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Document 02020R0761-20210101

Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/761/2021-01-01

02020R0761 — DE — 01.01.2021 — 002.002


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/761 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2019

mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen

(ABl. L 185 vom 12.6.2020, S. 24)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1739 DER KOMMISSION vom 20. November 2020

  L 392

9

23.11.2020

►M2

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/254 DER KOMMISSION vom 18. Februar 2021

  L 58

17

19.2.2021


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 084 vom 11.3.2021, S.  27 (2020/761)




▼B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/761 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2019

mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen



TITEL I

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung werden gemeinsame Vorschriften für die Verwaltung der in Anhang I aufgeführten Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt, die im Rahmen einer Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen verwaltet werden, insbesondere in Bezug auf:

a) 

die Zollkontingentszeiträume;

b) 

die Höchstmengen, die beantragt werden können;

c) 

die Einreichung von Anträgen auf Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen;

d) 

die Einzelheiten, die in bestimmten Feldern der Anträge auf Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen und der Ein- und Ausfuhrlizenzen anzugeben sind;

e) 

die Unzulässigkeit von Anträgen auf Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen;

f) 

die Sicherheit, die bei Einreichung eines Antrags auf Erteilung einer Ein- oder Ausfuhrlizenz zu leisten ist;

g) 

den Zuteilungskoeffizienten und die Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Erteilung von Lizenzen;

h) 

die Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen;

i) 

die Gültigkeitsdauer von Ein- und Ausfuhrlizenzen;

j) 

den Nachweis der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr;

k) 

den Ursprungsnachweis;

l) 

die Meldung der Mengen an die Kommission;

m) 

die Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit dem elektronischen System LORI, den Echtheitszeugnissen und der „Inward Monitoring Arrangement“-Bescheinigung (Bescheinigung IMA 1) an die Kommission.

Außerdem werden für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse Ein- und Ausfuhrzollkontingente eröffnet und besondere Regeln für die Verwaltung dieser Zollkontingente festgelegt.

Artikel 2

Weitere anwendbare Vorschriften

Die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ), die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission ( 2 ) und die Durchführungsverordnungen (EU) 2015/2447 und (EU) 2016/1239 finden Anwendung, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.



TITEL II

GEMEINSAME VORSCHRIFTEN

Artikel 3

In Anhang I aufgeführte Zollkontingente

(1)  
Jedes Einfuhrzollkontingent wird mit einer laufenden Nummer gekennzeichnet.
(2)  

Die Ein- und Ausfuhrzollkontingente sowie die folgenden Angaben sind in Anhang I aufgeführt:

a) 

die laufende Nummer des Einfuhrzollkontingents und die Beschreibung der Ausfuhrzollkontingente;

b) 

der Erzeugnissektor;

c) 

die Art des Zollkontingents, Einfuhr oder Ausfuhr;

d) 

das Verwaltungsverfahren;

e) 

gegebenenfalls die Verpflichtung der Marktteilnehmer zum Nachweis der Referenzmenge gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760;

f) 

gegebenenfalls die Nachweispflicht der Marktteilnehmer über den Handel gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760;

g) 

gegebenenfalls das Ende der Gültigkeitsdauer der Lizenz;

h) 

gegebenenfalls die Verpflichtung der Marktteilnehmer, sich im elektronischen System für die Registrierung und Identifizierung von Marktteilnehmern mit Lizenzen (LORI) gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 zu registrieren, bevor sie einen Lizenzantrag stellen.

Artikel 4

Zollkontingentszeitraum

(1)  
Die Zollkontingente werden für einen Zeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Monaten eröffnet (im Folgenden „Zollkontingentszeitraum“). Die Zollkontingentszeiträume können in Teilzeiträume unterteilt werden.
(2)  
In den Anhängen II bis XIII sind für jedes Zollkontingent die Zollkontingentszeiträume und gegebenenfalls die Teilzeiträume sowie die für den Zollkontingentszeitraum verfügbaren Gesamtmengen aufgeführt.

Artikel 5

Höchstmengen, die beantragt werden können

(1)  
Die beantragte Menge darf die für den betreffenden Zollkontingentszeitraum oder ‐teilzeitraum insgesamt verfügbare Menge nicht übersteigen.
(2)  
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gilt als verfügbare Menge die gesamte nicht zugeteilte Menge für den verbleibenden Zollkontingentszeitraum oder Teilzeitraum.
(3)  
Die verfügbare Menge schließt auch die im vorangegangenen Zollkontingentsteilzeitraum nicht verwendete Menge ein.

Artikel 6

Einreichung von Anträgen auf Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen

(1)  
Die Anträge auf Erteilung von Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sind innerhalb der ersten sieben Kalendertage des Monats, der dem Beginn des Zollkontingentszeitraums vorausgeht, und innerhalb der ersten sieben Kalendertage des jeweiligen Monats während des Zollkontingentszeitraums einzureichen; hiervon ausgenommen ist der Monat Dezember, in dem keine Anträge eingereicht werden.
(2)  
Abweichend von Absatz 1 sind Anträge auf Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen, die ab dem 1. Januar gelten, zwischen dem 23. und dem 30. November des Vorjahres einzureichen.
(3)  
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, stellen die Marktteilnehmer, die eine Lizenz beantragen, nur einen zulässigen Antrag pro Monat und Zollkontingent. Im November können die Marktteilnehmer zwei Anträge je Zollkontingent stellen: einen Antrag auf Erteilung von Lizenzen, gültig ab Dezember, und einen Antrag auf Erteilung von Lizenzen, gültig ab Januar. Bei Einfuhrzollkontingenten, die mit in den Ausfuhrländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden, und bei Ausfuhrzollkontingenten, die von Drittländern verwaltet werden, gilt Artikel 71 bzw. Artikel 72.
(4)  
Reicht ein Antragsteller für ein Zollkontingent mehr Anträge als die in Absatz 3 genannte Höchstzahl ein, so ist keiner der für das Zollkontingent eingereichten Anträge zulässig und verfällt die geleistete Sicherheit.
(5)  
Abweichend von Absatz 3 können Marktteilnehmer in Fällen, in denen ein Zollkontingent verschiedene KN-Codes, verschiedene Ursprungsländer oder unterschiedliche Zollsätze betrifft, einmal pro Monat Anträge für die verschiedenen KN-Codes oder Ursprungsländer oder unterschiedlichen Zollsätze einreichen. Diese Anträge werden gleichzeitig eingereicht. Die Lizenz erteilenden Behörden betrachten sie als einen einzigen Antrag.

Artikel 7

Einzelheiten, die in bestimmten Feldern der Anträge auf Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen anzugeben sind

(1)  

Die folgenden Felder der Antragsformulare für Ein- und Ausfuhrlizenzen gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 sind wie folgt auszufüllen:

a) 

In Feld 20 des Einfuhrlizenzantrags ist Folgendes anzugeben:

i) 

die laufende Nummer des Einfuhrzollkontingents;

ii) 

der Wertzollsatz und der spezifische Zollsatz („Kontingentszollsatz“) für das jeweilige Erzeugnis;

b) 

soweit in den Anhängen II bis XIII der vorliegenden Verordnung angegeben, ist in Feld 7 des Ausfuhrlizenzantrags das Bestimmungsland anzugeben und „Ja“ in diesem Feld anzukreuzen;

c) 

soweit in den Anhängen II bis XIII der vorliegenden Verordnung angegeben, ist in Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags das Ursprungsland anzugeben und ist „Ja“ in diesem Feld anzukreuzen.

(2)  
Mitgliedstaaten, die über ein elektronisches Antrags- und Registriersystem verfügen, registrieren die in Absatz 1 genannten Angaben in diesem System.

Artikel 8

Unzulässigkeit von Anträgen auf Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen

(1)  
Lizenzanträge, die unvollständig sind oder die Kriterien der vorliegenden Verordnung, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 nicht erfüllen, werden für unzulässig erklärt.
(2)  
Erklärt die Lizenz erteilende Behörde den Lizenzantrag für unzulässig, teilt sie dem Marktteilnehmer ihre Entscheidung bezüglich der Unzulässigkeit des Antrags sowie die Gründe für die Entscheidung schriftlich mit. In dieser Mitteilung wird der Marktteilnehmer über die Rechtsmittel gegen die Unzulässigkeitsentscheidung, das geltende Verfahren und die Einspruchsfristen unterrichtet.
(3)  
Bei geringfügigen Formfehlern, die nichts an den wesentlichen Angaben des Antrags ändern, wird ein Lizenzantrag nicht für unzulässig erklärt.
(4)  
Zollagenten oder Zollvertreter des Antragstellers sind nicht berechtigt, Lizenzen im Rahmen von Zollkontingenten zu beantragen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen. Sie dürfen nicht Inhaber von Lizenzen sein, die nach dieser Verordnung erteilt wurden.

Artikel 9

Bei Einreichung eines Antrags auf Erteilung einer Ein- oder Ausfuhrlizenz zu leistende Sicherheit

Hängt die Erteilung einer Lizenz von der Leistung einer Sicherheit gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 ab, so leistet der Antragsteller die Sicherheit bei der Lizenz erteilenden Behörde vor Ablauf des Antragszeitraums in Höhe des für jedes Zollkontingent in den Anhängen II bis XIII dieser Verordnung festgelegten Betrags.

Artikel 10

Zuteilungskoeffizient und Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Erteilung von Lizenzen

(1)  
Mit Ausnahme der Einfuhrzollkontingente, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden, und mit Ausnahme der Ausfuhrzollkontingente, die von Drittländern verwaltet werden, berechnet die Kommission für jedes Zollkontingent einen Zuteilungskoeffizienten. Die Mitgliedstaaten wenden den Koeffizienten auf die Mengen an, für die bei der Kommission jeweils ein Lizenzantrag gemeldet wurde. Der Zuteilungskoeffizient wird auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Angaben und nach dem in Absatz 3 beschriebenen Verfahren berechnet.
(2)  
Spätestens am 22. Tag des Monats, in dem die Mitgliedstaaten die beantragten Mengen bei der Kommission gemeldet haben, veröffentlicht die Kommission den Zuteilungskoeffizienten für jedes Zollkontingent. Wurde der Antrag zwischen dem 23. und dem 30. November gestellt, so wird der Zuteilungskoeffizient spätestens am 14. Dezember veröffentlicht.
(3)  
Sofern in Titel III nichts anderes bestimmt ist, beträgt der Zuteilungskoeffizient für Lizenzen höchstens 100 % und wird wie folgt berechnet: [(verfügbare Menge/beantragte Menge) × 100] % Der Zuteilungskoeffizient ist auf sechs Stellen zu runden. Die Kommission passt den Zuteilungskoeffizienten an, um sicherzustellen, dass die für die Ein- oder Ausfuhrzollkontingente im Zollkontingentszeitraum oder -teilzeitraum verfügbaren Mengen nicht überschritten werden.
(4)  
Ist die Kontingentsmenge für einen Teilzeitraum oder im Rahmen des Verfahrens der monatlichen Antragstellung ausgeschöpft, so setzt die Kommission die Einreichung weiterer Anträge bis zum Ende des Kontingentszeitraums oder des Kontingentsteilzeitraums aus. Die Aussetzung wird aufgehoben, sobald Mengen im selben Kontingentszeitraum nach Meldung nicht in Anspruch genommener Mengen verfügbar werden. Die Kommission unterrichtet die Lizenz erteilenden Behörden der Mitgliedstaaten über die Aussetzung, die Aufhebung der Aussetzung und die verfügbare Menge im Rahmen eines Zollkontingents durch entsprechende Veröffentlichung im Internet.
(5)  
Die Ein- und Ausfuhrlizenzen werden für die Mengen erteilt, die sich durch Multiplikation der Mengen in den Anträgen auf Erteilung der Ein- oder der Ausfuhrlizenzen mit dem Zuteilungskoeffizienten ergeben. Der Menge, die sich aus der Anwendung des Zuteilungskoeffizienten ergibt, wird auf die nächstniedrigere Einheit abgerundet.
(6)  
Die Mengen, die in einem Teilzeitraum nicht zugeteilt oder nicht verwendet werden, werden auf der Grundlage der der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen bestimmt. Diese Mengen werden zu den Mengen hinzugerechnet, die für die Umverteilung innerhalb desselben Ein- oder Ausfuhrkontingentszeitraums zur Verfügung stehen.
(7)  
Vor Berechnung des Zuteilungskoeffizienten für Zollkontingente, für die eine vorherige obligatorische Registrierung von Marktteilnehmern gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 erforderlich ist, kann die Kommission die Lizenz erteilende Behörde ersuchen, die LORI-Einträge der Antragsteller zu überprüfen. Eine solche Anfrage ist bis zum 15. Tag (13.00 Uhr Brüsseler Zeit) des Monats zu stellen, in dem die Mitgliedstaaten die beantragten Mengen gemeldet haben. Bei Mengen, die bis zum 6. Dezember gemeldet werden, ist diese Anfrage jedoch bis zum 8. Dezember (13.00 Uhr Brüsseler Zeit) zu stellen. Die Lizenz erteilenden Behörden teilen der Kommission eine E-Mail-Adresse mit, an die die Anfragen gerichtet werden sollten.
(8)  
Die Lizenz erteilenden Behörden beantworten die in Absatz 7 genannten Anfragen der Kommission vor dem 21. Tag, 13.00 Uhr Brüsseler Zeit, innerhalb des auf die Anfrage folgenden Monats.
(9)  
In Bezug auf Anfragen bis zum 8. Dezember antwortet die Lizenz erteilende Behörde vor dem 7. Januar, 13.00 Uhr Brüsseler Zeit.
(10)  
Antwortet die Lizenz erteilende Behörde der Kommission nicht innerhalb der in den Absätzen 8 und 9 genannten Fristen, so nimmt die Lizenz erteilende Behörde keinen weiteren Lizenzantrag des betreffenden Marktteilnehmers an.

Artikel 11

Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen

(1)  
Dieser Artikel gilt nicht für Lizenzen, die für Einfuhrzollkontingente, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden, und für von Drittländern verwaltete Ausfuhrzollkontingente erteilt wurden.
(2)  
Die Lizenzen werden nur für Anträge erteilt, die der Kommission gemeldet wurden.
(3)  
►C1  Die Lizenzen werden nach Veröffentlichung des Zuteilungskoeffizienten durch die Kommission und vor dem Monatsende erteilt. ◄

Veröffentlicht die Kommission den Zuteilungskoeffizienten aufgrund unvorhergesehener Umstände nicht in dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Zeitraum, so werden die Lizenzen spätestens am siebten Kalendertag nach dem Tag erteilt, an dem die Kommission den Zuteilungskoeffizienten veröffentlicht hat.

(4)  
Lizenzen, die ab dem 1. Januar gültig sind, werden zwischen dem 15. und dem 31. Dezember des Vorjahres erteilt.

Veröffentlicht die Kommission den Zuteilungskoeffizienten aufgrund unvorhergesehener Umstände nicht in dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Zeitraum, so werden die Lizenzen spätestens am 14. Kalendertag nach dem Tag erteilt, an dem die Kommission den Zuteilungskoeffizienten veröffentlicht hat. Werden die Lizenzen nach dem 1. Januar erteilt, so sind sie ab dem Tag ihrer Erteilung ohne Änderung des letzten Gültigkeitstages gültig.

Artikel 12

Einzelheiten, die in bestimmten Feldern der Ein- und Ausfuhrlizenzen anzugeben sind

(1)  

Die folgenden Felder der Formblätter für die Ein- oder Ausfuhrlizenzen gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 sind wie folgt auszufüllen:

a) 

Feld 20 der Einfuhrlizenz enthält die laufende Nummer des Einfuhrzollkontingents;

b) 

Feld 24 der Einfuhrlizenz enthält den Wertzollsatz und den spezifischen Zollsatz („Kontingentszollsatz“) für das betreffende Erzeugnis;

c) 

soweit in den Anhängen II bis XIII der vorliegenden Verordnung angegeben, enthält Feld 8 der Einfuhrlizenz das Ursprungsland und ist „Ja“ in diesem Feld anzukreuzen;

d) 

in Feld 19 der Ein- und Ausfuhrlizenz ist eine Überschusstoleranz von 0 anzugeben, mit Ausnahme der Erzeugnisse, die Gegenstand einer in Teil I des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 aufgeführten Einfuhrlizenz sind und für die die Überschusstoleranz 5 % beträgt und Feld 24 der Lizenz die Angabe „Kontingentszollsatz für die in den Feldern 17 und 18 angegebene Menge“ ( 3 ) enthält;

e) 

Feld 24 der Einfuhrlizenz bzw. Feld 22 der Ausfuhrlizenz enthält die Erklärung „Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 kommt nicht zur Anwendung“ ( 4 ), wenn die Gültigkeitsdauer dieser Lizenz am letzten Tag des Zollkontingentszeitraums endet.

(2)  
Mitgliedstaaten, die über ein elektronisches Antrags- und Registriersystem verfügen, registrieren diese Angaben in dem System.

Artikel 13

Gültigkeitsdauer von Ein- und Ausfuhrlizenzen

(1)  
Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates ( 5 ) gilt nicht für die Festlegung der Gültigkeitsdauer der Ein- und Ausfuhrlizenzen für Ein- und Ausfuhrzollkontingente.
(2)  

Die für Ein- und Ausfuhrzollkontingente erteilten Lizenzen, die nach dem Verfahren der gleichzeitigen Prüfung gemäß Artikel 184 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwaltet werden und die in Anhang I aufgeführt sind, sind gültig:

a) 

ab dem ersten Kalendertag des Zollkontingentszeitraums, wenn die Anträge vor dem Kontingentszeitraum gestellt werden, bis zum Ende des Zollkontingentszeitraums;

b) 

ab dem ersten Kalendertag des auf die Einreichung des Antrags folgenden Monats, wenn die Anträge im Laufe Zollkontingentszeitraums gestellt werden, bis zum Ende des Zollkontingentszeitraums;

c) 

ab dem 1. Januar des folgenden Jahres, wenn die Anträge zwischen dem 23. und 30. November des Vorjahres eingereicht wurden, bis zum Ende des Zollkontingentszeitraums.

(3)  
Sofern in Titel III oder Anhang I nichts anderes bestimmt ist und für den Fall, dass der Zollkontingentszeitraum in Teilzeiträume unterteilt ist, läuft die Gültigkeitsdauer der für einen Teilzeitraum erteilten Lizenzen am letzten Kalendertag des Monats, der auf das Ende dieses Teilzeitraums folgt, ab, jedoch spätestens am Ende des Zollkontingentszeitraums.
(4)  
Sofern in Titel III nichts anderes bestimmt ist, sind Lizenzen für Einfuhrzollkontingente, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden, ab dem Tag ihrer Erteilung bis um 23.59 Uhr (Brüsseler Zeit) des 30. Kalendertages nach dem letzten Tag der Gültigkeit der Bescheinigungen IMA 1 oder Echtheitszeugnisse, für die sie ausgestellt wurden, gültig. Die Gültigkeitsdauer darf das Ende des Zollkontingentszeitraums nicht überschreiten.
(5)  
Lizenzen für von Drittländern verwaltete Ausfuhrzollkontingente sind vom Tag ihrer Erteilung bis zum 31. Dezember des Jahres ihrer Erteilung gültig, mit Ausnahme von zwischen dem 20. Dezember und dem 31. Dezember erteilten Lizenzen, die vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Folgejahres gültig sind.
(6)  
Wird die Gültigkeitsdauer einer Ein- oder Ausfuhrlizenz für ein Zollkontingent aufgrund höherer Gewalt gemäß Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 verlängert, so darf die Verlängerung den Kontingentszeitraum nicht überschreiten.

Artikel 14

Nachweis der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und Ausfuhr

(1)  
Die nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassenen oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lizenz nicht ausgeführten Mengen gelten als nicht in Anspruch genommene Mengen.
(2)  
Der Nachweis der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr sowie der Nachweis der Ausfuhr und des Ausgangs aus dem Zollgebiet der Union werden gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 erbracht.

Artikel 15

Ursprungsnachweis

(1)  
Sofern gemäß den Anhängen II bis XIII erforderlich, wird den Zollbehörden der Union zusammen mit einer Zollanmeldung zur Überlassung der betreffenden Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr ein gültiger Ursprungsnachweis vorgelegt. Die für den Ursprungsnachweis erforderlichen Unterlagen sind für jedes Zollkontingent in diesen Anhängen aufgelistet.
(2)  
In besonderen, in den Anhängen II bis XIII festgelegten Fällen wird der Ursprungsnachweis bei der Beantragung einer Einfuhrlizenz vorgelegt.
(3)  
Erforderlichenfalls können die Zollbehörden gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom Anmelder oder vom Einführer zusätzlich verlangen, den Ursprung der Erzeugnisse nachzuweisen.

Artikel 16

Meldungen von Mengen an die Kommission

(1)  
Sofern in Titel III nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der Absätze 2 bis 5.
(2)  

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Gesamtmengen mit, für die je Zollkontingent Ein- oder Ausfuhrlizenzen beantragt werden:

a) 

vor dem 14. Tag eines Monats, wenn die Anträge auf Erteilung einer Lizenz in den ersten sieben Kalendertagen des Monats eingereicht werden;

b) 

vor dem 6. Dezember, wenn die Anträge auf Erteilung einer Lizenz zwischen dem 23. und dem 30. November eingereicht werden.

(3)  

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Mengen mit, für die sie je Zollkontingent Ein- und Ausfuhrlizenzen erteilt haben:

a) 

vor dem letzten Tag eines Monats, wenn die Anträge auf Erteilung von Lizenzen für ein Zollkontingent in den ersten sieben Kalendertagen des Monats eingereicht werden;

b) 

vor dem 31. Dezember, wenn die Anträge auf Erteilung von Lizenzen zwischen dem 23. und dem 30. November eingereicht werden;

c) 

vor dem 10. Tag des Monats nach der Erteilung von Einfuhrlizenzen, die mittels von Drittländern ausgestellten Dokumenten erteilt werden.

Unter den in Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Umständen erfolgt die Meldung innerhalb von 7 Tagen ab dem Tag der Veröffentlichung des Zuteilungskoeffizienten durch die Kommission. Unter den in Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Umständen erfolgt die Meldung innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Veröffentlichung des Zuteilungskoeffizienten durch die Kommission.

(4)  
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf Verlangen der Kommission die nicht in Anspruch genommenen Mengen mit, für die Ein- und Ausfuhrlizenzen erteilt wurden. Die nicht in Anspruch genommenen Mengen entsprechen der Differenz zwischen den Mengen, die auf der Rückseite der Ein- oder Ausfuhrlizenzen eingetragen wurden, und den Mengen, für die diese Lizenzen erteilt wurden.
(5)  
Die nicht in Anspruch genommenen Mengen, die Gegenstand von Ein- oder Ausfuhrlizenzen sind, werden der Kommission innerhalb von vier Monaten bzw. 210 Kalendertagen nach Ablauf der Gültigkeit der betreffenden Lizenzen gemeldet.
(6)  
Ist der Zollkontingentszeitraum in Teilzeiträume aufgeteilt, so werden die nicht in Anspruch genommenen Mengen zusammen mit der Meldung gemäß Absatz 2 Buchstabe a für den letzten Teilzeitraum gemeldet.
(7)  
Die Mengen werden in Kilogramm Erzeugnisgewicht ausgedrückt und nach laufender Nummer und Ursprung aufgeschlüsselt.
(8)  
Für die in dieser Verordnung genannten Meldungen an die Kommission, die mit Zollkontingenten für Rindfleisch mit den laufenden Nummern 09.4450, 09.4451, 09.4452, 09.4453, 09.4454, 09.4002, 09.4455, 09.4001 und 09.4004 in Zusammenhang stehen, werden die Mengen in Kilogramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Ursprungsland und Erzeugniskategorie gemäß Anhang XV Teil B dieser Verordnung ausgedrückt.
(9)  
Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 gilt für die in diesem Artikel genannten Zeiträume und Fristen.

Artikel 17

Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit dem elektronischen System LORI, den Echtheitszeugnissen und den Bescheinigung IMA 1 an die Kommission

(1)  
Zwischen dem 8. und dem 16. Tag des Monats, der auf das Ende des Zollkontingentszeitraums folgt, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission den Namen und die Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten (EORI-Nummer) sowie die Anschrift der Inhaber von Einfuhrlizenzen für Zollkontingente, die eine obligatorische Registrierung der Marktteilnehmer und gegebenenfalls des Übernehmers erfordern, mit.
(2)  
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Validierung, Ablehnung oder Rücknahme eines Antrags auf Registrierung im elektronischen System LORI mit.
(3)  
Bei Meldung der Validierung eines Antrags auf Registrierung im elektronischen System LORI übermitteln die Mitgliedstaaten die gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 erforderlichen Daten.
(4)  
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jedwede Änderung, die die Marktteilnehmer an ihren LORI-Einträgen vornehmen.
(5)  

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission für jeden im elektronischen System LORI registrierten Marktteilnehmer über jeden Einfuhrlizenzantrag mit Angabe des betreffenden Zollkontingents, der KN-Codes, der beantragten Mengen und des Datums der Antragstellung:

a) 

vor dem 14. Tag eines Monats, wenn die Anträge auf Erteilung einer Lizenz in den ersten sieben Kalendertagen des Monats eingereicht werden;

b) 

vor dem 6. Dezember, wenn die Anträge auf Erteilung einer Lizenz zwischen dem 23. und dem 30. November eingereicht werden.

(6)  
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission für jedes Echtheitszeugnis oder jede Bescheinigung IMA 1, das/die ein Marktteilnehmer im Zusammenhang mit Zollkontingenten, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden, vorlegt, die Nummer der entsprechenden von ihnen erteilten Lizenz und die Menge, für die die Lizenz erteilt wurde. Die Meldung erfolgt, bevor die ausgestellte Lizenz dem Marktteilnehmer zur Verfügung gestellt wird.
(7)  
Sind in vorliegendem Artikel Fristen und Termine festgelegt, so enden diese Fristen und Termine abweichend von Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 mit Ablauf der letzten Stunde des letzten Tages, unabhängig davon, ob dieser Tag ein Samstag, Sonntag oder Feiertag gemäß der genannten Verordnung ist.
(8)  
Die Meldungen an die Kommission im Sinne der vorliegenden Verordnung erfolgen im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission ( 6 ) und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission ( 7 ).



TITEL III

SEKTORSPEZIFISCHE VORSCHRIFTEN



KAPITEL 1

Getreide



Abschnitt 1

Andere Getreide als Mais und Sorghum gemäß Artikel 185 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Artikel 18

Zollkontingente

Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates ( 8 ) genehmigt wurden, und dem mit dem Beschluss 2006/333/EG ( 9 ) genehmigten Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika, werden für Einfuhren von Mais in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994, das mit dem Beschluss 2006/333/EG des Rates genehmigt wurde, und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zum Abschluss der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT, das mit dem Beschluss 2007/444/EG des Rates ( 10 ) genehmigt wurde‚ werden für Einfuhren von Weichweizen anderer als hoher Qualität aus Drittländern in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Der Umfang der einzelnen Zollkontingente, der Einfuhrzollkontingentszeitraum und dessen Teilzeiträume sowie die laufende Nummer sind in Anhang II dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 19

Qualitätskriterien

Die Qualitätskriterien und Toleranzen für Weichweizen anderer als hoher Qualität des KN-Codes 1001 99 00 sind in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission ( 11 ) festgelegt. Es gelten die Analysemethoden gemäß Anhang I Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission ( 12 ).

Artikel 20

Besondere Vorschriften für Zollkontingente im Rahmen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens mit Kanada

Die Überlassung von Schweinefleisch mit Ursprung in Kanada zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist an die Vorlage einer Ursprungserklärung gebunden. Die Ursprungserklärung wird auf einer Rechnung oder einem anderen Handelspapier so abgegeben, dass das Ursprungserzeugnis anhand seiner Bezeichnung identifiziert werden kann. Der Wortlaut der Ursprungserklärung ist in Anhang 2 des Protokolls über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen zum umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits ( 13 ) festgelegt.



Abschnitt 2

Mais und Sorghum gemäß Artikel 185 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Artikel 21

Zeitraum für die Beantragung der Lizenzen

Ab dem in Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 genannten Zeitpunkt der Anwendung eines Einfuhrzollsatzes von Null werden Einfuhrlizenzanträge für die Zollkontingente für Mais und Sorghum gemäß Artikel 185 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bei den zuständigen spanischen und portugiesischen Behörden zwischen dem 7. und dem 11. eines jeden Monats, bis spätestens 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit), eingereicht.

Artikel 22

Angaben im Antrag und in der Lizenz

Die Einfuhrlizenzanträge und die Lizenzen müssen in allen Fällen die folgenden Angaben enthalten:

a) 

das Ursprungsland ist in Feld 8 anzugeben, und „Ja“ in diesem Feld ist anzukreuzen;

b) 

eine der in Anhang XIV genannten Angaben wird in Feld 24 eingetragen.

Artikel 23

Meldungen an die Kommission

Ab dem in Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 genannten Zeitpunkt der Anwendung eines Einfuhrzollsatzes von Null teilen die zuständigen spanischen und portugiesischen Behörden der Kommission auf elektronischem Weg Folgendes mit:

a) 

bis spätestens 18.00 Uhr (Brüsseler Zeit) am 15. Tag eines jeden Monats die Gesamtmengen in den Lizenzanträgen nach laufender Nummer;

b) 

vor Ende des Monats die Gesamtmengen nach KN-Codes, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden.

Artikel 24

Zuteilungskoeffizient

Die Kommission teilt den Lizenz erteilenden Behörden spätestens am 22. Tag des Monats, in dem die Mitgliedstaaten die beantragten Mengen gemäß Artikel 23 gemeldet haben, den Zuteilungskoeffizienten mit.

Artikel 25

Erteilung der Einfuhrlizenz

Die zuständigen spanischen und portugiesischen Behörden erteilen die Einfuhrlizenzen zwischen dem 23. Tag und dem letzten Tag eines jeden Monats.

Artikel 26

Gültigkeit der Lizenz

Abweichend von Artikel 13 gelten die Lizenzen vom Tag ihrer Erteilung bis zum Ende des zweiten Monats, der auf diesen Tag folgt.



KAPITEL 2

Reis

Artikel 27

Zollkontingente und Zuteilung der Mengen

Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit dem Beschluss 94/800/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates ( 14 ) genehmigt wurden, und gemäß den Ergebnissen der Konsultationen mit Thailand, die mit dem Beschluss 96/317/EG des Rates ( 15 ) genehmigt wurden, werden für Einfuhren von Reis, geschältem Reis und Bruchreis in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet. Der Umfang der einzelnen Zollkontingente, der Einfuhrzollkontingentszeitraum und dessen Teilzeiträume sowie die laufende Nummer sind in Anhang III dieser Verordnung festgelegt.

Die verfügbaren Mengen werden je Teilzeitraum gemäß Anhang III dieser Verordnung festgesetzt.

Abweichend von Artikel 13 gelten die im letzten Teilzeitraum für Einfuhrzollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4127, 09.4128, 09.4129 und 09.4130 erteilten Lizenzen bis zum Ende des Kontingentszeitraums.

Nicht in Anspruch genommene Mengen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4112, 09.4116, 09.4117, 09.4118, 09.4119, 09.4127, 09.4128, 09.4129, 09.4130, 09.4148, 09.4166 und 09.4168 in einem Teilzeitraum werden auf die folgenden Teilzeiträume gemäß Anhang III übertragen. Auf den nächsten Zollkontingentszeitraum werden keine Mengen übertragen.

Die Mengen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4127, 09.4128, 09.4129 und 09.4130, die in den vorangegangenen Teilzeiträumen nicht in Anspruch genommen oder zugewiesen wurden, werden am 1. Oktober jedes Jahres auf die laufende Nummer 09.4138 übertragen.

Artikel 28

Ausfuhrpapier

Einfuhrlizenzanträgen für Reis und Bruchreis im Rahmen der Zollkontingente 09.4127, 09.4128, 09.4129 und 09.4149 ist das Original der Ausfuhrbescheinigung, deren Muster in Anhang XIV.2. wiedergegeben ist, beizufügen. Die Ausfuhrbescheinigungen werden von der dort genannten zuständigen Behörde der Drittländer ausgestellt. Die im Einfuhrlizenzantrag angegebene Menge darf die in den Ausfuhrlizenzen ausgewiesene Menge nicht übersteigen.

Artikel 29

Angaben in der Lizenz

In der Einfuhrlizenz für alle in Anhang III aufgeführten laufenden Nummern, mit Ausnahme der laufenden Nummern 09.4138, 09.4148, 09.4166 und 09.4168, ist das Ursprungsland in Feld 8 anzugeben und „Ja“ in diesem Feld anzukreuzen.



KAPITEL 3

Zucker

Artikel 30

Zollkontingente

Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit dem Beschluss 94/800/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates genehmigt wurden, werden für Einfuhren von Zucker in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits, das mit dem Beschluss 2004/239/EG, Euratom des Rates und der Kommission ( 16 ) genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Zucker in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Gemäß dem Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union, das mit dem Beschluss 2009/330/EG des Rates ( 17 ) genehmigt wurde‚ werden für Einfuhren von Zucker in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits, das mit dem Beschluss 2013/490/EU, Euratom des Rates und der Kommission ( 18 ) genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Zucker in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Gemäß dem Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union, genehmigt durch den Beschluss (EU) 2017/75 des Rates ( 19 )‚ werden für Einfuhren von Zucker in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Die Zollkontingente für Zucker und diesbezügliche besondere Bedingungen sind in Anhang IV dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 31

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

1. 

„Gewicht tel quel“ das Gewicht des Zuckers in unverändertem Zustand;

2. 

„Raffination“ die Verarbeitung von Rohzucker zu Weißzucker gemäß Anhang II Teil II Abschnitt A Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie jegliche gleichwertige technische Bearbeitung von Weißzucker in loser Schüttung.

Artikel 32

Gültigkeit von Lizenzen

Abweichend von Artikel 13 ist die Einfuhrlizenz bis zum Ende des dritten Monats, der auf den Monat ihrer Erteilung folgt, gültig. Sie läuft in jedem Fall spätestens am 30. September aus.

Artikel 33

Meldungen

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission vor dem 1. Mai eines jeden Jahres die Gesamtmenge des tatsächlich eingeführten Zuckers, aufgeschlüsselt nach laufender Nummer, Ursprungsland, achtstelligem KN-Code und ausgedrückt in Kilogramm Gewicht tel quel.

Artikel 34

Verpflichtungen im Zusammenhang mit den WTO-Zollkontingenten für Zucker

(1)  

Für Zollkontingente für Zucker mit den laufenden Nummern 09.4317, 09.4318, 09.4319, 09.4320, 09.4329 und 09.4330 gelten folgende Anforderungen:

a) 

Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union unterliegt bezüglich der Raffination dem Verfahren für die Endverwendung gemäß Artikel 210 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

b) 

abweichend von Artikel 239 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission ( 20 ) darf die Verpflichtung zur Raffination nicht auf eine andere juristische oder natürliche Person übertragen werden;

c) 

die Raffination erfolgt innerhalb von 180 Tagen nach der Überlassung des Zuckers zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union;

d) 

weicht der Polarisationsgrad des eingeführten Rohzuckers von 96 Grad ab, so wird der entsprechende Betrag an Einfuhrabgaben für jedes Zehntelgrad der festgestellten Abweichung um 0,14 % vermindert oder gegebenenfalls erhöht;

e) 

im Antragsformular und in der Lizenz wird in Feld 20 „zur Raffination bestimmter Zucker“ vermerkt.

(2)  
Für die Zollkontingente für Zucker mit den laufenden Nummern 09.4317, 09.4318, 09.4319, 09.4320, 09.4321, 09.4329 und 09.4330 ist in Feld 20 des Antragsformulars und der Lizenz eine der in Anhang XIV.3 Teil A aufgeführten Angaben einzutragen.

