausgaben und dem Betrag des entsprechenden gemeldeten Outputs mehr als 50 % beträgt, und kann der Mitgliedstaat dies nicht hinreichend begründen, so kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Aussetzung der monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 21 Absatz 3 oder der Zwischenzahlungen gemäß Artikel 32 erlassen.

Die Aussetzung wird auf die Ausgaben angewendet, die für die Interventionen getätigt wurden, welche Gegenstand der Kürzung gemäß Artikel 54 Absatz 2 waren, und der auszusetzende Betrag darf den Prozentsatz nicht übersteigen, der der gemäß Artikel 54 Absatz 2 angewendeten Kürzung entspricht. Die ausgesetzten Beträge werden den Mitgliedstaaten von der Kommission für das Jahr, für das die Zahlungen ausgesetzt wurden, erstattet oder spätestens im Wege eines Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 54 dauerhaft gekürzt. Weisen die Mitgliedstaaten jedoch nach, dass die erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden, so kann die Kommission die Aussetzung mit einem gesonderten Durchführungsakt früher aufheben.

(3)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch Vorschriften für den Prozentsatz der Zahlungsaussetzung ergänzt wird.
(4)  
Diese Durchführungsrechtsakte gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Vor Erlass der Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 sowie Absatz 2 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat von ihrer Absicht und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb einer Frist, die nicht weniger als 30 Tage betragen darf, Stellung zu nehmen.

(5)  
In den Durchführungsrechtsakten zur Bestimmung der monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 21 Absatz 3 bzw. zu den Zwischenzahlungen gemäß Artikel 32 wird den gemäß dem vorliegenden Artikel erlassenen Durchführungsrechtsakten Rechnung getragen.

Artikel 41

Aussetzung von Zahlungen im Zusammenhang mit der mehrjährigen Leistungsüberwachung

(1)  
Fordert die Kommission gemäß Artikel 135 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 den betreffenden Mitgliedstaat auf, einen Aktionsplan vorzulegen, so erstellt der Mitgliedstaat in Abstimmung mit der Kommission einen solchen Aktionsplan. Dieser Aktionsplan schließt die geplanten Abhilfemaßnahmen und eindeutigen Fortschrittsindikatoren sowie den Zeitraum, innerhalb dessen die Fortschritte erzielt werden müssen, ein. Dieser Zeitraum kann sich über mehr als ein Agrar-Haushaltsjahr erstrecken.

Der betreffende Mitgliedstaat reagiert binnen zwei Monaten auf die Aufforderung der Kommission, einen Aktionsplan vorzulegen.

Binnen zwei Monaten, nachdem sie den Aktionsplan von dem betreffenden Mitgliedstaat erhalten hat, unterrichtet die Kommission gegebenenfalls den Mitgliedstaat schriftlich über ihre Einwände gegen den vorgelegten Aktionsplan und fordert eine Änderung des Plans. Der betreffende Mitgliedstaat hält sich an den Aktionsplan in der von der Kommission akzeptierten Fassung und den erwarteten Zeitraum für dessen Umsetzung.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung weiterer Vorschriften über die Struktur der Aktionspläne und das Verfahren zur Erstellung der Aktionspläne. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)  
Versäumt es der Mitgliedstaat, einen Aktionsplan gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorzulegen oder diesen Aktionsplan umzusetzen, oder ist der Aktionsplan offensichtlich nicht geeignet, Abhilfe zu schaffen, oder wurde er nicht entsprechend der in dem genannten Absatz angeführten schriftlichen Aufforderung der Kommission geändert, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Aussetzung der monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 21 Absatz 3 oder der Zwischenzahlungen gemäß Artikel 32 erlassen.

Abweichend von Unterabsatz 1 führt die Aufforderung der Kommission, einen Aktionsplan für das Agrar-Haushaltsjahr 2025 vorzulegen, nicht zu einer Aussetzung von Zahlungen vor der Leistungsüberprüfung für das Agrar-Haushaltsjahr 2026, gemäß Artikel 135 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115.

Die Aussetzung von Zahlungen gemäß Unterabsatz 1 muss nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in einem angemessenen Verhältnis zu den betreffenden Ausgaben im Zusammenhang mit den Interventionen, für die der Aktionsplan gelten sollte, stehen.

Die Kommission erstattet die ausgesetzten Beträge, wenn auf der Grundlage der Leistungsüberprüfung gemäß Artikel 135 der Verordnung (EU) 2021/2115 oder auf der Grundlage der freiwilligen Mitteilung, die der betreffende Mitgliedstaat während des Agrar-Haushaltsjahrs zum Fortschritt des Aktionsplans und den zur Behebung der Mängel ergriffenen Abhilfemaßnahmen gemacht hat, zufriedenstellende Fortschritte bei der Umsetzung der Zielwerte erreicht werden.

Wird die Situation bis zum Ende des 12. Monats nach der Aussetzung von Zahlungen nicht bereinigt, kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen, mit dem der für den betreffenden Mitgliedstaat ausgesetzte Betrag endgültig gekürzt wird.

Die Durchführungsrechtsakte gemäß dem vorliegenden Absatz werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 103 Absatz 2 erlassen.

Vor dem Erlass solcher Durchführungsrechtsakte unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat von ihrer Absicht und fordert ihn auf, innerhalb einer Frist, die nicht weniger als 30 Tage betragen darf, seinen Standpunkt darzulegen.

(3)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch Vorschriften für Umfang und Dauer der Zahlungsaussetzung und der Anforderung für die Erstattung oder Kürzung dieser Beträge im Rahmen der mehrjährigen Leistungsüberwachung ergänzt wird.

Artikel 42

Aussetzung von Zahlungen im Zusammenhang mit Mängeln in den Verwaltungssystemen

(1)  
Bei gravierenden Mängeln in der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Verwaltungssysteme fordert die Kommission erforderlichenfalls den betreffenden Mitgliedstaat auf, einen Aktionsplan vorzulegen, der die erforderlichen Abhilfemaßnahmen und eindeutige Fortschrittsindikatoren enthält. Dieser Aktionsplan ist in Abstimmung mit der Kommission zu erstellen. Der betreffende Mitgliedstaat antwortet binnen zwei Monaten auf die Aufforderung der Kommission, um den Bedarf für einen Aktionsplan zu bewerten.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über die Struktur der Aktionspläne und das Verfahren zur Erstellung der Aktionspläne. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)  
Versäumt es der Mitgliedstaat, einen Aktionsplan gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorzulegen oder diesen Aktionsplan umzusetzen, oder ist der Aktionsplan offensichtlich nicht geeignet, Abhilfe zu schaffen, oder wurde er nicht entsprechend der in dem genannten Absatz angeführten schriftlichen Aufforderung der Kommission umgesetzt, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Aussetzung der monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 21 Absatz 3 oder der Zwischenzahlungen gemäß Artikel 32 erlassen.

Die Aussetzung muss nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in einem angemessenen Verhältnis zu den betreffenden Ausgaben stehen, die der Mitgliedstaat in dem Bereich, in dem Mängel bestehen, getätigt hat, und für einen Zeitraum gelten, der in den Durchführungsrechtsakten gemäß Unterabsatz 1 festzulegen ist und nicht mehr als 12 Monate betragen darf. Sofern die Anforderungen für die Aussetzung weiterhin erfüllt sind, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Verlängerung dieses Zeitraums um weitere Zeiträume von insgesamt bis zu 12 Monaten erlassen. Die ausgesetzten Beträge sind beim Erlass der Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 55 zu berücksichtigen.

(3)  
Die Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 2 werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 103 Absatz 2 erlassen.

Vor Erlass solcher Durchführungsrechtsakte unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat von ihrer Absicht und fordert ihn auf, innerhalb einer Frist, die nicht weniger als 30 Tage betragen darf, seinen Standpunkt darzulegen.

(4)  
In den Durchführungsrechtsakten zur Bestimmung der monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 21 Absatz 3 bzw. der Zwischenzahlungen gemäß Artikel 32 wird den gemäß Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakten Rechnung getragen.

Artikel 43

Getrennte Buchführung

(1)  
Jede Zahlstelle unterhält für die im Unionshaushalt ausgewiesenen Mittel eine für den EGFL und den ELER getrennte Buchführung.
(2)  
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung weiterer Vorschriften für die Verpflichtung gemäß dem vorliegenden Artikel und die besonderen Anforderungen erlassen, die für die Informationen gelten, die in den Konten der Zahlstellen zu verbuchen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 44

Zahlungen an die Begünstigten

(1)  
Sofern im Unionsrecht nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Zahlungen im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Finanzierung in voller Höhe an die Begünstigten erfolgen.
(2)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zahlungen im Rahmen der Interventionen und Maßnahmen gemäß Artikel 65 Absatz 2 zwischen frühestens dem 1. Dezember und spätestens dem 30. Juni des jeweils folgenden Kalenderjahres getätigt werden.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten

a) 

vor dem 1. Dezember, jedoch frühestens ab dem 16. Oktober Vorschusszahlungen in Höhe von bis zu 50 % für Interventionen in Form von Direktzahlungen sowie für die Maßnahmen gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 bzw. Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 leisten;

b) 

vor dem 1. Dezember Vorschusszahlungen in Höhe von bis zu 75 % für die Unterstützung im Rahmen von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 65 Absatz 2 leisten.

(3)  
Die Mitgliedstaaten können beschließen, Vorschusszahlungen in Höhe von bis zu 50 % für Interventionen gemäß den Artikeln 73 und 77 der Verordnung (EU) 2021/2115 zu leisten.
(4)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zur Änderung des vorliegenden Artikels zu erlassen, indem Vorschriften hinzugefügt werden, mit denen es Mitgliedstaaten gestattet wird, Vorschusszahlungen für Interventionen gemäß Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115 und für Maßnahmen zur Regulierung oder Stützung der Agrarmärkte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu leisten, um zu gewährleisten, dass die Vorschusszahlungen auf kohärente und nichtdiskriminierende Weise erfolgen.
(5)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung besonderer Anforderungen für Vorschusszahlungen zu erlassen, um zu gewährleisten, dass die Vorschusszahlungen auf kohärente und nichtdiskriminierende Weise erfolgen.
(6)  
Auf Antrag eines Mitgliedstaats erlässt die Kommission, soweit angemessen, in Notfällen und im Rahmen der Obergrenzen gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung Durchführungsrechtsakte im Zusammenhang mit der Anwendung des vorliegenden Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte können von Absatz 2 abweichen, jedoch nur so weit und so lange, wie dies unbedingt notwendig ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 45

Zweckbestimmung der Einnahmen

(1)  

Als zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung gelten

a) 

für Ausgaben im Rahmen sowohl des EGFL als auch des ELER die Beträge gemäß den Artikeln 38, 54 und 55 der vorliegenden Verordnung und Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, der gemäß Artikel 104 der vorliegenden Verordnung anwendbar ist, und für Ausgaben im Rahmen des EGFL die Beträge gemäß den Artikeln 53 und 56 der vorliegenden Verordnung, die dem Unionshaushalt zuzuführen sind, einschließlich Zinsen;

b) 

für Ausgaben im Rahmen des EGFL die Beträge, die den gemäß den Vorschriften in Artikel 12 und 14 der Verordnung (EU) 2021/2115 verhängten Sanktionen entsprechen;

c) 

Kautionen, Sicherheiten oder Garantien, die aufgrund von im Rahmen der GAP erlassenem Unionsrecht, mit Ausnahme von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums, geleistet werden und später verfallen; Verfallene Sicherheiten, die bei der Ausstellung von Ausfuhr- oder Einfuhrlizenzen oder im Rahmen von Ausschreibungen nur mit dem Ziel geleistet wurden, zu gewährleisten, dass Bieter ernst gemeinte Angebote unterbreiten, werden jedoch von den Mitgliedstaaten einbehalten;

d) 

die gemäß Artikel 41 Absatz 2 endgültig gekürzten Beträge.

(2)  
Die in Absatz 1 genannten Beträge werden dem Unionshaushalt zugeführt und im Falle der Wiederverwendung ausschließlich zur Finanzierung von Ausgaben im Rahmen des EGFL oder des ELER verwendet.
(3)  
Diese Verordnung gilt sinngemäß für die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Absatz 1.
(4)  
Für den EGFL gilt für die Verbuchung der zweckgebundenen Einnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung sinngemäß Artikel 113 der Haushaltsordnung.

Artikel 46

Informationsmaßnahmen

(1)  
Die gemäß Artikel 7 Buchstabe e finanzierten Informationsmaßnahmen haben insbesondere folgende Ziele: Beitrag zur Erläuterung, Umsetzung und Entwicklung der GAP, Sensibilisierung der Öffentlichkeit für ihren Inhalt und ihre Ziele, einschließlich ihrer Wechselwirkung mit den Bereichen Klima, Umwelt und Tierwohl. Dies soll zur Information der Bürger über die Herausforderungen, die sich in den Bereichen Landwirtschaft und Lebensmittel stellen, zur Information der Landwirte und Verbraucher, zur Wiederherstellung des durch Krisen beeinträchtigten Vertrauens der Verbraucher durch Informationskampagnen, zur Information anderer Akteure im ländlichen Raum sowie zur Förderung eines nachhaltigeren Landwirtschaftsmodells der Union und des Verständnisses seiner Funktionsweise seitens der Bürger dienen.

Sie dienen der Vermittlung kohärenter, faktengestützter, objektiver und umfassender Informationen innerhalb wie auch außerhalb der Union und der Beschreibung der im mehrjährigen Strategieplan der Kommission für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums geplanten Kommunikationsmaßnahmen.

(2)  

Als Maßnahmen gemäß Absatz 1 kommen in Betracht:

a) 

jährliche Arbeitsprogramme oder sonstige spezifische Maßnahmen, die von Dritten vorgelegt werden;

b) 

Tätigkeiten, die auf Initiative der Kommission durchgeführt werden.

