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Document 02021R1342-20240112

Consolidated text: Delegierte Verordnung (EU) 2021/1342 der Kommission vom 27. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die Informationen, die von Drittländern sowie von Kontrollbehörden und Kontrollstellen zwecks Überwachung ihrer Anerkennung gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates für eingeführte ökologische/biologische Erzeugnisse zu übermitteln sind, sowie über die Maßnahmen, die zur Ausübung dieser Überwachung zu ergreifen sind (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/1342/2024-01-12

02021R1342 — DE — 12.01.2024 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1342 DER KOMMISSION

vom 27. Mai 2021

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die Informationen, die von Drittländern sowie von Kontrollbehörden und Kontrollstellen zwecks Überwachung ihrer Anerkennung gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates für eingeführte ökologische/biologische Erzeugnisse zu übermitteln sind, sowie über die Maßnahmen, die zur Ausübung dieser Überwachung zu ergreifen sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 292 vom 16.8.2021, S. 20)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/230 DER KOMMISSION  vom 25. Oktober 2023

  L 

1

9.1.2024




▼B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1342 DER KOMMISSION

vom 27. Mai 2021

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die Informationen, die von Drittländern sowie von Kontrollbehörden und Kontrollstellen zwecks Überwachung ihrer Anerkennung gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates für eingeführte ökologische/biologische Erzeugnisse zu übermitteln sind, sowie über die Maßnahmen, die zur Ausübung dieser Überwachung zu ergreifen sind

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Überwachung von Drittländern

(1)  

Der Jahresbericht, der der Kommission gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 bis zum 31. März jedes Jahres von einem Drittland übermittelt werden muss, das unter die Definition gemäß Artikel 48 Absatz 1 der genannten Verordnung fällt und in dem Verzeichnis aufgeführt ist, das im Wege einer gemäß Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 erlassenen Durchführungsverordnung erstellt wurde (im Folgenden das „Drittland“), umfasst Folgendes:

a) 

Informationen über die Entwicklung der biologischen/ökologischen Produktion in dem Drittland, einschließlich über die erzeugten Produkte, die Anbaufläche, die Produktionsgebiete, die Anzahl der Erzeuger und die Lebensmittelverarbeitung;

b) 

Informationen über die Art der in die Union ausgeführten ökologisch/biologisch erzeugten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel;

c) 

eine Beschreibung der von der zuständigen Behörde des Drittlands im Vorjahr durchgeführten Überwachungs- und Aufsichtstätigkeiten, die erzielten Ergebnisse und die getroffenen Abhilfemaßnahmen;

d) 

jegliche Änderungen der in dem Drittland angewandten Produktionsstandards, die als gleichwertig mit den Produktionsvorschriften gemäß den Titeln III und IV der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingestuft wurden;

e) 

jegliche Änderungen der in dem Drittland angewandten Kontrollmaßnahmen, die an Wirksamkeit als gleichwertig mit den Kontrollen gemäß Titel V der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingestuft wurden, und eine Bestätigung, dass diese Kontrollmaßnahmen fortlaufend und effektiv angewandt worden sind;

f) 

sonstige Aktualisierungen des technischen Dossiers des Drittlandes;

g) 

die Website oder eine andere Adresse, unter der das aktuelle Verzeichnis der unter das Kontrollsystem fallenden Unternehmer eingesehen werden kann, sowie eine Kontaktstelle, bei der Informationen über ihren Zertifizierungsstatus und die betreffenden Erzeugniskategorien jederzeit verfügbar sind;

h) 

sonstige von dem Drittland als relevant erachtete Informationen.