Artikel 35

Zollkontingente für Zucker mit den laufenden Nummern 09.4324, 09.4325, 09.4326 und 09.4327

Für Zollkontingente für Zucker mit den laufenden Nummern 09.4324, 09.4325, 09.4326 und 09.4327 gelten die folgenden Anforderungen:

1. 

Einfuhrlizenzanträgen ist das Original der gemäß dem Muster in Anhang XIV.3 Teil C von den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands erteilten Ausfuhrlizenz beizufügen. Die in den Einfuhrlizenzanträgen angegebene Menge darf die in der Ausfuhrlizenz ausgewiesene Menge nicht übersteigen;

2. 

in Feld 20 des Antragsformulars und der Lizenz ist einer der in Anhang XIV.3 Teil B aufgeführten Vermerke einzutragen.



KAPITEL 4

Olivenöl

Artikel 36

Zollkontingente

Gemäß dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits, das mit dem Beschluss 98/238/EG, EGKS des Rates und der Kommission ( 21 ) genehmigt wurde, werden unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente für die Einfuhr von nativem Olivenöl in die Union eröffnet.

Der Umfang der einzelnen Zollkontingente, der Einfuhrzollkontingentszeitraum und dessen Teilzeiträume sowie die laufende Nummer sind in Anhang V dieser Verordnung festgelegt.



KAPITEL 5

Obst und Gemüse



Abschnitt 1

Knoblauch

Artikel 37

Zollkontingente

Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik im Rahmen des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 zur Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum GATT vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich von Knoblauch, das mit dem Beschluss 2001/404/EG des Rates ( 22 ) genehmigt wurde, gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994, das mit dem Beschluss 2006/398/EG des Rates ( 23 ) genehmigt wurde, und gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994, das mit dem Beschluss (EU) 2016/1885 des Rates ( 24 ) genehmigt wurde, werden für Einfuhren von frischem oder gekühltem Knoblauch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Der Umfang der einzelnen Zollkontingente, der Einfuhrzollkontingentszeitraum und dessen Teilzeiträume sowie die laufende Nummer sind in Anhang VI dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 38

Traditionelle Einführer und neue Einführer von Knoblauch mit Ursprung in Argentinien

(1)  
Dieser Artikel gilt nur für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4099 und 09.4104 für Knoblauch mit Ursprung in Argentinien.
(2)  

Der Begriff „traditioneller Einführer“ bezeichnet einen Einführer, der Folgendes nachweisen kann:

a) 

Der Einführer hat in jedem der drei vorangegangenen Zollkontingentszeiträume Lizenzen für Zollkontingente für frischen Knoblauch, KN-Code 0703 20 00 , gemäß der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission ( 25 ) oder gemäß der vorliegenden Verordnung erhalten und verwendet;

b) 

der Einführer hat im Zollkontingentszeitraum vor der Antragstellung mindestens 50 Tonnen Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen oder mindestens 50 Tonnen Knoblauch aus der Union ausgeführt.

(3)  

Der Begriff „neuer Einführer“ bezeichnet einen anderen als den in Absatz 2 genannten Einführer, der einen der beiden folgenden Nachweise erbringt:

a) 

Der Einführer hat in jedem der beiden vorangegangenen Zollkontingentszeiträume oder in jedem der beiden dem Antrag vorangegangenen Kalenderjahre mindestens 50 Tonnen Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in die Union eingeführt;

b) 

der Einführer hat in jedem der beiden vorangegangenen Zollkontingentszeiträume oder in jedem der beiden dem Antrag vorangegangenen Kalenderjahre mindestens 50 Tonnen Knoblauch in Drittländer ausgeführt.

(4)  
Die Gesamtmenge, für die ein neuer Einführer in einem beliebigen Teilzeitraum Lizenzanträge einreicht, darf 10 % der Gesamtmenge, die den traditionellen und den neuen Einführern gemäß Anhang VI für diesen Teilzeitraum und diesen Ursprung gemeinsam zur Verfügung steht, nicht übersteigen. Unter Verstoß gegen diese Vorschrift gestellte Anträge werden von den zuständigen Behörden abgelehnt.
(5)  
In Feld 20 des Lizenzantrags muss angegeben werden, ob der Antrag von einem „traditionellen Einführer“ oder von einem „neuen Einführer“ gestellt wird.
(6)  

Die für Knoblauch mit Ursprung in Argentinien verfügbare Menge wird wie folgt aufgeteilt:

a) 

70 % der Menge wird auf die traditionellen Einführer aufgeteilt;

b) 

30 % der Menge wird auf die neuen Einführer aufgeteilt.

(7)  
Stellt die Kommission auf der Grundlage der nach dieser Verordnung eingegangenen Meldungen fest, dass nicht für die gesamte Menge gemäß Absatz 6 Anträge eingereicht wurden, so wird die Menge, für die keine Anträge eingereicht wurden, auf die für den nächsten Teilzeitraum für dieselbe Teilmenge verfügbare Menge aufgerechnet.

Artikel 39

Besondere Vorschriften für aus bestimmten Ländern eingeführten Knoblauch

(1)  

Knoblauch mit Ursprung in Iran, Libanon, Malaysia, Taiwan, den Vereinigten Arabischen Emiraten oder Vietnam darf nur dann zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Es liegt ein Ursprungszeugnis der zuständigen Behörden des betreffenden Landes gemäß den Bestimmungen der Artikel 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vor;

b) 

das Erzeugnis wurde direkt aus dem Ursprungsland in die Union befördert.

(2)  

Für die Zwecke dieses Artikels gilt ein Erzeugnis dann als direkt in die Union befördert, wenn

a) 

es aus einem Drittland in die Union befördert wird, ohne das Hoheitsgebiet eines anderen Drittlandes zu durchqueren;

b) 

sein Transport – mit oder ohne Umladung bzw. vorübergehender Einlagerung – durch eines oder mehrere andere Drittländer als das Ursprungsdrittland führt, sofern die Durchquerung dieser Länder geografisch oder durch Transporterfordernisse begründet ist und das betreffende Erzeugnis

i) 

im jeweiligen Land oder in den jeweiligen Ländern der Durchfuhr oder vorübergehenden Einlagerung zollamtlicher Überwachung unterstellt war;

ii) 

in dem Durchfuhr- oder Einlagerungsland bzw. den Durchfuhr- oder Einlagerungsländern weder zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen noch in Verkehr gebracht wurde;

iii) 

in dem Durchfuhr- oder Einlagerungsland bzw. den Durchfuhr- oder Einlagerungsländern keinen anderen Maßnahmen als der Ent- und Wiederverladung oder Maßnahmen zur Frischhaltung unterzogen worden ist.

(3)  

Den Zollbehörden der Mitgliedstaaten ist ein Nachweis vorzulegen, dass die Bedingungen nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllt sind. Er umfasst

a) 

ein im Ursprungsland ausgestelltes einziges Frachtpapier, mit dem die Beförderung durch das Durchfuhrland/die Durchfuhrländer erfolgte; oder

b) 

eine Bescheinigung der Zollbehörden des Durchfuhrlands/der Durchfuhrländer mit

i) 

einer genauen Warenbeschreibung;

ii) 

dem Zeitpunkt der Ent- und Wiederverladung der Erzeugnisse und Angaben zu den betreffenden Transportfahrzeugen;

iii) 

einer Bescheinigung über die Bedingungen, unter denen die Erzeugnisse aufbewahrt wurden;

c) 

falls die unter den Buchstaben a oder b genannten Nachweise nicht vorgelegt werden können, andere beweiskräftige Unterlagen.

Artikel 40

Meldungen

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a) 

Die Liste der traditionellen und der neuen Einführer, die Lizenzen für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4099 und 09.4104 beantragt haben. Die Meldung erfolgt spätestens am letzten Tag jedes Monats vor dem Zollkontingentszeitraum oder -teilzeitraum, für den die Lizenzanträge gestellt wurden;

b) 

gegebenenfalls die Liste der Marktteilnehmer, die nach nationalem Recht Zusammenschlüsse gebildet haben. Die Meldung erfolgt spätestens am letzten Tag jedes Monats vor dem Zollkontingentszeitraum oder -teilzeitraum, für den die Lizenzanträge gestellt wurden.



Abschnitt 2

Pilze

Artikel 41

Zollkontingente

Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit dem Beschluss 94/800/EG genehmigt wurden, sind für Einfuhren von Konserven von Pilzen der Gattung Agaricus in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet. Der Umfang der einzelnen Zollkontingente, der Einfuhrzollkontingentszeitraum und dessen Teilzeiträume sowie die laufende Nummer sind in Anhang VII dieser Verordnung festgelegt.



KAPITEL 6

Rindfleisch

Artikel 42

Zollkontingente und -mengen

Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit dem Beschluss 94/800/EG genehmigt wurden, werden für Einfuhren von gefrorenem Rindfleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1095/96 genehmigt wurden, werden für Einfuhren von gefrorenem Rindersaumfleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1095/96 genehmigt wurden, werden für Einfuhren von hochwertigem frischem, gekühltem oder gefrorenem Rindfleisch und gefrorenem Büffelfleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das mit dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission ( 26 ) genehmigt wurde, werden für Einfuhren von entbeintem, getrocknetem Rindfleisch und lebenden Rindern in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits, das mit dem Beschluss 2004/239/EG genehmigt wurde, gemäß dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits, das mit dem Beschluss 2008/474/EG des Rates ( 27 ) genehmigt wurde, gemäß dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits, das mit dem Beschluss 2010/36/EG des Rates ( 28 ) genehmigt wurde, gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits, das mit dem Beschluss 2010/224/EU, Euratom des Rates und der Kommission ( 29 ) genehmigt wurde, sowie gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo ( 30 ) andererseits, das mit dem Beschluss (EU) 2016/342 des Rates ( 31 ) genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Baby-beef in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Gemäß dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits, das mit dem Beschluss 2005/269/EG des Rates ( 32 ) genehmigt wurde, werden für Einfuhren von frischem, gekühltem oder gefrorenem Rindfleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union, das mit dem Beschluss 2006/106/EG des Rates ( 33 ) genehmigt wurde, werden für Einfuhren von zur Verarbeitung bestimmtem gefrorenem Rindfleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Gemäß dem umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits, dessen vorläufige Anwendung mit dem Beschluss 2017/38 des Rates ( 34 ) genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Rind- und Schweinefleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Gemäß dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, das mit dem Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates ( 35 ) genehmigt wurde, werden für Einfuhren von frischem und gefrorenem Rind- und Schweinefleisch, Eiern, Eierzeugnissen und Albuminen in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Zollkontingente für Rindfleisch und diesbezügliche besondere Bedingungen sind in Anhang VIII festgelegt.

Artikel 43

Besondere Vorschriften für Einfuhrzollkontingente, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden, und für das Zollkontingent 09.4002

(1)  
Dieser Artikel gilt für Zollkontingente, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden, und für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4002.
(2)  
Bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Mengen, die im Rahmen der in Absatz 1 genannten Zollkontingente eingeführt werden, legt der Einführer der Zollbehörde eine Einfuhrlizenz und ein Echtheitszeugnis oder eine Kopie davon vor.
(3)  
Die Echtheitszeugnisse sind nach dem Muster in Anhang XIV zu erstellen.
(4)  
Die Echtheitszeugnisse werden in einer der Amtssprachen der Union oder des Ausfuhrlandes ausgefüllt.
(5)  
Die Echtheitszeugnisse werden mit einer laufenden Nummer versehen, die von den ausstellenden Behörden zugeteilt wird.
(6)  
Die Echtheitszeugnisse sind nur gültig, wenn sie von der im Anhang für das betreffende Einfuhrzollkontingent benannten ausstellenden Behörde des Ursprungsdrittlandes ordnungsgemäß ausgefüllt und abgezeichnet worden sind.
(7)  
Die Echtheitszeugnisse sind ordnungsgemäß abgezeichnet, wenn sie den Ort und das Datum der Ausstellung enthalten und wenn sie ein gedrucktes Siegel oder den Stempel der ausstellenden Behörde sowie die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen tragen.
(8)  
Die auf einer Einfuhrlizenz angegebenen Mengen sind nach KN-Codes aufzuschlüsseln.
(9)  
Einfuhrlizenzen für das Zollkontingent 09.4002 sind drei Monate ab dem Tag ihrer Erteilung gültig.
(10)  
Anträge für das Zollkontingent 09.4002 können für dieselbe laufende Nummer des Kontingents eines oder mehrere der Erzeugnisse umfassen, die unter die in Anhang XV Teil A für dieses Zollkontingent aufgelisteten KN-Codes oder Gruppen von KN-Codes fallen. Wenn sich Anträge auf mehrere KN-Codes beziehen, ist die jeweilige Menge anzugeben, die je KN-Code oder Gruppe von KN-Codes beantragt wird. Alle KN-Codes sind in Feld 16 des Lizenzantrags und der Lizenz zu vermerken und ihre Beschreibung ist in Feld 15 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben.

Artikel 44

Anträge auf und Erteilung von Einfuhrlizenzen für Zollkontingente, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden

(1)  
Feld 8 der Einfuhrlizenzanträge und der Einfuhrlizenz muss die für das betreffende Zollkontingent im Feld „Besondere Vermerke auf der Lizenz“ in Anhang VIII aufgeführten Informationen enthalten.
(2)  
Bei der Beantragung der Einfuhrlizenz legen die Antragsteller der Lizenz erteilenden Behörde das Echtheitszeugnis und eine Kopie davon vor. Die zuständige Behörde erteilt eine Einfuhrlizenz erst, wenn sie davon überzeugt ist, dass alle Angaben im Echtheitszeugnis den Angaben in den Wochenmitteilungen der Kommission entsprechen.

Wenn nur eine Kopie des Echtheitszeugnisses vorgelegt wurde oder das Original des Echtheitszeugnisses vorgelegt wurde, aber die Angaben in diesem Zeugnis nicht den Angaben der Kommission entsprechen, fordern die zuständigen Behörden den Antragsteller auf, eine zusätzliche Sicherheit gemäß Artikel 45 zu leisten.

Artikel 45

Zusätzliche Sicherheiten für Zollkontingente, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden

(1)  
Unter den in Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Umständen leisten die Antragsteller eine zusätzliche Sicherheit in Höhe des Betrags, der dem am Tag der Beantragung der Einfuhrlizenz geltenden Meistbegünstigungszollsatz gemäß dem Gemeinsamen Zolltarif für die betreffenden Erzeugnisse entspricht.

Eine solche zusätzliche Sicherheit ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Behörde des Ausfuhrlandes über das in Artikel 72 Absatz 8 genannte Informationssystem eine Kopie des Echtheitszeugnisses übermittelt hat.

(2)  
Die Mitgliedstaaten geben die zusätzliche Sicherheit frei, sobald sie das Original des Echtheitszeugnisses erhalten und sich davon überzeugt haben, dass deren Inhalt den von der Kommission übermittelten Informationen entspricht.
(3)  
Der Betrag der zusätzlichen Sicherheit, die nicht freigegeben wurde, verfällt und wird als Zoll einbehalten.

Artikel 46

Zollkontingente für frisches und gefrorenes Rindfleisch mit Ursprung in Kanada

(1)  
Die Überlassung von frischem und gefrorenem Rindfleisch mit Ursprung in Kanada zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist an die Vorlage eines Ursprungsnachweises gebunden. Die Ursprungserklärung wird auf einer Rechnung oder einem anderen Handelspapier so abgegeben, dass das Ursprungserzeugnis anhand seiner Bezeichnung identifiziert werden kann. Der Wortlaut der Ursprungserklärung ist in Anhang 2 des Protokolls über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen zum umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits festgelegt.
(2)  
Die in Anhang XVI Teil B festgelegten Umrechnungsfaktoren werden verwendet, um für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4280 und 09.4281 das Erzeugnisgewicht in Schlachtkörperäquivalent umzurechnen.
(3)  
Zur Berechnung des Nachweises für den Handel und gegebenenfalls der Referenzmenge wird das Gewicht anhand der in Anhang XVI Teil B festgelegten Umrechnungsfaktoren korrigiert.
(4)  
Die Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen sind innerhalb der ersten sieben Tage des zweiten Monats vor Beginn jedes Teilzeitraums gemäß Anhang VIII einzureichen.
(5)  
Sind nach Ablauf des ersten Antragszeitraums innerhalb eines bestimmten Teilzeitraums noch Mengen nicht ausgeschöpft, können die zugelassenen Antragsteller in den beiden darauffolgenden Antragszeiträumen gemäß Artikel 6 dieser Verordnung neue Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen stellen. In diesen Fällen können Lebensmittelunternehmer mit Betrieben, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 36 ) zugelassen sind, ohne Vorlage eines Nachweises für den Handel einen Antrag stellen.
(6)  
Einfuhrlizenzen werden ab dem 23. Tag bis zum Ende des Monats erteilt, in dem die Anträge gestellt wurden.
(7)  
Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen beträgt fünf Monate ab dem Datum ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 oder ab dem Tag des Beginns des Teilzeitraums, für den die Einfuhrlizenz erteilt wird, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz endet jedoch spätestens am 31. Dezember.
(8)  
Lizenzinhaber können nicht ausgeschöpfte Lizenzmengen vor dem Ende der Gültigkeitsdauer der Lizenz und spätestens vier Monate vor Ende des Zollkontingentszeitraums zurückgeben. Jeder Lizenzinhaber kann bis zu 30 % seiner jeweiligen Lizenzmenge zurückgeben.
(9)  
Wenn ein Teil der Lizenzmenge gemäß Absatz 8 zurückgegeben wird, werden 60 % der entsprechenden Sicherheit freigegeben.

Artikel 47

Gemeinsame Bestimmungen

(1)  
Echtheitszeugnisse gelten für einen Zeitraum von drei Monaten ab dem Tag ihrer Ausstellung und höchstens bis zum letzten Tag des Zollkontingentszeitraums.
(2)  
Die gemeldeten Mengen werden in Kilogramm Erzeugnisgewicht ausgedrückt und gegebenenfalls in das Gewichtsäquivalent des entbeinten Erzeugnisses umgerechnet.
(3)  
Im Sinne dieses Kapitels ist „gefrorenes Fleisch“ solches Fleisch, das zum Zeitpunkt des Verbringens in das Zollgebiet der Union eine Kerntemperatur von höchstens ‐12 °C aufweist.



KAPITEL 7

Milch und Milcherzeugnisse



Abschnitt 1

Einfuhrkontingente

Artikel 48

Zollkontingente

Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit dem Beschluss 94/800/EG genehmigt wurden, gemäß dem Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei vom 25. Februar 1998 über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse ( 37 ), gemäß dem Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit mit der Republik Südafrika, dessen vorläufige Anwendung mit dem Beschluss 1999/753/EG ( 38 ) genehmigt wurde, gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das mit dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom genehmigt wurde, gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, das mit dem Beschluss 2011/818/EU des Rates ( 39 ) genehmigt wurde, sowie gemäß dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten, das mit dem Beschluss 2008/805/EG ( 40 ) genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Milcherzeugnissen in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet. Gemäß dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, das mit dem Beschluss (EU) 2017/1247 genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Milcherzeugnissen in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das mit dem Beschluss (EU) 2017/1913 des Rates ( 41 ) genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Milcherzeugnissen in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Zollkontingente für Milch und Milcherzeugnisse und diesbezügliche besondere Bedingungen sind in Anhang IX festgelegt.

Artikel 49

Zollkontingente für Käse aus Neuseeland

(1)  
Dieser Artikel gilt für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4514 und 09.4515.
(2)  
Die Zollbehörden tragen die laufende Nummer der Bescheinigung IMA 1 in Feld 31 der Einfuhrlizenz ein.
(3)  
Die Bescheinigungen IMA 1 sind nach dem Muster in Anhang XIV auszustellen.

Artikel 50

Zollkontingente für Butter aus Neuseeland

(1)  
Dieser Artikel gilt für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4195 und 09.4182.
(2)  
Die Zollbehörden tragen die laufende Nummer der Bescheinigung IMA 1 in Feld 31 der Einfuhrlizenz ein.
(3)  
Die in der Beschreibung der Zollkontingente für neuseeländische Butter aufgeführte Angabe „mindestens sechs Wochen alt“ bedeutet mindestens sechs Wochen alt an dem Tag, an dem den Zollbehörden eine Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union vorgelegt wird.
(4)  
Auf allen Vermarktungsstufen von Butter mit Ursprung in Neuseeland, die in die Union eingeführt wird, wird der neuseeländische Ursprung auf der Verpackung und auf der entsprechenden Rechnung angegeben. Wird neuseeländische Butter mit Unionsbutter zum Direktverbrauch gemischt und in Stücken von bis zu 500 g vermarktet, so ist der neuseeländische Ursprung der gemischten Butter nur auf der entsprechenden Rechnung anzugeben.
(5)  
Die Bescheinigungen IMA 1 sind nach dem Muster in Anhang XIV auszustellen.
(6)  
Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 dürfen die Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen für das Zollkontingent für neuseeländische Butter mit der laufenden Nummer 09.4195 je Antragsteller nicht mehr als 125 % der Mengen abdecken, die der Antragsteller in den 24 Monaten vor dem Monat November, der dem Zollkontingentszeitraum vorausgeht, unter Zollkontingenten mit den laufenden Nummern 09.4195 und 09.4182 zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen hat.
(7)  
Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 dürfen die Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen für das Zollkontingent für neuseeländische Butter mit der laufenden Nummer 09.4182 je Antragsteller nicht weniger als 20 Tonnen und nicht mehr als 10 % der für den Zollkontingentsteilzeitraum verfügbaren Menge abdecken.
(8)  
Die der Kommission durch die zuständigen Behörden gemeldeten Mengen für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4195 und 09.4182 sind nach KN-Codes aufzuschlüsseln.

Artikel 51

Kontrolle des Gewichts und des Fettgehalts von Butter mit Ursprung in Neuseeland

(1)  
Die Vorschriften für die Kontrolle des Gewichts und des Fettgehalts sowie die sich daraus ergebenden Konsequenzen sind in Anhang XIV.5 Teil A.3 festgelegt. Die Kontrolle der Anmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union umfasst die in Anhang XIV vorgesehenen Überprüfungen. Entspricht die Zusammensetzung der Butter nicht den Anforderungen, so wird die Zollpräferenz für die gesamte unter die betreffende Zollanmeldung fallende Menge abgelehnt. Sobald die Nichtkonformität festgestellt und die Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angenommen ist, erheben die Zollbehörden den in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates ( 42 ) festgesetzten Einfuhrzoll. Der Marktteilnehmer kann die Lizenz für die nicht konforme Menge zurückgeben; in diesem Fall meldet die Lizenz erteilende Behörde diese Menge als nicht ausgeschöpft und die entsprechende Sicherheit wird freigegeben.
(2)  

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Ergebnisse der in jedem Quartal gemäß Anhang XIV.5 Teil A.3 durchgeführten Kontrolle bis zum 10. Tag des ersten Monats des folgenden Quartals mit. Diese Meldung muss folgende Angaben enthalten:

a) 

Allgemeine Angaben:

i) 

Name des Herstellers der Butter;

ii) 

Nummer der Partie;

iii) 

Menge der Partie in kg;

iv) 

Datum der Kontrolle (Tag/Monat/Jahr);

b) 

Gewichtskontrolle: Stichprobenumfang (Anzahl der Packstücke);

c) 

Angaben zum Mittelwert:

i) 

arithmetisches Mittel des Eigengewichts in kg je Packstück (Feld 9 der Bescheinigung IMA 1);

ii) 

arithmetisches Mittel des Eigengewichts in kg je Packstück in der Stichprobe;

iii) 

Angabe, ob ein signifikanter Unterschied zwischen dem in der EU ermittelten arithmetischen Mittel des Eigengewichts und dem erklärten Wert besteht (N= nein, J = ja);

d) 

Angaben zur Standardabweichung:

i) 

Standardabweichung des Eigengewichts in kg je Packstück (Feld 9 der Bescheinigung IMA 1);

ii) 

Standardabweichung des Eigengewichts in kg je Packstück in der Stichprobe;

iii) 

Angabe, ob ein signifikanter Unterschied zwischen der in der EU ermittelten Standardabweichung des Eigengewichts und dem erklärten Wert besteht (N= nein, J = ja);

e) 

Kontrolle des Fettgehalts;

f) 

Stichprobenumfang (Anzahl der Packstücke);

g) 

Angaben zum Mittelwert:

i) 

arithmetisches Mittel des Fettgehalts in % je Packstück in der Stichprobe;

ii) 

Angabe, ob das arithmetische Mittel des in der EU ermittelten Fettgehalts 84,4 % übersteigt (N= nein, Y = ja).

Artikel 52

Zollkontingente für Milcherzeugnisse, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden

(1)  
Die Zollkontingente, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden, sind in Anhang I aufgeführt.
(2)  
Die Einfuhrlizenzen für diese Zollkontingente decken die auf der Bescheinigung IMA 1 angegebene Nettogesamtmenge ab.

Artikel 53

Bescheinigung IMA 1 für Milcherzeugnisse

(1)  
Die Bescheinigungen IMA 1 sind nach dem Muster in Anhang XIV auszustellen. Allerdings sind Feld 3 zum Käufer und Feld 6 zum Bestimmungsland nicht auszufüllen.

Jede Bescheinigung IMA 1 wird mit einer laufenden Nummer der erteilenden Stelle gekennzeichnet. Für jede Art von Erzeugnis gemäß Anhang IX ist eine gesonderte Bescheinigungen IMA 1 auszustellen.

(2)  
Die Bescheinigung muss die Gesamtmenge der Erzeugnisse abdecken, die dazu bestimmt sind, das Hoheitsgebiet des Ausstellungslandes zu verlassen.
(3)  
Bescheinigungen IMA 1 sind ab Ausstellungsdatum bis zum Ende des achten auf ihre Ausstellung folgenden Monats gültig. Sie verlieren jedoch nach dem 31. Dezember des Ausstellungsjahres ihre Gültigkeit.
(4)  
Abweichend von Absatz 3 können ab dem 1. Januar gültige Bescheinigungen IMA 1 ab dem 1. November des Vorjahres ausgestellt werden. Die entsprechenden Einfuhrlizenzanträge können jedoch erst ab dem ersten Tag des Zollkontingentszeitraums gestellt werden.
(5)  
Die Umstände, unter denen Bescheinigungen IMA 1 annulliert, geändert, ersetzt oder berichtigt werden können, sind in Anhang XIV aufgeführt.
(6)  
Eine ordnungsgemäß beglaubigte Kopie der Bescheinigung IMA 1 ist bei Vorlage der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union mit der entsprechenden Einfuhrlizenz und den Erzeugnissen, auf die sie sich bezieht, den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats vorzulegen. Die Bescheinigung IMA 1 muss außer in Fällen höherer Gewalt während ihrer Gültigkeitsdauer vorgelegt werden.

Artikel 54

Bescheinigungen IMA 1 erteilende Stellen

(1)  
Bescheinigungen IMA 1 sind nur gültig, wenn sie von einer in Anhang XIV aufgeführten erteilenden Stelle ordnungsgemäß ausgefüllt und mit einem Sichtvermerk versehen wurden. Bescheinigungen IMA 1 sind ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehen, wenn sie Ort und Datum der Ausstellung, den Stempel der erteilenden Stelle und die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person tragen.
(2)  

Eine erteilende Stelle wird nur in Anhang XIV aufgeführt, wenn sie

a) 

vom Ausfuhrland als solche anerkannt ist;

b) 

sich verpflichtet, der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Anfrage alle sachdienlichen und erforderlichen Auskünfte zur Beurteilung der Angaben in den Bescheinigungen zu erteilen;

c) 

sich verpflichtet, der Kommission eine Kopie jeder mit einem Sichtvermerk versehenen Bescheinigung IMA 1 mit der dazugehörigen Identifikationsnummer und der Gesamtmenge, für die sie gilt, am Tag der Ausstellung, jedoch spätestens binnen sieben Tagen ab diesem Zeitpunkt, zu übermitteln, sowie gegebenenfalls Annullierungen, Berichtigungen oder Änderungen zu melden. Diese Übermittlung sollte über das in Artikel 72 Absatz 8 genannte Informationssystem erfolgen;

d) 

sich verpflichtet, für Erzeugnisse mit dem KN-Code 0406, bei denen das Ausfuhrland, das die Bescheinigungen IMA 1 ausgestellt hat, keinen Zugang zu dem in Artikel 72 Absatz 8 genannten Informationssystem hat, der Kommission bis zum 15. Januar getrennt für jedes Kontingent folgende Angaben mitzuteilen:

i) 

die Gesamtzahl der für das vorhergehende Kontingentsjahr ausgestellten Bescheinigungen IMA 1, die Identifikationsnummer jeder Bescheinigung IMA 1 und die Menge, für die sie gilt;

ii) 

die Gesamtzahl der für den betreffenden Zollkontingentszeitraum ausgestellten Bescheinigungen IMA 1 und die Gesamtmenge, für die diese Bescheinigungen gelten; und

iii) 

die Annullierung, Berichtigung oder Änderung dieser Bescheinigungen IMA 1 oder die Ausstellung von Kopien der Bescheinigungen IMA 1 gemäß Anhang XIV sowie sämtliche einschlägigen Angaben.

(3)  
Erfüllt eine erteilende Stelle die in diesem Artikel genannten Anforderungen nicht mehr, wird sie aus Anhang XIV gestrichen.



Abschnitt 2

Ausfuhrkontingente

Artikel 55

Von der Dominikanischen Republik eröffnetes Ausfuhrkontingent für Milchpulver

(1)  
Gemäß dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits wird für Ausfuhren von Milchpulver mit Ursprung in der EU in die Dominikanische Republik unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen ein Zollkontingent eröffnet.
(2)  
Ein Ausfuhrkontingent von 22 400 Tonnen für alle Erzeugnisse der KN-Codes 0402 10 , 0402 21 und 0402 29 wird den Ausführern der Union zugeteilt.
(3)  
Der Kontingentszeitraum dauert vom 1. Juli bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres.
(4)  
Die Ausführer der Union sind Marktteilnehmer, deren Name und EORI-Nummer in der entsprechenden Ausfuhranmeldung vermerkt sind. Sie legen den zuständigen Behörden der Dominikanischen Republik für jede Sendung eine bescheinigte Abschrift der Ausfuhrlizenz und eine ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehene Abschrift der Ausfuhranmeldung vor.
(5)  
Anträge auf Erteilung von Ausfuhrlizenzen können für alle Erzeugnisse der KN-Codes 0402 10 , 0402 21 und 0402 29 gestellt werden, die ausschließlich innerhalb der Union aus ausschließlich in der Union erzeugter Milch hergestellt wurden. Die Antragsteller erklären schriftlich, dass diese Bedingungen erfüllt sind. Sie verpflichten sich ferner schriftlich, auf Verlangen der zuständigen Behörden den Nachweis zu erbringen, dass diese Bedingungen erfüllt sind. Die zuständigen Behörden können die vorgelegten Nachweise im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen überprüfen.

Artikel 56

Zusätzliche Vorschriften für Ausfuhrlizenzen für Milchpulver im Rahmen des von der Dominikanischen Republik eröffneten Kontingents

(1)  
Lizenzen, die im Rahmen des von der Dominikanischen Republik eröffneten Kontingents erteilt wurden, verpflichten zur Ausfuhr in die Dominikanische Republik.
(2)  

Die Sicherheit für eine Lizenz wird nach Vorlage des Nachweises gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 sowie nach Vorlage folgender Unterlagen freigegeben:

a) 

eine Kopie des Frachtbriefs oder des Transportkonnossements oder Luftfrachtbriefs für Drittländer in elektronischer Fassung oder Papierfassung für die Erzeugnisse, für die die Zollausfuhranmeldung abgegeben wurde, unter Angabe der Dominikanischen Republik als Endbestimmungsort; oder

b) 

ein vom Ausführer selbst erstellter Ausdruck der elektronischen Nachverfolgungs- und Rückverfolgungsinformation zum Transport, sofern dieser mit der Zollausfuhranmeldung in Verbindung gebracht werden kann, unter Angabe der Dominikanischen Republik als Endbestimmungsort.

(3)  

Der Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz und die Ausfuhrlizenz müssen folgende Angaben enthalten:

a) 

In Feld 7 als Bestimmungsland „Dominikanische Republik“; in diesem Feld ist „ja“ anzukreuzen;

b) 

Feld 20 muss folgende Angaben enthalten:

„Durchführungsverordnung (EU) 2020/761

Zollkontingent für den 1. Juli 20... bis zum 30. Juni 20... für Milchpulver gemäß Anhang III Anlage 2 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, dessen Unterzeichnung und vorläufige Anwendung mit dem Beschluss 2008/805/EG des Rates genehmigt wurde“.

Artikel 57

Zuteilungskoeffizient für das von der Dominikanischen Republik eröffnete Ausfuhrkontingent für Milchpulver

(1)  
Werden Lizenzanträge für Mengen eingereicht, die die verfügbaren Mengen übersteigen, so berechnet die Kommission einen Zuteilungskoeffizienten. Der Betrag, der sich aus der Anwendung des Zuteilungskoeffizienten ergibt, wird auf das nächste Kilogramm abgerundet.
(2)  
Führt die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten dazu, dass die Menge je Antragsteller niedriger als 20 Tonnen ist, so kann der Antragsteller seinen Lizenzantrag zurückziehen. In derartigen Fällen benachrichtigen sie die Lizenz erteilende Behörde innerhalb von drei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Zuteilungskoeffizienten durch die Kommission. Die Sicherheit wird unmittelbar nach Erhalt einer derartigen Meldung freigegeben.
(3)  
Die Lizenz erteilende Behörde teilt der Kommission innerhalb von 10 Tagen nach Veröffentlichung des Zuteilungskoeffizienten die nach KN-Code der Erzeugnisse aufgeschlüsselten Mengen mit, für die die Lizenzanträge zurückgezogen wurden.

Artikel 58

Von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffnete Ausfuhrkontingente für Käse

Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen werden für die Ausfuhr von Milcherzeugnissen des KN-Codes 0406 mit Ursprung in der EU in die Vereinigten Staaten von Amerika unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Der Umfang jedes Zollkontingents und der Ausfuhrzollkontingentszeitraum sind in Anhang XIII dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 59

Im Rahmen der von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffneten Ausfuhrkontingente für Käse erteilte Ausfuhrlizenzen

(1)  

Für Erzeugnisse des KN-Codes 0406 gemäß Anhang XIII ist eine Ausfuhrlizenz vorzulegen, wenn diese Erzeugnisse in die Vereinigten Staaten von Amerika ausgeführt werden und zwar im Rahmen

a) 

des sich aus dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft ergebenden zusätzlichen Kontingents;

b) 

der Zollkontingente, die sich ursprünglich aus der Tokio-Runde ergeben haben und von den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der Liste XX der Uruguay-Runde für Österreich, Finnland und Schweden eingeräumt worden sind;

c) 

der Zollkontingente, die sich ursprünglich aus der Uruguay-Runde ergeben haben und von den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der Liste XX der Uruguay-Runde für die Tschechische Republik, Ungarn, Polen und die Slowakei eingeräumt worden sind.