Maßnahmen, die auf eine rechtliche Verpflichtung zurückgehen, oder Maßnahmen, die bereits im Rahmen einer anderen Maßnahme der Union finanziert werden, sind ausgeschlossen.

Bei der Durchführung der Tätigkeiten gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b kann die Kommission externe Sachverständige hinzuziehen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen tragen auch zur institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union bei, soweit diese Prioritäten mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung im Zusammenhang stehen.

(3)  
Die Kommission veröffentlicht einmal jährlich unter Einhaltung der in der Haushaltsordnung festgelegten Anforderungen einen Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen.
(4)  
Der in Artikel 103 Absatz 1 genannte Ausschuss wird über die aufgrund des vorliegenden Artikels beabsichtigten und getroffenen Maßnahmen unterrichtet.
(5)  
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieses Artikels vor.

Artikel 47

Weitere Befugnisse der Kommission im Zusammenhang mit diesem Kapitel

(1)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 102 zu erlassen, um diese Verordnung hinsichtlich der Voraussetzungen zu ergänzen, unter denen im Rahmen des EGFL und des ELER bestimmte Arten von Ausgaben und Einnahmen miteinander zu verrechnen sind.

Für den Fall, dass der Unionshaushalt zu Beginn eines Haushaltsjahres noch nicht endgültig festgestellt ist oder der Gesamtbetrag der im Vorgriff bewilligten Mittel den in Artikel 11 Absatz 2 der Haushaltsordnung festgelegten Betrag übersteigt, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 der vorliegenden Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die vorliegende Verordnung durch Vorschriften zu den Modalitäten für die Mittelbindungen und die Zahlung der Beträge ergänzt wird.

(2)  

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen mit Vorschriften für

a) 

die Finanzierung und buchmäßige Erfassung von Interventionsmaßnahmen in Form der öffentlichen Lagerhaltung sowie anderer aus dem EGFL und dem ELER finanzierter Ausgaben;

b) 

die Bedingungen und Modalitäten des Verfahrens zur automatischen Aufhebung.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.



KAPITEL IV

Rechnungsabschluss



Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 48

Ansatz der „Einzigen Prüfung“

Gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung stellt die Kommission auf der Grundlage der Arbeit der bescheinigenden Stellen gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung die Zuverlässigkeit fest, es sei denn, sie hat dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt, dass sie sich für ein bestimmtes Agrar-Haushaltsjahr nicht auf die Arbeit der bescheinigenden Stelle stützen kann, und die Kommission berücksichtigt diese Arbeit, wenn sie die Risikobewertung vornimmt, ob Prüfungen der Kommission in dem genannten Mitgliedstaat erforderlich sind. Die Kommission unterrichtet den genannten Mitgliedstaat über die Gründe, weshalb sie sich nicht auf die Arbeit der betreffenden bescheinigenden Stelle stützen kann.

Artikel 49

Kontrollen durch die Kommission

(1)  

Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten nach nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder nach Artikel 287 AEUV durchgeführten Kontrollen, aller im Rahmen von Artikel 322 AEUV oder der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 durchgeführten Kontrollen oder des Artikels 127 der Haushaltsordnung kann die Kommission in den Mitgliedstaaten Kontrollen durchführen, um insbesondere zu prüfen, ob

a) 

die Verwaltungspraxis mit den Unionsvorschriften im Einklang steht;

b) 

die Ausgaben, die in den Geltungsbereich von Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 der vorliegenden Verordnung fallen und für Interventionen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 getätigt werden, dem im jährlichen Leistungsbericht gemeldeten Output entsprechen;

c) 

die Ausgaben, die den Maßnahmen entsprechen, die in den Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 229/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1144/2014 festgelegt sind, gemäß den geltenden Unionsvorschriften getätigt und kontrolliert wurden;

d) 

die bescheinigende Stelle ihre Arbeit gemäß Artikel 12 und für die Zwecke des Abschnitts 2 dieses Kapitels durchführt;

e) 

eine Zahlstelle die für die Zulassung erforderlichen Mindestanforderungen nach Artikel 9 Absatz 2 erfüllt und ob der Mitgliedstaat Artikel 9 Absatz 4 korrekt anwendet;

f) 

ein betreffender Mitgliedstaat den GAP-Strategieplan gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/2115 umsetzt;

g) 

die in Artikel 42 genannten Aktionspläne ordnungsgemäß umgesetzt werden.

Die von der Kommission zur Vornahme von Kontrollen in ihrem Namen ermächtigten Personen oder die Bediensteten der Kommission, die im Rahmen der ihnen übertragenen Durchführungsbefugnisse handeln, können die Bücher und alle sonstigen Unterlagen, einschließlich der auf elektronischen Datenträgern erstellten oder empfangenen und gespeicherten Unterlagen, die sich auf die aus dem EGFL oder dem ELER finanzierten Ausgaben beziehen, und der entsprechenden Metadaten einsehen.

Die Befugnisse zur Durchführung von Kontrollen berühren nicht die Anwendung nationalen Rechts, wonach bestimmte Handlungen Bediensteten vorbehalten sind, die nach nationalem Recht eigens hierzu benannt sind. Unbeschadet der besonderen Bestimmungen der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 nehmen die von der Kommission zum Tätigwerden in ihrem Namen ermächtigten Personen unter anderem nicht an Hausdurchsuchungen oder förmlichen Vernehmungen von Personen im Rahmen des nationalen Rechts des Mitgliedstaats teil. Sie erhalten jedoch Zugang zu den dabei gewonnenen Erkenntnissen.

(2)  
Die Kommission benachrichtigt den betreffenden Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle vorgenommen werden soll, rechtzeitig vor der Kontrolle und berücksichtigt bei der Organisation von Kontrollen die verwaltungstechnische Belastung für die Zahlstellen. Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können an der Kontrolle teilnehmen.

Auf Ersuchen der Kommission und im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat führen die zuständigen Stellen dieses Mitgliedstaats ergänzende Kontrollen oder Nachforschungen in Bezug auf die unter diese Verordnung fallenden Vorhaben durch. Bedienstete der Kommission oder die von ihr zum Tätigwerden in ihrem Namen ermächtigten Personen können an diesen Kontrollen teilnehmen.

Zur Verbesserung der Kontrollen kann die Kommission im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten bei bestimmten Kontrollen oder Nachforschungen die Unterstützung von Behörden dieser Mitgliedstaaten anfordern.

Artikel 50

Zugang zu Informationen

(1)  
Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle für das ordnungsgemäße Funktionieren des EGFL und des ELER erforderlichen Informationen zur Verfügung und ergreifen alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Kontrollen zu erleichtern, die die Kommission im Rahmen der Abwicklung der Unionsfinanzierung für zweckmäßig erachtet.
(2)  
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf Verlangen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie zur Durchführung der mit der GAP zusammenhängenden Rechtsakte der Union erlassen haben und die finanzielle Auswirkungen für den EGFL oder den ELER haben.
(3)  
Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission Informationen über Unregelmäßigkeiten im Sinne der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95, über andere Verstöße gegen die durch die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen festgelegten Anforderungen, über mutmaßliche Betrugsfälle sowie über Maßnahmen gemäß Abschnitt 3 dieses Kapitels zur Verfügung, durch die die aufgrund der Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle zu Unrecht gezahlten Beträge eingezogen werden. Die Kommission fasst diese Informationen zusammen und veröffentlicht sie jährlich und übermittelt sie dem Europäischen Parlament.

Artikel 51

Zugang zu Unterlagen

(1)  
Die zugelassenen Zahlstellen bewahren die Belege für die geleisteten Zahlungen und Unterlagen über die Durchführung der nach dem Unionsrecht erforderlichen Kontrollen auf und stellen der Kommission diese Belege und damit zusammenhängende Informationen zur Verfügung.

Diese Belege und diese Informationen können unter den von der Kommission gemäß Absatz 3 festgelegten Voraussetzungen in elektronischer Form aufbewahrt werden.

Werden diese Unterlagen und diese Informationen bei einer Behörde aufbewahrt, die im Namen einer Zahlstelle handelt und für die Bewilligung von Ausgaben verantwortlich ist, so muss diese Behörde der zugelassenen Zahlstelle Berichte über die Zahl der durchgeführten Kontrollen, deren Inhalt und die angesichts der Ergebnisse getroffenen Maßnahmen übermitteln.

(2)  
Dieser Artikel gilt sinngemäß für die bescheinigenden Stellen.
(3)  
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen mit Vorschriften für die Anforderungen, nach denen die Belege und Informationen gemäß dem vorliegenden Artikel aufbewahrt werden müssen, einschließlich deren Form und ihrer Aufbewahrungsfrist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 52

Befugnisse der Kommission in Bezug auf Kontrollen und Dokumente und Informationen sowie Kooperationspflicht

(1)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 für die Gewährleistung der ordnungsgemäßen und wirksamen Anwendung der in diesem Kapitel enthaltenen Bestimmungen über die Kontrollen und den Zugang zu Dokumenten und Informationen erforderliche delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch die spezifischen Pflichten, die die Mitgliedstaaten nach diesem Kapitel erfüllen müssen, und durch Vorschriften für die Kriterien zur Bestimmung der Fälle von Unregelmäßigkeiten im Sinne der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und anderer Verstöße gegen die in den GAP-Strategieplänen der Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen ergänzt wird, die zu melden sind, und für in diesem Zusammenhang zu übermittelnde Daten.
(2)  
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen mit Vorschriften für die Verfahren im Hinblick auf die Kooperationspflichten, die die Mitgliedstaaten zur Durchführung der Artikel 49 und 50 zu erfüllen haben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.



Abschnitt 2

Rechnungs-, Leistungs- und Konformitätsabschluss

Artikel 53

Jährlicher Rechnungsabschluss

(1)  
Vor dem 31. Mai des Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, erlässt die Kommission auf der Grundlage der Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a und d für die Ausgaben gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Durchführungsrechtsakte mit ihrem Beschluss über den Rechnungsabschluss der zugelassenen Zahlstellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte beziehen sich auf die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der vorgelegten Jahresrechnungen und erfolgen unbeschadet des Inhalts der zu einem späteren Zeitpunkt gemäß den Artikeln 54 und 55 erlassenen Durchführungsrechtsakte.

(2)  
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die Maßnahmen, die für die Zwecke des Erlasses und der Durchführung der Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 zu ergreifen sind, einschließlich Vorschriften für den Informationsaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie der einzuhaltenden Fristen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 54

Jährlicher Leistungsabschluss

(1)  
Entsprechen die Ausgaben, die in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 der vorliegenden Verordnung genannt sind und für Interventionen gemäß Titel III der Verordnung (EU) 2021/2115 getätigt werden, nicht einem im jährlichen Leistungsbericht gemäß Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 10 der vorliegenden Verordnung und gemäß Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 dafür gemeldeten Output, so erlässt die Kommission vor dem 15. Oktober des Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Beträge, um die die Unionsfinanzierung gekürzt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte erfolgen unbeschadet des Inhalts der zu einem späteren Zeitpunkt gemäß Artikel 55 erlassenen Durchführungsrechtsakte.

(2)  
Bei der Bemessung der zu kürzenden Beträge legt die Kommission die Differenz zwischen den für eine Intervention geltend gemachten jährlichen Ausgaben und dem Betrag zugrunde, der dem im Einklang mit dem GAP-Strategieplan gemeldeten Output entspricht, und bezieht dabei die vom Mitgliedstaat in den jährlichen Leistungsberichten gemäß Artikel 134 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/2115 vorgelegten Begründungen ein.
(3)  
Vor der Annahme des Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 1 gibt die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat, sofern die Unterlagen gemäß Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 und Artikel 12 Absatz 2 fristgerecht eingereicht wurden, innerhalb einer Frist von nicht weniger als 30 Tagen Gelegenheit, Stellung zu nehmen und Differenzen zu begründen.
(4)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch Vorschriften für Kriterien für die Begründungen des betreffenden Mitgliedstaats und der für die Anwendung von Kürzungen geltenden Methoden und Kriterien ergänzt wird.
(5)  
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die Maßnahmen, die für die Zwecke des Erlasses und der Durchführung der Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu ergreifen sind, einschließlich Vorschriften für den Informationsaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie der einzuhaltenden Fristen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 55

Konformitätsverfahren

(1)  
Stellt die Kommission fest, dass die Ausgaben gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 nicht in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht getätigt worden sind, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Beträge, die von der Unionsfinanzierung auszuschließen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Bei den Interventionskategorien gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 ist ein Ausschluss von der Unionsfinanzierung gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes jedoch nur bei gravierenden Mängeln in der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Verwaltungssysteme der Mitgliedstaaten anwendbar.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Verstöße gegen die Voraussetzungen für die Förderfähigkeit einzelner Begünstigter, wie sie in den GAP-Strategieplänen und nationalen Vorschriften festgelegt sind.

(2)  
Bei der Bemessung der auszuschließenden Beträge legt die Kommission die Schwere der festgestellten Mängel zugrunde. In diesem Zusammenhang trägt sie dabei der Art dieser Mängel sowie dem der Union entstandenen finanziellen Schaden Rechnung.
(3)  
Vor Erlass des Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 1 werden die Feststellungen der Kommission sowie die Stellungnahmen des betreffenden Mitgliedstaats zu diesen Feststellungen zwischen den beiden Parteien schriftlich übermittelt, woraufhin sich beide Parteien um eine Einigung über das weitere Vorgehen bemühen. Der betreffende Mitgliedstaat erhält Gelegenheit nachzuweisen, dass das tatsächliche Ausmaß des Verstoßes geringer ist als von der Kommission angenommen.

Wird keine Einigung erzielt, so kann der betreffende Mitgliedstaat die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens beantragen, in dem versucht wird, innerhalb von vier Monaten eine Einigung herbeizuführen. Das Verfahren wird durch eine Schlichtungsstelle durchgeführt. Die Ergebnisse dieses Verfahrens werden der Kommission in einem Bericht übermittelt. Die Kommission berücksichtigt die in dem Bericht enthaltenen Empfehlungen, bevor sie einen Beschluss über die Ablehnung der Finanzierung fasst, und liefert eine Begründung, wenn sie beschließt, diesen Empfehlungen nicht zu folgen.

