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Document 02021R0605-20211202
Commission Implementing Regulation (EU) 2021/605 of 7 April 2021 laying down special control measures for African swine fever (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance
Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom 7. April 2021 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom 7. April 2021 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
02021R0605 — DE — 02.12.2021 — 010.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/605 DER KOMMISSION vom 7. April 2021 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 129 vom 15.4.2021, S. 1) |
Geändert durch:
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/605 DER KOMMISSION
vom 7. April 2021
mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung wird Folgendes geregelt:
besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die während eines begrenzten Zeitraums von den Mitgliedstaaten ( 1 ) anzuwenden sind, die Sperrzonen I, II oder III gemäß der Liste in Anhang I haben (die betroffenen Mitgliedstaaten).
Diese besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gelten für gehaltene Schweine und Wildschweine sowie für von Schweinen gewonnene Erzeugnisse zusätzlich zu den Maßnahmen, die für die Schutz-, Überwachungs- und weiteren Sperrzonen sowie die infizierten Zonen anwendbar sind, die von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats gemäß Artikel 21 Absatz 1 sowie Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichtet wurden.
besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die während eines begrenzten Zeitraums von allen Mitgliedstaaten anzuwenden sind.
Diese Verordnung gilt für:
die Verbringung von Sendungen von:
Schweinen, die in Betrieben gehalten wurden, die in Sperrzonen I, II oder III liegen, außerhalb dieser Zonen;
Zuchtmaterial, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und tierischen Nebenprodukten, die von den unter Buchstabe a Ziffer i genannten gehaltenen Schweinen gewonnen wurden;
die Verbringung von:
Sendungen von Wildschweinen in allen Mitgliedstaaten;
Sendungen und Verbringungen für private Zwecke durch Jäger von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und tierischen Nebenprodukten, die von Wildschweinen in den Sperrzonen I, II und III gewonnen werden oder in Betrieben in Sperrzonen I, II und III verarbeitet werden;
Lebensmittelunternehmer, die mit den unter den Buchstaben a und b genannten Sendungen umgehen;
alle Mitgliedstaaten hinsichtlich der Sensibilisierung für die Afrikanische Schweinepest.
Die in Absatz 1 genannten Vorschriften umfassen Folgendes:
Kapitel II enthält besondere Vorschriften für die Einrichtung von Sperrzonen I, II und III im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest und für die Anwendung besonderer Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in allen Mitgliedstaaten;
Kapitel III enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, und von in den betroffenen Mitgliedstaaten daraus gewonnenen Erzeugnissen;
Kapitel IV enthält besondere Maßnahmen zur Risikominderung in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest für Lebensmittelunternehmen in den betroffenen Mitgliedstaaten;
Kapitel V enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für Wildschweine in den Mitgliedstaaten;
Kapitel VI enthält besondere Informations- und Fortbildungspflichten in den Mitgliedstaaten;
In Kapitel VII sind Schlussbestimmungen festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.
Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck:
„Schwein“ ein Huftier der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Suidae;
„Zuchtmaterial“ Schweinesamen, -eizellen und -embryonen, die von gehaltenen Schweinen für die künstliche Fortpflanzung gewonnen wurden;
„Sperrzone I“ ein Gebiet eines Mitgliedstaats, das in Anhang I Teil I mit einer genauen geografischen Abgrenzung gelistet ist, besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegt und an Sperrzonen II oder III grenzt;
„Sperrzone II“ ein Gebiet eines Mitgliedstaats, das in Anhang I Teil II mit einer genauen geografischen Abgrenzung gelistet ist und besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegt;
„Sperrzone III“ ein Gebiet eines Mitgliedstaats, das in Anhang I Teil III mit einer genauen geografischen Abgrenzung gelistet ist und besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegt;
„zuvor seuchenfreier Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, in dem die Afrikanische Schweinepest bei gehaltenen Schweinen während des Zeitraums der letzten zwölf Monate nicht bestätigt wurde;
„Material der Kategorie 2“ die in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannten tierischen Nebenprodukte, die von gehaltenen Schweinen gewonnen wurden;
„Material der Kategorie 3“ die in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannten tierischen Nebenprodukte, die von gehaltenen Schweinen gewonnen wurden.
KAPITEL II
BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINRICHTUNG VON SPERRZONEN I, II UND III IM FALL EINES AUSBRUCHS DER AFRIKANISCHEN SCHWEINEPEST UND DIE ANWENDUNG BESONDERER SEUCHENBEKÄMPFUNGSMAßNAHMEN IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN
Artikel 3
Besondere Vorschriften für die Einrichtung von Sperrzonen und infizierten Zonen im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest
Im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest richtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats Folgendes ein:
im Fall eines Ausbruchs bei gehaltenen Schweinen eine Sperrzone gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und nach den in dem genannten Artikel festgelegten Bedingungen oder
im Fall eines Ausbruchs bei Wildschweinen eine infizierte Zone gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.
Artikel 4
Besondere Vorschriften für die Einrichtung einer zusätzlichen Sperrzone im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen
Artikel 5
Besondere Vorschriften für die Listung von Sperrzonen I im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen in einem Gebiet eines Mitgliedstaats, das an ein Gebiet grenzt, in dem kein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest amtlich bestätigt wurde
Artikel 6
Besondere Vorschriften für die Listung von Sperrzonen II im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem Mitgliedstaat
Artikel 7
Besondere Vorschriften für die Listung von Sperrzonen III im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in einem Mitgliedstaat
Jedoch wird nach einem ersten und einzigen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in einem Gebiet eines zuvor seuchenfreien Mitgliedstaats dieses Gebiet nicht in Anhang I dieser Verordnung Teil III als Sperrzone III gelistet.
Artikel 8
Allgemeine Anwendung besonderer Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Sperrzonen I, II und III
Die betroffenen Mitgliedstaaten wenden die in der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Sperrzonen I, II und III zusätzlich zu den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen an, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in folgenden Zonen anzuwenden sind:
in gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten Sperrzonen;
in gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten infizierten Zonen.
KAPITEL III
BESONDERE SEUCHENBEKÄMPFUNGSMAßNAHMEN FÜR SENDUNGEN VON SCHWEINEN, DIE IN SPERRZONEN I, II UND III GEHALTEN WURDEN, UND IHREN ERZEUGNISSEN IN DEN BETROFFENEN MITGLIEDSTAATEN
ABSCHNITT 1
Anwendung spezifischer Verbote für Sendungen von gehaltenen Schweinen und ihren Erzeugnissen in den betroffenen Mitgliedstaaten
Artikel 9
Spezifische Verbote in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen
Artikel 10
Spezifische Verbote in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von Schweinen gewonnen wurde, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats verbietet Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von Schweinen gewonnen wurde, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen.
Artikel 11
Spezifische Verbote in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen
Artikel 12
Spezifische Verbote in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen
Artikel 13
Allgemeine Verbote in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen und ihren Erzeugnissen, von denen angenommen wird, dass sie ein Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest darstellen
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen und von gehaltenen Schweinen gewonnenen Erzeugnissen innerhalb desselben Mitgliedstaats verbieten, wenn die zuständige Behörde der Ansicht ist, dass ein Risiko der Ausbreitung auf diese gehaltenen Schweine oder ihre Erzeugnisse, ausgehend von diesen bzw. durch diese besteht.
ABSCHNITT 2
Allgemeine und spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen
Artikel 14
Allgemeine Bedingungen für Ausnahmeregelungen von spezifischen Verboten in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen
Abweichend von den in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehenen spezifischen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von in Sperrzonen I, II und III gehaltenen Schweinen außerhalb dieser Zonen in den von den Artikeln 22, 23, 24, 25, 28 und 29 erfassten Fällen und unter den in den genannten Artikeln festgelegten spezifischen Bedingungen, sowie folgenden Bedingungen, gestatten:
den allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und
den zusätzlichen allgemeinen Bedingungen:
gemäß Artikel 15 für Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen aus Sperrzonen I, II und III;
gemäß Artikel 16 für schweinehaltende Betriebe in Sperrzonen I, II und III;
gemäß Artikel 17 für die Transportmittel, die für den Transport von gehaltenen Schweinen aus Sperrzonen I, II und III benutzt werden.