(2)  
Das Drittland teilt der Kommission über die elektronische Plattform des Informationssystems für den ökologischen Landbau (OFIS) unverzüglich jegliche Änderungen bezüglich der in diesem Drittland geltenden Maßnahmen oder deren Durchführung und insbesondere bezüglich des Kontrollsystems mit.
(3)  
Das Drittland teilt der Kommission über OFIS unverzüglich jegliche Änderungen der administrativen Daten mit, die in dem Verzeichnis zu führen sind, das im Wege einer gemäß Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 erlassenen Durchführungsverordnung erstellt wurde.
(4)  
Die Kommission kann jederzeit weitere Informationen von dem Drittland anfordern, einschließlich der Vorlage eines oder mehrerer durch unabhängige Sachverständige erstellter Berichte über Prüfungen vor Ort.
(5)  
Die Kommission kann auf der Grundlage einer Risikoanalyse oder im Falle eines vermuteten Verstoßes in dem Drittland eine Prüfung vor Ort durch von ihr bezeichnete Sachverständige durchführen lassen.

▼M1

(6)  
Hat die Kommission eine Mitteilung eines Mitgliedstaats erhalten, in der sie über einen begründeten Verdacht auf eine Unregelmäßigkeit oder einen Verstoß in Bezug auf die Konformität von eingeführten ökologischen/biologischen Erzeugnissen mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und den Produktionsstandards und Kontrollmaßnahmen, die auf der Grundlage der vorgenommenen Bewertung als gleichwertig anerkannt wurden, unterrichtet wird, teilt sie dies der zuständigen Behörde des Drittlandes mit. Die zuständige Behörde untersucht den Ursprung der mutmaßlichen Unregelmäßigkeit oder des mutmaßlichen Verstoßes und informiert die Kommission und den betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Mitteilung der Kommission unter Verwendung des Musters in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 der Kommission ( 1 ) über das Ergebnis der Untersuchung und die ergriffenen Maßnahmen, die gegebenenfalls auch Prüfungen vor Ort bei Unternehmern umfassen können.

▼B

Artikel 2

Überwachung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen

(1)  
Auf der Grundlage der Jahresberichte und unter Berücksichtigung aller sonstigen eingegangenen Informationen gewährleistet die Kommission eine angemessene Überwachung der Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die unter die Definition gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 fallen und in dem Verzeichnis aufgeführt sind, das im Wege einer gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 erlassenen Durchführungsverordnung erstellt wurde (im Folgenden „Kontrollbehörden und Kontrollstellen“), indem sie deren Anerkennung regelmäßig überprüft. Hierzu kann die Kommission von den Mitgliedstaaten Unterstützung erbitten. Die Art der Überwachung der Kontrollbehörden und Kontrollstellen wird auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes im Hinblick auf Verstöße festgelegt, wobei insbesondere die Menge der zertifizierten Erzeugnisse und ihre Ausfuhren in die Union sowie die Ergebnisse der regelmäßigen Evaluierung vor Ort, der Überwachung und der mehrjährigen Wiederbewertung ihrer Tätigkeiten durch eine Akkreditierungsstelle oder gegebenenfalls eine zuständige Behörde zu berücksichtigen sind.

▼M1

(1a)  
Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle unterrichtet die Kommission rechtzeitig, spätestens jedoch innerhalb von 30 Kalendertagen, über Änderungen des Inhalts ihres technischen Dossiers.

▼B

(2)  

Bis zum 28. Februar jedes Jahres übermitteln die Kontrollbehörden und Kontrollstellen der Kommission einen Jahresbericht. In dem Jahresbericht werden die Informationen des technischen Dossiers, das im ursprünglichen Antrag auf Anerkennung enthalten ist, in der zuletzt geänderten Fassung aktualisiert. Der Bericht enthält mindestens Folgendes:

a) 

eine Übersicht über die Tätigkeiten der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle in dem Drittland oder den Drittländern, für das bzw. die sie anerkannt wurde, einschließlich der Anzahl der betreffenden Unternehmer und Unternehmergruppen und der Art landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Lebensmittel, sortiert nach Kategorien und nach Zolltarifnummern gruppiert;

b) 