(4)  

Die Finanzierung folgender Ausgaben darf nicht abgelehnt werden:

a) 

Ausgaben gemäß Artikel 5 Absatz 2, die mehr als 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Feststellungen schriftlich mitteilt;

b) 

Ausgaben für mehrjährige Interventionen, die in den Geltungsbereich von Artikel 5 Absatz 2 fallen oder zu den Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 6 gehören, für die die letzte Verpflichtung des Begünstigten mehr als 24 Monate vor dem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Feststellungen schriftlich mitteilt;

c) 

nicht unter Buchstabe b des vorliegenden Absatzes fallende Ausgaben für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 6, für die die Zahlung oder gegebenenfalls die Abschlusszahlung von der Zahlstelle mehr als 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurde, zu dem die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Feststellungen schriftlich mitteilt.

(5)  

Absatz 4 gilt jedoch nicht bei

a) 

von einem Mitgliedstaat gewährten Beihilfen, für die die Kommission das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV eingeleitet hat,

b) 

Verstößen, die die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme gemäß Artikel 258 AEUV mitgeteilt hat;

c) 

Verstößen der Mitgliedstaaten gegen ihre Pflichten gemäß Titel IV Kapitel III, sofern die Kommission den Mitgliedstaat innerhalb von 12 Monaten nach Eingang des Berichts des Mitgliedstaats über die Ergebnisse seiner Kontrollen der betreffenden Ausgaben schriftlich über ihre Feststellungen unterrichtet.

(6)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch Vorschriften für die Kriterien und Methoden zur Anwendung von Finanzkorrekturen ergänzt wird.
(7)  
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die Maßnahmen, die für die Zwecke des Erlasses und der Durchführung der Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 dieses Artikels erforderlich sind, einschließlich Vorschriften für den Informationsaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten, für die einzuhaltenden Fristen sowie des in Absatz 3 dieses Artikels vorgesehenen Schlichtungsverfahrens und für die Einsetzung, Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsmodalitäten der Schlichtungsstelle. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.



Abschnitt 3

Einziehungen aufgrund von Verstößen

Artikel 56

Besondere Bestimmungen für den EGFL

(1)  
Die Beträge, die von den Mitgliedstaaten aufgrund von Unregelmäßigkeiten und anderer Verstöße eingezogen werden, die von Begünstigten gegen die Anforderungen für die in den GAP-Strategieplänen enthaltenen Interventionen begangen wurden, und die anfallenden Zinsen werden der Zahlstelle gutgeschrieben und von dieser als Einnahme verbucht, die dem EGFL im Monat ihrer tatsächlichen Einziehung zugewiesen wird.
(2)  
Ungeachtet von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Zahlstelle als für die Einziehung des geschuldeten Betrags verantwortliche Stelle auffordern, noch ausstehende Forderungen an einen Begünstigten gegen künftige Zahlungen an diesen Begünstigten aufzurechnen.
(3)  
Bei der Überweisung der in Absatz 1 genannten Beträge an den Unionshaushalt kann der betreffende Mitgliedstaat 20 % der Beträge als Pauschalerstattung der Einziehungskosten einbehalten, außer bei Verstößen, die den Verwaltungsbehörden oder anderen Dienststellen des betreffenden Mitgliedstaats anzulasten sind.

Artikel 57

Besondere Bestimmungen für den ELER

(1)  
Werden Unregelmäßigkeiten und andere Verstöße von Begünstigten sowie – im Hinblick auf Finanzierungsinstrumente – von spezifischen Fonds unter Holdingfonds oder von Endempfängern gegen die Anforderungen für die Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß den GAP-Strategieplänen festgestellt, so nehmen die Mitgliedstaaten finanzielle Anpassungen vor, indem sie die betreffende Unionsfinanzierung teilweise oder, falls gerechtfertigt, vollständig streichen. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die Art und Schwere der festgestellten Verstöße sowie die Höhe des finanziellen Verlusts für den ELER.

Die Unionsfinanzierungsbeträge im Rahmen des ELER, die gestrichen wurden, und die eingezogenen Beträge, einschließlich Zinsen, werden anderen Vorhaben zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß den GAP-Strategieplänen zugewiesen. Die Mitgliedstaaten können gestrichene oder eingezogene Unionsmittel jedoch nur für ein Vorhaben zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen ihrer nationalen GAP-Strategiepläne vollständig wiederverwenden und sie können diese Mittel keinen Vorhaben zur Entwicklung des ländlichen Raums zuweisen, bei denen eine finanzielle Anpassung vorgenommen wurde.

Die Mitgliedstaaten ziehen jeden wegen einer nicht bereinigten Unregelmäßigkeit eines Begünstigten rechtsgrundlos gezahlten Betrag gemäß diesem Artikel von allen künftigen von der Zahlstelle an den Begünstigten zu leistenden Zahlungen ab.

(2)  

Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 2 kann bei Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums, für die eine Unterstützung im Rahmen von Finanzinstrumenten gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) 2021/1060 gezahlt wird, eine Beteiligung, die aufgrund eines individuellen Verstoßes gestrichen wurde, innerhalb desselben Finanzinstruments wie folgt wiederverwendet werden:

a) 

wenn der Verstoß, der zur Streichung der Beteiligung geführt hat, auf der Ebene des Endempfängers gemäß Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2021/1060 festgestellt wird, nur für andere Endbegünstigte innerhalb desselben Finanzinstruments;

b) 

wenn der Verstoß, der zur Streichung der Beteiligung geführt hat, auf der Ebene des spezifischen Fonds gemäß Artikel 2 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2021/1060 innerhalb eines Holdingfonds gemäß Artikel 2 Nummer 20 der genannten Verordnung festgestellt wird, nur für andere spezifische Fonds.

Artikel 58

Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit etwaiger Verrechnung von Beträgen und Formen der Meldungen

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die etwaige Verrechnung der aus der Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge resultierenden Beträge und für die Form der Meldungen und Mitteilungen, die die Mitgliedstaaten der Kommission im Zusammenhang mit ihren Verpflichtungen nach diesem Abschnitt übermitteln müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.



TITEL IV

KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN



KAPITEL I

Allgemeine Vorschriften

Artikel 59

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)  

Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP, unter Achtung der geltenden Verwaltungssysteme, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften und ergreifen alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, einschließlich der wirksamen Anwendung der in Artikel 37 festgelegten Kriterien zur Förderfähigkeit der Ausgaben. Bei diesen Vorschriften und Maßnahmen geht es insbesondere darum,

a) 

sich zu vergewissern, dass die durch den EGFL und den ELER finanzierten Vorhaben, auch auf der Ebene der Begünstigten und wie in den GAP-Strategieplänen festgelegt, rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;

b) 

einen wirksamen Schutz vor Betrug, insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko, sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;

c) 

Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern und aufzudecken sowie einschlägige Abhilfemaßnahmen zu ergreifen;

d) 

gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten;

e) 

rechtsgrundlos gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen einzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten, auch für Unregelmäßigkeiten im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95.

(2)  
Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Unionsvorschriften für Interventionen der Union sicherzustellen.

Die Mitgliedstaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Funktionsweise ihrer Verwaltungs- und Kontrollsysteme und die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben zu gewährleisten.

Um die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, stellt die Kommission den Mitgliedstaaten ein Instrument zur Datenauswertung zur Verfügung, mit dem sich die mit Projekten, Begünstigten, Auftragnehmern und Verträgen verbundenen Risiken einschätzen lassen, und sorgt zugleich für einen möglichst geringen Verwaltungsaufwand und einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union. Dieses Instrument zur Datenauswertung kann auch dazu genutzt werden, die Umgehung von Vorschriften gemäß Artikel 62 zu verhindern. Die Kommission legt bis 2025 einen Bericht vor, in dem die Nutzung des gemeinsamen Instruments zur Datenauswertung und seine Interoperabilität im Hinblick auf seine allgemeine Nutzung durch die Mitgliedstaaten bewertet wird.

(3)  
Die Mitgliedstaaten stellen die Qualität und Zuverlässigkeit des Berichtssystems und der Daten zu Indikatoren sicher.
(4)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die durch den EGFL und den ELER Begünstigten ihnen die für ihre Identifizierung erforderlichen Informationen bereitstellen, einschließlich gegebenenfalls der Angabe der Gruppe, der sie im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) angehören.
(5)  
Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 1 Buchstabe d verhängten Sanktionen verhältnismäßig sind und je nach Schwere, Ausmaß, Dauer und wiederholtem Auftreten des festgestellten Verstoßes abgestuft werden.

Durch die von den Mitgliedstaaten festgelegten Regelungen ist insbesondere sicherzustellen, dass keine Sanktionen verhängt werden, wenn

a) 

der Verstoß auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände gemäß Artikel 3 zurückzuführen ist;

b) 

der Verstoß auf einen Fehler der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Fehler für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;

c) 

die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt.

Ist der Verstoß gegen die Anforderungen für die Gewährung der Beihilfe auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände gemäß Artikel 3 zurückzuführen, so behält der Begünstigte seinen Anspruch auf Erhalt der Beihilfe.

(6)  
Die Mitgliedstaaten können in ihren Verwaltungs- und Kontrollsystemen die Möglichkeit vorsehen, dass Beihilfe- und Zahlungsanträge nach ihrer Einreichung ohne Auswirkungen auf den Anspruch auf Erhalt der Beihilfe berichtigt werden, sofern die zuständige Behörde anerkennt, dass die zu berichtigenden Elemente oder Auslassungen in gutem Glauben gemacht wurden; Voraussetzung ist, dass die Berichtigung erfolgt, bevor entweder der Antragsteller darüber unterrichtet wird, dass bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wird, oder bevor die zuständige Behörde ihre Entscheidung über den Antrag getroffen hat.
(7)  
Die Mitgliedstaaten legen geeignete Regelungen fest, um sicherzustellen, dass Beschwerden im Zusammenhang mit dem EGFL und dem ELER wirksam geprüft werden, und prüfen auf Ersuchen der Kommission die der Kommission übermittelten Beschwerden, die in den Geltungsbereich ihres GAP-Strategieplans fallen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Ergebnisse dieser Prüfungen mit. Die Kommission stellt sicher, dass direkt bei ihr eingelegten Beschwerden angemessen nachgegangen wird. Leitet die Kommission eine Beschwerde zur Weiterverfolgung an einen Mitgliedstaat weiter und der Mitgliedstaat handelt nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist, so ergreift die Kommission die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen gemäß diesem Absatz nachkommt.
(8)  
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß den Absätzen 1 und 2 getroffenen Maßnahmen mit.

Alle Anforderungen, die die Mitgliedstaaten in Ergänzung zu den in den Unionsvorschriften festgelegten Anforderungen für die Gewährung der Unterstützung aus dem EGFL oder dem ELER festlegen, müssen überprüfbar sein.

(9)  

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Vorschriften, die für eine einheitliche Anwendung dieses Artikels erforderlich sind, erlassen, die sich auf Folgendes beziehen:

a) 

die Verfahren, die Fristen, den Informationsaustausch, die Anforderungen an das Instrument zur Datenauswertung und die zur Identifizierung von Begünstigten zu erhebenden Informationen im Zusammenhang mit den Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1,2 und 4;

b) 

die Meldungen und Mitteilungen, die die Mitgliedstaaten der Kommission im Zusammenhang mit den Verpflichtungen gemäß den Absätzen 5 und 7 übermitteln müssen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 60

Vorschriften für die durchzuführenden Kontrollen

(1)  
Das von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 59 Absatz 2 eingerichtete Verwaltungs- und Kontrollsystem muss systematische Kontrollen umfassen, die unter anderem auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko gerichtet sind.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kontrollen in einem Umfang durchgeführt werden, der für ein wirksames Management der Risiken für die finanziellen Interessen der Union erforderlich ist. Die jeweilige Behörde zieht aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe; diese umfasst gegebenenfalls einen Zufallsanteil und einen risikobasierten Anteil.

(2)  
Die Kontrollen von Vorhaben, für die eine Unterstützung im Rahmen von Finanzinstrumenten gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) 2021/1060 gezahlt wird, werden nur auf der Ebene des Holdingfonds und spezifischer Fonds sowie – bei Garantiefonds – auf der Ebene der Stellen durchgeführt, die die zugrunde liegenden neuen Darlehen bereitstellen.

Auf der Ebene der EIB oder anderer internationaler Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, werden keine Kontrollen durchgeführt.

(3)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Kontrollen ordnungsgemäß und wirksame durchgeführt werden und die Überprüfung der Fördervoraussetzungen auf eine wirksame, kohärente und nichtdiskriminierende Weise durchgeführt wird, mit der die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, und mit denen diese Verordnung – wenn die ordnungsgemäße Verwaltung des Systems dies erfordert – durch Vorschriften für zusätzliche Anforderungen für die Zollverfahren, insbesondere die Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, ergänzt wird.
(4)  

Für in Agrarvorschriften genannte Maßnahmen erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften, die für eine einheitliche Anwendung dieses Artikels erforderlich sind, insbesondere

a) 

für Hanf Vorschriften zu den besonderen Kontrollmaßnahmen und den Verfahren zur Bestimmung des Tetrahydrocannabinolgehalts gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115;

b) 

für Baumwolle eine Regelung zur Kontrolle der anerkannten Branchenverbände gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115;

c) 

für Wein gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Vorschriften für die Messung der Flächen sowie Kontrollen und Vorschriften über die spezifischen finanziellen Verfahren zur Verbesserung der Kontrollen;

d) 

die Untersuchungen und Methoden, die zur Feststellung der Förderfähigkeit der Erzeugnisse im Rahmen der öffentlichen Intervention und der privaten Lagerhaltung anzuwenden sind, sowie die Durchführung von Ausschreibungsverfahren sowohl für die öffentliche Intervention als auch für die private Lagerhaltung;

e) 

weitere Vorschriften für die Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten bezüglich der Maßnahmen gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 und Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 durchzuführen sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 61

Verstoß gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge

Betrifft der Verstoß Unionsvorschriften oder nationale Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der nicht zu zahlende oder zurückzunehmende Anteil der Beihilfe anhand der Schwere des Verstoßes und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Recht- und Ordnungsmäßigkeit des Geschäftsvorgangs nur bis zu dem Maße berührt ist, das dem nicht zu zahlenden oder zurückzunehmenden Anteil der Beihilfe entspricht.