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass die in den Artikeln 15 und 16 genannten zusätzlichen Bedingungen auf Verbringungen von Sendungen von in Schlachtbetrieben in den Sperrzonen I, II und III gehaltenen Schweinen nicht angewandt werden, sofern:
die gehaltenen Schweine wegen außergewöhnlicher Umstände wie einer schwerwiegenden Störung im Schlachtbetrieb in einen anderen Schlachtbetrieb verbracht werden müssen;
der Bestimmungsschlachtbetrieb entweder
in einer Sperrzone I, II oder III desselben Mitgliedstaats liegt oder
unter außergewöhnlichen Umständen, etwa wenn kein Schlachtbetrieb entsprechend Buchstabe b Ziffer i existiert, außerhalb von Sperrzonen I, II oder III im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats liegt;
die Verbringung von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats genehmigt wird.
Artikel 15
Zusätzliche allgemeine Bedingungen in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats genehmigt Verbringungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen in den durch die Artikel 22 bis 25 sowie 28 bis 30 erfassten Fällen zu den in den genannten Artikeln vorgesehenen spezifischen Bedingungen unter folgenden Voraussetzungen:
die Schweine wurden während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Verbringung oder seit ihrer Geburt, falls sie jünger als 30 Tage sind, im Versandbetrieb gehalten und nicht aus ihm verbracht, und in diesem Zeitraum wurden keine anderen gehaltenen Schweine aus Sperrzonen II und III eingestallt: entweder
in den genannten Betrieb oder
in die epidemiologische Einheit, in der die zu verbringenden Schweine vollständig getrennt gehalten wurden. Die zuständige Behörde legt nach Durchführung einer Risikobewertung die Grenzen dieser epidemiologischen Einheit fest und bestätigt, dass die Struktur, Größe und der Abstand zwischen verschiedenen epidemiologischen Einheiten und die durchgeführten Maßnahmen eine Trennung der Anlagen zur Unterbringung, Haltung und Fütterung der gehaltenen Schweine sicherstellen, sodass das Virus der Afrikanischen Schweinepest sich nicht von einer epidemiologischen Einheit auf eine andere ausbreiten kann.
eine klinische Untersuchung der im Versandbetrieb gehaltenen Schweine, einschließlich der zu verbringenden oder für die Gewinnung von Zuchtmaterial zu verwendenden Tiere, wurde mit Negativbefund hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest durchgeführt:
durch einen amtlichen Tierarzt;
innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verbringung der Sendung von Schweinen oder vor dem Zeitpunkt der Gewinnung des Zuchtmaterials und
im Einklang mit Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sowie Anhang I Abschnitt A.1 der genannten Verordnung.
Falls erforderlich, wurden vor dem Datum der Verbringung der Sendung aus dem Versandbetrieb oder dem Datum der Gewinnung des Zuchtmaterials Erreger-Identifizierungstests nach den Anweisungen der zuständigen Behörde wie folgt durchgeführt:
nach der unter Buchstabe b genannten klinischen Untersuchung der gehaltenen Schweine in dem Betrieb, einschließlich der Schweine, die für die Verbringung oder Zuchtmaterialgewinnung vorgesehen sind und
im Einklang mit Anhang I Teil A.2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.
Die zuständige Behörde eines betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass im Fall von Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen aus Versandbetrieben, die in Sperrzonen I und II liegen, außerhalb dieser Zonen in in demselben betroffenen Mitgliedstaat gelegene Betriebe, die in Absatz 1 Buchstabe b genannte klinische Untersuchung
nur für zu verbringende Tiere durchgeführt wird oder
nicht durchgeführt zu werden braucht, sofern:
der Versandbetrieb durch einen amtlichen Tierarzt mit der in Artikel 16 Buchstabe a Ziffer i genannten Häufigkeit und mit einem günstigen Ergebnis aller Besuche eines amtlichen Tierarztes während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten vor dem Datum der Verbringung besucht wurde, woraus Folgendes hervorgeht:
während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten vor dem Datum der Verbringung im Versandbetrieb die in Artikel 16 Buchstabe c genannte ständige Überwachung durchgeführt wurde.
Artikel 16
Zusätzliche allgemeine Bedingungen in Bezug auf schweinehaltende Betriebe in Sperrzonen I, II und III
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats genehmigt Verbringungen von Schweinen, die in Betrieben in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen nur in den von den Artikeln 22 bis 25 sowie 28 bis 30 erfassten Fällen und unter den in diesen Artikeln vorgesehenen spezifischen Bedingungen, sofern:
der Versandbetrieb nach der Aufnahme der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der vorliegenden Verordnung mindestens einmal oder während des Zeitraums der letzten drei Monaten vor der Verbringung von einem amtlichen Tierarzt besucht wurde und regelmäßig entsprechend Artikel 26 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 von amtlichen Tierärzten wie folgt besucht wird:
in den Sperrzonen I und II: mindestens zweimal jährlich mit einem Abstand von mindestens vier Monaten zwischen den Besuchen;
in der Sperrzone III: mindestens einmal alle drei Monate.
Die zuständige Behörde kann aufgrund eines günstigen Ergebnisses des letzten Besuchs nach der Aufnahme der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der vorliegenden Verordnung oder während des Zeitraums der letzten drei Monate vor der Verbringung, das zeigt, dass die unter Buchstabe b genannten Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren umgesetzt sind und die unter Buchstabe c genannte ständige Überwachung in dem Betrieb eingerichtet ist, beschließen, Besuche in dem Betrieb in einer Sperrzone III mit der unter Buchstabe a Ziffer i genannten Häufigkeit durchzuführen.
der Versandbetrieb Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest umsetzt:
in Übereinstimmung mit den in Anhang II enthaltenen verstärkten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und
wie von dem betroffenen Mitgliedstaat angeordnet;
im Versandbetrieb eine ständige Überwachung mittels Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest durchgeführt wird:
im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sowie Anhang I der genannten Verordnung;
jede Woche mit Negativbefund an wenigstens den ersten zwei toten gehaltenen, mehr als 60 Tage alten Schweinen oder, falls keine solchen toten, mehr als 60 Tage alten Tiere vorhanden sind, an allen toten gehaltenen entwöhnten Tieren in jeder epidemiologischen Einheit;
mindestens während des Überwachungszeitraums für die Afrikanische Schweinepest gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vor der Verbringung der Sendung aus dem Versandbetrieb.
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass die in Anhang II Nummer 2 Buchstabe h vorgesehene viehdichte Einzäunung, auf die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i verwiesen wird, für schweinehaltende Betriebe während eines Zeitraums von drei Monaten nach der Bestätigung eines ersten Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest in diesem Mitgliedstaat unter folgenden Voraussetzungen nicht erforderlich ist:
die zuständige Behörde des Mitgliedstaats hat die sich aus diesem Beschluss ergebenden Risiken bewertet, und diese Bewertung ergibt, dass das Risiko einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest vernachlässigbar ist;
in Mitgliedstaaten, in denen eine Wildschweinpopulation präsent ist, ist ein alternatives System eingerichtet, das sicherstellt, dass in Betrieben gehaltene Schweine von Wildschweinen getrennt sind;
gehaltene Schweine aus diesen Betrieben werden nicht in einen anderen Mitgliedstaat verbracht.
Artikel 17
Zusätzliche allgemeine Bedingungen in Bezug auf die für den Transport von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen verwendeten Transportmittel
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats genehmigt Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen nur, wenn die für den Transport dieser Sendungen verwendeten Transportmittel folgende Bedingungen erfüllen:
sie erfüllen die Anforderungen gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und
sie werden gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unter der Kontrolle oder Aufsicht der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats gereinigt und desinfiziert.
ABSCHNITT 3
Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen
Artikel 18
Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen
Unternehmer verbringen Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, in den von den Artikeln 22 bis 25 und 28 bis 30 erfassten Fällen außerhalb dieser Zonen innerhalb des betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, nur dann, wenn diesen Sendungen eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beigefügt ist, die wenigstens eine der folgenden Bestätigungen der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Anforderungen enthält:
„Schweine, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission in einer Sperrzone I gehalten wurden.“
„Schweine, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission in einer Sperrzone II gehalten wurden.“
„Schweine, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission in einer Sperrzone III gehalten wurden.“
Im Fall von Verbringungen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde jedoch entsprechend Artikel 143 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 entscheiden, dass eine solche Bescheinigung nicht auszustellen ist.
