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Document 02020R2146-20240111
Commission Delegated Regulation (EU) 2020/2146 of 24 September 2020 supplementing Regulation (EU) 2018/848 of the European Parliament and of the Council as regards exceptional production rules in organic production (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance
Consolidated text: Delegierte Verordnung (EU) 2020/2146 der Kommission vom 24. September 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich Ausnahmen von den Produktionsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
Delegierte Verordnung (EU) 2020/2146 der Kommission vom 24. September 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich Ausnahmen von den Produktionsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
02020R2146 — DE — 11.01.2024 — 001.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/2146 DER KOMMISSION vom 24. September 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich Ausnahmen von den Produktionsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 428 vom 18.12.2020, S. 5) |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/2911 DER KOMMISSION vom 16. Oktober 2023 |
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22.12.2023 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/2146 DER KOMMISSION
vom 24. September 2020
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich Ausnahmen von den Produktionsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Anerkennung von Katastrophenfällen
Artikel 2
Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmen
Nach dem förmlichen Beschluss gemäß Artikel 1 können die zuständigen Behörden nach Ermittlung der in dem betreffenden Gebiet betroffenen Unternehmer oder auf Antrag des einzelnen betroffenen Unternehmers die einschlägigen Ausnahmen gemäß Artikel 3 gewähren und die damit verbundenen Bedingungen festlegen, sofern diese Ausnahmen und Bedingungen
für einen begrenzten Zeitraum, keinesfalls länger als 12 Monate, und nicht länger als notwendig gelten, um die ökologische/biologische Produktion fortzusetzen oder wieder aufzunehmen, wie sie vor der Anwendung dieser Ausnahmen ausgeübt wurde;
nur für konkret betroffene Erzeugungsarten oder gegebenenfalls Landparzellen gelten und
für alle in dem betreffenden Gebiet betroffenen ökologisch/biologisch produzierenden Unternehmen oder gegebenenfalls nur für den einzelnen betroffenen Unternehmer gelten.
Artikel 3
Spezifische Ausnahmen von der Verordnung (EU) 2018/848
Unterabsatz 1 gilt sinngemäß für die Erzeugung von Bienen und anderen Insekten.
Artikel 4
Überwachung und Berichterstattung
Artikel 5
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.