Artikel 62

Umgehungsklausel

Unbeschadet besonderer Bestimmungen des Unionsrechts ergreifen die Mitgliedstaaten wirksame und verhältnismäßige Maßnahmen, um zu verhindern, dass Vorschriften des Unionsrechts umgangen werden, und um insbesondere sicherzustellen, dass natürlichen oder juristischen Personen im Rahmen der Agrarvorschriften kein Vorteil gewährt wird, wenn festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für den Erhalt solcher Vorteile künstlich, den Zielen dieser Verordnung zuwiderlaufend geschaffen wurden.

Artikel 63

Kompatibilität von Interventionen mit den Kontrollen im Weinsektor

Bei der Durchführung der Interventionen im Weinsektor gemäß Titel III Kapitel III Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verwaltungs- und Kontrollverfahren für diese Interventionen mit dem integrierten System gemäß Kapitel II dieses Titels kompatibel sind im Hinblick auf

a) 

die Systeme zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen;

b) 

die Kontrollen.

Artikel 64

Sicherheiten

(1)  
Soweit dies in Agrarvorschriften vorgesehen ist, verlangen die Mitgliedstaaten, dass eine Sicherheit geleistet wird, die die Gewähr dafür bietet, dass im Falle der Nichterfüllung einer bestimmten, im Rahmen dieser Vorschriften vorgesehenen Verpflichtung ein Geldbetrag an eine zuständige Stelle gezahlt oder von dieser einbehalten wird.
(2)  
Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn einer bestimmten Verpflichtung nicht oder nur teilweise nachgekommen wird.
(3)  

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch Vorschriften ergänzt wird, die eine nichtdiskriminierende Behandlung, Gleichbehandlung und die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Leistung von Sicherheiten gewährleisten und

a) 

die Zuständigkeiten im Falle der Nichteinhaltung einer Verpflichtung bestimmt;

b) 

die besonderen Situationen festgelegt, in denen die zuständige Behörde von der Leistung einer Sicherheit absehen kann;

c) 

die Anforderungen, die für die zu leistende Sicherheit und den Bürgen gelten, und die Anforderungen für die Leistung und Freigabe der Sicherheit festgelegt;

d) 

die besonderen Anforderungen festgelegt, die für die im Zusammenhang mit Vorschusszahlungen geleistete Sicherheit gelten;

e) 

die Folgen der Nichterfüllung der Verpflichtungen festgelegt, für die eine Sicherheit gemäß Absatz 1 geleistet wurde, einschließlich des Verfalls von Sicherheiten und des anzuwendenden Kürzungssatzes bei der Freigabe von Sicherheiten für Erstattungen, Lizenzen, Angebote, Ausschreibungen oder besondere Anträge, sowie wenn einer Verpflichtung, für die die Sicherheit geleistet wurde, ganz oder teilweise nicht nachgekommen wurde, wobei der Art der Verpflichtung, der Menge, für die gegen die Verpflichtung verstoßen wurde, dem Zeitraum, um den die Frist überschritten wurde, innerhalb der die Verpflichtung erfüllt werden sollte, und dem Zeitpunkt, zu dem der Nachweis für die Erfüllung der Verpflichtung erbracht wird, Rechnung getragen wird.

(4)  

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen mit Vorschriften für

a) 

die Form der zu leistenden Sicherheit und das Verfahren für die Leistung der Sicherheit, ihre Annahme und für die Ersetzung der ursprünglichen Sicherheit;

b) 

die Verfahren für die Freigabe einer Sicherheit;

c) 

die von den Mitgliedstaaten und der Kommission vorzunehmenden Mitteilungen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.



KAPITEL II

Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem

Artikel 65

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen im Zusammenhang mit diesem Kapitel

(1)  
Jeder Mitgliedstaat errichtet und betreibt ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (im Folgenden „integriertes System“).
(2)  
Das integrierte System gilt für die flächen- und tierbezogenen Interventionen gemäß Titel III Kapitel II und IV der Verordnung (EU) 2021/2115 und für die Maßnahmen gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 und Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013.
(3)  
Soweit erforderlich, wird das integrierte System auch zur Verwaltung und Kontrolle der Konditionalität und der Interventionen im Weinsektor gemäß Titel III der Verordnung (EU) 2021/2115 genutzt.
(4)  

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a) 

„geodatenbasierter Antrag“ ein elektronisches Antragsformular einschließlich einer Anwendung der Informationstechnologie auf der Grundlage eines geografischen Informationssystems, über das die Begünstigten die landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs gemäß Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 und nichtlandwirtschaftliche Flächen, für die Zahlungen beantragt werden, raumbezogen melden können;

b) 

„Flächenüberwachungssystem“ ein Verfahren der regelmäßigen und systematischen Beobachtung, Verfolgung und Bewertung landwirtschaftlicher Tätigkeiten und Verfahren auf landwirtschaftlichen Flächen anhand von Daten der Sentinel-Satelliten im Rahmen des Copernicus-Programms oder anderer zumindest gleichwertiger Daten;

c) 

„System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren“ das System zur Kennzeichnung und Registrierung von gehaltenen Landtieren gemäß Teil IV, Titel I, Kapitel 2, Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 );

d) 

„landwirtschaftliche Parzelle“ eine von den Mitgliedstaaten festgelegte Einheit einer landwirtschaftlichen Fläche im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115;

e) 

„geografisches Informationssystem“ ein Informationstechnologie-System zur Erfassung, Speicherung, Analyse und Darstellung georeferenzierter Informationen;

f) 

„automatisches Antragssystem“ ein Antragssystem für flächen- oder tierbezogene Interventionen, in dem die von der Verwaltung benötigten Daten zumindest über die einzelnen Flächen oder Tiere, für die eine Beihilfe beantragt wird, in von dem Mitgliedstaat verwalteten offiziellen elektronischen Datenbanken zur Verfügung stehen und erforderlichenfalls dem Begünstigten zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 66

Bestandteile des integrierten Systems

(1)  

Das integrierte System umfasst

a) 

ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen;

b) 

ein geodatenbasiertes Antragssystem und gegebenenfalls ein tierbezogenes Antragssystem;

c) 

ein Flächenüberwachungssystem;

d) 

ein System zur Identifizierung der Begünstigten der Interventionen und Maßnahmen gemäß Artikel 65 Absatz 2;

e) 

ein Kontroll- und Sanktionssystem;

f) 

gegebenenfalls ein System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen;

g) 

gegebenenfalls ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren.

(2)  
Das integrierte System liefert Informationen, die für die Berichterstattung über die Indikatoren gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/2115 relevant sind.
(3)  
Das integrierte System beruht auf elektronischen Datenbanken und geografischen Informationssystemen und ermöglicht den Austausch und die Integration von Daten zwischen den elektronischen Datenbanken und den geografischen Informationssystemen. Gegebenenfalls erlauben die geografischen Informationssysteme diesen Austausch und diese Integration von Daten über landwirtschaftliche Parzellen in abgegrenzten Schutzgebieten und ausgewiesenen Gebieten, die gemäß den in Anhang XIII der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführten Rechtsvorschriften der Union eingerichtet wurden, etwa Natura-2000-Gebiete und in Bezug auf Nitratbelastungen gefährdete Gebiete im Sinne des Artikel 2 Buchstabe k der Richtlinie 91/676/EWG des Rates ( 8 ), sowie über Landschaftselemente, die unter den gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/2115 definierten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand oder unter die in Titel III Kapitel II und IV der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführten Interventionen fallen.
(4)  
Unbeschadet der Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten für die Einrichtung und Anwendung des integrierten Systems kann die Kommission spezialisierte Einrichtungen oder Fachleute heranziehen, um die Einrichtung, die Überwachung und den Betrieb des integrierten Systems zu erleichtern und insbesondere den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten fachlichen Rat zu erteilen.
(5)  
Die Mitgliedstaaten treffen die für die ordnungsgemäße Einrichtung und den ordnungsgemäßen Betrieb des integrierten Systems erforderlichen Maßnahmen und leisten einander – auf Antrag eines anderen Mitgliedstaats – für die Zwecke dieses Kapitels Amtshilfe.

Artikel 67

Aufbewahrung und Austausch von Daten

(1)  
Die Mitgliedstaaten erfassen und verwahren alle Daten und Unterlagen über die jährlichen Outputs, die im Rahmen des jährlichen Leistungsabschlusses gemäß Artikel 54 gemeldet werden, und über die gemeldeten Fortschritte bei der Umsetzung der Zielwerte, die im GAP-Strategieplan festgelegt sind und der Überwachung gemäß Artikel 128 der Verordnung (EU) 2021/2115 unterliegen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Daten und Unterlagen müssen für das laufende Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr und die vorangegangenen zehn Kalender- bzw. Wirtschaftsjahre über die elektronischen Datenbanken der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats abrufbar sein.

Die für das Flächenüberwachungssystem verwendeten Daten können auf einem Server außerhalb der zuständigen Behörden als Rohdaten gespeichert werden. Diese Daten werden mindestens drei Jahre auf einem Server gespeichert.

Abweichend von Unterabsatz 2 müssen die Mitgliedstaaten, die der Union im Jahr 2013 oder später beigetreten sind, lediglich gewährleisten, dass die Daten ab dem Jahr ihres Beitritts abrufbar sind.

Abweichend von Unterabsatz 2 müssen die Mitgliedstaaten lediglich gewährleisten, dass die Daten und Unterlagen im Zusammenhang mit dem Flächenüberwachungssystem gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c ab dem Zeitpunkt der Einführung des Flächenüberwachungssystems abrufbar sind.

(2)  
Die Mitgliedstaaten können die Anforderungen gemäß Absatz 1 auf regionaler Ebene anwenden, sofern diese Anforderungen und die Verwaltungsverfahren für die Erfassung und den Zugang zu den Daten im gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats einheitlich sind und die Daten auf nationaler Ebene aggregiert werden können.
(3)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Rahmen des integrierten Systems erfassten Datensätze, die für die Zwecke der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) oder für die Überwachung von Politikbereichen der Union wichtig sind, zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten unentgeltlich ausgetauscht und auf nationaler Ebene öffentlich zugänglich gemacht werden. Darüber hinaus machen die Mitgliedstaaten diese Datensätze den Organen und Einrichtungen der Union zugänglich.
(4)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Rahmen des integrierten Systems erfassten Datensätze, die für die Erstellung europäischer Statistiken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ) relevant sind, der Kommission (Eurostat), den nationalen statistischen Ämtern und – wenn erforderlich – anderen für die Erstellung europäischer Statistiken verantwortlichen nationalen Behörden unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
(5)  
Die Mitgliedstaaten beschränken den Zugang der Öffentlichkeit zu den Datensätzen gemäß den Absätzen 3 und 4, wenn dieser Zugang die Vertraulichkeit personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 beeinträchtigen würde.
(6)  
Die Mitgliedstaaten richten ihre Systeme so ein, dass sichergestellt wird, dass die Begünstigten Zugang zu allen relevanten auf sie bezogenen Daten bezüglich der Flächen, die sie nutzen oder beabsichtigen zu nutzen, haben, damit sie in der Lage sind, einen korrekten Antrag zu stellen.

Artikel 68

System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

(1)  
Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen muss ein geografisches Informationssystem sein, das die Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Luft- oder Satellitenorthobildern mit einem einheitlichen Standard, der mindestens eine dem kartografischen Maßstab 1:5 000 entsprechende Genauigkeit gewährleistet, einrichten und regelmäßig aktualisieren.
(2)  

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

a) 

jede einzelne landwirtschaftliche Parzelle und jede Einheit nichtlandwirtschaftlicher Flächen, die nach Einstufung der Mitgliedstaaten für eine Beihilfe für Interventionen gemäß Titel III der Verordnung (EU) 2021/2115 in Betracht kommt, eindeutig identifiziert;

b) 

aktuelle Angaben zu den Flächen enthält, die nach Einstufung der Mitgliedstaaten für eine Beihilfe für Interventionen gemäß Artikel 65 Absatz 2 in Betracht kommen;

c) 

die korrekte Lokalisierung landwirtschaftlicher Parzellen und nichtlandwirtschaftlicher Flächen, für die Zahlungen beantragt werden, ermöglicht.

(3)  
Die Mitgliedstaaten bewerten jährlich gemäß der auf Unionsebene festgelegten Methodik die Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen.

Werden bei der Bewertung Mängel im System festgestellt, ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Abhilfemaßnahmen oder sie werden andernfalls von der Kommission aufgefordert, einen Aktionsplan gemäß Artikel 42 zu erstellen.

Der Kommission werden bis zum 15. Februar, der auf das betreffende Kalenderjahr folgt, ein Bewertungsbericht und gegebenenfalls die Abhilfemaßnahmen mit dem Zeitplan für ihre Durchführung übermittelt.