Artikel 19
Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen aus Sperrzonen I, II und III gewonnen wurden
Unternehmer verbringen Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen I und II gehalten wurden, in den in den Artikeln 38 und 39 erfassten Fällen außerhalb dieser Zonen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, nur dann, wenn diesen Sendungen eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 167 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beigefügt ist, die Folgendes enthält:
die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2154 erforderlichen Informationen und
wenigstens eine der folgenden Bestätigungen der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Anforderungen:
„Frischfleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, von Schweinen, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission in einer Sperrzone I gehalten wurden.“
„Frischfleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, von Schweinen, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission in einer Sperrzone II gehalten wurden.“
Unternehmer verbringen Sendungen verarbeiteter Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, nur unter folgenden Voraussetzungen außerhalb dieser Zonen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat:
die Erzeugnisse tierischen Ursprungs wurden der relevanten Behandlung zur Risikominderung gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen;
diesen Sendungen ist eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 167 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beigefügt, die Folgendes enthält:
die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2154 erforderlichen Informationen und
die folgende Bestätigung der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Anforderungen:
„Verarbeitete Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, von Schweinen, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden.“
Unternehmer verbringen Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten und in Schlachtbetrieben in Sperrzonen I, II und III geschlachtet wurden, außerhalb dieser Zonen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat nur, wenn diesen Sendungen Folgendes beigefügt ist:
eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 167 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429, die die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2154 erforderlichen Informationen enthält und
die folgende Bestätigung der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Anforderungen:
„Verarbeitete Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, von Schweinen, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten und in Sperrzonen I, II und III geschlachtet wurden.“
Unternehmer verbringen Sendungen von Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten und in Sperrzonen I, II und III verarbeitet wurden, nur dann außerhalb dieser Zonen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diesen Sendungen eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 167 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beigefügt ist, die Folgendes enthält:
die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2154 erforderlichen Informationen und
die folgende Bestätigung der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Anforderungen:
„Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, von Schweinen, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten und in Sperrzonen I, II und III verarbeitet wurden.“
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass ein in gemäß Artikel 41 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung benannten Betrieben oder in Betrieben, die frisches und verarbeitetes Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in einer Sperrzone I oder Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehaltenen Schweinen gewonnen werden, behandeln, auf dem frischen oder verarbeiteten Fleisch oder den Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, angebrachtes Genusstauglichkeitskennzeichen oder gegebenenfalls ein Identitätskennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 als Ersatz der Veterinärbescheinigung für die Verbringung folgender Sendungen zulässig ist:
Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen I, und II gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, wie in Absatz 1 festgelegt;
Sendungen von verarbeiteten Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen I, und II gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, wie in Absatz 2 festgelegt;
Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten und in Schlachtbetrieben in Sperrzonen I, II und III geschlachtet wurden, außerhalb dieser Zonen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, wie in Absatz 3 festgelegt;
Sendungen von verarbeiteten Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten und in Sperrzonen I, II und III verarbeitet wurden, außerhalb dieser Zonen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, wie in Absatz 4 festgelegt.
Artikel 20
Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial von Schweinen, die in Betrieben in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen
Unternehmer verbringen Sendungen von Zuchtmaterial, das von Schweinen gewonnen wurde, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, in den von den Artikeln 31 und 32 erfassten Fällen außerhalb dieser Zonen innerhalb des betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, nur dann, wenn diesen Sendungen eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 161 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beigefügt ist, die wenigstens eine der folgenden Bestätigungen der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Anforderungen enthält:
„Zuchtmaterial von Schweinen, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission in einer Sperrzone II gehalten wurden.“
„Zuchtmaterial von Schweinen, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission in einer Sperrzone III gehalten wurden.“
Im Fall von Verbringungen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde jedoch entsprechend Artikel 161 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 beschließen, dass eine solche Bescheinigung nicht auszustellen ist.
Artikel 21
Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorien 2 und 3, das von Schweinen gewonnen wurde, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen
Unternehmer verbringen Sendungen von Material der Kategorien 2 und 3, das von Schweinen gewonnen wurde, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat nur in den von den Artikeln 33 bis 37 erfassten Fällen, wenn diesen Sendungen Folgendes beigefügt ist:
das gemäß Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission ausgestellte Handelspapier und
eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2020/687.
Im Fall von Verbringungen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde jedoch gemäß Artikel 22 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2020/687 beschließen, dass eine solche Bescheinigung nicht auszustellen ist.
ABSCHNITT 4
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone I gehalten wurden, außerhalb dieser Zone
Artikel 22
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone I gehalten wurden, außerhalb dieser Zone
Abweichend von dem in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehenen Verbot kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone I gehalten wurden, außerhalb dieser Zone an folgende Bestimmungsorte genehmigen:
einen Betrieb im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats
in einer anderen Sperrzone I;
in Sperrzonen II und III;
außerhalb von Sperrzonen I, II und III;
einen Betrieb im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats;
Drittländer.
Die zuständige Behörde erteilt die in Absatz 1 genannten Genehmigungen nur, sofern folgende Anforderungen eingehalten werden:
die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind erfüllt;
die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c und Absätze 2 und 3 sowie den Artikeln 16 und 17 sind erfüllt.
ABSCHNITT 5
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Zone
Artikel 23
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Zone im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats
Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Zone in einen Betrieb im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats genehmigen, der wie folgt gelegen ist:
in einer anderen Sperrzone II;
in Sperrzonen I und III;
außerhalb von Sperrzonen I, II und III.
Die zuständige Behörde erteilt die in Absatz 1 genannten Genehmigungen nur, sofern folgende Anforderungen eingehalten werden:
die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind erfüllt;
die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 und den Artikeln 15, 16 und 17 sind erfüllt.
Artikel 24
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Zone in einen Schlachtbetrieb im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung
Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Zone in einen Betrieb im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats genehmigen, sofern:
die gehaltenen Schweine zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung verbracht werden;
der Bestimmungsschlachtbetrieb gemäß Artikel 41 Absatz 1 benannt wurde.
Die zuständige Behörde erteilt die in Absatz 1 genannten Genehmigungen nur, sofern folgende Anforderungen eingehalten werden:
die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind erfüllt;
die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c und Absätze 2 und 3 sowie den Artikeln 16 und 17 sind erfüllt.
Artikel 25
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Zone in Sperrzonen II oder III eines anderen Mitgliedstaats
Die zuständige Behörde erteilt die in Absatz 1 genannten Genehmigungen nur, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind erfüllt;
die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 und den Artikeln 15, 16 und 17 sind erfüllt;
ein Kanalisierungsverfahren gemäß Artikel 26 wurde eingerichtet;
die gehaltenen Schweine erfüllen auf der Grundlage einer Risikobewertung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest alle sonstigen angemessenen Garantien in Bezug auf diese Seuche:
die von der zuständigen Behörde des Versandbetriebs gefordert werden;
die vor der Verbringung der gehaltenen Schweine von den zuständigen Behörden der Durchgangs- und Bestimmungsmitgliedstaaten gebilligt wurden;
während eines Zeitraums, der mindestens die letzten zwölf Monate umfasst, wurde in dem Versandbetrieb bei den gehaltenen Schweinen kein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest im Einklang mit Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 amtlich festgestellt;
der Unternehmer hat im Einklang mit Artikel 152 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 und Artikel 96 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 die zuständige Behörde vorab von der Absicht zur Verbringung der Sendung von gehaltenen Schweinen unterrichtet.
Die zuständige Behörde des Versandbetriebs
erstellt eine Liste der Betriebe, die die in Absatz 2 Buchstabe d genannten Garantien erfüllen;
unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Garantien gemäß Absatz 2 Buchstabe d sowie über ihre Zulassung gemäß Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii.
Artikel 26
Spezifisches Kanalisierungsverfahren für die Erteilung von Ausnahmeregelungen für Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Zone in eine Sperrzone II oder III in einem anderen Mitgliedstaat
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats richtet ein Kanalisierungsverfahren für Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Zone in eine Sperrzone II oder III in einem anderen Mitgliedstaat ein, wie in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c vorgesehen, das unter der Aufsicht folgender zuständiger Behörden steht:
der zuständigen Behörde des Versandbetriebs;
der zuständigen Behörde der Durchfuhr;
der zuständigen Behörde des Bestimmungsbetriebs.
Die zuständige Behörde des Versandbetriebs
stellt sicher, dass jedes für die in Absatz 1 genannten Verbringungen benutzte Transportmittel folgenden Anforderungen genügt:
es wird individuell von einem Satellitennavigationssystem begleitet, um seinen Standort in Echtzeit zu ermitteln, zu übertragen und aufzuzeichnen;
es wird unmittelbar nach der Verladung der Sendung von gehaltenen Schweinen durch einen amtlichen Tierarzt versiegelt; nur ein amtlicher Tierarzt oder eine Vollstreckungsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats darf nach Vereinbarung mit der zuständigen Behörde das Siegel öffnen und es gegebenenfalls durch ein neues ersetzen.
unterrichtet vorab die für den Ort des Bestimmungsbetriebs zuständige Behörde sowie gegebenenfalls die für den Durchfuhrort zuständige Behörde von der Absicht zum Versand der Sendung von gehaltenen Schweinen;
richtet ein System ein, bei dem Unternehmer die zuständige Behörde des Ortes des Versandbetriebs unmittelbar über jeden Unfall oder jede Panne eines beim Transport der Sendung von gehaltenen Schweinen benutzten Transportmittels unterrichten müssen;
stellt die Aufstellung eines Notfallplans, die Weisungskette und die erforderlichen Vorkehrungen für die Zusammenarbeit zwischen den in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten zuständigen Behörden im Fall etwaiger Unfälle während des Transports, schwerwiegender Pannen oder einer betrügerischen Handlung seitens der Unternehmer sicher.