(2)  
Abweichend von Artikel 6 sind die Anträge auf Erteilung von Ausfuhrlizenzen bei den zuständigen Behörden zwischen dem 1. und dem 10. September des Jahres zu stellen, das dem Kontingentsjahr vorausgeht, für das Ausfuhrlizenzen erteilt werden. Alle Anträge sind gleichzeitig bei der Lizenz erteilenden Behörde eines Mitgliedstaats einzureichen.
(3)  
In Feld 16 des Lizenzantrags und der Lizenz ist der achtstellige KN-Code einzutragen. Die Lizenzen gelten jedoch auch für alle anderen Unterpositionen des KN-Codes 0406.
(4)  
Die Antragsteller müssen nachweisen, dass der von ihnen benannte Einführer eine Tochtergesellschaft des Antragstellers ist.
(5)  

Die Antragsteller müssen in dem Ausfuhrlizenzantrag Folgendes angeben:

a) 

die Bezeichnung der vom amerikanischen Kontingent abgedeckten Erzeugnisgruppe gemäß den Zusätzlichen Bemerkungen 16 bis 23 und 25 des Kapitels 4 des „Harmonized Tariff Schedule of the United States of America“;

b) 

die Bezeichnung der Erzeugnisse nach dem „Harmonized Tariff Schedule of the United States of Amerika“;

c) 

den Namen und die Anschrift des vom Antragsteller benannten Einführers in den Vereinigten Staaten von Amerika.

(6)  

Der Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz und die Ausfuhrlizenz müssen folgende Angaben enthalten:

a) 

in Feld 7 als Bestimmungsland „Vereinigte Staaten von Amerika“; in diesem Feld ist „ja“ anzukreuzen;

b) 

Feld 20 muss folgende Angaben enthalten:

i) 

„Zur Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten von Amerika;

ii) 

Kontingent für das Kalenderjahr xxxx — Artikel 58 bis 63 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761;

iii) 

Kontingentsbezeichnung: …;

iv) 

gültig vom 1. Januar bis zum 31. Dezember xxxx“;

c) 

Feld 22 muss folgende Angabe enthalten: „Die Lizenz gilt für alle Erzeugnisse des KN-Codes 0406.“

(7)  
Jeder Antragsteller kann für jedes in Anhang XIV.5 Teil B1 Spalte 3 angegebene Kontingent einen Lizenzantrag oder mehrere Lizenzanträge stellen, sofern die je Kontingent beantragte Gesamtmenge die in den folgenden Unterabsätzen festgesetzten Höchstmengen nicht überschreitet.

Zu diesem Zweck sind in den Fällen, in denen sich die Menge in Anhang XIV.5 Teil B1 Spalte 4, die für eine in Spalte 2 genannte Erzeugnisgruppe zur Verfügung steht, auf ein Kontingent aus der Uruguay-Runde und ein Kontingent aus der Tokio-Runde aufteilt, beide Kontingente als getrennte Kontingente anzusehen.

Bei den in Anhang XIV.5 Teil B1 Spalte 3 als 22-Tokio, 22-Uruguay, 25-Tokio und 25-Uruguay bezeichneten Kontingenten müssen sich die von ein und demselben Antragsteller je Kontingent gestellten Anträge insgesamt auf mindestens 10 Tonnen belaufen, doch dürfen sie die im Rahmen des betreffenden Kontingents verfügbare Menge gemäß Spalte 4 desselben Anhangs nicht überschreiten.

Bei den anderen in Anhang XIV.5 Teil B1 Spalte 3 aufgeführten Kontingenten müssen sich die von ein und demselben Antragsteller je Kontingent gestellten Anträge insgesamt auf mindestens 10 Tonnen belaufen und dürfen 40 % der gemäß Spalte 4 desselben Anhangs im Rahmen des betreffenden Kontingents verfügbaren Menge nicht überschreiten.

(8)  
Anträgen auf Erteilung von Ausfuhrlizenzen muss eine Erklärung des benannten Einführers in den Vereinigten Staaten beigefügt sein, dass dieser das Recht zur Einfuhr gemäß den in Kapitel 7 Unterkapitel A Teil 6 des Code of Federal Regulations festgelegten US-amerikanischen Bestimmungen über Einfuhrlizenzen für Zollkontingente für Milcherzeugnisse hat.
(9)  
Informationen über die von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffneten Kontingente werden zusammen mit dem Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz und entsprechend dem Muster in Anhang XIV vorgelegt.
(10)  
Abweichend von Artikel 11 dieser Verordnung werden Ausfuhrlizenzen bis zum 15. Dezember des Jahres erteilt, das dem Kontingentsjahr für die Mengen vorausgeht, für die die Lizenzen erteilt werden.

Artikel 60

Freigabe von Sicherheiten im Rahmen der von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffneten Ausfuhrkontingente für Käse

Die Sicherheit für eine Lizenz wird nach Vorlage des Nachweises gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 sowie nach Vorlage folgender Unterlagen freigegeben:

a) 

eine Kopie des Frachtbriefs oder des Transportkonnossements oder Luftfrachtbriefs für Drittländer in elektronischer Fassung oder Papierfassung für die Erzeugnisse, für die die Zollausfuhranmeldung abgegeben wurde, unter Angabe der Vereinigten Staaten von Amerika als Endbestimmungsort; oder

b) 

ein vom Ausführer selbst erstellter Ausdruck der elektronischen Nachverfolgungs- und Rückverfolgungsinformation zum Transport, sofern dieser mit der Zollausfuhranmeldung in Verbindung gebracht werden kann, unter Angabe der Vereinigten Staaten von Amerika als Endbestimmungsort.

Artikel 61

Meldungen über von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffnete Ausfuhrkontingente für Käse

(1)  
Bis zum 18. September jedes Jahres melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Anträge für alle Kontingente für Käse, die von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffnet wurden. Wenn keine Anträge gestellt wurden, ist dies ebenfalls mitzuteilen.
(2)  

Die Meldung umfasst für jedes Kontingent folgende Angaben:

a) 

eine Liste der Antragsteller mit Namen, Anschrift und EORI-Nummer;

b) 

die je Antragsteller beantragten Mengen je KN-Code und je Code des „Harmonized Tariff Schedule of the United States of America“;

c) 

Name, Anschrift und Referenznummer des vom Antragsteller benannten Einführers.

(3)  
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 15. Januar jedes Jahres die nach KN-Code aufgeschlüsselten Mengen mit, für die sie Lizenzen erteilt haben.

Artikel 62

Zuteilungskoeffizient für die von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffneten Ausfuhrkontingente für Käse

(1)  
Wenn die Anträge auf Erteilung von Ausfuhrlizenzen für ein Kontingent die für das betreffende Jahr verfügbare Menge übersteigen, berechnet und veröffentlicht die Kommission abweichend von Artikel 10 bis zum 31. Oktober einen Zuteilungskoeffizienten. Gegebenenfalls kann ein Zuteilungskoeffizient von über 100 % angewandt werden.
(2)  
Führt die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten dazu, dass die zugeteilte Menge je Antragsteller niedriger als 10 Tonnen je Kontingent wäre, so kann der Antragsteller seinen Lizenzantrag zurückziehen. In derartigen Fällen benachrichtigt der Antragsteller die Lizenz erteilende Behörde innerhalb von drei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Zuteilungskoeffizienten durch die Kommission.
(3)  
Die zuständige Behörde teilt der Kommission innerhalb von 10 Kalendertagen nach Veröffentlichung des Zuteilungskoeffizienten die nach KN-Code aufgeschlüsselten Mengen mit, für die die Lizenzanträge zurückgezogen wurden.
(4)  
Wird durch die beantragten Ausfuhrlizenzen die für das betreffende Jahr verfügbare Menge nicht überschritten, so teilt die Kommission den Antragstellern die Restmenge durch Anwendung eines Zuteilungskoeffizienten im Verhältnis zu den beantragten Mengen zu. Die sich aus der Anwendung des Koeffizienten ergebende Menge wird auf das nächste Kilogramm abgerundet. In diesem Fall teilen die Marktteilnehmer der Lizenz erteilenden Behörde des betreffenden Mitgliedstaats innerhalb einer Woche nach Veröffentlichung des Zuteilungskoeffizienten mit, welche zusätzliche Menge sie akzeptieren. Die zu leistende Sicherheit wird entsprechend erhöht.
(5)  
Die zuständige Behörde teilt der Kommission innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung des Zuteilungskoeffizienten die nach KN-Code aufgeschlüsselten zusätzlichen Mengen mit, die von den Marktteilnehmern akzeptiert wurden.

Artikel 63

Benannte Einführer für von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffnete Ausfuhrkontingente für Käse

(1)  
Die Kommission teilt den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika die Namen der benannten Einführer und die zugeteilten Mengen mit.
(2)  
Wird einem benannten Einführer für die betreffenden Mengen keine Einfuhrlizenz erteilt, ohne dass der gute Glaube des Marktteilnehmers in Frage steht, der die Förderwürdigkeitsbescheinigung gemäß den in Kapitel 7 Unterkapitel A Teil 6 des Code of Federal Regulations festgelegten Regeln des US-Landwirtschaftsministerium (USDA) über Einfuhrlizenzen für Zollkontingente für Milcherzeugnisse einreicht, so kann der Marktteilnehmer durch die Lizenz erteilende Behörde ermächtigt werden, einen anderen auf der USDA-Liste der zugelassenen Einführer aufgeführten Einführer zu benennen und dies gemäß Absatz 1 mitzuteilen.
(3)  
Die Lizenz erteilende Behörde teilt der Kommission umgehend die Änderung des benannten Einführers mit, und die Kommission teilt die Änderung ihrerseits den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika mit.

Artikel 64

Ausfuhren im Rahmen der von Kanada eröffneten Kontingente für Käse

(1)  
Gemäß der Vereinbarung über den Abschluss der Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada nach Artikel XXIV Absatz 6 sowie einem Briefwechsel dazu, die mit dem Beschluss 95/591/EG des Rates ( 43 ) genehmigt wurden, wird für Ausfuhren von Käse nach Kanada unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen ein Zollkontingent eröffnet.

Die Erzeugnismenge und der Zollkontingentszeitraum für dieses Kontingent sind in Anhang XIII dieser Verordnung aufgeführt.

(2)  
Für Ausfuhren von Käse nach Kanada im Rahmen dieses Kontingents ist gemäß Anhang XIII eine Ausfuhrlizenz erforderlich.
(3)  
Lizenzanträge sind nur zulässig, wenn die Antragsteller schriftlich erklären, dass die gesamten unter Kapitel 4 der Kombinierten Nomenklatur fallenden und für die Herstellung der unter ihren Antrag fallenden Erzeugnisse verwendeten Ausgangsstoffe ausschließlich in der Union aus ausschließlich in der Union erzeugter Milch hergestellt wurden. Die Antragsteller verpflichten sich ferner schriftlich, auf Verlangen der zuständigen Behörden den Nachweis zu erbringen, dass diese Bedingungen erfüllt sind. Die zuständigen Behörden können diese Nachweise im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen überprüfen.
(4)  

Der Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz und die Ausfuhrlizenz müssen folgende Angaben enthalten:

a) 

in Feld 7 als Bestimmungsland „Kanada“; in diesem Feld ist „ja“ anzukreuzen;

b) 

in Feld 15 den sechsstelligen Code der Kombinierten Nomenklatur für die Erzeugnisse der KN-Codes 0406 10 , 0406 20 , 0406 30 und 0406 40 und den achtstelligen Code für die Erzeugnisse des KN-Codes 0406 90 ; in Feld 15 höchstens sechs so beschriebene Erzeugnisse;

c) 

in Feld 16 den achtstelligen KN-Code sowie die in Kilogramm ausgedrückte Menge für jedes in Feld 15 genannte Erzeugnis. Die Lizenz gilt nur für die so bezeichneten Erzeugnisse und Mengen;

d) 

in den Feldern 17 und 18 die Gesamtmenge der in Feld 16 genannten Erzeugnisse;

e) 

in Feld 20 einen der folgenden Vermerke:

i) 

„Käse zur direkten Ausfuhr nach Kanada. Artikel 64 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 — Kontingent für das Kalenderjahr xxxx“;

ii) 

„Käse zur Ausfuhr direkt/über New York nach Kanada. Artikel 64 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 — Kontingent für das Kalenderjahr xxxx“.

Falls der Käse über Drittländer nach Kanada verbracht wird, müssen diese Drittländer anstelle von bzw. zusammen mit der Angabe New York aufgeführt werden;

f) 

Feld 22 muss folgende Angabe enthalten: „Ohne Ausfuhrerstattung“.

(5)  
Bei der Beantragung einer Einfuhrlizenz legt der Inhaber einer Ausfuhrlizenz der zuständigen kanadischen Behörde das Original der Ausfuhrlizenz oder eine beglaubigte Kopie der Ausfuhrlizenz vor.



KAPITEL 8

Schweinefleisch

Artikel 65

Zollkontingente

Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994, das mit dem Beschluss 2006/333/EG genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Schweinefleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Für jedes Zollkontingent sind die Erzeugnismenge, die laufende Nummer und der Einfuhrzollkontingentszeitraum und dessen Teilzeiträume in Anhang X dieser Verordnung aufgeführt.

Artikel 66

Zollkontingente für Erzeugnisse mit Ursprung in Kanada

(1)  
Die Überlassung von Schweinefleisch mit Ursprung in Kanada zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist an die Vorlage eines Ursprungsnachweises gebunden. Die Ursprungserklärung wird auf einer Rechnung oder einem anderen Handelspapier so abgegeben, dass das Ursprungserzeugnis anhand seiner Bezeichnung identifiziert werden kann. Der Wortlaut der Ursprungserklärung ist in Anhang 2 des Protokolls über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen zum umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits festgelegt.
(2)  
Die in Anhang XVI Teil B festgelegten Umrechnungsfaktoren werden verwendet, um für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4282 das Erzeugnisgewicht in Schlachtkörperäquivalent umzurechnen.
(3)  
Die Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen sind innerhalb der ersten sieben Tage des zweiten Monats vor jedem Teilzeitraum gemäß Anhang X dieser Verordnung einzureichen.
(4)  
Sind nach Ablauf des ersten Antragszeitraums innerhalb eines bestimmten Teilzeitraums noch Mengen nicht ausgeschöpft, können die zugelassenen Antragsteller in den beiden darauffolgenden Antragszeiträumen gemäß Artikel 6 dieser Verordnung neue Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen stellen. In diesen Fällen können Lebensmittelunternehmer mit Betrieben, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen sind, ohne Vorlage eines Nachweises für den Handel einen Antrag stellen.
(5)  
Einfuhrlizenzen werden ab dem 23. Tag bis zum Ende des Monats erteilt, in dem die Anträge gestellt wurden.
(6)  
Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen beträgt fünf Monate ab dem Tag ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 oder dem Tag des Beginns des Teilzeitraums, für den die Einfuhrlizenz erteilt wird, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz endet jedoch spätestens am 31. Dezember.
(7)  
Lizenzinhaber können nicht ausgeschöpfte Lizenzmengen vor dem Ende der Gültigkeitsdauer der Lizenz und spätestens vier Monate vor Ende des Zollkontingentszeitraums zurückgeben. Jeder Lizenzinhaber kann bis zu 30 % seiner jeweiligen Lizenzmenge zurückgeben.
(8)  
Wenn ein Teil der Lizenzmenge gemäß Absatz 7 zurückgegeben wird, werden 60 % der entsprechenden Sicherheit freigegeben.



KAPITEL 9

Eier

Artikel 67

Zollkontingente

Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit dem Beschluss 94/800/EG genehmigt wurden, werden für Einfuhren im Sektor Ei und Eialbumin in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Für jedes Zollkontingent sind die Erzeugnismenge, die laufende Nummer und der Einfuhrzollkontingentszeitraum und dessen Teilzeiträume in Anhang XI dieser Verordnung aufgeführt.

Artikel 68

Umrechnung des Gewichts

(1)  
Für die Zwecke dieser Verordnung erfolgt die Umrechnung des Gewichts in Schalenei-Äquivalent nach den in Anhang XVI Teil A dieser Verordnung festgelegten pauschalen Ausbeutesätzen. Die pauschalen Ausbeutesätze gelten nur für Einfuhrerzeugnisse von guter, unverfälschter und handelsüblicher Qualität, die den im Unionsrecht ggf. festgelegten Qualitätsnormen entsprechen, vorausgesetzt, dass die Veredelungserzeugnisse keinen besonderen Veredelungsabläufen unterworfen wurden, um bestimmte Qualitätsanforderungen zu erfüllen.
(2)  
Die Referenzmenge wird anhand der in Anhang XVI Teil A dieser Verordnung festgelegten Umrechnungsfaktoren korrigiert.
(3)  
Für die Zwecke dieser Verordnung erfolgt die Umrechnung des Milchalbumingewichts in Schalenei-Äquivalent nach den in Anhang XVI Teil A dieser Verordnung festgelegten pauschalen Ausbeutesätzen von 7,00 für getrocknetes Milchalbumin (KN-Code 3502 20 91 ) und von 53,00 für sonstige Milchalbumine (KN-Code 3502 20 99 ).
(4)  
Für die Zwecke von Lizenzanträgen für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4275, 09.4401 und 09.4402 wird die Gesamtmenge in Schalenei-Äquivalent umgerechnet.
(5)  

Die im Rahmen dieser Verordnung der Kommission gemeldeten Mengen werden wie folgt ausgedrückt:

a) 

Kilogramm Schalenei-Äquivalent für die laufenden Nummern 09.4275, 09.4401 und 09.4402;

b) 

Kilogramm Erzeugnisgewicht für die laufende Nummer 09.4276.



KAPITEL 10

Geflügelfleisch

Artikel 69

Zollkontingente

Gemäß den Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) über bestimmte Ölsaaten zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Argentinien, Brasilien, Kanada, Polen, Schweden sowie Uruguay andererseits, die mit dem Beschluss 94/87/EG des Rates ( 44 ) genehmigt wurden, werden für Einfuhren von Geflügelfleischerzeugnissen in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit dem Beschluss 94/800/EG genehmigt wurden, werden für Einfuhren von Geflügelfleischerzeugnissen in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Assoziationsabkommen EG-Israel, das mit dem Beschluss 2003/917/EG des Rates ( 45 ) genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Geflügelfleischerzeugnissen in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994, das mit dem Beschluss 2006/333/EG genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Geflügelfleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Gemäß den Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch, die mit dem Beschluss 2007/360/EG des Rates ( 46 ) genehmigt wurden, werden für Einfuhren von Geflügelfleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Gemäß dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich der Titel III (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind) und der Titel IV, V, VI und VII des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle, die mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates ( 47 ) genehmigt wurden, werden für Einfuhren von Geflügelfleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Für jedes Zollkontingent sind die Erzeugnismenge, die laufende Nummer und der Einfuhrzollkontingentszeitraum und dessen Teilzeiträume in Anhang XII dieser Verordnung aufgeführt.



KAPITEL 11

Hunde- und Katzenfutter

Artikel 70

Ausfuhrlizenzen für Hunde- und Katzenfutter des KN-Codes 2309 10 90 , für das bei der Einfuhr in die Schweiz eine Sonderregelung gilt

(1)  
Gemäß den im Rahmen der Uruguay-Runde der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen ( 48 ), wird für Ausfuhren von Hunde- und Katzenfutter mit Ursprung in der EU in die Schweiz unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen ein Zollkontingent eröffnet.

Die Erzeugnismenge und der Ausfuhrzollkontingentszeitraum für dieses Zollkontingent sind in Anhang XIII dieser Verordnung aufgeführt.

(2)  
Lizenzanträge sind nur zulässig, wenn die Antragsteller schriftlich erklären, dass die gesamten für die Herstellung der unter ihren Antrag fallenden Erzeugnisse verwendeten Ausgangsstoffe ausschließlich in der Union hergestellt wurden. Die Antragsteller verpflichten sich ferner schriftlich, auf Verlangen der zuständigen Behörden den Nachweis zu erbringen, dass diese Bedingungen erfüllt sind, und gegebenenfalls Kontrollen der Konten und der Herstellungsbedingungen der betreffenden Erzeugnisse durch diese Behörden zu akzeptieren. Wenn es sich bei dem Antragsteller nicht um den Hersteller der Erzeugnisse handelt, legt er eine entsprechende Erklärung und Verpflichtungserklärung des Herstellers zur Untermauerung seines Antrags vor.
(3)  
Abweichend von Artikel 71 Absatz 1 kann die Ausfuhrlizenz AGREX durch eine Rechnung oder ein anderes Handelspapier ersetzt werden, in dem das Ursprungserzeugnis so detailliert beschrieben ist, dass seine Identifizierung möglich ist.



KAPITEL 12

Gemeinsame Vorschriften für bestimmte in den Kapiteln 6, 7 und 11 aufgeführte Zollkontingente

Artikel 71

Vorschriften für Ausfuhrzollkontingente, die von Drittländern verwaltet werden und bestimmten EU-Vorschriften unterliegen

(1)  
Die Ausfuhr von Erzeugnissen, die unter von Drittländern verwaltete Ausfuhrzollkontingente fallen, ist an die Vorlage einer Ausfuhrlizenz AGREX gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 gebunden.
(2)  
Lizenzanträge für diese Zollkontingente sind nur dann zulässig, wenn die in Artikel 64 Absatz 3 und die in Artikel 70 Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt sind.
(3)  
Abweichend von Artikel 6 Absätze 1 und 2 können Marktteilnehmer mehr als einen Lizenzantrag pro Monat stellen, und die Lizenzanträge können unter Berücksichtigung von Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 an jedem beliebigen Tag gestellt werden.
(4)  
Die Lizenzen werden so schnell wie möglich nach Eingang zulässiger Anträge erteilt.
(5)  
Der Beteiligte erhält auf Antrag eine beglaubigte Abschrift der abgezeichneten Lizenz.
(6)  
Ausfuhrlizenzen dürfen nur für eine Ausfuhranmeldung verwendet werden. Sobald die Ausfuhranmeldung akzeptiert wird, ist die Lizenz erschöpft.
(7)  
Artikel 16 gilt nicht für von Drittländern verwaltete Ausfuhrzollkontingente.

Artikel 72

Besondere Vorschriften für Einfuhrzollkontingente, die mit von den Ausfuhrländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden

(1)  

Wenn ein Einfuhrzollkontingent gemäß Artikel 187 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwaltet wird, muss es sich bei dem von einem Ausfuhrland ausgestellten Dokument um Folgendes handeln:

a) 

ein Echtheitszeugnis für den Rindfleischsektor;

b) 

eine „Inward Monitoring Arrangement“-Bescheinigung (IMA 1) für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse.

(2)  
Abweichend von Artikel 6 Absätze 1 und 2 können Marktteilnehmer mehr als einen Lizenzantrag pro Monat stellen, und die Lizenzanträge können unter Berücksichtigung von Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 an jedem beliebigen Tag gestellt werden.
(3)  
Mit Ausnahme der Zollkontingente gemäß den Artikel 49 und 50 legen die Marktteilnehmer der Lizenz erteilenden Behörde des Einfuhrmitgliedstaats das Original des Echtheitszeugnisses oder der Bescheinigung IMA 1 sowie ihren Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz vor. Die Marktteilnehmer legen ebenfalls eine Kopie des Echtheitszeugnisses oder der Bescheinigung IMA 1 vor, wenn dies von der Lizenz erteilenden Behörde verlangt wird. Der Antrag ist innerhalb der Gültigkeitsdauer des Echtheitszeugnisses oder der Bescheinigung IMA 1 und spätestens am letzten Tag des betreffenden Zollkontingentszeitraums vorzulegen.
(4)  
Die Lizenz erteilende Behörde überprüft, ob die Angaben auf dem Echtheitszeugnis mit den von der Kommission erhaltenen Angaben übereinstimmen. Wenn dies der Fall ist und keine gegenteiligen Anweisungen der Kommission vorliegen, erteilt die Lizenz erteilende Behörde unverzüglich die entsprechenden Einfuhrlizenzen, spätestens jedoch sechs Kalendertage nach Eingang des Antrags, dem ein Echtheitszeugnis oder eine Bescheinigung IMA 1 beigefügt ist.
(5)  
Je Echtheitszeugnis oder Bescheinigung IMA 1 kann nur eine Einfuhrlizenz erteilt werden.
(6)  
Die Lizenz erteilende Behörde vermerkt auf dem Echtheitszeugnis bzw. auf der Bescheinigung IMA 1 sowie auf deren Kopie die Ausstellungsnummer der Lizenz und die Menge, für die das Dokument gilt. Die Menge ist in ganzen, aufgerundeten Einheiten anzugeben. Das Echtheitszeugnis oder die Bescheinigung IMA 1 wird von der Lizenz erteilenden Behörde aufbewahrt. Die Kopie wird dem Antragsteller zur Verwendung für das Zollverfahren zurückgesandt, sofern dies in Titel III dieser Verordnung vorgesehen ist.
(7)  
Die Kommission kann ein Drittland ersuchen, Vertreter der Kommission zu ermächtigen, soweit erforderlich Vor-Ort-Kontrollen in diesem Drittland durchzuführen. Diese Kontrollen werden gemeinsam mit den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands vorgenommen.
(8)  
Sobald das Ausfuhrland ein oder mehrere Echtheitszeugnisse oder eine oder mehrere Bescheinigungen IMA 1 ausgestellt hat, informiert es die Kommission unverzüglich über die Ausstellung dieser Dokumente. Der Austausch von Dokumenten und Informationen zwischen der Kommission und einem Ausfuhrland erfolgt über ein Informationssystem, das von der Kommission gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 eingerichtet wurde. Wenn dies von einem Drittland verlangt wird, kann der Austausch von Dokumenten auch künftig auf herkömmliche Weise erfolgen; in diesem Fall wird die Einfuhrlizenz dem Lizenzinhaber erst dann zur Verfügung gestellt, wenn das Original des vom Ausfuhrland ausgestellten Dokuments vorliegt.
(9)  
Die Kommission stellt den Lizenz erteilenden Behörden und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten die Muster der zur Ausstellung der Echtheitszeugnisse verwendeten Stempel der ausstellenden Behörde im Ausfuhrland zur Verfügung. Die Namen und Unterschriften der Personen, die die Echtheitszeugnisse unterzeichnen dürfen, die der Kommission von den Behörden der Ausfuhrländer übermittelt wurden, werden den Lizenz erteilenden Behörden und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten ebenfalls zur Verfügung gestellt. Der Zugang zur Datenbank des Managementsystems für Muster (Specimen Management System, SMS), die diese Informationen enthält, ist auf befugte Personen zu beschränken und wird den Mitgliedstaaten über ein gemäß den Artikeln 57 und 58 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 eingerichtetes Informationssystem ermöglicht.



TITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 73

Inkrafttreten und Anwendung

(1)  
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2)  
Diese Verordnung gilt für die Zollkontingentszeiträume, die ab dem 1. Januar 2021 beginnen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I



Liste der eröffneten Zollkontingente und zu erfüllende Anforderungen

Nummer/Beschreibung des Zollkontingents

Sektor

Art des Kontingents

Verwaltungsmethode

Referenzmenge gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 vorgeschrieben?

Nachweis für den Handel gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760vorgeschrieben?

Ablaufdatum der Lizenz

Vorherige obligatorische Registrierung der Markteilnehmer im elektronischen System gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760

09.4123

Getreide

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Nein

 

Nein

09.4124

Getreide

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Nein

 

Nein

09.4125

Getreide

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Nein

 

Nein

09.4131

Getreide

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

09.4133

Getreide

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Nein

 

Nein

09.4306

Getreide

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

09.4307

Getreide

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

09.4308

Getreide

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

09.4120

Getreide

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

Gemäß Artikel 26 dieser Verordnung

Nein

09.4121

Getreide

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

Gemäß Artikel 26 dieser Verordnung

Nein

09.4122

Getreide

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

Gemäß Artikel 26 dieser Verordnung

Nein

09.4112

Reis

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

09.4116

Reis

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

09.4117

Reis

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

09.4118

Reis

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

09.4119

Reis

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

09.4127

Reis

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

09.4128

Reis

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

09.4129

Reis

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

09.4130

Reis

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

09.4138

Reis

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

09.4148

Reis

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Nein

 

Nein

09.4149

Reis

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

09.4150

Reis

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Nein

 

Nein

09.4153

Reis

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

09.4154

Reis

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

09.4166

Reis

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

09.4168

Reis

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

09.4317

Zucker

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

09.4318

Zucker

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

09.4319

Zucker

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

09.4320

Zucker

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

09.4321

Zucker

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

09.4324

Zucker

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

09.4325

Zucker

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

09.4326

Zucker

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

09.4327

Zucker

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

09.4329

Zucker

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

09.4330

Zucker

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

09.4032

Olivenöl

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

09.4099

Obst und Gemüse

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

09.4104

Obst und Gemüse

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Ja

Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

 

Nein

09.4285

Obst und Gemüse

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Ja

Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

Ende des Zollkontingentszeitraums

Ja

09.4287

Obst und Gemüse

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

09.4284

Obst und Gemüse

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Ja

Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

Ende des Zollkontingentszeitraums

Nein

09.4286

Obst und Gemüse

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Ja

Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

Ende des Zollkontingentszeitraums

Nein

09.4001

Rindfleisch

Einfuhr

EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente

Nein

Nein

 

Nein

09.4202

Rindfleisch

Einfuhr

EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente

Nein

Nein

 

Nein

09.4003

Rindfleisch

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Ja

Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

Ende des Zollkontingentszeitraums

Nein

09.4004

Rindfleisch

Einfuhr

EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente

Nein

Nein

 

Nein

09.4181

Rindfleisch

Einfuhr

EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente

Nein

Nein

 

Nein

09.4198

Rindfleisch

Einfuhr

EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente

Nein

Nein

 

Nein

09.4199

Rindfleisch

Einfuhr

EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente

Nein

Nein

 

Nein

09.4200

Rindfleisch

Einfuhr

EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente

Nein

Nein

 

Nein

09.4002

Rindfleisch

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Nein

 

Nein

09.4270

Rindfleisch

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Ja

Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

Ende des Zollkontingentszeitraums

Nein

09.4280

Rindfleisch

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

09.4281

Rindfleisch

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

09.4450

Rindfleisch

Einfuhr

EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente

Nein

Nein

 

Nein

09.4451

Rindfleisch

Einfuhr

EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente

Nein

Nein

 

Nein

09.4452

Rindfleisch

Einfuhr

EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente

Nein

Nein

 

Nein

09.4453

Rindfleisch

Einfuhr

EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente

Nein

Nein

 

Nein

09.4454

Rindfleisch

Einfuhr

EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente

Nein

Nein

 

Nein

09.4455

Rindfleisch

Einfuhr

EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente

Nein

Nein

 

Nein

09.4504

Rindfleisch

Einfuhr

EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente

Nein

Nein

 

Nein

09.4505

Rindfleisch

Einfuhr

EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente

Nein

Nein

 

Nein

09.4155

Milch und Milcherzeugnisse

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

09.4179

Milch und Milcherzeugnisse

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

09.4182

Milch und Milcherzeugnisse

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

09.4195

Milch und Milcherzeugnisse

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

09.4225

Milch und Milcherzeugnisse

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

09.4226

Milch und Milcherzeugnisse

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

09.4227

Milch und Milcherzeugnisse

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

09.4228

Milch und Milcherzeugnisse

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

09.4229

Milch und Milcherzeugnisse

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

09.4514

Milch und Milcherzeugnisse

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

09.4515

Milch und Milcherzeugnisse

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

09.4521

Milch und Milcherzeugnisse

Einfuhr

EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente

Nein

Nein

 

Nein

09.4522

Milch und Milcherzeugnisse

Einfuhr

EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente

Nein

Nein

 

Nein

09.4595

Milch und Milcherzeugnisse

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

09.4600

Milch und Milcherzeugnisse

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

09.4601

Milch und Milcherzeugnisse

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

09.4602

Milch und Milcherzeugnisse

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

Von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffnetes Kontingent für Käse

Milch und Milcherzeugnisse

Ausfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

Von der Dominikanischen Republik eröffnetes Kontingent für Milchpulver

Milch und Milcherzeugnisse

Ausfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

Von Kanada eröffnetes Kontingent für Käse

Milch und Milcherzeugnisse

Ausfuhr

Drittland

Nein

Nein

31. Dezember

Nein

09.4038

Schweinefleisch

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Nein

 

Nein

09.4170

Schweinefleisch

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

09.4271

Schweinefleisch

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Ja

Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

Ende des Zollkontingentszeitraums

Nein

09.4272

Schweinefleisch

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Ja

Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

Ende des Zollkontingentszeitraums

Nein

09.4282

Schweinefleisch

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

09.4275

Eier

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Nein

 

Nein

09.4276

Eier

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Nein

 

Nein

09.4401

Eier

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

09.4402

Eier

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Nein

 

Nein

09.4067

Geflügelfleisch

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Ja

Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

Ende des Zollkontingentszeitraums

Ja

09.4068

Geflügelfleisch

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Ja

Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

Ende des Zollkontingentszeitraums

Ja

09.4069

Geflügelfleisch

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Ja

Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

Ende des Zollkontingentszeitraums

Ja

09.4070

Geflügelfleisch

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Nein

 

Nein

09.4092

Geflügelfleisch

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

09.4169

Geflügelfleisch

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Nein

 

Nein

09.4211

Geflügelfleisch

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Ja

Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

Ende des Zollkontingentszeitraums

Ja

09.4212

Geflügelfleisch

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Ja

Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

Ende des Zollkontingentszeitraums

Ja

09.4213

Geflügelfleisch

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Ja

Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

Ende des Zollkontingentszeitraums

Ja

09.4214

Geflügelfleisch

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Ja

Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

Ende des Zollkontingentszeitraums

Ja

09.4215

Geflügelfleisch

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Ja

Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

Ende des Zollkontingentszeitraums

Ja

09.4216

Geflügelfleisch

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Ja

Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

Ende des Zollkontingentszeitraums

Ja

09.4217

Geflügelfleisch

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

09.4218

Geflügelfleisch

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Nein

 

Nein

09.4251

Geflügelfleisch

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Ja

Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

Ende des Zollkontingentszeitraums

Ja

09.4252

Geflügelfleisch

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

09.4253

Geflügelfleisch

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Nein

 

Nein

09.4254

Geflügelfleisch

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Ja

Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

Ende des Zollkontingentszeitraums

Ja

09.4255

Geflügelfleisch

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Ja

Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

Ende des Zollkontingentszeitraums

Ja

09.4256

Geflügelfleisch

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Ja

Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

Ende des Zollkontingentszeitraums

Nein

09.4257

Geflügelfleisch

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Ja

Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

Ende des Zollkontingentszeitraums

Nein

09.4258

Geflügelfleisch

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Ja

Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

Ende des Zollkontingentszeitraums

Nein

09.4259

Geflügelfleisch

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Ja

Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

Ende des Zollkontingentszeitraums

Nein

09.4260

Geflügelfleisch

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Ja

Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

Ende des Zollkontingentszeitraums

Ja

09.4263

Geflügelfleisch

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Ja

Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

Ende des Zollkontingentszeitraums

Ja

09.4264

Geflügelfleisch

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Nein

 

Nein

09.4265

Geflügelfleisch

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Nein

 

Nein

09.4266

Geflügelfleisch

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Nein

 

Nein

09.4267

Geflügelfleisch

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Nein

 

Nein

09.4268

Geflügelfleisch

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

09.4269

Geflügelfleisch

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

09.4273

Geflügelfleisch

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Ja

Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

Ende des Zollkontingentszeitraums

Ja

09.4274

Geflügelfleisch

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Ja

Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

Ende des Zollkontingentszeitraums

Nein

09.4283

Geflügelfleisch

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

09.4410

Geflügelfleisch

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Ja

Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

Ende des Zollkontingentszeitraums

Ja

09.4411

Geflügelfleisch

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Ja

Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

Ende des Zollkontingentszeitraums

Ja

09.4412

Geflügelfleisch

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Ja

Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

Ende des Zollkontingentszeitraums

Ja

09.4420

Geflügelfleisch

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Ja

Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

Ende des Zollkontingentszeitraums

Ja

09.4422

Geflügelfleisch

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Ja

Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

Ende des Zollkontingentszeitraums

Ja

Hunde- und Katzenfutter für die Schweiz

Hunde- und Katzenfutter

Ausfuhr

Drittland

Nein

Nein

31. Dezember

Nein




ANHANG II

Zollkontingente im Getreidesektor



Laufende Nummer

09.4123

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung von Zugeständnissen in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union, geschlossen mit dem Beschluss 2006/333/EG des Rates