Artikel 69

Geodatenbasiertes und tierbezogenes Antragssystem

(1)  
Für Beihilfen für flächenbezogene Interventionen gemäß Artikel 65 Absatz 2, die im Rahmen ihrer GAP-Strategiepläne eingesetzt werden, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass bei der Antragstellung das Formular für den geodatenbasierten Antrag zu verwenden ist, das die zuständige Behörde bereitstellt.
(2)  
Für Beihilfen für tierbezogene Interventionen gemäß Artikel 65 Absatz 2, die im Rahmen ihrer GAP-Strategiepläne durchgeführt werden, schreiben die Mitgliedstaaten die Einreichung eines Antrags vor.
(3)  
Die Mitgliedstaaten tragen in die Anträge gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels die Angaben aus den in Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe g sowie den Artikeln 68, 70, 71 und 73 genannten Systemen oder aus anderen einschlägigen öffentlichen Datenbanken vorab ein.
(4)  
Die Mitgliedstaaten können ein automatisches Antragssystem einrichten und entscheiden, welche der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anträge durch dieses System abgedeckt werden.
(5)  
Beschließt ein Mitgliedstaat, ein automatisches Antragssystem zu nutzen, so richtet er ein System ein, das die Verwaltung in die Lage versetzt, die Zahlungen an die Begünstigten auf der Grundlage der vorliegenden Informationen in den amtlichen elektronischen Datenbanken zu leisten. Sofern es eine Änderung gab, wird diese vorliegende Information durch zusätzliche Angaben ergänzt, falls dies zur Berücksichtigung einer Änderung erforderlich ist. Die vorliegenden Informationen sowie zusätzliche Angaben, die durch das automatische Antragssystem zur Verfügung stehen, werden durch den Begünstigten bestätigt.
(6)  
Die Mitgliedstaaten bewerten jährlich im Einklang mit der auf Unionsebene festgelegten Methodik die Qualität des Systems für geodatenbasierte Anträge.

Werden bei der Bewertung Mängel im System festgestellt, ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Abhilfemaßnahmen oder sie werden andernfalls von der Kommission aufgefordert, einen Aktionsplan gemäß Artikel 42 zu erstellen.

Der Kommission werden bis zum 15. Februar, der auf das betreffende Kalenderjahr folgt, ein Bewertungsbericht und gegebenenfalls die Abhilfemaßnahmen mit dem Zeitplan für ihre Durchführung übermittelt.

Artikel 70

Flächenüberwachungssystem

(1)  
Die Mitgliedstaaten errichten und betreiben ein Flächenüberwachungssystem, das ab dem 1. Januar 2023 einsatzbereit ist. Sollte es aufgrund technischer Beschränkungen zu diesem Datum noch nicht möglich sein, das System vollständig einzusetzen, können die Mitgliedstaaten es optional schrittweise einrichten und in Betrieb nehmen und dabei nur Angaben für eine begrenzte Anzahl von Interventionen übermitteln. Bis 1. Januar 2024 muss jedoch in allen Mitgliedstaaten ein Flächenüberwachungssystem vollständig einsatzbereit sein.
(2)  
Die Mitgliedstaaten bewerten jährlich im Einklang mit der auf Unionsebene festgelegten Methodik die Qualität des Flächenüberwachungssystems.

Werden bei der Bewertung Mängel im System festgestellt, ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Abhilfemaßnahmen oder sie werden andernfalls von der Kommission aufgefordert, einen Aktionsplan gemäß Artikel 42 zu erstellen.

Der Kommission werden bis zum 15. Februar, der auf das betreffende Kalenderjahr folgt, ein Bewertungsbericht und gegebenenfalls die Abhilfemaßnahmen mit dem Zeitplan für ihre Durchführung übermittelt.

Artikel 71

System zur Identifizierung der Begünstigten

Das System zur Erfassung der Identität jedes Begünstigten von Interventionen und Maßnahmen gemäß Artikel 65 Absatz 2 gewährleistet, dass sämtliche Beihilfeanträge eines Begünstigten als solche erkennbar sind.

Artikel 72

Kontroll- und Sanktionssystem

Die Mitgliedstaaten richten gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe e ein Kontroll- und Sanktionssystem ein. Die Mitgliedstaaten prüfen jährlich über die Zahlstellen oder die von ihnen zum Tätigwerden in ihrem Namen ermächtigten Einrichtungen im Wege von Verwaltungskontrollen die Beihilfe- und Zahlungsanträge im Hinblick auf die Recht- und Ordnungsmäßigkeit gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a. Diese Kontrollen werden um Vor-Ort-Kontrollen ergänzt, die mittels Technologie aus der Ferne durchgeführt werden können.

Artikel 73

System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen

Das System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen ermöglicht den Abgleich der Ansprüche mit den Anträgen und dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen.

Artikel 74

Befugnisübertragung der Kommission im Zusammenhang mit dem integrierten System

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass das in diesem Kapitel beschriebene integrierte System auf eine wirksame, kohärente und nichtdiskriminierende Weise umgesetzt wird, mit dem die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, und mit denen diese Verordnung in folgenden Punkten ergänzt wird:

a) 

Vorschriften für die in den Artikeln 68, 69 und 70 genannte Qualitätsbewertung;

b) 

Vorschriften für das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, das System zur Identifizierung der Begünstigten und das System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen gemäß den Artikeln 68, 71 und 73.

Artikel 75

Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit Artikeln 68,69 und 70

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen mit Vorschriften für

a) 

Form und Inhalt folgender Unterlagen sowie Einzelheiten dazu, wie diese der Kommission zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen sind:

i) 

die Berichte über die Bewertung der Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, des Systems für geodatenbasierte Anträge und des Flächenüberwachungssystems;

ii) 

die in den Artikeln 68, 69 und 70 genannten, vom Mitgliedstaat durchzuführenden Abhilfemaßnahmen;

b) 

grundlegende Merkmale und Vorschriften für das System für Beihilfeanträge nach Artikel 69 und das Flächenüberwachungssystem gemäß Artikel 70, einschließlich Parametern für die schrittweise Erhöhung der Anzahl von Interventionen beim Flächenüberwachungssystem.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.



KAPITEL III

Prüfung von Geschäftsvorgängen

Artikel 76

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen im Zusammenhang mit diesem Kapitel

(1)  
Dieses Kapitel enthält spezifische Vorschriften zur Prüfung der Geschäftsunterlagen von Stellen, die direkt oder indirekt mit dem Finanzierungssystem des EGFL im Zusammenhang stehende Zahlungen erhalten oder tätigen, bzw. der Vertreter dieser Stellen (im Folgenden „Unternehmen“), um festzustellen, ob die Geschäftsvorgänge, die Bestandteil des Finanzierungssystems des EGFL sind, tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt wurden.
(2)  
Dieses Kapitel gilt nicht für Interventionen, die unter das in Kapitel II dieses Titels genannte integrierte System und unter Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115 fallen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch ein Verzeichnis der Interventionen ergänzt wird, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und ihrer Kontrollanforderungen nicht für zusätzliche Ex-post-Kontrollen in Form einer Prüfung der Geschäftsunterlagen geeignet sind und daher einer Prüfung im Sinne dieses Kapitels nicht unterliegen.

(3)  

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a) 

„Geschäftsunterlagen“ sämtliche Bücher, Register, Aufzeichnungen und Belege, die Buchhaltung, die Fertigungs- und Qualitätsunterlagen, die die gewerbliche Tätigkeit des Unternehmens betreffende Korrespondenz und Geschäftsdaten jedweder Form, einschließlich elektronisch gespeicherter Daten, soweit diese Unterlagen bzw. Daten in direkter oder indirekter Beziehung zu den in Absatz 1 genannten Geschäftsvorgängen stehen;

b) 

„Dritter“ jede natürliche oder juristische Person, die zu den im Rahmen des Finanzierungssystems des EGFL durchgeführten Geschäftsvorgängen in direkter oder indirekter Beziehung steht.

Artikel 77

Prüfung durch die Mitgliedstaaten

(1)  
Die Mitgliedstaaten nehmen systematische Prüfungen der Geschäftsunterlagen der Unternehmen nach Maßgabe der Art der zu prüfenden Geschäftsvorgänge vor. Die Mitgliedstaaten achten dabei darauf, dass die Auswahl der zu prüfenden Unternehmen die bestmögliche Gewähr für die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verhinderung und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten bietet. Bei dieser Auswahl werden unter anderem die finanzielle Bedeutung der Unternehmen in diesem System und andere Risikofaktoren berücksichtigt.
(2)  
Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Prüfungen werden gegebenenfalls auf natürliche und juristische Personen, die an den Unternehmen eine finanzielle Beteiligung besitzen, sowie auf diejenigen sonstigen natürlichen oder juristischen Personen ausgedehnt, die für die Verwirklichung der Ziele im Sinne von Artikel 78 relevant sein könnten.
(3)  
Die für die Anwendung dieses Kapitels verantwortliche(n) Stelle(n) muss bzw. müssen organisatorisch von den Dienststellen oder Dienststellenteilen unabhängig sein, die für die Zahlungen und für die den Zahlungen vorausgehenden Kontrollen verantwortlich sind.
(4)  
Unternehmen mit Gesamteinnahmen oder -zahlungen von weniger als 40 000  EUR werden nur dann einer Prüfung nach diesem Kapitel unterzogen, wenn hierfür konkrete Gründe vorliegen, die von den Mitgliedstaaten in ihrem jährlichen Prüfplan gemäß Artikel 80 Absatz 1 anzugeben sind.
(5)  
Die gemäß diesem Kapitel durchgeführten Prüfungen lassen die gemäß den Artikeln 49 und 50 durchgeführten Kontrollen unberührt.

Artikel 78

Gegenkontrollen

(1)  

Die Genauigkeit der geprüften Primärdaten wird durch eine dem Ausmaß des Risikos entsprechende Anzahl von Gegenkontrollen – bei Bedarf auch unter Hinzuziehung von Geschäftsunterlagen Dritter – überprüft, einschließlich durch:

a) 

Vergleiche mit den Geschäftsunterlagen von Lieferanten, Kunden, Spediteuren und anderen Dritten;

b) 

gegebenenfalls Warenkontrollen der Menge und Art der Lagerbestände;

c) 

Vergleiche mit der Buchführung über Kapitalströme, die Geschäftsvorgänge im Rahmen des Finanzierungssystems des EGFL zur Folge haben oder daraus resultieren;

d) 

Kontrollen der Buchhaltung oder der Buchführung über Finanzbewegungen, die zum Zeitpunkt der Prüfung zeigen, dass die Unterlagen, die die Zahlstelle als Beleg für die Auszahlung von Beihilfen an Begünstige vorhält, korrekt sind.

(2)  
In den Fällen, in denen die Unternehmen gemäß Unions- oder nationalem Recht verpflichtet sind, eine besondere Bestandsbuchführung zu halten, umfasst deren Prüfung in geeigneten Fällen einen Vergleich dieser Buchführung mit den Geschäftsunterlagen und gegebenenfalls mit den tatsächlichen Lagerbeständen des Unternehmens.
(3)  
Bei der Auswahl der zu kontrollierenden Geschäftsvorgänge wird das jeweilige Risiko in vollem Umfang berücksichtigt.
(4)  
Die Verantwortlichen für die Unternehmen bzw. Dritte gewährleisten, dass den für die Prüfung verantwortlichen Bediensteten oder den in deren Namen hierzu befugten Personen sämtliche Geschäftsunterlagen und alle ergänzenden Informationen zur Verfügung gestellt werden. Elektronisch gespeicherte Daten sind auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung zu stellen.
(5)  
Die für die Prüfung verantwortlichen Bediensteten oder die hierzu befugten Personen können sich Auszüge oder Kopien von den in Absatz 1 genannten Unterlagen anfertigen lassen.

Artikel 79

Gegenseitige Amtshilfe

Die Mitgliedstaaten leisten einander auf Verlangen die erforderliche Amtshilfe, um die in diesem Kapitel vorgesehenen Prüfungen in Fällen durchzuführen,

a) 

in denen ein Unternehmen oder ein Dritter in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als dem Mitgliedstaat, in dem die Zahlung oder die Erhebung des betreffenden Betrags erfolgt ist oder hätte erfolgen müssen;

b) 

in denen ein Unternehmen oder ein Dritter in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als dem, in dem sich die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen und Daten befinden.

Artikel 80

Planung und Berichterstattung

(1)  
Die Mitgliedstaaten erstellen Prüfpläne für die Prüfungen, die gemäß Artikel 77 im nachfolgenden Prüfungszeitraum durchzuführen sind.
(2)  

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr vor dem 15. April

a) 

ihren Prüfplan gemäß Absatz 1 unter Angabe der Zahl der zu prüfenden Unternehmen und ihrer Aufteilung nach Sektoren auf der Grundlage der infrage stehenden Beträge;

b) 

einen detaillierten Bericht über die Anwendung dieses Kapitels im vorherigen Prüfungszeitraum, einschließlich der Ergebnisse aller gemäß Artikel 79 durchgeführten Prüfungen.

(3)  
Teilt die Kommission den Mitgliedstaaten innerhalb von acht Wochen keine Anmerkungen mit, so setzen die Mitgliedstaaten die von ihnen erstellten und der Kommission übermittelten Prüfpläne sowie deren Änderungen um.

Artikel 81

Zugang zu Informationen und Prüfungen durch die Kommission

(1)  
Im Einklang mit dem einschlägigen nationalen Recht haben die Bediensteten der Kommission Zugang zu sämtlichen Unterlagen, die zur Vorbereitung auf oder im Anschluss an die aufgrund dieses Kapitels durchgeführten Prüfungen erstellt werden, sowie zu den vorhandenen Daten, einschließlich Daten in Datenverarbeitungssystemen. Diese Daten werden auf Verlangen auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung gestellt.
(2)  
Die in Artikel 77 genannten Prüfungen werden von den Bediensteten des Mitgliedstaats durchgeführt. Bedienstete der Kommission können an diesen Prüfungen teilnehmen, sie können aber nicht selbst die den Bediensteten der Mitgliedstaaten zugestandenen Prüfbefugnisse ausüben. Sie haben jedoch Zugang zu denselben Räumlichkeiten und denselben Unterlagen wie die Bediensteten des Mitgliedstaats.
(3)  
Soweit die nationalen Bestimmungen des Strafprozessrechts bestimmte Rechtshandlungen den nach nationalem Recht dazu besonders befugten Bediensteten vorbehalten, nehmen unbeschadet der Bestimmungen der Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2988/95, (Euratom, EG) Nr. 2185/96, (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und (EU) 2017/1939 weder die Bediensteten der Kommission noch die Bediensteten des ersuchenden Mitgliedstaats an diesen Rechtshandlungen teil. Insbesondere nehmen sie in keinem Fall an Hausdurchsuchungen oder an im Rahmen des Strafrechts des betreffenden Mitgliedstaats erfolgenden förmlichen Vernehmungen von Personen teil. Sie erhalten jedoch Zugang zu den dabei gewonnenen Erkenntnissen.