Artikel 27
Pflichten der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats des Ortes des Bestimmungsbetriebs für Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II eines anderen Mitgliedstaats gehalten wurden
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats des Ortes des Bestimmungsbetriebs für Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II eines anderen Mitgliedstaats gehalten wurden:
unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde des Versandbetriebs über die Ankunft der Sendung;
stellt sicher, dass gehaltene Schweine entweder:
mindestens während des Überwachungszeitraums für die Afrikanische Schweinepest gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 im Bestimmungsbetrieb verbleiben oder
im Einklang mit Artikel 41 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung unmittelbar in einen Schlachtbetrieb verbracht werden.
ABSCHNITT 6
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, außerhalb dieser Zone
Artikel 28
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, außerhalb dieser Zone in eine Sperrzone II in demselben betroffenen Mitgliedstaat
Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 kann in außergewöhnlichen Umständen, wenn infolge dieses Verbots Tierschutzprobleme in einem Betrieb auftreten, in dem Schweine gehalten werden, die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von gehaltenen Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, außerhalb dieser Zone in einen in einer Sperrzone II gelegenen Betrieb im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats gestatten, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind erfüllt;
die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 und den Artikeln 15, 16 und 17 sind erfüllt;
der Bestimmungsbetrieb gehört zu derselben Lieferkette, und die gehaltenen Schweine sollen verbracht werden, um den Produktionsprozess abzuschließen.
Artikel 29
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, außerhalb dieser Zone zur unmittelbaren Schlachtung in demselben betroffenen Mitgliedstaat
Abweichend von dem Verbot in Artikel 9 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats unter außergewöhnlichen Umständen, wenn infolge des in Artikel 5 Absatz 1 genannten Verbots in einem Betrieb, in dem Schweine gehalten werden, Tierschutzprobleme auftreten, oder bei logistischen Einschränkungen der Schlachtkapazität des in der Sperrzone III gelegenen und gemäß Artikel 41 Absatz 1 benannten Schlachtbetriebs, oder wenn in der Sperrzone III kein Schlachtbetrieb benannt ist, Verbringungen von in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung außerhalb dieser Zone in einen gemäß Artikel 41 Absatz 1 benannten Schlachtbetrieb genehmigen, der in demselben Mitgliedstaat möglichst nahe zum Versandbetrieb liegt, und zwar:
in einer Sperrzone II;
in einer Sperrzone I, wenn eine Schlachtung der Tiere in der Sperrzone II nicht möglich ist;
außerhalb von Sperrzonen I, II und III, wenn eine Schlachtung der Tiere in den Sperrzonen III, II und I nicht möglich ist.
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats erteilt die in Absatz 1 genannte Genehmigung nur, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind erfüllt;
die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 2 sowie den Artikeln 16 und 17 sind erfüllt.
Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats stellt sicher, dass:
die gehaltenen Schweine zur unmittelbaren Schlachtung bestimmt und auf direktem Wege in einen gemäß Artikel 41 Absatz 1 benannten Schlachtbetrieb verbracht werden;
beim Eintreffen im benannten Schlachtbetrieb die Schweine aus einer Sperrzone III von anderen Schweinen getrennt gehalten werden und entweder:
an einem bestimmten Tag geschlachtet, an dem nur Schweine aus einer Sperrzone III geschlachtet werden oder
am Ende eines Schlachttags geschlachtet werden, sodass sichergestellt ist, dass nach ihnen keine anderen gehaltenen Schweine geschlachtet werden;
Nach der Schlachtung der Schweine aus einer Sperrzone III und vor dem Beginn der Schlachtung anderer gehaltener Schweine muss der Schlachtbetrieb gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats gereinigt und desinfiziert werden.
Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats stellt sicher, dass:
tierische Nebenprodukte, die von Schweinen gewonnen wurden, die in einer Sperrzone III gehalten und außerhalb dieser Zone verbracht wurden, gemäß Artikel 33 und 36 verarbeitet oder entsorgt werden;
frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in einer Sperrzone III gehalten und außerhalb einer Sperrzone III verbracht wurden, gemäß Artikel 40 verarbeitet und gelagert werden.
ABSCHNITT 7
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen in eine für tierische Nebenprodukte zugelassene Anlage
Artikel 30
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, in eine für tierische Nebenprodukte zugelassene Anlage außerhalb von Sperrzonen I, II und III in demselben betroffenen Mitgliedstaat
Abweichend von den in Artikel 9 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, in eine für tierische Nebenprodukte zugelassene Anlage außerhalb von Sperrzonen I, II und III in demselben betroffenen Mitgliedstaat genehmigen, in der:
die gehaltenen Schweine unmittelbar getötet werden und
die daraus resultierenden tierischen Nebenprodukte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt werden.
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats erteilt die in Absatz 1 vorgesehene Genehmigung nur unter folgenden Voraussetzungen:
die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind erfüllt;
die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 17 sind erfüllt.
ABSCHNITT 8
Spezifische Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Zuchtmaterial, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Zone
Artikel 31
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, aus dieser Zone im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats
Abweichend von dem in Artikel 10 vorgesehenen Verbot kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial aus einem Zuchtmaterialbetrieb, der in einer Sperrzone II liegt, in eine andere Sperrzone II und in Sperrzonen I und III oder in Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Das Zuchtmaterial wurde in Betrieben gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert und von gehaltenen Schweinen gewonnen, die die Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 2 sowie Artikel 16 erfüllen.
Die männlichen und weiblichen Spenderschweine wurden in Zuchtmaterialbetrieben gehalten, in denen während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung oder Erzeugung des Zuchtmaterials keine anderen gehaltenen Schweine aus Sperrzonen II und III eingestallt wurden.
Artikel 32
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, aus dieser Zone in eine Sperrzone II und III in einem anderen Mitgliedstaat
Abweichend von dem in Artikel 10 vorgesehenen Verbot kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, aus einem zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb, der in einer Sperrzone II liegt, in Sperrzonen II und III im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Das Zuchtmaterial wurde unter den Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 2 sowie Artikel 16 in Zuchtmaterialbetrieben gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert;
Die männlichen und weiblichen Spenderschweine wurden in zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben gehalten, in denen während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung oder Erzeugung des Zuchtmaterials keine anderen gehaltenen Schweine aus Sperrzonen II und III eingestallt wurden;
Die Sendungen von Zuchtmaterial erfüllen auf der Grundlage einer Risikobewertung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest alle sonstigen angemessenen Tiergesundheitsgarantien:
die von den zuständigen Behörden des Versandbetriebs gefordert werden;
die vor der Verbringung des Zuchtmaterials von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats gebilligt wurden.
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats
erstellt eine Liste der zugelassenen Zuchtmaterialbetriebe, die die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllen, und die für Verbringungen von Zuchtmaterial aus einer Sperrzone II in diesem betroffenen Mitgliedstaat in Sperrzonen II und III in einem anderen betroffenen Mitgliedstaat zugelassen sind; diese Liste enthält die Informationen, die die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 über zugelassene Zuchtmaterialbetriebe aufbewahren muss;
macht die unter Buchstabe a genannte Liste auf ihrer Website öffentlich zugänglich und hält sie auf dem neuesten Stand;
stellt den Link zu der unter Buchstabe b genannten Website der Kommission und den Mitgliedstaaten zur Verfügung.
ABSCHNITT 9
Spezifische Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen tierischer Nebenprodukte, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, außerhalb dieser Zonen
Artikel 33
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen tierischer Nebenprodukte, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, außerhalb dieser Zonen innerhalb desselben Mitgliedstaats zum Zweck der Verarbeitung oder Entsorgung
Der für die in Absatz 1 genannten Verbringungen tierischer Nebenprodukte verantwortliche Transportunternehmer
ermöglicht der zuständigen Behörde die Überwachung der Bewegung des Transportmittels in Echtzeit durch ein Satellitennavigationssystem;
bewahrt die elektronischen Aufzeichnungen dieser Bewegung während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten ab dem Datum der Verbringung auf.