jegliche Änderungen der Produktionsstandards in dem Drittland oder den Drittländern, für das bzw. die die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle anerkannt wurde, einschließlich einer Bewertung der Gleichwertigkeit dieser Standards mit den Produktionsvorschriften gemäß den Titeln III und IV der Verordnung (EG) Nr. 834/2007;

c) 

jegliche Änderungen der Kontrollmaßnahmen in dem Drittland oder den Drittländern, für das bzw. die die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle anerkannt wurde, einschließlich einer Bewertung der Gleichwertigkeit mit den Kontrollen gemäß Titel V der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, und eine Bestätigung, dass diese Kontrollmaßnahmen fortlaufend und effektiv angewandt worden sind;

d) 

eine Beschreibung der Kontrolltätigkeiten, die von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle im Vorjahr in dem Drittland oder den Drittländern, für das bzw. die sie anerkannt wurde, durchgeführt wurden, die erzielten Ergebnisse, die festgestellten Unregelmäßigkeiten und Verstöße und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen;

e) 

jegliche Änderungen der Informationen des technischen Dossiers, das mit dem ursprünglichen Antrag auf Anerkennung übermittelt wurde, und dessen aktualisierte Fassungen;

f) 

eine Kopie des letzten Bewertungsberichts der Akkreditierungsstelle oder gegebenenfalls einer zuständigen Behörde, der die Ergebnisse der regelmäßigen Evaluierung vor Ort, der Überwachung und der mehrjährigen Wiederbewertung der Tätigkeiten der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle in dem Drittland oder den Drittländern, für das bzw. die sie anerkannt wurde, enthält. Mit diesem Bewertungsbericht wird bestätigt, dass die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle hinsichtlich ihrer Befähigung, die für ihre Anerkennung durch die Kommission erforderlichen Bedingungen zu erfüllen, in zufriedenstellender Weise bewertet wurde, und dass sie ihre Tätigkeiten tatsächlich gemäß diesen Bedingungen durchgeführt hat. Darüber hinaus muss der Bewertungsbericht die Gleichwertigkeit der Produktionsstandards und der Kontrollmaßnahmen gemäß den Buchstaben b und c nachweisen und bestätigen;

g) 

die Website, auf der das Verzeichnis der unter das Kontrollsystem fallenden Unternehmer in einer Amtssprache der Union eingesehen werden kann, sowie eine Kontaktstelle, bei der Informationen über ihren Zertifizierungsstatus und die betreffenden Erzeugniskategorien sowie die Unternehmer und Erzeugnisse, für die die Zertifizierungen ausgesetzt oder zurückgezogen worden sind, jederzeit verfügbar sind;

h) 

sonstige Informationen, die von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle für relevant erachtet werden.

Der Jahresbericht und alle von der Kommission erbetenen zusätzlichen Informationen über den Jahresbericht sind über OFIS zu übermitteln.

▼M1

(3)  
Die Kommission kann jederzeit weitere Informationen von den Kontrollbehörden und Kontrollstellen anfordern, auch in Bezug auf den Jahresbericht. Diese zusätzlichen Informationen werden in elektronischer Form übermittelt.

▼M1

(4)  
Die Kommission kann bei den Kontrollbehörden und Kontrollstellen risikobasierte Prüfungen vor Ort organisieren, um die Qualität und die Wirksamkeit der von der jeweiligen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle durchgeführten Kontrollen zu bewerten. Diese Prüfungen können mit der zuständigen Akkreditierungsstelle abgestimmt werden. Die Kommission kann bei diesen Prüfungen vor Ort von unabhängigen Sachverständigen begleitet werden.

Die Kommission kann weitere Informationen anfordern, einschließlich der Vorlage eines oder mehrerer Berichte über Ad-hoc-Prüfungen vor Ort, die durch von ihr benannte unabhängige Sachverständige erstellt wurden.