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Weichweizen anderer als hoher Qualität gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 642/2010

Ursprung

Vereinigte Staaten von Amerika

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Menge in kg

►M1  571 943 000 kg ◄

KN-Codes

Ex 1001 99 00

Kontingentszollsatz

12 EUR je 1 000 kg

Nachweis für den Handel

Nein

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

30 EUR je 1 000 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4124

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits, das auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2017/38 des Rates vorläufig in der EU angewendet wird

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingent von 2017 bis 2023 eröffnet

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Weichweizen anderer als hoher Qualität gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 642/2010

Ursprung

Kanada

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Im Einklang mit Artikel 20 dieser Verordnung

Menge in kg

Von 2017 bis 2023: 100 000 000 kg

KN-Codes

Ex 1001 99 00

Kontingentszollsatz

0 EUR

Nachweis für den Handel

Nein

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

30 EUR je 1 000 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4125

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung von Zugeständnissen in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union, geschlossen mit dem Beschluss 2006/333/EG des Rates

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 30. Juni

1. Juli bis 31. Dezember

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Weichweizen anderer als hoher Qualität gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 642/2010

▼M2

Ursprung

Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigte Staaten von Amerika, Kanada und Vereinigtes Königreich)

▼B

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Menge in kg

►M1  2 285 665 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 50 % für jeden Teilzeitraum ◄

KN-Codes

Ex 1001 99 00

Kontingentszollsatz

12 EUR je 1 000 kg

Nachweis für den Handel

Nein

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

30 EUR je 1 000 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4131

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung von Zugeständnissen in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union, geschlossen mit dem Beschluss 2006/333/EG des Rates

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 30. Juni

1. Juli bis 31. Dezember

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Mais

▼M2

Ursprung

Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich)

▼B

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Nein

Menge in kg

►M1  269 214 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 50 % für jeden Teilzeitraum ◄

KN-Codes

1005 10 90 und 1005 90 00

Kontingentszollsatz

0 EUR

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

30 EUR je 1 000 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

Nein

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4133

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung von Zugeständnissen in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union, geschlossen mit dem Beschluss 2006/333/EG des Rates

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Weichweizen anderer als hoher Qualität gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 642/2010

▼M2

Ursprung

Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich)

▼B

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Nein

Menge in kg

129 577 000 kg

KN-Codes

Ex 1001 99 00

Kontingentszollsatz

12 EUR je 1 000 kg

Nachweis für den Handel

Nein

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

30 EUR je 1 000 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

Nein

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4306

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, unterzeichnet und vorläufig angewandt auf der Grundlage des Beschlusses 2014/668/EU des Rates

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Dinkel, Weichweizen und Mengkorn, andere als zur Aussaat

Mehl von Weichweizen und Dinkel, Mehl von Mengkorn

Mehl von anderem Getreide als Weizen, Mengkorn, Roggen, Mais, Gerste, Hafer, Reis

Grobgrieß und Feingrieß von Weichweizen und Dinkel

Pellets von Weizen

Ursprung

Ukraine

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Menge in kg

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2019: 980 000 000 kg

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2020: 990 000 000 kg

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) ab 2021: 1 000 000 000 kg

KN-Codes

1001 99 (00), 1101 00 (15-90), 1102 90 (90), 1103 11 (90), 1103 20 (60)

Kontingentszollsatz

0 EUR

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

30 EUR je 1 000 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4307

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, unterzeichnet und vorläufig angewandt auf der Grundlage des Beschlusses 2014/668/EU des Rates

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Gerste, andere als zur Aussaat

Mehl von Gerste

Pellets von Gerste

Ursprung

Ukraine

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Menge in kg

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2019: 310 000 000 kg

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2020: 330 000 000 kg

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) ab 2021: 350 000 000 kg

KN-Codes

1003 90 (00), 1102 90 (10), ex 1103 20 (25)

Kontingentszollsatz

0 EUR

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

30 EUR je 1 000 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4308

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, unterzeichnet und vorläufig angewandt auf der Grundlage des Beschlusses 2014/668/EU des Rates

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Mais, anderer als zur Aussaat

Mehl von Mais

Grobgrieß und Feingrieß von Mais

Pellets von Mais

Körner von Mais, bearbeitet

Ursprung

Ukraine

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Menge in kg

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2019: 550 000 000 kg

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2020: 600 000 000 kg

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) ab 2021: 650 000 000 kg

KN-Codes

1005 90 (00), 1102 20 (10-90), 1103 13 (10-90), 1103 20 (40), 1104 23 (40-98)

Kontingentszollsatz

0 EUR

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

30 EUR je 1 000 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4120

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 21 und 22 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Mais nach Spanien

▼M2

Ursprung

Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich)

▼B

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Nein

Menge in kg

2 000 000 000 kg

KN-Codes

1005 90 00

Kontingentszollsatz

Meistbegünstigungszollsatz vom 1. Januar bis zum 31. März und 0 EUR vom 1. April bis zum 31. Dezember

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

20 EUR je 1 000 kg

Erfüllungssicherheit für die Einfuhrlizenz

Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 am Tag des Lizenzantrags festgesetzter Einfuhrzoll

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen;

In Feld 24 des Lizenzantrags ist einer der in Anhang XIV.1 dieser Verordnung aufgeführten Vermerke einzutragen

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 26 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Nein

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4121

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 21 und 22 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Mais nach Portugal

▼M2

Ursprung

Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich)

▼B

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Nein

Menge in kg

500 000 000 kg

KN-Codes

1005 90 00

Kontingentszollsatz

Meistbegünstigungszollsatz vom 1. Januar bis zum 31. März und 0 EUR vom 1. April bis zum 31. Dezember

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

20 EUR je 1 000 kg

Erfüllungssicherheit für die Einfuhrlizenz

Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 am Tag des Lizenzantrags festgesetzter Einfuhrzoll

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

In Feld 24 des Lizenzantrags ist einer der in Anhang XIV.1 dieser Verordnung aufgeführten Vermerke einzutragen

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 26 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Nein

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4122

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 21 und 22 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Hirse nach Spanien

▼M2

Ursprung

Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich)

▼B

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Nein

Menge in kg

300 000 000 kg

KN-Codes

1007 90 00

Kontingentszollsatz

Meistbegünstigungszollsatz vom 1. Januar bis zum 31. März und 0 EUR vom 1. April bis zum 31. Dezember

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

20 EUR je 1 000 kg

Erfüllungssicherheit für die Einfuhrlizenz

Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 am Tag des Lizenzantrags festgesetzter Einfuhrzoll

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

In Feld 24 des Lizenzantrags ist einer der in Anhang XIV.1 dieser Verordnung aufgeführten Vermerke einzutragen

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 26 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Nein

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein




ANHANG III

Zollkontingente im Reissektor



Laufende Nummer

09.4112

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 2005/953/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Thailand gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang des GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis (für Thailand)

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 30. Juni

1. Juli bis 31. August

1. September bis 31. Dezember

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Vollständig geschliffener oder halbgeschliffener Reis

Ursprung

Thailand

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Menge in kg

►M1  4 682 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

4 682 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. August

Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. September bis 31. Dezember ◄

KN-Codes

1006 30

Kontingentszollsatz

0 EUR

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

46 EUR je 1 000 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4116

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 30. Juni

1. Juli bis 31. August

1. September bis 31. Dezember

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Vollständig geschliffener oder halbgeschliffener Reis

Ursprung

Vereinigte Staaten von Amerika

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Menge in kg

►M1  990 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

990 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. August

Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. September bis 31. Dezember ◄

KN-Codes

1006 30

Kontingentszollsatz

0 EUR

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

46 EUR je 1 000 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4117

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 30. Juni

1. Juli bis 31. August

1. September bis 31. Dezember

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Vollständig geschliffener oder halbgeschliffener Reis

Ursprung

Indien

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Menge in kg

►M1  1 458 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

1 458 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. August

Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. September bis 31. Dezember ◄

KN-Codes

1006 30

Kontingentszollsatz

0 EUR

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

46 EUR je 1 000 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4118

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 30. Juni

1. Juli bis 31. August

1. September bis 31. Dezember

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Vollständig geschliffener oder halbgeschliffener Reis

Ursprung

Pakistan

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Menge in kg

►M1  1 370 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

1 370 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. August

Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. September bis 31. Dezember ◄

KN-Codes

1006 30

Kontingentszollsatz

0 EUR

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

46 EUR je 1 000 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4119

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 30. Juni

1. Juli bis 31. August

1. September bis 31. Dezember

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Vollständig geschliffener oder halbgeschliffener Reis

▼M2

Ursprung

Alle Drittländer (ausgenommen Indien, Pakistan, Thailand, Vereinigte Staaten von Amerika und Vereinigtes Königreich)

▼B

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Menge in kg

►M1  3 041 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

3 041 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. August

Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. September bis 31. Dezember ◄

KN-Codes

1006 30

Kontingentszollsatz

0 EUR

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

46 EUR je 1 000 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4127

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 31. März

1. April bis 30. Juni

1. Juli bis 31. August

1. September bis 30. September

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Vollständig geschliffener oder halbgeschliffener Reis

Ursprung

Vereinigte Staaten von Amerika

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Ausfuhrbescheinigung nach dem Muster in Anhang XIV.2 dieser Verordnung

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Nein

Menge in kg

►M1  17 251 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

4 313 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

8 626 000 kg für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni

4 312 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. August

Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. September bis 30. September ◄

KN-Codes

1006 30

Kontingentszollsatz

0 EUR

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

46 EUR je 1 000 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß den Artikeln 13 und 27 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4128

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 2005/953/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Thailand gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang des GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis (für Thailand)

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 31. März

1. April bis 30. Juni

1. Juli bis 31. August

1. September bis 30. September

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Vollständig geschliffener oder halbgeschliffener Reis

Ursprung

Thailand

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Ausfuhrbescheinigung nach dem Muster in Anhang XIV.2 dieser Verordnung

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Nein

Menge in kg

►M1  17 728 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

8 864 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

4 432 000 kg für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni

4 432 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. August

Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. September bis 30. September ◄

KN-Codes

1006 30

Kontingentszollsatz

0 EUR

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

46 EUR je 1 000 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß den Artikeln 13 und 27 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4129

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 31. März

1. April bis 30. Juni

1. Juli bis 31. August

1. September bis 30. September

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Vollständig geschliffener oder halbgeschliffener Reis

Ursprung

Australien

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Ausfuhrlizenz nach dem Muster in Anhang XIV.2 dieser Verordnung

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Nein

Menge in kg

►M1  220 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

0 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

220 000 kg für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni

Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. August

Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. September bis 30. September ◄

KN-Codes

1006 30

Kontingentszollsatz

0 EUR

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

46 EUR je 1 000 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß den Artikeln 13 und 27 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4130

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 31. März

1. April bis 30. Juni

1. Juli bis 31. August

1. September bis 30. September

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Vollständig geschliffener oder halbgeschliffener Reis

▼M2

Ursprung

Alle Drittländer (ausgenommen Australien, Thailand, Vereinigte Staaten von Amerika und Vereinigtes Königreich)

▼B

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Menge in kg

►M1  1 532 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

0 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

1 532 000 kg für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni

Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. August

Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. September bis 30. September ◄

KN-Codes

1006 30

Kontingentszollsatz

0 EUR

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

46 EUR je 1 000 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß den Artikeln 13 und 27 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4138

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Oktober bis 31. Dezember

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Vollständig geschliffener oder halbgeschliffener Reis

▼M2

Ursprung

Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich)

▼B

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Nein

Menge in kg

Verbleibende Menge aus den laufenden Nummern 09.4127, 09.4128, 09.4129 und 09.4130, die in vorangegangenen Teilzeiträumen nicht zugeteilt wurden

KN-Codes

1006 30

Kontingentszollsatz

0 EUR

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

46 EUR je 1 000 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

Nein

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4148

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 30. Juni

1. Juli bis 30. September

1. Oktober bis 31. Dezember

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Geschälter Reis

▼M2

Ursprung

Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich)

▼B

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Nein

Menge in kg

►M1  1 416 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

1 416 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember ◄

KN-Codes

1006 20

Kontingentszollsatz

Wertzollsatz von 15 %

Nachweis für den Handel

Nein

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

30 EUR je 1 000 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

Nein

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4149

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 2005/953/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Thailand gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang des GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis (für Thailand)

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 30. Juni

1. Juli bis 31. Dezember

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Bruchreis

Ursprung

Thailand

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Ausfuhrbescheinigung nach dem Muster in Anhang XIV.2 dieser Verordnung

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Nein

Menge in kg

►M1  48 729 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

34 110 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

14 619 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember ◄

KN-Codes

1006 40 00

Kontingentszollsatz

Zollermäßigung von 30,77 %

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

5 EUR je 1 000 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4150

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 30. Juni

1. Juli bis 31. Dezember

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Bruchreis

Ursprung

Australien

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Nein

Menge in kg

►M1  14 993 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 50 % für jeden Teilzeitraum ◄

KN-Codes

1006 40 00

Kontingentszollsatz

Zollermäßigung von 30,77 %

Nachweis für den Handel

Nein

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

5 EUR je 1 000 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4153

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 30. Juni

1. Juli bis 31. Dezember

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Bruchreis

Ursprung

Vereinigte Staaten von Amerika

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Nein

Menge in kg

►M1  8 434 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 50 % für jeden Teilzeitraum ◄

KN-Codes

1006 40 00

Kontingentszollsatz

Zollermäßigung von 30,77 %

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

5 EUR je 1 000 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4154

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 30. Juni

1. Juli bis 31. Dezember

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Bruchreis

▼M2

Ursprung

Alle Drittländer (ausgenommen Australien, Guyana, Thailand, Vereinigte Staaten von Amerika und Vereinigtes Königreich)

▼B

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Menge in kg

►M1  11 245 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 50 % für jeden Teilzeitraum ◄

KN-Codes

1006 40 00

Kontingentszollsatz

Zollermäßigung von 30,77 %

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

5 EUR je 1 000 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4166

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 30. Juni

1. Juli bis 31. August

1. September bis 31. Dezember

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Vollständig geschliffener oder halbgeschliffener Reis

▼M2

Ursprung

Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich)

▼B

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Nein

Menge in kg

►M1  22 442 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

7 480 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

14 962 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. August

Übertrag auf den Teilzeitraum 1. September bis 31. Dezember ◄

KN-Codes

1006 30

Kontingentszollsatz

0 EUR

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

46 EUR je 1 000 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

Nein

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4168

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

1. September bis 30. September

1. Oktober bis 31. Dezember

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Bruchreis

▼M2

Ursprung

Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich)

▼B

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Nein

Menge in kg

►M1  26 581 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

26 581 000 kg für den Teilzeitraum 1. September bis 30. September

Übertrag aus dem vorangegangenen Teilzeitraum auf den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember ◄

KN-Codes

1006 40 00

Kontingentszollsatz

0 EUR

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

5 EUR je 1 000 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

Nein

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein




ANHANG IV

Zollkontingente im Zuckersektor



Laufende Nummer

09.4317 — WTO-ZUCKERKONTINGENTE

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Beschluss 2006/106/EG des Rates vom 30. Januar 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union

Zollkontingentszeitraum

1. Oktober bis 30. September

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt

Ursprung

Australien

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447

Menge in kg

►M1  4 961 000 kg ◄

KN-Codes

1701 13 10 und 1701 14 10

Kontingentszollsatz

98 EUR je 1 000 kg

Wenn der Polarisationsgrad des eingeführten Rohzuckers von 96 Grad abweicht, wird der Satz von 98 EUR je 1 000 kg für jedes Zehntelgrad Abweichung um 0,14 % vermindert bzw. erhöht (gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung).

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

20 EUR je 1 000 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Feld 20 enthält die Angabe „Zucker, zur Raffination bestimmt“ sowie den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil A dieser Verordnung.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung)

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Verpflichtung zur Raffination gemäß Artikel 34 dieser Verordnung



Laufende Nummer

09.4318 — WTO-ZUCKERKONTINGENTE

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Verordnung (EG) Nr. 1894/2006 des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Gemeinschaft zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

Verordnung (EG) Nr. 880/2009 des Rates vom 7. September 2009 über die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union und zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

Beschluss (EU) 2017/730 des Rates vom 25. April 2017 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union

Zollkontingentszeitraum

1. Oktober bis 30. September

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt

Ursprung

Brasilien

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447

Menge in kg

►M1  Zollkontingentszeiträume bis 2023/2024: 308 518 000 kg

Zollkontingentszeiträume ab 2024/2025: 380 555 000 kg ◄

KN-Codes

1701 13 10 und 1701 14 10

Kontingentszollsatz

98 EUR je 1 000 kg

Wenn der Polarisationsgrad des eingeführten Rohzuckers von 96 Grad abweicht, wird der Satz von 98 EUR je 1 000 kg für jedes Zehntelgrad Abweichung um 0,14 % vermindert bzw. erhöht (gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung).

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

20 EUR je 1 000 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Feld 20 enthält die Angabe „Zucker, zur Raffination bestimmt“ sowie den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil A dieser Verordnung.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung)

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Verpflichtung zur Raffination gemäß Artikel 34 dieser Verordnung



Laufende Nummer

09.4319 — WTO-ZUCKERKONTINGENTE

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Entscheidung 2008/870/EG des Rates vom 13. Oktober 2008 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kuba gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union

Zollkontingentszeitraum

1. Oktober bis 30. September

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt

Ursprung

Kuba

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447

Menge in kg

68 969 000 kg

KN-Codes

1701 13 10 und 1701 14 10

Kontingentszollsatz

98 EUR je 1 000 kg

Wenn der Polarisationsgrad des eingeführten Rohzuckers von 96 Grad abweicht, wird der Satz von 98 EUR je 1 000 kg für jedes Zehntelgrad Abweichung um 0,14 % vermindert bzw. erhöht (gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung).

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

20 EUR je 1 000 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Feld 20 enthält die Angabe „Zucker, zur Raffination bestimmt“ sowie den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil A dieser Verordnung.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung)

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Verpflichtung zur Raffination gemäß Artikel 34 dieser Verordnung



Laufende Nummer

09.4320 — WTO-ZUCKERKONTINGENTE

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Beschluss 2009/718/EG des Rates vom 7. September 2009 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union

Zollkontingentszeitraum

1. Oktober bis 30. September

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt

▼M2

Ursprung

Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich)

▼B

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Nein

Menge in kg

►M1  260 390 000 kg ◄

KN-Codes

1701 13 10 und 1701 14 10

Kontingentszollsatz

98 EUR je 1 000 kg

Wenn der Polarisationsgrad des eingeführten Rohzuckers von 96 Grad abweicht, wird der Satz von 98 EUR je 1 000 kg für jedes Zehntelgrad Abweichung um 0,14 % vermindert bzw. erhöht (gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung).

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

20 EUR je 1 000 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

Feld 20 enthält die Angabe „Zucker, zur Raffination bestimmt“ sowie den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil A dieser Verordnung.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung)

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Verpflichtung zur Raffination gemäß Artikel 34 dieser Verordnung



Laufende Nummer

09.4321 — WTO-ZUCKERKONTINGENTE

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Beschluss 75/456/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker

Zollkontingentszeitraum

1. Oktober bis 30. September

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest

Ursprung

Indien

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447

Menge in kg

►M1  5 841 000 kg ◄

KN-Codes

1701

Kontingentszollsatz

0 EUR

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

20 EUR je 1 000 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Feld 20 enthält den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil A dieser Verordnung.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung)

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4324 — BALKAN-ZUCKER

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 2009/330/EG des Rates vom 15. September 2008 über die Unterzeichnung eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

Artikel 27 Absatz 2 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits

Zollkontingentszeitraum

1. Oktober bis 30. September

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, sowie andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert

Ursprung

Albanien

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Ausfuhrlizenz, die von der zuständigen Behörde des Drittlandes gemäß Artikel 35 dieser Verordnung erteilt wurde

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Nein

Menge in kg

1 000 000 kg

KN-Codes

1701 und 1702

Kontingentszollsatz

0 EUR

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

20 EUR je 1 000 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Feld 20 enthält den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil B dieser Verordnung.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung)

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4325 — BALKAN-ZUCKER

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss (EU) 2017/75 des Rates vom 21. November 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

Artikel 27 Absatz 3 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits

Zollkontingentszeitraum

1. Oktober bis 30. September

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, sowie andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert

Ursprung

Bosnien und Herzegowina

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Ausfuhrlizenz, die von der zuständigen Behörde des Drittlandes gemäß Artikel 35 dieser Verordnung erteilt wurde

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Nein

Menge in kg

13 210 000 kg

KN-Codes

1701 und 1702

Kontingentszollsatz

0 EUR

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

20 EUR je 1 000 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Feld 20 enthält den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil B dieser Verordnung.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung)

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4326 — BALKAN-ZUCKER

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 2013/490/EU, Euratom des Rates und der Kommission vom 22. Juli 2013 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits

Artikel 26 Absatz 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits

Zollkontingentszeitraum

1. Oktober bis 30. September

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, sowie andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert

Ursprung

Serbien

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Ausfuhrlizenz, die von der zuständigen Behörde des Drittlandes gemäß Artikel 35 dieser Verordnung erteilt wurde

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Nein

Menge in kg

181 000 000 kg

KN-Codes

1701 und 1702

Kontingentszollsatz

0 EUR

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

20 EUR je 1 000 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Feld 20 enthält den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil B dieser Verordnung.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung)

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4327 — BALKAN-ZUCKER

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 2004/239/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 23. Februar 2004 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits

Artikel 27 Absatz 2 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits

Zollkontingentszeitraum

1. Oktober bis 30. September

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, sowie andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert

Ursprung

Republik Nordmazedonien

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Ausfuhrlizenz, die von der zuständigen Behörde des Drittlandes gemäß Artikel 35 dieser Verordnung erteilt wurde

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Nein

Menge in kg

7 000 000 kg

KN-Codes

1701 und 1702

Kontingentszollsatz

0 EUR

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

20 EUR je 1 000 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Feld 20 enthält den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil B dieser Verordnung.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung)

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4329 — WTO-ZUCKERKONTINGENTE

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Beschluss (EU) 2017/730 des Rates vom 25. April 2017 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union

Zollkontingentszeitraum

1. Oktober bis 30. September

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt

Ursprung

Brasilien

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447

Menge in kg

►M1  Zollkontingentszeiträume bis 2021/2022: 72 037 000 kg

Zollkontingentszeitraum 2022/2023: 54 028 000 kg ◄

KN-Codes

1701 13 10 und 1701 14 10

Kontingentszollsatz

11 EUR je 1 000 kg

Wenn der Polarisationsgrad des eingeführten Rohzuckers von 96 Grad abweicht, wird der Satz von 11 EUR je 1 000 kg für jedes Zehntelgrad Abweichung um 0,14 % vermindert bzw. erhöht (gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung).

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

20 EUR je 1 000 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Feld 20 enthält die Angabe „Zucker, zur Raffination bestimmt“ sowie den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil A dieser Verordnung.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung)

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Verpflichtung zur Raffination gemäß Artikel 34 dieser Verordnung



Laufende Nummer

09.4330 — WTO-ZUCKERKONTINGENTE

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Beschluss (EU) 2017/730 des Rates vom 25. April 2017 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union

Zollkontingentszeitraum

1. Oktober bis 30. September

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt

Ursprung

Brasilien

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447

Menge in kg

►M1  Zollkontingentszeitraum 2022/2023: 18 009 000 kg

Zollkontingentszeitraum 2023/2024: 54 028 000 kg ◄

KN-Codes

1701 13 10 und 1701 14 10

Kontingentszollsatz

54 EUR je 1 000 kg

Wenn der Polarisationsgrad des eingeführten Rohzuckers von 96 Grad abweicht, wird der Satz von 54 EUR je 1 000 kg für jedes Zehntelgrad Abweichung um 0,14 % vermindert bzw. erhöht (gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung).

Nachweis für den Handel

Ja, 25 Tonnen.

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

20 EUR je 1 000 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Feld 20 enthält die Angabe „Zucker, zur Raffination bestimmt“ sowie den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil A dieser Verordnung.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung)

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Verpflichtung zur Raffination gemäß Artikel 34 dieser Verordnung




ANHANG V

Zollkontingente im Olivenölsektor



Laufende Nummer

09.4032

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 98/238/EG, EGKS des Rates und der Kommission vom 26. Januar 1998 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Natives Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10 , 1509 10 20 und 1509 10 80 , vollständig in Tunesien gewonnen und unmittelbar aus diesem Land in die Union befördert

Ursprung

Vollständig in Tunesien gewonnen und unmittelbar aus diesem Land in die Union befördert

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung.

Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR 1

Menge in kg

56 700 000 kg

KN-Codes

1509 10 10 , 1509 10 20 , 1509 10 80

Kontingentszollsatz

0 EUR

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

20 EUR je 100 kg Eigengewicht

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In den Feldern 7 und 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz sind das Ausfuhrland bzw. das Ursprungsland anzugeben; in diesen Feldern ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein




ANHANG VI

Zollkontingente im Knoblauchsektor



Laufende Nummer

09.4099

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 2001/404/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik im Rahmen des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 zur Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum GATT vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich von Knoblauch

Zollkontingentszeitraum

1. Juni bis 31. Mai

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Juni bis 31. August

1. September bis 30. November

1. Dezember bis 28. Februar bzw. 29. Februar

1. März bis 31. Mai

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 38 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Knoblauch, frisch oder gekühlt, des KN-Codes 0703 20 00

Ursprung

Argentinien

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung.

Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Nein

Menge in kg

5 744 000 kg, aufgeteilt wie folgt:

4 110 000 kg für den Teilzeitraum 1. Dezember bis 28./29. Februar

1 634 000 kg für den Teilzeitraum 1. März bis 31. Mai

KN-Codes

0703 20 00

Kontingentszollsatz

9,6 % Wertzollsatz

Nachweis für den Handel

Ja. Gemäß Artikel 38 dieser Verordnung

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

60 EUR je 1 000 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

In Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz ist die Angabe „Neuer Einführer“ einzutragen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4104

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 2001/404/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik im Rahmen des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 zur Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum GATT vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich von Knoblauch

Zollkontingentszeitraum

1. Juni bis 31. Mai

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Juni bis 31. August

1. September bis 30. November

1. Dezember bis 28. Februar bzw. 29. Februar

1. März bis 31. Mai

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 38 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Knoblauch, frisch oder gekühlt, des KN-Codes 0703 20 00

Ursprung

Argentinien

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung.

Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Nein

Menge in kg

13 403 000 kg, aufgeteilt wie folgt:

9 590 000 kg für den Teilzeitraum 1. Dezember bis 28./29. Februar

3 813 000 kg für den Teilzeitraum 1. März bis 31. Mai

KN-Codes

0703 20 00

Kontingentszollsatz

9,6 % Wertzollsatz

Nachweis für den Handel

Ja. Gemäß Artikel 38 dieser Verordnung

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

60 EUR je 1 000 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

In Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz ist die Angabe „Traditioneller Einführer“ einzutragen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Ja. Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4285

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 2001/404/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik im Rahmen des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 zur Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum GATT vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich von Knoblauch

Beschluss 2006/398/EG des Rates vom 20. März 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union

Beschluss (EU) 2016/1885 des Rates vom 18. Oktober 2016 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union

Zollkontingentszeitraum

1. Juni bis 31. Mai

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Juni bis 31. August

1. September bis 30. November

1. Dezember bis 28. Februar bzw. 29. Februar

1. März bis 31. Mai

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Knoblauch, frisch oder gekühlt, des KN-Codes 0703 20 00

Ursprung

China

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung.

Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Nein

Menge in kg

►M1  40 556 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

10 423 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juni bis 31. August

10 423 000 kg für den Teilzeitraum 1. September bis 30. November

9 044 000 kg für den Teilzeitraum 1. Dezember bis 28./29. Februar

10 666 000 kg für den Teilzeitraum 1. März bis 31. Mai ◄

KN-Codes

0703 20 00

Kontingentszollsatz

9,6 % Wertzollsatz

Nachweis für den Handel

Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

60 EUR je 1 000 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Ja

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Ja

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4287

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 2001/404/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik im Rahmen des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 zur Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum GATT vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich von Knoblauch

Zollkontingentszeitraum

1. Juni bis 31. Mai

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Juni bis 31. August

1. September bis 30. November

1. Dezember bis 28. Februar bzw. 29. Februar

1. März bis 31. Mai

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Knoblauch, frisch oder gekühlt, des KN-Codes 0703 20 00

▼M2

Ursprung

Alle Drittländer (ausgenommen China, Argentinien und Vereinigtes Königreich)

▼B

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung.

Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Ursprungszeugnis für Iran, Libanon, Malaysia, Taiwan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam, von den zuständigen nationalen Behörden des betreffenden Landes gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447 ausgestellt

Menge in kg

►M1  3 711 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

822 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juni bis 31. August

1 726 000 kg für den Teilzeitraum 1. September bis 30. November

822 000 kg für den Teilzeitraum 1. Dezember bis 28./29. Februar

341 000 kg für den Teilzeitraum 1. März bis 31. Mai ◄

KN-Codes

0703 20 00

Kontingentszollsatz

9,6 % Wertzollsatz

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

60 EUR je 1 000 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein




ANHANG VII

Zollkontingente im Pilzsektor



Laufende Nummer

09.4286

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Haltbar gemachte Pilze der Gattung Agaricus

▼M2

Ursprung

Alle Drittländer (ausgenommen China und Vereinigtes Königreich)

▼B

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Nein

Menge in kg

5 030 000 kg (Abtropfgewicht)

KN-Codes

0711 51 00 , 2003 10 20 und 2003 10 30

Kontingentszollsatz

Für den KN-Code 0711 51 00 : 12 % Wertzollsatz

Für die KN-Codes 2003 10 20 und 2003 10 30 : 23 % Wertzollsatz

Nachweis für den Handel

Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

40 EUR je 1 000 kg (Abtropfgewicht)

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung.

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Ja

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4284

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

Beschluss 2006/398/EG des Rates vom 20. März 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union

Beschluss (EU) 2016/1885 des Rates vom 18. Oktober 2016 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Haltbar gemachte Pilze der Gattung Agaricus

Ursprung

China

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Nein

Menge in kg

30 400 000 kg (Abtropfgewicht)

KN-Codes

0711 51 00 , 2003 10 20 und 2003 10 30

Kontingentszollsatz

Für den KN-Code 0711 51 00 : 12 % Wertzollsatz

Für die KN-Codes 2003 10 20 und 2003 10 30 : 23 % Wertzollsatz

Nachweis für den Handel

Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

40 EUR je 1 000 kg (Abtropfgewicht)

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung.

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Ja

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein




ANHANG VIII

Zollkontingente im Rindfleischsektor



Laufende Nummer

09.4002

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

12 Teilzeiträume von jeweils einem Monat

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: „Tierkörper oder alle Teilstücke von Rindern von höchstens 30 Monaten, die mindestens 100 Tage lang ein ausgewogenes, mindestens 70 % Körner enthaltendes Futter mit hohem Kaloriengehalt von insgesamt mindestens 20 Pfund täglich erhalten haben. Fleisch mit der Bezeichnung ‚choice‘ oder ‚prime‘ nach den Normen des ‚United States Department of Agriculture‘ (USDA) fällt automatisch unter die oben stehende Begriffsbestimmung. Nach den Normen der Lebensmittelüberwachungsstelle der Kanadischen Regierung in ‚Canada A’, ‚Canada AA‘, ‚Canada AAA‘, ‚Canada Choice‘ und ‚Canada Prime‘, ‚A1’, ‚A2’, ‚A3’ und ‚A4’ eingestuftes Fleisch entspricht dieser Begriffsbestimmung.“

Ursprung

Vereinigte Staaten von Amerika und Kanada

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

Die Beschreibung des Erzeugnisses für das aus dem Ausfuhrland stammende Fleisch ist auf der Rückseite des Echtheitszeugnisses anzugeben.

Ausstellungsbehörden:

Dienststelle für Lebensmittelsicherheit und -überwachung (Food Safety and Inspection Services, FSIS) des United States Department of Agriculture (USDA) für aus den Vereinigten Staaten von Amerika stammendes Fleisch

Lebensmittelüberwachungsstelle der Kanadischen Regierung (Canadian Food Inspection Agency — Government of Canada/Agence Canadienne d’Inspection des Aliments — Gouvernement du Canada) für aus Kanada stammendes Fleisch

Menge in kg

►M1  11 481 000 kg Erzeugnisgewicht, folgendermaßen aufgeteilt:

Die für jeden Teilzeitraum zur Verfügung stehende Menge entspricht einem Zwölftel der Gesamtmenge ◄

KN-Codes

Ex 0201, ex 0202, ex 0206 10 95 , ex 0206 29 91

Kontingentszollsatz

20 % Wertzollsatz. Für Erzeugnisse mit Ursprung in Kanada beträgt der Zollsatz jedoch 0 EUR.

Nachweis für den Handel

Nein

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

12 EUR je 100 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates etikettiert. Die Angaben auf dem Etikett können durch den Zusatz „hochwertiges Rindfleisch“ ergänzt werden.



Laufende Nummer

09.4280

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (CETA), dessen vorläufige Anwendung mit dem Beschluss (EU) 2017/38 des Rates genehmigt wurde

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 31. März

1. April bis 30. Juni

1. Juli bis 30. September

1. Oktober bis 31. Dezember

Lizenzanträge

Gemäß Artikel 46 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Fleisch von Rindern, ausgenommen Bison, frisch oder gekühlt

Ursprung

Kanada

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Gemäß Artikel 46 dieser Verordnung

Menge in kg

Die Menge wird in kg (Schlachtkörperäquivalent) ausgedrückt.

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2019: 19 580 000 kg

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2020: 24 720 000 kg

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2021: 29 860 000 kg

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) ab 2022: 35 000 000 kg

Die jährliche Menge wird wie folgt aufgeteilt:

25 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

25 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni

25 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

25 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember

KN-Codes

Ex 0201 10 00

Ex 0201 20 20

Ex 0201 20 30

Ex 0201 20 50

Ex 0201 20 90

Ex 0201 30 00

Ex 0206 10 95

Kontingentszollsatz

0 EUR

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen, gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

9,50 EUR je 100 kg (Schlachtkörperäquivalent)

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Wenn der Einfuhrlizenzantrag für mehrere Erzeugnisse mit unterschiedlichen KN-Codes gilt, sind sämtliche KN-Codes und die jeweiligen Bezeichnungen in Feld 16 bzw. 15 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben. Die Gesamtmenge wird in Schlachtkörperäquivalent umgerechnet.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 46 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Nein

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Die in Anhang XVI dieser Verordnung festgelegten Umrechnungsfaktoren werden verwendet, um bei den betreffenden Erzeugnissen das Erzeugnisgewicht in Schlachtkörperäquivalent umzurechnen.