Die zuständige Behörde kann beschließen, dass das in Absatz 1 genannte Satellitennavigationssystem durch eine individuelle Versiegelung der Transportmittel ersetzt werden kann, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Verbringungen von Sendungen tierischer Nebenprodukte, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, erfolgen innerhalb desselben Mitgliedstaats nur zu den in Absatz 1 genannten Zwecken;
jedes Transportmittel wird unmittelbar nach der Verladung der Sendung tierischer Nebenprodukte durch einen amtlichen Tierarzt versiegelt; nur ein amtlicher Tierarzt oder eine Vollstreckungsbehörde des Mitgliedstaats darf nach Vereinbarung mit der zuständigen Behörde das Siegel öffnen und es gegebenenfalls durch ein neues ersetzen.
Artikel 34
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Gülle, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen stammt, außerhalb dieser Zonen innerhalb desselben Mitgliedstaats
Der für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verbringungen von Sendungen von Gülle, einschließlich Einstreu und benutzter Einstreu, verantwortliche Transportunternehmer
ermöglicht der zuständigen Behörde die Überwachung der Bewegung des Transportmittels in Echtzeit durch ein Satellitennavigationssystem;
bewahrt die elektronischen Aufzeichnungen dieser Bewegung während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten ab dem Datum der Verbringung auf.
Nur ein amtlicher Tierarzt oder eine Vollstreckungsbehörde des Mitgliedstaats darf nach Vereinbarung mit der zuständigen Behörde das Siegel öffnen und es gegebenenfalls durch ein neues ersetzen.
Artikel 35
Spezifische Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3, das von in Sperrzonen II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Zonen innerhalb desselben Mitgliedstaats zum Zweck der Verarbeitung tierischer Nebenprodukte gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, e und g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Zonen in eine durch die zuständige Behörde für die Weiterverarbeitung zu verarbeiteten Futtermitteln, zur Herstellung von verarbeitetem Heimtierfutter, Folgeprodukten für Nutzungen außerhalb der Nahrungskette, oder zur Umwandlung tierischer Nebenprodukte zu Biogas oder Kompost, wie in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, e und g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ausgeführt, zugelassene Anlage oder einen solchen Betrieb, die bzw. der außerhalb der Sperrzone II in demselben Mitgliedstaat liegt, genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind erfüllt;
die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 sind erfüllt;
das Material der Kategorie 3 stammt von gehaltenen Schweinen und Betrieben, die die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Absätze 2 und 3 sowie Artikel 16 erfüllen;
das Material der Kategorie 3 wird von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen, die geschlachtet wurden:
in einer Sperrzone II
oder
außerhalb einer Sperrzone II in demselben betroffenen Mitgliedstaat gemäß Artikel 24;
das Transportmittel ist individuell mit einem Satellitennavigationssystem ausgerüstet, um seinen Standort in Echtzeit zu ermitteln, zu übertragen und aufzuzeichnen;
die Sendungen von Material der Kategorie 3 werden von dem gemäß Artikel 41 Absatz 1 benannten Schlachtbetrieb unmittelbar verbracht:
in eine Verarbeitungsanlage zur Verarbeitung von Folgeprodukten gemäß Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 142/2011;
in einen für die Herstellung von verarbeitetem Heimtierfutter zugelassenen Heimtierfutterbetrieb gemäß Anhang XIII Kapitel II Nummer 3 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffern i bis iii der Verordnung (EU) Nr. 142/2011;
in eine Biogas- oder Kompostieranlage, die für die Umwandlung tierischer Nebenprodukte in Kompost oder Biogas in Übereinstimmung mit den in Anhang V Kapitel III Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 genannten Standard-Umwandlungsparametern zugelassen ist oder
in eine Verarbeitungsanlage zur Verarbeitung von Folgeprodukten gemäß Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.
Der für die Verbringung von Sendungen von Material der Kategorie 3 verantwortliche Transportunternehmer
ermöglicht der zuständigen Behörde die Überwachung der Bewegung des Transportmittels in Echtzeit durch ein Satellitennavigationssystem;
bewahrt die elektronischen Aufzeichnungen dieser Bewegung während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten ab dem Datum der Verbringung auf.
Die zuständige Behörde kann beschließen, dass das in Absatz 1 Buchstabe e genannte Satellitennavigationssystem durch eine individuelle Versiegelung der Transportmittel ersetzt werden kann, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
das Material der Kategorie 3
wird von in Sperrzonen II gehaltenen Schweinen gewonnen;
wird innerhalb desselben Mitgliedstaats nur zu den in Absatz 1 genannten Zwecken verbracht.
jedes Transportmittel wird unmittelbar nach der Verladung der Sendung von Material der Kategorie 3 durch einen amtlichen Tierarzt versiegelt; nur ein amtlicher Tierarzt oder eine Vollstreckungsbehörde des Mitgliedstaats darf nach Vereinbarung mit der zuständigen Behörde das Siegel öffnen und es gegebenenfalls durch ein neues ersetzen.
Artikel 36
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 2, das von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Zonen in einen anderen Mitgliedstaat zum Zweck der Verarbeitung und Entsorgung
Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 2, das von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, in eine Verarbeitungsanlage zum Zweck der Verarbeitung mittels der in Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 aufgeführten Methoden 1 bis 5 oder in eine Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, die in einem anderen Mitgliedstaat liegen, genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind erfüllt;
die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 sind erfüllt;
das Transportmittel ist individuell mit einem Satellitennavigationssystem ausgerüstet, um seinen Standort in Echtzeit zu ermitteln, zu übertragen und aufzuzeichnen;
Der für Verbringung von Sendungen von Material der Kategorie 2 verantwortliche Transportunternehmer
ermöglicht der zuständigen Behörde die Überwachung der Bewegung des Transportmittels in Echtzeit durch ein Satellitennavigationssystem und
bewahrt die elektronischen Aufzeichnungen dieser Bewegung während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten ab dem Datum der Verbringung auf.
Artikel 37
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Zone in einen anderen Mitgliedstaat zum Zweck der Weiterverarbeitung oder Umwandlung
Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Zonen in eine bzw. einen durch die zuständige Behörde für die Weiterverarbeitung von Material der Kategorie 3 zu verarbeiteten Futtermitteln, verarbeitetem Heimtierfutter, Folgeprodukten für Nutzungen außerhalb der Futtermittelkette, oder zur Umwandlung des Materials der Kategorie 3 zu Biogas oder Kompost, wie in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, e und g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ausgeführt, zugelassene Anlage oder Betrieb, die bzw. der in einem anderen Mitgliedstaat liegt, genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind erfüllt;
die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 sind erfüllt;
das Material der Kategorie 3 stammt von gehaltenen Schweinen und Betrieben, die die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Absätze 2 und 3 sowie Artikel 16 erfüllen;
Das Material der Kategorie 3 wird von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen, die geschlachtet wurden:
in einer Sperrzone II
oder
außerhalb einer Sperrzone II in demselben betroffenen Mitgliedstaat gemäß Artikel 24;
das Transportmittel ist individuell mit einem Satellitennavigationssystem ausgerüstet, um seinen Standort in Echtzeit zu ermitteln, zu übertragen und aufzuzeichnen;
die tierischen Nebenprodukte werden von dem gemäß Artikel 41 Absatz 1 benannten Schlachtbetrieb unmittelbar verbracht:
in eine Verarbeitungsanlage zur Verarbeitung von Folgeprodukten gemäß den Anhängen X und XIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011;
in einen für die Herstellung von verarbeitetem Heimtierfutter zugelassenen Heimtierfutterbetrieb gemäß Anhang XIII Kapitel II Nummer 3 Buchstabe b Ziffern i bis iii der Verordnung (EU) Nr. 142/2011;
in eine Biogas- oder Kompostieranlage, die für die Umwandlung tierischer Nebenprodukte in Kompost oder Biogas in Übereinstimmung mit den in Anhang V Kapitel III Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 genannten Standard-Umwandlungsparametern zugelassen ist.
Der für Verbringung von Sendungen von Material der Kategorie 3 verantwortliche Transportunternehmer
ermöglicht der zuständigen Behörde die Überwachung der Bewegung des Transportmittels in Echtzeit durch ein Satellitennavigationssystem und
bewahrt die elektronischen Aufzeichnungen der Bewegung während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten ab dem Datum der Verbringung auf.
ABSCHNITT 10
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, außerhalb dieser Zonen
Artikel 38
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, außerhalb dieser Zone im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats
Abweichend von den in Artikel 12 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, außerhalb dieser Zone im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind erfüllt;
das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden von Schweinen gewonnen, die in Betrieben gehalten wurden, die die in Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Absätze 2 und 3 sowie Artikel 16 festgelegten allgemeinen Bedingungen erfüllen;
Das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden in gemäß Artikel 41 Absatz 1 benannten Betrieben erzeugt.