Die Prüfungen vor Ort können Folgendes umfassen:

a) 

einen Besuch der Büros oder Räumlichkeiten der Kontrollbehörden und Kontrollstellen, ihrer ausgelagerten Dienste und der ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmer oder Unternehmergruppen, in der Union und in Drittländern;

b) 

eine Dokumentenprüfung der einschlägigen Unterlagen, in denen Struktur, Arbeitsweise und Qualitätsmanagement der Kontrollbehörden oder Kontrollstellen beschrieben werden;

c) 

eine Dokumentenprüfung der Personalakten, einschließlich des Nachweises der Kompetenzen des Personals, Schulungsaufzeichnungen, Erklärungen zu Interessenkonflikten und Aufzeichnungen über die Beurteilung und Beaufsichtigung des Personals;

d) 

eine Überprüfung der Akten der Unternehmer oder Unternehmergruppen, um die Weiterverfolgung von Verstößen und Beschwerden, die Mindesthäufigkeit der Kontrollen, die Anwendung eines risikobasierten Ansatzes bei der Durchführung von Inspektionen, die Durchführung von Folgebesuchen und Besuchen ohne Vorankündigung, die Probenahmeregelung und den Informationsaustausch mit anderen Kontrollstellen und Kontrollbehörden zu überprüfen;

e) 

ein Überprüfungsaudit, bei dem es sich um die Inspektion von Unternehmern oder Unternehmergruppen handelt, um die Einhaltung der Standardverfahren zur Kontrolle und Risikobewertung durch die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zu verifizieren und deren Wirksamkeit zu überprüfen, wobei die Entwicklung der Situation der Unternehmer seit der letzten Inspektion durch die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zu berücksichtigen ist;

f) 

ein Witness-Audit, bei dem die Ausführung der von einem Inspektor der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle durchgeführten physischen Inspektion vor Ort bewertet wird.

(5)  
Zur Vorbereitung der Prüfungen vor Ort bei den Kontrollbehörden und Kontrollstellen kann die Kommission von den Kontrollstellen und Kontrollbehörden Informationen anfordern. Diese Informationen müssen innerhalb einer von der Kommission festzusetzenden Frist übermittelt werden.
(6)  
Hat die Kommission eine Mitteilung eines Mitgliedstaats erhalten, in der sie über einen begründeten Verdacht auf eine Unregelmäßigkeit oder einen Verstoß in Bezug auf die Konformität von eingeführten ökologischen/biologischen Erzeugnissen mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und den Produktionsstandards und Kontrollmaßnahmen, die auf der Grundlage der vorgenommenen Bewertung als gleichwertig anerkannt wurden, unterrichtet wird, teilt sie dies der Kontrollbehörde bzw. Kontrollstelle mit. Die Kontrollbehörde bzw. Kontrollstelle untersucht den Ursprung der mutmaßlichen Unregelmäßigkeit oder des mutmaßlichen Verstoßes und informiert die Kommission und den betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Mitteilung der Kommission unter Verwendung des Musters in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 über das Ergebnis der Untersuchung und die von der Kontrollbehörde bzw. Kontrollstelle ergriffenen Maßnahmen, die gegebenenfalls auch Prüfungen vor Ort bei Unternehmern umfassen können.
(7)  
Vor der Zertifizierung eines neuen Unternehmers oder einer neuen Unternehmergruppe vergewissert sich die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, dass der Unternehmer oder die Unternehmergruppe im Falle, dass seine bzw. ihre Zertifizierung in den letzten zwei Jahren von der zuvor für ihn bzw. sie zuständigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle ausgesetzt oder entzogen wurde, die von dieser Kontrollbehörde oder Kontrollstelle festgestellten Nichtkonformitäten behoben hat oder dabei ist, diese zu beheben. Kann sich die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nicht vergewissern, dass die Nichtkonformitäten behoben wurden oder werden, so zertifiziert sie den Unternehmer oder die Unternehmergruppe nicht.

