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Document 02020R0977-20201001

Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) 2020/977 der Kommission vom 7. Juli 2020 zur Abweichung von den Verordnungen (EG) Nr. 889/2008 und (EG) Nr. 1235/2008 hinsichtlich der Kontrollen der Produktion ökologischer/biologischer Erzeugnisse aufgrund der COVID-19-Pandemie (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/977/2020-10-01

02020R0977 — DE — 01.10.2020 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/977 DER KOMMISSION

vom 7. Juli 2020

zur Abweichung von den Verordnungen (EG) Nr. 889/2008 und (EG) Nr. 1235/2008 hinsichtlich der Kontrollen der Produktion ökologischer/biologischer Erzeugnisse aufgrund der COVID-19-Pandemie

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 217 vom 8.7.2020, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1667 DER KOMMISSION vom 10. November 2020

  L 377

5

11.11.2020




▼B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/977 DER KOMMISSION

vom 7. Juli 2020

zur Abweichung von den Verordnungen (EG) Nr. 889/2008 und (EG) Nr. 1235/2008 hinsichtlich der Kontrollen der Produktion ökologischer/biologischer Erzeugnisse aufgrund der COVID-19-Pandemie

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Abweichungen von der Verordnung (EG) Nr. 889/2008

(1)  
Abweichend von Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 können bei Unternehmern mit geringem Risiko entsprechend dem Risikobewertungsverfahren der zuständigen Behörde bzw. gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder der Kontrollstelle gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 im Falle der Einschränkung der Bewegungsfreiheit aufgrund von nationalen Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie physische Kontrollen zum Zweck der jährlichen Inspektionsbesuche und der Erneuerung der Bescheinigung von ökologisch/biologisch produzierenden Unternehmern durch Dokumentenprüfungen ersetzt werden. Diese Dokumentenprüfungen können für Unternehmer mit geringem Risiko entsprechend dem Risikobewertungsverfahren der zuständigen Behörde bzw. gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder der Kontrollstelle gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erforderlichenfalls mithilfe aller verfügbaren Mittel der Fernkommunikation durchgeführt werden.
(2)  
Bei anderen als den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Unternehmern und bei Unternehmern, die erstmals an der Regelung für die ökologische/biologische Produktion teilnehmen möchten, sowie in allen anderen Fällen wie z. B. der rückwirkendem Anerkennung wird im Falle von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit aufgrund nationaler Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie der Inspektionsbesuch gemäß Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 durchgeführt, sobald die Kontroll- und Bescheinigungstätigkeiten nach dem Ende der nationalen Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie in den betreffenden Mitgliedstaaten und Drittländern wieder aufgenommen werden können. Bis zu diesem Zeitpunkt können zum Zweck des jährlichen Inspektionsbesuchs, der Ausstellung und Erneuerung von Bescheinigungen von ökologisch/biologisch produzierenden Unternehmern und der rückwirkenden Anerkennung Dokumentenprüfungen, erforderlichenfalls auch mithilfe aller verfügbaren Mittel der Fernkommunikation, durchgeführt werden.
(3)  
Abweichend von Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 muss die Zahl der von der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde jährlich zu entnehmenden Proben mindestens 2 % der Zahl der ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmer entsprechen.
(4)  
Abweichend von Artikel 92a Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 wird die Antwort auf die Mitteilung über nichtkonforme Erzeugnisse gemäß dem genannten Satz innerhalb von 60 Kalendertagen ab dem Datum der ursprünglichen Mitteilung übermittelt.
(5)  
Abweichend von Artikel 92c Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 werden die zusätzlichen Stichprobenkontrollbesuche gemäß Artikel 65 Absatz 4 der genannten Verordnung je nach Risikokategorie bei 5 % der unter Vertrag stehenden Unternehmer durchgeführt.
(6)  
Abweichend von Artikel 92c Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 werden mindestens 5 % aller Inspektions- und Kontrollbesuche gemäß Artikel 65 Absätze 1 und 4 unangekündigt durchgeführt.
(7)  
Abweichend von Artikel 92e der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 kann die in diesem Artikel genannte und bis zum ►M1  1. Februar 2021 ◄ geplante „jährliche Inspektion“ durch eine „jährliche Aufsichtsprüfung“ ersetzt werden, die ebenfalls mithilfe aller verfügbaren Mittel der Fernkommunikation vorgenommen wird, solange die nationalen Notfallmaßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie in dem betreffenden Mitgliedstaat die zuständige Behörde daran hindern, die betreffende Inspektion durchzuführen.

Artikel 2

Abweichungen von der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008

(1)  
Abweichend von Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird die Kontrollbescheinigung von der zuständigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle ausgestellt, indem alle erforderlichen Informationen eingegeben werden und Feld 18 des Trade Control and Expert System (TRACES) validiert wird. Sie wird von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats mit einem Sichtvermerk versehen, indem Feld 20 in TRACES validiert wird, und vom ersten Empfänger in TRACES ausgefüllt.
(2)  
Abweichend von Artikel 13 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 versieht die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bei der Prüfung einer Sendung die Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk, indem Feld 20 in TRACES validiert wird.
(3)  
Abweichend von Artikel 15 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 ist die Antwort auf eine Mitteilung über nichtkonforme Erzeugnisse gemäß dem genannten Satz innerhalb von 60 Kalendertagen ab dem Datum der Absendung der ursprünglichen Mitteilung zu übermitteln.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. März 2020 bis zum ►M1  1. Februar 2021 ◄ .

Artikel 1 Absatz 1 gilt jedoch mit Wirkung vom 1. März 2020 bis zum ►M1  1. Februar 2021 ◄ .

Artikel 1 Absätze 3, 5 und 6 gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020.

Für Kontrolltätigkeiten, die in China durchgeführt werden, gilt diese Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2020 bis zum ►M1  1. Februar 2021 ◄ .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

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