Abweichend von den in Artikel 12 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats, wenn die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind, Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, außerhalb dieser Zone im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden in gemäß Artikel 41 Absatz 1 benannten Betrieben erzeugt;
das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, werden entweder
nur im Fall von frischem Fleisch, im Einklang mit den spezifischen Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von frischem Fleisch von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus bestimmten Betrieben, die in Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegt sind, gekennzeichnet und in einen Verarbeitungsbetrieb verbracht, um einer der relevanten risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang VII der genannten Verordnung unterzogen zu werden
oder
sie wurden gemäß Artikel 44 mit einem besonderen Genusstauglichkeitskennzeichen oder gegebenenfalls einem Identitätskennzeichen gekennzeichnet, das nicht oval ist und nicht mit dem in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannten Genusstauglichkeits- oder Identitätskennzeichen verwechselt werden kann und
sie sind nur zur Verbringung innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats vorgesehen.
Artikel 39
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, außerhalb dieser Zone in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer
Abweichend von den in Artikel 12 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, außerhalb dieser Zone in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind erfüllt;
die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 sind erfüllt;
das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden von Schweinen gewonnen, die in Betrieben gehalten wurden, die die in den Artikeln 15 und 16 festgelegten allgemeinen Bedingungen erfüllen;
Das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden in gemäß Artikel 41 Absatz 1 benannten Betrieben erzeugt.
Artikel 40
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, in andere Sperrzonen I, II und III oder Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats
Abweichend von den in Artikel 12 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, in andere Sperrzonen I, II und III oder Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind erfüllt;
die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 sind erfüllt;
das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden von Schweinen gewonnen,
die in Betrieben gehalten wurden, die die in den Artikeln 15 und 16 festgelegten allgemeinen Bedingungen erfüllen und
geschlachtet wurden:
Das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden in gemäß Artikel 41 Absatz 1 benannten Betrieben erzeugt; und sie werden entweder
nur im Fall von frischem Fleisch, im Einklang mit den spezifischen Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von frischem Fleisch von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus bestimmten Betrieben, die in Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegt sind, gekennzeichnet und in einen Verarbeitungsbetrieb verbracht, um einer der relevanten risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang VII der genannten Verordnung unterzogen zu werden
oder
sie wurden gemäß Artikel 44 mit einem besonderen Genusstauglichkeitskennzeichen oder gegebenenfalls einem Identitätskennzeichen gekennzeichnet, das nicht oval ist und nicht mit dem in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannten Genusstauglichkeits- oder Identitätskennzeichen verwechselt werden kann und
sie sind nur zur Verbringung innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats vorgesehen.
KAPITEL IV
BESONDERE RISIKOMINDERUNGSMAßNAHMEN IN BEZUG AUF DIE AFRIKANISCHE SCHWEINEPEST FÜR LEBENSMITTELUNTERNEHMER IN DEN BETROFFENEN MITGLIEDSTAATEN
Artikel 41
Besondere Benennung von Schlachtbetrieben, Zerlegungsbetrieben, Kühllagern, Fleischverarbeitungs- und Wildbearbeitungsbetrieben
Auf Antrag eines Lebensmittelunternehmers benennt die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Betriebe für:
die unmittelbare Schlachtung gehaltener Schweine aus Sperrzonen II und III:
innerhalb der genannten Sperrzonen II und III;
außerhalb der genannten Sperrzonen II und III, wie in den Artikeln 24 und 29 ausgeführt;
die Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung des frischen Fleisches und der Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, gemäß den Artikeln 38, 39 und 40;
die Zurichtung von Wildbret gemäß Anhang I Nummer 1 Ziffer 1.18 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie die Verarbeitung und Lagerung des frischen Fleisches und der Fleischerzeugnisse von Wildschweinen, die in Sperrzonen I, II und III gewonnen wurden, wie in den Artikeln 48 und 49 der vorliegenden Verordnung vorgesehen;
die Zurichtung von Wildbret gemäß Anhang I Nummer 1 Ziffer 1.18 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie die Verarbeitung und Lagerung des frischen Fleisches und der Fleischerzeugnisse von Wildschweinen, sofern diese Betriebe in Sperrzonen I, II und III liegen, wie in den Artikeln 48 und 49 der vorliegenden Verordnung vorgesehen.
Die zuständige Behörde kann beschließen, dass die in Absatz 1 genannte Benennung für Betriebe, die frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, verarbeiten, zerlegen und lagern, das von Schweinen, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, und von Wildschweinen aus den Sperrzonen I, II und III gewonnen wurden, sowie für die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Betriebe unter folgenden Voraussetzungen nicht erforderlich ist:
das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, vom Schwein werden in diesen Betrieben mit einem besonderen Genusstauglichkeitskennzeichen oder gegebenenfalls dem in Artikel 44 genannten Identitätskennzeichen gekennzeichnet;
das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, vom Schwein sind nur für denselben betroffenen Mitgliedstaat bestimmt;
tierische Nebenprodukte vom Schwein aus diesen Betrieben werden nur im Einklang mit Artikel 33 innerhalb desselben Mitgliedstaats verarbeitet oder entsorgt.
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats
stellt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten einen Link zur Website der zuständigen Behörde mit einer Liste der benannten Betriebe und ihrer in Absatz 1 genannten Tätigkeiten zur Verfügung;
hält die unter Buchstabe a vorgesehene Liste auf dem neuesten Stand.
Artikel 42
Besondere Bedingungen für die Benennung von Betrieben für die unmittelbare Schlachtung von Schweinen, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats benennt Betriebe für die unmittelbare Schlachtung von Schweinen, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, nur unter folgenden Voraussetzungen:
die Schlachtung von Schweinen, die außerhalb von Sperrzonen II und III gehalten wurden, und von Schweinen, die in den Sperrzonen II und III gehalten wurden und Gegenstand von genehmigten Verbringungen gemäß den Artikeln 24 und 29 sind, wird getrennt von der Schlachtung von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, und von der Erzeugung und Lagerung ihrer Erzeugnisse, die die folgenden relevanten Bedingungen nicht erfüllen, durchgeführt:
die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß den Artikeln 15, 16 und 17 und
die spezifischen Bedingungen gemäß den Artikeln 24 und 29;
der Unternehmer des Betriebs verfügt über dokumentierte Anweisungen oder Verfahren, die von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats zugelassen sind, um sicherzustellen, dass die unter Buchstabe a festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Artikel 43
Besondere Bedingungen für die Benennung von Betrieben für die Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats benennt Betriebe für die Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden und Gegenstand von genehmigten Verbringungen gemäß den Artikeln 38, 39 und 40 waren, nur unter folgenden Voraussetzungen:
die Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von außerhalb von Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen und von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, werden getrennt von der Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, von Schweinen durchgeführt, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, und die folgende Bedingungen nicht erfüllen:
die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß den Artikeln 15, 16 und 17 und
die spezifischen Bedingungen gemäß den Artikeln 38, 39 und 40;
der Unternehmer des Betriebs verfügt über dokumentierte Anweisungen oder Verfahren, die von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats zugelassen sind, um sicherzustellen, dass die unter Buchstabe a festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Artikel 44
Besondere Genusstauglichkeits- und Identitätskennzeichen
Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs mit einem besonderen Genusstauglichkeitskennzeichen oder gegebenenfalls mit einem Identitätskennzeichen gekennzeichnet werden, das nicht oval ist und nicht mit dem in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vorgesehenen Genusstauglichkeitskennzeichen oder Identitätskennzeichen verwechselt werden kann:
frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, wie in Artikel 40 Buchstabe d Ziffer ii festgelegt;
frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, wenn die spezifischen Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen dieser Sendungen außerhalb einer Sperrzone II gemäß Artikel 38 Absatz 1 nicht erfüllt sind, wie in Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii festgelegt;
frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse von Wildschweinen, die innerhalb einer Sperrzone I oder von dem gemäß Artikel 41 Absatz 1 benannten Betrieb außerhalb dieser Zone verbracht wurden, wie in Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii unter dem ersten Gedankenstrich festgelegt.
KAPITEL V
BESONDERE SEUCHENBEKÄMPFUNGSMAßNAHMEN FÜR WILDSCHWEINE IN DEN MITGLIEDSTAATEN
Artikel 45
Spezifische Verbote in Bezug auf Verbringungen von Wildschweinen
Die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten verbieten Verbringungen von Wildschweinen durch Unternehmer gemäß Artikel 101 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688:
im gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats;
aus dem gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats:
in andere Mitgliedstaaten und
in Drittländer.