Laufende Nummer

09.4281

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (CETA), dessen vorläufige Anwendung mit dem Beschluss (EU) 2017/38 des Rates genehmigt wurde

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 31. März

1. April bis 30. Juni

1. Juli bis 30. September

1. Oktober bis 31. Dezember

Lizenzanträge

Gemäß Artikel 46 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

►M1  Fleisch von Rindern, ausgenommen Bison, gefroren oder anderes ◄

Ursprung

Kanada

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Gemäß Artikel 46 dieser Verordnung

Menge in kg

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2019: 7 500 000 kg

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2020: 10 000 000 kg

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2021: 12 500 000 kg

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) ab 2022: 15 000 000 kg

Die jährliche Menge wird wie folgt aufgeteilt:

25 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

25 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni

25 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

25 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember

KN-Codes

Ex 0202 10 00

Ex 0202 20 10

Ex 0202 20 30

Ex 0202 20 50

Ex 0202 20 90

Ex 0202 30 10

Ex 0202 30 50

Ex 0202 30 90

Ex 0206 29 91

Ex 0210 20 10

Ex 0210 20 90

Ex 0210 99 51

Ex 0210 99 59

Kontingentszollsatz

0 EUR

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen, gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

9,50 EUR je 100 kg (Schlachtkörperäquivalent)

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Wenn der Einfuhrlizenzantrag für mehrere Erzeugnisse mit unterschiedlichen KN-Codes gilt, sind sämtliche KN-Codes und die jeweiligen Bezeichnungen in Feld 16 bzw. 15 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben. Die Gesamtmenge wird in Schlachtkörperäquivalent umgerechnet.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 46 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Nein

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Die in Anhang XVI dieser Verordnung festgelegten Umrechnungsfaktoren werden verwendet, um bei den betreffenden Erzeugnissen das Erzeugnisgewicht in Schlachtkörperäquivalent umzurechnen.



Laufende Nummer

09.4003

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Gefrorenes Rindfleisch

▼M2

Ursprung

Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich)

▼B

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Nein

Menge in kg

►M1  43 732 000 kg Eigengewicht ohne Knochen ◄

KN-Codes

0202 und 0206 29 91

Kontingentszollsatz

20 % Wertzollsatz

Nachweis für den Handel

Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen, gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

6 EUR je 100 kg Eigengewicht ohne Knochen

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

Nein

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Ja. Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

„Gefrorenes Fleisch“ ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Union im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von -12 °C oder weniger aufweist.

100 kg Fleisch mit Knochen entsprechen 77 kg Fleisch ohne Knochen.



Laufende Nummer

09.4270

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates vom 11. Juli 2017 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, mit Ausnahme der Bestimmungen über Drittstaatsangehörige, die legal als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt sind

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 31. März

1. April bis 30. Juni

1. Juli bis 30. September

1. Oktober bis 31. Dezember

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren

Ursprung

Ukraine

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Gemäß Protokoll 1 Titel V des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits

Menge in kg

12 000 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

25 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

25 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni

25 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

25 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember

KN-Codes

0201 10 00

0201 20 20

0201 20 30

0201 20 50

0201 20 90

0201 30 00

0202 10 00

0202 20 10

0202 20 30

0202 20 50

0202 20 90

0202 30 10

0202 30 50

0202 30 90

Kontingentszollsatz

0 EUR

Nachweis für den Handel

Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen, gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

12 EUR je 100 kg Eigengewicht

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Ja. Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

„Gefrorenes Fleisch“ ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Union im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von -12 °C oder weniger aufweist.



Laufende Nummer

09.4001

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Gefrorenes entbeintes Büffelfleisch

Ursprung

Australien

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

Erteilende Behörde: Department of Agriculture, Fisheries and Forestry — Australien

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung.

Menge in kg

►M1  1 405 000 kg, ausgedrückt in Gewicht ohne Knochen ◄

KN-Codes

Ex 0202 30 90

Kontingentszollsatz

20 % Wertzollsatz

Nachweis für den Handel

Nein

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

12 EUR je 100 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4004

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Entbeintes Büffelfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren

Ursprung

Argentinien

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

Erteilende Behörde: Ministerio de Producción y Trabajo — Argentinien

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

Menge in kg

200 000 kg

KN-Codes

Ex 0201 30 00 , ex 0202 30 90

Kontingentszollsatz

20 % Wertzollsatz

Nachweis für den Handel

Nein

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

12 EUR je 100 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

„Gefrorenes Fleisch“ ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Union im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von -12 °C oder weniger aufweist.



Laufende Nummer

09.4181

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 2005/269/EG des Rates vom 28. Februar 2005 über den Abschluss des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Rindfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren

Ursprung

Chile

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

Erteilende Behörde: Asociación Gremial de Plantas Faenadoras Frigoríficas de Carnes de Chile

Teatinos 20 — Oficina 55, Santiago, Chile

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

Menge in kg

1 650 000 kg (Eigengewicht des Erzeugnisses)

Jährliche Erhöhung ab dem 1. Juli 2010: 100 000 kg

KN-Codes

0201 20 , 0201 30 00 , 0202 20 , 0202 30

Kontingentszollsatz

0 EUR

Nachweis für den Handel

Nein

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

12 EUR je 100 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

„Gefrorenes Fleisch“ ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Union im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von -12 °C oder weniger aufweist.



Laufende Nummer

09.4198

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 2010/36/EG des Rates vom 29. April 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Bestimmte lebende Tiere und Fleischarten („Baby-beef“) gemäß Anhang II des Interimsabkommens mit Serbien

Ursprung

Serbien

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

Erteilende Behörde: Serbien: Institute for Meat Hygiene and Technology, Kacanskog 13, Belgrad, Serbien

(siehe Anhang II des mit dem Beschluss 2010/36/EG des Rates genehmigten Interimsabkommens mit Serbien)

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

Menge in kg

8 700 000 kg, ausgedrückt in Schlachtkörpergewicht

KN-Codes

Ex 0102 29 51 , ex 0102 29 59 , ex 0102 29 91 , ex 0102 29 99 , ex 0201 10 00 , ex 0201 20 20 , ex 0201 20 30 , ex 0201 20 50

Kontingentszollsatz

20 % des Wertzollsatzes und 20 % des spezifischen Zollsatzes, die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind

Nachweis für den Handel

Nein

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

12 EUR je 100 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Für die Zwecke dieses Kontingents werden 100 kg Lebendgewicht als 50 kg Schlachtkörpergewicht verbucht.



Laufende Nummer

09.4199

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 2010/224/EU, Euratom des Rates und der Kommission vom 29. März 2010 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Bestimmte lebende Tiere und Fleischarten („Baby-beef“) gemäß Anhang II des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens mit Montenegro

Ursprung

Montenegro

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

Erteilende Behörde:

Montenegro: Veterinärdirektion, Bulevar Svetog Petra Cetinjskog br.9, 81000 Podgorica, Montenegro

(siehe Anhang II des mit dem Beschluss 2010/224/EU, Euratom des Rates und der Kommission genehmigten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens mit Montenegro)

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

Menge in kg

800 000 kg, ausgedrückt in Schlachtkörpergewicht

KN-Codes

Ex 0102 29 51 , ex 0102 29 59 , ex 0102 29 91 , ex 0102 29 99 , ex 0201 10 00 , ex 0201 20 20 , ex 0201 20 30 , ex 0201 20 50

Kontingentszollsatz

20 % des Wertzollsatzes und 20 % des spezifischen Zollsatzes, die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind

Nachweis für den Handel

Nein

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

12 EUR je 100 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Für die Zwecke dieses Kontingents werden 100 kg Lebendgewicht als 50 kg Schlachtkörpergewicht verbucht.



Laufende Nummer

09.4200

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Bestimmte lebende Tiere und Fleischarten („Baby-beef“)

Ursprung

Zollgebiet Kosovo (Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.)

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

Erteilende Behörde:

Kosovo (Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.)

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

Menge in kg

475 000 kg, ausgedrückt in Schlachtkörpergewicht

KN-Codes

Ex 0102 29 51 , ex 0102 29 59 , ex 0102 29 91 , ex 0102 29 99 , ex 0201 10 00 , ex 0201 20 20 , ex 0201 20 30 , ex 0201 20 50

Kontingentszollsatz

20 % des Wertzollsatzes und 20 % des spezifischen Zollsatzes, die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind

Nachweis für den Handel

Nein

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

12 EUR je 100 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Für die Zwecke dieses Kontingents werden 100 kg Lebendgewicht als 50 kg Schlachtkörpergewicht verbucht.



Laufende Nummer

09.4202

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das mit dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission im Namen der Gemeinschaft genehmigt wurde

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Entbeintes, getrocknetes Fleisch: Teilstücke von Keulen von mindestens 18 Monate alten Rindern, ohne sichtbares Muskelfett (3 bis 7 %), pH-Wert zwischen 5,4 und 6,0, gesalzen, gewürzt, gepresst, ausschließlich an der Luft getrocknet, mit leichtem Edelschimmel (mikroskopische Pilzflora). Die Trockenmasse im Enderzeugnis beträgt zwischen 41 % und 53 % des Ausgangserzeugnisses vor dem Salzen.

Ursprung

Schweiz

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

Erteilende Behörde: Office fédéral de l’agriculture/Bundesamt für Landwirtschaft/Ufficio federale dell’agricoltura

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

Menge in kg

1 200 000 kg

KN-Codes

Ex 0210 20 90

Kontingentszollsatz

0 EUR

Nachweis für den Handel

Nein

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

12 EUR je 100 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4450

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Hochwertiges entbeintes Rindfleisch, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: „Ausgewählte Teilstücke von Rindern, stammend von seit dem Absetzen ausschließlich auf der Weide aufgezogenen Ochsen, Jungochsen und Färsen. Die Schlachtkörper von Ochsen werden als ‚A‘, ‚B‘, oder ‚C‘, die von Jungochsen und Färsen als ‚A‘ oder ‚B‘ gemäß dem vom argentinischen Sekretariat für Landwirtschaft, Viehzucht, Fischerei und Ernährung (Secretaría de Agricultura, Ganadería, Pesca y Alimentos — SAGPyA) erstellten amtlichen Klassifizierungsschema für Rindfleisch eingestuft.“

Ursprung

Argentinien

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

Erteilende Behörde: Ministerio de Producción y Trabajo — Argentinien

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

Menge in kg

►M1  29 389 000 kg entbeintes Fleisch ◄

KN-Codes

Ex 0201 30 00 , ex 0206 10 95

Kontingentszollsatz

20 % Wertzollsatz

Nachweis für den Handel

Nein

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

12 EUR je 100 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

„Gefrorenes Fleisch“ ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Union im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von -12 °C oder weniger aufweist.

Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates etikettiert.

Die Angaben auf dem Etikett können durch den Zusatz „hochwertiges Rindfleisch“ ergänzt werden.



Laufende Nummer

09.4451

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: „Ausgewählte Teilstücke von Ochsen- oder Färsenschlachtkörpern, die in eine der folgenden amtlichen Kategorien eingestuft wurden: ‚Y‘, ‚YS‘, ‚YG‘, ‚YGS‘, ‚YP‘ und ‚YPS‘ entsprechend den Definitionen von AUS-MEAT Australien. Die Farbe des Rindfleischs muss den AUS-MEAT-Fleischfarbenreferenznormen 1 B bis 4 entsprechen, die Farbe des Fetts den AUS-MEAT-Fettfarbenreferenznormen 0 bis 4 und die (an der P8-Stelle gemessene) Fettdicke den AUS-MEAT-Fettklassen 2 bis 5.“

Ursprung

Australien

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

Erteilende Behörde: Department of Agriculture, Fisheries and Forestry — Australien

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

Menge in kg

►M1  2 481 000 kg Erzeugnisgewicht ◄

KN-Codes

Ex 0201 20 90 , ex 0201 30 00 , ex 0202 20 90 , ex 0202 30 , ex 0206 10 95 und ex 0206 29 91

Kontingentszollsatz

20 % Wertzollsatz

Nachweis für den Handel

Nein

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

12 EUR je 100 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

„Gefrorenes Fleisch“ ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Union im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von -12 °C oder weniger aufweist.

Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates etikettiert.

Die Angaben auf dem Etikett können durch den Zusatz „hochwertiges Rindfleisch“ ergänzt werden.



Laufende Nummer

09.4452

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Hochwertiges entbeintes Rindfleisch, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: „Ausgewählte Teilstücke von Rindern, stammend von Ochsen (‚novillo‘) oder Färsen (‚vaquillona‘) nach den Begriffsbestimmungen des vom uruguayischen nationalen Institut für Fleisch (Instituto Nacional de Carnes — INAC) erstellten amtlichen Schlachtkörperklassifizierungsschema für Rindfleisch. Die für die Erzeugung von hochwertigem Rindfleisch in Betracht kommenden Tiere wurden seit dem Absetzen ausschließlich auf der Weide aufgezogen. Die Schlachtkörper werden als ‚I‘, ‚N‘ oder ‚A‘, Fettgewebeklasse ‚1‘, ‚2‘ oder ‚3‘ gemäß dem oben genannten Klassifizierungsschema eingestuft.“

Ursprung

Uruguay

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

Erteilende Behörde: Instituto Nacional de Carnes (INAC) für Fleisch aus Uruguay, das der Begriffsbestimmung für die laufende Nummer 09.4452 entspricht

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

Menge in kg

►M1  5 606 000 kg entbeintes Fleisch ◄

KN-Codes

Ex 0201 30 00 , ex 0206 10 95

Kontingentszollsatz

20 % Wertzollsatz

Nachweis für den Handel

Nein

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

12 EUR je 100 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates etikettiert.

Die Angaben auf dem Etikett können durch den Zusatz „hochwertiges Rindfleisch“ ergänzt werden.



Laufende Nummer

09.4453

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Entbeintes Rindfleisch, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: „Ausgewählte Teilstücke, stammend von seit dem Absetzen ausschließlich mit Weidegras gefütterten Ochsen oder Färsen. Die Schlachtkörper werden als ‚B‘, Fettgewebeklasse ‚2‘ oder ‚3‘ gemäß dem vom brasilianischen Ministerium für Landwirtschaft, Viehzucht und Versorgung (Ministério da Agricultura, Pecuária e Abastecimento) erstellten amtlichen Schlachtkörperklassifizierungsschema für Rindfleisch eingestuft.“

Ursprung

Brasilien

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

Erteilende Behörde: Departamento Nacional de Inspecção de Produtos de Origem Animal (DIPOA) für Fleisch aus Brasilien, das der Begriffsbestimmung für die laufende Nummer 09.4453 entspricht

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

Menge in kg

►M1  8 951 000 kg entbeintes Fleisch ◄

KN-Codes

Ex 0201 30 00 , ex 0202 30 90 , ex 0206 10 95 , ex 0206 29 91

Kontingentszollsatz

20 % Wertzollsatz

Nachweis für den Handel

Nein

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

12 EUR je 100 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

„Gefrorenes Fleisch“ ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Union im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von -12 °C oder weniger aufweist.

Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates etikettiert.

Die Angaben auf dem Etikett können durch den Zusatz „hochwertiges Rindfleisch“ ergänzt werden.



Laufende Nummer

09.4454

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: „Ausgewählte Teilstücke von Rindfleisch, ausschließlich von Weidetieren (Ochsen oder Färsen), deren Schlachtkörper 370 kg nicht überschreiten. Die Schlachtkörper werden nach dem vom New Zealand Meat Board verwalteten Klassifizierungssystem für Schlachtkörper als ‚A‘, ‚L‘, ‚P‘, ‚T‘ oder ‚F‘ eingestuft, so zugeschnitten, dass sie eine Fettdicke von höchstens ‚P‘ aufweisen, und erreichen bei der Muskelfülle eine Klassifikation von 1 oder 2.“

Ursprung

Neuseeland

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

Erteilende Behörde: New Zealand Meat Board

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

Menge in kg

►M1  846 000 kg Erzeugnisgewicht ◄

KN-Codes

Ex 0201 20 90 , ex 0201 30 00 , ex 0202 20 90 , ex 0202 30 , ex 0206 10 95 , ex 0206 29 91

Kontingentszollsatz

20 % Wertzollsatz

Nachweis für den Handel

Nein

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

12 EUR je 100 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

„Gefrorenes Fleisch“ ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Union im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von -12 °C oder weniger aufweist.

Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates etikettiert.

Die Angaben auf dem Etikett können durch den Zusatz „hochwertiges Rindfleisch“ ergänzt werden.



Laufende Nummer

09.4455

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes entbeintes Rindfleisch, das folgender Begriffsbestimmung entspricht:

„Filet/Lungenbraten (lomito), Roastbeef/Beiried und/oder Hochrippe/Rostbraten (lomo), Hüfte/Hüferl (rabadilla), Oberschale (carnaza negra) ausgewählter Ochsen oder Färsen von Kreuzungsbeständen mit weniger als 50 % Zebu-Rassen, die ausschließlich mit Weidegras oder Heu gefüttert wurden und unter die Kategorie V des Vacuno-Handelsklassenschemas mit einem Schlachtkörpergewicht von höchstens 260 kg fallen.“

Ursprung

Paraguay

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

Erteilende Behörde: Servicio Nacional de Calidad y Salud Animal, Dirección General de Calidad e Inocuidad de Productos de Origen Animal — Paraguay

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

Menge in kg

►M1  711 000 kg entbeintes Fleisch ◄

KN-Codes

Ex 0201 30 00 und ex 0202 30 90

Kontingentszollsatz

20 % Wertzollsatz

Nachweis für den Handel

Nein

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

12 EUR je 100 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

„Gefrorenes Fleisch“ ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Union im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von -12 °C oder weniger aufweist.

Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates etikettiert.

Die Angaben auf dem Etikett können durch den Zusatz „hochwertiges Rindfleisch“ ergänzt werden.



Laufende Nummer

09.4504

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 2008/474/EG des Rates vom 16. Juni 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Bestimmte lebende Tiere und Fleischarten („Baby-beef“)

Ursprung

Bosnien und Herzegowina

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

Erteilt durch: Bosnien und Herzegowina

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

Menge in kg

1 500 000 kg, ausgedrückt in Schlachtkörpergewicht

KN-Codes

Ex 0102 29 51 , ex 0102 29 59 , ex 0102 29 91 , ex 0102 29 99 , ex 0201 10 00 , ex 0201 20 20 , ex 0201 20 30 , ex 0201 20 50

Kontingentszollsatz

20 % des Wertzollsatzes und 20 % des spezifischen Zollsatzes, die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind

Nachweis für den Handel

Nein

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

12 EUR je 100 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Für die Zwecke dieses Kontingents werden 100 kg Lebendgewicht als 50 kg Schlachtkörpergewicht verbucht.



Laufende Nummer

09.4505

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 2004/239/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 23. Februar 2004 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Bestimmte lebende Tiere und Fleischarten („Baby-beef“)

Ursprung

Republik Nordmazedonien

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

Erteilende Behörde: Republik Nordmazedonien: Univerzitet Sv. Kiril I Metodij, Institut za hrana, Fakultet za veterinarna medicina, „Lazar Pop-Trajkov 5-7“, 1000 Skopje

(siehe Anhang III des mit dem Beschluss 2004/239/EG, Euratom des Rates und der Kommission genehmigten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien)

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

Menge in kg

1 650 000 kg „Baby-beef“, ausgedrückt in Schlachtkörpergewicht

KN-Codes

Ex 0102 29 51 , ex 0102 29 59 , ex 0102 29 91 , ex 0102 29 99 , ex 0201 10 00 , ex 0201 20 20 , ex 0201 20 30 , ex 0201 20 50

Kontingentszollsatz

20 % des Wertzollsatzes und 20 % des spezifischen Zollsatzes, die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind

Nachweis für den Handel

Nein

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

12 EUR je 100 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Für die Zwecke dieses Kontingents werden 100 kg Lebendgewicht als 50 kg Schlachtkörpergewicht verbucht.




ANHANG IX

Zollkontingente im Sektor Milch und Milcherzeugnisse



Laufende Nummer

09.4155

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Anhang II des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das mit dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 4. April 2002 genehmigt wurde

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Juli bis 31. Dezember

1. Januar bis 30. Juni

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Ex 04 01 40: mit einem Fettgehalt von mehr als 6 GHT, jedoch nicht mehr als 10 GHT

Ex 04 01 50: mit einem Fettgehalt von mehr als 10 GHT

0403 10 : Joghurt

Ursprung

Schweiz

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. CH.1 Warenverkehrsbescheinigung gemäß Anhang V Protokoll Nr. 3 des Abkommens zwischen der EWG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 über die Bestimmung des Begriffs

„Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Menge in kg

2 000 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

1 000 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

1 000 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

KN-Codes

Ex 0401 40 , ex 0401 50 , 0403 10

Kontingentszollsatz

0 EUR

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

35 EUR je 100 kg Eigengewicht

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4179

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen, genehmigt mit dem Beschluss 2011/818/EU des Rates vom 8. November 2011

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 30. Juni

1. Juli bis 31. Dezember

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses (*1)

Käse und Quark/Topfen

Ursprung

Norwegen

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Menge in kg

7 200 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

3 600 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

3 600 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

KN-Codes

0406

Kontingentszollsatz

0 EUR

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

35 EUR je 100 kg Eigengewicht

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein

(*1)   

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind.



Laufende Nummer

09.4228

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen, genehmigt mit dem Beschluss 2011/818/EU des Rates vom 8. November 2011

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 30. Juni

1. Juli bis 31. Dezember

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses (*1)

Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Ursprung

Norwegen

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Menge in kg

1 250 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

625 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

625 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

KN-Codes

0404 10

Kontingentszollsatz

0 EUR

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

35 EUR je 100 kg Eigengewicht

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein

(*1)   

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind.



Laufende Nummer

09.4229

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen, genehmigt mit dem Beschluss 2011/818/EU des Rates vom 8. November 2011

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 30. Juni

1. Juli bis 31. Dezember

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses (*1)

Molke und modifizierte Molke, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von 15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

Ursprung

Norwegen

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Menge in kg

3 150 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

1 575 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

1 575 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

KN-Codes

0404 10 02

Kontingentszollsatz

0 EUR

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

35 EUR je 100 kg Eigengewicht

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein

(*1)   

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind.



Laufende Nummer

09.4182

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 30. Juni

1. Juli bis 31. Dezember

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Ex 0405 10 11 und ex 0405 10 19 : Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm, ohne Verwendung gelagerter Waren in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren

Ex 0405 10 30 : Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm, ohne Verwendung gelagerter Waren in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren, das die Umwandlung des Rahms in konzentriertes Milchfett und/oder die Fraktionierung dieses Milchfetts beinhalten kann (Ammix- und Spreadable-Verfahren)

Ursprung

Neuseeland

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Bescheinigung IMA 1 nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

Menge in kg

►M1  21 230 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 50 % für jeden Teilzeitraum ◄

KN-Codes

Ex 0405 10 11 , ex 0405 10 19 , ex 0405 10 30

Kontingentszollsatz

70 EUR je 100 kg Eigengewicht

Nachweis für den Handel

Ja. 100 Tonnen. Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

35 EUR je 100 kg Eigengewicht

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Gemäß den Artikeln 50, 51, 53 und 54 dieser Verordnung



Laufende Nummer

09.4195

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 30. Juni

1. Juli bis 31. Dezember

Jährliche Menge

►M1  25 947 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 50 % für jeden Teilzeitraum ◄

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Ex 0405 10 11 und ex 0405 10 19 : Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm, ohne Verwendung gelagerter Waren in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren

Ex 0405 10 30 : Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm, ohne Verwendung gelagerter Waren in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren, das die Umwandlung des Rahms in konzentriertes Milchfett und/oder die Fraktionierung dieses Milchfetts beinhalten kann (Ammix- und Spreadable-Verfahren)

Ursprung

Neuseeland

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Bescheinigung IMA 1 nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

KN-Codes

Ex 0405 10 11 , ex 0405 10 19 , ex 0405 1030

Kontingentszollsatz

70 EUR je 100 kg Eigengewicht

Nachweis für den Handel

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

35 EUR je 100 kg Eigengewicht

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Gemäß den Artikeln 50, 51, 53 und 54 dieser Verordnung



Laufende Nummer

09.4225

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Abkommen zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, genehmigt mit dem Beschluss (EU) 2017/1913 des Rates vom 9. Oktober 2017

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 30. Juni

1. Juli bis 31. Dezember

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses (*1)

Natürliche Butter

Ursprung

Island

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Menge in kg

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2019: 439 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

220 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

219 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2020: 463 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

232 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

231 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) ab 2021: 500 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

250 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

250 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

KN-Codes

0405 10 11 , 0405 10 19

Kontingentszollsatz

0 EUR

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen

Sicherheit für Lizenzanträge

35 EUR je 100 kg Eigengewicht

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein

(*1)   

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wird auf ex-KN-Codes Bezug genommen, so ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung maßgebend für die Anwendbarkeit des Präferenzsystems.



Laufende Nummer

09.4226

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Abkommen zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, genehmigt mit dem Beschluss (EU) 2017/1913 des Rates vom 9. Oktober 2017

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 30. Juni

1. Juli bis 31. Dezember

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses (*1)

„Skyr“

Ursprung

Island

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Menge in kg

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2019: 2 492 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

1 246 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

1 246 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2020: 3 095 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

1 548 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

1 547 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) ab 2021:

4 000 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

2 000 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

2 000 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

KN-Codes

Ex 0406 10 50  (*2)

Kontingentszollsatz

0 EUR

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

35 EUR je 100 kg Eigengewicht

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein

(*1)   

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wird auf ex-KN-Codes Bezug genommen, so ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung maßgebend für die Anwendbarkeit des Präferenzsystems.

(*2)   

Der KN-Code wird geändert, wenn die endgültige zolltarifliche Einreihung des Erzeugnisses feststeht.



Laufende Nummer

09.4227

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Abkommen zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, genehmigt mit dem Beschluss (EU) 2017/1913 des Rates vom 9. Oktober 2017

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 30. Juni

1. Juli bis 31. Dezember

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses (*1)

Käse, ausgenommen „Skyr“ der KN-Unterposition 0406 10 50  (*2)

Ursprung

Island

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Menge in kg

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2019: 31 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

16 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

15 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2020: 38 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

19 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

19 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) ab 2021: 50 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

25 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

25 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

KN-Codes

Ex 0406 ausgenommen „Skyr“ des KN-Codes ex 0406 10 50  (*2)

Kontingentszollsatz

0 EUR

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

35 EUR je 100 kg Eigengewicht

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein

(*1)   

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wird auf ex-KN-Codes Bezug genommen, so ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung maßgebend für die Anwendbarkeit des Präferenzsystems.

(*2)   

Der KN-Code wird geändert, wenn die endgültige zolltarifliche Einreihung des Erzeugnisses feststeht.



Laufende Nummer

09.4514

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Cheddar in ganzen Standardformen (Laibe mit einem Eigengewicht von 33 kg bis 44 kg und Käse in Laiben oder in parallelpipedförmigen Blöcken mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr) mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 50 GHT oder mehr und einer Reifezeit von mindestens drei Monaten

Ursprung

Neuseeland

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Bescheinigung IMA 1 nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

Menge in kg

►M1  4 361 000 kg ◄

KN-Codes

Ex 0406 90 21

Kontingentszollsatz

17,06 EUR je 100 kg Eigengewicht

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

35 EUR je 100 kg Eigengewicht

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Gemäß den Artikeln 49, 53 und 54 dieser Verordnung



Laufende Nummer

09.4515

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Zur Verarbeitung bestimmter Käse (*1)

Ursprung

Neuseeland

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Bescheinigung IMA 1 nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

Menge in kg

►M1  1 670 000 kg ◄

KN-Codes

0406 90 01

Kontingentszollsatz

17,06 EUR je 100 kg Eigengewicht

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

35 EUR je 100 kg Eigengewicht

Besondere Vermerke auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Gemäß den Artikeln 49, 53 und 54 dieser Verordnung

(*1)   

Die Verwendung für diesen speziellen Zweck wird gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften überwacht. Die betreffenden Käse gelten als verarbeitet, wenn sie zu Erzeugnissen der Unterposition 040630 der Kombinierten Nomenklatur verarbeitet worden sind. Die Endverwendung gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 findet Anwendung.



Laufende Nummer

09.4595

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Juli bis 31. Dezember

1. Januar bis 30. Juni

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Cheddar

▼M2

Ursprung

Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich)

▼B

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Nein

Menge in kg

►M1  14 941 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 50 % für jeden Teilzeitraum ◄

KN-Codes

0406 90 21

Kontingentszollsatz

21 EUR je 100 kg Eigengewicht

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

35 EUR je 100 kg Eigengewicht

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

Nein

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4600

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates vom 11. Juli 2017 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 30. Juni

1. Juli bis 31. Dezember

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses (*1)

Milch und Rahm, weder in Pulverform noch granuliert oder in anderer fester Form; Joghurt, weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao; fermentierte oder gesäuerte Milcherzeugnisse, weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao und weder in Pulverform noch granuliert oder in anderer fester Form

Ursprung

Ukraine

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Jährliche Menge in kg

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2019: 9 200 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

4 600 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

4 600 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2020: 9 600 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

4 800 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

4 800 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) ab 2021: 10 000 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

5 000 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

5 000 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

KN-Codes

0401, 0402 91 , 0402 99 , 0403 10 11 , 0403 10 13 , 0403 10 19 , 0403 10 31 , 0403 10 33 , 0403 10 39 , 0403 90 51 , 0403 90 53 , 0403 90 59 , 0403 90 61 , 0403 90 63 , 0403 90 69

Kontingentszollsatz

0 EUR

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

35 EUR je 100 kg Eigengewicht

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein

(*1)   

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind.



Laufende Nummer

09.4601

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates vom 11. Juli 2017 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 30. Juni

1. Juli bis 31. Dezember

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses (*1)

Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form; fermentierte oder gesäuerte Milcherzeugnisse, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Ursprung

Ukraine

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Menge in kg

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2019: 3 600 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

1 800 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

1 800 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2020: 4 300 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

2 150 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

2 150 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) ab 2021: 5 000 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

2 500 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

2 500 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

KN-Codes

0402 10 , 0402 21 , 0402 29 , 0403 90 11 , 0403 90 13 , 0403 90 19 , 0403 90 31 , 0403 90 33 , 0403 90 39 , 0404 90 21 , 0404 90 23 , 0404 90 29 , 0404 90 81 , 0404 90 83 , 0404 90 89

Kontingentszollsatz

0 EUR

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

35 EUR je 100 kg Eigengewicht

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein

(*1)   

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind.



Laufende Nummer

09.4602

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates vom 11. Juli 2017 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 30. Juni

1. Juli bis 31. Dezember

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses (*1)

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 80 GHT

Ursprung

Ukraine

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Menge in kg

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2019: 2 400 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

1 200 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

1 200 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2020: 2 700 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

1 350 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

1 350 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) ab 2021: 3 000 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

1 500 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

1 500 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

KN-Codes

0405 10 , 0405 20 90 , 0405 90

Kontingentszollsatz

0 EUR

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

35 EUR je 100 kg Eigengewicht

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein

(*1)   

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind.



Laufende Nummer

09.4521

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 72 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Cheddar in ganzen Standardformen (Laibe mit einem Eigengewicht von 33 kg bis 44 kg und Käse in Laiben oder in parallelpipedförmigen Blöcken mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr) mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 50 GHT oder mehr und einer Reifezeit von mindestens drei Monaten

Ursprung

Australien

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Ja. Vom australischen Department of Agriculture, Fisheries and Forestry ausgestellte Bescheinigung IMA 1 gemäß Anhang XIV dieser Verordnung

Ursprungsnachweis am Bestimmungsort zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Bescheinigung IMA 1 nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

Menge in kg

3 711 000 kg

KN-Codes

Ex 0406 90 21

Kontingentszollsatz

17,06 EUR je 100 kg Eigengewicht

Nachweis für den Handel

Nein

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

10 EUR je 100 kg Eigengewicht

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

In Feld 20 des Einfuhrlizenzantrags sind die Nummer und das Ausstellungsdatum der Bescheinigung IMA 1 anzugeben.

In Feld 20 der Einfuhrlizenz ist der Vermerk „nur in Verbindung mit der am ..... ausgestellten Bescheinigung IMA 1 Nr. ...... gültig“ einzutragen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Gemäß den Artikeln 52, 53, 54 und 72 dieser Verordnung



Laufende Nummer

09.4522

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 72 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Zur Verarbeitung bestimmter Käse (*1)

Ursprung

Australien

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Ja. Vom australischen Department of Agriculture, Fisheries and Forestry ausgestellte Bescheinigung IMA 1 gemäß Anhang XIV dieser Verordnung

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Bescheinigung IMA 1 nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

Menge in kg

500 000 kg

KN-Codes

0406 90 01

Kontingentszollsatz

17,06 EUR je 100 kg Eigengewicht

Nachweis für den Handel

Nein

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

10 EUR je 100 kg Eigengewicht

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

In Feld 20 des Einfuhrlizenzantrags sind die Nummer und das Ausstellungsdatum der Bescheinigung IMA 1 anzugeben.

In Feld 20 der Einfuhrlizenz ist der Vermerk „nur in Verbindung mit der am ..... ausgestellten Bescheinigung IMA 1 Nr. ...... gültig“ einzutragen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Gemäß den Artikeln 52, 53, 54 und 72 dieser Verordnung

(*1)   

Die Verwendung für diesen speziellen Zweck wird gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften überwacht. Die betreffenden Käse gelten als verarbeitet, wenn sie zu Erzeugnissen der Unterposition 040630 der Kombinierten Nomenklatur verarbeitet worden sind. Die Endverwendung gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 findet Anwendung.




ANHANG X

Zollkontingente im Schweinefleischsektor



Laufende Nummer

09.4038

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986 - 1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Juli bis 30. September

1. Oktober bis 31. Dezember

1. Januar bis 31. März

1. April bis 30. Juni

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Kotelettstränge und Schinken, entbeint, frisch, gekühlt oder gefroren, einschließlich:

— „entbeinte Kotelettstränge“: die entbeinten Kotelettstränge oder Teile davon, ohne Filet, mit oder ohne Schwarte oder Speck

— „Filet“: das die Muskeln „musculus psoas major“ und „musculus psoas minor“ umfassende Stück Fleisch, mit oder ohne Kopf, geputzt oder nicht

— Schinken und Teile davon

▼M2

Ursprung

Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich)

▼B

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Nein

Menge in kg

►M1  12 680 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum ◄

KN-Codes

Ex 0203 19 55 , ex 0203 29 55

Kontingentszollsatz

250 EUR je 1 000 kg

Nachweis für den Handel

Nein

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

20 EUR je 100 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

Nein

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4170

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 2006/333/EG des Rates vom 20. März 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Juli bis 30. September

1. Oktober bis 31. Dezember

1. Januar bis 31. März

1. April bis 30. Juni

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Kotelettstränge und Schinken, entbeint, frisch, gekühlt oder gefroren, einschließlich:

— „entbeinte Kotelettstränge“: die entbeinten Kotelettstränge oder Teile davon, ohne Filet, mit oder ohne Schwarte oder Speck

— „Filet“: das die Muskeln „musculus psoas major“ und „musculus psoas minor“ umfassende Stück Fleisch, mit oder ohne Kopf, geputzt oder nicht

Ursprung

Vereinigte Staaten von Amerika

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung.

Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Ein Ursprungszeugnis der zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß den Bestimmungen der Artikel 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447

Menge in kg

►M1  1 770 000 kg Eigengewicht, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum ◄

KN-Codes

Ex 0203 19 55 , ex 0203 29 55

Kontingentszollsatz

250 EUR je 1 000 kg

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

20 EUR je 100 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4271

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates vom 11. Juli 2017 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, mit Ausnahme der Bestimmungen über Drittstaatsangehörige, die legal als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt sind

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 31. März

1. April bis 30. Juni

1. Juli bis 30. September

1. Oktober bis 31. Dezember

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Fleisch von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

Ursprung

Ukraine

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Gemäß Protokoll 1 Titel V des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits

Menge in kg

20 000 000 kg (Eigengewicht), folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Zollkontingentsteilzeitraum

KN-Codes

0203 11 10 , 0203 12 11 , 0203 12 19 , 0203 19 11 , 0203 19 13 , 0203 19 15 , 0203 19 55 , 0203 19 59 , 0203 21 10 , 0203 22 11 , 0203 22 19 , 0203 29 11 , 0203 29 13 , 0203 29 15 , 0203 29 55 , 0203 29 59

Kontingentszollsatz

0 EUR

Nachweis für den Handel

Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

50 EUR je 100 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Ja

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4272

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates vom 11. Juli 2017 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, mit Ausnahme der Bestimmungen über Drittstaatsangehörige, die legal als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt sind

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 31. März

1. April bis 30. Juni

1. Juli bis 30. September

1. Oktober bis 31. Dezember

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Fleisch von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren, ausgenommen Schinken, Kotelettstränge und knochenfreie Teilstücke

Ursprung

Ukraine

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Gemäß Protokoll 1 Titel V des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits

Menge in kg

20 000 000 kg (Eigengewicht), folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Zollkontingentsteilzeitraum

KN-Codes

0203 11 10 , 0203 12 19 , 0203 19 11 , 0203 19 15 , 0203 19 59 , 0203 21 10 , 0203 22 19 , 0203 29 11 , 0203 29 15 , 0203 29 59

Kontingentszollsatz

0 EUR

Nachweis für den Handel

Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

50 EUR je 100 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Ja

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4282

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (CETA), dessen vorläufige Anwendung mit dem Beschluss (EU) 2017/38 des Rates vom 28. Oktober 2016 genehmigt wurde

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 31. März

1. April bis 30. Juni

1. Juli bis 30. September

1. Oktober bis 31. Dezember

Lizenzanträge

Gemäß Artikel 66 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren, Schinken, Schultern und Teile davon

Ursprung

Kanada

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Gemäß Artikel 66 dieser Verordnung

Menge in kg

►M1  Zollkontingentszeitraum 2021: 68 048 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum

Zollkontingentszeitraum ab 2022: 80 548 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum ◄

KN-Codes

0203 12 11 , 0203 12 19 , 0203 19 11 , 0203 19 13 , 0203 19 15 , 0203 19 55 , 0203 19 59 , 0203 22 11 , 0203 22 19 , 0203 29 11 , 0203 29 13 , 0203 29 15 , 0203 29 55 , 0203 29 59 , 0210 11 11 , 0210 11 19 , 0210 11 31 , 0210 11 39

Kontingentszollsatz

0 EUR

Nachweis für den Handel

Ja. Gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

6,50 EUR je 100 kg Schlachtkörperäquivalent

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Wenn der Einfuhrlizenzantrag für mehrere Erzeugnisse mit unterschiedlichen KN-Codes gilt, sind sämtliche KN-Codes und die jeweiligen Bezeichnungen in Feld 16 bzw. 15 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben. Die Gesamtmenge wird in Schlachtkörperäquivalent umgerechnet.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 66 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Nein

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Die in Anhang XVI dieser Verordnung festgelegten Umrechnungsfaktoren werden verwendet, um bei den Erzeugnissen mit der laufenden Nummer 09.4282 das Warengewicht in Schlachtkörperäquivalent umzurechnen.




ANHANG XI

Zollkontingente im Sektor Eier



Laufende Nummer

09.4275

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates vom 11. Juli 2017 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, mit Ausnahme der Bestimmungen über Drittstaatsangehörige, die legal als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt sind

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 31. März

1. April bis 30. Juni

1. Juli bis 30. September

1. Oktober bis 31. Dezember

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Eier von Hausgeflügel in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht; Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar; Eieralbumine und Milchalbumine, genießbar

Ursprung

Ukraine

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Gemäß Protokoll 1 Titel V des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits

Menge in kg

Menge in kg, ausgedrückt in Schalenei-Äquivalent (Umrechnungsfaktoren gemäß den in Anhang XVI dieser Verordnung festgelegten Ausbeutesätzen), aufgeteilt auf vier Zollkontingentsteilzeiträume mit je 25 %:

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2019: 2 400 000 kg

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2020: 2 700 000 kg

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) ab 2021: 3 000 000 kg

KN-Codes

0407 21 00 , 0407 29 10 , 0407 90 10 , 0408 11 80 , 0408 19 81 , 0408 19 89 , 0408 91 80 , 0408 99 80 , 3502 11 90 , 3502 19 90 , 3502 20 91 , 3502 20 99

Kontingentszollsatz

0 EUR

Nachweis für den Handel

Nein

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

20 EUR je 100 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Umrechnungsfaktoren gemäß den in Anhang XVI dieser Verordnung festgelegten Ausbeutesätzen. Für die Zwecke dieser Verordnung erfolgt die Umrechnung des Milchalbumingewichts in Schalenei-Äquivalent nach den in Anhang XVI dieser Verordnung festgelegten pauschalen Ausbeutesätzen von 7,00 für getrocknetes Milchalbumin (KN-Code 3502 20 91 ) und von 53,00 für sonstige Milchalbumine (KN-Code 3502 20 99 ).



Laufende Nummer

09.4276

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates vom 11. Juli 2017 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, mit Ausnahme der Bestimmungen über Drittstaatsangehörige, die legal als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt sind

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 31. März

1. April bis 30. Juni

1. Juli bis 30. September

1. Oktober bis 31. Dezember

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Eier von Hausgeflügel in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht

Ursprung

Ukraine

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Gemäß Protokoll 1 Titel V des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits

Menge in kg

3 000 000 kg (ausgedrückt in Eigengewicht), folgendermaßen aufgeteilt:

25 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

25 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni

25 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

25 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember

KN-Codes

0407 21 00 , 0407 29 10 , 0407 90 10

Kontingentszollsatz

0 EUR

Nachweis für den Handel

Nein

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

20 EUR je 100 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Umrechnungsfaktoren gemäß den in Anhang XVI dieser Verordnung festgelegten Ausbeutesätzen.



Laufende Nummer

09.4401

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986 - 1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Juli bis 30. September

1. Oktober bis 31. Dezember

1. Januar bis 31. März

1. April bis 30. Juni

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Eiprodukte

▼M2

Ursprung

Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich)

▼B

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Nein

Menge in kg

7 000 000 kg (Schalenei-Äquivalent, Umrechnungsfaktoren gemäß den in Anhang XVI dieser Verordnung festgelegten Ausbeutesätzen), folgendermaßen aufgeteilt:

25 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

25 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember

25 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

25 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni

KN-Codes

0408 11 80 , 0408 19 81 , 0408 19 89 , 0408 91 80 , 0408 99 80

Kontingentszollsatz

Für den KN-Code 0408 11 80 : 711 EUR je 1 000 kg Warengewicht

Für den KN-Code 0408 19 81 : 310 EUR je 1 000 kg Warengewicht

Für den KN-Code 0408 19 89 : 331 EUR je 1 000 kg Warengewicht

Für den KN-Code 0408 91 80 : 687 EUR je 1 000 kg Warengewicht

Für den KN-Code 0408 99 80 : 176 EUR je 1 000 kg Warengewicht

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen (Schalenei-Äquivalent)

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

20 EUR je 100 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

Nein

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Umrechnungsfaktoren gemäß den in Anhang XVI dieser Verordnung festgelegten Ausbeutesätzen.



Laufende Nummer

09.4402

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986 - 1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Juli bis 30. September

1. Oktober bis 31. Dezember

1. Januar bis 31. März

1. April bis 30. Juni

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Eieralbumine

▼M2

Ursprung

Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich)

▼B

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Nein

Menge in kg

15 500 000 kg (Schalenei-Äquivalent, Umrechnungsfaktoren gemäß den in Anhang XVI dieser Verordnung festgelegten Ausbeutesätzen), folgendermaßen aufgeteilt:

25 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

25 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember

25 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

25 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni

KN-Codes

3502 11 90 , 3502 19 90

Kontingentszollsatz

Für den KN-Code 3502 11 90 : 617 EUR je 1 000 kg Warengewicht

Für den KN-Code 3502 19 90 : 83 EUR je 1 000 kg Warengewicht

Nachweis für den Handel

Nein

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

20 EUR je 100 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

Nein

Geltungsdauer der Lizenz

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Umrechnungsfaktoren gemäß den in Anhang XVI dieser Verordnung festgelegten Ausbeutesätzen.




ANHANG XII

Zollkontingente im Geflügelsektor



Laufende Nummer

09.4067

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Juli bis 30. September

1. Oktober bis 31. Dezember

1. Januar bis 31. März

1. April bis 30. Juni

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Geflügelfleisch

▼M2

Ursprung

Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich)

▼B

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Nein

Menge in kg

►M1  4 054 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum ◄

KN-Codes

0207 11 10 , 0207 11 30 , 0207 11 90 , 0207 12 10 , 0207 12 90

Kontingentszollsatz

Für den KN-Code 0207 11 10 : 131 EUR je 1 000 kg

Für den KN-Code 0207 11 30 : 149 EUR je 1 000 kg

Für den KN-Code 0207 11 90 : 162 EUR je 1 000 kg

Für den KN-Code 0207 12 10 : 149 EUR je 1 000 kg

Für den KN-Code 0207 12 90 : 162 EUR je 1 000 kg

Nachweis für den Handel

Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

20 EUR je 100 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Ja

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Ja

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4068

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Juli bis 30. September

1. Oktober bis 31. Dezember

1. Januar bis 31. März

1. April bis 30. Juni

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Geflügelfleisch

▼M2

Ursprung

Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich)

▼B

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Nein

Menge in kg

►M1  8 253 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum ◄

KN-Codes

0207 13 10 , 0207 13 20 , 0207 13 30 , 0207 13 40 , 0207 13 50 , 0207 13 60 , 0207 13 70 , 0207 14 20 , 0207 14 30 , 0207 14 40 , 0207 14 60

Kontingentszollsatz

Für den KN-Code 0207 13 10 : 512 EUR je 1 000 kg

Für den KN-Code 0207 13 20 : 179 EUR je 1 000 kg

Für den KN-Code 0207 13 30 : 134 EUR je 1 000 kg

Für den KN-Code 0207 13 40 : 93 EUR je 1 000 kg

Für den KN-Code 0207 13 50 : 301 EUR je 1 000 kg

Für den KN-Code 0207 13 60 : 231 EUR je 1 000 kg

Für den KN-Code 0207 13 70 : 504 EUR je 1 000 kg

Für den KN-Code 0207 14 20 : 179 EUR je 1 000 kg

Für den KN-Code 0207 14 30 : 134 EUR je 1 000 kg

Für den KN-Code 0207 14 40 : 93 EUR je 1 000 kg

Für den KN-Code 0207 14 60 : 231 EUR je 1 000 kg

Nachweis für den Handel

Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

20 EUR je 100 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Ja

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Ja

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4069

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Juli bis 30. September

1. Oktober bis 31. Dezember

1. Januar bis 31. März

1. April bis 30. Juni

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Geflügelfleisch

▼M2

Ursprung

Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich)

▼B

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Nein

Menge in kg

►M1  2 427 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum ◄

KN-Codes

0207 14 10

Kontingentszollsatz

795 EUR je 1 000 kg

Nachweis für den Handel

Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

20 EUR je 100 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Ja

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Ja

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4070

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Juli bis 30. September

1. Oktober bis 31. Dezember

1. Januar bis 31. März

1. April bis 30. Juni

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Geflügelfleisch

▼M2

Ursprung

Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich)

▼B

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Nein

Menge in kg

1 781 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum

KN-Codes

0207 24 10 , 0207 24 90 , 0207 25 10 , 0207 25 90 , 0207 26 10 , 0207 26 20 , 0207 26 30 , 0207 26 40 , 0207 26 50 , 0207 26 60 , 0207 26 70 , 0207 26 80 , 0207 27 30 , 0207 27 40 , 0207 27 50 , 0207 27 60 , 0207 27 70

Kontingentszollsatz

Für den KN-Code 0207 24 10 : 170 EUR je 1 000 kg

Für den KN-Code 0207 24 90 : 186 EUR je 1 000 kg

Für den KN-Code 0207 25 10 : 170 EUR je 1 000 kg

Für den KN-Code 0207 25 90 : 186 EUR je 1 000 kg

Für den KN-Code 0207 26 10 : 425 EUR je 1 000 kg

Für den KN-Code 0207 26 20 : 205 EUR je 1 000 kg

Für den KN-Code 0207 26 30 : 134 EUR je 1 000 kg

Für den KN-Code 0207 26 40 : 93 EUR je 1 000 kg

Für den KN-Code 0207 26 50 : 339 EUR je 1 000 kg

Für den KN-Code 0207 26 60 : 127 EUR je 1 000 kg

Für den KN-Code 0207 26 70 : 230 EUR je 1 000 kg

Für den KN-Code 0207 26 80 : 415 EUR je 1 000 kg

Für den KN-Code 0207 27 30 : 134 EUR je 1 000 kg

Für den KN-Code 0207 27 40 : 93 EUR je 1 000 kg

Für den KN-Code 0207 27 50 : 339 EUR je 1 000 kg

Für den KN-Code 0207 27 60 : 127 EUR je 1 000 kg

Für den KN-Code 0207 27 70 : 230 EUR je 1 000 kg

Nachweis für den Handel

Nein

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

20 EUR je 100 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4092

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 2003/917/EG des Rates vom 22. Dezember 2003 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Assoziationsabkommen EG-Israel

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 31. März

1. April bis 30. Juni

1. Juli bis 30. September

1. Oktober bis 31. Dezember

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Geflügelfleisch

Teile von Truthühnern, ohne Knochen, gefroren

Teile von Truthühnern, mit Knochen, gefroren

Ursprung

Israel

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Gemäß Artikel 16 des Protokolls Nr. 4 im Anhang zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits vom 1. Juni 2000

Menge in kg

4 000 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum

KN-Codes

0207 27 10 , 0207 27 30 , 0207 27 40 , 0207 27 50 , 0207 27 60 , 0207 27 70

Kontingentszollsatz

0 EUR

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

20 EUR je 100 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4169

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 2006/333/EG des Rates vom 20. März 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Juli bis 30. September

1. Oktober bis 31. Dezember

1. Januar bis 31. März

1. April bis 30. Juni

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Geflügelfleisch

Ursprung

Vereinigte Staaten von Amerika

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447

Menge in kg

21 345 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum

KN-Codes

0207 11 10 , 0207 11 30 , 0207 11 90 , 0207 12 10 , 0207 12 90 ‚ 0207 13 10 , 0207 13 20 , 0207 13 30 , 0207 13 40 , 0207 13 50 , 0207 13 60 , 0207 13 70 , 0207 14 10 , 0207 14 20 , 0207 14 30 , 0207 14 40 , 0207 14 50 , 0207 14 60 , 0207 14 70 , 0207 24 10 , 0207 24 90 , 0207 25 10 , 0207 25 90 , 0207 26 10 , 0207 26 20 , 0207 26 30 , 0207 26 40 , 0207 26 50 , 0207 26 60 ‚ 0207 26 70 , 0207 26 80 , 0207 27 10 , 0207 27 20 , 0207 27 30 , 0207 27 40 , 0207 27 50 , 0207 27 60 , 0207 27 70 , 0207 27 80

Kontingentszollsatz

Für den KN-Code 0207 11 10 : 131 EUR je 1 000 kg

Für den KN-Code 0207 11 30 : 149 EUR je 1 000 kg

Für den KN-Code 0207 11 90 : 162 EUR je 1 000 kg

Für den KN-Code 0207 12 10 : 149 EUR je 1 000 kg

Für den KN-Code 0207 12 90 : 162 EUR je 1 000 kg

Für den KN-Code 0207 13 10 : 512 EUR je 1 000 kg

Für den KN-Code 0207 13 20 : 179 EUR je 1 000 kg

Für den KN-Code 0207 13 30 : 134 EUR je 1 000 kg

Für den KN-Code 0207 13 40 : 93 EUR je 1 000 kg

Für den KN-Code 0207 13 50 : 301 EUR je 1 000 kg

Für den KN-Code 0207 13 60 : 231 EUR je 1 000 kg

Für den KN-Code 0207 13 70 : 504 EUR je 1 000 kg

Für den KN-Code 0207 14 10 : 795 EUR je 1 000 kg

Für den KN-Code 0207 14 20 : 179 EUR je 1 000 kg

Für den KN-Code 0207 14 30 : 134 EUR je 1 000 kg

Für den KN-Code 0207 14 40 : 93 EUR je 1 000 kg

Für den KN-Code 0207 14 50 : 0 %

Für den KN-Code 0207 14 60 : 231 EUR je 1 000 kg

Für den KN-Code 0207 14 70 : 0 %

Für den KN-Code 0207 24 10 : 170 EUR je 1 000 kg

Für den KN-Code 0207 24 90 : 186 EUR je 1 000 kg

Für den KN-Code 0207 25 10 : 170 EUR je 1 000 kg

Für den KN-Code 0207 25 90 : 186 EUR je 1 000 kg

Für den KN-Code 0207 26 10 : 425 EUR je 1 000 kg

Für den KN-Code 0207 26 20 : 205 EUR je 1 000 kg

Für den KN-Code 0207 26 30 : 134 EUR je 1 000 kg

Für den KN-Code 0207 26 40 : 93 EUR je 1 000 kg

Für den KN-Code 0207 26 50 : 339 EUR je 1 000 kg

Für den KN-Code 0207 26 60 : 127 EUR je 1 000 kg

Für den KN-Code 0207 26 70 : 230 EUR je 1 000 kg

Für den KN-Code 0207 26 80 : 415 EUR je 1 000 kg

Für den KN-Code 0207 27 10 : 0 %

Für den KN-Code 0207 27 20 : 0 %

Für den KN-Code 0207 27 30 : 134 EUR je 1 000 kg

Für den KN-Code 0207 27 40 : 93 EUR je 1 000 kg

Für den KN-Code 0207 27 50 : 339 EUR je 1 000 kg

Für den KN-Code 0207 27 60 : 127 EUR je 1 000 kg

Für den KN-Code 0207 27 70 : 230 EUR je 1 000 kg

Für den KN-Code 0207 27 80 : 0 %

Nachweis für den Handel

Nein

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

20 EUR je 100 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4211

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Juli bis 30. September

1. Oktober bis 31. Dezember

1. Januar bis 31. März

1. April bis 30. Juni

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Gesalzenes oder in Salzlake eingelegtes Geflügelfleisch

Ursprung

Brasilien

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447

Menge in kg

►M1  129 930 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember

20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni ◄

KN-Codes

Ex 0210 99 39

Kontingentszollsatz

15,4 %

Nachweis für den Handel

Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

10 EUR je 100 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Ja

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Ja

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4212

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Juli bis 30. September

1. Oktober bis 31. Dezember

1. Januar bis 31. März

1. April bis 30. Juni

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Gesalzenes oder in Salzlake eingelegtes Geflügelfleisch

Ursprung

Thailand

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447

Menge in kg

►M1  68 385 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember

20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni ◄

KN-Codes

Ex 0210 99 39

Kontingentszollsatz

15,4 %

Nachweis für den Handel

Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

50 EUR je 100 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Ja

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Ja

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4213

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Gesalzenes oder in Salzlake eingelegtes Geflügelfleisch

▼M2

Ursprung

Alle Drittländer (ausgenommen Brasilien, Thailand und Vereinigtes Königreich)

▼B

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Nein

Menge in kg

►M1  824 000 kg ◄

KN-Codes

Ex 0210 99 39

Kontingentszollsatz

15,4 %

Nachweis für den Handel

Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

50 EUR je 100 kg

▼M2

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in Brasilien, in Thailand und im Vereinigten Königreich“

▼B

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Ja

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Ja

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4214

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Juli bis 30. September

1. Oktober bis 31. Dezember

1. Januar bis 31. März

1. April bis 30. Juni

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch

Ursprung

Brasilien

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447

Menge in kg

►M1  52 665 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember

20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni ◄

KN-Codes

1602 32 19

Kontingentszollsatz

8 %

Nachweis für den Handel

Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

10 EUR je 100 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Ja

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Ja

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4215

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Juli bis 30. September

1. Oktober bis 31. Dezember

1. Januar bis 31. März

1. April bis 30. Juni

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch

Ursprung

Thailand

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447

Menge in kg

►M1  109 441 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember

20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni ◄

KN-Codes

1602 32 19

Kontingentszollsatz

8 %

Nachweis für den Handel

Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

75 EUR je 100 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Ja

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Ja

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4216

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Juli bis 30. September

1. Oktober bis 31. Dezember

1. Januar bis 31. März

1. April bis 30. Juni

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch

▼M2

Ursprung

Alle Drittländer (ausgenommen Brasilien, Thailand und Vereinigtes Königreich)

▼B

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Nein

Menge in kg

►M1  8 471 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember

20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni ◄

KN-Codes

1602 32 19

Kontingentszollsatz

8 %

Nachweis für den Handel

Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

50 EUR je 100 kg

▼M2

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in Brasilien, in Thailand und im Vereinigten Königreich“

▼B

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Ja

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Ja

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4217

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Juli bis 30. September

1. Oktober bis 31. Dezember

1. Januar bis 31. März

1. April bis 30. Juni

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Zubereitungen aus Truthühnerfleisch

Ursprung

Brasilien

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447

Menge in kg

►M1  89 950 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember

20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni ◄

KN-Codes

1602 31

Kontingentszollsatz

8,5 %

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

10 EUR je 100 kg

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4218

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Juli bis 30. September

1. Oktober bis 31. Dezember

1. Januar bis 31. März

1. April bis 30. Juni

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Zubereitungen aus Truthühnerfleisch

▼M2

Ursprung

Alle Drittländer (ausgenommen Brasilien und Vereinigtes Königreich)

▼B

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Nein

Menge in kg

►M1  11 301 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember

20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni ◄

KN-Codes

1602 31

Kontingentszollsatz

8,5 %

Nachweis für den Handel

Nein

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

50 EUR je 100 kg

▼M2

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in Brasilien und im Vereinigten Königreich“

▼B

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4251

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Juli bis 30. September

1. Oktober bis 31. Dezember

1. Januar bis 31. März

1. April bis 30. Juni

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch

Ursprung

Brasilien

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447

Menge in kg

►M1  10 969 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember

20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni ◄

KN-Codes

1602 32 11

Kontingentszollsatz

630 EUR je 1 000 kg

Nachweis für den Handel

Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

10 EUR je 100 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Ja

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Ja

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4252

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Juli bis 30. September

1. Oktober bis 31. Dezember

1. Januar bis 31. März

1. April bis 30. Juni

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch

Ursprung

Brasilien

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447

Menge in kg

►M1  59 699 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember

20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni ◄

KN-Codes

1602 32 30

Kontingentszollsatz

10,9 %

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

10 EUR je 100 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4253

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch

Ursprung

Brasilien

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447

Menge in kg

►M1  163 000 kg ◄

KN-Codes

1602 32 90

Kontingentszollsatz

10,9 %

Nachweis für den Handel

Nein

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

10 EUR je 100 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4254

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Juli bis 30. September

1. Oktober bis 31. Dezember

1. Januar bis 31. März

1. April bis 30. Juni

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch

Ursprung

Thailand

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU 2015/2447

Menge in kg

►M1  8 019 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember

20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni ◄

KN-Codes

1602 32 30

Kontingentszollsatz

10,9 %

Nachweis für den Handel

Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

75 EUR je 100 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Ja

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Ja

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4255

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Juli bis 30. September

1. Oktober bis 31. Dezember

1. Januar bis 31. März

1. April bis 30. Juni

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch

Ursprung

Thailand

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447

Menge in kg

►M1  1 162 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember

20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni ◄

KN-Codes

1602 32 90

Kontingentszollsatz

10,9 %

Nachweis für den Handel

Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

75 EUR je 100 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Ja

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Ja

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4256

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Juli bis 30. September

1. Oktober bis 31. Dezember

1. Januar bis 31. März

1. April bis 30. Juni

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch

Ursprung

Thailand

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447

Menge in kg

►M1  8 572 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember

20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni ◄

KN-Codes

1602 39 29

Kontingentszollsatz

10,9 %

Nachweis für den Handel

Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

75 EUR je 100 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Ja

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4257

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch

Ursprung

Thailand

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447

Menge in kg

►M1  0 kg ◄

KN-Codes

1602 39 21

Kontingentszollsatz

630 EUR je 1 000 kg

Nachweis für den Handel

Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

75 EUR je 100 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Ja

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4258

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch

Ursprung

Thailand

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447

Menge in kg

►M1  300 000 kg ◄

KN-Codes

Ex 1602 39 85 (Zubereitetes Fleisch von Enten, Gänsen, Perlhühnern, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT)

Kontingentszollsatz

10,9 %

Nachweis für den Handel

Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

75 EUR je 100 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Ja

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4259

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch

Ursprung

Thailand

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447

Menge in kg

►M1  278 000 kg ◄

KN-Codes

Ex 1602 39 85 (Zubereitetes Fleisch von Enten, Gänsen, Perlhühnern, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von weniger als 25 GHT)

Kontingentszollsatz

10,9 %

Nachweis für den Handel

Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

75 EUR je 100 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Ja

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4260

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Juli bis 30. September

1. Oktober bis 31. Dezember

1. Januar bis 31. März

1. April bis 30. Juni

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch

▼M2

Ursprung

Alle Drittländer (ausgenommen Brasilien, Thailand und Vereinigtes Königreich)

▼B

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Nein

Menge in kg

►M1  1 669 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember

20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni ◄

KN-Codes

1602 32 30

Kontingentszollsatz

10,9 %

Nachweis für den Handel

Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

50 EUR je 100 kg

▼M2

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in Brasilien, in Thailand und im Vereinigten Königreich“

▼B

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Ja

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Ja

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4263

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch

▼M2

Ursprung

Alle Drittländer (ausgenommen Thailand und Vereinigtes Königreich)

▼B

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Nein

Menge in kg

►M1  159 000 kg ◄

KN-Codes

1602 39 29

Kontingentszollsatz

10,9 %

Nachweis für den Handel

Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

50 EUR je 100 kg

▼M2

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in Thailand und im Vereinigten Königreich“

▼B

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Ja

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Ja

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4264

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch

▼M2

Ursprung

Alle Drittländer (ausgenommen Thailand und Vereinigtes Königreich)

▼B

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Nein

Menge in kg

►M1  0 kg ◄

KN-Codes

Ex 1602 39 85 (Zubereitetes Fleisch von Enten, Gänsen, Perlhühnern, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT)

Kontingentszollsatz

10,9 %

Nachweis für den Handel

Nein

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

50 EUR je 100 kg

▼M2

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in Thailand und im Vereinigten Königreich“

▼B

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4265

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch

▼M2

Ursprung

Alle Drittländer (ausgenommen Thailand und Vereinigtes Königreich)

▼B

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Nein

Menge in kg

►M1  58 000 kg ◄

KN-Codes

Ex 1602 39 85 (Zubereitetes Fleisch von Enten, Gänsen, Perlhühnern, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von weniger als 25 GHT)

Kontingentszollsatz

10,9 %

Nachweis für den Handel

Nein

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

50 EUR je 100 kg

▼M2

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in Thailand und im Vereinigten Königreich“

▼B

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein

▼M1



Laufende Nummer

09.4273

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates vom 11. Juli 2017 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, mit Ausnahme der Bestimmungen über Drittstaatsangehörige, die legal als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt sind

Beschluss (EU) 2019/2145 des Rates vom 5. Dezember 2019 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung der im Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits vorgesehenen Handelspräferenzen für Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 31. März

1. April bis 30. Juni

1. Juli bis 30. September

1. Oktober bis 31. Dezember

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel, frisch, gekühlt oder gefroren; Fleisch von Truthühnern und Hühnern, anders zubereitet oder haltbar gemacht

Ursprung

Ukraine

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Gemäß Protokoll 1 Titel V des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits

Menge in kg

Zollkontingentszeitraum ab 2021: 70 000 000 kg Eigengewicht, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum

KN-Codes

0207 11 30

0207 11 90

0207 12

0207 13 10

0207 13 20

0207 13 30

0207 13 50

0207 13 60

0207 13 70

0207 13 99

0207 14 10

0207 14 20

0207 14 30

0207 14 50

0207 14 60

0207 14 70

0207 14 99

0207 24

0207 25

0207 26 10

0207 26 20

0207 26 30

0207 26 50

0207 26 60

0207 26 70

0207 26 80

0207 26 99

0207 27 10

0207 27 20

0207 27 30

0207 27 50

0207 27 60

0207 27 70

0207 27 80

0207 27 99

0207 41 30

0207 41 80

0207 42

0207 44 10

0207 44 21

0207 44 31

0207 44 41

0207 44 51

0207 44 61

0207 44 71

0207 44 81

0207 44 99

0207 45 10

0207 45 21

0207 45 31

0207 45 41

0207 45 51

0207 45 61

0207 45 81

0207 45 99

0207 51 10

0207 51 90

0207 52 90

0207 54 10

0207 54 21

0207 54 31

0207 54 41

0207 54 51

0207 54 61

0207 54 71

0207 54 81

0207 54 99

0207 55 10

0207 55 21

0207 55 31

0207 55 41

0207 55 51

0207 55 61

0207 55 81

0207 55 99

0207 60 05

0207 60 10

ex 0207 60 21 (Hälften oder Viertel von Perlhühnern, frisch oder gekühlt)

0207 60 31

0207 60 41

0207 60 51

0207 60 61

0207 60 81

0207 60 99

0210 99 39

1602 31

1602 32

1602 39 21

Kontingentszollsatz

0 EUR

Nachweis für den Handel

Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

75 EUR je 100 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Ja

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Ja

Besondere Bedingungen

Nein

▼B



Laufende Nummer

09.4274

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates vom 11. Juli 2017 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, mit Ausnahme der Bestimmungen über Drittstaatsangehörige, die legal als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt sind

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 31. März

1. April bis 30. Juni

1. Juli bis 30. September

1. Oktober bis 31. Dezember

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel, unzerteilt, gefroren

Ursprung

Ukraine

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Gemäß Protokoll 1 Titel V des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits

Menge in kg

20 000 000 kg (Eigengewicht), folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum

KN-Codes

0207 12

Kontingentszollsatz

0 EUR

Nachweis für den Handel

Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

75 EUR je 100 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Ja

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4410

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 94/87/EG des Rates vom 20. Dezember 1993 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) über bestimmte Ölsaaten zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Argentinien, Brasilien, Kanada, Polen, Schweden sowie Uruguay andererseits

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 31. März

1. April bis 30. Juni

1. Juli bis 30. September

1. Oktober bis 31. Dezember

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Huhn

Ursprung

Brasilien

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Ja. Lieferantrag, der bescheinigt, dass das betreffende Geflügelfleischerzeugnis des beantragten Ursprungs zur Lieferung in die Europäische Union während des Kontingentszeitraums in der beantragten Menge zur Verfügung steht

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Nein

Menge in kg

►M1  14 479 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum ◄

KN-Codes

0207 14 10 , 0207 14 50 , 0207 14 70

Kontingentszollsatz

0 EUR

Nachweis für den Handel

Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

50 EUR je 100 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Ja

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Ja

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4411

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 94/87/EG des Rates vom 20. Dezember 1993 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) über bestimmte Ölsaaten zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Argentinien, Brasilien, Kanada, Polen, Schweden sowie Uruguay andererseits

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 31. März

1. April bis 30. Juni

1. Juli bis 30. September

1. Oktober bis 31. Dezember

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Huhn

Ursprung

Thailand

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Ja. Lieferantrag, der bescheinigt, dass das betreffende Geflügelfleischerzeugnis des beantragten Ursprungs zur Lieferung in die Europäische Union während des Kontingentszeitraums in der beantragten Menge zur Verfügung steht

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Nein

Menge in kg

►M1  4 432 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum ◄

KN-Codes

0207 14 10 , 0207 14 50 , 0207 14 70

Kontingentszollsatz

0 EUR

Nachweis für den Handel

Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

50 EUR je 100 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Ja

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Ja

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4412

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 94/87/EG des Rates vom 20. Dezember 1993 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) über bestimmte Ölsaaten zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Argentinien, Brasilien, Kanada, Polen, Schweden sowie Uruguay andererseits

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 31. März

1. April bis 30. Juni

1. Juli bis 30. September

1. Oktober bis 31. Dezember

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Huhn

▼M2

Ursprung

Alle Drittländer (ausgenommen Brasilien, Thailand und Vereinigtes Königreich)

▼B

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Nein

Menge in kg

►M1  2 868 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum ◄

KN-Codes

0207 14 10 , 0207 14 50 , 0207 14 70

Kontingentszollsatz

0 EUR

Nachweis für den Handel

Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

50 EUR je 100 kg

▼M2

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in Brasilien, in Thailand und im Vereinigten Königreich“

▼B

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Ja

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Ja

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4420

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 94/87/EG des Rates vom 20. Dezember 1993 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) über bestimmte Ölsaaten zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Argentinien, Brasilien, Kanada, Polen, Schweden sowie Uruguay andererseits

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 31. März

1. April bis 30. Juni

1. Juli bis 30. September

1. Oktober bis 31. Dezember

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Truthühner

Ursprung

Brasilien

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Ja. Lieferantrag, der bescheinigt, dass das betreffende Geflügelfleischerzeugnis des beantragten Ursprungs zur Lieferung in die Europäische Union während des Kontingentszeitraums in der beantragten Menge zur Verfügung steht

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Nein

Menge in kg

►M1  4 227 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum ◄

KN-Codes

0207 27 10 , 0207 27 20 , 0207 27 80

Kontingentszollsatz

0 EUR

Nachweis für den Handel

Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

50 EUR je 100 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Ja

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Ja

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4422

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 94/87/EG des Rates vom 20. Dezember 1993 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) über bestimmte Ölsaaten zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Argentinien, Brasilien, Kanada, Polen, Schweden sowie Uruguay andererseits

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 31. März

1. April bis 30. Juni

1. Juli bis 30. September

1. Oktober bis 31. Dezember

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Truthühner

▼M2

Ursprung

Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich)

▼B

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Nein

Menge in kg

►M1  2 121 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum ◄

KN-Codes

0207 27 10 , 0207 27 20 , 0207 27 80

Kontingentszollsatz

0 EUR

Nachweis für den Handel

Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

50 EUR je 100 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

Nein

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Ja

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Ja

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4266

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss (EU) 2019/143 des Rates vom 28. Januar 2019 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Union und der Volksrepublik China im Zusammenhang mit DS492 „Europäische Union — Maßnahmen mit Auswirkung auf Zollzugeständnisse für bestimmte Geflügelfleischprodukte“ im Namen der Europäischen Union

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch

Ursprung

Alle Drittländer (ausgenommen China)

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Nein

Menge in kg

60 000 kg

KN-Codes

1602 39 29

Kontingentszollsatz

10,9 %

Nachweis für den Handel

Nein

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

50 EUR je 100 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in China“.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein

 

 



Laufende Nummer

09.4267

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss (EU) 2019/143 des Rates vom 28. Januar 2019 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Union und der Volksrepublik China im Zusammenhang mit DS492 „Europäische Union — Maßnahmen mit Auswirkung auf Zollzugeständnisse für bestimmte Geflügelfleischprodukte“ im Namen der Europäischen Union

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch

Ursprung

Alle Drittländer (ausgenommen China)

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Nein

Menge in kg

60 000 kg

KN-Codes

1602 39 85

Kontingentszollsatz

10,9 %

Nachweis für den Handel

Nein

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

50 EUR je 100 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in China“.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4268

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss (EU) 2019/143 des Rates vom 28. Januar 2019 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Union und der Volksrepublik China im Zusammenhang mit DS492 „Europäische Union — Maßnahmen mit Auswirkung auf Zollzugeständnisse für bestimmte Geflügelfleischprodukte“ im Namen der Europäischen Union

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Juli bis 30. September

1. Oktober bis 31. Dezember

1. Januar bis 31. März

1. April bis 30. Juni

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch

Ursprung

Erga omnes

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Nein

Menge in kg

5 000 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember

20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni

KN-Codes

1602 32 19

Kontingentszollsatz

8 %

Nachweis für den Handel

Ja, 25 Tonnen.