Artikel 82

Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit der Prüfung von Geschäftsvorgängen

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften, die für eine einheitliche Anwendung dieses Kapitels erforderlich sind und insbesondere Folgendes betreffen:

a) 

Auswahl der Unternehmen, Häufigkeit und Zeitplan für die Durchführung der Prüfungen gemäß Artikel 77;

b) 

Durchführung der gegenseitigen Amtshilfe gemäß Artikel 79;

c) 

Inhalt der Berichte gemäß Artikel 80 Absatz 2 Buchstabe b und aller sonstigen im Rahmen dieses Kapitels erforderlichen Mitteilungen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.



KAPITEL IV

Kontrollsystem und Verwaltungssanktionen im Rahmen der Konditionalität

Artikel 83

System zur Kontrolle der Konditionalität

(1)  

Die Mitgliedstaaten richten ein System ein, um zu überprüfen, dass die folgenden Kategorien von Begünstigten die Verpflichtungen gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 einhalten:

a) 

Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß Titel III Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2115 erhalten;

b) 

Begünstigte, die jährliche Zahlungen gemäß Artikel 70, 71 und 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 erhalten;

c) 

Begünstigte, die Unterstützung gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 oder Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 erhalten.

(2)  

Die Mitgliedstaaten, die Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/2115 anwenden, können ein vereinfachtes Kontrollsystem einrichten für

a) 

Begünstigte, die Zahlungen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/2115 erhalten, oder

b) 

Kleinerzeuger im Sinne der Begriffsbestimmung durch die Mitgliedstaaten nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/2115, die keine derartigen Zahlungen beantragen.

Wendet ein Mitgliedstaat Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/2115 nicht an, so kann er für Landwirte mit einer gemäß Artikel 69 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gemeldeten maximalen Betriebsgröße von nicht mehr als fünf Hektar landwirtschaftlicher Fläche ein vereinfachtes Kontrollsystem einrichten.

(3)  
Die Mitgliedstaaten können ihre bestehenden Kontrollsysteme und Verwaltungsstrukturen nutzen, um die Einhaltung der Vorschriften für die Konditionalität sicherzustellen.

Diese Systeme müssen mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Kontrollsystemen kompatibel sein.

(4)  
Die Mitgliedstaaten nehmen anhand der erzielten Ergebnisse eine jährliche Überprüfung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Kontrollsysteme vor.
(5)  

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a) 

„Anforderung“ jede einzelne Grundanforderung an die Betriebsführung, die sich aus dem in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführten Unionsrecht innerhalb eines Rechtsakts ergibt und inhaltlich von den anderen Anforderungen desselben Rechtsakts abweicht;

b) 

„Rechtsakt“ jede einzelne in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/2115 genannte Richtlinie oder Verordnung;

c) 

„wiederholtes Auftreten eines Verstoßes“ einen innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren mehr als einmaligen Verstoß gegen dieselbe Anforderung oder denselben Standard, vorausgesetzt, dass der Begünstigte über den vorangegangenen Verstoß informiert war und gegebenenfalls die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abhilfe dieses vorangegangenen Verstoßes zu treffen.

(6)  

Um ihre Kontrollpflichten gemäß den Absätzen 1 bis 4 zu erfüllen,

a) 

müssen die Mitgliedstaaten Vor-Ort-Kontrollen durchführen, um zu überprüfen, ob die Begünstigten die Verpflichtungen gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 einhalten;

b) 

können die Mitgliedstaaten – in Abhängigkeit von den jeweiligen Anforderungen, Standards, Rechtsakten oder Konditionalitätsbereichen – beschließen, die im Rahmen der Kontrollsysteme für die betreffenden Anforderungen, Standards, Rechtsakte oder Konditionalitätsbereiche durchgeführten Kontrollen, einschließlich Verwaltungskontrollen, heranzuziehen, sofern diese Kontrollen mindestens ebenso wirksam sind wie die in Buchstabe a genannten Vor-Ort-Kontrollen;

c) 

können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls zur Durchführung der in Buchstabe a genannten Vor-Ort-Kontrollen auf Fernerkundung oder das Flächenüberwachungssystem oder andere einschlägige Technologien zur Unterstützung zurückgreifen;

d) 

legen die Mitgliedstaaten die Kontrollstichprobe für die gemäß Buchstabe a jährlich durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse fest, die

i) 

der Betriebsstruktur, dem inhärenten Risiko von Verstößen und gegebenenfalls der Teilnahme der Begünstigten an den landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdiensten gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/2115 Rechnung trägt und diesbezüglich Gewichtungsfaktoren nutzt,

ii) 

eine Zufallskomponente mit einbezieht und

iii) 

dafür sorgt, dass die Kontrollstichprobe mindestens 1 % der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Begünstigten umfasst;

e) 

gehen die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Konditionalitätsverpflichtungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/22/EG des Rates ( 11 ) davon aus, dass bei Anwendung eines bestimmten Probenahmesatzes aus Überwachungsplänen die Anforderung bezüglich eines Mindestsatzes gemäß Buchstabe d dieses Absatzes erfüllt ist;

f) 

können die Mitgliedstaaten, wenn sie das in Absatz 2 genannte vereinfachte Kontrollsystem anwenden, beschließen, die Überprüfung der Einhaltung der in Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Verpflichtungen von den ebenfalls in Buchstabe a genannten Vor-Ort-Kontrollen auszuschließen, wenn nachgewiesen werden kann, dass Verstöße der betreffenden Begünstigten keine erheblichen Folgen für das Erreichen der Ziele der betreffenden Rechtsakte und Standards haben können.

Artikel 84

Regelung für Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität

(1)  
Die Mitgliedstaaten richten ein System ein, mit dem Verwaltungssanktionen gegen Begünstigte gemäß Artikel 83 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung verhängt werden, die zu einem beliebigen Zeitpunkt des betreffenden Kalenderjahres gegen die Verpflichtungen gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 verstoßen.

Die Verwaltungssanktionen werden gemäß Unterabsatz 1 nur dann verhängt, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist und mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a) 

der Verstoß betrifft die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten;

b) 

der Verstoß betrifft den Betrieb gemäß Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 oder andere von dem Begünstigten verwaltete Flächen, die sich im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats befinden.

Bei Waldflächen werden die in Unterabsatz 1 genannte Verwaltungssanktionen jedoch nicht verhängt, wenn für die betreffende Fläche keine Unterstützung gemäß den Artikeln 70 und 71 der Verordnung (EU) 2021/2115 beantragt wird.

(2)  

Für die Regelung für Verwaltungssanktionen der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 gilt:

a) 

Es muss Vorschriften für die Verhängung von Verwaltungssanktionen in den Fällen umfassen, in denen die landwirtschaftliche Fläche, der landwirtschaftliche Betrieb oder Teile der Fläche oder des Betriebs im Laufe des betreffenden Kalenderjahres bzw. der betreffenden Kalenderjahre übertragen wird oder werden; Mit diesen Vorschriften ist die Haftung für Verstöße fair und ausgewogen zwischen dem Übertragenden und dem Übernehmer aufzuteilen.

b) 

unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, eine Verwaltungssanktion, die sich auf bis zu 100 EUR je Begünstigtem und Kalenderjahr beläuft, nicht zu verhängen. Der Begünstigte wird jedoch über den festgestellten Verstoß und über die Verpflichtung, für die Zukunft Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, unterrichtet;

c) 

die Mitgliedstaaten haben vorzusehen, dass keine Verwaltungssanktion verhängt wird, wenn

i) 

der Verstoß auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände gemäß Artikel 3 zurückzuführen ist;

ii) 

der Verstoß auf eine Anordnung einer Behörde zurückzuführen ist.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe a bezeichnet „Übertragung“ jeden Vorgang, durch den der Übertragende nicht länger über die landwirtschaftliche Fläche oder der landwirtschaftliche Betrieb oder Teile des Betriebs verfügen kann;

(3)  
Die Verhängung einer Verwaltungssanktion berührt nicht die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der von ihr betroffenen Ausgaben.

Artikel 85

Verhängung und Berechnung der Verwaltungssanktionen

(1)  
Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 84 werden in Form einer Kürzung oder eines Ausschlusses des Gesamtbetrags der in Artikel 83 Absatz 1 aufgeführten Zahlungen, der dem betreffenden Begünstigten für die Beihilfeanträge, die er in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wird, eingereicht hat oder einreichen wird, gewährt wurde oder noch zu gewähren ist, angewendet. Diese Kürzungen oder Ausschlüsse werden auf der Grundlage der Zahlungen berechnet, die in dem Kalenderjahr der Begehung des Verstoßes gewährt wurden oder noch zu gewähren sind. Wenn es jedoch nicht möglich ist festzustellen, in welchem Kalenderjahr der Verstoß begangen wurde, werden die Kürzungen oder Ausschlüsse auf der Grundlage der Zahlungen berechnet, die in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wird, gewährt wurden oder noch zu gewähren sind.

Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer oder wiederholtes Auftreten und Vorsätzlichkeit der festgestellten Verstöße berücksichtigt. Die verhängten Verwaltungssanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Verwaltungssanktionen stützen sich auf die gemäß Artikel 83 Absatz 6 durchgeführten Kontrollen.

(2)  
Die Kürzung beträgt in der Regel 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen gemäß Absatz 1.
(3)  
Hat der Verstoß keine oder nur unerhebliche Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung, so wird keine Verwaltungssanktion verhängt.

Die Mitgliedstaaten richten einen Informationsmechanismus ein, um sicherzustellen, dass die Begünstigten über den festgestellten Verstoß und etwaige zu ergreifende Abhilfemaßnahmen unterrichtet werden. Dieser Mechanismus umfasst auch die spezifischen landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/2115, zu deren Teilnahme die betroffenen Begünstigten verpflichtet werden können.

(4)  
Setzt ein Mitgliedstaat das in Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c genannte Flächenüberwachungssystem zur Feststellung von Verstößen ein, so kann er beschließen, eine prozentual geringere als die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehene Kürzung vorzunehmen.
(5)  
Hat der Verstoß schwerwiegende Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung, oder bedeutet er eine direkte Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit, so wird eine prozentual höhere als die in Absatz 2 vorgesehene Kürzung vorgenommen.
(6)  
Wenn derselbe Verstoß innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterhin andauert oder einmal wiederholt auftritt, beträgt die prozentuale Kürzung in der Regel 10 % des Gesamtbetrags der Zahlungen gemäß Absatz 1. Tritt derselbe Verstoß ohne stichhaltige Begründung seitens des Begünstigten weiterhin wiederholt auf, so gelten diese Fälle als vorsätzliche Verstöße.

Bei einem vorsätzlichen Verstoß beträgt die Kürzung mindestens 15 % des Gesamtbetrags der Zahlungen gemäß Absatz 1.

(7)  
Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Mitgliedstaaten sowie die Wirksamkeit, die Verhältnismäßigkeit und die abschreckende Wirkung der Verwaltungssanktionen gemäß diesem Kapitel zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch detaillierte Vorschriften für die Verhängung und Berechnung dieser Sanktionen ergänzt wird.

Artikel 86

Beträge aus Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität

Die Mitgliedstaaten können 25 % der Beträge einbehalten, die sich aus den Kürzungen und Ausschlüssen gemäß Artikel 85 ergeben.



KAPITEL V

Kontrollsystem und Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit der sozialen Konditionalität

Artikel 87

System zur Kontrolle der sozialen Konditionalität

(1)  
Die Mitgliedstaaten richten ein System ein, mit dem Verwaltungssanktionen gegen Begünstigte gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/2115 verhängt werden, die gegen die Vorschriften der sozialen Konditionalität gemäß Anhang IV der genannten Verordnung verstoßen.

Zu diesem Zweck nutzen die Mitgliedstaaten ihre geltenden Kontroll- und Durchsetzungssysteme im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts und der geltenden Arbeitsnormen, um zu gewährleisten, dass die Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/2115, gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 oder gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 die Verpflichtungen gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/2115 einhalten.

(2)  
Die Mitgliedstaaten sorgen für eine klare Trennung der Zuständigkeiten zwischen den für die Durchsetzung des Sozial- und Arbeitsrechts und der geltenden Arbeitsnormen verantwortlichen Behörden oder Stellen einerseits und den Zahlstellen andererseits; Letztere sind für die Ausführung von Zahlungen und die Verhängung von Sanktionen im Rahmen des Mechanismus der sozialen Konditionalität zuständig.

Artikel 88

Regelung für Verwaltungssanktionen im Bereich der sozialen Konditionalität

(1)  
Im Rahmen des Systems nach Artikel 87 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird die Zahlstelle mindestens einmal pro Jahr über Fälle von Verstößen unterrichtet, in denen die gemäß Artikel 87 Absatz 2 Behörden oder Stellen vollstreckbare Entscheidungen getroffen haben. Zu dieser Unterrichtung gehört eine Bewertung und Einstufung von Schwere, Ausmaß, Dauer oder wiederholtem Auftreten und Vorsätzlichkeit der betreffenden Verstöße. Die Mitgliedstaaten können auf jedes geltende nationale Einstufungssystem für Sanktionen im Arbeitsrecht zurückgreifen, um eine solche Bewertung vorzunehmen. Bei der Unterrichtung der Zahlstelle werden die interne Organisation, die Aufgaben und die Verfahren der in Artikel 87 Absatz 2 genannten Behörden und Stellen geachtet.