Artikel 46
Spezifische Verbote in Bezug auf Verbringungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und aus diesen Zonen
Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten verbieten Verbringungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und aus diesen Zonen:
für den privaten häuslichen Gebrauch;
im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Jägern, die kleine Mengen von Wildschweinen oder Wildschweinfleisch direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels zur direkten Abgabe an den Endverbraucher abgeben, gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.
Artikel 47
Allgemeine Verbote in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von Erzeugnissen, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, in Betracht des Risikos der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann innerhalb des Hoheitsgebiets desselben Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, verbieten, wenn die zuständige Behörde der Ansicht ist, dass ein Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest auf diese Wildschweine oder ihre Erzeugnisse, ausgehend von diesen bzw. durch diese besteht.
Artikel 48
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen verarbeiteter Fleischerzeugnisse, die von Wildschweinen gewonnen wurden, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und aus diesen Zonen
Abweichend von dem in Artikel 46 Absatz 1 vorgesehenen Verbot kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen verarbeiteter Fleischerzeugnisse, die von Wildschweinen in Betrieben in Sperrzonen I, II und III gewonnen wurden, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und aus diesen Zonen an folgende Bestimmungsorte genehmigen:
in andere Sperrzonen I, II und III desselben betroffenen Mitgliedstaats;
in Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III desselben betroffenen Mitgliedstaats und
in andere Mitgliedstaaten und Drittländer.
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats genehmigt die in Absatz 1 genannten Verbringungen von Sendungen verarbeiteter Fleischerzeugnisse, die von Wildschweinen in Betrieben in Sperrzonen I, II und III gewonnen wurden, nur unter folgenden Voraussetzungen:
für jedes Wildschwein, das für die Erzeugung und Verarbeitung von Fleischerzeugnissen in Sperrzonen I, II und III verwendet wurde, wurden Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest durchgeführt;
vor der unter Buchstabe c Ziffer ii genannten Behandlung hat die zuständige Behörde Negativbefunde der unter Buchstabe a genannten Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest erhalten;
die Fleischerzeugnisse von Wildschweinen:
wurden in gemäß Artikel 41 Absatz 1 zugelassenen Betrieben erzeugt, verarbeitet und gelagert und
wurden der relevanten risikomindernden Behandlung für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Sperrzonen gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest unterzogen.
Artikel 49
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und aus einer Sperrzone I
Abweichend von den in Artikel 46 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, innerhalb einer Sperrzone I oder aus dieser Zone in andere Sperrzonen I, II und III oder in Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
für jedes relevante Wildschwein wurden vor der Verbringung des frischen Fleisches, der Fleischerzeugnisse und anderer Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die von diesem Wildschwein gewonnen wurden, Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest durchgeführt;
vor der Verbringung hat die zuständige Behörde Negativbefunde der unter Buchstabe a genannten Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest erhalten;
das frische Fleisch, die Fleischerzeugnisse und andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, werden innerhalb oder außerhalb einer Sperrzone I innerhalb desselben Mitgliedstaats verbracht:
für den privaten häuslichen Gebrauch oder
im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Jägern, die kleine Mengen von Wildschweinen oder Wildschweinfleisch direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels zur direkten Abgabe an den Endverbraucher abgeben, gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder
aus dem gemäß Artikel 41 Absatz 1 benannten Betrieb, in dem das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse wie folgt gekennzeichnet wurden:
Abweichend von den in Artikel 46 Absatz 2 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, innerhalb von Sperrzonen II und III desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
für jedes relevante Wildschwein wurden vor der Verbringung des frischen Fleisches, der Fleischerzeugnisse und anderer Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die von diesem Wildschwein oder dem Körper dieses Wildschweins gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest durchgeführt;
vor der Verbringung hat die zuständige Behörde Negativbefunde der unter Buchstabe a genannten Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest erhalten;
das frische Fleisch, die Fleischerzeugnisse und andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, werden innerhalb von Sperrzonen II und III innerhalb desselben Mitgliedstaats verbracht:
für den privaten häuslichen Gebrauch
oder
gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in einen Verarbeitungsbetrieb, um einer der relevanten risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang VII der genannten Verordnung unterzogen zu werden.
Artikel 50
Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, außerhalb von Sperrzonen I, II und III
Unternehmer verbringen Sendungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, nur unter folgenden Bedingungen außerhalb von Sperrzonen I, II und III:
in den von den Artikeln 48 und 49 erfassten Fällen und
wenn diesen Sendungen eine Veterinärbescheinigung, wie in Artikel 167 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehen, beigefügt ist, die Folgendes enthält:
die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2154 erforderlichen Informationen und
wenigstens eine der folgenden Bestätigungen der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Anforderungen:
Im Fall von Verbringungen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde jedoch gemäß Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beschließen, dass eine Veterinärbescheinigung nicht auszustellen ist.
Artikel 51
Spezifische Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die von Wildschweinen gewonnen wurden, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und außerhalb dieser Zonen
Abweichend von den in Artikel 46 Absatz 1 festgelegten Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten, die von Wildschweinen gewonnen wurden, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und außerhalb dieser Zonen in andere Sperrzonen I, II und III oder in Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
die tierischen Nebenprodukte werden im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gewonnen, transportiert und beseitigt;
für Verbringungen außerhalb von Sperrzonen I, II und III ist das Transportmittel individuell mit einem Satellitennavigationssystem ausgerüstet, um seinen Standort in Echtzeit zu ermitteln, zu übertragen und aufzuzeichnen. Der Transportunternehmer ermöglicht es der zuständigen Behörde, die Bewegung des Transportmittels in Echtzeit zu überprüfen, und bewahrt die elektronischen Aufzeichnungen über die Beförderung mindestens zwei Monate ab dem Zeitpunkt der Verbringung der Sendung auf.
Artikel 52
Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten von Wildschweinen außerhalb von Sperrzonen I, II und III im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats
Unternehmer verbringen Sendungen von tierischen Nebenprodukten, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden, in den in Artikel 51 Absatz 2 genannten Fällen außerhalb von Sperrzonen I, II und III innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats, nur dann, wenn diesen Sendungen Folgendes beigefügt ist:
ein Handelspapier gemäß Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission und
eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2020/687.
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann jedoch, wie in Artikel 22 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2020/687 ausgeführt, beschließen, dass eine Veterinärbescheinigung nicht auszustellen ist.
KAPITEL VI
BESONDERE INFORMATIONS- UND FORTBILDUNGSPFLICHTEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN
Artikel 53
Besondere Informationspflichten der betroffenen Mitgliedstaaten
Zu diesem Zweck organisieren die betroffenen Mitgliedstaaten regelmäßig Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und führen diese durch, um Informationen über die besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung bereitzustellen und zu verbreiten.
Die betroffenen Mitgliedstaaten informieren die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel über Folgendes:
Veränderungen der Seuchenlage hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest in ihrem Hoheitsgebiet;
Ergebnisse der Überwachung der Afrikanischen Schweinepest, die in Sperrzonen I, II und III und Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III bei gehaltenen Schweinen und Wildschweinen durchgeführt werden;
sonstige Maßnahmen oder Initiativen, die zur Verhinderung, Bekämpfung und Tilgung der Afrikanischen Schweinepest ergriffen werden.
Artikel 54
Besondere Fortbildungspflichten der betroffenen Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten organisieren und veranstalten regelmäßig oder in angemessenen Abständen besondere Fortbildungen über die Risiken der Afrikanischen Schweinepest und mögliche Maßnahmen zu ihrer Verhinderung, Bekämpfung und Tilgung zumindest für die folgenden Zielgruppen:
Tierärzte;
Landwirte, die Schweine halten;
Jäger.
Artikel 55
Besondere Informationspflichten aller Mitgliedstaaten
Alle Mitgliedstaaten stellen sicher, dass:
an wichtigen landgestützten Infrastrukturstrecken wie internationalen Straßen- und Eisenbahnverbindungen und damit verbundenen landgestützten Verkehrsnetzen die Reisenden in geeigneter Weise über die Risiken der Übertragung der Afrikanischen Schweinepest und über die in der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen informiert werden:
auf deutlich sichtbare Art und Weise;
in einer Weise, die von Reisenden leicht verstanden wird, die aus folgenden Gebieten kommen bzw. nach ihnen reisen:
erforderliche Maßnahmen zur Sensibilisierung der Beteiligten im Sektor der Schweinehaltung einschließlich kleiner Betriebe für die Risiken der Einschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest in Kraft sind, und dass sie mit den am besten geeigneten Informationen über verstärkte Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren für schweinehaltende Betriebe in den Sperrzonen I, II und III gemäß Anhang II, insbesondere den Maßnahmen, die in Sperrzonen I, II und III vollzogen werden sollen, durch die Mittel informiert werden, die für diesen Zweck am besten geeignet sind.