▼B

Artikel 3

Überprüfung der Anerkennung von Drittländern

Im Rahmen ihrer regelmäßigen Überprüfung der Anerkennung von Drittländern gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 wendet die Kommission die folgenden Vorschriften an und ändert das Verzeichnis der Drittländer gemäß Artikel 48 Absatz 3 der genannten Verordnung entsprechend:

a) 

Die Kommission kann die Spezifikationen in dem Verzeichnis auf der Grundlage der eingegangenen Informationen jederzeit ändern;

b) 

die Kommission kann den Eintrag eines Drittlands im Verzeichnis entweder auf der Grundlage der erhaltenen Informationen oder in dem Fall aussetzen, dass ein Drittland keine ausreichenden angeforderten Informationen vorgelegt oder einer Prüfung vor Ort nicht zugestimmt hat;

c) 

die Kommission setzt den Eintrag eines Drittlands im Verzeichnis aus, wenn das Drittland im Anschluss an ein Ersuchen der Kommission innerhalb einer Frist, die von der Kommission entsprechend der Schwere des Problems festzulegen ist und die mindestens 30 Tage betragen muss, keine angemessenen und rechtzeitigen Abhilfemaßnahmen ergreift;

d) 

►M1  die Kommission kann den Eintrag eines Drittlands aus dem Verzeichnis in folgenden Fällen streichen: ◄

i) 

Das Drittland übermittelt den Jahresbericht gemäß Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung nicht rechtzeitig;

ii) 

die Angaben in diesem Jahresbericht sind unvollständig;

iii) 

im Anschluss an ein Ersuchen der Kommission hält das Drittland innerhalb einer Frist, die von der Kommission entsprechend der Schwere des Problems festzulegen ist und die mindestens 30 Tage betragen muss, die Informationen im Zusammenhang mit seinem technischen Dossier oder seinem Kontrollsystem nicht zur Verfügung oder übermittelt nicht alle diese Informationen; oder

▼M1

iv) 

im Anschluss an ein Ersuchen der Kommission stimmt das Drittland einer Prüfung vor Ort nicht zu oder eine Prüfung vor Ort fällt wegen systematischen Versagens der Kontrollmaßnahmen negativ aus; oder

▼M1

v) 

in jeder anderen Situation, in der die Gefahr besteht, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher hinsichtlich der wahren Beschaffenheit der von dem Drittland zertifizierten Erzeugnisse in die Irre geführt werden.

▼B

Artikel 4

Überprüfung der Anerkennung der Kontrollbehörden und Kontrollstellen

(1)  

Im Rahmen ihrer regelmäßigen Überprüfung der Anerkennung der Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung wendet die Kommission die folgenden Vorschriften an und ändert das Verzeichnis der Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 entsprechend:

a) 

Die Kommission kann die Spezifikationen zu einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle in dem Verzeichnis auf der Grundlage der eingegangenen Informationen jederzeit ändern;

▼M1

b) 

die Kommission kann den Eintrag einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle im Verzeichnis entweder auf der Grundlage der erhaltenen Informationen oder in dem Fall aussetzen, dass die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle innerhalb eines Zeitraums, der von der Kommission unter Berücksichtigung der Schwere des Problems festgesetzt wird und nicht weniger als 30 Tage betragen darf, die angeforderten Informationen nicht in hinreichendem Maße vorgelegt oder einer Prüfung vor Ort nicht zugestimmt hat;

▼B

c) 

die Kommission setzt den Eintrag einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle im Verzeichnis aus, wenn die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle im Anschluss an ein Ersuchen der Kommission innerhalb einer Frist, die von der Kommission entsprechend der Schwere des Problems festzulegen ist und die mindestens 30 Tage betragen muss, keine angemessenen und rechtzeitigen Abhilfemaßnahmen ergreift;

d) 

die Kommission streicht den Eintrag einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle aus dem Verzeichnis in folgenden Fällen:

i) 

Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle übermittelt den Jahresbericht gemäß Artikel 2 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung nicht rechtzeitig;

ii) 

die Angaben in dem Jahresbericht sind unvollständig;

▼M1

iii) 

die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle hält nicht alle Informationen im Zusammenhang mit ihrem technischen Dossier oder ihrem Kontrollsystem zur Verfügung oder übermittelt diese nicht nach Aufforderung durch die Kommission innerhalb eines Zeitraums, der von der Kommission unter Berücksichtigung der Schwere des Problems festgesetzt wird und nicht weniger als 30 Tage betragen darf, oder gemäß Artikel 2 Absatz 1a;

iv) 

die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle hält die Informationen über die Untersuchungen eines Verstoßes nicht zur Verfügung oder übermittelt diese nicht;

▼B

v) 

die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle ergreift keine angemessenen Abhilfemaßnahmen gegen festgestellte Unregelmäßigkeiten und Verstöße;

▼M1

vi) 

die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle stimmt einer Prüfung vor Ort nach Aufforderung durch die Kommission nicht zu oder übermittelt nicht alle gemäß Artikel 2 Absatz 5 angeforderten Informationen, oder eine Prüfung vor Ort fällt wegen systematischen Versagens der Kontrollmaßnahmen negativ aus; oder

▼B

vii) 

in jeder anderen Situation, in der die Gefahr besteht, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher hinsichtlich der wahren Beschaffenheit der von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zertifizierten Erzeugnisse in die Irre geführt werden.

(2)  
Vor einer Streichung gemäß Absatz 1 Buchstabe d fordert die Kommission die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle auf, innerhalb einer Frist, die von der Kommission entsprechend der Schwere des Problems festzulegen ist und die mindestens 30 Tage betragen muss, für die in dem genannten Buchstaben aufgeführte Situationen Abhilfe zu schaffen.

▼M1

Artikel 4a

Unterstützung durch die Mitgliedstaaten bei der Überwachung

(1)  
Für die Zwecke der Überprüfung der Anerkennung von Drittländern gemäß Artikel 3 wird die Kommission, wenn sie die Mitgliedstaaten um Unterstützung ersucht, von zwei Mitgliedstaaten unterstützt, die als gemeinsame Berichterstatter an der Prüfung des Jahresberichts und aller sonstigen erhaltenen Informationen sowie an der Bewertung der operativen Leistung der Drittländer mitwirken.
(2)  
Für die Zwecke der Überprüfung der Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß Artikel 2 wird die Kommission, wenn sie die Mitgliedstaaten um Unterstützung ersucht, von zwei Mitgliedstaaten unterstützt, die als gemeinsame Berichterstatter an der Prüfung des Jahresberichts und aller sonstigen erhaltenen Informationen sowie an der Bewertung der operativen Leistung der Kontrollbehörden und Kontrollstellen mitwirken.
(3)  
Die Kommission kann die Ersuchen um Unterstützung gemäß den Absätzen 1 und 2 nach Anzahl der Stimmen jedes Mitgliedstaats im Ausschuss für ökologische/biologische Produktion auf die Mitgliedstaaten aufteilen.

▼B

Artikel 5

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

▼M1

Die Artikel 1 und 3 sowie Artikel 4a Absatz 1 gelten bis zum 31. Dezember 2026.

Die Artikel 2 und 4 sowie Artikel 4a Absatz 2 gelten bis zum 31. Dezember 2024.

▼B

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



( 1 ) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1698 der Kommission vom 13. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Verfahrensvorschriften für die Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die für die Durchführung von Kontrollen von als ökologisch/biologisch zertifizierten Unternehmern und Unternehmergruppen und ökologischen/biologischen Erzeugnissen in Drittländern zuständig sind, und durch Vorschriften über deren Überwachung sowie über die Kontrollen und sonstigen Maßnahmen, die von diesen Kontrollbehörden und Kontrollstellen durchgeführt werden (ABl. L 336 vom 23.9.2021, S. 7).

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