Die Zahlstelle wird nur unterrichtet, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist, und mindestens eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) 

Der Verstoß betrifft die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten;

b) 

der Verstoß betrifft den Betrieb gemäß Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 oder andere von dem Begünstigten verwaltete Flächen, die sich im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats befinden.

(2)  

Für die Systeme der Verwaltungssanktionen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 87 Absatz 1 gilt:

a) 

Die Mitgliedstaaten können beschließen, eine Verwaltungssanktion, die sich auf bis zu 100 EUR je Begünstigtem und Kalenderjahr beläuft, nicht zu verhängen. Der Begünstigte wird jedoch über den festgestellten Verstoß und über die Verpflichtung, für die Zukunft Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, unterrichtet;

b) 

die Mitgliedstaaten haben vorzusehen, dass keine Verwaltungssanktion verhängt wird, wenn

i) 

der Verstoß auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;

ii) 

der Verstoß auf eine Anordnung einer Behörde zurückzuführen ist.

(3)  
Die Verhängung einer Verwaltungssanktion berührt nicht die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der von ihr betroffenen Ausgaben.

Artikel 89

Verhängung und Berechnung der Verwaltungssanktion

(1)  
Zur Verhängung der Verwaltungssanktionen wird der Gesamtbetrag der in Artikel 83 Absatz 1 aufgeführten Zahlungen, der dem betreffenden Begünstigten für die Beihilfeanträge, die er in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wird, eingereicht hat oder einreichen wird, gewährt wurde oder noch zu gewähren ist, gekürzt oder ausgeschlossen. Diese Kürzungen oder Ausschlüsse werden auf der Grundlage der Zahlungen berechnet, die in dem Kalenderjahr der Begehung des Verstoßes gewährt wurden oder noch zu gewähren sind. Wenn es jedoch nicht möglich ist festzustellen, in welchem Kalenderjahr der Verstoß begangen wurde, werden die Kürzungen oder Ausschlüsse auf der Grundlage der Zahlungen berechnet, die in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wird, gewährt wurden oder noch zu gewähren sind.

Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer oder wiederholtes Auftreten und Vorsätzlichkeit der festgestellten Verstöße entsprechend der Bewertung durch die Behörden oder Stellen gemäß Artikel 87 Absatz 2 berücksichtigt. Die verhängten Verwaltungssanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die einschlägigen Bestimmungen gemäß Artikel 85 Absätze 2, 5 und 6 gelten sinngemäß für die Verhängung und Berechnung der Verwaltungssanktionen.

(2)  
Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Mitgliedstaaten sowie die Wirksamkeit, die Verhältnismäßigkeit und die abschreckende Wirkung der Verwaltungssanktionen nach diesem Kapitel zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch detaillierte Vorschriften für die Verhängung und Berechnung von diesen Sanktionen ergänzt wird.



TITEL V

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN



KAPITEL I

Bereitstellung von Informationen

Artikel 90

Übermittlung von Informationen

(1)  

Über die Übermittlungsverpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 hinaus übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Informationen, Erklärungen und Unterlagen:

a) 

für die zugelassenen Zahlstellen und die benannten und zugelassenen Koordinierungsstellen:

i) 

die Zulassungs- und ggf. Benennungsurkunde,

ii) 

die Funktion (zugelassene Zahlstelle oder benannten und zugelassene Koordinierungsstelle),

iii) 

gegebenenfalls den Entzug der Zulassung;

b) 

für die bescheinigenden Stellen:

i) 

die Bezeichnung,

ii) 

die Anschrift;

c) 

für Maßnahmen im Zusammenhang mit aus dem EGFL und dem ELER finanzierten Vorhaben:

i) 

die von der zugelassenen Zahlstelle oder der benannten und zugelassenen Koordinierungsstelle unterzeichneten Ausgabenerklärungen, die auch als Zahlungsaufforderungen gelten, zusammen mit den erforderlichen Auskünften,

ii) 

für den EGFL die Voranschläge für den Finanzbedarf und für den ELER die Aktualisierung der Vorausschätzungen der Ausgabenerklärungen für das laufende Jahr sowie die Vorausschätzungen der Ausgabenerklärungen für das folgende Agrar-Haushaltsjahr,

iii) 

die Verwaltungserklärung und die Jahresrechnungen der zugelassenen Zahlstellen.

(2)  
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission regelmäßig über die Anwendung des integrierten Systems gemäß Titel IV Kapitel II. Die Kommission sorgt für den diesbezüglichen Meinungsaustausch mit den Mitgliedstaaten.

Artikel 91

Vertraulichkeit

(1)  
Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um die vertrauliche Behandlung der im Rahmen der Kontroll- und Rechnungsabschlussmaßnahmen nach dieser Verordnung übermittelten oder eingeholten Informationen zu gewährleisten.

Für diese Informationen gelten die Vorschriften des Artikels 8 der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96.

(2)  
Unbeschadet nationaler Vorschriften über Gerichtsverfahren unterliegen die Erkenntnisse, die im Rahmen der in Titel IV Kapitel III vorgesehenen Prüfungen erlangt werden, dem Berufsgeheimnis. Sie dürfen nicht an andere als diejenigen Personen weitergegeben werden, die aufgrund ihrer Tätigkeit in den Mitgliedstaaten oder bei den Organen der Union davon im Hinblick auf die Durchführung dieser Tätigkeit Kenntnis erhalten müssen.

Artikel 92

Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit der Übermittlung von Informationen

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen mit Vorschriften für

a) 

Form, Inhalt, zeitliche Abstände und Fristen für folgende Unterlagen sowie Einzelheiten dazu, wie diese der Kommission zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen sind:

i) 

Ausgabenerklärungen und Ausgabenvorausschätzungen sowie deren Aktualisierung, auch für zweckgebundene Einnahmen,

ii) 

Verwaltungserklärung und Jahresrechnungen der Zahlstellen,

iii) 

Berichte über die Bescheinigung der Jahresrechnungen,

iv) 

Namen und Kontaktdaten der zugelassenen Zahlstellen, der benannten und zugelassenen Koordinierungsstellen und der benannten bescheinigenden Stellen,

v) 

Bestimmungen, wie die aus dem EGFL und dem ELER zu finanzierenden Ausgaben zu verbuchen und auszuzahlen sind,

vi) 

Mitteilungen über die finanziellen Anpassungen, die die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgenommen haben,

vii) 

Informationen über die gemäß Artikel 59 ergriffenen Maßnahmen;

b) 

die Modalitäten des Austausches von Informationen und Unterlagen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie der Einrichtung von Informationssystemen, einschließlich Art, Format und Inhalt der von diesen Systemen zu verarbeitenden Daten sowie die Vorschriften für deren Speicherung;

c) 

die Übermittlung von Informationen, Unterlagen, Statistiken und Berichten von den Mitgliedstaaten an die Kommission sowie die Fristen und Verfahren für diese Übermittlung.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.



KAPITEL II

Verwendung des Euro

Artikel 93

Allgemeine Grundsätze

(1)  
Die in den Durchführungsbeschlüssen der Kommission zur Genehmigung der GAP-Strategiepläne angegebenen Beträge, die Mittelbindungen und Zahlungen der Kommission, die ausgewiesenen oder bescheinigten Ausgaben sowie die Beträge in den Ausgabenerklärungen der Mitgliedstaaten sind in Euro ausgedrückt und werden in Euro ausgeführt.
(2)  
Die Preise und Beträge in Agrarvorschriften lauten auf Euro.

Die genannten Preise und Beträge sind in den Mitgliedstaaten, die den Euro als Währung eingeführt haben, in Euro und in den übrigen Mitgliedstaaten in Landeswährung zu gewähren bzw. zu erheben.

Artikel 94

Wechselkurs und maßgeblicher Tatbestand

(1)  
Die Preise und Beträge gemäß Artikel 93 Absatz 2 werden in den Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, zum Wechselkurs in deren Landeswährung umgerechnet.
(2)  

Als maßgeblicher Tatbestand für den Wechselkurs gilt

a) 

für die im Handelsverkehr mit Drittländern erhobenen oder gewährten Beträge: die Erfüllung der Einfuhr- bzw. der Ausfuhrzollformalitäten;

b) 

in allen anderen Fällen: der Tatbestand, durch den das wirtschaftliche Ziel des betreffenden Vorhabens erreicht wird.

(3)  
Wird eine Direktzahlung nach der Verordnung (EU) 2021/2115 an einen Begünstigten in einer anderen Währung als in Euro vorgenommen, so rechnen die Mitgliedstaaten den in Euro ausgedrückten Beihilfebetrag zu ihrem letzten Umrechnungskurs, den die Europäische Zentralbank (EZB) vor dem 1. Oktober des Jahres festgelegt hat, für das die Beihilfe gewährt wird, in die nationale Währung um.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten in hinreichend begründeten Fällen beschließen, die Umrechnung auf Grundlage des Durchschnitts der Umrechnungskurse vorzunehmen, die die EZB während des Monats vor dem 1. Oktober des Jahres festgelegt hat, für das die Beihilfe gewährt wird. Die Mitgliedstaaten, die sich für diese Möglichkeit entscheiden, legen diesen Durchschnittskurs fest und veröffentlichen ihn vor dem 1. Dezember des betreffenden Jahres.

(4)  
Für den EGFL wenden die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, für die Erstellung ihrer Ausgabenerklärungen denselben Wechselkurs an wie für die Zahlungen an die Begünstigten bzw. wie für die Erhebung der Einnahmen gemäß dem vorliegenden Kapitel.
(5)  

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch Vorschriften für diese maßgeblichen Tatbestände und den anzuwendenden Wechselkurs ergänzt wird. Der spezifische maßgebliche Tatbestand wird unter Beachtung folgender Kriterien bestimmt:

a) 

tatsächliche und möglichst baldige Anwendbarkeit von Wechselkursänderungen;

b) 

ähnliche maßgebliche Tatbestände für ähnliche Vorhaben im Rahmen der Marktorganisation;

c) 

Kohärenz der maßgeblichen Tatbestände für die verschiedenen Preise und Beträge innerhalb der Marktorganisation;

d) 

Praktikabilität und Wirksamkeit der Kontrollen der Anwendung geeigneter Wechselkurse.

(6)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch Vorschriften für den Wechselkurs ergänzt wird, der anzuwenden ist, wenn Ausgabenerklärungen erstellt und Vorhaben der öffentlichen Lagerhaltung in der Buchführung der Zahlstelle erfasst werden.

Artikel 95

Schutzmaßnahmen und Abweichungen

(1)  
Ist die Anwendung des Unionsrechts durch außergewöhnliche Währungspraktiken hinsichtlich einer Landeswährung gefährdet, so kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zu deren Schutz erlassen. Durch diese Durchführungsrechtsakte darf nur so lange von den bestehenden Vorschriften abgewichen werden, wie dies unbedingt erforderlich ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 werden unverzüglich dem Europäischen Parlament und dem Rat sowie den Mitgliedstaaten mitgeteilt.

(2)  

Ist die Anwendung des Unionsrechts durch außergewöhnliche Währungspraktiken hinsichtlich einer Landeswährung gefährdet, so wird der Kommission in nachstehenden Fällen die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch Abweichungen von diesem Kapitel ergänzt wird:

a) 

wenn ein Mitgliedstaat ungewöhnliche Kurspraktiken wie multiple Wechselkurse oder Tauschhandelsabkommen anwendet;

b) 

wenn die Währung eines Mitgliedstaats nicht auf den amtlichen Devisenmärkten gehandelt wird oder ihre Entwicklung zu Handelsverzerrungen führen könnte.

Artikel 96

Verwendung des Euro durch nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende Mitgliedstaaten

(1)  
Beschließt ein Mitgliedstaat, der den Euro nicht als Währung eingeführt hat, die Ausgaben, die sich aus den Agrarvorschriften ergeben, in Euro und nicht in seiner Landeswährung zu tätigen, so ergreift dieser Mitgliedstaat Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verwendung des Euro im Vergleich zur Verwendung der Landeswährung nicht zu einem systematischen Vorteil führt.
(2)  
Der Mitgliedstaat teilt der Kommission die in Absatz 1 genannten geplanten Maßnahmen mit, bevor sie in Kraft treten. Diese Maßnahmen dürfen erst wirksam werden, wenn die Kommission dem Mitgliedstaat ihre Zustimmung hierzu mitgeteilt hat.



KAPITEL III

Berichterstattung

Artikel 97

Jährlicher Finanzbericht

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich bis zum 30. September einen Finanzbericht über die Verwaltung des EGFL und des ELER im vorangegangenen Haushaltsjahr.



KAPITEL IV

Transparenz

Artikel 98

Veröffentlichung von Informationen über Begünstigte

(1)  
Die Mitgliedstaaten gewährleisten jedes Jahr die nachträgliche Veröffentlichung der Begünstigten des EGFL und des ELER für die Zwecke von Artikel 49 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 und gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels, gegebenenfalls einschließlich der Informationen über Gruppen, denen die Begünstigten gemäß Artikel 59 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung angehören, die ihnen von den genannten Begünstigten gemäß Artikel 59 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung übermittelt wurden.
(2)  
Artikel 49 Absatz 3 Buchstaben a, b, d bis j und l sowie Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 gelten, soweit zutreffend, für Begünstigte des ELER und des EGFL. Die Anwendung von Artikel 49 Absatz 3 Buchstabe e dieser Verordnung gilt nur für den Zweck des Vorhabens. Artikel 49 Absatz 3 Buchstabe k dieser Verordnung gilt für den ELER.
(3)  

Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck

a) 

„Vorhaben“ eine Maßnahme, einen Sektor oder eine Interventionskategorie;

b) 

„Gesamtkosten des Vorhabens“ die Beträge der Zahlungen, die der Begünstigte in dem betreffenden Agrar-Haushaltsjahr für jede(n) aus dem EGFL oder dem ELER finanzierte(n) Maßnahme, Sektor oder Interventionskategorie erhalten hat. Die zu veröffentlichenden Beträge der Zahlungen für die aus dem ELER finanzierten Interventionskategorien entsprechen dem Gesamtbetrag der öffentlichen Zahlungen, einschließlich der Beteiligung der Union und der nationalen Beteiligung;

c) 

„Standortindikator oder Geolokalisierung für das Vorhaben“ die Gemeinde, in der der Begünstigte wohnt oder eingetragen ist, sowie gegebenenfalls die Postleitzahl bzw. den Teil der Postleitzahl, der für die betreffende Gemeinde steht.