Alle Mitgliedstaaten führen Sensibilisierungsmaßnahmen hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest bei folgenden Zielgruppen durch:
der Öffentlichkeit gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/429;
Tierärzten, Landwirten und Jägern, und sie versorgen sie mit den am besten geeigneten Informationen über Maßnahmen zur Risikominderung und verstärkte Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß:
Anhang II der vorliegenden Verordnung;
den mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vereinbarten Leitlinien der Union in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest;
den von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit verfügbar gemachten wissenschaftlichen Erkenntnissen;
dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit.
KAPITEL VII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 56
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt vom 21. April 2021 bis zum 20. April 2028.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
SPERRZONEN
TEIL I
1. Deutschland
Die folgenden Sperrzonen I in Deutschland:
Bundesland Brandenburg:
Bundesland Sachsen:
Bundesland Mecklenburg-Vorpommern:
2. Estland
Die folgenden Sperrzonen I in Estland:
3. Griechenland
Die folgenden Sperrzonen I in Griechenland:
4. Lettland
Die folgenden Sperrzonen I in Lettland:
5. Litauen
Die folgenden Sperrzonen I in Litauen:
6. Ungarn
Die folgenden Sperrzonen I in Ungarn:
7. Polen
Die folgenden Sperrzonen I in Polen:
w województwie kujawsko - pomorskim:
w województwie warmińsko-mazurskim:
w województwie podlaskim:
w województwie mazowieckim:
w województwie podkarpackim:
w województwie świętokrzyskim:
w województwie łódzkim:
w województwie śląskim:
w województwie pomorskim:
w województwie lubuskim:
w województwie dolnośląskim:
w województwie wielkopolskim:
w województwie opolskim:
w województwie zachodniopomorskim:
w województwie małopolskim:
8. Slowakei
Die folgenden Sperrzonen I in der Slowakei:
TEIL II
1. Bulgarien
Die folgenden Sperrzonen II in Bulgarien:
2. Deutschland
Die folgenden Sperrzonen II in Deutschland:
Bundesland Brandenburg:
Bundesland Sachsen:
Bundesland Mecklenburg-Vorpommern:
3. Estland
Die folgenden Sperrzonen II in Estland:
4. Lettland
Die folgenden Sperrzonen II in Lettland:
5. Litauen
Die folgenden Sperrzonen II in Litauen:
6. Ungarn
Die folgenden Sperrzonen II in Ungarn:
7. Polen
Die folgenden Sperrzonen II in Polen:
w województwie warmińsko-mazurskim:
w województwie podlaskim:
w województwie mazowieckim:
w województwie lubelskim:
w województwie podkarpackim:
w województwie pomorskim:
w województwie świętokrzyskim:
w województwie lubuskim:
w województwie dolnośląskim:
w województwie wielkopolskim:
w województwie łódzkim:
w województwie zachodniopomorskim:
8. Slowakei
Die folgenden Sperrzonen II in der Slowakei:
TEIL III
1. Bulgarien
Die folgenden Sperrzonen III in Bulgarien:
2. Italien
Die folgenden Sperrzonen III in Italien:
3. Lettland
Die folgenden Sperrzonen III in Lettland:
4. Polen
Die folgenden Sperrzonen III in Polen:
w województwie warmińsko-mazurskim:
w województwie mazowieckim:
w województwie lubelskim:
w województwie podkarpackim:
w województwie lubuskim:
w województwie wielkopolskim:
w województwie dolnośląskim:
w województwie świętokrzyskim:
w województwie łódzkim:
w województwie opolskim:
w województwie małopolskim:
5. Rumänien
Die folgenden Sperrzonen III in Rumänien:
6. Slowakei
Die folgenden Sperrzonen III in der Slowakei:
ANHANG II
VERSTÄRKTE MAßNAHMEN ZUM SCHUTZ VOR BIOLOGISCHEN GEFAHREN FÜR SCHWEINEHALTENDE BETRIEBE IN SPERRZONEN I, II UND III
(gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i)
(1) Die folgenden verstärkten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i gelten für schweinehaltende Betriebe in Sperrzonen I, II und III in den betroffenen Mitgliedstaaten im Falle genehmigter Verbringungen von Sendungen von:
Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen, gemäß den Artikeln 22, 23, 24, 25, 28 und 29;
Zuchtmaterial von Schweinen, die in Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Zone, gemäß den Artikeln 31 und 32;
tierischen Nebenprodukten von Schweinen, die in Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Zone, gemäß den Artikeln 35 und 37;
frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen von Schweinen, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen, gemäß den Artikeln 38, 39 und 40.
(2) Die Unternehmer von schweinehaltenden Betrieben in Sperrzonen I, II und III in den betroffenen Mitgliedstaaten stellen im Falle genehmigter Verbringungen außerhalb dieser Zonen sicher, dass in schweinehaltenden Betrieben die folgenden verstärkten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren angewandt werden:
Vermeidung von direktem oder indirektem Kontakt zwischen gehaltenen Schweinen und mindestens:
anderen gehaltenen Schweinen aus anderen Betrieben;
Wildschweinen;
angemessene Hygienemaßnahmen wie ein Wechsel von Kleidung und Schuhen beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten, in denen Schweine gehalten werden;
Waschen und Desinfektion der Hände und Desinfektion von Schuhen am Eingang zu den Räumlichkeiten, in denen Schweine gehalten werden;
Vermeidung jeglichen Kontakts mit gehaltenen Schweinen während eines Zeitraums von mindestens 48 Stunden nach Jagdtätigkeiten im Zusammenhang mit Wildschweinen oder nach jedem sonstigen Kontakt mit Wildschweinen;
ein Zugangsverbot für Unbefugte bzw. Transportmittel zu dem Betrieb einschließlich der Räumlichkeiten, in denen Schweine gehalten werden;
entsprechende Aufzeichnungen über Personen und Transportmittel, die Zugang zu dem Betrieb erhalten haben, in dem die Schweine gehalten werden;
die Räumlichkeiten und Gebäude des Betriebs, in denen Schweine gehalten werden, müssen
so gebaut sein, dass keine anderen Tiere in die Räumlichkeiten und Gebäude gelangen oder mit den gehaltenen Schweinen oder deren Futter und Einstreu in Kontakt kommen können;
die Möglichkeit zum Waschen und zur Desinfektion der Hände bieten;
die Möglichkeit zur Reinigung und Desinfektion der Räumlichkeiten bieten;
entsprechende Möglichkeiten zum Wechseln von Schuhen und Kleidung am Eingang zu den Räumlichkeiten, in denen Schweine gehalten werden, bieten;
eine viehdichte Einzäunung zumindest der Räumlichkeiten, in denen die Schweine gehalten werden, sowie der Gebäude, in denen Futter und Einstreu aufbewahrt werden;
ein Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren, der von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unter Berücksichtigung des Betriebsprofils und der nationalen Rechtsvorschriften genehmigt wurde; dieser Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren muss mindestens Folgendes enthalten:
Einrichtung von „sauberen“ und „schmutzigen“ Bereichen für das Personal, entsprechend der Betriebstypologie, wie Umkleideräume, Duschen, Esszimmer;
Einrichtung und gegebenenfalls Überprüfung der logistischen Vorkehrungen für den Eingang neuer gehaltener Schweine in den Betrieb;
Verfahren zur Reinigung und Desinfektion der Einrichtungen, der Transportmittel und der Ausrüstung sowie Personalhygiene;
Vorschriften über Lebensmittel für das Personal vor Ort und gegebenenfalls und sofern anwendbar ein Verbot der Haltung von Schweinen durch das Personal;
spezielles, in regelmäßigen Abständen zu wiederholendes Sensibilisierungsprogramm für das Personal des Betriebs;
Einrichtung und gegebenenfalls Überprüfung logistischer Vorkehrungen, um eine angemessene Trennung zwischen verschiedenen epidemiologischen Einheiten zu gewährleisten und zu verhindern, dass Schweine direkt oder indirekt mit tierischen Nebenprodukten und anderen Einheiten in Kontakt kommen;
Verfahren und Anweisungen zur Durchsetzung der Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren während des Baus oder der Instandsetzung von Räumlichkeiten oder Gebäuden;
interne Überprüfung oder Selbstbewertung zur Durchsetzung der Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren.
( 1 ) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Verweise auf Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.