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

50 EUR je 100 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

Nein

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4269

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss (EU) 2019/143 des Rates vom 28. Januar 2019 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Union und der Volksrepublik China im Zusammenhang mit DS492 „Europäische Union — Maßnahmen mit Auswirkung auf Zollzugeständnisse für bestimmte Geflügelfleischprodukte“ im Namen der Europäischen Union

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Juli bis 30. September

1. Oktober bis 31. Dezember

1. Januar bis 31. März

1. April bis 30. Juni

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch

Ursprung

China

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447. Für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen der genannten Kontingente ist ein von den zuständigen chinesischen Behörden ausgestelltes Ursprungszeugnis vorzulegen.

Menge in kg

6 000 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember

20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni

KN-Codes

1602 39 29

Kontingentszollsatz

10,9 %

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

50 EUR je 100 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein



Laufende Nummer

09.4283

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss (EU) 2019/143 des Rates vom 28. Januar 2019 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Union und der Volksrepublik China im Zusammenhang mit DS492 „Europäische Union — Maßnahmen mit Auswirkung auf Zollzugeständnisse für bestimmte Geflügelfleischprodukte“ im Namen der Europäischen Union

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch

Ursprung

China

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447. Für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen der genannten Kontingente ist ein von den zuständigen chinesischen Behörden ausgestelltes Ursprungszeugnis vorzulegen.

Menge in kg

600 000 kg

KN-Codes

1602 39 85

Kontingentszollsatz

10,9 %

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

50 EUR je 100 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein




ANHANG XIII

Teil A — Sektor: Hunde- und Katzenfutter



Laufende Nummer

Entfällt

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986 – 1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 71 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Hunde- und Katzenfutter [in die Schweiz ausgeführt]

Bestimmungsort

Schweiz

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung.

Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Ausfuhrlizenz AGREX oder eine Rechnung oder ein anderes Handelspapier, in dem das Ursprungserzeugnis so detailliert beschrieben ist, dass seine Identifizierung möglich ist

Menge in kg

6 000 000 kg

KN-Codes

2309 10 90

 

 

Nachweis für den Handel

Nein

Sicherheit für die Ausfuhrlizenz

Nein

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 7 des Antrags und der Lizenz ist das Bestimmungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Nein

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Gemäß den Artikeln 70 und 71 dieser Verordnung

Teil B — Sektor: Milch



Laufende Nummer

Entfällt

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Milchpulver, auch gesüßt

Bestimmungsort

Dominikanische Republik

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung.

Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja, gemäß Artikel 55 Absatz 4 dieser Verordnung

Menge in kg

22 400 000 kg

KN-Codes

0402 10 , 0402 21 und 0402 29

 

 

Nachweis für den Handel

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung 2020/760 25 Tonnen

Sicherheit für die Ausfuhrlizenz

3 EUR je 100 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

Gemäß Artikel 56 Absatz 3 dieser Verordnung

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Nein

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Gemäß den Artikeln 55, 56 und 57 dieser Verordnung



Laufende Nummer

Entfällt

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Das sich aus dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft ergebende zusätzliche Kontingent

Die Zollkontingente, die sich ursprünglich aus der Tokio-Runde ergeben haben und von den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der Liste XX der Uruguay-Runde für Österreich, Finnland und Schweden eingeräumt worden sind

Die Zollkontingente, die sich ursprünglich aus der Uruguay-Runde ergeben haben und von den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der Liste XX der Uruguay-Runde für die Tschechische Republik, Ungarn, Polen und die Slowakei eingeräumt worden sind

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 59 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Gemäß Anhang XIV.5 dieser Verordnung

Bestimmungsort

Vereinigte Staaten von Amerika

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung.

Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Ausfuhrlizenz

Menge in kg

Gemäß Anhang XIV.5 dieser Verordnung

KN-Codes

0406 gemäß Anhang XIV.5 dieser Verordnung

 

 

Nachweis für den Handel

Ja. Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d der Delegierten Verordnung 2020/760 10 Tonnen

Sicherheit für die Ausfuhrlizenz

3 EUR je 100 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

Gemäß Artikel 59 dieser Verordnung

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Nein

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Gemäß den Artikeln 58 bis 63 dieser Verordnung



Laufende Nummer

Entfällt

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 95/591/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Abschluss der Ergebnisse der Verhandlungen mit bestimmten Drittländern nach Artikel XXIV Absatz 6 des GATT und andere damit zusammenhängende Fragen

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7, 8, 64 und 71 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Käse

Bestimmungsort

Kanada

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung.

Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Ausfuhrlizenz

Menge in kg

14 271 831 kg

KN-Codes

0406 10 ; 0406 20 ; 0406 30 ; 0406 40 ; 0406 90

 

 

Nachweis für den Handel

Nein

Sicherheit für die Ausfuhrlizenz

Nein

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

Gemäß Artikel 64 dieser Verordnung

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß den Artikeln 13 und 71 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Nein

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Gemäß den Artikeln 64 und 71 dieser Verordnung




ANHANG XIV

SPEZIFISCHE SEKTORBEZOGENE INFORMATIONEN UND MUSTER

XIV.1 GETREIDE

TEIL A — Vermerke gemäß Anhang II für die Zollkontingente 09.4120 und 09.4122

— 
auf Bulgarisch: лицензия, валидна единствено в Испания / Делегиран Регламент (ЕC) 2020/760 на Комисията
— 
auf Spanisch: certificado válido únicamente en España / Reglamento Delegado (UE) 2020/760 de la Comisión
— 
auf Tschechisch: licence platná pouze ve Španělsku / Nařízení Komise v přenesené pravomoci (EU) 2020/760
— 
auf Dänisch: licensen er kun gyldig i Spanien / Kommissionens delegerede forordning (EU) 2020/760
— 
auf Deutsch: Lizenz nur in Spanien gültig / Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission
— 
auf Estnisch: litsents kehtib ainult Hispaanias / komisjoni Delegeeritud Määrus (EL) 2020/760
— 
auf Griechisch: πιστoπoιητικό πoυ ισχύει μόνo στην Iσπανία / εξουσιοδότηση Κανονισμός (ΕE) 2020/760 της Επιτροπής
— 
auf Englisch: licence valid only in Spain / Commission Delegated Regulation (EU) 2020/760
— 
auf Französisch: certificat valable uniquement en Espagne / Règlement délégué (UE) 2020/760 de la Commission
— 
auf Kroatisch: dozvola važeća samo u Španjolskoj / Delegirana Uredba Komisije (EU) 2020/760
— 
auf Italienisch: titolo valido unicamente in Spagna / Regolamento Delegato (UE) 2020/760 della Commissione
— 
auf Lettisch: licence ir derīga tikai Spānijā / Komisijas Delegeta Regula (ES) 2020/760
— 
auf Litauisch: licencija galioja tik Ispanijoje / Komisijos deleguotasis reglamentas (ES) 2020/760
— 
auf Ungarisch: az engedély kizárólag Spanyolországban érvényes / (EU) 2020/760 felhatalmazáson alapuló bizottsági rendelet
— 
auf Maltesisch: liċenzja valida biss fi Spanja / Regolament Delegat tal-Kummissjoni (UE) 2020/760
— 
auf Niederländisch: certificaat uitsluitend geldig in Spanje / Gedelegeerde Verordening (EU) 2020/760 van de Commissie
— 
auf Polnisch: pozwolenie ważne wyłącznie w Hiszpanii / Rozporządzenie Delegowane Komisji (UE) 2020/760
— 
auf Portugiesisch: certificado válido apenas em Espanha / Regulamento Delegado (UE) 2020/760 da Comissão
— 
auf Rumänisch: licență valabilă doar în Spania / Regulamentul Delegat (UE) 2020/760 al Comisiei
— 
auf Slowakisch: licencia platná iba v Španielsku / Delegovane Nariadenie Komisie (EU) 2020/760
— 
auf Slowenisch: dovoljenje veljavno samo v Španiji / Delegirana Uredba Komisije (EU) 2020/760
— 
auf Finnisch: todistus voimassa ainoastaan Espanjassa / komission Delegoitu Asetus (EU) 2020/760
— 
auf Schwedisch: intyg endast gällande i Spanien / kommissionens delegerade förordning (EU) 2020/760

TEIL B — Vermerke gemäß Anhang II für das Zollkontingent 09.4121

— 
auf Bulgarisch: лицензия, валидна единствено в Португалия / Делегиран Регламент (ЕC) 2020/760 на Комисията
— 
auf Spanisch: certificado válido únicamente en Portugal / Reglamento Delegado (UE) 2020/760 de la Comisión
— 
auf Tschechisch: licence platná pouze v Portugalsku / Nařízení Komise v přenesené pravomoci (EU) 2020/760
— 
auf Dänisch: licensen er kun gyldig i Portugal / Kommissionens delegerede forordning (EU) 2020/760
— 
auf Deutsch: Lizenz nur in Portugal gültig / Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission
— 
auf Estnisch: litsents kehtib ainult Portugalis / komisjoni Delegeeritud Määrus (EL) 2020/760
— 
auf Griechisch: πιστoπoιητικό πoυ ισχύει μόνo στην Πoρτoγαλία / εξουσιοδότηση Κανονισμός (ΕE) 2020/760 της Επιτροπής
— 
auf Englisch: licence valid only in Portugal / Commission Delegated Regulation (EU) 2020/760
— 
auf Französisch: certificat valable uniquement au Portugal / Règlement délégué (UE) 2020/760 de la Commission
— 
auf Kroatisch: dozvola važeća samo u Portugalu / Delegirana Uredba Komisije (EU) 2020/760
— 
auf Italienisch: titolo valido unicamente in Portogallo / Regolamento Delegato (UE) 2020/760 della Commissione
— 
auf Lettisch: licence ir derīga tikai Portugālē / Komisijas Delegeta Regula (ES) 2020/760
— 
auf Litauisch: licencija galioja tik Portugalijoje / Komisijos deleguotasis reglamentas (ES) 2020/760
— 
auf Ungarisch: az engedély kizárólag Portugáliában érvényes / (EU) 2020/760 felhatalmazáson alapuló bizottsági rendelet
— 
auf Maltesisch: liċenzja valida biss fil-Portugall / Regolament Delegat tal-Kummissjoni (UE) 2020/760
— 
auf Niederländisch: certificaat uitsluitend geldig in Portugal / Verordening Gedelegeerde (EU) 2020/760 van de Commissie
— 
auf Polnisch: pozwolenie ważne wyłącznie w Portugalii / Rozporządzenie Delegowane Komisji (UE) 2020/760
— 
auf Portugiesisch: certificado válido apenas em Portugal / Regulamento Delegado (UE) 2020/760 da Comissão
— 
auf Rumänisch: licență valabilă doar în Portugalia / Regulamentul Delegat (UE) ) 2020/760 al Comisiei
— 
auf Slowakisch: licencia platná iba v Portugalsku / Delegovane Nariadenie Komisie (EU) 2020/760
— 
auf Slowenisch: dovoljenje veljavno samo v Portugalski / Delegirana Uredba Komisije (EU) 2020/760
— 
auf Finnisch: todistus voimassa ainoastaan Portugalissa / komission Delegoitu Asetus (EU) 2020/760
— 
auf Schwedisch: intyg endast gällande i Portugal / kommissionens delegerade förordning (EU) 2020/760

XIV.2 REIS

Muster für Ausfuhrbescheinigungen gemäß Anhang III

TEIL A — Ursprung: Thailand

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TEIL B — Ursprung: Australien

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TEIL C — Ursprung: Vereinigte Staaten von Amerika

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XIV.3 ZUCKER

TEIL A — Vermerke gemäß Anhang IV für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4317, 09.4318, 09.4319, 09.4320, 09.4321, 09.4329 und 09.4330

— 
auf Bulgarisch: Захар от квоти от списъка на отстъпките в рамките на СТО, внасяна в съответствие с дял III, глава 3 от Регламент за изпълнение (ЕС) 2020/761 [TRQ]. Пореден номер…
— 
auf Spanisch: Azúcar concesiones OMC, importado de conformidad con el título III, capítulo 3, del Reglamento de Ejecución (UE) 2020/761 [TRQ]. N.o de orden …
— 
auf Tschechisch: Koncesní cukr WTO dovezený v souladu s hlavou III kapitolou 3 prováděcího nařízení (EU) 2020/761 [TRQ]. Pořadové číslo…
— 
auf Dänisch: WTO-indrømmelsessukker importeret i overensstemmelse med afsnit III, kapitel 3, i gennemførelsesforordning (EU) 2020/761 [toldkontingent]. Løbenummer ...
— 
auf Deutsch: Im Rahmen von WTO-Zugeständnissen gemäß Titel III Kapitel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 eingeführter Zucker [Zollkontingent]. Laufende Nummer …
— 
auf Estnisch: WTO kontsessioonidega hõlmatud suhkur, mis on imporditud kooskõlas rakendusmääruse (EL) 2020/761 III jaotise 3. peatükiga [tariifikvoot]. Seerianr…
— 
auf Griechisch: Ζάχαρη παραχωρήσεων ΠΟΕ, εισαγόμενη σύμφωνα με τον τίτλο III κεφάλαιο 3 του εκτελεστικού κανονισμού (ΕΕ) 2020/761 [TRQ]. Αύξων αριθμός ...
— 
auf Englisch: WTO concessions sugar imported in accordance with Chapter 3 of Title III of Implementing Regulation (EU) 2020/761 [TRQ]. Order No…
— 
auf Französisch: «Sucre concessions OMC» importé conformément au règlement d’exécution (UE) 2020/761, titre III, chapitre 3. [contingent tarifaire]. No d'ordre ...
— 
auf Kroatisch: šećer u okviru koncesija WTO-a uvezen u skladu s glavom III. poglavljem 3. Provedbene uredbe (EU) 2020/761 [TRQ]. Redni broj …
— 
auf Italienisch: Zucchero concessioni OMC importato a norma del titolo III, capo 3, del regolamento di esecuzione (UE) 2020/761 [TRQ]. Numero d'ordine …
— 
auf Lettisch: PTO koncesiju cukurs, ko importē saskaņā ar Īstenošanas regulas (ES) 2020/761 [tarifa kvotas] III sadaļas 3. nodaļu. Kārtas Nr.
— 
auf Litauisch: PPO nuolaidos cukrui, importuotam pagal Įgyvendinimo reglamento (ES) 2020/761 III antraštinės dalies 3 skyrių [Tarifinės kvotos]. Eilės Nr. ...
— 
auf Ungarisch: Az (EU) 2020/761 végrehajtási rendelet III. címének 3. fejezetével összhangban behozott WTO engedményes cukor [vámkontingens]. Rendelésszám: ...
— 
auf Maltesisch: Il-konċessjonijiet tad-WTO taz-zokkor importat skont il-Kapitolu 3 tat-Titolu III tar-Regolament ta’ Implimentazzjoni (UE) 2020/761 [TRQ]. Numru tal-ordni...
— 
auf Niederländisch: Suiker in het kader van WTO-concessies, ingevoerd overeenkomstig titel III, hoofdstuk 3, van Uitvoeringsverordening (EU) 2020/761 [TRQ]. Volgnummer …
— 
auf Polnisch: Cukier w ramach koncesji WTO przywożony zgodnie z tytułem III rozdział 3 rozporządzenia wykonawczego (UE) 2020/761 [kontyngent taryfowy]. Numer porządkowy...
— 
auf Portugiesisch: Concessões de açúcar no âmbito da OMC importado nos termos do título III, capítulo 3, do Regulamento de Execução (UE) 2020/761
— 
auf Rumänisch: Zahăr concesii OMC importat în conformitate cu titlul III capitolul 3 din Regulamentul de punere în aplicare (UE) 2020/761 [TRQ]. Nr. de ordine…
— 
auf Slowakisch: Koncesný cukor WTO dovezený v súlade s kapitolou 3 hlavy III vykonávacieho nariadenia (EÚ) 2020/761 [TRQ]. Poradové číslo ...
— 
auf Slowenisch: Sladkor iz koncesij STO, uvožen v skladu s poglavjem 3 naslova III Izvedbene uredbe (EU) 2020/761 [TRQ]. Zaporedna št. ...
— 
auf Finnisch: WTO-myönnytysten puitteissa täytäntöönpanoasetuksen (EU) 2020/761 III osaston 3 luvun mukaisesti tuotu sokeri [TRQ]. Järjestysnumero...
— 
auf Schwedisch: Socker enligt WTO-medgivanden importerat i enlighet med avdelning III kapitel 3 i genomförandeförordning (EU) 2020/761 [tullkvot]. Löpnr…

TEIL B — Vermerke gemäß Anhang IV für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4324, 09.4325, 09.4326 und 09.4327

— 
auf Bulgarisch: Прилагане на Регламент за изпълнение (ЕС) 2020/761 [TRQ], захар от Балканите. Пореден номер…
— 
auf Spanisch: Aplicación del Reglamento de Ejecución (UE) 2020/761 [TRQ], azúcar Balcanes. N.o de orden …
— 
auf Tschechisch: Použití prováděcího nařízení (EU) 2020/761 [TRQ], cukr z balkánských zemí. Pořadové číslo…
— 
auf Dänisch: Anvendelse af gennemførelsesforordning (EU) 2020/761 [toldkontingent], Balkansukker. Løbenummer ...
— 
auf Deutsch: Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 [Zollkontingent], Balkan-Zucker. Laufende Nummer …
— 
auf Estnisch: Rakendusmääruse (EL) 2020/761 kohaldamine [tariifikvoot], Balkani suhkur. Seerianr …
— 
auf Griechisch: Εφαρμογή του εκτελεστικού κανονισμού (ΕΕ) 2020/761 [TRQ], ζάχαρη Βαλκανίων.
— 
auf Englisch: Application of Implementing Regulation (EU) 2020/761 [TRQ], Balkans sugar. Order No…
— 
auf Französisch: Application du règlement (UE) 2020/761 [contingent tarifaire], «sucre Balkans». No d’ordre...
— 
auf Kroatisch: Primjena Provedbene uredbe (EU) 2020/761 [TRQ], šećer s Balkana. Redni broj …
— 
auf Italienisch: Applicazione del regolamento di esecuzione (UE) 2020/761 [TRQ], zucchero Balcani. Numero d'ordine …
— 
auf Lettisch: Īstenošanas regulas (ES) 2020/761 [tarifa kvotas] piemērošana, Balkānu cukurs. Kārtas Nr.
— 
auf Litauisch: Įgyvendinimo reglamento (ES) 2020/761 [Tarifinės kvotos] taikymas, cukrus iš Balkanų šalių. Eilės Nr. …
— 
auf Ungarisch: Az (EU) 2020/761 végrehajtási rendelet alkalmazása [vámkontingens], balkáni cukor. Rendelésszám: ...
— 
auf Maltesisch: L-applikazzjoni tar-Regolament ta’ Implimentazzjoni (UE) 2020/761 [TRQ], zokkor tal-Balkani. Numru tal-ordni...
— 
auf Niederländisch: Toepassing van Uitvoeringsverordening (EU) 2020/761 [TRQ]. Balkansuiker. Volgnummer …
— 
auf Polnisch: Stosowanie rozporządzenia wykonawczego (UE) 2020/761 [kontyngent taryfowy], cukier z krajów bałkańskich. Numer porządkowy...
— 
auf Portugiesisch: Aplicação do Regulamento de Execução (UE) 2020/761, Açúcar dos Balcãs
— 
auf Rumänisch: Aplicarea Regulamentului de punere în aplicare (UE) 2020/761 [TRQ], zahăr din Balcani. Nr. de ordine…
— 
auf Slowakisch: Uplatňovanie vykonávacieho nariadenia (EÚ) 2020/761 [TRQ], cukor z Balkánu. Poradové číslo ...
— 
auf Slowenisch: Uporaba Izvedbene uredbe (EU) 2020/761 [TRQ], balkanski sladkor. Zaporedna št. ...
— 
auf Finnisch: Täytäntöönpanoasetuksen (EU) 2020/761 soveltaminen [Zollkontingent], Balkanin maista peräisin oleva sokeri. Järjestysnumero...
— 
auf Schwedisch: Tillämpning av genomförandeförordning (EU) 2020/761 [tullkvot], balkansocker. Löpnr…

TEIL C — Muster einer Ausfuhrlizenz gemäß Artikel 35

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XIV.4 RINDFLEISCH

TEIL A — Muster eines Echtheitszeugnisses für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4001, 09.4002, 09.4004, 09.4450, 09.4451, 09.4452, 09.4453, 09.4454 und 09.4455



1.  Ausführer (Name und Anschrift):

2.  Zeugnis Nr.:

ORIGINAL

 

3.  Erteilende Behörde:

4.  Empfänger (Name und Anschrift):

 

 

5. ECHTHEITSZEUGNIS RINDFLEISCH

Durchführungsverordnung (EU) 2020/761

6.  Transportmittel:

 

7.  Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Warenbezeichnung:

8.  Rohgewicht (kg):

9.  Eigengewicht (kg):

10.  Eigengewicht (in Buchstaben):

11.  BESCHEINIGUNG DER ERTEILENDEN BEHÖRDE:

Der/Die Unterzeichnete bestätigt, dass das in diesem Zeugnis beschriebene Rindfleisch den Angaben auf der Rückseite entspricht.

(a)  für hochwertiges Rindfleisch (1)

(b)  für Büffelfleisch (1)

Ort:

Datum:

 

Unterschrift und Stempel (oder gedrucktes Siegel)

Mit der Schreibmaschine oder mit der Hand in Druckbuchstaben auszufüllen.

(1)   

Nichtzutreffendes streichen.

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TEIL B — Muster eines Echtheitszeugnisses für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4181



1.  Ausführer (Name und Anschrift):

2.  Zeugnis Nr.:

ORIGINAL

4.  Empfänger (Name und Anschrift):

3.  Erteilende Behörde:

5. ECHTHEITSZEUGNIS RINDFLEISCH

Durchführungsverordnung (EU) 2020/761

6.  Transportmittel:

7.  Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Warenbezeichnung:

8.  Rohgewicht (kg):

9.  Eigengewicht (kg):

10.  Eigengewicht (in Buchstaben):

11.  BESCHEINIGUNG DER ERTEILENDEN BEHÖRDE:

Der/Die Unterzeichnete bescheinigt, dass das in diesem Zeugnis genannte Rindfleisch seinen Ursprung in Chile hat.

Ort: …Datum:

…Unterschrift und Stempel (oder gedrucktes Siegel)

Mit der Schreibmaschine oder mit der Hand in Druckbuchstaben auszufüllen.

TEIL C — Muster eines Echtheitszeugnisses für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4198



1.  Absender (Name, Vorname und vollständige Anschrift)

ZEUGNIS Nr. 0000

ORIGINAL

Serbien

2.  Empfänger (Name, Vorname und vollständige Anschrift)

ECHTHEITSZEUGNIS

Für die Ausfuhr von Rindern und Rindfleisch in die EU

[Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761]

ANMERKUNGEN

A.  Dieses Zeugnis wird als Original mit zwei Durchschriften ausgestellt.

B.  Das Original und die beiden Durchschriften sind maschinen- oder handschriftlich auszufüllen, in letzterem Fall mit schwarzer Tinte und in Druckbuchstaben.

3.  Kennzeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder Tiere; Bezeichnung der Erzeugnisse

4.  Code der Kombinierten Nomenklatur

5.  Rohgewicht (kg)

6.  Eigengewicht (kg)

7.  Eigengewicht (kg) (in Buchstaben):

8.  Der/Die Unterzeichnete, …, bescheinigt im Auftrag der erteilenden Stelle (Feld 9), dass die vorstehend beschriebenen Erzeugnisse, die in … tierärztlich untersucht wurden, wie aus der beigefügten Veterinärbescheinigung vom … hervorgeht, mit Ursprung in und Herkunft aus Serbien eingeführt werden und genau der Definition in Anhang II des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits gemäß dem Beschluss 2010/36/EG (ABl. L 28 vom 30.1.2010, S. 1) entsprechen.

9.  Zuständige erteilende Stelle

Ort:

Datum:

(Amtssiegel)

(Unterschrift)

TEIL D — Muster eines Echtheitszeugnisses für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4199



1.  Absender (Name, Vorname und vollständige Anschrift)

ZEUGNIS Nr. 0000

ORIGINAL

Montenegro

2.  Empfänger (Name, Vorname und vollständige Anschrift)

ECHTHEITSZEUGNIS

Für die Ausfuhr von Rindern und Rindfleisch in die EU

[Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761]

ANMERKUNGEN

A.  Dieses Zeugnis wird als Original mit zwei Durchschriften ausgestellt.

B.  Das Original und die beiden Durchschriften sind maschinen- oder handschriftlich auszufüllen, in letzterem Fall mit schwarzer Tinte und in Druckbuchstaben.

3.  Kennzeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder Tiere; Bezeichnung der Erzeugnisse

4.  Code der Kombinierten Nomenklatur

5.  Rohgewicht (kg)

6.  Eigengewicht (kg)

7.  Eigengewicht (kg) (in Buchstaben):

8.  Der/Die Unterzeichnete, …, bescheinigt im Auftrag der erteilenden Stelle (Feld 9), dass die vorstehend beschriebenen Erzeugnisse, die in …, tierärztlich untersucht wurden, wie aus der beigefügten Veterinärbescheinigung vom …, hervorgeht, mit Ursprung in und Herkunft aus Montenegro eingeführt werden und genau der Definition in Anhang II des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens gemäß dem Beschluss 2010/224/EU, Euratom (ABl. L 108 vom 29.4.2010, S. 1) entsprechen.

9.  Zuständige erteilende Stelle

Ort:

Datum:

(Amtssiegel)

(Unterschrift)

TEIL E — Muster eines Echtheitszeugnisses für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4200



1.  Absender (Name, Vorname und vollständige Anschrift)

ZEUGNIS Nr. 0000

ORIGINAL

Kosovo (*1)

2.  Empfänger (Name, Vorname und vollständige Anschrift)

ECHTHEITSZEUGNIS

Für die Ausfuhr von Rindern und Rindfleisch in die EU

[Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761]

ANMERKUNGEN

A.  Dieses Zeugnis wird als Original mit zwei Durchschriften ausgestellt.

B.  Das Original und die beiden Durchschriften sind maschinen- oder handschriftlich auszufüllen, in letzterem Fall mit schwarzer Tinte und in Druckbuchstaben.

3.  Kennzeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder Tiere; Bezeichnung der Erzeugnisse

4.  Code der Kombinierten Nomenklatur

5.  Rohgewicht (kg)

6.  Eigengewicht (kg)

7.  Eigengewicht (kg) (in Buchstaben):

8.  Der/Die Unterzeichnete, …, bescheinigt im Auftrag der erteilenden Stelle (Feld 9), dass die vorstehend beschriebenen Erzeugnisse, die in … tierärztlich untersucht wurden, wie aus der beigefügten Veterinärbescheinigung vom … hervorgeht, mit Ursprung in und Herkunft aus dem Kosovo (*1) eingeführt werden und genau der Definition in Anhang II des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo (*1) andererseits (ABl. L 71 vom 16.3.2016, S. 3) entsprechen.

9.  Zuständige erteilende Stelle

Ort:

Datum:

(Amtssiegel)

(Unterschrift)

(*1)   

Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

TEIL F — Muster eines Echtheitszeugnisses für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4202



1.  Absender (Name, Vorname und vollständige Anschrift)

ZEUGNIS Nr. 0000

ORIGINAL

AUSFUHRLAND:

2.  Empfänger (Name, Vorname und vollständige Anschrift)

ECHTHEITSZEUGNIS

Für die Ausfuhr von entbeintem, getrocknetem Rindfleisch in die EU

[Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761]

ANMERKUNGEN

A.  Dieses Zeugnis wird als Original mit zwei Durchschriften ausgestellt.

B.  Das Original und die beiden Durchschriften sind maschinen- oder handschriftlich auszufüllen, in letzterem Fall mit schwarzer Tinte und in Druckbuchstaben.

3.  Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke; Bezeichnung der Erzeugnisse

4.  Unterposition der Kombinierten Nomenklatur

5.  Rohgewicht (kg)

6.  Eigengewicht (kg)

7.  Eigengewicht (kg) (in Buchstaben):

8.  Der/Die Unterzeichnete, …, bescheinigt im Auftrag der erteilenden Stelle (Feld 9), dass die vorstehend beschriebenen Erzeugnisse genau dem Ursprung und der Definition gemäß Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 entsprechen.

9.  Zuständige erteilende Stelle

Ort:

Datum:

(Amtssiegel)

(Unterschrift)

TEIL G — Muster eines Echtheitszeugnisses für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4504



1.  Absender (Name, Vorname und vollständige Anschrift)

ZEUGNIS Nr. 0000

ORIGINAL

Bosnien und Herzegowina

2.  Empfänger (Name, Vorname und vollständige Anschrift)

ECHTHEITSZEUGNIS

Für die Ausfuhr von Rindern und Rindfleisch in die EU

[Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761]

ANMERKUNGEN

A.  Dieses Zeugnis wird als Original mit zwei Durchschriften ausgestellt.

B.  Das Original und die beiden Durchschriften sind maschinen- oder handschriftlich auszufüllen, in letzterem Fall mit schwarzer Tinte und in Druckbuchstaben.

 

3.  Kennzeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder Tiere; Bezeichnung der Erzeugnisse

4.  Code der Kombinierten Nomenklatur

5.  Rohgewicht (kg)

6.  Eigengewicht (kg)

7.  Eigengewicht (kg) (in Buchstaben):

8.  Der/Die Unterzeichnete, …, bescheinigt im Auftrag der erteilenden Stelle (Feld 9), dass die vorstehend beschriebenen Erzeugnisse, die in … tierärztlich untersucht wurden, wie aus der beigefügten Veterinärbescheinigung vom … hervorgeht, mit Ursprung in und Herkunft aus der Republik Bosnien und Herzegowina eingeführt werden und genau der Definition in Anhang II des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits gemäß dem Beschluss 2008/474/EG (ABl. L 169 vom 30.6.2008, S. 10) entsprechen.

9.  Zuständige erteilende Stelle

Ort:

Datum:

(Amtssiegel)

(Unterschrift)

TEIL H — Muster eines Echtheitszeugnisses für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4505



1.  Absender (Name, Vorname und vollständige Anschrift)

ZEUGNIS Nr. 0000

ORIGINAL

Republik Nordmazedonien

2.  Empfänger (Name, Vorname und vollständige Anschrift)

ECHTHEITSZEUGNIS

Für die Ausfuhr von Rindern und Rindfleisch in die EU

[Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761]

ANMERKUNGEN

A.  Dieses Zeugnis wird als Original mit zwei Durchschriften ausgestellt.

Das Original und die beiden Durchschriften sind maschinen- oder handschriftlich auszufüllen, in letzterem Fall mit schwarzer Tinte und in Druckbuchstaben.

3.  Kennzeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder Tiere; Bezeichnung der Erzeugnisse

4.  Code der Kombinierten Nomenklatur

5.  Rohgewicht (kg)

6.  Eigengewicht (kg)

7.  Eigengewicht (kg) (in Buchstaben):

8.  Der/Die Unterzeichnete, …, bescheinigt im Auftrag der erteilenden Stelle (Feld 9), dass die vorstehend beschriebenen Erzeugnisse, die in … tierärztlich untersucht wurden, wie aus der beigefügten Veterinärbescheinigung vom … hervorgeht, mit Ursprung in und Herkunft aus der Republik Nordmazedonien eingeführt werden und genau der Definition gemäß Anhang III des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens gemäß dem Beschluss 2004/239/EG, Euratom (ABl. L 84 vom 20.3.2004, S. 1) entsprechen.

9.  Zuständige erteilende Stelle

Ort:

Datum:

(Amtssiegel)

(Unterschrift)

XIV.5 MILCH UND MILCHERZEUGNISSE

TEIL A — EINFUHRKONTINGENTE MIT BESCHEINIGUNGEN IMA 1

A.1 — MUSTER DER BESCHEINIGUNG IMA 1 FÜR ZOLLKONTINGENTE MIT DEN LAUFENDEN NUMMERN 09.4514, 09.4515, 09.4521 UND 09.4522



1.  Verkäufer

2.  Seriennummer

ORIGINAL

3.  Käufer

BESCHEINIGUNG

für die Einreihung bestimmter Milcherzeugnisse in bestimmte Positionen oder Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur

4.  Rechnungsnummer und -datum

5.  Ursprungsland

6.  Bestimmungsmitgliedstaat

WICHTIG

A.  Für jede Aufmachungsform jedes Erzeugnisses ist eine gesonderte Bescheinigung auszustellen.

B.  Die Bescheinigung muss in einer der Amtssprachen der Europäischen Union vorliegen, ferner kann sie eine Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Ausfuhrlandes enthalten.

C.  Die Bescheinigung ist gemäß den geltenden Bestimmungen der Union auszustellen.

D.  Das Original und gegebenenfalls eine Kopie der Bescheinigung müssen der Zollstelle der Union bei der Überlassung des Erzeugnisses zum zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt werden.

7.  Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke: detaillierte Beschreibung des Erzeugnisses und Angaben zur Aufmachung

8.  Rohgewicht (kg)

9.  Eigengewicht (kg)

10.  Verwendete Ausgangsstoffe

11.  Fettgehalt in der Trockenmasse (GHT)

12.  Wassergehalt in der fettfreien Masse (GHT)

13.  Fettgehalt (GHT)

14.  Reifezeit

15.  Preis frei Grenze der Union (EUR) je 100 kg Eigengewicht mindestens:

16.  Anmerkungen:

a)  Zollkontingent (1)

b)  zur Verarbeitung bestimmt (1)

17.  HIERMIT WIRD BESCHEINIGT,

— dass die vorstehenden Angaben korrekt sind und den geltenden Bestimmungen der Union entsprechen.

— dass dem Käufer für die bezeichneten Erzeugnisse keinerlei Rabatte, Erstattungen oder sonstigen Rückvergütungen gewährt werden, die zur Folge haben könnten, dass der Mindestwert, der für die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse festgesetzt wurde, unterschritten wird (2).

18.  Erteilende Stelle

Ort

 

 

 

 

Jahr

Monat

Tag

(Unterschrift und Stempel der erteilenden Stelle)

(1)   

Nichtzutreffendes streichen.

(2)   

Diese Angabe wird für Käse aus Schafs- oder Büffelmilch, Glarner Käse, Tilsiter und Butterkäse sowie für Spezialmilch für Säuglinge gestrichen.

A2 — MUSTER DER BESCHEINIGUNG IMA 1 FÜR ZOLLKONTINGENTE MIT DEN LAUFENDEN NUMMERN 09.4195 UND 09.4182



1.  Verkäufer

2.  Seriennummer

ORIGINAL

3.  Rechnungsnummer und -datum

BESCHEINIGUNG

für die Einreihung bestimmter neuseeländischer Butter im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4195 und 09.4182

4.  Rechnungsnummer und -datum

5.  Ursprungsland

 

WICHTIG

A.  Für jede Aufmachungsform jedes Erzeugnisses ist eine gesonderte Bescheinigung auszustellen.

B.  Die Bescheinigung muss in einer der Amtssprachen der Europäischen Union vorliegen, ferner kann sie eine Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Ausfuhrlandes enthalten.

C.  Die Bescheinigung ist gemäß den geltenden Bestimmungen der Union auszustellen.

D.  Das Original und gegebenenfalls eine Kopie der Bescheinigung müssen zusammen mit der entsprechenden Einfuhrlizenz und einer Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr der Zollstelle der Union bei der Überlassung des Erzeugnisses zum zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt werden.