(4)  
Jeder Mitgliedstaat stellt die Informationen gemäß Artikel 49 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 auf einer einzigen Internetseite zur Verfügung. Diese Informationen bleiben vom Zeitpunkt ihrer ersten Veröffentlichung an zwei Jahre lang zugänglich.

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Informationen gemäß Artikel 49 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) (EU) 2021/1060 nicht, wenn sich der Betrag der Unterstützung, die ein Begünstigter in einem Jahr erhalten hat, auf maximal 1 250  EUR beläuft.

Artikel 99

Unterrichtung der Begünstigten über die Veröffentlichung sie betreffender Daten

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Begünstigten, dass sie betreffende Datengemäß Artikel 98 veröffentlicht werden und dass diese Daten zum Schutz der finanziellen Interessen der Union von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der Union und der Mitgliedstaaten verarbeitet werden können.

Für die personenbezogenen Daten weisen die Mitgliedstaaten die Begünstigten gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 auf ihre Rechte im Rahmen der genannten Verordnung und auf die Verfahren zur Ausübung dieser Rechte hin.

Artikel 100

Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit Transparenz

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für

a) 

die Form, einschließlich der Darstellung je Maßnahme, Sektor oder Interventionskategorie, und den Zeitplan der Veröffentlichung gemäß den Artikeln 98 und 99;

b) 

die einheitliche Anwendung von Artikel 99;

c) 

die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.



KAPITEL V

Schutz personenbezogener Daten

Artikel 101

Verarbeitung und Schutz personenbezogener Daten

(1)  
Unbeschadet der Artikel 98, 99 und 100 erheben die Mitgliedstaaten und die Kommission personenbezogene Daten, um ihren Verpflichtungen betreffend Verwaltung, Kontrolle, Prüfung, Überwachung und Evaluierung nachzukommen, die ihnen von dieser Verordnung – insbesondere durch Titel II Kapitel II, Titel III Kapitel III und IV, Titel IV und Titel V Kapitel III – auferlegt werden, sowie für statistische Zwecke und verarbeiten diese Daten nicht auf eine mit diesen Zwecken unvereinbare Weise.
(2)  
Werden personenbezogene Daten für die Zwecke der Überwachung und Evaluierung gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie für statistische Zwecke verarbeitet, so werden sie anonymisiert.
(3)  
Personenbezogene Daten müssen im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 verarbeitet werden. Insbesondere dürfen solche Daten nicht in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der Personen, die sie betreffen, für eine längere Zeit ermöglicht, als es für die Zwecke, für die die Daten erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist; dabei sind die im geltenden Unionsrecht und nationalen Recht festgelegten Mindestfristen für die Dauer der Speicherung zu berücksichtigen.
(4)  
Die Mitgliedstaaten unterrichten die betroffenen Personen davon, dass ihre personenbezogenen Daten von nationalen Stellen oder Unionsstellen in Einklang mit Absatz 1 verarbeitet werden können und ihnen in diesem Zusammenhang die Datenschutzrechte gemäß den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 zustehen.



TITEL VI

DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE

Artikel 102

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)  
Die Befugnis zum Erlass der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 11 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 5, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 38 Absatz 2, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 44 Absätze 4 und 5, Artikel 47 Absatz 1, Artikel 52 Absatz 1, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 55 Absatz 6, Artikel 60 Absatz 3, Artikel 64 Absatz 3, Artikel 74, Artikel 76 Absatz 2, Artikel 85 Absatz 7, Artikel 89 Absatz 2, Artikel 94 Absätze 5 und 6, Artikel 95 Absatz 2 und Artikel 105 wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem 7. Dezember 2021 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3)  
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 11 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 5, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 38 Absatz 2, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 44 Absätze 4 und 5, Artikel 47 Absatz 1, Artikel 52 Absatz 1, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 55 Absatz 6, Artikel 60 Absatz 3, Artikel 64 Absatz 3, Artikel 74, Artikel 76 Absatz 2, Artikel 85 Absatz 7, Artikel 89 Absatz 2, Artikel 94 Absätze 5 und 6, Artikel 95 Absatz 2 und Artikel 105 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4)  
Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5)  
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6)  
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 11 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 5, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 38 Absatz 2, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 44 Absätze 4 und 5, Artikel 47 Absatz 1, Artikel 52 Absatz 1, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 55 Absatz 6, Artikel 60 Absatz 3, Artikel 64 Absatz 3, Artikel 74, Artikel 76 Absatz 2, Artikel 85 Absatz 7, Artikel 89 Absatz 2, Artikel 94 Absätze 5 und 6, Artikel 95 Absatz 2 und Artikel 105 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 103

Ausschussverfahren

(1)  
Die Kommission wird von einem Ausschuss mit der Bezeichnung „Ausschuss für die Agrarfonds“ unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Für die Zwecke der Artikel 11, 12, 17, 18, 23, 26, 32, 39 bis 44, 47, 51 bis 55, 58, 59, 60, 64, 75, 82, 92, 95 und 100 wird die Kommission hinsichtlich der Fragen, welche Interventionen in Form von Direktzahlungen, Interventionen in bestimmten Sektoren, Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums und die gemeinsame Organisation der Märkte betreffen, vom Ausschuss für die Agrarfonds, dem mit der Verordnung (EU) 2021/2115 eingerichteten Ausschuss für die Gemeinsame Agrarpolitik und dem mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingerichteten Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte unterstützt.

(2)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.



TITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 104

Aufhebung

(1)  
Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird aufgehoben.

Allerdings gilt Folgendes:

a) 

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 5, Artikel 7 Absatz 3, die Artikel 9, 17, 21 und 34, Artikel 35 Absatz 4, die Artikel 36, 37, 38, 40 bis 43, 51, 52, 54, 56, 59, 63, 64, 67, 68, 70 bis 75, 77, 91 bis 97, 99 und 100, Artikel 102 Absatz 2 und die Artikel 110 und 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten weiterhin

i) 

hinsichtlich der Ausgaben und Zahlungen für Stützungsregelungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf das Kalenderjahr 2022 und davor,

ii) 

für bis 31. Dezember 2022 im Rahmen der Verordnungen(EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 229/2013, (EU) Nr. 1308/2013, und (EU) Nr. 1144/2014 durchgeführte Maßnahmen,

▼C1

iii) 

für Beihilferegelungen gemäß Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 ) hinsichtlich Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nach dem 31. Dezember 2022 und bis zum Ende der genannten Beihilferegelungen durchgeführt werden, und

▼B

iv) 

für den ELER hinsichtlich der Ausgaben der Begünstigten und der Zahlungen der Zahlstellen im Rahmen der Durchführung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;

b) 

Artikel 69 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gilt weiterhin für Ausgaben und Zahlungen für Stützungsregelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und im Rahmen der Durchführung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die von der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genehmigt wurden, und für andere GAP-Maßnahmen gemäß Titel II Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die vor dem 1. Januar 2023 durchgeführt wurden;

c) 

Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gilt weiterhin für Einnahmen, die im Rahmen der Durchführung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums angegeben wurden, die von der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 27/2004 der Kommission ( 13 ) genehmigt wurden;

d) 

die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gilt weiterhin für Ausgaben im Zusammenhang mit rechtlichen Verpflichtungen gemäß Artikel 155 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115. Ungeachtet dessen gilt Artikel 31 der vorliegenden Verordnung für Ausgaben, die der Kommission gemäß Artikel 155 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 notifiziert wurden, die für diesen Zweck als Interventionskategorie gelten.

(2)  
Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung, auf die Verordnung (EU) 2021/2115 und die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und sind gemäß der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 105

Übergangsmaßnahmen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die erforderlich sind, um den reibungslosen Übergang von den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu den gemäß Artikel 104 der vorliegenden Verordnung festgelegten Regelungen sicherzustellen, mit denen diese Verordnung durch Abweichungen von und Ergänzungen zu den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften ergänzt wird.

Artikel 106

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2023.

Artikel 16 gilt jedoch bezüglich des EGFL für Ausgaben, die ab dem 16. Oktober 2022 getätigt werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG

ENTSPRECHUNGSTABELLE



Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Vorliegende Verordnung

Verordnung (EU) 2021/2115

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2 und 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 9

Artikel 7 Absätze 4 und 5

Artikel 10

Artikel 7 Absatz 6

Artikel 8

Artikel 11

Artikel 9

Artikel 12

Artikel 10

Artikel 37 Buchstabe a

Artikel 11

Artikel 44 Absatz 1

Artikel 12

Artikel 15 Absätze 1, 2 und 4

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 3

Artikel 13 Absätze 2 und 3

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 14

Artikel 17

Artikel 20

Artikel 18

Artikel 21

Artikel 19

Artikel 22

Artikel 20

Artikel 23

Artikel 21

Artikel 24

Artikel 22

Artikel 25

Artikel 23

Artikel 26

Artikel 24

Artikel 15

Artikel 25

Artikel 16

Artikel 26

Artikel 17

Artikel 27

Artikel 18

Artikel 28

Artikel 19

Artikel 29

Artikel 30

Artikel 36

Artikel 31

Artikel 27

Artikel 32

Artikel 28

Artikel 33

Artikel 29

Artikel 34

Artikel 30

Artikel 35

Artikel 31

Artikel 36

Artikel 32

Artikel 37

Artikel 33

Artikel 38

Artikel 34

Artikel 39

Artikel 35

Artikel 40

Artikel 38

Artikel 41

Artikel 39

Artikel 42

Artikel 43

Artikel 45

Artikel 44

Artikel 43 Absatz 1

Artikel 45

Artikel 46

Artikel 46

Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 47

Artikel 47

Artikel 49

Artikel 48

Artikel 50

Artikel 49

Artikel 51 Absätze 1 und 2

Artikel 50

Artikel 51 Absatz 3 und Artikel 52

Artikel 51

Artikel 53

Artikel 52

Artikel 55

Artikel 53

Artikel 54

Artikel 55

Artikel 56

Artikel 56

Artikel 57

Artikel 57

Artikel 58

Artikel 58

Artikel 59

Artikel 59

Artikel 60

Artikel 62

Artikel 61

Artikel 63

Artikel 62

Artikel 60

Artikel 63 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absätze 2 bis 5

Artikel 63 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 61

Artikel 64

Artikel 65

Artikel 66

Artikel 64

Artikel 67

Artikel 65

Artikel 68

Artikel 66

Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 4

Artikel 69 Absatz 2

Artikel 67 Absatz 2

Artikel 70

Artikel 68

Artikel 71

Artikel 73

Artikel 72

Artikel 69

Artikel 73

Artikel 71

Artikel 74 Absatz 1

Artikel 72

Artikel 74 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 75

Artikel 44 Absätze 2, 3 und 5

Artikel 76

Artikel 74

Artikel 77

Artikel 78

Artikel 75

Artikel 79

Artikel 76

Artikel 80

Artikel 77 Absätze 1, 2 und 5

Artikel 81

Artikel 78 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 82 Absätze 1 und 2

Artikel 78 Absätze 4 und 5

Artikel 82 Absätze 3 und 4

Artikel 83 Absatz 1

Artikel 79

Artikel 83 Absätze 2 und 3

Artikel 84 Absätze 1, 2, 3 und 4

Artikel 80

Artikel 84 Absatz 5

Artikel 84 Absatz 6

Artikel 77 Absatz 4

Artikel 85 Absätze 1, 3 und 4

Artikel 85 Absatz 2

Artikel 77 Absatz 3

Artikel 86 Absatz 1

Artikel 80 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 86 Absatz 2

Artikel 87

Artikel 81

Artikel 88

Artikel 82

Artikel 89

Artikel 90a

Artikel 90

Artikel 116a

Artikel 91

Artikel 12

Artikel 92

Artikel 12

Artikel 93

Artikel 12

Artikel 94

Artikel 14

Artikel 95

Artikel 96

Artikel 83

Artikel 97

Artikel 84

Artikel 98

Artikel 99

Artikel 85

Artikel 100

Artikel 86

Artikel 101 Absatz 1

Artikel 101 Absatz 2

Artikel 85 Absatz 7

Artikel 102

Artikel 90

Artikel 103

Artikel 91

Artikel 104

Artikel 92

Artikel 105

Artikel 93

Artikel 106

Artikel 94

Artikel 107

Artikel 95

Artikel 108

Artikel 96

Artikel 109

Artikel 97

Artikel 110

Artikel 128

Artikel 111

Artikel 98 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 112

Artikel 98 Absatz 4

Artikel 113

Artikel 99

Artikel 114

Artikel 100

Artikel 115

Artikel 102

Artikel 116

Artikel 103

Artikel 117

Artikel 101

Artikel 118

Artikel 119

Artikel 104

Artikel 119 Buchstabe a

Artikel 120

Artikel 105

Artikel 121

Artikel 106

Anhang I

Anhang II

Anhang III

Anhang III

Anhang



( 1 ) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

( 5 ) Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 56).

( 6 ) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

( 7 ) Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).

( 8 ) Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).

( 9 ) Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).

( 10 ) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

( 11 ) Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3).

( 12 ►C1  Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (siehe Seite 262 dieses Amtsblatts). ◄

( 13 ) Verordnung (EG) Nr. 27/2004 der Kommission vom 5. Januar 2004 mit Übergangsvorschriften zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 hinsichtlich der Finanzierung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei durch den EAGFL, Abteilung Garantie (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 36).

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