7.  Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, genaue Bezeichnung des Erzeugnisses gemäß der Kombinierten Nomenklatur und 8-stelliger KN-Code des Erzeugnisses mit dem Zusatz „ex“ und Angaben zur Aufmachung

— Siehe beigelegte Produktliste:

— KN-Code: ex0405 10 – Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm

— Registrierungsnummer des Betriebs

— Datum der Herstellung

— Arithmetisches Mittel des Leergewichts der Kunststoffumhüllung

8.  Rohgewicht (kg)

9.  Eigengewicht (kg)

μ

s

10.  Verwendete Ausgangsstoffe

13.  Fettgehalt (GHT)

16.  Anmerkungen:

a)  Zollkontingent (1)

b)  zur Verarbeitung bestimmt (1)

17.  HIERMIT WIRD BESCHEINIGT,

— dass die zuletzt hergestellte und unter diese Bescheinigung fallende Butter an/seit (1) folgendem Tag mindestens sechs Wochen alt ist/sein wird (1):

— dass die vorstehenden Angaben korrekt sind und den geltenden Bestimmungen der Union entsprechen.

— dass das Gesamtkontingent für das Jahr 20.. … kg beträgt.

 

 

 

 

 

Jahr

Monat

Tag

18.  Erteilende Stelle

Ort:

 

 

 

 

Jahr

Monat

Tag

Gültig bis:

 

 

 

 

Jahr

Monat

Tag

(Unterschrift und Stempel der erteilenden Stelle)

(1)   

Nichtzutreffendes streichen.

A3 — KONROLLE DES GEWICHTS UND DES FETTGEHALTS VON IM RAHMEN DER ZOLLKONTINGENTE MIT DEN LAUFENDEN NUMMERN 09.4182 UND 09.4195 ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR ANGEMELDETER BUTTER MIT URSPRUNG IN NEUSEELAND

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke von Anhang XIV.5 Teil A sind folgende Begriffsbestimmungen anzuwenden:

a) 

„Hersteller“: eine einzelne Produktionsanlage oder ein einzelner Betrieb, in der bzw. dem Butter für die Ausfuhr in die Europäische Union im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4182 und 09.4195 hergestellt wird;

b) 

„Charge“: die entsprechend einer bestimmten Erzeugnisspezifikation des Käufers in einem einzigen Herstellungsvorgang in einer Produktionsanlage erzeugte Buttermenge;

c) 

„Partie“: eine Buttermenge, für die eine Bescheinigung IMA 1 gilt, die den zuständigen Zollbehörden zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4182 und 09.4195 vorgelegt worden ist;

d) 

„zuständige Behörden“: die in den Mitgliedstaaten für die Kontrolle von Einfuhrerzeugnissen zuständigen Behörden;

e) 

„Produktliste“: eine Liste, in der in Bezug auf jede Partie die laufende Nummer der zugehörigen Bescheinigung IMA 1, die Produktionsanlage oder der Herstellungsbetrieb, die Charge(n) sowie die Merkmale der Butter aufgeführt sind. Zudem können die Spezifikation für die Herstellung der Butter, der Herstellungszeitraum, die Anzahl der Packstücke je Charge, die Gesamtanzahl der Packstücke, das Nenngewicht der Packstücke, die Ordnungsnummer des Ausführers, das Transportmittel für die Beförderung von Neuseeland in die Europäische Union und die Frachtnummer angegeben werden.

Ausfüllen und Überprüfung der Bescheinigung IMA 1

Eine Bescheinigung IMA 1 gilt für Butter, die in einem Herstellungsbetrieb entsprechend einer bestimmten Erzeugnisspezifikation des Käufers hergestellt wird. Sie kann für eine oder mehrere entsprechend dieser bestimmten Erzeugnisspezifikation des Käufers in einem Herstellungsbetrieb hergestellte Charge(n) eines Erzeugnisses gelten.

Die Bescheinigung IMA 1 gilt nur dann als ordnungsgemäß ausgefüllt und als von einer in Teil A6 genannten erteilenden Stelle mit einem Sichervermerk versehen, wenn sie sämtliche nachstehend aufgeführten Angaben enthält:

a) 

in Feld 1 Name und Anschrift des Verkäufers;

b) 

in Feld 2 die laufende Seriennummer mit Angabe des Ursprungslandes, der Einfuhrregelung, der Bezeichnung des Erzeugnisses, dem Kontingentsjahr und der jährlich neu mit „1“ beginnenden Nummer der Bescheinigung;

c) 

in Feld 4 Nummer und Datum der Rechnung;

d) 

in Feld 5 „Neuseeland“;

e) 

in Feld 7:

— 
Bezugnahme auf die beizufügende Produktliste,
— 
den KN-Code mit dem Zusatz „ex“ und die ausführliche Beschreibung gemäß Anhang IX für Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4182 und 09.4195,
— 
Registrierungsnummer des Herstellungsbetriebs,
— 
Datum der Herstellung der Butter und
— 
arithmetisches Mittel des Leergewichts der unmittelbaren Hülle;
f) 

in Feld 8 das Rohgewicht in kg;

g) 

in Feld 9:

— 
das nominale Eigengewicht je Packstück,
— 
das Gesamteigengewicht der Sendung in kg,
— 
die Anzahl der Packstücke,
— 
das arithmetische Mittel des Eigengewichts der Packstücke, bezeichnet mit dem Symbol „μ“,
— 
die Standardabweichung des Eigengewichts der Packstücke, bezeichnet mit dem Symbol „σ“;
h) 

in Feld 10: aus Milch oder Rahm;

i) 

in Feld 13: mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT;

j) 

in Feld 16: „Kontingent für neuseeländische Butter für... [Jahr] gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761“;

k) 

in Feld 17:

— 
das Datum, an dem die zuletzt hergestellte und unter die Bescheinigung IMA 1 fallende Butter sechs Wochen alt war beziehungsweise sein wird,
— 
das Gesamtkontingent für das betreffende Jahr,
— 
das Ausstellungsdatum und gegebenenfalls der letzte Tag der Gültigkeit,
— 
Unterschrift und Stempel der erteilenden Stelle;
l) 

in Feld 18: die genaue Anschrift und Kontaktangaben der erteilenden Stelle.

Gewichtskontrolle

EU-Kontrollen

Die Kontrolle wird von den zuständigen Behörden an einer Partie durchgeführt.

Die zuständigen Behörden ziehen aus der Partie eine Zufallsstichprobe. Der Stichprobenumfang wird anhand folgender Formel bestimmt:

n = 3√(N)

wobei n der Stichprobenumfang und

N die Anzahl der Packstücke der Partie ist.

Der Stichprobenumfang n wird auf mindestens 10 festgesetzt.

Die zuständigen Behörden berechnen das arithmetische Mittel und die Standardabweichung des Eigengewichts für die Stichprobe.

Die zuständige Behörde führt geeignete Kontrollen durch, um die Angaben zum Leergewicht der unmittelbaren Hülle in der Bescheinigung IMA 1 zu überprüfen, was einen Vergleich mit dem Gewicht der in der Europäischen Union verwendeten Kunststoffhüllen beziehungsweise die Überprüfung einer Bescheinigung des Herstellers der für die Partie verwendeten Kunststoffhüllen einschließen kann.

Auswertung der Ergebnisse der Kontrollen - Standardabweichung

Die Standardabweichung des auf der Bescheinigung IMA 1 angegebenen Eigengewichts der Packstücke wird mittels folgendem Verfahren überprüft:

Das Verhältnis s/σ wird mit dem Mindestkoeffizienten für einen gegebenen Stichprobenumfang entsprechend der nachstehenden Tabelle verglichen, wobei s die Stichproben-Standardabweichung ist und σ die Standardabweichung des Eigengewichts der auf der Bescheinigung IMA 1 angegebenen Packstücke.

Ist das Verhältnis s/σ kleiner als der zugehörige Mindestkoeffizient in der Referenztabelle, so wird s anstelle von σ zur Auswertung der erzielten Ergebnisse der Kontrollen gemäß dem folgenden Abschnitt benutzt.



Mindestkoeffizient (1) s/σ für einen gegebenen Stichprobenumfang (n)

n

s/σ

n

s/σ

n

s/σ

10 (2)

0,608

21

0,737

32

0,789

11

0,628

22

0,743

33

0,792

12

0,645

23

0,749

34

0,795

13

0,660

24

0,754

35

0,798

14

0,673

25

0,760

36

0,801

15

0,685

26

0,764

37

0,804

16

0,696

27

0,769

38

0,807

17

0,705

28

0,773

39

0,809

18

0,714

29

0,778

40

0,812

19

0,722

30

0,781

41

0,814

20

0,730

31

0,785

42

0,816

 

 

 

 

43

0,819

(1)   

Die Mindestkoeffizienten wurden mit tabellierten Chi-Quadrat-Werten berechnet (5 % Perzentil: n-1 Freiheitsgrade).

(2)   

Der Stichprobenumfang n wird auf mindestens 10 festgesetzt.

Auswertung der Ergebnisse der Kontrollen - arithmetisches Mittel

Die zuständigen Behörden vergleichen das an den Proben erzielte Ergebnis mit den Angaben auf der Bescheinigung IMA 1 anhand der Formel

w ≤ W + ((2,326σ)/√n)

Dabei ist

— 
w das arithmetische Mittel des Eigengewichts der Packstücke in der Stichprobe,
— 
W das auf der Bescheinigung IMA 1 angegebene mittlere Eigengewicht je Packstück,
— 
σ die Standardabweichung des auf der Bescheinigung IMA 1 angegebenen Eigengewichts je Packstück. Die Standardabweichung des Eigengewichts je Packstück in einer Stichprobe wird jedoch gegebenenfalls anstelle von σ gemäß dem vorstehenden Absatz über die Auswertung der Ergebnisse der Kontrollen - Standardabweichung herangezogen und
— 
n der Stichprobenumfang.

Erfüllt w die Bedingungen der vorstehenden Formel, so ist das auf der Bescheinigung IMA 1 angegebene mittlere Eigengewicht (W) zur Bestimmung des Eigengewichts der in die Union eingeführten Partie heranzuziehen.

Erfüllt w die Bestimmung der vorstehenden Formel nicht, so wird w zum Errechnen des Eigengewichts der in die Union eingeführten Partie verwendet.

Das angemeldete Gewicht wird in Teil 2 von Feld 29 der Einfuhrlizenz eingetragen; die Menge, die das angemeldete Gewicht übersteigt, wird zum für Drittländer (erga omnes) geltenden Zollsatz zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen.

Kontrolle des Fettgehalts

EU-Kontrollen

Die zuständigen Behörden kontrollieren den Fettgehalt in GHT bei der Hälfte der gemäß dem vorherigen Abschnitt zur Bildung der Stichprobe herangezogenen Packstücke. Der Stichprobenumfang n wird jedoch auf mindestens 5 festgesetzt.

Für die Probenahme ist der Standard 50C/1995 der International Dairy Federation (IDF) anzuwenden.

Zur Bestimmung des Fettgehalts ist das Verfahren ISO 17189 oder ein Verfahren anzuwenden, das im Rahmen der letzten Fassung einschlägiger europäischer oder internationaler Normen festgelegt wurde.

Die zuständigen Behörden ziehen zwei Proben, von denen eine für die Klärung von Streitfällen sicher aufbewahrt wird.

Das Labor, das die Tests durchführt, muss von einem Mitgliedstaat für die Durchführung amtlicher Analysen zugelassen sein. Ferner muss seine Kompetenz für die Durchführung des Verfahrens gemäß dem vorliegenden Anhang XIV.5 Teil A3 durch diesen Mitgliedstaat anerkannt sein, indem die Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich der Wiederholbarkeit bei der Analyse von Blind-Zweitproben und die erfolgreiche Teilnahme an Laborleistungstests nachgewiesen worden ist.

Auswertung der Ergebnisse der Kontrollen - arithmetisches Mittel

a) 

Die Anforderungen an den Fettgehalt gelten als erfüllt, wenn das arithmetische Mittel der Ergebnisse der Stichprobe den Wert 84,4 % nicht überschreitet.

Die zuständigen Behörden teilen der Kommission unverzüglich jeden Verstoß mit.

b) 

Wird die Anforderung gemäß Buchstabe a nicht erfüllt, so wird die unter die entsprechende Einfuhrzollanmeldung und die Bescheinigung IMA 1 fallende Partie gemäß Artikel 51 Absatz 1 eingeführt, es sei denn, die Ergebnisse der Analyse von Zweitproben gemäß dem folgenden Abschnitt entsprechen den Anforderungen.

Strittige Ergebnisse

Der betreffende Einführer kann gegen die Analyseergebnisse eines Labors der zuständigen Behörden binnen zehn Arbeitstagen ab Eingang der Ergebnisse Einspruch erheben, wobei er sich verpflichtet, die Kosten für die Analyse der Zweitproben zu übernehmen. In diesem Fall schicken die zuständigen Behörden versiegelte Zweitproben der von ihrem Labor untersuchten Proben an ein zweites Labor. Dieses zweite Labor muss von einem Mitgliedstaat zur Durchführung amtlicher Analysen zugelassen sein. Ferner muss seine Kompetenz für die Durchführung des Verfahrens gemäß dem vorliegenden Anhang XIV.5 Teil A3 durch diesen Mitgliedstaat anerkannt sein, indem die Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich der Wiederholbarkeit bei der Analyse von Blind-Zweitproben und die erfolgreiche Teilnahme an Laborleistungstests nachgewiesen worden ist.

Das zweite Labor teilt den zuständigen Behörden unverzüglich die Ergebnisse seiner Analysen mit.

Die Ergebnisse des zweiten Labors sind endgültig.

A4 — UMSTÄNDE, UNTER DENEN EINE BESCHEINIGUNG IMA 1 GANZ ODER TEILWEISE ANNULLIERT, GEÄNDERT, ERSETZT ODER BERICHTIGT WERDEN KANN

Annullierung der Bescheinigung IMA 1, wenn aufgrund eines Verstoßes gegen die Anforderungen an die Zusammensetzung der volle Zollsatz zur Anwendung kommt und entrichtet wird

Wird für eine Partie der volle Zollsatz entrichtet, weil der vorgeschriebene Höchstfettgehalt nicht eingehalten wurde, so kann die entsprechende Bescheinigung IMA 1 annulliert werden, und die die Bescheinigung IMA 1 erteilende Stelle kann diese Mengen den Mengen hinzurechnen, über die für dasselbe Kontingentsjahr Bescheinigungen IMA 1 ausgestellt werden dürfen.

Erzeugung vernichtet oder nicht mehr zum Verkauf geeignet

Die die Bescheinigung IMA 1 erteilenden Stellen können eine Bescheinigung IMA 1 ganz oder teilweise für eine darunter fallende Menge annullieren, die aus Gründen, die außerhalb des Einflusses des Ausführers liegen, vernichtet wurde oder nicht mehr zum Verkauf geeignet ist. Ist ein Teil der Menge, für die eine Bescheinigung IMA 1 gilt, vernichtet oder nicht mehr zum Verkauf geeignet, so kann für die verbleibende Menge eine Ersatzbescheinigung ausgestellt werden. Die Gültigkeit der Ersatzbescheinigung endet spätestens zum selben Zeitpunkt wie die der Originalbescheinigung. In diesem Fall wird in Feld 17 der Ersatzbescheinigung IMA 1 „gültig bis 00.00.0000“ eingetragen.3]

Ist die Menge, für die eine Bescheinigung IMA 1 gilt, aus Gründen, die außerhalb des Einflusses des Ausführers liegen, ganz oder teilweise vernichtet oder nicht mehr zum Verkauf geeignet, so kann die die Bescheinigung IMA 1 erteilende Stelle diese Menge den Mengen hinzurechnen, über die für dasselbe Kontingentsjahr Bescheinigungen IMA 1 ausgestellt werden können.

Änderung des Bestimmungsmitgliedstaats

Ist der Ausführer gezwungen, den auf einer Bescheinigung IMA 1 angegebenen Bestimmungsmitgliedstaat zu ändern, bevor die entsprechende Einfuhrlizenz erteilt worden ist, so kann die Originalbescheinigung IMA 1 von der die Bescheinigung IMA 1 erteilenden Stelle geändert werden. Eine solche geänderte Originalbescheinigung IMA 1, die von der erteilenden Stelle ordnungsgemäß beglaubigt und mit einem Sichtvermerk versehen wurde, kann der die Lizenz erteilenden Behörde und den Zollbehörden vorgelegt werden.

Redaktioneller oder sachlicher Fehler

Wird in einer Bescheinigung IMA 1 ein redaktioneller oder sachlicher Fehler festgestellt, bevor die entsprechende Einfuhrlizenz erteilt worden ist, so kann die Originalbescheinigung IMA 1 von der erteilenden Stelle berichtigt werden. Eine solche berichtigte Originalbescheinigung IMA 1 kann der die Lizenz erteilenden Behörde und den Zollbehörden vorgelegt werden.

Außergewöhnliche Umstände, aufgrund derer ein für die Einfuhr in einem bestimmten Jahr vorgesehenes Erzeugnis nicht mehr verfügbar ist

Wenn unter außergewöhnlichen Umständen, die außerhalb des Einflusses des Ausführers liegen, ein für die Einfuhr in einem bestimmten Jahr vorgesehenes Erzeugnis nicht mehr verfügbar ist und in Anbetracht der normalen Versandzeiten aus dem Ursprungsland die einzige Möglichkeit, das Kontingent auszuschöpfen, darin besteht, diese Erzeugnisse durch ein für die Einfuhr im folgenden Jahr vorgesehenes Erzeugnis zu ersetzen, kann die erteilende Stelle zwischen dem sechsten und dem zehnten Kalendertag, nachdem sie der Kommission die Einzelheiten der für das betreffende Jahr ganz oder teilweise zu annullierenden Bescheinigung IMA 1 sowie der ersten für das folgende Jahr ausgestellten und ganz oder teilweise zu annullierenden Bescheinigung IMA 1 gemeldet hat, eine neue Bescheinigung IMA 1 für die Ersatzmenge ausstellen.

Fallen die Umstände nach Auffassung der Kommission nicht unter diese Bestimmung, so kann sie unter Angabe von Gründen binnen sieben Kalendertagen Einspruch erheben. Überschreitet die zu ersetzende Menge die Menge, für die die erste Bescheinigung IMA 1 für das folgende Jahr ausgestellt worden ist, so kann die erforderliche Menge dadurch erzielt werden, dass nacheinander weitere Bescheinigungen IMA 1 ganz oder gegebenenfalls teilweise annulliert werden.

Alle Mengen, für die für das betreffende Jahr Bescheinigungen IMA 1 ganz oder teilweise annulliert wurden, werden den Mengen hinzugerechnet, für die für dieses Kontingentsjahr eine Bescheinigung IMA 1 ausgestellt werden kann.

Alle aus dem folgenden Kontingentsjahr übertragenen Mengen, für die eine oder mehrere Bescheinigungen IMA 1 annulliert worden sind, werden wieder den Mengen hinzugerechnet, für die für dieses Kontingentsjahr Bescheinigungen IMA 1 ausgestellt werden können.

A5 — VORSCHRIFTEN FÜR DAS AUSFÜLLEN DER BESCHEINIGUNGEN IMA 1

Zusätzlich zu den Feldern 1, 2, 4, 5, 9, 17 und 18 der Bescheinigung IMA 1 müssen folgende Felder ausgefüllt werden:

a) 

Für unter den KN-Code ex 0406 90 21 fallenden Cheddar im Rahmen von Zollkontingenten mit den laufenden Nummern 09.4514 und 09.4521:

— 
Feld Nr. 7 mit der Angabe „Cheddar in ganzen Standardformen“;
— 
Feld Nr. 10 mit der Angabe „ausschließlich Kuhmilch inländischer Erzeugung“;
— 
Feld Nr. 11 mit der Angabe „mindestens 50 %“;
— 
Feld Nr. 14 mit der Angabe „mindestens drei Monate“;
— 
Feld Nr. 16 mit der Angabe des Zeitraums, für den das Kontingent gilt.
b) 

Für unter den KN-Code ex 0406 90 01 fallenden und zur Verarbeitung bestimmten Cheddar im Rahmen von Zollkontingenten mit den laufenden Nummern 09.4515 und 09.4522:

— 
Feld Nr. 7 mit der Angabe „Cheddar in ganzen Standardformen“;
— 
Feld Nr. 10 mit der Angabe „ausschließlich Kuhmilch inländischer Erzeugung“;
— 
Feld Nr. 16 mit der Angabe des Zeitraums, für den das Kontingent gilt.
c) 

Für unter den KN-Code 0406 90 01 fallenden und zur Verarbeitung bestimmten Käse im Rahmen von Zollkontingenten mit den laufenden Nummern 09.4515 und 09.4522:

— 
Feld Nr. 10 mit der Angabe „ausschließlich Kuhmilch inländischer Erzeugung“;
— 
Feld Nr. 16 mit der Angabe des Zeitraums, für den das Kontingent gilt.

A6 — BESCHEINIGUNGEN IMA 1 ERTEILENDE STELLEN



Drittland

KN-Code und Beschreibung des Erzeugnisses

Erteilende Stelle

 

 

 

Bezeichnung

Ort

Australien

0406 90 01

0406 90 21

Cheddar und anderer zur Verarbeitung bestimmter Käse

Cheddar

Australian Quarantine Inspection Service

Department of Agriculture, Fisheries and Forestry

PO Box 60

World Trade Centre

Melbourne VIC 3005

Australien

Tel.: (61 3) 92 46 67 10

Fax: (61 3) 92 46 68 00

Neuseeland

ex 0405 10 11

Butter

Ministry for Primary Industries

Pastoral House

25 The Terrace

PO Box 2526

Wellington 6140

Tel. +64 4 894 0100

Fax +64 4 894 0720

www.mpi.govt.nz

ex 0405 10 19

Butter

ex 0405 10 30

Butter

ex 0406 90 01

Zur Verarbeitung bestimmter Käse

ex 0406 90 21

Cheddar

TEIL B —AUSFUHRKONTINGENTE

B1 — BEZEICHNUNGEN DER VON DEN VEREINIGTEN STAATEN ERÖFFNETEN KONTINGENTE



Erzeugnisgruppe gemäß den Zusatzbemerkungen in Kapitel 4 des „Harmonised Tariff Schedule of the United States“

Kontingentsbezeichnung

Verfügbare Jahresmenge

Gruppe Nr.

Bezeichnung der Gruppe

 

kg

(1)

(2)

(3)

(4)

16

Not specifically provided for (NSPF)

16-Tokio

908 877

16-Uruguay

3 446 000

17

Blue Mould

17-Uruguay

350 000

18

Cheddar

18-Uruguay

1 050 000

20

Edam/Gouda

20-Uruguay

1 100 000

21

Italian type

21-Uruguay

2 025 000

22

Swiss or Emmenthaler cheese other than with eye formation

22-Tokio

393 006

22-Uruguay

380 000

25

Swiss or Emmenthaler cheese with eye formation

25-Tokio

4 003 172

25-Uruguay

2 420 000

B2 — DARSTELLUNG VON GEMÄß ARTIKEL 59 DIESER VERORDNUNG IN DEN LIZENZANTRAG UND DIE LIZENZ AUFZUNEHMENDEN INFORMATIONEN (VON DEN VEREINIGTEN STAATEN ERÖFFNETES AUSFUHRKONTINGENT FÜR KÄSE)

Kontingentsbezeichnung gemäß Teil B1 Spalte 3: …

Bezeichnung der Gruppe gemäß Teil B1 Spalte 2 …

Grundlage des Kontingents:



Uruguay-Runde:

Tokio-Runde:



Name und Anschrift des Antragstellers

Erzeugniscode der Kombinierten Nomenklatur

Beantragte Menge in kg

Code des „Harmonised Tariff Schedule of the United States“

Name und Anschrift des benannten Einführers

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

INSGESAMT:

 

 

 




ANHANG XV

Teil A

Liste gemäß Artikel 44 Absatz 2

— 
0102 29 10 , ex 0102 39 10 mit einem Gewicht von 80 kg oder weniger und ex 0102 90 91 mit einem Gewicht von 80 kg oder weniger,
— 
0102 29 21 , 0102 29 29 , ex 0102 39 10 mit einem Gewicht von mehr als 80 kg bis 160 kg und ex 0102 90 91 mit einem Gewicht von mehr als 80 kg bis 160 kg,
— 
0102 29 41 und 0102 29 49 , ex 0102 39 10 mit einem Gewicht von mehr als 160 kg bis 300 kg und ex 0102 90 91 mit einem Gewicht von mehr als 160 kg bis 300 kg,
— 
0102 29 51 bis 0102 29 99 , ex 0102 39 10 mit einem Gewicht von mehr als 300 kg und ex 0102 90 91 mit einem Gewicht von mehr als 300 kg,
— 
0201 10 00 , 0201 20 20 ,
— 
0201 20 30 ,
— 
0201 20 50 ,
— 
0201 20 90 ,
— 
0201 30 00 , 0206 10 95 ,
— 
0202 10 00 , 0202 20 10 ,
— 
0202 20 30 ,
— 
0202 20 50 ,
— 
0202 20 90 ,
— 
0202 30 10 ,
— 
0202 30 50 ,
— 
0202 30 90 ,
— 
0206 29 91 ,
— 
0210 20 10 ,
— 
0210 20 90 , 0210 99 51 , 0210 99 90 ,
— 
1602 50 10 , 1602 90 61 ,
— 
1602 50 31 ,
— 
1602 50 95 ,
— 
1602 90 69 .

Teil B

Erzeugniskategorien gemäß Artikel 16



Erzeugniskategorie

KN-Code

110

0102 29 10 , ex 0102 39 10 mit einem Gewicht von 80 kg oder weniger und ex 0102 90 91 mit einem Gewicht von 80 kg oder weniger

120

0102 29 21 und 0102 29 29 , ex 0102 39 10 mit einem Gewicht von mehr als 80 kg bis 160 kg und ex 0102 90 91 mit einem Gewicht von mehr als 80 kg bis 160 kg

130

0102 29 41 und 0102 29 49 , ex 0102 39 10 mit einem Gewicht von mehr als 160 kg bis 300 kg und ex 0102 90 91 mit einem Gewicht von mehr als 160 kg bis 300 kg

140

0102 29 51 bis 0102 29 99 , ex 0102 39 10 mit einem Gewicht von mehr als 300 kg und ex 0102 90 91 mit einem Gewicht von mehr als 300 kg

210

0201 10 00 und 0201 20 20

220

0201 20 30

230

0201 20 50

240

0201 20 90

250

0201 30 und 0206 10 95

310

0202 10 und 0202 20 10

320

0202 20 30

330

0202 20 50

340

0202 20 90

350

0202 30 10

360

0202 30 50

370

0202 30 90

380

0206 29 91

410

0210 20 10

420

0210 20 90 , 0210 99 51 und 0210 99 90

510

1602 50 10 und 1602 90 61

520

1602 50 31

530

1602 50 95

550

1602 90 69




ANHANG XVI

Umrechnungsfaktoren gemäß den Artikeln 46, 66 und 68

Teil A

Umrechnungsfaktoren und Veredelungserzeugnisse für den Sektor Eier



Einfuhrerzeugnisse

Lfd. Nr.

Veredelungserzeugnisse

Aus 100 kg Einfuhrerzeugnisse hergestellte Mengen an Veredlungserzeugnissen (in kg) (1)

KN-Code

Beschreibung

Code (2)

Beschreibung

0407 21 00

0407 29 10

0407 90 10

Eier in der Schale

1

ex 0408 99 80

a)  Eier, nicht in der Schale, flüssig oder gefroren

86,00

ex 0511 99 85

b)  Schalen

12,00

2

0408 19 81

a)  Eigelb, flüssig oder gefroren

33,00

ex 0408 19 89

 

 

ex 3502 19 90

b)  Eieralbumin, flüssig oder gefroren

53,00

ex 0511 99 85

c)  Schalen

12,00

3

0408 91 80

a)  Eier, nicht in der Schale, getrocknet

22,10

ex 0511 99 85

b)  Schalen

12,00

4

0408 11 80

a)  Eigelb, getrocknet

15,40

ex 3502 11 90

b)  Eieralbumin, getrocknet (in Kristallen)

7,40

ex 0511 99 85

c)  Schalen

12,00

5

0408 11 80

a)  Eigelb, getrocknet

15,40

ex 3502 11 90

b)  Eieralbumin, getrocknet (in anderer Form)

6,50

ex 0511 99 85

c)  Schalen

12,00

ex 0408 99 80

Eier, nicht in der Schale, flüssig oder gefroren

6

0408 91 80

Eier, nicht in der Schale, getrocknet

25,70

0408 19 81 und

ex 0408 19 89

Eigelb, flüssig oder gefroren

7

0408 11 80

Eigelb, getrocknet

46,60

(1)   

Die Menge der Verluste entspricht der Differenz zwischen 100 und der Summe der in dieser Spalte angegebenen Mengen.

(2)   

Die in dieser Spalte aufgeführten Unterpositionen entsprechen den Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur.

Teil B

Umrechnungsfaktoren für im Rahmen des CETA ( 49 )eröffnete Zollkontingente für Rind- und Schweinefleisch

Die folgenden Umrechnungsfaktoren werden verwendet, um bei den Erzeugnissen mit den laufenden Nummern 09.4280, 09.4281 und 09.4282 das Erzeugnisgewicht in Schlachtkörperäquivalent umzurechnen.



KN-Codes

Umrechnungsfaktor

0201 10 00

0201 20 20

0201 20 30

0201 20 50

0201 20 90

0201 30 00

0206 10 95

0202 10 00

0202 20 10

0202 20 30

0202 20 50

0202 20 90

0202 30 10

0202 30 50

0202 30 90

0206 29 91

0210 20 10

0210 20 90

0210 99 51

0210 99 59

0203 12 11

0203 12 19

0203 19 11

0203 19 13

0203 19 15

0203 19 55

0203 19 59

0203 22 11

0203 22 19

0203 29 11

0203 29 13

0203 29 15

0203 29 55

0203 29 59

0210 11 11

0210 11 19

0210 11 31

0210 11 39

100 %

100 %

100 %

100 %

100 %

130 %

100 %

100 %

100 %

100 %

100 %

100 %

130 %

130 %

130 %

100 %

100 %

135 %

100 %

100 %

100 %

100 %

100 %

100 %

100 %

120 %

100 %

100 %

100 %

100 %

100 %

100 %

120 %

100 %

100 %

100 %

120 %

120 %



( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

( 2 ) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59).

( 3

( 4

( 5 ) Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).

( 6 ) Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 100).

( 7 ) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 113).

( 8 ) Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).

( 9 ) Beschluss 2006/333/EG des Rates vom 20. März 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union (ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 13).

( 10 ) Beschluss 2007/444/EG des Rates vom 22. Februar 2007 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Kanada zum Abschluss der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 53).

( 11 ) Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5).

( 12 ) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 71).

( 13 ) ABl. L 11 vom 14.1.2017, S. 23.

( 14 ) Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1).

( 15 ) Beschluss 96/317/EG des Rates vom 13. Mai 1996 über den Abschluss der Ergebnisse der Konsultationen mit Thailand nach Artikel XXIII des GATT (ABl. L 122 vom 22.5.1996, S. 15).

( 16 ) Beschluss 2004/239/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 23. Februar 2004 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (ABl. L 84 vom 20.3.2004, S. 1).

( 17 ) Beschluss 2009/330/EG des Rates vom 15. September 2008 über die Unterzeichnung eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (ABl. L 107 vom 28.4.2009, S. 1).

( 18 ) Beschluss 2013/490/EU, Euratom des Rates und der Kommission vom 22. Juli 2013 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits (ABl. L 278 vom 18.10.2013, S. 14).

( 19 ) Beschluss (EU) 2017/75 des Rates vom 21. November 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (ABl. L 12 vom 17.1.2017, S. 1).

( 20 ) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

( 21 ) Beschluss 98/238/EG, EGKS des Rates und der Kommission vom 26. Januar 1998 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 1).

( 22 ) Beschluss 2001/404/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik im Rahmen des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 zur Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum GATT vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich von Knoblauch (ABl. L 142 vom 29.5.2001, S. 7).

( 23 ) Beschluss 2006/398/EG des Rates vom 20. März 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union (ABl. L 154 vom 8.6.2006, S. 22).

( 24 ) Beschluss (EU) 2016/1885 des Rates vom 18. Oktober 2016 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (ABl. L 291 vom 26.10.2016, S. 7).

( 25 ) Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S.12).

( 26 ) Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1).

( 27 ) Beschluss 2008/474/EG des Rates vom 16. Juni 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (ABl. L 169 vom 30.6.2008, S. 10).

( 28 ) Beschluss 2010/36/EG des Rates vom 29. April 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits (ABl. L 28 vom 30.1.2010, S. 1).

( 29 ) Beschluss 2010/224/EU, Euratom des Rates und der Kommission vom 29. März 2010 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits (ABl. L 108 vom 29.4.2010, S. 1).

( 30 ) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

( 31 ) Beschluss (EU) 2016/342 des Rates vom 12. Februar 2016 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits im Namen der Union (ABl. L 71 vom 16.3.2016, S. 1.)

( 32 ) Beschluss 2005/269/EG des Rates vom 28. Februar 2005 über den Abschluss des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (ABl. L 84 vom 2.4.2005, S. 19).

( 33 ) Beschluss 2006/106/EG des Rates vom 30. Januar 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union (ABl. L 47 vom 17.2.2006, S. 52).

( 34 ) Beschluss (EU) 2017/38 des Rates vom 28. Oktober 2016 über die vorläufige Anwendung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 11 vom 14.1.2017, S. 1080).

( 35 ) Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates vom 11. Juli 2017 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, mit Ausnahme der Bestimmungen über Drittstaatsangehörige, die legal als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt sind (ABl. L 181 vom 12.7.2017, S. 1).

( 36 ) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

( 37 ) Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei vom 25. Februar 1998 über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse – Protokoll 1 über die Präferenzregelung der Gemeinschaft bei der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei – Protokoll 2 über die Präferenzregelung der Türkei bei der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft – Protokoll 3 über Ursprungsregeln – Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino – Gemeinsame Erklärung (ABl. L 86 vom 20.3.1998, S. 1).

( 38 ) Beschluss 1999/753/EG des Rates vom 29. Juli 1999 über die vorläufige Anwendung des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits (ABl. L 311 vom 4.12.1999, S. 1).

( 39 ) Beschluss 2011/818/EU des Rates vom 8. November 2011 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erzielt wurde (ABl. L 327 vom 9.12.2011, S. 1).

( 40 ) Beschluss 2008/805/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 289 vom 30.10.2008, S. 1).

( 41 ) Beschluss (EU) 2017/1913 des Rates vom 9. Oktober 2017 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 274 vom 24.10.2017, S. 57).

( 42 ) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

( 43 ) Beschluss 95/591/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Abschluss der Ergebnisse der Verhandlungen mit bestimmten Drittländern nach Artikel XXIV Absatz 6 des GATT und andere damit zusammenhängende Fragen (Vereinigte Staaten und Kanada) (ABl. L 334 vom 30.12.1995, S. 25).

( 44 ) Beschluss 94/87/EG des Rates vom 20. Dezember 1993 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) über bestimmte Ölsaaten zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Argentinien, Brasilien, Kanada, Polen, Schweden sowie Uruguay andererseits (ABl. L 47 vom 18.2.1994, S. 1).

( 45 ) Beschluss 2003/917/EG des Rates vom 22. Dezember 2003 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Assoziationsabkommen EG-Israel (ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 65).

( 46 ) Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch (ABl. L 138 vom 30.5.2007, S. 10).

( 47 ) Beschluss 2014/668/EU des Rates vom 23. Juni 2014 über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich der Titel III (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind) und der Titel IV, V, VI und VII des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle (ABl. L 278 vom 20.9.2014, S. 1).

( 48 ) Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).

( 49 ) Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 11 vom 14.1.2017, S. 23).

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